ThürPersVWO
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Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVWO) Vom 6. Dezember 1993

Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVWO) Vom 6. Dezember 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 123, 135)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVWO) vom 6. Dezember 199327.12.1993
Inhaltsverzeichnis08.06.2019
Eingangsformel27.12.1993
Erster Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen über Vorbereitung und Durchführung der Wahl27.12.1993
§ 1 - Wahlvorstand, Wahlhelfer08.06.2019
§ 1 a - Bekanntmachungen des Wahlvorstandes08.06.2019
§ 2 - Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis01.10.2005
§ 3 - Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis27.12.1993
§ 4 - Vorabstimmungen27.12.1993
§ 5 - Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen08.06.2019
§ 6 - Wahlausschreiben08.06.2019
§ 7 - Wahlvorschläge, Einreichungsfrist27.12.1993
§ 8 - Inhalt der Wahlvorschläge31.12.2011
§ 9 - Sonstige Erfordernisse27.12.1993
§ 10 - Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge27.12.1993
§ 11 - Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen08.06.2019
§ 12 - Bezeichnung der Wahlvorschläge27.12.1993
§ 13 - Bekanntmachung der Wahlvorschläge08.06.2019
§ 14 - Sitzungsniederschriften27.12.1993
§ 15 - Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe27.12.1993
§ 16 - Wahlhandlung27.12.1993
§ 17 - Schriftliche Stimmabgabe27.12.1993
§ 18 - Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen27.12.1993
§ 19 - Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen08.06.2019
§ 20 - Feststellung des Wahlergebnisses27.12.1993
§ 21 - Wahlniederschrift27.12.1993
§ 22 - Benachrichtigung der gewählten Bewerber27.12.1993
§ 23 - Bekanntmachung des Wahlergebnisses08.06.2019
§ 24 - Aufbewahrung der Wahlunterlagen27.12.1993
Zweiter Abschnitt - Besondere Bestimmungen für das Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)27.12.1993
§ 25 - Voraussetzung für die Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe27.12.1993
§ 26 - Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl27.12.1993
§ 27 - Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl27.12.1993
Dritter Abschnitt - Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags (Personenwahl)27.12.1993
§ 28 - Voraussetzung für die Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe27.12.1993
§ 29 - Ermittlung der gewählten Bewerber27.12.1993
Vierter Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)27.12.1993
§ 30 - Voraussetzung für die Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis27.12.1993
Fünfter Abschnitt - Wahl des Bezirkspersonalrats27.12.1993
§ 31 - Entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Personalrats27.12.1993
§ 32 - Leitung der Wahl08.06.2019
§ 33 - Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis01.10.2005
§ 34 - Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen27.12.1993
§ 35 - Gleichzeitige Wahl27.12.1993
§ 36 - Wahlausschreiben08.06.2019
§ 37 - Bekanntmachung des Wahlvorstands08.06.2019
§ 38 - Sitzungsniederschriften27.12.1993
§ 39 - Stimmabgabe, Stimmzettel27.12.1993
§ 40 - Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses08.06.2019
Sechster Abschnitt - Wahl des Hauptpersonalrats27.12.1993
§ 41 - Entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Bezirkspersonalrats27.12.1993
§ 42 - Leitung der Wahl27.12.1993
§ 43 - Durchführung der Wahl nach Bezirken01.10.2005
Siebter Abschnitt - Wahl des Gesamtpersonalrats27.12.1993
§ 44 - Entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Personalrats27.12.1993
Achter Abschnitt - Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter27.12.1993
§ 45 - Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung27.12.1993
§ 46 - Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen27.12.1993
Neunter Abschnitt - Wahl von Vertrauenspersonen der Polizeivollzugsbeamten in Ausbildung27.12.1993
§ 47 - Durchführung der Wahl08.06.2019
Zehnter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.10.2005
§ 48 - Berechnung von Fristen27.12.1993
§ 49 - Gleichstellungsbestimmung08.06.2019
§ 50 - Inkrafttreten08.06.2019
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 1Wahlvorstand, Wahlhelfer
§ 1 aBekanntmachungen des Wahlvorstandes
§ 2Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
§ 3Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
§ 4Vorabstimmungen
§ 5Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
§ 6Wahlausschreiben
§ 7Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
§ 8Inhalt der Wahlvorschläge
§ 9Sonstige Erfordernisse
§ 10Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge
§ 11Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 12Bezeichnung der Wahlvorschläge
§ 13Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 14Sitzungsniederschriften
§ 15Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe
§ 16Wahlhandlung
§ 17Schriftliche Stimmabgabe
§ 18Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
§ 19Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen
§ 20Feststellung des Wahlergebnisses
§ 21Wahlniederschrift
§ 22Benachrichtigung der gewählten Bewerber
§ 23Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 24Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Zweiter Abschnitt Besondere Bestimmungen für das Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)
§ 25Voraussetzung für die Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
§ 26Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
§ 27Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl
Dritter Abschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags (Personenwahl)
§ 28Voraussetzung für die Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
§ 29Ermittlung der gewählten Bewerber
Vierter Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)
§ 30Voraussetzung für die Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis
Fünfter Abschnitt Wahl des Bezirkspersonalrats
§ 31Entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Personalrats
§ 32Leitung der Wahl
§ 33Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
§ 34Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
§ 35Gleichzeitige Wahl
§ 36Wahlausschreiben
§ 37Bekanntmachung des Wahlvorstandes
§ 38Sitzungsniederschriften
§ 39Stimmabgabe, Stimmzettel
§ 40Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Sechster Abschnitt Wahl des Hauptpersonalrats
§ 41Entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Bezirkspersonalrats
§ 42Leitung der Wahl
§ 43Durchführung der Wahl nach Bezirken
Siebter Abschnitt Wahl des Gesamtpersonalrats
§ 44Entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Personalrats
Achter Abschnitt Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter
§ 45Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 46Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen
Neunter Abschnitt Wahl von Vertrauenspersonen der Polizeivollzugsbeamten in Ausbildung
§ 47Durchführung der Wahl
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 48Berechnung von Fristen
§ 49Gleichstellungsbestimmung
§ 50Inkrafttreten
Aufgrund des § 94 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes vom 29. Juli 1993 (GVBl. Nr. 19 S. 399) verordnet die Landesregierung:

