Thüringer Verordnung über Aussonderungsprüffristen bei polizeilicher Datenspeicherung (Thüringer Polizeiaussonderungsprüffristenverordnung -ThürPolAPrüffristVO-) Vom 23. Juli 2021
Thüringer Verordnung über Aussonderungsprüffristen bei polizeilicher Datenspeicherung (Thüringer Polizeiaussonderungsprüffristenverordnung -ThürPolAPrüffristVO-) Vom 23. Juli 2021
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über Aussonderungsprüffristen bei polizeilicher Datenspeicherung (Thüringer Polizeiaussonderungsprüffristenverordnung -ThürPolAPrüffristVO-) vom 23. Juli 2021 | 11.09.2021 |
Eingangsformel | 11.09.2021 |
§ 1 - Regelungsgegenstand und Grundsätze | 11.09.2021 |
§ 2 - Aussonderungsprüffristen bei Datenspeicherung nach § 40 Abs. 2 PAG | 11.09.2021 |
§ 3 - Aussonderungsprüffristen bei Datenspeicherung nach § 40 Abs. 3 PAG | 11.09.2021 |
§ 4 - Aussonderungsprüffristen bei Vermissten | 11.09.2021 |
§ 5 - Weitere Aussonderungsprüffristen | 11.09.2021 |
§ 6 - Fristberechnung | 11.09.2021 |
§ 7 - Gleichstellungsbestimmung | 11.09.2021 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 11.09.2021 |
Aufgrund des § 40 Abs. 7 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
§ 1 Regelungsgegenstand und Grundsätze
(1) Diese Verordnung regelt für die Polizeibehörden des Landes die Fristen, zu denen spätestens zu prüfen ist, ob die Speicherung personenbezogener Daten für die Aufgabenerfüllung noch erforderlich ist (Aussonderungsprüffristen).
(2) Von den Aussonderungsprüffristen in dieser Verordnung kann auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls abgewichen werden, wenn dies nach dem Zweck der Speicherung sowie der Art und Bedeutung des Sachverhalts erforderlich sein sollte, jedoch nicht über die in § 40 Abs. 5 PAG festgesetzten Höchstfristen hinaus.
(3) Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung personenbezogener Daten sind aktenkundig zu machen.
§ 2 Aussonderungsprüffristen bei Datenspeicherung nach § 40 Abs. 2 PAG
(1) Für personenbezogene Daten der in § 40 Abs. 2 PAG bezeichneten Personen zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach § 2 Abs. 1 PAG beträgt die Aussonderungsprüffrist bei
1.
Erwachsenen und Jugendlichen fünf Jahre sowie
2.
Kindern zwei Jahre.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 beträgt die Aussonderungsprüffrist bei Erwachsenen zehn Jahre bei
1.
Verbrechen sowie
2.
Vergehen, die in § 100a Abs. 2 oder § 100b Abs. 2 der Strafprozessordnung genannt sind.
(3) In Fällen von geringer Bedeutung verkürzt sich die Aussonderungsprüffrist bei
1.
Erwachsenen und Jugendlichen auf drei Jahre sowie
2.
Kindern auf ein Jahr.
Fälle von geringer Bedeutung im Sinne des Satzes 1 sind regelmäßig:
1.
Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches -StGB-),
2.
Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (§ 145 StGB),
3.
Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB),
4.
Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB),
5.
Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB),
6.
vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) in leichten und mittelschweren Fällen,
7.
fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) in leichten und mittelschweren Fällen,
8.
Nötigung (§ 240 StGB),
9.
Bedrohung (§ 241 StGB) in leichten und mittelschweren Fällen,
10.
Diebstahl (§ 242 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB) bis zu einem Wert von 500 Euro,
11.
unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB),
12.
Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB),
13.
Tank- und Zechbetrug (§ 263 StGB),
14.
Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB),
15.
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB),
16.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und Betrug (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit Kraftfahrzeug-Delikten,
17.
Fischwilderei (§ 293 StGB) und Jagdwilderei (§ 292 StGB),
18.
Sachbeschädigung (§ 303 StGB) bis zu einem Wert von 500 Euro, außer in politisch motivierten Fällen, sowie
19.
Steuerhinterziehung (§ 370 der Abgabenordnung) bis zu einem Wert von 500 Euro.
Keine Fälle von geringer Bedeutung sind insbesondere Straftaten, die mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen worden sind.
(4) Wird bei der Prüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, erfolgt die erneute Prüfung nach nochmaligem Ablauf der jeweiligen Frist.
§ 3 Aussonderungsprüffristen bei Datenspeicherung nach § 40 Abs. 3 PAG
(1) Für personenbezogene Daten der in § 40 Abs. 3 PAG bezeichneten Personen beträgt die Aussonderungsprüffrist ohne Zustimmung der betroffenen Person ein Jahr.
(2) Für personenbezogene Daten der in § 40 Abs. 3 PAG bezeichneten Personen beträgt die Aussonderungsprüffrist mit Zustimmung der betroffenen Person bei
1.
Erwachsenen fünf Jahre,
2.
Jugendlichen drei Jahre sowie
3.
Kindern zwei Jahre.
(3) Wird bei der Prüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, ist die Speicherung für jeweils ein weiteres Jahr zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 PAG weiterhin vorliegen.
§ 4 Aussonderungsprüffristen bei Vermissten
(1) Für personenbezogene Daten von Vermissten beträgt die Aussonderungsprüffrist in
1.
unaufgeklärten Fällen dreißig Jahre,
2.
aufgeklärten Fällen fünf Jahre.
(2) Wird bei der Prüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, beträgt die neue Aussonderungsprüffrist in
1.
unaufgeklärten Fällen fünf Jahre sowie
2.
aufgeklärten Fällen ein Jahr.
§ 5 Weitere Aussonderungsprüffristen
(1) Für personenbezogene Daten, die im Rahmen der Gefahrenabwehr gespeichert werden, beträgt die Aussonderungsprüffrist zwei Jahre.
(2) Für personenbezogene Daten, die zur zeitlich befristeten Dokumentation gespeichert werden, beträgt die Aussonderungsprüffrist sechs Monate.
(3) Für personenbezogene Daten Verstorbener beträgt die Aussonderungsprüffrist zwei Jahre.
(4) Für die personenbezogenen Daten von Personen, die zur Personenfahndung ausgeschrieben oder zur verdeckten Registrierung gespeichert werden, beträgt die Aussonderungsprüffrist
1.
drei Jahre nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
ein Jahr nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 36 des Beschlusses 2007/533/JI
jeweils in Verbindung mit Artikel 1 des SIS-II-Gesetzes vom 6.Juni 2009 (BGBl. I S. 1226).
(5) Wird bei der Prüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, erfolgt die erneute Prüfung nach nochmaligem Ablauf der jeweiligen Fristen.
§ 6 Fristberechnung
(1) Die Fristberechnung erfolgt nach § 40 Abs. 6 PAG.
(2) Sind die personenbezogenen Daten zugleich im Kriminalaktennachweis des Bundeskriminalamtes gespeichert, richtet sich der Beginn der Aussonderungsprüffrist nach dem letzten Ereignis, das die Speicherung in dieser Datei begründet hat.
§ 7 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über Prüffristen bei vollzugspolizeilicher Datenspeicherung vom 26. Februar 2000 (GVBl. S. 91) außer Kraft.
Erfurt, den 23. Juli 2021
Der Minister für Inneres und Kommunales Georg Maier
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