ThürSchulO
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium, die Gesamtschule und die Förderschule (Thüringer Schulordnung - ThürSchulO -) Vom 20. Januar 1994

Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium, die Gesamtschule und die Förderschule (Thüringer Schulordnung - ThürSchulO -) Vom 20. Januar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. September 2020 (GVBl. S. 505, 529)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium, die Gesamtschule und die Förderschule (Thüringer Schulordnung - ThürSchulO -) vom 20. Januar 199401.08.1993
Inhaltsverzeichnis01.08.2021
Eingangsformel01.08.1993
Erster Teil - Allgemeines01.08.1993
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2020
§ 2 - Volljährige Schüler01.08.1999
Zweiter Teil - Schüler01.08.1993
Erster Abschnitt - Rechte und Pflichten der Schüler01.08.1993
§ 3 - Recht auf Bildung, Förderung und Teilhabe01.08.1994
§ 4 - Teilnahme und Mitarbeitspflicht01.08.2020
§ 5 - Verhinderung01.08.1993
§ 6 - Befreiung01.08.1998
§ 7 - Beurlaubung01.08.2003
Zweiter Abschnitt - Schülermitwirkung01.08.1993
Erster Unterabschnitt - Schülermitwirkung in der Primarstufe01.08.2020
§ 8 - Klassensprecher01.08.2020
Zweiter Unterabschnitt - Schülermitwirkung in der Sekundarstufe01.08.2020
§ 9 - Schülermitwirkung01.08.2004
§ 10 - Klassen- oder Kurssprecher01.08.1998
§ 11 - Schülersprecher01.08.2020
§ 12 - Klassensprecherversammlung, Schülervertretung01.08.2004
§ 13 - Konto der Schülermitwirkung01.08.2004
§ 14 - (aufgehoben)01.08.2020
§ 15 - Vertrauenslehrer01.08.2020
§ 16 - Kreisschülersprecher, gemeinsame Kreisschülervertretung01.08.2020
Dritter Teil - Eltern01.08.1993
Erster Abschnitt - Zusammenarbeit mit der Schule01.08.1993
§ 17 - Eltern01.08.2003
§ 18 - Recht auf Information01.08.2003
§ 19 - Elternsprechstunden, Elternsprechtage und Elternversammlungen01.08.2003
§ 20 - Pflichten der Eltern01.08.1993
§ 21 - Rechtsschutz der Eltern01.08.1993
Zweiter Abschnitt - Elternmitwirkung01.08.1993
§ 22 - Klassen- oder Stammkurselternsprecher01.08.2011
§ 23 - Schulelternvertretung01.08.1998
§ 24 - Geschäftsgang01.08.1993
§ 25 - Aufgaben01.08.1993
§ 26 - Unterrichtung der Schulelternvertretung01.08.1993
§ 27 - Kreiselternsprecher, gemeinsame Kreiselternvertretung01.08.2020
§ 28 - Verwaltung von Kostenbeiträgen01.08.2011
Vierter Teil - Personal und Konferenzen01.08.2020
Erster Abschnitt - Lehrer und Sonderpädagogische Fachkräfte01.08.2020
§ 29 - Lehrer01.08.2020
§ 29a - Sonderpädagogische Fachkräfte01.08.2020
Zweiter Abschnitt - Lehrerkonferenz01.08.1993
§ 30 - Aufgaben der Lehrerkonferenz01.08.2009
§ 31 - Sitzungen01.08.1993
§ 32 - Einberufung01.08.2020
§ 33 - Teilnahmepflicht01.08.2020
§ 34 - Tagesordnung01.08.1993
§ 35 - Beschlußfähigkeit01.08.1993
§ 36 - Stimmberechtigung01.08.2020
§ 37 - Beschlußfassung01.08.2020
§ 38 - Niederschrift01.08.1993
Dritter Abschnitt - Klassenkonferenz, Fachkonferenz01.08.1993
§ 39 - Klassenkonferenz01.08.2020
§ 40 - Fachkonferenz01.08.1993
Fünfter Teil - Schulkonferenz01.08.1993
§ 41 - Schulkonferenz01.08.2003
§ 42 - Aufgaben01.08.2020
§ 43 - Geschäftsgang, Beschlußfassung01.08.2020
Sechster Teil - Unterrichtsorganisation, Unterrichtsinhalte und Förderung01.08.1993
§ 44 - Rahmenstundentafel, Lehrpläne, Stundenplan01.08.2020
§ 45 - Jahrgangsklassen, Gruppenbildung01.08.2020
§ 45a - Besondere Unterrichtsformen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG01.08.2020
§ 46 - Unterrichtszeit01.08.2020
§ 47 - Fächer und individuelle Förderung01.08.2020
§ 47a - Projektarbeit01.08.2020
§ 47b - Sonderpädagogische Förderung und gemeinsamer Unterricht01.08.2020
§ 47c - Sonderpädagogischer Förderplan01.08.2020
§ 48 - Aufsicht01.08.2020
§ 49 - Schulhorte01.08.2020
§ 49a - Sonderpädagogische Ferienbetreuung01.08.2020
§ 50 - Schuleingangsphase, Aufrücken und Versetzung in der Grundschule sowie im Bildungsgang der Grundschule an der Förderschule01.08.2020
§ 51 - Aufrücken und Versetzung in der Regelschule, in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule sowie im Gymnasium01.08.2020
§ 52 - Versetzung aus anderen Gründen01.08.2003
§ 53 - Versetzung und Aufnahme in die Klassenstufe 10 der Regelschule und des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Förderschule, zusätzliches 10. Schuljahr01.08.2020
§ 54 - Einstufung und Umstufung in der Regelschule und in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule01.08.2020
§ 55 - Wiederholen01.08.2011
§ 56 - Überspringen einer Klassenstufe01.08.2011
§ 57 - Hausaufgaben01.08.2020
§ 58 - Leistungsnachweise01.08.2011
§ 59 - Leistungsbewertung01.08.2020
§ 59a - Gespräch zur Lernentwicklung01.08.2020
§ 60 - Zeugnisse01.08.2020
§ 61 - Abschlußzeugnisse, Abgangszeugnisse01.08.2020
Siebter Teil - Abschlüsse und Prüfungen an der Regelschule und in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule; gleichwertiger Abschluss am Gymnasium01.08.2020
Erster Abschnitt - Abschlüsse und Prüfungen an der Regelschule und in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule; gleichwertiger Abschluss am Gymnasium01.08.2020
§ 62 - Hauptschulabschluss und gleichwertiger Hauptschulabschluss01.08.2020
§ 63 - Qualifizierender Hauptschulabschluß01.08.2020
§ 64 - Inhalt und Dauer der Prüfung01.08.2011
§ 65 - Prüfungskommission, Fachprüfungskommission01.08.2003
§ 66 - Nachholen der Prüfung01.08.1998
§ 67 - Realschulabschluss01.08.2020
§ 68 - Bescheinigung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses am Gymnasium01.08.2020
Zweiter Abschnitt - Externenprüfungen01.08.1993
§ 69 - Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses01.08.2011
§ 70 - Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses01.08.2020
§ 71 - Externer Erwerb des Realschulabschlusses01.08.2020
Achter Teil - Thüringer Oberstufe, Abitur01.08.1993
Erster Abschnitt - Thüringer Oberstufe01.08.1993
§ 72 - Ziele der Thüringer Oberstufe23.04.2009
§ 73 - Struktur und Abschluß der Thüringer Oberstufe23.04.2009
§ 74 - Leistungsbewertung23.04.2009
§ 75 - Unterricht in Fächern mit erhöhtem und mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach01.08.2020
§ 76 - Fächer und Belegungspflicht01.08.2020
§ 77 - Aufgabenfelder23.04.2009
§ 78 - Seminarfachleistung01.08.2018
§ 79 - Einrichtung von Kursen23.04.2009
§ 80 - Regelungen für Schüler mit Realschulabschluß01.08.2018
§ 81 - Versetzung in der Thüringer Oberstufe01.08.2003
§ 82 - Verweildauer in der Thüringer Oberstufe01.08.2003
§ 82a - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife01.08.2011
Zweiter Abschnitt - Abitur01.08.1993
§ 83 - Zweck der Abiturprüfung01.08.1993
§ 84 - Information der Schüler01.08.1999
§ 85 - Prüfungskommission, Fachprüfungskommission01.08.1999
§ 86 - Zuhörer01.08.1999
§ 87 - Verschwiegenheitspflicht01.08.1993
§ 88 - Gesamtqualifikation23.04.2009
§ 89 - Einbringungspflicht01.08.2018
§ 90 - Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse23.04.2009
§ 91 - Qualifikation im Bereich der Prüfung23.04.2009
§ 92 - Umfang und Gliederung der Abiturprüfung01.08.2020
§ 93 - Prüfungstermine23.04.2009
§ 94 - Meldung zur Prüfung23.04.2009
§ 95 - Zeugnisausgabe, Zulassung zur schriftlichen Prüfung23.04.2009
§ 96 - Art der schriftlichen Prüfung01.08.2018
§ 97 - Aufgabenstellung01.08.1998
§ 98 - Durchführung der schriftlichen Prüfung01.08.2018
§ 99 - Bewertung der schriftlichen Prüfung01.08.1993
§ 100 - Einleitung der mündlichen Prüfung23.04.2009
§ 101 - Durchführung der mündlichen Prüfung01.08.2004
§ 102 - Ergebnis der Prüfung23.04.2009
§ 103 - Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife01.08.2020
§ 104 - Einsichtnahme01.08.1993
§ 105 - Rücktritt, Versäumnis23.04.2009
§ 106 - Täuschung01.08.2009
§ 107 - Wiederholung der Abiturprüfung23.04.2009
Dritter Abschnitt - Externenprüfung01.08.1993
§ 108 - Zweck der Prüfung01.08.2011
§ 109 - Ort und Zeitpunkt der Prüfung01.08.1998
§ 110 - Organisation der Prüfung01.08.2011
§ 111 - Umfang und Gliederung der Prüfung01.08.2018
§ 112 - Zulassung01.08.2011
§ 113 - Aufgabenstellung01.08.1998
§ 114 - Ergebnis der schriftlichen Prüfung23.04.2009
§ 115 - Ergebnis der mündlichen Prüfung23.04.2009
§ 116 - Bestehen der Prüfung, Durchschnittsnote23.04.2009
§ 117 - Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife01.08.1993
§ 118 - Wiederholen der Prüfung01.08.1994
Neunter Teil - Aufnahme in die Schule01.08.1993
Erster Abschnitt - Einschulung01.08.1993
§ 119 - Anmeldung zur Einschulung01.08.2021
§ 120 - Feststellung zur Entwicklung01.08.2020
§ 121 - (aufgehoben)01.08.2020
Zweiter Abschnitt - Aufnahme in die Regelschule01.08.1993
§ 122 - Aufnahme in die Regelschule01.08.2021
§ 123 - Wechsel vom Gymnasium an eine Regelschule01.08.1993
Dritter Abschnitt - Aufnahme in das Gymnasium01.08.1993
§ 124 - Aufnahme in das Gymnasium01.08.2020
§ 125 - Voraussetzung für den Übertritt01.08.2011
§ 126 - Ablauf des Übertrittsverfahrens01.08.1993
§ 127 - Information und Beratung01.08.1993
§ 128 - Empfehlung der Klassenkonferenz für die weitere Schullaufbahn01.08.2021
§ 129 - Information der Eltern über die Empfehlung01.08.2021
§ 130 - Anmeldung zum Gymnasium01.08.2021
§ 131 - Aufnahmeprüfung in Form von Probeunterricht01.08.2021
§ 132 - Mitteilung des Prüfungsergebnisses01.08.2009
§ 133 - (aufgehoben)01.08.2011
§ 134 - Terminplan01.08.2021
§ 135 - Ausländische Schüler und Aussiedlerschüler01.08.1993
§ 135a - Sprachfeststellungsprüfung01.08.2018
Vierter Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen01.08.1993
§ 136 - Daten01.08.2020
§ 137 - Datenübermittlung bei Schulwechsel01.08.2020
§ 137a - Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und sonderpädagogisches Gutachten01.08.2020
§ 137b - Mobiler Sonderpädagogischer Dienst01.08.2020
§ 137c - Lernortempfehlung01.08.2020
§ 138 - Aufnahme und Wechsel an eine oder von einer Förderschule01.08.2020
§ 139 - Schüler ohne ständigen festen Aufenthalt01.08.1993
Fünfter Abschnitt - Besondere Bestimmungen zur Anmeldung und Aufnahme an einer Schule im gemeinsamen Schulbezirk oder ohne Schulbezirk01.08.2021
§ 139a - Anmeldung01.08.2021
§ 139b - Auswahlverfahren bei Anmeldeüberhang an der Erst- und Zweitwunschschule01.08.2021
§ 139c - Zuweisung01.08.2021
Zehnter Teil - Spezialgymnasien, Spezialklassen und Gymnasien mit bilingualem Zug01.08.2020
§ 140 - Aufgabe von Spezialgymnasien, Spezialklassen und Gymnasien mit bilingualem Zug01.08.2020
§ 141 - Aufnahme01.08.2020
§ 142 - Eignungsprüfung01.08.2004
§ 143 - Sonderregelungen für das Musikgymnasium01.08.1998
§ 144 - Internate01.08.2020
§ 145 - Erweiterung des Ausbildungsgangs23.04.2009
§ 146 - Stundentafel01.08.2020
§ 147 - Ausscheiden aus einem Spezialgymnasium, einer Spezialklasse01.08.2020
Elfter Teil - Gemeinschaftsschule01.08.2011
§ 147a - Gemeinschaftsschule01.08.2020
Zwölfter Teil - Gesamtschule01.08.2011
Erster Abschnitt - Kooperative Gesamtschule01.08.1994
§ 148 - Kooperative Gesamtschule01.08.2009
Zweiter Abschnitt - Integrierte Gesamtschule01.08.1994
§ 149 - Jahrgangsklassen, Gruppenbildung, Ein- und Umstufung, Unterrichtsorganisation01.08.2020
§ 150 - Abschlüsse und Prüfungen01.08.1994
Dreizehnter Teil - Prüfungen für Schüler an Waldorfschulen01.08.2011
§ 151 - Prüfungen für Schüler an Waldorfschulen01.08.2018
Vierzehnter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.08.2020
§ 152 - Übergangsbestimmungen01.08.2020
§ 153 - Gleichstellungsbestimmung01.08.2020
§ 154 - Inkrafttreten01.08.2011
Anlage 1 - Rahmenstundentafel für die Grundschule01.08.2020
Anlage 1a - Rahmenstundentafel für den Bildungsgang der Grundschule an der Förderschule01.08.2020
Anlage 2 - Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der Regelschule01.08.2020
Anlage 2a - Stundentafel für die Praxisklassen, das zusätzliche 10. Schuljahr und die individuelle Abschlussphase der Regelschule01.08.2020
Anlage 2b - Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 für die Bildungsgänge der Regelschule an der Förderschule01.08.2020
Anlage 3 - Rahmenstundentafel für die Regelschulklassenstufen 7 bis 10 am Sportgymnasium01.08.2011
Anlage 4 - Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 am Gymnasium01.08.2020
Anlage 4a - Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 der Klassen im bilingualen Zug am Gymnasium01.08.2020
Anlage 5 - Rahmenstundentafel für die Klassenstufe 11 S01.08.2020
Anlage 6 - Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 sowie 11 Sp am Musikgymnasium01.08.2009
Anlage 7 - Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 sowie 11 Sp am Sportgymnasium01.08.2009
Anlage 8 - Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 9 und 10 der mathematisch-naturwissenschaftlichen Spezialklassen am Gymnasium01.08.2011
Anlage 9 - Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 9 und 10 sowie 11 Sp der Spezialklassen für Musik am Gymnasium01.08.2009
Anlage 10 - Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 am Spezialgymnasium für Sprachen01.08.2009
Anlage 10a - Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 1 bis 10 an der Gemeinschaftsschule01.08.2020
Anlage 11 - Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der kooperativen Gesamtschule01.08.2011
Anlage 12 - Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der integrierten Gesamtschule01.08.2011
Anlage 12a - Rahmenstundentafel für den Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung01.08.2020
Anlage 1301.08.2020
Anlage 1423.04.2009
Anlage 1501.08.2009
Anlage 1601.08.2011
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Volljährige Schüler
Zweiter Teil Schüler
Erster Abschnitt Rechte und Pflichten der Schüler
§ 3Recht auf Bildung, Förderung und Teilhabe
§ 4Teilnahme und Mitarbeitspflicht
§ 5Verhinderung
§ 6Befreiung
§ 7Beurlaubung
Zweiter Abschnitt Schülermitwirkung
Erster Unterabschnitt Schülermitwirkung in der Primarstufe
§ 8Klassensprecher
Zweiter Unterabschnitt Schülermitwirkung in der Sekundarstufe
§ 9Schülermitwirkung
§ 10Klassen- oder Kurssprecher
§ 11Schülersprecher
§ 12Klassensprecherversammlung, Schülervertretung
§ 13Konto der Schülermitwirkung
§ 14(aufgehoben)
§ 15Vertrauenslehrer
§ 16Kreisschülersprecher, gemeinsame Kreisschülervertretung
Dritter Teil Eltern
Erster Abschnitt Zusammenarbeit mit der Schule
§ 17Eltern
§ 18Recht auf Information
§ 19Elternsprechstunden, Elternsprechtage und Elternversammlungen
§ 20Pflichten der Eltern
§ 21Rechtsschutz der Eltern
Zweiter Abschnitt Elternmitwirkung
§ 22Klassen- oder Stammkurselternsprecher
§ 23Schulelternvertretung
§ 24Geschäftsgang
§ 25Aufgaben
§ 26Unterrichtung der Schulelternvertretung
§ 27Kreiselternsprecher, gemeinsame Kreiselternvertretung
§ 28Verwaltung von Kostenbeiträgen
Vierter Teil Personal und Konferenzen
Erster Abschnitt Lehrer und Sonderpädagogische Fachkräfte
§ 29Lehrer
§ 29aSonderpädagogische Fachkräfte
Zweiter Abschnitt Lehrerkonferenz
§ 30Aufgaben der Lehrerkonferenz
§ 31Sitzungen
§ 32Einberufung
§ 33Teilnahmepflicht
§ 34Tagesordnung
§ 35Beschlußfähigkeit
§ 36Stimmberechtigung
§ 37Beschlußfassung
§ 38Niederschrift
Dritter Abschnitt Klassenkonferenz, Fachkonferenz
§ 39Klassenkonferenz
§ 40Fachkonferenz
Fünfter Teil Schulkonferenz
§ 41Schulkonferenz
§ 42Aufgaben
§ 43Geschäftsgang, Beschlußfassung
Sechster Teil Unterrichtsorganisation, Unterrichtsinhalte und Förderung
§ 44Rahmenstundentafel, Lehrpläne, Stundenplan
§ 45Jahrgangsklassen, Gruppenbildung
§ 45aBesondere Unterrichtsformen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG
§ 46Unterrichtszeit
§ 47Fächer und individuelle Förderung
§ 47aProjektarbeit
§ 47bSonderpädagogische Förderung und gemeinsamer Unterricht
§ 47cSonderpädagogischer Förderplan
§ 48Aufsicht
§ 49Schulhorte
§ 49aSonderpädagogische Ferienbetreuung
§ 50Schuleingangsphase, Aufrücken und Versetzung in der Grundschule sowie im Bildungsgang der Grundschule an der Förderschule
§ 51Aufrücken und Versetzung in der Regelschule, in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule sowie im Gymnasium
§ 52Versetzung aus anderen Gründen
§ 53Versetzung und Aufnahme in die Klassenstufe 10 der Regelschule und des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Förderschule, zusätzliches 10. Schuljahr
§ 54Einstufung und Umstufung in der Regelschule und in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule
§ 55Wiederholen
§ 56Überspringen einer Klassenstufe
§ 57Hausaufgaben
§ 58Leistungsnachweise
§ 59Leistungsbewertung
§ 59aGespräch zur Lernentwicklung
§ 60Zeugnisse
§ 61Abschlußzeugnisse, Abgangszeugnisse
Siebter Teil Abschlüsse und Prüfungen an der Regelschule und in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule; gleichwertiger Abschluss am Gymnasium
Erster Abschnitt Abschlüsse und Prüfungen an der Regelschule und in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule; gleichwertiger Abschluss am Gymnasium
§ 62Hauptschulabschluss und gleichwertiger Hauptschulabschluss
§ 63Qualifizierender Hauptschulabschluß
§ 64Inhalt und Dauer der Prüfung
§ 65Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
§ 66Nachholen der Prüfung
§ 67Realschulabschluss
§ 68Bescheinigung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses am Gymnasium
Zweiter Abschnitt Externenprüfungen
§ 69Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
§ 70Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses
§ 71Externer Erwerb des Realschulabschlusses
Achter Teil Thüringer Oberstufe, Abitur
Erster Abschnitt Thüringer Oberstufe
§ 72Ziele der Thüringer Oberstufe
§ 73Struktur und Abschluß der Thüringer Oberstufe
§ 74Leistungsbewertung
§ 75Unterricht in Fächern mit erhöhtem und mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach
§ 76Fächer und Belegungspflicht
§ 77Aufgabenfelder
§ 78Seminarfachleistung
§ 79Einrichtung von Kursen
§ 80Regelungen für Schüler mit Realschulabschluß
§ 81Versetzung in der Thüringer Oberstufe
§ 82Verweildauer in der Thüringer Oberstufe
§ 82aErwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Zweiter Abschnitt Abitur
§ 83Zweck der Abiturprüfung
§ 84Information der Schüler
§ 85Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
§ 86Zuhörer
§ 87Verschwiegenheitspflicht
§ 88Gesamtqualifikation
§ 89Einbringungspflicht
§ 90Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse
§ 91Qualifikation im Bereich der Prüfung
§ 92Umfang und Gliederung der Abiturprüfung
§ 93Prüfungstermine
§ 94Meldung zur Prüfung
§ 95Zeugnisausgabe, Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 96Art der schriftlichen Prüfung
§ 97Aufgabenstellung
§ 98Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 99Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 100Einleitung der mündlichen Prüfung
§ 101Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 102Ergebnis der Prüfung
§ 103Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 104Einsichtnahme
§ 105Rücktritt, Versäumnis
§ 106Täuschung
§ 107Wiederholung der Abiturprüfung
Dritter Abschnitt Externenprüfung
§ 108Zweck der Prüfung
§ 109Ort und Zeitpunkt der Prüfung
§ 110Organisation der Prüfung
§ 111Umfang und Gliederung der Prüfung
§ 112Zulassung
§ 113Aufgabenstellung
§ 114Ergebnis der schriftlichen Prüfung
§ 115Ergebnis der mündlichen Prüfung
§ 116Bestehen der Prüfung, Durchschnittsnote
§ 117Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 118Wiederholen der Prüfung
Neunter Teil Aufnahme in die Schule
Erster Abschnitt Einschulung
§ 119Anmeldung zur Einschulung
§ 120Feststellung zur Entwicklung
§ 121(aufgehoben)
Zweiter Abschnitt Aufnahme in die Regelschule
§ 122Aufnahme in die Regelschule
§ 123Wechsel vom Gymnasium an eine Regelschule
Dritter Abschnitt Aufnahme in das Gymnasium
§ 124Aufnahme in das Gymnasium
§ 125Voraussetzung für den Übertritt
§ 126Ablauf des Übertrittsverfahrens
§ 127Information und Beratung
§ 128Empfehlung der Klassenkonferenz für die weitere Schullaufbahn
§ 129Information der Eltern über die Empfehlung
§ 130Anmeldung zum Gymnasium
§ 131Aufnahmeprüfung in Form von Probeunterricht
§ 132Mitteilung des Prüfungsergebnisses
§ 133(aufgehoben)
§ 134Terminplan
§ 135Ausländische Schüler und Aussiedlerschüler
§ 135aSprachfeststellungsprüfung
Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 136Daten
§ 137Datenübermittlung bei Schulwechsel
§ 137aFeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und sonderpädagogisches Gutachten
§ 137bMobiler Sonderpädagogischer Dienst
§ 137cLernortempfehlung
§ 138Aufnahme und Wechsel an eine oder von einer Förderschule
§ 139Schüler ohne ständigen festen Aufenthalt
Zehnter Teil Spezialgymnasien, Spezialklassen und Gymnasien mit bilingualem Zug
§ 140Aufgabe von Spezialgymnasien, Spezialklassen und Gymnasien mit bilingualem Zug
§ 141Aufnahme
§ 142Eignungsprüfung
§ 143Sonderregelungen für das Musikgymnasium
§ 144Internate
§ 145Erweiterung des Ausbildungsgangs
§ 146Stundentafel
§ 147Ausscheiden aus einem Spezialgymnasium, einer Spezialklasse
Elfter Teil Gemeinschaftsschule
§ 147aGemeinschaftsschule
Zwölfter Teil Gesamtschule
Erster Abschnitt Kooperative Gesamtschule
§ 148Kooperative Gesamtschule
Zweiter Abschnitt Integrierte Gesamtschule
§ 149Jahrgangsklassen, Gruppenbildung, Ein- und Umstufung, Unterrichtsorganisation
§ 150Abschlüsse und Prüfungen
Dreizehnter Teil Prüfungen für Schüler an Waldorfschulen
§ 151Prüfungen für Schüler an Waldorfschulen
Vierzehnter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 152Übergangsbestimmungen
§ 153Gleichstellungsbestimmung
§ 154Inkrafttreten
Aufgrund des § 60 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 bis 11 und 16 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) verordnet der Kultusminister, hinsichtlich des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt, des Dritten Teils Zweiter Abschnitt, des Fünften Teils, des § 44 Abs. 1, der §§ 50 bis 56 und 58 bis 61 sowie des Siebten bis Zehnten Teils und des Zwölften Teils im Benehmen mit dem Bildungsausschuß des Landtags:

Erster Teil Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Schulordnung gilt für die staatliche Grundschule, die staatliche Regelschule, die staatliche Gemeinschaftsschule, das staatliche Gymnasium, die staatliche Gesamtschule und die staatliche Förderschule sowie für die staatlichen Prüfungen an diesen Schulen.

§ 2 Volljährige Schüler

Volljährige Schüler nehmen die nach dieser Verordnung den Eltern zukommenden Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Mitwirkungsrechte der Eltern selbst wahr.

Zweiter Teil Schüler

Erster Abschnitt Rechte und Pflichten der Schüler

§ 3 Recht auf Bildung, Förderung und Teilhabe

(1) Jeder Schüler hat ein Recht auf eine seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende schulische Bildung und Förderung. Er hat das Recht, am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen.
(2) Der Schüler hat das Recht, entsprechend seinem Alter und seiner Funktion innerhalb seiner Schule
1.
sich am Schulleben und in den Gremien der Schülermitwirkung zu beteiligen,
2.
im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Gestaltung des Unterrichts mitzuwirken,
3.
über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs unterrichtet zu werden,
4.
Auskunft über seinen Leistungsstand und Beratung zu erhalten sowie
5.
bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich nacheinander an Lehrer, an den Schulleiter und an die Schulkonferenz zu wenden; er kann sich einen Lehrer seines Vertrauens als Beistand wählen.

§ 4 Teilnahme und Mitarbeitspflicht

(1) Jeder Schüler hat die Pflicht, am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen (§ 23 Abs. 1 ThürSchulG). Er hat insbesondere die Pflicht, pünktlich und regelmäßig die Schule zu besuchen und sich am Unterricht zu beteiligen. Er hat alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihm besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte. Der Schulleiter, die Lehrer und die Eltern überwachen den Schulbesuch.
(2) Die Entscheidung über die Verbindlichkeit sonstiger Schulveranstaltungen trifft der Schulleiter. Der § 30 Abs. 1 Satz 2 und der § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 bleiben unberührt.
(3) Über Schulveranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit sind die Eltern rechtzeitig zu unterrichten.

§ 5 Verhinderung

(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich von den Eltern unter Angabe des Grundes zu verständigen.
(2) Bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung der Eltern über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 6 Befreiung

(1) Der Schulleiter kann in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern, in der Regel zeitlich begrenzt, befreien. Die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Die Befreiung kann mit der Auflage verbunden werden, an anderem Unterricht teilzunehmen.
(2) Über die Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden oder Schulveranstaltungen wegen körperlicher Beeinträchtigung entscheidet der zuständige Lehrer. Bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ist die Befreiung zu gewähren.

§ 7 Beurlaubung

(1) Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Eltern beurlaubt werden. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.
(2) Zuständig für die Entscheidung ist
1.
der Klassenlehrer bei Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen,
2.
der Schulleiter bei Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie bei Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien,
3.
das Schulamt in den sonstigen Fällen.
Sollen Schüler mehrerer Schulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen beurlaubt werden, so entscheidet das Schulamt.

Zweiter Abschnitt Schülermitwirkung

Erster Unterabschnitt Schülermitwirkung in der Primarstufe

§ 8 Klassensprecher

Spätestens ab der Klassenstufe 3 wählen die Schüler einer Klasse zur Einübung demokratischer Verhaltensweisen einen Klassensprecher, der dazu ermutigt werden soll, die schulischen, gesellschaftspolitischen und sozialen Interessen seiner Mitschüler innerhalb der Schule wahrzunehmen und bei der Lösung von Konflikten im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken.

Zweiter Unterabschnitt Schülermitwirkung in der Sekundarstufe

§ 9 Schülermitwirkung

(1) Zu den Rechten der Schülermitwirkung gehört es,
1.
in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert zu werden (Informationsrecht),
2.
Wünsche und Anregungen der Schüler an die Lehrer, den Schulleiter und die Schulelternvertretung zu übermitteln (Anhörungs- und Vorschlagsrecht),
3.
auf Antrag eines betroffenen Schülers ihre Hilfe und Vermittlung einzusetzen (Vermittlungsrecht),
4.
Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrern, beim Schulleiter und in der Schulkonferenz vorzubringen (Beschwerderecht),
5.
bei der Aufstellung und Durchführung der Hausordnung und der Organisation und Betreuung von besonderen Veranstaltungen mitzuberaten sowie
6.
zur Gestaltung von Kursen und Schulveranstaltungen und im Rahmen der Lehrpläne Anregungen zu geben und Vorschläge zu unterbreiten.
(2) Die Aufgaben der Schülermitwirkung werden insbesondere wahrgenommen durch
1.
die Klassen- oder Kurssprecher und ihre Stellvertreter,
2.
die Klassensprecherversammlungen,
3.
die Schülersprecher und ihre Stellvertreter,
4.
die Kreisschülersprecher und ihre Stellvertreter sowie
5.
die Landesschülersprecher und ihre Stellvertreter.
(3) Ein Mitglied der Schülermitwirkung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Eltern oder bei Rücktritt aus seinem Amt aus. Wird ein Mitglied eines Gremiums der Schülermitwirkung in ein weiteres Gremium der Schülermitwirkung gewählt, kann es auf sein Verlangen von der Mitgliedschaft in den Gremien nach Absatz 2 Nr. 1 oder 4 bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit entbunden werden; in diesem Fall gilt § 10 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

§ 10 Klassen- oder Kurssprecher

(1) In der Regel während der ersten drei Unterrichtswochen nach Schuljahresbeginn wählen die Schüler jeder Klasse und jedes Stammkurses für das laufende Schuljahr aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Klassen- oder Kurssprecher und dessen Stellvertreter. Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, so nimmt der Klassenlehrer oder der Stammkursleiter die Aufgabe des Wahlleiters wahr. Dem Klassen- oder Kurssprecher obliegen die Aufgaben der Schülermitwirkung für seine Klasse oder seinen Stammkurs.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Fall entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Scheidet ein Klassen- oder Kurssprecher oder dessen Stellvertreter aus seinem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl statt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen.

§ 11 Schülersprecher

(1) Alle Schüler der Schule wählen den Schülersprecher und seinen Stellvertreter. Für die geheime Wahl hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. Dieser besteht aus mindestens einem Lehrer, vorzugsweise einem Vertrauenslehrer, sowie aus mindestens zwei durch die Klassensprecherversammlung vorgeschlagenen Schülern und wird vom Schulleiter bestimmt. Die Wahl findet nach Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Schülersprechers und seines Stellvertreters, spätestens in der fünften Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, statt.
(2) Wählbar sind alle Schüler einer Schule, die für das Amt des Schülersprechers kandidieren. Die Wahlbewerber geben die Meldung ihrer Kandidatur innerhalb der ersten zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn bei dem Wahlvorstand ab. Durch Aushang an der Schule sowie durch zusätzliche Informationen der Klassenlehrer und Stammkursleiter werden die Schüler über die Wahl und die Kandidaten unterrichtet. Die Kandidaten erhalten die Möglichkeit, sich vor dem Wahltermin in der Schule vorzustellen und eine gemeinsame Informationsveranstaltung durchzuführen; der Schulleiter hat für die Informationsveranstaltung Unterrichtszeit in angemessenem Umfang vorzusehen. Der Wahlvorstand bestimmt Zeit und Ort der Stimmabgabe.
(3) Zum Schülersprecher ist gewählt, wer die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Stellvertreter wird der Kandidat mit der zweithöchsten Stimmenzahl. Die übrigen Kandidaten, auf die Stimmen entfallen sind, werden Ersatzpersonen in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Über die Wahl ist durch den Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält insbesondere den wesentlichen Verlauf der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
(5) Die Amtszeit beträgt zwei Schuljahre. Der Schülersprecher kann aus seinem Amt vor Ablauf der Amtszeit nur abberufen werden, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten schriftlich darum nachsuchen. Nach Ablauf der Amtszeit nehmen die gewählten Schülervertreter ihre Funktion bis zur Neuwahl wahr.
(6) Scheidet ein Schülersprecher oder sein Stellvertreter aus dem Amt, so rücken die jeweiligen Ersatzpersonen in der Reihenfolge nach Absatz 3 Satz 2 und 3 als Schülersprecher oder Stellvertreter nach. Ist keine Ersatzperson für das Amt des Schülersprechers vorhanden, findet eine Neuwahl statt.

