ThürVwKostOIM
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Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales (ThürVwKostOIM) Vom 27. März 2008

Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales
(ThürVwKostOIM)
Vom 27. März 2008
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2019 (GVBl. S. 141).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales (ThürVwKostOIM) vom 27. März 200801.05.2008
Eingangsformel01.05.2008
§ 108.06.2019
§ 208.06.2019
§ 301.01.2011
Anlage08.06.2019
Aufgrund des § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG)
vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) und des
§ 9 Abs. 2 Satz 3 der Grundstücksverkehrsordnung
in der Fassung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182 -2221-), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 44 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales werden Verwaltungskosten nach dem als
Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben. Andere Verwaltungskostenordnungen aufgrund einer Ermächtigung in Fachgesetzen und bereits bestehende Verwaltungsordnungen aufgrund des
§ 21 Abs. 1 Satz 1 ThürVwKostG bleiben unberührt.

§ 2

Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 26. September 1994 (GVBl. S. 1072), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 9. September 2006 (GVBl. S. 497), außer Kraft.
Erfurt, den 27. März 2008
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Innenminister
Dieter Althaus Karl Heinz Gasser

Anlage

(zu § 1 Satz 1 )
Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis
1.
Vereinsrecht (wirtschaftliche Vereine)
2.
Stiftungsrecht
3.
Glücksspielrecht
4.
Sammlungsrecht
5.
Enteignungen
6.
Feiertagsrecht
7.
Einwohnermeldewesen
8.
Fundsachen
9.
Rettungswesen
10.
Behördliche Namensänderungen
11.
Grundstücksverkehrswesen
12.
Personenstandswesen
13.
Verwahrung von Sachen
Verwaltungskostenverzeichnis
Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/ Auslage Euro
1 2 3 4
1 Vereinsrecht (wirtschaftliche Vereine)
Öffentliche Leistungen aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
1.1 Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein ( § 22 Satz 1 ) 25,00 bis 1000,00
1.2 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins ( § 33 Abs. 2 ) 25,00 bis 500,00
1.3 Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins ( § 43 ) 25,00 bis 1000,00
1.4 Erteilung einer Bescheinigung über den Umfang der Vertretungsmacht für einen Verein 25,00 bis 100,00
2 Stiftungsrecht
2.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuchs
2.1.1 Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung ( § 80 Abs. 2 ) 25,00 bis 1000,00
2.1.2 Ablehnung der Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung ( § 80 Abs. 2 ) 25,00 bis 1000,00
2.1.3 Aufhebung einer Stiftung oder Änderung einer Zweckbestimmung ( § 87 Abs. 1 ) 25,00 bis 500,00
2.1.4 Satzungsänderung ( § 87 Abs. 2 Satz 2 ) 25,00 bis 500,00
2.2 Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Stiftungsgesetzes
2.2.1 Fertigung einer Abschrift oder eines Ausdrucks aus dem Stiftungsverzeichnis ( § 5 Abs. 4 Satz 2 )
2.2.1.1 unbeglaubigt pro Stiftung 5,00
2.2.1.2 beglaubigt pro Stiftung 8,00
2.2.2 Schriftliche Auskunft aus dem Stiftungsverzeichnis, die nicht unter Nummer 2.2.1 fällt 5,00 bis 500,00
2.2.3 Einfache mündliche Auskunft aus dem Stiftungsverzeichnis gebührenfrei
2.2.4 Schwierige mündliche Auskunft aus dem Stiftungsverzeichnis oder Einsichtnahme in das Stiftungsverzeichnis Nach Zeitaufwand (Nr. 1.4 ThürAllgVwKostO)
2.2.5 Erteilung einer Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis für eine Stiftung ( § 5 Abs. 5 ) 10,00 bis 100,00
2.2.6 Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung ( § 6 ) in voller Höhe
2.2.7 Genehmigung einer Satzungsänderung ( § 9 Abs. 3 ) 25,00 bis 500,00
