Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG)
Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG)
*)
Vom 12. März 2008
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) |
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG. Nr. L 255 S. 22) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG) vom 12. März 2008 | 29.03.2008 |
Inhaltsverzeichnis | 24.07.2019 |
Eingangsformel | 29.03.2008 |
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen | 29.03.2008 |
§ 1 - Geltungsbereich | 29.03.2008 |
§ 2 - Ziel und Inhalt der Lehrerbildung | 29.03.2008 |
§ 3 - Phasen der Lehrerbildung | 29.03.2008 |
§ 4 - Einrichtungen der Lehrerbildung und ihre Kooperationen | 29.03.2008 |
§ 5 - Aufgaben der Einrichtungen der Lehrerbildung | 29.03.2008 |
§ 6 - Überprüfung der institutionellen Leistungen | 29.03.2008 |
Zweiter Abschnitt - Erste Phase der Lehrerbildung | 29.03.2008 |
Erster Unterabschnitt - Studium | 29.03.2008 |
§ 7 - Ziel des Studiums | 29.03.2008 |
§ 8 - Modulare Studienstruktur | 29.03.2008 |
§ 9 - Besondere Zugangsvoraussetzungen zum Studium | 29.03.2008 |
§ 10 - Rahmenvorgaben | 29.03.2008 |
§ 11 - Studium für das Lehramt an Grundschulen | 31.12.2020 |
§ 12 - Studium für das Lehramt an Regelschulen | 28.09.2013 |
§ 13 - Studium für das Lehramt an Gymnasien | 29.03.2008 |
§ 14 - Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen | 29.03.2008 |
§ 15 - Studium für das Lehramt für Förderpädagogik | 29.03.2008 |
§ 16 - Schulpraktische Studien und Praktika | 29.03.2008 |
§ 17 - Akkreditierung lehramtsbezogener Studiengänge | 29.03.2008 |
Zweiter Unterabschnitt - Erste Staatsprüfung und Anerkennung | 29.03.2008 |
§ 18 - Erste Staatsprüfung | 29.03.2008 |
§ 19 - Anerkennung lehramtsbezogener Hochschulabschlüsse | 29.03.2008 |
§ 20 - Anerkennung der Ersten Staatsprüfungen anderer Länder | 29.03.2008 |
§ 21 - Anerkennung lehramtsbezogener Hochschulabschlüsse anderer Länder | 29.03.2008 |
§ 22 - Anerkennung von Hochschulabschlüssen | 28.09.2013 |
Dritter Abschnitt - Zweite Phase der Lehrerbildung | 29.03.2008 |
Erster Unterabschnitt - Ausbildung im Vorbereitungsdienst | 29.03.2008 |
§ 23 - Ziel des Vorbereitungsdienstes | 29.03.2008 |
§ 24 - Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung | 29.03.2008 |
§ 25 - Inhalt, Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes | 01.10.2015 |
§ 26 - Ausbildung im Vorbereitungsdienst | 29.03.2008 |
Zweiter Unterabschnitt - Zweite Staatsprüfung | 29.03.2008 |
§ 27 - Zweite Staatsprüfung | 29.03.2008 |
§ 28 - Anerkennung der Zweiten Staatsprüfungen anderer Länder | 24.07.2019 |
§ 30 - Anerkennung von Lehrerausbildungen, die im Ausland erworben wurden | 13.07.2016 |
Vierter Abschnitt - Dritte Phase der Lehrerbildung | 29.03.2008 |
§ 31 - Fortbildung und Personalentwicklung | 29.03.2008 |
§ 32 - Weiterbildung | 29.03.2008 |
§ 33 - Einrichtungen und Zuständigkeiten | 01.08.2014 |
§ 34 - Anerkennung von Fortbildungsangeboten | 01.08.2014 |
§ 35 - Teilnahme- und Nachweispflicht | 01.08.2014 |
§ 36 - Fortbildungsplan | 29.03.2008 |
Fünfter Abschnitt - Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen | 29.03.2008 |
§ 37 - Rechtsverordnungen | 13.07.2016 |
§ 38 - Übergangsbestimmungen, Übertragung von Aufgaben | 31.12.2020 |
§ 39 - Gleichstellungsbestimmung | 29.03.2008 |
§ 40 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 29.03.2008 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Ziel und Inhalt der Lehrerbildung |
§ 3 | Phasen der Lehrerbildung |
§ 4 | Einrichtungen der Lehrerbildung und ihre Kooperationen |
§ 5 | Aufgaben der Einrichtungen der Lehrerbildung |
§ 6 | Überprüfung der institutionellen Leistungen |
Zweiter Abschnitt Erste Phase der Lehrerbildung | |
Erster Unterabschnitt Studium | |
§ 7 | Ziel des Studiums |
§ 8 | Modulare Studienstruktur |
§ 9 | Besondere Zugangsvoraussetzungen zum Studium |
§ 10 | Rahmenvorgaben |
§ 11 | Studium für das Lehramt an Grundschulen |
§ 12 | Studium für das Lehramt an Regelschulen |
§ 13 | Studium für das Lehramt an Gymnasien |
§ 14 | Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen |
§ 15 | Studium für das Lehramt für Förderpädagogik |
§ 16 | Schulpraktische Studien und Praktika |
§ 17 | Akkreditierung lehramtsbezogener Studiengänge |
Zweiter Unterabschnitt Erste Staatsprüfung und Anerkennung | |
§ 18 | Erste Staatsprüfung |
§ 19 | Anerkennung lehramtsbezogener Hochschulabschlüsse |
§ 20 | Anerkennung der Ersten Staatsprüfungen anderer Länder |
§ 21 | Anerkennung lehramtsbezogener Hochschulabschlüsse anderer Länder |
§ 22 | Anerkennung von Hochschulabschlüssen |
Dritter Abschnitt Zweite Phase der Lehrerbildung | |
Erster Unterabschnitt Ausbildung im Vorbereitungsdienst | |
§ 23 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
§ 24 | Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung |
§ 25 | Inhalt, Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes |
§ 26 | Ausbildung im Vorbereitungsdienst |
Zweiter Unterabschnitt Zweite Staatsprüfung | |
§ 27 | Zweite Staatsprüfung |
§ 28 | Anerkennung der Zweiten Staatsprüfungen anderer Länder |
§ 29 | (aufgehoben) |
§ 30 | Anerkennung von Lehrerausbildungen, die im Ausland erworben wurden |
Vierter Abschnitt Dritte Phase der Lehrerbildung | |
§ 31 | Fortbildung und Personalentwicklung |
§ 32 | Weiterbildung |
§ 33 | Einrichtungen und Zuständigkeiten |
§ 34 | Anerkennung von Fortbildungsangeboten |
§ 35 | Teilnahme- und Nachweispflicht |
§ 36 | Fortbildungsplan |
Fünfter Abschnitt Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 37 | Rechtsverordnungen |
§ 38 | Übergangsbestimmungen, Übertragung von Aufgaben |
§ 39 | Gleichstellungsbestimmung |
§ 40 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Lehrerbildung in Thüringen sowie für Lehrkräfte an staatlichen Schulen, über die das für das Schulwesen zuständige Ministerium die oberste Schulaufsicht ausübt. Es gilt nicht für Lehrkräfte an Fachschulen im Bereich der Agrarwirtschaft und der Hauswirtschaft, über die nach § 60a des Thüringer Schulgesetzest das für Landwirtschaf zuständige Ministerium die oberste Schulaufsicht ausübt.
