ThürLVVO
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Thüringer Verordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen (Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung - ThürLVVO -) Vom 24. März 2005

Thüringer Verordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen (Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung - ThürLVVO -) Vom 24. März 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GVBl. S. 286)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen (Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung - ThürLVVO -) vom 24. März 200521.04.2005
Eingangsformel21.04.2005
§ 1 - Geltungsbereich01.10.2020
§ 2 - Lehrverpflichtung01.10.2020
§ 3 - Anrechenbare Lehrveranstaltungen01.10.2020
§ 4 - Umfang der Lehrverpflichtung01.10.2020
§ 5 - Anrechnungsfaktoren01.10.2020
§ 6 - Wechselnder oder abweichender Lehrbedarf01.10.2020
§ 7 - Ausgleichsmöglichkeiten01.10.2020
§ 8 - Ermäßigung der Lehrverpflichtung01.10.2020
§ 9 - Erprobungsklausel zur Einführung von Fakultäts- oder Fachbereichsdeputaten01.10.2020
§ 10 - Schwerbehinderte Menschen01.10.2020
§ 11 - Dokumentation der Lehrverpflichtung01.01.2007
§ 12 - Zuständigkeit01.10.2020
§ 13 - Gleichstellungsbestimmung01.10.2020
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten24.12.2014
Aufgrund des § 57 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 24. Juni 2003 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), verordnet das Kultusministerium im Benehmen mit der Hochschulkonferenz:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das in § 4 Abs. 1 bis 3 genannte wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Lehraufgaben an den staatlichen Hochschulen des Landes (Hochschulen).

§ 2 Lehrverpflichtung

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt.
(2) Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Eine Lehrveranstaltungsstunde im künstlerischen Einzel- und Gruppenunterricht sowie in den künstlerisch-theoretischen Fächern der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar (Musikhochschule) umfasst 60 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters. An der Dualen Hochschule umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Studienjahrs.
(3) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt werden, sind entsprechend umzurechnen. Hierzu ist die Summe der Lehrstunden einer Lehrveranstaltung durch die Zahl der Wochen der Vorlesungszeit des Semesters zu teilen; je Tag werden höchstens acht Lehrstunden berücksichtigt. In gleicher Weise sind die Lehrveranstaltungen umzurechnen, die sich nicht auf alle Unterrichtswochen der Vorlesungszeit eines Semesters erstrecken oder die in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden. Die Sätze 1 bis 3 finden auf die Duale Hochschule keine Anwendung.

§ 3 Anrechenbare Lehrveranstaltungen

(1) Auf die Lehrverpflichtung sind diejenigen Lehrveranstaltungen anzurechnen, die im jeweiligen Semester nach den Prüfungs- und Studienordnungen sowie Studienplänen eines grundständigen oder konsekutiven Studiengangs oder eines weiterbildenden Masterstudiengangs nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ThürHG für ein ordnungsgemäßes Studium verbindlich sind (erforderliches Lehrangebot) und im Hauptamt erbracht werden.
(2) Im Bereich der Weiterbildung nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 in Verbindung mit Abs. 3 bis 5 ThürHG sind die im Hauptamt erbrachten Lehrveranstaltungen mit Zustimmung des Leiters der Selbstverwaltungseinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen, wenn die Erbringung des erforderlichen Lehrangebots der Selbstverwaltungseinheit abgesichert ist.
(3) Über die nach Absatz 1 anrechenbaren Lehrveranstaltungen hinaus sind mit Zustimmung des Leiters der Selbstverwaltungseinheit Lehrangebote der Hochschullehrer in der Doktorandenausbildung nach § 61 Abs. 3 und 4 ThürHG oder bei der Betreuung kooperativer Promotionsverfahren nach § 61 Abs. 5 Satz 3 bis 5 ThürHG sowie besondere Lehrangebote für Nachwuchswissenschaftler in Graduiertenkollegs oder vergleichbaren Einrichtungen anzurechnen, wenn die Erbringung des erforderlichen Lehrangebots der Selbstverwaltungseinheit abgesichert ist.

