Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge - (ThürSOHBFS 3) Vom 13. Dezember 2004
Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge - (ThürSOHBFS 3) Vom 13. Dezember 2004
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 481) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge - (ThürSOHBFS 3) vom 13. Dezember 2004 | 01.08.2003 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.2020 |
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen | 01.08.2003 |
Erster Abschnitt - Allgemeines | 01.08.2003 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.08.2020 |
§ 2 - Bildungsgänge, Unterrichtsorganisation | 01.08.2020 |
Zweiter Abschnitt - Aufnahme | 01.08.2003 |
§ 3 - Anmeldung, Aufnahme | 01.08.2020 |
§ 4 - Aufnahmevoraussetzungen | 27.07.2012 |
§ 5 - Aufnahme von Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen | 01.08.2020 |
Dritter Abschnitt - Leistungsnachweise und Zeugnisse | 01.08.2020 |
§ 6 - Leistungsnachweise | 01.08.2020 |
§ 7 - Zeugnisse | 01.08.2020 |
Zweiter Teil - Fachrichtung Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst und Fachkraft für die Hygieneüberwachung | 01.08.2020 |
Erster Abschnitt - Allgemeines | 01.08.2020 |
§ 8 - Zulassungsbeschränkungen | 01.08.2020 |
§ 9 - Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs | 01.08.2020 |
§ 10 - Versetzungsvoraussetzungen | 27.07.2012 |
§ 11 - Wiederholte Leistungsfeststellung bei Nichtversetzung | 01.08.2020 |
§ 12 - Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung | 01.08.2020 |
§ 13 - Zulassung zur Abschlussprüfung | 01.08.2020 |
§ 14 - Information der Schüler | 01.08.2003 |
§ 15 - Prüfungskommission, Fachprüfungskommission | 27.07.2012 |
§ 16 - Zuhörer | 01.08.2003 |
§ 17 - Verschwiegenheitspflicht | 01.08.2003 |
§ 18 - Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben | 01.08.2003 |
§ 19 - Durchführung der schriftlichen Prüfung | 01.08.2003 |
§ 20 - Bewertung der schriftlichen Prüfung | 01.08.2003 |
§ 21 - Vornoten | 01.08.2003 |
§ 22 - Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung | 01.08.2003 |
§ 23 - Festsetzung des Prüfungsergebnisses | 01.08.2003 |
§ 24 - Wiederholung der Abschlussprüfung | 01.08.2003 |
§ 25 - Rücktritt, Versäumnis | 01.08.2003 |
§ 26 - Täuschung | 01.08.2003 |
§ 27 - Einsichtnahme | 01.08.2003 |
Zweiter Abschnitt - Besondere Bestimmungen zur Fachrichtung Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst | 01.08.2020 |
§ 28 - Dauer der Ausbildung | 27.07.2012 |
§ 29 - Abschlussprüfung | 27.07.2012 |
§ 30 - Praktische Ausbildung | 27.07.2012 |
§ 31 - Praktische Prüfung | 27.07.2012 |
§ 32 - Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung | 01.08.2003 |
§ 33 - Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung | 27.07.2012 |
Dritter Abschnitt - Besondere Bestimmungen zur Fachrichtung Fachkraft für die Hygieneüberwachung | 01.08.2020 |
§ 34 - Dauer der Ausbildung, Organisationsformen | 27.07.2012 |
§ 35 - Abschlussprüfung | 01.08.2003 |
§ 36 - Praktische Ausbildung | 27.07.2012 |
§ 37 - Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung | 27.07.2012 |
Vierter Abschnitt - Externenprüfung | 01.08.2020 |
§ 38 - Zulassungsvoraussetzungen | 01.08.2007 |
§ 39 - Zulassungsantrag, Zulassung | 01.08.2007 |
§ 40 - Prüfung | 01.08.2020 |
§ 41 - Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis | 01.08.2007 |
Dritter Teil - Besondere Bestimmungen zur Fachrichtung Pflegeberufe | 01.08.2020 |
Erster Abschnitt - Allgemeines | 01.08.2020 |
§ 42 - Ausbildungsziel | 01.08.2020 |
§ 43 - Ausbildungsbeginn und Organisationsformen | 01.08.2020 |
§ 44 - Gesamtverantwortung der Schule | 01.08.2020 |
Zweiter Abschnitt - Aufnahme | 01.08.2020 |
§ 45 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2020 |
§ 46 - Aufnahme | 01.08.2020 |
Dritter Abschnitt - Ausbildungsablauf | 01.08.2020 |
§ 47 - Unterrichtsorganisation | 01.08.2020 |
§ 48 - Praktische Ausbildung | 01.08.2020 |
Vierter Abschnitt - Leistungsnachweise, Zwischenprüfung und Zeugnisse | 01.08.2020 |
§ 49 - Leistungsnachweise während der praktischen Ausbildung | 01.08.2020 |
§ 50 - Zwischenprüfung | 01.08.2020 |
§ 51 - Zeugnisse | 01.08.2020 |
Fünfter Abschnitt - Abschlussprüfung | 01.08.2020 |
§ 52 - Durchführung der Abschlussprüfung | 01.08.2020 |
§ 53 - Prüfungsausschuss, Fachprüfer | 01.08.2020 |
§ 54 - Prüfungstermine | 01.08.2020 |
§ 55 - Prüfungsaufgaben | 01.08.2020 |
§ 56 - Prüfungsbelehrung | 01.08.2020 |
Vierter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.08.2020 |
§ 57 - Übergangsbestimmungen | 01.08.2020 |
§ 58 - Gleichstellungsbestimmung | 01.08.2020 |
§ 59 - Inkrafttreten | 01.08.2020 |
Anlage 1 - Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst | 27.07.2012 |
Anlage 2 - Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Fachkraft für die Hygieneüberwachung | 01.09.2013 |
Anlage 3 - Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Pflegefachfrau/Pflegefachmann | 01.08.2020 |
Anlage 4 - Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger | 01.08.2020 |
Anlage 5 - Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Altenpfleger | 01.08.2020 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen | |
Erster Abschnitt Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Bildungsgänge, Unterrichtsorganisation |
Zweiter Abschnitt Aufnahme | |
§ 3 | Anmeldung, Aufnahme |
§ 4 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 5 | Aufnahme von Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen |
Dritter Abschnitt Leistungsnachweise und Zeugnisse | |
§ 6 | Leistungsnachweise |
§ 7 | Zegnisse |
Zweiter Teil Fachrichtung Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst und Fachkraft für die Hygieneüberwachung | |
Erster Abschnitt Allgemeines | |
§ 8 | Zulassungsbeschränkungen |
§ 9 | Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs |
§ 10 | Versetzungsvoraussetzungen |
§ 11 | Wiederholte Leistungsfeststellung bei Nichtversetzung |
§ 12 | Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung |
§ 13 | Zulassung zur Abschlussprüfung |
§ 14 | Information der Schüler |
§ 15 | Prüfungskommission, Fachprüfungskommission |
§ 16 | Zuhörer |
§ 17 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 18 | Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben |
§ 19 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
§ 20 | Bewertung der schriftlichen Prüfung |
§ 21 | Vornoten |
§ 22 | Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung |
§ 23 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
§ 24 | Wiederholung der Abschlussprüfung |
§ 25 | Rücktritt, Versäumnis |
§ 26 | Täuschung |
§ 27 | Einsichtnahme |
Zweiter Abschnitt Besondere Bestimmungen zur Fachrichtung Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst | |
§ 28 | Dauer der Ausbildung |
§ 29 | Abschlussprüfung |
§ 30 | Praktische Ausbildung |
§ 31 | Praktische Prüfung |
§ 32 | Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung |
§ 33 | Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung |
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen zur Fachrichtung Fachkraft für die Hygieneüberwachung | |
§ 34 | Dauer der Ausbildung, Organisationsformen |
§ 35 | Abschlussprüfung |
§ 36 | Praktische Ausbildung |
§ 37 | Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung |
Vierter Abschnitt Externenprüfung | |
§ 38 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 39 | Zulassungsantrag, Zulassung |
§ 40 | Prüfung |
§ 41 | Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis |
Dritter Teil Besondere Bestimmungen zur Fachrichtung Pflegeberufe | |
Erster Abschnitt Allgemeines | |
§ 42 | Ausbildungsziel |
§ 43 | Ausbildungsbeginn und Organisationsformen |
§ 44 | Gesamtverantwortung der Schule |
Zweiter Abschnitt Aufnahme | |
§ 45 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 46 | Aufnahme |
Dritter Abschnitt Ausbildungsablauf | |
§ 47 | Unterrichtsorganisation |
§ 48 | Praktische Ausbildung |
Vierter Abschnitt Leistungsnachweise, Zwischenprüfung und Zeugnisse | |
§ 49 | Leistungsnachweise während der praktischen Ausbildung |
§ 50 | Zwischenprüfung |
§ 51 | Zeugnisse |
Fünfter Abschnitt Abschlussprüfung | |
§ 52 | Durchführung der Abschlussprüfung |
§ 53 | Prüfungsausschuss, Fachprüfer |
§ 54 | Prüfungstermine |
§ 55 | Prüfungsaufgaben |
§ 56 | Prüfungsbelehrung |
Vierter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 57 | Übergangsbestimmungen |
§ 58 | Gleichstellungsbestimmung |
§ 59 | Inkrafttreten |
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Höheren Berufsfachschulen - dreijährige Bildungsgänge in den Fachrichtungen
1.
Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst,
2.
Fachkraft für die Hygieneüberwachung,
3.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerin oder Altenpfleger (Pflegeberufe).
Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.
(2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Bildungsgänge, Unterrichtsorganisation
(1) Die Bildungsgänge werden in der Vollzeitform, in der Fachrichtung Fachkraft für die Hygieneüberwachung und in der Fachrichtung Pflegeberufe auch in Teilzeitform, angeboten und enden mit einer staatlichen Abschlussprüfung.
(2) Die Dauer der Ausbildung beträgt in der Vollzeitform drei Jahre. Die Dauer der Ausbildung in der Teilzeitform muss mehr als drei Jahre und darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Übergang von der Vollzeitform zur Teilzeitform oder umgekehrt in der Fachrichtung Fachkraft für die Hygieneüberwachung ist möglich.
(3) Auf die Dauer der Ausbildung sind anzurechnen:
1.
Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,
2.
Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 v. H. der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 v. H. der Stunden der praktischen Ausbildung und
3.
Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
Das zuständige Staatliche Schulamt kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Satz 2 gilt nicht für die Ausbildung in den Pflegeberufen.
(4) Der Unterricht wird in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden. Klassenübergreifender Unterricht ist möglich. Eine Teilung in Gruppen ist bei fachpraktischem Unterricht möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter auf der Grundlage der für das jeweilige Schuljahr geltenden Verwaltungsvorschrift.
(5) Die Ausbildung gliedert sich nach Maßgabe der Rahmenstundentafeln (Anlagen 1 bis 5) in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht sowie praktische Ausbildung.
Zweiter Abschnitt Aufnahme
§ 3 Anmeldung, Aufnahme
(1) Die Aufnahme ist vom Bewerber bei der Schule bis zum 31. März des Jahres schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind einzureichen:
1.
eine beglaubigte Abschrift oder Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss,
2.
in der Fachrichtung Medizinisch-technischer Assistent der Nachweis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs in der Form eines allgemeinärztlichen, eines dermatologischen und eines orthopädischen Gutachtens,
3.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein darf, und
4.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form bei Bewerbungen für die Teilzeitausbildung.
Bewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen haben mit ihrem Antrag auf Aufnahme in die Schule zusätzlich einen Nachweis einzureichen, aus dem sich die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung ergibt.
(2) Dem Bewerber für die Fachrichtung Medizinisch-technischer Assistent wird empfohlen, ein Hospitationspraktikum im Operationsbereich zu absolvieren; alternativ ist ein Praktikum im stationärchirurgischen Bereich möglich. Der entsprechende Nachweis ist dem Antrag zur Aufnahme beizufügen.
(3) Bewerber, die den in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen.
(4) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahrs. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.
(5) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter nach Maßgabe der §§ 4, 5, 8 und 45. Dem Bewerber wird die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mitgeteilt; Ablehnungen sind zu begründen.
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme der Ausbildung ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 haben Bewerber ihre Eignung für die Ausbildung durch eine Prüfung vor einer Aufnahmekommission nachzuweisen. Für die Bildung dieser Kommission gilt § 15 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Prüfung beinhaltet einen schriftlichen Teil sowie ein ergänzendes Gespräch und soll die Dauer von zwei Stunden nicht übersteigen. Bewerber, die diese Prüfung nicht bestehen, sind von der Aufnahme in die Ausbildung ausgeschlossen.
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 haben Bewerber für die berufsbegleitende Ausbildung in der Fachrichtung Fachkraft für die Hygieneüberwachung
1.
eine in der Regel mindestens zweijährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachzuweisen und
2.
die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers zur Ausbildung vorzulegen.
§ 5 Aufnahme von Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen
Bewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung gewährleistet ist und sie die deutsche Sprache soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.
Dritter Abschnitt Leistungsnachweise und Zeugnisse
§ 6 Leistungsnachweise
(1) In den Lerngebieten oder Lernfeldern sind während der Ausbildung von jedem Schüler schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise zu erbringen, deren Anzahl sich nach der Zahl der Unterrichtsstunden richtet. Es sind mindestens zu erbringen bei Lerngebieten oder Lernfeldern mit bis zu
1. | 40 | Unterrichtsstunden | drei Leistungsnachweise, |
2. | 80 | Unterrichtsstunden | vier Leistungsnachweise, |
3. | 120 | Unterrichtsstunden | fünf Leistungsnachweise, |
4. | 160 | Unterrichtsstunden | sechs Leistungsnachweise, |
5. | 200 | Unterrichtsstunden | sieben Leistungsnachweise. |
Bei Lerngebieten oder Lernfeldern mit über 200 Unterrichtsstunden sind acht Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) In den Fachgebieten und Fachbereichen der praktischen Ausbildung sind von jedem Schüler ausreichend Leistungsnachweise zu erbringen, deren Anzahl sich nach dem Umfang des Einsatzes in den jeweiligen Fachgebieten und Fachbereichen richtet.
§ 7 Zeugnisse
(1) Schüler erhalten zum Ende des Schuljahrs ein Zeugnis.
(2) Ein Abschlusszeugnis wird nach erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Bildungsgangs erteilt. Den Bildungsgang hat erfolgreich abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung bestanden hat.
(3) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Schule vorzeitig oder ohne den Bildungsgang nach Absatz 2 Satz 1 abgeschlossen zu haben, verlässt. In das Abgangszeugnis sind die Noten des letzten Zeugnisses für das Schuljahr oder die Noten für die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen, sofern diese eine Beurteilung bereits zulassen, einzutragen. Bei Schülern, die die Schule nach nicht bestandener oder vor beendeter Abschlussprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis die Noten einzutragen, die sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im Abgangszeugnis unter "Bemerkungen" die Lerngebiete anzugeben, in denen sich der Schüler der Prüfung unterzogen hat. Bei Schülern, die einzelne Lerngebiete oder das Schuljahr nach § 25 Abs. 1 oder 2 erfolglos wiederholt haben, ist darüber in das Abgangszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
(4) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses nach den Absätzen 2 oder 3 ist das Schulverhältnis beendet.
(5) Für die Zeugnisse sind die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Muster zu verwenden. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen.
Zweiter Teil Fachrichtung Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst und Fachkraft für die Hygieneüberwachung
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 8 Zulassungsbeschränkungen
(1) Ist die Anzahl der Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 erforderlich. Das Auswahlverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von diesem bestimmte Lehrer der Schule angehören.
(2) Bei der Auswahl der Bewerber werden zunächst 5 v. H. der Plätze für Bewerber berücksichtigt, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Von den verbleibenden Plätzen werden bis zu 15 v. H. für die Bewerber vorgehalten, die in einem früheren Schuljahr nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit. Bei gleichlanger Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben; sofern diese Kriterien noch keine eindeutige Entscheidung ergeben, ist eine Testarbeit von 120 Minuten zu schreiben, die sich an den Anforderungen des Realschulabschlusses unter besonderer Berücksichtigung von Aufgabenstellungen aus dem Bereich desjenigen Bildungsgangs orientiert, den der Bewerber belegen will. Bei der Einschätzung über die Eignung und Leistung eines Bewerbers kann der Nachweis über ein abgeleistetes Praktikum nach § 3 Abs. 2 berücksichtigt werden.
(3) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen, ob sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Rangfolge vergeben.
§ 9 Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs
(1) Hat für einen Schüler, der den Besuch einer Höheren Berufsfachsschule - dreijährige Bildungsgänge - unterbrochen hat und wieder in diese aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule vorläufig, ob und in welche Klassenstufe der Schüler aufgenommen wird; im Falle einer Ablehnung entscheidet er endgültig.
