ThürVwKostOMASGFF
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (ThürVwKostOMASGFF) Vom 11. Dezember 2001

Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich
des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
(ThürVwKostOMASGFF)
Vom 11. Dezember 2001
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2019 (GVBl. S. 521)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (ThürVwKostOMASGFF) vom 11. Dezember 200109.01.2002
Eingangsformel09.01.2002
§ 109.09.2016
§ 209.01.2002
§ 331.03.2006
§ 421.12.2010
Anlage21.12.2019
Verwaltungskostenverzeichnis09.09.2016
Teil A - Arbeitsschutz09.09.2016
Teil B - Gesundheitswesen09.09.2016
Teil C - Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation21.12.2019
Teil D - Sozialwesen09.09.2016
Teil E - Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung09.09.2016
Teil F - Beschusswesen09.09.2016
Aufgrund des § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes
vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 321 -), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), verordnet die Landesregierung
und aufgrund des § 2 Abs. 3 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz
vom 4. März 2000 (GVBl. S. 36), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2001 (GVBl. S. 9), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1

Für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie werden die Verwaltungskosten nach dem als
Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 2

Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.

§ 3

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 17. Januar 1994 (GVBl. S. 60), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. März 2001 (GVBl. S. 27), außer Kraft.
Erfurt, den 11. Dezember 2001
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Minister für Soziales, Familie und Gesundheit
Bernhard Vogel Frank-M. Pietzsch

Anlage

(zu § 1 )
Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis
Teil A - Arbeitsschutz
1
Arbeitsschutz und Betriebssicherheit
1.1
Arbeitsschutzgesetz
1.2
Arbeitsstättenverordnung
1.3
Druckluftverordnung
1.4
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
1.5
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
1.6
Betriebssicherheitsverordnung
1.7
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
2
Gefährliche Stoffe
2.1
Gefahrstoffverordnung
2.2
Biostoffverordnung
3
Arbeitszeitregelungen
3.1
Arbeitszeitgesetz
3.2
Fahrpersonalgesetz
3.3
Fahrpersonalverordnung
3.4
Thüringer Ladenöffnungsgesetz
3.5
Offshore-Arbeitszeitverordnung
4
Schutz bestimmter Personengruppen
4.1
Jugendarbeitsschutzgesetz
4.2
Mutterschutzgesetz
4.3
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
4.4
Pflegezeitgesetz
4.5
Familienpflegezeitgesetz
4.6
Heimarbeitsgesetz
4.7
Kinderarbeitsschutzverordnung
5
Sonstiges Arbeitsschutzrecht
5.1
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Teil B - Gesundheitswesen
1
Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten
1.1
Approbationsordnung für Ärzte
1.2
Approbationsordnung für Zahnärzte
1.3
Approbationsordnung für Apotheker
1.4
Bundesärzteordnung
1.5
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
1.6
Bundes-Apothekerordnung
1.7
Psychotherapeutengesetz
1.8
Thüringer Heilberufegesetz
1.9
Bundesvertriebenengesetz
1.10
Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten
2
Fachberufe des Gesundheitswesens
2.1
Krankenpflegegesetz
2.2
MTA-Gesetz
2.3
Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
2.4
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
2.5
Diätassistentengesetz
2.6
Gesetz über den Beruf des Logopäden
2.7
Orthoptistengesetz
2.8
Masseur- und Physiotherapeutengesetz
2.9
Hebammengesetz
2.10
Rettungsassistentengesetz
2.11
Ergotherapeutengesetz
2.12
Podologengesetz
2.13
Altenpflegegesetz
2.14
Notfallsanitätergesetz
2.15
Thüringer Pflegehelfergesetz
2.16
Thüringer Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens
2.17
Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens
3
Heilpraktiker
3.1
Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
4
Apothekenwesen
4.1
Gesetz über das Apothekenwesen
4.2
Apothekenbetriebsordnung
4.3
Arzneimittelgesetz
5
Arzneimittelwesen
5.1
Arzneimittelgesetz
6
Gesundheitsämter
6.1
Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten
6.2
Thüringer Bestattungsgesetz
6.3
Infektionsschutzgesetz
6.4
Trinkwasserverordnung
6.5
Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
7
Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Verbraucherschutz im Bereich Gesundheitsschutz
7.1
Prüfung nach § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung
7.2
Allgemeine Arbeitsmethoden
7.3
Vorbereitende Arbeiten
7.4
Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden
7.5
Enzymatische Analyse
7.6
Wasseruntersuchungen einschließlich vorbereitender Schritte
7.7
Krankenhaushygienische Untersuchungen
7.8
Innenraumluftuntersuchungen
7.9
Medizinisch-bakteriologische Untersuchungen
7.10
Bakteriologische Tuberkuloseuntersuchung
7.11
Mykologische Untersuchungen
7.12
Parasitologische Untersuchungen
7.13
Virologische Untersuchungen
7.14
Serologische Untersuchungen
8
Landesverwaltungsamt
8.1
Umsatzsteuergesetz
8.2
Gewerbeordnung
9
Gentechnik
9.1
Gentechnikgesetz
9.2
Gentechnik-Sicherheitsverordnung
9.3
Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
10
Reproduktionsmedizin
10.1
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
11
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
11.1
Zulassung einer medizinischen Einrichtung als Gelbfieberimpfstelle
12
Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern
12.1
Aufgaben des Landesverwaltungsamtes
12.2
Aufgaben des Landesamtes für Verbraucherschutz
Teil C - Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation
1
Allgemeine Gebühren
1.1
Schriftliche Gutachten
1.2
Mehrausfertigung einer Bescheinigung, die vom Kostenschuldner besonders beantragt wurde
1.3
Ausstellen von Bescheinigungen
1.4
Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat
1.5
Sektion verendeter Tiere im Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorien 1 und 2 auf Anforderung des Tierhalters
1.6
Zuschläge für öffentliche Leistungen
2
Tiergesundheit, Tierseuchenschutz
2.1
Tiergesundheitsgesetz, Verordnung (EU) 2017/625
2.2
Viehverkehrsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
2.3
Tierseuchenerreger-Verordnung
2.4
Tierimpfstoff-Verordnung
2.5
Tollwut-Verordnung
2.6
MKS-Verordnung
2.7
Schweinepest-Verordnung
2.8
Geflügelpest-Verordnungen
2.9
Tuberkulose-Verordnung
2.10
Brucellose-Verordnung
2.11
Einhufer-Blutarmut-Verordnung
2.12
Bienenseuchen-Verordnung
2.13
Rinder-Leukose-Verordnung
2.14
nicht besetzt
2.15
Schweinehaltungshygieneverordnung
2.16
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
2.17
Fischseuchenverordnung
2.18
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
2.19
Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
2.20
Rinder-Salmonellose-Verordnung
2.21
Geflügel-Salmonellen-Verordnung
2.22
BHV1-Verordnung
2.23
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
2.24
Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
3
Tierschutz
3.1
Tierschutzgesetz
3.2
Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Verordnung (EU) 2017/625
3.3
Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz
3.4
Tierschutztransportverordnung
3.5
Tierschutz-Schlachtverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
3.6
Tierschutz-Versuchstierverordnung
3.7
Tierschutz-Hundeverordnung
3.8
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
4
Tierische Nebenprodukte-Beseitigung
4.1
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Verordnung (EU) 2017/625
4.2
Verordnung (EU) Nr. 142/2011
4.3
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
4.4
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
4.5
Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
5
Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse
5.1
Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375
5.2
Verordnung (EG) Nr. 853/2004
5.3
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014
5.4
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
5.5
Tabakerzeugnisgesetz
5.6
Delegierte Verordnung (EU) 2018/273
5.7
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
5.8
Diätverordnung
5.9
Käseverordnung
5.10
Lebensmittelspezialitätengesetz
5.11
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
5.12
Trinkwasserverordnung
5.13
Lebensmittelbestrahlungsverordnung
5.14
Lebensmittelhygiene-Verordnung
5.15
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
5.16
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
5.17
Wein-Überwachungsverordnung
5.18
TSE-Überwachungsverordnung
5.19
EG-TSE-Ausnahmeverordnung
5.20
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
5.21
Tabakerzeugnisverordnung
5.22
Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz
5.23
Gegenproben-Verordnung
5.24
Vorläufiges Biergesetz
5.25
Verordnung (EG) Nr.1223/2009
6
nicht besetzt
7
Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten
7.1
Thüringer Heilberufegesetz
7.2
Bundes-Tierärzteordnung
7.3
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
7.4
Thüringer Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“
7.5
Hufbeschlaggesetz
7.6
Hufbeschlagverordnung
7.7
Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung
8
Tierarzneimittelwesen
8.1
Arzneimittelgesetz
9
Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Verbraucherschutz im Bereich Veterinäruntersuchung
9.1
Erstellen von Gutachten
9.2
Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen
9.3
Bakteriologische und mykologische Untersuchungen
9.4
Virologische Untersuchungen
9.5
Parasitologische Untersuchungen
9.6
Serologische Untersuchungen
9.7
Molekularbiologische Untersuchungen
9.8
Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen
9.9
Sonstige Untersuchungen
9.10
Auslagen für Versand von Probenmaterial innerhalb von Deutschland
10
Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Verbraucherschutz im Bereich Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie im Bereich Rückstands- und toxikologischen Analytik
10.1
Sensorische Prüfung
10.2
Allgemeine Arbeitsmethoden
10.3
Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9)
10.4
Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden
10.5
Enzymatische Analysen
10.6.
Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln
10.7
Gärversuche im Gärröhrchen
10.8
Bio-Assays
10.9
Molekularbiologische Untersuchungsverfahren
10.10
Besondere Verfahren
10.11
Erstellen von Gutachten
11
Verbraucherinformation
11.1
Verbraucherinformationsgesetz
Teil D - Sozialwesen
1
Heimaufsicht
1.1
Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz
1.2
Heimmindestbauverordnung
1.3
Heimpersonalverordnung
Teil E - Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung
1
Produktsicherheit
1.1
Produktsicherheitsgesetz
1.2
Explosionsschutzprodukteverordnung
1.3
Druckgeräteverordnung
1.4
Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
2
Medizinprodukterecht
2.1
Medizinproduktegesetz
2.2
Medizinprodukte-Betreiberverordnung
2.3
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
2.4
Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten
3
Sprengstoffrecht
3.1
Sprengstoffgesetz
3.2
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
3.3
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
3.4
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4
Nichtionisierende Strahlung
4.1
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
Teil F - Beschusswesen
1
Beschussrecht
1.1
Beschussgesetz

Verwaltungskostenverzeichnis

Teil A Arbeitsschutz

Nummer Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr in Euro
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz und Betriebssicherheit
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
1.1 Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.1 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 5 500
1.1.2 Untersagung nach § 22 Abs. 3 Satz 3 275
1.2 Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung
1.2.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 60 bis 2 800
1.3 Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung
1.3.1 Anordnung einer weitergehenden Anforderung nach § 5 nach Zeitaufwand mindestens 65 höchstens 165
1.3.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 60 bis 550
1.3.3 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4 65
1.3.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4 110
1.3.5 Ermächtigung eines Arztes nach § 13
1.3.5.1 Erstermächtigung 190
1.3.5.2 Verlängerung 55
1.3.6 Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 2 110
1.3.7 Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 Satz 2 120
1.4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung
1.4.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 60 bis 250
1.4.2 Entscheidung über das Untersuchungsergebnis nach § 8 Abs. 2 60 bis 550
1.5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) in der jeweils geltenden Fassung
1.5.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 60 bis 660
1.5.2 Zulassung der Verwendung des Wochen-Lärmexpositionspegels nach § 15 Abs. 2 60 bis 250
1.6 Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung
1.6.1 Entscheidung über Prüffristen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 , § 16 Abs. 2 Satz 2 oder Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 100 bis 1 100
1.6.2 Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 300
1.6.3 Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristetet erteilten Anerkennung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 50 bis 250
1.6.4 Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb nach § 18 Abs. 1 Satz 1 für
1.6.4.1 Dampfkesselanlagen nach Nr. 1
1.6.4.1.1 bis 1 MW 880
1.6.4.1.2 über 1 MW bis 2 MW 1 200
1.6.4.1.3 über 2 MW bis 4 MW 1 850
1.6.4.1.4 über 4 MW bis 10 MW 2 400
1.6.4.1.5 über 10 MW bis 100 MW 2 400 zuzüglich 120 je angefangene 1 MW über 10 MW, höchstens 4 800
1.6.4.1.6 über 100 MW 4 800 zuzüglich 120 je angefangene 10 MW über 100 MW, höchstens 8 800
Anmerkung:
Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zusammenzuzählen.
1.6.4.1.7 mit Abhitzedampfkessel 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.6.4.1
Anmerkung:
Als Beheizungsleistung gilt der in den Abhitzedampfkessel eingebrachte Wärmestrom.
1.6.4.1.8 Soweit in einer Erlaubnis über bauliche Anlagen der Dampfkesselanlage nach den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts zu entscheiden ist, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1.6.4.1 um den Betrag, der für die ansonsten erforderliche baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung als Gebühr zu erheben wäre, wenn die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung gesondert ausgesprochen würde.
1.6.4.2 Füllanlagen für ortsbewegliche Druckgeräte nach Nr. 2 120 bis 1 650
1.6.4.3 Ortsfeste Gasfüllanlagen nach Nr. 3 120 bis 1 650
1.6.4.4 Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern nach Nr. 4 120 bis 1 650
1.6.4.4.1 bis zu 50 m ³ Fassungsvermögen 400
1.6.4.4.2 je weiterem angefangenem Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 300 m ³ 3,08
1.6.4.4.3 je weiterem angefangenem Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 3 000 m ³ 0,66
1.6.4.4.4 je weiterem angefangenem Kubikmeter Fassungsvermögen über 3 000 m ³ 0,31
1.6.4.5 Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde nach Nr. 5 55 bis 550
1.6.4.6 Tankstellen nach Nr. 6
1.6.4.6.1 bis zu 5 m ³ Fassungsvermögen je angefangenem Kubikmeter 120 mindestens 300
1.6.4.6.2 je weiterem angefangenem Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 25 m ³ 65
1.6.4.6.3 je weiterem angefangenem Kubikmeter Fassungsvermögen über 25 m ³ 3,08
1.6.4.7 Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten nach Nr. 7
1.6.4.7.1 für Baukosten bis 1 000 000 Euro 0,4 v. H. der Baukosten
1.6.4.7.2 für weitere Baukosten bis 5 000 000 Euro 0,2 v. H. der Baukosten
1.6.4.7.3 für weitere Baukosten über 5 000 000 Euro 0,1 v. H. der Baukosten
Für die Berechnung gilt:
Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des zu genehmigenden Vorhabens erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der Betrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Der Nutzen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei können der Verkaufsmehrwert, die Einsparungen bei der Bauausführung und Ähnliches als Schätzungsgrundlage verwendet werden.
1.6.4.8 Betankungsanlagen nach Nr. 8 500 bis 2 500
1.6.5 Erteilung einer Erlaubnis für Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, nach § 18 Abs. 1 Satz 1 50 v. H. der Gebühren nach Nr. 1.6.4
Anmerkung :
Wenn die Änderungen die Anlage soweit verändern, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht, sind die Kosten nach Nr. 1.6.4 zu erheben.
1.6.6 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 oder einer Anerkennung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 50 höchstens 300
1.6.7 Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 50 v. H. der Kosten für die jeweilige Erlaubnis nach Nr. 1.6.4
1.6.8 Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 2 140 bis 2 750
1.6.9 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 12,5 v. H. der Gebühren nach Nr. 1.6.4
1.6.10 Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 4 von den Bestimmungen der §§ 8 bis 11 und Anhang 1 50 bis 2 500
1.6.11 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall nach § 19 Abs. 5 nach Zeitaufwand mindestens 60 höchstens 550
1.6.12 Fristverlängerung oder Fristverkürzung nach § 19 Abs. 6 Satz 1 oder 2 100 bis 1 100
1.7 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung
1.7.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 von der Bestimmung des § 7 60 bis 660
1.7.2 Aufhebung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 60 bis 220
2 Gefährliche Stoffe
Öffentliche Leistungen aufgrund der
2.1 Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung
2.1.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 von den Bestimmungen der §§ 6 bis 15 60 bis 660
2.1.2 Anordnung von Maßnahmen nach § 19 Abs. 4 im Einzelfall über die nach § 23 des § 23 des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in der jeweils geltenden Fassung möglichen Anordnungen hinaus 60 bis 1 100
2.1.3 Anerkennung eines Sachkundelehrgangs oder Fortbildungslehrgangs nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 170 bis 550
2.1.4 Abnahme der Prüfung auf einem anerkannten Sachkundelehrgang nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3
2.1.4.1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 7 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 in der Fassung vom 13. Januar 2014 (GMBl. 2014 S. 164) in der jeweils geltenden Fassung je Teilnehmer 17 mindestens 170
2.1.4.2 in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 8 TRGS 519 je Teilnehmer 11 mindestens 110
2.1.5 Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 280 bis 1 100
2.1.6 Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 170 bis 550
2.1.7 Anerkennung einer geeigneten Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 3 140 bis 280
2.1.8 Erteilung einer Begasungserlaubnis nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 190
2.1.9 Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 65
2.1.10 Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 310
2.1.11 Abnahme einer Prüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3 je Teilnehmer 11 mindestens 110
2.1.12 Zulassung einer Ausnahme nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2 65
2.2 Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung
2.2.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 100 bis 700
2.2.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 18 60 bis 550
3 Arbeitszeitregelungen
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
3.1 Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170 -1171-) in der jeweils geltenden Fassung
3.1.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b abweichend von § 3
3.1.1.1 über zehn Stunden werktäglich 110 bis 220
3.1.1.2 Festlegung eines Ausgleichszeitraums 120
3.1.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 abweichend von § 4 Satz 2 120
3.1.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 abweichend von § 5 Abs. 1 110 bis 220
3.1.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b abweichend von § 6 Abs. 2
3.1.4.1 über zehn Stunden werktäglich 110 bis 220
3.1.4.2 Festlegung eines Ausgleichszeitraums 120
3.1.5 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 abweichend von § 2 Abs. 3 65
3.1.6 Zulassung einer Ausnahme nach § § 7 Abs. 5 im Rahmen einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 60 bis 280
3.1.7 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 2a abweichend von den §§ 3 , 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 110 bis 440
3.1.8 Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 auf Antrag 300
3.1.9 Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c abweichend von § 9
3.1.9.1 für einen Sonn- oder Feiertag
3.1.9.1.1 für bis zu 100 Beschäftigten 80 zuzüglich 2,50 je Beschäftigten
3.1.9.1.2 für über 100 Beschäftigte 310 zuzüglich 1 je weiteren Beschäftigten über 100
3.1.9.2 bei mehr als einem Tag für jeden weiteren Sonn- oder Feiertag 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1.9.1 höchstens 1 200
3.1.10 Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 abweichend von § 9
3.1.10.1 für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr 200 bis 1 500
3.1.10.2 für jedes weitere Jahr 200 bis 1 500 höchstens 6 000
3.1.11 Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 5 abweichend von § 9
3.1.11.1 für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr 200 bis 1 500
3.1.11.2 für jedes weitere Jahr 200 bis 1 500 höchstens 6 000
3.1.12 Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a abweichend von den §§ 3 , 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 für jedes Jahr 80 zuzüglich 1,50 je Beschäftigten
3.1.13 Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 abweichend von den §§ 3 , 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 für jeden angefangenen Monat 80 zuzüglich 1,50 je Beschäftigten höchstens 2 500
3.1.14 Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 abweichend von den §§ 5 und 11 Abs. 2
3.1.14.1 für 1 bis 5 Beschäftigte 90
3.1.14.2 für 6 bis 10 Beschäftigte 130
3.1.14.3 für 11 bis 20 Beschäftigte 190
3.1.14.4 für 21 bis 50 Beschäftigte 240
3.1.14.5 für 51 bis 100 Beschäftigte 300
3.1.14.6 bei über 100 Beschäftigten 300 zuzüglich 40 für bis zu jeweils 100 weiteren Beschäftigten
3.1.15 Bewilligung von weitergehenden Ausnahmen bei dringendem öffentlichen Interesse nach § 15 Abs. 2 200 bis 2 500
3.1.16 Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 17 Abs. 2
3.1.16.1 bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmung nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 1 000
3.1.16.2 bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht 60
3.1.16.3 bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 1 000
3.1.17 Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Bewilligung seiner Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gebührenfrei
3.2 Fahrpersonalgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung
3.2.1 Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 1a
3.2.1.1 bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Fahrpersonalbestimmungen nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 1 000
3.2.1.2 bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht 60
3.2.1.3 bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 1 000
3.3 Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung
3.3.1 Bewilligung einer Abweichung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 65
3.3.2 Ausgabe der Kontrollgerätkarten; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer
3.3.2.1 Fahrerkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Fahrerkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 je Kartenantrag 22
3.3.2.2 Werkstattkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Werkstattkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 je Kartenantrag 30
3.3.2.3 Unternehmenskarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Unternehmenskarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 je Karte 22
Anmerkung zu Nr. 3.3.2: Die Behörden erheben zusätzlich auch die Auslagen für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen öffentlichen Leistungen stehen.
3.3.3 Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 3 30,70
3.3.4 Verlangen der Rückgabe der Werkstattkarte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 35 bis 110
3.4 Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541) in der jeweils geltenden Fassung
3.4.1 Erteilung einer befristeten Ausnahme im öffentlichen Interesse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 auf Antrag je Fall 200 bis 1 500
3.4.2 Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 13 Abs. 2
3.4.2.1 bei Feststellung einer Pflichtverletzung nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 1 000
3.4.2.2 bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmittteilung oder Zwischennachricht 60
3.4.2.3 bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 1 000
3.5 Offshore-Arbeitszeitverordnung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2228) in der jeweils geltenden Fassung
3.5.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 16 110 bis 440
4 Schutz bestimmter Personengruppen
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
4.1 Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung
4.1.1 Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3
4.1.1.1 bis 3 Tage
4.1.1.1.1 1 bis 4 Kinder oder Jugendliche 50
4.1.1.1.2 5 bis 10 Kinder oder Jugendliche 75
4.1.1.1.3 11 bis 20 Kinder oder Jugendliche 100
4.1.1.1.4 21 bis 50 Kinder oder Jugendliche 125
4.1.1.1.5 über 50 Kinder oder Jugendliche 150
4.1.1.2 4 bis 10 Tage
4.1.1.2.1 1 bis 4 Kinder oder Jugendliche 75
4.1.1.2.2 5 bis 10 Kinder oder Jugendliche 100
4.1.1.2.3 11 bis 20 Kinder oder Jugendliche 125
4.1.1.2.4 21 bis 50 Kinder oder Jugendliche 150
4.1.1.2.5 über 50 Kinder oder Jugendliche 200
4.1.1.3 11 bis 30 Tage
4.1.1.3.1 1 bis 4 Kinder oder Jugendliche 100
4.1.1.3.2 5 bis 10 Kinder oder Jugendliche 125
4.1.1.3.3 11 bis 20 Kinder oder Jugendliche 150
4.1.1.3.4 21 bis 50 Kinder oder Jugendliche 200
4.1.1.3.5 über 50 Kinder oder Jugendliche 250
4.1.1.4 mehr als 30 Tage
4.1.1.4.1 1 bis 4 Kinder oder Jugendliche 125
4.1.1.4.2 5 bis 10 Kinder oder Jugendliche 150
4.1.1.4.3 11 bis 20 Kinder oder Jugendliche 200
4.1.1.4.4 21 bis 50 Kinder oder Jugendliche 250
4.1.1.4.5 über 50 Kinder oder Jugendliche 300
4.1.2 Feststellung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 65
4.1.3 Anordnung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 100
4.1.4 Anordnung von Verboten nach § 27 Abs. 2 100
4.1.5 Anordnung nach § 28 Abs. 3 nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 310
4.1.6 Anordnung nach § 30 Abs. 2 100
4.1.7 Zulassung nach § 40 Abs. 2 35 bis 90
4.1.8 Anordnung von Maßnahmen der Aufsicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1
4.1.8.1 bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 1 000
4.1.8.2 bei Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht 60
4.1.8.3 bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 1 000
4.2 Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.1 Anordnung nach § 2 Abs. 5 nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 550
4.2.2 Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 6 Abs. 3 60 bis 110
4.2.3 Bestimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 , § 6 Abs. 3 , § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 5 Satz 2 60 bis 110
4.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6 65
4.2.5 Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1
4.2.5.1 für eine Beschäftigte 200 bis 400
4.2.5.2 für jede weitere Beschäftigte 100 bis 200
4.2.6 Entscheidung über den Widerspruch einer jungen Mutter gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 gebührenfrei
4.2.7 Anordnung von Maßnahmen der Aufsicht nach § 20
4.2.7.1 bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 1 000
4.2.7.2 bei Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht 60
4.2.7.3 bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 1 000
4.3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung
4.3.1 Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 4
4.3.1.1 für einen Beschäftigten 200 bis 400
4.3.1.2 für jeden weiteren Beschäftigten 100 bis 200
4.3.2 Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 gebührenfrei
4.4 Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung
4.4.1 Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 je Beschäftigten 200 bis 400
4.4.2 Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 gebührenfrei
4.5 Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in der jeweils geltenden Fassung
4.5.1 Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG je Beschäftigten 200 bis 400
4.5.2 Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG gebührenfrei
4.6 Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung
4.6.1 Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 6 , der Mitteilung nach § 7 oder der Anzeige nach § 15 20
4.6.2 Wiederholtes Verlangen zur Vorlage nach § 9 Abs. 3 oder zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1 10 bis 35
4.6.3 Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 25 bis 60
4.6.4 Anordnung nach § 10 Satz 2 und 3 25 bis 60
4.6.5 Anordnung nach § 16a Satz 1 25 bis 110
4.6.6 Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3
4.6.6.1 erster Vergleich 50
4.6.6.2 jeder weitere Vergleich 25
4.6.7 Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 je Berechnungsstück 10 bis 80
4.6.8 Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge nach § 24 Satz 1 oder nach § 26 Abs. 1 10 bis 35
4.6.9 Verbot nach § 30 25 bis 280
4.7 Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) in der jeweils geltenden Fassung
4.7.1 Feststellung nach § 3 65
5 Sonstiges Arbeitsschutzrecht
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
5.1 Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung
5.1.1 Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 Abs. 1
5.1.1.1 bei Neuanerkennung 1 100
5.1.1.2 bei Verlängerung der Anerkennung 330
5.1.2 Zulassung der Bestellung einer anderen Fachkraft für Arbeitssicherheit anstelle eines Sicherheitsingenieurs nach § 7 Abs. 2 65 bis 275
5.1.3 Anordnung einer Maßnahme im Einzelfall nach § 12 Abs. 1 nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 275
5.1.4 Gewährung von Ausnahmen bei der Bestellung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 18 65 bis 275