§ 12 Klassensprecherversammlung, Schülervertretung

(1) Die Klassen- oder Kurssprecher, der Schülersprecher und die jeweiligen Stellvertreter bilden die Klassensprecherversammlung.
(2) Die Klassensprecherversammlung wird bei Bedarf vom Schülersprecher einberufen und behandelt Fragen, die über den Kreis einer Klasse hinaus für die Schüler der gesamten Schule von Interesse sind. Der Antrag auf Genehmigung der Einberufung ist rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung vom Schülersprecher beim Schulleiter zu stellen. Der Schulleiter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn nicht gewichtige Gründe dem entgegenstehen. Die Klassensprecherversammlung wird vom Schülersprecher geleitet.
(3) Der Schülersprecher und sein Stellvertreter führen die Beschlüsse der Klassensprecherversammlung aus. Sie können im Rahmen der Aufgabe der Schülermitwirkung und der Beschlüsse der Klassensprecherversammlung dem Schulleiter, der Lehrerkonferenz, der Elternvertretung, der Schulkonferenz und einzelnen Lehrern Wünsche und Anregungen vortragen. Der Schulleiter unterrichtet den Schülersprecher und seinen Stellvertreter über Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, sowie über Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Beschlüsse der Lehrerkonferenz, soweit sie allgemeine Schülerangelegenheiten betreffen.

§ 13 Konto der Schülermitwirkung

Über die aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen der Schule und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen. In dem Nachweis sind alle Einzahlungen und Auszahlungen einzeln und getrennt voneinander darzustellen und zu belegen. Die Verwaltung der Gelder und die Führung des Nachweises obliegen dem Schülersprecher und seinem Stellvertreter. Die Schule richtet in der Regel ein Konto ein, das der Schülersprecher oder sein Stellvertreter und ein Lehrer gemeinsam verwalten; der Schulleiter erteilt diesen insoweit eine Gesamtzeichnungsbefugnis. Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Kontenführung unterliegen der jederzeit möglichen Prüfung durch den Schulleiter oder einen von ihm beauftragten Lehrer im Benehmen mit der Klassensprecherversammlung. Im Schulhalbjahr findet mindestens eine Prüfung statt.

§ 14 (aufgehoben)

§ 15 Vertrauenslehrer

Die Klassensprecherversammlung wählt für jeweils ein Schuljahr mindestens zwei Lehrer als Vertrauenslehrer. Lehnt ein Lehrer die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Vertrauenslehrer aus dem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl statt.

§ 16 Kreisschülersprecher, gemeinsame Kreisschülervertretung

(1) Nach Beendigung der regelmäßigen Amtszeit der Kreisschülersprecher und ihrer Stellvertreter lädt das Schulamt spätestens in der sechsten Woche nach Unterrichtsbeginn die Schülersprecher jeder Regelschule, jeder Gemeinschaftsschule, jedes Gymnasiums, jeder Gesamtschule und jeder Förderschule seines Zuständigkeitsbereichs sowie ihre Stellvertreter zur Wahl der Kreisschülersprecher für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt für die jeweilige Schulart und ihrer beiden Stellvertreter aus der Mitte der Schülersprecher und Stellvertreter der jeweiligen Schulart ein.
(2) Die Kreisschülersprecher für die jeweilige Schulart und ihre Stellvertreter bilden die Kreisschülervertretung der jeweiligen Schulart. Sie wählen aus ihrer Mitte den Kreisschülersprecher und zwei Stellvertreter jeweils mit Stimmrecht für die jeweilige Schulart und für die Wahlen der Landesschülersprecher.
(3) Die Kreisschülersprecher und ihre Stellvertreter bilden die gemeinsame Kreisschülervertretung. Sie kann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen.
(4) Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, nimmt der Leiter des Schulamts oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter die Aufgaben des Wahlleiters wahr. Die Wahl erfolgt in getrennten und geheimen Wahlgängen. Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Für die Anfertigung der Niederschrift über die Wahl gilt § 11 Abs. 4 entsprechend.
(5) § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 5 Satz 1 und 3 finden entsprechende Anwendung. Die Kreisschülersprecher sowie ihre Stellvertreter nehmen die Aufgaben der Schülermitwirkung auf Schulamtsebene wahr.

Dritter Teil Eltern

Erster Abschnitt Zusammenarbeit mit der Schule

§ 17 Eltern

Eltern im Sinne dieser Schulordnung sind die Personen, denen nach bürgerlichem Recht die Sorge für die Person des minderjährigen Schülers obliegt. Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schüler durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist, stehen insoweit den Eltern gleich.

§ 18 Recht auf Information

(1) Die Schule ist im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG verpflichtet, die Eltern möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken der Leistungen und sonstige wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge schriftlich zu unterrichten. Ist eine Benachrichtigung unterblieben, so kann daraus ein Recht auf Versetzung nicht hergeleitet werden.
(2) Steht am Ende eines Schuljahres fest, daß ein Schüler nicht in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wird oder die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, so ist die Schule verpflichtet, den Eltern über den weiteren Bildungsweg des Schülers eine Beratung anzubieten.

§ 19 Elternsprechstunden, Elternsprechtage und Elternversammlungen

(1) Der Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen.
(2) Die Klassenlehrer halten wöchentlich, die Fachlehrer monatlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab. Zeit und Ort der Elternsprechstunden werden zu Beginn des Schuljahres bekanntgegeben. Im übrigen werden Elternsprechstunden nach Bedarf abgehalten.
(3) In jedem Schuljahr wird mindestens ein Elternsprechtag abgehalten, an dem die Lehrer den Eltern zur Verfügung stehen. Der Elternsprechtag ist außerhalb des Pflichtunterrichts so anzusetzen, daß berufstätigen Eltern der Besuch möglich ist. Ort und Zeit des Elternsprechtages werden den Eltern rechtzeitig vom Schulleiter schriftlich mitgeteilt.
(4) In jedem Schuljahr sind möglichst in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassen- und Stammkurselternversammlungen durchzuführen, in denen den Eltern insbesondere Erziehungs- und Unterrichtsziele sowie unterrichtliche Verfahrensweisen erläutert werden. Der Klassen- oder Stammkurselternsprecher nach § 22 beruft nach Bedarf die Klassen- oder Stammkurselternversammlungen ein. An den Klassen- oder Stammkurselternversammlungen nimmt der Klassenlehrer oder der Stammkursleiterteil. Die in der Klasse oder dem Stammkurs unterrichtenden Lehrer nehmen bei Bedarf teil.
(5) Die Eltern aller Schüler oder Schüler mehrerer Klassen, Stammkurse oder Klassenstufen können zu Elternversammlungen eingeladen werden, wenn Angelegenheiten, die die Schule insgesamt oder mehrere Klassen oder Stammkurse betreffen, dies geboten erscheinen lassen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die klassen- oder stammkursübergreifende Elternversammlung wird vom Schulleiter einberufen und geleitet. Die Klassenlehrer der betreffenden Klassen nehmen daran teil.
(6) An einem Tag im Schuljahr können die Eltern durch den Schulleiter eingeladen werden, um Einblick in die Arbeit der Schule zu nehmen (Tag der offenen Tür).

§ 20 Pflichten der Eltern

Die Eltern sind verpflichtet, um die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten und der von der Schule gestellten Anforderungen durch die Schüler besorgt zu sein und die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen.

§ 21 Rechtsschutz der Eltern

Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrern sollen in der Schule im Wege einer Aussprache ausgeräumt werden. Das Recht zur Erhebung formloser Rechtsbehelfe sowie zur Erhebung von Klagen bleibt unberührt.

Zweiter Abschnitt Elternmitwirkung

§ 22 Klassen- oder Stammkurselternsprecher

(1) An den Schulen wählen die Eltern der Schüler einer Klasse oder eines Stammkurses aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Schuljahren den Klassen- oder Stammkurselternsprecher und seinen Stellvertreter. Die Tätigkeit als Klassen- oder Stammkurselternsprecher ist ehrenamtlich. Für die Aufgaben gilt § 25 entsprechend.
(2) Der Klassenlehrer oder Stammkursleiter setzt Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. Der Wahlleiter wird von den Eltern aus ihrer Mitte bestimmt. Die Wahl hat möglichst innerhalb von drei Wochen nach Unterrichtsbeginn stattzufinden.
(3) Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Für jedes die Klasse besuchende Kind kann nur eine Stimme abgegeben werden.
(4) Die Wahl findet schriftlich, geheim und in getrennten Wahlgängen statt.
(5) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrer und sonstige Mitarbeiter.
(6) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahlstatt. Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Die übrigen Wahlberechtigten, auf die Stimmen entfallen sind, sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl.
(7) Ein Elternteil kann innerhalb einer Schule nur in einer Klasse oder in einem Stammkurs Klassen- oder Stammkurselternsprecher sein.
(8) Für die Niederschrift gilt § 11 Abs. 4 entsprechend.
(9) Die Amtszeit des Klassen- oder Stammkurselternsprechers beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit dem Ablauf des nächsten Schuljahres. Das Amt endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse oder dem Stammkurs, der Auflösung der Klasse oder des Stammkurses oder der Niederlegung des Amtes. Wird ein Mitglied eines Gremiums der Elternmitwirkung in ein weiteres Gremium der Elternmitwirkung gewählt, kann es auf sein Verlangen von der Mitgliedschaft in den Gremien nach Absatz 1 oder § 27 bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit entbunden werden; in diesem Fall gilt Absatz 10 entsprechend.
(10) Scheidet ein Klassen- oder Stammkurselternsprecher während der Amtszeit aus, so wird die Ersatzperson in der Reihenfolge nach Absatz 6 Satz 4 Klassen- oder Stammkurselternsprecher.

§ 23 Schulelternvertretung

Die Klassen- und Kurselternsprecher bilden die Schulelternvertretung.

§ 24 Geschäftsgang

(1) Die Schulelternvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Für die Wahl gilt § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 und 6 bis 10 entsprechend.
(2) Die Schulelternvertretung tagt öffentlich, wenn nicht schützenswerte Belange von Einzelpersonen berührt sind. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich eine Woche vor dem Termin unter Beifügung der Tagesordnung geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende an die Frist nicht gebunden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Vorsitzende beruft die Schulelternvertretung nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Schuljahr. Er muß sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es beantragt.
(4) Der Schulleiter und ein Vertreter des Schulträgers müssen von der Schulelternvertretung zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.
(5) Die Schulelternvertretung kann die Anwesenheit des Schulleiters oder eines Vertreters des Schulträgers verlangen. Sie kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.
(6) Die Mitglieder der Schulelternvertretung haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Schulelternvertreter bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 25 Aufgaben

(1) Die Schulelternvertretung wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, beratend mit. Aufgabe der Schulelternvertretung ist es,
1.
das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrern, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,
2.
das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren,
3.
den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen oder Stammkurse in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Information oder zur Aussprache zu geben,
4.
Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
5.
durch gewählte Vertreter an der Beratung der Schulkonferenz teilzunehmen.
Die Schulelternvertretung wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist. Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches bedürfen der Zustimmung der Schulelternvertretung.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt der Klassen- oder Kurselternsprecher die Belange der Eltern der Schüler einer Klasse oder eines Stammkurses wahr.

§ 26 Unterrichtung der Schulelternvertretung

Der Schulleiter, das Schulamt und der Schulträger prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen und Vorschläge der Schulelternvertretung innerhalb von vier Wochen und teilen ihr das Ergebnis mit, wobei im Falle der Ablehnung das Ergebnis zu begründen ist.

§ 27 Kreiselternsprecher, gemeinsame Kreiselternvertretung

(1) Nach Beendigung der regelmäßigen Amtszeit der Kreiselternsprecher und ihrer Stellvertreter lädt das Schulamt spätestens in der fünften Woche nach Unterrichtsbeginn die Vorsitzenden der Schulelternvertretungen jeder Grundschule, jeder Regelschule, jeder Gemeinschaftsschule, jedes Gymnasiums, jeder Gesamtschule und jeder Förderschule seines Zuständigkeitsbereichs sowie ihre Stellvertreter zur Wahl der Kreiselternsprecher für die jeweilige Schulart und ihrer beiden Stellvertreter aus der Mitte der Vorsitzenden und Stellvertreter der Schulelternvertretungen der jeweiligen Schulart ein.
(2) Geht die örtliche Zuständigkeit eines Schulamts über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus, können die Wahlberechtigten der einzelnen Schularten abweichend von Absatz 1 für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt einen Kreiselternsprecher für die jeweilige Schulart und einen Stellvertreter wählen. Die Kreiselternsprecher für die jeweilige Schulart und ihre Stellvertreter bilden die Kreiselternvertretung der jeweiligen Schulart. Sie wählen aus ihrer Mitte den Kreiselternsprecher und zwei Stellvertreter jeweils mit Stimmrecht für die jeweilige Schulart und für die Wahlen der Landeselternsprecher.
(3) Die Kreiselternsprecher eines örtlichen Zuständigkeitsbereichs und ihre Stellvertreter bilden die gemeinsame Kreiselternvertretung. Sie kann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen.
(4) Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, nimmt der Leiter des Schulamts oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter die Aufgaben des Wahlleiters wahr. Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. § 22 Abs. 4, 6 und 8 bis 10 gilt entsprechend.
(5) Die Kreiselternsprecher sowie ihre Stellvertreter nehmen die Aufgaben der Elternmitwirkung auf Schulamtsebene wahr. Die Tätigkeit als Elternsprecher und Stellvertreter ist ehrenamtlich.

§ 28 Verwaltung von Kostenbeiträgen

Fallen für die Durchführung von Schülerfahrten wie Schullandheimaufenthalten, Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrwanderungen sowie von ähnlichen Veranstaltungen der Schule Kosten an, so können die von den Eltern zu entrichtenden Kostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden; in besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. Haushaltsmittel dürfen über dieses Sonderkonto nicht abgewickelt werden. Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt dem Schulleiter oder den von ihm damit beauftragten Bediensteten. Im Schulhalbjahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuß statt, der aus einem Eltern- und einem Lehrervertreter besteht und von der Schulkonferenz berufen wird.

Vierter Teil Personal und Konferenzen

Erster Abschnitt Lehrer und Sonderpädagogische Fachkräfte

§ 29 Lehrer

(1) Der Lehrer hat über dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verpflichtung erlischt nicht mit der Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.
(2) Der Lehrer nimmt die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule, einschließlich der Sicherheitserziehung und Unfallverhütung, wahr. Er kann Schülern Anweisungen erteilen, sofern diese deren Unterrichtsarbeit oder deren Verhalten im außerunterrichtlichen Bereich der Schule betreffen.
(3) Der Lehrer informiert Schüler und Eltern über seine Unterrichtsvorhaben und über Vorhaben im außerunterrichtlichen Bereich und gibt ihnen Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen.
(4) Die in einer Klasse tätigen Lehrer arbeiten mit dem Klassenlehrer oder dem Stammkursleiter zusammen, der vom Schulleiter mit der Führung einer Klasse oder eines Stammkurses in der Regel für mehr als ein Schuljahr betraut wird.
(5) Der Klassenlehrer oder Stammkursleiter
1.
ist Ansprechpartner der Schüler seiner Klasse oder seines Stammkurses und deren Eltern in schulischen Angelegenheiten,
2.
führt die seine Klasse oder seinen Stammkurs betreffenden Schuldokumente,
3.
arbeitet mit den Schüler- und Elternvertretern der Klasse oder des Stammkurses zusammen,
4.
informiert den Schulleiter über die Entwicklung seiner Klasse oder seines Stammkurses,
5.
beruft die Klassenkonferenz ein und führt sie durch;
6.
schlägt vor, welche Schüler eine besondere Belobigung oder Auszeichnung für ihr Verhalten oder für ihre Leistung erhalten sollen,
7.
kann pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen für einzelne Schüler seiner Klasse oder seines Stammkurses nach § 51 ThürSchulG vornehmen oder vorschlagen,
8.
hat in allen schulischen Gremien, in denen Probleme seiner Klasse oder seines Stammkurses beraten werden, die Möglichkeit zur Mitsprache und zum Vortrag von Schüler- und Klassenangelegenheiten.
(6) Die Aufgaben der Lehrer für Förderpädagogik umfassen insbesondere
1.
die Durchführung eigenständigen Unterrichts einschließlich des Förderunterrichts an der Einsatzschule,
2.
die Beratung, Unterstützung und Information der Eltern, Lehrer und Erzieher zu Fragen der sonderpädagogischen Förderung,
3.
die Fortschreibung sonderpädagogischer Gutachten und die Erstellung von Abschlussgutachten,
4.
die Erstellung und Fortschreibung von Förderplänen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie
5.
die Leitung von Intensiv- und Intervallkursen an der Einsatzschule.

§ 29a Sonderpädagogische Fachkräfte

Die Aufgaben der Sonderpädagogischen Fachkräfte umfassen insbesondere
1.
die Erteilung von sonderpädagogischen Fördermaßnahmen,
2.
Teile der Grundpflege in Erfüllung ihres pädagogischen Auftrags,
3.
die Fortschreibung sonderpädagogischer Gutachten und die Erstellung von Abschlussgutachten,
4.
die Erstellung und Fortschreibung von Förderplänen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
5.
die Beratung, Unterstützung und Information der Eltern, Lehrer und Erzieher zu Fragen der sonderpädagogischen Förderung,
6.
die Durchführung der sonderpädagogischen Ferienbetreuung nach § 49a sowie
7.
bei Bedarf die sonderpädagogische Betreuung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen der Ganztagsbetreuung.
Eigenständiger Unterricht wird durch Sonderpädagogische Fachkräfte an den Förderschulen nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt. Dieser kann auf Antrag des Schulleiters vom zuständigen Schulamt für die Dauer eines Schuljahres befristet genehmigt werden.

Zweiter Abschnitt Lehrerkonferenz

§ 30 Aufgaben der Lehrerkonferenz

(1) Die Lehrerkonferenz beschließt in den Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Entscheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für den Schulleiter und die übrigen Mitglieder der Lehrerkonferenz. Die Lehrerkonferenz entscheidet über die Grundsätze der schulinternen Stundentafel im Rahmen des § 45 Abs. 3 Satz 4, über Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen, über die Differenzierung im Fach Deutsch nach § 45 Abs. 2, über die Unterrichtszeit nach § 46 Abs. 1 und über Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule sowie von Dienstaufsichtsbeschwerden.
(2) In den übrigen Angelegenheiten gefaßte Beschlüsse sind Empfehlungen.
(3) Für die Ausführung der Beschlüsse der Lehrerkonferenz nach Absatz 1 Satz 1 ist der Schulleiter verantwortlich. Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Beschluß der Lehrerkonferenz gegen eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verstößt oder daß er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, so hat er den Gegenstand dieses Beschlusses in einer weiteren, innerhalb eines Monats einzuberufenden Sitzung noch einmal zur Beratung zu stellen. Handelt es sich um eine Angelegenheit, die der Lehrerkonferenz nach Absatz 1 Satz 1 zur Entscheidung zugewiesen ist, so hat der Schulleiter den Beschluß zu beanstanden, den Vollzug auszusetzen und, in dringenden Fällen ohne wiederholte Beratung, die Entscheidung des Schulamts herbeizuführen. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Bis zur Entscheidung des Schulamts darf der Beschluß nicht ausgeführt werden. Das Schulamt kann im übrigen auch entscheiden, wenn die Lehrerkonferenz oder ein zuständiger Ausschuß in einer wichtigen Angelegenheit nicht tätig wird oder schulaufsichtlichen Beanstandungen nicht Rechnung trägt.

§ 31 Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich.
(2) Die Lehrerkonferenz kann beschließen, daß zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Klassensprecher, Schülersprecher und Mitglieder der Schulelternvertretung hinzugezogen werden. § 12 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 32 Einberufung

(1) Der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr ein.
(2) Die Lehrerkonferenz muß innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder das Schulamt unter Angaben der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.
(3) Der Vorsitzende nach § 37 Abs. 1 Satz 6 ThürSchulG hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern sowie den nach § 37 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG für diese Beratung erforderlichen beratenden Teilnehmern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekanntzugeben. Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende an die Frist nicht gebunden.

§ 33 Teilnahmepflicht

(1) Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Lehrer, Sonderpädagogische Fachkräfte und Erzieher, die an mehreren Schulen eingesetzt werden, sowie teilzeitbeschäftigte und nebenberuflich tätige Lehrer, Sonderpädagogische Fachkräfte und Erzieher sind hierzu nur in dem Maße verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht oder mit ihrer Tätigkeit besteht.
(2) Der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.

§ 34 Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest.
(2) Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

§ 35 Beschlußfähigkeit

(1) Die Lehrerkonferenz ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und eine Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist.
(2) Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

§ 36 Stimmberechtigung

(1) Stimmberechtigt sind
1.
an den allgemeinen Schulen die der Lehrerkonferenz angehörenden Lehrer und
2.
an den Förderschulen die der Lehrerkonferenz angehörenden Lehrer und Sonderpädagogischen Fachkräfte.
(2) Der Ausschluß eines Mitglieds von der Beratung und Abstimmung richtet sich nach § 20 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 37 Beschlußfassung

(1) Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied ist bei der Abstimmung zur Stimmabgabe verpflichtet.
(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 38 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.
(2) Die Niederschrift muß das Datum, den Beginn und das Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis enthalten. Bei wichtigen Entscheidungen muß die Niederschrift ferner die maßgebenden Gründe enthalten.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung von der Konferenz zu genehmigen. Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken.
(4) Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.

Dritter Abschnitt Klassenkonferenz, Fachkonferenz

§ 39 Klassenkonferenz

(1) Die Klassenkonferenz ist für alle eine Klasse oder einen Stammkurs betreffenden Angelegenheiten zuständig. Sie fördert die Zusammenarbeit der Lehrer, um die Erfüllung der unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben zu gewährleisten. Zu den Aufgaben der Klassenkonferenz gehören neben den in der Schulordnung im einzelnen festgelegten Aufgaben insbesondere
1.
die inhaltliche Abstimmung des Unterrichts,
2.
die zeitliche Verteilung der Klassenarbeiten und Absprache über Umfang und Gestaltung der Hausaufgaben,
3.
die Information der Lehrkräfte über Leistungsstand, Mitarbeit, Entwicklung und Verhalten der Schüler,
4.
die Mitwirkung beim Übergang der Schüler in andere Schularten,
5.
die Teilnahme der Schüler an Fördermaßnahmen,
6.
die Zusammenarbeit mit der Elternvertretung der Klasse,
7.
die Entscheidungen nach den §§ 52 sowie 54 Abs. 5 und Empfehlungen oder Beschlüsse nach § 54 Abs. 1 bis 4,
8.
die Antragstellung zum Überspringen einer Klassenstufe nach § 56 Abs. 1 Satz 1 sowie
9.
die Planung und Terminierung von schulischen Veranstaltungen der Klasse.
(2) § 30 Abs. 1 Satz I und Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 40 Fachkonferenz

(1) Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden für die Dauer von zwei Schuljahren.
(2) Die Fachkonferenz berät und beschließt über Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen. Neben den Aufgaben, die in dieser Verordnung sowie in den Bestimmungen über die Genehmigung und Zulassung von Lehr- und Lernmitteln festgelegt sind, gehören insbesondere zu den Aufgaben der Fachkonferenz
1.
die Erörterung der didaktischen und methodischen Fragen eines Fachs oder einer Fächergruppe,
2.
die Absprache über die Unterrichtsarbeit in sich ergänzenden Fächern,
3.
die Erarbeitung von Empfehlungen zur Koordination der fachlichen Anforderungen und der Leistungsbewertungen,
4.
die Beratung zu Fragen der fachlichen Fortbildung der Lehrkräfte,
5.
die Anregung zur Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften und sonstigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen,
6.
die Erarbeitung von Vorschlägen zur Anforderung und Verwendung von Haushaltsmitteln für die Ausstattung der Schule sowie
7.
das Erstellen von Benutzungsplänen für Fachräume und Sammlungen.
(3) In denen ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften zugewiesenen Angelegenheiten sind die Beschlüsse der Fachkonferenz verbindlich.

Fünfter Teil Schulkonferenz

§ 41 Schulkonferenz

(1) An allen Schulen wird eine Schulkonferenz gebildet. Die Amtszeit beträgt zwei Schuljahre und endet mit dem Ablauf des Schuljahres.
(2) Die jeweiligen Mitglieder der Schulkonferenz werden in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl findet geheim statt. Die Zahl der zu wählenden Vertreter ergibt sich aus § 38 Abs. 1 ThürSchulG. Gewählt sind diejenigen Bewerber, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für eine Neuwahl gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.

§ 42 Aufgaben

(1) Die Schulkonferenz ist gemeinsames Organ der Beratung und Beschlussfassung. Sie berät Fragen, die Schüler, Eltern, Lehrer und Erzieher gemeinsam betreffen, und gibt Empfehlungen. Die Befugnisse der Schulkonferenz richten sich nach § 38 Abs. 3 bis 6 ThürSchulG.
(2) Wird einer Empfehlung der Schulkonferenz nach Absatz 1 Satz 2 von der für die Entscheidung zuständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber der Schulkonferenz zu begründen. Für die Beschlüsse nach § 38 Abs. 5 ThürSchulG gilt § 30 Abs. 3 entsprechend.

§ 43 Geschäftsgang, Beschlußfassung

(1) Die Schulkonferenz wird vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Schulhalbjahr einberufen. Sie ist ferner auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern einzuberufen. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht für die Tagesordnung.
(2) Die Schulkonferenz tagt öffentlich, wenn nicht schützenswerte Belange von Einzelpersonen berührt sind. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
(3) Die Schulkonferenz kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Lehrer, Sonderpädagogische Fachkräfte, Erzieher und Schüler der Schule, Eltern der Schüler, Vertreter des Schulträgers, Vertreter von Behörden und Kirchen sowie den Schularzt oder den Schulpsychologen hinzuziehen.
(4) Die Mitglieder der Schulkonferenz haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Schulkonferenz bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Sechster Teil Unterrichtsorganisation, Unterrichtsinhalte und Förderung

§ 44 Rahmenstundentafel, Lehrpläne, Stundenplan

(1) Der Unterricht bestimmt sich nach den Rahmenstundentafeln der Anlagen 1 bis 12a. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann für die Dauer eines Schuljahres oder zweier in den Rahmenstundentafeln zusammengefasster Klassenstufen Änderungen vorsehen und Ausnahmen gestatten. Die Rahmenstundentafeln können unter Einhaltung der in den Anlagen ausgewiesenen Gesamtstundenzahlen für die jeweils genannten Klassenstufen geändert werden. Für die schulinterne Stundentafel ist eine Planung des Lehrens und Lernens auszuweisen. Unterricht in Form von Projekten, die sich auch auf mehrere Unterrichtstage erstrecken können, sowie Unterricht in Epochen ist auf die Stundenzahlen der entsprechenden Fächer anzurechnen. In kleinen Klassen, Kursen oder Lerngruppen ist eine Reduzierung der nach den Rahmenstundentafeln vorgesehenen Stundenzahlen möglich, wenn die Erfüllung der Ziele der jeweiligen Lehrpläne gewährleistet wird.
(2) Die Unterrichtsinhalte werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Lehrpläne vorgegeben. Der Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre ist zu beachten. Das Erreichen der Bildungsstandards ist sicherzustellen.
(3) Der Stundenplan wird vom Schulleiter festgesetzt.

§ 45 Jahrgangsklassen, Gruppenbildung

(1) Der Unterricht wird nach § 45 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden. Für die Klassenstufen 7 bis 9 der Regelschule und für die Bildungsgänge der Regelschule an der Förderschule gilt Absatz 2 und für die Thüringer Oberstufe gelten die §§ 72 bis 80.
(2) Ab der Klassenstufe 7 der Regelschule und in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule wird in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache, spätestens ab der Klassenstufe 9 im Fach Deutsch sowie im Fach Physik in der Klassenstufe 9 in Kurse differenziert. Kurs I entspricht der Anspruchsebene der Hauptschule, Kurs II der Anspruchsebene der Realschule nach den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz. Ab der Klassenstufe 9 können nach § 6 Abs. 1 Satz 4 ThürSchulG auf den Hauptschulabschluss oder den Realschulabschluss bezogene Klassen geführt werden.
(3) Der Unterricht kann vom Schulleiter fächerübergreifend, klassenübergreifend, klassenstufenübergreifend und zeitweise kursübergreifend eingerichtet werden. Er kann bei entsprechendem Bedarf auch für Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Schuljahr oder für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. Über die Grundsätze der schulinternen Stundentafel, insbesondere das Angebot in den Ergänzungsstunden und besonderen Fördermaßnahmen der Grundschule, das Angebot von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften und besonderen Fördermaßnahmen in der Regelschule und im Gymnasium, sowie über die Differenzierung im Fach Deutsch nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet die Lehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz. Satz 4 gilt für die Gemeinschaftsschule entsprechend.

§ 45a Besondere Unterrichtsformen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG

(1) Intensiv- und Intervallkurse sowie Intensivsprachkurse sind Formen der temporären Beschulung. Intensivkurse und Intensivsprachkurse dienen dem Erwerb, Intervallkurse dem Erhalt und der Festigung spezifischer Fähigkeiten und Fertigkeiten, die über die im Rahmen des Unterrichts zu erwerbenden Kompetenzen hinausgehen.
(2) Intensiv- und Intervallkurse für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht können im Bedarfsfall als besondere Unterrichtsformen oder Fördermaßnahmen an allgemeinen Schulen, in Einzelfällen auch an Förderschulen, eingerichtet werden. Intensivkurse können von zwei Wochen bis zu sechs Monaten dauern. Intervallkurse können über einen Zeitraum von mehreren Monaten bis zu zwei Jahren verteilt sein. Über die Einrichtung von Intensiv- oder Intervallkursen nach Satz 1 entscheidet der Schulleiter, in dessen Schule die Kurse durchzuführen sind, nach Abstimmung mit den betroffenen Schulen und dem zuständigen Schulamt sowie nach Anhörung des Schulträgers.
(3) Die Entscheidung über die Teilnahme des Schülers an einem Intensiv- oder Intervallkurs nach Absatz 2 Satz 1 trifft die Klassenkonferenz in Abstimmung mit den Eltern. Das bestehende Schulverhältnis bleibt unberührt.
(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt der emotionalen und sozialen Entwicklung in begründeten Einzelfällen für die Dauer von längstens zwei Schuljahren in einer temporären Lerngruppe unterrichtet werden. Die Entscheidung über die Teilnahme trifft abweichend von Absatz 3 das zuständige Schulamt im Einvernehmen mit den Eltern. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zum Schuljahresbeginn oder zum Beginn des Schulhalbjahres. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt der emotionalen und sozialen Entwicklung kann konzeptionell eine Einbindung der Eltern in den schulischen Alltag vorgesehen werden; Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Für Schüler, die einen Förderbedarf zum Erwerb der deutschen Sprache als Zweitsprache haben, sollen Intensivsprachkurse mit dem Ziel, die Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) zu erreichen, eingerichtet werden. Die Intensivsprachkurse können innerhalb einer Schule klassenstufenübergreifend, in der Sekundarstufe I auch schul- und schulartübergreifend eingerichtet werden. Über die Einrichtung von Intensivsprachkursen entscheidet das zuständige Schulamt in Abstimmung mit den betroffenen Schulen und nach Anhörung der Schulträger.
(6) Über die Teilnahme der Schüler an einem Intensivsprachkurs nach Absatz 5 entscheidet die Klassenkonferenz in Abstimmung mit den Eltern. Die Aufnahme kann auch im laufenden Schuljahr erfolgen; die Entscheidung trifft der Schulleiter. Die Schüler sollen ihrem Lernfortschritt entsprechend stunden- oder tageweise am Unterricht in ihrer Klasse teilnehmen. Das bestehende Schulverhältnis bleibt unberührt.