§ 2 Ziel und Inhalt der Lehrerbildung
(1) Ziel der Lehrerbildung ist es, für die Bildungs- und Erziehungsaufgaben einer Lehrkraft an Schulen zu befähigen. Die Lehrerbildung umfasst die Gesamtheit der Lehr- und Lernaktivitäten zum Aufbau, zur Aktualisierung und Erweiterung der auf den Lehrerberuf bezogenen Kompetenzen und zur Stärkung der Professionalität. Sie soll die Lehrkräfte an Schulen (Lehrkräfte) qualifizieren, eigenständig Verantwortung für die ihnen übertragenen Aufgaben zu übernehmen, am Prozess einer innovativen Schulentwicklung mitzuwirken und die eigenen Kompetenzen ständig weiterzuentwickeln. Die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) beschlossenen Standards für die Lehrerbildung sind Grundlage dafür.
(2) Die Lehrerbildung vermittelt die für die professionelle Tätigkeit als Lehrkraft an Schulen erforderlichen fachwissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen, bildungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Kompetenzen und entwickelt die personalen und sozialen Kompetenzen weiter. Sie fördert die Fähigkeit zur Zusammenarbeit an der Schule, mit anderen Schulen sowie sonstigen schulischen und außerschulischen Einrichtungen, deren Mitwirkung zur Unterstützung einer innovativen Schulentwicklung erforderlich ist. Die Lehrerbildung ist den Prinzipien der Bildung für nachhaltige Entwicklung verpflichtet. Darüber hinaus beinhaltet sie auch die zielgerichtete Qualifizierung für besondere Aufgaben der Lehrertätigkeit.
(3) Die Lehrerbildung ist auch Grundlage der Personalentwicklung. Sie umfasst auch die für die Übernahme von Führungsaufgaben im Schulbereich erforderliche besondere Qualifizierung der Lehrkräfte.
§ 3 Phasen der Lehrerbildung
(1) Die Lehrerbildung gliedert sich in drei Phasen. Die erste Phase der Lehrerbildung umfasst ein wissenschaftliches oder wissenschaftlich-künstlerisches Studium. Sie endet mit der Ersten Staatsprüfung für ein schulartbezogenes Lehramt oder mit einem lehramtsbezogenen, konsekutiven Bachelor-/Masterabschluss oder mit einem lehramtsbezogenen, vierjährigen Bachelorabschluss. Die zweite Phase beinhaltet die pädagogisch-praktische Ausbildung in einem schulartbezogenen Vorbereitungsdienst. Sie wird mit einer Zweiten Staatsprüfung für ein schulartbezogenes Lehramt (Lehramtsbefähigung) nach Absatz 2 abgeschlossen. Die dritte Phase der Lehrerbildung umfasst die Lehrerfortbildung und die Lehrerweiterbildung; sie baut auf den ersten beiden Phasen auf.
(2) Lehrämter sind:
1.
das Lehramt an Grundschulen,
2.
das Lehramt an Regelschulen,
3.
das Lehramt an Gymnasien,
4.
das Lehramt an berufsbildenden Schulen,
5.
das Lehramt für Förderpädagogik.
(3) Die Lehrerfortbildung setzt berufsbegleitend bei der Einstellung in den Schuldienst ein und währt bis zum Ausscheiden aus dem Schuldienst. Alle Lehrkräfte sind zur Fortbildung verpflichtet. Eigene Schwerpunkte bilden die ersten beiden Berufsjahre des Lehrers (Berufseingangsphase) und die Entwicklung von Führungskräften. Lehrkräfte können neben den von staatlichen Trägern der Lehrerbildung angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im dienstlichen Interesse Fortbildungsveranstaltungen von Einrichtungen in freier Trägerschaft besuchen oder sich selbstorganisiert fortbilden.
(4) Die Lehrerweiterbildung ist in der Regel berufsbegleitend organisiert. Sie zielt hauptsächlich auf den Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung oder einer Unterrichtserlaubnis in einem weiteren Fach oder in einer Fachrichtung derselben Schulart oder in einer anderen Schulart oder auf den Erwerb einer zusätzlichen pädagogischen Befähigung ab. Darüber hinaus dient sie der berufsbegleitenden Nachqualifikation von im staatlichen Schuldienst eingestellten Lehrkräften.
§ 4 Einrichtungen der Lehrerbildung und ihre Kooperationen
(1) Die in Phasen gegliederte Lehrerbildung wird in Thüringen von den nachfolgenden Einrichtungen durchgeführt:
1.
den in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) genannten Hochschulen (Hochschulen),
2.
den Staatlichen Studienseminaren für Lehrerausbildung,
3.
dem Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien,
4.
den Schulämtern sowie
5.
den Schulen als Praktikumsschulen in der ersten Phase und als Ausbildungsschulen in der zweiten Phase der Lehrerbildung sowie in der dritten Phase als berufsbezogener Lernort in der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte; staatlich anerkannte Ersatzschulen können von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als Ausbildungsschule oder Praktikumsschule zugelassen werden.
Ausgehend von ihren unterschiedlichen Kompetenzen und Aufgaben arbeiten die Einrichtungen der Lehrerbildung zusammen und organisieren die Kooperation zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. § 37 a Thüringer Hochschulgesetz ist zu beachten.
(2) Die einzelnen Einrichtungen gewährleisten in enger Kooperation Ganzheitlichkeit und Vernetzung der Lehrerbildung durch übergreifende Vorhaben. Zu diesem Zweck schließen sie Kooperationsvereinbarungen; die Einbeziehung von Behörden, Fachhochschulen und Einrichtungen in freier Trägerschaft ist möglich. Die Kooperationsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und legen die Ziele und Verantwortlichkeiten fest. Sie umfassen insbesondere Abstimmungen zu Lehr- und Lerninhalten, zur Evaluation sowie zur Regelung des Personalaustauschs zwischen den Einrichtungen.
(3) Zur Förderung der Ganzheitlichkeit der Lehrerbildung wird bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium ein Beirat für Lehrerbildung gebildet. Dieser Beirat berät das für das Schulwesen zuständige Ministerium in Fragen der Lehrerbildung; Beschlüsse werden nicht gefasst. Dem Beirat gehören als ständige Mitglieder
1.
Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums,
2.
je ein Vertreter der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Hochschulen,
3.
ein Vertreter der Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung,
4.
ein Vertreter des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien,
5.
ein Vertreter der Schulämter und
6.
ein Vertreter der Ausbildungsschulen
an; sie werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bestellt. Die Vertreter der Hochschulen werden auf deren Vorschlag bestellt. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann darüber hinaus weitere Vertreter der Einrichtungen der Lehrerbildung als ständige Mitglieder bestellen. Die Bestellung erfolgt jeweils auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit widerrufen werden. Die ständige Mitgliedschaft der Vertreter der Hochschulen ist freiwillig und kann jederzeit von diesen beendet werden. Von den als Vertretern des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums bestellten ständigen Mitgliedern bestimmt dieses je ein ständiges Mitglied zum Vorsitzenden und zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beirats. Der Vorsitzende legt Termin und Tagesordnung der Beratungen fest und lädt dazu ein. Er leitet die Beratungen. Ständige Mitglieder, die Vertreter einer Einrichtung der Lehrerbildung sind, können sich im Fall der Verhinderung an einem Beratungstermin mit Zustimmung des Vorsitzenden des Beirats durch einen von ihnen bestimmten Vertreter der jeweiligen Einrichtung vertreten lassen. Zu einzelnen Beratungsgegenständen kann der Vorsitzende des Beirats neben weiteren Vertretern der Einrichtungen der Lehrerbildung auch Vertreter anderer Einrichtungen und Mitwirkungsgremien einladen.