Teil B Gesundheitswesen

Nummer Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr in Euro
1 2 3 4
1 Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
1.1 Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.1 Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 12 30 bis 120
1.2 Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37) in der jeweils geltenden Fassung
1.2.1 Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 19 Abs. 5 , § 21 Abs. 4 , § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 , § 34 Abs. 2 , § 35 Abs. 2 30 bis 120
1.2.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 60 , soweit nicht bereits in Nr. 1.2.1 geregelt 35
1.3 Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung
1.3.1 Anrechnung von Ausbildungszeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 22 30 bis 120
1.4 Bundesärzteordnung (BOÄ) in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung
1.4.1 Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 1 und 2 230
1.4.2 Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 3 Abs. 2 200 bis 400
1.4.3 Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 3 320
1.4.4 Rücknahme einer Approbation nach § 5 Abs. 1 180
1.4.5 Widerruf einer Approbation nach § 5 Abs. 2 180
1.4.6 Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 180
1.4.7 Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 2 190
1.4.8 Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 8 98
1.4.9 Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 10 Abs. 1 bis 3 und 5 175
1.4.10 Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.4.8 oder 1.4.9 98
1.4.11 Erteilung einer unbefristeten Berufserlaubnis nach § 10a Abs. 1 und 2 175
1.4.12 Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10b Abs. 4 120
1.5 Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung
1.5.1 Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 und 2 230
1.5.2 Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 400
1.5.3 Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3 320
1.5.4 Rücknahme einer Approbation nach § 4 Abs. 1 180
1.5.5 Widerruf einer Approbation nach § 4 Abs. 2 180
1.5.6 Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 1 180
1.5.7 Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 2 190
1.5.8 Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 7a in Verbindung mit § 13 Abs. 1 98
1.5.9 Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 13 Abs. 1 bis 4 175
1.5.10 Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.5.9 98
1.5.11 Ausstellung einer Bescheinigung nach § 13a Abs. 4 120
1.6 Bundes-Apothekerordnung (BApO) in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842) in der jeweils geltenden Fassung
1.6.1 Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 1 und 2 230
1.6.2 Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 4 Abs. 2 200 bis 400
1.6.3 Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 3 320
1.6.4 Rücknahme einer Approbation nach § 6 Abs. 1 180
1.6.5 Widerruf einer Approbation nach § 6 Abs. 2 180
1.6.6 Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 180
1.6.7 Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § § 8 Abs. 2 190
1.6.8 Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 11 Abs. 1 bis 3 175
1.6.9 Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.6.8 98
1.6.10 Ausstellung einer Bescheinigung nach § 11a Abs. 4 120
1.7 Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der jeweils geltenden Fassung
1.7.1. Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 und 2 230
1.7.2 Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 Satz 5 200 bis 400
1.7.3 Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 8 220
1.7.4 Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3 320
1.7.5 Rücknahme der Approbation nach § 3 Abs. 1 180
1.7.6 Widerruf der Approbation nach § § 3 Abs. 2 180
1.7.7 Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 180
1.7.8 Aufhebung des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 2 190
1.7.9 Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 98
1.7.10 Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.7.9 65
1.7.11 Anrechnung einer anderen abgeschlossenen Ausbildung nach § 5 Abs. 3 65
1.7.12 Staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 1und 2 sowie § 10 Abs. 4 60 bis 310
1.8 Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung
1.8.1 Zulassung oder Widerruf der Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 29 Abs. 3 Satz 1 60 bis 310
1.9 Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) in der jeweils geltenden Fassung
1.9.1 Anerkennung und/oder Gleichstellung ausländischer Diplome und Befähigungsnachweise zur Ausübung eines Heilberufes nach § 10 Abs. 1 und 2 88
1.10 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten
1.10.1 Ausstellung von Zweitschriften für verloren gegangene Urkunden oder Zeugnisse 50 bis 220
1.10.2 Erteilung einer Bescheinigung für eine in Deutschland erworbene Ausbildung (sogenanntes „certificate of good standing“) nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung 120
1.10.3 Erteilung eines Bescheids über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG 100
1.10.4 Erteilung eines Bescheids über die Feststellung wesentlicher Unterschiede nach § 3 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 2 BOÄ , § 2 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 2 ZHG , § 4 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 2 BApO , § 20b Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) oder § 20b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761) jeweils in der jeweils geltenden Fassung 100 bis 203
1.10.5 Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG 50
1.10.6 Erfassung und Prüfung der für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises erforderlichen Nachweise nach Zeitaufwand mindestens 80 höchstens 120
2 Fachberufe des Gesundheitswesens
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
2.1 Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung
2.1.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ nach § 1 80
2.1.2 Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 3 200 bis 300
2.1.3 Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 3 75 bis 150
2.1.4 Gewährung von Ausbildungsverkürzungen nach § 6 40 bis 90
2.2 MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) in der jeweils geltenden Fassung
2.2.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent“ oder „Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin“, „Medizinisch-technischer Radiologieassistent“ oder „Medizinisch-technische Radiologieassistentin“, „Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik“, „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“ oder „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ nach § 2 Abs. 1 80
2.2.2 Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 300
2.2.3 Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 75 bis 150
2.2.4 Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 7 40 bis 90
2.3 Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349) in der jeweils geltenden Fassung
2.3.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technischer Assistent“ oder „pharmazeutisch-technische Assistentin“ nach § 2 Abs. 1 80
2.3.2 Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 300
2.3.3 Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 75 bis 150
2.4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352) in der jeweils geltenden Fassung
2.4.1 Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 16 40 bis 90
2.5 Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung
2.5.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Diätassistent“ oder „Diätassistentin“ nach § 2 Abs. 1 80
2.5.2 Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 300
2.5.3 Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 75 bis 150
2.5.4 Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 7 40 bis 90
2.6 Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) in der jeweils geltenden Fassung
2.6.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Logopäde“ oder „Logopädin“ nach § 2 Abs. 1 80
2.6.2 Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 300
2.6.3 Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 75 bis 150
2.6.4 Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 4 Abs. 4 40 bis 90
2.7 Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061) in der jeweils geltenden Fassung
2.7.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“ nach § 2 Abs. 1 80
2.7.2 Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 300
2.7.3 Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 75 bis 150
2.7.4 Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 7 40 bis 90
2.8 Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung
2.8.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ oder „Masseurin und medizinische Bademeisterin“, „Physiotherapeut“ oder „Physiotherapeutin“ nach § 2 Abs. 1 80
2.8.2 Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 300
2.8.3 Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 75 bis 150
2.8.4 Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 12 Abs. 1, 2 oder 3 40 bis 90
2.9 Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) in der jeweils geltenden Fassung
2.9.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ nach § 2 Abs. 1 80
2.9.2 Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 300
2.9.3 Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 75 bis 150
2.9.4 Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 8 40 bis 90
2.10 Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Fassung
2.10.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ nach § 2 Abs. 1 80
2.10.2 Erteilung der Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Abs. 1 50
2.10.3 Anrechnung von anderen Ausbildungen nach den §§ 8 oder 9 40 bis 90
2.11 Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung
2.11.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ergotherapeut“ oder „Ergotherapeutin“ nach § 2 Abs. 1 80
2.11.2 Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 300
2.11.3 Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 75 bis 150
2.11.4 Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 4 Abs. 4 40 bis 90
2.12 Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung
2.12.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologe“ oder „Podologin“ nach § 2 Abs. 1 80
2.12.2 Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 300
2.12.3 Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 2 75 bis 150
2.12.4 Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 6 Abs. 2 40 bis 90
2.13 Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung
2.13.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ nach § 2 Abs. 1 80
2.13.2 Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 3 und 4 200 bis 300
2.13.3 Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 3 und 4 75 bis 150
2.13.4 Gewährung von Ausbildungsverkürzungen nach § 7 Abs. 1 40 bis 90
2.14 Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung
2.14.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ nach § 1 Abs. 1 80
2.14.2 Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 3 200 bis 300
2.14.3 Wiederholung der Überprüfung eines gleichwertigen Ausbildungsstands nach § 2 Abs. 3 75 bis 150
2.14.4 Erteilung einer Genehmigung als Lehrrettungswache nach § 6 Abs. 1 50 bis 170
2.14.5 Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 9 40 bis 90
2.14.6 Zuweisung des Prüflings an die Schule, an der er die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 abzulegen hat, nach § 4 Abs. 4 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280) in der jeweils geltenden Fassung 50 bis 100
2.15 Thüringer Pflegehelfergesetzes vom 21. November 2007 (GVBl. S. 206) in der jeweils geltenden Fassung
2.15.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“, „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ sowie „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ nach § 2 Abs. 1 bnis 3 und § 3 80
2.15.2 Thüringer Schulordnung für Helferberufe in der Pflege vom 30. März 2009 (GVBl. S. 338) in der jeweils geltenden Fassung
2.15.2.1 Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 12 Abs. 3
2.15.2.1.1 schriftlicher Teil 110
2.15.2.1.2 praktischer Teil 220
2.15.2.2 Zulassung zur Externenprüfung nach § 16 330
2.16 Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 11. Februar 2003 (GVBl. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung
2.16.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 80
2.16.2 Überprüfung eines gleichwertigen Weiterbildungsstands nach § 2 Abs. 4 200 bis 300
2.16.3 Anerkennung als Weiterbildungsstätte nach § 3 Abs. 1 50 bis 150
2.17 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens
2.17.1 Erteilung von Ermächtigungen/Feststellung der Geeignetheit
2.17.1.1 von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Rehabilitations- und Kureinrichtungen und anderen Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung 50 bis 170
2.17.1.2 von ambulanten Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung 50 bis 100
2.17.2 Ausstellung von Zweitschriften für verloren gegangene Urkunden und Zeugnisse 30 bis 150
2.17.3 Rücknahme und Widerrufe 50 bis 100
2.17.4 Erteilung einer Bescheinigung für eine in Deutschland erworbene Ausbildung (sogenanntes „certificate of good standing“) nach der Richtlinie 2005/36/EG 50
2.17.5 Erteilung eines Bescheids über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG 100
2.17.6 Erteilung eines Bescheids über die Feststellung wesentlicher Unterschiede nach § 18b PTA-APrV , § 23 NotSanAPrV sowie § 20c Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), § 25 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), § 16b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), § 16b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), § 16b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), § 21b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), § 16b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), § 16c der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), § 16b der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731) und § 16b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12) jeweils in der jeweils geltenden Fassung 100 bis 203
2.17.7 Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG 50
2.17.8 Erfassung und Prüfung der für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises erforderlichen Nachweise nach Zeitaufwand mindestens 80 höchstens 120
3 Heilpraktiker
Öffentliche Leistungen aufgrund der
3.1 Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung
Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters durch das Gesundheitsamt nach § 2 Abs. 1 Buchst. i 250 bis 400
4 Apothekenwesen
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
4.1 Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung
4.1.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach den §§ 2 oder § 14 Abs. 1 160 bis 1 000
4.1.2 Anzeigen nach § 2 Abs. 5 Satz 3 50 bis 120
4.1.3 Verwaltungsmaßnahmen in Folge des Erlöschens einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 3 nach Zeitaufwand
4.1.4 Rücknahme, Widerruf einer Erlaubnis nach den §§ 4 und 14 Abs. 2 nach Zeitaufwand
4.1.5 Schließung nach § 5 100 bis 150
4.1.6 Besichtigung zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 200 bis 300
4.1.7 Erteilung der Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1 und § 2 Abs. 1 300 bis 1 000
4.1.8 Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach § 11a 75 bis 220
4.1.9 Genehmigung von Versorgungsverträgen mit Alten- und Pflegeheimen nach § 12a Abs. 1 und 2 100 bis 400
4.1.10 Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b 100 bis 400
4.1.11 Genehmigung von Krankenhausversorgungsverträgen nach § 14 Abs. 5 100 bis 400
4.1.12 Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1 250 bis 600
4.1.13 Ablehnung von Anträgen nach Nr. 4.1.1, 4.1.3, 4.1.7, 4.1.10 bis 4.1.12 75 v. H. der jeweiligen Gebühr
4.1.14 Änderung einer Erlaubnis nach 4.1.1, 4.1.7, 4.1.8, 4.1.12 50 bis 600
4.2 Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S.1195) in der jeweils geltenden Fassung
4.2.1 Genehmigung einer Vertretung nach § 2 Abs. 5 40 bis 290
4.2.2 Anzeigenbearbeitung nach § 4 Abs. 6 125 bis 300
4.3 Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung
4.3.1 Überwachung von Apotheken nach § 64 Abs. 3 Satz 2 100 bis 450
5 Arzneimittelwesen
Öffentliche Leistungen aufgrund des
5.1 Arzneimittelgesetzes
5.1.1 Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln oder zur Gewinnung oder Verarbeitung von Gewebe nach den §§ 13 bis 20c 230 bis 4 900
5.1.2 Änderung einer Erlaubnis nach Nr. 5.1.1 120 bis 2 700
5.1.3 Rücknahme, Widerruf oder Ruhen einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 nach Zeitaufwand
5.1.4 Erlaubnis zum Großhandel nach § 52a 400 bis 1 500
5.1.5 Überwachung von Betrieben und Einrichtungen nach § 64 (außer Apotheken)
5.1.5.1 Überwachung von Einrichtungen oder Betrieben, die § 64 unterliegen und keine Apotheken sind (einschließlich Vor- und Nachbereitung, Inspektion und der damit verbundenen Zertifikatserstellung) 100 bis 2 500
5.1.5.2 Überwachung aus besonderem Anlass nach § 64 in Verbindung mit § 66 (beispielsweise aufgrund von Beanstandungen oder Auflagen) 100 bis 2 500
5.1.5.3 Bearbeitung von Anzeigen nach § 67 , gegebenenfalls in Verbindung mit den §§ 52c oder 63c 50 bis 240
5.1.5.4 Treffen von Anordnungen nach § 69 100 bis 2 000
5.1.6 Einfuhrerlaubnis nach § 72
5.1.6.1 Erteilung einer Einfuhrerlaubnis 50 bis 3 500
5.1.6.2 Rücknahme und Widerruf einer Einfuhrerlaubnis nach Zeitaufwand
5.1.7 Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 und 3 50 bis 3 500
5.1.8 Einfuhrerlaubnis nach § 72b
5.1.8.1 Erteilung einer Einfuhrerlaubnis 50 bis 3 500
5.1.8.2 Rücknahme und Widerruf einer Einfuhrerlaubnis nach Zeitaufwand
5.1.9 Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1 30 bis 150
5.1.10 Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1 25 bis 260
5.1.11 Anerkennung der Sachkenntnis nach § 75 Abs. 3 75 bis 250
5.1.12 Ablehnung von Anträgen nach Nr. 5.1.1 und 5.1.6 75 v. H. der jeweiligen Gebühr
6 Gesundheitsämter
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
6.1 Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -337-) in der jeweils geltenden Fassung
6.1.1 Untersuchungen, Zeugnisse, Gutachten nach § 3
Anmerkung: Zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten werden nach Nr. 6.1.2 bis 6.1.4.5.2 vergütet. Notwendige Aufwendungen bei Hausbesuchen, Ortsbesichtigungen und Ähnlichem für Fahrkosten und Zeitaufwand können nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte gesondert berechnet werden.
6.1.1.1 Kurzer ärztlicher Bericht nach Aktenlage ohne gutachterliche Begründung (auch amtsärztliche Bescheinigungen einfacher Art) je Bericht 5 bis 11
6.1.1.2 Zeugnis über ärztlichen Befund oder eine ärztliche Untersuchung mit kurzer gutachterlicher Äußerung, beispielsweise für Anträge auf Beihilfe oder Steuerermäßigung oder über den Gesundheitszustand einer Person je Zeugnis 10 bis 20
6.1.1.3 Zeugnis über eine ärztliche Untersuchung mit umfassender Befunderhebung auch auf Formbogen und gutachterlicher Begründung, beispielsweise zur Frage der Berufstauglichkeit je Zeugnis 20 bis 45
6.1.1.4 Wie Nr. 6.1.1.3, jedoch mit eingehender wissenschaftlicher Begründung, auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der untersuchten Person je Zeugnis 30 bis 110
6.1.1.5 Ausführliches wissenschaftliches Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand einer Person unter Einbeziehung der Differentialdiagnose oder über eine Sache, jeweils unter kritischer Auseinandersetzung mit der Literatur je Gutachten 100 bis 260
6.1.1.6 Ärztliche Untersuchung und Zeugnisausstellung im Zusammenhang mit einer Adoption von
6.1.1.6.1 Minderjährigen gebührenfrei
6.1.1.6.2 Erwachsenen 25 bis 45
6.1.1.7 Schreibauslagen (nur in Verbindung mit Nr. 6.1.1.4 und 6.1.1.5)
6.1.1.7.1 für jede Seite DIN A4 6,30
6.1.1.7.2 für jede Seite angeforderter Durchschriften und eine Durchschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes 0,50
6.1.1.8 Impfausweise und andere Bescheinigungen
6.1.1.8.1 Anbringung eines Dienstsiegels auf Impfbescheinigungen oder anderen Bescheinigungen zur Echtheitsbestätigung 5
6.1.1.8.2 Ausstellung eines Duplikats des Impfausweises 5 bis 10
6.1.1.9 Belehrung oder Beratung mit Nachweisbescheinigung 15
6.1.1.10 Vornahme von Schutzimpfungen, mit Ausnahme der unentgeltlichen Schutzimpfungen nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach GOÄ
6.1.2 Tbc-Untersuchungen
6.1.2.1 Gewinnung und Versand von Sputum 14
6.1.2.2 Intrakutaner Tuberkulintest (nach Mendel-Mantoux) 5 bis 10
6.1.3 Elektrokardiogramme
6.1.3.1 Extremitäten- und Brustwand-EKG in Ruhe mit gegebenenfalls Zusatzableitungen zur Standarduntersuchung 19
6.1.3.2 Elektrokardiographische Untersuchungen mit fortschreibender Registrierung (mindestens neun Ableitungen) bei physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung (Ergometrie) gegebenenfalls auch als Belastungsänderung zusätzlich zur Standarduntersuchung 28
6.1.4 Besondere ärztliche Verrichtungen und Laborleistungen
6.1.4.1 Blutentnahme einschließlich der dabei anfallenden Sachkosten bei Erwachsenen und Kindern je Person 8
6.1.4.2 Blutentnahme bei der Leiche einschließlich Sachkosten 21
6.1.4.3 Blutuntersuchung einschließlich Blutentnahme
6.1.4.3.1 HB-Bestimmung 4
6.1.4.3.2 Zählung der roten und weißen Blutkörperchen 5
6.1.4.3.3 Differenzierung eines Blutausstrichs 8
6.1.4.3.4 Blutstatus (HB-Bestimmung, Zählung der roten und weißen Blutkörperchen, Färbeindex und Differenzierung eines Blutausstrichs) 17
6.1.4.3.5 Blutsenkung 9
6.1.4.3.6 Blutzuckerbestimmung 7
6.1.4.3.7 Qualitative chemische Untersuchungen folgender Blutparameter: Cholesterin, Bilirubin gesamt und/oder direkt, Eisen, Harnstoff, Harnsäure, Indikan, Kreatinin, Lipide gesamt, b-Lipo-proteine, Calcium, Chlorid, Eisen, Kupfer, Triglizeride, a-Amylase, CPK, HBDH, Aldolase, GLDH, Gamma-GT, LAP, LDH, Alkalische Phosphatase, saure Phosphatase oder Cholesterase je Untersuchung 8
6.1.4.4 Harnuntersuchung
6.1.4.4.1 Qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker jeweils 3
6.1.4.4.2 Quantitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker jeweils 4
6.1.4.4.3 Mikroskopische Sedimentuntersuchung je Untersuchung 4
6.1.4.4.4 Qualitative Untersuchung einfacher Art, beispielsweise. Urobilinogen, Urobilin, Bilirubin, Indikan, Aceton oder Acetessigsäure jeweils 4
6.1.4.4.5 Harnstatus (qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker, Urobilinogen und Sediment) jeweils 13
6.1.4.4.6 Qualitative Harnuntersuchung/Drogenscreening, Entnahme und Versand je Streifentest 8
6.1.4.5 Lungenfunktionsprüfungen
6.1.4.5.1 Feststellung der Vitalkapazität 4
6.1.4.5.2 Ruhe-Spirographische Teiluntersuchung (Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest) 7
6.1.4.6 Speichel-Probenentnahme für DNA-Test einschließlich Sachkosten je Person 8
6.1.4.7 Materialentnahme (Haare) für weiterführende Laboruntersuchung beispielsweise Drogenscreening je Probe 5
6.1.4.8 Identitätsnachweis und Protokollierung der Probenahme nach Zeitaufwand
