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Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009

Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GVBl. S. 345)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 200931.12.2008
Erster Abschnitt - Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe31.12.2008
§ 1 - Jugendamt31.12.2008
§ 2 - Satzung des Jugendamtes27.03.2019
§ 3 - Jugendhilfeausschuss31.12.2008
§ 4 - Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses31.12.2008
§ 5 - Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses27.03.2019
Zweiter Abschnitt - Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe31.12.2008
§ 6 - Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe27.03.2019
§ 7 - Landesjugendhilfeausschuss31.12.2008
§ 8 - Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses27.03.2019
§ 9 - Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses27.03.2019
§ 10 - Oberste Landesjugendbehörde, Bericht über die Lebenslagen junger Menschen27.03.2019
Dritter Abschnitt - Träger der freien Jugendhilfe31.12.2008
§ 11 - Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe31.12.2008
§ 12 - Beteiligung an der Planung27.03.2019
§ 13 - (aufgehoben)07.07.2020
Vierter Abschnitt - Aufgaben und Arbeitsweise der Träger der öffentlichen Jugendhilfe31.12.2008
§ 14 - Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe27.03.2019
§ 15 - Arbeitsweise der Träger der öffentlichen Jugendhilfe31.12.2008
§ 15a - Beteiligung und Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen27.03.2019
§ 15b - Örtliche Jugendförderung27.03.2019
Fünfter Abschnitt - Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit31.12.2008
§ 16 - Förderung der Jugendarbeit31.12.2008
§ 17 - Förderung der Jugendverbandsarbeit27.03.2019
§ 18 - Landesjugendförderplan07.07.2020
§ 18a - Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit31.12.2008
§ 19 - Jugendberufshilfe31.12.2008
§ 19a - Schulsozialarbeit07.07.2020
Sechster Abschnitt - Schutz von Kindern und Jugendlichen31.12.2008
§ 20 - Kinder- und Jugendschutz31.12.2008
§ 21 - Pflegeerlaubnis31.12.2008
§ 22 - Aufsicht über erlaubnispflichtige Einrichtungen31.12.2008
§ 23 - Betreuungskräfte31.12.2008
§ 23a - Verteilung, Aufnahme und Unterbringung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher27.03.2019
Siebenter Abschnitt - Beratungsdienste31.12.2008
§ 24 - Beratungsdienste01.01.2019
Achter Abschnitt - Sonstige Vorschriften31.12.2008
§ 25 - Zuständigkeiten31.12.2008
§ 26 - Verhältnis zu anderen Leistungen27.03.2019
§ 27 - Übergangsvorschriften27.03.2019
§ 28 - Gleichstellungsbestimmung31.12.2008
§ 2931.12.2008

Erster Abschnitt Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 1 Jugendamt

Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. Die Aufgaben des örtlichen Trägers werden durch das Jugendamt wahrgenommen.

§ 2 Satzung des Jugendamtes

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe regelt durch Satzung insbesondere
1.
den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,
2.
die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
3.
die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor Beschlüssen der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,
4.
den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an die Vertretungskörperschaft,
5.
die Bildung von Arbeitsgemeinschaften, in denen neben dem Jugendamt die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind, und deren Beteiligung an der Jugendhilfeplanung,
6.
Grundsätze zur jugendgerechten Ausgestaltung der Sitzungen des Jugendhilfeausschusses.

§ 3 Jugendhilfeausschuss

(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Thüringer Kommunalordnung.
(2) Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit er nicht durch Beschluss die Öffentlichkeit ausschließt oder das den Vorsitz führende Mitglied zu einer nicht öffentlichen Sitzung einberuft, weil das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen einer öffentlichen Verhandlung der zur Beratung anstehenden Tagesordnungspunkte entgegenstehen. Der Ausschlussgrund ist in dem Beschluss oder der Einladung zu nennen.
(3) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Verhandlungsgegenständen Sachverständige und Betroffene, insbesondere junge Menschen, an seinen Beratungen beteiligen. Zur Vorbereitung seiner Beratungen kann er Unterausschüsse bilden.
(4) Die den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führenden Mitglieder werden von den stimmberechtigten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt. Das den Vorsitz oder das den stellvertretenden Vorsitz führende Mitglied soll der Vertretungskörperschaft angehören.
(5) Die Amtszeit des Jugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft. Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Jugendhilfeausschusses. Sie endet, wenn nach der nächsten Neuwahl der Mitglieder der neu gebildete Jugendhilfeausschuss erstmals zusammentritt.

§ 4 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören nach Bestimmung der Satzung entweder zehn oder 15 stimmberechtigte Mitglieder an, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Eine gleichmäßige Besetzung durch Frauen und Männer ist anzustreben. Personen, die in der Jugendhilfe ehrenamtlich tätig sind, sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Drei Fünftel der Mitglieder werden von der Vertretungskörperschaft aus ihrer Mitte gewählt. Sie kann unter Anrechnung auf diese Zahl auch andere, in der Jugendhilfe erfahrene Personen wählen (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB VIII - in der Fassung vom 14. Dezember 2006 [BGBl. I S. 3134] in der jeweils geltenden Fassung).
(3) Für zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder sind rechtzeitig vor der Wahl Vorschläge der im Bereich des Jugendamtes tätigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe einzuholen (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Dabei soll darauf hingewirkt werden, dass die Träger der freien Jugendhilfe einen untereinander abgestimmten Vorschlag einreichen. Wird ein abgestimmter Vorschlag eingereicht, ist die Vertretungskörperschaft an die Vorschlagsliste gebunden. Anderenfalls wählt die Vertretungskörperschaft unter Berücksichtigung der eingegangenen Vorschläge, ohne an sie gebunden zu sein.
(4) Endet die Mitarbeit eines Mitgliedes bei einem Träger der freien Jugendhilfe, auf Grund deren es für die Wahl vorgeschlagen worden war, so kann der vorschlagende Träger der Vertretungskörperschaft mitteilen, dass die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet. In diesem Fall findet eine Ersatzwahl für dieses Mitglied unter entsprechender Anwendung von Absatz 3 statt. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus anderem Grund vor Ablauf seiner Wahlzeit ausscheidet.
(5) Für die nicht der Vertretungskörperschaft angehörenden stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter gelten die Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretungskörperschaft entsprechend. Sie sollen in der Regel ihren Wohnsitz oder ihr Arbeitsfeld im Bereich des örtlichen Trägers haben.
(6) Nach jeder Neuwahl der Vertretungskörperschaft findet eine Neuwahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses statt.

