Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (ThürGemHV-Doppik) Vom 11. Dezember 2008
Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (ThürGemHV-Doppik) Vom 11. Dezember 2008
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 24 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 315, 321) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (ThürGemHV-Doppik) vom 11. Dezember 2008 | 30.12.2008 |
Inhaltsverzeichnis | 22.12.2018 |
Eingangsformel | 30.12.2008 |
Erster Abschnitt - Haushaltsplan | 30.12.2008 |
§ 1 - Bestandteile und Anlagen | 01.01.2015 |
§ 2 - Ergebnisplan | 22.12.2018 |
§ 3 - Finanzplan | 01.01.2015 |
§ 4 - Teilpläne | 01.01.2015 |
§ 5 - Stellenplan | 30.12.2008 |
§ 6 - Vorbericht | 01.01.2015 |
§ 7 - Haushaltssatzung für zwei Jahre | 01.01.2015 |
§ 8 - Nachtragshaushaltsplan | 01.01.2015 |
Zweiter Abschnitt - Planungsgrundsätze | 30.12.2008 |
§ 9 - Allgemeine Planungsgrundsätze | 01.01.2015 |
§ 10 - Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen | 01.01.2015 |
§ 11 - Verfügungsmittel | 30.12.2008 |
§ 12 - Kosten- und Leistungsrechnung | 01.01.2015 |
§ 13 - Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen | 01.01.2015 |
Dritter Abschnitt - Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich | 30.12.2008 |
§ 14 - Grundsatz der Gesamtdeckung | 01.01.2015 |
§ 15 - Zweckbindung | 01.01.2015 |
§ 16 - Deckungsfähigkeit | 01.01.2015 |
§ 17 - Übertragbarkeit | 01.01.2015 |
§ 18 - Haushaltsausgleich | 22.12.2018 |
§ 19 - Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen | 22.12.2018 |
§ 20 - Rücklagen | 01.01.2015 |
Vierter Abschnitt - Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft | 30.12.2008 |
§ 21 - Bewirtschaftung und Überwachung | 30.12.2008 |
§ 22 - Haushaltswirtschaftliche Sperre | 01.01.2015 |
§ 23 - Berichtspflicht | 30.12.2008 |
§ 24 - Vergabe von Aufträgen | 01.12.2019 |
§ 25 - Stundung, Niederschlagung, Erlass | 01.01.2015 |
§ 26 - Kleinbeträge | 01.01.2015 |
Fünfter Abschnitt - Automatisierung der Kassengeschäfte und des Rechnungswesens | 01.01.2015 |
§ 26a - Automatisierung der Kassengeschäfte und des Rechnungswesens | 01.01.2015 |
Sechster Abschnitt - Abwicklung des Zahlungsverkehrs | 01.01.2015 |
§ 27 - Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung | 01.01.2015 |
§ 27a - Weitere Kassengeschäfte | 01.01.2015 |
§ 28 - Kassenprüfungen | 01.01.2015 |
Siebenter Abschnitt - Buchführung | 01.01.2015 |
§ 29 - Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht | 01.01.2015 |
§ 30 - Buchführung | 22.12.2018 |
§ 31 - Sicherheitsstandards | 22.12.2018 |
§ 32 - Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen | 01.01.2015 |
Achter Abschnitt - Inventur, Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen | 01.01.2015 |
§ 33 - Inventur, Inventar | 01.01.2015 |
§ 34 - Inventur- und Bewertungsvereinfachungsverfahren | 22.12.2018 |
§ 35 - Allgemeine Bewertungsgrundsätze | 22.12.2018 |
§ 36 - Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten | 01.01.2015 |
§ 37 - Abschreibungen | 22.12.2018 |
§ 38 - Rückstellungen | 22.12.2018 |
§ 39 - Rechnungsabgrenzungsposten | 01.01.2015 |
§ 40 - Besondere Bilanzposten | 01.01.2015 |
§ 41 - Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag | 01.01.2015 |
§ 42 - Kostenüber- und Kostenunterdeckungen | 01.01.2015 |
§ 42a - Bilanzierungsverbot | 01.01.2015 |
§ 43 - Berücksichtigung steuerlicher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften bei Betrieben gewerblicher Art | 01.01.2015 |
Neunter Abschnitt - Jahresabschluss | 01.01.2015 |
§ 44 - Bestandteile und Anlagen | 01.01.2015 |
§ 45 - Allgemeine Grundsätze für die Gliederung | 01.01.2015 |
§ 46 - Ergebnisrechnung | 01.01.2015 |
§ 47 - Finanzrechnung | 01.01.2015 |
§ 48 - Teilrechnungen | 01.01.2015 |
§ 49 - Bilanz | 01.01.2015 |
§ 50 - Anhang | 01.01.2015 |
§ 51 - Rechenschaftsbericht | 01.01.2015 |
§ 52 - Anlagen- und Sonderpostenübersicht | 01.01.2015 |
§ 53 - Forderungsübersicht | 01.01.2015 |
§ 54 - Verbindlichkeitenübersicht | 01.01.2015 |
§ 55 - Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahrs hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen | 01.01.2015 |
Zehnter Abschnitt - Gesamtabschluss | 01.01.2015 |
§ 56 - Bestandteile und Anlagen | 01.01.2015 |
§ 57 - Anzuwendende Bestimmungen | 01.01.2015 |
§ 58 - Gesamtergebnisrechnung | 01.01.2015 |
§ 59 - Gesamtfinanzrechnung | 01.01.2015 |
§ 60 - Gesamtbilanz | 01.01.2015 |
§ 61 - Gesamtanhang | 01.01.2015 |
§ 62 - Gesamtrechenschaftsbericht | 01.01.2015 |
Elfter Abschnitt - Schlussbestimmungen | 01.01.2015 |
§ 63 - Begriffsbestimmungen | 22.12.2018 |
§ 64 - Übergangsbestimmungen | 22.12.2018 |
§ 65 - Gleichstellungsbestimmung | 22.12.2018 |
§ 66 - Inkrafttreten | 22.12.2018 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Haushaltsplan | |
§ 1 | Bestandteile und Anlagen |
§ 2 | Ergebnisplan |
§ 3 | Finanzplan |
§ 4 | Teilpläne |
§ 5 | Stellenplan |
§ 6 | Vorbericht |
§ 7 | Haushaltssatzung für zwei Jahre |
§ 8 | Nachtragshaushaltsplan |
Zweiter Abschnitt Planungsgrundsätze | |
§ 9 | Allgemeine Planungsgrundsätze |
§ 10 | Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen |
§ 11 | Verfügungsmittel |
§ 12 | Kosten- und Leistungsrechnung |
§ 13 | Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen |
Dritter Abschnitt Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich | |
§ 14 | Grundsatz der Gesamtdeckung |
§ 15 | Zweckbindung |
§ 16 | Deckungsfähigkeit |
§ 17 | Übertragbarkeit |
§ 18 | Haushaltsausgleich |
§ 19 | Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen |
§ 20 | Rücklagen |
Vierter Abschnitt Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft | |
§ 21 | Bewirtschaftung und Überwachung |
§ 22 | Haushaltswirtschaftliche Sperre |
§ 23 | Berichtspflicht |
§ 24 | Vergabe von Aufträgen |
§ 25 | Stundung, Niederschlagung, Erlass |
§ 26 | Kleinbeträge |
Fünfter Abschnitt Automatisierung der Kassengeschäfte und des Rechnungswesens | |
§ 26a | Automatisierung der Kassengeschäfte und des Rechnungswesens |
Sechster Abschnitt Abwicklung des Zahlungsverkehrs | |
§ 27 | Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung |
§ 28 | Örtliche Prüfung der Zahlungsabwicklung |
Siebenter Abschnitt Buchführung | |
§ 29 | Zweck, der Buchführung, Buchführungspflicht |
§ 30 | Buchführung |
§ 31 | Sicherheitsstandards |
§ 32 | Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen |
Achter Abschnitt Inventur, Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen | |
§ 33 | Inventur, Inventar |
§ 34 | Inventur- und Bewertungsvereinfachungsverfahren |
§ 35 | Allgemeine Bewertungsgrundsätze |
§ 36 | Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten |
§ 37 | Abschreibungen |
§ 38 | Rückstellungen |
§ 39 | Rechnungsabgrenzungsposten |
§ 40 | Besondere Bilanzposten |
§ 41 | Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
§ 42 | Kostenüber- und Kostenunterdeckungen |
§ 43 | Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art |
Neunter Abschnitt Jahresabschluss | |
§ 44 | Bestandteile und Anlagen |
§ 45 | Allgemeine Grundsätze für die Gliederung |
§ 46 | Ergebnisrechnung |
§ 47 | Finanzrechnung |
§ 48 | Teilrechnungen |
§ 49 | Bilanz |
§ 50 | Anhang |
§ 51 | Rechenschaftsbericht |
§ 52 | Anlagenübersicht |
§ 53 | Forderungsübersicht |
§ 54 | Verbindlichkeitenübersicht |
§ 55 | Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahrs hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen |
Zehnter Abschnitt Gesamtabschluss | |
§ 56 | Bestandteile und Anlagen |
§ 57 | Anzuwendende Bestimmungen |
§ 58 | Gesamtergebnisrechnung |
§ 59 | Gesamtfinanzrechnung |
§ 60 | Gesamtbilanz |
§ 61 | Gesamtanhang |
§ 62 | Gesamtrechenschaftsbericht |
Elfter Abschnitt Schlussbestimmungen | |
§ 63 | Begriffsbestimmungen |
§ 64 | Übergangsbestimmungen |
§ 65 | Gleichstellungsbestimmung |
§ 66 | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 41 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG) vom 27. November 2008 (GVBl. S. 381) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Erster Abschnitt Haushaltsplan
§ 1 Bestandteile und Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus:
1.
dem Ergebnisplan,
2.
dem Finanzplan,
3.
den Teilplänen und
4.
dem Stellenplan.
(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:
1.
der Vorbericht,
2.
die Bilanz einschließlich des Anhangs des letzten Haushaltsjahrs, für das ein Jahresabschluss vorliegt,
3.
der Gesamtabschluss des letzten Haushaltsjahrs, für das ein Gesamtabschluss vorliegt, ohne Gesamtanhang und Anlagen,
4.
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
5.
eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten, Krediten zur Liquiditätssicherung, kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie die Beträge der maximal möglichen Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und Rechtsgeschäften, die Bürgschaften oder Gewährverträgen wirtschaftlich gleichkommen, im Haushaltsjahr,
6.
eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite zur Liquiditätssicherung im Finanzplanungszeitraum,
7.
ine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Rückstellungen im Haushaltsjahr, untergliedert nach den einzelnen Rückstellungsarten,
8.
das der Ergebnis- und der Finanzplanung zugrunde liegende Investitionsprogramm,
9.
die Wirtschaftspläne der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
10.
die Wirtschaftspläne der Tochterorganisationen, an denen die Gemeinde mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist,
11.
eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Tochterorganisationen, an denen die Gemeinde nicht mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist,
12.
die Wirtschaftspläne / Haushaltspläne der Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss ist,
13.
eine Übersicht über die Teilpläne nach § 4 Abs. 5,
14.
eine Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten nach § 4 Abs. 6,
15.
eine Übersicht über die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde,
16.
eine Übersicht über die Erträge und Aufwendungen.
Soweit die Anlagen in den Vorbericht oder in den Haushaltsplan eingebunden sind, entfällt eine gesonderte Darstellung als Anlage zum Haushaltsplan.
(3) Im Ergebnis- und Finanzplan sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzplänen sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahrs, die Ansätze des Haushaltsvorjahrs, die Ansätze des Haushaltsjahres und die Planungspositionen der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen. Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind abweichend von Satz 1 im Ergebnis- und Finanzplan sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzplänen die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahrs, die Ansätze des Haushaltsvorjahrs, die Ansätze der beiden Haushaltsjahre sowie die Planungspositionen der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen.
§ 2 Ergebnisplan
(1) Im Ergebnisplan sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
1.
als laufende Erträge aus Verwaltungstätigkeit:
a)
Steuern und ähnliche Abgaben,
b)
Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
c)
Erträge der sozialen Sicherung,
d)
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
e)
privatrechtliche Leistungsentgelte,
f)
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
g)
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen,
h)
andere aktivierte Eigenleistungen,
i)
sonstige laufende Erträge,
j)
Summe der laufenden Erträge aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Buchstaben a bis i),
2.
als laufende Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit:
a)
Personalaufwendungen,
b)
Versorgungsaufwendungen,
c)
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
d)
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, auf Sachanlagen sowie auf Finanzanlagen,
e)
Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten,
f)
Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
g)
Aufwendungen der sozialen Sicherung,
h)
sonstige laufende Aufwendungen,
i)
Summe der laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Buchstaben a bis h),
3.
laufendes Ergebnis aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Nummer 1 Buchstabe j und Nummer 2 Buchstabe i),
4.
Zins- und sonstige Finanzerträge,
5.
Zins- und sonstige Finanzaufwendungen,
6.
Finanzergebnis (Saldo der Nummern 4 und 5),
7.
ordentliches Ergebnis (Summe der Nummern 3 und 6),
8.
außerordentliche Erträge,
9.
außerordentliche Aufwendungen,
10.
außerordentliches Ergebnis (Saldo der Nummern 8 und 9),
11.