§ 46 Unterrichtszeit

(1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen, in Spezialgymnasien an fünf oder sechs Wochentagen, in der Grundschule sowie in der Regelschule, der Gemeinschaftsschule, im Gymnasium und in der Förderschule in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern in der Regel am Vormittag erteilt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die Wochentage verteilt. Die Unterrichtszeiten werden von der Lehrerkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger und der Schulkonferenz festgesetzt; § 38 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG bleibt unberührt.
(1a) Im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung wird die Unterrichtszeit abweichend von Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 entsprechend den Erfordernissen des Unterrichts und unter Beachtung des Grades der Beeinträchtigung des Schülers festgesetzt. Die Festsetzung trifft für den einzelnen Schüler der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz im Benehmen mit den Eltern.
(2) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten; aus pädagogischen Gründen kann eine Verkürzung oder Verlängerung von Unterrichtsstunden vorgesehen werden, die Gesamtunterrichtszeit je Unterrichtsfach im Schuljahr bleibt unberührt. Die Pausenzeit zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden soll mindestens fünf Minuten betragen. Insgesamt sind ausreichende Pausen vorzusehen. Diese betragen am Unterrichtsvormittag insgesamt mindestens 30 Minuten. Die Gesamtpausenzeit an den Förderschulen beträgt täglich mindestens 90 Minuten. Dem Nachmittagsunterricht soll eine Pause von mindestens 60 Minuten vorangehen. Über die Pausen entscheidet die Schulkonferenz.
(3) Über vorzeitige Unterrichtsbeendigung, insbesondere bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen oder an Tagen mit Zeugnisausgabe, entscheidet der Schulleiter, gegebenenfalls in Absprache mit benachbarten Schulen. Erfordern die Wetterverhältnisse Unterrichtsausfall für einen ganzen Schultag, entscheidet hierüber der Schulleiter in Absprache mit dem jeweiligen Schulträger; über Unterrichtsausfall für einen längeren Zeitraum entscheidet das Schulamt in Absprache mit dem jeweiligen Schulträger.
(4) Die Schulkonferenz kann an einem Tag, an dem mündliche Prüfungen an der Schule stattfinden, Unterrichtsbefreiung vorsehen.

§ 47 Fächer und individuelle Förderung

(1) Der Unterricht gliedert sich in verschiedenen Bereichen in Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer, Wahlfächer sowie Ergänzungsstunden und ermöglicht pädagogische und sonderpädagogische Förderung als Formen der individuellen Förderung. Die individuelle Förderung der Schüler ist durchgängiges Prinzip des Lehrens und Lernens sowie der außerunterrichtlichen Angebote mit dem Ziel, dem einzelnen Schüler eine bestmögliche Entwicklung seiner Kompetenzen zu ermöglichen. Die pädagogische Planung, Gestaltung und Reflexion individueller Förderung basiert auf den Lehrplänen und wird durch den Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre ergänzt. Sie erfolgt in pädagogischer Verantwortung der Lehrkräfte in Zusammenarbeit mit allen am Schulleben Beteiligten. Die pädagogische Förderung umfasst insbesondere
1.
die Prävention von Förderbedarfen,
2.
den Abbau von Lernschwierigkeiten,
3.
den Abbau von Barrieren beim Erlernen von Deutsch als Zweitsprache,
4.
die Vermeidung von Schuldistanz und
5.
die Stärkung besonderer Begabungen.
(2) Der Unterricht in Pflichtfächern und in gewählten Fächern muß von allen Schülern besucht werden, soweit nicht in Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind. Bei Wahlpflichtfächern ist innerhalb der von der Schule angebotenen Fächer oder Fächergruppen zu wählen. Bei Wahlfächern können die Eltern über die Anmeldung zum Unterricht entscheiden; über die Zulassung entscheidet der Schulleiter.
(3) Ein Wahlpflichtfach kann nur in besonderen Fällen mit Genehmigung des Schulleiters gewechselt werden. Wählt der Schüler nach § 75 Abs. 6 die neu einsetzende Fremdsprache vor Beginn der Einführungsphase verbindlich, entfällt die Verpflichtung zum weiteren Besuch des Unterrichts im Wahlpflichtfach.
(4) Ein an der Schule eingerichtetes Wahlpflichtfach kann auch als Wahlfach besucht werden.
(5) Der Besuch von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften darf nur zum Schulhalbjahr mit Genehmigung des Schulleiters beendet oder begonnen werden. Über den Ausschluß vom Besuch eines Wahlfachs oder einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet der Schulleiter.
(5a) Pädagogische und sonderpädagogische Förderung erfolgen vorrangig im Unterricht im Klassenverband. In pädagogisch begründeten Ausnahmefällen ist eine Förderung in Kleingruppen oder eine Einzelförderung möglich. Pädagogische Förderung erfolgt als Förderunterricht oder als Fördermaßnahme auf der Grundlage einer Förderplanung. Sonderpädagogische Förderung erfolgt als Förderunterricht oder als Fördermaßnahme auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Förderplans. Sonderpädagogische Fördermaßnahmen werden von Sonderpädagogischen Fachkräften erteilt.
(6) Schüler, die einen Förderbedarf zum Erwerb der deutschen Sprache als Zweitsprache haben, erhalten entsprechend ihrem jeweiligen Bedarf und unter Beachtung ihrer individuellen Lernausgangslagen eine pädagogische Förderung, um sie zur erfolgreichen Teilnahme am regulären Unterricht zu befähigen. Dies bezieht sich auch das Heranführen an den Fachunterricht der Klassenstufe.
(7) Schüler mit besonderen Lernschwierigkeiten im Lesen und im Rechtschreiben, in Mathematik und in den Fremdsprachen sowie Schüler, die des Sportförderunterrichts bedürfen, sollen eine zusätzliche pädagogische Förderung erhalten.
(8) Schülern, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Klassenstufe 10 nach § 53 Abs. 2 erfüllen, wird bei Bedarf eine pädagogische Förderung, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, angeboten.
(9) Schüler, die nicht versetzt werden oder bei denen die Versetzung bereits zum Schulhalbjahr fraglich erscheint, erhalten eine pädagogische Förderung. Satz 1 gilt auch für Schüler, die in Klassenstufen, in denen keine Versetzungsentscheidung getroffen wird, die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 nicht erfüllen würden.
(10) Für Schüler, die ihren Pflichten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 nicht oder nicht ausreichend nachkommen, soll eine pädagogische Förderung insbesondere in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Jugendhilfe angeboten werden, um die Leistungsbereitschaft der Schüler insbesondere im Hinblick auf die Bewältigung der schulischen Anforderungen wiederherzustellen.

§ 47a Projektarbeit

(1) Schüler, die an einer Regelschule, einer Gemeinschaftsschule oder einer Förderschule die Klassenstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses besuchen, haben eine Projektarbeit zu einem fächerübergreifenden Thema vorzulegen und zu präsentieren. Die Projektarbeit wird in Gruppen von drei bis fünf Schülern erstellt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
(2) Das Thema der Projektarbeit ist zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 9 auszuwählen und bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. Die Projektarbeit ist bis einen Monat nach Ausgabe der Schulhalbjahreszeugnisse der Klassenstufe 10 vorzulegen.
(3) Die Präsentation der Projektarbeit erfolgt zu einem von der Schule bestimmten Termin vor einer Fachprüfungskommission, die vom Schulleiter unter Berücksichtigung des jeweiligen Schwerpunkts der Projektarbeit gebildet wird. Für die Bildung der Fachprüfungskommission und das Beschlussverfahren gilt § 85 Abs. 6,7, 9 und 10 entsprechend.
(4) Die Gesamtnote für die Projektarbeit setzt sich aus den Teilnoten für die Durchführung des Projekts einschließlich der schriftlichen Dokumentation seiner Teilschritte, für das Projektergebnis sowie für die Präsentation zusammen. Auf der Grundlage der individuellen Leistung des einzelnen Schülers werden die beiden erstgenannten Teilnoten vom betreuenden Fachlehrer, die letztgenannte Teilnote sowie die Gesamtnote von der jeweiligen Fachprüfungskommission vergeben. Die einzelnen Teilnoten sind je nach Aufgabenstellung angemessen zu gewichten. Im Übrigen gilt § 59 Abs. 1 bis 3 und 7.
(5) Bei einer Anfertigung der Projektarbeit durch Schüler, die erst in der Klassenstufe 10 in die Regelschule eintreten oder die unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 in die Klassenstufe 10 der Regelschule aufgenommen werden, ist die fehlende Vorbereitungszeit im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 9 angemessen zu berücksichtigen.

§ 47b Sonderpädagogische Förderung und gemeinsamer Unterricht

(1) Die sonderpädagogische Förderung erfolgt in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten
1.
Hören,
2.
Sehen,
3.
körperliche und motorische Entwicklung,
4.
Lernen,
5.
Sprache,
6.
emotionale und soziale Entwicklung sowie
7.
geistige Entwicklung.
Die sonderpädagogische Förderung kann sich auf mehrere Förderschwerpunkte gleichzeitig beziehen.
(2) Sonderpädagogische Fördermaßnahmen können zur kognitiven, sozialen und emotionalen Entwicklung des Schülers zeitlich befristet oder langfristig erforderlich sein. Die sonderpädagogische Förderung erfolgt auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Förderplans in Verantwortung der Lehrer für Förderpädagogik und der Sonderpädagogischen Fachkräfte sowie in Zusammenarbeit mit den Eltern und dem sonstigen unterstützenden Personal.
(3) Die Durchführung des gemeinsamen Unterrichts an der allgemeinen Schule erfolgt in der Regel in Kooperation mit einer Förderschule. Gemeinsamer Unterricht hat die soziale Integration aller Schüler, insbesondere der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, zum Ziel. In der Schuleingangsphase ist die Prävention von Lernschwierigkeiten ein wesentlicher Schwerpunkt der Förderung. Individualisierende Formen der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts müssen personell, zeitlich, sächlich und räumlich abgesichert sein. Eine enge Zusammenarbeit der beteiligten Lehrer, Sonderpädagogischen Fachkräfte und Erzieher ist zu gewährleisten.

§ 47c Sonderpädagogischer Förderplan

(1) Auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens, das einen sonderpädagogischen Förderbedarf ausweist, erstellt der Lehrer für Förderpädagogik oder die Sonderpädagogische Fachkraft unter Einbeziehung der Klassenkonferenz und des Schülers einen sonderpädagogischen Förderplan, in dem die konkreten Ziele, Maßnahmen und Formen der Unterstützung der sonderpädagogischen Förderung für einen Zeitraum von höchstens einem Schulhalbjahr festgelegt werden. Der sonderpädagogische Förderplan ist mindestens halbjährlich auf seine Umsetzung zu überprüfen und fortzuschreiben; die Wirksamkeit der Förderung ist zu evaluieren und zu dokumentieren. Der sonderpädagogische Förderplan sowie dessen Fortschreibungen sind mit den Eltern zu besprechen; diese Gespräche können das Gespräch zur Lernentwicklung nach § 59a ersetzen.
(2) Bei der Erstellung, Überprüfung und Fortschreibung des sonderpädagogischen Förderplans können weitere am Bildungs- und Erziehungsprozess mitwirkende Personen einbezogen werden.
(3) Bei Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen ist im Förderplan zu verankern, in welchen Fächern eine Leistungsbewertung und in welchen Fächern eine verbale Leistungseinschätzung erfolgt; die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.

§ 48 Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltung. Als angemessene Zeit vor Beginn des Unterrichts gelten 15 Minuten, als angemessene Zeit nach Beendigung des Unterrichts gilt die übliche Zeit bis zum Weggang der Schüler aus der Schulanlage. Auch in Freistunden sind die Schüler bis einschließlich Klassenstufe 9 zu beaufsichtigen. Während sonstiger Zeiten, in denen sich Schüler in berechtigter Weise in der Schulanlage aufhalten, hat die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen, soweit nicht anderweitige gesetzliche Aufsichtspflichten bestehen.
(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife sowie gegebenenfalls nach der Art und dem Grad der Beeinträchtigung der zu beaufsichtigenden Schüler.

§ 49 Schulhorte

(1) Die Öffnungszeiten der Schulhorte nach § 10 Abs. 3 ThürSchulG werden vom Schulleiter nach Anhörung der Schulelternvertretung im Einvernehmen mit dem Schulträger und mit Genehmigung des zuständigen Schulamts festgelegt. Die Öffnungszeiten liegen zwischen 6.00 Uhr und 17.00 Uhr. Örtliche Gegebenheiten sind zu berücksichtigen. Die Eltern sind entsprechend zu informieren.
(2) Für jeden Schulhort werden zu Beginn des Schuljahres Schließzeiten im Umfang von drei zusammenhängenden Wochen während der Sommerferien des nachfolgenden Jahres von dem zuständigen Schulamt im Einvernehmen mit dem Schulträger und in Abstimmung mit den Schulen festgelegt. Auch während der Schließzeiten wird eine Betreuung der Schüler gewährleistet; diese kann regional zentriert an einem Schulhort angeboten werden. Die Eltern sind entsprechend zu informieren.
(3) Die Aufnahme in den Schulhort wird von den Eltern bei der Grund- oder Gemeinschaftsschule schriftlich beantragt, in die das Kind aufgenommen wird oder die es besucht. In dem Antrag nach Satz 1 sind die gewünschten Betreuungszeiten anzugeben. Die Beendigung der Betreuung in einem Schulhort ist jeweils zum Ende eines Kalendermonats durch Abmeldung möglich und hat schriftlich gegenüber der Grund- oder Gemeinschaftsschule zum 15. des Vormonats zu erfolgen.
(4) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Klassenstufe 5 oder 6, die am gemeinsamen Unterricht teilnehmen, können im Einzelfall auf Antrag der Eltern, soweit die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, nach Entscheidung des Schulleiters der Grund- oder Gemeinschaftsschule im Einvernehmen mit dem Schulträger in den Schulhort aufgenommen werden.
(5) Der Schüler kann nach Anhörung der Eltern zeitweise vom weiteren Besuch des Schulhorts ausgeschlossen werden, wenn er
1.
in einem schweren Fall oder wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen hat oder
2.
eine wesentliche Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit anderer darstellt.
Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Schulleiter. Der Schulträger ist entsprechend zu informieren. Die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme nach § 51 Abs. 3 Nr. 5 oder 6 ThürSchulG führt in der Regel nicht zum Ausschluss vom Besuch des Schulhorts.

§ 49a Sonderpädagogische Ferienbetreuung

(1) Die Förderschulen bieten im Rahmen des Ganztagsförderangebots für die Klassenstufen 1 bis 4 eine sonderpädagogische Ferienbetreuung an. In begründeten Fällen kann diese an einem Schulhort organisiert werden; die sonderpädagogische Ferienbetreuung ist dabei personell durch die Förderschule abzusichern. Das zuständige Schulamt koordiniert das Angebot einer sonderpädagogischen Ferienbetreuung im Einvernehmen mit den Schulträgern.
(2) Für jede Förderschule werden zu Beginn des Schuljahres Schließzeiten im Umfang von drei zusammenhängenden Wochen während der Sommerferien des nachfolgenden Jahres von dem zuständigen Schulamt im Einvernehmen mit dem Schulträger und in Abstimmung mit den Schulen festgelegt. Auch während der Schließzeiten wird eine Betreuung der Schüler gewährleistet; diese kann regional zentriert angeboten werden. Die Eltern sind entsprechend zu informieren.
(3) Ist eine sonderpädagogische Ferienbetreuung nach Absatz 1 Satz 1 eingerichtet, können in Einzelfällen Schüler anderer Klassenstufen der Förderschule daran teilnehmen. Ist eine sonderpädagogische Ferienbetreuung nach Absatz 1 Satz 2 eingerichtet, können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die an der Förderschule die Klassenstufe 5 oder 6 besuchen, auf Antrag der Eltern nach Entscheidung des Schulleiters der Grund- oder Gemeinschaftsschule daran teilnehmen.

§ 50 Schuleingangsphase, Aufrücken und Versetzung in der Grundschule sowie im Bildungsgang der Grundschule an der Förderschule

(1) Der Schulbesuch in der Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre und kann auf ein Jahr verkürzt oder auf drei Jahre verlängert werden; er kann innerhalb der in § 45 Abs. 3 genannten Formen organisiert sein. Je nach dem Entwicklungsstand des einzelnen Schülers entscheidet die Klassenkonferenz am Ende des ersten Schulbesuchsjahres über eine Verkürzung und am Ende des zweiten Schulbesuchsjahres über eine Verlängerung der Schulbesuchszeit in der Schuleingangsphase. Die Eltern sind vor der Entscheidung anzuhören und zu beraten.
(2) Ein Schüler der Klassenstufe 3 rückt in die Klassenstufe 4 auf. Aus der Klassenstufe 4 wird ein Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn er in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens die Note 'ausreichend' oder höchstens in einem dieser Fächer die Note 'mangelhaft' erhalten hat. Wird in den Fächern Deutsch oder Mathematik die Note 'ungenügend' erteilt, kann eine Versetzung nicht erfolgen.

§ 51 Aufrücken und Versetzung in der Regelschule, in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule sowie im Gymnasium

(1) Ein Schüler der Klassenstufen 5 und 7 rückt in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Aus den Klassenstufen 6 und 8 bis 10 wird ein Schüler in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn er, die zweite Fremdsprache in der Klassenstufe 6 ausgenommen,
1.
in allen Fächern mindestens die Note 'ausreichend' erhalten hat oder
2.
in höchstens einem Fach die Note 'mangelhaft' und im Übrigen keine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten hat oder
3.
in höchstens einem Fach die Note 'ungenügend' erhalten hat, diese aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten hat oder
4.
in höchstens zwei Fächern die Note 'mangelhaft' erhalten hat, diese beiden Noten aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten hat.
(2) Ein Ausgleich ist gegeben
1.
für je eine Note „mangelhaft“ durch zwei Noten „befriedigend" oder durch eine Note „gut“ oder „sehr gut“,
2.
für eine Note „ungenügend" durch zwei Noten „gut" oder durch eine Note „sehr gut".
Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie im Gymnasium ab der Klassenstufe 8 in der zweiten Fremdsprache können nur durch Noten in diesen Fächern oder im Wahlpflichtfach der Regelschule ausgeglichen werden.
(3) Wurden Noten in einem Kurs II erteilt, sind diese bei der Versetzungsentscheidung um eine Note höher anzusetzen. Diese Regelung gilt nicht für Versetzungsentscheidungen in Klassen, die auf den Realschulabschluß vorbereiten.
(4) In der Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe gilt § 81 Abs. 2.

§ 52 Versetzung aus anderen Gründen

Ein Schüler kann abweichend von § 50 Abs. 2 und § 51 Abs. 1 und 2 bei Vorliegen besonderer Gründe wie Wechsel der Schule während des Schuljahrs oder längerer Krankheit versetzt werden, wenn dies bei Würdigung seines Leistungswillens gerechtfertigt erscheint und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse erwartet werden kann. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.

§ 53 Versetzung und Aufnahme in die Klassenstufe 10 der Regelschule und des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Förderschule, zusätzliches 10. Schuljahr

(1) Für die Aufnahme oder Versetzung in die Klassenstufe 10 ist über die Anforderungen des § 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 hinaus Voraussetzung, dass der Schüler
1.
eine 9. Klasse besucht hat, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, oder
2.
in der Klassenstufe 9 an mindestens drei von vier Kursen II teilgenommen hat.
(2) Die Voraussetzung für die Aufnahme in die Klassenstufe 10 erfüllt ebenfalls, wer in der Klassenstufe 9
1.
an zwei von vier Kursen II und mit Erfolg an der Prüfung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach § 63 teilgenommen hat oder
2.
an mindestens drei oder vier Kursen I teilgenommen oder eine auf den Hauptschulabschluss bezogene Klasse besucht hat und den Qualifizierenden Hauptschulabschluss und im Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht hat.
Soweit der Schüler bei der Berechnung nach Satz 1 Nr. 2 Noten in Kursen II erhalten hat, werden diese für die Berechnung des Notendurchschnitts um eine Note angehoben. Wird der geforderte Notendurchschnitt nicht erreicht, kann die Klassenkonferenz eine Empfehlung erteilen; § 52 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Ein Schüler wird in das zusätzliche 10. Schuljahr nach § 6 Abs. 6 ThürSchulG aufgenommen, wenn zu erwarten ist, dass er mit dem Besuch dieser Klasse seine Ausbildungsfähigkeit stärkt; die Entscheidung trifft der Schulleiter nach einer Beratung der Eltern, in der auch über die Möglichkeit des Besuchs einer Berufsfachschule informiert wird.

§ 54 Einstufung und Umstufung in der Regelschule und in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule

(1) Für die Einstufung in die nach § 45 Abs. 2 unterschiedlich profilierten Kurse oder Klassen in den genannten Fächern spricht die Klassenkonferenz für jeden Schüler eine Empfehlung aus, die den Eltern spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien mitgeteilt wird.
(2) Die Empfehlung für Kurs II wird erteilt, wenn der Schüler in dem betreffenden Fach mindestens die Note „befriedigend“ erreicht hat. Abweichend von Satz 1 kann die Empfehlung auch dann erteilt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens und des Leistungswillens des Schülers gerechtfertigt ist.
(3) Ein Schüler kann im Einvernehmen mit den Eltern jeweils zum Ende des Schul- oder des Schulhalbjahres der Klassenstufen 7 und 8 auf Beschluss der Klassenkonferenz in einen Kurs II umgestuft werden, wenn er in dem jeweiligen Fach mindestens die Note „gut“ erreicht hat. Abweichend von Satz 1 kann eine Umstufung auch dann erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung des Leistungsvermögens und des Leistungswillens des Schülers gerechtfertigt ist.
(4) Ein Schüler wird bis zum Ende der Klassenstufe 8 jeweils zum Ende des Schulhalbjahres oder Schuljahres in einen Kurs I umgestuft, wenn er in dem jeweiligen Fach die Note „ungenügend“ erreicht hat, unter Berücksichtigung des Lernverhaltens des Schülers in der Regel, wenn der Schüler in dem jeweiligen Fach die Note „mangelhaft“ erreicht hat oder wenn die Eltern dies wünschen.
(5) Vor der Ein- oder Umstufung berät die Schule die betroffenen Schüler und Eltern. Sind die Eltern mit der Ein- oder Umstufung nicht einverstanden, entscheidet die Klassenkonferenz nach erneuter Überprüfung.
(6) Wird auf Beschluss der Schulkonferenz nach § 38 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ThürSchulG zu Beginn der Klassenstufe 9 die Differenzierung in Kurse durch die Unterrichtung in Klassen ersetzt, werden Schüler in die Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, eingestuft, wenn sie nach Absatz 1 in drei Fächern in Kurs II eingestuft worden sind.
(7) Die Aufnahme in die Klassenstufe 7 der Praxisklasse oder in den integrativen Praxisunterricht erfolgt, wenn aufgrund der bisher gezeigten Leistungen des Schülers anzunehmen ist, dass er nach dieser praxisbezogenen Förderung erfolgreich zu einem Abschluss der Regelschule hingeführt werden kann; die Entscheidung erfolgt nach § 6 Abs. 5 Satz 2 oder 3 ThürSchulG.
(8) Auf Antrag der Eltern, der spätestens eine Woche nach Ausgabe des Zeugnisses zum Schulhalbjahr der Klassenstufe 9 zu stellen ist, absolvieren Schüler die individuelle Abschlussphase in zwei Jahren nach der Rahmenstundentafel der Anlage 2a. Nach erfolgreichem Besuch des zweiten Schulbesuchsjahrs der individuellen Abschlussphase erwerben die Schüler bei Erfüllung der Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 den Hauptschulabschluss. In das zweite Schulbesuchsjahr der individuellen Abschlussphase erfolgt keine Versetzungsentscheidung.

§ 55 Wiederholen

(1) Nicht versetzte Schüler wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe. Dies gilt auch für Schüler, die erfolglos an der Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses teilgenommen haben. In der Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe gelten § 94 Abs. 4, 5 und 6, § 95 Abs. 5 sowie § 102 Abs. 6.
(2) Werden Schüler in einer Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, zweimal nicht versetzt, müssen sie eine Klasse besuchen, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet.
(3) Der Schulleiter kann auf Antrag der Eltern im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz gestatten, daß ein Schüler bei Vorliegen besonderer Gründe abweichend von Absatz 2 ein zweites Mal die von ihm zuletzt besuchte Klassenstufe wiederholt; § 52 gilt entsprechend.
(4) Schüler können auf Antrag der Eltern, der spätestens eine Woche nach Ausgabe des Zeugnisses zum Schulhalbjahr zu stellen ist, einmal in die nächstniedrigere Klassenstufe zurücktreten, sofern diese noch nicht wiederholt wurde und sofern sie im laufenden Schuljahr keine Klassenstufe wiederholen. Am Ende der freiwillig wiederholten Klassenstufe ergeht keine Versetzungsentscheidung. Der Rücktritt ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule möglich, davon einmal in der Thüringer Oberstufe. Über Ausnahmen entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

§ 56 Überspringen einer Klassenstufe

(1) Einem besonders begabten und leistungswilligen Schüler ab der Klassenstufe 3 kann der Schulleiter auf Antrag der Eltern das Überspringen einer Klassenstufe gestatten. Voraussetzung ist, daß der Schüler in seinen Leistungen deutlich über seine Klasse hinausragt und seine Arbeitsweise erwarten läßt, daß er erfolgreich in der neuen Klassenstufe mitarbeiten kann. Die Klassenkonferenz ist vor der Entscheidung zu hören.
(2) Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden. Der Schüler soll so beraten und in der aufnehmenden Klasse gefördert werden, daß sich die mit dem Überspringen verbundenen Schwierigkeiten möglichst verringern. Bei der Bewertung der Leistungen in der neuen Klassenstufe ist eine Nachholfrist bis zu einem halben Jahr einzuräumen.
(3) Das Überspringen ist nur innerhalb derselben Schulart möglich. Die Klassenstufen 9 und 10 der Regelschule und der Gemeinschaftsschule sowie die Klassenstufen der Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe können nicht übersprungen werden.
(4) Ein Überspringen kann nur zum Schulhalbjahres- oder zum Schuljahresende erfolgen. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.

§ 57 Hausaufgaben

Um Unterrichtsinhalte zu vertiefen und Kompetenzen selbstständig zu entwickeln, werden Hausaufgaben gestellt, die dem Prinzip der individuellen Förderung entsprechen; ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist angemessen zu berücksichtigen. Diese sollen von einem Schüler der Primarstufe mit durchschnittlichem Leistungsvermögen insgesamt in etwa 30 Minuten täglich bearbeitet werden können. In der Regelschule und im Gymnasium sollen die Hausaufgaben insgesamt in ein bis zwei Stunden täglich bearbeitet werden können. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Gemeinschaftsschule und die Förderschule entsprechend. Auf Nachmittagsunterricht ist Rücksicht zu nehmen. Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten. Im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung werden Hausaufgaben nicht gefordert.

§ 58 Leistungsnachweise

(1) Zum Nachweis des Leistungsstandes erbringen Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Faches schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart, Klassenstufe und Kursart sowie der einzelnen Fächer. Nähere Festlegungen zu den Erfordernissen treffen die Lehrpläne. Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage.
(2) Klassenarbeiten müssen sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben. In der Grundschule können sie angekündigt werden, in der Regelschule, im Gymnasium und in der Gesamtschule werden sie angekündigt. An zwei aufeinanderfolgenden Tagen darf insgesamt nur eine Klassenarbeit abgehalten werden.
(3) Bedient sich der Schüler bei der Anfertigung einer Klassenarbeit unerlaubter Hilfe, kann die Arbeit abgenommen und mit der Note „ungenügend" bewertet werden. Bei einem Versuch kann ebenso verfahren werden. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.

§ 59 Leistungsbewertung

(1) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres oder eines sonstigen Ausbildungsabschnitts in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden nach sechs Notenstufen bewertet. Wechselt ein Schüler der Regelschule zum Schulhalbjahr den Bildungsgang, so sind die bis zum Wechsel erbrachten Leistungen bei der Bildung der Jahresnote angemessen zu berücksichtigen.
(2) Den Noten sind folgende Wortbedeutungen und Definitionen zugrunde zu legen:
1.
1 = sehr gut;
die Note „sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
2.
2 = gut;
die Note „gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3.
3 = befriedigend;
die Note „befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4.
4 = ausreichend;
die Note „ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5.
5 = mangelhaft;
die Note „mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6.
6 = ungenügend;
die Note „ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Der Begriff „Anforderungen" bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.
(3) Zwischennoten werden nicht erteilt. Erläuterungen und Schlußbemerkungen können angebracht werden.
(4) In der Schuleingangsphase werden die vom Schüler erbrachten Leistungen in den einzelnen Fächern verbal eingeschätzt und dokumentiert.
(4a) Im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung werden die vom Schüler erbrachten Leistungen verbal eingeschätzt; dabei sind insbesondere die erzielten Fortschritte im Lern-, Leistungs- und Sozialverhalten zu bewerten und besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten zu beschreiben.
(5) Bestehen bei einem Schüler Beeinträchtigungen, die den Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse wesentlich erschweren, kann ihm vom Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz Nachteilsausgleich jeweils befristet auf ein Schulhalbjahr gewährt werden. Beeinträchtigungen, die die Gewährung von Nachteilsausgleich rechtfertigen können, sind insbesondere eine Behinderung, massive Beeinträchtigungen der Sprache, der Motorik oder der Sinneswahrnehmung und eine schwere Lese-Rechtschreib-Schwäche. Nachteilsausgleich kann in Form veränderter Modalitäten der Leistungserhebung und des Ablaufs der Leistungserhebung, insbesondere durch
1.
Verlängerung des zeitlichen Rahmens,
2.
Verwendung technischer Hilfsmittel,
3.
mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise,
4.
veränderte Formen der Aufgabengestaltung oder
5.
Leistungsfeststellung in der Einzelsituation
gewährt werden. Die Eltern sind über die Gewährung des Nachteilsausgleichs und dessen Formen zu informieren. Das zuständige Schulamt ist über den gewährten Nachteilsausgleich zu unterrichten.
(6) Auf die Bewertung der Leistungen eines Schülers durch Noten kann aus pädagogischen Gründen in Einzelfällen zeitweilig verzichtet werden; die Entscheidung erfolgt auf Beschluss der Klassenkonferenz durch den Schulleiter. Der Verzicht auf Noten kann auf einzelne Unterrichtsfächer oder Teilbereiche einzelner Unterrichtsfächer beschränkt werden. Das zuständige Schulamt ist über den zeitweiligen Notenverzicht zu unterrichten.
(7) Hat ein Schüler aus einem von ihm zu vertretenden Grund an einer Leistungsfeststellung nicht teilgenommen oder die Leistung verweigert, kann ihm hierfür die Note „ungenügend" erteilt werden.

§ 59a Gespräch zur Lernentwicklung

Zur Beratung der Eltern und des Schülers findet mindestens einmal in der Schuleingangsphase sowie mindestens einmal im Schuljahr der Klassenstufen 3 oder 4, 5 oder 6 sowie 7 oder 8 mit diesen ein Gespräch zur persönlichen, fachlichen und sozialen Kompetenz- und Lernentwicklung des Schülers statt. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann das Gespräch zur Lernentwicklung in weiteren Klassenstufen vorgesehen werden. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist § 47c Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 zu beachten.