§ 5 Aufgaben der Einrichtungen der Lehrerbildung
(1) Die Hochschulen vermitteln in den eingerichteten Studiengängen die wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Grundlagen zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung und wirken an der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte mit.
(2) Die Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung sind nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts in Zusammenarbeit mit den Schulämtern und den Ausbildungsschulen für die Durchführung der pädagogisch-praktischen Ausbildung für ein Lehramt im Vorbereitungsdienst verantwortlich. Sie kooperieren bei der Ausgestaltung der während der ersten Phase der Lehrerbildung zu absolvierenden Praktika mit den Hochschulen. Im Rahmen der aufgrund von Kooperationsvereinbarungen nach § 4 Abs. 2 eingegangenen Verpflichtungen sind sie verantwortlich für die Fort- und Weiterbildung sowie für die Personalentwicklung ihrer Mitarbeiter und der Lehrkräfte, die Aufgaben der Ausbildung im Vorbereitungsdienst wahrnehmen sollen. Sie nehmen regional Aus- und Fortbildungsaufgaben wahr und wirken an der allgemeinen Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte einschließlich der Berufseingangsphase mit.
(3) Das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien koordiniert, organisiert und führt auch in Zusammenarbeit mit den anderen Einrichtungen der Lehrerbildung die Fort- und Weiterbildung der im staatlichen Schuldienst eingestellten Lehrkräfte durch. Es qualifiziert Lehrkräfte für Beratungs- und Fortbildungstätigkeiten und im Zusammenhang mit Vorhaben der Personal- und Schulentwicklung des Landes. Das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien erarbeitet Qualifizierungsprogramme und organisiert und koordiniert deren Umsetzung. Es ist verantwortlich für die Fort- und Weiterbildung sowie die Personalentwicklung seiner Mitarbeiter und der Lehrkräfte, die Aufgaben in seinem Verantwortungsbereich wahrnehmen sollen. Es unterstützt die anderen Einrichtungen der Lehrerbildung. Zur Erfüllung seiner Aufgaben schließt das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien mit anderen Einrichtungen der Lehrerbildung Kooperationsvereinbarungen nach § 4 Abs. 2 ab; die Einbeziehung von Einrichtungen in freier Trägerschaft ist möglich.
(4) Die Schulämter wirken an der Lehrerbildung mit, arbeiten mit den anderen Einrichtungen der Lehrerbildung zusammen und unterstützen die Schulen bei der Fort- und Weiterbildung sowie der Personal- und Schulentwicklung. Sie schlagen dem Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien auf der Grundlage ihrer Bedarfsanalysen Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen vor. Die Schulämter sorgen im Benehmen mit den Hochschulen und den Staatlichen Studienseminaren für Lehrerausbildung für die Absicherung der Ausbildungskapazitäten in den Schulen.
(5) Die Schulen sind als Praktikumsschulen für die Praktika in den Studiengängen, die Grundlage für den Erwerb einer Lehramtsbefähigung sind, und als Ausbildungsschulen für den Vorbereitungsdienst Einrichtungen der Lehrerbildung. Sie beschließen über schuleigene Fortbildungspläne nach § 36. Die Schulleitungen beziehen die schulischen Fortbildungspläne, die individuellen Fort- und Weiterbildungswünsche sowie die schriftlichen Fortbildungsnachweise der an ihrer Schule eingestellten Lehrkräfte in die Mitarbeitergespräche ein und schließen mit ihnen Vereinbarungen über die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen ab.
§ 6 Überprüfung der institutionellen Leistungen
(1) Die Einrichtungen der Lehrerbildung haben die Aufgabe, Qualität und Erfolg ihrer im Rahmen der Lehrerbildung erbrachten Leistungen regelmäßig intern zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluation). Absolventen der jeweiligen Einrichtung sind zu beteiligen.
(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium veranlasst externe Evaluationen der im Rahmen der Lehrerbildung durch die Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 erbrachten Leistungen.
(3) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten der Dozenten von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, der Seminar- und Fachleiter sowie sonstiger in den Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 tätiger Bediensteter, die Aufgaben der Lehrerbildung wahrnehmen, ist zulässig, soweit dies für den mit der jeweiligen Evaluation verbundenen Zweck erforderlich ist. Die Teilnehmer an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, Lehramtsanwärter und Studierende an Schulen sind zur Mitwirkung an internen und externen Evaluationen der Einrichtungen nach Satz 1 verpflichtet. Für das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten von Mitgliedern und Angehörigen der Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind die Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
Zweiter Abschnitt Erste Phase der Lehrerbildung
Erster Unterabschnitt Studium
§ 7 Ziel des Studiums
Die Studierenden sollen im Studium unter Einbeziehung schulpraktischer Studienanteile die wissenschaftlichen oder die wissenschaftlich-künstlerischen Grundlagen für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit als Lehrer erwerben und zur Organisation eines eigenständigen lebenslangen Lernens motiviert und befähigt werden.
§ 8 Modulare Studienstruktur
(1) Studiengänge, die die wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Grundlagen zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung vermitteln, sind inhaltlich und organisatorisch in Module zu gliedern. Den Modulen werden Leistungspunkte zugeordnet, die eine quantitative Maßeinheit für den Arbeitsaufwand der Studierenden darstellen; es gilt das Leistungspunktesystem nach § 45 Abs. 2 ThürHG. Werden diese Studiengänge mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgeschlossen, handelt es sich um Lehramtsstudiengänge. Werden diese Studiengänge mit einem Bachelor- oder Mastergrad abgeschlossen, handelt es sich um lehramtsbezogene Studiengänge.
(2) In lehramtsbezogenen Studiengängen und Lehramtsstudiengängen regeln die jeweiligen Hochschulen die Gliederung, die Inhalte und den Umfang der Module und der sie abschließenden Prüfungen (Modulprüfungen) unter Beachtung der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen. Die Standards nach § 2 Abs. 1 Satz 4 bilden den Maßstab für die Ausbildung von Kompetenzen in den fachwissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen sowie schulpraktischen Studien. Modulprüfungen werden von der jeweiligen Hochschule durchgeführt.
§ 9 Besondere Zugangsvoraussetzungen zum Studium
Besondere Zugangsvoraussetzungen, wie der Nachweis einer praktischen Tätigkeit vor Aufnahme eines lehramtsbezogenen Studiengangs oder eines Lehramtsstudiengangs, enthalten die jeweiligen Studienordnungen.