Jahresergebnis vor Berücksichtigung der Veränderung des Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich und vor der Veränderung der Rücklagen (Summe der Nummern 7 und 10),
12.
Einstellung in den Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
13.
Entnahme aus dem Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
14.
Jahresergebnis vor Berücksichtigung der Veränderung der Rücklagen (Saldo der Nummern 11, 12 und 13),
15.
Einstellung in die allgemeine Rücklage,
16.
Entnahme aus der allgemeinen Rücklage,
17.
Einstellung in die zweckgebundene Kapitalrücklage,
18.
Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage,
19.
Jahresergebnis vor Veränderung der zweckgebundenen Ergebnisrücklage (Saldo der Nummern 14 bis 18),
20.
Einstellung in die zweckgebundene Ergebnisrücklage,
21.
Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage,
22.
Jahresergebnis (Saldo der Nummern 19 bis 21).
(2) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Posten des Ergebnisplans ist auf der Grundlage des von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontenrahmenplans vorzunehmen.
§ 3 Finanzplan
(1) Im Finanzplan sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
1.
als laufende Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit:
a)
Steuern und ähnliche Abgaben,
b)
Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfereinzahlungen,
c)
Einzahlungen aus der sozialen Sicherung,
d)
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
e)
privatrechtliche Leistungsentgelte,
f)
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
g)
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen,
h)
andere aktivierte Eigenleistungen,
i)
sonstige laufende Einzahlungen,
j)
Summe der laufenden Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummer 1 Buchst. a bis i),
2.
als laufende Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit:
a)
Personalauszahlungen,
b)
Versorgungsauszahlungen,
c)
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
d)
Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transferauszahlungen,
e)
Auszahlungen der sozialen Sicherung,
f)
sonstige laufende Auszahlungen,
g)
Summe der laufenden Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummer 2 Buchst. a bis f),
3.
Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Nummer 1 Buchst. j und Nummer 2 Buchst. g),
4.
Zins- und sonstige Finanzeinzahlungen,
5.
Zins- und sonstige Finanzauszahlungen,
6.
Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen (Saldo der Nummern 4 und 5),
7.
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Saldo der Nummern 3 und 6),
8.
außerordentliche Einzahlungen,
9.
außerordentliche Auszahlungen,
10.
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Saldo der Nummern 8 und 9),
11.
Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Nummern 7 und 10),
12.
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit:
a)
Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,
b)
Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
c)
Einzahlungen aus der Veräußerung von immateriellen Vermögensgegenständen,
d)
Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen,
e)
Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen,
f)
Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen,
g)
Einzahlungen aus der Veräußerung von Vorräten,
h)
sonstige Investitionseinzahlungen,
i)
Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummer 12 Buchst. a bis h),
13.
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit:
a)
Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen,
b)
Auszahlungen für den Erwerb von Sachanlagen,
c)
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen,
d)
Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,
e)
Auszahlungen für den Erwerb von Vorräten,
f)
sonstige Investitionsauszahlungen,
g)
Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummer 13 Buchst. a bis f),
14.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Nummer 12 Buchst. i und Nummer 13 Buchst. g),
15.
Finanzmittelüberschuss / Finanzmittelfehlbetrag (Summe der Nummern 11 und 14),
16.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Investitionskrediten:
a)
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
b)
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind,
17.
Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten:
a)
Auszahlungen zur Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
b)
Auszahlungen zur Tilgung von Krediten für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind,
18.
Veränderung der Investitionskredite (Saldo der Nummern 16 und 17),
19.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung,
20.
Auszahlungen zur Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung,
21.
Veränderung der Kredite zur Liquiditätssicherung (Saldo der Nummern 19 und 20),
22.
Zunahme der liquiden Mittel,
23.
Abnahme der liquiden Mittel,
24.
Veränderung der liquiden Mittel (Saldo der Nummern 22 und 23),
25.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Saldo der Nummern 18, 21 und 24),
26.
Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern, fremden Finanzmitteln und ungeklärten Zahlungsvorgängen,
27.
Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern, fremden Finanzmitteln und ungeklärten Zahlungsvorgängen,
28.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern, fremden Finanzmitteln und ungeklärten Zahlungsvorgängen (Saldo der Nummern 26 und 27),
29.
Kontrollrechnung (Summe 7 Saldo der Nummern 15, 25 und 28),
30.
Stand der Kredite zur Liquiditätssicherung zum Ende des Haushaltsvorjahres,
31.
Stand der Kredite zur Liquiditätssicherung zum Ende des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 21 und 30),
32.
Stand der liquiden Mittel zum Ende des Haushaltsvorjahres,
33.
Stand der liquiden Mittel zum Ende des Haushaltsjahres (Saldo der Nummern 24 und 32).
(2) Die Zuordnung von Ein- und Auszahlungen zu den Posten des Finanzplans ist auf der Grundlage des von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontenrahmenplans vorzunehmen.
§ 4 Teilpläne
(1) Der Haushaltsplan der Gemeinde ist angemessen in Teilpläne zu gliedern. Grundsätzlich ist die Bildung von zwei Teilplänen ausreichend, sofern nicht die örtlichen Verhältnisse die Bildung weiterer Teilpläne erfordern.
(2) Die Teilpläne sind produktorientiert auf der Grundlage des von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplans funktional oder nach der örtlichen Organisation institutionell zu gliedern.
(3) Mehrere Haupt-Produktbereiche, Produktbereiche, Produktgruppen oder Produkte können zu einem Teilplan zusammengefasst werden. Haupt-Produktbereiche, Produktbereiche oder Produktgruppen können auf mehrere Teilpläne aufgeteilt werden.
(4) Der Haupt-Produktbereich "6 Zentrale Finanzleistungen" des Produktrahmenplans ist als gesonderter Teilplan auszuweisen. Die Produkte der Produktgruppe 612 und des Produktbereichs 62 sind im Haupt-Produktbereich 6 auszuweisen, soweit sie nicht anderen Teilplänen sachbezogen zugeordnet werden.
(5) Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilergebnis- und der Teilfinanzpläne beizufügen. Ferner sind für jeden Teilplan die Finanzdaten des Haushaltsjahrs für die wesentlichen und die sonstigen Produkte darzustellen. Dabei können die Finanzdaten der sonstigen Produkte zusammengefasst dargestellt werden.
(6) Die Finanzdaten sind in der Zuordnung der Produktgruppen zu den Produktbereichen und der Produktbereiche zu den Haupt- Produktbereichen entsprechend von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplan in einer Anlage zum Haushaltsplan darzustellen.
(7) In jedem Teilplan sind die wesentlichen Produkte und deren Auftragsgrundlage, Ziele und Leistungen zu beschreiben sowie Leistungsmengen und Kennzahlen zu Zielvorgaben anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung, der Planung, der Steuerung und der Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden.
(8) Jeder Teilplan besteht aus:
1.
einem Teilergebnisplan und
2.
einem Teilfinanzplan.
(9) Jeder Teilergebnisplan bildet eine Bewirtschaftungseinheit; die Bewirtschaftungsregelungen sind im Haushaltsplan oder im Teilergebnisplan anzugeben. Satz 1 gilt für den Teilfinanzplan entsprechend.
(10) In jedem Teilergebnisplan sind mindestens die Posten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 auszuweisen, soweit ihm die Erträge und Aufwendungen zuzuordnen sind. Zusätzlich sind folgende Posten auszuweisen:
1.
unter Nummer 11:
Jahresergebnis des Teilplans vor Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen vor Berücksichtigung der Veränderung des Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich und vor der Veränderung der Rücklagen (Summe der Nummern 7 und 10),
2.
unter Nummer 12:
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen,
3.
unter Nummer 13:
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen,
4.
unter Nummer 14:
Saldo der Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen (Saldo der Nummern 12 und 13) und
5.
unter Nummer 15:
Jahresergebnis des Teilplans nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen vor Berücksichtigung der Veränderung des Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich und vor der Veränderung der Rücklagen (Saldo der Nummern 11 und 14).
(11) Der Bürgermeister regelt die Grundsätze der internen Leistungsbeziehungen in einer Dienstanweisung und legt sie dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vor. Aufwendungen und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen sind zugleich als Erträge und Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen, Erträge und Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen zugleich als Aufwendungen und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen zu erfassen.
(12) In jedem Teilfinanzplan sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
1.
Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit,
2.
Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen,
3.
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Nummern 1 und 2),
4.
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen,
5.
Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen vor Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 3 und 4),
6.
Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen,
7.
Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen,
8.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen (Saldo der Nummern 6 und 7),
9.
Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 5 und 8),
10.
Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,
11.
Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
12.
Einzahlungen aus der Veräußerung von immateriellen Vermögensgegenständen,
13.
Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen,
14.
Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen,
15.
Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen,
16.
Einzahlungen aus der Veräußerung von Vorräten,
17.
sonstige Investitionseinzahlungen,
18.
Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 10 bis 17),
19.
Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen,
20.
Auszahlungen für den Erwerb von Sachanlagen,
21.
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen,
22.
Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,
23.
Auszahlungen für den Erwerb von Vorräten,
24.
sonstige Investitionsauszahlungen,
25.
Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 19 bis 24),
26.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Nummern 18 und 25),
27.
Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag des Teilplans (Summe der Nummern 9 und 26).
Die in Satz 1 Nr. 10 bis 17 genannten Einzahlungen und die in Satz 1 Nr. 19 bis 24 genannten Auszahlungen sind insgesamt und oberhalb der vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenzen einzeln für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme darzustellen.
(13) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenzen für die in Absatz 12 Satz 1 Nr. 19 bis 24 genannten Auszahlungen überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzplan darzustellen. Ihre Aufteilung auf die Haushaltsfolgejahre, für die folgenden drei Haushaltsjahre getrennt und für die verbleibenden Haushaltsjahre in einer Summe, die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Gesamtein- und -auszahlungen sind anzugeben. Neue Investitionsmaßnahmen sind zu erläutern. Erstrecken sich Investitionsmaßnahmen über mehrere Jahre, ist die bisherige Abwicklung im jeweiligen Teilfinanzplan darzulegen.
(14) Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilplänen maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Verpflichtungen voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. Die Notwendigkeit und die Höhe der einzelnen Verpflichtungsermächtigung sind zu erläutern.
(15) In den Teilplänen sind ferner zu erläutern:
1.
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
2.
Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen abweichen, oder die Abschreibungsmethode, soweit sie von der im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethode abweicht,
3.
Haushaltsvermerke nach den §§ 15 bis 17,
4.
wesentliche Ansätze von ordentlichen Erträgen und Aufwendungen sowie ordentlichen Ein- und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,
5.
außerordentliche Erträge und Einzahlungen sowie außerordentliche Aufwendungen und Auszahlungen,
6.
andere besondere Bestimmungen in den Teilplänen.
§ 5 Stellenplan
(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer nach Art, Besoldungs- und Entgeltgruppen auszuweisen. Stellen von Beamten und Arbeitnehmern bei Sondervermögen mit Sonderrechnung sind gesondert auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie die Gesamtzahl der am 30. Juni des Vorjahrs besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahrs sind zu erläutern.
(3) Im Stellenplan sind Stellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Stellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen (ku), soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs- und Entgeltgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden.
(4) Die Stellen für Beamte dürfen innerhalb derselben Laufbahn nur mit Beamten aus Stellen gleicher Art oder niedrigerer Besoldungsgruppe besetzt werden. Stellen der Eingangsgruppe einer Laufbahn des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes dürfen mit Beamten der nächst niedrigeren Laufbahn besetzt werden, wenn diese die nach dem Laufbahnrecht vorgeschriebene Bewährungszeit oder Einführungszeit ableisten und die für die Stelle vorgeschriebene Tätigkeit ausüben.
(5) Beamtenstellen dürfen mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamten und Beschäftigtenstellen mit mehreren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden. Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen:
1.
freie Beamtenstellen vorübergehend mit nicht beamteten Kräften einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden,
2.
frei gewordene Stellen für Arbeitnehmer vorübergehend mit Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden.
§ 6 Vorbericht
Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung insbesondere der beiden Haushaltsvorjahre. Die durch den Haushalt gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern. Der Vorbericht enthält ferner einen Ausblick auf wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen der Planung und die Entwicklung wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraums der Ergebnis- und Finanzplanung. Insbesondere sind darzustellen:
1.
die Entwicklung der wichtigsten Erträge und Einzahlungen sowie der wichtigsten Aufwendungen und Auszahlungen,
2.
die Entwicklung des Jahresergebnisses (Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag),
3.
die Entwicklung der Finanzmittelüberschüsse / Finanzmittelfehlbeträge,
4.
die Entwicklung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Ergebnis- und Finanzpläne der Haushaltsfolgejahre,
5.
die Entwicklung der Investitionskredite, unterteilt nach den Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und den Krediten für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind,
6.
die Entwicklung der Kredite zur Liquiditätssicherung,
7.
die Entwicklung der Belastung des Haushalts durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte,
8.
die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Haushaltsfolgejahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
9.
die Entwicklung der Beträge der maximal möglichen Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und Rechtsgeschäften, die Bürgschaften oder Gewährverträgen wirtschaftlich gleichkommen,
10.
die Entwicklung des Eigenkapitals, untergliedert nach den einzelnen Posten des Eigenkapitals,
11.
die Entwicklung der Sonderposten, untergliedert nach den einzelnen Sonderposten,
12.
die Entwicklung der Rückstellungen, untergliedert nach den einzelnen Rückstellungsarten,
13.
der Nachweis des Haushaltsausgleichs sowie der dauernden Leistungsfähigkeit,
14.
jeweils in einer Übersicht
a)
die im Haushaltsplan des Haushaltsjahres umgesetzten wesentlichen Maßnahmen zur Haushaltssicherung mit ihren finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in den drei Haushaltsfolgejahren sowie im verbleibenden Konsolidierungszeitraum,
b)
noch nicht umgesetzte Maßnahmen zur Haushaltssicherung mit ihren möglichen finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in den drei Haushaltsfolgejahren sowie im verbleibenden Konsolidierungszeitraum.
