Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) Vom 24. September 2002
Thüringer Verwaltungskostenordnung
für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft
(ThürVwKostOMWWDG)
Vom 24. September 2002
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GVBl. S. 468) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 | 16.10.2002 |
Eingangsformel | 16.10.2002 |
§ 1 | 30.11.2019 |
§ 2 | 16.10.2002 |
§ 3 | 06.10.2006 |
§ 4 | 31.12.2010 |
Anlage - Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis | 30.11.2019 |
Aufgrund des
§ 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes
vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 321 -), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), verordnet die Landesregierung:
§ 1
Für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft werden Verwaltungskosten nach dem als
Anlage
beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
§ 2
Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.
§ 3
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur vom 20. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 45, 75) außer Kraft.
Erfurt, den 24. September 2002
Die Landesregierung | |
Der Ministerpräsident | Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur |
Bernhard Vogel | F. Schuster |
Anlage
zu
§ 1
Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis
1.
Gewerbeordnung, Pfandleiherverordnung, Versteigererverordnung
2.
Thüringer Gaststättengesetz
3.
Thüringer Spielhallengesetz
4.
Handwerksordnung
5.
Schornsteinfegerrecht
6.
Hochschulrecht
7.
Umsatzsteuergesetz
8.
Wegegebührenpauschale
Verwaltungskostenverzeichnis
Nr. | Gegenstand | Bemessungs- grundlage | Gebühr/Auslage in Euro | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||||
1 | Gewerbeordnung , Pfandleiherverordnung , Versteigererverordnung | ||||||
Öffentliche Leistungen aufgrund | |||||||
der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, | |||||||
der Pfandleiherverordnung (PfandlV) in der Fassung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils geltenden Fassung | |||||||
oder | |||||||
der Versteigererverordnung (VerstV) vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung | |||||||
1.1 | Empfangsbescheinigung über Gewerbeanzeigen ( § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung ) | ||||||
1.1.1 | Anmeldung ( § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ) | 25,00 | |||||
1.1.2 | Ummeldung ( § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 der Gewerbeordnung ) | 15,00 | |||||
1.1.3 | Abmeldung ( § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung ) | 10,00 | |||||
1.1.4 | Überprüfung der Zuverlässigkeit bei Gewerbeanzeigen, die unter § 38 Abs. 1 der Gewerbeordnung fallen | 40,00 | |||||
1.2 | Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs ( § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung ) | nach Zeitaufwand | mindestens | 50,00 | |||
höchstens | 500,00 | ||||||
1.3 | Erteilung einer Konzession ( § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ) | 50,00 | bis | 3 000,00 | |||
1.4 | Erlaubnis für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen ( § 33a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ) | 50,00 | bis | 1 000,00 | |||
Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG ). | |||||||
1.5 | Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ( § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ) | 250,00 | bis | 1 000,00 | |||
1.6 | Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellorts für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ( § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung ) | 25,00 | bis | 100,00 | |||
1.7 | Erlaubnis für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit ( § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ) | 50,00 | bis | 500,00 | |||
1.8 | Pfandleihgewerbe | ||||||
1.8.1 | Erlaubnis zum Betrieb ( § 34 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ) | 50,00 | bis | 1 000,00 | |||
1.8.2 | Verlängerung der Pfandverwertungsfrist ( § 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV ) | 10,00 | bis | 50,00 | |||