§ 5 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
1.
der Oberbürgermeister oder der Landrat oder an ihrer Stelle eine von ihnen mit der Vertretung beauftragte Person;
2.
der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes, im Falle der Verhinderung, die geschäftsordnungsmäßige Vertretung;
3.
die für die Jugendarbeit zuständige Fachkraft des Jugendamtes;
4.
die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt oder des Kreises;
5.
der Ausländerbeauftragte der Stadt oder des Kreises, wenn ein solcher bestellt ist;
6.
der Behindertenbeauftragte der Stadt oder des Kreises, wenn ein solcher bestellt ist.
(2) In den Jugendhilfeausschuss entsenden je ein weiteres beratendes Mitglied
1.
das Amtsgericht aus der mit Familien- oder Jugendsachen befassten Richterschaft;
2.
die Bundesagentur für Arbeit;
3.
das Schulamt aus der Lehrerschaft;
4.
die Polizeibehörde aus den mit Jugendsachen befassten Polizeibeamten;
5.
das Gesundheitsamt aus der Ärzteschaft;
6.
die evangelische Kirche;
7.
die katholische Kirche;
8.
die jüdische Kulturgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bereich des örtlichen Trägers bestehen;
9.
der Zusammenschluss der Jugendverbände, soweit er nicht durch ein stimmberechtigtes Mitglied nach § 4 Abs. 3 vertreten ist;
10.
die Gesamtelternvertretung der Kindertageseinrichtungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
(2a) Die Stadt- oder Kreisschülervertretungen entsenden als weitere beratende Mitglieder zwei Vertreter, die unterschiedlichen Schularten angehören.
(2b) Für jedes dieser Mitglieder ist von der entsendenden Stelle ein Stellvertreter zu benennen.
(3) Soweit in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt Jugendmitbestimmungsgremien bestehen, bestimmt die Satzung, dass mindestens ein Vertreter beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses ist. Die Satzung regelt, wie Vertreter der Jugendmitbestimmungsgremien für den Jugendhilfeausschuss bestimmt werden, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mehrere Jugendmitbestimmungsgremien gebildet sind.
(3a) Darüber hinaus kann die Satzung bestimmen, dass weitere Personen dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören. Dies gilt insbesondere in Ergänzung zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 bis 8, wenn dies auf Grund der religiösen und bekenntnismäßigen Zusammensetzung der Bevölkerung angemessen ist.
(4) Die Entsendung der beratenden Mitglieder nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt jeweils für die Dauer der Amtszeit des Jugendhilfeausschusses.

Zweiter Abschnitt Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 6 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land. Die für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder sowie für Familie zuständigen Ministerien nehmen jeweils die Aufgaben des überörtlichen Trägers in diesen Bereichen wahr. Die übrigen Aufgaben des überörtlichen Trägers sowie die dem Landesjugendamt außerhalb dieser Bereiche nach Bundes- und Landesrecht zugewiesenen Aufgaben nimmt das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium wahr.

§ 7 Landesjugendhilfeausschuss

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er beschließt über die Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit sie nach § 85 Abs. 2 SGB VIII zur Zuständigkeit des überörtlichen Trägers gehören, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte.
(2) Er berät die Landesregierung bei der Verwendung der vom Land für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel.
(3) Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit er nicht durch Beschluss die Öffentlichkeit ausschließt oder der Vorsitzende zu einer nicht öffentlichen Sitzung einberuft, weil das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen einer öffentlichen Verhandlung der zur Beratung anstehenden Tagesordnungspunkte entgegenstehen. Der Ausschlussgrund ist in dem Beschluss oder der Einladung zu nennen.
(4) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Verhandlungsgegenständen Sachverständige und Betroffene, insbesondere junge Menschen, an seinen Beratungen beteiligen. Zur Vorbereitung seiner Beratungen kann er Unterausschüsse bilden.
(5) Die den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führenden Mitglieder werden von den stimmberechtigten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.
(6) Die Amtszeit des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtags. Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Landesjugendhilfeausschusses. Sie endet, wenn nach der nächsten Neuwahl und Neuberufung der Mitglieder der neu gebildete Landesjugendhilfeausschuss erstmals zusammentritt.
(7) Der Landesjugendhilfeausschuss erlässt für das Landesjugendamt eine Satzung, die der Genehmigung durch das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium bedarf.

