Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium (ThürSObG) Vom 18. Juni 2009
Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium (ThürSObG) Vom 18. Juni 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18.09.2020 (GVBl. S. 505, 529) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium (ThürSObG) vom 18. Juni 2009 | 31.07.2009 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.2011 |
Eingangsformel | 31.07.2009 |
Erster Abschnitt - Allgemeines, Organisation | 31.07.2009 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.08.2018 |
§ 2 - Struktur und Abschluss des beruflichen Gymnasiums | 31.07.2009 |
§ 3 - Fachrichtungen, Schwerpunkte, fachrichtungsbestimmende Fächer | 01.08.2011 |
§ 4 - Fremdsprachenregelung | 01.08.2020 |
§ 5 - Leistungsbewertung, Zeugnisse | 01.08.2011 |
Zweiter Abschnitt - Aufnahme | 31.07.2009 |
§ 6 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2011 |
§ 7 - Übertritt von Schülern mit Realschulabschluss | 01.08.2011 |
§ 8 - Übertritt von Schülern mit gleichwertigem Abschluss | 01.08.2018 |
§ 9 - Übertritt von Bewerbern mit schulischer Unterbrechung | 01.08.2011 |
§ 10 - Aufnahmeprüfung | 01.08.2011 |
§ 11 - Ausländische Schüler und Aussiedlerschüler | 01.08.2011 |
§ 12 - Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs | 01.08.2011 |
§ 13 - Anmeldung | 01.08.2011 |
§ 14 - Aufnahme | 01.08.2011 |
§ 15 - Auswahlverfahren bei Überschreitung der Aufnahmekapazität | 01.08.2011 |
Dritter Abschnitt - Einführungsphase | 31.07.2009 |
§ 16 - Aufgabe der Einführungsphase | 01.08.2011 |
§ 17 - Versetzung, wiederholte Leistungsfeststellung und Aufnahme in die Qualifikationsphase | 01.08.2011 |
Vierter Abschnitt - Qualifikationsphase | 31.07.2009 |
§ 18 - Unterricht in Fächern mit grundlegendem und mit erhöhtem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach | 01.08.2011 |
§ 19 - Angebot an Unterrichtsfächern | 01.08.2018 |
§ 20 - Unterrichtswochenstunden der Fächer des Pflichtunterrichts | 01.08.2018 |
§ 21 - Fächerkombinationen und Bedingungen der Belegung von Fächern des Pflichtunterrichts | 01.08.2018 |
§ 22 - Seminarfachleistung | 01.08.2018 |
§ 23 - Einrichtung von Kursen | 01.08.2011 |
§ 24 - Versetzung | 01.08.2011 |
§ 25 - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife | 01.08.2011 |
Fünfter Abschnitt - Abiturprüfung | 31.07.2009 |
§ 26 - Zweck der Abiturprüfung | 31.07.2009 |
§ 27 - Information der Schüler | 31.07.2009 |
§ 28 - Prüfungskommission, Fachprüfungskommission | 31.07.2009 |
§ 29 - Zuhörer | 31.07.2009 |
§ 30 - Verschwiegenheitspflicht | 31.07.2009 |
§ 31 - Gesamtqualifikation | 31.07.2009 |
§ 32 - Einzubringende Ergebnisse | 01.08.2018 |
§ 33 - Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse | 31.07.2009 |
§ 34 - Qualifikation im Bereich der Prüfung | 31.07.2009 |
§ 35 - Umfang und Gliederung der Abiturprüfung | 01.08.2018 |
§ 36 - Prüfungstermine | 31.07.2009 |
§ 37 - Meldung zur Prüfung | 31.07.2009 |
§ 38 - Zeugnisausgabe, Zulassung zur schriftlichen Prüfung | 01.08.2011 |
§ 39 - Umfang und Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung | 31.07.2009 |
§ 40 - Durchführung der schriftlichen Prüfung | 01.08.2018 |
§ 41 - Bewertung der schriftlichen Prüfung | 01.08.2011 |
§ 42 - Einleitung der mündlichen Prüfung | 01.08.2011 |
§ 43 - Durchführung der mündlichen Prüfung | 31.07.2009 |
§ 44 - Ergebnis der Abiturprüfung | 01.08.2011 |
§ 45 - Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, Abgangszeugnis | 01.08.2011 |
§ 46 - Rücktritt, Versäumnis | 31.07.2009 |
§ 47 - Täuschung | 31.07.2009 |
§ 48 - Wiederholung der Abiturprüfung | 31.07.2009 |
§ 49 - Einsichtnahme | 31.07.2009 |
Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.08.2011 |
§ 50 - Übergangsbestimmung | 01.08.2018 |
§ 51 - Gleichstellungsbestimmung | 01.08.2020 |
§ 52 - Inkrafttreten | 01.08.2011 |
Anlage 1 - Stundentafel für das berufliche Gymnasium Einführungsphase (Klassenstufe 11) | 01.08.2011 |
Anlage 2 | 01.08.2018 |
Anlage 3 | 01.08.2018 |
Anlage 4 | 01.08.2018 |
Anlage 5 - Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung | 01.08.2011 |
Anlage 6 - Ermittlung der Durchschnittsnote | 01.08.2011 |
Anlage 7 - Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für den schulischen Teil der Fachhochschulreife | 01.08.2011 |
Anlage 8 - Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für den schulischen Teil der Fachhochschulreife | 01.08.2011 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Allgemeines, Organisation | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Struktur und Abschluss des beruflichen Gymnasiums |
§ 3 | Fachrichtungen, Schwerpunkte, fachrichtungsbestimmende Fächer |
§ 4 | Fremdsprachenregelung |
§ 5 | Leistungsbewertung, Zeugnisse |
Zweiter Abschnitt Aufnahme | |
§ 6 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 7 | Übertritt von Schülern mit Realschulabschluss |
§ 8 | Übertritt von Schülern mit gleichwertigem Abschluss |
§ 9 | Übertritt von Bewerbern mit schulischer Unterbrechung |
§ 10 | Aufnahmeprüfung |
§ 11 | Ausländische Schüler und Aussiedlerschüler |
§ 12 | Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs |
§ 13 | Anmeldung |
§ 14 | Aufnahme |
§ 15 | Auswahlverfahren bei Überschreitung der Aufnahmekapazität |
Dritter Abschnitt Einführungsphase | |
§ 16 | Aufgabe der Einführungsphase |
§ 17 | Versetzung, wiederholte Leistungsfeststellung und Aufnahme in die Qualifikationsphase |
Vierter Abschnitt Qualifikationsphase | |
§ 18 | Unterricht in Fächern mit grundlegendem und mit erhöhtem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach |
§ 19 | Angebot an Unterrichtsfächern |
§ 20 | Unterrichtswochenstunden der Fächer des Pflichtunterrichts |
§ 21 | Fächerkombinationen und Bedingungen der Belegung von Fächern des Pflichtunterrichts |
§ 22 | Seminarfachleistung |
§ 23 | Einrichtung von Kursen |
§ 24 | Versetzung |
§ 25 | Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife |
Fünfter Abschnitt Abiturprüfung | |
§ 26 | Zweck der Abiturprüfung |
§ 27 | Information der Schüler |
§ 28 | Prüfungskommission, Fachprüfungskommission |
§ 29 | Zuhörer |
§ 30 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 31 | Gesamtqualifikation |
§ 32 | Einzubringende Ergebnisse |
§ 33 | Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse |
§ 34 | Qualifikation im Bereich der Prüfung |
§ 35 | Umfang und Gliederung der Abiturprüfung |
§ 36 | Prüfungstermine |
§ 37 | Meldung zur Prüfung |
§ 38 | Zeugnisausgabe, Zulassung zur schriftlichen Prüfung |
§ 39 | Umfang und Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung |
§ 40 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
§ 41 | Bewertung der schriftlichen Prüfung |
§ 42 | Einleitung der mündlichen Prüfung |
§ 43 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
§ 44 | Ergebnis der Abiturprüfung |
§ 45 | Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, Abgangszeugnis |
§ 46 | Rücktritt, Versäumnis |
§ 47 | Täuschung |
§ 48 | Wiederholung der Abiturprüfung |
§ 49 | Einsichtnahme |
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 50 | Übergangsbestimmung |
§ 51 | Gleichstellungsbestimmung |
§ 52 | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 8 Abs. 10 Satz 2, des § 43 Abs. 5, des § 48 Abs. 2 Satz 2 und des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 7, 9 und 11 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 556), verordnet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Bildungsausschuss des Landtags:
Erster Abschnitt Allgemeines, Organisation
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen beruflichen Gymnasien. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.