Erster Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer

(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann Wahlberechtigte seiner Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG) gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer.
(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der Dienststelle bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt. Der Wahlvorstand hat in dieser Bekanntmachung auf die Fristen nach § 4 hinzuweisen.
(4) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.

§ 1 a Bekanntmachungen des Wahlvorstandes

(1) Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind an einer oder mehreren geeigneten Stellen in der Dienststelle auszuhängen.
(2) Bekanntmachungen des Wahlvorstands können zusätzlich elektronisch mittels der in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. In diesem Fall genügt es, die Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle und, falls davon abweichend, am dienstlichen Sitz des Wahlvorstands auszuhängen. In der elektronischen Fassung ist anzugeben, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt. Eine ausschließlich elektronische Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn alle wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle über einen eigenen Zugang zur üblicherweise in der Dienststelle genutzten Informations- und Kommunikationstechnik verfügen. Bei der Bekanntmachung auf elektronischem Weg sind technische und programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass die Bekanntmachungen des Wahlvorstands nicht durch andere Personen als Mitglieder des Wahlvorstands verändert werden können. Dies gilt für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen des Wahlvorstands an andere Stellen entsprechend, wofür sichere Übertragungswege zu nutzen und Dateiformate zu verwenden sind, deren Veränderung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.

§ 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis

(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest.
(2) Der Wahlvorstand stellt ein nach Gruppen getrenntes Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) auf.
(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 6 Abs. 5) bis zum Abschluß der Stimmabgabe zur Einsicht durch die Beschäftigten an geeigneter Stelle auszulegen.