2.2.8 Erteilung der Einwilligung zur Sitzverlegung einer Stiftung nach Thüringen ( § 10 Abs. 2 Satz 1 ) 25,00 bis 100,00
2.2.9 Vornahme aufsichtlicher Maßnahmen ( § 12 Abs. 3 bis 5 ) 25,00 bis 500,00
2.2.10 Feststellung der Rechtsfähigkeit oder Rechtsnatur einer Stiftung ( § 18 ) 25,00 bis 500,00
2.3 Öffentliche Leistungen der Nummern 2.1.1, 2.1.3, 2.1.4, 2.2.5 sowie 2.2.7 bis 2.2.10 bei Stiftungen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen gebührenfrei
3 Glücksspielrecht
3.1 Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Glücksspielgesetzes (ThürGlüG) in Verbindung mit dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag, GlüStV)
3.1.1 Anordnungen der Glücksspielaufsicht ( § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV ) 1000,00 bis 10000,00
3.1.2 Sonstige Anordnungen der Glücksspielaufsicht ( § 9 Abs. 1 GlüStV ) 50,00 bis 2500,00
3.2 Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Glücksspielgesetzes (ThürGlüG) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. S. 243) in der jeweils geltenden Fassung
3.2.1 Entscheidung über die Erlaubnis von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential ( § 4 Abs. 1 ThürGlüG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und § 13 GlüStV ) mit einer Veranstaltungsdauer von bis zu einem Jahr 0,1 v. H. der geplanten Spieleinsätze mindestens 10,00 höchstens 10000,00
3.2.2 Entscheidung über die Erlaubnis von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential ( § 4 Abs. 1 ThürGlüG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und § 13 GlüStV ) mit einer Veranstaltungsdauer von mehr als einem Jahr Gebühr nach Nr. 3.2.1 für das erste Jahr zuzüglich 0,03 v. H. dieser Gebühr für jedes weitere Jahr
3.2.3 Entscheidung über die Erlaubnis sonstiger Lotterien und Wetten ( § 4 Abs. 1 ThürGlüG in Verbindung mit § 10 GlüStV ) mit einer Veranstaltungsdauer von bis zu einem Jahr 0,1 v. H. der geplanten Spieleinsätze mindestens 1000,00 höchstens 20000,00
3.2.4 Entscheidung über die Erlaubnis sonstiger Lotterien und Wetten ( § 4 Abs. 1 ThürGlüG in Verbindung mit § 10 GlüStV ) mit einer Veranstaltungsdauer von mehr als einem Jahr Gebühr nach Nr. 3.2.3 für das erste Jahr zuzüglich 0,03 v. H. dieser Gebühr für jedes weitere Jahr
3.2.5 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels ( § 4 Abs. 1 ThürGlüG ) 0,1 v. H. der geplanten vermittelten Spieleinsätze mindestens 50,00 höchstens 5000,00
3.2.6 Entscheidung über einen Sammelantrag für die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels ( § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 ThürGlüG ) pro Annahmestelle 20,00 bis 1000,00
3.2.7 Entscheidung über einen Antrag für die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels ( § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 ThürGlüG) pro Wettvermittlungsstelle 1000,00 bis 3000,00
3.2.8 Entscheidungen nach § 4 Abs. 7 ThürGlüG 10,00 bis 500,00
3.2.9 Änderung oder Aufhebung der Erlaubnis ( § 8 ThürGlüG ) 50,00 bis 10000,00
3.3 Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Spielbankgesetzes in der Fassung vom 15. April 2004 (GVBl. S. 473) in der jeweils geltenden Fassung
3.3.1 Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis ( § 2 ) 10000,00 bis 150000,00
3.3.2 Maßnahmen der Aufsicht ( § 10 ) 100,00 bis 25000,00
4 Sammlungsrecht
Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Sammlungsgesetzes vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 197) in der jeweils geltenden Fassung
4.1 Entscheidung über die Erteilung einer Sammlungserlaubnis ( § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 3 ) 11,50 bis 100,00
4.2 Genehmigung der Änderung des Sammlungszwecks ( § 6 Abs. 2 ) 11,50 bis 50,00
Anmerkung zu 4.1 und 4.2: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG ).
