Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (Thüringer Hebammen- und Entbindungspflegergebührenverordnung -ThürHebEntGebVO-) Vom 14. Mai 1999
Thüringer Verordnung über die Vergütung für
Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
(Thüringer Hebammen- und Entbindungspflegergebührenverordnung -ThürHebEntGebVO-)
Vom 14. Mai 1999
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2019 (GVBl. S. 174) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (Thüringer Hebammen- und Entbindungspflegergebührenverordnung - ThürHebEntGebVO -) vom 14. Mai 1999 | 19.06.1999 |
Eingangsformel | 19.06.1999 |
§ 1 | 28.06.2019 |
§ 2 | 28.06.2019 |
Aufgrund des
§ 3 des Thüringer Hebammengesetzes
vom 29. September 1998 (GVBl. S. 286) verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1
(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger können für ihre berufsmäßigen Leistungen gegenüber nicht gesetzlich Krankenversicherten Gebühren, Zuschläge, Auslagen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien, Wegegeld sowie Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen erheben. Die Höhe richtet sich nach dem auf der Grundlage des
§ 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
jeweils abgeschlossenen
1.
Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach
§ 134a SGB V
hinsichtlich der Gebühren, Zuschläge, Auslagen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien und des Wegegelds und
2.
Ergänzungsvertrag nach
§ 134a SGB V
über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen hinsichtlich der Betriebskostenpauschalen
jeweils in der jeweils geltenden Fassung. Für die Bemessung der Vergütung ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich. Die in Satz 2 genannten Verträge sind im Internetauftritt des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen veröffentlicht. Sie werden auf Anforderung auch durch das für medizinische Fachberufe zuständige Ministerium zur Verfügung gestellt.
(2) Gebühren für erbrachte Leistungen nach den in Absatz 1 genannten Verträgen können bis zur Höhe des 1,8-fachen Satzes berechnet werden. Gebühren nach den Nummern 0901, 0902, 0911, 0912, 1000, 1010, 1100, 1110, 1200, 1210, 1600, 1601, 1602, 1610, 1611, 1612, 1700, 1701, 1702, 1710, 1711 und 1712 des Vergütungsverzeichnisses zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfen nach
§ 134a SGB V
in der jeweils geltenden Fassung können abweichend von Satz 1 bis zur Höhe des 2,2-fachen Satzes berechnet werden. Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 sind nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der Leistung, zu bemessen.
(3) Wegegeld, Zuschläge, Auslagen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien nach den in Absatz 1 genannten Verträgen sind mit dem einfachen Vergütungssatz zu berechnen; dies gilt auch für die Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen.
(4) Der jeweils einfache Vergütungssatz ist zu berechnen, wenn die Zahlung der Vergütungen aus Mitteln der Sozialhilfe nach
§ 50 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
oder
§ 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes
erfolgt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wurden, gilt diese Verordnung in der vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Fassung.
(3) Es wird klargestellt, dass sich die Verweisung auf den Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach
§ 134a SGB V
, in Kraft getreten am 1. August 2007, in der jeweils geltenden Fassung in
§ 1
der Verordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung auch auf den am 25. September 2015 neugefassten Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach
§ 134a SGB V
erstreckt hat und auf die zwischen dem 25. September 2015 und dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen anzuwenden war.
Erfurt, den 14. Mai 1999
Die Ministerin für Soziales und Gesundheit
Ellenberger
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