§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich binnen sechs Arbeitstagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen seine Richtigkeit oder wegen Unvollständigkeit einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Ausscheiden eines Beschäftigten und bei Änderung der Gruppenzugehörigkeit bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen.

§ 4 Vorabstimmungen

Vorabstimmungen über
1.
eine von § 17 ThürPersVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 ThürPersVG) oder
2.
die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 2 ThürPersVG)
oder
3.
die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 3 und 4 ThürPersVG)
werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen acht Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle, vertretenen Gruppe angehören.

§ 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen

(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§§ 16, 17 Abs. 4 und § 53 Abs. 3 ThürPersVG). Ist eine von § 17 ThürPersVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 ThürPersVG) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 17 Abs. 1 bis 5 ThürPersVG) nach dem Verfahren nach Hare-Niemeyer (Absätze 2 bis 4).
(2) Die Zahlen der den einzelnen Gruppen zuzurechnenden in der Regel Beschäftigten (§ 2 Abs. 1) werden durch die Gesamtzahl der in der Regel Beschäftigten geteilt und mit der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats multipliziert. Jede Gruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Gruppen verteilt. Zahlenbruchteile sind nach dem Gesamtergebnis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalzahl bleibt unberücksichtigt. Ist bei gleichen Zahlenbruchteilen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Zahlenbruchteilen nur noch zwei Sitze zu verteilen, entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.
(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 17 Abs. 3 ThürPersVG mindestens zustehen, so erhält sie die in § 17 Abs. 3 ThürPersVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. Ist bei gleichen Zahlenbruchteilen oder Zahlen nur noch ein Sitz zu kürzen, entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat; für den Fall, daß bei drei gleichen Zahlenbruchteilen nur noch zwei Sitze zu verteilen sind, welcher Sitz gekürzt wird. Sitze, die einer Gruppe nach den Bestimmungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.
(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach den Absätzen 2 und 3; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.

§ 6 Wahlausschreiben

(1) Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben.
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten:
1.
Ort und Tag seines Erlasses,
2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach der Gruppenzugehörigkeit,
3.
Angaben darüber, ob die Angehörigen der einzelnen Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,
4.
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis, das Thüringer Personalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
5.
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
6.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
7.
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, und den Hinweis, daß jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,
8.
den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muß (§ 19 Abs. 7 ThürPersVG),
9.
die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen 18 Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen, der letzte Tag der Einrichtungsfrist ist anzugeben,
10.
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
11.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,
12.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
13.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,
14.
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird,
15.
die Form der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und
16.
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
(3) Der Wahlvorstand hat das Wahlausschreiben oder eine Abschrift davon vom Tage des Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekanntzumachen.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

(1) Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(2) Die Wahlvorschläge sind binnen 18 Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

§ 8 Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten wie
1.
bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,
2.
bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder
zu wählen sind.
(2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und, soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die Beschäftigungsstelle anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten; gegebenenfalls ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.
(3) Jeder Wahlvorschlag der Wahlberechtigten muß nach § 19 Abs. 4, 5 und 6 ThürPersVG
1.
bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
2.
bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten,
3.
bei gemeinsamer Wahl, wenn gruppenfremde Wahlberechtigte vorgeschlagen werden, von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind,
unterzeichnet sein. Bruchteile eines Zehntels oder Zwanzigstels werden auf ein volles Zehntel oder Zwanzigstel aufgerundet. In jedem Fall genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 50 Wahlberechtigten. Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft einen Wahlvorschlag, so muß dieser von zwei in der Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehören, unterzeichnet sein. Hat der Wahlvorstand Zweifel, ob eine Beauftragung durch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft tatsächlich vorliegt, kann er verlangen, daß die Gewerkschaft den Auftrag bestätigt; dies soll schriftlich erfolgen. Entsprechendes gilt bei Zweifeln, ob ein Beauftragter einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft als Mitglied angehört.
(4) Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu ersehen sein, welcher Wahlberechtigte zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft einen der von ihr beauftragten Vorschlagsberechtigten oder einen anderen in der Dienststelle Wahlberechtigten, der Mitglied der Gewerkschaft ist, als Listenvertreter benennen.
(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.

