Thüringer Verordnung über die Besoldung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Thüringer Kommunal-Besoldungsverordnung - ThürKomBesV -) Vom 5. April 1993
Thüringer Verordnung über die Besoldung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Thüringer Kommunal-Besoldungsverordnung - ThürKomBesV -) Vom 5. April 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 4, 5 geändert, § 6 neu eingefügt, bisheriger § 6 wird § 7 durch Verordnung vom 17. Oktober 2019 (GVBl. S. 451) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Besoldung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Thüringer Kommunal-Besoldungsverordnung - ThürKomBesV -) vom 5. April 1993 | 01.07.1994 |
Eingangsformel | 01.07.1994 |
§ 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.07.2008 |
§ 2 - Ämter für hauptamtliche Wahlbeamte der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise | 31.10.2019 |
§ 3 - (aufgehoben) | 01.05.2017 |
§ 4 - Maßgebliche Einwohnerzahl | 31.10.2019 |
§ 5 - Übergangsbestimmungen | 31.10.2019 |
§ 6 - Gleichstellungsbestimmung | 31.10.2019 |
§ 7 - Inkrafttreten | 31.10.2019 |
Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung gilt für die Besoldung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise. Die Ämter der hauptamtlichen Bürgermeister, der Gemeinschaftsvorsitzenden, der Landräte und der hauptamtlichen Beigeordneten werden nach Maßgabe des § 2 den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) zugeordnet.
§ 2 Ämter für hauptamtliche Wahlbeamte der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise
(1) Die Ämter der hauptamtlichen Bürgermeister und der hauptamtlichen Beigeordneten der Gemeinden sind nach der Einwohnerzahl der Gemeinden innerhalb der jeweiligen Größenklassen wie folgt zugeordnet:
1.
hauptamtliche Bürgermeister in Gemeinden mit
a)
bis zu 5 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe A 14,
b)
5 001 bis 10 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe A 15,
c)
10 001 bis 15 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe A 16,
d)
15 001 bis 20 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 2,
e)
20 001 bis 30 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 3,
f)
30 001 bis 40 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 4,
g)
40 001 bis 60 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 5,
h)
60 001 bis 100 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 6,
i)
100 001 bis 200 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 7,
j)
mehr als 200 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 8,
2.
hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Bürgermeisters in Gemeinden mit
a)
15 001 bis 20 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe
b)
20 001 bis 30 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe A 16,
c)
30 001 bis 40 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 2,
d)
40 001 bis 60 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 3,
e)
60 001 bis 100 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 4,
f)
100 001 bis 200 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 5,
g)
mehr als 200 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 6,
3.
weitere hauptamtliche Beigeordnete in Gemeinden mit
a)
25 001 bis 30 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe A 15,
b)
30 001 bis 60 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe A 16,
c)
60 001 bis 100 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 2,
d)
100 001 bis 200 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 3,
e)
mehr als 200 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 4.
(2) Die Ämter der Gemeinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaften sind nach der Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden innerhalb der jeweiligen Größenklassen wie folgt zugeordnet:
1.
bis zu 1 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe A 10,
2.
1 001 bis 2 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe A 11,
3.
2 001 bis 3 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe A 12,
4.
3 001 bis 4 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe A 13,
5.
4 001 bis 5 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe A 14,
6.
5 001 bis 10 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe A 15,
7.
10 001 bis 15 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe A 16,
8.
15 001 bis 20 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 2,
9.
mehr als 20 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 3.
(3) Die Ämter der Landräte und der hauptamtlichen Beigeordneten der Landkreise sind unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl der Landkreise wie folgt einzustufen:
1.
Landräte in Landkreisen mit
a)
bis zu 75 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 4,
b)
75 001 bis 150 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 5,
c)
mehr als 150 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 6,
2.
hauptamtliche Beigeordnete als erste Stellvertreter des Landrats in Landkreisen mit
a)
bis zu 75 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 2,
b)
75 001 bis 150 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 3,
c)
mehr als 150 000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 4,
3.
