ThürKollegO
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Thüringer Kollegordnung (ThürKollegO) Vom 10. Juni 2009

Thüringer Kollegordnung (ThürKollegO) Vom 10. Juni 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18.09.2020 (GVBl. S. 505, 530)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Kollegordnung (ThürKollegO) vom 10. Juni 200915.07.2009
Inhaltsverzeichnis15.07.2009
Eingangsformel15.07.2009
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2018
§ 2 - Gliederung15.07.2009
§ 3 - Struktur des Bildungsgangs15.07.2009
§ 4 - Leistungsbewertung01.08.2011
§ 5 - Bestimmungen der Thüringer Schulordnung01.08.2020
§ 6 - Ziel des Vorkurses15.07.2009
§ 7 - Aufnahme in den Vorkurs01.08.2020
§ 8 - Stundentafel15.07.2009
§ 9 - Zeugnis für den Vorkurs, Zulassung zur Einführungsphase15.07.2009
§ 10 - Wiederholungsmöglichkeit15.07.2009
§ 11 - Aufgabe der Einführungsphase15.07.2009
§ 12 - Aufnahme in die Einführungsphase01.08.2020
§ 13 - Eignungsprüfung15.07.2009
§ 14 - Unterrichtsorganisation15.07.2009
§ 15 - Versetzung in die Qualifikationsphase01.08.2011
§ 16 - Belegungspflicht und Organisationsform der Qualifikationsphase15.07.2009
§ 17 - Übergangsbestimmung01.08.2018
§ 18 - Gleichstellungsbestimmung01.08.2020
§ 19 - Inkrafttreten01.08.2011
Anlage 1 - Stundentafel für das Kolleg (Vorkurs)15.07.2009
Anlage 2 - Stundentafel für das Kolleg (Einführungsphase)01.08.2011
Anlage 3 - Grundstruktur der Qualifikationsphase des Kollegs01.08.2018
Inhaltsübersicht
§ 1Geltungsbereich
§ 2Gliederung
§ 3Struktur des Bildungsgangs
§ 4Leistungsbewertung
§ 5Bestimmungen der Thüringer Schulordnung
§ 6Ziel des Vorkurses
§ 7Aufnahme in den Vorkurs
§ 8Stundentafel
§ 9Zeugnis für den Vorkurs, Zulassung zur Einführungsphase
§ 10Wiederholungsmöglichkeit
§ 11Aufgabe der Einführungsphase
§ 12Aufnahme in die Einführungsphase
§ 13Eignungsprüfung
§ 14Unterrichtsorganisation
§ 15Versetzung in die Qualifikationsphase
§ 16Belegungspflicht und Organisationsform der Qualifikationsphase
§ 17Übergangsbestimmung
§ 18Gleichstellungsbestimmung
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Aufgrund des § 4 Abs. 7 Satz 4 und des § 60 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 bis 9, 11, 13, 16 und 17 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 556), verordnet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Bildungsausschuss des Landtags:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die staatlichen Kollegs. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.

§ 2 Gliederung

(1) Der Bildungsgang am Kolleg gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase. Den Abschluss bildet die Abiturprüfung.
(2) Für Bewerber ohne Realschulabschluss oder ohne gleichwertigen Abschluss ist zur Aufnahme in die Einführungsphase der erfolgreiche Besuch des einjährigen Vorkurses (§ 6) erforderlich.
(3) Auf schriftlichen Antrag kann der Kollegleiter genehmigen, dass der Besuch des Kollegs für ein Jahr ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer in der Thüringer Oberstufe unterbrochen wird.

§ 3 Struktur des Bildungsgangs

(1) Der Fachunterricht in den einzelnen Schulhalbjahren baut inhaltlich und methodisch aufeinander auf. Dem Unterricht liegen die Lehrpläne für das Gymnasium in der jeweils geltenden Fassung für die Klassenstufen 10 bis 12 zugrunde. Unterschiedliche Eingangsvoraussetzungen der Kollegiaten sind zu berücksichtigen. In die Gestaltung des Unterrichts ist die Berufs- und Sozialerfahrung der Kollegiaten einzubeziehen.
(2) Im Vorkurs sowie in der Einführungsphase findet der Unterricht im Klassenverband statt.
(3) In der Qualifikationsphase wird der Unterricht in halbjährigen Kursen in Fächern mit erhöhtem und mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach durchgeführt. Der Unterricht gliedert sich in Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer. Es werden fachbezogene Kurse gebildet. Ein Kurs besteht aus den Schülern, die in einem Fach gemeinsam Unterricht haben. Die Stammkurse entsprechen schulischen Klassen. Für das Seminarfach können Seminarfachgruppen gebildet werden.