(2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas Anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen (ThürASObbS) vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Struktur und Abschluss des beruflichen Gymnasiums
(1) Das berufliche Gymnasium führt zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und umfasst die Klassenstufen 11 bis 13. Die Klassenstufe 11 bildet die Einführungsphase, die Klassenstufen 12 und 13 bilden die Qualifikationsphase. Der Unterricht in der Einführungsphase wird im Klassenverband erteilt. Der Unterricht in der Qualifikationsphase erfolgt in halbjährigen Kursen und ist in Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer gegliedert; es werden fachbezogene Kurse gebildet. Ein Kurs wird gebildet aus den Schülern, die in einem Fach gemeinsam Unterricht haben. Die Stammkurse entsprechen den bisherigen Klassen. Für das Seminarfach können Seminarfachgruppen gebildet werden.
(2) Die Abiturprüfung findet im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase statt.
(3) Die Verweildauer zur Erreichung der allgemeinen Hochschulreife ist auf vier Jahre begrenzt; der für die Wiederholung der Abiturprüfung notwendige Zeitraum wird nicht angerechnet.
§ 3 Fachrichtungen, Schwerpunkte, fachrichtungsbestimmende Fächer
(1) Es können folgende Fachrichtungen eingerichtet werden:
1.
Technik mit den Schwerpunkten Elektro-, Metall-, Bau-, Physik-, Bio-, Gestaltungs- und Medien- sowie Daten- und Informationstechnik,
2.
Wirtschaft,
3.
Gesundheit und Soziales.
(2) Die Einrichtung weiterer Fachrichtungen und Schwerpunkte bedarf der Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.
(3) Die die jeweilige Fachrichtung nach Absatz 1 bestimmenden Fächer sind:
1.
Technik,
2.
Wirtschaft,
3.
Gesundheit.
§ 4 Fremdsprachenregelung
(1) Fortgeführte Fremdsprache ist in der Regel Englisch oder Französisch. Neu einsetzende Fremdsprache kann Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch oder Spanisch sein. Auf Antrag der Schule kann durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium eine andere Fremdsprache anstelle oder daneben als fortgeführte oder neu einsetzende Fremdsprache genehmigt werden.
(2) Eine neu einsetzende Fremdsprache kann nur in Klassenstufe 11 begonnen werden. Die neu begonnene Fremdsprache ist in der Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau zu belegen.
(3) Schüler, die in den Klassenstufen 7 bis 10 nur in einer Fremdsprache durchgehend am Unterricht teilgenommen haben, müssen
1.
diese fortgeführte Fremdsprache im beruflichen Gymnasium beibehalten und in der Qualifikationsphase als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau belegen,
2.
mit Beginn der Klassenstufe 11 eine zweite Fremdsprache wählen und diese in der Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen; die Fremdsprache darf in keinem Halbjahr mit 0 Punkten abgeschlossen werden.
(4) Das am Ende der Qualifikationsphase in den modernen Fremdsprachen auf der Grundlage des “Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)” erreichte Niveau wird entsprechend den Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder den “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA)” auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt mindestens fünf Punkte erreicht wurden.
§ 5 Leistungsbewertung, Zeugnisse
(1) Die in der Einführungs- und Qualifikationsphase erzielten Noten werden in Punkte umgerechnet. Für die Umrechnung der Noten in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel:
Note 1 (sehr gut) entspricht | 15/14/13 Punkten je nach Notentendenz, |
Note 2 (gut) entspricht | 12/11/10 Punkten je nach Notentendenz, |
Note 3 (befriedigend) entspricht | 9/8/7 Punkten je nach Notentendenz, |
Note 4 (ausreichend) entspricht | 6/5/4 Punkten je nach Notentendenz, |
Note 5 (mangelhaft) entspricht | 3/2/1 Punkten je nach Notentendenz, |
Note 6 (ungenügend) entspricht | 0 Punkten. |
(2) In der Einführungsphase wird das Seminarfach nicht bewertet. Für die Seminarfachleistung nach § 22 ist bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt sind, die Bewertung der individuellen Leistung sicherzustellen.
(3) Es werden Halbjahres- und Jahreszeugnisse ausgestellt. Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.
Zweiter Abschnitt Aufnahme
§ 6 Aufnahmevoraussetzungen
Die Aufnahme in das berufliche Gymnasium setzt voraus:
1.
den Realschulabschluss oder
2.
einen gleichwertigen Abschluss.
§ 7 Übertritt von Schülern mit Realschulabschluss
(1) Schüler der Klassenstufe 10 der Regelschule oder der Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule, die auf den Realschulabschluss vorbereitet, können in die Klassenstufe 11 des beruflichen Gymnasiums übertreten, wenn sie erfolgreich an der Aufnahmeprüfung nach § 11 teilgenommen haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn sie im Zeugnis zum Schulhalbjahr in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und in einem Wahlpflichtfach jeweils mindestens die Note "gut" erreicht haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es ferner nicht, wenn anstelle der Notenvoraussetzung eine Empfehlung der Klassenkonferenz für den Bildungsgang des Gymnasiums vorliegt.
(2) Eine Empfehlung für das Gymnasium wird in der Regel erteilt, wenn im Zeugnis des Schulhalbjahrs in höchstens zwei der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fächer die Note "befriedigend" und in den übrigen Fächern mindestens die Note "gut" erreicht worden ist. Wenn in einem der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fächer mindestens die Note "gut" und in den übrigen dieser Fächer die Note "befriedigend" erreicht worden ist, wird die Empfehlung erteilt, wenn aufgrund des bisher gezeigten Lernverhaltens zu erwarten ist, dass der Schüler mit Erfolg das Gymnasium besuchen wird. Die Empfehlung wird in der Regel nicht erteilt, wenn in den in Absatz 1 Satz 2 jeweils genannten Fächern lediglich die Note "befriedigend" oder eine schlechtere Note erreicht worden ist.
(3) Für den Ablauf des Übertrittsverfahrens gilt der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bekannt gegebene Terminplan. Bei Überschreitung der in dem Terminplan angegebenen Termine kann eine Aufnahme in das berufliche Gymnasium in der Regel nur im Rahmen noch vorhandener Aufnahmekapazität nach Aufnahme der fristgemäß angemeldeten Schüler und bei Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 erfolgen. Bei der Anmeldung nach Beginn der Aufnahmeprüfungen kann eine Aufnahme nur bei Vorliegen der Notenvoraussetzungen oder der Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums im Rahmen noch vorhandener Aufnahmekapazitäten erfolgen; die Aufnahmeprüfung kann nicht nachgeholt werden.
(4) Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist auf Antrag der Eltern der Förderbedarf bei der Empfehlung oder bei der Aufnahmeprüfung unter Hinzuziehung eines Lehrers an einer Förderschule angemessen zu berücksichtigen.
§ 8 Übertritt von Schülern mit gleichwertigem Abschluss
(1) Schüler nach § 6 Nr. 2 können unmittelbar nach dem Erwerb des gleichwertigen Abschlusses in die Klassenstufe 11 des beruflichen Gymnasiums übertreten, wenn sie erfolgreich an der Aufnahmeprüfung nach § 10 teilgenommen haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn sie im Zeugnis zum Schulhalbjahr einen Notendurchschnitt von mindestens 2,5 erreicht haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es ferner nicht, wenn anstelle der Notenvoraussetzung eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums vorliegt.
(2) Eine Empfehlung für das Gymnasium wird in der Regel erteilt, wenn im Zeugnis des Schulhalbjahrs ein Notendurchschnitt von mindestens 2,7 und in keinem Fach eine schlechtere Note als "ausreichend" erreicht worden ist. Wenn ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und in keinem Fach eine schlechtere Note als "ausreichend" erreicht worden ist, wird die Empfehlung erteilt, wenn aufgrund des bisher gezeigten Lernverhaltens zu erwarten ist, dass der Schüler mit Erfolg das Gymnasium besuchen wird. Die Empfehlung wird in der Regel nicht erteilt, wenn der Notendurchschnitt schlechter als 3,0 ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Für den Ablauf des Übertrittsverfahrens sowie für die Rechtsfolgen bei Überschreitung der angegebenen Termine gilt § 7 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 9 Übertritt von Bewerbern mit schulischer Unterbrechung
Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 6 Nr. 1 oder 2 erfüllen und bei denen die Schulunterbrechung die Dauer eines Jahres übersteigt, jedoch höchstens drei Jahre beträgt, können in die Klassenstufe 11 des beruflichen Gymnasiums übertreten, wenn sie erfolgreich an der Aufnahmeprüfung nach § 10 teilgenommen haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn sie im Zeugnis nach § 6 Nr. 1 oder 2 einen Notendurchschnitt von mindestens 2,7 nachweisen und ihre Leistungen in allen Fächern mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind.
§ 10 Aufnahmeprüfung
(1) Das zuständige Schulamt bestimmt ein berufliches Gymnasium, das die Aufnahmeprüfungen durchführt. Die Aufnahmeprüfung besteht aus Probeunterricht an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit jeweils vier Unterrichtsstunden. Der Probeunterricht erfolgt in einzelnen Fächern oder fächerübergreifend und wird inhaltlich von dem nach Satz 1 bestimmten beruflichen Gymnasium vorbereitet.