(2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten oder in einer anderen Klassenstufe rechtfertigen. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter auf Empfehlung der Klassenkonferenz endgültig; bei einem ablehnenden Beschluss muss der Schüler die Schule verlassen.
§ 10 Versetzungsvoraussetzungen
Ein Schüler wird in die nächste Klassenstufe versetzt, wenn er mindestens ausreichende Leistungen in allen Lerngebieten sowie in der praktischen Ausbildung erreicht hat.
§ 11 Wiederholte Leistungsfeststellung bei Nichtversetzung
(1) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in bis zu zwei Lerngebieten eine schlechtere Note als "ausreichend" erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer wiederholten Leistungsfeststellung in jedem dieser Lerngebiete unterziehen. Bis zur wiederholten Leistungsfeststellung kann der Schüler die Klasse weiter besuchen, in die er versetzt werden will. Das Verfahren für die wiederholte Leistungsfeststellung wird von der Prüfungskommission (§ 15) festgelegt. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Ist die neue Jahresnote mindestens "ausreichend", ist der Schüler versetzt und erhält darüber ein neues Zeugnis.
(2) Die Aufgabenstellungen für die wiederholte Leistungsfeststellung sind in der Vollzeitform den Themenbereichen des letzten Schulhalbjahrs, in der Teilzeitform denen des letzten Schuljahrs, in dem das Lerngebiet unterrichtet worden ist, zu entnehmen.
(3) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 Satz 1 erbracht haben oder die die wiederholte Leistungsfeststellung nicht bestanden haben, können erst nach erfolgreicher Wiederholung des Schuljahrs in die nächste Klassenstufe versetzt werden.
(4) Schüler, die auch nach Wiederholung des Schuljahrs die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 7 Abs. 3.
§ 12 Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen mündlichen und in der Fachrichtung Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst einen praktischen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt für die einzelnen Fachrichtungen in den im Zweiten Teil Zweiter und Dritter Abschnitt genannten Lerngebieten mit den dort angegebenen Bearbeitungszeiten. Für jedes Lerngebiet ist ein Prüfungstag vorzusehen.
(3) Die im jeweiligen Lerngebiet unterrichtenden Lehrer reichen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für ihre Lerngebiete je einen Vorschlag für die Prüfungsaufgaben unter Angabe der zugelassenen Hilfsmittel ein. Unterrichten mehrere Lehrer in einem Lerngebiet, wirken sie zusammen. Die Aufgabenvorschläge sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu genehmigen. Dieser ist jedoch nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. Die Aufgaben müssen den in den Lehrplänen festgelegten Zielen entsprechen.
(4) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in den Anlagen 1 und 2 für die Fachrichtungen jeweils aufgeführten Lerngebiete des theoretischen und praktischen Unterrichts. Für die inhaltlichen Anforderungen der Prüfungsaufgaben, die Erstellung der Aufgabenvorschläge und das Verfahren ihrer Genehmigung gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Jeder Schüler wird mindestens in einem Lerngebiet mündlich geprüft. Die Fachprüfungskommissionen bestimmen durch gemeinsamen Beschluss die Lerngebiete, in denen der Schüler mündlich geprüft wird. Eine mündliche Prüfung findet in den Lerngebieten statt, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote in dem jeweiligen Lerngebiet ergeben. In Lerngebieten, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind und in denen die Vornote schlechter als 'ausreichend' lautet, können höchstens zwei mündliche Prüfungen stattfinden.
(6) Gegenstand der praktischen Prüfung ist eine größere Arbeitsaufgabe aus der praktischen Ausbildung. Für die inhaltlichen Anforderungen der Prüfungsaufgaben, die Erstellung der Aufgabenvorschläge und das Verfahren ihrer Genehmigung gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 13 Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist vom Schüler spätestens vier Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung bei der Prüfungskommission schriftlich zu beantragen. Die Prüfungskommission hat über den Antrag in der Regel zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung zu entscheiden. Die Zulassung ist auszusprechen, wenn keine Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
die in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 angegebenen Fehlzeiten überschritten wurden,
2.
aufgrund der Vornoten keine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung besteht, weil in mehr als zwei Lerngebieten, in denen keine Prüfung stattfindet, die Vornoten schlechter als "ausreichend" lauten.
(3) Die Nichtzulassung zur Prüfung ist dem Schüler unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Schüler, die zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurden, können nach der Beseitigung der Gründe, die zur Nichtzulassung geführt haben, einen erneuten Antrag auf Zulassung zur nächstmöglichen Abschlussprüfung stellen.
§ 14 Information der Schüler
Die Prüfungsbestimmungen werden den Schülern zu Beginn der Ausbildung erläutert.
§ 15 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
(1) An jeder Höheren Berufsfachschule mit den Fachrichtungen Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst oder Fachkraft für die Hygieneüberwachung ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht.
(2) Das Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamts zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Ausnahmefällen kann auch der Stellvertreter des Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission:
1.
den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter des Schulamts zum Vorsitzenden berufen worden ist,
2.
zwei oder drei Vorsitzende der an der Schule gebildeten Fachprüfungskommissionen sowie
3.
mindestens einen Klassenlehrer der letzten Klassenstufe.
Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Die Prüfungskommission hat die Aufgaben:
1.
die Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung auszusprechen,
2.
den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
3.
die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,
4.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
5.
die Schüler mit Gegenstand und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
6.
Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
7.
Festlegungen zu protokollieren,
8.
das Ergebnis der Abschlussprüfung festzustellen und den Schülern mitzuteilen sowie
9.
die Festlegung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 zu treffen.
(5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit
aller Fachprüfungskommissionen.
(6) Für die praktischen Prüfungen und für jedes Lerngebiet der mündlichen Prüfung wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfungen und der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Lerngebieten und sind für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses zuständig.
(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder jeder Fachprüfungskommission:
1.
für die praktische Prüfung in der Fachrichtung Medizinischtechnischer Assistent:
a)
den Fachprüfer, der zugleich Vorsitzender ist, und
b)
einen weiteren Lehrer, der Lehrer des jeweiligen fachpraktischen Unterrichts sein soll, als Schriftführer; im Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte nach § 30 Abs. 2 kann in Ausnahmefällen dem Mentor diese Aufgabe übertragen werden;
2.
für die mündliche Prüfung:
a)
den Vorsitzenden,
b)
den Fachprüfer und
c)
einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit Lehrer des jeweiligen Lerngebiets sein soll, als Schriftführer.
Der Fachprüfer soll der unterrichtende Lehrer sein. Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission.
(8) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden.
(11) Ein Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums oder des Schulamts kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.
§ 16 Zuhörer
(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an mündlichen und praktischen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen.
(2) Der Schülersprecher oder einer seiner Vertreter, ein Vertreter des Schulträgers und, mit Genehmigung des Schulamts, auch andere dienstlich interessierte Personen können bei Prüfungen nach Absatz 1, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung, anwesend sein. Der Schüler muss ihrer Anwesenheit bei seiner Prüfung zustimmen.
§ 17 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie die an der mündlichen oder praktischen Prüfung teilnehmenden Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 18 Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben
(1) Die Abschlussprüfung findet im letzten Halbjahr der Ausbildung statt.
(2) Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekannt gegeben.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission verschlossen verwahrt und zu Beginn der jeweiligen Prüfung dem Aufsichtführenden übergeben.
§ 19 Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 26 hingewiesen.
(2) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht von zwei Lehrern angefertigt.
(3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss insbesondere enthalten:
1.
den Vermerk über die Belehrung nach Absatz 1,
2.
das Lerngebiet, in dem die Prüfung erfolgt,
3.
die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit,
4.
das Ergebnis der Befragung nach § 25 Abs. 2 Satz 1,
5.
Täuschungen und Täuschungsversuche sowie
6.
Beginn und Ende der Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden.
(4) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
(5) Bei den Arbeiten dürfen nur die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.
§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen und mit einer Note zu bewerten.
(2) Für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein zweiter Fachlehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens die Note "ausreichend" erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Note.
(3) Die endgültige Bewertung und die erteilte Note werden auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und gegebenenfalls Zweitkorrektor unterschrieben.
(4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Prüfungsteilnehmer spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
§ 21 Vornoten
Auf der Grundlage der Jahresnoten und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während der gesamten Ausbildung wird der Leistungsstand des Schülers in den einzelnen Lerngebieten durch den unterrichtenden Lehrer jeweils in einer Vornote zusammengefasst. Die Vornoten werden dem Schüler spätestens am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.
