ThürFwAltersversVO
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren (ThürFwAltersversVO) Vom 8. Dezember 2009

Thüringer Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren (ThürFwAltersversVO) Vom 8. Dezember 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren (ThürFwAltersversVO) vom 8. Dezember 200901.01.2010
Eingangsformel01.01.2010
§ 1 - Zahlung des Beitrags01.01.2020
§ 2 - An- und Abmeldung der Feuerwehrangehörigen01.01.2010
§ 3 - Gleichstellungsbestimmung01.01.2010
§ 4 - Inkrafttreten24.06.2014
Aufgrund des § 54 Abs. 3 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GVBl. S. 415) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Zahlung des Beitrags

(1) Für jeden ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren zahlen das Land monatlich einen Betrag von zwölf Euro und die Gemeinden als kommunale Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürBKG monatlich einen Betrag von sechs Euro an den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen (Versorgungsverband) als Beitrag für den Aufbau einer zusätzlichen individuellen Altersversorgung im Sinne des § 14 a ThürBKG.
(2) Die Gemeinden zahlen auf der Grundlage ihrer Meldungen nach § 2 die Beiträge nach Absatz 1 in halbjährlichen Raten jeweils zum 31. März und 30. September eines Jahres an den Versorgungsverband.
(3) Das Land zahlt seine Beiträge halbjährlich zu den in Absatz 2 genannten Terminen. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage der für den jeweiligen Abrechnungszeitraum nach § 2 ermittelten Anzahl der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen. Zuständig für die Beitragsleistung ist das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium. Der Versorgungsverband teilt die nach Satz 2 zu zahlenden Beiträge dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium rechtzeitig mit.

§ 2 An- und Abmeldung der Feuerwehrangehörigen

(1) Die Gemeinden melden die ehrenamtlichen Angehörigen ihrer Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren im Sinne des § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 ThürBKG beim Versorgungsverband zum Ersten des Eintrittsmonats an und im Fall des Ausscheidens zum Ende des Austrittsmonats ab. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Freiwilligen Feuerwehr angehörten, sind zum 1. Januar 2010 anzumelden. Bei der Anmeldung sind der Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, die Anschrift des Feuerwehrangehörigen und seine Sozialversicherungsnummer sowie der Name seiner Freiwilligen Feuerwehr anzugeben.
(2) Ist ein ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger gleichzeitig aktives Mitglied einer weiteren Freiwilligen Feuerwehr in Thüringen, so wird der Beitrag nach § 1 Abs. 1 nur einmal gezahlt. Die Zahlung erfolgt durch die Gemeinde, bei der der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige seinen Hauptwohnsitz hat.
(3) Zieht ein ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger innerhalb Thüringens in eine andere Gemeinde um und wechselt dabei zugleich zu einer anderen Freiwilligen Feuerwehr, so meldet ihn die bisher zuständige Gemeinde ab und die nunmehr zuständige Gemeinde neu an. Die zusätzliche Altersversorgung wird dann beim Versorgungsverband fortgeführt.
(4) Scheidet ein ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger vor Erreichen des Rentenbeginns nach § 14a Satz 4 ThürBKG aus der Einsatzabteilung aus, so wird seine zusätzliche Altersversorgung beim Versorgungsverband ruhend gestellt.

§ 3 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Erfurt, den 8. Dezember 2009
Der Innenminister Peter M. Huber
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