§ 60 Zeugnisse

(1) Erteilung und Bewertung der Zeugnisse richten sich nach § 48 Abs. 3 ThürSchulG. In den Klassenstufen 7 bis 10 der Regelschule, der Gemeinschaftsschule, des Gymnasiums und der Förderschule sind Bewertungen von Mitarbeit und Verhalten des Schülers nach Maßgabe des Absatzes 2 in das Zeugnis, außer in Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie in Zeugnisse im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung, aufzunehmen. § 59 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann die Bewertung von Mitarbeit und Verhalten in den Klassenstufen 7 bis 9 entfallen. Sie entfällt in der Klassenstufe 7 im Fall des § 147a Abs. 5 Satz 4. Mit Ausnahme der Abschluss- und Abgangszeugnisse sind die Fehlzeiten in den Zeugnissen anzugeben.
(2) Mitarbeit und Verhalten werden vom Klassenlehrer im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz unter Beachtung der an einen Schüler zu stellenden Erwartungen bewertet. Die Erwartung zur Mitarbeit beinhaltet vor allem die aktive Bereitschaft und das Bemühen des Schülers, selbstständig oder gemeinsam mit anderen schulische Aufgaben zu lösen und im Unterricht mitzuarbeiten. Die Erwartung zum Verhalten berücksichtigt die Rechte und Pflichten des Schülers, wie sie sich aus den geltenden schulrechtlichen Bestimmungen ergeben, wobei auch das Verhalten in der Gruppe einzubeziehen ist. Die Bewertung erfolgt mit:
1.
“sehr gut", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers besondere Anerkennung verdient;
2.
"gut", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers in vollem Umfang den Erwartungen entspricht;
3.
"befriedigend", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers den Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen entspricht;
4.
"nicht befriedigend", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers nicht den Erwartungen entspricht.
Die Bewertung mit "nicht befriedigend" ist im Zeugnis zu begründen. Die Bewertung mit "sehr gut", "gut" und "befriedigend" kann durch schriftliche Aussagen im Zeugnis ergänzt werden.
(3) Am letzten Schultag vor den Winterferien werden Zeugnisse für das Schulhalbjahr, am letzten Schultag vor den Sommerferien Zeugnisse für das Schuljahr ausgegeben; § 95 Abs. 1 bleibt unberührt.
(4) In den Zeugnissen der Schuleingangsphase wird das Ergebnis der verbalen Leistungseinschätzung in einem Wortgutachten beschrieben; Entsprechendes gilt für die Zeugnisse der Klassenstufen 1 bis einschließlich 7 der Gemeinschaftsschule im Fall des § 147a Abs. 5 Satz 4. Die Zeugnisse der Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 der Gemeinschaftsschule können neben Noten eine verbale Leistungseinschätzung enthalten. In den Zeugnissen des Bildungsgangs zur individuellen Lebensbewältigung werden die Leistungen durch ein Wortgutachten beschrieben.
(5) Die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern wird durch eine allgemeine Bewertung bestätigt; auf Antrag der Eltern wird im Zeugnis eine Note erteilt. Ferner wird die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften vermerkt.
(6) In den Klassenstufen 7 bis einschließlich 9 der Regelschule enthalten die Zeugnisse Angaben darüber, welche Kurse oder welche abschlußbezogenen Klassen der Schüler besucht hat.
(7) In den Zeugnissen für das Schuljahr der Klassenstufe 4 der Grundschule, der Klassenstufen 6 und 8 bis 10 der Regelschule und des Gymnasiums sowie der Klassenstufen 8 bis 10 der Gemeinschaftsschule wird vermerkt, ob der Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wird. Satz 1 gilt für die entsprechenden Bildungsgänge an der Förderschule entsprechend. Lassen es die Leistungen des Schülers im ersten Schulhalbjahr dieser Klassenstufen fraglich erscheinen, ob er am Ende des Schuljahres versetzt werden kann, wird die Gefährdung im Zeugnis für das Schulhalbjahr angegeben.
(8) Zeugnisse müssen den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Die Zeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
(9) Die Zeugnisnoten werden vom Klassenlehrer im Einvernehmen mit den in der Klasse im betreffenden Fach unterrichtenden Lehrern aufgrund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweis ein pädagogischer Verantwortung festgesetzt. Hat der Schüler in einem Fach aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund keine Leistungsnachweise erbracht, so erhält er anstelle einer Zeugnisnote eine Bemerkung.
(10) In den Zeugnissen zum Schuljahresende soll die Tätigkeit in der Schülermitwirkung und bei sonstigen freiwilligen Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft vermerkt werden.

§ 61 Abschlußzeugnisse, Abgangszeugnisse

(1) Am Ende der Klassenstufe 9 der Regelschule sowie des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Förderschule werden bei Erreichen des Hauptschulabschlusses Abschlußzeugnisse in doppelter Ausfertigung ausgestellt. § 60 Abs. 5 gilt entsprechend. Bei erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung nach § 63 wird ein Zeugnis über den Qualifizierenden Hauptschulabschluß in doppelter Ausfertigung ausgestellt.
(2) In der Klassenstufe 10 der Regelschule sowie des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Förderschule werden in doppelter Ausfertigung Abschlußzeugnisse für Schüler ausgestellt, die die zehnte Klassenstufe erfolgreich besucht und die Abschlußprüfung bestanden haben. Das Abschlußzeugnis bestätigt den Realschulabschluß. § 60 Abs. 5 gilt entsprechend. Schüler, die die Abschlußprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf der Grundlage der Jahresfortgangsnoten ein Zeugnis für das Schuljahr.
(3) Schüler, die die Schule nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis in doppelter Ausfertigung. Auf dem Zeugnis ist der Zeitraum des Besuchs der Schule anzugeben. § 60 Abs. 9 gilt entsprechend.

Siebter Teil Abschlüsse und Prüfungen an der Regelschule und in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule; gleichwertiger Abschluss am Gymnasium

Erster Abschnitt Abschlüsse und Prüfungen an der Regelschule und in den Bildungsgängen der Regelschule an der Förderschule; gleichwertiger Abschluss am Gymnasium

§ 62 Hauptschulabschluss und gleichwertiger Hauptschulabschluss

Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer am Ende der Klassenstufe 9 der Regelschule oder der Bildungsgänge der Regelschule an der Förderschule die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllt. Schülern des Gymnasiums wird ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss bescheinigt, wenn sie am Ende der Klassenstufe 9 die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllen.

§ 63 Qualifizierender Hauptschulabschluß

(1) Den Qualifizierenden Hauptschulabschluß erwirbt, wer am Ende der Klassenstufe 9 erfolgreich an einer freiwilligen Prüfung teilnimmt. An der Prüfung kann teilnehmen, wer den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an der Regelschule oder der Förderschule besucht und die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllt.
(2) Die Abschlussprüfung zum Qualifizierenden Hauptschulabschluss gliedert sich in
1.
einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik,
2.
einen praktischen Teil, der nach Wahl des Schülers im Fach Wirtschaft-Recht-Technik oder in dem von ihm gewählten Wahlpflichtfach absolviert wird, wobei im Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache an die Stelle der praktischen Prüfung eine mündliche Prüfung tritt, und
3.
einen mündlichen Teil in einem weiteren Fach nach Wahl des Schülers.
Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.
(3) Die Aufgaben für die schriftlich geprüften Fächer werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die übrigen von der Schule gestellt.
(4) Die Prüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt der gesamten Prüfung mindestens befriedigende Leistungen (im Notendurchschnitt 3,50) und in keinem Fach eine schlechtere Leistung als „ausreichend" erzielt hat.
(5) Für die Bildung der Note für das Schuljahr gilt § 67 Abs. 4 entsprechend.
(6) Wer bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in dem Fach des betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Die Prüfung in dem Fach dieses Prüfungsteils kann mit der Note “ungenügend” bewertet werden.
(7) Schüler eines zusätzlichen 10. Schuljahres erhalten den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, wenn sie erfolgreich an einer Prüfung zur Erlangung des Abschlusses teilgenommen haben. Für die Prüfung gelten die Absätze 2 bis 6 sowie die §§ 64 und 65.

§ 64 Inhalt und Dauer der Prüfung

(1) Die Aufgaben der Prüfung werden im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 9, bei einstündigen Fächern auch der Klassenstufe 8 gestellt.
(2) Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile beträgt
1.
im schriftlichen Teil im Fach Deutsch 150 Minuten und im Fach Mathematik 120 Minuten,
2.
im praktischen Teil je nach Aufgabenstellung mindestens 120 und höchstens 180 Minuten, bei einer an die Stelle der praktischen Prüfung tretenden mündlichen Prüfung im Fach zweite Fremdsprache mindestens 10 Minuten, sowie
3.
im mündlichen Teil mindestens 10 Minuten.
Enthält die mündliche Prüfung praktische Anteile nach § 63 Abs. 2 Satz 3 oder werden nach Absatz 9 Satz 3 mehrere Schüler gemeinsam mündlich geprüft, ist die Prüfungszeit angemessen zu verlängern; die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Fachprüfungskommission.
(3) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Schüler auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 63 Abs. 6 hingewiesen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrern angefertigt.
(5) Für die schriftlichen Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Schüler trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Schülers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
(6) Zu den schriftlichen Arbeiten dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittelbenutzt werden.
(7) Am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Prüfung sind dem Teilnehmer die Jahresfortgangsnoten in den Prüfungsfächern mitzuteilen.
(8) Die mündliche und die praktische Prüfung werden von einer Fachprüfungskommission abgenommen. Im mündlichen Prüfungsgespräch sind vor allem fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.
(9) Jeder Schüler wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten. Die Prüfungskommission kann abweichend von Satz 1 bestimmen, dass bis zu drei Schüler zusammengeprüft werden können; bei praktischen Prüfungen kann sie diese zahlenmäßige Beschränkung aufheben.
(10) Die Prüfungsaufgaben werden dem Schüler schriftlich vorgelegt. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die mündliche und praktische Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer zehn Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 30 Minuten verlängern. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Schüler Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen in der Prüfung machen.
(11) Über jede mündliche und praktische Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muss die Namen der Mitglieder der jeweiligen Fachprüfungskommission und den des Schülers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung und die Noten enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Schüler die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Sie ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.
(12) Das Ergebnis der mündlichen oder praktischen Prüfung wird dem Schüler am Ende der jeweiligen Prüfung mitgeteilt. Für die Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten und die Niederschriften der mündlichen und praktischen Prüfung gilt § 104 entsprechend.

§ 65 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission

(1) An jeder Schule ist eine Prüfungskommission zu bilden. Von der unteren Schulaufsichtsbehörde wird der Schulleiter oder ein von ihr Bestellter als Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. Weitere Mitglieder sind der Schulleiter, falls er nicht selbst Vorsitzender ist, der ständige Vertreter des Schulleiters und die Lehrer, die in der Klassenstufe 9 in den für die Prüfung gewählten Fächern unterrichten. Für Klassen nach § 7 Abs. 8 ThürSchulG bestellt die untere Schulaufsichtsbehörde die Prüfungskommission.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet über die Festlegung der von der Schule zu stellenden Aufgaben, die Bestellung der Lehrer, die die Prüfung abnehmen, sowie die ihr durch § 66 zugewiesenen Aufgaben. Für die übrigen Entscheidungen ist der Vorsitzende zuständig. Er kann Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung der Prüfungskommission zur Entscheidung übertragen.
(3) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungen werden von je zwei Lehrern bewertet. Stimmt die Bewertung nicht überein und kommt keine Einigung zustande, wird die Note vom Vorsitzenden festgesetzt.
(4) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Für die Fachprüfungskommission gilt § 85 Abs. 6, 7, 9 und 10 entsprechend.
(6) Über die Prüfung werden eine Niederschrift und ein Verzeichnis erstellt, das für jeden Teilnehmer in den gewählten Fächern die Ergebnisse der Prüfung und die Gesamtnote enthält. Die schriftlichen Leistungsnachweise sind zwei Schuljahre aufzubewahren. Die §§ 87 und 106 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 66 Nachholen der Prüfung

(1) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der Prüfung teilweise nicht teilgenommen hat, kann diese im laufenden Schuljahr oder zu Beginn des folgenden Schuljahres nachholen. Über die näheren Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung abgelegter Teile der Prüfung, die Festlegung von Terminen und die Aufgabenstellung entscheidet die Prüfungskommission nach Genehmigung des Schulamts.
(2) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der gesamten Prüfung nicht teilgenommen hat, kann diese zu einem vom zuständigen Schulamt allgemein festgesetzten Termin nachholen. Der Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 67 Realschulabschluss

(1) Ein Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Regelschule oder der Förderschule erwirbt den Realschulabschluss, wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an einer Abschlussprüfung nach den Absätzen 2 bis 6 teilgenommen hat und die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllt.
(2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gliedert sich in
1.
einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie erste Fremdsprache mit einem Anteil Hörverstehen und
2.
einen mündlichen Teil
a)
als Pflichtprüfung in einem Fach (außer Astronomie und den Fächern nach Nummer 1) nach Wahl des Schülers,
b)
als freiwillige Prüfung in weiteren Fächern nach Wahl des Schülers.
Die Fächer der freiwilligen Prüfung sind bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Jahresfortgangsnoten, bei einer freiwilligen Prüfung in den Fächern nach Satz 1 Nr. 1 bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung dem Schulleiter zu benennen.
(3) Die Abschlussprüfung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Für ihr Bestehen gilt § 51 Abs. 1 und 2 Satz 1. Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine freiwillige mündliche Prüfung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der freiwilligen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein.
(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr wird in den Fächern der Abschlussprüfung das Ergebnis der gesamten im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen (Jahresfortgangsnote) und das Ergebnis der Prüfung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Prüfung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Prüfungsnote. In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Abschlusszeugnis. Für die Erfüllung der Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 gilt die Note der Projektarbeit nach § 47 a als Note in einem Fach.
(5) Die schriftlichen Aufgaben für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache werden im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Regelschule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die Aufgaben des mündlichen Teils der Abschlussprüfung von der Schule gestellt.
(6) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und in der ersten Fremdsprache 150 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 beträgt in der Regel 15 Minuten.
(7) Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.
(8) Für die Durchführung der Abschlussprüfung gelten § 64 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 12 sowie die §§ 65 und 66 entsprechend.

§ 68 Bescheinigung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses am Gymnasium

(1) Dem Schüler am Gymnasium wird ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss bescheinigt, wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an der besonderen Leistungsfeststellung nach den Absätzen 2 bis 8 teilgenommen hat und die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllt. Für die Bescheinigung gilt § 60 Abs. 8 entsprechend.
(2) Die Leistungsfeststellung findet in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache sowie in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie nach Wahl des Schülers statt. In den Fächern Deutsch, Mathematik sowie in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie nach Wahl des Schülers erfolgt sie schriftlich. Die Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache erfolgt mündlich, in der ersten Fremdsprache Latein schriftlich; alternative Verfahren der Leistungsfeststellung im Fach Latein können auf Antrag der Schule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigt werden. Abweichend von Satz 1 findet auf Antrag des Schülers anstelle der Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache eine Leistungsfeststellung nach Satz 3 in der zweiten Fremdsprache statt, in der er ab der Klassenstufe 5 oder 6 unterrichtet wurde. Die mündliche Leistungsfeststellung in der Fremdsprache besteht aus einem Interview, einer Präsentation und einem Gespräch und wird als Partnerprüfung mit zwei, höchstens drei Schülern durchgeführt. Auf Verlangen des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Noten der jeweiligen Leistungsfeststellungen dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt.
(3) Die besondere Leistungsfeststellung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Für ihr Bestehen gilt § 51 Abs. 1 und 2 Satz 1. Findet in den Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung auf Verlangen des Schülers eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Leistungsfeststellung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellung zu einem Drittel in die Note der besonderen Leistungsfeststellung für das jeweilige Fach ein.
(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr wird in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung das Ergebnis der gesamten im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen (Jahresfortgangsnote) und das Ergebnis der Leistungsfeststellung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Leistungsfeststellung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Note der Leistungsfeststellung. In den Fächern außerhalb der besonderen Leistungsfeststellung gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Zeugnis. In den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung werden im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 keine Klassenarbeiten geschrieben.
(5) Die Aufgaben für die schriftlichen Leistungsfeststellungen in den Fächern Deutsch und Mathematik werden im Rahmen der Lehrpläne des Gymnasiums von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. Die übrigen Aufgaben werden von der Schule gestellt.
(6) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Leistungsfeststellung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und im Fach Latein sowie in dem vom Schüler gewählten naturwissenschaftlichen Fach jeweils 120 Minuten. Die mündliche Leistungsfeststellung in der Fremdsprache dauert bei zwei Schülern in der Regel 20 bis 30 Minuten, bei drei Schülern 30 bis 40 Minuten. Die zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung dauert in der Regel 15, höchstens 20 Minuten.
(7) Für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung gelten § 64 Abs. 3, 5, 6, 10 und 12 sowie § 66 entsprechend. Die schriftlichen Leistungsfeststellungen werden vom Fachlehrer bewertet. Bei Bewertung mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" ist eine Zweitkorrektur durchzuführen; bei Abweichungen entscheidet der Schulleiter. Die mündlichen Leistungsfeststellungen und die zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellungen werden vom Fachlehrer bewertet, der Beisitzer führt das Protokoll und berät bei der Bewertung; für das Protokoll gilt § 64 Abs. 11 entsprechend.

Zweiter Abschnitt Externenprüfungen

§ 69 Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses

(1) Der Hauptschulabschluß und der Realschulabschluß können extern erworben werden.
(2) An der Prüfung können Bewerber teilnehmen, die nicht Schüler einer Regelschule, einer Gemeinschaftsschule, eines Gymnasiums, einer Gesamtschule, einer Förderschule, einer Berufsschule oder einer Berufsfachschule sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Über Ausnahmen entscheidet das Schulamt.
(3) Die Bewerber müssen den Antrag unter Angabe der von ihnen gewählten Fächer bis zum 1. März beim zuständigen Schulamt stellen. Später eingehende Anträge können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.
(4) Das Schulamt bestimmt die Regelschule, die die Prüfung durchführt und die Prüfungskommission. Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Von der unteren Schulaufsichtsbehörde wird der Schulleiter oder ein von ihr Bestellter als Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. Sofern Prüfungsteilnehmer Volkshochschulkurse absolviert haben, sind in die Prüfungskommission auch Lehrer zu berufen, die an Volkshochschulen unterrichten.

§ 70 Externer Erwerb des Hauptschulabschlusses

(1) Die Aufgaben der Prüfung für den Erwerb des Hauptschulabschlusses orientieren sich an dem Leistungsstand, der mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses erreicht wird. Sie werden im Rahmen der Lehrpläne, insbesondere der Klassenstufe 9, bei einstündigen Fächern auch der Klassenstufe 8, gestellt. Bei der Aufgabenstellung können Alter und Erfahrungen der Bewerber berücksichtigt werden. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium erstellt.
(2) Prüfungsfächer sind
1.
im schriftlichen Teil Deutsch, Mathematik und Englisch sowie
2.
im mündlichen Teil ein Fach zur Wahl zwischen Biologie, Physik oder Chemie und ein weiteres Fach zur Wahl zwischen Sozialkunde, Geschichte, Geografie, Musik oder Kunsterziehung.
In dem Fach Wirtschaft-Recht-Technik findet eine praktische Prüfung statt. Die Prüfungskommission kann zusätzlich jeweils eine mündliche Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern und im Fach Wirtschaft-Recht-Technik ansetzen, wenn dies zur Sicherung der Bewertung erforderlich ist.
(3) Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile beträgt
1.
im schriftlichen Teil im Fach Deutsch 120 Minuten und im Fach Mathematik und im Fach Englisch jeweils 90 Minuten,
2.
im praktischen Teil im Fach Wirtschaft-Recht-Technik 120 Minuten sowie
3.
in der mündlichen Prüfung in der Regel in jedem Fach zehn Minuten, höchstens jedoch 15 Minuten je Schüler; § 64 Abs. 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) § 59 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission..
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn
1.
in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend" erteilt wurde oder
2.
in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft" und im übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erteilt wurde oder
3.
in höchstens einem Fach die Note „ungenügend" erteilt wurde, diese aber nach Absatz 6 ausgeglichen werden kann und im übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erteilt wurde oder
4.
in höchstens zwei Fächern die Note „mangelhaft" erteilt wurde, diese beiden Noten aber nach Absatz 6 ausgeglichen werden können und im übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend" erteilt wurde.
(6) Ein Ausgleich ist gegeben
1.
für je eine Note „mangelhaft" durch zwei Noten „befriedigend" oder durch eine Note „gut" oder „sehr gut",
2.
für eine Note „ungenügend" durch zwei Noten „gut" oder eine Note „sehr gut".
Die Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch können nur durch Noten in diesen Fächern ausgeglichen werden.
(7) § 63 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Nichtschülern, die erfolgreich an der Prüfung für den externen Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen haben, wird die Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit dem Qualifizierenden Hauptschulabschluss bescheinigt, wenn im Notendurchschnitt der gesamten Prüfung mindestens 2,5 und in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Wirtschaft-Recht-Technik keine schlechtere Note als "befriedigend" erreicht wurde.
(9) Für die Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten und die Niederschriften der mündlichen und praktischen Prüfung gilt § 104 entsprechend.

§ 71 Externer Erwerb des Realschulabschlusses

(1) Die Aufgaben der Prüfung für den externen Erwerb des Realschulabschlusses orientieren sich an dem Bildungs- und Leistungsstand, der mit dem Erwerb des Realschulabschlusses erreicht wird. Sie werden im Rahmen der Lehrpläne, insbesondere der Klassenstufe 10, bei einstündigen Fächern auch der Klassenstufe 9, gestellt. Bei der Aufgabenstellung können Alter und Erfahrungen der Bewerber berücksichtigt werden. § 70 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Fächer der
1.
schriftlichen Prüfung sind Deutsch, Mathematik, Englisch sowie nach Wahl des Prüflings eines der Fächer Geographie, Geschichte, Sozialkunde, Biologie, Physik und Chemie,
2.
mündlichen Prüfung sind
a)
nach Wahl des Prüflings zwei der schriftlichen Prüfungsfächer nach Nummer 1,
b)
nach Wahl des Prüflings eines der Fächer
aa)
Physik, Chemie und Biologie, wenn Geographie, Geschichte oder Sozialkunde schriftliches Prüfungsfach nach Nummer 1 ist, oder
bb)
Geographie, Geschichte und Sozialkunde, wenn Physik, Chemie oder Biologie schriftliches Prüfungsfach nach Nummer 1 ist, sowie
c)
nach Wahl des Prüflings eines der Fächer Kunsterziehung oder Musik oder ein weiteres Fach, das kein Prüfungsfach nach den Nummern 1 und 2 Buchst. a und b ist.
Die Prüfungskommission kann zusätzlich eine mündliche Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern ansetzen, wenn dies zur Sicherung der Bewertung erforderlich ist.
(3) Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile richtet sich nach § 67 Abs. 6.
(4) § 59 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.
(5) Für das Bestehen der Prüfung gilt § 70 Abs. 5 und 6.
(6) Für Nichtschüler gilt § 63 Abs. 6 entsprechend.
(7) Für die Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten und die Niederschriften der mündlichen und praktischen Prüfung gilt § 104 entsprechend.

Achter Teil Thüringer Oberstufe, Abitur

Erster Abschnitt Thüringer Oberstufe

§ 72 Ziele der Thüringer Oberstufe

(1) Die Thüringer Oberstufe ist so strukturiert, daß eine gemeinsame Grundbildung für alle Schüler gewährleistet und der persönlichen Schwerpunktbildung Raum gegeben ist.
(2) Der Unterricht in den Fächern mit erhöhtem und mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach vermittelt die Grundlagen für den Übergang zur Hochschule oder für eine andere berufliche Ausbildung. Durch die vorgegebenen Kombinationsmöglichkeiten werden eine breite Allgemeinbildung und eine solide Studierfähigkeit gesichert.

§ 73 Struktur und Abschluß der Thüringer Oberstufe

(1) Die Thüringer Oberstufe erstreckt sich auf die Klassenstufen 10 bis 12. Die Klassenstufe 10 bildet die Einführungsphase, die Klassenstufen 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase. Der Unterricht in der Einführungsphase wird im Klassenverband erteilt. Der Unterricht in der Qualifikationsphase erfolgt in halbjährigen Kursen und ist in Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer gegliedert; es werden fachbezogene Kurse gebildet. Ein Kurs wird gebildet aus den Schülern, die in einem Fach gemeinsam Unterricht haben. Die Stammkurse entsprechen den bisherigen Klassen. Für das Seminarfach können Seminarfachgruppen gebildet werden.
(2) Die Abiturprüfung findet im vierten Halbjahr der Qualifikationsphase statt.

§ 74 Leistungsbewertung

(1) Die in der Qualifikationsphase erzielten Noten werden in Punkte umgerechnet. Für die Umrechnung der Noten in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel:
Note 1 entspricht 15/14/13 Punkten je nach Notentendenz;
Note 2 entspricht 12/11/10 Punkten je nach Notentendenz;
Note 3 entspricht 9/8/7 Punkten je nach Notentendenz;
Note 4 entspricht 6/5/4 Punkten je nach Notentendenz;
Note 5 entspricht 3/2/1 Punkten je nach Notentendenz;
Note 6 entspricht 0 Punkten.
(2) In der Einführungsphase wird das Seminarfach nicht bewertet. Für die Seminarfachleistung nach § 78 ist bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt sind, die Bewertung der individuellen Leistung sicherzustellen.

§ 75 Unterricht in Fächern mit erhöhtem und mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach

(1) In der Qualifikationsphase wird der Unterricht in Fächern mit erhöhtem und mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach durchgeführt.
(2) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind gerichtet auf eine systematische Auseinandersetzung mit wesentlichen die Komplexität und Vielfalt des Fachs verdeutlichenden Inhalten, Theorien und Modellen, eine vertiefte Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden, ihre selbstständige Anwendung, Übertragung und theoretische Reflexion sowie eine Standortbestimmung des Fachs im Rahmen einer breit angelegten Allgemeinbildung und im fachübergreifenden Zusammenhang.
(3) Die Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sollen in grundlegende Sachverhalte, Problemkomplexe und Strukturen eines Faches einführen, wesentliche Arbeitsmethoden des Faches vermitteln, bewusst und erfahrbar machen sowie Zusammenhänge im Fach und über dessen Grenzen hinaus in exemplarischer Form erkennbar werden lassen.
(4) Im Seminarfach sollen die Schüler vertiefend zu selbstständigem Lernen und wissenschaftlichem Arbeiten geführt werden, problembezogenes Denken soll initiiert und geschult sowie Sozialformen des Lernens trainiert werden, die sowohl Selbstständigkeit als auch Kommunikations- und Teamfähigkeit verlangen und die Schüler veranlassen, über ihre Stellung in der Arbeitsgruppe zu reflektieren. Das Seminarfach zielt auf die Schulung von Kompetenzen.
(5) Der Fachunterricht in den einzelnen Schulhalbjahren baut inhaltlich und methodisch aufeinander auf. Der Unterricht in den jeweiligen Kursen auf grundlegendem oder auf erhöhtem Anforderungsniveau kann auch klassenstufenübergreifend eingerichtet werden; die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz. Dem zuständigen Schulamt ist die Einrichtung des klassenstufenübergreifenden Unterrichts unter Vorlage der schulinternen Lehr- und Lernplanung für das jeweilige Fach anzuzeigen.
(6) Der Schüler wählt vor Beginn der Qualifikationsphase verbindlich seine Fächer. Abweichend von Satz 1 wählt der Schüler die neu einsetzende Fremdsprache nach § 76 Abs. 9 vor Beginn der Einführungsphase verbindlich.

§ 76 Fächer und Belegungspflicht

(1) Der Schüler muss mindestens zwölf Fächer nach den Tabellen A bis F der Anlage 13 belegen. Dieses sind die Kernfächer Deutsch und Mathematik sowie zwei weitere Fächer aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld, zwei Fremdsprachen, Geschichte, Kunsterziehung oder Musik, Sport, Religionslehre oder Ethik, mindestens ein weiteres Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau aus dem Angebot der Schule und das Seminarfach. Der Schüler in mathematisch-naturwissenschaftlichen Spezialklassen hat vier Fächer aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld und eine Fremdsprache zu belegen.
(2) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind
1.
eines der beiden Kernfächer Deutsch oder Mathematik,
2.
eine aus den Klassenstufen 5 bis 10 fortgeführte Fremdsprache,
3.
eine Naturwissenschaft sowie
4.
eine Gesellschaftswissenschaft.
An Spezialgymnasien und in Spezialklassen tritt an die Stelle der Gesellschaftswissenschaft ein der Spezialisierung entsprechendes Fach. An Gymnasien mit bilingualem Zug belegt der Schüler, der den bilingualen Zug gewählt hat, das in der Fremdsprache unterrichtete gesellschaftswissenschaftliche Fach.
(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann auf Antrag der Schule weitere Fächer ergänzend oder anstelle eines Fachs mit grundlegendem oder erhöhtem Anforderungsniveau genehmigen sowie Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau für den Unterricht mit erhöhtem Anforderungsniveau zulassen.
(4) Zusätzlich kann der Schüler ein Wahlfach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen.
(5) Das Kernfach mit erhöhtem Anforderungsniveau wird mit fünf Unterrichtswochenstunden und die sonstigen Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit jeweils vier Unterrichtswochenstunden unterrichtet. Das Kernfach mit grundlegendem Anforderungsniveau, die Fremdsprachen mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie Informatik mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit jeweils mindestens drei Unterrichtswochenstunden und die übrigen Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau mit jeweils mindestens zwei Unterrichtswochenstunden unterrichtet. In der Qualifikationsphase findet der Unterricht im Seminarfach mit eineinhalb Unterrichtswochenstunden statt. Abweichend von Satz 1 gelten für die Spezialgymnasien, die Spezialklassen und für den bilingualen Zug an Gymnasien mit bilingualem Zug die in den Tabellen B bis F der Anlage 13 festgelegten Unterrichtswochenstunden.
(6) Ein Fach kann nur als Fach mit erhöhtem oder als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegt werden.
(7) Ist der Schüler vom Sportunterricht befreit, muss er ein weiteres Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen.
(8) Schüler, die in den Klassenstufen 7 bis 10 nicht durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben, müssen
1.
ihre erste Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe beibehalten und in der Qualifikationsphase als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau belegen,
2.
mit Beginn der Einführungsphase eine zweite Fremdsprache wählen und diese in der Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen; die Fremdsprache darf in keinem Halbjahr mit null Punkten abgeschlossen werden.
(9) Schüler, die in der Einführungsphase eine Fremdsprache neu beginnen, müssen diese bis zum Ende der gymnasialen Oberstufe durchgehend belegen. Eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache kann nur auf grundlegendem Anforderungsniveau belegt werden.

§ 77 Aufgabenfelder

Die Fächer werden verschiedenen Aufgabenfeldern zugeordnet. Es gehören
1.
die Fächer Deutsch, Englisch, Russisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch, Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Kunsterziehung, Musik sowie Darstellen und Gestalten dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,
2.
die Fächer Geschichte, Geografie, Sozialkunde, Wirtschaft und Recht, Religionslehre und Ethik dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld und
3.
die Fächer Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Astronomie und Informatik dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld
an. Das Seminarfach und das Fach Sport werden keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

§ 78 Seminarfachleistung

(1) Die Seminarfachleistung setzt sich zusammen aus dem Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit einschließlich der Vorbereitung des Kolloquiums, der Seminarfacharbeit und dem Kolloquium zur Seminarfacharbeit. Sie wird in Gruppen von drei bis fünf Schülern erstellt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die Seminarfachleistung ist vom Schüler in Form der Seminarfacharbeit und der Prozessdokumentation schriftlich zu dokumentieren. Die Seminarfachleistung soll mindestens zwei Aufgabenfelder umfassen.
(2) Bis zum Ende des Halbjahres 11/I ist von den Schülern das Thema der Seminarfacharbeit festzulegen. Das Thema der Seminarfacharbeit bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. Diese Festlegung kann nur in besonderen Ausnahmefällen geändert werden.
(3) Die Seminarfacharbeit ist zu einem von der Schule bestimmtem Termin im Halbjahr 12/I vorzulegen. Der Termin zur Abgabe der Prozessdokumentation wird von der Schule bestimmt; die Abgabe soll spätestens bis zum Tag des Kolloquiums nach Absatz 4 erfolgen.
(4) In den Halbjahren 12/I oder 12/II findet ein Kolloquium statt, in dem die Schüler die Ergebnisse ihrer Seminarfacharbeit präsentieren und verteidigen. Das Kolloquium dauert 30 bis 60 Minuten. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission für das Seminarfach kann im Rahmen des Kolloquiums Fragen von Zuhörern gestatten.
(5) Die individuelle Leistung der Schüler ist die Grundlage der Bewertung. Einer gesonderten Bewertung unterliegen
1.
der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums,
2.
die Seminarfacharbeit sowie
3.
das Kolloquium zur Seminarfacharbeit.
Für die Bewertung des Prozesses der Erstellung der Seminarfacharbeit sowie der Seminarfacharbeit durch den Fachlehrer gilt § 59 Abs. 1 bis 3 und 7 sowie § 74. Für die Bewertung des Kolloquiums zur Seminarfacharbeit gilt § 101 Abs.8 und 9 entsprechend. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission kann fachkompetente Personen hören. Aus den Einzelergebnissen ist eine Gesamtnote für die Seminarfachleistung zu ermitteln, wobei der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums mit 20 v. H., die Seminarfacharbeit mit 30 v. H. und das Kolloquium mit 50 v. H. zu gewichten sind.
(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 können Schulen, die nach § 7 Abs. 7 ThürSchulG den Ausbildungsgang um eine Klassenstufe erweitert haben, den Zeitplan für die Erbringung der Seminarfachleistung auf Antrag bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium ändern.

§ 79 Einrichtung von Kursen

(1) Die Entscheidung über die Einrichtung eines Kurses trifft der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz.
(2) Ein Anspruch des Schülers auf die Einrichtung eines bestimmten Kurses nach Absatz 1 besteht nicht.
(3) Die Einrichtung von Kursen kann nur im Rahmen der personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung und der organisatorischen Möglichkeiten der Schule erfolgen.
(4) Die Entscheidung über die Einrichtung eines Kurses in einem Fach, das nach § 76 Abs. 3 der Genehmigung bedarf, trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

§ 80 Regelungen für Schüler mit Realschulabschluß

(1) Für Schüler mit Realschulabschluß können an bestimmten Gymnasien gesonderte Klassen eingerichtet werden, um einen unterschiedlichen Leistungsstand auszugleichen. Diese Klassen (Klasse 11 S) stellen die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe dar und werden nach einer eigenen Stundentafel (Anlage 5) unterrichtet.
(2) Falls die Einrichtung der Klassen nach Absatz 1 wegen zu geringer Schülerzahl nicht möglich ist, können die Schüler in die reguläre 10. Klasse eines Gymnasiums eintreten.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft das zuständige Schulamt.