1.8.3 | Verlängerung der Frist zur Abführung von Überschüssen aus der Pfandverwertung ( § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 PfandlV ) | 10,00 | bis | 50,00 | |||
Anmerkung zu Nr. 1.8.1 bis 1.8.3: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG ). | |||||||
1.9 | Bewachungsgewerbe | ||||||
1.9.1 | Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes ( § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ) | 150,00 | bis | 1 500,00 | |||
1.9.2 | Überprüfung der Geeignetheit von Wachpersonal ( § 34a Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 1, 3 und 4 der Gewerbeordnung ) | je Person | 60,00 | ||||
1.10 | Versteigerergewerbe | ||||||
1.10.1 | Erlaubnis zur Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten ( § 34b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ) | 50,00 | bis | 1 500,00 | |||
1.10.2 | öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders sachkundiger Versteigerer ( § 34b Abs. 5 der Gewerbeordnung ) | 100,00 | bis | 500,00 | |||
1.10.3 | Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung ( § 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV ) | 25,00 | |||||
1.10.4 | Zulassung einer Ausnahme | ||||||
1.10.4.1 | von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben ( § 4 Satz 2 VerstV ) | 15,00 | bis | 100,00 | |||
1.10.4.2 | von dem Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgehalten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht ( § 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV ) | 15,00 | bis | 150,00 | |||
1.10.4.3 | von dem Verbot der Versteigerung des in eine andere Gemeinde verbrachten Versteigerungsgutes ( § 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV ) | 15,00 | bis | 150,00 | |||
Anmerkung zu Nr. 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.4.1 bis 1.10.4.3: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG ). | |||||||
1.10.5 | vollständige Untersagung der Versteigerung oder Aufhebung einer begonnenen Versteigerung ( § 9 VerstV ) | nach Zeitaufwand | mindestens | 25,00 | |||
höchstens | 250,00 | ||||||
1.10.6 | teilweise Untersagung der Versteigerung oder Unterbrechung einer begonnenen Versteigerung ( § 9 VerstV ) | nach Zeitaufwand | mindestens | 25,00 | |||
höchstens | 400,00 | ||||||
1.11 | Erlaubnis zur Gewerbeausübung für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter ( § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ) | ||||||
1.11.1 | nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 der Gewerbeordnung | 100,00 | bis | 2 500,00 | |||
Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG ). | |||||||
1.11.2 | nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung | 100,00 | bis | 2 500,00 | |||
1.12 | Erlaubnis zur Gewerbeausübung | ||||||
1.12.1 | als Finanzanlagenvermittler ( § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ) | 100,00 | bis | 2 500,00 | |||
1.12.2 | als Honorar-Finanzanlagenberater ( § 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ) | 100,00 | bis | 2 500,00 | |||
1.12.3 | als Immobiliardarlehensvermittler ( § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ) | 100,00 | bis | 2 500,00 | |||
1.13 | Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit ( § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung ) | nach Zeitaufwand | mindestens | 50,00 | |||
höchstens | 1 000,00 | ||||||
1.14 | Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter ( § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung ) | 50,00 | bis | 500,00 | |||
Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG ). | |||||||
1.15 | Gestattung der Wiederaufnahme der untersagten Gewerbeausübung ( § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung ) | 50,00 | bis | 500,00 | |||
1.16 | Gestattung zum Fortbetreiben des Gewerbes nach dem Tod des Gewerbetreibenden ( § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung ) | 25,00 | bis | 100,00 | |||
Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG ). | |||||||
1.17 | Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen ( § 47 der Gewerbeordnung ) | je Person | 15,00 | bis | 100,00 | ||
Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG ). | |||||||