6.1.5 Besichtigungen mit Stellungnahmen oder Gutachten nach § 6 in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 6 , 36 , 37 IfSG oder einschlägigen Landesregelungen sofern sie durch Mängel veranlasst werden, die anlässlich einer vorhergegangenen Besichtigung festgestellt (Nachbesichtigung) oder ansonsten bekannt geworden sind: einer Wohnung, einer Wasserversorgungsanlage, einer Abwasseranlage (Kanalisation, Kläranlage), sonstiger Betriebe (Abfallbeseitigungsanlagen einschließlich Deponien, öffentliche Beherbergungsstätten, Camping- und Zeltlagerplätze, Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens), Einrichtungen (Krankenhäuser, Sanatorien, Heilbäder, Einrichtungen in Kur- und Erholungsorten, Schwimm- und Badebecken, Badestellen, sanitäre Anlagen in öffentlichen Bädern, Friedhöfen, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen, Kinderspielplätze, öffentliche Toilettenanlagen und anderes) oder einer Ortschaft (Ortsbesichtigung) 25 bis 260
Anmerkung:
Für zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten gilt Nr. 6.1.1 entsprechend.
6.2 Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten
6.2.1 Erteilung von Auskünften aus Totenscheinen und Sektionsscheinen, Gewährung von Einsicht sowie Aushändigung von Ablichtungen nach § 15 Abs. 4 Satz 1 je Schein 5 bis 15
6.2.2 Zulassung einer Ausnahme oder Fristverkürzung bei Überführung einer Leiche nach § 16 Abs. 1 Satz 3 20 bis 30
6.2.3 Fristverlängerung oder -verkürzung bei Erdbestattung oder Einäscherung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 20 bis 30
6.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 2 20 bis 30
6.2.5 Durchführung einer zweiten Leichenschau nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 , einschließlich der Dokumentation nach § 21 Abs. 3 Satz 3 30 bis 40
Anmerkung:
Sollte in den Fällen der Nr. 6.2.3 oder 6.2.4 gegebenenfalls zeitgleich die zweite ärztliche Leichenschau durchgeführt werden, ist nur die Gebühr nach Nr. 6.2.5 in Rechnung zu stellen.
6.2.6 Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 30 bis 50
6.3 Infektionsschutzgesetzes
6.3.1 Belehrung einer Person in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33
6.3.1.1 vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 35 je Person 15 bis 26
6.3.1.2 Wiederholung der Belehrung nach § 35 je Person 10 bis 16
6.3.2 Besichtigung von Schwimm- und Badebeckenanlagen in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen, einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen, nach § 37 Abs. 3 20 bis 160
6.3.2.1 Entnahme einer Probe zur Wasseruntersuchung in Einrichtungen nach Nr. 6.3.2 5 bis 11
6.3.2.2 Ermittlung von Temperatur, pH-Wert, Sichttiefe, freiem und gebundenem Chlor oder des Redoxpotentials an Ort und Stelle bei Schwimm- oder Badebeckenwasser je Einzelbestimmung 3 bis 15
6.3.3 Belehrung einer Person über gesundheitliche Anforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln nach § 43
6.3.3.1 vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Abs. 1 je Person 15 bis 30
6.3.3.2 Wiederholung der Belehrung nach Abs. 4 je Person 10 bis 15
6.3.3.3 Aktualisierung oder Erstellung einer Zweitschrift des Nachweisheftes jeweils 8
6.4 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung
6.4.1 Prüfung einer Wasserversorgungsanlage nach § 19 (außer Entnahme und Untersuchung einer Wasserprobe) 15 bis 600
6.4.2 Entnahme einer Wasserprobe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 je Entnahmestelle 3 bis 25
6.4.3 Untersuchung einer Wasserprobe an Ort und Stelle nach § 19 Abs. 1 Satz 2 je Einzelbestimmung 3 bis 15
6.5 Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 544) in der jeweils geltenden Fassung
6.5.1 Ortsbesichtigung der Badestelle je Besichtigung 20 bis 160
6.5.2 Vor-Ort-Messung an der Badestelle je Einzelbestimmung 3 bis 15
6.5.3 Entnahme einer Probe zur Wasseruntersuchung in Badegewässern 5 bis 10
7 Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz im Bereich Gesundheitsschutz
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
Infektionsschutzgesetzes
Trinkwasserverordnung
Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854) in der jeweils geltenden Fassung
Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung
Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten
DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ in der jeweils geltenden Fassung
7.1 Prüfung nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001 200 bis 600
7.2 Allgemeine Arbeitsmethoden
7.2.1 Absorbieren und Adsorbieren 25
7.2.2 Ausschütteln 12
7.2.3 Destillieren 17
7.2.4 Extrahieren 29
7.2.5 Filtrieren 9
7.2.6 Gefriertrocknen 29
7.2.7 Glühen 17
7.2.8 Ionenaustausch 22
7.2.9 Lösen 6
7.2.10 Mischen 6
7.2.11 Schmelzen 9
7.2.12 Schütteln 6
7.2.13 Sieben 9
7.2.14 Sublimieren 25
7.2.15 Trocknen 9
7.2.16 Umkristallisieren 25
7.2.17 Zerkleinern 7
7.2.18 Veraschung oder Aufschließen
7.2.18.1 trocken 19
7.2.18.2 nass 25
7.2.19 Zentrifugieren
7.2.19.1 bis 10 000 g 9
7.2.19.2 mehr als 10 000 g 17
7.2.20 Umsetzen und Nachweisen von Stoffen auch mit Schnelltests
7.2.20.1 einfacher Art (beispielsweise Hydrolyse, Verseifung, Oxidation oder Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällungen) je 9
7.2.20.2 aufwändiger Art (beispielsweise Diazotierung, Silylierung) je 25
7.2.21 Mikroskopie 12 bis 32
7.2.22 Bestimmung der Masse
7.2.22.1 Genauigkeit bis 1 mg 7
7.2.22.2 Genauigkeit bis < +/- 1 mg 8
7.2.23 Bestimmung von Länge, Dicke und Breite 6
7.2.24 Volumenmessung 7
7.2.25 Sensorische Prüfung einfachere Art 10
7.3 Vorbereitende Arbeiten (methodische Arbeitsschritte als Vorbehandlung für spezielle Untersuchungen der Nr. 7.4 bis 7.8)
7.3.1 bis drei methodische Schritte 25
7.3.2 mehr als drei methodische Schritte 44
7.3.3 mehr als sechs methodische Schritte 64
7.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden
7.4.1 Atomabsorptionsmessung
7.4.1.1 flammenlos je Parameter 23
7.4.1.2 mit Flamme je Parameter 21
7.4.1.3 mit Hydridtechnik je Parameter 38
7.4.1.4 massenspektrometrische Messung mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP/MS) 105
7.4.1.5 für jedes weitere Element (ICP/MS) 22
7.4.1.6 emissionsspektrometrische Messung mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP) 105
7.4.1.7 für jedes weitere Element 22
7.4.2 Aufnahme von Spektren
7.4.2.1 im UV-Bereich, im sichtbaren Bereich je Probe 29
7.4.2.2 im IR-Bereich je Probe 44
7.4.2.3 Aufnahme eines Fluoreszenzspektrums je Probe 44
7.4.3 Brechungsindex, Refraktion 12
7.4.4 Chromatographische Methoden
Anmerkung:
Der Grundbetrag gilt jeweils für eine oder die erste Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen oder halbquantitativen Nachweis; soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert sich der Grundbetrag für die zweite Substanz um 20 v. H., für die dritte um 40 v. H., für die vierte um 60 v. H. und von der fünften an um 80 v. H. Bei quantitativen Bestimmungen verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag. Wasseruntersuchungen werden unter Nr. 7.6.10 gesondert ausgewiesen.
7.4.4.1 Dünnschichtchromatographie 21
7.4.4.2 Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie 29
7.4.4.3 Gaschromatographie 37
7.4.4.4 Hochdruckflüssigkeitschromatographie 25
7.4.4.5 Ionenaustauschchromatographie 32
7.4.4.6 Papierchromatographie 17
7.4.4.7 Säulenchromatographie 32
7.4.5 Colorimetrie, Nephelometrie 21
7.4.6 Dichte oder spezifisches Gewicht
7.4.6.1 mittels der Spindel 6
7.4.6.2 mittels der Mohr-(Westphal)schen Waage 9
7.4.6.3 mittels des Pyknometers 16
7.4.6.4 nach anderen Verfahren 17
7.4.7 Druckmessung 10
7.4.8 Elektrophorese
7.4.8.1 Isotachophorese oder Kapillarelektrophorese 32
7.4.8.2 Trägerelektrophorese 32
7.4.9 Erstarrungspunkt 19
7.4.10 Fließpunkt 19
7.4.11 Fotometrische Messung bei einer bestimmten Wellenlänge
7.4.11.1 im UV-Bereich 17
7.4.11.2 im sichtbaren Bereich 12
7.4.11.3 im IR-Bereich 25
7.4.11.4 Fluoreszenzmessung bei bestimmter Wellenlänge 25
7.4.12 Gefrierpunkterniedrigung 32
7.4.13 Ionensensitive Messung je Parameter 18
7.4.14 Leitfähigkeitsmessung 8
7.4.15 Massenspektrometrie
7.4.15.1 ohne vorherige Trennung 115
7.4.15.2 nach vorangegangener chromatographischer Trennung 208
7.4.16 pH-Wert elektrometrisch 8
7.4.17 Polarimetrie 21
7.4.18 Polarographie 25
7.4.19 Redoxpotential 21
7.4.20 Schmelzpunkt 12
7.4.21 Siedepunkt 16
7.4.22 Titration
7.4.22.1 einfach (visuelle Endpunktbestimmung) je Parameter 8
7.4.22.2 Rücktitration je Parameter 12
7.4.22.3 konduktometrisch je Parameter 25
7.4.22.4 potentiometrisch je Parameter 32
7.4.23 Tropfpunkt 19
7.4.24 Viskosität 22
7.5 Enzymatische Analyse
7.5.1 Zusatz einer Testsubstanz 17
7.5.2 Mehrstufentest 29
7.6 Wasseruntersuchungen einschließlich vorbereitender Schritte
7.6.1 Mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser
7.6.1.1 Koloniezahlbestimmung je Parameter 4,60
7.6.1.2 Coliforme 12
7.6.1.3 Escherichia coli 12
7.6.1.4 Gesamtcoliforme 9,20
7.6.1.5 Fäkalcoliforme 9,20
7.6.1.6 Clostridium perfringens 10
7.6.1.7 Legionellen 38
7.6.1.8 Pseudomonas aeruginosa 10
7.6.2 Mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser aufwändiger Art je Parameter 34
7.6.3 Zusätzliche mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser je Parameter 10,50
7.6.4 Bestimmung des Chlorophyll-a-Gehaltes 23
7.6.5 Geschmack je Probe 3,50
7.6.6 Bestimmung der Cyanobakterien-Dominanz 55 bis 200
7.6.7 Biochemischer Sauerstoffbedarf
7.6.7.1 einfacher Art (Verdünnungsmethode) 55
7.6.7.2 differenzierter Art (manometrische Bestimmung) 89
7.6.8 Trübungsmessung 7
7.6.9 Färbungsmessung 7
7.6.10 Untersuchungen auf organische Spurenstoffe in Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser
7.6.10.1 Organisch-chemische Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung einschließlich ihrer toxischen Abbauprodukte Bestimmung einer Wirkstoffgruppe 95
7.6.10.2 Polychlorierte, polybromierte Biphenyle und Terphenyle Gruppenbestimmung 95
7.6.10.3 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe Gruppenbestimmung 95
7.6.10.4 Bestimmung von leichtflüchtigen organischen Verbindungen mittels Gaschromatographie mit massenselektivem Detektor (MSD) je Parameter 17
7.6.10.5 Phenole Gruppenbestimmung 95
7.6.11 Ionenchromatographische Bestimmung von Einzelionen in Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser je Parameter 16
7.6.12. Sauerstoffmessung elektrometrisch 14
7.6.13 Bestimmung von anionischen oberflächenaktiven Stoffen 35
7.6.14 Bromat 40
7.6.15 Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) 10
7.6.16 Nachweis von Schadstoffen und Toxinen mittels Enzymimmunoessay je Probe 14
7.6.17 Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP/MS) je Element 12
7.6.18 Geruchsschwellenwert je Probe 6
7.7. Krankenhaushygienische Untersuchungen
7.7.1 Hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen
7.7.1.1 Überprüfung von Autoklaven, Heißluftsterilisatoren, Gassterilisatoren und Dampfdesinfektionsgeräten
7.7.1.1.1 bis zu 3 Indikatoren 8
7.7.1.1.2 jeder weitere Indikator 4
7.7.1.2 Überprüfung von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten (RDG)
7.7.1.2.1 je Anforderung/Set 37
7.7.1.2.2 Transportkontrolle 12
7.7.1.3 Mikrobiologische Untersuchungen von Geräten, Gegenständen, Flächen, Luft sowie von Wasser (aus medizinischen technischen Geräten und anderen)
7.7.1.3.1 einfacher Art (orientierender Bakteriennachweis, Keimzahlschätzung) je Probe 7
7.7.1.3.2 aufwändiger Art (Anzucht von Bakterien zur Isolierung von Reinkulturen und Differenzierung, mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung) je Probe 22
7.7.1.4 Untersuchung von Wasser aus RDG sowie medizintechnischen Geräten
7.7.1.4.1 Koloniezahlbestimmung 4,60
7.7.1.4.2 Ausschluss Indikatorkeime
7.7.1.4.2.1 Nachweis Pseudomonas aeroginosa 10
7.7.1.4.2.2 Nachweis E.coli 12
7.7.1.4.2.3 Nachweis Coliforme 12
7.7.1.4.2.4 kein Nachweis 7
7.7.2 Hygienisch-messtechnische Untersuchungen
7.7.2.1 Partikelmessung je Messstelle 12
7.7.2.2 Luftkeimzahlmessung je Messstelle 20
7.7.2.3 Luftströmungsuntersuchung je Messstelle 7
7.7.2.4 Raumklimatische Parameter je Messstelle 6
7.7.2.5 Prüfung der Konzentration von Desinfektionsmittellösungen je Messstelle 6
7.7.2.6 Physikalische Prüfung von thermischen Sterilisations- und Desinfektionsprozessen je Messfühler 6
7.8 Innenraumluftuntersuchungen
7.8.1 Luftprobenahme für chemische Untersuchung je Probe 25
7.8.2 Raumklimatische Parameter je Messstelle 6
7.9 Medizinisch-bakteriologische Untersuchungen
7.9.1 Mikroskopische Untersuchung auch nach Aufbereitung 5
7.9.2 Mikroskopische Untersuchung auch nach Aufbereitung und Färbung 6
7.9.3 Bakteriologische Untersuchung von Originalmaterial zum Nachweis von Infektionserregern 7
7.9.4 Gezielte bakteriologische Untersuchung auf Anaerobier und/oder schwer anzüchtbare Keime (beispielsweise Neisserien, Legionellen, Mycoplasmen, Clostridium difficile)
7.9.4.1 auf Anaerobier 16
7.9.4.2 auf schwer anzüchtbare Keime je Keim 8
7.9.5 Bakteriologische Untersuchung auf Salmonellen/Shigellen 9
7.9.6 Erweiterte Untersuchung auf darmpathogene Keime (beispielsweise auf Yersinien, Campylobacter, Enteritiscoli) 14
7.9.7 Untersuchung von Blutkulturen auf bakterielle Erreger 10
7.9.8 Bestimmung von Keimgehalt/Keimzahl 14
7.9.9 Direktnachweis von Keimen mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Methoden je Keim 14
7.9.10 Direktnachweis von bakteriellen Erregern mittels Polymerasekettenreaktion (PCR) 38
7.9.11 Differenzierung angezüchteter Keime mittels einfacher biochemischer Testverfahren oder massenspektrometrischem Verfahren (MALDI-TOF-MS) je geprüftem Keim 4
7.9.12 Differenzierung angezüchteter Keime mittels aufwändiger biochemischer Testverfahren und/oder differenzierender Kulturverfahren je geprüftem Keim 6
7.9.13 Differenzierung angezüchteter Keime mittels poly- und/oder monospezifischer Antiseren je Antiserum 2,50
7.9.14 Differenzierung angezüchteter Keime mittels Gensonden beziehungsweise Amplifizierungsverfahren je geprüftem Keim 27
7.9.15 Nachweis von Bakterientoxinen in vitro (beispielsweise Verotoxinnachweis von Enterohämorrhagischen Escherichia Coli - EHEC -, Toxinnachweis bei Clostridien) mittels Ligandenassay je Toxin 14
7.9.16 Nachweis von Bakterientoxingenen in vitro (beispielsweise Verotoxingennachweis von EHEC, Toxingennachweis bei Clostridien) mittels Polymerasekettenreaktion je Toxingen 38
7.9.17 Nachweis von Bakterientoxinen in vivo 33
7.9.18 Empfindlichkeitsprüfung von Bakterien 11
7.10 Bakteriologische Tuberkuloseuntersuchung
7.10.1 Kulturelle Untersuchung von Originalmaterial auf drei Nährmedien nach Aufbereitung und mikroskopischer Prüfung 27
7.10.2 Untersuchung von Originalmaterial mittels PCR einschließlich Materialaufbereitung, mikroskopischer Prüfung und kultureller Anlage 66
7.10.3 Prüfung angezüchteter säurefester Stäbchen auf Zugehörigkeit zum Mycobacterium tuberculosis-Komplex mittels gentechnischer Verfahren 27
7.10.4 Differenzierung von Mykobakterien, die nicht Tuberkulosebakterien sind je geprüftem Keim 27
7.10.5 Empfindlichkeitsprüfung angezüchteter Mykobakterien je Medikament 7
7.11 Mykologische Untersuchungen
7.11.1 Mykologische Untersuchung von Originalmaterial nach Aufbereitung 12
7.11.2 Mikroskopische Differenzierung von Spross- und Fadenpilzen 14
7.11.3 Differenzierung von Spross- und Fadenpilzen mittels biochemischer und/oder kultureller Verfahren 11
7.11.4 Empfindlichkeitsprüfung gegen Antimykotika (Antimykogramm) 7
7.11.5 Schimmelpilze im Wasser 18
7.11.6 Differenzierung angezüchteter Pilze mittels Gensonden beziehungsweise Amplifikationsverfahren je geprüftem Keim 27
7.12 Parasitologische Untersuchungen
7.12.1 Mikroskopische Untersuchung von Nativmaterial auf Helminthen (Wurmeier, Wurmteile, Würmer), auch nach Aufbereitung 7
7.12.2 Mikroskopische Untersuchung von Nativmaterialien auf Protozoen (beispielsweise Ruhramöben, Lamblien) nach Aufarbeitung und/oder Anreicherung sowie differenzierender Färbung 11
7.12.3 Artbestimmung von Vorrats-, Material- und Gesundheitsschädlingen 6
7.12.4 Direktnachweis von Protozoen mittels Liganden-Assay oder ähnlich aufwändigen Methoden je Erreger 14
7.13 Virologische Untersuchungen
7.13.1 Untersuchung von Nativmaterial auf virale Erreger mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Verfahren 14
7.13.2 Anzucht von Viren in Zellkulturen einschließlich Vorbehandlung des Materials und mehrfacher Passagierung sowie Sterilitätsprüfung auf Bakterien 26
7.13.3 Charakterisierung angezüchteter Viren mittels Hämagglutination und/oder Hämadsorption 9
7.13.4 Identifizierung angezüchteter Viren mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändiger Verfahren 14
7.13.5 Direktnachweis von viraler DNA mittels Polymerasekettenreaktion 38
7.13.6 Direktnachweis von viraler RNA mittels Polymerasekettenreaktion 46
7.14 Serologische Untersuchungen
7.14.1 Qualitativer Nachweis von Antigenen/Antikörpern mittels Agglutinations- oder Präzipitationsreaktionen (beispielsweise Latex-, Partikel- und Hämagglutinationsteste) 6
7.14.2 Quantitative Bestimmung von Antigenen/ Antikörpern mittels Agglutinations- oder Präzipitationsreaktion im Titrationsverfahren 12
7.14.3 Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion (KBR) 15
7.14.4 Qualitativer Nachweis von Antigenen und Antikörpern mittels Fluoreszenzverfahren 17
7.14.5 Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Fluoreszenzverfahren 25
7.14.6 Bestimmung von Antikörpern (IgG oder IgG und IgM) mittels Ligandenassay (beispielsweise EIA) 14
7.14.7 Bestimmung von IgM- oder IgA-Antikörpern mittels Ligandenassay je Antikörperklasse 14
7.14.8 Identifizierung beziehungsweise Bestätigung nachgewiesener Antikörper mittels Immunoblot 50
7.14.9 Quantitativer Tuberkulose Interferon-Gamma-Release-Assay (IGRA), einschließlich negativer und positiver Kontrolle 40
8 Landesverwaltungsamt
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
8.1 Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung
Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsmaßnahmen nach § 4 Nr. 21 Buchst a Doppelbuchst. bb je nach Anzahl der Maßnahmen und Befristungszeitraum 20 bis 100
8.2 Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung
Erteilung einer Konzession nach § 30 50 bis 3 000
9 Gentechnik
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
9.1 Gentechnikgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung
9.1.1 Anzeigeverfahren
9.1.1.1 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige
a) zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § § 8 Abs. 2 Satz 1 oder b) zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
9.1.1.1.1 bis 250 000 Euro Investitionskosten 0,3 v. H. der Investitionskosten mindestens 275
9.1.1.1.2 über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten 850 zuzüglich 0,2 v. H. der 250 000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.1.1.3 über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten 1 450 zuzüglich 0,15 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.1.1.4 über 2 500 000 Euro Investitionskosten 4 900 zuzüglich 0,1 v. H. der 2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.1.2 Prüfung einer Anzeige zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 100 bis 1 800
9.1.1.3 Prüfung einer Anzeige nach Nr. 9.1.1.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind 275 bis 2 900
9.1.1.4 Prüfung einer vorläufigen Untersagung nach § 12 Abs. 5a Satz 2 60 bis 1 000
9.1.1.5 Prüfung einer Untersagung nach § 12 Abs. 5a Satz 2 200 bis 1 500
9.1.2 Anmeldeverfahren
9.1.2.1 Prüfung der Anmeldung
a) zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder b) zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
9.1.2.1.1 bis 250 000 Euro Investitionskosten 0,5 v. H. der Investitionskosten mindestens 350
9.1.2.1.2 über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten 1 300 zuzüglich 0,3 v. H. der 250 000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.2.1.3 über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten 1 900 zuzüglich 0,2 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.2.1.4 über 2 500 000 Euro Investitionskosten 5 900 zuzüglich 0,1 v. H. der 2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.2.2 Prüfung einer Anmeldung nach Nr. 9.1.2.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind 350 bis 2 900
9.1.2.3 Zustimmung zum vorzeitigen Beginn nach § 12 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § § 9 Abs. 2 Satz 1 150 bis 1 500
9.1.2.4 Prüfung einer Untersagung nach § 12 Abs. 7 Satz 1 200 bis 1 500
9.1.3 Genehmigungsverfahren
9.1.3.1 (Teil-)Genehmigung
a) für die Errichtung und den Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 , b) zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder c) nach § 8 Abs. 3 Nr. 2
9.1.3.1.1 bis 250 000 Euro Investitionskosten 0,7 v. H. der Investitionskosten mindestens 600
9.1.3.1.2 über 250 000 Euro bis 500 000 Euro Investitionskosten 1 800 zuzüglich 0,4 v. H. der 250 000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.3.1.3 über 500 000 Euro bis 2 500 000 Euro Investitionskosten 2 800 zuzüglich 0,2 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.3.1.4 über 2 500 000 Euro Investitionskosten 7 000 zuzüglich 0,1 v. H. der 2 500 000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.3.2 Prüfung einer Genehmigung nach Nr. 9.1.3.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind 600 bis 4 500
9.1.3.3 Prüfung des Antrages zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 Gebühr entsprechend Nr. 9.1.3.1
9.1.4 Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller oder Anmelder nach § 17 Abs. 4 Satz 2 100 bis 350
9.1.5 nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 , auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Halbsatz 2 100 bis 2 000
9.1.6 Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 100 bis 2 000
9.1.7 Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 einschließlich der Entnahme und Untersuchung von Proben 100 bis 2 000
Anmerkung:
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürVwKostG bleibt unberührt.
9.1.8 Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1 100 bis 2 000
9.1.9 Untersagung des Betreibens einer Anlage nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 100 bis 2 000
9.1.10 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 26 Abs. 3 100 bis 4 000
9.1.11 Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 60 bis 570
9.2 Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung
9.2.1 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2 100 bis 600
9.3 Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 10 bis 2 000
10 Reproduktionsmedizin
Öffentliche Leistungen aufgrund des
10.1 Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung
10.1.1 Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a
10.1.1.1 Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch intrauterine Insemination als alleinige Maßnahme 100 bis 300
10.1.1.2 Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch In-vitro-Fertilisation und andere verwandte Methoden 700 bis 1 000
10.1.2 Verlängerung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a
10.1.2.1 Verlängerung einer Genehmigung nach Nr. 10.1.1.1 50 bis 150
10.1.2.2 Verlängerung einer Genehmigung nach Nr. 10.1.1.2 350 bis 500
11 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
11.1 Zulassung einer medizinischen Einrichtung als Gelbfieberimpfstelle 176
12 Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Öffentliche Leistungen aufgrund des
Infektionsschutzgesetzes
12.1 Aufgaben des Landesverwaltungsamtes
12.1.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 50 bis 1 100
12.1.2 Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 3 50 bis 300
12.1.3 Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeiten nach § 45 Abs. 4 50 bis 500
12.1.4 Versagung einer beantragten Erlaubnis nach § 47 Abs. 1 25 bis 1 100
12.1.5 Rücknahme und Widerruf nach § 48 25 bis 1 100
12.1.6 Untersagung einer Tätigkeit nach § 49 Abs. 3 50 bis 1 100
12.2 Aufgaben des Landesamts für Verbraucherschutz
12.2.1 Entgegennahme und Bearbeitung von Tätigkeitsanzeigen nach § 49 Abs. 1 und 2 50 bis 1 100
12.2.2 Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen nach § 50 50 bis 1 100
12.2.3 Maßnahmen der Aufsicht nach § 51 50 bis 1 100

