ThürKapVO
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Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-) Vom 18. Juni 2009

Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-) Vom 18. Juni 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 45 und Anlage 8 des Artikels 2 der Verordnung vom 23. April 2021 (GVBl. S. 239, 240)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO -) vom 18. Juni 200915.07.2009
Inhaltsverzeichnis01.01.2020
Eingangsformel15.07.2009
Erster Teil - (aufgehoben)01.01.2020
Zweiter Teil - Kapazitätsermittlung in den Vergabeverfahren15.07.2009
Erster Abschnitt - Zentrales Vergabeverfahren15.07.2009
§ 36 - Grundsätze15.07.2009
§ 37 - Zulassungszahl15.07.2009
§ 38 - Überprüfung15.07.2009
§ 39 - Bericht der Hochschulen01.01.2020
§ 40 - Ermittlung der Aufnahmekapazität15.07.2009
§ 41 - Anwendung von Curricularnormwerten15.07.2009
§ 42 - Lehreinheiten01.01.2020
§ 43 - Stellen15.07.2009
§ 44 - Lehrverpflichtung01.01.2020
§ 45 - Lehrauftragsstunden29.05.2021
§ 46 - Dienstleistungen15.07.2009
§ 47 - Anteilquote15.07.2009
§ 48 - Curricularnormwert15.07.2009
§ 49 - Überprüfungstatbestände15.07.2009
§ 50 - Räumliche Kapazität15.07.2009
§ 51 - Schwundquote15.07.2009
§ 52 - Patientenbezogene Kapazität01.01.2020
§ 53 - Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin15.07.2009
§ 54 - Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin15.07.2009
§ 55 - Ausnahmetatbestände27.07.2010
§ 56 - Sonstige Bestimmungen15.07.2009
Zweiter Abschnitt - Örtliches Auswahlverfahren15.07.2009
§ 57 - Curricularwerte und Bandbreiten15.07.2009
Dritter Teil - Schlussbestimmungen15.07.2009
§ 58 - Gleichstellungsbestimmung01.01.2020
§ 59 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.05.2014
Anlage 1 - (aufgehoben)01.01.2020
Anlage 2 - (aufgehoben)01.01.2020
Anlage 3 - (aufgehoben)01.01.2020
Anlage 4 - (aufgehoben)01.01.2020
Anlage 5 - (aufgehoben)01.01.2020
Anlage 6 - Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität15.07.2009
I. Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden15.07.2009
II. Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität15.07.2009
III. Verzeichnis der benutzten Symbole15.07.2009
Anlage 7 - Stellenzuordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 215.07.2009
I. Lehreinheit Vorklinische Medizin15.07.2009
II. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin15.07.2009
III. Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin15.07.2009
Anlage 8 - Curricularnormwerte nach § 48 Abs. 1 Satz 201.10.2021
Anlage 9 - Bandbreiten in Bachelorstudiengängen15.07.2009
I. Universitäten, Musikhochschule15.07.2009
II. Fachhochschulen15.07.2009
Inhaltsübersicht
Erster Teil (aufgehoben)
Zweiter Teil Kapazitätsermittlung in den Vergabeverfahren
Erster Abschnitt Zentrales Vergabeverfahren
§ 36Grundsätze
§ 37Zulassungszahl
§ 38Überprüfung
§ 39Bericht der Hochschulen
§ 40Ermittlung der Aufnahmekapazität
§ 41Anwendung von Curricularnormwerten
§ 42Lehreinheiten
§ 43Stellen
§ 44Lehrverpflichtung
§ 45Lehrauftragsstunden
§ 46Dienstleistungen
§ 47Anteilquote
§ 48Curricularnormwert
§ 49Überprüfungstatbestände
§ 50Räumliche Kapazität
§ 51Schwundquote
§ 52Patientenbezogene Kapazität
§ 53Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin
§ 54Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin
§ 55Ausnahmetatbestände
§ 56Sonstige Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Örtliches Auswahlverfahren
§ 57Curricularwerte und Bandbreiten
Dritter Teil Schlussbestimmungen
§ 58Gleichstellungsbestimmung
§ 59Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Aufgrund des § 9 Satz 1, des § 11 Abs. 3 und des § 14 Nr. 2 bis 6 des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes (ThürHZG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 535) in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 9 und 11 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (GVBl. 2007 S. 153 -155-) verordnet das Kultusministerium:

Erster Teil

(aufgehoben)

Zweiter Teil Kapazitätsermittlung in den Vergabeverfahren

Erster Abschnitt Zentrales Vergabeverfahren

§ 36 Grundsätze

(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, ist zu gewährleisten.
(2) Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Selbstverwaltungseinheiten und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend von Absatz 1 festgesetzt werden. Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten. Absatz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Zulassungszahlen werden nach § 4 ThürHZG festgesetzt.

