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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen Vom 13. Juli 2011

Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen Vom 13. Juli 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5, 6 geändert, § 9 neu gefasst durch Verordnung vom 15. Januar 2020 (GVBl. S. 45)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen vom 13. Juli 201129.07.2011
Eingangsformel29.07.2011
§ 1 - Anerkennung29.07.2011
§ 2 - Zweck der Förderung29.07.2011
§ 3 - Zuwendungsempfänger29.07.2011
§ 4 - Zuwendungsvoraussetzungen29.07.2011
§ 5 - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung01.01.2020
§ 6 - Verfahren01.01.2020
§ 7 - Förderung der Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsvereine e.V.29.07.2011
§ 8 - Aufsicht29.07.2011
§ 9 - Gleichstellungsbestimmung01.01.2020
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.11.2012
Aufgrund des § 3 Abs. 2 und des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 905), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. September 2010 (GVBl. S. 291), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

§ 1 Anerkennung

Anträge auf Anerkennung als Betreuungsverein sind über die örtlichen Betreuungsbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten an das Landesverwaltungsamt als überörtliche Betreuungsbehörde zu richten. Die örtlichen Betreuungsbehörden nehmen zu dem Antrag Stellung, insbesondere zum örtlichen Wirkungskreis und zum Umfang der Tätigkeiten des Betreuungsvereins.

§ 2 Zweck der Förderung

Durch die Zuwendungen des Landes sollen die anerkannten Betreuungsvereine in die Lage versetzt werden, die Aufgaben nach § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere:
1.
die Beratung, Pflege und Unterstützung sowie Fortbildung des bestehenden Betreuerstamms,
2.
die planmäßige Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuer,
3.
die Beratung, Pflege und Unterstützung an der Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen Interessierter,
4.
die planmäßige Information über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und über die Arbeit ehrenamtlicher Betreuer sowie
5.
die Beratung von Personen bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht.
Zu den Aufgaben nach Satz 2 Nr. 4 sowie der Fortbildung des bestehenden Betreuerstamms nach Satz 2 Nr. 1 sind jährlich mindestens vier Veranstaltungen durchzuführen.

§ 3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die anerkannten Betreuungsvereine mit Sitz in Thüringen oder Gemeinschaften von Betreuungsvereinen nach § 4 Nr. 1 Halbsatz 3 mit Sitz in Thüringen. Weiterhin kann die Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsvereine e. V. nach § 7 gefördert werden.

§ 4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist, dass
1.
der Betreuungsverein seinen Wirkungskreis mit anderen Betreuungsvereinen und mit den örtlichen Betreuungsbehörden abgestimmt hat; er kann einen örtlichen Wirkungskreis besitzen, der sich auf die Zuständigkeitsbereiche mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erstreckt; mehrere Betreuungsvereine können sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 2 zu einer Gemeinschaft zusammenschließen,
2.
der Betreuungsverein über mindestens eine geeignete hauptamtliche Fachkraft (Vollzeit oder Teilzeit) verfügt, die eine staatlich anerkannte Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Psychologie oder Rechtswissenschaften abgeschlossen hat und praktische Erfahrung in der sozialen Arbeit erworben hat, die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 zur Verfügung steht und auch selbst Betreuungen übernimmt und
3.
der Betreuungsverein über mindestens zehn namentlich nachzuweisende ehrenamtliche Mitarbeiter verfügt, die bereits eine oder mehrere Betreuungen übernommen haben.