§ 7 Haushaltssatzung für zwei Jahre
(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. Soweit es unumgänglich ist, kann hierbei von Bestimmungen über die äußere Form des Haushaltsplans abgewichen werden.
(2) Die Anpassung und Fortführung der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 12 ThürKDG) im ersten Haushaltsjahr ist dem Gemeinderat vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.
(3) Anlagen nach § 1 Abs. 2, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplans nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.
§ 8 Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss im Ergebnisplan, im Finanzplan und in den Teilplänen alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits geleistet, angeordnet oder absehbar sind, sowie die damit zusammenhängenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten.
(2) Im Nachtragshaushaltsplan sind die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits geleisteten oder angeordneten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gesondert darzustellen.
(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf die Planungsdaten im Ergebnis- und Finanzplan anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 ist zu ergänzen.
Zweiter Abschnitt Planungsgrundsätze
§ 9 Allgemeine Planungsgrundsätze
(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
(3) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(4) Die Ein- und Auszahlungen sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Zahlungen zu veranschlagen.
(5) Die Ansätze können auf volle 1 000 Euro gerundet werden.
§ 10 Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen
(1) Bevor Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenzen beschlossen und im Finanzplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Bei Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung soll der Wirtschaftlichkeitsvergleich auf der Grundlage von dynamischen Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung erfolgen.
(2) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Verpflichtungsermächtigungen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten, bei komplexen Investitionsvorhaben sowohl der Gesamtmaßnahme als auch der einzelnen darin zusammengefassten Investitionen, sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Durchführung der Investition entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung zulässig; jedoch muss zumindest eine Kostenschätzung vorliegen. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zum jeweiligen Teilfinanzplan zu begründen.
§ 11 Verfügungsmittel
Im Haushaltsplan können in angemessener Höhe Verfügungsmittel des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht deckungsfähig und nicht übertragbar.
§ 12 Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Es ist eine Kosten- und Leistungsrechnung für alle Bereiche der Verwaltung einzurichten, die nach den örtlichen Bedürfnissen als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung zu führen ist.
(2) Die Kosten und Leistungen sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.
(3) Der Bürgermeister regelt die Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung in einer Dienstanweisung und legt sie dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vor.
(4) Der produktorientierte Haushalt mit einer angemessenen Produktgliederung und internen Leistungsverrechnungen erfüllt die Anforderungen an eine Kosten- und Leistungsrechnung nach den Absätzen 1 bis 3, sofern dies als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung nach den örtlichen Bedürfnissen ausreichend ist.
§ 13 Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen
(1) Erträge, die die Gemeinde abzusetzen hat, vermindern die Erträge des Haushaltsjahres, auch wenn sie sich auf Erträge der Haushaltsvorjahre beziehen. Die Absetzungen von Aufwendungen vermindern die Aufwendungen des Haushaltsjahres, auch wenn sich die Absetzungen auf Aufwendungen der Haushaltsvorjahre beziehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mit diesen Erträgen und Aufwendungen in Zusammenhang stehenden Ein- und Auszahlungen.
(3) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen in den einzelnen Teilplänen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen unter Beachtung der besoldungs- und tarifrechtlichen Regelungen.
(4) Die Versorgungsaufwendungen sind auf die Teilergebnispläne nach der Höhe der dort veranschlagten Personalaufwendungen für die Versorgungsberechtigten aufzuteilen; die Versorgungsauszahlungen sind in den entsprechenden Teilfinanzplänen darzustellen. Satz 1 gilt für Beihilfen entsprechend.
(5) Interne Leistungen zwischen den Teilrechnungen sind mindestens einmal monatlich verursachungsgerecht zu verrechnen.
(6) Bei Sondervermögen mit Sonderrechnung sind die voraussichtlichen Jahresergebnisse im Ergebnishaushalt der Gemeinde zu veranschlagen.
(7) Die Veränderung der Rücklagen ist unter sinngemäßer Anwendung des § 20 zu veranschlagen.
Dritter Abschnitt Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich
§ 14 Grundsatz der Gesamtdeckung
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1.
die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen,
2.
die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen,
3.
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sowie zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
4.
die Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind, ausschließlich der Finanzierung dieser Maßnahmen.
§ 15 Zweckbindung
(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Sie sollen ferner durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden, wenn
1.
sich die Beschränkung aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder
2.
ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.
Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(2) Durch Haushaltsvermerk kann bestimmt werden, dass bei sachlich engem Zusammenhang Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze erhöhen oder bestimmte Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags und Mehrerträge aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.
(3) Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und daraus zu leistende Auszahlungen entsprechend.
§ 16 Deckungsfähigkeit
(1) Innerhalb eines Teilergebnisplans sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnisplan gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzplan. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses des Teilplans nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen nach § 4 Abs. 10 Satz 2 Nr. 5 und der Summe der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen des Teilplans nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen nach § 4 Abs. 12 Satz 1 Nr. 9 führen.
(2) Ansätze für Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können durch Haushaltsvermerk für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können innerhalb eines Teilfinanzplans durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
(4) Ansätze für ordentliche Auszahlungen können zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzplans durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt werden. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die zu den ordentlichen Auszahlungen korrespondierenden Aufwendungen.
(5) Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, sind die Ermächtigungen aus deckungsberechtigten Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen zu Lasten der Ermächtigung aus deckungspflichtigen Ansätzen zu erhöhen.
§ 17 Übertragbarkeit
(1) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilplans sind ganz oder teilweise übertragbar, soweit der Haushaltsplan durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt. Sie bleiben längstens bis zum Ende des Haushaltsfolgejahrs verfügbar. Ansätze für ordentliche Auszahlungen eines Teilplans bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar, soweit die korrespondierenden Ansätze für ordentliche Aufwendungen im Haushaltsjahr in Anspruch genommen wurden. Dies gilt entsprechend für Ermächtigungen zu über- und außerplanmäßigen ordentlichen Auszahlungen, unabhängig davon, ob der Haushaltsausgleich im Haushaltsplan des Haushaltsfolgejahres gewährleistet ist.
(2) Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahrs, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahrs bestehen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitions- oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahrs in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind.
(4) Sind Erträge oder Einzahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
(5) Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-Ist-Vergleich der jeweiligen Teilergebnisrechnung und der jeweiligen Teilfinanzrechnung gesondert anzugeben. Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilplans des Haushaltsfolgejahrs.
§ 18 Haushaltsausgleich
(1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn
1.
der Ergebnisplan unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren mindestens ausgeglichen ist und zum Ende des Finanzplanungszeitraums insgesamt ein Haushaltsausgleich im Ergebnisplan erreicht werden soll und
2.
im Finanzplan unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und von Krediten für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind, zu decken und zum Ende des Finanzplanungszeitraums insgesamt ein Haushaltsausgleich im Finanzplan erreicht werden soll.
(2) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn
1.
die Ergebnisrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren mindestens ausgeglichen ist und
2.
in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und von Krediten für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen zu decken.
(3) Der Ergebnisplan und die Ergebnisrechnung gelten auch als ausgeglichen, wenn die Fehlbeträge des Haushaltsjahrs bis zur Höhe der planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zum Eröffnungsbilanzstichtag, vermindert um die planmäßigen Erträge aus der Auflösung der zum Anlagevermögen korrespondierenden Sonderposten, durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage entsprechend des § 19 Abs. 2 Nr. 2 gedeckt werden können.
§ 19 Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen
(1) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss ist in folgender Reihenfolge zu verwenden:
1.
zur Abdeckung von Jahresfehlbeträgen der Haushaltsvorjahre durch Verrechnung mit dem Ergebnisvortrag,
2.
ein nach Nummer 1 verbleibender Saldo ist auf neue Rechnung vorzutragen; der Ausweis erfolgt nach § 49 Abs. 5 unter dem Posten „1.4 Ergebnisvortrag“.
(2) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresfehlbetrag ist in folgender Reihenfolge zu behandeln:
1.
Der Jahresfehlbetrag ist aus Jahresüberschüssen der Haushaltsvorjahre durch Verrechnung mit dem Ergebnisvortrag abzudecken.
2.
Ein nach Nummer 1 verbleibender Saldo kann ab dem Haushaltsjahr 2018 bis zur Höhe planmäßiger Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zum Eröffnungsbilanzstichtag, vermindert um die planmäßigen Erträge aus der Auflösung korrespondierender Sonderposten zum Anlagevermögen, durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage gedeckt werden. Die allgemeine Rücklage darf dabei nicht auf weniger als die Hälfte ihrer zum Eröffnungsbilanzstichtag festgestellten Höhe vermindert werden. Der Vorgang ist im Anhang darzustellen.
3.
Ein nach den Nummern 1 und 2 verbleibender Saldo ist auf neue Rechnung vorzutragen; der Ausweis erfolgt nach § 49 Abs. 5 unter dem Posten „1.4 Ergebnisvortrag“.
(3) Ein nach den Absätzen 1 oder 2 verbleibender negativer Ergebnisvortrag ist innerhalb des Finanzplanungszeitraums durch Jahresüberschüsse auszugleichen; die Gemeinde hat im Anhang nachzuweisen, wie innerhalb des Finanzplanungszeitraums ein Ausgleich des Jahresfehlbetrags durch Jahresüberschüsse erreicht werden soll.
(4) Übersteigt in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und von Krediten für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind, ist der übersteigende Betrag vorzutragen. Der Nachweis erfolgt im Anhang.
(5) Reicht in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und von Krediten für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind, zu decken, ist der nicht gedeckte Betrag vorzutragen und innerhalb des Finanzplanungszeitraums durch Überschüsse auszugleichen; die Gemeinde hat im Anhang nachzuweisen, wie innerhalb des Finanzplanungszeitraums ein Ausgleich des Fehlbetrags durch Überschüsse erreicht werden soll.
(6) Die Entwicklung des in der Bilanz ausgewiesenen Ergebnisvortrags sowie die Verrechnung mit dem Jahresergebnis sind im Anhang darzustellen.
(7) Die Entwicklung des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 nach Verrechnung der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und von Krediten für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind, ist im Anhang darzustellen.
(8) Die Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite zur Liquiditätssicherung sind unterteilt in
1.
laufende Ein- und Auszahlungen,
2.
Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und
3.
Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen
im Anhang gesondert darzustellen.
§ 20 Rücklagen
(1) Aufwendungen aus der Übertragung von Vermögensgegenständen und aus der Übernahme von Schulden auf der Grundlage von Rechtsvorschriften sind durch Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage zu decken. Entsprechende Erträge sind in die allgemeine Rücklage einzustellen.
(2) Durch Beschluss des Gemeinderats können im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses weitere außergewöhnliche Aufwendungen durch Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage abgedeckt werden. Mit diesen Aufwendungen zusammenhängende Erträge sind in die allgemeine Rücklage einzustellen. Soweit die bestehenden Vorschriften über die Erhebung allgemeiner Umlagen dazu führen, dass der Ergebnisplan einer umlagefinanzierten Körperschaft nicht ausgeglichen werden kann, kann der Ausgleich des Ergebnisplans durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage hergestellt werden. Entnahmen nach den Sätzen 1 und 3 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltsführung erteilt oder versagt werden. Sie ist zu versagen, wenn die Gemeinde im Haushaltsjahr überschuldet ist oder innerhalb des Finanzplanungszeitraums eine Überschuldung eintreten würde.
(3) Durch Beschluss des Gemeinderats können im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses aus dem Jahresüberschuss Mittel in eine zweckgebundene Ergebnisrücklage eingestellt werden, soweit dieser nicht zur Abdeckung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren zu verwenden ist.
(4) Die planmäßige Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage bestimmt sich nach dem Zweck der Rücklage. Durch Beschluss des Gemeinderats kann eine außerplanmäßige Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage vorgenommen werden. Die Rücklage ist aufzulösen, wenn der Zweck, für den die Rücklage gebildet wurde, entfallen ist.
(5) Die Landkreise bilden in der Eröffnungsbilanz eine zweckgebundene Kapitalrücklage in Höhe der bis zum Eröffnungsbilanzstichtag bereits über die Kreisumlage finanzierten Anteile des abschreibbaren Anlagevermögens. Die Höhe der zweckgebundenen Kapitalrücklage ermittelt sich aus dem abschreibbaren Anlagevermögen abzüglich des korrespondierenden Sonderpostens und des gesamten Fremdkapitals zum Bilanzstichtag.