§ 8 Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören 25 stimmberechtigte Mitglieder an. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen bzw. zu berufen. Eine gleichmäßige Besetzung durch Frauen und Männer ist anzustreben. Personen, die in der Jugendhilfe ehrenamtlich tätig sind, sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Sechs stimmberechtigte Mitglieder werden vom Landtag gewählt. Sie verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens ein Mitglied. Sie sollen in der Jugendhilfe erfahrene Personen sein.
(3) Zehn Mitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich des Landes tätigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch den für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Minister berufen. Es soll darauf hingewirkt werden, dass die Träger der freien Jugendhilfe einen untereinander abgestimmten Vorschlag einreichen, der zehn Mitglieder und zehn stellvertretende Mitglieder benennt, und zwar fünf Mitglieder aus den Verbänden und Gruppen der Jugend und fünf aus den anderen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe. Wird ein abgestimmter Vorschlag eingereicht, der diese Anforderungen erfüllt, werden die Vorgeschlagenen berufen. Anderenfalls beruft der Minister zehn Mitglieder unter Berücksichtigung der eingereichten Vorschläge, ohne an sie gebunden zu sein.
(3a) Fünf Mitglieder werden aufgrund eines abgestimmten Vorschlags des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen und des Thüringischen Landkreistags durch den für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Minister berufen. Wird kein abgestimmter Vorschlag eingereicht, beruft der Minister fünf Mitglieder unter Berücksichtigung der Vorschläge, ohne an sie gebunden zu sein.
(4) In Ergänzung der gewählten und der auf Grund des Vorschlags berufenen Mitglieder nach den Absätzen 2, 3 und 3 a beruft der für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Minister weitere vier in der Jugendhilfe erfahrene Personen, davon zwei auf Vorschlag der Thüringer Familienorganisationen bzw. Familienverbände. Wird kein abgestimmter Vorschlag eingereicht, beruft der Minister zwei Mitglieder unter Berücksichtigung der Vorschläge, ohne an sie gebunden zu sein.
(5) Endet die Mitarbeit eines Mitglieds bei einem Träger oder einer Institution, auf dessen oder deren Vorschlag es berufen wurde, so kann der Vorschlagende dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium mitteilen, dass die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss endet. In diesem Fall findet eine Ersatzberufung für dieses Mitglied unter entsprechender Anwendung der Absätze 3, 3a und 4 statt. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus einem anderen Grund vor Ablauf seiner Berufungszeit ausscheidet.
(6) Der für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Minister beruft die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses nach den Absätzen 3 bis 5 im Einvernehmen mit dem für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder sowie dem für Familie zuständigen Minister.

§ 9 Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss an:
1.
der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes, im Falle der Verhinderung die geschäftsordnungsmäßige Vertretung;
2.
die für die Jugendarbeit zuständige Fachkraft des Landesjugendamtes;
3.
eine für Kindertagesbetreuung zuständige Fachkraft, die von dem für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium benannt wird;
4.
die/der Thüringer Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann;
5.
die/der Thüringer Beauftragte für Integration, Migration und Flüchtlinge;
6.
die/der Thüringer Beauftragter für Menschen mit Behinderungen;
7.
ein Richter oder ein Beamter der Justizverwaltung, der vom für die Justizverwaltung zuständigen Ministerium benannt wird;
8.
ein Vertreter des schulpsychologischen Dienstes sowie ein Lehrer oder ein Beamter, die vom für die Schulverwaltung zuständigen Ministerium benannt werden;
9.
ein vom Landesschulbeirat gewählter Vertreter;
10.
ein Vertreter der Polizei, der vom zuständigen Minister benannt wird;
11.
ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit;
12.
je ein Vertreter der evangelischen und katholischen Kirche sowie der jüdischen Kulturgemeinde, die von deren zuständigen Stellen benannt werden.
13.
ein Vertreter der landesweiten Elternvertretung für Kindertageseinrichtungen;
14.
zwei Vertreter der Landesschülervertretung, die unterschiedlichen Schularten angehören;
15.
zwei junge Menschen als Vertreter der Jugendmitbestimmungsgremien.
Für jedes dieser Mitglieder ist von der entsendenden Stelle ein Stellvertreter zu benennen.
(2) Die beratenden Mitglieder sollen fachliche Fähigkeiten und Erfahrungen in Bereichen haben, die mit der Jugendhilfe im Zusammenhang stehen.
(3) Der für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Minister beruft die benannten Mitglieder sowie deren Stellvertreter. Er kann im Benehmen mit dem Landesjugendhilfeausschuss oder auf dessen Vorschlag weitere in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer als Mitglieder mit beratender Stimme berufen.

§ 10 Oberste Landesjugendbehörde, Bericht über die Lebenslagen junger Menschen

(1) Oberste Landesjugendbehörden sind das für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständige Ministerium, das für Familie zuständige Ministerium sowie das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.
(2) Die Landesregierung legt dem Landtag in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Lebenslagen junger Menschen in Thüringen vor und beschreibt, welche Folgerungen sie für die Jugendhilfe im Lande für erforderlich hält.
(3) Die Landesregierung soll hierzu Expertisen und Gutachten einholen und veröffentlichen.