§ 9 Sonstige Erfordernisse

(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
(3) Jeder Wahlberechtigte kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrats rechtswirksam für einen Wahlvorschlag abgeben. Jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft kann bei gemeinsamer Wahl nur einen, bei Gruppenwahl für jede Gruppe nur einen Wahlvorschlag abgeben.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 10 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.
(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere, weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlags beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.
(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, schriftlich aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) Der Wahlvorstand hat einen Wahlberechtigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so gilt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt auch für Wahlvorschläge der Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang stehen.
(5) Wahlvorschläge, die
1.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen,
2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
3.
infolge von Streichungen nach Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig; fehlen nur für einzelne Bewerber die nach § 8 Abs. 2 erforderlichen Angaben oder die schriftliche Zustimmungserklärung oder sind einzelne Bewerber nicht wählbar, so sind sie aus den Wahlvorschlägen zu streichen.

§ 11 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Ist nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort an den gleichen Stellen und in derselben Weise wie das Wahlausschreiben, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen auf.
(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, daß eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin, daß der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht.
(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt
1.
bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden können,
2.
bei gemeinsamer Wahl, daß diese Wahl nicht stattfinden kann.

§ 12 Bezeichnung der Wahlvorschläge

(1) Nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 ermittelt der Wahlvorstand durch Los die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel. Finden Wahlen für Personalvertretungen mit mehreren Stufen gleichzeitig statt, ist für Wahlvorschläge mit demselben Kennwort für die Wahlen auf allen Stufen die Losentscheidung auf der obersten Stufe maßgebend. Für Wahlvorschläge, die an der Losentscheidung auf der obersten Stufe nicht beteiligt sind, werden die folgenden Plätze auf dem Stimmzettel ausgelost. Die Listenvertreter (§ 8 Abs. 4) sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit den Familien- und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

§ 13 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe an den gleichen Stellen und in derselben Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekannt gemacht.

§ 14 Sitzungsniederschriften

Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

§ 15 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe getrennt, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge.
(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
2.
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,
3.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
4.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleichlauten, werden als eine Stimme gezählt.
(6) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unterlagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.

§ 16 Wahlhandlung

(1) Findet Gruppenwahl statt, so ist die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchzuführen.
(2) Vor Ausgabe eines Stimmzettels und eines Wahlumschlags durch den Wahlvorstand an den Wähler ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(3) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wahlberechtigte den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann.
(4) Für die Aufnahme der Wahlumschläge sind verschlossene Wahlurnen zu verwenden.
(5) Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(6) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands oder ein Mitglied und ein nach § 1 Abs. 1 Satz 2 bestellter Wahlhelfer im Wahlraum anwesend sein.
(7) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist.

§ 17 Schriftliche Stimmabgabe

(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen
1.
die Wahlvorschläge,
2.
den Stimmzettel und einen Wahlumschlag,
3.
eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat,
4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt sowie
5.
einen Abdruck des Wahlausschreibens
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 2) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(2) Der Wähler oder die mit der Stimmabgabe beauftragte Person (§ 16 Abs. 5) gibt die Stimme in der Weise ab, daß er
1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und hiervon getrennt die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

§ 18 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen

(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 17 Abs. 2), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, sofern die Wahl nicht angefochten wurde.

§ 19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen

Für die Beschäftigten von
1.
nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ThürPersVG selbständig sind,
oder
2.
Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststelle nach § 6 Abs. 3 und 4 ThürPersVG gelten,
kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.

§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.
(3) Der Wahlvorstand zählt
1.
im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste,
2.
im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber
entfallenden gültigen Stimmzettel zusammen.
(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

§ 21 Wahlniederschrift

(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten:
1.
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,
2.
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,
3.
die Zahl der für jede Gruppe abgegebenen ungültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen ungültigen Stimmen,
4.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
5.
im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der für die einzelnen Vorschlagslisten maßgebenden Zahlen und Zahlenbruchteile, im Falle der Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
6.
die Namen der gewählten Bewerber und Ersatzmitglieder.
(2) Besondere Vorkommnisse sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand gegenüber, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.

