Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) Vom 7. September 1993
Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) Vom 7. September 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 3 geändert, § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 8. Januar 2020 (GVBl. 37) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) vom 7. September 1993 | 01.07.1994 |
Eingangsformel | 01.07.1994 |
§ 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.02.2020 |
§ 2 - Höhe der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Wahlbeamten der Gemeinden | 01.02.2020 |
§ 3 - Höhe der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Wahlbeamten der Landkreise | 01.02.2020 |
§ 4 - Reisekosten für ehrenamtliche Kreisbeigeordnete | 01.07.1994 |
§ 5 - Maßgebliche Einwohnerzahl | 29.12.2009 |
§ 6 - Gleichstellungsbestimmung | 01.02.2020 |
§ 7 - Inkrafttreten | 01.07.1994 |
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte vom 16. August 1993 (GVBl. S. 540) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister:
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird jeweils durch Beschluss des Gemeinderats oder des Kreistags in der Hauptsatzung im Rahmen der folgenden Bestimmungen mindestens in Höhe von 50 v. H. der nach § 2 Abs. 1, 2, 3 oder § 3 Abs. 1 oder 2 in Betracht kommenden Höchstbeträge nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. Bei der Festsetzung sind die Einwohnerzahl, die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse und der Umfang der Beanspruchung des ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten zu berücksichtigen. Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem Beginn der Amtszeit des ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten kein Beschluss nach Satz 2 zustande, so wird bis zur Beschlussfassung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 v.H. der nach § 2 Abs. 1 und 2 oder § 3 Abs. 1 und 2 in Betracht kommenden Höchstbeträge gewährt.
(2) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung beginnt mit dem Ersten des Monats, in welchem der ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte gewählt oder ernannt wird. Die Zahlung nach Satz 1 entfällt mit Ablauf des Monats, in dem der ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte aus seinem Amt ausscheidet.
(3) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entfällt,
1.
wenn der ehrenamtliche Wahlbeamte ununterbrochen länger als drei Monate seine Dienstgeschäfte nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit;
2.
solange der ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt ist.
(4) Die Höchstbeträge nach den §§ 2 und 3 verändern sich ab dem 1. Januar 2021 jährlich um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen jeweils veröffentliche Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der am Tag des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung geltenden Fassung.
§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Wahlbeamten der Gemeinden
(1) Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Bürgermeister darf die folgenden monatlichen Höchstbeträge nicht übersteigen:
bei einer Einwohnerzahl | Höchstbetrag | ||
bis | 500 Einwohnern | 660 Euro | |
von | 501 bis 1 000 Einwohnern | 1 166 Euro | |
von | 1 001 bis 2 000 Einwohnern | 1 469 Euro | |
von | 2 001 bis 3 000 Einwohnern | 1 623 Euro | |
von | 3 001 bis 5 000 Einwohnern | 1 777 Euro | |
von mehr als | 5 000 Einwohnern | 2 145 Euro. |
Satz 1 gilt entsprechend für ehrenamtliche Ortsteilbürgermeister und Ortschaftsbürgermeister mit der Maßgabe, dass die Aufwandsentschädigung für Ortsteilbürgermeister 45 v. H. und für Ortschaftsbürgermeister 55 v. H. des monatlichen Höchstbetrags nicht übersteigen darf.
(2) Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten darf bis zu 25 v.H., die der weiteren ehrenamtlichen Beigeordneten bis zu 9 v.H. der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach Absatz 1 betragen.
(3) Ist einem ehrenamtlichen Beigeordneten die Leitung eines Geschäftsbereichs nach § 32 Abs. 7 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung übertragen, darf die Aufwandsentschädigung bis zu 35 v. H. der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach Absatz 1 betragen.
(4) Ist ein Wahlbeamter verhindert, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, kann die festgesetzte Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten oder der weiteren zu Stellvertretern bestimmten ehrenamtlichen Beigeordneten monatlich für die Vertretung
1.
eines hauptamtlichen Wahlbeamten bis zur Höhe des Grundgehaltes des Vertretenen,
2.
eines ehrenamtlichen Bürgermeisters bis zu der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder 3 festgesetzten Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhöht werden Für jeden angefangenen Tag der Vertretung wird ein Dreißigstel der nach Satz 1 festgesetzten erhöhten Aufwandsentschädigung gewährt.
§ 3 Höhe der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Wahlbeamten der Landkreise
(1) Die Aufwandsentschädigung des zum ersten Stellvertreter des Landrats ernannten ehrenamtlichen Beigeordneten darf die folgenden monatlichen Höchstbeträge nicht übersteigen:
bei einer Einwohnerzahl | Höchstbetrag | ||
bis | 100 000 Einwohnern | 616 Euro | |
von mehr als | 100 000 Einwohnern | 919 Euro. |
(2) Die Aufwandsentschädigung der zu weiteren Stellvertretern des Landrats ernannten ehrenamtlichen Beigeordneten darf bis zu 44 v.H., die der weiteren ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten bis zu 22 v.H. der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten nach Absatz 1 betragen.
(3) Ist ein hauptamtlicher Wahlbeamter verhindert, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, kann die festgesetzte Aufwandsentschädigung des zum ersten Stellvertreter oder der zu weiteren Stellvertretern ernannten ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten monatlich für die Vertretung bis zur Höhe des Grundgehalts des Vertretenen erhöht werden. Für jeden angefangenen Tag der Vertretung wird ein Dreißigstel der nach Satz 1 festgesetzten erhöhten Aufwandsentschädigung gewährt.
§ 4 Reisekosten für ehrenamtliche Kreisbeigeordnete
Die den ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten zustehende Reisekostenvergütung für Reisen innerhalb des Landkreises ist mit der Aufwandsentschädigung abgegolten. Dies gilt nicht für die Fahrtkostenerstattung und die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung.
§ 5 Maßgebliche Einwohnerzahl
(1) Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Landesamt für Statistik auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung; im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist als Stichtag maßgebend der Tag der Volkszählung. Eine bei der Volkszählung ermittelte Einwohnerzahl kann erst in dem der Volkszählung folgenden Jahr zugrunde gelegt werden.
(2) Bei der Einstufung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters in Bade- und Kurorten mit weniger als 5 000 Einwohnern ist der Einwohnerzahl nach Absatz 1 die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen des nach Absatz 1 maßgebenden Jahres hinzuzurechnen, wenn sie mindestens 40 v.H. der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt und dem Bürgermeister auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt.
(3) Werden Gemeinden oder Landkreise um- oder neugebildet, ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der um- oder neugebildeten Gemeinden oder Landkreise nach den Absätzen 1 und 2 zu errechnen.
(4) Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommen Gemeinden oder Landkreise dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen kommunalen Wahlbeamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Aufwandsentschädigung in der bisher gezahlten Höhe. Dies gilt auch, wenn der kommunale Wahlbeamte wiedergewählt oder vor oder unmittelbar nach Ablauf seiner Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen wird.
(5) Abweichend von Absatz 1 ist für die Einstufung eines ehrenamtlichen Ortsteilbürgermeisters oder Ortschaftsbürgermeisters die Einwohnerzahl des Ortsteils oder der Ortschaft maßgebend, die bei der letzten Wahl zum Ortsteil- oder Ortschaftsrat zugrunde gelegt wurde.
§ 6 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 25. August 1993 in Kraft.
Erfurt, den 7. September 1993
Der Innenminister
Schuster
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