ThürSchFG
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Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003

Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 387)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 200301.08.2003
§ 1 - Schulfinanzierung01.08.2020
§ 2 - Personalaufwand01.08.2020
§ 3 - Schulaufwand01.08.2020
§ 4 - Schülerbeförderung01.08.2020
§ 5 - Bereitstellung von Grundstücken, Wertausgleich01.08.2020
§ 6 - Beteiligung an Verpflegungs- und Unterbringungskosten01.01.2020
§ 7 - Finanzhilfen des Landes01.01.2020
§ 8 - Pflegeleistungen an staatlichen Schulen01.01.2020
§ 9 - Leistungen für Gastschüler24.07.2019
§ 10 - Verwaltung des Schulvermögens01.08.2003
§ 11 - Staatsverträge01.08.2003
§ 12 - Übergangsbestimmungen01.08.2020
§ 12a - Aussetzung der Elternbeteiligung25.06.2020
§ 12b - Aussetzung der Elternbeteiligung13.08.2021
§ 13 - Gleichstellungsbestimmung01.08.2003
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten20.11.2015

§ 1 Schulfinanzierung

(1) Die Finanzierung der staatlichen Schulen (Personalaufwand und Schulaufwand) erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Schulgeld wird nicht erhoben.
(3) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die leiblichen Eltern. Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schüler durch Rechtsvorschrift oder durch Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist und die den minderjährigen Schüler dauerhaft in ihren Haushalt aufgenommen haben, stehen insoweit den leiblichen Eltern gleich. Bei mehreren Gebührenschuldnern sind die Gebührenschuldner vorrangig heranzuziehen, bei denen die minderjährigen Schüler ganz oder überwiegend im Haushalt aufgenommen sind.

§ 2 Personalaufwand

(1) Das Land trägt den Personalaufwand für die Lehrer und die Sonderpädagogischen Fachkräfte an staatlichen Schulen sowie für die Erzieher an Grundschulhorten und an Horten der Gemeinschaftsschulen. Die Eltern werden in angemessener Weise unter Berücksichtigung von Einkommen und Kinderzahl an den Personal- und sonstigen Betriebskosten der Hortbetreuung an Grundschulen oder Gemeinschaftsschulen beteiligt. Den kommunalen Schulträgern wird die Erhebung und Weiterleitung der Personalkostenbeteiligung als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises übertragen. Das Nähere zur Kostenbeteiligung und zur Erhebung und Weiterleitung der Personalkostenbeteiligung an das Land regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministerium, dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
(2) Der Personalaufwand umfasst den Aufwand nach den beamten-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, die Kosten für vorgeschriebene amtsärztliche Untersuchungen, die gesetzlichen Beiträge zur Berufsgenossenschaft und die Reisekosten.
(3) Kirchen und Religionsgemeinschaften können auf der Grundlage gesonderter Verträge im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium eigene Bedienstete als Lehrkräfte für den Religionsunterricht ihrer Konfession stellen. Das Land erstattet die mit der Gestellung verbundenen Personalausgaben nach Maßgabe dieser Verträge.

§ 3 Schulaufwand

(1) Der nicht zum Personalaufwand (§ 2) gehörende übrige Aufwand ist Schulaufwand, der vom Schulträger zu tragen ist. Der Schulaufwand umfasst den für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand sowie den Aufwand für das Verwaltungs- und Hilfspersonal.
(2) Zum Sachaufwand gehören vor allem die Aufwendungen für
1.
die Bereitstellung, Einrichtung, Ausstattung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulanlage einschließlich der Sportstätten sowie Erholungsflächen und soweit erforderlich Hausmeisterwohnungen,
2.
die Lehrmittel, Medienzentren, Schulbibliotheken, Zeitschriften und Urheberrechtsvergütungen,
3.
die fachpraktische Ausbildung im Rahmen des Unterrichts einschließlich der nach arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Ausstattung für Schüler und Lehrer,
4.
Mieten, Pacht und vergleichbare Bereitstellungen,
5.
Schüler- und Elternvertretungen sowie andere Mitwirkungsgremien,
6.
Geschäftsbedürfnisse der Schule,
7.
die regelmäßige Versorgung der Schüler mit Mittagessen unbeschadet § 6 Abs. 1, wobei die Versorgung der Schüler mit Mittagessen den aktuellen ernährungswissenschaftlichen Qualitätsstandards für eine ausgewogene, altersgemäße, vollwertige und gesundheitsfördernde Mittagsmahlzeit in den Schulen zu entsprechen hat,
8.
die notwendige Beförderung der Schüler auf Unterrichtswegen,
9.
die notwendige Schülerbeförderung bei überregionalen Förderschulen, Spezialschulen und -klassen sowie bei Grund- und Regelschulen in Trägerschaft kreisangehöriger Gemeinden,
10.
die notwendige Schülerbeförderung bei Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und Gesamtschulen in Trägerschaft kreisangehöriger Gemeinden für die Schüler des Gemeindegebiets,
11.
die Erstattung der notwendigen Kosten nach § 4 Abs. 8 Satz 1,
12.
die Internate,
13.
die notwendige Unterbringung von Schülern zum Besuch der Spezialschulen und Spezialklassen außerhalb von Internaten,
14.
die Schulhorte,
15.
den notwendigen Einsatz von Konsularärzten.
Nicht zum Sachaufwand gehören die Aufwendungen für Lernmittel sowie die durch die Tätigkeit der Personalvertretungen entstehenden Kosten.
(3) Zum Verwaltungs- und Hilfspersonal gehören die zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte der Schulleitung erforderlichen Bediensteten, die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung eingesetzten Bundesfreiwilligendienstleistenden und Jugendfreiwilligendienstleistenden sowie die für Verwaltung und Bewirtschaftung der Schulanlage einschließlich der bei einer Versorgung der Schüler mit Mittagessen erforderlichen Bediensteten.
(4) Einstellung, Entlassung und anderweitige Verwendung des in Absatz 3 genannten Personals durch den Schulträger erfolgen im Benehmen mit dem Schulleiter.
(5) Abweichend von Absatz 1 trägt das Land den Sachaufwand im Zusammenhang mit der Erteilung des Grundlagenunterrichts nach § 54 Abs. 1 ThürSchulG.