4.3 Bestellung eines Treuhänders ( § 7 Abs. 1 ) 25,00 bis 100,00
4.4 Verbot der Durchführung oder Fortsetzung von Sammlungen ( § 9 Abs. 3 ) 5,00 bis 100,00
4.5 Einziehung des Sammlungsertrags ( § 11 Satz 1 ) 5,00 bis 100,00
5 Enteignungen
Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Enteignungsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung
5.1 Enteignungsverfahren
5.1.1 Entschädigungsfestsetzung aufgrund einer Einigung über den Übergang oder die Belastung des Enteignungsgegenstands ( § 27 Abs. 2 ) 0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung mindestens 150,00
5.1.2 Einigung im Enteignungsverfahren
5.1.2.1 Niederschrift über die Einigung ( § 27 Abs. 3 ) 0,1 v. H. der vereinbarten Entschädigung mindestens 150,00
5.1.2.2 Niederschrift über die Entschädigungsfestsetzung aufgrund einer Einigung über den Übergang oder die Belastung des Enteignungsgegenstands ( § 27 Abs. 5 ) 0,1 v. H. der vereinbarten Entschädigung mindestens 100,00
5.1.3 Enteignungsbeschluss ( § 29 Abs. 1 ) 0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung mindestens 200,00
5.1.4 Beschluss über die Enteignung eines Grundstücksteils ( § 29 Abs. 2 ) 0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung mindestens 150,00
5.2 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist ( § 30 Abs. 2 ) 50,00 bis 250,00
5.3 Ausführungsanordnung ( § 32 ) 100,00
5.4 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses ( § 35 Abs. 1 ) 75,00 bis 500,00
5.5 Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten ( § 36 Abs. 1 Satz 2 ) 100,00 bis 500,00
5.6 Erlass eines Beschlusses zur vorzeitigen Besitzeinweisung ( § 37 Abs. 1 Satz 1 ) 175,00 bis 500,00
5.7 Rückenteignung ( § 42 ) 0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung mindestens 100,00
6 Feiertagsrecht
Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221) in der jeweils geltenden Fassung
6.1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ( § 7 Abs. 1 Satz 1 ) je Tag 18,00 bis 300,00
6.2 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ( § 7 Abs. 2 ) je Jahr 10,00 bis 500,00
7 Einwohnermeldewesen
Öffentliche Leistungen aufgrund des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in Verbindung mit dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG) vom 23. September 2015 (GVBl. S. 131) jeweils in der jeweils geltenden Fassung
7.1 Melderegisterauskünfte
7.1.1 Gebühren
7.1.1.1 Auskunft an den Wohnungsgeber über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner ( § 50 Abs. 4BMG ) je Einwohner gebührenfrei
7.1.1.2 Datenübermittlung an den Suchdienst ( § 43 BMG , § 27 der Thüringer Meldeverordnung ) gebührenfrei
7.1.1.3 Einfache Melderegisterauskunft ( § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG ) je Einwohner 11,00
7.1.1.4 Einfache Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BMG in Verbindung mit Satz 1, außer für Zwecke der Werbung und des Adresshandels je Einwohner 13,00
7.1.1.5 Einfache Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und des Adresshandels nach § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BMG je Einwohner 14,00
7.1.1.6 Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft durch Datenübertragung mittels automatisierten Abrufs über das Internet durch das Landesrechenzentrum aus dem Spiegelregister einer Meldebehörde ( § 49 Abs. 2 und 3 BMG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 ThürAGBMG ) je Einwohner 7,00
7.1.1.7 Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft durch Datenübertragung mittels automatisierten Abrufs über das Internet durch die Meldebehörde aus dem Melderegister ( § 49 Abs. 2 und 3 BMG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 ThürAGBMG ) je Einwohner 5,00
7.1.1.8 Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Abs. 1 BMG als manuelle Nachbearbeitung einer neutral beauskunfteten automatisiert erteilten Melderegisterauskunft durch die zuständige Meldebehörde je Einwohner 5,00
7.1.1.9 Erweiterte Melderegisterauskunft ( § 45 BMG ) je Einwohner 14,00