(2) Die Prüfungskommission wird vom zuständigen Schulamt bestellt und besteht aus zwei Lehrern, die am beruflichen Gymnasium unterrichten, und einem Lehrer der Schulart, aus der der Schüler in das berufliche Gymnasium wechseln will. Das zuständige Schulamt bestimmt einen der in Satz 1 genannten Lehrer zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. Der Probeunterricht in den einzelnen Unterrichtsstunden wird von einem Mitglied der Prüfungskommission durchgeführt; die übrigen Mitglieder sind als Beobachter tätig.
(3) Die Prüfungskommission setzt am Ende der Aufnahmeprüfung das Ergebnis fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungskommission einstimmig festgestellt hat, dass der Schüler für den Besuch des beruflichen Gymnasiums offensichtlich ungeeignet ist.
(4) Über die Aufnahmeprüfung wird ein Protokoll angefertigt, das den wesentlichen Verlauf der Prüfung, Unterrichtsbeobachtungen und das Prüfungsergebnis enthält.
(5) Das prüfende berufliche Gymnasium teilt den Eltern, bei einem volljährigen Bewerber diesem, das Prüfungsergebnis mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gegen Empfangsbestätigung schriftlich mit und erstellt eine Übersichtsliste für das Schulamt.
§ 11 Ausländische Schüler und Aussiedlerschüler
(1) Ausländischen Schülern, die sich dem Aufnahmeverfahren in das berufliche Gymnasium zunächst nicht unterziehen wollen, kann der Schulleiter in stets widerruflicher Weise bis zum Ende des auf die Aufnahme folgenden Schuljahrs den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder in allen Fächern gestatten. Unterliegen solche Schüler der Schulpflicht, so müssen sie am Unterricht in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern teilnehmen. Über den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt. Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn ein ausländischer Schüler aufgrund der Übertrittsregelungen in den §§ 7, 8 oder 10 das berufliche Gymnasium besucht.
(2) Absatz 1 gilt auch für Aussiedlerschüler im ersten Jahr nach der Übersiedlung. Entsprechend kann auch bei deutschen Rückkehrern aus dem Ausland verfahren werden, die ihren Wohnsitz mehrere Jahre im Ausland hatten und dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besuchen konnten.
§ 12 Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs
(1) Hat für einen Schüler, der den Besuch eines beruflichen Gymnasiums unterbrochen hat und wieder in dieses aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule, ob, wann und in welche Klassenstufe der Schüler vorläufig aufgenommen wird.
(2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten oder in einer anderen Klassenstufe rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den endgültigen Verbleib entscheidet der Schulleiter; bei ablehnender Entscheidung muss der Schüler die Schule verlassen.
§ 13 Anmeldung
(1) Für die Anmeldung gilt der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bekannt gegebene Terminplan. Die Regelungen für den Übertritt nach den §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.
(2) Schüler, die den nach Absatz 1 Satz 1 geltenden Termin überschreiten, werden in der Regel nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen.
(3) Schüler nach den §§ 7 oder 8 haben bei der Anmeldung das Zeugnis für das Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 oder das dem entsprechende Zeugnis oder die Empfehlung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 oder § 8 Abs. 1 Satz 3 im Original vorzulegen. Das Zeugnis über den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss ist in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie unverzüglich nach Erhalt nachzureichen. Bewerber nach § 9 Satz 2 haben bei der Anmeldung das Zeugnis über einen Abschluss nach § 6 Nr. 1 oder 2 in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie vorzulegen.
(4) Der Bewerber entscheidet sich bei der Anmeldung für eine der in § 3 Abs. 1 genannten Fachrichtungen; bei Wahl der Fachrichtung Technik ist der Schwerpunkt anzugeben.
§ 14 Aufnahme
(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahrs. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter.
§ 15 Auswahlverfahren bei Überschreitung der Aufnahmekapazität
(1) Ist die Anzahl der Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 erforderlich. Das Auswahlverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von diesem bestimmte Lehrer der Schule angehören.
(2) Bei der Auswahl sind 5 v. H. der insgesamt zur Verfügung stehenden Plätze Bewerbern vorbehalten, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Von den verbleibenden Plätzen sind 15 v. H. Bewerbern vorbehalten, die in einem früheren Schuljahr nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit. Bei gleich langer Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben; sofern diese Kriterien noch keine eindeutige Entscheidung ergeben, ist eine Testarbeit von 120 Minuten zu schreiben. Die Aufgabenstellungen orientieren sich an den Anforderungen des beruflichen Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung derjenigen Fachrichtung, die der Bewerber belegen will.
(3) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung mitzuteilen, ob sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden nach Absatz 2 vergeben.
Dritter Abschnitt Einführungsphase
§ 16 Aufgabe der Einführungsphase
(1) Die Einführungsphase Klassenstufe 11 hat die Aufgabe, auf die Qualifikationsphase vorzubereiten. In ihr sollen durch eine gezielte Förderung der Schüler die vorhandenen Unterschiede im Wissensstand ausgeglichen und die Schüler mit den besonderen Anforderungen in der Qualifikationsphase vertraut gemacht werden.
(2) Für die Einführungsphase gilt die Stundentafel nach Anlage 1.
§ 17 Versetzung, wiederholte Leistungsfeststellung und Aufnahme in die Qualifikationsphase
(1) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Versetzung in die Qualifikationsphase. Grundlage für die Versetzung ist die Leistungsbeurteilung am Ende der Klassenstufe 11.
(2) Die Versetzung ist auszusprechen, wenn der Schüler in allen Fächern jeweils mindestens die Note "ausreichend" erreicht hat.
(3) Ein Schüler kann abweichend von Absatz 2 bei Vorliegen besonderer Gründe in der Person des Schülers, wie Wechsel der Schule während des Schuljahres oder längere Krankheit, versetzt werden, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
(4) Schüler, die nicht versetzt werden, weil sie in bis zu zwei Fächern der Einführungsphase eine schlechtere Jahresnote als "ausreichend" erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer wiederholten Leistungsfeststellung in diesen Fächern unterziehen. Bis zur wiederholten Leistungsfeststellung können sie die Klassenstufe 12 besuchen. Das Verfahren für die wiederholte Leistungsfeststellung wird vom Schulleiter festgelegt. Die Aufgabenstellungen sind den Themenbereichen der Klassenstufe 11 zu entnehmen. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der bisherigen Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Erfüllt der Schüler nach Ablegung der wiederholten Leistungsfeststellung die Voraussetzung des Absatzes 2, ist er versetzt und erhält ein neues Zeugnis.
(5) Wer sich der wiederholten Leistungsfeststellung nach Absatz 4 unterziehen will, hat dies unmittelbar nach Erhalt des Jahreszeugnisses der Einführungsphase dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.
(6) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in mehr als zwei Fächern eine schlechtere Jahresnote als "ausreichend" erhalten haben oder auch nach der wiederholten Leistungsfeststellung die Voraussetzung des Absatzes 2 nicht erfüllen, können die Einführungsphase einmal wiederholen. Die Wiederholung wird auf die Höchstverweildauer in der Oberstufe angerechnet.
(7) Schüler, die auch nach Wiederholung der Einführungsphase die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen das berufliche Gymnasium verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des Halbjahrs 11/II.
(8) Bewerber, die bereits die Fachhochschulreife erworben haben, können in die Qualifikationsphase, Klassenstufe 12, in der entsprechenden Fachrichtung aufgenommen werden. Sie müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 nachweisen, die mindestens den bis zur Qualifikationsphase erworbenen Kenntnissen entsprechen.
Vierter Abschnitt Qualifikationsphase
§ 18 Unterricht in Fächern mit grundlegendem und mit erhöhtem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach
(1) In der Qualifikationsphase wird der Unterricht in Fächern mit grundlegendem und mit erhöhtem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach durchgeführt.
(2) Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sollen in grundlegende Sachverhalte, Problemkomplexe und Strukturen eines Fachs einführen, wesentliche Arbeitsmethoden des Fachs vermitteln, bewusst und erfahrbar machen sowie Zusammenhänge im Fach und über dessen Grenzen hinaus in exemplarischer Form erkennbar werden lassen.
(3) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind gerichtet auf eine systematische Auseinandersetzung mit wesentlichen, die Komplexität und Vielfalt des Fachs verdeutlichenden Inhalten, Theorien und Modellen, eine vertiefte Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden, ihre selbstständige Anwendung, Übertragung und theoretische Reflexion sowie eine Standortbestimmung des Fachs im Rahmen einer breit angelegten Allgemeinbildung und im fachübergreifenden Zusammenhang.
(4) Im Seminarfach sollen die Schüler vertiefend zu selbstständigem Lernen und wissenschaftlichem Arbeiten geführt werden; problembezogenes Denken soll initiiert und geschult sowie Sozialformen des Lernens trainiert werden, die sowohl Selbstständigkeit als auch Kommunikations- und Teamfähigkeit verlangen und die Schüler veranlassen, über ihre Stellung in der Arbeitsgruppe zu reflektieren.