§ 4 Leistungsbewertung

(1) Für die Leistungsbewertung gilt § 59 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die erzielten Noten werden in Punkte umgerechnet. Für die Umrechnung der Noten in das Punktesystem gilt § 74 ThürSchulO.

§ 5 Bestimmungen der Thüringer Schulordnung

Für das Kolleg gelten § 2, der Erste Abschnitt des Zweiten Teils, die §§ 9 bis 16, der Vierte und Fünfte Teil sowie die §§ 136 und 137 ThürSchulO entsprechend, soweit in dieser Verordnung nicht etwas Anderes bestimmt ist.

§ 6 Ziel des Vorkurses

Der einjährige Vorkurs dient der Vorbereitung auf die Einführungsphase.

§ 7 Aufnahme in den Vorkurs

(1) In den Vorkurs können Bewerber ohne Realschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufgenommen werden, wenn sie
1.
am 1. August des Aufnahmejahrs das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen und
3.
nicht bereits zweimal an einem Vorkurs teilgenommen haben.
(2) Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt und wird auf Antrag auf die Zeit der Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 angerechnet.
(3) Soweit weitere Aufnahmekapazität im Vorkurs vorhanden ist, können auch Bewerber mit Realschulabschluss aufgenommen werden.
(4) Die Bewerber beantragen bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Jahrs, in dem sie aufgenommen werden wollen, die Aufnahme in den Vorkurs bei dem Kolleg, das sie besuchen wollen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
ein eigenhändig unterschriebenes Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein darf,
3.
Bescheinigungen, aus denen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie gegebenenfalls nach Absatz 2 hervorgeht und
4.
eine Erklärung nach Absatz 1 Nr. 3.
(5) Der Kollegleiter entscheidet über den Aufnahmeantrag durch schriftlichen Bescheid. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

§ 8 Stundentafel

Für den Vorkurs gilt die Stundentafel nach Anlage 1. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann für die Dauer eines Schuljahrs Änderungen vorsehen.

§ 9 Zeugnis für den Vorkurs, Zulassung zur Einführungsphase

(1) Am Ende des Vorkurses erhält der Kollegiat ein Zeugnis. Die Noten in den einzelnen Fächern sind in Punkte umzurechnen.
(2) Die Klassenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der erreichten Punktzahl in den einzelnen Fächern über die Zulassung zur Einführungsphase. Den Vorsitz führt der Kollegleiter. Die Klassenkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Zulassung zur Einführungsphase ist auszusprechen, wenn der Kollegiat in allen Fächern mindestens vier Punkte erreicht hat. Die Zulassung kann bei Vorliegen besonderer Gründe, wie längere Krankheit, auch ausgesprochen werden, wenn der Kollegiat in höchstens zwei Fächern mindestens einen Punkt oder in höchstens einem Fach null Punkte, im Übrigen aber keine niedrigere Punktzahl als vier Punkte erreicht hat und eine erfolgreiche Mitarbeit in der Einführungsphase erwartet werden kann.

§ 10 Wiederholungsmöglichkeit

Der Vorkurs kann nur einmal wiederholt werden. Über Ausnahmen aus Gründen, die der Kollegiat nicht zu vertreten hat, entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

§ 11 Aufgabe der Einführungsphase

Die Einführungsphase hat die Aufgabe, auf die Qualifikationsphase vorzubereiten. Dabei sollen durch eine gezielte Förderung der Kollegiaten die vorhandenen Unterschiede im Wissensstand ausgeglichen und die Kollegiaten mit den besonderen Anforderungen der Arbeit in der Qualifikationsphase vertraut gemacht werden.