§ 22 Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung ist durch die Fachprüfungskommissionen nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 bekannt zu geben, in welchen Lerngebieten jeder Prüfungsteilnehmer geprüft wird.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20 Minuten, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren.
(3) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten.
(4) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Prüfungsteilnehmers ab; aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer hierfür bestimmen. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.
(5) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt auf der Grundlage der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note für die mündliche Prüfung in dem jeweiligen Lerngebiet fest.
(6) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Diese muss insbesondere enthalten:
1.
die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission,
2.
den Namen des Prüfungsteilnehmers,
3.
den Beginn und das Ende der Prüfung,
4.
die Prüfungsaufgaben,
5.
den Verlauf der Prüfung, einschließlich Täuschungen oder Täuschungsversuchen, sowie
6.
die Prüfungsnote.
Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterschreiben.
§ 23 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berät die Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 das Ergebnis der gesamten Prüfung in dem jeweiligen Lerngebiet und setzt dafür die Endnote fest. Die Endnote ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und der Note der schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfung. In den Lerngebieten, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote zugleich die Endnote und wird vom unterrichtenden Lehrer festgesetzt. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder abgerundet.
(2) Die Note der mündlichen Prüfung und die Endnote in dem jeweiligen Lerngebiet werden dem Prüfungsteilnehmer im Anschluss an die mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission bekannt gegeben.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Lerngebieten und in der praktischen Ausbildung mindestens die Endnote "ausreichend" erreicht wurde.
(4) Spätestens zwei Tage nach Beendigung der letzten mündlichen Prüfung des Prüfungsjahrgangs stellt die Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Ergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
§ 24 Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Schüler, die die Abschlussprüfung in bis zu zwei Lerngebieten mit einer schlechteren Note als "ausreichend" abgeschlossen haben, können sie in diesen Lerngebieten innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einmal wiederholen.
(2) Schüler, die schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 erbracht oder die Lerngebiete nach Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten Schuljahrs zu einer erneuten Abschlussprüfung zuzulassen. Für die Bildung der Vornoten in allen Lerngebieten gilt § 21 mit der Maßgabe, dass die Leistungen, die der Schüler im Wiederholungsjahr erzielt hat, besonders zu berücksichtigen sind.
(3) Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Schülern rechtzeitig bekannt gegeben.
(4) Eine weitere Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung nach Absatz 2 ist nur in Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 25 Rücktritt, Versäumnis
(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abschlussprüfung, eines Prüfungsteils oder einzelner Lerngebiete verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muss für einen Prüfungsteilnehmer die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die praktische und mündliche Prüfung beim Vorsitzenden der jeweiligen Fachprüfungskommission. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei einer praktischen oder mündlichen Prüfung der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit "ungenügend" bewertet.
§ 26 Täuschung
Wer bei der Prüfung in einem Lerngebiet täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der weiteren Prüfungsteilnahme in diesem Lerngebiet ausgeschlossen. Die gesamte Prüfung in diesem Lerngebiet gilt als mit "ungenügend" bewertet.
§ 27 Einsichtnahme
Der Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschriften über seine mündlichen und praktischen Prüfungen nehmen. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.
Zweiter Abschnitt Besondere Bestimmungen zur Fachrichtung Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst
§ 28 Dauer der Ausbildung
Die Ausbildung dauert drei Schuljahre und umfasst 63 Wochen fachtheoretischen sowie fachpraktischen Unterricht und 58 Wochen praktische Ausbildung. Der Ausbildungsumfang beträgt 2 200 Unterrichtsstunden und 2 320 Stunden praktische Ausbildung. Die Lerngebiete und die Fachgebiete der praktischen Ausbildung ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage 1.
§ 29 Abschlussprüfung
(1) Der Bildungsgang schließt mit einer Prüfung ab, die sich in einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil gliedert.
(2) Die schriftliche Prüfung findet in den Lerngebieten
1.
Hygiene und medizinische Mikrobiologie
mit 60 Minuten,
2.
Anatomie, Topographische Anatomie, Physiologie
mit 120 Minuten,
3.
Allgemeine und spezielle Operationslehre
mit 180 Minuten,
4.
Chirurgie und operative Fachgebiete
mit 150 Minuten
Bearbeitungszeit statt.
(3) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Lerngebiete nach § 12 Abs. 4 Satz 1.
§ 30 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der während der schulischen Ausbildung erworbenen fachtheoretischen Kenntnisse sowie fachpraktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die praktische Ausbildung wird von der Schule begleitet.
(2) Zum Ende eines jeden Schuljahrs bewerten die Schule und die Ausbildungsstätten die in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen mit einer Jahresnote. Die Vornote für die praktische Ausbildung wird nach § 21 Satz 1 gebildet; die Bewertung mit mindestens 'ausreichend' ist Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Prüfung. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung der praktischen Ausbildung.
§ 31 Praktische Prüfung
(1) Am Ende der Ausbildung findet die praktische Prüfung statt. Sie umfasst jeweils einen Aufgabenkomplex aus dem sterilen und unsterilen Bereich der Fachgebiete Allgemein- und Viszeralchirurgie oder Traumatologie und Orthopädie oder Gynäkologie oder Urologie und soll insgesamt vier Stunden nicht überschreiten. Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet in begründeten Ausnahmefällen über die Prüfung in einem anderen Fachgebiet.
(2) Die Gesamtnote für die praktische Ausbildung wird von der zuständigen Fachprüfungskommission aus der Vornote und der Note für die praktische Prüfung gebildet; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Note der praktischen Prüfung den Ausschlag.
(3) Die praktische Ausbildung ist bestanden, wenn die Gesamtnote und die Note für die praktische Prüfung mindestens "ausreichend" lauten. Wird die berufspraktische Ausbildung nicht bestanden, entscheidet die zuständige Fachprüfungskommission über Art und Umfang der Wiederholung.
§ 32 Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung
(1) Vor Beginn der praktischen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 26 hingewiesen.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Die Prüfung ist so durchzuführen, dass der Prüfungsteilnehmer die Leistung selbstständig erbringen kann.
(3) Die praktische Prüfung wird von einer Fachprüfungskommission nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 abgenommen. Der Fachprüfer und der Schriftführer setzen gemeinsam die Note für die praktische Prüfung fest.
(4) Die Ergebnisse der praktischen Prüfung werden dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach der Prüfung bekannt gegeben.
(5) Über jede praktische Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. § 22 Abs. 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 33 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis, das die Endnoten für die Lerngebiete und für die praktische Ausbildung ausweist.
(2) Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst/Medizinisch-technische Assistentin für den Operationsdienst" zu führen.
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen zur Fachrichtung Fachkraft für die Hygieneüberwachung
§ 34 Dauer der Ausbildung, Organisationsformen
(1) Die Ausbildung dauert drei Schuljahre und umfasst 65 Wochen theoretischen und praktischen Unterricht und 56 Wochen praktische Ausbildung. Der Ausbildungsumfang beträgt 2 290 Unterrichtsstunden und 2 240 Stunden praktische Ausbildung. Die Lerngebiete und die Fachbereiche der praktischen Ausbildung ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage 2.
(2) Neben der Ausbildung in der Vollzeitform wird für Bewerber nach § 4 Abs. 3, die über keinen Abschluss in der Hygieneüberwachung verfügen, eine berufsbegleitende Teilzeitausbildung ermöglicht. Die Teilzeitausbildung muss inhaltlich, das heißt insbesondere hinsichtlich der Lerngebiete und des Stundenumfangs, der Vollzeitausbildung entsprechen. Sie erstreckt sich über einen Zeitraum von in der Regel vier Jahren. Während der Ausbildung sind vom Schüler in Abstimmung mit der Schule Hospitationen im Umfang von 60 Tagen in allen Bereichen der praktischen Ausbildung außerhalb der eigenen Berufstätigkeit nachzuweisen.
§ 35 Abschlussprüfung
(1) Der Bildungsgang schließt mit einer Prüfung ab, die sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gliedert.
(2) Die schriftliche Prüfung findet in den Lerngebieten
1.
Infektionshygiene
mit 180 Minuten,
2.
Umwelthygiene
mit 180 Minuten,
3.
Lebensmittel- und Ernährungshygiene
mit 60 Minuten,
4.
Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde
mit 60 Minuten
Bearbeitungszeit statt.
(3) Die mündliche Prüfung findet in den Lerngebieten Infektionshygiene und Umwelthygiene statt. Weitere mündliche Prüfungen können in den Lerngebieten nach § 12 Abs. 4 Satz 1 stattfinden.