(5) Der Fachunterricht in den einzelnen Schulhalbjahren baut inhaltlich und methodisch aufeinander auf.
(6) Der Schüler wählt vor Beginn der Qualifikationsphase verbindlich seine Fächer entsprechend § 21.
(7) In der Qualifikationsphase gelten die Stundentafeln nach den Anlagen 2 bis 4.
§ 19 Angebot an Unterrichtsfächern
(1) Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau sind die Kernfächer Deutsch und Mathematik sowie Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Chemie, Physik, Angewandte Technik (schwerpunktbezogen), Berufliche Informatik, Sozialwissenschaft, Religionslehre, Ethik, Sport, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Sozial- und Rechtskunde und Geschichte.
(2) Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind die Kernfächer Deutsch und Mathematik sowie Englisch, Französisch, Biologie, Chemie, Physik, Technik (schwerpunktbezogen), Wirtschaft und Gesundheit.
(3) Berufsbezogene Fächer sind in der Fachrichtung Technik die Fächer Technik, Angewandte Technik und Betriebswirtschaftslehre, in der Fachrichtung Wirtschaft die Fächer Wirtschaft, Berufliche Informatik und Volkswirtschaftslehre und in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales die Fächer Gesundheit, Sozialwissenschaft sowie Sozial- und Rechtskunde.
(4) Die Fächer des Pflichtunterrichts werden verschiedenen Aufgabenfeldern zugeordnet:
1.
dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch),
2.
dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Geschichte, Wirtschaft, Sozial- und Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Sozialwissenschaft, Religionslehre, Ethik),
3.
dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Berufliche Informatik, Technik, Angewandte Technik, Gesundheit).
Das Fach Sport sowie das Seminarfach werden keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
(5) Weitere Fächer können von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als Fächer mit grundlegendem oder erhöhtem Anforderungsniveau genehmigt und gegebenenfalls einem Aufgabenfeld zugeordnet werden.
(6) Wahlfächer können entsprechend den Möglichkeiten der Schule Angewandte Naturwissenschaft, Biologie, Chemie, Physik, Wirtschaftsgeografie, Informatik, Englisch, Französisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Latein, Sozialkunde sowie fächerübergreifende Angebote sein; die Entscheidung trifft der Schulleiter.
§ 20 Unterrichtswochenstunden der Fächer des Pflichtunterrichts
(1) Das Kernfach mit erhöhtem Anforderungsniveau wird mit fünf Unterrichtswochenstunden und die sonstigen Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit jeweils vier Unterrichtswochenstunden unterrichtet.
(2) Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit jeweils zwei Unterrichtswochenstunden unterrichtet. Abweichend hiervon werden unterrichtet:
1.
die Kernfächer Deutsch und Mathematik mit drei Unterrichtswochenstunden,
2.
Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch und Spanisch mit drei Unterrichtswochenstunden und
3.
eine in der Klassenstufe 11 neu begonnene zweite Fremdsprache in der Klassenstufe 11 mit fünf, in der Klassenstufe 12 mit vier und in der Klassenstufe 13 mit drei Unterrichtswochenstunden.
(3) Im Seminarfach findet der Unterricht in der Klassenstufe 11 im Umfang von einer Unterrichtswochenstunde und in den Klassenstufen 12 und 13 im Umfang von eineinhalb Unterrichtswochenstunden statt.
§ 21 Fächerkombinationen und Bedingungen der Belegung von Fächern des Pflichtunterrichts
(1) Der Schüler belegt vier Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau. Diese sind
1.
eines der beiden Kernfächer Deutsch oder Mathematik,
2.
eine aus den Klassenstufen 5 bis 11 fortgeführte Fremdsprache,
3.
eine Naturwissenschaft und
4.
das die von ihm besuchte Fachrichtung bestimmende Fach Wirtschaft, Technik oder Gesundheit.
(2) Schüler der Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Physiktechnik, können Physik nicht belegen.
(3) Der Schüler belegt sieben Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau. Darunter müssen sein:
1.
Deutsch oder Mathematik,
2.
Angewandte Technik, Berufliche Informatik oder Sozialwissenschaft,
3.
Religionslehre oder Ethik,
4.
Sport,
5.
Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Chemie oder Physik,
6.
Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Sozial- und Rechtskunde,
7.
Geschichte.
(4) Ein Fach kann nur als Fach mit grundlegendem oder als Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau belegt werden.
(5) Der Schüler belegt das Seminarfach.
(6) Zusätzlich kann der Schüler ein Wahlfach belegen, sofern die organisatorischen Bedingungen der Schule dies zulassen.
(7) Ist der Schüler vom Sportunterricht aufgrund eines sportärztlichen oder amtsärztlichen Attests befreit, muss er ein weiteres Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen.
§ 22 Seminarfachleistung
(1) Die Seminarfachleistung setzt sich zusammen aus dem Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit einschließlich der Vorbereitung des Kolloquiums, der Seminarfacharbeit und dem Kolloquium zur Seminarfacharbeit. Sie wird in Gruppen von drei bis fünf Schülern erstellt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die Seminarfachleistung ist vom Schüler in Form der Seminarfacharbeit und der Prozessdokumentation schriftlich zu dokumentieren und soll mindestens zwei Aufgabenfelder umfassen.
(2) Im Halbjahr 12/I ist von den Schülern das Thema der Seminarfacharbeit festzulegen. Es bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter. Diese Festlegung kann nur in besonderen Ausnahmefällen geändert werden.
(3) Die Seminarfacharbeit ist im Halbjahr 13/I fertigzustellen und zu einem von der Schule bestimmten Termin vorzulegen. Der Termin zur Abgabe der Prozessdokumentation wird von der Schule bestimmt; die Abgabe soll spätestens bis zum Tag des Kolloquiums nach Absatz 4 erfolgen.
(4) Bis zum Ende des Halbjahrs 13/II findet ein Kolloquium statt, in dem die Schüler die Ergebnisse ihrer Seminarfacharbeit vor der Fachprüfungskommission nach § 28 Abs. 6 präsentieren und verteidigen. Das Kolloquium dauert 30 bis 60 Minuten. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission für das Seminarfach kann im Rahmen des Kolloquiums Fragen von Zuhörern gestatten.
(5) Die individuelle Leistung der Schüler ist die Grundlage der Bewertung. Einer gesonderten Bewertung unterliegen
1.
der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums,
2.
die Seminarfacharbeit sowie
3.
das Kolloquium zur Seminarfacharbeit.
Für die Bewertung des Prozesses der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums sowie der Seminarfacharbeit durch den Fachlehrer gilt § 5. Für die Bewertung des Kolloquiums zur Seminarfacharbeit gilt § 43 Abs. 6 und 7 entsprechend. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission kann fachkompetente Personen hören. Aus den Einzelergebnissen ist eine Gesamtnote für die Seminarfachleistung zu ermitteln, wobei der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und die Vorbereitung des Kolloquiums mit 20 v. H. die Seminarfacharbeit mit 30 v. H. und das Kolloquium mit 50 v. H. zu gewichten sind.
§ 23 Einrichtung von Kursen
(1) Die Entscheidung über die Einrichtung eines Kurses trifft der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz.
(2) Ein Anspruch des Schülers auf die Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht.
(3) Die Einrichtung von Kursen kann nur im Rahmen der personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung und der organisatorischen Möglichkeiten der Schule erfolgen.
(4) Die Entscheidung über die Einrichtung eines Kurses in einem Fach, das nach § 19 Abs. 5 der Genehmigung bedarf, trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
§ 24 Versetzung
In der Qualifikationsphase findet eine Versetzung nicht statt. Ein freiwilliger Rücktritt ist möglich.
§ 25 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
(1) Schüler, die die Qualifikationsphase mindestens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres besucht haben und die Schule ohne den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen, erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie die in Absatz 2 genannten schulischen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende, mindestens einjährige berufliche Tätigkeit nachweisen.
(2) Die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife sind erfüllt, wenn von 15 anrechenbaren Halbjahresergebnissen aus zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase die Halbjahresergebnisse in zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau mit insgesamt mindestens 20 Punkten, davon höchstens zwei mit weniger als 5 Punkten, und insgesamt neun Halbjahresergebnisse mit jeweils mindestens 5 Punkten in die Wertung einbezogen werden können; insgesamt müssen mindestens 95 Punkte erreicht werden. Es müssen je zwei aufeinander folgende Halbjahresergebnisse in den Fächern Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache, in Mathematik, einer Naturwissenschaft (Biologie, Chemie oder Physik) und einer Gesellschaftswissenschaft (Geschichte, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Sozial- und Rechtskunde, Religionslehre oder Ethik) berücksichtigt werden. Von weiteren Unterrichtsfächern können höchstens je zwei aufeinander folgende Halbjahresergebnisse in die Berechnung einbezogen werden. Halbjahresergebnisse von null Punkten werden nicht angerechnet. Alle Halbjahresergebnisse werden einfach gewertet.