1.18 | Fristverlängerungen von Konzessionen oder Erlaubnissen ( § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung ) | 30 v. H. der für die Konzession oder Erlaubnis erhobenen Gebühr | höchstens | 500,00 | |||
Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG ). | |||||||
1.19 | Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl ( § 51 Satz 1 der Gewerbeordnung ) | gebührenfrei | |||||
1.20 | nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen | ||||||
1.20.1 | nach den §§ 33a , 33c , 33d , 33i , 34 , 34a , 34b oder 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 der Gewerbeordnung | 25,00 | bis | 500,00 | |||
Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG ). | |||||||
1.20.2 | nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung | 25,00 | bis | 500,00 | |||
1.21 | Reisegewerbe | ||||||
1.21.1 | Erteilung der Reisegewerbekarte ( § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung ) | 50,00 | bis | 400,00 | |||
1.21.1.1 | nachträgliche Erweiterung der erlaubten Tätigkeit ( § 55 Abs. 3 Halbsatz 2 der Gewerbeordnung ) | 15,00 | |||||
1.21.2 | Erteilung nachträglicher Auflagen ( § 55 Abs. 3 Halbsatz 2 der Gewerbeordnung ) | nach Zeitaufwand | mindestens | 25,00 | |||
höchstens | 150,00 | ||||||
1.21.3 | Erlaubnis zum Feilbieten von Waren ( § 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung ) | je Veranstaltung | 10,00 | bis | 100,00 | ||
1.21.4 | Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen ( § 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung ) | 10,00 | bis | 100,00 | |||
1.21.5 | Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte ( § 55b Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ) | 25,00 | bis | 150,00 | |||
1.21.6 | Empfangsbescheinigung über Gewerbeanzeigen ( § 55c in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung ) | ||||||
1.21.6.1 | Anmeldung ( § 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ) | 25,00 | |||||
1.21.6.2 | Ummeldung ( § 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 der Gewerbeordnung ) | 15,00 | |||||
1.21.6.3 | Abmeldung ( § 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung ) | 10,00 | |||||
1.21.7 | Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen ( § 55e Abs. 2 der Gewerbeordnung ) | 10,00 | bis | 50,00 | |||
1.21.8 | Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1 der Gewerbeordnung ( § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung ) | 10,00 | bis | 100,00 | |||
1.21.9 | Untersagung eines Wanderlagers ( § 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung ) | nach Zeitaufwand | mindestens | 50,00 | |||
höchstens | 250,00 | ||||||
1.21.10 | Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten ( § 59 der Gewerbeordnung ) | nach Zeitaufwand | mindestens | 50,00 | |||
höchstens | 250,00 | ||||||
1.21.11 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ( § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung ) | 10,00 | bis | 250,00 | |||
1.21.12 | Erlaubnis für eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen ( § 60a Abs. 3 der Gewerbeordnung ) | 50,00 | bis | 150,00 | |||
1.21.13 | Festsetzung von Volksfesten ( § 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung ) | 50,00 | bis | 600,00 | |||
Anmerkung zu Nr. 1.21.1, 1.21.3 bis 1.21.5, 1.21.7, 1.21.8 und 1.21.13: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG ). | |||||||
1.21.14 | Erteilung einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte ( § 60c Abs. 2 Satz 1 und § 61 der Gewerbeordnung ) | 25,00 | |||||
1.22 | Verhinderung der Gewerbeausübung ( § 60d der Gewerbeordnung ) | nach Zeitaufwand | mindestens | 25,00 | |||
höchstens | 200,00 | ||||||
1.23 | Messen, Ausstellungen, Märkte | ||||||
1.23.1 | Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten ( § 69 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 64 , 65 , 66 , 67 oder 68 der Gewerbeordnung ) | 25,00 | bis | 1 500,00 | |||
1.23.2 | nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ( § 69a Abs. 2 Halbsatz 2 der Gewerbeordnung ) | nach Zeitaufwand | mindestens | 25,00 | |||
höchstens | 150,00 | ||||||
1.23.3 | Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung ( § 69b Abs. 3 der Gewerbeordnung ) | 25,00 | bis | 150,00 | |||