§ 36 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der während der schulischen Ausbildung erworbenen fachtheoretischen Kenntnisse sowie fachpraktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die praktische Ausbildung wird von der Schule begleitet. Im Falle der Teilzeitausbildung findet die praktische Ausbildung in der Einrichtung statt, mit der der Schüler in einem Beschäftigungsverhältnis steht.
(2) Zum Ende eines jeden Schuljahrs bewerten die Schule und die Ausbildungsstätten die während der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen mit einer Jahresnote. Die Endnote für die praktische Ausbildung wird nach § 21 Satz 1 gebildet.
§ 37 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung
(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs erhält der Prüfungsteilnehmer das Abschlusszeugnis, das die Noten für die Lerngebiete und für die praktische Ausbildung ausweist.
(2) Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Fachkraft für die Hygieneüberwachung" zu führen.
Vierter Abschnitt Externenprüfung
§ 38 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Bewerber, die nicht Schüler einer Schule nach § 1 Abs. 1 sind, können als Externe zur Abschlussprüfung an einer staatstaatlichen Höheren Berufsfachschule -dreijährige Bildungsgänge- zugelassen werden, wenn sie
1.
mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 die Aufnahmevoraussetzungen für die Höhere Berufsfachschule -dreijährige Bildungsgänge-, deren Abschlussprüfung sie ablegen wollen, erfüllen und
2.
höchstens einmal die abzulegende Prüfung nicht bestanden haben.
Darüber hinaus müssen Vorbildung und Berufsweg erwarten lassen, dass Kompetenzen erlangt wurden, wie sie an einer Höheren Berufsfachschule -dreijährige Bildungsgänge- vermittelt werden.
(2) Die Abschlussprüfung kann nicht früher abgelegt werden, als es beim Besuch einer Höheren Berufsfachschule -dreijährige Bildungsgänge- möglich gewesen wäre.
§ 39 Zulassungsantrag, Zulassung
(1) Die Zulassung zur Externenprüfung ist bei der Höheren Berufsfachschule -dreijährige Bildungsgänge- zu beantragen, an der sie abgelegt werden soll. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungswegs und des beruflichen Werdegangs,
2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate ist,
3.
beglaubigte Zeugniskopien, die die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen belegen, sowie
4.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat und dass er keinen weiteren Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung gestellt hat.
(2) Die Entscheidung über den Zulassungsantrag ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; bei einer Ablehnung sind die Gründe anzugeben.
§ 40 Prüfung
(1) Der Bewerber nimmt an der Abschlussprüfung der Höheren Berufsfachschule -dreijährige Bildungsgänge- teil. Er wird in den Lerngebieten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 schriftlich, in den übrigen Lerngebieten nach der jeweils geltenden Stundentafel mündlich geprüft.
(2) Bei Externen, die Schüler an staatlich genehmigten Ersatzschulen sind, können auf Antrag die Noten der Lerngebiete, die nicht Gegenstand der in Absatz 1 genannten Prüfungen sind, aus dem Leistungsnachweis der Ersatzschule in das Abschlusszeugnis übernommen werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(3) § 14 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüfungsbestimmungen mit der Zulassung nach § 39 Abs. 2 bekannt gegeben werden.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zweiten Teils Erster Abschnitt über die Prüfungskommission und Fachprüfungskommission, die Verschwiegenheitspflicht, die Durchführung und Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung, den Rücktritt sowie über Täuschung und Einsichtnahme entsprechend. Für die Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung in der Fachrichtung Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst ist § 32 entsprechend anzuwenden.
(5) Für die praktische Prüfung finden die Bestimmungen des Zweiten Teils Zweiter und Dritter Abschnitt für die jeweiligen Bildungsgänge Anwendung.
§ 41 Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis
(1) Nach Beendigung der Prüfung stellt die Prüfungskommission anhand der erzielten Leistungen das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Ergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen und im Fall des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlusszeugnis der Höheren Berufsfachschule -dreijährige Bildungsgänge-, aus dem hervorgeht, dass die Prüfung extern abgelegt wurde.
(3) Externen, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird eine Bescheinigung über ihre Teilnahme und die erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Prüfung ausgestellt. § 24 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wiederholung des Schuljahrs die erneute Beantragung der Externenprüfung nach § 39 Abs. 1 tritt.
Dritter Teil Besondere Bestimmungen zur Fachrichtung Pflegeberufe
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 42 Ausbildungsziel
Die Ausbildung in den Pflegeberufen soll den Schüler dazu befähigen, das Ausbildungsziel nach § 5 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung zu erreichen.
§ 43 Ausbildungsbeginn und Organisationsformen
(1) Der Ausbildungsbeginn für die Ausbildung in den Pflegeberufen ist jeweils der 1. März und der 1. September eines Jahres. Die Ausbildung endet in Abhängigkeit vom Beginn jeweils am 28. Februar, im Fall des Schaltjahres am 29. Februar, und am 31. August eines Jahres.
(2) Sofern ein Schüler die Ausbildung in Teilzeitform absolviert, ist die jeweilige Organisationsform der Teilzeitausbildung dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die zuständige Behörde nach § 49 PflBG kann nach Maßgabe des § 12 PflBG eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung auf die Dauer einer Ausbildung als anrechenbar feststellen. Für die Anrechnung von Fehlzeiten auf die Dauer der Ausbildung gilt abweichend von § 2 Abs. 3 § 13 PflBG.
§ 44 Gesamtverantwortung der Schule
(1) Die Schule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des Thüringer Lehrplans für den dreijährigen Bildungsgang Pflegefachfrau oder Pflegefachmann sowie des schulinternen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Abs. 2 PflBG zur Anpassung des Ausbildungsplans verpflichtet.
(2) Die Schule überprüft anhand des von dem Schüler zu führenden Ausbildungsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wird.
Zweiter Abschnitt Aufnahme
§ 45 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Aufnahmevoraussetzungen für die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann kann neben den Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 auch
1.
der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen
a)
Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder
b)
landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 PflBG erfüllt,
oder
2.
der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung
sein. Weitere Aufnahmevoraussetzungen sind
1.
das Fehlen von Tatsachen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
2.
die gesundheitliche Eignung in Hinsicht auf die Berufsausübung und
3.
die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 findet eine Eignungsprüfung in der Pflegeausbildung nicht statt.
§ 46 Aufnahme
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 ist die Aufnahme vom Bewerber spätestens drei Monate vor Ausbildungsbeginn schriftlich bei der Schule zu beantragen, die mit seiner Ausbildungseinrichtung einen Kooperationsvertrag nach § 6 Abs. 4 PflBG abgeschlossen hat; Bewerber, die erst nach diesem Zeitpunkt einen Ausbildungsvertrag abschließen, können den Aufnahmeantrag spätestens bis zum Schulbeginn stellen. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind zusätzlich zu den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 erforderlichen Unterlagen beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form bei Bewerbungen für die Vollzeit- und Teilzeitausbildung,
2.
eine beglaubigte Kopie des Nachweises der vorhandenen Aufnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1
3.
ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und die gesundheitliche Eignung des Bewerbers nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestätigt,
4.
ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellungsdatum bei der Einreichung des Antrags nach Absatz 1 höchstens drei Monate zurückliegt,
5.
ein Nachweis, aus dem sich ergibt, dass der Bewerber über Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens entsprechend dem Sprachniveau der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
6.
der Ausbildungsvertrag.
(3) Unterlagen nach Absatz 2, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 1 noch nicht vorgelegt werden können, müssen spätestens bis zum Ausbildungsbeginn nachgereicht werden; andernfalls ist eine Aufnahme in die Schule zum beantragten Termin nicht möglich.
(4) Der Schulleiter entscheidet nach Vorliegen der notwendigen Unterlagen über den Antrag nach Absatz 1 nach Maßgabe des § 45. Die Bewerber werden grundsätzlich zum Beginn der Ausbildung in das erste Schuljahr als Schüler aufgenommen. In den Fällen einer Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 12 PflBG kann die zuständige Behörde nach § 49 PflBG die Aufnahme in ein anderes Schuljahr bestimmen.
(5) Abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 43 Abs. 1 Satz 1 kann die Aufnahme eines Schülers bis zu fünf Werktage nach dem regulären Ausbildungsbeginn erfolgen.