§ 81 Versetzung in der Thüringer Oberstufe

(1) Für die Versetzung von der Einführungsphase in die Qualifikationsphase gilt § 51 Abs. 1 und 2; Bestandteil der Versetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung nach § 68. Bei Schülern mit Realschulabschluss ist die besondere Leistungsfeststellung nicht Bestandteil der Versetzung.
(2) In der Qualifikationsphase findet keine Versetzung statt. Ein freiwilliger Rücktritt ist möglich.

§ 82 Verweildauer in der Thüringer Oberstufe

Der Besuch der Thüringer Oberstufe dauert in der Regel drei Jahre, höchstens jedoch vier Jahre (§ 7 Abs. 5 ThürSchulG). Das Recht auf eine Wiederholung der Abiturprüfung bleibt davon unberührt.

§ 82a Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

(1) Schüler, die die Qualifikationsphase mindestens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres besucht haben und die Schule ohne den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen, erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie die in Absatz 2 genannten schulischen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende, mindestens einjährige berufliche Tätigkeit nachweisen.
(2) Die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife sind erfüllt, wenn von 15 anrechenbaren Halbjahresergebnissen aus zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase die Halbjahresergebnisse in zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau mit insgesamt mindestens 20 Punkten, davon höchstens zwei mit weniger als 5 Punkten, und insgesamt neun Halbjahresergebnisse mit jeweils mindestens 5 Punkten in die Wertung einbezogen werden können; insgesamt müssen mindestens 95 Punkte erreicht werden. Es müssen je zwei aufeinander folgende Halbjahresergebnisse in den Fächern Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache, in Mathematik, einer Naturwissenschaft (Biologie, Chemie oder Physik) und einer Gesellschaftswissenschaft (Geschichte, Geografie, Sozialkunde, Wirtschaft und Recht, Religionslehre oder Ethik) berücksichtigt werden. Von weiteren Unterrichtsfächern können höchstens je zwei aufeinander folgende Halbjahresergebnisse in die Berechnung einbezogen werden. Halbjahresergebnisse von null Punkten werden nicht angerechnet. Alle Halbjahresergebnisse werden einfach gewertet.
(3) Der Schulleiter stellt fest, ob die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife vorliegen und ermittelt nach Anlage 16 Abschnitt A die Durchschnittsnote.
(4) Schülern, die nach den vor dem Inkrafttreten der Zehnten Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung vom 19. März 2009 (GVBl. S. 323) geltenden Bestimmungen mindestens zwei Halbjahre die Qualifikationsphase besucht und ohne den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife die Schule verlassen haben, kann auf Antrag vom Schulleiter der besuchten Schule der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn folgende Bedingungen durch die Ergebnisse zwei aufeinander folgender Kurshalbjahre erfüllt sind:
1.
In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.
2.
Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
3.
Unter den nach den Nummern 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Biologie, Physik oder Chemie) sein. Außer aus den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.
4.
In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse nach Nummer 1 und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse nach Nummer 2 müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
Mit null Punkten bewertete Kurse können nicht angerechnet werden. Aus der Gesamtpunktzahl von mindestens 95 Punkten, die sich aus der Bewertung der vier Leistungs- und elf Grundkurse ergibt, wird nach Anlage 16 Abschnitt B die Durchschnittsnote ermittelt.

Zweiter Abschnitt Abitur

§ 83 Zweck der Abiturprüfung

(1) Mit dem Bestehen der Abiturprüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben.
(2) Die Prüfung richtet sich nach den Lernzielen und Lerninhalten der jeweiligen Fächer.

§ 84 Information der Schüler

Die Prüfungsbestimmungen werden den Schülern in der Klassenstufe 10 oder 11 S oder 11 Sp erläutert.

§ 85 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission

(1) An jeder Schule, an der Abiturprüfungen durchgeführt werden, ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf Mitgliedern besteht.
(2) Vom zuständigen Schulamt wird der Schulleiter oder ein von der Schulaufsichtsbehörde Bestellter als Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission:
1.
den Schulleiter der Schule (falls er nicht selbst Vorsitzender ist),
2.
den Oberstufenleiter,
3.
Vorsitzende der Fachprüfungskommissionen sowie
4.
mindestens einen Stammkursleiter der Klassenstufe 12. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Die Prüfungskommission hat insbesondere die Aufgaben:
1.
den Gesamtablauf der Abiturprüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
2.
die Bewertungen der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,
3.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4.
die Prüfungsteilnehmer mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
5.
Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen sowie
6.
Festlegungen zu protokollieren.
(5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.
(6) Für jedes Prüfungsfach sowie das Kolloquium zur Seminarfacharbeit wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet, die aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfungen sowie der Kolloquien in den einzelnen Unterrichtsfächern.
(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder der Fachprüfungskommission:
1.
den Vorsitzenden,
2.
den prüfenden Fachlehrer (Fachprüfer) und
3.
einen weiteren Fachlehrer, der nach Möglichkeit auch Lehrer des jeweiligen Faches sein soll, als Schriftführer.
Kann aus besonderen Gründen der zuständige Fachlehrer nicht Fachprüfer sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Fachlehrer als Fachprüfer. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Fachprüfungskommission für die Seminarfachleistung andere geeignete Lehrer der Schule und mit beratender Stimme andere kompetente Personen benennen.
(8) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden.
(11) Ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde kann, auch zeitweise, bei einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er auch den Vorsitz übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Dies gilt entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.

§ 86 Zuhörer

(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen; das zuständige Schulamt kann in besonderen Fällen auf Antrag dienstlich Interessierten nach Anhörung des zu prüfenden Schülers die Anwesenheit gestatten. Am Kolloquium zur Seminarfacharbeit sind daneben als Zuhörer bei der Präsentation der Arbeiten die Schüler der Oberstufe der Schule zugelassen; von der Beratung und der Leistungsbewertung sind sie ausgeschlossen.
(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung auch ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen.
(3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder seine Vertreter, ein Vertreter des Schulträgers und, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, auch andere dienstlich interessierte Personen können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Der Schüler muß ihrer Anwesenheit bei seiner Prüfung zustimmen.

§ 87 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie an der mündlichen Prüfung teilnehmende Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 88 Gesamtqualifikation

Die Gesamtqualifikation ist Voraussetzung für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie ergibt sich als Summe der Punktzahlen aus der Qualifikation
1.
im Bereich der Halbjahresergebnisse (§ 90) und
2.
im Bereich der Prüfung (§ 91).

§ 89 Einbringungspflicht

Der Schüler hat von den Halbjahresergebnissen der Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer aus der Qualifikationsphase insgesamt 40 in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einzubringen. Verpflichtend einzubringen sind die vier Halbjahresergebnisse
1.
in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau,
2.
in dem Kernfach mit grundlegendem Anforderungsniveau und
3.
in den Fächern der mündlichen Abiturprüfung
sowie mindestens zwei Halbjahresergebnisse nach Wahl des Schülers je weiteres Pflicht- und Wahlpflichtfach. Aus dem Wahlfach können Halbjahresergebnisse eingebracht werden.

§ 90 Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse

(1) Die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse setzt voraus, dass der Schüler mindestens 200 Punkte erreicht hat. Dabei dürfen unter den eingebrachten Halbjahresergebnissen höchstens acht mit weniger als fünf Punkten bewertet worden sein und es darf kein Ergebnis null Punkte aufweisen.
(2) Wurden Halbjahre in der Qualifikationsphase wiederholt, können nur die Ergebnisse des letzten Durchgangs in die Qualifikation eingebracht werden.

§ 91 Qualifikation im Bereich der Prüfung

In mindestens drei der fünf Prüfungsfächer müssen jeweils mindestens fünf Punkte erzielt werden. Die Ergebnisse werden bei der Ermittlung der Qualifikation im Prüfungsbereich vierfach gewertet. Im Prüfungsbereich müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden.

§ 92 Umfang und Gliederung der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung in der Fremdsprache kann einen Anteil Hörverstehen enthalten. In den Fächern Kunst und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.
(2) Die Wahl der Prüfungsfächer durch den Schüler ist so auszurichten, dass mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld nach § 77 vertreten ist. Unter den Prüfungsfächern müssen mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik sein. Sport kann nur am Spezialgymnasium für Sport Prüfungsfach sein.
(3) Die drei Fächer der schriftlichen Prüfung (erstes, zweites und drittes Prüfungsfach) sind Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau nach Wahl des Schülers, davon muss eines Deutsch oder Mathematik sein. Die Wahlmöglichkeiten des Schülers an Spezialgymnasien, in Spezialklassen und an Gymnasien mit bilingualem Zug, den der Schüler gewählt hat, werden aufgrund der Spezialisierung nach den Tabellen B bis F der Anlage 13 eingeschränkt.
(4) Die zwei Fächer der mündlichen Prüfung sind Fächer nach Wahl des Schülers. Die Seminarfachleistung kann an die Stelle einer mündlichen Prüfung treten. Wahlfächer können nicht Fächer der mündlichen Prüfung sein.
(5) Der Schüler kann sich in den Fächern seiner schriftlichen Prüfung zusätzlich zur mündlichen Prüfung melden.
(6) Die Prüfungskommission kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung vorsehen, wenn das Ergebnis vom Halbjahresergebnis 12/II um mehr als sechs Punkte abweicht.

§ 93 Prüfungstermine

Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekannt gegeben.

§ 94 Meldung zur Prüfung

(1) Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses des Halbjahres 12/I meldet sich der Schüler schriftlich beim Schulleiter zur Prüfung.
(2) Bei der Meldung zur Prüfung benennt der Schüler seine schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer. Dabei erfolgt die Benennung der zwei mündlichen Prüfungsfächer vorbehaltlich der möglichen Einbringung des Ergebnisses der Seminarfachleistung anstelle einer mündlichen Prüfung nach § 92 Abs 4. Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses des Halbjahres 12/II bestätigt der Schüler die bereits benannten mündlichen Prüfungsfächer oder, bei Einbringung der Seminarfachleistung, das verbleibende mündliche Prüfungsfach.
(3) In das Halbjahr 12/II tritt ein, wer die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse erreichen kann und die Oberstufe bis zum Ende des Halbjahres 12/I nicht länger als sieben Schulhalbjahre besucht hat. Volle Schulhalbjahre, in denen der Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen oder wegen Beurlaubung den Unterricht nicht besucht hat, zählen bei der Berechnung nicht mit.
(4) Ein Schüler, der die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt, darf in das Halbjahr 12/II nicht eintreten; die von der Prüfungskommission getroffene Entscheidung teilt der Vorsitzende dem Schüler innerhalb einer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
(5) Ein Schüler, der sich zur Prüfung nicht meldet oder in das Halbjahr 12/II nicht eintreten darf, besucht den Unterricht des Halbjahres 11/II. Würde der erneute Besuch der Halbjahre 11/II und 12/I zu einer Überschreitung der Höchstverweildauer von vier Jahren in der Oberstufe führen, muß der Schüler die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des Halbjahres 12/I.
(6) Bei einem freiwilligen Rücktritt in der Qualifikationsphase setzt der Schüler die bisherige Arbeit an der Seminarfacharbeit fort und nimmt im Rahmen der Prüfung der Seminarfachgruppe am Kolloquium zur Seminarfacharbeit teil. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in begründeten Fällen eine andere Festlegung treffen.

§ 95 Zeugnisausgabe, Zulassung zur schriftlichen Prüfung

(1) Vier Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung wird das Zeugnis des Halbjahres 12/II ausgegeben. Mit der Ausgabe des Zeugnisses endet der Unterricht des Halbjahres 12/II.
(2) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Zeugnisausgabe teilt der Schüler verbindlich mit, welche Halbjahresergebnisse in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einbezogen werden sollen.
(3) Zur schriftlichen Prüfung wird zugelassen, wer die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse erreicht und die Seminarfachleistung mit mindestens einem Punkt abgeschlossen hat.
(4) Über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Schüler zwei Unterrichtstage nach der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses 12/II mit. Eine Nichtzulassung ist schriftlich zu begründen.
(5) Wird der Schüler nicht zugelassen, weil er die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse nicht erreicht oder die Seminarfachleistung mit null Punkten abgeschlossen hat, besucht er den Unterricht des Halbjahrs 11/II, ohne dass ein Zeugnis für dieses Halbjahr ausgestellt wird. Im Übrigen gilt § 107 Abs. 2 entsprechend. Falls er die Oberstufe bereits im achten Halbjahr besucht, muß er die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des Halbjahres 12/II.

§ 96 Art der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus je einer schriftlichen Arbeit im ersten, zweiten und dritten Prüfungsfach.
(2) Ist Sport oder Musik Prüfungsfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Arbeit eine besondere Fachprüfung, die auch einen schriftlichen Teil enthält.
(3) Ist Kunst, Biologie, Chemie oder Physik Prüfungsfach kann die schriftliche Arbeit praktische Anteile enthalten.

§ 97 Aufgabenstellung

(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungsfächer werden den Gymnasien durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium über das zuständige Schulamt übergeben.
(2) Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben dürfen erst zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung geöffnet werden. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.

§ 98 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Schüler auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 106 hingewiesen.
(2) Die Arbeiten werden unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrern angefertigt.
(3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtsführenden eine Niederschrift anzufertigen, in die Beginn und Ende der Prüfung sowie die besonderen Vorkommnisse aufzunehmen sind.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt 270 Minuten, jedoch im Fach Deutsch 315 Minuten und in der ersten Fremdsprache 300 Minuten. Sollte es die Aufgabenstellung erfordern, kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium über eine Verlängerung oder Verkürzung der Bearbeitungszeit entscheiden.
(5) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Schüler trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Schülers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
(6) Bei den Arbeiten dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.

§ 99 Bewertung der schriftlichen Prüfung

(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Fachlehrer als Erstkorrektor durchzusehen und zu bewerten. Kann aus besonderen Gründen der unterrichtende Fachlehrer nicht Erstkorrektor sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Fachlehrer als Erstkorrektor.
(2) Für jede Arbeit ist eine Zweitkorrektur durch einen anderen Fachlehrer vorzunehmen, der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt wird. Der Zweitkorrektor schließt sich der Bewertung des Erstkorrektors an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Bewertung. Schließt sich der Zweitkorrektor der Beurteilung des Erstkorrektors nicht an, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Er kann zuvor einen weiteren Fachlehrer beiziehen.
(3) Die endgültige Bewertung, die erteilte Note und die entsprechende Punktzahl werden auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und Zweitkorrektor unterschrieben.
(4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten der einfachen Wertung für die Arbeit.
(5) Die Note des schriftlichen Teils der besonderen Fachprüfung in Sport oder Musik nach § 96 Abs. 2 macht die Hälfte der Note der besonderen Fachprüfung aus.

§ 100 Einleitung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erfolgt im Anschluss an die schriftliche Prüfung.
(2) Spätestens vier Unterrichtstage vor dem Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfungen werden den Schülern die Noten und Punktzahlen der Prüfungsarbeiten schriftlich mitgeteilt. Einen Unterrichtstag nach der Mitteilung können die Schüler zusätzliche Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung nach § 92 Abs. 5 benennen.

§ 101 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird von der Fachprüfungskommission abgenommen.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20, höchstens 30 Minuten.
(3) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten.
(4) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Schülers vor. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen.
(5) Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern.
(6) Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten geht der mündlichen Prüfung eine zusätzliche praktische Prüfung voraus, die aus einer szenischen Präsentation besteht. Die Prüfung wird in Prüfungsgruppen von zwei bis vier Schülern durchgeführt. Die Prüfungsaufgabe wird von der Schule gestellt und von der Fachprüfungskommission der Prüfungsgruppe zugeteilt. Die Dauer der praktischen Prüfung beträgt in der Regel 10 Minuten; für die unmittelbare Vorbereitung sind der Prüfungsgruppe abhängig von der Aufgabenstellung bis zu 90 Minuten Zeit zu gewähren. In der mündlichen Prüfung wird die Prüfungsgruppe der praktischen Prüfung gemeinsam geprüft. Eine Vorbereitungszeit wird nicht gewährt. Die Ergebnisse aus der praktischen und mündlichen Prüfung werden bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet. Ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt die Note der mündlichen Prüfung den Ausschlag.
(7) Die Sachgebiete der vom Schüler selbständig zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen der Qualifikationsphase entnommen und auch bei einer Schwerpunktbildung mindestens zwei Halbjahren der Qualifikationsphase zuzuordnen sein.
(8) Die Prüfungsaufgaben werden dem Schüler schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Schüler Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.
(9) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt unter Berücksichtigung der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note und die Punktzahl für die mündliche Prüfung fest.
(10) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muß die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Schülers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung und die Noten mit Punktzahl enthalten. Aus der Niederschrift muß hervorgehen, in welchem Umfang der Schüler die Prüfungsaufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Sie ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.

§ 102 Ergebnis der Prüfung

(1) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Schüler nach Abschluss der jeweiligen Prüfung mitgeteilt.
(2) Wird in einem Fach schriftlich und zusätzlich mündlich geprüft, werden die beiden Prüfungsteile im Verhältnis zwei zu eins gewertet und nach Anlage 14 A berechnet.
(3) Die Abiturprüfung hat bestanden, wer die Qualifikation im Bereich der Prüfung (§ 91) erreicht hat.
(4) Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der Abiturprüfung fest. Es ist dem Schüler mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
(5) Die Prüfungskommission stellt ferner die vom Schüler erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation nach § 88 fest und ermittelt nach der Anlage 15 die Durchschnittsnote.
(6) Ein Schüler, der die Prüfung nicht bestanden hat und sie wiederholen kann, besucht nach der Mitteilung des Nichtbestehens den Unterricht des Halbjahres 11/II, ohne daß ein Zeugnis für dieses Halbjahr ausgestellt wird. Der Schulleiter kann, gegebenenfalls abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, eine befristete Beurlaubung bis zum Schuljahresende aussprechen.
(7) Ein Schüler, der die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des Halbjahres 12/II.

§ 103 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Als Tag des Bestehens der Abiturprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung anzugeben.
(2) Das am Ende der Qualifikationsphase in den modernen Fremdsprachen auf der Grundlage des ,Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)‘ erreichte Niveau wird entsprechend den Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder den ,Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA)‘ auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt mindestens fünf Punkte erreicht wurden.
(3) Das Abiturzeugnis wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und, soweit nach § 85 Abs. 2 Satz 1 ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde oder nach § 85 Abs. 2 Satz 2 der Stellvertreter des Schulleiters den Vorsitz führte, vom Schulleiter unterzeichnet. Es ist mit dem Siegel der Schule, bei der Prüfung durch eine staatlich anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft auch mit dem Dienstsiegel des zuständigen Schulamtes zu versehen.
(4) Eine zweite Ausfertigung des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.
(5) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses ist das Schulverhältnis beendet.

§ 104 Einsichtnahme

Der Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschrift seiner mündlichen Prüfung nehmen. Das Recht der Einsichtnahme steht bei minderjährigen Schülern auch den Eltern zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.

§ 105 Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abiturprüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Muß für einen Prüfungsteilnehmer eine Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die mündliche Prüfung beim Vorsitzenden der Fachprüfungskommission. Ein ärztliches Zeugnis ist unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Ein freiwilliger Rücktritt nach Beginn des ersten Prüfungsteils ist nicht zulässig.
(4) Die drei Prüfungsteile der Abiturprüfung sind die drei schriftlichen Prüfungen, die mündlichen Prüfungen und die zusätzlichen mündlichen Prüfungen.
(5) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungsteile gelten als mit „ungenügend" (0 Punkte) bewertet.

§ 106 Täuschung

(1) Jede Täuschung und jeder Täuschungsversuch sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(2) Wer bei einer Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in dem Fach des betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Die Prüfung in dem Fach dieses Prüfungsteils kann mit der Note “ungenügend” bewertet werden.

§ 107 Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Ein Schüler, der die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie, sofern er die Schule weiterhin besucht, einmal wiederholen.
(2) Der Schüler wiederholt die Klassenstufe 12 und behält seine innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Fächer bei. Kann ein Schüler aus schulischen Gründen in einem Fach keinen Unterricht erhalten, ist ihm die Möglichkeit zu geben, in diesem Fach ohne Besuch von Unterrichtsveranstaltungen in angemessenem Umfang Leistungsnachweise zu erbringen.
(3) Für die Wiederholungsprüfung gelten dieselben Bedingungen wie für den ersten Prüfungsdurchgang.
(4) Eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Dritter Abschnitt Externenprüfung

§ 108 Zweck der Prüfung

Mit der externen Abiturprüfung kann die allgemeine Hochschulreife ohne den Besuch eines Gymnasiums, einer Gemeinschaftsschule, eines beruflichen Gymnasiums oder eines Kollegs erworben werden.

§ 109 Ort und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Das zuständige Schulamt bestimmt das Gymnasium, an dem die Prüfung durchgeführt wird.
(2) Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt.

§ 110 Organisation der Prüfung

Für die Prüfungskommission, die Fachprüfungskommissionen, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Durchführung und Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen, die Einsichtnahme, Rücktritt oder Versäumnis sowie Täuschungen gelten die Regelungen für Schüler. § 59 Abs. 5 gilt entsprechend; die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.

§ 111 Umfang und Gliederung der Prüfung

(1) Die Externenprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung findet in zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau und zwei Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau statt. Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind Deutsch und nach Wahl des Prüflings Englisch, Biologie, Chemie oder Physik; § 98 Abs. 4 gilt entsprechend. Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sind Mathematik und Geschichte. Die Bearbeitungszeit beträgt für Mathematik 240 Minuten und für Geschichte 210 Minuten; § 98 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die mündliche Prüfung findet in vier Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau statt. Zur Wahl stehen Französisch, Russisch, Spanisch, Latein, Kunsterziehung, Musik, Geografie, Sozialkunde, Wirtschaft und Recht, Religionslehre und Ethik und, sofern noch nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung, Englisch, Biologie, Chemie und Physik. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann weitere Fächer als mündliche Prüfungsfächer zulassen. § 101 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Aus den zur Wahl stehenden Prüfungsfächern wählt der Prüfling so, dass Prüfungsergebnisse in mindestens einem naturwissenschaftlichen Fach und in mindestens zwei Fremdsprachen nachgewiesen werden.
(5) Die Prüfung wird entweder in einem ungeteilten Prüfungsverfahren oder in einem zweigeteilten Prüfungsverfahren zum allgemeinen Abiturtermin abgelegt. Das zweigeteilte Prüfungsverfahren besteht aus zwei Teilprüfungen mit jeweils vier Fächern (zwei Fächer schriftlich und zwei Fächer mündlich). Die Teilprüfungen erfolgen im Abstand von einem Schuljahr.
(6) Als Prüfungsteile im ungeteilten Prüfungsverfahren gelten jeweils die vier schriftlichen und die vier mündlichen Prüfungen, bei Teilprüfungen jeweils die zwei schriftlichen und die zwei mündlichen Prüfungen; jeweils weiterer Prüfungsteil sind die zusätzlichen mündlichen Prüfungen.
(7) Der Prüfling kann sich in den Fächern seiner schriftlichen Prüfung zusätzlich zur mündlichen Prüfung melden. Wird in einem Fach schriftlich und zusätzlich mündlich geprüft, so wird die Gesamtnote nach Anlage 14 B und C ermittelt.

§ 112 Zulassung

(1) Zur externen Abiturprüfung wird zugelassen, wer
1.
das 19. Lebensjahr vollendet hat,
2.
seinen ersten Wohnsitz seit mindestens zwölf Monaten in Thüringen hat und im laufenden Schuljahr nicht Schüler eines Gymnasiums, einer Gemeinschaftsschule, einer Gesamtschule, eines beruflichen Gymnasiums oder eines Kollegs gewesen ist, und
3.
nicht mehr als einmal eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in Thüringen oder in einem anderen Bundesland erfolglos abgelegt hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist bis zum 1. Februar des Prüfungsjahres beim zuständigen Schulamt schriftlich zu stellen.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit genauer Darstellung des Bildungsgangs,
2.
eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde,
3.
ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild,
4.
eine Erklärung, ob, wann und wo bereits der Versuch gemacht wurde, eine Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife abzulegen sowie eine Erklärung, daß im laufenden Schuljahr ein Gymnasium, eine Gemeinschaftsschule, eine Gesamtschule, ein berufliches Gymnasium oder ein Kolleg nicht besucht worden ist,
5.
die Entscheidung für ein Prüfungsverfahren nach § 111 Abs. 5,
6.
die Angabe der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie
7.
ein Bericht, aus dem hervorgeht, wie sich der Bewerber auf der Grundlage der Lehrpläne für die Thüringer Oberstufe des Gymnasiums auf die Prüfung vorbereitet hat; die Fächer und Gebiete, in Deutsch und in den Fremdsprachen die Werke der Dichter und Schriftsteller, mit denen sich der Bewerber besonders eingehend beschäftigt hat, sollen angegeben werden.
(4) Das zuständige Schulamt entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid. Ablehnende Bescheide sind zu begründen.

§ 113 Aufgabenstellung

(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungsfächer werden den Gymnasien durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium über das zuständige Schulamt übergeben.
(2) Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben dürfen erst zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung geöffnet werden. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.

§ 114 Ergebnis der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn keines der vier Prüfungsfächer mit null Punkten abgeschlossen wurde und in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter ein Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils mindestens fünf Punkte und insgesamt mindestens 20 Punkte der einfachen Wertung erreicht wurden.
(2) Die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten in den zwei Prüfungsfächern mit erhöhtem Anforderungsniveau werden dreizehnfach und in den zwei Prüfungsfächern mit grundlegendem Anforderungsniveau neunfach gewertet.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt dem Prüfling das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit.

§ 115 Ergebnis der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn keines der vier Prüfungsfächer mit null Punkten abgeschlossen wurde und in mindestens zwei der Prüfungsfächer jeweils mindestens fünf Punkte und insgesamt mindestens 20 Punkte der einfachen Wertung erreicht wurden.
(2) Die Ergebnisse in den vier mündlichen Prüfungsfächern werden vierfach gewertet.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt dem Prüfling das Ergebnis der einzelnen mündlichen Prüfung an dem jeweiligen Prüfungstag mit.

§ 116 Bestehen der Prüfung, Durchschnittsnote

(1) Die externe Abiturprüfung hat bestanden, wer die schriftliche Prüfung oder die Prüfung im Gesamtergebnis aus schriftlichem und zusätzlichem mündlichen Prüfungsteil und die mündliche Prüfung bestanden hat. Hat ein Prüfling den schriftlichen Prüfungsteil oder den Prüfungsteil aus schriftlichen und zusätzlichen mündlichen Prüfungen nicht bestanden, finden keine weiteren mündlichen Prüfungen statt.
(2) Die Prüfungskommission ermittelt aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen die Gesamtpunktzahl und die Durchschnittsnote nach der Anlage 15.

§ 117 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Als Tag des Bestehens der Abiturprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung anzugeben.
(2) Das Abiturzeugnis wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Es ist mit dem Siegel der Schule zu versehen.
(3) Eine zweite Ausfertigung des Zeugnisses verbleibt in der Schule.

§ 118 Wiederholen der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder für wen die Prüfung als nicht bestanden gilt oder für nicht bestanden erklärt worden ist, kann die Prüfung nach Ablauf eines Jahres wiederholen. Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung im zweigeteilten Prüfungsverfahren gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden; die Prüfung kann nur als Ganzes wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig. Der § 107 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Neunter Teil Aufnahme in die Schule

Erster Abschnitt Einschulung

§ 119 Anmeldung zur Einschulung

(1) Alle Kinder, die bis zum 1. August des folgenden Jahres sechs Jahre alt werden, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks, bei Bestehen eines gemeinsamen Schulbezirks nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG an einer der zuständigen Grundschulen, anzumelden. Für die Anmeldung kann der Schulträger auch eine Gemeinschaftsschule vorsehen. Für die Anmeldung an einer Grundschule im gemeinsamen Schulbezirk oder an einer Gemeinschaftsschule sind die §§ 139a bis 139c zu beachten. Ein Kind, das am 30. Juni eines Jahres mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt.
(2) In der Zeit vom 15. bis 30. April eines jeden Jahres gibt der Schulleiter Ort und Zeit der Anmeldung zum Schulbesuch für das übernächste Schuljahr bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch den Schulträger in ortsüblicher Weise. In Gemeinden mit mehreren Grund- und Gemeinschaftsschulen geschieht die Bekanntmachung für alle Schüler gemeinsam. Für jede Grundschule ist dabei der Schulbezirk anzugeben.
(3) Die Eltern melden die Kinder in der Zeit vom 2. bis 10. Mai zum Schulbesuch für das übernächste Schuljahr an. Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde vorzulegen. Die Eltern unterrichten den Schulleiter über eine offensichtliche oder vermutete Behinderung des Kindes.
(4) Melden Eltern ihr Kind bei einer Schule in freier Trägerschaft an, setzt diese im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung das zuständige Schulamt davon bis zum 20. Mai des Kalenderjahres vor der beabsichtigten Einschulung in Kenntnis.
(5) Für Kinder mit offensichtlichem oder vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf leitet der Schulleiter bis zum 31. Mai des Kalenderjahres vor der Einschulung das Feststellungsverfahren nach § 137a beim zuständigen Schulamt ein. Das sonderpädagogische Gutachten ist bis zum 15. August des Kalenderjahres vor der Einschulung fertigzustellen.
(6) Der Schulleiter unterrichtet bei der Anmeldung die Eltern über das Verfahren zur Feststellung der Entwicklung nach § 120.

§ 120 Feststellung zur Entwicklung

(1) Der Schulleiter meldet dem zuständigen Schulamt und dem Gesundheitsamt bis zum 20. Mai die Namen der für das übernächste Schuljahr zur Einschulung angemeldeten Kinder, deren Geburtsdatum und die Anschriften der Eltern.
(2) Vom Gesundheitsamt wird im Einvernehmen mit dem Schulleiter die schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten Kinder vorgenommen. Die Eltern sind rechtzeitig vor der Untersuchung zu benachrichtigen. Sie haben das Recht, bei der Untersuchung anwesend zu sein.
(3) Das Gesundheitsamt benennt bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, in dem die Einschulung erfolgen soll, dem zuständigen Schulamt und der zuständigen Schule unter Angabe von Gründen die Kinder, bei denen aufgrund einer medizinischen Indikation die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen noch nicht gegeben sind.
(4) Die Grundschule führt bis zum 15. Mai für die vorzeitig zum Schulbesuch angemeldeten Kinder auf Antrag der Eltern Maßnahmen zur Feststellung der Entwicklung durch. Satz 1 gilt für die Gemeinschaftsschule nach § 119 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 121 (aufgehoben)

Zweiter Abschnitt Aufnahme in die Regelschule

§ 122 Aufnahme in die Regelschule

(1) Den Eltern obliegt die Anmeldung für die Regelschule. Der Zeitraum für die Anmeldung, der eine Woche von Montag bis Samstag beträgt, wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium rechtzeitig bekanntgegeben. Für die Anmeldung an einer Regelschule im gemeinsamen Schulbezirk sind die §§ 139a bis 139c zu beachten.Die Aufnahme eines Schülers in die Regelschule erfolgt zu Beginn eines Schuljahres; eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter, er kann bei Schulwechsel und Schullaufbahnwechsel, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, Regelungen im Einzelfall treffen.

§ 123 Wechsel vom Gymnasium an eine Regelschule

Schulpflichtige Schüler, die das Gymnasium verlassen, treten nach Abschluß eines Schuljahres in der Regel in die nächsthöhere Klassenstufe der Regelschule über. Sie treten während eines Schuljahres in der Regel in die Klassenstufe über, die sie im Gymnasium besucht haben. Über Ausnahmen sowie in sonstigen Fällen der Rückkehr entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule unter Berücksichtigung des Leistungsstandes des Schülers.

Dritter Abschnitt Aufnahme in das Gymnasium

§ 124 Aufnahme in das Gymnasium

(1) Zu Beginn eines Schuljahres können Schüler aus der Klassenstufe 4 der Grundschule, aus den Klassenstufen 5, 6 und 10 der Regelschule sowie aus den Klassenstufen 4 bis 8 der Gemeinschaftsschule in das Gymnasium nach den Bestimmungen der §§ 125 bis 135 übertreten. § 7 Abs. 2 Satz 6 ThürSchulG ist zu beachten.
(2) Die Aufnahme eines Schülers des gymnasialen Teils der kooperativen Gesamtschule erfolgt in der Regel zu Beginn eines Schuljahres.
(3) Die Aufnahme eines Schülers aus den Klassenstufen 5,6 und 10 der integrierten Gesamtschule erfolgt in der Regel zu Beginn eines Schuljahres nach den Bestimmungen der §§ 125 bis 135.
(4) Aus den Klassenstufen 7, 8 und 9 der integrierten Gesamtschule kann ein Schüler aus wichtigem Grund in der Regel zu Beginn eines Schuljahres in das Gymnasium übertreten, wenn er in den Fächern mit der Anspruchsebene des Kurses III jeweils mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Nimmt ein Schüler nicht in allen Fächern mit Kursdifferenzierung am Unterricht mit der Anspruchsebene des Kurses III teil, so ist ein Übertritt an ein Gymnasium nur bei Vorliegen einer Empfehlung für den Bildungsgang des Gymnasiums oder einer bestandenen Aufnahmeprüfung möglich. § 51 Abs. 3 Satz 1, § 125 Abs. 4 und 6 sowie § 131 gelten entsprechend.