(3) Der Schulleiter stellt fest, ob die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife vorliegen und ermittelt nach Anlage 7 die Durchschnittsnote.
(4) Schülern, die nach dem vor dem Inkrafttreten der Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium vom 18. Juni 2009 (GVBl. S. 605) geltenden Recht mindestens zwei Halbjahre die Qualifikationsphase besucht und ohne den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife das berufliche Gymnasium verlassen haben, kann auf Antrag vom Schulleiter der besuchten Schule der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn folgende Bedingungen durch die Ergebnisse zwei aufeinander folgender Kurshalbjahre erfüllt sind:
1.
In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.
2.
Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
3.
Unter den nach den Nummern 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Biologie, Physik oder Chemie) sein. Außer aus den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.
4.
In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse nach Nummer 1 und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse nach Nummer 2 müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
Mit null Punkten bewertete Kurse können nicht angerechnet werden. Aus der Gesamtpunktzahl von mindestens 95 Punkten, die sich aus der Bewertung der vier Leistungs- und elf Grundkurse ergibt, wird nach Anlage 8 die Durchschnittsnote ermittelt.
Fünfter Abschnitt Abiturprüfung
§ 26 Zweck der Abiturprüfung
(1) Mit dem Bestehen der Abiturprüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben.
(2) Die Prüfung richtet sich nach den Lernzielen und Lerninhalten der jeweiligen Fächer.
§ 27 Information der Schüler
Die Prüfungsbestimmungen werden den Schülern in der Klassenstufe 11 erläutert.
§ 28 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
(1) An jedem beruflichen Gymnasium, an dem Abiturprüfungen durchgeführt werden, ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht.
(2) Vom zuständigen Schulamt wird der Schulleiter oder ein von der Schulaufsichtsbehörde Bestellter als Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission
1.
den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde zum Vorsitzenden berufen worden ist,
2.
den Oberstufenleiter,
3.
mindestens einen Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen sowie
4.
mindestens einen Stammkursleiter der Klassenstufe 13. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Die Prüfungskommission hat insbesondere die Aufgaben,
1.
den Gesamtablauf der Abiturprüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
2.
die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,
3.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4.
die Prüfungsteilnehmer mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
5.
Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
6.
Festlegungen zu protokollieren sowie
7.
das Ergebnis der Abiturprüfung nach § 44 Abs. 1 und 2 festzusetzen.
(5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.
(6) Für jedes Prüfungsfach sowie das Kolloquium zur Seminarfacharbeit wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet, die aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Unterrichtsfächern sowie der Kolloquien.
(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder jeder Fachprüfungskommission
1.
den Vorsitzenden,
2.
den prüfenden Fachlehrer (Fachprüfer) und
3.
einen weiteren Fachlehrer, der nach Möglichkeit auch Lehrer des jeweiligen Fachs sein soll, als Schriftführer.
Kann aus besonderen Gründen der zuständige Fachlehrer nicht Fachprüfer sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Fachlehrer als Fachprüfer. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Seminarfachleistung andere geeignete Lehrer der Schule und mit beratender Stimme andere kompetente Personen benennen.
(8) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden.
(11) Ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.
§ 29 Zuhörer
(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen; das zuständige Schulamt kann in besonderen Fällen dienstlich Interessierten nach Anhörung des zu prüfenden Schülers die Anwesenheit gestatten. Am Kolloquium zur Seminarfacharbeit sind daneben als Zuhörer bei der Präsentation der Arbeiten die Schüler des beruflichen Gymnasiums zugelassen; von der Beratung und der Leistungsbewertung sind sie ausgeschlossen.
(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der
Leistungsbewertung auch ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen.
(3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder sein Stellvertreter, ein Vertreter des Schulträgers und, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, in besonderen Fällen auch andere dienstlich interessierte Personen können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Voraussetzung dafür ist, dass der Schüler ihrer Anwesenheit bei seiner Prüfung zustimmt.
§ 30 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie an der mündlichen Prüfung teilnehmende Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 31 Gesamtqualifikation
Die Gesamtqualifikation ist Voraussetzung für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie ergibt sich als Summe der Punktzahlen aus der Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse (§ 33) und im Bereich der Prüfung (§ 34).
§ 32 Einzubringende Ergebnisse
(1) Der Schüler hat von den Halbjahresergebnissen aus der Qualifikationsphase insgesamt 40 in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einzubringen.
(2) Ein mit der Punktzahl 0 abgeschlossenes Halbjahr in einem Fach gilt als nicht belegt und kann nicht eingebracht werden.
(3) Werden Halbjahre wiederholt, können nur die Ergebnisse des letzten Durchgangs in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse eingebracht werden.
(4) In die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse sind verpflichtend einzubringen:
1.
die 16 Halbjahresergebnisse in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau und
2.
24 Halbjahresergebnisse in den Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau, unter denen mindestens sein müssen:
a)
die Halbjahresergebnisse in den Fächern der mündlichen Abiturprüfung,
b)
die Halbjahresergebnisse in Deutsch oder Mathematik,
c)
zwei Halbjahresergebnisse in Angewandter Technik, Beruflicher Informatik oder Sozialwissenschaft,
d)
zwei Halbjahresergebnisse in Religionslehre oder Ethik,
e)
zwei Halbjahresergebnisse in Sport (im Fall des § 21 Abs. 7 im Ersatzfach),
f)
zwei Halbjahresergebnisse in Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Chemie oder Physik,
g)
zwei Halbjahresergebnisse in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Sozial- und Rechtskunde,
h)
zwei Halbjahresergebnisse in Geschichte.
Aus dem Wahlfach können Halbjahresergebnisse eingebracht werden.
(5) In die Qualifikation im Bereich der Prüfung sind die in den Prüfungen erbrachten Leistungen einzubringen; die Punktzahlen werden vierfach gewertet. Wird ein Schüler im ersten, zweiten oder dritten Prüfungsfach auch mündlich geprüft, ist die Punktzahl nach Anlage 5 zu ermitteln.
(6) Das Ergebnis der Seminarfachleistung kann anstatt des fünften Prüfungsfachs mit der vierfachen Wertung in die Qualifikation im Bereich der Prüfung eingebracht werden.
§ 33 Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse
Für die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse müssen mindestens 200 Punkte und können höchstens 600 Punkte erreicht werden. Dabei dürfen unter den eingebrachten Halbjahresergebnissen höchstens acht mit weniger als fünf Punkten sein.
§ 34 Qualifikation im Bereich der Prüfung
Für die Qualifikation im Bereich der Prüfung müssen mindestens 100 Punkte und können höchstens 300 Punkte erreicht werden. In mindestens drei der fünf Prüfungen müssen jeweils mindestens 5 Punkte der einfachen Wertung erzielt werden. Wird das Seminarfachergebnis eingebracht (§ 35 Abs. 3 Satz 2), gilt dieses für die Anwendung des Satzes 2 als Prüfung.
§ 35 Umfang und Gliederung der Abiturprüfung
(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf Unterrichtsfächer, deren Wahl nach den Bedingungen des Absatzes 4 auszurichten ist. Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der mündliche Teil umfasst das vierte und fünfte Prüfungsfach nach Absatz 3 und gegebenenfalls zusätzliche mündliche Prüfungen nach den Absätzen 5 und 6. Die schriftliche Prüfung in der Fremdsprache kann einen Anteil Hörverstehen enthalten. Die mündlichen Prüfungen in den Fächern Berufliche Informatik, Biologie, Chemie und Physik können praktische Anteile enthalten.
(2) Die drei schriftlichen Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau sind nach Wahl des Schülers
1.
Deutsch oder Mathematik,
2.
eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft,
3.
das fachrichtungsbestimmende Fach.
(3) Mündliche Prüfungsfächer sind nach Wahl des Schülers zwei Fächer des Pflichtunterrichts nach § 19 Abs. 1 und 2, die nicht Gegenstand seiner schriftlichen Prüfung waren. Wird das Seminarfachergebnis in die Prüfungsqualifikation eingebracht, findet die mündliche Prüfung nur in einem Fach statt.
(4) Bei der Wahl der Prüfungsfächer müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
1.
die fünf Prüfungsfächer müssen die drei Aufgabenfelder nach § 19 Abs. 4 Satz 1 abdecken;
2.
unter den Prüfungsfächern müssen zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik sein;
3.
es dürfen höchstens zwei berufsbezogene Fächer unter den Prüfungsfächern sein;
4.
Sport, Angewandte Technik, Volkswirtschaftslehre und das Wahlfach können nicht Prüfungsfach sein.
(5) Der Schüler kann sich zu einer mündlichen Prüfung zusätzlich in einem oder mehreren seiner schriftlichen Prüfungsfächer melden.
(6) Die Prüfungskommission kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung vorsehen, wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung in einfacher Wertung vom Halbjahresergebnis 13/II um mehr als 6 Punkte abweicht. § 32 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung.