Dritter Abschnitt Ausbildungsablauf
§ 47 Unterrichtsorganisation
(1) Der theoretische und praktische Unterricht wird auf Grundlage des von der jeweiligen Schule zu erstellenden schulinternen Curriculums erteilt. Grundlage für die Erstellung des schulinternen Curriculums ist der Thüringer Lehrplan für den dreijährigen Bildungsgang Pflegefachfrau oder Pflegefachmann sowie im letzten Ausbildungsdrittel die Thüringer Lehrpläne für die gesonderten Abschlüsse Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerin oder Altenpfleger.
(2) Die Ausbildung umfasst 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht sowie 2 500 Stunden praktische Ausbildung. Dabei sollen ab der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit mindestens 80, höchstens 120 Stunden der praktischen Ausbildung im Rahmen des Nachtdienstes abgeleistet werden. Die Lernfelder und die Einsätze der praktischen Ausbildung ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln der Anlagen 3 bis 5 Der theoretische und praktische Unterricht erfolgen aufeinander abgestimmt auf der Grundlage der nach § 6 Abs. 4 PflBG geschlossenen Kooperationsverträge im Wechsel mit der praktischen Ausbildung.
§ 48 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtungen nach § 7 PflBG auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt. Der Schüler schließt mit dem Träger der praktischen Ausbildung einen schriftlichen Ausbildungsvertrag nach § 16 PflBG ab.
(2) Die Schule, der Träger der praktischen Ausbildung und die weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen schließen Kooperationsverträge. Auf der Grundlage dieser Verträge erfolgt eine regelmäßige Abstimmung zwischen der Schule, insbesondere den für die Praxisbegleitung zuständigen Lehrkräften, dem Träger der praktischen Ausbildung, den an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und den Praxisanleitern.
(3) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. Bei Trägeridentität kann die Organisation der praktischen Ausbildung von der Schule durchgeführt werden, im Übrigen durch Vereinbarung auf die Schule übertragen werden.
(4) Die praktische Ausbildung richtet sich nach den §§ 1, 3 und 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) in der jeweils geltenden Fassung. Die Schule ist verpflichtet, eine angemessene Praxisbegleitung zu gewährleisten; dabei ist der Schüler durch die praxisbegleitende Lehrkraft fachlich zu betreuen und zu beurteilen. Die in den Einrichtungen tätigen Praxisanleiter sind durch die Lehrkräfte, die die Praxisbegleitung wahrnehmen, zu unterstützen. Die Dauer der Praxisbegleitung nach Satz 2 Halbsatz 1 soll je Schüler in der Regel 150 Minuten betragen. Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Schule bei der Durchführung der von dieser zu leistenden Praxisbegleitung.
Vierter Abschnitt Leistungsnachweise, Zwischenprüfung und Zeugnisse
§ 49 Leistungsnachweise während der praktischen Ausbildung
Während der praktischen Ausbildung erstellen die an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen qualifizierte Leistungseinschätzungen und die Praxisbegleiter bewerten die praktischen Leistungen der Schüler durch Noten. Leistet ein Schüler einen Einsatz nach der Rahmenstundentafel in mehreren Einrichtungen ab, ist von jeder der Einrichtungen eine gesonderte qualifizierte Leistungseinschätzung zu erstellen.
§ 50 Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsdrittels statt.
(2) Gegenstand der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des Ausbildungsstandes am Ende des zweiten Ausbildungsdrittels. Die Zwischenprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktisch-mündlichen Teil; die zeitliche Abfolge legt die Schule fest.
(3) Der schriftliche Teil der Zwischenprüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit mit einer Gesamtdauer von 120 Minuten. Die durch die Lehrkräfte der Schule erstellten Aufgabenstellungen sind fallbezogen unter Berücksichtigung der Alterszugehörigkeit, des sozialen Kontextes und des Versorgungsbereiches des Menschen mit pflegerischem Hilfebedarf in der ausgewählten Pflegesituation zu gestalten. Die Fallsituationen des schriftlichen Teils der Zwischenprüfung erstrecken sich auf die in Anlage 1 PflAPrV aufgeführten Kompetenzen.
(4) Die Aufsichtsarbeit nach Absatz 3 Satz 1 ist von zwei Fachlehrern der Schule, die als Erst- und Zweitkorrektor von dem Schulleiter zu bestimmen sind, unabhängig voneinander zu benoten. Die Note der Aufsichtsarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der jeweiligen Einzelnoten der Fachlehrer; entsteht dabei ein Bruchwert, wird auf ganze Noten kaufmännisch gerundet.
(5) Der praktisch-mündliche Teil der Zwischenprüfung beinhaltet die in Anlage 1 PflAPrV aufgeführten Kompetenzen und findet in einer realen Pflegesituation statt. Die Schüler werden einzeln während der praktischen Ausbildung geprüft.
(6) Gegenstand des praktisch-mündlichen Teils der Zwischenprüfung ist eine praktische Aufgabe zur selbstständigen, umfassenden und prozessorientierten Pflege von mindestens einem Menschen mit pflegerischem Hilfebedarf sowie ein Prüfungsgespräch. Die praktische Aufgabenstellung wird auf Vorschlag der Fachprüfer unter Einwilligung des zu pflegenden Menschen mit pflegerischem Hilfebedarf und im Einvernehmen mit dem für ihn verantwortlichen Fachpersonal durch die Schule bestimmt. Die Bearbeitung der praktischen Aufgabe erfolgt durch
1.
eine vorab zu erstellende schriftliche oder elektronische Vorbereitung zur Aufgabenstellung,
2.
eine Fallvorstellung im Zusammenhang mit der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen sowie
3.
die Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen.
Für die Vorbereitung nach Satz 3 Nr. 1 ist eine Bearbeitungszeit von höchsten 60 Minuten unter Aufsicht eines Fachprüfers zu gewähren. Die Fallvorstellung der Pflegesituation nach Satz 3 Nr. 2 soll höchstens 15 Minuten und die Durchführung der Pflegemaßnahmen nach Satz 3 Nr. 3 soll höchstens 120 Minuten dauern. Im anschließenden Prüfungsgespräch weist der Schüler nach, dass er über die für die Betreuung und Pflege von Menschen mit pflegerischem Hilfebedarf in verschiedenen Versorgungsbereichen erforderlichen Kompetenzen verfügt und in der Lage ist, seine Pflegehandlungen zu reflektieren. Das Prüfungsgespräch soll höchstens 45 Minuten umfassen, wobei die Reflexion nicht mehr als 15 Minuten dauern soll. Die Prüfung erfolgt ohne Unterbrechung.
(7) Die Prüfung zur praktischen Aufgabenstellung und das Prüfungsgespräch werden von einer Lehrkraft der Schule, die die Schüler während der praktischen Ausbildung fachlich begleitet, und einer Fachkraft der Einrichtung, die zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung als Praxisanleiter tätig ist, als Fachprüfer abgenommen; sie benoten unabhängig voneinander jeweils die Erfüllung der praktischen Aufgabenstellung und das Prüfungsgespräch der praktisch-mündlichen Prüfung. Aus den jeweiligen Einzelnoten der Fachprüfer wird jeweils für den praktischen und den mündlichen Teil eine Teilnote ermittelt. Die Teilnote wird bis auf zwei Stellen nach dem Komma aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten errechnet; es wird nicht gerundet. Aus den so ermittelten Teilnoten wird die Gesamtnote der praktisch-mündlichen Prüfung gebildet. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilnoten des praktischen und mündlichen Teils der Prüfung; entsteht dabei ein Bruchwert, wird auf ganze Noten kaufmännisch gerundet.
(8) Die Zwischenprüfung ist mit Erfolg abgelegt, wenn die Gesamtnoten des schriftlichen Teils und des praktisch-mündlichen Teils der Zwischenprüfung jeweils mindestens „ausreichend“ sind. Die Schule teilt dem Schüler und dem Träger der praktischen Ausbildung spätestens am Ende des zweiten Ausbildungsdrittels das Ergebnis der Zwischenprüfung mit. Die Ausbildung kann unabhängig vom Ergebnis der Zwischenprüfung fortgesetzt werden. Wurde die Zwischenprüfung nicht oder nur knapp bestanden, ergreifen der Träger der praktischen Ausbildung und die Schule gemeinsam mit dem Schüler die zur möglichen Sicherung des Ausbildungserfolgs erforderlichen Maßnahmen.
§ 51 Zeugnisse
(1) Für jedes Schuljahr erteilt die Schule dem Schüler ein Zeugnis über die in den jeweiligen Lernfeldern und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen. Die Noten der Zwischenprüfung bleiben bei der Bildung der Jahresnoten außer Betracht.
(2) Für jedes Schuljahr wird jeweils eine Gesamtnote über die im Unterricht und über die in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen gebildet.