Dritter Abschnitt Träger der freien Jugendhilfe

§ 11 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

(1) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII wird ausgesprochen
1.
vom Jugendamt, wenn der Träger im Wesentlichen im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes tätig ist und dort seinen Sitz hat;
2.
vom Landesjugendamt, wenn der Träger vorwiegend in Thüringen in mehreren Jugendamtsbereichen tätig ist und in Thüringen seinen Sitz hat oder wenn Sitz und vorwiegende Tätigkeit im Sinne von Nummer 1 verschiedenen Jugendamtsbereichen des Landes zuzuordnen sind;
3.
von dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium, wenn der Tätigkeitsbereich des Trägers über Thüringen hinausreicht und er seinen Sitz in Thüringen hat oder wenn er eine Anerkennung nur für seinen Tätigkeitsbereich in Thüringen begehrt.
(2) Die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihre Organisationen auf Regional- und Ortsebene sowie die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände und Mitgliedseinrichtungen gelten als anerkannt, sofern sie Jugendhilfe leisten oder fördern.
(3) Die Anerkennung kann auf Antrag auch auf rechtlich selbstständige Untergliederungen des Trägers ausgedehnt werden, wenn diese an dem Träger ausgerichtete einheitliche Organisationsformen haben.
(4) Die Anerkennung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder wenn sie nachträglich weggefallen sind.

§ 12 Beteiligung an der Planung

(1) An der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII sollen die davon berührten anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von Anfang an beteiligt werden. Die Zusammenschlüsse der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die nach Kenntnis des Ausschusses von der Planung besonders betroffenen einzelnen Träger sind über Inhalte, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.
(2) Zum Zwecke der Jugendhilfeplanung soll der öffentliche Träger darauf hinwirken, dass für einzelne Arbeitsbereiche von besonderer Bedeutung auf der Ebene des örtlichen Trägers Arbeitsgemeinschaften und auf der Ebene des überörtlichen Trägers Landesarbeitsgemeinschaften gebildet werden, in denen er mit den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und den Trägern geförderter Maßnahmen zusammenarbeitet. In den Arbeitsgemeinschaften und Landesarbeitsgemeinschaften sollen die geplanten Einrichtungen, Dienste und Maßnahmen so aufeinander abgestimmt werden, dass sie sich gegenseitig ergänzen.
(3) Die Arbeitsgemeinschaften können eigene Planungsvorstellungen erarbeiten und im zuständigen Jugendhilfeausschuss oder Landesjugendhilfeausschuss vortragen. Sie haben das Recht auf Anhörung vor Beschlüssen des Jugendhilfeausschusses oder Landesjugendhilfeausschusses, die ihren Planungsbereich berühren.

§ 13

(aufgehoben)

Vierter Abschnitt Aufgaben und Arbeitsweise der Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 14 Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dazu beizutragen, dass die Bedürfnisse der Jugend in der Gesellschaft öffentlich wahrgenommen und zur Geltung gebracht werden. Sie sind verpflichtet und berechtigt, gegenüber Behörden, anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen dahin gehend zu wirken, dass die Bedingungen für eine positive Entwicklung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen, bei der familien- und kinderfreundlichen Gestaltung des Gemeinwesens, des öffentlichen und des kulturellen Lebens, der Arbeitswelt und der Umwelt erhalten oder geschaffen werden (§ 1 Abs. 3 SGB VIII).
(2) Neben der ihnen durch § 2 SGB VIII übertragenen Aufgaben der Jugendhilfe gehören zu den Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe, den Jugendverbänden und Jugendgruppen
1.
Erziehung zur Achtung der Würde des Menschen, unabhängig von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität,
2.
Erziehung zur sozialen Verantwortung im Rahmen der individuellen Freiheit,
3.
Erziehung zur Achtung der natürlichen Lebensgrundlagen der Umwelt,
4.
Bekämpfung der Gefährdung durch Gewaltkriminalität durch präventive Maßnahmen.
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirken durch eine vernetzte Zusammenarbeit mit Trägern der freien Jugendhilfe und mit anderen Behörden, Einrichtungen und Stellen darauf hin, dass mögliche Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl und die Entwicklung junger Menschen frühzeitig erkannt werden und ihnen entgegengewirkt wird.
(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeiten unter Einbeziehung der Träger der freien Jugendhilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen, stimmen sich insbesondere bei schulbezogenen Jugendhilfemaßnahmen mit diesen ab und entwickeln hierfür geeignete Kooperationsstrukturen. Näheres kann durch eine Vereinbarung zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land geregelt werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirken darauf hin, die Jugendhilfe- und die Schulnetzplanung unter Beteiligung der freien Träger der Jugendhilfe aufeinander abzustimmen.
(5) Jeder, auch jeder Jugendliche und jedes Kind, hat das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung junger Menschen an den Jugendhilfeausschuss, den Landesjugendhilfeausschuss und die Verwaltungen der Jugendämter zu wenden.

§ 15 Arbeitsweise der Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Erhält das Jugendamt davon Kenntnis, dass die Entwicklung eines jungen Menschen und seine Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit nachhaltig gestört oder gefährdet wird, so hat es die Leistungen und Hilfen anzubieten, die zur Behebung der Störung und zur Abwendung der Gefährdung erforderlich sind, auch wenn ein Anspruch auf die Leistung oder Hilfe nicht geltend gemacht wird. Soweit sie angenommen werden und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen, soll es die Leistungen und Hilfen auch erbringen. Können die geeigneten Leistungen und Hilfen durch freie Träger erbracht werden, soll das Jugendamt auf diese verweisen. Der Grundsatz der Freiwilligkeit der Jugendhilfe, das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB
VIII, das Recht auf Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nach § 8 SGB VIII und das Recht der Eltern, über die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu entscheiden, bleiben unberührt.