Teil C Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation

Nummer Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr in Euro
1 2 3 4
1 Allgemeine Gebühren
Diese Gebühren sind nur zu erheben, soweit nach den Nr. 2 bis 11 kein besonderer Gebührentatbestand eine öffentliche Leistung abschließend regelt.
1.1 Schriftliche Gutachten nach Zeitaufwand
1.2 Mehrausfertigung einer Bescheinigung, die vom Kostenschuldner besonders beantragt wurde 6
1.3 Ausstellen von Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit eines Tieres, eines Bestandes, eines Gebietes oder einer Ware oder über die Genusstauglichkeit, die hygienische oder gesundheitliche Unbedenklichkeit von Tierkörpern, tierischen Teilen, Erzeugnissen oder Gegenständen
1.3.1 ohne Untersuchung 6 bis 45
Anmerkung: Aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/ EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/ EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/ EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137 vom 24.5.2017, S. 40; 2018 L 48 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung gilt das Kostendeckungsprinzip.
1.3.2 mit Untersuchung nach Zeitaufwand
1.4 Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat, insbesondere Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund berechtigter Verbraucherbeanstandungen, Kontrollen von Tierhaltungen aufgrund von berechtigten Hinweisen auf Rechtsverstöße, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund von Laborbefunden oder Prüfungen, Kontrollen oder Stellungnahmen im Rahmen einer beabsichtigten Geschäftseröffnung
1.4.1 Betriebskontrollen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen nach Zeitaufwand
1.4.2 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand
1.5 Sektion verendeter Tiere im Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorien 1 und 2 auf Anforderung des Tierhalters je Tier nach Zeitaufwand
1.6 Zuschläge für öffentliche Leistungen Für öffentliche Leistungen, die auf Antrag außerhalb der Dienststunden (Sonnabend, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr) durchgeführt werden, ist ein Zuschlag in Höhe von 100 v. H. zu den Gebühren zu erheben. Soweit eine Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben ist, bestimmt sich die Höhe des Zuschlags nach Nummer 1.4.2 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung.
2 Tiergesundheit, Tierseuchenschutz
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
2.1 Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung und Verordnung (EU) 2017/625
2.1.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 6 TierGesG 15 bis 560
2.1.2 Erlaubnis zur Herstellung von immunologischen Tierarzneimitteln und In-vitro-Diagnostika nach § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1 TierGesG 500 bis 10 000
2.1.3 Überwachung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TierGesG , soweit sie
a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist,
und soweit für die Kostentragung nicht § 28 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89) in der jeweils geltenden Fassung gilt (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung (EU) 2017/625 ) nach Zeitaufwand
2.1.4 Anordnung oder Maßnahme nach § 24 Abs. 3 TierGesG , soweit für die Kostentragung nicht § 28 ThürTierGesG gilt nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 1 000
2.1.5 Überwachung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 TierGesG von Viehmärkten, Viehhöfen, Viehausstellungen, Vogelbörsen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen oder Schlachtstätten nach Zeitaufwand
2.1.6 Überwachung nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 TierGesG von Hunden, Katzen, Fischen oder Vieh, soweit sie zum Zwecke des Inverkehrbringens zusammengebracht werden, von Tierschauen, Wettbewerben oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder von Vieh oder Fischen, soweit sie auf behördliche Anordnung zusammengezogen worden sind, wenn davon die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann
2.1.6.1 erster Tag 15 bis 90
2.1.6.2 je Folgetag 6 bis 70
2.1.7 Überwachung nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 bis 6 TierGesG von Tierhaltungen, Tierkliniken oder sonstigen Betrieben oder Einrichtungen, von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann nach Zeitaufwand
2.1.8 Probenentnahmen, Impfungen oder Tuberkulinisierungen, die der Amtstierarzt oder ein nach § 24 Abs. 2 Satz 1 TierGesG beliehener oder herangezogener Tierarzt in amtlicher Eigenschaft auf der Grundlage des § 38 Abs. 11 TierGesG , einer nach § 6 Abs. 1 , § 26 Abs. 1 , § 38 Abs. 1 bis 10 oder § 39 TierGesG erlassenen Rechtsverordnung oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts erbringt, soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 2 die Leistung abschließend geregelt ist und soweit für die Kostentragung nicht § 28 ThürTierGesG gilt
Anmerkungen: 1. § 4 Abs. 3 Satz 1 der Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. 2. Für Strecken, die der nach § 24 Abs. 2 Satz 1 TierGesG beliehene oder herangezogene Tierarzt mit eigenem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt und die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Leistungen nach Nr. 2.1.8 stehen, wird eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 5 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung geleistet.
2.1.8.1 Probenentnahme
2.1.8.1.1 Blutprobenentnahme Rind, Schwein, Ferkel, Schaf, Ziege, Geflügel, Pferd, Fische Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 4 Nr. Bl 5 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung
2.1.8.1.2 Milchprobenentnahme Rind, Schaf, Ziege Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 5 Nr. G 3.1 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung .
2.1.8.1.3 Kotprobenentnahme Rind Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 Nr. V 1.1.7 Buchst. b der Anlage zur Tierärztegebührenordnung .
2.1.8.1.4 Kotprobenentnahme Schwein, Schaf, Ziege Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 Nr. V 1.1.7 Buchst. c der Anlage zur Tierärztegebührenordnung .
2.1.8.1.5 Kotprobenentnahme Geflügel Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 Nr. V 1.1.7 Buchst. d der Anlage zur Tierärztegebührenordnung .
2.1.8.2 Impfungen
2.1.8.2.1 Rinder Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI Nr. 602 Buchst. b und h der Anlage zur Tierärztegebührenordnung .
2.1.8.2.2 Schweine, Schafe, Ziegen Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI Nr. 602 Buchst. c, d und h der Anlage zur Tierärztegebührenordnung .
2.1.8.2.3 Geflügel Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI Nr. 603 Buchst. a der Anlage zur Tierärztegebührenordnung .
2.1.8.3 Tuberkulinisierungen Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt II Nr. 201 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung .
2.1.9 Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 , soweit es den Bereich Tiergesundheit betrifft und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 2 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625 ) nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 1 000
2.2 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung,
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung und
Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
2.2.1 Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 4 ViehVerkV nach Zeitaufwand
2.2.2 Genehmigung von Ausnahmen für Viehausstellungen, Viehmärkte geringen Umfangs oder für Jahr- und Wochenmärkte nach § 3 Abs. 2 ViehVerkV 6 bis 90
2.2.3 Amtstierärztliche Untersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV nach Zeitaufwand mindestens 22
2.2.4 Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ViehVerkV 11 bis 27
2.2.5 Erteilung der Genehmigung für den Abtrieb von Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten nach § 7 Satz 1 ViehVerkV 14
2.2.6 Erteilung der Genehmigung für Wanderschafherden nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerk 17
2.2.7 Zulassung eines Viehhandelsunternehmens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV 50 bis 600
2.2.8 Zulassung eines Transportunternehmens nach § 13 Abs. 1 ViehVerkV 50 bis 600
2.2.9 Zulassung einer Sammelstelle nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV 50 bis 1 000
2.2.10 Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 16 ViehVerkV nach Zeitaufwand mindestens 35 höchstens 600
2.2.11 Genehmigung von Ausnahmen für Viehladestellen nach § 18 Abs. 2 ViehVerkV 17
2.2.12 Ausstellung von Zeugnissen nach § 20 ViehVerkV
2.2.12.1 Ursprungszeugnisse 6 bis 45
Anmerkung: Aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gilt das Kostendeckungsprinzip.
2.2.12.2 Gesundheitszeugnisse nach Zeitaufwand höchstens 180
2.2.13 Erfassung einer Tierhaltung, auch als Betrieb, oder eines Zirkusses unter Erteilung einer Registriernummer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ViehVerkV oder nach § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 ViehVerkV
2.2.13.1 Geflügelhaltungen
2.2.13.1.1 bis 20 Tiere gebührenfrei
2.2.13.1.2 21 bis 100 Tiere je Tierhaltung 10
2.2.13.1.3 über 100 Tiere je Tierhaltung 15
2.2.13.2 sonstige Tierhaltungen
2.2.13.2.1 bis 5 Tiere gebührenfrei
2.2.13.2.2 über 5 bis 100 Tiere je Tierhaltung 10
2.2.13.2.3 über 100 Tiere je Tierhaltung 15
Anmerkung zu Nr. 2.2.13.1 und 2.2.13.2:
Sind in einer Tierhaltung Tiere nach Nr. 2.2.13.1 und 2.2.13.2 vorhanden, bestimmt sich die Gebühr für die Registrierung der Tierhaltung nach der bezogen auf Nr. 2.2.13.1 oder Nr. 2.2.13.2 im konkreten Fall jeweils am höchsten anzusetzenden Gebühr.
2.2.13.3 Zirkusse je Zirkus 15
2.2.14 Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von einem in Thüringen geborenen Rind nach § 27 Abs. 2 ViehVerkV einschließlich Ausstellen einer Geburtsmeldekarte und eines Rinderpasses nach § 30 Abs. 1 ViehVerkV in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie eines Stammdatenblattes nach § 31 Satz 1 ViehVerkV je Rind 2,60 bis 15
Anmerkung:
Aufwendungen für den Versand von Ohrmarken, Geburtsmeldekarten, Stammdatenblättern und Rinderpässen werden zusätzlich als Auslagen erhoben.
2.2.15 Ausstellung eines Ersatz-Rinderpasses 10
2.2.16 Genehmigung einer Ausnahme für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere nach § 27 Abs. 3 Satz 3 ViehVerkV 20
2.2.17 Genehmigung einer Ausnahme für die zweite Ohrmarke von der Form und den Mindestmaßen nach § 27 Abs. 4 ViehVerkV 20
2.2.18 Zuteilung von Ersatzohrmarken nach § 27 Abs. 5 ViehVerkV je Ohrmarke 1,25 bis 3 (im Fall der Verwendung elektronischer Kennzeichnungssysteme bis 8 Euro)
2.2.19 Zuteilung von Kennzeichen und Ersatzkennzeichen zur Kennzeichnung von Schafen oder Ziegen nach § 34 Abs. 2 oder 5 Satz 1 ViehVerkV je Kennzeichen 0,09 bis 4
Anmerkung:
Aufwendungen für den Versand der Kennzeichen und Ersatzkennzeichen werden zusätzlich als Auslagen erhoben.
2.2.20 Genehmigung von Ausnahmen für Schafe und Ziegen nach § 34 Abs. 3c ViehVerkV 20
2.2.21 Genehmigung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 ViehVerkV 20
2.2.22 Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 Abs. 2 oder 6 Satz 1 ViehVerkV je Ohrmarke 0,05 bis 0,50
Die Anmerkung zu Nr. 2.2.19 gilt entsprechend.
2.2.23 Zuteilung von elektronischen Kennzeichen (Transponder) zur Kennzeichnung von Einhufern nach § 44 Abs. 3 ViehVerkV , Ausstellung von Equidenpässen nach § 44a Abs. 1 Satz 2 ViehVerkV sowie Ausstellung von Duplikaten nach den Artikeln 29 oder 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 oder Ersatzpässen nach Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 für einen Equidenpass
2.2.23.1 Zuteilung von Transpondern je Transponder 3 bis 20
2.2.23.2 Ausstellung von Equidenpässen, Duplikaten oder Ersatzpässen je Pass oder Duplikat 35 bis 125
2.2.24 Genehmigung anderer Kennzeichnungen nach § 45 Abs. 2 ViehVerkV nach Zeitaufwand
2.2.25 Ausstellung eines Rinderpasses für aus Drittländern eingeführte Tiere nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 je Rind 10
2.2.26 Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT):
Erfüllung der Aufgaben der Regionalen Stelle HIT in Thüringen im Rahmen der zentralen Datenbank für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine nach den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. P 121 vom 29.7.1964, S. 1977; P 176 vom 5.11.1964, S.2799; L 64 vom 10.3.1977, S. 28; L 25 vom 29.1.1981, S. 26; L 49 vom 24.2.1981, S.16; L 329 vom 17.11.1981, S. 22; L 192 vom 2.7.1982, S. 23; L 42 vom 13.2.1985, S. 20; L 133 vom 22.5.1985,S. 32; L 73 vom 12.3.1998, S. 51; L79 vom 17.3.1998, S. 28; L 329 vom 14.11.2014, S. 81) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 , jeweils in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 bis 4 der Vereinbarung zwischen den Ländern und der Bundesrepublik Deutschland über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung einer Datenbank vom 25. April 2005 in der jeweils geltenden Fassung und § 7 des Beleihungsvertrags Vieh-Kennzeichnung und Registrierung vom 9. August 2013 in der jeweils geltenden Fassung
2.2.26.1 HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe in Bezug auf Rinder 4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Rinder, davon je Tier 0,41
2.2.26.2 HIT-Jahresgebühr für Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Rinder 4 v. H. der im Vorjahr umgesetzten Rinder, davon je Tier 0,41
2.2.26.3 HIT-Jahresgebühr für Tierhaltungen in Bezug auf Rinder
2.2.26.3.1 1 bis 20 Rinder je Tierhaltung 10,23
2.2.26.3.2 21 bis 100 Rinder je Rind 0,51
2.2.26.3.3 101 bis 500 Rinder je Rind 0,41
2.2.26.3.4 über 500 Rinder je Rind 0,31
Anmerkung:
Für die zugrunde zu legende Anzahl der Rinder ist die im HIT registrierte Anzahl an Rindern zum Stichtag nach der jeweils geltenden Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen maßgeblich.
2.2.26.4 HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe, Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Schweine, Schafe, Ziegen
2.2.26.4.1 Schweine je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle 5 bis 10
2.2.26.4.2 Schafe, Ziegen je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle 5 bis 10
2.2.26.4.3 gemischt (Schweine, Schafe, Ziegen) je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle 5 bis 10
2.2.26.5 HIT-Jahresgebühr für Tierhaltungen in Bezug auf Schweine, Schafe, Ziegen
2.2.26.5.1 Schweine je Tierhaltung 5 bis 10
2.2.26.5.2 Schafe, Ziegen je Tierhaltung 5 bis 10
2.2.26.5.3 gemischt (Schweine, Schafe, Ziegen) je Tierhaltung 5 bis 10
Anmerkung zu Nr. 2.2.14 bis 2.2.26:
In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei Umsatzsteuerpflicht wird sie zusätzlich zu den Gebühren als Auslage erhoben ( § 1 Abs. 4ThürVwKostG ).
2.3 Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung
2.3.1 Erteilung der Erlaubnis zur Arbeit mit Tierseuchenerregern oder zum Erwerb oder zur Abgabe von Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1 55 bis 560
2.4 Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung
2.4.1 Entscheidung über die Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 3 Abs. 3 20 bis 500
2.4.2 Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 300 höchstens 1 200
2.4.3 Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung) einschließlich Durchführung einer Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 250 bis 5 000
2.4.4 Prüfung eines Betriebes, der im Besitz einer GMP-Bescheinigung ist, nach § 19 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand
2.4.5 Durchführung von Prüfungen auf Antrag eines Herstellers nach § 19 Abs. 2 nach Zeitaufwand
2.4.6 Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3 Satz 1 75 bis 5 000
2.4.7 Anordnung des Ruhens einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6 in Verbindung mit § 7 nach Zeitaufwand mindestens 75 höchstens 1 200
2.4.8 Bescheinigung über die Einhaltung der anerkannten Regeln bei der Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 39 Abs. 2 500 bis 5 000
2.4.9 Prüfung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 3 für das Absehen von der Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1 oder der Ausstellung einer Bescheinigung nach Abs. 2 nach Zeitaufwand
2.5 Tollwut-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung
2.5.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 32
2.5.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 19
2.5.3 Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung eines Hundes nach § 10 Abs. 2 Satz 2 17
2.6 MKS-Verordnung in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526) in der jeweils geltenden Fassung
2.6.1 Genehmigung von Impfungen nach § 2 Abs. 2 250 bis 5 000
2.6.2 Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 , § 8 Abs. 1 , §§ 10 , 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1 , § 15 Abs. 2 Satz 2 , § 17 Abs. 2 oder 4 , § 18 Abs. 2 , § 21 Abs. 2 , § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 sowie § 30 Abs. 3 17
2.7 Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594) in der jeweils geltenden Fassung
2.7.1 Genehmigung von Impfungen nach § 2 Abs. 2 250 bis 5 000
2.7.2 Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 17
2.7.3 Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1 17
2.7.4 Genehmigung von Ausnahmen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 17
2.7.5 Genehmigung von Ausnahmen nach § 14a Abs. 6 oder Abs. 7 , § 14f Abs. 2, 3, 4 oder 5 , § 14g Abs. 2 , § 14h Abs. 2 oder 3 , § 14i Abs. 2 oder § 14j Abs. 2 17 bis 250
2.7.6 Genehmigung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 7 17
2.8 Geflügelpest-Verordnungen
2.8.1 Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) in der jeweils geltenden Fassung
2.8.1.1 Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 250 bis 5 000
2.8.1.2 Genehmigung von Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 3 50 bis 100
2.8.1.3 Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 8 bis 15
2.8.1.4 Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 5 oder 6 , § 19 Abs. 3 , § 20 Abs. 1 , §§ 22 bis 24 , 28 , 29 , 31 , 32 , 37 bis 39 , 46 Abs. 4 Satz 2 , § 47 Abs. 1 , §§ 49 , 57 oder 60 8 bis 29
2.8.2 Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) in Verbindung mit § 67 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2013
Anmerkung:
Die in Nr. 2.8.2 genannte Verordnung ist in Bezug auf die Newcastle-Krankheit bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung weiter anzuwenden.
2.8.2.1 Genehmigung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 250 bis 5 000
2.8.2.2 Genehmigung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 75 bis 150
2.8.2.3 Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 24
2.8.2.4 Genehmigung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 2 17
2.8.2.5 Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 3 12
2.8.2.6 Genehmigung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 3 17
2.9 Tuberkulose-Verordnung in der Fassung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445, 2014 I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung
2.9.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2 250 bis 1 000
2.9.2 Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Satz 2 nach Zeitaufwand
2.9.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 35 bis 100
2.9.4 Entziehung der amtlichen Anerkennung als tuberkulosefrei nach § 13 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 45 höchstens 100
2.9.5 Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand mindestens 45 höchstens 100
2.9.6 Amtliche Anerkennung als tuberkulosefreier Rinderbestand nach § 13 Abs. 2 60 bis 150
2.10 Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060) in der jeweils geltenden Fassung
2.10.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2 250 bis 1 000
2.10.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 17
2.10.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3 oder § 11a Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 12
2.10.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 3 oder § 14a Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 17
2.10.5 Entziehung der amtlichen Anerkennung als brucellosefreier Rinderbestand nach § 20 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 45 höchstens 100
2.10.6 Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand mindestens 45 höchstens 100
2.10.7 amtliche Anerkennung als brucellosefreier Rinderbestand nach § 20 Abs. 2 60 bis 150
2.10.8 Entziehung der amtlichen Anerkennung als brucellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand nach § 22a Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 45 höchstens 100
2.10.9 Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 22a Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand mindestens 45 höchstens 100
2.10.10 amtliche Anerkennung als brucellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand nach § 22a Abs. 2 60 bis 150
2.11 Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1326) in der jeweils geltenden Fassung
2.11.1 Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2 250 bis 1 000
2.12 Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung
2.12.1 Registrierung einer Bienenhaltung unter Erteilung einer Registriernummer nach § 1a Satz 2
2.12.1.1 bis 25 Bienenvölker je Bienenhaltung gebührenfrei
2.12.1.2 26 bis 50 Bienenvölker je Bienenhaltung 10
2.12.1.3 über 50 Bienenvölker je Bienenhaltung 15
2.12.2 Beaufsichtigung von Betrieben nach § 2 Abs. 1 nach Zeitaufwand mindestens 27
2.12.3 Ausstellung einer Bescheinigung einschließlich Untersuchung nach § 5 Abs. 1
2.12.3.1 Ausstellung der Bescheinigung 15
2.12.3.2 Untersuchung zur Ausstellung der Bescheinigung je Volk 2,80
2.12.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 15
2.12.5 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3 15
2.13 Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1262) in der jeweils geltenden Fassung
2.13.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Satz 2 250 bis 1 000
2.13.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 8 Abs. 2 nach Zeitaufwand
2.13.3 Entziehung der amtlichen Anerkennung als leukosefreier Rinderbestand nach § 11b Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 45 höchstens 100
2.13.4 Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach § 11b Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand mindestens 45 höchstens 100
2.13.5 amtliche Anerkennung als leukosefreier Rinderbestand nach § 11b Abs. 2 60 bis 150
2.14 nicht besetzt
2.15 Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung
2.15.1 Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Freilandhaltung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 75 bis 1 000
2.15.2 Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 nach Zeitaufwand mindestens 75 höchstens 600
2.15.3 Beaufsichtigung eines Betriebes nach § 10 , soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird nach Zeitaufwand
2.15.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Nr. 5 30 bis 600
2.16 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) in der jeweils geltenden Fassung
2.16.1 Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 250 bis 5 000
2.16.2 Genehmigung von Ausnahmen nach § 3a Satz 2 250 bis 1 000
2.17 Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung
2.17.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 60 bis 600
2.17.2 Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 100
2.17.3 Registrierung eines Betriebes (Anlage, Angelteich oder Aquakulturbetrieb) unter Erteilung einer Registriernummer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 je Betrieb 15
2.17.4 Genehmigung von Ausnahmen vom Impfverbot nach § 11 Abs. 3 75 bis 300
2.17.5 Genehmigung von Ausnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 12 Abs. 2 75 bis 150
2.17.6 Tiergesundheitsbescheinigung nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 6 bis 25
2.18 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung
2.18.1 Erfassung der angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer nach § 4 Satz 3 15
2.18.2 Untersuchung von Tieren und Waren einschließlich Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 38 bis 600
2.18.3 Erteilung einer Genehmigung zum Verbringen oder zur Einfuhr von Tieren und Waren nach § 8 Abs. 2 oder 3 , § 9 Satz 1 , § 13a Abs. 2 , § 22 Abs. 3 oder 4 , § 31 Abs. 1a oder § 34a Abs. 2 38 bis 560
2.18.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 10a Abs. 1 Satz 2 38 bis 560
2.18.5 Zulassung einer Sammelstelle nach § 12 Abs. 1 oder § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 , eines nicht-öffentlichen Schlachthauses nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder eines Betriebs nach § 15 75 bis 1 000
2.18.6 Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 17 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 75 höchstens 600
2.18.7 Genehmigung von Rücksendungen nach § 21 Abs. 3 75 bis 150
2.18.8 Zulassung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 1 Satz 2 38 bis 560
2.18.9 Zulassung einer Quarantänestation nach § 31 Abs. 2 oder einer Quarantäneeinrichtung nach § 35 200 bis 600
2.18.10 Amtliche Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 einschließlich Untersuchung und Probenahme nach Abs. 5 nach Zeitaufwand mindestens 27 höchstens 300
2.18.11 Genehmigung zum Verbringen während der behördlichen Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand
2.18.12 Genehmigung von Ausnahmen im Einzelfall nach § 34 Abs. 1 Satz 4 nach Zeitaufwand
2.19 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung
2.19.1 Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Tierseuchenerregern nach den §§ 2 bis 4 75 bis 290
2.19.2 Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Impfstoffen oder Antigenpräparaten, die Tierseuchenerreger enthalten, nach den §§ 5 bis 7 75 bis 290
2.20 Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung
2.20.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 32
2.21 Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung
2.21.1 Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 5 75 bis 600
2.21.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 2 Satz 2 75 bis 600
2.22 BHV1-Verordnung in der Fassung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) in der jeweils geltenden Fassung
2.22.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 38 bis 150
2.22.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2a Satz 2 38 bis 150
2.22.3 Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes oder eines Rinderbestandes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3 20
2.22.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5 nach Zeitaufwand
2.23 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung
2.23.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 250 bis 1 000
2.23.2 Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 19
2.24 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) in der jeweils geltenden Fassung
2.24.1 Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Milzbrand nach § 2 Abs. 2 oder von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Rauschbrand nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 250 bis 1 000
2.24.2 Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Milzbrand geimpften Tiere nach § 2 Abs. 4 Satz 2 oder von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Rauschbrand geimpften Tiere nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 2 32
3 Tierschutz
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
3.1 Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung
3.1.1 Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 1a , soweit nicht Nr. 3.5.1 oder 3.5.6 einschlägig ist 35 bis 80
3.1.2 Genehmigung für das Töten von Tieren nach § 4 Abs. 3 Satz 3 25 bis 200
3.1.3 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 je Antrag 10 bis 500
3.1.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 5 27 bis 115
3.1.5 Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 55 bis 260
3.1.6 Erteilung der Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 55 bis 550
3.1.7 Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 27 bis 500
Anmerkung:
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3ThürVwKostG ).
3.1.8 Untersagung der Ausübung der Tätigkeit nach § 11 Abs. 5 Satz 6 nach Zeitaufwand mindestens 50 höchstens 150
3.1.9 Prüfung einer Anzeige über das gewerbsmäßige Halten von Gehegewild vor Aufnahme der Tätigkeit nach § 11 Abs. 6 Satz 1 35 bis 200
Anmerkung:
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3ThürVwKostG ).
3.1.10 Anordnung der Schließung von Betriebs- oder Geschäftsräumen nach § 11 Abs. 7 nach Zeitaufwand mindestens 50 höchstens 200
3.1.11 Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren zu bestimmten Zwecken nach § 11a Abs. 4 Satz 1 bis 3 27 bis 120
3.1.12 Anordnung des Unfruchtbarmachens von Wirbeltieren nach § 11b Abs. 2 nach Zeitaufwand mindestens 50 höchstens 150
3.1.13 Aufsicht über Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, Betriebe, Zirkusbetriebe, Tierhaltungen oder Personen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4 , soweit sie
a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, und soweit nicht in Nr. 3.2.13 oder in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 3 eine amtliche Kontrolle abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625 ) nach Zeitaufwand
3.1.14 Treffen von Anordnungen nach § 16a Abs. 1 nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 1 000
3.1.15 Öffentliche Leistungen aufgrund der Übergangsbestimmungen nach § 21 Abs. 5 Satz 1
3.1.15.1 Prüfung der Sachkunde der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung, soweit nicht Nr. 3.6.4 einschlägig ist 30 bis 150