§ 36 Prüfungstermine
Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekannt gegeben.
§ 37 Meldung zur Prüfung
(1) Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses des Halbjahres 13/I meldet sich der Schüler schriftlich beim Schulleiter zur Prüfung.
(2) Bei der Meldung zur Prüfung benennt der Schüler seine schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer. Dabei erfolgt die Benennung der zwei mündlichen Prüfungsfächer vorbehaltlich der möglichen Einbringung des Ergebnisses der Seminarfachleistung anstelle einer mündlichen Prüfung nach § 32 Abs. 6. Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses des Halbjahres 13/II bestätigt der Schüler die bereits benannten mündlichen Prüfungsfächer oder, bei Einbringung der Seminarfachleistung, das verbleibende mündliche Prüfungsfach.
(3) In das Halbjahr 13/II tritt ein, wer
1.
die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse (§ 33) erreichen kann und
2.
das berufliche Gymnasium bis zum Ende des Halbjahres 13/I nicht länger als sieben Halbjahre besucht hat;
volle Schulhalbjahre, in denen der Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen oder wegen Beurlaubung den Unterricht nicht besucht hat, zählen bei der Berechnung nicht mit; das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Schüler, der die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt, darf in das Halbjahr 13/II nicht eintreten; die von der Prüfungskommission getroffene Entscheidung teilt der Vorsitzende dem Schüler innerhalb einer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
(5) Ein Schüler, der sich zu schriftlichen Prüfungen nicht meldet oder in das Halbjahr 13/II nach Absatz 4 nicht eintreten darf, besucht den Unterricht des Halbjahres 12/II. Würde der erneute Besuch der Halbjahre 12/II und 13/I zu einer Überschreitung der Höchstverweildauer in der Oberstufe führen, muss der Schüler die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis.
(6) Bei einem freiwilligen Rücktritt in der Qualifikationsphase setzt der Schüler die bisherige Arbeit an der Seminarfacharbeit fort und nimmt im Rahmen der Prüfung der Seminarfachgruppe am Kolloquium zur Seminarfacharbeit teil. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in begründeten Fällen eine andere Festlegung treffen.
§ 38 Zeugnisausgabe, Zulassung zur schriftlichen Prüfung
(1) Vier Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung wird das Zeugnis des Halbjahres 13/II ausgegeben. Mit der Ausgabe des Zeugnisses endet der Unterricht des Halbjahres 13/II.
(2) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Zeugnisausgabe teilt der Schüler verbindlich mit, welche Halbjahresergebnisse in die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einbezogen werden sollen.
(3) Zur schriftlichen Prüfung wird zugelassen, wer die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse erreicht und die Seminarfachleistung mit mindestens einem Punkt abgeschlossen hat.
(4) Über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Schüler zwei Unterrichtstage nach der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses 13/II mit. Eine Nichtzulassung ist schriftlich zu begründen.
(5) Wird der Schüler nicht zugelassen, weil er die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse nicht erreicht oder die Seminarfachleistung mit 0 Punkten abgeschlossen hat, besucht er den Unterricht des Halbjahres 12/II, ohne dass ein Zeugnis für dieses Halbjahr ausgestellt wird. Falls er die Oberstufe bereits im achten Halbjahr besucht, muss er die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis.
§ 39 Umfang und Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus je einer schriftlichen Arbeit im ersten, zweiten und dritten Prüfungsfach nach § 35 Abs. 2.
(2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungsfächer werden den beruflichen Gymnasien durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium über das zuständige Schulamt übergeben.
(3) Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben dürfen erst zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung geöffnet werden. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.
§ 40 Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 47 Abs. 2 hingewiesen.
(2) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrern angefertigt.
(3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtsführenden eine Niederschrift anzufertigen, in die Beginn und Ende der Prüfung sowie besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt 270 Minuten, im Fach Deutsch 315 Minuten, in der Fremdsprache 300 Minuten und im Fach Technik, Schwerpunkt Gestaltungs- und Medientechnik, 330 Minuten. Sollte es die Aufgabenstellung erfordern, kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium über eine Verlängerung oder Verkürzung der Bearbeitungszeit entscheiden.
(5) Für die Prüfungsarbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
(6) Während der Prüfung dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.
(7) Behinderten Prüfungsteilnehmern werden ihrer Behinderung entsprechende Erleichterungen gewährt. Erforderlichenfalls kann ein aktueller Nachweis über die Behinderung verlangt werden.
§ 41 Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Fachlehrer als Erstkorrektor durchzusehen und zu bewerten. Kann dieser aus besonderen Gründen nicht Erstkorrektor sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Fachlehrer als Erstkorrektor.
(2) Für jede Arbeit ist eine Zweitkorrektur durch einen anderen Fachlehrer vorzunehmen, der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt wird. Der Zweitkorrektor schließt sich der Bewertung des Erstkorrektors an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Bewertung. Schließt sich der Zweitkorrektor der Bewertung des Erstkorrektors nicht an, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Er kann zuvor einen weiteren Fachlehrer beiziehen.
(3) Die endgültige Bewertung, die erteilte Note und die entsprechende Punktzahl werden auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und Zweitkorrektor unterschrieben.
(4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten der einfachen Wertung nach § 5 Abs. 1 für die Arbeit.
§ 42 Einleitung der mündlichen Prüfung
(1) Prüfungen im vierten und gegebenenfalls fünften Prüfungsfach erfolgen im Anschluss an die schriftliche Prüfung.
(2) Spätestens vier Unterrichtstage vor dem Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfungen werden dem Schüler die Noten und Punktzahlen der Prüfungsarbeiten nach § 35 Abs. 2 schriftlich mitgeteilt. Einen Unterrichtstag nach der Mitteilung kann der Schüler zusätzliche Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung nach § 35 Abs. 5 benennen.
§ 43 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird von der Fachprüfungskommission abgenommen.
(2) Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern.
(3) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten.
(4) Die Sachgebiete der von den Prüfungsteilnehmern selbstständig zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen der Qualifikationsphase entnommen und auch bei einer Schwerpunktbildung mindestens zwei Halbjahren der Qualifikationsphase zuzuordnen sein.
(5) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer vor. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen.
(6) Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.
(7) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt unter Berücksichtigung der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note und die Punktzahl für die mündliche Prüfung fest.
(8) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muss die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung und die Note mit Punktzahl enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Sie ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.
(9) § 40 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 44 Ergebnis der Abiturprüfung
(1) Die Abiturprüfung hat bestanden, wer die Qualifikation im Bereich der Prüfung (§ 34) erreicht hat.
(2) Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der Abiturprüfung fest. Es ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen und im Fall des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
(3) Die Prüfungskommission stellt ferner die vom Prüfungsteilnehmer erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation nach § 31 fest und ermittelt nach Anlage 6 die Durchschnittsnote.
(4) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat und sie wiederholen kann, besucht nach der Mitteilung des Nichtbestehens den Unterricht des Halbjahres 12/II, ohne dass ein Zeugnis für dieses Halbjahr ausgestellt wird. Der Schulleiter kann, gegebenenfalls abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürASObbS, eine befristete Beurlaubung bis zum Schuljahresende aussprechen.
(5) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.
§ 45 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, Abgangszeugnis
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Als Tag des Bestehens der Abiturprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung anzugeben. Das Abiturzeugnis wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Eine zweite Ausfertigung des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.
(2) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Abiturzeugnisses ist das Schulverhältnis beendet.
(3) Wird ein Abgangszeugnis erteilt, sind in der Einführungsphase die Noten und Punktzahlen des Halbjahresoder Jahreszeugnisses und in der Qualifikationsphase die Noten und Punktzahlen des letzten Halbjahrs einzutragen. Sofern die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen bereits eine Beurteilung zulassen sind diese zu berücksichtigen.
(4) Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Die Zeugnisse sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen; bei der Prüfung durch eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft auch mit dem Dienstsiegel des zuständigen Schulamts.
§ 46 Rücktritt, Versäumnis
(1) Ist ein Prüfungsteilnehmer durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abiturprüfung oder eines Prüfungsteils (§ 35 Abs. 1 Satz 2) verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich imstande fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muss für einen Prüfungsteilnehmer die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftlichen Prüfungen beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die mündlichen Prüfungen beim Vorsitzenden der Fachprüfungskommission. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis unverzüglich vorzulegen; Entsprechendes gilt für den Nachweis, dass die Prüfung aus anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden musste. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei mündlichen Prüfungen der Vorsitzende der Fachprüfungskommission im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Ein freiwilliger Rücktritt nach Beginn der ersten Prüfung ist nicht zulässig.
(4) Durch vom Prüfungsteilnehmer zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.
§ 47 Täuschung
(1) Jede Täuschung und jeder Täuschungsversuch sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(2) Wer bei einer Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in dem Fach des betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Die Prüfung in dem Fach dieses Prüfungsteils kann mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet werden.