§ 15a Beteiligung und Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend unterrichtet sowie auf ihre Rechte hingewiesen werden.
(2) Kinder und Jugendliche sollen in angemessener Weise an der Jugendhilfeplanung sowie allen weiteren ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen beteiligt werden. Hierzu sollen geeignete Verfahren entwickelt und durchgeführt werden. Bei der Umsetzung der Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in geeigneter Weise darlegen, wie er die Interessen der Kinder und Jugendlichen berücksichtigt und deren Beteiligung durchgeführt hat.
(3) Bei der Ausgestaltung der in der Jugendhilfeplanung ausgewiesenen Maßnahmen sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Träger der geförderten Maßnahmen die besonderen Belange der Kinder und Jugendlichen berücksichtigen. Hierzu soll diesen ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt werden.

§ 15b Örtliche Jugendförderung

Zum gleichmäßigen Ausbau der in der örtlichen Jugendhilfeplanung ausgewiesenen Leistungen in den Bereichen
1.
Beteiligung und Mitbestimmung junger Menschen,
2.
Jugendarbeit gemäß § 11 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022),
3.
Jugendverbände und ihre freiwilligen Zusammenschlüsse gemäß § 12 SGB VIII,
4.
Jugendsozialarbeit gemäß § 13 SGB VIII mit Ausnahme der Schulsozialarbeit und der sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII,
5.
Kinder- und Jugendschutz gemäß § 14 SGB VIII sowie
6.
ambulante Maßnahmen für straffällige junge Menschen
gewährt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Zuschuss in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro jährlich. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium überprüft alle zwei Jahre die Höhe einer Anpassung des Zuschusses und informiert den für Jugend zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Prüfung.

Fünfter Abschnitt Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit

§ 16 Förderung der Jugendarbeit

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat zu gewährleisten, dass geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der Jugendarbeit im Sinne der §§ 11 und 12 SGB VIII rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Er fördert die Jugendarbeit nach Maßgabe des Jugendförderplans. Das Land gewährt Zuschüsse nach Maßgabe des Haushalts.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe weist im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII in einem besonderen Jugendförderplan den Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen für den Bereich der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit aus. Auf der Grundlage einer Feststellung des Bestandes ist der Bedarf festzustellen an
1.
Veranstaltungen, insbesondere für die in § 11 Abs. 3 SGB VIII genannten Schwerpunkte der Jugendarbeit,
2.
Einrichtungen, einschließlich der dazu erforderlichen Gebäude und Räume, insbesondere
a)
Häusern der offenen Tür,
b)
Jugendbildungs- und Jugendfreizeitstätten,
c)
Jugendherbergen und Wanderheimen,
d)
Räumen für Jugendtreffs und Jugendgruppen, auch an Schulen,
3.
den dafür erforderlichen Fach- und Hilfskräften.
In den Jugendförderplan sind auch die Rangfolge der genannten Maßnahmen und die voraussichtlichen Kosten aufzunehmen. Der Jugendförderplan ist regelmäßig, aber mindestens einmal in jeder Wahlperiode, zu überprüfen und entsprechend fortzuschreiben. Für einzelne Veranstaltungen, Dienste und Einrichtungen kann eine gemeinsame Bedarfsfeststellung benachbarter örtlicher Träger erfolgen.
(3) Im Jugendförderplan ausgewiesene Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen, die ein hierfür geeigneter anerkannter Träger der freien Jugendhilfe verwirklichen will, sollen von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe so gefördert werden, dass sie rechtzeitig geschaffen werden können.

§ 17 Förderung der Jugendverbandsarbeit

(1) Die Jugendverbände, ihre freiwilligen Zusammenschlüsse und Jugendgruppen haben auf Grund ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit und des ehrenamtlichen Engagements junger Menschen eine tragende Funktion in der Jugendarbeit und für das demokratische Gemeinwesen.
(2) Jugendverbände und Jugendgruppen sind durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur zu fördern, wenn sie einen demokratischen Organisationsaufbau haben, die in ihnen mitwirkenden jungen Menschen an den für das gemeinschaftliche Leben zu treffenden organisatorischen und inhaltlichen Entscheidungen teilhaben sowie die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB VIII erfüllt sind. Jugendabteilungen oder entsprechende Untergliederungen von Organisationen sind in diesem Sinne förderungswürdig, wenn sie gegenüber der Gesamtorganisation ein ausreichendes Maß an Eigenständigkeit besitzen und selbstständig handlungsfähig sind.
(3) Jugendverbände und Jugendgruppen nach Absatz 2 sowie die freiwilligen Zusammenschlüsse von Jugendverbänden werden durch Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten nach Maßgabe des Jugendförderplans gefördert. Die Förderung der überregionalen Jugendverbandsarbeit erfolgt nach Maßgabe des Landesjugendförderplans.