(3) Die Gesamtnote über die im Unterricht erbrachten Leistungen ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der im Jahreszeugnis ausgewiesenen Jahresnoten für die einzelnen Lernfelder; entsteht dabei ein Bruchwert, wird auf ganze Noten kaufmännisch gerundet.
(4) Die Jahresnote für die praktische Ausbildung wird durch die Schule im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der für das jeweilige Schuljahr erstellten qualifizierten Leistungseinschätzungen und die während der praktischen Ausbildung erteilten Leistungsbewertungen festgelegt. Ist ein Praxiseinsatz am Ende eines Schuljahres nicht beendet, erfolgt die Berücksichtigung im nächsten Schuljahr. Die Jahresnote ist gleichzeitig die Gesamtnote für die praktische Ausbildung.
(5) Am Ende des zweiten Schuljahres erstellt die Schule neben dem Jahreszeugnis eine Bescheinigung über das Ergebnis der Zwischenprüfung nach dem Muster des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums, welche Folgendes beinhaltet:
1.
die Gesamtnoten des schriftlichen und des praktisch-mündlichen Teils,
2.
die Feststellung, ob die Zwischenprüfung mit oder ohne Erfolg abgelegt wurde,
3.
bei erfolglos abgelegter Zwischenprüfung den Hinweis, dass die Schule gemeinsam mit dem Träger der praktischen Ausbildung Maßnahmen zur individuellen Förderung des Schülers zur möglichen Sicherung des Ausbildungserfolgs ergreift.
Bei Teilzeitausbildung wird die Bescheinigung über das Ergebnis der Zwischenprüfung nach Satz 1 dem Jahreszeugnis beigefügt, in dem die Zwischenprüfung stattgefunden hat.
(6) Das Zeugnis für das letzte Schuljahr ist für Schüler mit regelmäßigem Ausbildungsbeginn zum 1. März bis zum 15. Oktober und für Schüler mit regelmäßigem Ausbildungsbeginn zum 1. September bis zum 15. Mai des laufenden Schuljahres zu erteilen.
(7) Im Jahreszeugnis sind Fehlzeiten differenziert nach Unterricht und praktischer Ausbildung auszuweisen.
(8) Am Ende der Ausbildung erteilt die Schule nach bestandener Abschlussprüfung ein Abschlusszeugnis, das die Abschlussnoten für die Lernfelder und für die praktische Ausbildung während der gesamten Ausbildung ausweist. Für die Bildung der Abschlussnoten gilt § 21 Satz 1 entsprechend. Das Abschlusszeugnis enthält folgenden Hinweis: „Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis der zuständigen Behörde über die Abschlussprüfung vom ...“.
(9) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Ausbildung vorzeitig verlässt oder nach Ablauf der Ausbildungszeit die Ausbildung ohne Abschluss beendet. Die Zeugnisnoten der Lernfelder sowie die Zeugnisnote der praktischen Ausbildung sind aus allen vorhandenen Leistungsnachweisen der jeweiligen Lernfelder und der praktischen Ausbildung zu bilden, sofern diese eine Beurteilung zulassen. Im Abgangszeugnis ist unter „Bemerkungen“ anzugeben, dass die Schule vorzeitig verlassen beziehungsweise die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde und der Schüler die Schule ohne Abschluss verlässt.
Fünfter Abschnitt Abschlussprüfung
§ 52 Durchführung der Abschlussprüfung
Für die Durchführung der Abschlussprüfung gelten die §§ 9 bis 29 PflAPrV. Die Abschlussprüfung umfasst jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
§ 53 Prüfungsausschuss, Fachprüfer
(1) An jeder Schule ist ein Prüfungsausschuss nach § 10 PflAPrV zu bilden, dessen Mitglieder von der zuständigen Behörde bestellt werden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die Mitglieder vor Beginn der jeweiligen Prüfung hierüber zu belehren.
(2) Zum Fachprüfer kann bestellt werden, wer
1.
für die Prüfertätigkeit fachlich geeignet und zuverlässig ist sowie
2.
aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gewähr bietet, dass die Abschlussprüfung nach den Bestimmungen der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung und dieser Verordnung sowie nach Maßgabe der Bewertungsrichtlinien und Korrekturvorgaben der zuständigen Behörde ordnungsgemäß durchgeführt und bewertet wird.
§ 54 Prüfungstermine
Die Prüfungen an der Schule finden zu den von der zuständigen Behörde festgesetzten Prüfungsterminen statt.
§ 55 Prüfungsaufgaben
(1) Die Prüfungsaufgaben für die Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung und für die Durchführung des mündlichen Teils der Abschlussprüfung werden von der zuständigen Behörde unter Beteiligung von den die Ausbildung in den Pflegeberufen durchführenden Schulen erarbeitet.
(2) Die Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung werden den Schulen durch die zuständige Behörde nach § 49 PflBG in verschlossenen Umschlägen übergeben. Sie werden von dem Schulleiter verschlossen und für unbefugte Personen unzugänglich verwahrt. Zu Beginn der jeweiligen Prüfung werden die Prüfungsaufgaben den Aufsichtsführenden übergeben. Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben dürfen von den Aufsichtsführenden erst zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung geöffnet werden.
§ 56 Prüfungsbelehrung
Vor Beginn der Prüfung sind die zu Prüfenden durch den Schulleiter über die Prüfungsbestimmungen zu belehren und auf die Bestimmungen der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung hinsichtlich Ordnungsverstößen und Täuschungsversuchen, über Rücktritt von der Prüfung sowie über Versäumnisfolgen hinzuweisen.
Vierter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 57 Übergangsbestimmungen
(1) Für Ausbildungen, die nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 1442) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurden, ist bis zum 31. Dezember 2024 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Ausbildungen, die nach dem Altenpflegegesetz in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurden, ist bis zum 31. Dezember 2024 die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 58 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 59 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.
Erfurt, den 13. Dezember 2004
Der Kultusminister
Goebel
Anlage 1
(zu § 28)
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Medizinisch-technischer Assistent für den Operationsdienst
Gesamtstundenzahl | davon fachpraktischer Unterricht | |||||||||
1. | Lerngebiete des fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichts | |||||||||
Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde | 90 | |||||||||
Anatomie, Topographische Anatomie, Physiologie | 260 | |||||||||
Psychologie, Pädagogik, Soziologie | 80 | |||||||||
Erste Hilfe, Reanimation | 40 | 20 | ||||||||
Hygiene und medizinische Mikrobiologie | 150 | |||||||||
Arzneimittellehre | 60 | |||||||||
Anästhesie | 40 | |||||||||
Allgemeine und spezielle Operationslehre | 530 | 250 | ||||||||
Chirurgie und operative Fachgebiete | 420 | |||||||||
Krankheitslehre | 100 | |||||||||
Pflegerische Grundlagen im operativen Bereich | 140 | 80 | ||||||||
Krankenhausbetriebslehre | 60 | |||||||||
Radiologie und Strahlenschutz | 60 | |||||||||
Gerätekunde | 100 | |||||||||
Fachsprache | 50 | |||||||||
Zur Verteilung auf die Lerngebiete des fachtheoretischen Unterrichts | 20 | |||||||||
Gesamtstunden fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht | 2 200 | 350 | ||||||||
2. | Fachgebiete der praktischen Ausbildung | |||||||||
Allgemein- und Viszeralchirurgie | 560 | |||||||||
Traumatologie und Orthopädie | 560 | |||||||||
Gynäkologie und/oder Urologie | 320 | |||||||||
Chirurgische Ambulanz | 120 | |||||||||
Zentrale Sterilisation | 120 | |||||||||
Endoskopie | 160 | |||||||||
Pflegepraktikum auf einer chirurgischen Station | 160 | |||||||||
Mindestens zwei der folgenden operativen Fachgebiete: | 240 | |||||||||
Augenchirurgie, Gefäßchirurgie, Hals-, Nasen-, Ohrenchirurgie, Herzchirurgie, Kinderchirurgie, Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Thoraxchirurgie | ||||||||||
Zur Verteilung auf die operativen Fachgebiete | 80 | |||||||||
insgesamt | Unterricht | 2 200 | 350 | |||||||
Praktische Ausbildung | 2 320 | |||||||||
Anlage 2