§ 10 Rahmenvorgaben
Lehramtsstudiengänge und lehramtsbezogene Studiengänge müssen mit den jeweiligen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz und den landesspezifischen Vorgaben nach den §§ 11 bis 16 in Einklang stehen. Von der für die einzelnen Studienanteile festgelegten Verteilung kann bei den fachdidaktischen und schulpraktischen Studienanteilen im Umfang von bis zu 10 v. H., bei den übrigen Studienanteilen im Umfang von bis zu 15 v. H. abgewichen werden,soweit der für die einzelnen Lehrämter festgelegte Gesamtstudienumfang gewährleistet bleibt.
§ 11 Studium für das Lehramt an Grundschulen
(1) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfasst einen lehramtsbezogenen Studiengang oder einen Lehramtsstudiengang im Umfang von 300 Leistungspunkten, wobei 30 Leistungspunkte auf schulpraktische Studien nach § 16 Abs. 1 entfallen. Die schulpraktischen Studien werden durch vorausgehende fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Studienanteile vorbereitet.
(2) Soweit das Studium für das Lehramt an Grundschulen als lehramtsbezogener Studiengang absolviert wird, gelten hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der einzelnen Studienanteile folgende landesspezifische Vorgaben:
1.
Das Studium erstreckt sich auf die Bildungswissenschaften, die Grundschulpädagogik und Grundschuldidaktik sowie die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienanteile der Fächer Deutsch, Mathematik und einem weiteren Prüfungsfach für die Grundschule. Als weiteres Prüfungsfach können Englisch, Ethik, Französisch, Heimat- und Sachkunde, Kunsterziehung, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Russisch, Sport und Technik/Werken gewählt werden. Im Rahmen des Studiums für das Prüfungsfach Heimat- und Sachkunde ist ein Wahlpflichtstudium vorzusehen, das die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienanteile beinhaltet, die zur Erteilung von Unterricht im Fach Schulgarten erforderlich sind. Es ist zu gewährleisten, dass Deutsch, Mathematik oder das gewählte Prüfungsfach mit Ausnahme von Heimat- und Sachkunde als Schwerpunktfach studiert werden können.
2.
Die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienanteile in dem Fach Deutsch einschließlich grundlegender Studienanteile für Deutsch als Zweit- und Fremdsprache umfassen mindestens 36 Leistungspunkte. Die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienanteile für das Fach Mathematik und das gewählte weitere Prüfungsfach umfassen mindestens 36 Leistungspunkte. Die Studienanteile in Mathematik und Deutsch müssen vom Inhalt und Umfang her der Funktion einer Grundschullehrkraft und dem Klassenleiterprinzip gerecht werden. Auf das Studium der Bildungswissenschaften, die Grundschulpädagogik und Grundschuldidaktik ohne die schulpraktischen Studien nach § 16 Abs. 1 entfällt ein Studienanteil von mindestens 50 Leistungspunkten. In diesen Studienanteilen sind grundlegende Kenntnisse in Sprecherziehung, der musisch-rhythmischen und der künstlerischen Erziehung, sowie grundlegende Studieninhalte zu den Themenbereichen Lehren und Lernen in der digitalen Welt, Heterogenität, lnklusion und Grundlagen der Förderdiagnostik vorzusehen.
3.
Soweit Deutsch, Mathematik oder das gewählte Prüfungsfach gleichzeitig Schwerpunktfach ist, entfällt auf das Studium in diesem Fach einschließlich Fachdidaktik ein Studienanteil von 72 Leistungspunkten, wobei 10 bis 15 Leistungspunkte auf die Fachdidaktik entfallen. Inhalt und Umfang des Studiums im Schwerpunktfach sind so zu gestalten, dass Studierende in Deutsch, Mathematik oder dem gewählten Prüfungsfach eine Qualifikation erwerben, die zusätzlich einen über die Klassenstufen der Grundschule hinausgehenden Einsatz als Lehrkraft in diesem Fach ermöglicht.
§ 12 Studium für das Lehramt an Regelschulen
(1) Das Studium für das Lehramt an Regelschulen umfasst einen lehramtsbezogenen Studiengang im Umfang von 300 Leistungspunkten oder einen Lehramtsstudiengang im Umfang von 270 Leistungspunkten, wobei 30 Leistungspunkte auf schulpraktische Studien nach § 16 Abs. 1 entfallen. Die schulpraktischen Studien werden durch vorausgehende fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Studienanteile vorbereitet. In dem bildungswissenschaftlichen Studienanteil sind grundlegende Kenntnisse in Sprecherziehung sowie für den Regelschullehrer relevante Kenntnisse aus der Förder- und Sozialpädagogik zu vermitteln.
(2) Soweit das Studium für das Lehramt an Regelschulen als lehramtsbezogener Studiengang absolviert wird, gelten hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der einzelnen Studienanteile folgende landesspezifische Vorgaben:
1.
Das Studium erstreckt sich auf zwei Prüfungsfächer einschließlich Fachdidaktik sowie die Bildungswissenschaften entsprechend der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 664) in der jeweils geltenden Fassung; die Fächerbindungen dieser Verordnung sind zu beachten.
2.
Auf die zwei Prüfungsfächer einschließlich der Fachdidaktiken entfällt jeweils ein Studienanteil von 80 bis 85 Leistungspunkten, wobei jeweils 10 bis 15 Leistungspunkte auf die Fachdidaktiken entfallen.
3.
Die Bildungswissenschaften haben ohne die schulpraktischen Studien nach § 16 Abs. 1 einen Studienanteil von 30 bis 40 Leistungspunkten.
§ 13 Studium für das Lehramt an Gymnasien
(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien umfasst einen lehramtsbezogenen Studiengang oder einen Lehramtsstudiengang im Umfang von 300 Leistungspunkten, wobei 30 Leistungspunkte auf schulpraktische Studien nach § 16 Abs. 1 entfallen. Die schulpraktischen Studien werden durch vorausgehende fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Studienanteile vorbereitet. In dem bildungswissenschaftlichen Studienanteil sind grundlegende Kenntnisse in Sprecherziehung sowie für den Gymnasiallehrer relevante Kenntnisse aus der Förder- und Sozialpädagogik zu vermitteln.
(2) Für das ausschließlich im Rahmen eines lehramtsbezogenen Studiengangs zu absolvierende Studium im Doppelfach Musik gelten folgende landesspezifische Vorgaben:
1.
Die fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Studienanteile einschließlich der Fachdidaktik umfassen 210 Leistungspunkte, wovon 15 Leistungspunkte auf die Fachdidaktik entfallen.
2.
Die bildungswissenschaftlichen Studienanteile ohne die schulpraktischen Studien nach § 16 Abs. 1 umfassen 30 Leistungspunkte. Die schulpraktischen Studien nach § 16 Abs. 1 können sich bis zu einem Umfang von 8 Leistungspunkten auf künstlerische Fächer erstrecken, die zum Aufgabenfeld des Musiklehrers an Gymnasien gehören.
3.
Auf die Bachelor-Arbeit entfallen 10 Leistungspunkte. Auf die Master-Arbeit entfallen 20 Leistungspunkte.
§ 14 Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
(1) Das Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen umfasst einen lehramtsbezogenen Studiengang oder einen Lehramtsstudiengang im Umfang von 300 Leistungspunkten, wobei 30 Leistungspunkte auf schulpraktische Studien nach § 16 Abs. 1 entfallen. Die schulpraktischen Studien werden durch vorausgehende fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Studienanteile vorbereitet. In dem bildungswissenschaftlichen Studienanteil sind grundlegende Kenntnisse in Sprecherziehung sowie für den Berufsschullehrer relevante Kenntnisse aus der Förder- und Sozialpädagogik zu vermitteln.