§ 37 Zulassungszahl

(1) Die Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber in einem Studiengang.
(2) Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

§ 38 Überprüfung

(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:
1.
Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den §§ 41 bis 48;
2.
Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den §§ 49 bis 54.
(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 ThürHZG sowie Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studenten des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

§ 39 Bericht der Hochschulen

(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 6 des Abs. 4 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019 bis 4. April 2019 (GVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung (Staatsvertrag) für das Wintersemester bis spätestens 15. Mai und für das Sommersemester bis spätestens 15. November jeden Jahres vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 38 sowie die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten nach § 48 Abs. 4. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwerts und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis der §§ 41 bis 48 nach § 49 zu begründen.
(2) Dem Bericht ist eine Satzung nach § 4 Abs. 1 und 5 ThürHZG beizufügen. Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium prüft die Berichte der Hochschulen und genehmigt die Satzungen, wenn die Zulassungszahlen nach den §§ 36 bis 56 ordnungsgemäß festgesetzt wurden und keine sonstigen Genehmigungshindernisse vorliegen. Ergeben sich bei der Prüfung Abweichungen, werden die Berichte und die Festsetzung der Zulassungszahlen zwischen dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium und den Hochschulen gemeinsam erörtert; die gemeinsame Erörterung gilt als Anhörung.
(3) Wird aufgrund der gemeinsamen Erörterung nach Absatz 2 Satz 3 ein neuer Beschluss der Hochschule erforderlich, kann diese innerhalb einer von dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium festzusetzenden Ausschlussfrist eine neue Satzung vorlegen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sind die Abweichungen zwischen dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium und der Hochschule durch die gemeinsame Erörterung nicht auszuräumen, setzt das für Hochschulwesen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen nach § 14 Nr. 1 ThürHZG durch Rechtsverordnung fest.
(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn aus zeitlichen Gründen eine gemeinsame Erörterung nicht zustande kommt oder ein weiterer Beschluss der Hochschule nicht mehr herbeigeführt werden kann. Die Hochschule ist vor der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 14 Nr. 1 ThürHZG anzuhören; von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn die Regelung unaufschiebbar ist.
(5) Legt die Hochschule keinen Bericht vor, ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das für Hochschulwesen zuständige Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung von Zulassungszahlen. Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 40 Ermittlung der Aufnahmekapazität

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).
(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.
(3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.

§ 41 Anwendung von Curricularnormwerten

Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 6 unter Anwendung von Curricularnormwerten nach § 48 berechnet.

§ 42 Lehreinheiten

(1) Der Berechnung der Aufnahmekapazität werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden bereitgestellt wird. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefasst werden.
(2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.
(3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen nach § 46.

§ 43 Stellen

(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, werden in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 7 zugeordnet.
(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.
(3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen.

§ 44 Lehrverpflichtung

(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden. Soweit der Umfang der Lehrverpflichtungen nicht geregelt ist, sind die in § 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung vom 24. März 2005 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Werte anzuwenden.
(2) Soweit durch die Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung die Regellehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen. Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal werden durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:
1.
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
a)
Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 6 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.
b)
Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.
c)
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1200 poliklinische Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahler und die Zahl der internen Überweisungen.
2.
Lehreinheit Zahnmedizin
a)
Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 6 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.
b)
Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.
c)
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 v. H. von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl.
(4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierende, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.
(5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 48 Abs. 1 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.

§ 45 Lehrauftragsstunden

Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 48 Abs. 1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit
1.
die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind oder
2.
es sich um Lehrauftragsstunden handelt, die zur Umsetzung einzuhaltender Hygieneregeln in einer Pandemielage außerordentlich zur Verfügung gestellt worden sind und entsprechend gekennzeichnet wurden.
Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.

§ 46 Dienstleistungen

(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.
(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.