weitere hauptamtliche Beigeordnete in Landkreisen mit
a)
bis zu 75.000 Einwohnern der Besoldungsgruppe A 15,
b)
75.001 bis 150.000 Einwohnern der Besoldungsgruppe A 16,
c)
mehr als 150.000 Einwohnern der Besoldungsgruppe B 2.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist das Amt eines hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten ab Beginn der zweiten Amtszeit des Wahlbeamten bei derselben Gebietskörperschaft oder Körperschaft der nächsthöheren Besoldungsgruppe nach der Anlage 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes zuzuordnen. Die erste Amtszeit muss dabei vollständig nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen abgeleistet sein. Satz 1 gilt auch, wenn ein hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in einer Gebietskörperschaft oder einer Körperschaft gewählt wird, die unter vollständiger oder teilweiser Einbeziehung seiner früheren Gebietskörperschaft oder Körperschaft neu gebildet wurde und er in dieser früheren Gebietskörperschaft oder Körperschaft vollständig mindestens eine gesetzliche Amtszeit als hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter mit der gleichen Amtsbezeichnung tätig war. Die Zuordnung des Amtes nach Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 3, darf die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgenommene Zuordnung des Amtes nur um eine Besoldungsgruppe überschreiten; die Besoldungsgruppe B 1 bleibt dabei außer Betracht.
(5) Anstelle von zwei nach Absatz 1 Nr. 3 eingestuften Ämtern für weitere hauptamtliche Beigeordnete darf in einer Gemeinde ein Amt für einen weiteren hauptamtlichen Beigeordneten ausgebracht werden, das die zugeordnete Besoldungsgruppe der jeweiligen Größenklasse um eine Besoldungsgruppe übersteigt. Die Besoldungsgruppe B 1 bleibt dabei außer Betracht. Die Gemeinde ist an diese Entscheidungen gebunden, solange der Beigeordnete dieses Amt innehat.
(6) Erhöht sich die maßgebliche Einwohnerzahl (§ 4) einer Gemeinde, einer Verwaltungsgemeinschaft oder eines Landkreises und ist die Gemeinde, die Verwaltungsgemeinschaft oder der Landkreis aus diesem Grunde einer höheren Größenklasse zuzuordnen, darf eine Zuordnung der jeweiligen Ämter aus diesem Grund frühestens mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres vorgenommen werden, das auf den vorgeschriebenen Stichtag für die Feststellung der höheren Einwohnerzahl folgt.
(7) Verringert sich die maßgebliche Einwohnerzahl und kommt die Gemeinde, die Verwaltungsgemeinschaft oder der Landkreis dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für die unmittelbar folgenden Amtszeiten, wenn der hauptamtliche kommunale Wahlbeamte wiedergewählt wird.
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Maßgebliche Einwohnerzahl
(1) Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Landesamt für Statistik auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung; in dem Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist maßgebend der Tag der Volkszählung.
(2) Bei der Zuordnung der Ämter des Bürgermeisters von Bade- und Kurorten mit weniger als 30 000 Einwohnern ist der Einwohnerzahl nach Absatz 1 die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen des nach Absatz 1 maßgebenden Jahres hinzuzurechnen, wenn sie mindestens 40 v.H. der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt und dem Bürgermeister auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt.
(3) Werden Gemeinden oder Landkreise um- oder neugebildet, ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der um- oder neugebildeten Körperschaft nach den Absätzen 1 oder 2 zu errechnen.
(4) Maßgebliche Einwohnerzahl für Verwaltungsgemeinschaften ist die Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden. Bei der Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit einer erfüllenden Gemeinde ist der Einwohnerzahl dieser Gemeinde die Hälfte der Einwohnerzahlen derjenigen Gemeinden hinzuzurechnen, deren Aufgaben aufgrund einer Vereinbarung von der erfüllenden Gemeinde wahrgenommen werden.
§ 5 Übergangsbestimmungen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des § 8 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345) erfolgte günstigere Einstufung bleibt für den Amtsinhaber bis zum Ende der Amtszeit unberührt.
(2) Solange § 4 Abs. 1 nicht anwendbar ist, ist für die Einstufung die Einwohnerzahl nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 maßgebend.
(3) Hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten, deren Amt ab dem Tag des Inkrafttretens der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Kommunal-Besoldungsverordnung einer höheren Besoldungsgruppe nach § 2 Abs. 1 bis 4 zugeordnet ist als die Besoldungsgruppe, die der Zahlung der Bezüge am Tag vor Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Kommunal-Besoldungsverordnung zugrunde lag, wird die Besoldung der höheren Besoldungsgruppe ab dem 1. Tag des Kalendermonats gewährt, der auf den Tag des Inkrafttretens der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Kommunal-Besoldungsverordnung folgt.
§ 6 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 14. Juni 1994
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident | Der Innenminister |
Dr. Vogel | Schuster |
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