(2) Soweit das Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen als lehramtsbezogener Studiengang absolviert wird, gelten hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der einzelnen Studienanteile folgende landesspezifische Vorgaben:
1.
Das Studium erstreckt sich auf eine vertieft studierte berufliche Fachrichtung einschließlich Fachdidaktik im Umfang von 120 bis 125 Leistungspunkten, wobei 10 bis 15 Leistungspunkte auf die Fachdidaktik entfallen, sowie das Studium eines allgemein bildenden Fachs oder einer speziellen oder weiteren beruflichen Fachrichtung im Umfang von 80 bis 85 Leistungspunkten, wobei 10 bis 15 Leistungspunkte auf die Fachdidaktik entfallen.
2.
Die Bildungswissenschaften mit Schwerpunkt in Berufspädagogik haben ohne die schulpraktischen Studien nach § 16 Abs. 1 einen Studienanteil von 30 bis 40 Leistungspunkten.
3.
Auf die Bachelor-Arbeit entfallen 10 Leistungspunkte. Auf die Master-Arbeit entfallen 20 Leistungspunkte.
(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die an Fachhochschulen erbracht worden sind, können in einem Lehramtsstudiengang oder einem lehramtsbezogenen Studium angerechnet werden, wenn sie den dafür festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.
§ 15 Studium für das Lehramt für Förderpädagogik
(1) Das Studium für das Lehramt für Förderpädagogik umfasst einen lehramtsbezogenen Studiengang oder einen Lehramtsstudiengang im Umfang von 300 Leistungspunkten, wobei 30 Leistungspunkte auf schulpraktische Studien nach § 16 Abs. 1 entfallen. Die schulpraktischen Studien werden durch vorausgehende fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Studienanteile vorbereitet.
(2) Soweit das Studium für das Lehramt für Förderpädagogik als lehramtsbezogener Studiengang absolviert wird, gelten hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der einzelnen Studienanteile folgende landesspezifische Vorgaben:
1.
Das Studium erstreckt sich auf zwei sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich der sonderpädagogischen grundlegenden Fächer im Umfang von 105 Leistungspunkten und mindestens zwei allgemein bildende Fächer im Umfang von 105 Leistungspunkten einschließlich der Fachdidaktiken, wobei jeweils 10 bis 15 Leistungspunkte auf die Fachdidaktiken entfallen. Eines der beiden allgemein bildenden Fächer muss Deutsch oder Mathematik sein.
2.
Die Bildungswissenschaften haben ohne die schulpraktischen Studien nach § 16 Abs. 1 einen Studienanteil von 30 Leistungspunkten. In diesem Studienanteil sind grundlegende Kenntnisse in Sprecherziehung zu vermitteln.
3.
Auf die Bachelor-Arbeit entfallen 10 Leistungspunkte. Sie bezieht sich auf eines der studierten allgemein bildenden Fächer einschließlich Fachdidaktik oder auf bildungswissenschaftliche Themen. Auf die Master-Arbeit entfallen 20 Leistungspunkte. Sie bezieht sich auf sonderpädagogische Themen der studierten Fachrichtungen.
§ 16 Schulpraktische Studien und Praktika
(1) Im Rahmen eines Lehramtsstudiengangs oder eines lehramtsbezogenen Studiengangs sind von der jeweiligen Hochschule verantwortete schulpraktische Studien zu absolvieren, die eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst ermöglichen. Die schulpraktischen Studien beinhalten auch fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Studienanteile.
(2) Betriebspraktika und fachpraktische Tätigkeiten, die bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nachzuweisen sind, und sonstige Praktika sind nicht integrativer Bestandteil des Studiums.
§ 17 Akkreditierung lehramtsbezogener Studiengänge
Lehramtsbezogene Studiengänge bedürfen der Akkreditierung unter Mitwirkung eines Vertreters des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Akkreditierungsverfahren (Praxisvertreter); die Akkreditierung der jeweiligen Studiengänge bedarf seiner Zustimmung. Die §§ 10 bis 16 und die auf ihrer Grundlage getroffenen Regelungen sind bei der Akkreditierung zu beachten.
Zweiter Unterabschnitt Erste Staatsprüfung und Anerkennung
§ 18 Erste Staatsprüfung
(1) Lehramtsstudiengänge werden mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgeschlossen. Die Erste Staatsprüfung dient der Feststellung, dass der Lehramtskandidat durch das Studium in den von ihm gewählten Prüfungsfächern die fachwissenschaftlichen, in künstlerischen Prüfungsfächern die wissenschaftlich-künstlerischen, und fachdidaktischen sowie bildungswissenschaftlichen Voraussetzungen für die Zulassung zu einem schulartbezogenen Vorbereitungsdienst erfüllt.
(2) Die Durchführung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt obliegt dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium (Landesprüfungsamt für Lehrämter); es entscheidet, sofern in den nachfolgenden oder den aufgrund diesesGesetzes erlassenen Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist. Es entscheidet insbesondere über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.
(3) Zum Prüfer für die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt können bestellt werden:
1.
der Leiter des Landesprüfungsamts für Lehrämter,
2.
nach dem Thüringer Hochschulgesetz berufene Professoren,
3.
an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen des Landes tätige Hochschuldozenten, Privatdozenten, Gastwissenschaftler, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Oberassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter jeweils im Benehmen mit den zuständigen Fachbereichen,
4.
Seminar- und Fachleiter an Staatlichen Studienseminaren für Lehrerausbildung sowie
5.
im staatlichen Schuldienst Thüringens tätige Lehrer, die über die Befähigung zu dem vom Prüfungskandidaten angestrebten Lehramt verfügen.
§ 19 Anerkennung lehramtsbezogener Hochschulabschlüsse
Lehramtsbezogene Hochschulabschlüsse sind einer Ersten Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt in Thüringen gleichwertig, wenn sie im Rahmen der nach § 17 akkreditierten Studiengänge erworben wurden und im Einklang mit den ländergemeinsamen und landesspezifischen Vorgaben der §§ 10 bis 16 stehen.
§ 20 Anerkennung der Ersten Staatsprüfungen anderer Länder
Eine in einem anderen Land abgelegte Erste Staatsprüfung wird als einer Ersten Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt in Thüringen gleichwertig anerkannt, wenn eine Ausbildung in den für den jeweiligen Vorbereitungsdienst in Thüringen vorgeschriebenen Ausbildungsfächern, Praktika und schulpraktische Studien nachgewiesen werden, die nach Inhalt und Umfang von der in Thüringen vorgeschriebenen Ausbildung nicht wesentlich abweichen. Dies ist gegeben, wenn Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, wie sie in den jeweiligen Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz über die Ausbildung und Prüfung für die Lehrämter in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschrieben sind.
§ 21 Anerkennung lehramtsbezogener Hochschulabschlüsse anderer Länder
Für die Anerkennung der in anderen Ländern abgelegten lehramtsbezogenen Hochschulabschlüsse sind die dazu ergangenen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz maßgeblich. Soweit die lehramtsbezogenen Hochschulabschlüsse in dem Land, in dem sie erworben wurden, einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt als gleichwertig anerkannt wurden, gelten für das weitere Anerkennungsverfahren die Bestimmungen über die Anerkennung von Ersten Staatsprüfungen anderer Länder nach § 20.
