ThürSOPflH
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Thüringer Schulordnung für die Helferberufe in der Pflege (ThürSOPflH) Vom 30. März 2009

Thüringer Schulordnung für die Helferberufe in der Pflege (ThürSOPflH) Vom 30. März 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 3 geändert, Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 1. August 2020 (GVBl. S. 443)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Schulordnung für die Helferberufe in der Pflege (ThürSOPflH) vom 30. März 200901.08.2008
Inhaltsverzeichnis01.05.2013
Eingangsformel01.08.2008
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2020
§ 2 - Unterrichtsorganisation01.08.2008
§ 3 - Ablauf der Ausbildung01.08.2020
§ 4 - Aufnahme01.08.2008
§ 5 - Leistungsnachweise01.08.2008
§ 6 - Zeugnisse01.08.2008
§ 7 - Prüfungskommission01.08.2008
§ 8 - Zulassung zur Prüfung01.08.2008
§ 9 - Information der Schüler01.08.2008
§ 10 - Gliederung, Umfang und Durchführung der Abschlussprüfung01.08.2008
§ 11 - Niederschrift01.08.2008
§ 12 - Bestehen und Wiederholung der Prüfung01.08.2008
§ 13 - Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis01.08.2008
§ 14 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche01.08.2008
§ 15 - Einsichtnahme01.08.2008
§ 16 - Zulassungsvoraussetzungen zur Externenprüfung01.08.2008
§ 17 - Externenprüfung01.08.2008
§ 18 - Gleichstellungsbestimmung01.08.2008
§ 19 - Inkrafttreten01.05.2013
Anlage 1 - Rahmenstundentafel für die Helferberufe in der Pflege01.08.2020
Anlage 2 - Rahmenstundentafel für die Helferberufe in der Pflege01.08.2008
Anlage 301.08.2008
Inhaltsübersicht
§ 1Geltungsbereich
§ 2Unterrichtsorganisation
§ 3Ablauf der Ausbildung
§ 4Aufnahme
§ 5 Leistungsnachweise
§ 6Zeugnisse
§ 7Prüfungskommission
§ 8Zulassung zur Prüfung
§ 9Information der Schüler
§ 10Gliederung, Umfang und Durchführung der Abschlussprüfung
§ 11Niederschrift
§ 12Bestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 13Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis
§ 14Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 15Einsichtnahme
§ 16Zulassungsvoraussetzungen zur Externenprüfung
§ 17Externenprüfung
§ 18Gleichstellungsbestimmung
§ 19Inkrafttreten
Aufgrund des § 8 Abs. 10 Satz 2 und 3 und des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 16 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 556), sowie des § 15 Abs. 1 des Thüringer Pflegehelfergesetz (ThürPflHG) vom 21. November 2007 (GVBl. S. 206) verordnet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und im Benehmen mit dem Bildungsausschuss des Landtags:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Bildungsgänge Altenpflegehilfe und Gesundheits- und Krankenpflegehilfe an den staatlichen Berufsfachschulen - einjähriger Bildungsgang -. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Unterrichtsorganisation

(1) Die Ausbildung wird in Vollzeitform oder in Teilzeitform durchgeführt. Sie umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die fachpraktische Ausbildung und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.
(2) Der theoretische Unterricht wird im Klassenverband, der fachpraktische Unterricht im Klassenverband oder in der Gruppe erteilt. Die fachpraktische Ausbildung des einzelnen Schülers findet in Ausbildungsstätten nach § 12 Abs. 5 ThürPflHG statt.