3.1.15.2 Prüfung der Sachkunde einer für einen Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b (gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren) im Verkauf tätigen Person nach § 11 Abs. 5 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung 30 bis 150
3.1.15.3 Prüfung der Sachkunde von Personen, die Tierbörsen durchführen, nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung 30 bis 150
3.1.15.4 Untersagung des gewerbsmäßigen Haltens von Gehegewild nach § 11 Abs. 6 Satz 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nach Zeitaufwand mindestens 50 höchstens 150
3.2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1; L 113 vom 27.4.2006, S. 26) in der jeweils geltenden Fassung und Verordnung (EU) 2017/625
Anmerkung: Innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchst. f und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip.
3.2.1 Zulassung eines Transportunternehmers nach Artikel 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 60 bis 600
3.2.1.1 erneute Zulassung nach Nr. 3.2.1 40 bis 600
3.2.2 Zulassung eines Transportunternehmers, der lange Beförderungen durchführt, nach Artikel 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 100 bis 600
3.2.2.1 erneute Zulassung nach Nr. 3.2.2 40 bis 600
3.2.3 Durchführung von Kontrollen und anderen Maßnahmen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach Zeitaufwand
3.2.4 Durchführung von Kontrollen während langer Beförderungen nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 , soweit dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird nach Zeitaufwand
3.2.5 Anerkennung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 60 bis 120
3.2.6 Durchführung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durch eine Behörde 25 bis 100
3.2.7 Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 25
3.2.8 Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einschließlich
a) Erteilung einer Nummer nach Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 und b) Kontrolle nach Artikel 18 Abs. 1 Buchst. b 100 bis 600
3.2.8.1 erneute Ausstellung eines Zulassungsnachweises nach Nr. 3.2.8 40 bis 600
3.2.9 Anordnung einer Maßnahme nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach Zeitaufwand mindestens 60 höchstens 180
3.2.10 Genehmigung für die Weiterbeförderung von Tieren nach Artikel 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 60 bis 180
3.2.11 Entziehung oder Aussetzung der Zulassung des Transportunternehmers oder der Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das betreffende Transportmittel nach Artikel 26 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach Zeitaufwand mindestens 60 höchstens 550
3.2.12 Entziehung des Befähigungsnachweises oder Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungsnachweises nach Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach Zeitaufwand mindestens 20 höchstens 50
Anmerkung zu Nr. 3.2.3, 3.2.4 und 3.2.9 bis 3.2.12: Die durch Artikel 154 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgehobenen Artikel 14, 15, 23 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten nach Artikel 154 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 anstelle der entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung (EU) 2017/625 bis zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in dem nach Artikel 154 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird, weiter.
3.2.13 amtliche Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. f im Bereich Tierschutz nach Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 , soweit sie nach Zeitaufwand mindestens 20 höchstens 50
a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, oder b) für den Transport von Tieren vor langen Beförderungen durchzuführen ist
(Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625 ) nach Zeitaufwand
3.2.14 Treffen einer Maßnahme im Fall eines festgestellten Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 , soweit es den Bereich Tierschutz betrifft, auch in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 4, und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 3 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625 ) nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 1 000
3.3 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung
3.3.1 Überwachung der Einhaltung des Verbots des Inverkehrbringens von Katzen- oder Hundefellen oder Produkten, die solche Felle enthalten, oder der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den in Abs. 1 bezeichneten Rechtsakten der Europäischen Union, soweit sie
a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß festgestellt wird oder b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625 )
3.3.1.1 Kontrolle in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung oder Räumlichkeit nach Zeitaufwand
3.3.1.2 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand
3.3.1.3 Untersuchung einer Probe
Anmerkung:
Kosten für die Untersuchung einer Probe werden als Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ThürVwKostG in Rechnung gestellt.
3.3.2 Treffen von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1
3.3.2.1 Beschlagnahme eines Hunde- oder Katzenfells oder eines Produkts, das solche Felle enthält, oder eines Robbenerzeugnisses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 30
Anmerkung:
Kosten für eine amtliche Verwahrung werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.
3.3.2.2 Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 300
3.3.2.3 Treffen einer sonstigen Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 500
3.3.3 Erlaubnis für das Halten oder Züchten von Pelztieren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 85 bis 700
3.3.4 erneute Erlaubnis für das Halten oder Züchten von Pelztieren nach § 3 Abs. 1 Satz 5 85 bis 600
3.3.5 Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand mindestens 40 höchstens 400
3.4 Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) in der jeweils geltenden Fassung
3.4.1 Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach § 4 Abs. 1 oder 2 25
3.4.2 Kontrolle eines Transports von Tieren nach § 20 Abs. 1 , soweit dabei ein Rechtsverstoß festgestellt wird nach Zeitaufwand
3.4.3 Anordnung einer Maßnahme im Fall eines festgestellten Verstoßes nach § 20 Abs. 2 nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 1 000
3.5 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung und
Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1; L 326 vom 11.11.2014, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung
3.5.1 Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 TierSchlV , auch in Verbindung mit Abs. 8 Satz 1,
3.5.1.1 wenn eine erfolgreiche Prüfung abgelegt wurde 25
3.5.1.2 wenn eine nach Artikel 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen worden ist 25
3.5.2 Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 3 TierSchlV , auch in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2
3.5.2.1 Abnahme des theoretischen Teils der Prüfung 25 bis 100
3.5.2.2 Abnahme des praktischen Teils der Prüfung 25 bis 100
3.5.3 Entziehung des Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 6 TierSchlV nach Zeitaufwand mindestens 25 höchstens 50
3.5.4 Befristete Zulassung anderer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 13 Abs. 1 oder 3 TierSchlV 55 bis 560
3.5.5 Zulassung der Abweichung von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entbluteschnitt in begründeten Einzelfällen nach § 13 Abs. 2 TierSchlV nach Zeitaufwand
3.5.6 Erteilung eines befristeten Sachkundenachweises nach Artikel 21 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 25
3.6 Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126) in der jeweils geltenden Fassung
3.6.1 Genehmigung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 50 bis 500
3.6.2 Genehmigung eines den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht entsprechenden Tötungsverfahrens nach § 2 Abs. 3 50 bis 500
3.6.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 4 25 bis 150
3.6.4 Prüfung der Sachkunde der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2 30 bis 150
3.6.5 Genehmigung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 5 50 bis 200
3.6.6 Genehmigung der Verwendung eines Wirbeltiers oder Kopffüßers in einem weiteren Versuchsvorhaben nach § 18 Abs. 2 50 bis 250
3.6.7 Genehmigung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 , § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Satz 2 50 bis 250
3.6.8 Genehmigung der Verwendung von Primaten oder Menschenaffen in einem Tierversuch nach § 23 Abs. 3 oder 5 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 oder Genehmigung der Verwendung von Primaten anderer Abstammung oder Herkunft nach § 24 Abs. 2 50 bis 500
3.6.9 Genehmigung eines Tierversuchs nach § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 50 bis 500
3.6.10 Genehmigung der Änderung eines genehmigten Versuchsvorhabens nach § 34 Abs. 3 Satz 1 50 bis 250
3.6.11 Prüfung der Anzeige eines Tierversuchsvorhabens einschließlich eventueller Maßnahmen nach § 38 Satz 1 , auch soweit die Prüfung einer Sammelanzeige nach § 37 Abs. 1 Satz 1 betroffen ist 50 bis 500
3.6.12 Prüfung einer Änderungsanzeige einschließlich eventueller Maßnahmen nach § 38 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 30 bis 500
3.6.13 Prüfung der Anzeige eines Tierversuchsvorhabens an Zehnfußkrebsen einschließlich eventueller Maßnahmen nach § 39 Abs. 3 50 bis 500
3.7 Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung
3.7.1 Feststellung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der Betreuungsperson für das gewerbsmäßige Züchten von Hunden nach § 3 30 bis 150
3.7.2 Zulassung einer befristeten Ausnahme nach § 9 50 bis 250
3.8 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung
3.8.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Satz 1 50 bis 500
3.8.2 Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 17 Abs. 1 und 2 25
3.8.3 Prüfung der Sachkunde nach § 17 Abs. 3
3.8.3.1 Abnahme der fachtheoretischen Prüfung 25 bis 100
3.8.3.2 Abnahme der fachpraktischen Prüfung 25 bis 100
3.8.4 Treffen von Anordnungen nach § 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3 nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 500
3.8.5 Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 35a Abs. 1 25
3.8.6 Prüfung der Sachkunde nach § 35a Abs. 3
3.8.6.1 Abnahme der fachtheoretischen Prüfung 25 bis 100
3.8.6.2 Abnahme der fachpraktischen Prüfung 25 bis 100
4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigung
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
4.1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; 2014 L 348 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung und Verordnung (EU) 2017/625 Anmerkung: Innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip.
4.1.1 Genehmigung nach Artikel 16 Buchst. f, g oder h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 20 bis 150
4.1.2 Zulassung einer Ausnahme bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte nach den Artikeln 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 20 bis 150
4.1.3 Zulassung einer Ausnahme bezüglich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 , soweit nicht Nr. 4.4.4 einschlägig ist 20 bis 500
4.1.4 Beurteilung von Anträgen zur Genehmigung alternativer Methoden nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach Zeitaufwand mindestens 250
4.1.5 Ausstellen einer Gesundheitsbescheinigung einschließlich Untersuchung nach Artikel 21 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 10 bis 30
4.1.6 Zulassung einer Ausnahme nach Artikel 21 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 10 bis 30
4.1.7 Genehmigung eines alternativen Systems für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 30 bis 100
4.1.8 Registrierung eines Unternehmens, einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 30 bis 500
4.1.9 Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 100 bis 2 000
4.1.10 Bedingte Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs für maximal sechs Monate nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 75 bis 1 000
4.1.11 Verlängerung einer bedingten Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder Erteilung einer endgültigen Zulassung nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 50 bis 1 000
4.1.12 Aussetzung der Zulassung nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach Zeitaufwand mindestens 75 höchstens 500
4.1.13 Entziehung der Zulassung nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach Zeitaufwand mindestens 75 höchstens 1 000
4.1.14 Erteilung von Auflagen zur Abstellung vorhandener Mängel gegenüber einem Betrieb oder einer Anlage nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 500
4.1.15 vorübergehende oder dauerhafte Untersagung der Ausführung von Tätigkeiten nach Artikel 46 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 500
4.1.16 Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
4.1.16.1 bei Annahme der Sendung 100 bis 1 500
4.1.16.2 bei Verweigerung der Annahme der Sendung nach Zeitaufwand mindestens 50 höchstens 600
4.1.17 amtliche Kontrolle von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e in Verbindung mit Rechtsakten der Kommission nach Artikel 20 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 32 Nr. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; 2015 L 1 vom 6.1.2015, S. 8, L 175 vom 4.7.2015, S. 128, L 214 vom 13.8.2015, S. 29, L 214 vom 13.8.2015, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie
a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625 )
4.1.17.1 Durchführung einer Kontrolle nach Zeitaufwand
4.1.17.2 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand
4.1.18 Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 , soweit es den Bereich tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte betrifft und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 4 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625 ) nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 1 000
4.2 Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Anmerkung : Innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip.
4.2.1 Erteilung einer Ausnahme nach Artikel 11 Nr. 1, Artikel 12 Nr. 1 oder Artikel 14 Nr. 1 oder 2 20 bis 150
4.2.2 Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 18 30 bis 500
4.2.3 Gestattung des Inverkehrbringens nach Artikel 21 Nr. 2 30 bis 500
4.2.4 Gestattung des Inverkehrbringens, auch durch Einfuhr, und der Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach Artikel 26 30 bis 500
4.2.5 Gestattung der Einfuhr oder Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nr. 1, von Handelsmustern nach Artikel 28 Nr. 1 oder von Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nr. 3 30 bis 500
4.2.6 Sondergenehmigung für das Verbringen von unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden nach Anhang XI Kapitel I Abschnitt 1 Nr. 1 Buchst. b je Tonne 1 mindestens 250
4.3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung
4.3.1 Übertragung der Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 3 250 bis 1 500
4.3.2 Genehmigung einer Ausnahme von § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 für die Verbrennung von Equiden in einer Verbrennungsanlage nach § 4 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 20 höchstens 150
4.3.3 Erteilung einer Genehmigung für die Abhäutung, Öffnung oder Zerlegung eines verendeten oder getöteten Tieres in einem landwirtschaftlichen Betrieb durch praktizierende Tierärzte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 nach Zeitaufwand mindestens 150 höchstens 270
4.3.4 Treffen einer Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 , soweit nicht bereits Nr. 4.1 einschlägig ist nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 1 000
4.4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung
4.4.1 Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 300 bis 600
4.4.2 Registrierung einer Biogasanlage nach § 13 Abs. 1 Satz 2 29 bis 56
4.4.3 Registrierung einer Kompostierungsanlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 29 bis 56
4.4.4 Zulassung von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhöfe), nach § 27 Abs. 3 Satz 1 85 bis 500
4.5 Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 136) in der jeweils geltenden Fassung
4.5.1 Genehmigung der Entgelte nach § 4 Abs. 4 Satz 1 400 bis 1 200
4.5.2 Änderung einer Genehmigung von Entgelten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 90 bis 700
5 Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
5.1 Verordnung (EU) 2017/625 ,
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1; 2006 L 278 vom 10.10.2006, S. 32; 2012 L 209 vom 4.8.2012, S. 19; 2015 L 068 vom 13.3.2015, S. 90; 2016 L 195 vom 20.7.2016, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung
5.1.1 Überwachung von Lebensmittelbetrieben einschließlich Probenahmen nach Artikel 9 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 , soweit sie
a) aaufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, oder c) erforderlich ist, um in Betrieben, die Lebensmittel in Drittländer ausführen, zu prüfen, ob vom Recht der Europäischen Union abweichende oder über dieses Recht hinausgehende Vorschriften oder Anforderungen der Bestimmungsländer für die Einfuhr der Lebensmittel eingehalten werden (Nr. 5.14.1 bleibt hiervon unberührt), und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 5 abschließend eine Kontrolle geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625 )
5.1.1.1 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand
5.1.1.2 Untersuchung einer Probe
Anmerkung : Die Kosten für die Untersuchung der Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.
5.1.1.3 Betriebskontrolle nach Zeitaufwand
5.1.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich tierschutz- und tiergesundheitsrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, in Schlachtbetrieben nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a, d und e der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625 sowie Gebühren in Bezug auf Farmwild-Zuchtlaufvögel sowie Wildschweine, Wildwiederkäuer und Sumpfbiber aus Zuchtbetrieben-)
5.1.2.1 ausgewachsene Rinder je Tier mindestens 5 höchstens 46
5.1.2.2 Jungrinder je Tier mindestens 2 höchstens 39
5.1.2.3 Einhufer/Equiden je Tier mindestens 3 höchstens 52
5.1.2.4 Schweine
5.1.2.4.1 mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg je Tier mindestens 0,50 höchstens 40
5.1.2.4.2 mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg je Tier mindestens 1 höchstens 40
5.1.2.5 Schafe, Ziegen
5.1.2.5.1 mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg je Tier mindestens 0,15 höchstens 17
5.1.2.5.2 mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg je Tier mindestens 0,25 höchstens 17
5.1.2.6 Geflügel
5.1.2.6.1 Haushühner, Perlhühner je Tier mindestens 0,005 höchstens 2,50
5.1.2.6.2 Enten, Gänse je Tier mindestens 0,01 höchstens 1,60
5.1.2.6.3 Truthühner je Tier mindestens 0,025 höchstens 2,50
5.1.2.7 Wachteln, Rebhühner je Tier mindestens 0,005 höchstens 2,50
5.1.2.8 Zuchtkaninchen je Tier mindestens 0,005 höchstens 0,30
5.1.2.9 Wildschweine je Tier mindestens 8 höchstens 38
5.1.2.10 Wildwiederkäuer je Tier mindestens 7 höchstens 29
5.1.2.11 Zuchtlaufvögel je Tier mindestens 6 höchstens 28
5.1.2.12 Sumpfbiber je Tier mindestens 4 höchstens 18
Anmerkung Teil I zu Nr. 5.1.2:
Nach Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 82 Abs. 1 und Artikel 83 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Gebühr im Einzelnen wird auf der Grundlage der nach Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 berücksichtigungsfähigen Kosten festgelegt. Dies sind:
1. Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals - einschließlich des Hilfs- und Verwaltungspersonals - das an der Durchführung der amtlichen Kontrollen beteiligt ist, sowie Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals, 2. Kosten für die Einrichtungen und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungskosten und sonstiger Nebenkosten, 3. Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel, 4. Kosten für Schulungen des Personals nach Nummer 1 mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind, welche Voraussetzung für eine Einstellung durch die zuständige Behörde ist, 5. Kosten für die Reisen des Personals nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des Artikels 82 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 , 6. Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden.
Zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten ist von der zuständigen Behörde für jeden Betrieb eine nachvollziehbare Berechnung und Darstellung der Kosten vorzunehmen. Die zur Deckung dieser Kosten zu erhebenden Gebühren können auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden (Artikel 82 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625 ). Hierfür ist von der zuständigen Behörde für den jeweiligen Betrieb eine Kostenkalkulation aufzustellen. Diese kann anhand der feststehenden Kosten der vorausgegangenen abgeschlossenen Erhebungsperiode erfolgen; auch absehbare Kostensteigerungen oder -senkungen können berücksichtigt werden. Die Höhe der Kosten für den einzelnen Betrieb wird durch die Anzahl der im Betrieb geschlachteten Tiere je Tierart und den notwendigen zeitlichen Aufwand pro untersuchtem Schlachtkörper nach Tierart in Verbindung mit der im Betrieb vorhandenen Schlachttechnologie, wie Art und Förderleistung/-geschwindigkeit des Transportsystems (Schlachtlinie), und andere spezifische betriebliche Gegebenheiten beeinflusst. Werden die Gebühren als Pauschale festgesetzt, dürfen die von der zuständigen Behörde erhobenen Gebühren nicht höher sein als die Gesamtkosten, die für die amtlichen Kontrollen nach Nr. 5.1.2 während des bestimmten Zeitraums für den jeweiligen Betrieb entstehen (Artikel 82 Abs. 3 der Verordnung -EU- 2017/625 ). Soweit die Gebühren nach Artikel 82 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 berechnet werden, dürfen sie nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der durchgeführten Kontrolle (Artikel 82 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625 ).
Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2:
1. Im Rahmen der Ermittlung der in Nummer 1 der Anmerkungen Teil I Satz 3 genannten Kosten sind die Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2017/625 und der nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a und d der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakte sowie § 9 der AVV Lebensmittelhygiene (AVV LmH) in der Fassung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Insbesondere die tatsächlichen Untersuchungszeiten pro Schlachtkörper und Tierart und die Angaben nach § 9 Abs. 7 AVV LmH sind für den jeweiligen Betrieb mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren. Bei der Veranschlagung des Bedarfs an amtlichem Personal für die Schlachtlinie der einzelnen Schlachtbetriebe ist ein risikobezogener Ansatz zu verfolgen. Die von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl der amtlichen Mitarbeiter muss ausreichend sein, so dass alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte bezüglich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfüllt werden können. 2. Bei den in den Nummer 2 und 3 der Anmerkungen Teil I Satz 3 genannten Kosten für Einrichtungen, Ausrüstung, Verbrauchsgüter und Hilfsmittel sind im Einzelnen insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen: a) Geschäftsbedarf (zum Beispiel Stempel, Kennzeichnungstinte, Vordrucke, Fotokopien), b) Geräte und Ausstattungsgegenstände der Verwaltung (zum Beispiel Büromöbel, Computer), c) Post- und Fernmeldegebühren, d) Haltung von Dienstfahrzeugen, e) Geräte und Instrumente für den Fachbedarf (zum Beispiel Labormöbel, Scheren, Messer), f) Verbrauchsmaterial für den Fachbedarf (zum Beispiel Chemikalien, Desinfektionsmittel, Reagenzien, Glaswaren), g) Fachliteratur (Bücher und Zeitschriften), h) Bewirtschaftung der Räumlichkeiten (zum Beispiel Energie- und Reinigungskosten), i) Unterhaltung der Räumlichkeiten der Untersuchungsstellen (zum Beispiel Wartung und Reparatur von maschinellen und technischen Einrichtungen), j) Vermischte Verwaltungsausgaben, k) Mieten für die der Untersuchungsstelle gegebenenfalls zur Miete überlassenen Räumlichkeiten. 3. Neben den Kosten für die Untersuchung auf Trichinen und die in bestimmten Verdachtsfällen durchzuführende bakteriologische Fleischuntersuchung werden auch die Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, im Rahmen der Ermittlung der in Nummer 6 der Anmerkungen Teil I Satz 3 genannten Kosten eingerechnet. Anknüpfungspunkt für die Verfahrensweise der Ermittlung der Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung ist Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10; 2004 L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG und die Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung regeln den Umfang und die Häufigkeit der Probenahme und bilden die Grundlage für den jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 2 Nr. 10 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084) in der jeweils geltenden Fassung erstellten nationalen Rückstandskontrollplan (nachfolgend NRKP). Die Kosten für die stichprobenweise durchgeführte Rückstandsuntersuchung werden aufgrund der variablen Vorgaben des NRKP jährlich neu berechnet und von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium auf der Website dieser Behörde (Bereich Lebensmittelüberwachung) bekannt gegeben und können dort eingesehen werden. Zur Berechnung werden die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP je Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Schlachtzahlen in Thüringen für die jeweilige Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) umgelegt. Die Kosten sind in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort geschlachteten Tierzahlen der jeweiligen Tierart oder Geflügelkategorie in Ansatz zu bringen. Die in die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einzurechnenden Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung betragen je Tier und Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) zwischen 0,001 Euro und 1,40 Euro. Nach Auslaufen der Übergangsmaßnahmen nach Artikel 150 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/23/EG zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in einem nach Artikel 150 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen delegierten Rechtsakt festgesetzt wird, sind die nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakte der Kommission zu beachten.
5.1.3 Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischzerlegung in Zerlegungsbetrieben nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pfl ichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625 )
Anmerkung : Nach Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 82 Abs. 1 und Artikel 83 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren nach Maßgabe der Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erheben. Die Gebühr ist kontrollaufwandbezogen für jeden einzelnen Betrieb zu berechnen und der Aufwand mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren. Grundsätzlich gilt: Euro je Tonne Fleisch = risikobasierter Aufwand für Kontrolle pro Monat : Tonnage an zerlegtem Fleisch pro Monat.
5.1.3.1 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/ Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch je Tonne Fleisch mindestens 1,60 höchstens 2,60
5.1.3.2 Geflügelfleisch, Zuchtkaninchenfleisch je Tonne Fleisch mindestens 1,50 höchstens 5
5.1.3.3 Zuchtwildfleisch, Wildfleisch
5.1.3.3.1 kleines Federwild, kleines Haarwild je Tonne Fleisch mindestens 1,50 höchstens 5
5.1.3.3.2 Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) je Tonne Fleisch mindestens 3 höchstens 5
5.1.3.3.3 Wildschweine, Wildwiederkäuer je Tonne Fleisch mindestens 2 höchstens 5
5.1.4 Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung einschließlich tiergesundheitsrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung und Getrennthaltung der tierischen Nebenprodukte, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, von erlegtem Wild in Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und 2 Buchst. c und d der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a und d der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pfl ichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625 )
Anmerkung : Die Anmerkungen Teil I Satz 1 bis 7 sowie 9 und 10 und die Anmerkungen Teil II Nr. 2 und 3 zu Nr. 5.1.2 gelten entsprechend.
5.1.4.1 kleines Federwild je Tier mindestens 0,005 höchstens 12
5.1.4.2 kleines Haarwild je Tier mindestens 0,01 höchstens 12
5.1.4.3 Wildschweine je Tier mindestens 1,50 höchstens 32
5.1.4.4 Wildwiederkäuer je Tier mindestens 0,50 höchstens 18
5.1.4.5 Laufvögel je Tier mindestens 0,50 höchstens 18
5.1.5 Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und ersten Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. f und Artikel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625 ) je Tonne Fischereierzeugnisse mindestens 5 höchstens 14
Anmerkungen : 1) Gebührenpflichtig ist die stichprobenweise Rückstandsuntersuchung. Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 . 2) Nummer 3 der Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Produktionsmenge aus Aquakulturen und Binnenfischerei in Thüringen umgelegt werden. Die Kosten werden in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort produzierten Menge Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur in Ansatz gebracht.
5.1.6 Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. f und Artikel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625 ) je Tonne Rohmilch mindestens 0,06 höchstens 0,15
Anmerkung:
1) Gebührenpflichtig ist die stichprobenweise Rückstandsuntersuchung. Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 . 2) Nummer 3 der Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Milch durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die in den Thüringer Molkereien angelieferte Menge Rohmilchmenge umgelegt werden. Die Kosten werden vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, entsprechend der dort produzierten Menge Milch in Ansatz gebracht. 3) Die Gebühr wird vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, erhoben.
5.1.7 Rückstandsuntersuchung bei Fleisch nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Unterbuchst. iv der Verordnung (EU) 2017/625 bei begründetem Verdacht
5.1.7.1 Probenahme je Tier mindestens 5,50 höchstens 8
Anmerkungen:
1) Für die Festsetzung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gilt nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip. Die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 gelten entsprechend. 2) Die Kosten für die Untersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.4) berechnet. Wird kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt, werden keine Kosten erhoben.
5.1.8 Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb, wenn diese nach einem Rechtsakt der Kommission nach Artikel 18 Abs. 7 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/625 dort vorgenommen werden darf nach Zeitaufwand
5.1.9 Aussetzung der Rohmilchanlieferung, wenn diese nach einem Rechtsakt der Kommission nach Artikel 18 Abs. 8 Buchst. a oder f der Verordnung (EU) 2017/625 anzuordnen ist nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 150
5.1.10 amtliche Kontrolle bei Verdacht auf einen Verstoß hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 65 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/625 , wenn im Ergebnis der Kontrolle ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird
5.1.10.1 Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle nach Zeitaufwand
5.1.10.2 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand
5.1.10.3 Untersuchung einer Probe
Anmerkung:
1) Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten. 2) Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 65 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.
5.1.11 Anordnung einer Maßnahme bei nicht vorschriftsmäßigen Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 66 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 , auch in Verbindung mit Abs. 4, oder nach Artikel 66 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 66 Abs. 7 der Verordnung -EU- 2017/625 ) nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 1000
Anmerkung: Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.
5.1.12 Anordnung einer Maßnahme bei Lebensmitteln aus Drittländern, die ein Risiko darstellen, nach Artikel 67 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 67 Unterabs. 3 der Verordnung -EU- 2017/625 ) nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 1000
Anmerkung: Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 67 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.
5.1.13 Anordnung einer Maßnahme im Fall der Nichtanwendung angeordneter Maßnahmen durch den Lebensmittelunternehmer nach Artikel 69 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 69 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625 ) nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 1000
5.1.14 Erlaubnis für die Rücksendung von Lebensmitteln nach Artikel 72 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 nach Zeitaufwand
5.1.15 Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 , soweit es den Bereich der Lebensmittelüberwachung betrifft und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 5 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625 ) nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 1 000
Anmerkung: Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs nach Artikel 138 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2017/625 besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf hätte angeordnet werden können.
5.1.16 Überwachung der Gefrierbehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch nach Artikel 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 nach Zeitaufwand
5.1.17 Anerkennung eines Verfahrens im Schlachtbetrieb zur Sicherstellung, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände vor dem Vorliegen eines negativen Trichinenbefundes verlässt, nach Artikel 4 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 150
5.1.18 amtliche Anerkennung eines Betriebes oder eines Kompartiments, der/das kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, nach Artikel 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 nach Zeitaufwand mindestens 75 höchstens 600
5.1.19 Durchführung von Audits in Haltungsbetrieben nach Artikel 10 Satz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 nach Zeitaufwand
5.1.20 Entzug der amtlichen Anerkennung nach Artikel 12 Abs. 1 oder 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 nach Zeitaufwand mindestens 75 höchstens 600
5.1.21 Wiederanerkennung nach Artikel 12 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 nach Zeitaufwand mindestens 75 höchstens 600
5.1.22 Genehmigung einer Ausnahme für kleine Schlachtbetriebe und Betriebe, die Hackfleisch/ Faschiertes oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, von der Probenahmehäufigkeit zur bakteriologischen Fleischuntersuchung nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.2 letzter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 20 bis 100
5.2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifi schen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22; 2008 L 46 vom 21.2.2008, S. 50; 2010 L 77 vom 24.3.2010, S. 59, L 119 vom 13.5.2010, S. 26; 2013 L 160 vom 12.6.2013, S. 15; 2015 L 29 vom 5.2.2015, S. 16, L 66 vom 11.3.2015, S. 22; 2019 L 13 vom 16.1.2019, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung
Anmerkung:
Für die festzusetzende Gebühr innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip.
5.2.1 Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 150 bis 2 500
5.2.2 vorläufige oder bedingte Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 75 bis 1 250
5.2.3 Verlängerung der vorläufigen oder bedingten Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 30 bis 300
5.2.4 Aussetzung der Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625 75 bis 500
5.2.5 Entziehung der Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625 150 bis 2 500
5.2.6 Genehmigung für den ungekühlten Transport von Fleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 11 AVV LmH 30 bis 120
5.2.7 Genehmigung zum Schlachten von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und bestimmten Huftieren am Herkunftsort nach Anhang III Abschnitt III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 25 bis 150
5.2.8 Genehmigung für Fischereierzeugnisse nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nr. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach Zeitaufwand
5.2.9 Erlaubnis zum Abweichen von der Temperaturvorgabe beim Transport von gefrorenen Fischereierzeugnissen von einem Kühllager zu einem zugelassenen Betrieb nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VIII Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 25 bis 150
5.2.10 Genehmigung für die Abweichung von den Temperaturanforderungen an die Rohmilch im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil II Buchst. B Nr. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 25 bis 150
5.2.11 Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 75 bis 450
5.2.12 Zulassung einer höheren Temperatur aus technischen Gründen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nr. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 25 bis 150
5.2.13 Genehmigung an eine Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 75 bis 450
5.2.14 Genehmigung an eine Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 75 bis 450
5.3 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung
5.3.1 amtliche Kontrolle von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern nach Artikel 9 Abs. Abs. 5 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 14)
5.3.1.1 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand
5.3.1.2 Untersuchung einer Probe
Anmerkung:
Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.
5.3.1.3 Nämlichkeitskontrolle nach Zeitaufwand
5.4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung
5.4.1 Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen im Rahmen des § 39 Abs. 1 (mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel), soweit sie
a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, oder c) erforderlich sind, um in Betrieben, die Lebensmittel in Drittländer ausführen, zu prüfen, ob vom Recht der Europäischen Union abweichende oder über dieses Recht hinausgehende Vorschriften oder Anforderungen der Bestimmungsländer für die Einfuhr der Lebensmittel eingehalten werden (Nr. 5.14.1 bleibt hiervon unberührt), und soweit nicht Nr. 5.1.1 einschlägig ist
5.4.1.1 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand
5.4.1.2 Untersuchung einer Probe
Anmerkung:
Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.
5.4.1.3 Betriebskontrolle nach Zeitaufwand
5.4.2 Anordnung oder Maßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 im Fall eines Verstoßes, soweit nicht der Gebührentatbestand nach Nr. 5.1.15 oder 5.25.1 einschlägig ist nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 1 000
Anmerkung:
Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf hätte angeordnet werden können.
5.4.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b oder c oder Nr. 4 (ausgenommen Futtermittel), jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 75 bis 900
5.4.4 Durchführung der amtlichen Beobachtung nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1
5.4.4.1 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand
5.4.4.2 Untersuchung einer Probe
Anmerkung : Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet.
5.4.4.3 Kontrolle im Betrieb nach Zeitaufwand
5.5 Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung
5.5.1 Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 29 Abs. 1 , soweit sie
a) aufgrund des Marktüberwachungsprogramms nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 , eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist
(Gebührentatbestand im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 4 )
5.5.1.1 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand
5.5.1.2 Untersuchung einer Probe
Anmerkung:
Die Kosten für die Untersuchung der Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.
5.5.1.3 Betriebskontrolle nach Zeitaufwand
5.5.2 Registrierung eines grenzüberschreitenden Fernabsatzes von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucher in der Europäischen Union nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder Nr. 3 einschließlich der Aufgaben nach § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 für die Bestätigung der Registrierung, die Überprüfung des Vorliegens eines Altersüberprüfungssystems und die Überprüfung des Vorliegens gültiger Registrierungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten 75 bis 900
Anmerkung:
Nr. 5.5.2 findet keine Anwendung, wenn die Länder für den Zweck der Registrierung nach § 22 Abs. 3 eine gemeinsame Stelle einrichten oder beauftragen, oder soweit das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 6 Nr. 2 für die Aufgaben der Registrierung zuständig ist.
5.5.3 Maßnahme oder Anordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 6, Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 im Fall eines Verstoßes nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 1 000
Anmerkung:
Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 hätte angeordnet werden können.
5.6 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpfl anzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifi zierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1; 2019 L 120 vom 8.5.2019, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung
5.6.1 Genehmigung zur Führung des Ein- und Ausgangsregisters am Sitz des Unternehmens oder durch ein spezialisiertes Unternehmen nach Artikel 28 Abs. 5 75 bis 600
5.7 Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230 -269-) in der jeweils geltenden Fassung
5.7.1 Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 75 höchstens 450
5.8 Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung
5.8.1 Genehmigung nach § 11 Abs. 1 zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind nach Zeitaufwand mindestens 75 höchstens 450
5.9 Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung
5.9.1 Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f nach Zeitaufwand mindestens 75 höchstens 450
5.9.2 Genehmigung zur Herstellung von Labaustauschstoffen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 75 höchstens 450
5.10 Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung
5.10.1 Überwachung nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Artikeln 36 und 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 1 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625 und des Artikels 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung -EU- Nr. 1151/2012 )
5.10.1.1 Probenahme nach Zeitaufwand
5.10.1.2 Untersuchung einer Probe
Anmerkung : Die Kosten für die Untersuchung der Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet.
5.10.1.3 amtliche Kontrolle (Überprüfung der Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der Produktspezifikation und Überwachung der Verwendung des eingetragenen Namens als garantiert traditionelle Spezialität) nach Zeitaufwand
5.11 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung
5.11.1 amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Abs. 1 nach Zeitaufwand mindestens 150 höchstens 2 100
5.11.2 amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nach § 3 Abs. 3 nach Zeitaufwand mindestens 150 höchstens 2 100
5.11.3 Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird, nach § 5 Abs. 1 nach Zeitaufwand mindestens 50 höchstens 2 100
5.12 Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung
5.12.1 Feststellung, dass die Qualität des zu bestimmten Zwecken in einem Lebensmittelbetrieb verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 nach Zeitaufwand 150 bis 900
5.13 Lebensmittelbestrahlungsverordnung in der Fassung vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 116) in der jeweils geltenden Fassung
5.13.1 lebensmittelrechtliche Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 150 höchstens 1 500
5.14 Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung
5.14.1 Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1 150 bis 1 500
5.15 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619,1844) in der jeweils geltenden Fassung
5.15.1 Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Untersuchung auf Trichinen und gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung außerhalb zugelassener Betriebe, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers zum Verzehr verwendet werden soll, nach § 2a Abs. 1 oder § 2b Abs. 1 (Hausschlachtungen und Erlegen von Wild für den privaten häuslichen Verbrauch)
Anmerkungen:
1) Die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 finden entsprechend Anwendung. 2) Im Fall der Beleihung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung setzt der beliehene Tierarzt eine Gebühr fest, die der Höhe nach der Gebühr entspricht, die die beleihende Behörde für die Durchführung der jeweiligen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt nach Maßgabe von Nummer 1 festsetzt. Die Gebühr beinhaltet im Fall der Beleihung die nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ThürVwKostG zu erhebende Umsatzsteuer. Diese wird im Kostenbescheid gesondert ausgewiesen.
5.15.1.1 Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung
5.15.1.1.1 Einhufer je Tier mindestens 28 höchstens 61
5.15.1.1.2 Rinder je Tier mindestens 16 höchstens 38
5.15.1.1.3 Hausschweine je Tier mindestens 15 höchstens 35
5.15.1.1.4 Schafe, Ziegen je Tier mindestens 8 höchstens 24
5.15.1.1.5 Haarwild je Tier mindestens 8 höchstens 40
5.15.1.2 Trichinenuntersuchung, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist und nicht Nr. 5.15.2.2 gilt, auch bei Entnahme der Probe durch Jäger je Tier mindestens 5 höchstens 32
5.15.1.3 bakteriologische Fleischuntersuchung
5.15.1.3.1 Probenahme je Tier mindestens 8 höchstens 12
5.15.1.3.2 Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamts für Verbraucherschutz je Tier mindestens 18 höchstens 31
Anmerkung:
Die Kosten für die im Landesamt für Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.
5.15.2 Fleischuntersuchung einschließlich gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen im Zusammenhang mit der Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild nach § 4 Abs. 2 Satz 1
Anmerkung:
Die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 finden entsprechend Anwendung.
5.15.2.1 Fleischuntersuchung je Tier mindestens 5 höchstens 32
5.15.2.2 Trichinenuntersuchung, auch bei der Entnahme der Probe durch Jäger je Tier mindestens 5 höchstens 32
5.15.2.3 bakteriologische Fleischuntersuchung
5.15.2.3.1 Probenahme je Tier mindestens 8 höchstens 12
5.15.2.3.2 Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamts für Verbraucherschutz je Tier mindestens 18 höchstens 31
Anmerkung:
Die Kosten für die im Landesamt für Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.
5.15.3 Zuschlag zu Nr. 5.15.1 oder 5.15.2 für Untersuchungen
a) auf besonderen Antrag zu folgenden Zeiten: Sonnabend nach 15.00 Uhr, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr oder 100 v. H. der Gebühren nach Nr. 5.15.1 oder 5.15.2
b) auf Verlangen außerhalb der festgesetzten Untersuchungszeiten 50 v. H. der Gebühren nach Nr. 5.15.1 oder 5.15.2
Anmerkung:
Soweit für die Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 in der jeweils geltenden Fassung ein geringerer Zuschlag anzusetzen ist, wird dies bei der Berechnung der Gebühr berücksichtigt.
5.15.4 Genehmigung zur Schlachtung im Haltungsbetrieb oder zur Tötung zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr für einzelne Huftiere der Gattung Rind, die ganzjährig im Freien gehalten werden, nach § 12 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 35 höchstens 100
5.15.5 Genehmigung für die Herstellung von Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen, das nach der Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist, nach § 13a 20 bis 100
5.15.6 Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Abgabe von tiefgefrorener Vorzugsmilch nach § 17 Abs. 2 Satz 2 30
5.15.7 Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 5 für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis nach § 17 Abs. 4 Satz 3 30
5.15.8 Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 für die Gewinnung von Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17 Abs. 2 oder 3 nach Zeitaufwand mindestens 60 höchstens 120
5.15.9 Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand mindestens 45 höchstens 90
5.15.10 Genehmigung einer Ausnahme für Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen im Zusammenhang mit der Verwendung von Rohmilch nach § 19 30 bis 120
5.15.11 Gestattung des Entbeinens von Fleisch unmittelbar vor der Herstellung nach Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.2 30
5.15.12 Genehmigung der Verwendung von Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als +6° C aufweist, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2 nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 150
5.16 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844) in der jeweils geltenden Fassung
5.16.1 Wiedererwerb eines Befähigungsnachweises für amtliche Fachassistenten einschließlich Nachprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 42
5.16.2 Erteilung einer Genehmigung für den Einsatz von Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1 nach Zeitaufwand mindestens 75 höchstens 600
5.16.3 Prüfung des Schlachthofpersonals nach § 4 Abs. 3 je Person 60
5.16.4 Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen auf einen Jäger nach § 6 Abs. 2 20
5.16.5 Erteilung einer Genehmigung nach § 7b Abs. 1 nach Zeitaufwand mindestens 25 höchstens 100
5.16.6 Aufhebung der Aussetzung der Rohmilchanlieferung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 100
5.16.7 Entnahme einer Probe nach § 9 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand
5.16.8 Erneute Aussetzung der Lieferung von Rohmilch nach § 9 Abs. 2 nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 150
5.17 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung
5.17.1 Ausnahmegenehmigung im Einzelfall für das Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Verwenden oder Verwerten vorschriftswidriger Erzeugnisse bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit nach § 2 Abs. 1 75 bis 600
5.17.2 Erlaubnis zur Durchführung kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1 75 bis 2 100
5.17.3 Genehmigung für Buchführungsverfahren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 75 bis 600
5.17.4 Genehmigung zum Führen des Analysenbuchs auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 75 bis 600
5.18 TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) in der jeweils geltenden Fassung
5.18.1 Untersuchung von Rindern mit einem anerkannten Test nach § 1a je Untersuchung für ein Rind mindestens 12 höchstens 20
Anmerkungen:
1. Nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren zu erheben. 2. Soweit dies zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 80 in Verbindung mit Artikel 82 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich ist, ist die Gebühr entsprechend abzusenken. 3. Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Untersuchungskosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.
5.18.2 Entnahme einer Probe zur Untersuchung nach § 1a je Tier mindestens 1 höchstens 13
Anmerkungen:
1. Nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren zu erheben. 2. Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Probenahmekosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt. 3. Nummer 1 der Anmerkungen zu Nr. 5.15.1 gilt bezogen auf die BSE-Probenahme entsprechend.
5.19 EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung
5.19.1 Überwachung der Beförderung von Köpfen von Rindern in einen Zerlegungsbetrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand
5.19.2 Genehmigung für die Gewinnung von Kopffleisch von über 12 Monate alten Rindern in Zerlegungsbetrieben nach § 2 Abs. 1 nach Zeitaufwand
5.20 Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung
5.20.1 Kontrollen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 17 Satz 1 in Verbindung mit einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, wenn dieser Rechtsakt einer Kostenpflicht nicht entgegensteht oder eine Kostenpflicht vorschreibt
5.20.1.1 Entnahme einer Probe nach Zeitaufwand
5.20.2.1 Untersuchung einer Probe
Anmerkung:
Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.
5.20.1.3 Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments über die durchgeführten Probenahmen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse nach Maßgabe eines Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach Nr. 5.20.1 15
5.21 Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S.980) in der jeweils geltenden Fassung
5.21.1 Zulassung eines Prüflaboratoriums nach § 2 Abs. 1 150 bis 900
5.21.2 Überprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand
5.22 Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes
5.22.1 Zulassung als privater Sachverständiger zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 150 bis 900
Anmerkung:
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG ).
5.22.2 Übertragung der Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen einschließlich Beurteilung des untersuchten Fleisches, Untersuchung auf Trichinen und Probenahme für die Durchführung der amtlichen Untersuchung auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) nach § 8 Abs. 2 Satz 1 gebührenfrei
5.23 Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung
5.23.1 Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 2 nach Zeitaufwand
5.24 Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399) in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung
5.24.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 7 Satz 1 75 bis 1 200
5.25 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; 2012 L 318 vom 15.11.2012, S. 74; 2013 L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; 2014 L 254 vom 28.8.2014, S. 39; 2017 L 17 vom 21.1.2017, S. 52, L 326 vom 9.12.2017, S. 55; 2018 L 183 vom 19.7.2018, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
5.25.1 Treffen einer Maßnahme nach Artikel 25 Abs. 1 oder 5 Satz 1 oder Artikel 26 nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 1 000
6 nicht besetzt
7 Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
7.1 Thüringer Heilberufegesetzes
7.1.1 Zulassung einer Weiterbildungsstätte für Tierärzte nach § 29 Abs. 3 Satz 1 83 bis 290
7.2 Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung
7.2.1 Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a, und 2 oder § 15a 90 bis 240
7.2.2 Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 3 190 bis 350
7.2.3 Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 60 bis 200
7.2.4 Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 60 bis 200
7.2.5 Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1 60 bis 170
7.2.6 Verlängerung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 oder 3 30 bis 100
7.2.7 Ausstellen einer Bescheinigung nach § 11a Abs. 4 29
Anmerkung:
Innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG ).
7.3 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl I S. 1827) in der jeweils geltenden Fassung
7.3.1 Ausstellen einer Bescheinigung nach § 56 Abs. 3 29
7.3.2 Ausstellen einer Bescheinigung nach § 60 Satz 2 für die Ausbildung nach § 60 Satz 1 Nr. 2 (Forschungsanstalt des Landes), 3 oder 4 29
7.3.3 Ausstellen einer Bescheinigung nach § 62 Abs. 2 29
7.4 Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237) in der jeweils geltenden Fassung
7.4.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 94
7.4.2 Entziehung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder 2 70
7.5 Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung
7.5.1 Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 7 Abs. 3 30
7.5.2 Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschule nach § 7 Abs. 3 40 bis 200
7.6 Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) in der jeweils geltenden Fassung
7.6.1 Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied nach § 1 Abs. 1 oder als geprüfter Hufbeschlaglehrschmied nach § 2 Abs. 1 30
7.6.2 Anerkennung einer Bildungseinrichtung als Hufbeschlagschule einschließlich Ausstellen einer Urkunde nach § 3 60 bis 300
7.6.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 1 20
7.6.4 Anerkennung eines Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1 60 bis 200
7.6.5 Hufbeschlagprüfung nach § 9 einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 14 Abs. 4 85
7.6.6 Hufbeschlaglehrschmiedprüfung nach § 18 Abs. 1 einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 21 Abs. 4 85
7.7 Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung
7.7.1 Anerkennung von Prüfungszeugnissen nach § 2
7.7.1.1 Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 30 bis 120
7.7.1.2 Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6 60 bis 350
7.7.2 Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin nach § 3 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 3 Abs. 3 30 bis 80
7.7.3 Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 4 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 4 Abs. 3 30 bis 100
Anmerkung:
Innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG ).
8 Tierarzneimittelwesen
Öffentliche Leistungen aufgrund des
8.1 Arzneimittelgesetzes
8.1.1 Erteilung einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a
8.1.1.1 Erstbescheinigung 40
8.1.1.2 jede weitere Bescheinigung 5
8.1.2 Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Tierarzneimitteln nach § 52a Abs. 1 Satz 1 400 bis 1 500
8.1.3 Prüfung der halbjährlichen Mitteilungen des Tierhalters nach § 58b Abs. 1 und 2 , auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, auf Vollständigkeit, rechtzeitige Erfüllung und technische Eingabefähigkeit zur Übermittlung an die gemeinsame Stelle nach § 58c Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 (Antibiotika-Datenbank) einschließlich Pflege und Verwaltung der Daten nach den §§ 58a und 58b in der Datenbank nebst Fehlerbearbeitung 12 bis 30
8.1.4 Erteilen einer Auskunft nach § 58c Abs. 5 Satz 2 , wenn mit der Auskunftserteilung ein besonderer Verwaltungsaufwand verbunden ist nach Zeitaufwand
8.1.5 Treffen von Anordnungen nach § 58d Abs. 3 Satz 2 bis 5 einschließlich Prüfung des Antibiotikaminimierungsplans nach § 58d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand mindestens 50 höchstens 150
8.1.6 Anordnung des Ruhens der Tierhaltung für einen bestimmten Zeitraum nach § 58d Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 50 höchstens 150
8.1.7 Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Tierhaltung nach § 58d Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 150
8.1.8 Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen nach § 64 Abs. 1 oder § 69a , soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird
8.1.8.1 Überwachung tierärztlicher Hausapotheken nach Zeitaufwand höchstens 500