(6) Jahresfehlbeträge aus planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die im Zeitraum von der Entstehung der Landkreise bis zur Umstellung auf die doppelte Buchführung aus der Kreisumlage finanziert wurden, vermindert um die planmäßigen Erträge aus der Auflösung der korrespondierenden Sonderposten zum Anlagevermögen, können, soweit sie nicht erwirtschaftet werden, aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage nach Absatz 5 abgedeckt werden. Kann die Finanzierung dieser Investitionen aus der Kreisumlage nicht oder nicht mit vertretbarem Zeitaufwand nachgewiesen werden, können pauschal höchstens 25 v. H. der planmäßigen Abschreibungen auf diese Vermögensgegenstände, vermindert um die planmäßigen Erträge aus der Auflösung der korrespondierenden Sonderposten zum Anlagevermögen, mit dieser Kapitalrücklage verrechnet werden.
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für Verwaltungsgemeinschaften entsprechend.
(8) Das Eigenkapital darf bei Entnahmen nach Absatz 6 innerhalb des Finanzplanungszeitraums nicht negativ werden.
Vierter Abschnitt Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft
§ 21 Bewirtschaftung und Überwachung
(1) Die im Haushaltsplan enthaltenen Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert. Dies gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Bei Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen muss die rechtzeitige Bereitstellung von Finanzmitteln gesichert sein. Dabei darf die Finanzierung anderer bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Inanspruchnahme der Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist ständig in geeigneter Weise zu überwachen.
(4) Die in den einzelnen Teilplänen noch zur Verfügung stehenden Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets zu erkennen sein.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
(6) Es ist sicherzustellen, dass die der Gemeinde zustehenden Erträge und Einzahlungen vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und die Forderungen rechtzeitig eingezogen werden. Verpflichtungen der Gemeinde dürfen erst bei Fälligkeit erfüllt werden.
§ 22 Haushaltswirtschaftliche Sperre
(1) Wenn die Entwicklung der Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen oder Auszahlungen es erfordert, hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren.
(2) Die Inanspruchnahme gesperrter Ansätze oder Verpflichtungsermächtigungen sowie die Aufhebung der haushaltswirtschaftlichen Sperre erfolgt durch den Bürgermeister.
(3) Im Übrigen kann, wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert, der Gemeinderat die Inanspruchnahme von Ermächtigungen sperren. Er kann seine Sperre und die des Bürgermeisters unter Beachtung des § 3 Abs. 5 ThürKDG aufheben.
§ 23 Berichtspflicht
(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde, in der Regel jedoch halbjährlich, ist der Gemeinderat während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.
(2) Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
1.
eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 22 ausgesprochen oder aufgehoben wurde oder
2.
sich abzeichnet, dass in einem Teilplan
a)
sich das Jahresergebnis nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen oder der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen wesentlich verschlechtert oder
b)
sich die Gesamtauszahlungen einer Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme wesentlich erhöhen werden,
3.
sich die Geschäftslage von Tochterorganisationen, an denen die Gemeinde mit maßgeblichem oder beherrschendem Einfluss beteiligt ist, verschlechtert und daraus erhebliche wirtschaftliche Risiken für die Gemeinde entstehen können.
§ 24 Vergabe von Aufträgen
(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände ein anderes Vergabeverfahren zulassen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. Entsprechendes gilt für die Veräußerung oder die Überlassung der Nutzung von Gemeindevermögen.
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung) sowie die zum öffentlichen Auftragswesen ergangenen Richtlinien des Landes anzuwenden.
§ 25 Stundung, Niederschlagung, Erlass
(1) Für die Stundung, die Niederschlagung, die Erhebung von Stundungszinsen und den Erlass von Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend. Abweichend davon gilt für gestundete Ansprüche aus der Kreisumlage nach § 25 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung ein Zinssatz von einem Zwölftel des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuzüglich 0,1 v. H. für jeden vollen Monat.
(2) Eine Stundung kann nur schriftlich auf schriftlichen Antrag des Schuldners gewährt werden. Die zuständige Behörde soll, wenn die Vollstreckung eingeleitet ist, eine Stundung nur im Benehmen mit der Gemeindekasse erteilen. Im Übrigen hat sie Stundungen der Gemeindekasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Gemeindekasse obliegen die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist. Im Übrigen darf die Gemeindekasse Stundungen nicht gewähren.
(3) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Befristet niedergeschlagene Ansprüche sind im Rechnungswesen der Gemeinde nachzuweisen. Unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sind auszubuchen; sie müssen in den Niederschlagungslisten nicht weiter nachgewiesen werden.
(4) Besondere gesetzliche Bestimmungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.
§ 26 Kleinbeträge
(1) Die Gemeinde kann davon absehen:
1.
Ansprüche von weniger als 10 Euro geltend zu machen,
2.
Ansprüche von weniger als 50 Euro zu vollstrecken,
3.
bei Ansprüchen von weniger als 500 Euro weitere Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
Dies gilt nicht, wenn die Geltendmachung und Vollstreckung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist.
(2) Durch Dienstanweisung kann für bestimmte Fälle Abweichendes bestimmt werden.
(3) Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Fall der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
Fünfter Abschnitt Automatisierung der Kassengeschäfte und des Rechnungswesens
§ 26a Automatisierung der Kassengeschäfte und des Rechnungswesens
(1) Werden die Kassengeschäfte oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, muss sichergestellt werden, dass
1.
die verwendeten Programme vor ihrer Anwendung von der Gemeinde geprüft und vom Bürgermeister zur Anwendung freigegeben worden sind, eine gegen Verlust, Beschädigung und den Zugriff Unbefugter gesichert aufbewahrte Dokumentation vorhanden ist und die erforderlichen Dienstanweisungen vorliegen,
2.
die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden und die Richtigkeit und Vollständigkeit durch organisatorische und programmierte Kontrollen, beispielsweise durch Prüferfassung, Kontrollsummen, Plausibilitätskontrollen oder Prüfziffern, gewährleistet ist,
3.
nachvollziehbar dokumentiert ist, wer wann welche Daten eingegeben oder verändert hat,
4.
Zugangs- und Zugriffskontrolle gewährleistet sind und in die automatisierte Datenverarbeitung nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
5.
die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt gelesen, genutzt oder verändert werden können und Vorkehrungen zur Gewährleistung des Datenschutzes getroffen sind,
6.
die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen, auch nach Änderung oder Ablösung der eingesetzten Programme, jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,
7.
die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze, und die Dokumentation der eingesetzten Programme bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben und jederzeit für Informations- und Prüfungszwecke innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können,
8.
Berichtigungen der Daten protokolliert, nachvollziehbar dokumentiert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
9.
elektronische Signaturen mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind und
10.
die Aufgabenbereiche Automatisierung der Kassengeschäfte und des Rechnungswesens, Erledigung von Kassengeschäften, und die fachliche Sachbearbeitung gegeneinander abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden; die Aufgaben sollen nicht von demselben Beschäftigten wahrgenommen werden.
(2) Das Nähere über den Einsatz automatisierter Verfahren sowie deren Sicherung und Kontrolle wird durch Dienstanweisung geregelt.
Sechster Abschnitt Abwicklung des Zahlungsverkehrs
§ 27 Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung
(1) Zur Zahlungsanweisung gehören die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation in den Büchern. Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren.
(2) Zur Zahlungsabwicklung gehören:
1.
die Annahme von Einzahlungen,
2.
die Leistung von Auszahlungen,
3.
die Verwaltung der Finanzmittel,
4.
das Mahnwesen und die Einleitung der Vollstreckung.
(3) Auszahlungen dürfen, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer Kassenanordnung geleistet werden.
(4) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung). Der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung in einer Dienstanweisung.
(5) Die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen, ist in einer von den an der Zahlungsabwicklung beteiligten Stellen nachprüfbaren Form schriftlich zu regeln und im Einzelnen zu dokumentieren. Wer zur sachlichen und rechnerischen Feststellung befugt ist, soll nicht auch die Kassenanordnung erteilen.
(6) Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von derselben Person wahrgenommen werden. Bediensteten, denen die Buchführung oder die Zahlungsabwicklung obliegt, darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann. Zahlungsaufträge sind von zwei Bediensteten freizugeben.
(7) Die Finanzmittelkonten der Bilanz sind am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages mit den Bank- und Kassenbeständen und den Konten der Finanzrechnung abzugleichen. Am Ende des Haushaltsjahrs sind sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und der Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen.
(8) Beschäftigte, denen die Zahlungsabwicklung obliegt, können mit der Stundung, der Niederschlagung und dem Erlass von gemeindlichen Ansprüchen beauftragt werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.
§ 27a Weitere Kassengeschäfte
(1) Die Kasse soll die Kassengeschäfte der Sonderkassen der Gemeinde mit erledigen.
(2) Die Kasse darf Aufgaben nach § 17 ThürKDG für andere (fremde Kassengeschäfte) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt oder durch Dienstanweisung angeordnet ist. Eine solche Anordnung ist nur zulässig, wenn sie im Interesse der Gebietskörperschaft liegt und gewährleistet ist, dass die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Kasse mitgeprüft werden können.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Erledigung fremder Kassengeschäfte entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
§ 28 Kassenprüfungen
(1) Durch Kassenprüfungen werden die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsgemäße Einrichtung der Kassen und das Zusammenwirken mit der Verwaltung geprüft. Die Zahlungsabwicklung ist mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen.
(2) Überwacht das Rechnungsprüfungsamt laufend die Zahlungsabwicklung, kann von der unvermuteten Prüfung abgesehen werden.
(3) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen, aus dem Art und Umfang der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis hervorgehen.
(4) Der Bürgermeister regelt Form und Inhalt des Prüfungsberichts in einer Dienstanweisung.
Siebenter Abschnitt Buchführung
§ 29 Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht
(1) Die Buchführung hat:
1.
die Aufstellung des Jahresabschlusses und den Vergleich von Plan und Ergebnis zu ermöglichen,
2.
die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen und
3.
Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen.
(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen, in denen
1.
alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens, des Eigenkapitals, der Sonderposten, der Rückstellungen oder der Verbindlichkeiten führen,
2.
alle Erträge und Aufwendungen und
3.
alle Ein- und Auszahlungen, einschließlich der durchlaufenden Finanzmittel und ungeklärten Zahlungsvorgänge,
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden.
(3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.
§ 30 Buchführung
(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermitteln kann.
(2) Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(3) Die Bücher müssen Auswertungen nach Teilplänen, nach dem von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplan, nach der sachlichen sowie nach der zeitlichen Ordnung zulassen.
(4) Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal und nach sachlicher Ordnung auf Sachkonten vorzunehmen. Die Finanzbuchhaltung kann durch Nebenbuchhaltungen ergänzt werden. Die Ergebnisse der Nebenbuchhaltungen sind mindestens einmal monatlich auf die Sachkonten der Finanzbuchhaltung zu übernehmen. Der Bürgermeister bestimmt, welche Nebenbuchhaltungen geführt werden.
(5) Die Buchung auf den Sachkonten umfasst mindestens
1.
eine eindeutige Belegnummer,
2.
den Buchungstag,
3.
einen Hinweis, der die Verbindung mit dem Gegenkonto herstellt,
4.
den Betrag.
(6) Die Eintragungen in die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen richtig, vollständig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen muss im Einzelfall eindeutig erläutert sein.
(7) Eine Eintragung in den Büchern oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, in welcher zeitlichen Reihenfolge sie gemacht worden sind.
(8) Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist, zugrunde zu legen. Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
(9) Die Ergebnis- und die Finanzrechnung sowie die Bilanz werden in einem geschlossenen System geführt. Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht indirekt durch eine Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen.
(10) Der Buchführung ist der von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebene Kontenrahmenplan zugrunde zu legen. Der Kontenrahmenplan kann, soweit er nicht verbindlich vorgegeben ist, bei Bedarf an die Bedürfnisse der Gemeinde angepasst werden. Die von der Gemeinde eingerichteten Konten, sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen.
(11) Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.
(12) In einer Dienstanweisung regelt der Bürgermeister das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens.
§ 31 Sicherheitsstandards
(1) Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Rechnungswesens unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, ist vom Bürgermeister eine Dienstanweisung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen.
