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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Ermäßigung der Stundenzahl für Personalratsmitglieder im Geschäftsbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums Vom 26. September 1995

Thüringer Verordnung über die Ermäßigung der Stundenzahl für Personalratsmitglieder im Geschäftsbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums Vom 26. September 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 4 geändert, §§ 2 und 5 neu gefasst durch Verordnung vom 6. Juli 2021 (GVBl. S. 388)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Ermäßigung der Stundenzahl für Personalratsmitglieder im Geschäftsbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums vom 26. September 199520.10.1995
Eingangsformel20.10.1995
§ 113.08.2021
§ 213.08.2021
§ 328.09.2012
§ 413.08.2021
§ 513.08.2021
§ 628.09.2012
Aufgrund des § 92 Abs. 2 Nr. 4 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 399), geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 629), verordnet der Kultusminister:

§ 1

Für die Vorstands- und Schriftführertätigkeit sowie für die Wahrnehmung sonstiger besonderer Aufgaben erhalten die Personalvertretungen ein Stundendeputat in der in § 2, § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 genannten Höhe, über dessen Verteilung sie in eigener Zuständigkeit entscheiden. Stunden aus dem Stundendeputat werden zusätzlich zu der für Mitglieder festgesetzten Ermäßigung gewährt.

§ 2

(1) Jeder Schulpersonalrat erhält ein Stundendeputat von zwei Unterrichtsstunden pro Woche. Abweichend von Satz 1 erhalten Schulpersonalräte mit drei Mitgliedern ein Stundendeputat von drei Unterrichtsstunden pro Woche und Schulpersonalräte mit fünf und mehr Mitgliedern ein Stundendeputat von vier Unterrichtsstunden pro Woche. Die Stundendeputate für die Schulpersonalräte erhöhen sich um eine weitere Unterrichtsstunde pro Woche, wenn die Schule aus mindestens zwei Schulteilen besteht, die sich nicht auf dem Gebiet derselben Gemeinde im Sinne der Thüringer Kommunalordnung befinden.
(2) Die Personalräte am Studienseminar sowie am Kolleg erhalten ein Stundendeputat von drei Unterrichtsstunden pro Woche. Die Personalräte am Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und an den Schulämtern erhalten ein Stundendeputat von drei Zeitstunden pro Woche.

§ 3

(1) Der Vorsitzende des Bezirkspersonalrates erhält die Hälfte der wöchentlichen Pflichtstundenzahl als Ermäßigung; ist er kein Lehrer, beträgt die Stundenermäßigung fünfzig vom Hundert der von ihm wöchentlich zu erbringenden Zeitstunden. Die übrigen Mitglieder erhalten eine Pflichtstundenermäßigung von zehn Unterrichtsstunden pro Woche. Die Mitglieder der Bezirkspersonalräte, die nicht Lehrer sind, erhalten eine Stundenermäßigung von zehn Zeitstunden pro Woche.
(2) Das Stundendeputat für die Aufgaben und Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 beträgt 60 Zeitstunden pro Woche.

§ 4

(1) Der Vorsitzende des Hauptpersonalrates erhält eine Freistellung vom Dienst in vollem Umfang, auf die er ganz oder teilweise verzichten kann. Bei den übrigen Mitgliedern des Hauptpersonalrates wird, sofern sie Lehrer sind, die wöchentliche Pflichtstundenzahl beziehungsweise, sofern sie keine Lehrer sind, die wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte vermindert.
(2) Das Stundendeputat für die Aufgaben und Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 beträgt 60 Zeitstunden pro Woche.

§ 5

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 26. September 1995
Der Kultusminister
Althaus
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