Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Thüringer Pensionsfonds" (Thüringer Pensionsfondsgesetz - ThürPFG -) Vom 7. Juli 1999
Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Thüringer Pensionsfonds" (Thüringer Pensionsfondsgesetz - ThürPFG -) Vom 7. Juli 1999
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 413) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Thüringer Pensionsfonds" (Thüringer Pensionsfondsgesetz - ThürPFG -) vom 7. Juli 1999 | 01.01.1999 |
Eingangsformel | 01.01.1999 |
§ 1 - Anwendungsbereich, Errichtung | 01.04.2009 |
§ 2 - Anlage | 19.10.2019 |
§ 3 - Erträge | 01.01.2018 |
§ 4 - Entnahme aus dem Sondervermögen | 01.01.2018 |
§ 5 - Verwaltung | 01.01.2018 |
§ 6 - Gleichstellungsbestimmung | 19.10.2019 |
§ 7 - In-Kraft-Treten | 01.01.2018 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich, Errichtung
(1) Dieses Gesetz gilt für das Land und die seiner Aufsicht unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die die Dienstherrnfähigkeit nach § 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) besitzen. Das Gesetz gilt entsprechend bei Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an die Besoldung der Beamten anknüpfen. Es gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die Dienstherrnfähigkeit besitzen und die aufgrund von Rechtsvorschriften die Versorgungslast für ihre Beamten selbst zu tragen haben, sowie für den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen und seine Mitglieder.
(2) Zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen für die Beamten der in Absatz 1 Satz 1 genannten Dienstherrn und für ihre Hinterbliebenen wird ein Fonds als nicht rechtsfähiges Sondervermögen unter dem Namen "Thüringer Pensionsfonds" errichtet. Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu verwalten.
(3) Das nicht rechtsfähige Sondervermögen kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Erfurt.
§ 2 Anlage
(1) Die Mittel des Sondervermögens sind so anzulegen, dass der reale Wert des Sondervermögens unter der Maßgabe der größtmöglichen Sicherheit mindestens erhalten wird.
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Anlagerichtlinien zu erlassen. Die Anlagerichtlinien werden dem für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschuss des Landtags zur Kenntnis gegeben.
§ 3 Erträge
Erträge aus dem Sondervermögen fließen dem Sondervermögen zur Wiederanlage zu.
§ 4 Entnahme aus dem Sondervermögen
Eine Entnahme aus dem Sondervermögen ist allein nach Maßgabe eines Gesetzes ausschließlich zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen zulässig.
§ 5 Verwaltung
(1) Der Thüringer Pensionsfonds wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet. Eine Erstattung von Verwaltungskosten erfolgt nicht.
(2) Jährlich ist ein Wirtschaftsplan zu erstellen.
(3) Nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres ist Rechnung zu legen und ein Bericht über die Anlage des Sondervermögens und die Verwendung der Erträge zu erstellen.
§ 6 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 7 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Erfurt, den 7. Juli 1999
Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
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