8.1.8.2 Überwachung von Betrieben, die Fütterungsarzneimittel herstellen nach Zeitaufwand höchstens 600
8.1.8.3 Überwachung des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln außerhalb von Apotheken nach Zeitaufwand höchstens 500
8.1.8.4 Überwachung pharmazeutischer Unternehmen und des Arzneimittelgroßhandels in Bezug auf Tierarzneimittel nach Zeitaufwand höchstens 3 000
8.1.8.5 Überwachung von Personen, die Tierarzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein nach Zeitaufwand höchstens 300
8.1.8.6 Überwachung von Tierhalterbetrieben, in denen Tierarzneimittel angewendet werden nach Zeitaufwand höchstens 500
8.1.8.7 Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne der §§ 59c oder 69a herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen nach Zeitaufwand höchstens 600
8.1.9 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 67 Abs. 1 bis 3 oder 5 , auch in Verbindung mit § 59 Abs. 3 , oder § 73 Abs. 3a , soweit es sich um Tierarzneimittel handelt 50 bis 250
8.1.10 Treffen von Anordnungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 , soweit es sich um Tierarzneimittel handelt nach Zeitaufwand mindestens 50 höchstens 1 500
9 Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz im Bereich Veterinäruntersuchung
9.1 Erstellen von Gutachten nach Zeitaufwand
9.2 Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen
9.2.1 Grundsatzmethodik pathologisch-histologische Untersuchung von tierischen Geweben je Probe 13
9.2.2 Grundsatzmethodik immunhistochemische Untersuchung von tierischen Geweben je Probe 18,80
9.2.3 Grundsatzmethodik Hämatologie je Probe 10,80
9.2.4 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Pferden/Unpaarhufern je Tierkörper, bei Jungtieren je Auftrag 44
9.2.5 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Rindern je Tierkörper, bei Jungtieren je Auftrag 33
9.2.6 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Schweinen und kleinen Wiederkäuern je Tierkörper, bei Jungtieren je Auftrag 17,60
9.2.7 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Hunden und Katzen je Tierkörper, bei Jungtieren je Auftrag 17,60
9.2.8 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Nagern und kleinen Säugetieren je Tierkörper, bei Jungtieren je Auftrag 14,30
9.2.9 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Ratten und Mäusen (Labortiere) je Auftrag 13,20
9.2.10 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Echsen, Schlangen und Amphibien je Tierkörper 18,70
9.2.11 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Fischen je Auftrag 13,20
9.2.12 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Geflügel je Auftrag 11
9.2.13 Untersuchung auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathie je Probe 31,20
9.2.14 Morphologische Spezialuntersuchungen nach Aufwand 10 bis 70
9.3 Bakteriologische und mykologische Untersuchungen
9.3.1 Grundsatzmethodik Bakterioskopische Untersuchung je Probe 4,60
9.3.2 Grundsatzmethodik Bakteriologische Untersuchung je Probe 8,40
9.3.3 Grundsatzmethodik Bakteriologische Färbeverfahren je Probe 5,90
9.3.4 Grundsatzmethodik Erregerdifferenzierung mittels biochemischer Verfahren je Probe 11,40
9.3.5 Grundsatzmethodik Resistenzbestimmung je Isolat 9,50
9.3.6 Grundsatzmethodik Untersuchung auf Hemmstoffe je Probe 6,40
9.3.7 Grundsatzmethodik Bestimmung der Keimzahl je Probe 6,90
9.3.8 Bakteriologische Untersuchung von Gewässerproben je Probe 18,50
9.3.9 Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae - Antigennachweis je Ansatz 10,60
9.3.10 Untersuchung auf Arcanobacterium pyogenes - Antigennachweis je Ansatz 10,30
9.3.11 Untersuchung auf Clostridium botulinum - Antigennachweis je Ansatz 9,70
9.3.12 Untersuchung auf Brucella spp. - Antigennachweis je Ansatz 5,50
9.3.13 Untersuchung auf Chlamydia/Chlamydophila spp. - Antigennachweis je Ansatz 27,20
9.3.14 Untersuchung auf Clostridium spp. - Antigennachweis (außer Botulismus) je Ansatz 11,60
9.3.15 Untersuchung auf Dermatophilus congolense - Antigennachweis je Ansatz 17,20
9.3.16 Untersuchung auf E.coli - Antigennachweis je Ansatz 6,60
9.3.17 Untersuchung auf Paenibacillus larvae (Amerikanische Faulbrut) - Antigennachweis je Ansatz 9,60
9.3.18 Untersuchung auf Haemophilus spp. - Antigennachweis je Ansatz 10,60
9.3.19 Untersuchung auf Listeria monozytogenes - Antigennachweis je Ansatz 6,60
9.3.20 Untersuchung auf Bacillus anthracis (Milzbrand) - Antigennachweis je Ansatz 11,70
9.3.21 Untersuchung auf Moraxella spp. - Antigennachweis je Ansatz 6,10
9.3.22 Untersuchung auf Mykobakterium spp. - Antigennachweis je Ansatz 18
9.3.23 Untersuchung auf Mykoplasma spp. - Antigennachweis je Ansatz 8,60
9.3.24 Untersuchung auf Pasteurellaceae - Antigennachweis je Ansatz 8,40
9.3.25 Untersuchung auf Salmonella spp. - Antigennachweis je Ansatz 4,80
9.3.26 Untersuchung auf Serpulina/Brachyspira spp. - Antigennachweis je Ansatz 9,20
9.3.27 Untersuchung auf Staphylococcus spp. - Antigennachweis je Ansatz 8,60
9.3.28 Untersuchung auf Streptococcus/Enterococcus spp. - Antigennachweis je Ansatz 9,60
9.3.29 Untersuchung auf Taylorella equigenitalis (CEM) - Antigennachweis je Ansatz 12,10
9.3.30 Untersuchung auf Campylobacter/Helicobacter spp. - Antigennachweis je Ansatz 6,30
9.3.31 Untersuchung auf Vibrio spp. - Antigennachweis je Ansatz 16
9.3.32 Untersuchung auf Yersinia spp. - Antigennachweis je Ansatz 4,70
9.3.33 Mykologische Untersuchung von Futtermitteln je Probe 14,30
9.3.34 Mykotoxinnachweis - Deoxynivalenol je Probe 17,20
9.3.35 Mykotoxinnachweis - Zearalenon je Probe 17,20
9.3.36 Mykotoxinnachweis - T-2 Toxin je Probe 17,20
9.3.37 Mykotoxinnachweis - Fumonisin je Probe 17,20
9.3.38 Mykotoxinnachweis - Aflatoxine je Probe 17,20
9.3.39 Mykotoxinnachweis - Ochratoxin A je Probe 17,20
9.3.40 Mykotoxinnachweis - Citrinin je Probe 17,20
9.3.41 Untersuchung auf Dermatophyten - Antigennachweis je Probe 14,30
9.3.42 Untersuchung auf Cryptococcus spp. - Antigennachweis je Ansatz 9
9.3.43 Untersuchung auf Algen (Prototheken) - Antigennachweis je Ansatz 7,50
9.3.44 Untersuchung auf Hefen und Schimmelpilze je Probe 11
9.3.45 Bakteriologische/mykologische Spezialuntersuchungen nach Aufwand 10 bis 40
9.4 Virologische Untersuchungen
9.4.1 Grundsatzmethodik Virusisolierung in Zellkulturen je Probe 44
9.4.2 Grundsatzmethodik Virusisolierung in Bruteiern je Probe 44
9.4.3 Grundsatzmethodik Immunfluoreszenztechnik je Probe 18,70
9.4.4 Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (NPLA) - Antigennachweis je Probe 22
9.4.5 Grundsatzmethodik Hämagglutination (HA) und Hämadsorption (HAD) je Ansatz 5,80
9.4.6 Grundsatzmethodik Immunoassay- und Latextest - Antigennachweis je Ansatz 12,50
9.4.7 Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit (AK) - Antigennachweis je Ansatz 24,90
9.4.8 Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/TRT) - Antigennachweis je Ansatz 40,70
9.4.9 Untersuchung auf Border disease (BD) - Antigennachweis je Ansatz 32,80
9.4.10 Untersuchung auf Bovines Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antigennachweis je Ansatz 24,90
9.4.11 Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) - Antigennachweis je Ansatz 8,80
9.4.12 Untersuchung auf Canine Parvovirus Infektion (CPV) - Antigennachweis je Ansatz 17,30
9.4.13 Untersuchung auf Coronavirus-Infektion des Rindes - Antigennachweis je Ansatz 13,90
9.4.14 Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) - Antigennachweis je Ansatz 28,40
9.4.15 Untersuchung auf Epizootische Virusdiarrhoe des Schweines (EVD) - Antigennachweis je Ansatz 14,30
9.4.16 Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) - Antigennachweis je Ansatz 32,80
9.4.17 Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) - Antigennachweis je Ansatz 48,40
9.4.18 Untersuchung auf Feline Immundefizienz (FIV) - Antigennachweis je Ansatz 14,30
9.4.19 Untersuchung auf Feline Leukose (FeLV) - Antigennachweis je Ansatz 14,30
9.4.20 Untersuchung auf Feline infektiöse Peritonitis (FIP) - Antigennachweis je Ansatz 15
9.4.21 Untersuchung auf Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC) - Antigennachweis je Ansatz 59,20
9.4.22 Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) - Antigennachweis je Ansatz 38,10
9.4.23 Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/ Gumboro (IBD) - Antigennachweis je Ansatz 20,60
9.4.24 Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) - Antigennachweis je Ansatz 34,80
9.4.25 Untersuchung auf Influenza des Gefügels - Antigennachweis je Ansatz 46,90
9.4.26 Untersuchung auf Influenza des Pferdes - Antigennachweis je Ansatz 38,50
9.4.27 Untersuchung auf Influenza des Schweines - Antigennachweis je Ansatz 38,50
9.4.28 Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) - Antigennachweis je Ansatz 29,70
9.4.29 Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3) - Antigennachweis je Ansatz 24,20
9.4.30 Untersuchung auf Paramyxovirus 1-Infektion/Newcastle Disease (PMV1/ND) - Antigennachweis je Ansatz 35,60
9.4.31 Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) - Antigennachweis je Ansatz 29,50
9.4.32 Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) - Antigennachweis je Ansatz 18,40
9.4.33 Untersuchung auf Rotavirus Infektion - Antigennachweis je Ansatz 13,20
9.4.34 Untersuchung auf seuchenhaften Spätabort des Schweines (PRRS) - Antigennachweis je Ansatz 9,60
9.4.35 Untersuchung auf Staupe (CDV) - Antigennachweis je Ansatz 19,30
9.4.36 Untersuchung auf Tollwut - Antigennachweis je Ansatz 22,30
9.4.37 Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis des Schweines (TGE) - Antigennachweis je Ansatz 22,60
9.4.38 Untersuchung auf Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN) - Antigennachweis je Ansatz 19
9.4.39 Untersuchung auf Virale Hämorrhag. Septikämie der Salmoniden (VHS) - Antigennachweis je Ansatz 19
9.4.40 Untersuchung auf Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen (IPN) - Antigennachweis je Ansatz 19
9.4.41 Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Salmoniden - Antigennachweis je Ansatz 59,40
9.4.42 Untersuchung auf Iridovirus Infektion der Welse - Antigennachweis je Ansatz 42,40
9.4.43 Untersuchung auf Infektiöse Kiemennekrose der Koi-Karpfen - Antigennachweis je Ansatz 42,90
9.4.44 Untersuchung auf Hämorrhagische Septikämie der Kaninchen (HSK) - Antigennachweis je Ansatz 7,20
9.4.45 Virologische Spezialuntersuchungen nach Aufwand 10 bis 70
9.5 Parasitologische Untersuchungen
9.5.1 Grundsatzmethodik taxonomische Bestimmung von Parasiten und deren Entwicklungsstadien nach Aufwand 10 bis 60
9.5.2 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Flotation je Probe 6,30
9.5.3 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sedimentation je Probe 6,30
9.5.4 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - kombinierte Sedimentation/Flotation je Probe 6,30
9.5.5 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenauswanderung je Probe 5,80
9.5.6 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - SAF-Methode je Probe 9,10
9.5.7 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Ei-/Oozystenzählung nach Mc Master je Probe 9,80
9.5.8 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Nativpräparat je Probe 5,20
9.5.9 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenkultur je Probe 39,80
9.5.10 Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sporulation je Probe 25,70
9.5.11 Parasitologische Untersuchung mittels Färbungen je Probe 8,60
9.5.12 Parasitologische Sektion je Probe 12,10
9.5.13 Parasitologische Untersuchung auf Kryptosporidien je Ansatz 9,90
9.5.14 Parasitologische Untersuchung auf Giardien je Ansatz 15,40
9.5.15 Parasitologische Untersuchung auf Echinococcus spp. je Ansatz 15,40
9.5.16 Parasitologische Untersuchung auf Sarcocystis- und Toxoplasma-Gewebezysten je Ansatz 15,40
9.5.17 Parasitologische Untersuchung auf Trichinen je Ansatz 7
9.5.18 Parasitologische Untersuchung auf Myxosoma cerebralis je Ansatz 13,20
9.5.19 Untersuchung von Fischen auf Nematoden mittels Digestion je Probe 6,90
9.5.20 Untersuchung auf Trichomonaden - Antigennachweis je Ansatz 5,30
9.5.21 Parasitologische Untersuchung Kot je Probe 11
9.5.22 Parasitologische Untersuchung Erdproben je Probe 17,60
9.5.23 Parasitologische Untersuchung Futterproben je Probe 17,60
9.5.24 Parasitologische Untersuchung auf Ektoparasiten je Probe 10,10
9.5.25 Parasitologische Untersuchung Blut je Probe 15,80
9.5.26 Parasitologische Untersuchung Harn, Körpersekrete, Exkrete und Erbrochenes je Probe 22
9.5.27 Parasitologische Untersuchung Bienen, Bienenwaben und Gemüll je Volk 19,60
9.6 Serologische Untersuchungen
9.6.1 Grundsatzmethodik ELISA - Antikörpernachweis
9.6.1.1 einfach je Probe 7,70
9.6.1.2 aufwändig je Probe 10
9.6.1.3 sehr aufwändig je Probe 15
9.6.2 Grundsatzmethodik Serumneutralisationstest (SNT) je Probe 15,20
9.6.3 Grundsatzmethodik Komplementbindungsreaktion (KBR) je Probe 7,70
9.6.4 Grundsatzmethodik Serumlangsamagglutination (SLA) je Probe 2,40
9.6.5 Grundsatzmethodik Serumschnellagglutination (SSA) je Probe 2,40
9.6.6 Grundsatzmethodik Agargelpräzipitation (AGP) je Probe 4,60
9.6.7 Grundsatzmethodik Hämagglutinationshemmungsreaktion (HAH) je Probe 8,10
9.6.8 Grundsatzmethodik Mikroagglutinationsreaktion (MAR) je Probe 7,40
9.6.9 Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (IPMA) - Antikörpernachweis je Probe 16
9.6.10 Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit - Antikörpernachweis je Probe 3,50
9.6.11 Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/TRT) - Antikörpernachweis je Probe 10,20
9.6.12 Untersuchung auf Border disease (BD) - Antikörpernachweis je Probe 29,70
9.6.13 Untersuchung auf Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antikörpernachweis je Probe 3
9.6.14 Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) Antikörpernachweis je Probe 4,30
9.6.15 Untersuchung auf Egg Drop Syndrom (EDS) - Antikörpernachweis 6,30
9.6.16 Untersuchung auf Enzootische Rinderleukose (eRL) - Antikörpernachweis je Probe 3,60
9.6.17 Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) - Antikörpernachweis je Probe 13,80
9.6.18 Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) - Antikörpernachweis je Probe 13,80
9.6.19 Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Einhufer - Antikörpernachweis je Probe 7,30
9.6.20 Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) - Antikörpernachweis je Probe 8,30
9.6.21 Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/Gumboro (IBD) - Antikörpernachweis je Probe 8,30
9.6.22 Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) - Antikörpernachweis je Probe 10,20
9.6.23 Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) - Antikörpernachweis je Probe 3,60
9.6.24 Untersuchung auf Maedi/Visna und CAE - Antikörpernachweis je Probe 5,10
9.6.25 Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3) - Antikörpernachweis je Probe 6,30
9.6.26 Untersuchung auf Newcastle Disease (ND) - Antikörpernachweis je Probe 6,30
9.6.27 Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) - Antikörpernachweis je Probe 4
9.6.28 Untersuchung auf Influenza des Pferdes - Antikörpernachweis je Probe 19,30
9.6.29 Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) - Antikörpernachweis je Probe 14,60
9.6.30 Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) - Antikörpernachweis je Probe 5,40
9.6.31 Untersuchung auf Influenza des Schweines - Differenzierung des Influenzatyps - Antikörpernachweis je Probe 8,30
9.6.32 Untersuchung auf Influenza des Geflügels - Antikörpernachweis je Probe 8,30
9.6.33 Untersuchung auf Seuchenhaften Spätabort der Schweine (PRRS) - Antikörpernachweis je Probe 5,70
9.6.34 Untersuchung auf Tollwut - Antikörpernachweis je Probe 19,30
9.6.35 Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis der Schweine (TGE) - Antikörpernachweis je Probe 10,20
9.6.36 Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion - Antikörpernachweis je Probe 5,30
9.6.37 Untersuchung auf Brucella melitensis Infektion - Antikörpernachweis je Probe 3,90
9.6.38 Untersuchung auf Chlamydia/Chlamydophila Infektion - Antikörpernachweis je Probe 6,20
9.6.39 Untersuchung auf Leptospira Infektion - Antikörpernachweis je Probe 14
9.6.40 Untersuchung auf Listeria monozytogenes Infektion - Antikörpernachweis je Probe 9,90
9.6.41 Untersuchung auf Mycoplasma mycoides Infektion (Lungenseuche) - Antikörpernachweis je Probe 5,70
9.6.42 Untersuchung auf Borrelia burgdorferii Infektion (Lyme Borreliose) - Antikörpernachweis je Probe 8
9.6.43 Untersuchung auf Burkholderia mallei Infektion (Rotz) - Antikörpernachweis je Probe 5,70
9.6.44 Untersuchung auf Mycoplasma Infektion - Antikörpernachweis je Probe 5,50
9.6.45 Untersuchung auf Mycobacterium paratuberculosis Infektion - Antikörpernachweis je Probe 4,70
9.6.46 Untersuchung auf Coxiella burnettii Infektion (Q-Fieber) - Antikörpernachweis je Probe 7,30
9.6.47 Untersuchung auf Francisella tularensis Infektion (Tularämie) - Antikörpernachweis je Probe 5
9.6.48 Untersuchung auf Yersinia Infektion - Antikörpernachweis je Probe 8,70
9.6.49 Untersuchung auf Trypanosoma equiperdum (Beschälseuche) - Antikörpernachweis je Probe 8,70
9.6.50 Untersuchung auf Neospora caninum Infektion - Antikörpernachweis je Probe 9,20
9.6.51 Untersuchung auf Sarcoptes suis Infektion - Antikörpernachweis je Probe 13,80
9.6.52 Untersuchung auf Toxoplasma gondii Infektion - Antikörpernachweis je Probe 15,40
9.6.53 Untersuchung auf Echinococcus Infektion - Antikörpernachweis je Probe 15,40
9.6.54 Untersuchung auf Trichinella spiralis Infektion - Antikörpernachweis je Probe 12,40
9.6.55 Untersuchung auf Salmonelleninfektion der Schweine - Antikörpernachweis je Probe 2,70
9.6.56 Untersuchung auf Blauzungenkrankheit (Blue-Tongue/BT) - Antikörpernachweis je Probe 3,90
9.6.57 Untersuchung auf Influenza A des Schweines - Antikörpernachweis je Probe 4
9.6.58 Untersuchung auf Porcine circovirus/Circovirusinfektion des Schweines (PCV) - Antikörpernachweis je Probe 6,70
9.6.59 Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion (APP) Serotypen - Antikörpernachweis je Probe 7,20
9.6.60 Untersuchung auf Lawsonia intracellularis (Ileitis) - Antikörpernachweis je Probe 11,10
9.6.61 Untersuchung auf Hämophilus parasuis Infektion (Glässersche Krankheit) - Antikörpernachweis je Probe 8,40
9.6.62 Untersuchung auf Pasteurella multocida toxin (PMT) - Antikörpernachweis im Serum je Probe 13,20
9.7 Molekularbiologische Untersuchungen
9.7.1 Grundsatzmethodik Polymerase-Kettenreaktion (PCR) je Ansatz 10 bis 38
9.7.2 Grundsatzmethodik Elektrophorese von Nukleinsäuren je Ansatz 5 bis 22
9.7.3 Grundsatzmethodik Restriktionsanalyse je Ansatz 5 bis 11
9.8 Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen
9.8.1 Physikalisch-chemische Untersuchung von Tränkwasser je Probe 15,20
9.8.2 Physikalisch-chemische Untersuchung von Gewässerproben nach Aufwand 10 bis 45
9.8.3 Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Elektrolyte je Ansatz 4,20
9.8.4 Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Enzyme je Ansatz 4,80
9.8.5 Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Substrate je Ansatz 3,70
9.8.6 Toxikologische Untersuchungen nach Aufwand 10 bis 200
9.9 Sonstige Untersuchungen
9.9.1 Organoleptische Untersuchung von Futtermitteln je Probe 4,70
9.9.2 Mikroskopische Untersuchung von Futtermitteln je Probe 6,60
9.9.3 Erhitzungsnachweis Tierkörpermehl je Probe 19,60
9.9.4 Tierversuch je Ansatz 77
9.10 Auslagen für Versand von Probenmaterial innerhalb von Deutschland
9.10.1 Versand von Probenmaterial I (Pakete bis 2 kg) je Paket 7,50
9.10.2 Versand von Probenmaterial II (Pakete über 2 kg) je Paket 15
10 Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz im Bereich Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie im Bereich Rückstands- und toxikologische Analytik
10.1 Sensorische Prüfung
10.1.1 einfacher Art 9,40
10.1.2 differenzierter Art (beispielsweise Duo-Test, Ermittlung von Qualitätsmerkmalen) 15,60
10.1.3 weiter differenzierter Art (beispielsweise Triangel-Test) 25,30
10.1.4 Gebrauchstest (beispielsweise bei Bedarfsgegenständen) 25,30
10.1.5 Spezielle sensorische Untersuchung (mit Gutachtergruppe) und Punktbewertung 31,40
10.2 Allgemeine Arbeitsmethoden
10.2.1 Absorbieren und Adsorbieren 23,70
10.2.2 Ausschütteln 12,70
10.2.3 Destillieren 15,60
10.2.4 Dialysieren 23,70
10.2.5 Dekantieren 9,40
10.2.6 Extrahieren 28,10
10.2.7 Filtrieren 8,30
10.2.8 Gefriertrocknen 28,10
10.2.9 Gelfiltration 31,40
10.2.10 Glühen 15,60
10.2.11 Ionenaustausch 22
10.2.12 Lösen 5,10
10.2.13 Mischen 5,10
10.2.14 Perforieren 28,10
10.2.15 Rektifizieren 23,70
10.2.16 Schmelzen 8,30
10.2.17 Schütteln 5,10
10.2.18 Sieben 8,30
10.2.19 Sublimieren 23,70
10.2.20 Trocknen 8,30
10.2.21 Umkristallisieren 23,70
10.2.22 Zerkleinern, Homogenisieren 6,30
10.2.23 Veraschen beziehungsweise Aufschließen
10.2.23.1 trocken 18,70
10.2.23.2 nass 25,30
10.2.24 Zentrifugieren
10.2.24.1 bis 10 000 g 8,30
10.2.24.2 mehr als 10 000 g 15,60
10.2.25 Umsetzen und Nachweis von Stoffen, auch mit Schnelltest
10.2.25.1 einfacher Art (beispielsweise Hydrolyse, Verseifen, Oxidation, Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällung) 5 bis 8
10.2.25.2 schwieriger Art (beispielsweise Diazotierung, Silylierung) 23,70
10.2.26 Mikroskopie/Histometrie
10.2.26.1 einfacher Art 12,70
10.2.26.2 schwieriger Art 31,40
10.2.26.3 Verfahren mit besonderem apparativen Aufwand 66
10.2.27 Bestimmung der Masse
10.2.27.1 mit einer Messunsicherheit größer/gleich 1 mg 6,30
10.2.27.2 mit einer Messunsicherheit kleiner 1 mg 7,60
10.2.28 Bestimmung von Länge, Dicke und Breite 5,10
10.2.29 Volumenmessung mit Messzylinder, Bürette, Pipette oder Messkolben 6,30
10.2.30 Bestimmung des Brechungsindex, Refraktion 12,70
10.2.31 Bestimmung der Dichte oder des spezifischen Gewichts
10.2.31.1 mittels Spindel 5,10
10.2.31.2 mittels Mohr-(Westphal)scher Waage 7,60
10.2.31.3 mittels Pyknometers 14,30
10.2.31.4 nach anderen Verfahren 15,60
10.2.32 Druckmessung 10,20
10.3 Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9)
10.3.1 bis drei methodische Schritte 25,30
10.3.2 vier bis sechs methodische Schritte 44
10.3.3 mehr als sechs methodische Schritte 62,70
10.4 Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden
10.4.1 allgemeine Bestimmungsmethoden
10.4.1.1 Erstarrungspunkt 17,60
10.4.1.2 Fließpunkt 17,60
10.4.1.3 Gefrierpunkterniedrigung 31,40
10.4.1.4 Ionensensitive Messungen 23,70
10.4.1.5 Kalorische Größen 23,70
10.4.1.6 Leitfähigkeitsmessung 13,80
10.4.1.7 Physikalische Prüfung von Materialien 22,60
10.4.1.8 pH-Wert
10.4.1.8.1 mit Indikatorfolien 5,10
10.4.1.8.2 kolorimetrisch 11,60
10.4.1.8.3 elektrometrisch 7,60
10.4.1.9 Rauchpunkt 23,70
10.4.1.10 Redoxpotential 20,90
10.4.1.11 Schmelzpunkt 12,70
10.4.1.12 Siedepunkt 14,30
10.4.1.13 Tropfpunkt 17,60
10.4.1.14 Viskosität 22
10.4.1.15 Migration 50,10
10.4.1.16 Konditionierung von Tabakwaren 18,70
10.4.1.17 maschinelles Abrauchen von Zigaretten 35,20
10.4.2 Atomabsorbtionsmessung
10.4.2.1 flammenlos 47,30
10.4.2.2 mit Flamme 37,40
10.4.2.3 massenspektrometrische Messung mit induktiv-gekoppeltem Plasma (ICP/MS)
10.4.2.3.1 pro Untersuchungsserie erstes Element 106,70
10.4.2.3.2 für jedes weitere Element 22
10.4.2.4 emissionsspektrometrische Messung mit induktiv-gekoppeltem Plasma (ICP)
10.4.2.4.1 pro Untersuchungsserie erstes Element 106,70
10.4.2.4.2 für jedes weitere Element 22
10.4.3 Aufnahme von Spektren
10.4.3.1 im UV- und sichtbaren Bereich 28,60
10.4.3.2 im IR-Bereich 44
10.4.3.3 Aufnahme von Fluoreszensspektren 44
10.4.4 Chromatographische Methoden
Anmerkung:
Der Grundbetrag gilt jeweils für eine beziehungsweise die erste Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen beziehungsweise halbqualitativen Nachweis. Soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert er sich für die zweite Substanz um 20 v. H., für die dritte Substanz um 40 v. H., für die vierte Substanz um 60 v. H. und für die fünfte Substanz um 80 v. H. Bei der quantitativen Bestimmung verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag.
10.4.4.1 Dünnschichtchromatographie 20,90
10.4.4.2 Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie 28,10
10.4.4.3 Gaschromatographie 37,40
10.4.4.4 Hochdruckflüssigkeitschromatographie 25,30
10.4.4.5 Ionenaustauschchromatographie 31,40
10.4.4.6 Papierchromatographie 15,60
10.4.4.7 Säulenchromatographie 31,40
10.4.5 Colorimetrie, Nephelometrie 20,90
10.4.6 Elektrophorese
10.4.6.1 Isotachophorese beziehungsweise Kapillarelektrophorese 31,40
10.4.6.2 Trägerelektrophorese 31,40
10.4.6.3 Immunoelektrophorese 44
10.4.6.4 Molekularelektrophorese 50,10
10.4.7 Flammenphotometrie 35,20
10.4.7.1 jedes weitere Flemment 15,60
10.4.8 Fotometrische Messung bei bestimmten Wellenlängen
10.4.8.1 im UV-Bereich 15,60
10.4.8.2 im sichtbaren Bereich 17,10
10.4.8.3 im IR-Bereich 25,30
10.4.8.4 Fluoreszensmessung bei bestimmter Wellenlänge 25,30
10.4.9 Kernresonanzspektrometrie je Messung 159,50
10.4.10 Massenspektrometrie
10.4.10.1 einfacher Art 121
10.4.10.2 aufwändiger Art (GC/MS, LC/MS) 220
10.4.11 Polarimetrie 20,90
10.4.12 Polarographie 23,70
10.4.13 Radioaktivitätsbestimmung
10.4.13.1 Gesamt-alpha-Aktivität je Messung 44
10.4.13.2 Gesamt-beta-Aktivität je Messung 44
10.4.13.3 Gesamt-gamma-Aktivität je Messung 37,40
10.4.14 Nuklidspezifische Messungen
10.4.14.1 für ein Nuklid 192,50
10.4.14.2 für jedes weitere Nuklid 22
10.4.14.3 Szintillationsspektrometrie je Nuklid 192,50
10.4.14.4 Messung von Einzelnuklidpräparaten von beta-Strahlern je Nuklid (beispielsweise Sr 90) 79,20
10.4.15 Röntgenfluoreszensanalyse
10.4.15.1 qualitativ (Aufnahme eines Spektrums) 137,50
10.4.15.2 quantitativ je Element 74,80
10.4.16 Thermoluminiszenzspektrometrie 101,20
10.4.17 Chemoluminiszenzspektrometrie 101,20
10.4.18 Elektronenspinresonanzspektrometrie 106,70
10.4.19 Titration
10.4.19.1 einfach 7,60
10.4.19.2 Rücktitration 12,70
10.4.19.3 konduktometrisch 23,70
10.4.19.4 potentiometrisch 31,40
10.5 Enzymatische Analysen
10.5.1 einfacher Test 15,60
10.5.2 Mehrstufentest 28,60
10.6 Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln
10.6.1 einfacher Art 9,40
10.6.2 aufwändiger Art 22
10.6.3 Keimzahlbestimmung
10.6.3.1 einfacher Art 15,60
10.6.3.2 aufwändiger Art 28,60
10.6.4 Bakteriologische Fleischuntersuchung 18,70
10.6.5 Hemmstofftest
10.6.5.1 einfacher Art je Einzelplatte 6,30
10.6.5.2 aufwändiger Art je Probe 18,70
10.7 Gärversuche im Gärröhrchen 12,70
10.8 Bio-Assays
10.8.1 Grundpreis (zuzüglich Selbstkostenpreis der verwendeten Versuchstiere) 11,60
10.8.2 Serologische Untersuchung von Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln (beispielsweise ELISA/RIA)
10.8.2.1 einfacher Art 7,60
10.8.2.2 aufwändiger Art 37,40
10.8.2.3 besonders aufwändiger Art 74,80
10.9 Molekularbiologische Untersuchungsverfahren
10.9.1 DNA-Isolierung, einfach 3,90
10.9.2 DNA-Isolierung, aufwändig 9,40
10.9.3 DNA-Isolierung, sehr aufwändig 18,70
10.9.4 PCR, einfache Bestimmung 5,10
10.9.5 PCR, aufwändige Bestimmung 12,70
10.9.6 PCR, sehr aufwändige Bestimmung 18,70
10.9.7 PCR, halbquantitative Bestimmung 31,40
10.9.8 Quantifizierung der spezifischen DNA-Sequenz mit Detektion 47,30
10.9.9 Detektion, einfache Bestätigungsreaktion 12,70
10.9.10 Detektion, aufwändige Bestätigungsreaktion 31,40
10.9.11 Detektion, sehr aufwändige Bestätigungsreaktion 62,70
10.9.12 Plasmidnachweis 18,70
10.9.13 Nachweis von Gensequenzen mittels Gensonden 28 bis 60
10.9.14 Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Screening 17 bis 30
10.9.15 Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Bestätigungsverfahren 57 bis 285
10.10 Besondere Verfahren
10.10.1 Bestimmung des organischen Gesamtkohlenstoffs 37,40
10.10.2 Parasitologische Untersuchung von Lebensmitteln 11,60
10.10.3 aw-Wert-Bestimmung 14,30
10.10.4 Frischeprüfung beim Ei (eine Packung mit bis zu 10 Eiern gilt als eine Probe)
10.10.4.1 erste Probe 7,60
10.10.4.2 jede weitere Probe 3,90
10.10.5 Stabilität von Konserven 9,40
10.10.6 Bestimmung der Grobbestandteile in Lebensmitteln
10.10.6.1 Präparation 12,70
10.10.6.2 Abtropfgewicht 6,30
10.10.7 Fleischqualitätsuntersuchungen
10.10.7.1 Farbhelligkeitsbestimmung von Muskelfleisch 7,60
10.10.7.2 Dripverlust 18,70
10.10.7.3 Wasserbindungskapazität 25,30
10.10.7.4 Ermittlung des locker gebundenen Wassers (Kompression) 12,70
10.11 Erstellen von Gutachten nach Zeitaufwand
11 Verbraucherinformation
Öffentliche Leistungen aufgrund des
11.1 Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung
Anmerkung:
Die Informationsgewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Soweit keine Kostenfreiheit besteht, sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 für begehrte Informationen kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben.
11.1.1 Gebühren
11.1.1.1 Erteilung von Auskünften
11.1.1.1.1 Erteilung mündlicher Auskünfte gebührenfrei
11.1.1.1.2 Erteilung schriftlicher Auskünfte, auch bei Herausgabe von Abschriften nach Zeitaufwand
11.1.1.1.3 Erteilung schriftlicher Auskünfte bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen nach Zeitaufwand
11.1.1.2 Herausgabe
11.1.1.2.1 Herausgabe von Duplikaten nach Zeitaufwand
11.1.1.2.2 Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen nach Zeitaufwand
11.1.1.3 Gewährung von Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten nach Zeitaufwand
11.1.2 Auslagen
11.1.2.1 Herstellung von Duplikaten oder Ausdrucken
11.1.2.1.1 Schwarz-Weiß-Kopien bis DIN A3 von Papiervorlagen bis 50 Seiten je Seite danach je Seite 0,50 0,15
11.1.2.1.2 Farb-Kopien bis DIN A3 bis 50 Seiten je Seite danach je Seite 3 1
11.1.2.1.3 Computerausdruck bis 50 Seiten danach je Seite 2,50 0,10
11.1.2.2 Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite 0,50
11.1.2.3 Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
11.1.2.4 Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe
11.1.2.5 Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen in voller Höhe

