ThürBauGVO
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Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO) Vom 27. April 2004

Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO) Vom 27. April 2004
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2020 (GVBl. S. 490)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO) vom 27. April 200401.05.2004
Eingangsformel01.05.2004
§ 125.09.2020
§ 201.05.2004
§ 331.12.2010
Anlage - Verwaltungskostenverzeichnis25.09.2020
Aufgrund des § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 321 -), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 424), verordnet die Landesregierung und
aufgrund des § 82 Abs. 2 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) verordnet das Innenministerium:

§ 1

(1) Für öffentliche Leistungen der Bauaufsichtsbehörden sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dieser Verordnung und der Anlage.
(2) Für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist § 38 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) vom 22. Februar 2018 (GVBl. S. 47) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden
(3) Werden durch die Bauaufsichtsbehörde die Nachweise der Standsicherheit, der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile oder die Brandschutznachweise geprüft, erhält sie die sich aus der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen ergebenden Gebühren. § 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürPPVO ist nicht anzuwenden. Beauftragt die Bauaufsichtsbehörde einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder für Brandschutz mit der Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile oder der Brandschutznachweise, ist die Vergütung vom Kostenschuldner als Auslage nach § 11 ThürVwKostG zu erstatten.
(4) Für öffentliche Leistungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den in der Anlage bewerteten vergleichbaren öffentlichen Leistungen zu bemessen ist.
(5) Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzend Anwendung.

§ 2

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Baugebührenverordnung vom 6. November 2000 (GVBl. S. 331; 2001, S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl. S. 297) außer Kraft.
Erfurt, den 27. April 2004
Die Landesregierung
In Vertretung des
Innenministers
Der Ministerpräsident Der Justizminister
Dieter Althaus Karl Heinz Gasser