§ 22 Anerkennung von Hochschulabschlüssen
(1) An Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland oder an äquivalenten Einrichtungen im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse, die keine lehramtsbezogenen Hochschulabschlüsse nach den §§ 19 oder 21 sind, werden auf Antrag als einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichwertig anerkannt, wenn nach Inhalt und Umfang fachwissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die es ermöglichen, die für den Vorbereitungsdienst des jeweiligen Lehramts in Thüringen vorgeschriebenen Ausbildungsfächer oder Fachrichtungen zu bestimmen und keine wesentlichen pädagogischen, bildungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Unterschiede vorliegen. Dazu müssen nach Inhalt und Umfang mindestens Prüfungs- und Studienleistungen nachgewiesen werden, wie sie in den jeweiligen Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen sind.
(2) Eine an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einer äquivalenten Einrichtung im Ausland absolvierte Ausbildung nach Absatz 1, die im Vergleich zu einer Lehramtsausbildung in Thüringen wesentliche pädagogische, bildungswissenschaftliche oder fachdidaktische Unterschiede aufweist, kann einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgestellt werden, wenn sich die Ausbildung auf Ausbildungsfächer oder Fachrichtungen bezieht, die im Vorbereitungsdienst des jeweiligen Lehramts in Thüringen ausgebildet werden. Nach den Bestimmungen über die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt sind fehlende Ausbildungsinhalte auszugleichen.
Dritter Abschnitt Zweite Phase der Lehrerbildung
Erster Unterabschnitt Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 23 Ziel des Vorbereitungsdienstes
Die für den schulartbezogenen Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden in einem pädagogisch-praktischen Vorbereitungsdienst zur professionellen Tätigkeit in einem Lehramt befähigt und schließen die Zweite Phase der Lehrerbildung mit der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt (Lehramtsbefähigung) ab.
§ 24 Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung
Soweit nicht beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen, wird der Vorbereitungsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Die Dienstbezeichnung der für den Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber ist für alle Schularten "Lehramtsanwärter".
§ 25 Inhalt, Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Regelschulen, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und für Förderpädagogik dauert grundsätzlich 24 Monate, der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen grundsätzlich 18 Monate. Werden während der ersten Phase der Lehrerbildung absolvierte Praktika oder schulpraktische Studien nachgewiesen, die vom Umfang und Inhalt her eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst ermöglichen, wird der Vorbereitungsdienst um bis zu sechs Monate verkürzt. Berufspraktische Tätigkeiten können bis zu insgesamt zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für die Ausbildung förderlich sind.
(2) Die pädagogisch-praktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst erfolgt in den mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst bestimmten Ausbildungsfächern und Fachrichtungen. Sie gliedert sich inhaltlich und organisatorisch in Abschnitte, die modularisiert werden können . Diese sollen die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von Ausbildungszielen und -inhalten des Vorbereitungsdienstes gewährleisten. Die Abschnitte sind inhaltlich und zeitlich aufeinander bezogen sowie fachbezogen; sie können fächer- oder schulartübergreifend angelegt werden. Zur pädagogisch-praktischen Ausbildung gehören für jedes Fach oder jede Fachrichtung mehrere in die Ausbildungsabschnitte integrierte Beratungsbesuche, die die Kontinuität und Entwicklung des Ausbildungsprozesses sichern. Die Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung tragen die Verantwortung für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung der Ausbildungsabschnitte.
(3) Zur Dokumentation der Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird vom Lehramtsanwärter ein Portfolio geführt.
§ 26 Ausbildung im Vorbereitungsdienst
(1) Die pädagogisch-praktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst erfolgt schulartbezogen an Staatlichen Studienseminaren für Lehrerausbildung und Schulen. Schulen können durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium beauftragt werden, Aufgaben eines schulartbezogenen Studienseminars eines Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung nach § 5 Abs. 2 wahrzunehmen (Seminarschulen).
(2) Die pädagogisch-praktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Förderpädagogik kann außer an Förderschulen auch an sonstigen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen, an denen Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, erfolgen.
Zweiter Unterabschnitt Zweite Staatsprüfung
§ 27 Zweite Staatsprüfung
(1) Die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt schließt die Ausbildung in einem schulartbezogenen Vorbereitungsdienst ab. Damit wird die Befähigung für ein Lehramt erworben. Die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt obliegt dem Landesprüfungsamt für Lehrämter; es entscheidet, sofern in den nachfolgenden oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zum Prüfer für die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt können bestellt werden:
1.
der Leiter des Landesprüfungsamts für Lehrämter,
2.
Seminar- und Fachleiter an Staatlichen Studienseminaren für Lehrerausbildung,
3.
im staatlichen Schuldienst Thüringens tätige Lehrer, die an der Lehrerbildung mitwirken und die Befähigung zu dem vom Prüfungskandidaten angestrebten Lehramt besitzen,
4.
der Leiter der jeweiligen Ausbildungsschule,
5.
Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums, der Schulämter und des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, die über eine Befähigung für ein Lehramt verfügen sowie
6.
an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen des Landes tätige Hochschuldozenten, Privatdozenten, Gastwissenschaftler, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Oberassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, soweit sie über die prüfungsrechtlichen Voraussetzungen verfügen.
§ 28 Anerkennung der Zweiten Staatsprüfungen anderer Länder
(1) Eine in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz erworbene Befähigung für ein Lehramt gilt als Zweite Staatsprüfung des entsprechenden Lehramtstyps in Thüringen. Über die Anerkennung der Befähigung für ein Lehramt in Thüringen erteilt das für das Schulwesen zuständige Ministerium auf Antrag eine Bescheinigung.
(2) Eine in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, kann unter Berücksichtigung der Zugangsvoraussetzungen und der fachlichen Ausrichtung als Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt in Thüringen durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium anerkannt werden.
§ 30 Anerkennung von Lehrerausbildungen, die im Ausland erworben wurden
(1) Für die Anerkennung der Berufsqualifikation und der Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Lehrers in Thüringen sind für Lehrer, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine durch Diplom oder einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis abgeschlossene Ausbildung als Lehrer erworben haben und einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG) gestellt haben, abweichend und ergänzend zu den Bestimmungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes die Richtlinie 2005/36/EG, die Bestimmungen dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Ausführungsbestimmungen maßgeblich. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium ist für die Anerkennung zuständig.
(2) Sofern wesentliche bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche oder fachdidaktische Defizite der Ausbildung in den vom Antragsteller nachgewiesenen Fächern vorliegen, kann verlangt werden, dass der Antragsteller die sich aus der Dauer und dem Inhalt der Ausbildung ergebenden Defizite nach eigener Wahl durch die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgleicht. Dabei muss geprüft werden, ob die in der Berufspraxis oder lebenslangem Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die festgestellten Defizite der Ausbildung ganz oder teilweise ausgleichen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und dem Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz entfällt bei im Ausland abgeschlossenen Lehrerausbildungen, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, das Wahlrecht. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium legt auf der Grundlage der festgestellten Defizite fest, ob diese durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ausgeglichen werden können.