§ 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

(1) Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Personal- und Sachausgaben, die den anerkannten Betreuungsvereinen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 entstehen, in Form einer pauschalierten Festbetragsfinanzierung (Pauschale) gewährt. Die Aufgaben der Bewilligungsbehörde nimmt die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen (Bewilligungsbehörde) wahr.
(2) Die Förderung beträgt für jeden ehrenamtlichen Betreuer des Vereins, der eine oder mehrere Betreuungen im Jahr führt, pro Jahr bis zu 500 Euro. Für jede Veranstaltung nach § 2 Satz 2 Nr. 1 und 4 wird ein Betrag von bis zu 300 Euro gewährt. Die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 beträgt maximal 6 200 Euro pro Jahr und Verein (Basisförderung).
(3) Darüber hinaus kann zur weiteren Förderung der ehrenamtlichen Betreuung eine zusätzliche Förderung (Zusatzförderung) gewährt werden für
1.
jeden in dem dem Förderjahr vorausgehenden Jahr zusätzlich gewonnenen ehrenamtlichen Betreuer, der eine oder mehrere Betreuungen im Jahr geführt hat, in Höhe von bis zu 500 Euro,
2.
jeden zusätzlichen Betreuungsfall, der von einem ehrenamtlichen Betreuer in dem dem Förderjahr vorausgehenden Jahr übernommen wird, in Höhe von bis zu 550 Euro,
3.
jede über die in § 2 Satz 3 geforderten hinausgehende Fortbildungsveranstaltung nach § 2 Satz 2 Nr. 1 und für Informationsveranstaltungen nach § 2 Satz 2 Nr. 4, in Höhe von bis zu 300 Euro.
(4) Die genauen Beträge für die Pauschalen werden nach Maßgabe der im Landeshaushalt verfügbaren Mittel jährlich durch die Bewilligungsbehörde festgelegt.

§ 6 Verfahren

(1) Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten § 44 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichungen zugelassen worden sind.
(2) Der Bewilligungszeitraum ist das laufende Kalenderjahr. Für die Berechnung der Zusatzförderung nach § 5 Abs. 3 gilt der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des dem Förderjahr vorhergehenden Jahres.
(3) Der Antrag auf Basisförderung ist bis zum 31. Oktober des dem Förderjahr vorhergehenden Jahres an die Bewilligungsbehörde zu richten. Anträge auf Zusatzförderung sind unter Vorlage entsprechender Nachweise einmal jährlich bis zum 1. März des laufenden Förderjahres einzureichen. Anträge der Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsvereine e. V. können bis zum 31. Oktober des dem Förderjahr vorhergehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
(4)
(aufgehoben)
(5) Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen ist bis zum 1. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und dem Nachweis über
1.
die Anzahl der ehrenamtlichen Betreuer,
2.
die Anzahl der von den ehrenamtlichen Betreuern geführten Betreuungen,
3.
die Art und die Anzahl der nach § 2 Satz 2 Nr. 4 durchgeführten Veranstaltungen,
4.
die Anzahl zusätzlich gewonnener ehrenamtlicher Betreuer,
5.
die von den ehrenamtlichen Betreuern zusätzlich übernommenen Betreuungen,
6.
die Gesamtzahl der vom Betreuungsverein übernommenen Betreuungen,
7.
die Art und Anzahl der nach § 2 Satz 2 Nr. 1 durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen für ehrenamtliche Betreuer.
Darüber hinaus sind die Anzahl der hauptamtlichen Fachkräfte, die Ausgaben für die Querschnittsaufgaben, getrennt nach Personal- und Sachausgaben, sowie die Höhe weiterer Zuwendungen (zum Beispiel der Landkreise und kreisfreien Städte) für die Erfüllung der Querschnittsaufgaben anzugeben.
(6) Die Bewilligungsbehörde hat das Recht, die Verwendung der Mittel beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt unberührt.

§ 7 Förderung der Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsvereine e.V.

Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel können Aktivitäten der Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsvereine e.V., welche die in § 2 aufgezählten Förderzwecke verwirklichen, gefördert werden.

§ 8 Aufsicht

Die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt und die Bewilligungsbehörde führt im Rahmen der nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben das für das außergerichtliche Betreuungswesen zuständige Ministerium.

§ 9 Gleichstellungsbestimmung

Status und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen vom 18. September 1996 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 13 der Verordnung vom 1. April 2008 (GVBl. S. 85), außer Kraft.
Erfurt, den 13. Juli 2011
Die Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit
Heike Taubert
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