§ 4 Umfang der Lehrverpflichtung

(1) An den Universitäten und der Musikhochschule beträgt die Lehrverpflichtung der
1. Professoren
a) mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 9 LVS,
b) mit Lehrtätigkeit in künstlerischen und gestalterischen Fächern 18 LVS,
2. Juniorprofessoren
a) in der ersten Anstellungsphase
aa) in wissenschaftlichen Fächern 4 LVS,
bb) in künstlerischen und gestalterischen Fächern 12 LVS,
b) in der zweiten Anstellungsphase
aa) in wissenschaftlichen Fächern 6 LVS,
bb) in künstlerischen und gestalterischen Fächern 16 LVS,
3. wissenschaftlichen Mitarbeiter, die ihre Dienstleistungen
a) zu gleichen Teilen in Forschung und Lehre erbringen 6 bis 10 LVS,
b) überwiegend im Bereich der Forschung erbringen 2 bis 6 LVS,
c) überwiegend im Bereich der Lehre erbringen 10 bis 16 LVS,
die Regellehrverpflichtung beträgt 8 LVS; bei wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet beschäftigt sind und denen nach § 91 Abs. 3 Satz 2 ThürHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde, beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 4 LVS; sie kann auf 6 LVS erhöht werden, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde;
4. künstlerischen Mitarbeiter, ausgehend von einer Regellehrverpflichtung von 18 LVS 16 bis 20 LVS; bei künstlerischen Mitarbeitern, die befristet beschäftigt sind und denen nach § 91 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 ThürHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde, beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 12 LVS; sie kann auf 16 LVS erhöht werden, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde,
5. Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehraufgaben
a) in wissenschaftlichen Fächern sowie Lektoren 14 bis 20 LVS,
b) in künstlerischen und gestalterischen Fächern 20 bis 26 LVS.
Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 genannten Hochschullehrer verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 56 ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt entsprechend.
(2) An den Fachhochschulen beträgt die Lehrverpflichtung der
1. Professoren 18 LVS,
2. Juniorprofessoren
a) in der ersten Anstellungsphase 9 LVS,
b) in der zweiten Anstellungsphase 12 LVS,
3. Lehrkräfte für besondere Aufgaben 20 bis 26 LVS.
Soweit an Fachhochschulen wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter beschäftigt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 entsprechend.
Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Hochschullehrer verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 56 ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt entsprechend.
(3) An der Dualen Hochschule beträgt die durchschnittliche Lehrverpflichtung je Woche der Vorlesungszeit des Studienjahrs
1. für Professoren 13 LVS,
2. für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben 17 LVS.
Soweit an der Dualen Hochschule wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter beschäftigt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 entsprechend. Die Professoren und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sollen unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften so eingesetzt werden, dass ihre Belastung
1. pro Woche 24 LVS und
2. pro Tag 8 LVS
nicht übersteigt; mehr als 8 LVS pro Tag werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt. Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind die Professoren verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 56 ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt entsprechend.
(4) Die Professoren und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sollen unter Berücksichtigung der Anrechnungsbestimmungen so eingesetzt werden, dass ihre Belastung acht Lehrveranstaltungsstunden pro Tag nicht übersteigt. Unter Berücksichtigung der Anrechnungsfaktoren nach § 5 soll die wöchentliche Lehrbelastung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24 Lehrstunden mit einem zeitlichen Umfang entsprechend § 2 Abs. 2 nicht übersteigen.
(5) Hochschullehrer können gemäß der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Forschung, im Wissens- und Technologietransfer, in der Kunstausübung sowie im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung betraut werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Erbringung des nach Prüfungs- und Studienordnungen sowie Studienplänen erforderlichen Lehrangebots nach § 3 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird. Die Höhe der Lehrverpflichtung beträgt mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden. Bei einer ausschließlichen Betrauung mit Aufgaben in der Forschung, im Wissens- und Technologietransfer, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung besteht keine Lehrverpflichtung. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die ihr entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach sechs Semestern zu überprüfen. Die Sätze 1 bis 4 finden auf die Duale Hochschule keine Anwendung.
(6) Hochschullehrer an Universitäten und an der Musikhochschule mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern können gemäß der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Die Höhe der Lehrverpflichtung beträgt höchstens zwölf Lehrveranstaltungsstunden. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die dieser entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach sechs Semestern zu überprüfen.
(7) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung um den Anteil reduziert, der der Differenz zwischen der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung und der Vollbeschäftigung entspricht. Satz 1 soll in den Fällen entsprechend Anwendung finden, in denen nach dem Thüringer Hochschulgesetz oder anderen Rechtsvorschriften eine Freistellung oder Entlastung von den Dienstaufgaben vorgesehen ist.
(8) Sind für die Lehrverpflichtung Bandbreiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5, Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 vorgesehen, setzt der Präsident im Benehmen mit dem Leiter der Selbstverwaltungseinheit, dem der Lehrende zugeordnet ist, unter Berücksichtigung des Gesamtlehrangebots der Hochschule die Höhe der Lehrverpflichtung fest. Der Präsident kann die Festsetzung nach Satz 1 auf den den Leiter der Selbstverwaltungseinheit, dem der Lehrende zugeordnet ist, übertragen und sich ein Zustimmungserfordernis vorbehalten. Die Festsetzung der Lehrverpflichtung ist spätestens nach sechs Semestern zu überprüfen.