(zu § 34 Abs. 1)
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Fachkraft für die Hygieneüberwachung
Gesamtstundenzahl | davon fachpraktischer Unterricht | |||||||||
1. | Lerngebiete des fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichts | |||||||||
Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde | 200 | |||||||||
Deutsch, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit | 200 | 80 | ||||||||
Fachenglisch | 80 | |||||||||
Biologie, Anatomie, Physiologie | 80 | |||||||||
Pathologie | 80 | |||||||||
Psychologie, Pädagogik | 60 | |||||||||
Arzneimittellehre | 40 | |||||||||
Infektionshygiene | 350 | 60 | ||||||||
Umwelthygiene | 360 | 100 | ||||||||
Lebensmittel- und Ernährungshygiene | 150 | |||||||||
Medizinische Mikrobiologie | 110 | 40 | ||||||||
Arbeits- und Sozialhygiene | 60 | |||||||||
Instrumenten-, Geräte- und Materialkunde | 60 | 40 | ||||||||
Wirtschaftslehre | 60 | |||||||||
EDV, Fachrechnen, Medizinische Statistik | 160 | 120 | ||||||||
Krankenpflege | 40 | |||||||||
Erste Hilfe | 30 | 20 | ||||||||
Zur Verteilung auf die Lerngebiete des fachtheoretischen Unterrichts | 170 | |||||||||
Gesamtstunden fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht | 2 290 | 460 | ||||||||
2. | Fachbereiche der praktischen Ausbildung | |||||||||
Landesamt für Verbraucherschutz oder in Laboren für Mikrobiologie, Umwelt, klinisch-chemische Untersuchungen | 640 | |||||||||
Gesundheitsamt | 960 | |||||||||
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt | 160 | |||||||||
Ordnungsamt | 80 | |||||||||
Umweltamt | 160 | |||||||||
Krankenhaus | 240 | |||||||||
insgesamt | Unterricht | 2 290 | 460 | |||||||
Praktische Ausbildung | 2 240 | “ | ||||||||
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 5, § 47 Abs. 2 Satz 3)
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Pflegefachfrau/Pflegefachmann
1. Theoretischer und praktischer Unterricht
Lernfelder | Gesamt- stundenzahl | davon praktischer Unterricht |
Ausbildungsstart - Pflegefachfrau/Pflegefachmann werden | 70 | |
Zu pflegende Menschen in der Bewegung und Selbstversorgung unterstützen | 180 | 100 |
Erste Pflegeerfahrungen reflektieren, verständnisorientiert kommunizieren | 80 | |
Gesundheit fördern und präventiv handeln | 160 | 20 |
Menschen in kurativen Prozessen pflegerisch unterstützen und Patientensicherheit stärken | 340 | 100 |
In Akutsituationen sicher handeln | 120 | 50 |
Rehabilitatives Pflegehandeln im interprofessionellen Team | 160 | 30 |
Menschen in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase begleiten | 250 | 10 |
Menschen bei der Lebensgestaltung lebensweltorientiert unterstützen | 200 | 60 |
Entwicklung und Gesundheit in Kindheit und Jugend in pflegerischen Situationen fördern | 180 | 60 |
Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und kognitiven Beeinträchtigungen personenzentriert und lebensweltbezogen unterstützen | 160 | |
Stunden zur freien Verfügung | 200 | |
Gesamtstunden theoretischer und praktischer Unterricht | 2 100 | 430 |
2. Praktischen Ausbildung
Orientierungseinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung | 400* | |||
Stationäre Akutpflege | 400 | |||
Stationäre Langzeitpflege | 400 | |||
Ambulante Akut-/Langzeitpflege | 400 | |||
Pädiatrische Versorgung | 120** | |||
Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung | 120 | |||
Vertiefungseinsatz | 500 | |||
Weitere Einsätze nach Anlage 7 PflAPrV | 80 | |||
Zur Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes | 80 | |||
insgesamt | Unterricht | 2 100 | 430 | |
praktische Ausbildung | 2 500 |
Fußnoten
*)
440 Stunden bei einem Ausbildungsbeginn bis einschließlich 1. September 2023.
**)
80 Stunden bei einem Ausbildungsbeginn bis einschließlich 1. September 2023.
Anlage 4
(zu § 2 Abs. 5, § 47 Abs. 2 Satz 3)
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
1. Theoretischer und praktischer Unterricht
Lernfelder | Gesamt- stundenzahl | davon praktischer Unterricht |
Ausbildungsstart - Pflegefachfrau/Pflegefachmann werden | 70 | |
Zu pflegende Menschen in der Bewegung und Selbstversorgung unterstützen | 180 | 100 |
Erste Pflegeerfahrungen reflektieren, verständnisorientiert kommunizieren | 80 | |
Gesundheit fördern und präventiv handeln | 160 | 20 |
Menschen in kurativen Prozessen pflegerisch unterstützen und Patientensicherheit stärken | 340 | 100 |
In Akutsituationen sicher handeln | 120 | 50 |
Rehabilitatives Pflegehandeln im interprofessionellen Team | 160 | 30 |
Menschen in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase begleiten | 250 | 10 |
Menschen bei der Lebensgestaltung lebensweltorientiert unterstützen | 150 | 40 |
Entwicklung und Gesundheit in Kindheit und Jugend in pflegerischen Situationen fördern | 230 | 80 |
Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und kognitiven Beeinträchtigungen personenzentriert und lebensweltbezogen unterstützen | 160 | |
Stunden zur freien Verfügung | 200 | |
Gesamtstunden theoretischer und praktischer Unterricht | 2 100 | 430 |
2. Praktische Ausbildung
Orientierungseinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung im Bereich der pädiatrischen Versorgung | 400* | |||
Stationäre Akutpflege | 400 | |||
Stationäre Langzeitpflege | 400 | |||
Ambulante Akut-/Langzeitpflege | 400 | |||
Pädiatrische Versorgung | 120** | |||
Kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung | 120 | |||
Vertiefungseinsatz im Bereich der pädiatrischen Versorgung | 500 | |||
Weitere Einsätze nach Anlage 7 PflAPrV | 80 | |||
Zur Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes | 80 | |||
insgesamt | Unterricht | 2 100 | 430 | |
praktische Ausbildung | 2 500 |
Fußnoten
*)
440 Stunden bei einem Ausbildungsbeginn bis einschließlich 1. September 2023.
**)
80 Stunden bei einem Ausbildungsbeginn bis einschließlich 1. September 2023.
Anlage 5
(zu § 2 Abs. 5, § 47 Abs. 2 Satz 3)
Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Altenpfleger
1. Theoretischer und praktischer Unterricht
Lernfelder | Gesamt- stundenzahl | davon praktischer Unterricht |
Ausbildungsstart - Pflegefachfrau/Pflegefachmann werden | 70 | |
Zu pflegende Menschen in der Bewegung und Selbstversorgung unterstützen | 180 | 100 |
Erste Pflegeerfahrungen reflektieren, verständnisorientiert kommunizieren | 80 | |
Gesundheit fördern und präventiv handeln | 160 | 20 |
Menschen in kurativen Prozessen pflegerisch unterstützen und Patientensicherheit stärken | 340 | 100 |
In Akutsituationen sicher handeln | 120 | 50 |
Rehabilitatives Pflegehandeln im interprofessionellen Team | 160 | 30 |
Menschen in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase begleiten | 250 | 10 |
Menschen bei der Lebensgestaltung lebensweltorientiert unterstützen | 260 | 80 |
Entwicklung und Gesundheit in Kindheit und Jugend in pflegerischen Situationen fördern | 120 | 40 |
Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und kognitiven Beeinträchtigungen personenzentriert und lebensweltbezogen unterstützen | 160 | |
Stunden zur freien Verfügung | 200 | |
Gesamtstunden theoretischer und praktischer Unterricht | 2 100 | 430 |
2. Praktische Ausbildung
Orientierungseinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung im Bereich der stationären und ambulanten Langzeitpflege | 400* | |||
Stationäre Akutpflege | 400 | |||
Stationäre Langzeitpflege | 400 | |||
Ambulante Akut-/Langzeitpflege | 400 | |||
Pädiatrische Versorgung | 120** | |||
Gerontopsychiatrische Versorgung | 120 | |||
Vertiefungseinsatz im Bereich der stationären und ambulanten Langzeitpflege | 500 | |||
Weitere Einsätze nach Anlage 7 PflAPrV | 80 | |||
Zur Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes | 80 | |||
insgesamt | Unterricht | 2 100 | 430 | |
praktische Ausbildung | 2 500 |
Fußnoten
*)
440 Stunden bei einem Ausbildungsbeginn bis einschließlich 1. September 2023.
**)
80 Stunden bei einem Ausbildungsbeginn bis einschließlich 1. September 2023.
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