7.1.1.10 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert (insbesondere bei Rückgriff auf die nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrenden Daten) je Einwohner 16,00 bis 40,00
7.1.1.11 Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind je Ermittlungsfall 30,00 bis 90,00
7.1.1.12 Gruppenauskunft nach § 46 BMG bis 100 Einwohner 150,00
von 101 bis 200 Einwohner 300,00
für jeden weiteren Einwohner über 200 Einwohner 0,50
für jeden weiteren Einwohner über 1000 Einwohner 0,15
für jeden weiteren Einwohner über 10000 Einwohner 0,05
7.1.1.13 Gruppenauskunft für Zwecke der Wahlwerbung nach § 50 Abs. 1 BMG bis 2 000 Adressen 125,00
von 2001 bis 5000 Adressen 200,00
für jede weitere Adresse über 5 000 Adressen 0,01
7.1.1.14 Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen nach § 50 Abs. 2 BMG je Jubiläumsfall 6,00
7.1.1.15 Gruppenauskunft an Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 3 BMG bis 10 000 Adressen 2500,00
für jede weitere Adresse bis 10000 Adressen 0,10
für jede weitere Adresse über 50000 Adressen 0,01
7.1.1.16 Datenübermittlung an ausländische Stellen nach § 35 BMG die Gebühr bemisst sich jeweils nach den Sätzen der Nummern 7.1.1.1 bis 7.1.1.15, soweit nicht internationale Abkommen eine Gebührenfreiheit vorsehen
7.1.2 Auslagen
bei automatisiert erstellten Melderegisterauskünften über eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner oder Gruppenauskünfte über eine Vielzahl namentlich nicht bezeichneter Einwohner, sind neben der Gebühr auch die Kosten zu erstatten, die durch den Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage entstehen in voller Höhe
7.2 sonstige öffentliche Leistungen im Bereich des Einwohnermeldewesens
7.2.1 Erteilung einer Meldebescheinigung (insbesondere Aufenthaltsbescheinigung, zusätzliche Meldebestätigung) je Bescheinigung 8,00
7.2.2 Erteilung einer Meldebescheinigung, die größeren Aufwand verursacht (insbesondere bei Rückgriff auf die nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrenden Daten) je Bescheinigung 16,00 bis 40,00
8 Fundsachen
8.1 Gebühr für die Aufbewahrung von Fundsachen einschließlich der Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder
8.1.1 bis zu einem Schätzwert von 500 Euro 5 v. H. des Wertes (der Schätzwert ist bei Beträgen über 100 Euro auf jeweils volle 50 Euro aufzurunden) mindesten 5,00
8.1.2 über einem Schätzwert von 500 Euro 5 v. H. von 500 Euro zuzüglich 1 v. H. des 500 Euro übersteigenden Wertes (der Schätzwert ist bei Beträgen über 500 Euro auf jeweils volle 100 Euro aufzurunden)
8.2 Auslagen in voller Höhe
9 Rettungswesen
Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung
9.1 Prüfung eines Betriebs ( § 6 Abs. 3 Satz 2 ) 50,00 bis 1020,00
9.2 Genehmigung zur Leistungserbringung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 im bodengebundenen Rettungsdienst 255,00 bis 1020,00
9.3 Genehmigung zur Leistungserbringung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 in der Luftrettung 510,00 bis 2550,00
9.4 Genehmigung zur Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Betriebs ( § 23 Abs. 1 Satz 2 ) 100,00 bis 1020,00
9.5 Genehmigung zur Übertragung des Betriebs ( § 23 Abs. 1 Satz 2 ) 100,00 bis 510,00
9.6 Genehmigung zur Verwendung eines Rettungsmittels eines anderen Leistungserbringers ( § 23 Abs. 6 ) 25,00 bis 100,00
9.7 Widerruf der Genehmigung ( § 25 Abs. 1 und 2 ) 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 9.2 bis 9.5
10 Behördliche Namensänderungen
Öffentliche Leistungen nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) in der jeweils geltenden Fassung
10.1 Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach den §§ 1 und 8 2,50 bis 1050,00
10.2 Änderung des Vornamens nach § 11 2,50 bis 275,00
11 Grundstücksverkehrswesen
Öffentliche Leistungen aufgrund der Grundstückverkehrsordnung in der Fassung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182 -2221-) in der jeweils geltenden Fassung