§ 5 Anrechnungsfaktoren

(1) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, Sprachkurse, künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht, Demonstrationen in der Zahntechnik und zahnmedizinische Behandlungspraktika, an Fachhochschulen und der Dualen Hochschule auch Seminarunterricht und andere Praktika werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für Lehrveranstaltungen, die im Rahmen besonderer Studienformen, beispielsweise dem Projektstudium, abgehalten werden und die hinsichtlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeit mit den in Satz 1 genannten Lehrveranstaltungsarten gleichwertig sind.
(2) Andere als die in den Absätzen 1, 3 und 4 aufgezählten Lehrveranstaltungsarten werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet (Anrechnungsfaktor 0,5).
(3) Exkursionen werden mit dem Anrechnungsfaktor 0,5 auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt.
(4) Entwurfsübungen in der Architektur werden zu 30 v. H. auf die Lehrverpflichtung angerechnet; soweit sie eine ständige Betreuung der Studierenden erfordern, beträgt der Anrechnungsfaktor 0,5.
(5) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind keine Lehrveranstaltungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen.
(6) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehrere Lehrende beteiligt sind, werden den einzelnen Lehrenden nach dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend oder methodenverbindend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrenden insgesamt höchstens dreifach, bei einem Lehrenden höchstens einmal angerechnet werden. Über das Maß der Anrechnung entscheidet der Leiter der Selbstverwaltungseinheit.
(7) Besondere Belastungen durch Betreuungstätigkeiten für Diplom-, Magister-, Bachelor-/ Bakkalaureus- oder Masterarbeiten oder andere Studienabschlussarbeiten und vergleichbare, von Lehrveranstaltungen unabhängige Studienarbeiten können unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Auslastung der jeweiligen Lehreinheit bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden, an den Fachhochschulen und der Dualen Hochschule bis zu einem Umfang von vier Lehrveranstaltungsstunden auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet werden, sofern das nach Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehene Lehrangebot gewährleistet bleibt.
(8) Lehrveranstaltungen, die digital gestützt durchgeführt werden, werden in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf die Lehrverpflichtung angerechnet, wenn sie einschließlich der Vor- und Nachbereitung und begleitenden Betreuung mit einer vergleichbaren zeitlichen Belastung für die Lehrenden verbunden sind. Die Anrechnung ist in der Regel auf 25 v. H. der Lehrverpflichtung des Lehrenden begrenzt; bei besonderem dienstlichen Interesse kann diese Begrenzung überschritten werden. Näheres zu den Standards digitaler Lehre regeln die Hochschulen.

§ 6 Wechselnder oder abweichender Lehrbedarf

(1) Die zuständige Selbstverwaltungseinheit kann den Umfang der Lehrtätigkeit eines Lehrenden so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt in drei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllt wird.
(2) Kann in einem Fachgebiet wegen der Besonderheiten des Fachgebiets oder eines Überangebots an Lehrveranstaltungsstunden ein Lehrender seine Lehrverpflichtung nicht erfüllen und kann diese auch nicht in verwandten Fachgebieten, in der Weiterbildung oder im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Studienjahre erbracht werden, so kann der Präsident nach Anhörung der Selbstverwaltungseinheit die Lehrverpflichtung entsprechend ermäßigen.
(3) Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Absatz 2 ist auf Befreiungen und Ermäßigungen nach den §§ 8 und 9 anzurechnen.
(4) Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Lehrverpflichtung von Lehrenden, deren Lehrverpflichtung in § 4 Abs. 1 geregelt ist, in einem Fach zeitlich befristet erhöhen. Die erhöhte Lehrverpflichtung ist bei den übrigen dienstlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen.