§ 47 Anteilquote

(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.
(2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können von dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium Vorgaben gemacht werden.

§ 48 Curricularnormwert

(1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 8 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.
(2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage 8 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.
(3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 8 nicht aufgeführt, wird von dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.
(4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.

§ 49 Überprüfungstatbestände

(1) Das nach den §§ 41 bis 48 berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.
(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn folgende Tatbestände nach den Nummern 1 bis 6 gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen, oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals nach § 43 Abs. 1 durch Studierende höherer Semester nach Nummer 7 erforderlich ist:
1.
Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung,
2.
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln,
3.
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern,
4.
Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin,
5.
Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin,
6.
abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin,
7.
eine gegenüber dem nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis der §§ 41 bis 48 höhere Aufnahme von Studierenden erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren.
(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal nach § 43 Abs. 1 eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:
1.
besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern,
2.
besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln oder
3.
Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern.

§ 50 Räumliche Kapazität

(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpass an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpass vermutet wird, festzustellen. Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.
(2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, dass die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen.
(3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den §§ 41 bis 48 ermittelte Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.

§ 51 Schwundquote

Die Zahl der Studienanfänger ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

§ 52 Patientenbezogene Kapazität

(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 zu überprüfen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
1.
Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 v. H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.
2.
Liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger als das Berechnungsergebnis der §§ 41 bis 48 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Abs. 3, erhöht sie sich je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 v. H. erhöht.
3.
Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.
(2) Liegt das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 niedriger als das der §§ 41 bis 48 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Abs. 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen; § 49 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

§ 53 Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin

(1) Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn das für Hochschulwesen zuständige Ministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Ist der klinische Teil des Studiengangs an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der nach Absatz 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach den §§ 49 bis 54 überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs als gesonderte Zulassungszahl festzusetzen.
(3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils festgesetzt.

§ 54 Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin

(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist 0,67 klinische Behandlungseinheit für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Student anzusetzen.
(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach den §§ 41 bis 48 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 sowie Abs. 3 voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.

§ 55 Ausnahmetatbestände

Liegen die Voraussetzungen des Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags vor, können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen der §§ 41 bis 54 festgesetzt werden.

§ 56 Sonstige Bestimmungen

Die §§ 36 bis 55 gelten entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist, für Fernstudiengänge und für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.

Zweiter Abschnitt Örtliches Auswahlverfahren

§ 57 Curricularwerte und Bandbreiten

Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichen Auswahlverfahren gelten die §§ 36 bis 56 mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Bakkalaureusstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. Der Curricularwert wird von der Hochschule auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung berechnet und festgesetzt und bestimmt den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelor- und Bakkalaureusstudiengänge darf die in der Anlage 9 festgesetzte Bandbreite für die Fächergruppe nicht über- oder unterschritten werden. Die Zuordnung zu den Fächergruppen erfolgt durch die Hochschulen im Einvernehmen mit dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium. Bei Studiengängen, die den festgelegten Fächergruppen nicht zugeordnet werden können, sind die Curricularwerte von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans unter Berücksichtigung der für die Teilbereiche des Studiengangs einschlägigen Bandbreiten abzuleiten.

Dritter Teil Schlussbestimmungen

§ 58 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2009/2010.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 treten außer Kraft:
1.
die Thüringer Vergabeverordnung ZVS vom 10. März 2005 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2008 (GVBl. S. 118),
2.
die Thüringer Vergabeverordnung vom 27. Mai 2001 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2004 (GVBl. S. 633),
3.
die Thüringer Kapazitätsverordnung vom 13. August 1993 (GVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601).
Erfurt, den 18. Juni 2009
Der Kultusminister
B. Müller

Anlage 1

(aufgehoben)

Anlage 2

(aufgehoben)

Anlage 3

(aufgehoben)

Anlage 4

(aufgehoben)

Anlage 5

(aufgehoben)

Anlage 6

(zu § 41)
Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität
Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte nach § 48 Abs. 2 und 3 berechnet. Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt.

I. Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden

Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 44 Abs. 2. Es ist:
(1)
Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen (E), gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.
(2)
Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot:
(3)

II. Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität

Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt. Es ist:
(4)
Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs beträgt demnach:
(5)

III. Verzeichnis der benutzten Symbole

Ap: Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p
Aq: Anzahl der für den Dienstleistungsabzug anzusetzenden jährlichen Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 46 Abs. 2)
CAp: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 48 Abs. 4)
CAq: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 48 Abs. 4)
CA: Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge
E: Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge in Deputatstunden je Semester (§ 46)
hj: Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 44 Abs. 1)
lj: Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe
L: Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 45)
rj: Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 44 Abs. 2)
S: Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 44 Abs. 1)
Sb: um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester
zp: Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 47)

Anlage 7

(zu § 43 Abs. 1 Satz 2)
Stellenzuordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 2

I. Lehreinheit Vorklinische Medizin

1. Anatomie
2. Biochemie/Molekularbiologie
3. Physiologie
4. Medizinische Soziologie kann als Dienstleistung erbracht werden, beispielsweise durch
- Sozialmedizin
- Institute für Gerichts- und Sozialmedizin
5. Medizinische Psychologie kann als Dienstleistung erbracht werden, beispielsweise durch
- Psychiatrie
- Klinische Psychologie
- Psychosomatik
6. Biologie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden
7. Chemie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden
8. Physik für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden

II. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin

9. Innere Medizin Wenn in der Klinischen Physiologie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.
10. Kinderheilkunde
11. Chirurgie Wenn in der Experimentellen Chirurgie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.
12. Urologie
13. Dermatologie und Venerologie
14. Frauenheilkunde und Geburtshilfe
15. Orthopädie
16. Augenheilkunde
17. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
18. Neurologie
19. Psychiatrie und Psychotherapie
20. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
21. Anästhesiologie und Notfallmedizin Wenn in der Experimentellen Anästhesie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.
22. Radiologie (therapeutische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der über Betten verfügt.
23. Physikalische Medizin
24. Allgemeinmedizin

III. Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin

25. Pathologie
26. Mikrobiologie und Virologie
27. Hygiene
28. Immunologie
29. Arbeitsmedizin
30. Rechtsmedizin
31. Sozialmedizin
32. Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik Wenn die Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammengefasst sind, werden die Stellen dort ausgegliedert und der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet.
33. Patho-Biochemie kann als Dienstleistung erbracht werden, beispielsweise durch
- Biochemie
- Klinische Chemie und Hämatologie
34. Patho-Physiologie kann als Dienstleistung erbracht werden, beispielsweise durch
- Physiologie
- Innere Medizin
35. Radiologie (diagnostische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der nicht über Betten verfügt.
36. Medizinische Biometrie/Informatik
37. Humangenetik
38. Pharmakologie/Toxikologie
39. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin
40. Medizinische Terminologie

Anlage 8

(zu § 48 Abs. 1 Satz 2)
Curricularnormwerte nach § 48 Abs. 1 Satz 2
Curricularnormwerte für Studiengänge mit den Abschlüssen Diplom oder Staatsexamen (ohne Lehrämter)
1. Ernährungswissenschaft 4,6
2. Medizin (Die Aufteilung des Curricularnormwertes 8,2
auf Lehreinheiten erfolgt durch die Hochschule
im Einvernehmen mit dem Ministerium.)
3. Pharmazie 4,5
4. Zahnmedizin 8,86

Anlage 9

(zu § 57 Satz 3)
Bandbreiten in Bachelorstudiengängen

I. Universitäten, Musikhochschule

Fächergruppe Bandbreite
Sprach- und Kulturwissenschaften 0,8 bis 4,1
Sport 2,7 bis 3,0
Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 1,1 bis 3,2
Mathematik, Naturwissenschaften 1,7 bis 5,2
Humanmedizin, Gesundheitswissenschaften
Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften
Ingenieurwissenschaften 2,5 bis 3,6
Kunst, Kunstwissenschaft 3,2 bis 7,3

II. Fachhochschulen

Fächergruppe Bandbreite
Sprach- und Kulturwissenschaften 4,1 bis 6,2
Sport
Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 3,2 bis 6,5
Mathematik, Naturwissenschaften 4,6 bis 5,5
Humanmedizin, Gesundheitswissenschaften 3,2 bis 3,7
Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften 5,0 bis 5,8
Ingenieurwissenschaften 3,6 bis 6,2
Kunst, Kunstwissenschaft 6,2 bis 7,0
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