§ 18 Landesjugendförderplan

(1) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers stellt das Landesjugendamt einen Landesjugendförderplan auf, der den Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendarbeit von überregionaler Bedeutung mit den dafür erforderlichen Gebäuden und Räumlichkeiten sowie den notwendigen Fach- und Hilfskräften feststellt. § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
(1a) Der Landesjugendförderplan stützt sich auf die erfassten Wünsche, Interessen und Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen. Er soll so gestaltet werden, dass er neue Entwicklungen in deren Lebenslagen flexibel einbeziehen kann. Dabei sind die Ergebnisse des einmal in jeder Legislaturperiode durch die Landesregierung zu erstellenden Berichts über die Lebenslagen junger Menschen in Thüringen einzubeziehen.
(1b) Bei der Aufstellung des Landesjugendförderplans hat das Landesjugendamt die Träger der freien Jugendhilfe zu beteiligen und den für Jugendhilfe zuständigen Ausschuss des Landtags zu informieren.
(2) Das Land fördert freie Träger, die die im Landesjugendförderplan ausgewiesenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen verwirklichen wollen, nach Maßgabe der vom für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium zu erlassenden Förderrichtlinien. Zur Umsetzung des Landesjugendförderplans gewährt das Land den freien Trägern einen Zuschuss von mindestens 3,8 Millionen Euro jährlich. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium überprüft alle zwei Jahre die Höhe einer Anpassung des Zuschusses, insbesondere in Bezug zu Tarifsteigerungen und unvorhergesehenen Bedarfen und informiert den für Jugend zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Prüfung.
(3) Das Land fördert die überregionale Arbeit der Jugendverbände und ihrer freiwilligen Zusammenschlüsse unter Berücksichtigung einer vielfältigen, demokratischen und werteorientierten Verbandslandschaft, ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit, Größe und Struktur im Rahmen des Landesjugendförderplans.

§ 18a Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendarbeit im Sinne der §§ 11 und 12 SGB VIII tätigen Jugendleitern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der Jugendleiter-Card sind, ist auf Antrag Freistellung von der Arbeit zu gewähren zur
1.
Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugenderholung (Fahrten, Lager, Freizeiten) und der internationalen Jugendbegegnung,
2.
Durchführung oder Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Fachtagungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Jugendleitertätigkeit stehen,
sofern die Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe oder Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Freistellung besteht nicht, soweit berechtigte betriebliche Interessen entgegenstehen.
(2) Die Freistellung beträgt jährlich bis zu zehn Arbeitstage und kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr verteilt werden. Der Anspruch auf Freistellung ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.
(3) Die Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung eine Vergütung zu gewähren. Ob im Einzelfall vom Arbeitgeber ein freiwilliger Ausgleich gewährt wird, entscheidet der Arbeitgeber.
(4) Die ehrenamtlich tätigen Jugendleiter müssen ihre Freistellung spätestens einen Monat vor Maßnahmebeginn bei ihrem Arbeitgeber schriftlich beantragen. Dem Freistellungsantrag ist
1.
eine Bestätigung des Maßnahmeträgers über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und
2.
bei Jugendlichen unter 18 Jahren die Zustimmung der Erziehungsberechtigten
beizufügen. Die Entscheidung über ihren Freistellungsantrag ist den ehrenamtlich tätigen Jugendleitern vom Arbeitgeber spätestens 14 Tage vor Maßnahmebeginn schriftlich mitzuteilen; Ablehnungen sind schriftlich zu begründen.
(5) Dem ehrenamtlich tätigen Jugendleiter dürfen aus der Freistellung keine Nachteile in seinem Beschäftigungsverhältnis entstehen. Dies gilt auch für die Berechnung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
(6) Weiter gehende gesetzliche oder vertragliche Freistellungsansprüche bleiben unberührt.
(7) Die ehrenamtlich tätigen Jugendleiter erhalten auf Antrag vom Land nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans als Ersatz für ihren Vergütungsausfall für jeden freigestellten Arbeitstag einen Zuschuss von bis zu 35 Euro; finanzielle Leistungen Dritter sind offen zu legen und auf den Landeszuschuss anzurechnen.
(8) Die zur Umsetzung dieser Freistellungsregelung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.

§ 19 Jugendberufshilfe

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll darauf hinwirken, dass sozial benachteiligten oder individuell beeinträchtigten jungen Menschen geeignete berufs- und arbeitsweltbezogene sozialpädagogische Hilfen sowie Beratung angeboten werden, soweit diese Maßnahmen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt sind. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll darauf hinwirken, dass Träger entsprechender Jugendberufshilfemaßnahmen unterstützt werden durch Beratung insbesondere zu Fragen der fachlichen Konzeption, der finanziellen Ausstattung und kostenmäßigen Absicherung sowie der zweckmäßigen Organisation. Letzteres fördert das Land nach Maßgabe des Haushalts.

§ 19a Schulsozialarbeit

(1) Schulsozialarbeit hat den Auftrag,
1.
mit eigenen sozialpädagogischen Angeboten Schulen in der Umsetzung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages zu unterstützen, um junge Menschen, die zum Ausgleich ihrer sozialen Benachteiligung oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigung in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, in ihrer individuellen, sozialen, schulischen und beruflichen Entwicklung zu fördern,
2.
dazu beizutragen, Bildungsbenachteiligungen zu vermeiden und abzubauen,
3.
Erziehungsberechtigte und Lehrer in sozialpädagogischen Fragen zu beraten sowie
4.
die Zusammenarbeit von Jugendamt und Schule sowie zwischen den Trägern der freien Jugendhilfe und der Schule zu fördern.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll in der Jugendhilfeplanung ein angemessenes Angebot für Schulsozialarbeit berücksichtigen.
(3) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Zuschuss in Höhe von mindestens 22.251.000 Euro jährlich. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium überprüft alle zwei Jahre die Höhe einer Anpassung des Zuschusses und informiert den für Jugend zuständigen Ausschuss über das Ergebnis der Prüfung.