Teil D Sozialwesen

Nummer Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr in Euro
1 2 3 4
1 Heimaufsicht
Öffentliche Leistung aufgrund des/der
1.1 Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.1 Beratungen nach den §§ 6 und 18 verwaltungskostenfrei
1.1.2 Feststellungsbescheid zur Anzeigeverpflichtung nach den §§ 10 oder 14 nach Zeitaufwand mindestens 120 höchstens 800
1.1.3 Ausnahmen nach § 12 Abs. 6 60 bis 700
1.1.4 Prüfung stationärer Einrichtungen nach § 15 und nicht selbstorganisierter ambulant betreuter Wohnformen nach § 16
1.1.4.1 Regelprüfung oder anlassbezogene Prüfung, sofern nicht von Nr. 1.1.4.2 erfasst verwaltungskostenfrei
1.1.4.2 anlassbezogene Prüfung nach den §§ 15 oder 16 bei nicht fristgerechter oder nicht wahrheitsgemäßer Mitteilung der Mängelbeseitigung nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 2 000
1.1.5 Erteilung von Anordnungen nach § 19 Abs. 1 und 2 nach Zeitaufwand mindestens 120 höchstens 1 500
1.1.6 Beschäftigungsverbot nach § 20 Abs. 1 und 3 nach Zeitaufwand mindestens 300 höchstens 1 500
1.1.7 Einsetzung eines kommissarischen Leiters nach § 20 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 600 höchstens 1 500
1.1.8 Aufnahmestopp nach § 21 nach Zeitaufwand mindestens 300 höchstens 1 500
1.1.9 Untersagung des Betriebs nach § 22 Abs. 1 bis 3 nach Zeitaufwand mindestens 1 200 höchstens 3 000
1.1.10 Untersagung des Betriebs nach § 22 Abs. 4 nach Zeitaufwand mindestens 300 höchstens 800
1.1.11 Befreiung von Anforderungen nach § 23 350 bis 700
1.2 Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550) in der jeweils geltenden Fassung
1.2.1 Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 30 150 bis 700
1.2.2 Befreiung nach § 31 Abs. 1 150 bis 350
1.3 Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205) in der jeweils geltenden Fassung
1.3.1 Zustimmung nach § 5 Abs. 2 150 bis 700
1.3.2 Befreiung nach § 11 Abs. 1 150 bis 350

Teil E Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung

Nummer Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr in Euro
1 2 3 4
1 Produktsicherheit
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
1.1 Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178 - 2179-; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.1 Treffen erforderlicher Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 bei begründetem Verdacht
1.1.1.1 Untersagung des Ausstellens eines Produktes nach Satz 1 Nr. 1 nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 280
1.1.1.2 Anordnung von Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 1 100
1.1.1.3 Anordnung der Überprüfung eines Produkts nach Satz 1 Nr. 3 65
1.1.1.4 Verbieten der vorübergehenden Bereitstellung eines Produkts nach Satz 1 Nr. 4 nach Zeitaufwand mindestens 30 höchstens 280
1.1.1.5 Anordnung der Anbringung von Hinweisen zu Risiken nach Satz 1 Nr. 5 nach Zeitaufwand mindestens 65 höchstens 280
1.1.1.6 Verbieten der Bereitstellung eines Produktes nach Satz 1 Nr. 6 nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 1 100
1.1.1.7 Anordnung der Rücknahme oder des Rückrufs eines auf dem Markt bereitgestellten Produkts nach Satz 1 Nr. 7 nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 1 100
1.1.1.8 Sicherstellung und Veranlassung der Vernichtung eines Produktes nach Satz 1 Nr. 8 nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 1 100
1.1.1.9 Anordnung der Warnung der Öffentlichkeit vor Risiken durch den Hersteller nach Satz 1 Nr. 9 nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 550
1.1.2 Prüfung und Besichtigung von Produkten nach § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Satz 4 , wenn Produkte die Anforderungen nicht erfüllen
1.1.2.1 ohne Einsatz von Spezialprüfeinrichtungen nach Zeitaufwand
1.1.2.2 physische Prüfungen unter Verwendung von Spezialprüfeinrichtungen je 15 Minuten 33,62
Anmerkung :
Aufwendungen für physische Prüfungen außerhalb der Verwaltung unter Verwendung von Spezialprüfeinrichtungen werden in voller Höhe als Auslagen erhoben.
1.1.3 Anordnung einer erforderlichen Maßnahme im Einzelfall nach § 35 Abs. 1 nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 1 100
1.1.4 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 35 Abs. 2 nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 1 100
1.1.5 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 35 Abs. 3 im Fall einer Anordnung nach Abs. 1 nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 1 100
1.2 Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39) in der jeweils geltenden Fassung
1.2.1 Gestattung des Inverkehrbringens von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen auf Antrag nach § 13 Abs. 2 30 bis 1 100
1.3 Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692) in der jeweils geltenden Fassung
1.3.1 Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt für Versuchszwecke nach § 13 Abs. 3 30 bis 1 100
1.4 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470) in der jeweils geltenden Fassung
1.4.1 Verlangen einer Prüfung durch die Konformitätsbewertungsstelle nach § 17 Abs. 3 50
1.4.2 Anweisungen an die Konformitätsbewertungsstelle nach § 19 Abs. 2 und 3 50
1.4.3 Forderung von Korrekturmaßnahmen nach § 20 Abs. 1 Satz 3 30 bis 1 100
1.4.4 Ergreifen von Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 30 bis 1 100
2 Medizinprodukterecht
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
2.1 Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung
2.1.1 Treffen von Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 80 bis 1 700
2.1.2 Einleitung von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Führung der CE-Kennzeichnung nach § 27 60 bis 1 100
2.1.3 Einleitung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28 60 bis 1 100
2.1.4 Ausstellen einer Bescheinigung zur Verkehrsfähigkeit nach § 34
2.1.4.1 Erstmaliges Ausstellen
2.1.4.1.1 bei 1 bis 50 Produkten 190
2.1.4.1.2 bei 51 bis 300 Produkten 320
2.1.4.1.3 bei mehr als 300 Produkten 500
2.1.4.2 Ausstellen einer weiteren Bescheinigung mit Änderung des Bestimmungslandes
2.1.4.2.1 bei 1 bis 50 Produkten 90
2.1.4.2.2 bei 51 bis 300 Produkten 170
2.1.4.2.3 bei mehr als 300 Produkten 280
2.1.4.3 Ausstellen einer weiteren Bescheinigung ohne Nennung eines Bestimmungslandes
2.1.4.3.1 bei 1 bis 50 Produkten 80
2.1.4.3.2 bei 51 bis 300 Produkten 150
2.1.4.3.3 bei mehr als 300 Produkten 260
2.2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396) in der jeweils geltenden Fassung
2.2.1 Verlängerung einer Frist nach § 6 Abs. 2 610
2.2.2 Entbinden von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 1 190
2.2.3 Überprüfung der Personen nach § 11 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 sowie § 6 Abs. 4 25 bis 2 500
2.3 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131) in der jeweils geltenden Fassung
2.3.1 Treffen von notwendigen Maßnahmen nach § 15 50 bis 1 000
2.3.2 Treffen von Maßnahmen gegen Betreiber und Anwender nach § 17 50 bis 1 000
2.4 Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555) in der jeweils geltenden Fassung
2.4.1 Treffen erforderlicher Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 50 bis 1 000
3 Sprengstoffrecht
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
3.1 Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung
3.1.1 Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Abs. 6 50 bis 300
3.1.2 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 einschließlich ausgefertigtes Dokument 150 bis 300 zuzüglich Kosten nach Nr. 4.1.3 zuzüglich 10 für jede weitere Ausfertigung
3.1.2.1 Änderung einer Erlaubnis 50
3.1.2.2 Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis einschließlich ausgefertigtes Dokument 50
3.1.3 Einholen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8a Abs. 5 Satz 1 und der Prüfung der persönlichen Eignung nach § 8b Abs. 1 Satz 4 oder im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige nach § 14 30 bis 250
Anmerkung:
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 ).
3.1.4 Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S.169) in der jeweils geltenden Fassung je Prüfung 250 zuzüglich 20 je Teilnehmer
3.1.5 Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 1. SprengV je Person 50 bis 300
3.1.6 Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 oder § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Satz 2 50
3.1.7 Untersagung nach § 12 Abs. 2 , § 32 Abs. 3 oder 4 , § 32a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder nach § 33 Abs. 1, 2 oder 3 40 bis 400
3.1.8 Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 200 bis 2 500
3.1.8.1 Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 50 bis 1 250
3.1.8.2 Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Lagergenehmigung 50
3.1.9 Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 70 bis 1 000
3.1.9.1 Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung 70 bis 700
3.1.9.2 Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 70 bis 700
3.1.10 Ausstellung eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 1 einschließlich ausgefertigtes Dokument 70 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.1.3
3.1.10.1 Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheins einschließlich ausgefertigtes Dokument 40
3.1.10.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheins einschließlich ausgefertigtes Dokument 40 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.1.3
3.1.10.3 Ersatzausfertigung für einen in Verlust geratenen Befähigungsschein einschließlich ausgefertigtes Dokument 50
3.1.11 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 40 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.1.3
3.1.12 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Abs. 5 40 bis 200
3.1.13 Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 einschließlich ausgefertigtes Dokument 80 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.1.3
3.1.13.1 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis einschließlich ausgefertigtes Dokument 40
3.1.13.2 Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis einschließlich ausgefertigtes Dokument 40 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.1.3
3.1.13.3 Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis 50
3.1.14 Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 75
3.1.15 Anordnungen nach § 32 Abs. 1, 2 oder 5 Satz 1 oder § 48 Satz 2 nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 1 000
3.1.16 Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 500
3.1.17 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins nach § 34 Abs. 1, 2 oder 3 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1.2, 3.1.10 oder 3.1.13
3.1.18 Ungültigkeitserklärung bei Verlust eines Erlaubnisbescheids, eines Befähigungsscheins oder einer Ausfertigung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 80
Anmerkung:
Zusätzlich sind die Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 35 Abs. 2 Satz 2 zu erheben.
3.2 Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
3.2.1 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Einzelfall nach § 2 Abs. 5 40 bis 300
3.2.2 Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 40 bis 300
3.2.3 Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Abs. 2 40 bis 300
3.2.4 Erteilung einer Genehmigung zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern nach § 23 Abs. 6 Satz 2 40 bis 500
3.2.5 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 40 bis 300
3.2.6 Anordnung im Einzelfall nach § 24 Abs. 2 Satz 1 40 bis 300
3.2.7 Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Abs. 1 150 bis 1 000
Anmerkung:
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG ).
3.2.8 Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 40
3.2.9 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 40 zuzüglich Kosten nach Nr. 3.1.3
3.2.10 Empfangsbestätigung und Prüfung von Unterlagen nach § 40 Abs. 5 40 bis 500
3.2.11 Prüfung der eingereichten Qualifikation mit den geforderten Kenntnissen nach § 40a Abs. 1 Satz 1 40 bis 500
3.2.12 Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Abs. 1 40
3.3 Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung
3.3.1 Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 40 bis 300
3.4 Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung
3.4.1 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Abs. 2 30 bis 100
4 Nichtionisierende Strahlung
Öffentliche Leistungen aufgrund des
4.1 Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) in der jeweils geltenden Fassung
4.1.1 Maßnahmen nach § 6 , soweit die Anlagen die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen
4.1.1.1 Prüfung von Anlagen oder deren Betrieb nach Abs. 1 nach Zeitaufwand
4.1.1.2 Treffen von Anordnungen nach Abs. 2 oder Untersagungen nach Abs. 3 nach Zeitaufwand
Anmerkung:
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand bestimmt sich nach Nummer 1.4 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung.
4.1.2 Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe und Bekanntgabe der berechtigten Stellen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 150 bis 1 000
Anmerkung:
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG ).

Teil F Beschusswesen

Nummer Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr in Euro
1 2 3 4
1 Beschussrecht
Öffentliche Leistungen aufgrund des
1.1 Beschussgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970 -4003-) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.1 Beschussprüfungen nach § 5
1.1.1.1 bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird nach Zeitaufwand
1.1.1.2 bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen nach Zeitaufwand
1.1.1.3 wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager oder Innenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind nach Zeitaufwand
1.1.1.4 bei Böllern und Modellkanonen nach Zeitaufwand
1.1.2 Prüfung nach § 9 in Verbindung mit § 11 der Beschussverordnung (BeschussV) vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere von Deko- und Salutwaffen sowie Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 1.1.1 und 1.1.2:
Das Aufbringen von Prüfzeichen ist in der Gebühr enthalten.
1.1.3 Prüfung und Kontrolle von Munition nach § 11 in Verbindung mit den Abschnitten 7 und 8 BeschussV , sofern nicht von Gebühren nach Nr. 1.1.6 erfasst nach Zeitaufwand
1.1.3.1 Versagung der Zulassung nach § 11 Abs. 3 nach Zeitaufwand
1.1.4 Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 nach Zeitaufwand
Anmerkung:
Soweit Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen sind, gelten
1. für Tätigkeiten mit wissenschaftlich-technischer Infrastruktur 99 Euro und 2. für Tätigkeiten ohne nennenswerte technische Ausstattung 71 Euro
als Stundensätze.
1.1.5 Prüfung nach § 5 von Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs
Anmerkungen:
1. Die Anmerkung zu Nr. 1.1.1 und 1.1.2 gilt entsprechend. 2. Es wird zwischen folgenden Typen unterschieden: a. Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen, b. Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen, c. Wechseltrommeln, d. Einsteckläufe, e. Waffenteile.
1.1.5.1 Kurzwaffen
1.1.5.1.1 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition
1.1.5.1.1.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe je Lauf 17
1.1.5.1.1.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe je Lauf 5
1.1.5.1.1.3 für mehr als 150 Waffen ab der ersten Waffe je Lauf 5
1.1.5.1.2 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reiz- und Signalmunition
1.1.5.1.2.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe je Lauf 7,50
1.1.5.1.2.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe je Lauf 2,50
1.1.5.1.2.3 für mehr als 150 Waffen ab der ersten Waffe je Lauf 2,50
1.1.5.1.3 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver
1.1.5.1.3.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe je Lauf 42
1.1.5.1.3.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe je Lauf 22
1.1.5.1.3.3 für mehr als 150 Waffen ab der ersten Waffe je Lauf 22
1.1.5.1.4 Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition
1.1.5.1.4.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe je Lauf 17
1.1.5.1.4.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe je Lauf 5
1.1.5.1.4.3 für mehr als 150 Waffen ab der ersten Waffe je Lauf 5
1.1.5.1.5 Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reiz- und Signalmunition
1.1.5.1.5.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe je Lauf 8
1.1.5.1.5.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe je Lauf 2,70
1.1.5.1.5.3 für mehr als 150 Waffen ab der ersten Waffe je Lauf 2,70
1.1.5.1.6 Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver
1.1.5.1.6.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe je Lauf 42
1.1.5.1.6.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe je Lauf 22
1.1.5.1.6.3 für mehr als 150 Waffen ab der ersten Waffe je Lauf 22
1.1.5.2 Langwaffen
1.1.5.2.1 Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile und Einsteckläufe für patronierte Zentralfeuermunition
1.1.5.2.1.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe je Lauf 20
1.1.5.2.1.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe je Lauf 6,60
1.1.5.2.1.3 für mehr als 150 Waffen ab der ersten Waffe je Lauf 6,60
1.1.5.2.2 Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile und Einsteckläufe für patronierte Randfeuermunition
1.1.5.2.2.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe je Lauf 17
1.1.5.2.2.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe je Lauf 5
1.1.5.2.2.3 für mehr als 150 Waffen ab der ersten Waffe je Lauf 5
Anmerkung:
Bei einer Kombination der Zündungsarten nach Nr. 1.1.5.2.1 und 1.1.5.2.2 in einer Waffe sind die Gebühren nach Nr. 1.1.5.2.1 zu berechnen.
1.1.5.2.3 Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver
1.1.5.2.3.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe je Lauf 42
1.1.5.2.3.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe je Lauf 22
1.1.5.2.3.3 für mehr als 150 Waffen ab der ersten Waffe je Lauf 22
1.1.5.2.4 Salutwaffen und Salutwaffen-Waffenteile im Rahmen der Beschussprüfung
1.1.5.2.4.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe je Lauf 20
1.1.5.2.4.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe je Lauf 6,60
1.1.5.2.4.3 für mehr als 150 Waffen ab der ersten Waffe je Lauf 6,60
Anmerkung zu Nr. 1.1.5.1 und 1.1.5.2:
Bei mehr als 150 Waffen ist aber mindestens die Gebühr zu erheben, die bei 150 Waffen fällig wird.
1.1.6 Prüfung nach § 11 von Munition je Los
1.1.6.1 Munitionszulassung bei einer Losgröße:
1.1.6.1.1 von bis zu 1 000 Stück 108
1.1.6.1.2 von 1 001 bis 3 000 Stück 322
1.1.6.1.3 von 3 001 bis 35 000 Stück 495
1.1.6.1.4 von 35 001 bis 150 000 Stück 680
1.1.6.1.5 von 150 001 bis 1 500 000 Stück 717
1.1.6.2 Fabrikationskontrolle bei einer Losgröße:
1.1.6.2.1 von bis zu 1 000 Stück 108
1.1.6.2.2 von 1 001 bis 3 000 Stück 215
1.1.6.2.3 von 3 001 bis 35 000 Stück 301
1.1.6.2.4 von 35 001 bis 150 000 Stück 388
1.1.6.2.5 von 150 001 bis 500 000 Stück 429
1.1.6.2.6 von 500 001 bis 1 500 000 Stück 515
1.1.7 Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 BeschussV 17
Anmerkung zu Nr. 1.1.1 bis 1.1.7:
1. Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zu dem gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und von dem Kostenschuldner verursachte Wartezeiten. 2. Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben: a) bei dem Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung, b) bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewandten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände, c) die Kosten der von dem Beschussamt aufgewandten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände, d) die Kosten der von dem Beschussamt aufgewandten Prüfmittel sowie e) zusätzliche Auslagen. jeweils in voller Höhe
1.1.8 Prüfgegenstand wird ungeprüft zurückgegeben gebührenfrei
1.1.9 Prüfung und Zulassung von Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden gebührenfrei
1.1.10 Gebührenermäßigung
1.1.10.1 Beschussprüfung, wenn ein Prüfgegenstand nicht funktionssicher oder maßhaltig ist und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat 50 v. H. der Gebühren nach Nr. 1.1.1, 1.1.2 oder 1.1.5
Anmerkung:
Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.
1.1.10.2 Beschussprüfung in den Räumlichkeiten des Antragstellers, bei der dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung stellt 70 v. H. der Gebühren nach Nr. 1.1.1, 1.1.2 oder 1.1.5
1.1.10.3 gleichzeitige Prüfung von mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und der gleichen Waffengruppe in den Räumen der Dienststelle von einem Antragsteller 85 v. H. der Gebühren nach Nr. 1.1.5 mindestens die Gebühr für 300 Waffen
1.1.11 Maßnahmen der Überwachung nach § 17 Abs. 2 und 3 nach Zeitaufwand
1.1.12 Anordnung erforderlicher Maßnahmen nach § 18 Abs. 2 nach Zeitaufwand mindestens 100 höchstens 1 100
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