§ 7 Ausgleichsmöglichkeiten

(1) Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt wird, können die Lehrenden ihre Lehrverpflichtung, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auch dadurch erfüllen, dass
1.
ein Lehrender seine Lehrverpflichtung
a)
im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Studienjahre oder
b)
im Rahmen eines Zeitkontos
erfüllt;
2.
Lehrende einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters untereinander ausgleichen; Hochschullehrer können nur untereinander ausgleichen.
Voraussetzung für die Erfüllung der Lehrverpflichtung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist, dass
1.
ein einheitliches Zeitkontenmodell in der Hochschule eingeführt ist,
2.
das Zeitkonto des Lehrenden ein Guthaben (bereits erbrachte und über dem Umfang der Lehrverpflichtung liegende Lehrveranstaltungsstunden) aufweist und
3.
Defizite (unter dem Umfang der Lehrverpflichtung liegende Lehrveranstaltungsstunden) auf dem Zeitkonto des Lehrenden bis zu seinem Ausscheiden aus der Hochschule ausgeglichen werden können.
Die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrenden soll in einem Semester die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Art der Erfüllung der Lehrverpflichtung ist dem Leiter der Selbstverwaltungseinheit im Voraus anzuzeigen und von diesem zu genehmigen.

§ 8 Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Für die Wahrnehmung folgender Funktionen innerhalb der Hochschule kann auf Antrag die Lehrverpflichtung wie folgt ermäßigt werden bei:
1. Vizepräsidenten um bis zu 75 v. H.,
2. Dekanen um bis zu 50 v. H.,
3. Prodekanen um bis zu 25 v. H.,
4. Studiendekanen und Prodekanen, die diese Aufgabe wahrnehmen um bis zu 50 v. H.,
5. Leiter von Studienrichtungen nach § 121 ThürHG bei Betreuung von
a) bis zu drei Kursen um bis zu 50 v. H.,
b) mehr als drei Kursen um bis zu 70 v. H.,
6. vorläufigen Leitern nach § 30 Abs. 10 ThürHG um bis zu 100 v.H.
Werden von einem Lehrenden mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrgenommen, kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden. Werden Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3 in einer Selbstverwaltungseinheit auf mehrere Lehrende übertragen, so können deren Lehrverpflichtungen jeweils um bis zu 12,5 v. H. ermäßigt werden, jedoch in einer Selbstverwaltungseinheit insgesamt um nicht mehr als 25 v. H.
(2) An Universitäten oder der Musikhochschule kann für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in der Hochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform oder besonderen Einsatz im Fernstudium, für die Entwicklung innovativer Lehrkonzepte und digitaler Lehrformate oder für die Tätigkeit als Sprecher von Sonderforschungsbereichen oder Studienfachberater unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden; sie soll bei den einzelnen Lehrenden zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Ermäßigung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden.
(3) An Fachhochschulen kann für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben oder von weiteren Aufgaben und Funktionen innerhalb der Fachhochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform oder besonderen Einsatz im Fernstudium, für die Entwicklung innovativer Lehrkonzepte und digitaler Lehrformate oder für die Tätigkeit als Studienfachberater oder Personal, das mit der Leitung und Verwaltung von Einrichtungen der Fachhochschule, der Betreuung von Sammlungen einschließlich der Bibliotheken oder der Leitung des Praktikantenamts beauftragt ist, eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden; sie soll bei den einzelnen Lehrenden sechs Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Ermäßigung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden. Voraussetzung für eine Ermäßigung nach Satz 1 ist, dass die besonderen Aufgaben von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist. Abweichend von Satz 1 kann für die Durchführung von konkret umschriebenen und finanziell abgesicherten Forschungs- und Entwicklungsaufgaben eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung bis zu neun Lehrveranstaltungsstunden gewährt werden, wenn stattdessen in gleichem Umfang Lehraufträge erteilt werden, die aus den Einnahmen dieser Forschungs- und Entwicklungsaufgaben vergütet werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Duale Hochschule
entsprechend.
(4) Für die Wahrnehmung sonstiger unentgeltlicher, besonderer Aufgaben und Funktionen in oder außerhalb der Hochschule, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen und im Interesse der Hochschule liegen, können auf Antrag im Einzelfall weitere über die in den Absätzen 2 und 3 genannten hinausgehende Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Der Gesamtumfang der Ermäßigungen nach Satz 1 und Absatz 2 oder nach Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 darf 8 v. H. des Gesamtumfangs der Lehrverpflichtung der Lehrenden der jeweiligen Hochschule nicht überschreiten. Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung steht der Unentgeltlichkeit der Aufgaben- oder Funktionswahrnehmung nicht entgegen.
(5) Liegen Ermäßigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 und 3 sowie den Absätzen 2 und 3 vor, soll die Lehrtätigkeit eines Lehrenden während eines Semesters 50 v. H. der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
(6) Zur Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen sowie in der Betreuung von Studierenden des Praktischen Jahres im Studiengang Medizin kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung von Lehrenden ermäßigen. Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtung durch die Selbstverwaltungseinheit darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, das dem Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht. Dieser Personalbedarf wird nach Maßgabe der Thüringer Vergabeverordnung vom 18. Juni 2009 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.
(7) Alle Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung stehen unter dem Vorbehalt, dass durch die Ermäßigung nicht die ordnungsgemäße Erbringung des nach den Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienplänen vorgesehenen Gesamtlehrangebots beeinträchtigt wird.
(8) Der Präsident kann die Entscheidung über die Ermäßigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 3, und Satz 1 Nr. 4 sowie den Absätzen 2 bis 4 auf den Leiter der Selbstverwaltungseinheit, dem der Lehrende zugeordnet ist, übertragen und sich ein Zustimmungserfordernis vorbehalten.