(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 muss hinreichend bestimmt sein und mindestens Bestimmungen enthalten über:
1.
die Aufbau- und Ablauforganisation mit Regelungen über:
a)
die sachbezogenen Verantwortlichkeiten,
b)
die schriftlichen Unterschriftsbefugnisse oder elektronische Signaturen mit Angabe von Form und Umfang,
c)
die zentrale oder dezentrale Erledigung der Zahlungsabwicklung mit Festlegung eines Verantwortlichen für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit,
d)
die Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsabwicklung sowie die Identifikation von Buchungen,
e)
die zeitnahe Erfassung der Geschäftsvorfälle,
f)
die tägliche Abstimmung der Finanzmittelkonten mit den Konten der Finanzrechnung mit der Ermittlung der Liquidität,
g)
die Jahresabstimmung der Konten für den Jahresabschluss,
h)
die Behandlung von Kleinbeträgen,
i)
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Gemeinde,
j)
das Mahn- und Vollstreckungsverfahren mit Festlegung einer zentralen Stelle,
k)
den Belegdurchlauf,
2.
den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über:
a)
die Prüfung durch den Anwender,
b)
die Freigabe von Verfahren,
c)
die Berechtigungen im Verfahren,
d)
die Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen,
e)
die Identifikationen innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung,
f)
die Nachprüfbarkeit von elektronischen Signaturen,
g)
die Sicherung und Kontrolle der Verfahren,
h)
die Abgrenzung der Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung,
3.
die Verwaltung der Zahlungsmittel mit Festlegungen über:
a)
die Einrichtung von Bankkonten,
b)
die Unterschriften von zwei Beschäftigten im Bankverkehr,
c)
die Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln durch Beschäftigte und Automaten,
d)
den Einsatz von Schecks, Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten oder anderen Zahlungsdiensten,
e)
die Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel,
f)
die Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung,
g)
die durchlaufende Zahlungsabwicklung,
h)
die Erledigung von Kassengeschäften für Andere (fremde Kassengeschäfte),
4.
die Sicherheit und Überwachung der Buchhaltung mit Festlegungen über:
a)
das Verbot bestimmter Tätigkeiten in Personalunion,
b)
die Sicherheitseinrichtungen,
c)
die Aufsicht und Kontrolle über Buchführung und Zahlungsabwicklung,
d)
die regelmäßigen und unvermuteten Prüfungen,
e)
die Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung und der Kassenaufsicht,
5.
die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen sowie von sonstigen Unterlagen (Verwahrgelass).
§ 32 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege, die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen geordnet und sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.
(2) Die Eröffnungsbilanz, der Anhang zur Eröffnungsbilanz und die Jahresabschüsse sind dauernd aufzubewahren. Bücher, Inventare, Rechenschaftsberichte und die Anlagen zum Jahresabschluss sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahrs.
(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanz, des Anhangs zur Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse können die in Absatz 2 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe und die Daten
1.
mit den Belegen bildlich und mit den anderen Daten inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
Die Bildträger oder die Datenträger sind anstelle der Originale aufzubewahren.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen bleiben unberührt.
Achter Abschnitt Inventur, Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
§ 33 Inventur, Inventar
(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahrs mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zum Zweck der Erstellung der Bilanz ihr Vermögen, ihre Sonderposten, ihre Rückstellungen und ihre Verbindlichkeiten sowie zum Zweck der Erstellung des Anhangs ihre Haftungsverhältnisse und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Geschäften sowie alle Sachverhalte, aus denen sich sonstige finanzielle Verpflichtungen ergeben können, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und der sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben (Inventar).
(2) Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(3) Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind so zu dokumentieren, dass sie für sachverständige Dritte nachvollziehbar sind.
(5) Der Bürgermeister regelt das Nähere über die Durchführung der Inventur in einer Dienstanweisung.
§ 34 Inventur- und Bewertungsvereinfachungsverfahren
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben oder durch andere geeignete Verfahren ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars zum Schluss eines Haushaltsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann (Buch- oder Beleginventur).
(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahrs brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
1.
die Gemeinde ihren Bestand aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder aufgrund eines nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahrs aufgestellt ist, und
2.
aufgrund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahrs vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.
(4) Auf eine Erfassung der abnutzbaren, beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 250 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden.
(5) Abnutzbare, bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 800 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung bei einer Vollabschreibung nach § 37 Abs. 4 Satz 3 in Abgang gestellt werden. Sie sind dann nicht mehr im Inventar zu erfassen.
(6) Bereits aus Lagern abgegebene Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch gelten als verbraucht.
(7) Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind.
(8) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(9) Das stehende Holzvermögen kann mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden. Eine Anpassung des Festwerts ist nach der Erstellung eines neuen Forsteinrichtungswerks durchzuführen.
(10) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
§ 35 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Die Bewertung der in der Bilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorzunehmen. Dabei gilt insbesondere;
1.
die Wertansätze in der Anfangsbilanz des Haushaltsjahrs müssen mit denen in der Schlussbilanz des Haushaltsvorjahrs übereinstimmen,
2.
die Vermögensgegenstände, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten, soweit diese Verordnung keine anderen Bewertungsverfahren zulässt,
3.
es ist vorsichtig zu bewerten; vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Erträge sind nur zu berücksichtigen, soweit sie am Bilanzstichtag realisiert sind,
4.
Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen,
5.
die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden; begründete Abweichungen sind im Anhang zu erläutern,
6.
bei der Bewertung ist von der Fortführung der Verwaltungstätigkeit auszugehen.
(2) Bei der Bewertung sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.
§ 36 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 37, anzusetzen.
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist, können bei der Ermittlung der Herstellungskosten berücksichtigt werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen der Verwaltung, für freiwillige soziale Leistungen sowie für zusätzliche Altersversorgung dürfen nicht eingerechnet werden. Aufwendungen im Sinne des Satzes 3 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.
(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Fall gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.
(5) Bei Sondervermögen mit Sonderrechnung erfolgt der Wertansatz mit dem Betrag des Eigenkapitals des Sondervermögens zum Bilanzstichtag (Eigenkapital-Spiegelbildmethode).
(6) Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nominalwert anzusetzen.
(7) Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
§ 37 Abschreibungen
(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (geometrisch-degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht.
(2) Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist die von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Gemeinden anzuwenden. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen kürzere Nutzungsdauern zugrunde legen; dies ist im Anhang zu erläutern.
(3) Wird durch Instandsetzung eines Vermögensgegenstands des Anlagevermögens eine Verlängerung seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn in Folge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung der Nutzungsdauer eintritt.
(4) Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sind abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellung monatsgenau zeitanteilig abzuschreiben. Satz 1 gilt entsprechend für den Abgang von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Abweichend von Satz 1 können abnutzbare, bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 800 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.
(5) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(6) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen niedrigeren Wert abzuschreiben. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung zuzuschreiben.
(7) Abschreibungen und Zuschreibungen nach den Absätzen 5 und 6 sind im Anhang zu erläutern.
§ 38 Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:
1.
Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen,
2.
Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern sowie Beamten und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst- oder Arbeitsverhältnis,
3.
Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen der Altersteilzeit und ähnlicher Maßnahmen,
4.
Ehrensold,
5.
Abfindungszahlungen,
6.
im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, wenn die Nachholung der Instandhaltung innerhalb der nächsten drei Haushaltsjahre hinreichend konkret beabsichtigt ist; die Maßnahmen der Instandhaltung müssen am Bilanzstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sein,
7.
Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
8.
Sanierung von Altlasten,
9.
Verbindlichkeiten aufgrund von Steuerschuldverhältnissen,
10.
drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren,
11.
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,
12.
sonstige Verpflichtungen, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind.
(2) Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Pflichtmitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands Thüringen dürfen keine Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 bilden.
(3) Rückstellungen sind mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Gemeinde anzusetzen.
(4) Rückstellungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind wie folgt zu bewerten:
1.
Die Bewertung der Anwartschaften und der laufenden Pensionszahlungen der Beamten der Gemeinde erfolgt mit dem Teilwert des Umlageanteils der Versorgungsumlagen, der an den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen zu entrichten ist (Münchner Ansatz).
2.
Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind zu ihrem Barwert anzusetzen.
3.
Pensionszahlungen und unverfallbare Anwartschaften auf laufende Pensionszahlungen oder einmalige Kapitalzahlungen ausgeschiedener Pensionsberechtigter, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind mit dem Barwert anzusetzen.
(5) Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.
§ 39 Rechnungsabgrenzungsposten
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ferner ist die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Bilanzstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen auszuweisen.
(2) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite Einnahmen vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ferner sind als passive Rechnungsabgrenzungsposten Zuwendungen, Spenden und dergleichen, die zur Finanzierung bestimmter laufender Aufwendungen gewährt wurden, auszuweisen, wenn die entsprechenden Aufwendungen erst in Haushaltsfolgejahren anfallen.
(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen, verteilt auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit, zu tilgen.
§ 40 Besondere Bilanzposten
(1) Von der Gemeinde mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten mehrjährigen Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als immaterielle Vermögensgegenstände auf der Aktivseite auszuweisen. Die Abschreibung erfolgt bei Zuwendungen mit einer mehrjährigen Zweckbindung über die Dauer der Zweckbindung; Zuwendungen mit einer mehrjährigen Gegenleistungsverpflichtung sind über den Zeitraum, in dem die Gegenleistungsverpflichtung besteht, abzuschreiben, längstens jedoch über die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands, für den die Zuwendung geleistet wurde.
(2) Erhaltene zweckgebundene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung der Sonderposten erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des bezuschussten Vermögensgegenstands.
(3) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde (Kapitalzuschüsse), sind in einer zweckgebundenen Kapitalrücklage auf der Passivseite auszuweisen.
(4) Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung des Sonderpostens erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstands oder über die Dauer des eingeräumten Nutzungsrechts.
(5) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter sind in Höhe des noch nicht aktivierten Teils als erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen; diese Anzahlungen sind in dem Haushaltsjahr, in dem die bezuschussten Vermögensgegenstände betriebsbereit sind, auf den entsprechenden Sonderposten umzubuchen.
(6) Kreisangehörige Gemeinden haben zum Ausgleich zukünftiger Umlageverpflichtungen aus der Kreis- und Schulumlage einen Sonderposten zu bilden, sofern sich für das Haushaltsfolgejahr aufgrund des § 10 ThürFAG eine Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer ergibt, die die für das laufende Haushaltsjahr maßgebliche Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer wesentlich übersteigt. Die Höhe der Einstellung in den Sonderposten errechnet sich aus dem übersteigenden Teil der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer, multipliziert mit den zu erwartenden Umlagesätzen der in Satz 1 genannten Umlagen. Der Sonderposten ist aufzulösen, soweit sein Zweck entfallen ist.
(7) Bestehen bei Betrieben gewerblicher Art, die im Kernhaushalt geführt werden, zwischen den Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Haushaltsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuer in der Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuer in der Bilanz angesetzt werden. Die sich ergebende Steuerbelastung und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen. Die Beträge der sich ergebenden Steuerbelastung und Steuerentlastung sind mit den individuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Ergebnisrechnung gesondert unter dem Posten ,Steuern vom Einkommen und vom Ertrag‘ auszuweisen.
§ 41 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Ergibt sich in der Bilanz ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist der entsprechende Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
§ 42 Kostenüber- und Kostenunterdeckungen
(1) Sofern Kostenüberdeckungen für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), auszugleichen sind, ist in entsprechender Höhe ein Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.
(2) Sofern Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen, sind diese im Anhang anzugeben.
§ 42a Bilanzierungsverbot
Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben oder selbst hergestellt wurden, darf kein Aktivposten gebildet werden.
§ 43 Berücksichtigung steuerlicher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften bei Betrieben gewerblicher Art
Bei Betrieben gewerblicher Art ist die Anwendung abweichender steuerlicher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften zulässig.
Neunter Abschnitt Jahresabschluss
§ 44 Bestandteile und Anlagen
(1) Der Jahresabschluss besteht aus:
1.
der Ergebnisrechnung,
2.
der Finanzrechnung,
3.
den Teilrechnungen,
4.
der Bilanz und
5.
dem Anhang.
(2) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:
1.
der Rechenschaftsbericht,
2.
die Anlagen- und Sonderpostenübersicht,
3.
die Forderungsübersicht,
4.
die Verbindlichkeitenübersicht und
5.
die Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahrs hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen.
§ 45 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen, Teilrechnungen und Bilanzen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
(2) Fällt ein Vermögensgegenstand, ein Sonderposten, eine Rückstellung oder eine Verbindlichkeit unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(3) Eine weitere Untergliederung der Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Teilergebnisrechnung, der Teilfinanzrechnung und der Bilanz ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
(4) Ein Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Teilergebnisrechnung, der Teilfinanzrechnung oder der Bilanz, für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Haushaltsvorjahrs oder im Ergebnisplan, im Finanzplan oder im entsprechenden Teilergebnis- oder Teilfinanzplan des Haushaltsjahrs unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
§ 46 Ergebnisrechnung
(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen vollständig und getrennt voneinander nachzuweisen. Erträge dürfen nicht mit Aufwendungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.
(3) Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahrs und die Ansätze des Haushaltsjahrs gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(4) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang anzugeben und zu erläutern.
§ 47 Finanzrechnung
(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen vollständig und getrennt voneinander nachzuweisen. Einzahlungen dürfen nicht mit Auszahlungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.
(3) Den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahrs und die Ansätze des Haushaltsjahrs gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(4) Außerordentliche Ein- und Auszahlungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang anzugeben und zu erläutern.
§ 48 Teilrechnungen
(1) Entsprechend den nach § 4 aufgestellten Teilplänen sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen.
(2) Den in der Teilergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahrs und die Ansätze des Haushaltsjahrs gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(3) Den in der Teilfinanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(4) Die Teilergebnisrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilergebnisplänen ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen zu ergänzen; erhebliche Unterschiede sind im Antrag anzugeben und zu erläutern.
(5) Den Teilrechnungen ist als Anlage eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilergebnis- und der Teilfinanzrechnungen beizufügen. Ferner sind für jede Teilrechnung die Finanzdaten des Haushaltsjahrs für die wesentlichen und die sonstigen Produkte darzustellen. Dabei können die Finanzdaten der sonstigen Produkte zusammengefasst dargestellt werden.