Sechster Abschnitt Schutz von Kindern und Jugendlichen

§ 20 Kinder- und Jugendschutz

(1) Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Gewalt zu schützen.
(2) Schwangere Frauen, Mütter und Väter sollen frühzeitig bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Pflege, Bildung und Erziehung ihrer Kinder unterstützt werden, Risiken für das gesunde Aufwachsen von Kindern soll rechtzeitig begegnet und bei konkreten Gefährdungen des Kindeswohls konsequent durch wirksame frühe Förderung und rechtzeitige Hilfen für den notwendigen Schutz des Kindes gesorgt werden. Insbesondere sollen die zur Vermeidung von Überforderung und Fehlverhalten sowie zur Bewältigung besonderer Belastungen oder individueller Beeinträchtigungen der Schwangeren und der Personensorgeberechtigten erforderlichen Beratungen und Hilfen, bei Bedarf auch Leistungsträger übergreifend, möglichst frühzeitig und niedrigschwellig angeboten werden.
(3) Für das Erreichen der in Absatz 2 genannten Ziele stehen unter anderem ausgebildete Familienhebammen als Ansprechpartner zur Verfügung. Bei erkennbaren Risiken im Sinne des § 8 a SGB VIII wirken diese darauf hin, dass die notwendigen Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen erfolgen.
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll die für den Kinderschutz nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste, insbesondere Kinderschutzdienste, und Veranstaltungen einschließlich der präventiven Angebote im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII ausweisen und gewährleisten, dass diese rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Dabei ist auch eine gemeinsame Jugendhilfeplanung mehrerer örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe möglich. Das Land fördert die in der Jugendhilfeplanung vorgesehenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans.
(5) Zu den Aufgaben des Jugendamtes nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII gehört es in Zusammenarbeit mit den freien Trägern der Jugendhilfe und anderen Behörden, Einrichtungen und Stellen in der Öffentlichkeit auf besondere Gefährdungen von Minderjährigen hinzuweisen und Jugendschutzmaßnahmen anzuregen, zu unterstützen und durchzuführen.
(6) Soweit die Polizei innerhalb ihrer Zuständigkeit Aufgaben zum Schutz von Minderjährigen wahrnimmt, ist das Jugendamt verpflichtet, die Polizei zu beraten und die Gesichtspunkte der Förderung von Erziehung und Entwicklung junger Menschen zur Geltung zu bringen.
(7) Die Polizei leistet in den Fällen des § 42 SGB VIII Vollzugshilfe auf Ersuchen des Jugendamtes. In den Fällen, in denen sonstige Maßnahmen zum Schutze junger Menschen erforderlich erscheinen, unterrichtet die Polizei das Jugendamt.
(8) Bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) in der jeweils geltenden Fassung (Jugendschutzkontrollen) soll das Jugendamt die Polizei unterstützen. Es soll auch eigene Kontrollen durchführen und die Polizei über die Ergebnisse entsprechend informieren. Soweit zweckmäßig, sind gemeinsame Kontrollen durchzuführen.
(9) Die Bediensteten der Polizei und des Jugendamtes sind befugt, Veranstaltungen und gewerblich genutzte Räume, in denen die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen jugendschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegt, während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Das Gleiche gilt für Betriebe, die geschäftsmäßig Schriften, Videokassetten und andere Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen verbreiten, vorführen oder sonst zugänglich machen.
(10) Die Inhaber dieser Betriebe und die in den Räumen beschäftigten Personen sind auf Anforderung der in Absatz 8 genannten Bediensteten verpflichtet, Schriften, Videokassetten und andere Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen auszuhändigen, damit außerhalb der Räume des Betriebes geprüft werden kann, wie weit ihre Verbreitung, Vorführung oder sonstige Zugänglichmachung zulässig ist. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die ausgehändigten Stücke sollen spätestens nach drei Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.
(11) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 8 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.

§ 21 Pflegeerlaubnis

(1) Die Pflegeerlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen (Pflegekind) in der Pflegestelle gewährleistet ist. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Pflegeperson über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, die für die Pflege und Erziehung erforderliche Zeit erübrigen kann und die räumliche Unterbringung den erzieherischen Notwendigkeiten entspricht.
(2) Die Pflegeerlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl des Pflegekindes in der Pflegestelle gefährdet ist und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu ihrer Versagung geführt hätten, es sei denn, dass unter Berücksichtigung des unterdessen gewachsenen persönlichen Verhältnisses zwischen der Pflegeperson und dem Pflegekind die Fortdauer des Pflegeverhältnisses dem Wohle des Pflegekindes entspricht. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Pflegeperson hat den Bediensteten des Jugendamtes Auskunft über die Pflegestelle und das Pflegekind zu geben und ihnen bei rechtzeitiger vorheriger Anmeldung den Zutritt zu den Räumen, die dem Aufenthalt des Pflegekindes dienen, zu gestatten. Besteht ein begründeter Verdacht, dass das Wohl des Pflegekindes in der Pflegestelle schwerwiegend gefährdet ist, insbesondere, dass es misshandelt, grob vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, ist der Zutritt unverzüglich zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 8 Abs. 1der Verfassung des Freistaats Thüringen wird insoweit eingeschränkt. Die Mitarbeiter des Jugendamtes haben ihren Dienstausweis auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 22 Aufsicht über erlaubnispflichtige Einrichtungen

(1) Der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48 a SGB VIII) im Bereich der Kindertageseinrichtungen ist Aufgabe des für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministeriums, im Übrigen ist er Aufgabe des Landesjugendamtes.
(2) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, ist zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung der Art und Ausstattung der Einrichtung, der Zahl und fachlichen Qualifikation der Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Zahl und des erzieherischen Bedarfs der betreuten jungen Menschen, der räumlichen Ausstattung und der Größe der erzieherischen Gruppen eine dem Wohl der jungen Menschen entsprechende Erziehung gemäß der Aufgabenstellung der Einrichtung zu erwarten ist. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der jungen Menschen in der Einrichtung gefährdet ist und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu ihrer Versagung geführt hätten, wenn nicht durch nachträgliche Auflagen das Wohl der Kinder und Jugendlichen gesichert werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die für die gesundheits-, bau- und feuerpolizeiliche sowie für die schulische Überwachung zuständigen Stellen haben die nach Absatz 1 zuständige Behörde über Beanstandungen, die das Wohl der in den Einrichtungen betreuten jungen Menschen beeinträchtigen könnten, zu unterrichten, falls diese nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben werden.