(4) Der Bewerber hat die für die Ausübung des Berufs des Lehrers erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen.
(5) Abweichend von den Bestimmungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist die für den Beruf des Lehrers zuständige Stelle für die Übermittlung der in Artikel 56a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem zur Vorwarnung nach § 13b ThürBQFG die Behörde, die im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs nach Artikel 56a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG die Ausübung des Berufs untersagt hat oder nach Artikel 56a Abs. 3 der RRichtlinie 2005/36/EG die Verwendung gefälschter Berufsnachweise festgestellt hat.
(6) Näheres wird durch die nach § 37 Satz 1 Nr. 5 zu erlassende Rechtsverordnung geregelt.
Vierter Abschnitt Dritte Phase der Lehrerbildung
§ 31 Fortbildung und Personalentwicklung
(1) Durch berufsbegleitende Fortbildung als dritter Phase der Lehrerbildung pflegen und erweitern die Lehrkräfte ihre berufliche Qualifikation für den Unterricht, die besonderen Anforderungen der Bildungsgänge, Schularten und Schulformen sowie für den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.
(2) Die Fortbildung und Personalentwicklung in den ersten beiden Berufsjahren (Berufseingangsphase) dient insbesondere der Einführung in die Arbeitsstrukturen der Schulen und vertieft und erweitert die erworbenen Qualifikationen. Darüber hinaus sollen individuelle Qualifikationsschwerpunkte im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn gezielt gefördert werden. Zuständig für die Fortbildung und Personalentwicklung in den ersten beiden Berufsjahren ist die Schulleitung; sie wird von den in § 33 genannten Einrichtungen unterstützt. Die notwendigen personellen und materiellen Voraussetzungen regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
(3) Maßnahmen der Personalentwicklung qualifizieren für besondere Aufgaben und Zuständigkeiten in der Schule, für Ausbildungs-, Beratungs- und Fortbildungstätigkeiten, schulische Leitungsaufgaben sowie für Führungsaufgaben in der Schulverwaltung oder der Lehrerbildung in der zweiten Phase.
§ 32 Weiterbildung
(1) Ziel der Weiterbildung ist insbesondere der schulartbezogene Erwerb einer Lehrbefähigung oder von sonstigen Voraussetzungen (Unterrichtserlaubnis) für die Erteilung von Unterricht in einem weiteren Fach oder einer Fachrichtung derselben Schulart oder einer anderen Schulart sowie der Erwerb einer besonderen zusätzlichen pädagogischen Befähigung. Weiterhin dient die Weiterbildung der berufsbegleitenden Nachqualifizierung von im staatlichen Schuldienst beschäftigten Lehrkräften, die über die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Qualifikation für eine Tätigkeit als Lehrer nicht in vollem Umfang verfügen. Berufsbegleitende Nachqualifizierungen sind nur zulässig, wenn in der betreffenden Schulart ein Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht.
(2) Über die Anerkennung von Weiterbildungen als Lehrbefähigung oder als besondere pädagogische Befähigung entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Im Übrigen gelten die §§ 34 bis 36.
§ 33 Einrichtungen und Zuständigkeiten
(1) Einrichtungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung können die in § 4 Abs. 1 genannten Einrichtungen der Lehrerbildung, Einrichtungen der Fach- und Berufsverbände, nach dem Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Wirtschaft sowie von Stiftungen und weitere Einrichtungen in freier Trägerschaft sein.
(2) Zuständig für die Anerkennung von Fortbildungsangeboten ist das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien. Die Regelungen des § 51 ThürHG über weiterbildende Studien bleiben unberührt
.
(3) Das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien ist zuständig für die Ausgestaltung und Sicherung der Standards bei Maßnahmen zur Qualifizierung für Führungsaufgaben in Schule und Schulverwaltung. Soweit die Schulämter von diesen Maßnahmen betroffen sind, sind sie mit ihnen abzustimmen.
§ 34 Anerkennung von Fortbildungsangeboten
(1) Fortbildungsangebote zur Pflege und zur Erweiterung der erworbenen berufsbezogenen Qualifikation als Lehrer und zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte Aufgaben werden anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.
(2) Voraussetzungen der Anerkennung von Fortbildungsangeboten sind insbesondere
1.
die Benennung der Zielgruppe der Fortbildung,
2.
die Beschreibung der Inhalte, aus denen der Bezug des Angebots zu einer oder mehreren der in § 31 genannten Aufgaben deutlich wird, sowie zu deren didaktisch-methodischer Umsetzung,
3.
die Eignung des freien Trägers als Anbieter der Fortbildungsangebote und
4.
die Eignung der Lehrkräfte, die an den Fortbildungsangeboten mitwirken.
(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a ThürVwVfG.
§ 35 Teilnahme- und Nachweispflicht
(1) Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre erworbene berufsbezogene Qualifikation zu pflegen und weiterzuentwickeln. Über die Wahl der hierfür geeigneten Fortbildungsangebote entscheiden die Lehrkräfte grundsätzlich in eigener Verantwortung. Die Schulleitung kann Lehrkräfte zur Wahrnehmung von Fortbildungsmaßnahmen verpflichten.
(2) Die Lehrkräfte dokumentieren die von ihnen wahrgenommene Fort- und Weiterbildung in einem Portfolio. Die Auswertung der Portfolios ist Bestandteil von Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gesprächen. Die Teilnahme an anerkannter Fortbildung und an Weiterbildungsmaßnahmen wird im Portfolio durch eine Bescheinigung über Inhalte, Zeitumfang und Erfolg nachgewiesen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Lehrkräfte aller Schularten verpflichtet, Praktika in außerschulischen Einrichtungen zu absolvieren. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann allgemeine Rahmenregelungen, insbesondere zur Dauer und Ausgestaltung der Praktika sowie zum Verfahren, in einer Verwaltungsvorschrift treffen. Die weiteren Einzelheiten legt das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien fest.
(4) Die Fortbildung wird berufsbegleitend absolviert. Sie soll in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. Der Schulleiter kann für vom Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien anerkannte Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen Dienstbefreiung gewähren, sofern dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen.
(5) Alle Lehrkräfte haben im Rahmen der Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche das Recht auf Beratung als Grundlage einer gezielten Personalentwicklung. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen im Portfolio ist Voraussetzung für die Übernahme von Führungsaufgaben in Schule und Schulverwaltung.
§ 36 Fortbildungsplan
(1) Die Schule legt in einem Fortbildungsplan die schulbezogenen Qualifizierungsschwerpunkte fest. Der Fortbildungsplan berücksichtigt sowohl die Entwicklungsschwerpunkte der Schule als auch die der Lehrkräfte einschließlich der Praktika nach § 35 Abs. 3.
(2) Die Schulämter unterstützen die Schulen durch
1.
Beratung und Begleitung von Schulentwicklungsprozessen,
2.
Einbeziehung des Fortbildungsplans in die Vereinbarung mit der Schule,
3.
Koordination von regionalen Fortbildungsangeboten sowie
4.
Bereitstellung und Qualifizierung des Unterstützungssystems.
Die Koordination und Unterstützung nach Satz 1 Nr. 3 und 4 erfolgt in Abstimmung mit dem Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien.