(6) Die Finanzdaten des Haushaltsjahres sind in der Zuordnung der einzelnen Produkte zu den Produktgruppen, der Produktgruppen zu den Produktbereichen und der Produktbereiche zu den Hauptproduktbereichen entsprechend vom für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplan in einer Anlage zu den Teilrechnungen darzustellen.
§ 49 Bilanz
(1) In der Bilanz sind das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig und getrennt voneinander auszuweisen. Die Posten der Aktivseite dürfen nicht mit den Posten der Passivseite verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) In der Bilanz ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag der Bilanz des Haushaltsvorjahrs anzugeben; erhebliche Veränderungen sind im Anhang anzugeben und zu erläutern. Ebenfalls im Anhang sind anzugeben und zu erläutern:
1.
Posten, die mit jenen der Bilanz des Haushaltsvorjahrs nicht vergleichbar sind, und
2.
die betragsmäßige Anpassung von Posten der Bilanz des Haushaltsvorjahrs.
(3) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen.
(4) Die Aktivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1.
Anlagevermögen:
1.1
immaterielle Vermögensgegenstände:
1.1.1
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
1.1.2
geleistete Zuwendungen,
1.1.3
geleistete Investitionszuschüsse,
1.1.4
Geschäfts- oder Firmenwert,
1.1.5
geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände sowie Anlagen im Bau,
1.2
Sachanlagen:
1.2.1
Wald, Forsten,
1.2.2
sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
1.2.3
bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
1.2.4
Infrastrukturvermögen,
1.2.5
Bauten auf fremdem Grund und Boden,
1.2.6
Kunstgegenstände, Denkmäler,
1.2.7
Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge,
1.2.8
Betriebs- und Geschäftsausstattung,
1.2.9
Pflanzen und Tiere,
1.2.10
geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen, Anlagen im Bau,
1.3
Finanzanlagen:
1.3.1
Anteile an verbundenen Unternehmen,
1.3.2
Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
1.3.3
Beteiligungen,
1.3.4
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
1.3.5
Sondervermögen, Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Stiftungen,
1.3.6
Ausleihungen an Sondervermögen, Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Stiftungen,
1.3.7
sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens,
1.3.8
sonstige Ausleihungen.
2.
Umlaufvermögen:
2.1
Vorräte:
2.1.1
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
2.1.2
unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen,
2.1.3
fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren,
2.1.4
geleistete Anzahlungen auf Vorräte,
2.2
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
2.2.1
öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen,
2.2.2
privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
2.2.3
Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
2.2.4
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
2.2.5
Forderungen gegen Sondervermögen, Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Stiftungen,
2.2.6
Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich,
2.2.7
sonstige Vermögensgegenstände,
2.3
Wertpapiere des Umlaufvermögens:
2.3.1
Anteile an verbundenen Unternehmen,
2.3.2
Anteile an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
2.3.3
sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens,
2.4
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks,
3.
Rechnungsabgrenzungsposten:
3.1
Disagio,
3.2
sonstige Rechnungsabgrenzungsposten,
4.
aktive latente Steuern,
5.
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
(5) Die Passivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1.
Eigenkapital:
1.1
allgemeine Rücklage,
1.2
zweckgebundene Kapitalrücklage,
1.3
zweckgebundene Ergebnisrücklage,
1.4
Ergebnisvortrag,
1.5
Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag,
2.
Sonderposten:
2.1
Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
2.2
Sonderposten zum Anlagevermögen:
2.2.1
Sonderposten aus Zuwendungen,
2.2.2
Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
2.2.3
Sonderposten aus Anzahlungen,
2.3
Sonderposten für den Gebührenausgleich,
2.4
Sonderposten mit Rücklageanteil,
2.5
sonstige Sonderposten,
3.
Rückstellungen:
3.1
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen,
3.2
Steuerrückstellungen,
3.3
sonstige Rückstellungen,
4.
Verbindlichkeiten:
4.1
Anleihen,
4.2
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen:
4.2.1
Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten,
4.2.1.1
Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
4.2.1.2
Verbindlichkeiten aus Krediten für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen,
4.2.2
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung,
4.3
Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen,
4.4
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen,
4.5
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
4.6
Verbindlichkeiten aus Transferleistungen,
4.7
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen,
4.8
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
4.9
Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen, Zweckverbänden, rechtsfähigen kommunalen Stiftungen,
4.10
Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich,
4.11
sonstige Verbindlichkeiten,
5.
Rechnungsabgrenzungsposten:
5.1
Grabnutzungsentgelte,
5.2
Anzahlungen auf Grabnutzungsentgelte,
5.3
sonstige Rechnungsabgrenzungsposten,
6.
passive latente Steuern.
§ 50 Anhang
(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Teilrechnungen, der Bilanz sowie zur Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen vorgeschrieben sind. Dem Anhang ist eine Anlage beizufügen, in der die Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres den geplanten Aufwendungen und Erträgen des Haushaltsjahres gegenübergestellt werden.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben und zu erläutern:
1.
die auf die Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechung und der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
2.
Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit Begründung; die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen,
3.
Trägerschaften bei Sparkassen,
4.
die Grundlage für die Umrechnung in Euro, soweit der Jahresabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten,
5.
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,
6.
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrags,
7.
alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu den in der Bilanz ausgewiesenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gebäuden und anderen Bauten, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen,
8.
bilanzierte Vermögensgegenstände mit zum Bilanzstichtag noch ungeklärten Eigentumsverhältnissen (einschließlich Buchwert und Risikoabschätzung),
9.
drohende finanzielle Belastungen, für die keine Rückstellungen gebildet wurden nach deren Art und zu erwartender Höhe (beispielsweise für Großreparaturen, Rekultivierungs- und Entsorgungsaufwendungen, unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist),
10.
Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
11.
Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrags,
12.
sonstige Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben,
13.
in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die noch keine Verbindlichkeiten begründen,
14.
sonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben,
15.
noch nicht erhobene Entgelte und Abgaben aus fertig gestellten Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen,
16.
Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "Sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern,
17.
die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern,
18.
für jede Art derivativer Finanzinstrumente:
a)
Art und Umfang der Finanzinstrumente und
b)
der beizulegende Wert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist,
19.
in welchen Fällen aus welchen Gründen die lineare Abschreibungsmethode nicht angewendet wurde,
20.
Veränderungen der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,
21.
Name und Sitz von Organisationen, an denen die Gemeinde oder eine für Rechnung der Gemeinde handelnde Person Anteile hält; außerdem sind für jede dieser Organisationen anzugeben:
a)
die Höhe des Anteils am Eigenkapital, das Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag sowie das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden,
b)
der Gegenstand des Unternehmens,
c)
die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen,
d)
die Besetzung der Organe und der Beteiligungen des Unternehmens,
e)
der Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks des Unternehmens,
f)
für das jeweilige letzte Geschäftsjahr die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage des Unternehmens, die Zuschüsse und Kapitalentnahmen durch die Gemeinde und im Vergleich mit den Werten des vorangegangenen Geschäftsjahres die durchschnittliche Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer,
g)
die wichtigsten Kennzahlen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie
h)
die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats oder der entsprechenden Organe des Unternehmens; § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend,
22.
Name, Sitz und Rechtsform der Organisationen, für die die Gemeinde uneingeschränkt haftet,
23.
Mitgliedschaften,
24.
sonstige wichtige Verträge,
25.
die durchschnittliche Zahl der Beamten und der Arbeitnehmer (Vollbeschäftigteneinheiten) im Haushaltsjahr,
26.
mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen der Bürgermeister und die Beigeordneten, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben, und die Mitglieder des Gemeinderats, auch wenn sie diesem im Haushaltsjahr nur zeitweise angehört haben.
(3) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 Nr. 21 und 22 dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden. Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.
(4) Die Angaben nach Absatz 2 können unterbleiben, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sind.
§ 51 Rechenschaftsbericht
(1) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dazu ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr zu geben.
(2) Außerdem hat der Rechenschaftsbericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse sollen die produktorientierten Ziele und Kennzahlen, soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde sind, einbezogen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss enthaltenen Ergebnisse erläutert werden.
(3) Der Rechenschaftsbericht soll auch eingehen auf:
1.
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahrs eingetreten sind,
2.
Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben.
§ 52 Anlagen- und Sonderpostenübersicht
(1) In der Anlagenübersicht sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen sowie die Restbuchwerte des Anlagevermögens der Gemeinde zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahrs, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen sowie die Zuschreibungen und die Abschreibungen darzustellen. Die Anlagenübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.
(2) In der Sonderpostenübersicht sind die Zuführungsbeträge, die kumulierten Auflösungsbeträge sowie die Restbuchwerte der Sonderposten der Gemeinde zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen sowie die Zuschreibungen und die Auflösungen darzustellen. Die Sonderpostenübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.
§ 53 Forderungsübersicht
(1) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen. Die Forderungsübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag der Forderungen zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahrs sowie die Forderungen, unterteilt in Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Ferner sind die auf die Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen bei jedem Posten anzugeben.
§ 54 Verbindlichkeitenübersicht
(1) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Die Verbindlichkeitenübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahrs sowie die Verbindlichkeiten, unterteilt in Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.
(3) Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, ist unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten bei jedem Posten anzugeben.
§ 55 Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahrs hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen
Die Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahrs hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen ist wie folgt zu gliedern:
1.
Aufwandsermächtigungen,
2.
Auszahlungsermächtigungen und
3.
Ermächtigungen für die Aufnahme von Investitionskrediten.
In der Übersicht sind ferner die aus Verpflichtungsermächtigungen in den kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen darzustellen.
Zehnter Abschnitt Gesamtabschluss
§ 56 Bestandteile und Anlagen
(1) Der Gesamtabschluss besteht aus:
1.
der Gesamtergebnisrechnung,
2.
der Gesamtfinanzrechnung,
3.
der Gesamtbilanz und
4.
dem Gesamtanhang.
(2) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:
1.
der Gesamtrechenschaftsbericht,
2.
die Gesamtanlagenübersicht,
3.
die Gesamtforderungsübersicht,
4.
die Gesamtverbindlichkeitenübersicht und
5.
der Gesamteigenkapitalspiegel.
§ 57 Anzuwendende Bestimmungen
(1) Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über den Jahresabschluss der Gemeinde entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit in § 58 Nr. 38 und 39 und § 61 Abs. 4 Nr. 16 und 17 auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs verwiesen wird, finden diese in der Fassung der Änderung vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) Anwendung.
§ 58 Gesamtergebnisrechnung
In der Gesamtergebnisrechnung sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
2.
Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
3.
Erträge der sozialen Sicherung,
4.
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5.
privatrechtliche Leistungsentgelte,
6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
7.
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen,
8.
andere aktivierte Eigenleistungen,
9.
sonstige laufende Erträge,
10.
Summe der laufenden Erträge (Summe der Nummern 1 bis 9),
11.
Personalaufwendungen,
12.
Versorgungsaufwendungen,
13.
Materialaufwand, Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
14.
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und auf Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs und der Verwaltung,
15.
Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten,
16.
Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
17.
Aufwendungen der sozialen Sicherung,
18.
sonstige laufende Aufwendungen,
19.
Summe der laufenden Aufwendungen (Summe der Nummern 11 bis 18),
20.
laufendes Ergebnis der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit (Saldo der Nummern 10 und 19),
21.
Erträge aus Beteiligungen ohne Erträge aus Beteiligungen an verbundenen und an assoziierten Tochterorganisationen,
22.
Erträge aus Beteiligungen an verbundenen Tochterorganisationen,
23.
Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Tochterorganisationen,
24.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
25.
sonstige Zins- und ähnliche Erträge,
26.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens,
27.
Aufwendungen aus Verlustübernahme von verbundenen Tochterorganisationen,
28.
Aufwendungen aus Verlustübernahme von assoziierten Tochterorganisationen,
29.
Zins- und ähnliche Aufwendungen,
30.
Finanzergebnis (Summe der Nummern 21 bis 29),
31.
ordentliches Ergebnis der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit (Summe der Nummern 20 und 30),
32.
außerordentliche Erträge (einschließlich der Erträge aus der ordentlichen Auflösung eines passiven Unterschiedsbetrags aus der Erstkonsolidierung),
33.
außerordentliche Aufwendungen (einschließlich der Aufwendungen aus der außerordentlichen Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwerts aus der Erstkonsolidierung),
34.
außerordentliches Ergebnis (Saldo der Nummern 32 und 33),
35.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag,
36.
sonstige Steuern,
37.
Gesamtergebnis (Summe der Nummern 31 und 34 bis 36),
38.
anderen Gesellschaftern, Trägern oder Mitgliedern zustehender Gewinn (nach § 307 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs),
39.
auf andere Gesellschafter, Träger oder Mitglieder entfallender Verlust (nach § 307 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs),
40.
Gesamtergebnis nach Drittanteilen (Summe der Nummern 37 bis 39).
§ 59 Gesamtfinanzrechnung
Auf die Gesamtfinanzrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nummer 2 (DRS 2) "Kapitalflussrechnung" vom 29. Oktober 1999 (Bundesanzeiger 2000 S. 10189) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 60 Gesamtbilanz
(1) Die Aktivseite der Gesamtbilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1.
ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital, davon eingefordert,
2.
Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs,
3.