§ 3 Ablauf der Ausbildung

(1) Im Bildungsgang Altenpflegehilfe und im Bildungsgang Gesundheits- und Krankenpflegehilfe dauert die Ausbildung in Vollzeitform zwölf Monate und in Teilzeitform bis zu zwei Jahre. Die Ausbildung umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht im Umfang von 700 Unterrichtsstunden nach Anlage 1 und die fachpraktische Ausbildung im Umfang von 1 000 Unterrichtsstunden nach Anlage 2.
(2) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen. Die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht und an der fachpraktischen Ausbildung darf von der Schule nur bestätigt werden, wenn in allen Lernfeldern und in den einzelnen Abschnitten der fachpraktischen Ausbildung die Leistungen des Schülers mindestens mit "ausreichend" bewertet wurden. Die regelmäßige Teilnahme bestätigt die Schule unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 1 und 2 ThürPflHG.
(3) Die Einrichtungen der fachpraktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung der Schüler durch geeignete Pflegefachkräfte und Praxisanleiter sicher. Hierzu ist ein angemessenes Verhältnis zwischen der Anzahl der Schüler zu der Anzahl der Pflegefachkräfte und Praxisanleiter zu gewährleisten.
(4) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schüler durch einen Praxisbegleiter sicher. Dessen Aufgabe ist es, die Schüler in den Einrichtungen der fachpraktischen Ausbildung zu betreuen und die für die Praxisanleitung zuständigen Pflegefachkräfte zu beraten. Dies ist durch regelmäßige Anwesenheit des Praxisbegleiters in der Ausbildungseinrichtung zu gewährleisten.

§ 4 Aufnahme

(1) Es gelten die Zugangsvoraussetzungen nach § 13 ThürPflHG.
(2) Die Aufnahme ist vom Bewerber bis zum 31. Mai des Jahres schriftlich bei der Schule zu beantragen, die mit seiner Ausbildungseinrichtung einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat. Bewerber, die erst nach dem 31. Mai einen Ausbildungsvertrag abschließen, können den Aufnahmeantrag spätestens bis zum Schulbeginn stellen. Mit dem Antrag sind einzureichen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss; Schüler mit ausländischen Bildungsnachweisen haben die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Zugangsvoraussetzung geforderten Vorbildung nachzuweisen,
3.
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des angestrebten Berufs, das nicht älter als drei Monate ist, und
4.
der Ausbildungsvertrag.
(3) Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3, die bis zum 31. Mai noch nicht vorgelegt werden können, sind spätestens bis zum Schulbeginn nachzureichen. Andernfalls ist eine Aufnahme zum beantragten Termin nicht möglich. Bewerber, deren Ausbildungsvertrag erst nach dem 31. Mai geschlossen wurde, haben ihre Unterlagen vollständig einzureichen.
(4) Bewerber, die den Aufnahmeantrag erst nach dem in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Termin stellen, werden nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen.
(5) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter.

§ 5 Leistungsnachweise

(1) Der theoretische und praktische Unterricht ist in Lernfelder nach Anlage 1 unterteilt. Der Schüler hat in jedem Lernfeld Leistungsnachweise zu erbringen, deren Anzahl sich nach der Zahl der Unterrichtsstunden des Lernfelds richtet. Es sind mindestens zu erbringen:
bei Lernfeldern mit bis zu
40 Unterrichtsstunden zwei Leistungsnachweise,
bei Lernfeldern mit bis zu
80 Unterrichtsstunden vier Leistungsnachweise,
bei Lernfeldern mit über
200 Unterrichtsstunden acht Leistungsnachweise.
(2) Am Ende jedes nach dem Lehrplan vorgesehenen Abschnitts der fachpraktischen Ausbildung ist eine Leistungsbewertung vorzunehmen. Die Leistungsbewertung erfolgt durch den Praxisanleiter im Benehmen mit dem Praxisbegleiter.
(3) Auf der Grundlage der erbrachten Leistungsnachweise nach Absatz 1 wird durch den unterrichtenden Lehrer der Leistungsstand des Schülers in dem jeweiligen Lernfeld in einer Abschlussnote zusammengefasst.