Anmerkung zu Nr. 1.23.1 und 1.23.3: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG ). | |||||||
1.23.4 | Untersagung der Teilnahme an Veranstaltungen ( § 70a der Gewerbeordnung ) | nach Zeitaufwand | mindestens | 25,00 | |||
höchstens | 250,00 | ||||||
1.24 | sonstige öffentliche Leistungen im Bereich des Gewerberechts | ||||||
1.24.1 | Erteilung von Auskünften (Grunddaten) aus Gewerbeanzeigen ( § 14 Abs. 7 oder § 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung ) | 15,00 | |||||
1.24.2 | Erteilung von Auskünften (Grunddaten) für mehrere Gewerbetreibende aus Gewerbeanzeigen in Listenform ( § 14 Abs. 7 oder § 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung ) | Grundgebühr nach Nr. 1.24.1, zusätzlich je Gewerbetreibenden | 1,00 | ||||
2 | Thüringer Gaststättengesetz | ||||||
Öffentliche Leistungen aufgrund | |||||||
des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung | |||||||
2.1 | Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 2 und 5 | 40,00 | |||||
2.2 | Bestätigung des Absehens von der Frist nach § 2 Abs. 1 ( § 2 Abs. 4 Satz 2 ) | 25,00 | |||||
2.3 | Sperrzeit ( § 5 Abs. 3 ) | ||||||
2.3.1 | Festsetzung oder Verlängerung | nach Zeitaufwand | |||||
2.3.2 | Verkürzung oder Aufhebung | 30,00 | bis | 500,00 | |||
Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG ). | |||||||
2.4 | Erteilung von Auflagen oder Anordnungen ( § 7 Abs. 1 und 2 ) | nach Zeitaufwand | mindestens | 50,00 | |||
höchstens | 300,00 | ||||||
2.5 | Untersagung der Beschäftigung einer Person ( § 7 Abs. 3 ) | nach Zeitaufwand | mindestens | 50,00 | |||
höchstens | 200,00 | ||||||
2.6 | Zulassung von Ausnahmen für den Automatenausschank ( § 8 Abs. 3 Satz 4 ) | 40,00 | |||||
3 | Thüringer Spielhallengesetz | ||||||
Öffentliche Leistungen aufgrund des | |||||||
Thüringer Spielhallengesetzes vom 21. Juni 2012 (GVBl. S. 153 -159-) in der jeweils geltenden Fassung | |||||||
3.1 | Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens ( § 2 Abs. 1 ) | 1 000,00 | bis | 10 000,00 | |||
3.2 | Erlaubnis für einen Stellvertreter ( § 2 Abs. 5 ) | 250,00 | bis | 5 000,00 | |||
3.3 | Entgegennahme der Anzeige des Wechsels eines Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen und Prüfung der Zuverlässigkeit ( § 2 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 ) | 50,00 | bis | 1 000,00 | |||
3.4 | Sperrzeit ( § 6 Abs. 4 ) | ||||||
3.4.1 | Festsetzung, Verlängerung | nach Zeitaufwand | |||||
3.4.2 | Verkürzung oder Aufhebung | 500,00 | bis | 2 000,00 | |||
4 | Handwerksordnung | ||||||
Öffentliche Leistungen aufgrund | |||||||
der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung | |||||||
4.1 | Untersagung der Handwerksausübung ( § 16 Abs. 3 Satz 1 ) | 10,00 | bis | 750,00 | |||
4.2 | Schließung der Betriebsräume oder Vornahme einer anderen geeigneten Maßnahme ( § 16 Abs. 9 ) | 10,00 | bis | 150,00 | |||
4.3 | Zulassung einer Ausnahme zur Bildung eines weiteren Landesinnungsverbandes ( § 79 Abs. 2 Satz 2 ) | 75,00 | |||||
4.4 | Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes ( § 80 Satz 2 ) | 150,00 | |||||
4.5 | Genehmigung der Änderung einer Satzung eines Landesinnungsverbandes ( § 80 Satz 2 ) | 75,00 | |||||
4.6 | Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands ( § 83 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 ) | 25,00 | |||||
5 | Schornsteinfegerrecht | ||||||
Öffentliche Leistungen aufgrund | |||||||
des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung | |||||||
5.1 | Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ( § 8 Abs. 1 ) | 400,00 | bis | 800,00 | |||
5.2 | Bestellung eines Stellvertreters ( § 11 Abs. 3 ) und kommissarische Beauftragung ( § 10 Abs. 3 ) | verwaltungskostenfrei | |||||
5.3 | Erlass eines Leistungsbescheides ( § 20 Abs. 3 ) | 30,00 | |||||
5.4 | Erlass eines Zweitbescheides ( § 25 Abs. 2 Satz 1 ) | 50,00 | |||||
5.5 | Erlass einer Duldungsverfügung ( § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 ) | 50,00 | |||||
6 | Hochschulrecht | ||||||