Anlagevermögen:
3.1
immaterielle Vermögensgegenstände,
3.1.1
selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte,
3.1.2
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
3.1.3
geleistete Zuwendungen,
3.1.4
geleistete Investitionszuschüsse,
3.1.5
Geschäfts- oder Firmenwert,
3.1.6
geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände sowie Anlagen im Bau,
3.2
Sachanlagen:
3.2.1
Wald, Forsten,
3.2.2
sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
3.2.3
bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
3.2.4
Infrastrukturvermögen,
3.2.5
Bauten auf fremdem Grund und Boden,
3.2.6
Kunstgegenstände, Denkmäler,
3.2.7
Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge,
3.2.8
Betriebs- und Geschäftsausstattung,
3.2.9
Pflanzen und Tiere,
3.2.10
geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen, Anlagen im Bau,
3.3
Finanzanlagen:
3.3.1
Anteile an öffentlich-rechtlich organisierten verbundenen Tochterorganisationen,
3.3.2
Ausleihungen an öffentlich-rechtlich organisierte verbundene Tochterorganisationen,
3.3.3
Anteile an privatrechtlich organisierten verbundenen Tochterorganisationen,
3.3.4
Ausleihungen an privatrechtlich organisierte verbundene Tochterorganisationen,
3.3.5
Anteile an öffentlich-rechtlich organisierten assoziierten Tochterorganisationen,
3.3.6
Ausleihungen an öffentlich-rechtlich organisierte assoziierte Tochterorganisationen,
3.3.7
Anteile an privatrechtlich organisierten assoziierten Tochterorganisationen,
3.3.8
Ausleihungen an privatrechtlich organisierte assoziierte Tochterorganisationen,
3.3.9
Beteiligungen an sonstigen Tochterorganisationen,
3.3.10
Ausleihungen an sonstige Tochterorganisationen,
3.3.11
sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens,
3.3.12
sonstige Ausleihungen,
4.
Umlaufvermögen:
4.1
Vorräte:
4.1.1
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
4.1.2
unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen,
4.1.3
fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren,
4.1.4
geleistete Anzahlungen auf Vorräte,
4.2
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
4.2.1
öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen,
4.2.2
privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
4.2.3
Forderungen gegen öffentlich-rechtlich organisierte verbundene Tochterorganisationen,
4.2.4
Forderungen gegen privatrechtlich organisierte verbundene Tochterorganisationen,
4.2.5
Forderungen gegen öffentlich-rechtlich organisierte assoziierte Tochterorganisationen,
4.2.6
Forderungen gegen privatrechtlich organisierte assoziierte Tochterorganisationen,
4.2.7
Forderungen gegen sonstige Tochterorganisationen,
4.2.8
Forderungen gegen andere Gesellschafter, Träger oder Mitglieder von verbundenen Tochterorganisationen,
4.2.9
Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich,
4.2.10
Forderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht,
4.2.11
sonstige Vermögensgegenstände,
4.3
Wertpapiere des Umlaufvermögens:
4.3.1
eigene Anteile,
4.3.2
sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens,
4.4
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks,
5.
Ausgleichsposten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht:
5.1
Ausgleichsposten aus Darlehensförderung,
5.2
Ausgleichsposten aus Eigenmittelförderung,
6.
Rechnungsabgrenzungsposten:
6.1
Disagio,
6.2
sonstige Rechnungsabgrenzungsposten,
7.
aktive latente Steuern,
8.
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
(2) Die Passivseite der Gesamtbilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1.
Eigenkapital:
1.1
Kapitalrücklage,
1.2
allgemeine Rücklage,
1.3
zweckgebundene Kapitalrücklagen,
1.4
zweckgebundene Ergebnisrücklagen,
1.5
Gewinnrücklagen,
1.6
Gesamtergebnisvortrag,
1.7
Gesamtergebnis,
1.8
Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter, Träger oder Mitglieder,
2.
negativer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung,
3.
Sonderposten:
3.1
Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
3.2
Sonderposten zum Anlagevermögen,
3.2.1
Sonderposten aus Zuwendungen,
3.2.2
Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
3.2.3
Sonderposten aus Anzahlungen für Anlagevermögen,
3.3
Sonderposten für den Gebührenausgleich,
3.4
Sonderposten mit Rücklageanteil,
3.5
sonstige Sonderposten,
4.
Rückstellungen:
4.1
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen,
4.2
Steuerrückstellungen,
4.3
sonstige Rückstellungen,
5.
Verbindlichkeiten:
5.1
Anleihen, davon konvertibel,
5.2
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen,
5.3
Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen,
5.4
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen,
5.5
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
5.6
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel,
5.7
Verbindlichkeiten aus Transferleistungen,
5.8
Verbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlich organisierten verbundenen Tochterorganisationen,
5.9
Verbindlichkeiten gegenüber privatrechtlich organisierten verbundenen Tochterorganisationen,
5.10
Verbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlich organisierten assoziierten Tochterorganisationen,
5.11
Verbindlichkeiten gegenüber privatrechtlich organisierten assoziierten Tochterorganisationen,
5.12
Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Tochterorganisationen,
5.13
Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gesellschaftern, Trägern oder Mitgliedern von verbundenen Tochterorganisationen,
5.14
Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht,
5.15
Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen,
5.16
sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit,
6.
Rechnungsabgrenzungsposten:
6.1
Grabnutzungsentgelte,
6.2
Anzahlungen auf Grabnutzungsentgelte,
6.3
sonstige Rechnungsabgrenzungsposten.
7.
passive latente Steuern.
§ 61 Gesamtanhang
(1) Im Gesamtanhang sind die angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte die Wertansätze beurteilen können. Ferner sind in den Gesamtanhang diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtfinanzrechnung und der Gesamtbilanz vorgeschrieben sind.
(2) Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden sind anzugeben und zu begründen. Deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde ist gesondert darzustellen.
(3) Die Anwendung von zulässigen Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist im Einzelnen anzugeben.
(4) Im Gesamtanhang sind ferner Angaben zu machen:
1.
zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises,
2.
zur Nichteinbeziehung von Tochterorganisationen in den Gesamtabschluss; die Tochterorganisationen sind zu benennen; die Nichteinbeziehung ist zu begründen,
3.
zu Trägerschaften bei Sparkassen,
4.
zu den Grundlagen für die Umrechnung in Euro, sofern der Gesamtabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten,
5.
über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,
6.
zu Rückstellungen, die in der Gesamtbilanz unter dem Posten "sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern,
7.
zu Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Geschäften,
8.
zu dem Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse, die nicht in der Gesamtbilanz erscheinen; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die nicht in den Gesamtabschluss einbezogen sind, sind gesondert anzugeben,
9.
zu Art und Umfang der Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Wert der Finanzinstrumente, soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist, für jede Kategorie der derivativen Finanzinstrumente,
10.
zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Personen,
11.
zu latenten Steuern,
12.
die durchschnittliche Zahl der Beamten und der Arbeitnehmer (Vollbeschäftigteneinheiten) im Haushaltsjahr,
13.
über die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern,
14.
zu Abweichungen von den einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Gesamtabschluss; deren Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind darzustellen,
15.
zur Gesamtfinanzrechnung:
a)
die Definition des Finanzmittelfonds,
b)
die Auswirkungen der Änderungen der Definition des Finanzmittelfonds auf die Anfangs- und Endbestände sowie die Zahlungsströme der Vorperiode,
c)
die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds, gegebenenfalls einschließlich einer rechnerischen Überleitung zu den entsprechenden Bilanzposten, soweit der Finanzmittelfonds nicht dem Bilanzposten "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks" entspricht,
d)
die bedeutenden zahlungsunwirksamen Investitions- und Finanzierungsvorgänge und Geschäftsvorfälle,
e)
die Angaben zum Erwerb und zum Verkauf von Tochterorganisationen und sonstigen Geschäftseinheiten, insbesondere:
aa)
der Gesamtbetrag aller Kauf- und Verkaufspreise,
bb)
der Gesamtbetrag der Kaufpreisanteile und der Verkaufspreisanteile, die Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente sind,
cc)
der Gesamtbetrag aller mit der Tochterorganisation oder der sonstigen Geschäftseinheit erworbenen und aller verkauften Anteile an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten,
dd)
die Beträge der mit der Tochterorganisation oder der sonstigen Geschäftseinheit erworbenen oder verkauften Bestände an anderen Vermögensgegenständen und Schulden, gegliedert nach Hauptposten, sowie
f)
die Bestände des Finanzmittelfonds, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen,
16.
zu Tochterorganisationen, die entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind (assoziierte Tochterorganisationen):
a)
der Name und Sitz jeder assoziierten Tochterorganisation sowie die jeweiligen Anteile am Kapital und an den Stimmrechten,
b)
der Name und Sitz der assoziierten Tochterorganisationen, die wegen Unwesentlichkeit nicht in den Gesamtabschluss einbezogen werden,
c)
die von jeder assoziierten Tochterorganisation angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
d)
die finanziellen Verpflichtungen, die aus Haftungen gegenüber assoziierten Tochterorganisationen oder aufgrund einer Vereinbarung mit assoziierten Tochterorganisationen gegenüber Dritten bestehen,
e)
jeweils die Summe der negativen Unterschiedsbeträge aller assoziierten Tochterorganisationen,
f)
die Summe der negativen, fortgeschriebenen Beteiligungswerte,
g)
für die wesentlichen assoziierten Tochterorganisationen jeweils eine zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung,
17.
zur erstmaligen Einbeziehung von Tochterorganisationen entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs:
a)
der Name und Sitz der Tochterorganisation sowie der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten,
b)
der Stichtag der erstmaligen Einbeziehung in den Gesamtabschluss,
c)
der Höhe der Anschaffungskosten, der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem anteiligen Eigenkapital der Tochterorganisation sowie der Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts oder des negativen Unterschiedsbetrags.
(5) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 4 können unterbleiben, wenn sie für die Darstellung der Gesamtvermögens-, -finanz- und -ertragslage lediglich von untergeordneter Bedeutung sind.
§ 62 Gesamtrechenschaftsbericht
(1) Im Gesamtrechenschaftsbericht sind der Geschäftsverlauf und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde einschließlich der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamen finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Gesamtabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Ferner ist die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken aufzuzeigen, zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben.
(2) Im Gesamtrechenschaftsbericht sind insbesondere darzustellen:
1.
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,
2.
der Bereich Forschung und Entwicklung der Gemeinde und der konsolidierten Tochterorganisationen,
3.
der Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der konsolidierten Tochterorganisationen.
Elfter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 63 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Abschreibungen:
die Abbildung des Werteverzehrs bei Vermögensgegenständen durch Nutzung und Gebrauch, natürlichen Verschleiß, technischen Fortschritt, Wertschwankungen, Kredit- oder Ausfallrisiken sowie außergewöhnliche Ereignisse,
2.
Aktiva:
die Posten des Anlagevermögens, des Umlaufvermögens und der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, die auf der linken Seite der Bilanz aufgeführt werden und die die Mittelverwendung abbilden; gegebenenfalls werden auch latente Steuerforderungen und ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen,
3.
aktivierungsfähige Eigenleistungen:
monetärer Wert der von der Gemeinde selbst hergestellten Vermögensgegenstände für die eigene Aufgabenerledigung,
4.
allgemeine Rücklage:
der Unterschiedsbetrag zwischen den Posten der Aktivseite und den sonstigen Posten der Passivseite in der Eröffnungsbilanz; die allgemeine Rücklage wird fortgeschrieben entsprechend § 20 Abs. 1 und 2; es handelt sich nicht um Zahlungsmittelbestände,
5.
Anlagevermögen:
Vermögensgegenstände, die der Verwaltung dauernd oder zumindest langfristig zu dienen bestimmt sind; zum Anlagevermögen gehören immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen,
6.
assoziierte Tochterorganisationen:
Tochterorganisationen, über die die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt; einen maßgeblichen Einfluss übt die Gemeinde über die Tochterorganisation aus, bei der ihr mehr als der fünfte Teil der Stimmrechte als Gesellschafter oder Mitglied zusteht, und bei der diese Einflussmöglichkeiten der Gemeinde nicht durch Vereinbarungen beschränkt sind,
7.
Aufwendungen:
in Geld bewerteter, aber nicht zwangsläufig zahlungswirksamer Werteverzehr durch die Abnutzung von Vermögensgegenständen oder den Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen in einem Haushaltsjahr; es werden laufende Aufwendungen und Finanzaufwendungen, die in Summe die ordentlichen Aufwendungen darstellen, und außerordentliche Aufwendungen unterschieden,
8.
Ausgaben:
Geschäftsvorfälle, die das Geldvermögen (Zahlungsmittelbestand zuzüglich Forderungen abzüglich Verbindlichkeiten) vermindern,
8a.
außergewöhnliche Aufwendungen:
Aufwendungen aufgrund von Vorkommnissen, die selten, unregelmäßig und untypisch für die Verwaltungstätigkeit sind,
9.
außerordentliche Aufwendungen und Erträge:
Aufwendungen und Erträge, die auf unvorhersehbaren, seltenen und ungewöhnlichen Vorgängen von wesentlicher Bedeutung beruhen,
10.
außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen:
Aufwendungen oder Auszahlungen, für deren Zweck im Haushalt keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus Vorjahren übertragenen Ermächtigungen verfügbar sind,
11.