§ 6 Zeugnisse

(1) Ein Abschlusszeugnis der Schule wird erteilt, wenn der Schüler die Abschlussprüfung nach § 10 bestanden hat. In das Abschlusszeugnis sind die Abschlussnoten der Lernfelder und die Noten der Abschnitte der fachpraktischen Ausbildung aufzunehmen. Es enthält folgenden Hinweis: "Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis des Thüringer Landesverwaltungsamtes über die staatliche Prüfung vom ...”.
(2) Ein Abgangszeugnis der Schule wird erteilt, wenn der Schüler die Schule vorzeitig oder ohne die Abschlussprüfung nach § 10 bestanden zu haben verlässt. Im Abgangszeugnis ist unter dem Abschnitt "Bemerkungen" der Hinweis aufzunehmen, dass der Schüler die Ausbildung ohne Abschluss beendet hat. Als Noten sind die im bisherigen Ausbildungsverlauf erzielten Abschlussnoten der Lernfelder und die Noten der Abschnitte der fachpraktischen Ausbildung einzutragen; wurden bisher keine Noten vergeben, ist ein Vermerk hierüber aufzunehmen.
(3) Über die bestandene Abschlussprüfung wird ein Zeugnis erteilt.
(4) Für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 sind Vordrucke zu verwenden, die dem von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Muster entsprechen. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen.

§ 7 Prüfungskommission

(1) An jeder Schule wird eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht aus folgenden Mitgliedern:
1.
einem Vertreter des Landesverwaltungsamts oder einer mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten geeigneten Person als vorsitzendes Mitglied,
2.
dem Leiter der Schule oder dem für die Fachrichtung verantwortlichen Abteilungsleiter der Schule,
3
mindestens drei Lehrkräften als Fachprüfer, die in den zu prüfenden Lernfeldern überwiegend unterrichtet haben, und
4.
einem Praxisanleiter des Trägers der Ausbildungseinrichtung.
(2) Das Landesverwaltungsamt bestellt das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie dessen Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter.

§ 8 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2.
die Bescheinigung nach § 3 Abs. 2 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Kann die Bescheinigung nach § 3 Abs. 2 nicht erteilt werden, ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzulegen, wann die staatliche Abschlussprüfung frühestens durchgeführt werden kann und welche Auflagen vom Schüler zu erfüllen sind, um die Zulassung zur Prüfung zu erhalten.
(4) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9 Information der Schüler

Die Prüfungsbestimmungen werden den Schülern zu Beginn der Ausbildung erläutert.

§ 10 Gliederung, Umfang und Durchführung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Themenbereiche der Lernfelder 1 und 4 der Anlage 1. Der Prüfling hat zu diesen Themenbereichen eine schriftliche Aufsichtsarbeit mit einer Gesamtdauer von 120 Minuten zu fertigen.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit aus den Vorschlägen der Schule aus. Die Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern unabhängig voneinander zu benoten. Aus den Noten bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Endnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeit mindestens mit "ausreichend" benotet wurde.
(4) Der praktische Teil der Prüfung beinhaltet die Pflege einer Person, die Patient oder Klient der Ausbildungseinrichtung ist, sowie ein Prüfungsgespräch. Das Prüfungsgespräch findet im Anschluss an die pflegerische Versorgung der Person statt. Der Prüfling weist im Gespräch nach, dass er über die für die Betreuung und Pflege alter Menschen oder für die Versorgung kranker Menschen erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen einer Pflegehilfskraft nach § 11 Abs. 2 ThürPflHG verfügt.
(5) Die Pflege der Person dauert maximal zwei Stunden, das Prüfungsgespräch maximal 45 Minuten.
(6) Die Auswahl der pflegebedürftigen Person erfolgt durch die Fachprüfer im Einvernehmen mit dem verantwortlichen Fachpersonal. Die Einbeziehung der pflegebedürftigen Person in die Prüfungssituation setzt deren Einverständnis voraus.
(7) Die Pflege der Person und das Prüfungsgespräch werden von mindestens einem Fachprüfer nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 und dem Praxisanleiter nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 abgenommen und einzeln benotet. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn beide Teile mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden. Aus den Teilnoten bildet der Vorsitzende der Prüfungskommission im Benehmen mit den Fachprüfern die Endnote für den praktischen Teil der Prüfung.

§ 11 Niederschrift

Über die praktische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie vorgekommene Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 12 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Nichtbestandene Teile der Prüfung können auf Antrag einmal wiederholt werden.
(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt wird. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann das Landesverwaltungsamt in begründeten Fällen zulassen.

§ 13 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis

(1) Tritt ein Schüler nach seiner Zulassung zur Prüfung oder während der Prüfung zurück, so hat er den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit ist eine ärztliche oder nach Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission eine amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung insgesamt oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Versäumt ein Schüler einen Prüfungstermin, gibt er die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.
(4) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission.