§ 125 Voraussetzung für den Übertritt

(1) Voraussetzung für den Übertritt von der Grundschule und der Regelschule in die Klassenstufen 5 bis 7 sowie von der Gemeinschaftsschule in die Klassenstufen 5 bis 9 des Gymnasiums ist eine bestandene Aufnahmeprüfung. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn der Schüler
1.
die in Absatz 2 geforderten Leistungsvoraussetzungen erfüllt oder
2.
eine Empfehlung der Klassenkonferenz für den Bildungsweg des Gymnasiums erhält.
(2) Leistungsvoraussetzung für den Übertritt ist, dass der Schüler im Zeugnis zum Schulhalbjahr
1.
der Klassenstufe 4 der Grundschule oder der Gemeinschaftsschule in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachkunde oder
2.
der Klassenstufen 5 und 6 der Regelschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache
jeweils mindestens die Note 'gut' erreicht hat. Ein Schüler der Klassenstufe 7 der Gemeinschaftsschule muss im Zeugnis zum Schulhalbjahr in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene II mindestens die Note 'gut' erreicht haben; ein Schüler der Klassenstufe 8 muss auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene III mindestens die Note 'ausreichend' oder auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene II mindestens die Note 'gut' erhalten haben. Satz 2 Halbsatz 1 gilt für Schüler der Gemeinschaftsschule in den Klassenstufen 5 und 6 entsprechend. Für den Nachweis wird auf Antrag der Eltern in den für den Übertritt relevanten Fächern eine auf Anspruchsebenen bezogene Note erteilt.
(3) Schüler der Klassenstufe 10 der Regelschule können in die dreijährige Oberstufe des Gymnasiums übertreten, wenn sie an der Aufnahmeprüfung nach § 131 teilgenommen haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn sie im Zeugnis zum Schulhalbjahr in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und Wahlpflichtfach jeweils mindestens die Note 'gut' sowie am Schuljahresende den Realschulabschluss erreicht haben. Eine Aufnahmeprüfung ist auch nicht abzulegen, wenn anstelle der Notenvoraussetzung eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums vorliegt.
(4) Eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums wird in der Regel erteilt, wenn in höchstens einem der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder in höchstens zwei der in Absatz 3 Satz 2 jeweils genannten Fächer die Note 'befriedigend' und in den übrigen mindestens die Note 'gut' erreicht worden ist. Wenn in einem der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2 genannten Fächer mindestens die Note 'gut' und in den übrigen dieser Fächer die Note 'befriedigend' erreicht worden ist, wird die Empfehlung erteilt, soweit aufgrund des bisher gezeigten Lernverhaltens zu erwarten ist, dass der Schüler mit Erfolg das Gymnasium besuchen wird. Die Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums wird in der Regel nicht erteilt, wenn in den in den Absätzen 2 oder 3 jeweils genannten Fächern lediglich die Note 'befriedigend' oder eine schlechtere Note erreicht worden ist.
(5) Absatz 4 gilt für Schüler der Klassenstufen 7 und 8 der Gemeinschaftsschule mit der Maßgabe entsprechend, dass die Noten in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Fächern auf der Anspruchsebene II erreicht werden müssen. Satz 1 gilt für Schüler der Klassenstufen 5 und 6 entsprechend. Auf der Anspruchsebene III erreichte Noten werden mit einer Note besser angesetzt.
(6) Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist der Förderbedarf auf Antrag der Eltern unter Hinzuziehung eines Lehrers an einer Förderschule bei der Empfehlung oder bei einer Aufnahmeprüfung angemessen zu berücksichtigen.

§ 126 Ablauf des Übertrittsverfahrens

Das Übertrittsverfahren gliedert sich in:
1.
die Information und Beratung der Schüler und der Eltern über das Übertrittsverfahren,
2.
gegebenenfalls die Empfehlung der Klassenkonferenz für die weitere Schullaufbahn,
3.
gegebenenfalls die Information und Beratung der Eltern über die Empfehlung nach Nr. 2,
4.
die Anmeldung für das Gymnasium sowie
5.
gegebenenfalls die Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung.

§ 127 Information und Beratung

Die Schulen informieren die Schüler und die Eltern über die verschiedenen schulischen Bildungswege in Thüringen, das regionale Schulangebot sowie das Übertrittsverfahren. Für die Wahl der Schullaufbahnbieten die Schulen den Eltern eine Beratung an.

§ 128 Empfehlung der Klassenkonferenz für die weitere Schullaufbahn

(1) Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule und der Gemeinschaftsschule sowie Schüler der Klassenstufe 8 der Gemeinschaftsschule erhalten mit dem Halbjahreszeugnis bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 125 Abs. 4 eine Empfehlung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Schüler der Klassenstufen 5, 6 und 10 der Regelschule sowie der Klassenstufen 5 bis 7 der Gemeinschaftsschule erhalten auf Antrag der Eltern bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 125 Abs. 4 eine Empfehlung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Rahmen des Terminplans nach § 134.
(2) Der Klassenlehrer bereitet einen Vorschlag für die Empfehlung vor, den die Klassenkonferenz berät. Die Klassenkonferenz spricht die Empfehlung aus. Dabei berücksichtigt sie die spezifischen Leistungsanforderungen der jeweiligen Schulart. Die Empfehlung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch den Klassenlehrer angefertigt.
(3) Grundlage für die Empfehlung sind
1.
die bisher gezeigten schulischen Leistungen,
2.
das bisher gezeigte Leistungsvermögen und
3.
die bisher gezeigte Leistungsbereitschaft.

§ 129 Information der Eltern über die Empfehlung

Die Schule übermittelt den Eltern die Empfehlung nach § 128 Abs. 1 Satz 2 gegen Empfangsbestätigung.

§ 130 Anmeldung zum Gymnasium

(1) Den Eltern obliegt die Anmeldung für das Gymnasium. Der Zeitraum für die Anmeldung, der eine Woche von Montag bis Samstag beträgt, wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium rechtzeitig bekanntgegeben. Für die Anmeldung an einem Gymnasium sind die §§ 139a bis 139c zu beachten.
(2) Als Unterlage ist das Zeugnis zum Schulhalbjahr des laufenden Schuljahres oder die Empfehlung nach § 128 im Original vorzulegen. Das Zeugnis über den Realschulabschluß ist im Fall von § 125 Abs. 3 unverzüglich nach Erhalt nachzureichen.

§ 131 Aufnahmeprüfung in Form von Probeunterricht

(1) Eine Aufnahmeprüfung findet auf Antrag der Eltern für Schüler statt, die nicht nach § 125 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 und 3 von der Aufnahmeprüfung befreit sind. Die Aufnahmeprüfung kann in der Regel nicht nachgeholt werden.
(2) Das zuständige Schulamt bestimmt die Gymnasien, die die Aufnahmeprüfung durchführen. Die Aufnahmeprüfung besteht aus Probeunterricht an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit jeweils vier Unterrichtsstunden. Der Probeunterricht erfolgt in einzelnen Fächern oder fächerübergreifend.
(3) Die Inhalte für den Probeunterricht werden von einem Gymnasium des Schulamtsbereichs für die Aufnahmeprüfungen in diesem Schulamtsbereich vorbereitet.
(4) Die Prüfungskommission wird vom zuständigen Schulamt bestellt und besteht aus zwei Lehrern, die am Gymnasium unterrichten, und einem Lehrer der Schulart Grundschule oder Gemeinschaftsschule für den Übertritt in die Klassenstufe 5 oder einem Lehrer der Schularten Regelschule oder Gemeinschaftsschule für den Übertritt in die Klassenstufen 6, 7, 10 und 11S oder einem Lehrer der Schulart Gemeinschaftsschule für den Übertritt in die Klassenstufen 8 und 9. Das Schulamt bestimmt einen der in Satz 1 genannten Lehrer zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. Der Probeunterricht in den einzelnen Unterrichtsstunden wird von einem Mitglied der Prüfungskommission durchgeführt; die übrigen Mitglieder sind als Beobachter tätig.
(5) Die Prüfungskommission setzt am Ende der Aufnahmeprüfung das Ergebnis fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungskommission einstimmig festgestellt hat, daß der Schüler für den Besuch des Gymnasiums offensichtlich ungeeignet ist.
(6) Über die Aufnahmeprüfung wird ein Protokoll angefertigt, das den wesentlichen Verlauf der Prüfung, Unterrichtsbeobachtungen und das Prüfungsergebnis enthält.

§ 132 Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Das prüfende Gymnasium teilt den Eltern das Prüfungsergebnis mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gegen Empfangsbestätigung schriftlich mit und erstellt eine Übersichtsliste für das zuständige Schulamt.

§ 133

(aufgehoben)

§ 134 Terminplan

(1) Ein Terminplan für den Ablauf des Übertrittsverfahrens in das Gymnasium wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bekanntgegeben.
(2) Bei Überschreitung der in dem Terminplan angegebenen Termine kann eine Aufnahme in das Gymnasium in der Regel nur im Rahmen noch vorhandener Aufnahmekapazität nach Aufnahme der fristgemäß angemeldeten Schüler und bei Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nach § 125 Abs. 1 erfolgen.

§ 135 Ausländische Schüler und Aussiedlerschüler

(1) Ausländischen Schülern, die sich dem Aufnahmeverfahren in das Gymnasium zunächst nicht unterziehen wollen, kann der Schulleiter in stets widerruflicher Weise bis zum Ende des auf die Aufnahme folgenden Schuljahres den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder in allen Fächern gestatten. Unterliegen solche Schüler der Schulpflicht, so müssen sie am Unterricht in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern teilnehmen. Über den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt. Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn ein Schüler aufgrund des Aufnahmeverfahrens nach den §§ 128 oder 131 sowie des § 132 das Gymnasium besucht.
(2) Absatz 1 gilt auch für Aussiedlerschüler im ersten Jahr nach der Übersiedlung. Entsprechend kann auch bei deutschen Rückkehrern aus dem Ausland verfahren werden, die ihren Wohnsitz mehrere Jahre im Ausland hatten und dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besuchen konnten.

§ 135a Sprachfeststellungsprüfung

(1) Für Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die als Seiteneinsteiger in eine der Klassenstufen 7 bis 10 aufgenommen werden und für die keine wohnortnahe Beschulung in der Herkunfts- oder Amtssprache als Unterrichtsfach möglich ist, kann auf Antrag der Eltern im Sinne des § 17 die Amtssprache des Herkunftslandes oder die Herkunftssprache die zweite Fremdsprache bis einschließlich der Klassenstufe 10 ersetzen, soweit es organisatorisch und personell möglich ist, den Kenntnisstand des Schülers am Ende jedes Schuljahres durch eine Sprachprüfung festzustellen (Sprachfeststellungsprüfung). Diese Prüfung ersetzt die Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache. Das Prüfungsergebnis ist als Note für die nach Satz 1 ersetzte zweite Fremdsprache in das Zeugnis aufzunehmen. Unter Bemerkungen erfolgt ein entsprechender Hinweis.
(2) In das Zeugnis der Klassenstufe 10 kann abweichend von Absatz 1 Satz 3 die Note für die ersetzte zweite Fremdsprache aus dem Zeugnis der Klassenstufe 9 übertragen werden, wenn im laufenden Schuljahr eine Sprachfeststellungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich ist.
(3) Die Festlegung des Prüfers sowie die Durchführung der Prüfung obliegen dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium. Diese Aufgabe kann dem Staatlichen Schulamt übertragen werden. Bei der Festsetzung der Prüfungsanforderungen im schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil wirkt ein Lehrer, der über die Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache für das Lehramt Gymnasium verfügt, mit.
(4) Die Sprachfeststellungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Beide Prüfungen können an einem Tag stattfinden. Die schriftliche Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen Leseverstehen und Schreiben. Für die Klassenstufen 7 und 8 beträgt die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung 60 Minuten und für die Klassenstufen 9 und 10 beträgt diese 90 Minuten. Die mündliche Prüfung kann auch als Partner- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Entsprechend beträgt die Dauer, einschließlich der Vorbereitungszeit, 25 bis 50 Minuten. Die Schüler sind in geeigneter Form über die Prüfungsanforderungen zu unterrichten. Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll zu erstellen.
(5) Die Note der Sprachfeststellungsprüfung wird unter gleichwertiger Berücksichtigung der einzelnen Prüfungsteile der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung von dem Prüfer nach Beratung mit dem an der Prüfung mitwirkenden Lehrer festgesetzt. Das Ergebnis der Prüfung wird der zuständigen Schule mitgeteilt. Zuständig ist diejenige Schule, die das Zeugnis für das jeweilige Schuljahr, in dem der Schüler die Sprachfeststellungsprüfung ablegt, ausstellt.

Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 136 Daten

(1) Bei der Aufnahme in die Schule sollen folgende Daten des Schülers erhoben werden:
1.
der Familienname,
2.
Vornamen,
3.
das Geburtsdatum,
4.
der Geburtsort und das Geburtsland,
5.
bei nichtdeutschem Geburtsland das Jahr des Zuzugs in die Bundesrepublik Deutschland,
6.
das Geschlecht,
7.
Anschriften,
8.
eine Telefonverbindung und gegebenenfalls E-Mail-Adresse,
9.
eine Religionszugehörigkeit,
10.
die Staatsangehörigkeit,
11.
Sprache bei überwiegend nichtdeutscher Verkehrssprache in der Familie,
12.
Behinderungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,
13.
Vorliegen des Impfschutzes gegen Masern,
14.
die Anzahl der Geschwister sowie
15.
das Datum der Ersteinschulung.
Im Fall der Einschulung wird zudem die von dem Schüler zuletzt besuchte Kindertageseinrichtung erhoben. Darüber hinaus werden Familienname, Vorname, Anschrift, Telefonverbindung und E-Mail-Adresse der Eltern erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontakts in Notfällen erforderlich sind.
(2) Die Eltern sind verpflichtet, Veränderungen der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 3 der Schule mitzuteilen.
(3) Die Schule erfasst die Daten in einem Schülerbogen. In den Schülerbogen werden auch die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen; eine Abschrift des sonderpädagogischen Gutachtens ist Bestandteil des Schülerbogens. Eine Abschrift der Zeugnisse ist zu dem Schülerbogen zu nehmen. Die Eltern haben das Recht, den Schülerbogen einzusehen.
(4) Neben den Schülerbögen werden Klassen- oder Kursbücher geführt. Sie beinhalten:
1.
Namen, Geburtsdatum, Schulalter und Wohnanschrift der Schüler,
2.
Angaben zu Krankheiten und Behinderungen, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,
3.
Namen der Eltern,
4.
Noten,
5.
Vermerke über unentschuldigtes und entschuldigtes Fernbleiben,
6.
Angaben zur Teilnahme am fakultativen Unterricht und an Arbeitsgemeinschaften,
7.
Name und Anschrift der Mitglieder der Eltern- und Schülervertretungen sowie
8.
Angaben zur Herstellung des Kontakts in Notfällen.
Die Klassen- oder Kursbücher können digital geführt werden.
(5) Bei der automatisierten und nicht automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) zu treffen.
(6) Verwenden Lehrer bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülern andere als vom Schulträger zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Datenverarbeitungsgeräte, haben sie durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten, dass dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten Rechnung getragen wird. Auf Verlangen des Schulleiters, eines Bediensteten der unteren Schulaufsichtsbehörde oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind diese Sicherungsmaßnahmen nachzuweisen. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz finden Anwendung.
(7) In Krisen- oder Notfällen können das zuständige Schulamt oder das für das Schulwesen zuständige Ministerium die für die Klassen- oder Kursbücher nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 8 erhobenen Daten sowie das Organigramm des Krisenteams der Schule im automatisierten Verfahren abrufen.
(8) Automatisiert und nicht automatisiert verarbeitete personenbezogene Daten sind ein Jahr, nachdem der Schüler die Schule verlassen hat, einzuschränken. Sie dürfen von diesem Zeitpunkt an nur verarbeitet werden:
1.
mit Einwilligung der betroffenen Person,
2.
zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen,
3.
zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder
4.
aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses.
(9) Aufzubewahren sind:
1.
Abschriften von Schulabschlusszeugnissen für die Dauer von 50 Jahren,
2.
der Schülerbogen oder eine Abschrift davon in der zuletzt besuchten staatlichen allgemein bildenden Schule für die Dauer von 20 Jahren,
3.
Klassen- oder Kursbücher für die Dauer von zwei Jahren,
4.
Klassenarbeiten für die Dauer von zwei Jahren, Abiturarbeiten für die Dauer von zehn Jahren und sonstige Abschlussarbeiten für die Dauer von fünf Jahren.
Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 beginnt mit dem Zeitpunkt der Einschränkung der Verarbeitung nach Absatz 8 Satz 1.
(10) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 9 sind die personenbezogenen Daten zu löschen oder zu archivieren. Eintragungen von Ordnungsmaßnahmen in den Schülerbogen sind nach zwei Jahren zu löschen. Im Rahmen des Kinderschutzes nach § 55a Abs. 2 ThürSchulG auf der Grundlage des § 57 Abs. 4 ThürSchulG erhobene Daten sind drei Jahre nach Abschluss des Vorgangs zu löschen. Automatisiert verarbeitete personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für den Verantwortlichen zur Erfüllung seiner Aufgabe nicht mehr erforderlich ist.

§ 137 Datenübermittlung bei Schulwechsel

(1) Tritt ein Schüler an eine andere staatliche Schule über, so benachrichtigt die abgebende Schule die aufnehmende Schule. Geht bei der abgebenden Schule innerhalb eines Monats keine Bestätigung über den Übertritt ein, verständigt der Schulleiter das Schulamt.
(2) Auf Anforderung der aufnehmenden Schule übermittelt die abgebende Schule den Schülerbogen und die Zeugnisabschriften. Beim Übertritt in eine berufsbildende Schule wird nur der Schülerbogen weitergeleitet. Soweit nach § 55a Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 4 ThürSchulG eine Dokumentation erstellt wurde, ist auch diese an die aufnehmende Schule weiterzuleiten.

§ 137a Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und sonderpädagogisches Gutachten

(1) Der Klassenlehrer informiert den Schulleiter schriftlich über alle Schüler, bei denen sich im Laufe des Schuljahres ergibt, dass eine pädagogische Förderung an der allgemeinen Schule nicht ausreichend ist. Für diese Schüler kann unter Einbeziehung der Eltern das Feststellungsverfahren nach § 8a Abs. 2 ThürSchulG eingeleitet werden. Der Schulleiter fordert beim zuständigen Schulamt die sonderpädagogische Begutachtung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst an. Im Rahmen dieser Begutachtung werden die Schulleistungen, das Lern- und Sozialverhalten, die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen sowie der bestehende Unterstützungsbedarf des Schülers dargestellt.
(2) Die im Rahmen des Feststellungsverfahrens vorzunehmende Basisdiagnostik umfasst
1.
die Ermittlung der für die Unterrichtung des Schülers erforderlichen personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen,
2.
die Ermittlung des Bedarfs fachspezifischer Förderung für den Schüler,
3.
die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes nach § 47b Abs. 1 sowie
4.
die Empfehlung über den Bildungsgang.
Werden bei einem Schüler mehrere sonderpädagogische Förderschwerpunkte diagnostiziert, wird der dominierende Förderschwerpunkt festgelegt. Abweichend von Satz 1 Nr. 4 ist mit der Festlegung des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes geistige Entwicklung der Besuch des Bildungsganges zur individuellen Lebensbewältigung verbunden.
(3) Bei der Ermittlung des individuellen Bedarfsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden insbesondere Ergebnisse aus
1.
standardisierten Testverfahren, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Testverfahren zur Feststellung der kognitiven Fähigkeiten,
2.
systematischen Beobachtungen im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Bereich,
3.
Elterngesprächen,
4.
Schülerinterviews,
5.
Leistungsnachweisen sowie
6.
Beratungen der Klassenkonferenz
berücksichtigt. Fachärztliche und psychologische Gutachten können ebenfalls herangezogen werden.
(4) Am Ende des Feststellungsverfahrens wird entschieden, ob und welcher sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. Die Ergebnisse des Feststellungsverfahrens werden in einem sonderpädagogischen Gutachten festgehalten. Wird in dem sonderpädagogischen Gutachten ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, wird dieses jährlich zum Schuljahresende vom jeweiligen Lehrer für Förderpädagogik oder der Sonderpädagogischen Fachkraft überprüft und fortgeschrieben.
(5) Das sonderpädagogische Gutachten wird den Eltern ausgehändigt und mit ihnen besprochen. Dabei sind die Eltern über die weitere Förderung des Schülers zu beraten.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch für Kinder mit offensichtlichem oder vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf, für die der Schulleiter im Rahmen des Einschulungsverfahrens nach § 119 das Feststellungsverfahren eingeleitet hat. Ist der Schüler an einer Schule in freier Trägerschaft angemeldet, bezieht der Mobile Sonderpädagogische Dienst einen Lehrer oder eine Sonderpädagogische Fachkraft dieser Schule in den Prozess der Basisdiagnostik ein.

§ 137b Mobiler Sonderpädagogischer Dienst

(1) Die Aufgaben des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes umfassen
1.
die Durchführung der Basisdiagnostik im Rahmen des Feststellungsverfahrens,
2.
die Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens und
3.
die Beratung insbesondere der Eltern und der Lehrkräfte der Schule in Fragen der sonderpädagogischen Diagnostik.
(2) Der Mobile Sonderpädagogische Dienst erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Eltern, den Lehrkräften der Schule, den schulpsychologischen, medizinischen und sozialen Diensten sowie anderen Personen, die an der Erziehung, Pflege und Förderung der Kinder und Jugendlichen beteiligt sind.
(3) Die im Mobilen Sonderpädagogischen Dienst tätigen Lehrer für Förderpädagogik müssen über eine Zusatzqualifikation auf der Grundlage des Thüringer Diagnostikkonzepts verfügen.

§ 137c Lernortempfehlung

(1) In allen Landkreisen und kreisfreien Städten werden in der Verantwortung der Schulämter Steuergruppen zur Weiterentwicklung des gemeinsamen Unterrichts und der Förderzentren (Steuergruppe WFG) eingerichtet. Diese Steuergruppen beraten einzelfallbezogen auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens über das Vorliegen der notwendigen personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen an den allgemeinen Schulen in der Region. Die Steuergruppe WFG ermittelt den nächstgelegenen aufnahmefähigen Lernort und gegebenenfalls weitere allgemeine Schulen, an denen die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind oder mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden können. Das zuständige Schulamt koordiniert bei Bedarf eine schulträgerübergreifende Abstimmung.
(2) Mitglieder der Steuergruppe WFG sind insbesondere Vertreter der betroffenen Schulträger, des zuständigen Jugendamtes, des zuständigen Sozialamtes, des Gesundheitsamtes, der Förderschulen sowie des Schulamtes. Die Leitung obliegt einem Vertreter des Schulamtes. Er kann weitere Sachverständige, wie die Schulleiter der regionalen allgemeinen Schulen, Vertreter der überregionalen Förderzentren, Fachberater oder Mitarbeiter des schulpsychologischen Dienstes zu einzelnen Beratungen hinzuziehen.
(3) Das zuständige Schulamt teilt den Eltern, gegebenenfalls auf der Grundlage des Beratungsergebnisses der Steuergruppe WFG, den nächstgelegenen aufnahmefähigen Lernort im gemeinsamen Unterricht, gegebenenfalls weitere geeignete allgemeine Schulen und die örtlich zuständige Förderschule mit. Außerdem weist das Schulamt die Eltern darauf hin, dass sie unabhängig von der Lernortempfehlung zum gemeinsamen Unterricht das Recht haben, als Lernort für ihr Kind eine Förderschule zu wählen. Der Träger der Schülerbeförderung ist entsprechend zu informieren.

§ 138 Aufnahme und Wechsel an eine oder von einer Förderschule

(1) Die Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den entsprechenden Bildungsgang einer Förderschule erfolgt in der Regel zum Schuljahresbeginn. Die Entscheidung trifft der Schulleiter auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens.
(2) Der Antrag auf Wechsel von einer allgemeinen Schule an eine Förderschule kann von den Eltern gestellt werden. Der Antrag auf Wechsel von einer Förderschule an eine allgemeine Schule kann von den Eltern oder vom Schulleiter der Förderschule gestellt werden. Der Antrag muss so rechtzeitig gestellt werden, dass zum Schuljahresbeginn ein geordneter Übertritt möglich ist.
(3) Über Ausnahmefälle entscheidet das zuständige Schulamt.

§ 139 Schüler ohne ständigen festen Aufenthalt

Personen mit schulpflichtigen Kindern ohne ständigen festen Aufenthalt müssen im Besitz eines Heftes sein, in das die Zeit des Schulbesuchs von der jeweils besuchten Schule eingetragen wird.

Fünfter Abschnitt Besondere Bestimmungen zur Anmeldung und Aufnahme an einer Schule im gemeinsamen Schulbezirk oder ohne Schulbezirk

§ 139a Anmeldung

(1) Zur Aufnahme in die Klassenstufen 1 und 5 an einer Schule im gemeinsamen Schulbezirk oder ohne Schulbezirk wählen die Eltern mit jeweils einem Erst- und Zweitwunsch die Schulen, an denen ihr Kind unterrichtet werden soll. Die Anmeldung wird an der Erstwunschschule abgegeben.
(2) Anmeldungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist abgegeben werden, werden berücksichtigt, soweit sie in das Auswahlverfahren noch einbezogen werden können.
(3) Es obliegt den Eltern, bei der Anmeldung alle für das Auswahlverfahren nach den §§ 139b und 139c erheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen. Sie haben insbesondere die Umstände glaubhaft zu machen, aus denen sich ein Härtefall im Sinne des § 15a Abs. 6 Nr. 4 ThürSchulG ergeben könnte. Nach Ablauf der Anmeldefrist gestellte oder nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist begründete Härtefallanträge werden nicht mehr berücksichtigt.
(4) Über die Aufnahme eines Schülers entscheidet der Schulleiter im Rahmen der Aufnahmekapazität der Schule; § 124 Abs. 1 bis 4 sowie § 148 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bleiben unberührt.

§ 139b Auswahlverfahren bei Anmeldeüberhang an der Erst- und Zweitwunschschule

(1) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen nach § 139a Abs. 1 die Aufnahmekapazität der Schule, wird ein Auswahlverfahren nach § 15a ThürSchulG durchgeführt.
(2) Im Auswahlverfahren sind jeweils in getrennten Verfahren zunächst die Anmeldungen durch Erstwunsch, dann die Anmeldungen durch Zweitwunsch zu berücksichtigen.
(3) Die Erstwunschschule sichtet die Anmeldungen und trifft im Rahmen ihrer Aufnahmekapazität eine Auswahlentscheidung. Die Aufnahme erfolgt nach den in § 15a Abs. 1 bis 4 ThürSchulG genannten Kriterien. Dabei sind Schüler nach § 15a Abs. 6 ThürSchulG vorrangig aufzunehmen. Die Schule leitet die Anmeldeunterlagen der Schüler, die im Rahmen der Aufnahmekapazität nicht an der Erstwunschschule aufgenommen werden können, im Original an die Zweitwunschschule weiter.
(4) Für das Auswahlverfahren an der Zweitwunschschule gilt Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. Die Schule leitet die Anmeldeunterlagen der Schüler, die im Rahmen der Aufnahmekapazität nicht an der Zweitwunschschule aufgenommen werden können, im Original an das zuständige Schulamt weiter.
(5) Schüler, deren Aufnahme an einer Wunschschule abgelehnt worden ist, werden von der ablehnenden Schule in eine Nachrückliste aufgenommen, deren Rangfolge sich aus den für die Aufnahme geltenden Regelungen ergibt. Nach Durchführung des Auswahlverfahrens freiwerdende Schulplätze werden entsprechend dieser Rangfolge nachbesetzt. Eine Nachbesetzung über die Nachrückliste ist für die Klassenstufe 1 bis zum ersten Schultag und für die Klassenstufe 5 bis sechs Wochen nach dem ersten Schultag zulässig.
(6) Das Auswahlverfahren ist zu dokumentieren.

§ 139c Zuweisung

(1) Nach Durchführung des Auswahlverfahrens an der Erst- und Zweitwunschschule nach § 139b teilen alle Schulen dem zuständigen Schulamt mit, ob sie über freie Schulplätze verfügen oder ob die Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die jeweils zuständigen Schulämter tragen dafür Sorge, dass jeder Schüler, der nicht an der Erst- oder Zweitwunschschule aufgenommen werden konnte, einer geeigneten Schule zugewiesen wird.
(2) Das zuständige Schulamt weist die Schüler nach Anhörung der Eltern und der betroffenen Schulträger in Abstimmung mit den aufnahmefähigen Schulen einer Schule zu. Bei der Entscheidung können neben altersangemessenen Schulwegen weitere organisatorische und pädagogische Gesichtspunkte Berücksichtigung finden. Das zuständige Schulamt teilt den Eltern mit, an welcher Schule ihr Kind aufgenommen wird.
(3) Die Kreiselternsprecher haben das Recht, auf Nachfrage darüber informiert zu werden, wie viele Schüler der jeweiligen Schule zugewiesen wurden.

Zehnter Teil Spezialgymnasien, Spezialklassen und Gymnasien mit bilingualem Zug

§ 140 Aufgabe von Spezialgymnasien, Spezialklassen und Gymnasien mit bilingualem Zug

(1) Die Spezialgymnasien, Spezialklassen und bilinguale Züge an Gymnasien dienen der Begabungsförderung.
(2) Die Eltern melden ihre Kinder zum Besuch des Spezialgymnasiums, der Spezialklasse oder des Gymnasiums mit bilingualem Zug an.

§ 141 Aufnahme

(1) Ein Schüler kann in ein Spezialgymnasium oder in eine Spezialklasse aufgenommen werden, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung nach § 142 teilgenommen hat, seine Leistungsfähigkeit eine erfolgreiche Mitarbeit in dem Spezialgymnasium oder der Spezialklasse erwarten läßt und die für seine Aufnahme erforderliche Kapazität in dem Spezialgymnasium oder der Spezialklasse vorhanden ist.
(2) Die Aufnahme in das Sportgymnasium kann sportartspezifisch ab der Klassenstufe 5 und in das Musikgymnasium ab der Klassenstufe 5 jeweils bis zum Beginn der Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe erfolgen. Die Aufnahme in das Spezialgymnasium für Sprachen erfolgt in der Klassenstufe 5; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die §§ 125, 128 bis 133 gelten entsprechend. In eine Spezialklasse an einem Gymnasium kann ein Schüler ab der Klassenstufe 9 aufgenommen werden.
(3) Für die Aufnahme in ein Gymnasium mit bilingualem Zug gelten die §§ 124 bis 134 entsprechend.

§ 142 Eignungsprüfung

(1) An jedem Spezialgymnasium und jeder Schule mit Spezialklassen wird eine Aufnahmekommission gebildet, die die Eignungsprüfung vornimmt. Die Aufnahmekommission besteht aus dem Schulleiter als Vorsitzendem und mindestens einer Lehrkraft des betreffenden Spezialfachs.
(2) Die Eignungsprüfung erfolgt unter den Gesichtspunkten der Spezialbildung:
1.
für das Sportgymnasium nach:
a)
den sportartspezifischen Leistungsparametern,
b)
den Erkenntnissen aus der Sichtung und aus Wettkämpfen,
c)
der sportmedizinischen Untersuchung sowie
d)
dem Eignungsgespräch;
2.
für das Musikgymnasium nach:
a)
dem Vorspiel,
b)
der Musiktheorie,
c)
den Wettbewerben sowie
d)
dem Eignungsgespräch;
3.
für das Spezialgymnasium für Sprachen nach:
a)
einer schriftlichen und mündlichen Prüfung der allgemeinen Sprachkompetenz sowie
b)
dem Eignungsgespräch;
4.
für die Spezialklasse nach:
a)
den Vorfeldergebnissen,
b)
den schriftlichen Prüfungsarbeiten,
c)
dem Eignungsgespräch sowie
d)
den Wettbewerben.

§ 143 Sonderregelungen für das Musikgymnasium

(1) Spezialmusikunterricht findet als Einzel- oder Gruppenunterricht statt.
(2) Die Lehrpläne für das Fach Musik werden im Einvernehmen mit dem für die Hochschule für Musik zuständigen Ministerium erlassen.
(3) Die Noten im Fach Musik werden von landesbediensteten Hochschullehrern und Beauftragten der Hochschule für Musik festgesetzt, die den Spezialmusikunterricht an dem Musikgymnasium erteilen. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterstehen sie dem Schulleiter des Musikgymnasiums.