§ 9 Erprobungsklausel zur Einführung von Fakultäts- oder Fachbereichsdeputaten

(1) Die Hochschulen können mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums für ihre Selbstverwaltungseinheiten nach § 38 Abs. 1 ThürHG, insbesondere Fakultäten, Fachbereiche, Abteilungen oder Departments, Fakultäts- oder Fachbereichsdeputate festlegen. Das Fakultäts- oder Fachbereichsdeputat darf die Summe der individuellen Lehrverpflichtungen aller Lehrpersonen der Selbstverwaltungseinheit ohne Berücksichtigung von Ermäßigungen nach § 8 Abs. 1 bis 4 nicht unterschreiten. Ist ein Vertreter eines Fachs, das zur Selbstverwaltungseinheit gehört, einer anderen Selbstverwaltungseinheit zugeordnet, so kann ihn diese Selbstverwaltungseinheit mit seiner Zustimmung und unter Zustimmung der anderen Selbstverwaltungseinheit ganz oder teilweise in das Fakultäts- oder Fachbereichsdeputat einbeziehen. Für die Verteilung des Fakultäts- oder Fachbereichsdeputats auf die einzelnen Lehrpersonen der Selbstverwaltungseinheit gilt § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 entsprechend; die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 festgelegten Bandbreiten sollen dabei berücksichtigt werden. Die den Lehrpersonen nach Satz 4 übertragene Lehrverpflichtung ist zu dokumentieren sowie deren Erfüllung jeweils zum Ende des Semesters zu prüfen und zu dokumentieren. Die Festlegung von Fakultäts- oder Fachbereichsdeputaten ist auf drei Jahre begrenzt. Nach einer positiven von der Hochschule durchzuführenden Evaluation kann eine Verlängerung gewährt werden.
(2) In Fällen des Absatzes 1 kann abweichend von § 8 Abs. 1 bis 4 für eine Selbstverwaltungseinheit vom Präsidenten eine Ermäßigungspauschale in Höhe von bis zu 12 v. H. des Fakultäts- oder Fachbereichsdeputats festgelegt werden, durch die alle in § 8 genannten sowie sonstige Ermäßigungen abgedeckt werden. Für die Verteilung der Ermäßigungspauschale auf die einzelnen Lehrenden der Selbstverwaltungseinheit gelten § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Abs. 7 entsprechend.

§ 10 Schwerbehinderte Menschen

Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann auf Antrag ermäßigt werden
1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12 v. H.,
2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 60 um bis zu 15 v. H.,
3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 um bis zu 18 v. H.,
4. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 um bis zu 21 v. H.,
5. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 um bis zu 25 v. H.,
6. bei einem Grad der Behinderung von 100 um bis zu 30 v. H.

§ 11 Dokumentation der Lehrverpflichtung

Die Hochschule regelt, in welcher Form die Erfüllung der Lehrverpflichtung, die Gewährung von Ermäßigungen und die Anordnung von Erhöhungen innerhalb der Hochschule dokumentiert wird.

§ 12 Zuständigkeit

Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft der Präsident der jeweiligen Hochschule, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 13 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung vom 21. Oktober 1994 (GVBl. S. 1187), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2000 (GVBl. S. 416), tritt mit Ablauf des 20. April 2005 außer Kraft.
Erfurt, den 24. März 2005
Der Kultusminister
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