§ 14 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maß gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist im Fall der Störung der Prüfung nur bis unmittelbar nach Abschluss der gesamten Prüfung, im Fall eines Täuschungsversuchs nur innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 15 Einsichtnahme

Auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden der Prüfungskommission ist dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Prüfungsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 16 Zulassungsvoraussetzungen zur Externenprüfung

(1) Die Zulassung zur Externenprüfung ist beim Landesverwaltungsamt zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungswegs und des beruflichen Werdegangs,
2.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
3.
Zeugnisse, die die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen nach § 13 ThürPflHG belegen, in beglaubigter Kopie,
4.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat und dass er nicht einen weiteren Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung gestellt hat, und
5.
die Nachweise nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer die Zugangsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 ThürPflHG erfüllt, die nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen vorlegt und mindestens zwei Jahre an einer Ausbildung in der Altenpflege, in der Krankenpflege, in der Gesundheits- und Krankenpflege, in der Kinderkrankenpflege oder in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege teilgenommen hat.
(3) Antragsteller, die eine Ausbildung nach § 1 ThürPflHG erfolgreich absolviert haben und über eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpflegehelfer" oder "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer" verfügen und eine Erlaubnis im jeweils anderen Helferberuf anstreben, können bei Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Praxiszeit in der angestrebten Fachrichtung zur Externenprüfung zugelassen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 entfällt der schriftliche Teil der Prüfung nach § 10 Abs. 2.
(4) Antragsteller, die über eine andere als in § 1 ThürPflHG genannte Pflegehelferausbildung verfügen und eine entsprechende Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung besitzen, können bei Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Praxiszeit in der angestrebten Fachrichtung und bei Vorlage des Nachweises hierfür zur Externenprüfung im jeweiligen Bereich zugelassen werden.

§ 17 Externenprüfung

Für die Prüfung gelten die §§ 7 und 9 bis 15 entsprechend.

§ 18 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.
Erfurt, den 30. März 2009
Der Kultusminister
B. Müller

Anlage 1

(zu § 3 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2)
Rahmenstundentafel für die Helferberufe in der Pflege
Theoretischer und praktischer Unterricht
Unterrichtsstundenzahl davon praktischer Unterricht
Lernfelder:
1. Pflegesituationen bei alten und kranken Menschen wahrnehmen und bei Pflegemaßnahmen mitwirken:
- pflegerische Unterstützung leisten im Zustand von Gesundsein und Kranksein,
- bei der Pflege im Zustand von Krankheit mitwirken,
- bei der Pflege in existentiellen Lebenssituationen mitwirken,
- hygienisch arbeiten,
- bei der Verabreichung von Medikamenten mitwirken 513 132
2. situationsgerecht kommunizieren 53 16
3. in akuten Notfällen adäquat handeln 25 11
4. Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausrichten 56
5. berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliche Anforderungen bewältigen 33
Stunden zur freien Verfügung 20
Gesamtstunden theoretischer und praktischer Unterricht 700 159

Anlage 2

(zu § 3 Abs. 1)
Rahmenstundentafel für die Helferberufe in der Pflege
Fachpraktische Ausbildung
Stundenzahl
Schüler mit Ausbildungsvertrag mit einer stationären Einrichtung im Sinne des § 1 des Heimgesetzes
- in einer stationären Altenpflegeeinrichtung 760
- in einer ambulanten Pflegeeinrichtung 120
- in einem Krankenhaus 120
Schüler mit Ausbildungsvertrag mit einer ambulanten Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
- in einer ambulanten Altenpflegeeinrichtung 760
- in einer stationären Altenpflegeeinrichtung 120
- in einem Krankenhaus 120
Schüler mit Ausbildungsvertrag mit einem Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- in einer stationären Krankenpflegeeinrichtung 760
davon Chirurgie 380
Innere Medizin 380
- in einer ambulanten Pflegeeinrichtung 120
- in einer stationären Altenpflegeeinrichtung 120
Gesamtstundenzahl der fachpraktischen Ausbildung jeweils 1 000 Stunden

Anlage 3

(zu § 3 Abs. 2)
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