§ 144 Internate

(1) Die Schüler der Spezialgymnasien sowie der Spezialklassen haben die Möglichkeit, in den Internaten dieser Gymnasien zu wohnen.
(2) Die Eltern stellen bei der Schule einen Antrag auf Aufnahme in das Internat. Mit der Aufnahme in das Internat wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Die Eltern werden nach § 6 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung durch die jeweiligen Schulträger angemessen an den Sachkosten für die Unterbringung im Internat beteiligt.
(3) Der Schulleiter legt die Nutzungszeiten des Internats in Abstimmung mit dem Schulträger fest. Er erlässt im Benehmen mit der Schulkonferenz eine Internatsordnung; soweit die Zuständigkeit des Schulträgers berührt ist, ist mit diesem das Einvernehmen herzustellen. Die Internatsordnung sowie deren Änderungen sind dem zuständigen Schulamt vorzulegen.
(4) Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses nach Absatz 2 ist jeweils zum Ende eines Kalendermonats durch Abmeldung möglich und hat schriftlich gegenüber dem Schulleiter zum 15. des Vormonats zu erfolgen. Ein zeitweiser Ausschluss des Schülers vom Internatsbesuch oder die dauerhafte Beendigung des Nutzungsverhältnisses kann jeweils nach Anhörung der Eltern und des Schülers erfolgen, wenn
1.
der Schüler in einem schweren Fall oder wiederholt gegen die Internatsordnung verstoßen hat,
2.
der Schüler durch sein Verhalten die Sicherheit und die Ordnung des Internatsbetriebs erheblich gefährdet oder
3.
die Eltern mit der Zahlung der Beteiligung an den Sachkosten für die Unterbringung im Internat im Verzug sind.
Das Nutzungsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Tages der Beendigung des Schulverhältnisses.

§ 145 Erweiterung des Ausbildungsgangs

(1) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass der Ausbildungsgang des Spezialgymnasiums und des Gymnasiums mit Spezialklassen für Musik um die Klassenstufe 11 Sp erweitert wird.
(2) Wird der Bildungsgang um die Klassenstufe 11 Sp erweitert, stellt die Klassenstufe 11 Sp abweichend von § 73 Abs. 1 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe dar.
(3) Abweichend von § 76 Abs. 5 wird die fortgeführte Fremdsprache mit drei Unterrichtswochenstunden unterrichtet. In den übrigen Fächern ist eine Reduzierung der vorgesehenen Unterrichtsstunden möglich, wenn die Erfüllung der Ziele der entsprechenden Lehrpläne gewährleistet wird.

§ 146 Stundentafel

Für Spezialgymnasien, Spezialklassen sowie Gymnasien mit bilingualem Zug gelten gesonderte Rahmenstundentafeln nach den Anlagen 3, 4a und 6 bis 10 sowie die in den Tabellen B bis F der Anlage 13 festgelegten Unterrichtswochenstunden. § 44 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 147 Ausscheiden aus einem Spezialgymnasium, einer Spezialklasse

Ein Schüler muß nach Entscheidung des Schulleiters im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz sowie nach Anhörung der Eltern das Spezialgymnasium oder die Spezialklasse verlassen, wenn mangelndes Leistungsniveau oder mangelnder Leistungswille beim Schüler festzustellen ist. Der Schüler kann an ein Gymnasium seines Wohnbezirks überwiesen werden.

Elfter Teil Gemeinschaftsschule

§ 147a Gemeinschaftsschule

(1) An der Gemeinschaftsschule können Schüler entsprechend ihrer Befähigung und Leistung den Hauptschulabschluss, den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss, den schulischen Teil der Fachhochschulreife sowie die allgemeine Hochschulreife erwerben.
(2) Bei Errichtung der Gemeinschaftsschule hat der Schulträger ein pädagogisches Konzept vorzulegen. Basierend auf einer Ausgangsanalyse der Schulsituation sollen in dem Konzept unter Berücksichtigung der heterogenen Zusammensetzung der Schülerschaft und mit dem Ziel einer bestmöglichen individuellen Förderung aller Schüler sowie deren ganzheitlicher Kompetenzentwicklung
1.
die Formen klasseninternen gemeinsamen Lernens bis einschließlich Klassenstufe 8, gegebenenfalls auch eines über die Klassenstufe 8 hinausgehenden binnendifferenzierenden Unterrichts,
2.
die auf unterschiedliche Anspruchsebenen bezogene Differenzierung,
3.
die Rhythmisierung des Schulalltags,
4.
die Formen und Methoden der Lernstandserhebung und Dokumentation,
5.
die Gestaltung der Information und Beratung der Eltern und der Schüler,
6.
die außerunterrichtlichen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote,
7.
die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern sowie
8.
die bei einer Schulartänderung zur Gemeinschaftsschule erforderlichen weiteren Maßnahmen der jeweiligen Schule
beschrieben werden. Im Ergebnis der Ausgangsanalyse der Schulsituation sollen die zur Umsetzung des jeweiligen pädagogischen Konzepts geeigneten personellen und sächlichen Bedingungen einschließlich der Lerngruppengröße dargestellt werden. Für eine Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe hat der Schulträger in dem Konzept ein Gymnasium zu bestimmen, welches im Einzugsgebiet der Gemeinschaftsschule liegen soll und mit dieser zusammenarbeitet. Neben dem pädagogischen Konzept soll das Leitbild der Schule formuliert werden; die schulinterne Lehr- und Lernplanung sowie der Fortbildungsplan für die Lehrkräfte sollen ausgewiesen werden.
(3) Ein Schüler der Gemeinschaftsschule rückt bis in die Klassenstufe 8 ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Die erste Versetzungsentscheidung erfolgt in die Klassenstufe 9. Für die Versetzung in der Gemeinschaftsschule gilt § 51 entsprechend.
(4) Am Ende der Klassenstufe 7 werden die Eltern und Schüler im Rahmen eines Zeugnisgesprächs zur weiteren Schullaufbahn informiert und beraten.
(5) In den Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 werden die Leistungen nach § 59 Abs. 1 und 2 bewertet und können zusätzlich verbal eingeschätzt werden. Für die Anforderungen in den Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 sowie für deren Bewertung ist das individuelle Leistungsprofil zugrunde zu legen. Ab der Klassenstufe 8 erhalten die Schüler Noten, die den Anspruchsebenen I bis III zugeordnet sind, wobei Anspruchsebene I auf den Hauptschulabschluss, Anspruchsebene II auf den Realschulabschluss und Anspruchsebene III auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife bezogen ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann auf Beschluss der Schulkonferenz in den Klassenstufen 1 bis einschließlich 7 auf eine Bewertung mit Noten verzichtet werden; erbrachte Leistungen werden dann verbal eingeschätzt.
(6) Für den Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses gelten § 62 Satz 1 und die §§ 63 bis 66 entsprechend. Für die individuelle Abschlussphase gilt § 54 Abs. 8 entsprechend.
(7) Schüler, die den Realschulabschluss anstreben, müssen am Ende der Klassenstufe 8 in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene II mindestens die Note 'ausreichend' und auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene I mindestens die Note 'gut' erreicht haben. Noten auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene III werden hierbei mit einer Note besser angesetzt. Für die Aufnahme oder Versetzung in die Klassenstufe 10 gilt § 53 entsprechend; die Anspruchsebene III wird dabei behandelt wie die Anspruchsebene II. Die §§ 67 und 68 gelten entsprechend; § 68 gilt mit der Maßgabe, dass der Realschulabschluss erworben wird.
(8) Ab Klassenstufe 9 werden Schüler, die sich auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten, auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene III unterrichtet; § 125 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie Abs. 5, § 126 Nr. 1, 2 und 5 sowie die §§ 128, 129, 131 und 132 gelten entsprechend. Für die Oberstufe und das Abitur gilt der Achte Teil Erster und Zweiter Abschnitt. Für die Aufnahme von Schülern mit Realschulabschluss in die Oberstufe gilt § 125 Abs. 3 entsprechend; § 51 Abs. 3 Satz 1 gilt für die Anspruchsebene III entsprechend.
(9) Der Unterricht in den Klassenstufen 1 bis 10 bestimmt sich nach der Stundentafel der Anlage 10a.
(10) Für die Aufnahme in die Gemeinschaftsschule gilt § 122 entsprechend. Für Abschlusszeugnisse bis einschließlich Klassenstufe 10 und Abgangszeugnisse findet § 61 entsprechende Anwendung.

Zwölfter Teil Gesamtschule

Erster Abschnitt Kooperative Gesamtschule

§ 148 Kooperative Gesamtschule

(1) Für die kooperative Gesamtschule gelten die Bestimmungen für die Regelschulen und das Gymnasium entsprechend; für die mit einer kooperativen Gesamtschule verbundene dreijährige gymnasiale Oberstufe in den Klassenstufen 11 bis 13 und das Abitur gilt der Achte Teil entsprechend.
(2) Innerhalb der kooperativen Gesamtschule finden für den Übertritt in die Gymnasialklassen der Klassenstufen 6, 7 und 11 die Bestimmungen des Neunten Teils Dritter Abschnitt entsprechende Anwendung. In die Klassenstufen 8 bis 10 ist ein Übertritt möglich, wenn in allen Fächern außer Sport, im Durchschnitt der Noten mindestens 2,0 erreicht worden ist und aufgrund des bisher gezeigten Lernverhaltens zu erwarten ist, daß der Schüler mit Erfolg eine Gymnasialklasse besuchen wird; die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. § 51 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Der Unterricht bestimmt sich nach der Stundentafel der Anlage 11. Der Lehrplan für die Klassenstufen 5 bis 9 des Gymnasiums wird auf die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasialteils der kooperativen Gesamtschule verteilt. Der Unterricht in der Klassenstufe 11 der mit einer kooperativen Gesamtschule verbundenen dreijährigen gymnasialen Oberstufe bestimmt sich nach der Stundentafel der Klassenstufe 10 des Gymnasiums der Anlage 4.
(4) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 2 und den Absätzen 2 und 3 kann mit der kooperativen Gesamtschule die Thüringer Oberstufe mit den Klassenstufen 10 bis 12 verbunden sein. Der Unterricht bestimmt sich in diesem Fall für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasialteils nach der Stundentafel der Anlage 4, für den Regelschulteil nach der Stundentafel der Anlage 2. Für den Übertritt in die Klassen des Gymnasialteils innerhalb der kooperativen Gesamtschule gilt der Neunte Teil Dritter Abschnitt, für die mit der kooperativen Gesamtschule verbundene Thüringer Oberstufe und das Abitur der Achte Teil.

Zweiter Abschnitt Integrierte Gesamtschule

§ 149 Jahrgangsklassen, Gruppenbildung, Ein- und Umstufung, Unterrichtsorganisation

(1) Integrierte Gesamtschulen weisen in den Klassenstufen 7 und 8 Leistungsdifferenzierungen nach den Anspruchsebenen der Kurse I und II oder I, II und III auf; ab der Klassenstufe 9 sind Leistungsdifferenzierungen nach drei Anspruchsebenen vorzunehmen. Ab der Klassenstufe 7 wird in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache, spätestens ab der Klassenstufe 9 im Fach Deutsch sowie im Fach Physik in der Klassenstufe 9 in Kurse differenziert. Kurs I entspricht der Anspruchsebene der Hauptschule, Kurs II dem der Realschule und Kurs III dem des Gymnasiums. Ab der Klassenstufe 9 können auf den Abschluß bezogene Klassen geführt werden. § 38 Abs. 5 Nr. 1 ThürSchulG gilt entsprechend. Der Kurs I kann als Grundkurs (G), der Kurs II als Erweiterungskurs (E) bezeichnet werden.
(2) Für die Einstufung in die unterschiedlich profilierten Kurse oder Klassen spricht die Klassenkonferenz für jeden Schüler eine Empfehlung aus. Für die Einstufung in einen Kurs I oder II gilt § 54 Abs. 1 und 2. Eine Empfehlung für einen Kurs III kann erteilt werden, wenn der Schüler in dem jeweiligen Fach mindestens die Note "gut" erhalten hat. Für die Empfehlung zur Einstufung in eine Klasse gelten § 54 Abs. 1 und 6 sowie § 125 Abs. 4.
(3) Zum Ende des Schuljahrs oder Schulhalbjahrs ist eine Umstufung möglich. Für die Umstufung zwischen den Kursen I und II sowie zwischen einer Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, und einer Klasse, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet, gilt § 54 Abs. 4 bis 7. Für die Umstufung zwischen den Kursen II und III sowie zwischen einer Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, und einer Klasse, die auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereitet, gilt § 54 Abs. 4 bis 7 in den Klassenstufen 7 bis 9 entsprechend.
(4) Für die Versetzung und die Erfüllung der Versetzungsbestimmungen nach § 63 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 innerhalb der integrierten Gesamtschule gilt § 51 entsprechend.
(5) Für die Aufnahme oder Versetzung in die Klassenstufe 10 gilt § 53 entsprechend; Kurse oder Klassen, die auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten, werden dabei behandelt wie Kurse und Klassen, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereiten.
(6) Für die mit einer integrierten Gesamtschule verbundene dreijährige gymnasiale Oberstufe in den Klassenstufen 11 bis 13 gilt der Achte Teil Erster Abschnitt. Für die Aufnahme in die dreijährige gymnasiale Oberstufe gilt § 125 Abs. 3 entsprechend; § 51 Abs. 3 Satz 1 ist für den Kurs III entsprechend anzuwenden.
(7) Der Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 bestimmt sich nach der Stundentafel der Anlage 12. Der Unterricht in der Klassenstufe 11 der dreijährigen gymnasialen Oberstufe bestimmt sich nach der Stundentafel der Anlage 5.
(8) Die Bestimmungen des § 45 Abs. 3, der §§ 46 bis 47a, 51, 52 und 54 Abs. 8 sowie der §§ 55 bis 61 gelten entsprechend.

§ 150 Abschlüsse und Prüfungen

(1) An der integrierten Gesamtschule können die Abschlüsse der Regelschule erworben werden. Ist mit der integrierten Gesamtschule die dreijährige gymnasiale Oberstufe verbunden, kann auch die allgemeine Hochschulreife erworben werden.
(2) Für den Hauptschulabschluß, den Qualifizierenden Hauptschulabschluß und den Realschulabschluß gelten die §§ 62 bis 71. Für das Abitur gilt der Achte Teil Zweiter und Dritter Abschnitt.

Dreizehnter Teil Prüfungen für Schüler an Waldorfschulen

§ 151 Prüfungen für Schüler an Waldorfschulen

(1) Schüler an Waldorfschulen erwerben den Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss und das Abitur durch eine Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission.
(2) Die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses findet am Ende der Klassenstufe 10, die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses am Ende der Klassenstufe 12 der Waldorfschule statt. Schüler der Waldorfschulen können nach dem Besuch der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Klassenstufe 13 zur Abiturprüfung zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 112 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen.
(3) Bei der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses findet in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache sowie in einem weiteren Fach nach Wahl des Schülers (außer Astronomie und Sport) jeweils eine schriftliche Prüfung statt. Zusätzlich findet auf Verlangen des Schülers, das bis zwei Tage nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen ist, in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung statt. Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 120 Minuten, im Fach Mathematik und in der ersten Fremdsprache jeweils 90 Minuten sowie in dem vom Schüler gewählten Fach 120 Minuten. Die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung beträgt in der Regel zehn, höchstens 15 Minuten. § 70 Abs. 5, 6 und 8 gilt entsprechend.
(4) Die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. In den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache findet jeweils eine schriftliche Prüfung statt; im Fach erste Fremdsprache enthält sie einen Anteil Hörverstehen. Zusätzlich findet auf Verlangen des Schülers, das bis zwei Tage nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen ist, in den Fächernder schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung statt. In zwei weiteren Fächern nach Wahl des Schülers (außer Astronomie und Sport) findet eine mündliche Prüfung statt. Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und in der ersten Fremdsprache 150 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 15 Minuten. § 70 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(5) Für die Abiturprüfung gelten die §§ 108, 109, 111 und 113 bis 118 entsprechend. Abweichend von § 111 Abs. 3 Satz 1 können nach Wahl des Schülers an die Stelle von höchstens zwei mündlichen Prüfungen die Zeugnisnoten des zweiten Schulhalbjahrs der Klassenstufe 13 in zwei der Fächer Biologie, Chemie, Musik oder Kunsterziehung treten. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.
(6) Abweichend von § 69 Abs. 4 und § 110 in Verbindung mit § 85 können Lehrer der Waldorfschulen als Mitglied der Prüfungskommission oder Fachprüfungskommission berufen werden, wenn sie im Fall des § 69 Abs. 4 über die für Lehrer an Regelschulen oder im Fall des § 110 in Verbindung mit § 85 über die für Lehrer in der Oberstufe des Thüringer Gymnasiums erforderliche Lehrerausbildung verfügen. Als Mitglied der Prüfungskommission oder der Fachprüfungskommissionen kann jeweils höchstens ein Lehrer der Waldorfschule berufen werden; sie können nicht als Vorsitzende bestellt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Durchführung der Externenprüfungen entsprechend.

Vierzehnter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 152 Übergangsbestimmungen

(1) Für Schüler, die sich mit dem Schuljahr 2018/2019 in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe befinden, gelten § 76 Abs. 2 und 5, § 89 Satz 2 sowie die Anlage 13 der Thüringer Schulordnung in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung fort.
(2) Für die Abiturprüfung von Externen im ungeteilten Prüfungsverfahren und für die Abiturprüfung von Schülern an Waldorfschulen gilt bis einschließlich des Schuljahrs 2019/2020 die Thüringer Schulordnung in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung fort. Erfolgt im Schuljahr 2019/2020 die erste Teilprüfung eines zweigeteilten Prüfungsverfahrens für Externe, gilt die Thüringer Schulordnung in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung auch für die zweite Teilprüfung fort.
(3) Abweichend von § 76 Abs. 9 Satz 1 müssen Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 in der Einführungsphase eine Fremdsprache neu beginnen, diese nicht bis zum Ende der gymnasialen Oberstufe durchgehend belegen.
(4) Für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 die Klassenstufe 9 des Gymnasiums besuchen und die Fremdsprache im Wahlpflichtbereich gewählt haben, gilt für das Schuljahr 2020/2021 Anlage 4 in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung fort.
(5) Für die Kinder, die zum Schuljahr 2021/2022 eingeschult werden, gelten § 119 Abs. 2 bis 6 und § 120 jeweils in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung fort.

§ 153 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 154 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Vorläufige Grundschulordnung vom 10. September 1991 (GVBl. S. 395), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 1992 (GVBl. S. 559), die Vorläufige Regelschulordnung vom 2. Juli 1991 (GVBl. S. 167), geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 36, 224), die Vorläufige Gymnasialschulordnung vom 16. August 1991 (GVBl. S. 364), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 33) sowie die Vorläufige Schulpflichtverordnung vom 16. August 1991 (GVBl. S. 384) außer Kraft.
Erfurt, den 20. Januar 1994
Der Kultusminister
Althaus

Anlage 1

(zu § 44 Abs. 1)
Rahmenstundentafel für die Grundschule
Fächer Schuleingangsphase Klasse 3 Klasse 4
Klasse 1 Klasse 2
Deutsch 10-11 10-11 11-12 11-12
Mathematik
Heimat- und Sachkunde 8-7 8-7 8-7 3
Werken* 5-4
Schulgarten*
Musik
Kunst
Fremdsprache - - 2 2
Religionslehre/Ethik 2 2 2 2
Sport 2 2 3 3
Ergänzungsstunden** 1 1 1 1
Gesamtstunden*** 23 23 27 27
jedes der genannten Fächer muss mit mindestens einer Wochenunterrichtsstunde unterrichtet werden.
Fußnoten
*)
Die Fächer Werken und Schulgarten können epochal erteilt werden.
Die Fächer Werken und Schulgarten können epochal erteilt werden.
**)
Ergänzungsstunden können für die Durchführung von Projekten, die Gestaltung des Schullebens oder die Entwicklung eines eigenständigen Profils der Schule oder Ähnlichem genutzt werden.
***)
Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht erfolgt eine zusätzliche Zuweisung von Stunden für sonderpädagogische Förderung.

Anlage 1a

(zu § 44 Abs. 1)
Rahmenstundentafel für den Bildungsgang der Grundschule an der Förderschule
Fächer Schuleingangsphase Klasse 3 Klasse 4
Klasse 1 Klasse 2
Deutsch 10-11 10-11 11-12 11-12
Mathematik
Heimat- und Sachkunde 8-7 8-7 8-7 3
Werken* 5-4
Schulgarten*
Musik
Kunst
Fremdsprache - - 2 2
Religionslehre/Ethik 2 2 2 2
Sport 2 2 3 3
Ergänzungsstunden** 1 1 1 1
Stunden zur sonderpädagogischen Förderung 12 12 8 8
Gesamtstunden 35 35 35 35
Jedes der genannten Fächer muss mit mindestens einer Wochenunterrichtsstunde unterrichtet werden.
Fußnoten
*)
Die Fächer Werken und Schulgarten können epochal erteilt werden.
Die Fächer Werken und Schulgarten können epochal erteilt werden.
**)
Ergänzungsstunden können für die Durchführung von Projekten, die Gestaltung des Schullebens oder die Entwicklung eines eigenständigen Profils der Schule oder Ähnlichem genutzt werden.

Anlage 2

(zu § 44 Abs. 1)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der Regelschule
Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 + 8 9 + 10
Pflichtbereich
Kernbereich
flexible Stunden* 5 4
Deutsch 9 8 6
1. Fremdsprache 8 7 6
2. Fremdsprache** 2
Mathematik 8 8 6
Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen.
naturwissenschaftlich-technischer Bereich
flexible Stunden* 5 5
Technisches Werken 4
Mensch-Natur-Technik 4
Biologie 2 2
Chemie 2 2
Physik 2 2
Astronomie 1
gesellschaftswissenschaftlicher Bereich
flexible Stunden* 2 3 3
Geografie 2 2 2
Geschichte 2 2 2
Sozialkunde 1 2
Religionslehre/Ethik 4 4 4
musisch-künstlerischer Bereich
flexible Stunden* 2 1
Musik 2 2 2
Kunst 2 2 2
Sport 6 6 6
Profilbereich***
Kernfach Wirtschaft-Recht-Technik 8 9
Wahlpflichtfach Darstellen und Gestalten
2. Fremdsprache
Natur und Technik
Sozialwesen
Wirtschaft-Umwelt-Europa
Informatik
nach schulinternem Lehrplan
Gesamtstunden 62 65 66
Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Fußnoten
*)
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
**)
Basiskurs 2. Fremdsprache:
Die zweite Fremdsprache kann als Wahlfach unterrichtet werden. In diesem Fall werden die flexiblen Stunden des Kernbereichs der Klassenstufe 5 und 6 anteilig dafür genutzt.
***)
Aus dem Wahlpflichtbereich sollen mindesten zwei Fächer angeboten werden, in jedem Fall Natur und Technik. Die Wahlpflichtfächer, die zweite Fremdsprache ausgenommen, sollen im organisatorischen und pädagogischen Zusammenhang mit dem Fach Wirtschaft-Recht-Technik unterrichtet werden.

Anlage 2a

(zu § 44 Abs. 1 und § 54 Abs. 8)
Stundentafel für die Praxisklassen, das zusätzliche 10. Schuljahr und die individuelle Abschlussphase der Regelschule
Fächer Praxisklassen zusätzliches 10. Schuljahr individuelle Abschlussphase Klasse 9 1. und 2. Schulbesuchsjahr
Klasse 7 Klasse 8
Deutsch* 5 5 5 10
Englisch* 3 3 3 6
Mathematik und naturwissenschaftlicher Unterricht (Physik/Chemie/Biologie)* 7 7 7 14
gesellschaftswissenschaftlicher Unterricht (Geschichte/Geographie/Sozialkunde) einschließlich musisch-ästhetische Erziehung (Kunst/Musik)* 4 4 4 8
Wirtschaft-Recht-Technik* 10 10 10 20
Religionslehre/Ethik 2 2 2 4
Sport 2 2 2 4
Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung auszuweisen.
Gesamtstunden 33 33 33 66
Fußnoten
*)
Bei den angegebenen Stunden handelt es sich um Richtwerte, von denen nur innerhalb des Rahmens von 33 Gesamtstunden abgewichen werden darf. Dem fächerübergreifenden Prinzip ist in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Für jede Praxisklasse, jedes zusätzliche 10. Schuljahr oder die individuelle Abschlussphase sind vier Ergänzungsstunden vorzusehen.
Bei den angegebenen Stunden handelt es sich um Richtwerte, von denen nur innerhalb des Rahmens von 33 Gesamtstunden abgewichen werden darf. Dem fächerübergreifenden Prinzip ist in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Für jede Praxisklasse, jedes zusätzliche 10. Schuljahr oder die individuelle Abschlussphase sind vier Ergänzungsstunden vorzusehen.
Bei den angegebenen Stunden handelt es sich um Richtwerte, von denen nur innerhalb des Rahmens von 33 Gesamtstunden abgewichen werden darf. Dem fächerübergreifenden Prinzip ist in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Für jede Praxisklasse, jedes zusätzliche 10. Schuljahr oder die individuelle Abschlussphase sind vier Ergänzungsstunden vorzusehen.
Bei den angegebenen Stunden handelt es sich um Richtwerte, von denen nur innerhalb des Rahmens von 33 Gesamtstunden abgewichen werden darf. Dem fächerübergreifenden Prinzip ist in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Für jede Praxisklasse, jedes zusätzliche 10. Schuljahr oder die individuelle Abschlussphase sind vier Ergänzungsstunden vorzusehen.
Bei den angegebenen Stunden handelt es sich um Richtwerte, von denen nur innerhalb des Rahmens von 33 Gesamtstunden abgewichen werden darf. Dem fächerübergreifenden Prinzip ist in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Für jede Praxisklasse, jedes zusätzliche 10. Schuljahr oder die individuelle Abschlussphase sind vier Ergänzungsstunden vorzusehen.

Anlage 2b

(zu § 44 Abs. 1)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 für die Bildungsgänge der Regelschule an der Förderschule
Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 + 8 9 + 10
Pflichtbereich
Kernbereich
flexible Stunden* 5 4
Deutsch 9 8 6
1. Fremdsprache 8 7 6
2. Fremdsprache** 2
Mathematik 8 8 6
Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen.
naturwissenschaftlich-technischer Bereich
flexible Stunden* 5 5
Technisches Werken 4
Mensch-Natur-Technik 4
Biologie 2 2
Chemie 2 2
Physik 2 2
Astronomie 1
gesellschaftswissenschaftlicher Bereich
flexible Stunden* 2 3 3
Geografie 2 2 2
Geschichte 2 2 2
Sozialkunde 1 2
Religionslehre/Ethik 4 4 4
musisch-künstlerischer Bereich
flexible Stunden* 2 1
Musik 2 2 2
Kunst 2 2 2
Sport 6 6 6
Profilbereich***
Kernfach Wirtschaft-Recht-Technik 8 9
Wahlpflichtfach Darstellen und Gestalten
2. Fremdsprache
Natur und Technik
Sozialwesen
Wirtschaft-Umwelt-Europa
Informatik
nach schulinternem Lehrplan
Stunden zur sonderpädagogischen Förderung 8 5 4
Gesamtstunden 70 70 70
Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vergleiche § 44 Abs. 2 Satz 3).
Fußnoten
*)
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
**)
Basiskurs 2. Fremdsprache:
Die zweite Fremdsprache kann als Wahlfach unterrichtet werden. In diesem Fall werden die flexiblen Stunden des Kernbereichs der Klassenstufe 5 und 6 anteilig dafür genutzt.
***)
Aus dem Wahlpflichtbereich sollen mindesten zwei Fächer angeboten werden, in jedem Fall Natur und Technik. Die Wahlpflichtfächer, die zweite Fremdsprache ausgenommen, sollen im organisatorischen und pädagogischen Zusammenhang mit dem Fach Wirtschaft-Recht-Technik unterrichtet werden.

Anlage 3

(zu § 44 Abs. 1 und § 146)
Rahmenstundentafel für die Regelschulklassenstufen 7 bis 10 am Sportgymnasium
Fächer/Klassenstufe 7 + 8 9 + 10
Pflichtbereich
Kernbereich
flexible Stunden* 5
Deutsch 8 6
1. Fremdsprache 7 5
Mathematik 8 6
Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 7 bis 10 auszuweisen.
naturwissenschaftlich-technischer Bereich
flexible Stunden* 5 5
Biologie 2 2
Chemie 2 2
Physik 2 2
Astronomie 1
gesellschaftswissenschaftlicher Bereich
flexible Stunden* 3 3
Geografie 2 2
Geschichte 2 2
Sozialkunde 1 2
Religionslehre/Ethik 4 4
musisch-künstlerischer Bereich
flexible Stunden* 1
Kunst 2 2
Musik 2 2
Sport 6 6
Spezialsport 6 6
Profilbereich**
Kernfach Wirtschaft-Recht-Technik 8 9
Wahlpflichtfach Darstellen und Gestalten
2. Fremdsprache
Natur und Technik
Sozialwesen
Wirtschaft-Umwelt-Europa
Informatik
nach schulinternem Lehrplan
Gesamtstunden 71 72
Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Fußnoten
*)
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
**)
In den Regelschulklassenstufen am Sportgymnasium sollen mindestens zwei Wahlpflichtfächer angeboten werden, in jedem Fall Natur und Technik. Die Wahlpflichtfächer, die 2. Fremdsprache ausgenommen, sollen im organisatorischen und pädagogischen Zusammenhang mit dem Fach Wirtschaft-Recht-Technik unterrichtet werden.

Anlage 4

(zu § 44 Abs. 1)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 am Gymnasium
Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 + 8 9 + 10
Pflichtbereich
Kernbereich
flexible Stunden* 2 3 1
Deutsch 9 7 6
1. Fremdsprache 8 7 6**
2. Fremdsprache 5 5 4
Mathematik 8 7 7
Seminarfach 1
Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen.
naturwissenschaftlich-technischer Bereich
flexible Stunden* 4 1
Mensch-Natur-Technik 6
Biologie 3 3
Chemie 3 3
Physik 3 3
Astronomie 1
gesellschaftswissenschaftlicher Bereich
flexible Stunden* 1 1 1
Geografie 2 3 2
Geschichte 2 3 3
Sozialkunde 2
Wirtschaft und Recht 3
Religionslehre/Ethik 4 4 4
musisch-künstlerischer Bereich
flexible Stunden* 1 2 1
Kunst 4 3 2
Musik 4 3 2
Sport 6 6 6
neu einsetzende Fremdsprache*** 4
Wahlpflichtbereich****
Darstellen und Gestalten 6
Gesellschaftswissenschaften
Informatik
Naturwissenschaften und Technik
Wahlpflichtfach nach schulinternem Lehrplan
Gesamtstunden 62 67 68 (+1)
Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Fußnoten
*)
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
**)
Bilinguale Module sind spätestens ab der Klassenstufe 9 mit mindestens 50 Unterrichtsstunden vorzusehen. Diese Stunden ergeben sich in der Regel aus der ersten Fremdsprache und den bilingual unterrichteten Fächern.
***)
Bei der Wahl der neu einsetzenden Fremdsprache in der Einführungsphase entfällt die Pflicht zum weiteren Besuch des Wahlpflichtbereichs (§ 47 Abs. 3 Satz 2).
****)
Jedes Gymnasium richtet in der Regel mindestens zwei Wahlpflichtbereiche ein.

Anlage 4a

(zu § 44 Abs. 1 und § 146)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 der Klassen im bilingualen Zug am Gymnasium
Fächer/Klassenstufe 5+6 7+8 9+10
Pflichtbereich
Kernbereich
flexible Stunden* 2 3 1
Deutsch 9 7 6
1. Fremdsprache 12 9 8
2. Fremdsprache** 5 5 4
Mathematik 8 7 7
Seminarfach 1
Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen.
naturwissenschaftlich-technischer Bereich
flexible Stunden* 4 1
Mensch-Natur-Technik 6
Biologie 3 3
Chemie 3 3
Physik 3 3
Astronomie 1
gesellschaftswissenschaftlicher Bereich
flexible Stunden* 1 2*** 2***
Geografie 2 3 2
Geschichte 2 3 3
Sozialkunde 2
Wirtschaft und Recht 3
Religionslehre/Ethik 4 4 4
musisch-künstlerischer Bereich
flexible Stunden* 1 2 1
Kunst 4 3 2
Musik 4 3 2
Sport 6 6 6
neu einsetzende Fremdsprache**** 4
Wahlpflichtbereich*****
Darstellen und Gestalten 6
Gesellschaftswissenschaften
Informatik
Naturwissenschaften und Technik
Fach nach schulinternem Lehrplan
Gesamtstunden 66 70 71 (+1)
Fußnoten
*)
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
**)
Bilinguale Module sind spätestens ab der Klassenstufe 9 mit mindestens 50 Unterrichtsstunden vorzusehen. Diese Stunden ergeben sich in der Regel aus der zweiten Fremdsprache und den bilingual unterrichteten Fächern.
***)
Die flexiblen Stunden sind den bilingual unterrichteten Sachfächern zuzuordnen (in den Klassenstufen 7 und 8 Geschichte oder Geografie, in den Klassenstufen 9 und 10 Geografie, Geschichte oder Sozialkunde).
Die flexiblen Stunden sind den bilingual unterrichteten Sachfächern zuzuordnen (in den Klassenstufen 7 und 8 Geschichte oder Geografie, in den Klassenstufen 9 und 10 Geografie, Geschichte oder Sozialkunde).
****)
Bei der Wahl der neu einsetzenden Fremdsprache in der Einführungsphase entfällt nach § 47 Abs. 3 Satz 2 die Pflicht zum weiteren Besuch des Unterrichts im Wahlpflichtfach.
*****)
Jedes Gymnasium richtet in der Regel mindestens zwei Wahlpflichtbereiche ein.