§ 12 Aufnahme in die Einführungsphase

(1) In die Einführungsphase kann unbeschadet des § 9 aufgenommen werden, wer
1.
einen Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist,
2.
am 1. August des Aufnahmejahrs das 18. Lebensjahr vollendet hat,
3.
eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweist und
4.
die Eignungsprüfung nach § 13 bestanden hat.
§ 7 Abs. 2 und 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Über die Reihenfolge der Aufnahme der Bewerber, die die Eignungsprüfung bestanden haben, entscheidet der Kollegleiter nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kollegplätze unter Berücksichtigung von Härtefällen sowie der Eignung und Leistung der Bewerber im Benehmen mit der Prüfungskommission der Eignungsprüfung. Die Bewerber sind schriftlich zu benachrichtigen. Abgelehnte Bewerber können sich im nächsten Jahr erneut bewerben und werden bei der Aufnahme bevorzugt berücksichtigt; sie nehmen nicht erneut an der Eignungsprüfung teil.

§ 13 Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung umfasst eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik. Die schriftlichen Prüfungen dauern jeweils bis zu 60 Minuten. Soweit es zur Sicherung des Ergebnisses erforderlich ist, kann in den schriftlich geprüften Fächern ein Prüfungsgespräch von bis zu 20 Minuten Dauer stattfinden.
(2) Zur Durchführung der Eignungsprüfung bildet die Schule eine Prüfungskommission. Sie besteht aus dem Kollegleiter oder einem von ihm beauftragten Lehrer als Vorsitzendem sowie einem Fachlehrer für jedes Prüfungsfach. Die Prüfungskommission entscheidet über das Bestehen der Eignungsprüfung auf der Grundlage der erzielten Prüfungsergebnisse mit Stimmenmehrheit.
(3) Für jedes Prüfungsfach wird auf Vorschlag des Fachlehrers von der Prüfungskommission eine Note festgesetzt. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in jeder der Prüfungen mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat.
(4) Für jeden Prüfling ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Aufgabenstellungen der Prüfungen, ein Protokoll über die geführten Prüfungsgespräche nach Absatz 1 Satz 3, die Prüfungsergebnisse, das Gesamtergebnis sowie besondere Vorkommnisse festhält. Sie ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(5) Das Ergebnis seiner Prüfungen sowie das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung sind dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.

§ 14 Unterrichtsorganisation

(1) Für die Einführungsphase gilt die Stundentafel nach Anlage 2. In der zweiten Fremdsprache können außerhalb schulischer Einrichtungen erworbene gleichwertige Kenntnisse vom zuständigen Schulamt anerkannt werden. Anstatt des Fachs Sport kann ein anderes Fach belegt werden. Über das Angebot im Wahlbereich entscheidet die Lehrerkonferenz nach Anhörung der Kollegkonferenz im Rahmen der personellen, räumlichen, sächlichen sowie organisatorischen Möglichkeiten des Kollegs.
(2) Fächer, die in der Qualifikationsphase als Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet werden sollen, müssen bereits in der Einführungsphase belegt werden.
(3) Am Ende des ersten Schulhalbjahrs der Einführungsphase findet eine Klassenkonferenz statt und es wird ein Zeugnis erteilt. Der Klassenlehrer bietet jedem Kollegiaten nach dieser Konferenz ein Gespräch über seinen Leistungsstand an, in dem er ihn über seine weitere Schullaufbahn berät.

§ 15 Versetzung in die Qualifikationsphase

(1) Die Klassenkonferenz stellt am Ende der Einführungsphase fest, ob der Kollegiat in die Qualifikationsphase versetzt wird; § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ThürSchulO gilt entsprechend.
(2) Wird ein Kollegiat nicht versetzt, kann er die Einführungsphase einmal wiederholen. Er muss das Kolleg verlassen, wenn er nach der Wiederholung der Einführungsphase nicht versetzt wird; über Ausnahmen entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Eine Wiederholung der Einführungsphase ist nicht möglich, wenn der Vorkurs wiederholt wurde.

§ 16 Belegungspflicht und Organisationsform der Qualifikationsphase

Der Kollegiat belegt mindestens zwölf Fächer nach Anlage 3; das Fach Sport muss nicht belegt werden. Im Übrigen gelten für die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung der Erste und Zweite Abschnitt des Achten Teils der Thüringer Schulordnung entsprechend.

§ 17 Übergangsbestimmung

Für Kollegiaten, die sich mit dem Schuljahr 2018/2019 in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe befinden, gelten die Anlage 3 der Thüringer Kollegordnung sowie § 76 Abs. 2 und 5 sowie § 89 Satz 2 der Thüringer Schulordnung, soweit in der Thüringer Kollegordnung auf sie verwiesen wird, in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung fort.

