ThürSchulÄZustVO
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Thüringer Verordnung über besondere Zuständigkeiten der Staatlichen Schulämter (Thüringer Schulämterzuständigkeitsverordnung -ThürSchulÄZustVO-) Vom 15. Februar 2012

Thüringer Verordnung über besondere Zuständigkeiten der Staatlichen Schulämter (Thüringer Schulämterzuständigkeitsverordnung -ThürSchulÄZustVO-) Vom 15. Februar 2012
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GVBl. S. 368)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über besondere Zuständigkeiten der Staatlichen Schulämter (Thüringer Schulämterzuständigkeitsverordnung - ThürSchulÄZustVO -) vom 15. Februar 201228.03.2012
Eingangsformel28.03.2012
§ 1 - Übertragung und Konzentration von Aufgaben01.08.2021
§ 2 - Inkrafttreten28.03.2012
Anlage01.08.2021
Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 556), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich der Nummern 1.1 bis 3.1 der Anlage mit Zustimmung und hinsichtlich der Nummern 3.2 und 3.3 der Anlage mit Kenntnis des Landtagsausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Übertragung und Konzentration von Aufgaben

Die den Staatlichen Schulämtern Mittelthüringen, Nordthüringen, Ostthüringen und Westthüringen in der Anlage zugewiesenen Aufgaben werden ihnen jeweils zur Wahrnehmung für alle Staatlichen Schulämter des Landes übertragen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 15. Februar 2012
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Matschie

Anlage

(zu § 1)
1
Staatliches Schulamt Mittelthüringen:
1.1
Bearbeitung der Anträge für das Lehreraustauschverfahren zwischen den Ländern
1.2
Betreuung des Austauschprogramms für Fremdsprachenassistenten
(Einsatz von ausländischen und deutschen Fremdsprachenassistenten sowie von Ortslehrkräften)
2
Staatliches Schulamt Ostthüringen:
2.1
Bearbeitung der Trennungsgeld- und Umzugskostenanträge für die Schulleiter, Lehrer, Fachleiter, Lehramtsanwärter, Sonderpädagogischen Fachkräfte und Erzieher
2.2
Bearbeitung der Trennungsgeld- und Umzugskostenanträge für die Bediensteten der Staatlichen Schulämter
2.3
Bearbeitung der Reisekostenanträge für alle Staatlichen Studienseminare
3
Staatliches Schulamt Westthüringen:
Bearbeitung der aus den Mitteln des Schulbudgets durch die Schulleitungen zur Unterstützung der Schulen vorbereiteten beziehungsweise abgeschlossenen Honorarverträge, einschließlich der haushaltsmäßigen Buchung und der schulaufsichtlichen Prüfung
4
Staatliches Schulamt Nordthüringen:
4.1
Aufgaben, die mit der Koordinierung der Expertenteams nach § 40b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) verbunden sind, einschließlich der Beauftragung der Expertenteams
4.2
Genehmigung der Beauftragung anderer geeigneter Experten nach § 40b Abs. 3 Satz 4 ThürSchulG
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