§ 48 Wiederholung der Abiturprüfung
(1) Ein Schüler, der die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie, sofern er die Schule weiterhin besucht, einmal wiederholen.
(2) Der Schüler wiederholt die Klassenstufe 13 und behält seine innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Fächer bei. Kann ein Schüler aus schulischen Gründen in einem Fach keinen Unterricht erhalten, ist ihm die Möglichkeit zu geben, in diesem Fach ohne Besuch von Unterrichtsveranstaltungen in angemessenem Umfang Leistungsnachweise zu erbringen.
(3) Für die Wiederholungsprüfung gelten dieselben Bedingungen wie für den ersten Prüfungsdurchgang.
(4) Eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 49 Einsichtnahme
Der Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschriften seiner mündlichen Prüfungen nehmen; gleiches gilt für die Bewertungsunterlagen des Seminarfachs, wenn das Ergebnis der Seminarfachleistung nach § 32 Abs. 6 anstatt des fünften Prüfungsfachs eingebracht wurde. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 50 Übergangsbestimmung
Für Schüler, die sich mit dem Schuljahr 2018/2019 in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe befinden, gelten § 4 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 4 Satz 1, § 35 Abs. 2 sowie die Anlagen 2 bis 4 der Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung fort.
§ 51 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 52 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 7), außer Kraft.
Erfurt, den 18. Juni 2009
Der Kultusminister
B. Müller
Anlage 1
(zu § 16 Abs. 2)
Stundentafel für das berufliche Gymnasium
Einführungsphase (Klassenstufe 11)
Nr. | Fach | Wochenstundenzahl | ||||
Fachrichtung Technik | Fachrichtung Wirtschaft | Fachrichtung Gesundheit und Soziales | ||||
1 | Deutsch | 3 | 3 | 3 | ||
2 | fortgeführte Fremdsprache | 3 | 3 | 3 | ||
3 | Fremdsprache1 | 3/5 | 3/5 | 3/5 | ||
4 | Betriebswirtschaftslehre | 1 | - | - | ||
4 | Sozialkunde oder Wirtschaftsgeografie | - | 1 | - | ||
4 | Sozial- und Rechtskunde | - | - | 1 | ||
5 | Geschichte | 2 | 2 | 2 | ||
6 | Mathematik | 4 | 4 | 4 | ||
7 | 1. Naturwissenschaft2 3 | 2 | 2 | 2 | ||
8 | 2. Naturwissenschaft2 3 | 2 | 2 | 2 | ||
9 | Technik | 4 | - | - | ||
9 | Wirtschaft | - | 4 | - | ||
9 | Gesundheit | - | - | 4 | ||
10 | angewandte Technik | 2 | - | - | ||
10 | Volkswirtschaftslehre | - | 2 | - | ||
10 | Sozialwissenschaft | - | - | 2 | ||
11 | Berufliche Informatik4 | 2 | 2 | 2 | ||
12 | Sport | 2 | 2 | 2 | ||
13 | Religionslehre/Ethik | 2 | 2 | 2 | ||
14 | Seminarfach5 | 1 | 1 | 1 | ||
15 | Wahlpflichtfach6 | 1 | 1 | 1 | ||
Gesamt: | 34/36 | 34/36 | 34/36 |
Bilinguale Module sind mit mindestens 25 Unterrichtsstunden vorzusehen. Die Stunden kommen in der Regel aus der fortgeführten Fremdsprache und den bilingual unterrichteten Fächern.
Fußnoten
1)
Ist die Fremdsprache eine in der Klassenstufe 11 neu begonnene Fremdsprache, wird sie mit fünf Wochenstunden unterrichtet.
2)
Naturwissenschaften sind Physik, Chemie und Biologie.
Naturwissenschaften sind Physik, Chemie und Biologie.
3)
Schüler der Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Physiktechnik, können Physik nicht belegen.
Schüler der Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Physiktechnik, können Physik nicht belegen.
4)
Berufliche Informatik wird fachrichtungsbezogen unterrichtet.
5)
Der Unterricht kann als Blockunterricht zu Seminarfachtagen zusammengefasst werden.
6)
Das Wahlpflichtfach dient der Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts und/oder der Vorbereitung des Unterrichts in Fächergruppe 13 der Qualifikationsphase.
Anlage 2
(zu § 18 Abs. 7)
Stundentafel für das berufliche Gymnasium
Qualifikationsphase (Klassenstufen 12 und 13) Fachrichtung: Technik
Nr. | Fächergruppe | Fächerauswahl | Wochen- stundenzahl |
1 | Kernfach | DE/MA | 5 |
2 | FFS | EN/FR | 4 |
3 | NW | BI/CH/PH1 | 4 |
4 | TE | TE | 4 |
5 | Kernfach | ma/de | 3 |
6 | te | ante | 2 |
7 | gw | re/et | 2 |
8 | sp | 2 | |
9 | fs2/nw3 | en/fr/it/la/ru/sn/bi/ch/ph1 | 3/2 |
10 | gw | bwl | 2 |
11 | gw | ge | 2 |
12 | sf4 | 1,5 | |
13 | Wahlfach | anw/bi/ch/ph1/wigeo/en/fr/ru/it/sn/la/sk/if5/fü | + 2/3 |
Gesamt: | 33,5 bis 37,5 |
Legende
ANTE | angewandte Technik | IF | Informatik |
ANW | angewandte Naturwissenschaft | IT | Italienisch |
BI | Biologie | LA | Latein |
BWL | Betriebswirtschaftslehre | MA | Mathematik |
CH | Chemie | NW | Naturwissenschaft |
DE | Deutsch | PH | Physik |
EN | Englisch | RE | Religionslehre |
ET | Ethik | RU | Russisch |
FFS | fortgeführte Fremdsprache | SF | Seminarfach |
FR | Französisch | SK | Sozialkunde |
FS | Fremdsprache | SN | Spanisch |
FÜ | fächerübergreifendes Angebot | SP | Sport |
GW | Gesellschaftswissenschaft | TE | Technik |
GE | Geschichte | WIGEO | Wirtschaftsgeografie |
Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau mit Kleinbuchstaben.
Fußnoten
1)
Schüler der Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Physiktechnik, können Physik nicht belegen.
Schüler der Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Physiktechnik, können Physik nicht belegen.
Schüler der Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Physiktechnik, können Physik nicht belegen.
2)
Ist fs eine in der Klassenstufe 11 neu begonnene Fremdsprache, wird diese abweichend in Klassenstufe 12 mit 4 Wochenstunden unterrichtet (vergleiche § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3).
3)
Eine Naturwissenschaft kann nur gewählt werden, wenn der Schüler nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 eine zweite Fremdsprache belegen muss.
4)
Der Unterricht kann als Blockunterricht zu Seminarfachtagen zusammengefasst werden.
5)
Das Fach Informatik mit grundlegendem Anforderungsniveau wird im Umfang von jeweils drei Wochenstunden in den Klassenstufen 12 und 13 durchgeführt.
Anlage 3
(zu § 18 Abs. 7)
Stundentafel für das berufliche Gymnasium
Qualifikationsphase (Klassenstufen 12 und 13) Fachrichtung: Wirtschaft
Nr. | Fächergruppe | Fächerauswahl | Wochen- stundenzahl |
1 | Kernfach | DE/MA | 5 |
2 | FFS | EN/FR | 4 |
3 | NW | BI/CH/PH | 4 |
4 | GW | WI | 4 |
5 | Kernfach | ma/de | 3 |
6 | te | bif | 2 |
7 | gw | re/et | 2 |
8 | sp | 2 | |
9 | fs1/nw2 | en/fr/it/la/ru/sn/bi/ch/ph | 3/2 |
10 | gw | vwl | 2 |
11 | gw | ge | 2 |
12 | sf3 | 1,5 | |
13 | Wahlfach | anw/bi/ch/ph/wigeo/en/fr/ru/it/sn/la/sk/if4/fü | + 2/3 |
Gesamt: | 33,5 bis 37,5 |
Legende
ANW | angewandte Naturwissenschaft | LA | Latein |
BI | Biologie | MA | Mathematik |
BIF | Berufliche Informatik | NW | Naturwissenschaft |
CH | Chemie | PH | Physik |
DE | Deutsch | RE | Religionslehre |
EN | Englisch | RU | Russisch |
ET | Ethik | SF | Seminarfach |
FFS | fortgeführte Fremdsprache | SK | Sozialkunde |
FR | Französisch | SN | Spanisch |
FS | Fremdsprache | SP | Sport |
FÜ | fächerübergreifendes Angebot | TE | Technik |
GE | Geschichte | VWL | Volkswirtschaftslehre |
GW | Gesellschaftswissenschaft | WI | Wirtschaft |
IF | Informatik | WIGEO | Wirtschaftsgeografie |
IT | Italienisch |
Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau mit Kleinbuchstaben.