(3) Das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien unterstützt die Schulen und die Schulämter durch
1.
Budgetierung der innerschulischen Fortbildung,
2.
Beratung und Begleitung von Schulentwicklungsprozessen,
3.
Koordination von zentralen und regionalen Fortbildungsangeboten und
4.
die Qualifizierung der im Rahmen von Unterstützungssystemen tätigen Lehrkräfte.
Fünfter Abschnitt Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 37 Rechtsverordnungen
Das für das Schulwesen zuständige Ministerium erlässt Rechtsverordnungen, die erforderlich sind, um
1.
das Verfahren zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zur internen und externen Evaluation zu regeln (§ 6),
2.
für die Erste Staatsprüfung die Zulassungsvoraussetzungen, die Grundsätze der Bewertung, die Einbeziehung und Gewichtung der einzelnen Modulprüfungen, grundlegende Regelungen zur Ausgestaltung der Module eines Lehramtsstudiengangs, den Inhalt, Umfang und die Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Ermittlung des Gesamtergebnisses, die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren einschließlich der Bestellung der Prüfer, die Festlegung besonderer Bedingungen für Prüfungskandidaten mit Behinderungen, die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung, die Wiederholung der Prüfung, die Folgen des endgültigen Nichtbestehens und des Nichterbringens von Prüfungsleistungen, den Rücktritt von der Prüfung, die Unterrichtung des Kandidaten über das Prüfungsergebnis und die Erteilung des Zeugnisses, die Folgen von Ordnungsverstößen und Täuschungsversuchen, das Verfahren für die Einsicht in die Prüfungsakten, die Voraussetzungen für das Ablegen von Erweiterungsprüfungen und Prüfungen in einem weiteren Fach sowie die Anerkennung entsprechender in anderen Ländern abgelegter Prüfungen und sonstiger der Weiterbildung von Lehrkräften dienender Weiterbildungsangebote der Hochschulen sowie die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen zu regeln,
3.
die Einzelheiten der Anerkennung von Ersten Staatsprüfungen, Lehrbefähigungen und Lehramtsbefähigungen der anderen Länder zu regeln,
4.
die Anerkennung von Hochschulabschlüssen als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, insbesondere die Festlegung der Ausbildungsfächer zu regeln,
5.
abweichend und ergänzend zu den Bestimmungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes die Einzelheiten des Vollzugs der Anerkennung von Lehrerausbildungen, die im Ausland erworben wurden, insbesondere zum Verfahren, die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung und Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs, das Rechtsverhältnis der Teilnehmer eines Anpassungslehrgangs, das Zulassungsverfahren, die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises sowie Näheres zum Vorwarnmechanismus, zum partiellen Berufszugang, zum abweichenden Qualifikationsniveau und die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse zu regeln,
6.
ergänzende landesspezifische Vorgaben zu den zu studierenden Fächern, Fachrichtungen und Fächer- und Fachrichtungsbindungen festzulegen,
7.
die organisatorische Ausgestaltung der Praktika und schulpraktischen Studien an den Praktikumsschulen, die Dauer der einzelnen Praxisphasen, den Umfang des zu erteilenden Unterrichts, das Führen von Portfolios und die Kooperation der Einrichtungen der Lehrerbildung zu regeln,
8.
die Einzelheiten der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt, insbesondere die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Ausbildung, die Voraussetzungen für die Verkürzung, Anrechnung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, die fachlichen und persönlichen Zulassungsvoraussetzungen sowie das Führen von Portfolios zu bestimmen,
9.
für die Zweite Staatsprüfung Prüfungsgebiete und Prüfungsanforderungen, insbesondere Form, Anzahl, Dauer der einzelnen Prüfungsleistungen, den Umfang der musisch-rhythmischen Kompetenzen, zum Beispiel in der Instrumentalbegleitung, die bis zum Ablegen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen nachzuweisen sind, die Grundsätze der Bewertung, die Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Einbeziehung und Gewichtung der in der pädagogisch-praktischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen in das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung und dessen Ermittlung, die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren einschließlich der Prüferbestellung, die Festlegung besonderer Bedingungen für Lehramtsanwärter mit Behinderungen, die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung, die Wiederholung der Prüfung, die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung, den Rücktritt von der Prüfung, die Unterrichtung des Lehramtsanwärters über das Prüfungsergebnis und die Erteilung des Zeugnisses, die Folgen von Ordnungsverstößen und Täuschungsversuchen sowie das Verfahren für die Einsicht in die Prüfungsakten zu regeln,
10.
die Einzelheiten zur Anerkennung von Fortbildungsangeboten, insbesondere zur Eignung von freien Trägern als Anbieter von Fortbildungsangeboten für Lehrer und der Eignung von Lehrkräften, die an Fortbildungsangeboten für Lehrer mitwirken, sowie zu weiteren Anforderungen an die Anerkennung, zu dem Verfahren und der Entziehung der Anerkennung, festzulegen,
11.
die Einzelheiten zum Führen von Portfolios sowie deren Vorlage und Verwendung zu regeln (§ 35 Abs. 2 und 5).
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 9 ergeht im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.
§ 38 Übergangsbestimmungen, Übertragung von Aufgaben
(1) Für Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 2007/2008 begonnen haben, gelten die bisherigen Bestimmungen fort. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Lehramtsstudiengänge, die noch nicht in Module gegliedert sind, können bis zu ihrer Umwandlung in modulare Lehramtsstudiengänge oder lehramtsbezogene Studiengänge von den §§ 8, 10 und 12 bis 16 abweichen. Für Studierende dieser Lehramtsstudiengänge, die das Studium nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor der Umwandlung in modulare Lehramtsstudiengänge oder lehramtsbezogene Studiengänge aufgenommen haben, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die an der Universität Erfurt eingerichteten konsekutiven lehramtsbezogenen Masterstudiengänge, die sich auf das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Regelschulen beziehen, sind innerhalb der durch den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. Juni 2005 über "Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden" festgesetzten Frist an die Regelungen dieses Beschlusses und die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes geregelten landesspezifischen Vorgaben anzupassen. Im Rahmen dieser Studiengänge erzielte Abschlüsse werden einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt in Thüringen, auf das sich der Studiengang bezieht, als gleichwertig anerkannt. Dies gilt für den bereits eingerichteten konsekutiven Bachelor-/Masterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien im Doppelfach Musik entsprechend.
(3) Für Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.
(4) Aufgrund der Voraussetzungen nach § 34 in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung akkreditierte Fortbildungsangebote gelten für die Dauer von fünf Jahren nach der Akkreditierung als anerkannt. Eine Entziehung der Anerkennung ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
(5) Studierende für das Lehramt an Grundschulen, die ihr Studium nach den Studien- und Prüfungsordnungen der Universität Erfurt begonnen haben, denen die Regelungen des § 11 Abs. 2 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 210), zugrunde lagen, absolvieren ihr Studium nach Maßgabe der von der Universität Erfurt in den Studien- und Prüfungsordnungen vorzusehenden Übergangsbestimmungen.
§ 39 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 werden die §§ 35, 36 und 60 Satz 1 Nr. 5 und 14 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), das zuletzt durch Gesetz vom 4. April 2007 (GVBl. S. 32) geändert worden ist, aufgehoben.
Erfurt, den 12. März 2008
Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
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