Auszahlungen:
Geschäftsvorfälle, die zur Abnahme des Zahlungsmittelbestands führen,
12.
Barwert:
durch Abzinsung errechneter gegenwärtiger Wert einer für die Zukunft erwarteten einzelnen Zahlung oder einer Zahlungsreihe,
13.
Baumaßnahme:
Ausführung eines Neu-, Erweiterungs- oder Umbaus sowie die bauliche Instandsetzung, soweit sie nicht der Unterhaltung der baulichen Anlage dient,
14.
Bedienstete:
Oberbegriff für Beamte und Arbeitnehmer,
15.
Bestandsveränderung:
Berücksichtigung des Werts von Mehr- oder Minderbeständen in der Bilanz sowie Mehr- oder Mindererträgen in der Ergebnisrechnung, wenn bewertete Bezugs- oder Herstellungsmengen mit bewerteten Absatzmengen bei Vorräten am Jahresschluss nicht übereinstimmen,
16.
Bilanz:
eine auf einen bestimmten Stichtag bezogene Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva in einer zweispaltigen Tabelle (Kontenform), wobei in der linken Spalte (Aktiva) die Mittelverwendung und in der rechten Spalte (Passiva) die Mittelherkunft der Gemeinde dargestellt wird,
17.
Buchführung:
vollständige, richtige, periodengerechte und zeitnahe Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle in chronologischer Reihenfolge, aus der sich die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde ableitet,
18.
Controlling:
unterstützendes Instrument für Führungskräfte und Entscheidungsträger zur Steuerung und Kontrolle der Wirtschaftsführung, mit dem durch die Bereitstellung und Auswertung geeigneter Informationen, insbesondere aus dem Rechnungswesen, das Erreichen gesetzter Ziele gesichert werden soll,
19.
durchlaufende Zahlungen:
Geldbeträge, die für einen Dritten lediglich angenommen und an ihn ausgezahlt werden,
20.
Eigenkapital:
Residualgröße, die sich durch Abzug der Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten von der Aktiva auf der Passiva der Bilanz ergibt,
21.
Einnahmen:
Geschäftsvorfälle, die das Geldvermögen (Zahlungsmittelbestand zuzüglich Forderungen abzüglich Verbindlichkeiten) erhöhen,
22.
Einzahlungen:
Geschäftsvorfälle, die zur Zunahme des Zahlungsmittelbestands führen,
22a.
elektronische Signaturen:
Signaturen nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung
a)
einfache elektronische Signatur nach Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
b)
fortgeschrittene elektronische Signatur nach Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
c)
qualifizierte elektronische Signatur nach Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
23.
Ergebnisrechnung:
zeitraumbezogene Gegenüberstellung von realisierten tatsächlichen Erträgen und Aufwendungen in Staffelform innerhalb einer Rechnungsperiode; als Saldo der Erträge und Aufwendungen ergibt sich ein Jahresüberschuss, der das Eigenkapital in der Bilanz erhöht oder ein Jahresfehlbetrag, der das Eigenkapital in der Bilanz vermindert,
24.
Eröffnungsbilanz:
erstmalige Aufstellung einer Bilanz; für die Gemeinde bildet die Eröffnungsbilanz den Ausgangspunkt für das doppische Haushalts- und Rechnungssystem; danach stellt die Schlussbilanz der vergangenen Rechnungsperiode zugleich die Anfangsbilanz der folgenden Rechnungsperiode dar,
25.
Erträge:
in Geld bewerteter, aber nicht zwangsläufig zahlungswirksamer, Wertezuwachs bei Vermögensgegenständen oder durch die Schaffung von Gütern oder Dienstleistungen in einem Haushaltsjahr; es werden laufende Erträge und Finanzerträge, die in Summe die ordentlichen Erträge darstellen, sowie außerordentliche Erträge unterschieden,
26.
Finanzdaten:
Erträge und Aufwendungen des Ergebnisplans oder der Ergebnisrechnung sowie Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzplans oder der Finanzrechnung,
27.
Finanzrechnung:
zeitraumbezogene Gegenüberstellung von Einzahlungen und Auszahlungen in Staffelform; als Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen ergibt sich ein Finanzmittelüberschuss oder ein Finanzmittelfehlbetrag,
28.
Forderungen:
in Geld bewertete Ansprüche,
29.
Geschäftsvorfälle:
alle Vorgänge, die sich auf die Höhe und/oder die Zusammensetzung der Posten der Bilanz, der Ergebnisrechnung oder der Finanzrechnung auswirken,
30.
Haftungsverhältnisse:
Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen sowie aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten und aus ähnlichen Rechtsgeschäften,
31.
Haushaltsvermerke:
einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans,
32.
Interne Leistungsverrechnung:
teilplanbezogene Zuordnung von Erträgen und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen,
33.
Inventar:
Bestandsverzeichnis aller Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und sonstigen finanziellen Verpflichtungen,
34.
Inventur:
körperliche Bestandsaufnahme des Vermögens und der Schulden, Erfassung und Bewertung des Vermögens nach Art, Gattung und Menge sowie der Schulden nach Grund, Gläubiger, Höhe und Zeitraum des Bestehens,
35.
Investition:
Verwendung von Finanzmitteln für die Erhöhung des Bestands der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
36.
Investitionsförderungsmaßnahmen:
Gewährung von Zuweisungen, Zuschüssen und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen bei den Sondervermögen mit Sonderrechnung,
37.
Investitionskredite:
Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung von Investitionskrediten sowie bis zum Haushaltsjahr 2016 für energetische Sanierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind,
38.
Investitionstätigkeit:
Durchführung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
39.
Kassenanordnung:
förmliche Anordnung der die Haushaltsansätze bewirtschaftenden Verwaltungsstellen gegenüber der Gemeindekasse im Rahmen der Zahlungsanweisung,
40.
Kennzahlen:
steuerungsrelevante, in Vergleichszahlen ausgedrückte Indikatoren für die Wirtschaftlichkeit eines Produktes oder einer Leistung und zur Abbildung des Grades der Zielerreichung,
41.
Konsolidierung:
Zusammenfassung des Jahresabschlusses der Gemeinde und der in § 20 Abs. 2 ThürKDG beschriebenen Tochterorganisationen, auf die die Gemeinde einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt, zu einem Gesamtabschluss,
42.
Kosten:
in Geld bewerteter Werteverzehr durch den Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen und die Nutzung von Vermögensgegenständen zur Leistungserstellung in einer bestimmten Periode,
43.
Kosten- und Leistungsrechnung:
Verfahren, in dem Kosten und Leistungen erfasst und nach Kostenarten verursachungsgerecht zum Zweck spezieller Auswertungen auf die Kostenstellen verteilt und Kostenträgern zugeordnet werden,
44.
Kredit:
unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommenes Geldkapital,
45.
Leistungen:
in Geld bewertete Arbeitsergebnisse einer Verwaltungseinheit, die zur Aufgabenerfüllung erbracht werden,
46.
liquide Mittel:
Zahlungsmittelbestand,
47.
Liquidität:
Fähigkeit der Gemeinde, zu jeder Zeit ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und betragsgenau nachzukommen,
48.
Liquiditätskredite:
Kredite zur Überbrückung des verzögerten Eingangs von Deckungsmitteln durch in der Regel kurzfristige Bankverbindlichkeiten, insbesondere Kontokorrentkredite, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen,
49.
Niederschlagung:
befristete und unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst,
50.
Passiva:
die Posten des Eigenkapitals, der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der passiven Rechnungsabgrenzungsposten, die auf der rechten Seite der Bilanz aufgeführt werden und die Mittelherkunft abbilden,
51.
Produkt:
Zusammenfassung von Leistungen, die von einer Verwaltungseinheit für andere Stellen innerhalb oder außerhalb der Verwaltung erbracht werden und Ressourcenverbrauch verursachen, nach sachlichen Gesichtspunkten,
52.
Produktbereich:
thematische Zusammenfassung von Produktgruppen,
53.
Produktgruppen:
sachliche Zusammenfassung von Produkten,
54.
Rücklagen:
im Eigenkapital gesetzlich oder freiwillig für bestimmte Zwecke separierte Überschüsse aus der Ergebnisrechnung zur Zukunftssicherung,
54a.
Sonderkassen:
Sonderkassen kommen für den Bereich des Finanzwesens einer Gemeinde in Betracht, für die eine besondere Wirtschaftsführung und Rechnungslegung (Sonderrechnung) vorgesehen ist,
55.
Stundung:
das befristete oder unbefristete Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs,
56.
Tilgung, außerordentliche:
die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung oder Umschuldung einer Verbindlichkeit,
57.
Tilgung, ordentliche:
die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrags einer Verbindlichkeit bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe,
58.
Transferaufwendungen:
Übertragungen von Ressourcen auf Dritte ohne Gegenleistungsverpflichtung,
59.
Transferauszahlungen:
Abnahme des Zahlungsmittelbestands infolge von Transferaufwendungen,
60.
Transfereinzahlungen:
Zunahme des Zahlungsmittelbestands infolge von Transfererträgen,
61.
Transfererträge:
Ressourcenaufkommen ohne Gegenleistungsverpflichtung,
62.
überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen:
Aufwendungen oder Auszahlungen, bei denen der für die Zweckbestimmung im Haushaltsplan vorgesehene Ansatz überschritten wird,
63.
Umlaufvermögen:
Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, der Verwaltung dauernd oder zumindest langfristig zu dienen. Zum Umlaufvermögen gehören Vorräte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere des Umlaufvermögens und liquide Mittel. Sofern Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zur Veräußerung vorgesehen sind und künftig nicht mehr der Verwaltung dienen sollen, sind sie jeweils zum Jahresabschluss aus dem Anlagevermögen ins Umlaufvermögen umzubuchen,
64.
verbundene Unternehmen:
Unternehmen nach § 20 Abs. 2 ThürKDG in Verbindung mit Abs. 3 ThürKDG,
65.
Verpflichtungsermächtigung:
siehe § 13 ThürKDG,
66.
Zahlungsmittel:
Bargeld, Schecks sowie Zahlungen mit Geldkarte, Debitkarte, Kreditkarte oder anderen Zahlungsdiensten, wie z. B. Paypal
a)
Geldkarte
Kartensysteme, bei denen der Karteninhaber dem Kartenherausgeber im Voraus den Gegenwert der auf der Karte gespeicherten Werteinheiten bezahlt, in Form eines auf einer Karte der Banken oder Sparkassen installierten Mikrochips, der das Auf- und Abbuchen sowie die Speicherung von elektronischen Geldeinheiten als Guthaben ermöglicht
b)
Debitkarte
Kartensysteme, die dem Kontoinhaber die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung eröffnet, wobei das Konto des Karteninhabers belastet wird, in Form eines auf einer Karte der Banken oder Sparkassen installierten Mikrochips oder Magnetstreifens
c)
Kreditkarte
Kartensysteme der Kreditkartenunternehmen, die Zahlungen über das Kreditkartenunternehmen ermöglichen, bei denen der verfügte Wert erst verzögert mit einem individuell vereinbarten Zahlungsziel vom Konto des Karteninhabers eingezogen wird, in Form eines auf einer Karte des Kreditkartenunternehmens installierten Magnetstreifens,
67.
Ziele:
Zustände und Wirkungen, die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden sollen und durch Größenvorgaben beschrieben werden.
§ 64 Übergangsbestimmungen
(1) Die §§ 30, 34, 35, 37, 38 und 63 in der ab 22. Dezember 2018 geltenden Fassung, sind erstmalig für das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. Die §§ 34 und 37 können für das Haushaltsjahr 2018 in der ab 22. Dezember 2018 geltenden Fassung angewendet werden.
(2) Durch gesonderten Beschluss des Gemeinderats kann ein zum 1. Januar 2018 bestehender negativer Ergebnisvortrag bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2018 bis zur Höhe der planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zum Eröffnungsbilanzstichtag, vermindert um die planmäßigen Erträge aus der Auflösung der zum Anlagevermögen korrespondierender Sonderposten, durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 ThürGemHV-Doppik in der ab dem 22. Dezember 2018 geltenden Fassung gedeckt werden. Ein nach Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nummern 1 und 2 in der ab dem 22. Dezember 2018 geltenden Fassung verbleibender Saldo ist auf neue Rechnung vorzutragen; der Ausweis erfolgt unter dem Posten „1.4 Ergebnisvortrag“.
(3) Pflichtmitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands Thüringen lösen im Haushaltsjahr 2019 die nach § 27 Abs. 1 der Thüringer Gemeindebewertungsverordnung vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 594) in der jeweils geltenden Fassung in der Eröffnungsbilanz gebildeten Rückstellungen ergebnisneutral durch Einstellung in die allgemeine Rücklage auf. Die nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 nach dem Eröffnungsbilanzstichtag gebildeten Rückstellungen sind für Pflichtmitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands Thüringen im Haushaltsjahr 2019 aufzulösen. Für den Ertrag, der sich aus der Auflösung der Rückstellungen nach Satz 2 ergibt, ist in Höhe von neun Zehnteln ein passiver Sonderposten zu bilden, der in den folgenden neun Haushaltsjahren jeweils mit einem Neuntel ertragswirksam aufzulösen ist.
§ 65 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 66 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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