Fußnoten
1)
Ist fs eine in der Klassenstufe 11 neu begonnene Fremdsprache, wird diese abweichend in Klassenstufe 12 mit 4 Wochenstunden unterrichtet (vergleiche § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3).
2)
Eine Naturwissenschaft kann nur gewählt werden, wenn der Schüler nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 eine zweite Fremdsprache belegen muss.
3)
Der Unterricht kann als Blockunterricht zu Seminarfachtagen zusammengefasst werden.
4)
Das Fach Informatik mit grundlegendem Anforderungsniveau wird im Umfang von jeweils drei Wochenstunden in den Klassenstufen 12 und 13 durchgeführt.
Anlage 4
(zu § 18 Abs. 7)
Stundentafel für das berufliche Gymnasium
Qualifikationsphase (Klassenstufen 12 und 13) Fachrichtung: Gesundheit und Soziales
Nr. | Fächergruppe | Fächerauswahl | Wochen- stundenzahl |
1 | Kernfach | DE/MA | 5 |
2 | FFS | EN/FR | 4 |
3 | NW | BI/CH/PH | 4 |
4 | NW | GES | 4 |
5 | Kernfach | ma/de | 3 |
6 | gw | szw | 2 |
7 | gw | re/et | 2 |
8 | sp | 2 | |
9 | fs1/nw2 | en/fr/it/la/ru/sn/bi/ch/ph | 3/2 |
10 | gw | srk | 2 |
11 | gw | ge | 2 |
12 | sf3 | 1,5 | |
13 | Wahlfach | anw/bi/ch/ph/wigeo/en/fr/it/la/ru/sn/sk/if4/fü | + 2/3 |
Gesamt | 33,5 bis 37,5 |
Legende
ANW | angewandte Naturwissenschaft | IT | Italienisch |
BI | Biologie | LA | Latein |
CH | Chemie | MA | Mathematik |
DE | Deutsch | NW | Naturwissenschaft |
EN | Englisch | PH | Physik |
ET | Ethik | RE | Religionslehre |
FFS | fortgeführte Fremdsprache | RU | Russisch |
FR | Französisch | SF | Seminarfach |
FS | Fremdsprache | SK | Sozialkunde |
FÜ | fächerübergreifendes Angebot | SN | Spanisch |
GE | Geschichte | SP | Sport |
GES | Gesundheit | SRK | Sozial- und Rechtskunde |
GW | Gesellschaftswissenschaft | SZW | Sozialwissenschaft |
IF | Informatik | WIGEO | Wirtschaftsgeografie |
Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau mit Kleinbuchstaben.
Fußnoten
1)
Ist fs eine in der Klassenstufe 11 neu begonnene Fremdsprache, wird diese abweichend in Klassenstufe 12 mit 4 Wochenstunden unterrichtet (vergleiche § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3).
2)
Eine Naturwissenschaft kann nur gewählt werden, wenn der Schüler nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 eine zweite Fremdsprache belegen muss.
3)
Der Unterricht kann als Blockunterricht zu Seminarfachtagen zusammengefasst werden.
4)
Das Fach Informatik mit grundlegendem Anforderungsniveau wird im Umfang von jeweils drei Wochenstunden in den Klassenstufen 12 und 13 durchgeführt.
Anlage 5
(zu § 32 Abs. 5 Satz 2)
Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
schriftliche Prüfung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Noten | 6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | Viel- fach gewer- tetes Prü- fungs- ergeb- nis | ||||||||||||||||||||||||||||||
- | + | - | + | - | + | - | + | - | + | ||||||||||||||||||||||||||||
Noten | Punkte | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | ||||||||||||||||||||
Münd- liche Prü- fung | 6 | 0 | 0 | 2 | 5 | 8 | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | |||||||||||||||||||
- | 1 | 1 | 4 | 6 | 9 | 12 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | ||||||||||||||||||||
5 | 2 | 2 | 5 | 8 | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | ||||||||||||||||||||
+ | 3 | 4 | 6 | 9 | 12 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | ||||||||||||||||||||
- | 4 | 5 | 8 | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | ||||||||||||||||||||
4 | 5 | 6 | 9 | 12 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | ||||||||||||||||||||
+ | 6 | 8 | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | 48 | ||||||||||||||||||||
- | 7 | 9 | 12 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | 49 | ||||||||||||||||||||
3 | 8 | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | 48 | 50 | ||||||||||||||||||||
+ | 9 | 12 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | 49 | 52 | ||||||||||||||||||||
- | 10 | 13 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | 48 | 50 | 53 | ||||||||||||||||||||
2 | 11 | 14 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | 49 | 52 | 54 | ||||||||||||||||||||
+ | 12 | 16 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | 48 | 50 | 53 | 56 | ||||||||||||||||||||
- | 13 | 17 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | 49 | 52 | 54 | 57 | ||||||||||||||||||||
1 | 14 | 18 | 21 | 24 | 26 | 29 | 32 | 34 | 37 | 40 | 42 | 45 | 48 | 50 | 53 | 56 | 58 | ||||||||||||||||||||
+ | 15 | 20 | 22 | 25 | 28 | 30 | 33 | 36 | 38 | 41 | 44 | 46 | 49 | 52 | 54 | 57 | 60 |
Anlage 6
Ermittlung der Durchschnittsnote
Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation in eine Durchschnittsnote
Durchschnittsnote | Punkte |
1,0 | 900 - 823 |
1,1 | 822 - 805 |
1,2 | 804 - 787 |
1,3 | 786 - 769 |
1,4 | 768 - 751 |
1,5 | 750 - 733 |
1,6 | 732 - 715 |
1,7 | 714 - 697 |
1,8 | 696 - 679 |
1,9 | 678 - 661 |
2,0 | 660 - 643 |
2,1 | 642 - 625 |
2,2 | 624 - 607 |
2,3 | 606 - 589 |
2,4 | 588 - 571 |
2,5 | 570 - 553 |
2,6 | 552 - 535 |
2,7 | 534 - 517 |
2,8 | 516 - 499 |
2,9 | 498 - 481 |
3,0 | 480 - 463 |
3,1 | 462 - 445 |
3,2 | 444 - 427 |
3,3 | 426 - 409 |
3,4 | 408 - 391 |
3,5 | 390 - 373 |
3,6 | 372 - 355 |
3,7 | 354 - 337 |
3,8 | 336 - 319 |
3,9 | 318 - 301 |
4,0 | 300 |
Anlage 7
(zu § 25 Abs. 3)
Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Durchschnittsnote (N) aus der Formel
N = 5 | 2 | - | E |
3 | 57 |
Punkte | Durchschnittsnote |
285-261 | 1,0 |
260-255 | 1,1 |
254-249 | 1,2 |
248-244 | 1,3 |
243-238 | 1,4 |
237-232 | 1,5 |
231-227 | 1,6 |
226-221 | 1,7 |
220-215 | 1,8 |
214-210 | 1,9 |
209-204 | 2,0 |
203-198 | 2,1 |
197-192 | 2,2 |
191-187 | 2,3 |
186-181 | 2,4 |
180-175 | 2,5 |
174-170 | 2,6 |
169-164 | 2,7 |
163-158 | 2,8 |
157-153 | 2,9 |
152-147 | 3,0 |
146-141 | 3,1 |
140-135 | 3,2 |
134-130 | 3,3 |
129-124 | 3,4 |
123-118 | 3,5 |
117-113 | 3,6 |
112-107 | 3,7 |
106-101 | 3,8 |
100-96 | 3,9 |
95 | 4,0 |
Das Gesamtergebnis für den schulischen Teil der Fachhochschulreife (E) wird wie folgt ermittelt:
E = | P | • | 19 |
S |
P | = | Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in zwei Schulhalbjahren. |
S | = | Anzahl der Halbjahresergebnisse. |
Es wird auf eine volle Stelle vor dem Komma gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.
Anlage 8
(zu § 25 Abs. 4)
Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Durchschnittsnote (N) aus der Formel
N = 5 | 2 | - | P |
3 | 57 |
P = Gesamtpunktzahl der eingebrachten Ergebnisse
Punkte | Durchschnittsnote |
285-261 | 1,0 |
260-255 | 1,1 |
254-249 | 1,2 |
248-244 | 1,3 |
243-238 | 1,4 |
237-232 | 1,5 |
231-227 | 1,6 |
226-221 | 1,7 |
220-215 | 1,8 |
214-210 | 1,9 |
209-204 | 2,0 |
203-198 | 2,1 |
197-192 | 2,2 |
191-187 | 2,3 |
186-181 | 2,4 |
180-175 | 2,5 |
174-170 | 2,6 |
169-164 | 2,7 |
163-158 | 2,8 |
157-153 | 2,9 |
152-147 | 3,0 |
146-141 | 3,1 |
140-135 | 3,2 |
134-130 | 3,3 |
129-124 | 3,4 |
123-118 | 3,5 |
117-113 | 3,6 |
112-107 | 3,7 |
106-101 | 3,8 |
100-96 | 3,9 |
95 | 4,0 |
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