Anlage 5

(zu § 44 Abs. 1 und § 80 Abs. 1)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufe 11 S
Fächer/Klassenstufe 11 S
Pflichtbereich
Kernbereich
flexible Stunden*
Deutsch 3
1. Fremdsprache 3**
2. Fremdsprache*** 4
Mathematik 3
Seminarfach 1
naturwissenschaftlich-technischer Bereich
flexible Stunden* 3
Biologie
Chemie
Physik
gesellschaftswissenschaftlicher Bereich
flexible Stunden* 4
Geografie
Geschichte 2
Sozialkunde
Wirtschaft/Recht
Religionslehre/Ethik 2
musisch-künstlerischer Bereich
flexible Stunden* 2
Kunst
Musik
Sport 2
Wahlpflichtbereich
flexible Stunden* 5
Gesamtstunden 34
Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Fußnoten
*)
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
**)
Bilinguale Module sind mit mindestens 25 Unterrichtsstunden vorzusehen. Diese Stunden ergeben sich in der Regel aus der ersten Fremdsprache und den bilingual unterrichteten Fächern.
***)
Unterricht in einer in der Sekundarstufe I erlernten zweiten Fremdsprache oder in einer in der Sekundarstufe II neu zu erlernenden zweiten Fremdsprache (§ 76 Abs. 8 Nr. 2).

Anlage 6

(zu § 44 Abs. 1 und § 146)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 sowie 11 Sp am Musikgymnasium
Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 + 8 9 + 10 11 Sp
Pflichtbereich
Kernbereich
flexible Stunden* 1
Deutsch 8 7 7 3
1. Fremdsprache 7 7 7** 3
2. Fremdsprache 4 5 5 2
Mathematik 8 7 7 3
Seminarfach 1 1
Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen.
naturwissenschaftlich-technischer Bereich
flexible Stunden* 1 3/5
Mensch-Natur-Technik 6
Biologie 3 3
Chemie 3 3
Physik 3 3
Astronomie 1
Informatik
gesellschaftswissenschaftlicher Bereich
flexible Stunden* 2/0
Geografie 2 3 2
Geschichte 2 3 3 1
Sozialkunde 2
Wirtschaft und Recht 3
Religionslehre/Ethik 4 4 4 2
musisch-künstlerischer Bereich
flexible Stunden* 2 2
Kunst 4 3 2
Musikkunde 2 2 2 2
Sport 4 4 4 2
Wahlpflichtbereich
Musiktheorie 2 2 2 1
Gehörbildung 2 2 2 1
Rhythmik 2 2 2 1
Instrumentalunterricht 4 4 4 2
Ergänzungsfach Klavier 2 2 1
Gesamtstunden 64 71 70 32
Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Fußnoten
*)
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
**)
Bilinguale Module sind spätestens ab der Klassenstufe 9 mit mindestens 50 Unterrichtsstunden vorzusehen. Diese Stunden kommen in der Regel aus der 1. Fremdsprache und den bilingual unterrichteten Fächern.

Anlage 7

(zu § 44 Abs. 1 und § 146)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 sowie 11 Sp am Sportgymnasium
Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 + 8 9 + 10 11 Sp
Pflichtbereich
Kernbereich
flexible Stunden* 3 2
Deutsch 9 7 6 3
1. Fremdsprache 8 7 6** 3
2. Fremdsprache 5 5 4 2
Mathematik 8 7 7 3
Seminarfach 1 1
Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen.
naturwissenschaftlich-technischer Bereich
flexible Stunden* 4 2 1/3
Mensch-Natur-Technik 6
Biologie 3 3 2
Chemie 3 3
Physik 3 3
Astronomie 1
Informatik
gesellschaftswissenschaftlicher Bereich
flexible Stunden* 1 1 2/0
Geografie 2 3 2
Geschichte 2 3 3 1
Sozialkunde 2
Wirtschaft und Recht 3
Religionslehre/Ethik 4 4 4 2
musisch-künstlerischer Bereich
flexible Stunden* 1 2
Kunst 4 3 2
Musik 4 3 2
Sport 6 6 6 4
Wahlpflichtbereich
Spezial-Sport 6 6 6 4
Gesamtstunden 64 71 70 30
Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Fußnoten
*)
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
**)
Bilinguale Module sind spätestens ab der Klassenstufe 9 mit mindestens 50 Unterrichtsstunden vorzusehen. Diese Stunden kommen in der Regel aus der 1. Fremdsprache und den bilingual unterrichteten Fächern.

Anlage 8

(zu § 44 Abs. 1 und § 146)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 9 und 10 der mathematisch-naturwissenschaftlichen Spezialklassen am Gymnasium
Fächer/Klassenstufe 9 + 10
Pflichtbereich
Kernbereich
Deutsch 6
1. Fremdsprache 7*
2. Fremdsprache 4
Mathematik 10
Seminarfach 2
Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 9 und 10 auszuweisen.
naturwissenschaftlich-technischer Bereich
flexible Stunden** 3
Biologie*** 4
Chemie*** 4
Physik*** 4
Astronomie 1
gesellschaftswissenschaftlicher Bereich
flexible Stunden** 1
Geografie 2
Geschichte 3
Sozialkunde 2
Wirtschaft und Recht 2
Religionslehre/Ethik 4
musisch-künstlicherischer Bereich
flexible Stunden** 2
Kunst
Musik
Sport 4
Wahlpflichtbereich
Informatik**** 4
wahlobligatorischer Bereich
Mathematik 4*****
Biologie
Chemie
Physik
Informatik
Begabungsförderung + 3
Gesamtstunden 73 (+3)
Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Fußnoten
*)
Bilinguale Module sind spätestens ab der Klassenstufe 9 mit mindestens 50 Unterrichtsstunden vorzusehen. Diese Stunden kommen in der Regel aus der 1. Fremdsprache und den bilingual unterrichteten Fächern.
**)
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
***)
Je eine Stunde pro Unterrichtswoche wird in Halbgruppen unterrichtet.
Je eine Stunde pro Unterrichtswoche wird in Halbgruppen unterrichtet.
Je eine Stunde pro Unterrichtswoche wird in Halbgruppen unterrichtet.
****)
Wird in Halbgruppen unterrichtet.
*****)
Wahlobligatorischer Unterricht wird entsprechend dem Wahlverhalten der Schüler eingerichtet.

Anlage 9

(zu § 44 Abs. 1 und § 146)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 9 und 10 sowie 11 Sp der Spezialklassen für Musik am Gymnasium
Fächer/Klassenstufe 9 + 10 11 Sp
Pflichtbereich
Kernbereich
flexible Stunden* 1
Deutsch 6 3
1. Fremdsprache 6*** 3
2. Fremdsprache 4 2
Mathematik 6 3
Seminarfach 1 1,5
Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 9 und 10 auszuweisen.
naturwissenschaftlich-technischer Bereich
flexible Stunden* 6
Biologie 3
Chemie 3
Physik 3
Astronomie 1 -
Informatik 1
gesellschaftswissenschaftlicher Bereich
flexible Stunden* 1
Geografie 2
Geschichte 3 1
Sozialkunde 2
Wirtschaft und Recht 3
Religionslehre/Ethik 4 2
musisch-künstlerischer Bereich
flexible Stunden* 3
Kunst 2 -
Musikkunde 2 1
Sport 4 2
Wahlpflichtbereich Musik**
Musiktheorie1 12 6
Gehörbildung1
Stimmbildung2
Instrumentalunterricht3
Chor
Gesamtstunden 71 32,5
Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Fußnoten
*)
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
**)
Im Wahlpflichtbereich Musik sind alle Fächer zu belegen.
***)
Bilinguale Module sind spätestens ab der Klassenstufe 9 mit mindestens 50 Unterrichtsstunden vorzusehen. Diese Stunden kommen in der Regel aus der 1. Fremdsprache und den bilingual unterrichteten Fächern.
1)
Wird in Halbgruppen unterrichtet.
Wird in Halbgruppen unterrichtet.
2)
Wird in Zweiergruppen unterrichtet.
3)
Einzelunterricht.

Anlage 10

(zu § 44 Abs. 1 und § 146)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 am Spezialgymnasium für Sprachen
Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 + 8 9 + 10
flexible Stunden* 3 5 1
Pflichtbereich
Kernbereich
Deutsch 9 7 6
1. Fremdsprache 13 9 8
2. Fremdsprache 5 9 8
3. Fremdsprache 4 8
4. Fremdsprache 8
Mathematik 8 7 7
Seminarfach 1
Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen.
naturwissenschaftlich-technischer Bereich
Mensch-Natur-Technik 6
Biologie 3 3
Chemie 3 3
Physik 3 3
gesellschaftswissenschaftlicher Bereich
Geografie 2 2 2
Geschichte*** 3 4 3
Sozialkunde 2
Wirtschaft und Recht 1 2
Religionslehre/Ethik 4 4 4
musisch-künstlerischer Bereich
Kunst 4 3 2
Musik 4 3 2
Sport 6 6 4
Wahlbereich
Fremdsprache/bilinguale Module 4** 4 3
Gesamtstunden 71 77 80
Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Fußnoten
*)
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
**)
In der Klassenstufe 5 sind zwei Jahreswochenstunden verpflichtend.
***)
Ab Klassenstufe 6 ist die Unterrichtssprache Englisch.

Anlage 10a

(zu § 147a Abs. 9)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 1 bis 10 an der Gemeinschaftsschule
Fächer Klassenstufen
Schuleingangsphase 3 4 5 + 6 7 + 8 9 + 10
Klasse 1 Klasse 2
Kernbereich flexible Stunden* 1** 1** 1** 1** 5 oder 2 3 4
Deutsch 10-11 10-11 11-12 11-12 9 7 6
Mathematik 8 7 7
1. Fremdsprache 2 2 8 7 6
2. Fremdsprache*** 2 oder 5 0 oder 5 0 oder 4
Medienkunde Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen.
naturwissenschaftlich-technischer Bereich flexible Stunden* 5 5
Mensch-Natur-Technik 4
Technisches Werken/ Technik 4 2 2
Biologie 6 6
Chemie
Physik
Astronomie 1
Heimat- und Sachkunde 3
Werken**** 5-4
Schulgarten****
musisch-künstlerischer Bereich Kunst 8-7 8-7 8-7 4 4 4
Musik
flexible Stunden* 2 1
gesellschaftswissenschaftlicher Bereich Geografie 4 4 4
Geschichte
Sozialkunde 1 2
Wirtschaft und Recht 2
Religionslehre/ Ethik 2 2 2 2 4 4 4
flexible Stunden* 2 3 3
Sport 2 2 3 3 6 6 6
neu einsetzende Fremdsprache***** 4
Wahlpflichtbereich****** Darstellen und Gestalten
Gesellschaftswissenschaften
Informatik
Naturwissenschaft und Technik
2. Fremdsprache*** 7 oder 2 6 oder 2
Fach nach schulinternem Lehrplan
Summe 23 23 27 27 62 67 68 (+1)
Fußnoten
*)
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
**)
Ergänzungsstunden können für die Durchführung von Projekten, speziellen Fördermaßnahmen, die Gestaltung des Schullebens oder die Entwicklung eines eigenständigen Profils der Schule genutzt werden.
Ergänzungsstunden können für die Durchführung von Projekten, speziellen Fördermaßnahmen, die Gestaltung des Schullebens oder die Entwicklung eines eigenständigen Profils der Schule genutzt werden.
Ergänzungsstunden können für die Durchführung von Projekten, speziellen Fördermaßnahmen, die Gestaltung des Schullebens oder die Entwicklung eines eigenständigen Profils der Schule genutzt werden.
Ergänzungsstunden können für die Durchführung von Projekten, speziellen Fördermaßnahmen, die Gestaltung des Schullebens oder die Entwicklung eines eigenständigen Profils der Schule genutzt werden.
***)
Um das geforderte Kompetenzniveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bis zum Abitur zu erreichen, gibt es für Schüler, die vorerst nicht die allgemeine Hochschulreife anstreben, die Möglichkeit des späteren (Wieder)Einstiegs in eine zweite Fremdsprache entsprechend den Vorgaben der Kultusministerkonferenz.
Um das geforderte Kompetenzniveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bis zum Abitur zu erreichen, gibt es für Schüler, die vorerst nicht die allgemeine Hochschulreife anstreben, die Möglichkeit des späteren (Wieder)Einstiegs in eine zweite Fremdsprache entsprechend den Vorgaben der Kultusministerkonferenz.
****)
Die Fächer Werken und Schulgarten können epochal erteilt werden.
Die Fächer Werken und Schulgarten können epochal erteilt werden.
*****)
Bei der Wahl der neu einsetzenden Fremdsprache in der Einführungsphase entfällt nach § 47 Abs. 3 Satz 2 die Pflicht zum weiteren Besuch des Unterrichts im Wahlpflichtfach.
******)
Es sind in der Regel mindestens zwei Wahlpflichtbereiche einzurichten.

Anlage 11

(zu § 148 Abs. 3 Satz 1 und 2)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der kooperativen Gesamtschule
Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 +8 9 +10
Pflichtbereich
Kernbereich
flexible Stunden* 5 4
Deutsch 9 8 6
1. Fremdsprache 8 7 6
2. Fremdsprache** 2
Mathematik 8 8 6
Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen.
naturwissenschaftlich-technischer Bereich
flexible Stunden* 5 5
Technisches Werken 4
Mensch-Natur-Technik 4
Biologie 2 2
Chemie 2 2
Physik 2 2
Astronomie 1
gesellschaftswissenschaftlicher Bereich
flexible Stunden* 2 3 3
Geografie 2 2 2
Geschichte 2 2 2
Sozialkunde 1 2
Religionslehre/Ethik 4 4 4
musisch-künstlerischer Bereich
flexible Stunden* 2 1
Kunst 2 2 2
Musik 2 2 2
Sport 6 6 6
Profilbereich***
Kernfach Wirtschaft-Recht-Technik 8 9
Wahlpflichtfach Darstellen und Gestalten
2. Fremdsprache
Natur und Technik
Sozialwesen
Wirtschaft-Umwelt-Europa
Informatik
nach schulinternem Lehrplan
Gesamtstunden 62 65 66
Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lehr- und Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Fußnoten
*)
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
**)
Basiskurs 2. Fremdsprache. Die 2. Fremdsprache kann als Wahlfach unterrichtet werden. In diesem Fall werden die flexiblen Stunden des Kernbereichs der Klassenstufen 5 und 6 anteilig dafür genutzt.
***)
Jede kooperative Gesamtschule soll mindestens zwei Wahlpflichtfächer anbieten, in jedem Fall Natur und Technik. Die Wahlpflichtfächer, die 2. Fremdsprache ausgenommen, sollen im organisatorischen und pädagogischen Zusammenhang mit dem Fach Wirtschaft-Recht-Technik unterrichtet werden.

Anlage 12

(zu § 149 Abs. 7)
Rahmenstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 10 an der integrierten Gesamtschule
Fächer/Klassenstufe 5 + 6 7 + 8 9 + 10
Pflichtbereich
Kernbereich
flexible Stunden* 5 4
Deutsch 9 8 6
1. Fremdsprache 8 7 6
2. Fremdsprache** 2
Mathematik 8 8 6
Medienkunde: Der Kurs Medienkunde ist in die Fächer zu integrieren und in der Lehr- und Lernplanung der Klassenstufen 5 bis 10 auszuweisen.
naturwissenschaftlich-technischer Bereich
flexible Stunden* 5 5
Technisches Werken 4
Mensch-Natur-Technik 4
Biologie 2 2
Chemie 2 2
Physik 2 2
Astronomie 1
gesellschaftswissenschaftlicher Bereich
flexible Stunden* 2 3 3
Geografie 2 2 2
Geschichte 2 2 2
Sozialkunde 1 2
Religionslehre/Ethik 4 4 4
musisch-künstlerischer Bereich
flexible Stunden* 2 1
Kunst 2 2 2
Musik 2 2 2
Sport 6 6 6
Profilbereich***
Kernfach Wirtschaft-Recht-Technik 8 9
Wahlpflichtfach Darstellen und Gestalten
2. Fremdsprache
Natur und Technik
Sozialwesen
Wirtschaft-Umwelt-Europa
Informatik
nach schulinternem Lehrplan
Gesamtstunden 62 65 66
Grundlage für die Ausgestaltung der flexiblen Rahmenstundentafel sind die Thüringer Lehrpläne sowie die schulinterne Lernplanung; das Erreichen der nationalen Bildungsstandards ist sicherzustellen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3).
Fußnoten
*)
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
In den flexiblen Stunden ist insbesondere individuell zu fördern.
**)
Basiskurs 2. Fremdsprache. Die 2. Fremdsprache kann als Wahlfach unterrichtet werden. In diesem Fall werden die flexiblen Stunden des Kernbereichs der Klassenstufen 5 und 6 anteilig dafür genutzt.
***)
Jede integrative Gesamtschule soll mindestens zwei Wahlpflichtfächer anbieten, in jedem Fall Natur und Technik. Die Wahlpflichtfächer, die 2. Fremdsprache ausgenommen, sollen im organisatorischen und pädagogischen Zusammenhang mit dem Fach Wirtschaft-Recht-Technik unterrichtet werden.

Anlage 12a

(zu § 44 Abs. 1)
Rahmenstundentafel für den Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung
Fächer Klassen 1 bis 3 (Unterstufe) Klassen 4 bis 6 (Mittelstufe) Klassen 7 bis 9 (Oberstufe) Klassen 10 bis 12* (Werkstufe)
Gesamtunterricht 26 26 26 26
Religionslehre/ Ethik 2 2 2 2
Sport 4 4 4 4
Sonderpädagogische Ergänzungsstunden 8 8 8 8
Gesamtstunden 40 40 40 40
Im Rahmen des Gesamtunterrichts ist darauf zu achten, dass die Lernbereiche Zahlen, Mengen, Größen, Lesen, Schreiben, Musik, Kunsterziehung sowie Umwelt und Natur angemessen berücksichtigt werden.
Fußnoten
*)
Gleiche Stundentafel für freiwillige Klassen 13 bis 15.

Anlage 13

(zu § 76 Abs. 1, § 92 Abs. 3 und § 146)
A. Grundstruktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe
Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer
Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau
1 Kernfach 5 DE/MA
2 FFS 4 EN/FR
3 NW 4 BI/CH/PH
4 GW 4 GE/GG/SK/WR
Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau
5 Kernfach 3 ma/de
6 2 mu/ku
7 2 re/et
8 2 sp
9 ffs/nfs 3/4* en/fr/gr/it/la/ru/sn
10 nw/if 2/3** bi/ch/ph/if
11 2/3 en/fr/gr/it/la/ru/sn/ge/gg/sk/wr/bi/ch/ph/if/ dg/ku/mu/as/fü
12 Seminarfach 1,5
13 Wahlfach 2/3** Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten.
B. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien mit mathematisch-naturwissenschaftlichen Spezialklassen
Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer
Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau
1 Kernfach 5 MA
2 FFS/Kernfach 4 EN/FR/DE
3 NW 4 BI/CH/PH
4 NW/IF 4 BI/CH/PH/IF
Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau
5 Kernfach/ffs 3 de/en/fr
6 2 mu/ku
7 2 re/et
8 2 sp
9 nw/if 3 bi/ch/ph/if
10 gw/fs 2/3 gg/sk/wr/en/fr/ru/sn/la
11 2 ge
12 Seminarfach 1,5
13 Begabungsförderung 2/3 ma/bi/ch/ph/if/as/fü
Prüfungen
Nr. Fach
1 schriftlich Mathematik
2 Deutsch oder Fremdsprache mit erhöhtem Anforderungsniveau
3 aus den Fächergruppen 3 oder 4
4 mündlich Gesellschaftswissenschaft
5 Seminarfach oder mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11
C. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Spezialgymnasien für Sport
Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer
Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau
1 Kernfach 5 DE/MA
2 FFS 3 EN/FR
3 NW 2 BI
4 4 SP*
Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau
5 Kernfach 3 ma/de
6 2 mu/ku
7 2 re/et
8 2 ge
9 fs 2 fr/la/ru
10 nw/if 2/3 ch/ph/if**
11 gw 2 gg/sk/wr
12 Seminarfach 1,5
13 Begabungsförderung 4 ssp***
Prüfungen
Nr. Fach
1 schriftlich Mathematik oder Deutsch
2 Fremdsprache mit erhöhtem Anforderungsniveau
3 Sport mit erhöhtem Anforderungsniveau
4 mündlich Gesellschaftswissenschaft
5 Seminarfach oder mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11****
D. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am Spezialgymnasium für Musik und am Gymnasium mit Spezialklassen für Musik
Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer
Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau
1 Kernfach 4 MA
2 FFS/Kernfach 3 EN/IT/DE
3 NW 2 BI/CH/PH
4 4 MU*
Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau
5 Kernfach/ffs 3 de/en/it
6 2 ge
7 2 re/et
8 2 sp
9 fs 2 fr/ru/it/la/en
10 nw/if 2 bi/ch/ph/if**
11 gw/ku 2 gg/sk/wr/ku
12 Seminarfach 1,5
13 Begabungsförderung 4 mup***
Prüfungen
Nr. Fach
1 schriftlich Mathematik
2 Deutsch oder Fremdsprache mit erhöhtem Anforderungsniveau
3 Musik mit erhöhtem Anforderungsniveau
4 mündlich Gesellschaftswissenschaft
5 Seminarfach oder mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11
E. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe am Spezialgymnasium für Sprachen
Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer
Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau
1 Kernfach 5 DE/MA
2 FFS 6 FR/RU/SN/IT
3 NW 4 BI/CH/PH
4 GW 4 GE (Unterrichtssprache Englisch)/GG/WR
Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau
5 Kernfach 3 ma/de
6 2 mu/ku
7 2 re/et
8 2 sp
9 fs 3 en*/fr/ru/it/sn/cn/ja/ar
10 nw/if 2/3 bi/ch/ph/if**
11 2/3 en-lit/fr/ru/it/sn/ge in Unterrichtssprache Englisch/gg/sk/wr/bi/ch/ph/if**/ku/mu
12 Seminarfach 1,5
Prüfungen
Nr. Fach
1 schriftlich Fremdsprache mit erhöhtem Anforderungsniveau
2 Deutsch oder Mathematik
3 aus den Fächergruppen 2 bis 4
4 mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11
5 Seminarfach oder mündlich aus den Fächergruppen 1 bis 11
F. Struktur der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe im bilingualen Zug an Gymnasien
Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer
Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau
1 Kernfach 5 DE/MA
2 FFS 4 EN/FR
3 NW 4 BI/CH/PH
4 GW 4 GE/GG/SK (Unterrichtssprache ist Englisch oder Französisch.)
Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau
5 Kernfach 3 ma/de
6 2 mu/ku
7 2 re/et
8 2 sp
9 ffs/nfs 3/4* en/fr/gr/it/la/ru/sn
10 nw/if 2/3** bi/ch/ph/if
11 2/3** en/fr/gr/it/la/ru/sn/ge***/gg***/sk/wr/bi/ch/ph/ if/dg/ku/mu/as/fü
12 Seminarfach 1,5
13 2/3** Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten. fr-lit****
Legende
ar Arabisch
as Astronomie
bi Biologie
ch Chemie
cn Chinesisch
de Deutsch
dg Darstellen und Gestalten
en Englisch
en-lit Englischsprachige Literatur
et Ethik
ffs fortgeführte Fremdsprache
fr Französisch
fr-lit französischsprachige Literatur
fs Fremdsprache
fächerübergreifende Angebote
ge Geschichte
gg Geografie
gw Gesellschaftswissenschaft (ge, gg, sk, wr)
gr Griechisch
if Informatik
it Italienisch
ja Japanisch
ku Kunst
la Latein
ma Mathematik
mu Musik
nfs eine in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache
nw Naturwissenschaft (bi, ch, ph)
ph Physik
re Religionslehre
ru Russisch
sk Sozialkunde
sn Spanisch
sp Sport
wr Wirtschaft und Recht
Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit Kleinbuchstaben bezeichnet.
Fußnoten
*)
Die in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache wird mit jeweils vier Wochenstunden in den Klassenstufen 11 und 12 unterrichtet.
*)
zwei Stunden Sporttheorie, zwei Stunden Sportpraxis
*)
zwei Stunden Musikkunde, eine Stunde Musiktheorie, eine Stunde Gehörbildung
*)
nur für Seiteneinsteiger
*)
Die in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache wird mit jeweils vier Wochenstunden in den Klassenstufen 11 und 12 unterrichtet.
**)
Das Fach Informatik sowie die fortgeführten Fremdsprachen werden auf grundlegendem Anforderungsniveau im Umfang von jeweils drei Wochenstunden in den Klassenstufen 11 und 12 unterrichtet.
Das Fach Informatik sowie die fortgeführten Fremdsprachen werden auf grundlegendem Anforderungsniveau im Umfang von jeweils drei Wochenstunden in den Klassenstufen 11 und 12 unterrichtet.
**)
Das Fach Informatik mit grundlegendem Anforderungsniveau wird im Umfang von jeweils drei Wochenstunden in den Klassenstufen 11 und 12 durchgeführt.
Das Fach Informatik mit grundlegendem Anforderungsniveau wird im Umfang von jeweils drei Wochenstunden in den Klassenstufen 11 und 12 durchgeführt.
Das Fach Informatik mit grundlegendem Anforderungsniveau wird im Umfang von jeweils drei Wochenstunden in den Klassenstufen 11 und 12 durchgeführt.
Das Fach Informatik mit grundlegendem Anforderungsniveau wird im Umfang von jeweils drei Wochenstunden in den Klassenstufen 11 und 12 durchgeführt.
**)
Das Fach Informatik sowie die fortgeführten Fremdsprachen werden auf grundlegendem Anforderungsniveau im Umfang von jeweils drei Wochenstunden in den Klassenstufen 11 und 12 unterrichtet.
Das Fach Informatik sowie die fortgeführten Fremdsprachen werden auf grundlegendem Anforderungsniveau im Umfang von jeweils drei Wochenstunden in den Klassenstufen 11 und 12 unterrichtet.
Das Fach Informatik sowie die fortgeführten Fremdsprachen werden auf grundlegendem Anforderungsniveau im Umfang von jeweils drei Wochenstunden in den Klassenstufen 11 und 12 unterrichtet.
***)
spezielle Sportart
***)
Musikpraxis: zwei Stunden Hauptfach, zwei Stunden Ensembleunterricht
***)
Das zweite gesellschaftswissenschaftliche Sachfach für das Abibac wird jeweils mit zwei Wochenstunden in den Klassenstufen 11 und 12 unterrichtet. Die Unterrichtssprache ist Französisch.
Das zweite gesellschaftswissenschaftliche Sachfach für das Abibac wird jeweils mit zwei Wochenstunden in den Klassenstufen 11 und 12 unterrichtet. Die Unterrichtssprache ist Französisch.
****)
Bei der Belegung des Faches Deutsch mit erhöhtem Anforderungsniveau ist die Abdeckung der Aufgabenfelder (insbesondere mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch) im Rahmen der Prüfung zu gewährleisten.
****)
Belegungspflichtig für das Abibac.

Anlage 14

(zu § 102 Abs. 2 und § 111 Abs. 8)
A. Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
schriftliche Prüfung
Noten 6 5 4 3 2 1
- + - + - + - + - +
Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 vierfach gewertetes Prüfungsergebnis
mündliche Prüfung 6 0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40
- 1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41
5 2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42
+ 3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44
- 4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45
4 5 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46
+ 6 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48
- 7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49
3 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50
+ 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52
- 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53
2 11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54
+ 12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56
- 13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57
1 14 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58
+ 15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60
B. Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses für Externe bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau
schriftliche Prüfung
Noten 6 5 4 3 2 1
- + - + - + - + - +
Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 dreizehnfach gewertetes Prüfungsergebnis
mündliche Prüfung 6 0 0 8 17 26 34 43 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130
- 1 4 13 21 30 39 47 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134
5 2 8 17 26 34 43 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138
+ 3 13 21 30 39 47 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143
- 4 17 26 34 43 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138 147
4 5 21 30 39 47 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143 151
+ 6 26 34 43 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138 147 156
- 7 30 39 47 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143 151 160
3 8 34 43 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138 147 156 164
+ 9 39 47 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143 151 160 169
- 10 43 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138 147 156 164 173
2 11 47 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143 151 160 169 177
+ 12 52 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138 147 156 164 173 182
- 13 56 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143 151 160 169 177 186
1 14 60 69 78 86 95 104 112 121 130 138 147 156 164 173 182 190
+ 15 65 73 82 91 99 108 117 125 134 143 151 160 169 177 186 195
C. Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses für Externe bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau
schriftliche Prüfung
Noten 6 5 4 3 2 1
- + - + - + - + - +
Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 neunfach gewertetes Prüfungsergebnis
mündliche Prüfung 6 0 0 6 12 18 24 30 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90
- 1 3 9 15 21 27 33 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93
5 2 6 12 18 24 30 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96
+ 3 9 15 21 27 33 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99
- 4 12 18 24 30 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96 102
4 5 15 21 27 33 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99 105
+ 6 18 24 30 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96 102 108
- 7 21 27 33 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99 105 111
3 8 24 30 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96 102 108 114
+ 9 27 33 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99 105 111 117
- 10 30 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96 102 108 114 120
2 11 33 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99 105 111 117 123
+ 12 36 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96 102 108 114 120 126
- 13 39 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99 105 111 117 123 129
1 14 42 48 54 60 66 72 78 84 90 96 102 108 114 120 126 132
+ 15 45 51 57 63 69 75 81 87 93 99 105 111 117 123 129 135

Anlage 15

(zu § 102 Abs. 5 und § 116 Abs. 2)
Tabelle zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation (P)
Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Formel
Punkte Abiturdurchschnittsnote
900 - 823 1,0
822 - 805 1,1
804 - 787 1,2
786 - 769 1,3
768 - 751 1,4
750 - 733 1,5
732 - 715 1,6
714 - 697 1,7
696 - 679 1,8
678 - 661 1,9
660 - 643 2,0
642 - 625 2,1
624 - 607 2,2
606 - 589 2,3
588 - 571 2,4
570 - 553 2,5
552 - 535 2,6
534 - 517 2,7
516 - 499 2,8
498 - 481 2,9
480 - 463 3,0
462 - 445 3,1
444 - 427 3,2
426 - 409 3,3
408 - 391 3,4
390 - 373 3,5
372 - 355 3,6
354 - 337 3,7
336 - 319 3,8
318 - 301 3,9
300 4,0

Anlage 16

(zu § 82a Abs. 3 und 4)
A. Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für den schulischen Teil der Fachhochschulreife aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E) zu § 82a Abs. 3
Durchschnittsnote (N) aus der Formel
N = 5 2 - E
3 57
Punkte Durchschnittsnote
285-261 1,0
260-255 1,1
254-249 1,2
248-244 1,3
243-238 1,4
237-232 1,5
231-227 1,6
226-221 1,7
220-215 1,8
214-210 1,9
209-204 2,0
203-198 2,1
197-192 2,2
191-187 2,3
186-181 2,4
180-175 2,5
174-170 2,6
169-164 2,7
163-158 2,8
157-153 2,9
152-147 3,0
146-141 3,1
140-135 3,2
134-130 3,3
129-124 3,4
123-118 3,5
117-113 3,6
112-107 3,7
106-101 3,8
100-96 3,9
95 4,0
Die erreichte Punktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife wird wie folgt ermittelt:
E = P • 19
S
E = Gesamtergebnis für den schulischen Teil der Fachhochschulreife.
P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in zwei Schulhalbjahren.
S = Anzahl der Halbjahresergebnisse.
Es wird auf eine volle Stelle vor dem Komma gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.
B. Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für den schulischen Teil der Fachhochschulreife aus der Gesamtpunktzahl (P) zu § 82a Abs. 4
Durchschnittsnote (N) aus der Formel
N = 5 2 - P
3 57
Punkte Durchschnittsnote
285-261 1,0
260-255 1,1
254-249 1,2
248-244 1,3
243-238 1,4
237-232 1,5
231-227 1,6
226-221 1,7
220-215 1,8
214-210 1,9
209-204 2,0
203-198 2,1
197-192 2,2
191-187 2,3
186-181 2,4
180-175 2,5
174-170 2,6
169-164 2,7
163-158 2,8
157-153 2,9
152-147 3,0
146-141 3,1
140-135 3,2
134-130 3,3
129-124 3,4
123-118 3,5
117-113 3,6
112-107 3,7
106-101 3,8
100-96 3,9
95 4,0
Markierungen
Leseansicht