11.1 Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ( § 9 Abs. 1 Satz 1 ) 0,1 v. H. des Grundstückswerts mindestens 15,00 höchstens 250,00
11.2 Rücknahme oder Widerruf einer Grundstücksverkehrsgenehmigung § 9 Abs. 1 Satz 1 ) 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 11.1
12 Personenstandswesen
Öffentliche Leistungen nach dem Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) und der Personenstandsverordnung (PStV) vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) jeweils in der jeweils geltenden Fassung
12.1 Führung der Personenstandsbücher und Personenstandsregister sowie die hierzu notwendigen Eintragungen ( §§ 3 und 76 PStG ) gebührenfrei
12.2 Erteilung einer Sterbeurkunde oder einer Geburtsurkunde über die Beurkundung eines Sterbefalles oder einer Totgeburt ausschließlich zum Zwecke der Bestattung einschließlich Erteilung von Bescheinigungen über die Anzeige dieser Personenstandsfälle sowie Erteilung einer Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt ( § 21 Abs. 2 , §§ 59 und 60 PStG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 und 3 PStV ) gebührenfrei
12.3 Bestimmung eines Ehenamens sowie Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen im Zusammenhang mit der Eheschließung ( § 1355 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 5 BGB ) gebührenfrei
12.4 Erteilung einer Bescheinigung, wenn sie zum Nachweis der Namensführung in der Ehe zusammen mit der Eheurkunde ausgestellt wird ( § 46 Nr. 1 PStV ) gebührenfrei
12.5 Beglaubigung der Erklärung von Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens ihres Kindes anlässlich der Geburtsbeurkundung ( § 21 PStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 45 Abs. 1 Satz 2 PStG ) gebührenfrei
12.6 Beurkundungen von Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft ( § 44 PStG ) gebührenfrei
12.7 Ehefähigkeitszeugnis für einen Deutschen, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist gebührenfrei
12.8 Personenstandsurkunden, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist ( § 65 Abs. 3 Satz 1 PStG ) gebührenfrei
12.9 Benutzung der Personenstandsregister und Personenstandsbücher für Thüringer Behörden, Thüringer Gerichte und Thüringer Hochschulen ( § 65 Abs. 1 PStG ) gebührenfrei
12.10 Anmeldung einer Erklärung zur Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ( § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes -LPartG- in Verbindung mit § 17a PStG ) gebührenfrei
12.11 Abgabe der Erklärung zur Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe in den Amtsräumen des Standesamtes während der allgemeinen Öffnungszeiten ( § 20a LPartG in Verbindung mit § 17a PStG ) gebührenfrei
12.12 Prüfung der Ehevoraussetzungen oder der Voraussetzungen zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ( §§ 13 , 39 Abs. 1 PStG )
12.12.1 bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses 50,00
12.12.2 bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn ausländisches Recht zu beachten ist 100,00
12.12.3 bei Aufnahme und Weiterleitung eines Antrages auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ( § 1309 Abs. 2 BGB , § 12 Abs. 3 PStG ) zusätzlich zur Gebühr nach 12.12.2 je Antrag 25,00
12.12.4 erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen, soweit diese wegen falscher oder unterlassener Angaben notwendig wird ( § 29 Abs. 2 PStV ) 30,00
12.13 Vornahme der Eheschließung oder Entgegennahme der Erklärung zur Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ( § 14 PStG , § 20a LPartG in Verbindung mit § 17a PStG )
12.13.1 in den Amtsräumen des Standesamtes
12.13.1.1 während der allgemeinen Öffnungszeiten des Standesamtes 20,00
12.13.1.2 außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen Eheschließung bei lebensgefährlicher Erkrankung 70,00
12.13.2 außerhalb der Amtsräume des Standesamts
Anmerkung: In den nach Festgebühren abzurechnenden öffentlichen Leistungen sind die Wegezeiten (nach Satz 5 der Anmerkung zu Nr. 1.4 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung ) mit einem pauschalierten Betrag im Gebührensatz abgegolten.