Anlage

(zu § 1 Abs. 1)
Verwaltungskostenverzeichnis
Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 2 3 4
1 Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Zustimmung
1.1 Baugenehmigung nach § 59 Abs. 1 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen nach den Nummern 1.2 bis 1.4
1.1.1 im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 62 ThürBO) je 1 000 Euro anrechenbarer Bauwert 6 mindestens 75
1.1.2 im Baugenehmigungsverfahren (§ 63 ThürBO) je 1 000 Euro anrechenbarer Bauwert 7 mindestens 75
Anmerkung zu Nr. 1.1: Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 1.1, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.
1.2 Genehmigung von Werbeanlagen und Warenautomaten nach § 59 Abs. 1 ThürBO je Anlage 75 bis 2 000
Anmerkung zu Nr. 1.2: Für gleiche Werbeanlagen und Warenautomaten auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage auf ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.
1.3 Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen nach § 59 Abs. 1 ThürBO
1.3.1 Sand- und Kiesgruben, Steinbrüche und ähnliche Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut; Abbauraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut im Sinne der Nummern 1.3.1.1 bis 1.3.1.3
1.3.1.1 bis zu 50 000 m³ verwertbarem Abbaugut je angefangene 1 000 m³ 20 mindestens 75
1.3.1.2 über 50 000 m³ bis zu 500 000 m³ verwertbarem Abbaugut je angefangene 10 000 m³ 50
1.3.1.3 über 500 000 m³ verwertbarem Abbaugut je angefangene 50 000 m³ 75
1.3.2 andere selbstständige Abgrabungen und Aufschüttungen 75 bis 1 500
1.4 Genehmigung einer Nutzungsänderung nach § 59 Abs. 1 ThürBO 75 bis 5 000
Anmerkung zu Nr. 1.4: Gebühren für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden Baumaßnahmen bleiben unberührt.
1.5 Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, Baugenehmigung zur Änderung einer Anlage nach § 59 Abs. 1 ThürBO
1.5.1 bei wesentlichen Änderungen, insbesondere der Konstruktion oder des Erscheinungsbildes 50 v. H. der Gebühren nach Nr. 1.1
1.5.2 bei unwesentlichen Änderungen 50 bis 1 750
Anmerkung zu Nr. 1.1 bis 1.5: Wird die Baugenehmigung erst nach einem nachhaltigen Baufortschritt, beispielsweise Fertigstellung des Rohbaus, oder nach einer Nutzungsänderung erteilt, verdreifacht sich die Gebühr, soweit keine Teilbaugenehmigung erteilt wurde.
1.6 Verlängerung einer Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ThürBO) 75 bis 5 000
1.7 Teilbaugenehmigung
1.7.1 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 73 ThürBO) 75 bis 5 000
1.7.2 Verlängerung einer Teilbaugenehmigung (§ 73 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ThürBO) 50 bis 1 000
Anmerkung zu Nr. 1.7: Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung und deren Verlängerung ist auf die Gebühr für die Baugenehmigung anzurechnen, soweit sie 150 Euro überschreitet.
1.8 Vorbescheid
1.8.1 Erteilung eines Vorbescheids (§ 74 ThürBO) 75 bis 5 000
1.8.2 Verlängerung eines Vorbescheids (§ 74 Satz 3 und 4 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ThürBO) 50 bis 1 000
Anmerkung zu Nr. 1.8: Die Gebühr für einen Vorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird.
1.9 Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren nach § 3 in Verbindung mit § 5 des Thüringer UVP-Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung nach Zeitaufwand
1.10 vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen, Festlegungen, Zustimmungen, Gestattungen und Verzichtserklärungen nach § 16a Abs. 2 und 4 sowie den §§ 20 und 22 Abs. 3 ThürBO 100 bis 5 000
2 Entscheidungen im Zustimmungsverfahren (§ 76 ThürBO) 50 v. H. der Gebühren nach Nr. 1 mindestens 50
3 Bauzustandsbesichtigung, regelmäßige Überprüfung
3.1 Bauzustandsbesichtigung (§ 81 ThürBO), wenn sie zu Beanstandungen führt 50 bis 5 000
3.2 Undurchführbarkeit einer Bauzustandsbesichtigung nach Zeitaufwand
3.3 Wiederholungs- oder Nachprüfung, soweit durch eine Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO gefordert nach Zeitaufwand mindestens 100
3.4 Überprüfung von Feuerstätten und Abgasanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 81 Abs. 2 Satz 4 ThürBO)
3.4.1 Bauzustandsbesichtigung je Gebäude 46
3.4.2 bei Ausstellung der Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen zuzüglich je Abgasanlage je Stockwerk 15 7
4 Fliegende Bauten
4.1 Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 75 Abs. 2 Satz 1 ThürBO) je 1 000 Euro des Bauwertes 11 mindestens 125
4.2 Verlängerung der Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 75 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ThürBO) 50 bis 1 000
4.3 Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten (§ 75 Abs. 7 Satz 2 ThürBO) 50 bis 1 000
5 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
5.1 Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts (§ 66 Abs. 1 ThürBO) oder einer Befreiung von einer Festsetzung eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung (§ 66 Abs. 2 ThürBO in Verbindung mit § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - vom 3. November 2017 - BGBl. I S. 3634 - in der jeweils geltenden Fassung) je Abweichung oder Befreiung 50 bis 5 000
5.2 Zulassung einer Ausnahme von einer Festsetzung eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der jeweils geltenden Fassung (§ 66 Abs. 2 ThürBO in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BauGB) je Ausnahme 50 bis 1 000
6 Baulasten
6.1 Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung (§ 82 Abs. 1 ThürBO) 50 bis 1 000
6.2 Auszug aus dem Baulastenverzeichnis (§ 82 Abs. 5 ThürBO) je Auszug 25
7 Prüfingenieure und Prüfsachverständige
7.1 Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger (§ 3 ThürPPVO) 250 bis 1 500
7.2 Genehmigung der Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur (§ 5 Abs. 3 ThürPPVO) je Niederlassung 100 bis 500
Anmerkung zu Nr. 7.1 bis 7.2: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind bei Genehmigungen Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG)
8 sonstige öffentliche Leistungen
8.1 Verfügungen der Bauaufsichtsbehörden nach § 58 Abs. 1 oder den §§ 77 bis 79 ThürBO 50 bis 2 500
8.2 Forderung zur Behebung von Mängeln des Bauantrags (§ 68 Abs. 2 Satz 2 ThürBO) 50 bis 500
8.3 Beteiligung des Nachbarn (§ 69 Abs. 1 ThürBO) je Nachbar 50
8.4 Beratung von Bauherrn, Entwurfsverfassern oder Dritten (ausgenommen kurze Auskünfte bis 15 Minuten Zeitaufwand) nach Zeitaufwand
8.5 Bekanntgabe von Bauvorhaben an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung je Bauvorhaben 0,50 mindestens 10
8.6 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175, 209) in der jeweils geltenden Fassung je Wohnung oder Sondereigentum 50
8.7 Entscheidungen nach § 22 BauGB
8.7.1 Genehmigung (§ 22 Abs. 5 BauGB) 50 bis 100
8.7.2 Zeugnis nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB, dass eine Genehmigung als erteilt gilt (Negativattest) je Zeugnis 40
Anmerkung zu Nr. 8.7.1 und 8.7.2: Die Gebühr ermäßigt sich um 50 v. H., wenn die Erteilung der Genehmigung oder des Negativattests gleichzeitig mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragt wird.
9 Wegegebührenpauschale
Zusätzlich zu den nach den Nummern 3.1 bis 3.3, 4.3 und 8.1 festzusetzenden Gebühren werden Wegegebührenpauschalen für An- und Abfahrtszeiten von und zur Dienststelle erhoben. Für die Gesamtdauer der An- und Abfahrtszeiten beträgt die Wegegebührenpauschale je Bediensteten bis zu 1 Stunde 30,00
für mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden 45,00
für mehr als 2 Stunden 60,00
Bei Zeitgebühren mit einem Höchstbetrag und bei Rahmengebühren darf jedoch die festzusetzende Gesamtgebühr einschließlich der maßgeblichen Wegegebührenpauschale den Höchstbetrag der Zeitgebühr beziehungsweise die Obergrenze der Rahmengebühr nicht übersteigen. Werden mehrere Verwaltungskostenschuldner im Rahmen einer zusammenhängenden Fahrt aufgesucht, gilt Folgendes:
1. der einzelne Verwaltungskostenschuldner darf nicht höher belastet werden, als sei er durch die Behörde allein aufgesucht worden,2. die Summe der zu erhebenden Wegegebührenpauschalen darf dabei die Wegegebührenpauschale nicht übersteigen, die sich aus der Summe der An- und Abfahrtszeiten ergibt; die Wegegebührenpauschalen sind dann nur anteilmäßig zu erheben.
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