§ 23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber für die Dauer von zwei Kalenderwochen an den gleichen Stellen und in derselben Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.

§ 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.

Zweiter Abschnitt Besondere Bestimmungen für das Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)

§ 25 Voraussetzung für die Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
1.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,
2.
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge
eingegangen sind. In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der nach § 12 Abs. 1 ermittelten Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen, bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.

§ 26 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl

(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenden Stimmen mit der Zahl der dieser Gruppe zustehenden Sitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der auf alle Vorschlagslisten der Gruppe entfallenden Stimmen dividiert. Jede Vorschlagsliste erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Wahlvorschläge verteilt. § 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber als ihr nach Absatz 1 Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Zahlen und Zahlenbruchteile zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen.

§ 27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl

(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die jeder Gruppe zustehenden Sitze getrennt, jedoch unter Verwendung eines einheitlichen Quotienten ermittelt. Der Quotient, der sich aus der Division der Summe der auf die jeweilige Vorschlagsliste entfallenen Stimmen durch die Gesamtzahl der auf alle Vorschlagslisten entfallenen Stimmen ergibt, wird mit der Zahl der in der jeweiligen Gruppe zu vergebenden Sitze multipliziert. In der jeweiligen Gruppe erhält jede Vorschlagsliste zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, auf die Vorschlagslisten verteilt. § 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach dem Absatz 1 Sitze zustehen würde, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Bewerbern derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten entsprechend den bei der Berechnung nach Absatz 1 ermittelten Zahlen und Zahlenbruchteilen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Bewerber der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.

Dritter Abschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags (Personenwahl)

§ 28 Voraussetzung für die Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn
1.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,
2.
bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag
eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
(2) Auf den Stimmzetteln werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen. Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Der Wähler darf
1.
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,
2.
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.

§ 29 Ermittlung der gewählten Bewerber

(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmzahlen gewählt.
(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt.
(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Vierter Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)

§ 30 Voraussetzung für die Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis

(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn
1.
bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
2.
bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied
zu wählen ist.
(2) Auf die Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung übernommen.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.
(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Fünfter Abschnitt Wahl des Bezirkspersonalrats

§ 31 Entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Personalrats

Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 32 bis 40 nichts anderes ergibt.

§ 32 Leitung der Wahl

(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstands.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Bezirkswahlvorstands und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden in der Dienststelle bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

§ 33 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis

(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.
(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der Wahlberechtigten, getrennt nach der Gruppenzugehörigkeit, unverzüglich schriftlich mit.

§ 34 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen

(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Bezirkspersonalrats auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 53 Abs. 6 ThürPersVG mindestens zustehen, so erhält sie die in § 53 Abs. 6 ThürPersVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen.

§ 35 Gleichzeitige Wahl

Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.

§ 36 Wahlausschreiben

(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt das Wahlausschreiben.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben oder eine Abschrift in der Dienststelle bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
(3) Für den Inhalt des Wahlausschreibens gilt § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 9 und 10 sowie Abs. 4 entsprechend.
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
1.
die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis, das Thüringer Personalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
2.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
3.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,
4.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
5.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe,
6.
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung,
7.
den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Vorstand abzugeben sind,
8.
die Form der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung.
(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(7) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 37 Bekanntmachung des Wahlvorstands

Bekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 sind an den gleichen Stellen und in derselben Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienststellen auszuhängen.

§ 38 Sitzungsniederschriften

(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.

§ 39 Stimmabgabe, Stimmzettel

(1) Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so kann für die Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Umschlag verwendet werden. Für die Wahl des Bezirkspersonalrats sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden.
(2) Sind in einer Gruppe einer Dienststelle weniger als fünf Wahlberechtigte vorhanden, kann der Bezirkswahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Gruppen durchführen und die schriftliche Stimmabgabe anordnen.