§ 18 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten für alle Geschlechter.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Kollegordnung vom 16. Juli 1997 (GVBl. S. 327), geändert durch Verordnung vom 18. April 2002 (GVBl. S. 195), außer Kraft.
Erfurt, den 10. Juni 2009
Der Kultusminister
B. Müller

Anlage 1

(zu § 8)
Stundentafel für das Kolleg (Vorkurs)
Fach Wochenstundenzahl
Deutsch 4
Mathematik 4
1. Fremdsprache 4
2. Fremdsprache 4
Physik 2
Chemie 2
Biologie 2
Geschichte 2
Geografie 1
Sozialkunde 2
Wirtschaft und Recht 2
Kunsterziehung/Musik 1
Ethik/Religionslehre 2
Ergänzungsunterricht 2*
Gesamtstundenzahl 34
Gesamtzahl der zu belegenden Fächer: 12
Fußnoten
*)
Im Vorkurs soll fächerübergreifend in zwei Unterrichtswochenstunden auf die besonderen Anforderungen der Arbeit in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase vorbereitet werden. Dieser Unterricht kann auch zum gezielten Ausgleich unterschiedlicher Eingangsvoraussetzungen genutzt werden.

Anlage 2

(zu § 14 Abs. 1)
Stundentafel für das Kolleg (Einführungsphase)
Fach Wochenstundenzahl
Deutsch 5
Mathematik 5
Englisch 5
2. Fremdsprache 4/6 *
Biologie/Chemie/Physik 2
Biologie/Chemie/Physik/Informatik 2
Kunsterziehung/Musik 2
Ethik/Religionslehre 2
Sport 2 **
Geschichte 2
Geografie/Sozialkunde/Wirtschaft und Recht 2
Seminarfach 1 ***
Gesamtstundenzahl 34/36
Gesamtzahl der zu belegenden Fächer: 12
Bilinguale Module sollen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden vorgesehen werden. Die Stunden kommen in der Regel aus dem Fach Englisch und den bilingual unterrichteten Fächern.
Fußnoten
*)
Hat der Kollegiat bereits mindestens vier Jahre eine zweite Fremdsprache erlernt, belegt er das Fach mit vier Wochenstunden. Außerhalb schulischer Einrichtungen erworbene Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache können bei entsprechenden Nachweisen auf Antrag vom zuständigen Schulamt anerkannt werden.
**)
Anstatt Sport kann ein anderes Fach belegt werden.
***)
Der Unterricht kann als Blockunterricht zu Seminarfachtagen zusammengefasst werden.

Anlage 3

(zu § 16)
Grundstruktur der Qualifikationsphase des Kollegs
Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer
Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau
1 Kernfach 5 DE/MA
2 FFS 4 EN/FR
3 NW 4 BI/CH/PH
4 GW 4 GE/GG/SK/WR
Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau
5 Kernfach 3 ma/de
6 2 ku/mu
7 2 re/et
8 2 sp*
9 fs 3 en/fr/gr/it/la/ru/sn
10 nw/if 2 bi/ch/ph/if**
11 2/3 en/fr/gr/it/la/ru/sn/ge/gg/sk/wr/bi/ch/ph/if/ku/mu/fü
12 Seminarfach 1,5
13 Wahlfach +2/3 Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten.
bi Biologie if Informatik
ch Chemie it Italienisch
de Deutsch ku Kunst
en Englisch la Latein
et Ethik ma Mathematik
ffs eine aus den Klassenstufen 5 bis 10 fortgeführte Fremdsprache mu Musik
nw Naturwissenschaft (bi, ch, ph)
fr Französisch ph Physik
fs Fremdsprache re Religionslehre
fächerübergreifende Angebote ru Russisch
ge Geschichte sk Sozialkunde
gg Geografie sn Spanisch
gw Gesellschaftswissenschaft (ge, gg, sk, wr) sp Sport
gr Griechisch wr Wirtschaft und Recht
Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit Kleinbuchstaben bezeichnet.
Fußnoten
*)
Anstatt Sport kann ein anderes Fach belegt werden.
**)
Das Fach Informatik mit grundlegendem Anforderungsniveau wird im Umfang von drei Wochenstunden unterrichtet.
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