12.13.2.1 während der allgemeinen Öffnungszeiten 80,00
12.13.2.2 außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen Eheschließung bei lebensgefährlicher Erkrankung 150,00
12.13.3 bei Vornahme der Eheschließung bei einem anderen als dem für die Anmeldung zuständigen Standesamt zusätzlich zur Gebühr nach 12.13.1 oder 12.13.2 40,00
12.14 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, sofern diese keine Gebührenbefreiung vorsehen 50,00
12.15 Aufnahme und Weiterleitung eines Antrages auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ( § 107 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit -FamFG- ) pro Person 20,00
12.16 Aufnahme, Weiterleitung und Prüfung eines Antrages auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ( § 107 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 FamFG und § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz vom 18. September 2008 -GVBl. S. 313- in der jeweils geltenden Fassung) pro Person 50,00
12.17 Beurkundung einer im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland geschlossenen Ehe oder Lebenspartnerschaft ( § 34 Abs. 1 und 2 , § 35 Abs. 1 PStG ) 100,00
12.18 nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland ( § 36 Abs. 1 PStG ) 90,00
12.19 Beurkundung eines im Ausland eingetretenen Sterbefalls ( § 36 Abs. 1 PStG) 62,00
12.20 Aufnahme einer Niederschrift über die Versicherung an Eides statt ( § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG , § 2 Abs. 2 Satz 2 PStV ) 40,00
12.21 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften sowie Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung ( § 41 Abs. 1 , § 42 Abs. 1 , § 45 Abs. 1 , §§ 45a , 45b PStG ) 25,00
12.22 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensangleichung nach § 43 Abs. 1 PStG soweit nicht Gebührenfreiheit nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes besteht 25,00
12.23 Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung ( § 46 PStV ) 10,00
12.24 Ausstellung von Personenstandsurkunden oder beglaubigten Registerauszügen ( § 55 Abs. 1 , § 67 Abs. 3 und § 77 Abs. 3 PStG ) 10,00
12.25 Eintragungen in ein internationales Stammbuch der Familie ( § 52 PStV ) 10,00
12.26 Eintragung einer Folgebeurkundung auf Wunsch ( § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG ) 20,00
12.27 Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch oder einem Personenstandsregister oder die Gewährung der Einsicht in ein Personenstandsregister oder Personenstandsbuch ( §§ 62 , 66 Abs. 1 Satz 1 , § 67 Abs. 3 , § 76 PStG ) 10,00
12.28 Erteilung einer Auskunft aus oder die Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte ( §§ 62 , 66 Abs. 1 Satz 2 , § 76 PStG ) 20,00
12.29 Übermittlung der Beurkundungsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt ( § 56 Abs. 4 Satz 1 PStG ) 8,00
12.30 Ausdruck und Beglaubigung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt ( § 56 Abs. 4 Satz 2 PStG ) 10,00
12.31 Suchen eines Eintrages oder Vorganges, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können ( §§ 62 , 66 und § 67 Abs. 3 , § 76 PStG ) 25,00 bis 100,00
12.32 Einsicht in das zentrale Personenstandsregister Thüringens anstelle der Vorlage von zur Beurkundung des Personenstandsfalles erforderlichen Dokumenten ( § 9 PStG ) je Eintrag 6,00
12.33 Einsicht durch den Standesbeamten in das elektronische Melderegister anstelle der Vorlage einer Aufenthaltsbescheinigung/ Melderegisterauskunft ( §§ 9 , 12 Abs. 2 PStG , § 8 PStV ) je Einsicht 6,00
12.34 Auslagen
12.34.1 Fernsprech- und Portogebühren mit Ausnahme der einfachen Beförderungsgebühr in voller Höhe
12.34.2 Vergütung für einen hinzugezogenen Dolmetscher in voller Höhe
12.34.3 auf Wunsch der Eheschließenden veranlasste Kosten für die Bereitstellung von Räumen in voller Höhe
12.34.4 Beträge, die anderen in oder ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind in voller Höhe
13 Verwahrung von Sachen
13.1 Verwahrung von gültigen amtlichen Dokumenten je angefangenen Tag 5,00
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