6.1 | Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) und Nachdiplomierung nach den §§ 131 und 132 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) jeweils in der jeweils geltenden Fassung | ||||||
6.1.1 | Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung über Bildungsabschlüsse an Hochschulen, kirchlichen Einrichtungen, Fach- und Ingenieurschulen | ||||||
6.1.1.1 | mit Ausfertigung einer Urkunde über die Nachdiplomierung | 60,00 | bis | 300,00 | |||
6.1.1.2 | ohne Ausfertigung einer Urkunde über die Nachdiplomierung | 45,00 | bis | 300,00 | |||
6.1.2 | Zweitausfertigung einer Bescheinigung oder Urkunde nach den Nummern 6.1.1.1 und 6.1.1.2 | 30,00 | |||||
6.2 | Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen nach § 59 ThürHG | ||||||
6.2.1 | Erteilung einer Genehmigung zur Führung deutscher Hochschulgrade nach § 59 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ThürHG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) in der jeweils geltenden Fassung | 80,00 | bis | 300,00 | |||
6.2.2 | Erteilung einer schriftlichen Auskunft zur Angabe der ordnungsgemäßen Führung eines im Ausland verliehenen Hochschulgrades nach § 59 Abs. 1 bis 6 ThürHG auf der Grundlage der Erkenntnisse der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ( § 1 Abs. 1 und 7 Nr. 1 ThürVwKostG ) | 80,00 | bis | 400,00 | |||
6.2.3 | Zweitausfertigung einer Genehmigung oder Bescheinigung nach den Nummern 6.2.1 und 6.2.2 | 30,00 | |||||
6.3 | Öffentliche Leistungen gegenüber nichtstaatlichen Hochschulen | ||||||
6.3.1 | staatliche Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule nach § 122 in Verbindung mit § 123 ThürHG | 350,00 | bis | 5 000,00 | |||
6.3.2 | Verlängerung einer staatlichen Anerkennung nach § 122 in Verbindung mit § 123 ThürHG | 150,00 | bis | 2 500,00 | |||
6.3.3 | Genehmigung der Berufungsordnung oder von Prüfungsordnungen einer nichtstaatlichen Hochschule nach § 124 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ThürHG | 150,00 | bis | 2 500,00 | |||
6.3.4 | Genehmigung einer Bestellung von Honorarprofessoren durch den Träger der Hochschule nach § 124 Abs. 6 Satz 3 ThürHG | 150,00 | bis | 2 500,00 | |||
6.3.5 | Widerruf der Genehmigung nach § 124 Abs. 6 Satz 5 ThürHG , sofern dies der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat | nach Zeitaufwand | mindestens | 150,00 | |||
höchstens | 2 500,00 | ||||||
6.3.6 | Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung nach § 125 Abs. 2 und 3 ThürHG , sofern dies der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat | nach Zeitaufwand | mindestens | 150,00 | |||
höchstens | 2 500,00 | ||||||
7 | Umsatzsteuergesetz | ||||||
Öffentliche Leistungen aufgrund | |||||||
des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung | |||||||
7.1 | Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsmaßnahmen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb für Anträge aus den Bereichen der Wirtschaft und der Hochschulen | 20,00 | bis | 250,00 | |||
8 | Wegegebührenpauschale | ||||||
Zusätzlich zu den nach den Nummern 1 bis 7 festzusetzenden Gebühren werden Wegegebührenpauschalen für An- und Abfahrtszeiten von und zur Dienststelle erhoben. Für die Gesamtdauer der An- und Abfahrtszeiten beträgt die Wegegebührenpauschale je Bediensteten | bis zu 1 Stunde | 30,00 | |||||
für mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden | 45,00 | ||||||
für mehr als 2 Stunden | 60,00 | ||||||
Bei Zeitgebühren mit einem Höchstbetrag und bei Rahmengebühren darf jedoch die festzusetzende Gesamtgebühr einschließlich der maßgeblichen Wegegebührenpauschale den Höchstbetrag der Zeitgebühr beziehungsweise die Obergrenze der Rahmengebühr nicht übersteigen. Werden mehrere Verwaltungskostenschuldner im Rahmen einer zusammenhängenden Fahrt aufgesucht, gilt Folgendes: 1. der einzelne Verwaltungskostenschuldner darf nicht höher belastet werden, als sei er durch die Behörde allein aufgesucht worden, 2. die Summe der zu erhebenden Wegegebührenpauschalen darf dabei die Wegegebührenpauschale nicht übersteigen, die sich aus der Summe der An- und Abfahrtszeiten ergibt; die Wegegebührenpauschalen sind dann nur anteilmäßig zu erheben. |
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