§ 40 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift nach § 21.
(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand zu übersenden. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrats (§ 24) werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.
(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Bezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie für die Dauer von zwei Kalenderwochen an den gleichen Stellen und in derselben Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.

Sechster Abschnitt Wahl des Hauptpersonalrats

§ 41 Entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Bezirkspersonalrats

Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die §§ 31 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den § 42 und § 43 nichts anderes ergibt.

§ 42 Leitung der Wahl

Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats.

§ 43 Durchführung der Wahl nach Bezirken

(1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Behörden der Mittelstufe bestehenden oder auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,
1.
die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen,
2.
die Zahl der im Bereich der Behörde der Mittelstufe Wahlberechtigten, getrennt nach der Gruppenzugehörigkeit, festzustellen,
3.
die bei den Dienststellen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen,
4.
Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstands an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelstufe weiterzuleiten.
Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände der Dienststellen im Bereich der Behörde der Mittelstufe darüber, daß die in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben an sie einzusenden sind.
(2) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) eine Niederschrift.
(3) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2).
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden, die nicht Mittelbehörde sind.

Siebter Abschnitt Wahl des Gesamtpersonalrats

§ 44 Entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Personalrats

Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 31 bis 40 entsprechend.

Achter Abschnitt Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter

§ 45 Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, daß sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter ausschließlich aus § 59 Abs. 1 ThürPersVG ergibt und daß die Bestimmungen über die Gruppenwahl (§ 19 Abs. 2 ThürPersVG), über den Minderheitenschutz (§ 17 Abs. 3 und 4 ThürPersVG) und über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden.
(2) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Stimmen mit der Zahl der zu wählenden Jugendvertreter multipliziert und durch die Gesamtzahl der auf alle Vorschlagslisten entfallenden Stimmen dividiert. Jede Vorschlagsliste erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Vorschlagslisten verteilt. § 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie § 26 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund eines Wahlvorschlags durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 46 Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen

(1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen nach § 64 ThürPersVG (Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung, Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung) gelten die §§ 32 bis 40, 42, 43 und 45 entsprechend. Für in § 57 ThürPersVG genannte Beschäftigte in nachgeordneten Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf solchen Beschäftigten führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch, in den genannten nachgeordneten Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt; der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe anordnen. In diesem Fall hat der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den wahlberechtigten in § 57 ThürPersVG genannten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
(2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 65 ThürPersVG gelten Absatz 1 und § 45 entsprechend.

Neunter Abschnitt Wahl von Vertrauenspersonen der Polizeivollzugsbeamten in Ausbildung

§ 47 Durchführung der Wahl

(1) Für die nach § 90 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 Nr. 1 Buchst. c ThürPersVG vorzunehmende Wahl der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter verteilt der Wahlvorstand unbeschriebene Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. Jeder Wähler schreibt den Namen eines Kandidaten auf seinen Stimmzettel, faltet diesen so, daß der Name verdeckt wird, und übergibt ihn dem Wahlvorstand. Dieser legt den Stimmzettel in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter und hält den Namen des Wählers in einer Liste fest. Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die Wähler ihre Stimmzettel unbeobachtet beschreiben können. Hat der Wahlvorstand festgestellt, daß die Wahlhandlung beendet ist, zählt er unverzüglich und ohne Unterbrechung öffentlich die Stimmzettel aus und stellt das Ergebnis fest.
(2) Zum Vertrauensmann gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. Der Kandidat mit der zweithöchsten Stimmenzahl ist zum ersten Stellvertreter, der mit der dritthöchsten Stimmenzahl zum zweiten Stellvertreter gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48 Berechnung von Fristen

Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Arbeitstage im Sinne dieser Wahlordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.

§ 49 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 50 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 6. Dezember 1993
Die Landesregierung
Der MinisterpräsidentDer Innenminister
Dr. VogelSchuster
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