§ 23 Betreuungskräfte

Geeignet zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer erlaubnispflichtigen Einrichtung sind pädagogische und therapeutische Fachkräfte, die über eine staatlich anerkannte oder dieser gleichwertige Fachausbildung verfügen, sofern nicht in ihrer Person liegende Gründe sie ungeeignet erscheinen lassen. Andere Personen soll das Landesjugendamt im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
1.
pflegerische und erzieherische Hilfskräfte, die unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung durch Fachkräfte nach deren Weisung arbeiten, sowie
2.
Kindertageseinrichtungen.

§ 23a Verteilung, Aufnahme und Unterbringung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher

(1) Die landesweite Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt durch das Landesjugendamt. Die Zuweisungsentscheidung soll unter Beachtung des Kindeswohls nach der Verteilungsquote des § 2 Abs. 1, 2 und 6 der Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung vom 24. Juli 1998 (GVBl. S. 267) in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Gegen die Zuweisungsentscheidungen des Landesjugendamtes findet kein Widerspruch statt. Klagen gegen Entscheidungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Finanzen und kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung
1.
Näheres zum Verteilungsverfahren,
2.
die Durchführung der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
3.
die mögliche Errichtung zentraler Clearingstellen,
4.
die örtlichen Zuständigkeiten für Leistungen an unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche,
5.
Art und Umfang der Beteiligung des Landes beim Abschluss von Vereinbarungen nach § 77 Satz 1 oder § 78b Abs. 1 SGB VIII und
6.
die Kostenerstattung und das Kostenerstattungsverfahren nach § 89d SGB VIII
zu regeln.

Siebenter Abschnitt Beratungsdienste

§ 24 Beratungsdienste

(1) Für die Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII), der Partnerschaft, Ehe und Familie, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII), der Ausübung der Personensorge (§ 18 SGB VIII) und bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der Lösung von Erziehungsfragen (§ 28 SGB VIII) sollen im Bereich jedes örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe Beratungsstellen für die Erziehungsberatung und die Ehe-, Familien- und Lebensberatung errichtet werden. Anzahl, Ausstattung und Aufgabenbereich der Beratungsstellen sind in die Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII, § 12 dieses Gesetzes) aufzunehmen; die Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung ist zu hören.
(2) Das Jugendamt fördert die Errichtung der in der Jugendhilfeplanung vorgesehenen Beratungsstellen in freier Trägerschaft. Die Errichtung erforderlicher neuer Beratungsstellen in öffentlicher Trägerschaft ist durch das Jugendamt zu veranlassen, soweit Beratungsstellen in freier Trägerschaft, die den Bedarf abdecken, nicht rechtzeitig geschaffen werden können (§ 4 Abs. 2 SGB VIII).
(3) Das Land fördert in der Jugendhilfeplanung vorgesehene Beratungsstellen durch Zuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Städte. Es kann die Förderung an die Erfüllung von Voraussetzungen für die Gewährleistung einer fachlichen Beratungsarbeit binden.
(4) Die Beratung im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII soll jungen Menschen auch angeboten werden, wenn in Betracht kommt, dass sie im Rahmen ihrer Partnerschaft für ein Kind zu sorgen haben werden.
(5) Die in der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vorgesehenen Beratungsstellen sind anerkannte Beratungsstellen im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs.

Achter Abschnitt Sonstige Vorschriften

§ 25 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde für die Festsetzung des angemessenen Barbetrags nach § 39 Abs. 2 SGB VIII und für die Festsetzung der Pauschalbeträge nach § 39 Abs. 5 SGB VIII ist das Landesjugendamt.
(2) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1.
§ 104 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB VIII,
2.
§ 14 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354) in der jeweils geltenden Fassung
sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenem Wirkungskreis.
(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII sind
1.
im Bereich Kindertageseinrichtungen das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium und
2.
im Übrigen das Landesjugendamt.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit von Behörden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 26 Verhältnis zu anderen Leistungen

Bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, längstens bis zum Schuleintritt, gehen unabhängig von der Art der Behinderung die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vor.

§ 27 Übergangsvorschriften

(1) Für den am Tag vor Inkrafttreten nach Artikel 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes konstituierten Landesjugendhilfeausschuss sowie die am Tag vor Inkrafttreten nach Artikel 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes gewählten Jugendhilfeausschüsse gelten §§ 5, 8 und 9 in der am 26. März 2019 geltenden Fassung.
(2) Personen, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes Aufgaben nach § 23 Satz 1 wahrgenommen haben, können in ihrem oder einem vergleichbaren Arbeitsfeld auch bei einem Wechsel des Anstellungsträgers weiterhin beschäftigt werden, wenn sie die erforderliche berufliche Erfahrung haben und an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.

§ 28 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 29

(Inkrafttreten)
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