§ 4 Schülerbeförderung

(1) Schülerbeförderung ist die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg. Träger der Schülerbeförderung sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler. Bei überregionalen Förderschulen, Spezialschulen und -klassen sowie bei Grund- und Regelschulen in Trägerschaft kreisangehöriger Gemeinden übernimmt der Schulträger der jeweiligen Schule die Schülerbeförderung im Rahmen des Schulaufwands. Dies gilt auch bei Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und Gesamtschulen in Trägerschaft kreisangehöriger Gemeinden für die Beförderung der Schüler des Gemeindegebiets. Für Schüler, die aufgrund einer Zuweisung durch das Schulamt oder zur Teilnahme am gemeinsamen Unterricht eine Grund- oder Regelschule in Trägerschaft einer kreisangehörigen Gemeinde besuchen, gilt Satz 2.
(2) Ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht für Schüler
1.
der allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme des Kollegs,
2.
des beruflichen Gymnasiums,
3.
des Berufsvorbereitungsjahres,
4.
der Fachoberschule und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln.
Ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht nicht, wenn Schüler Leistungen erhalten, mit denen die Fahrtkosten zum Besuch der Schule bereits gefördert werden.
(3) Die Träger der Schülerbeförderung entscheiden bei einer notwendigen Beförderung, ob sie die in Absatz 2 genannten Schüler zur Schule befördern oder ihnen oder ihren Eltern die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erstatten. Ab Klassenstufe 11 der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Schulen können die Eltern, bei volljährigen Schülern die Schüler selbst, an den Beförderungskosten beteiligt werden. Bei der Organisation der Schülerbeförderung sind die öffentlichen Verkehrsmittel vorrangig zu nutzen. Die Einzelheiten der Erstattung nach Satz 1 sowie die Höhe und das Verfahren der Erhebung des Eigenanteils nach Satz 2 regelt der jeweilige Träger der Schülerbeförderung. Ist das Land Träger der Schülerbeförderung, wird das für das Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, Einzelheiten zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg sowie zur Höhe der Beteiligung der Eltern oder der volljährigen Schüler an den Beförderungskosten ab Klassenstufe 11 durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Die Beförderung ist in der Regel notwendig für Schüler
1.
bis einschließlich Klassenstufe 4 bei einem Schulweg von mindestens zwei Kilometern,
2.
ab Klassenstufe 5 bei einem Schulweg von mindestens drei Kilometern.
Der Schulweg ist der kürzeste, verkehrsübliche und sichere Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der von ihm besuchten Schule oder dem Unterrichtsort. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks. Wird dem Schüler im Rahmen der Schulwegsicherung vom Schulträger ein bestimmter Weg empfohlen, gilt dieser für die Berechnung der Mindestentfernung als kürzester Weg. Eine Mindestbegrenzung entfällt, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schüler bedeutet oder wenn Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen. Bei mehreren Wohnungen des Schülers gilt als Wohnung im Sinne des Satzes 2 die Wohnung, in der sich der Schüler überwiegend aufhält; ist eine entsprechende Feststellung nicht möglich, ist dies die schulnähere Wohnung.
(5) Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht. Besucht der Schüler eine Spezialschule oder -klasse oder eine überregionale Förderschule, besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule mit diesem Angebot. Ist der Schüler aufgrund der Festlegung von Schulbezirken verpflichtet, eine bestimmte Schule zu besuchen, so gilt diese als nächstgelegene Schule; im Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Grund- oder Regelschule. Umfasst ein gemeinsamer Schulbezirk nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG auch gebundene Ganztagsschulen, besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule mit dem von den Eltern gewünschten Ganztagsangebot. In den Fällen des § 15 Abs. 4 ThürSchulG gilt die zugewiesene Schule als nächstgelegene Schule. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht besteht die Beförderungs- und Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule, die ihm den Besuch des gemeinsamen Unterrichts ermöglicht.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht für Schüler einer Gemeinschaftsschule nach § 4 Abs. 4 und 5 ThürSchulG ab der Klassenstufe 5 bis zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Gemeinschaftsschule. Dies gilt nicht, wenn es nähergelegene aufnahmefähige Schulen gibt, die den Erwerb des Realschulabschlusses und der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Für Schüler, die ab Klassenstufe 9 in die Gemeinschaftsschule nach § 4 Abs. 4 und 5 ThürSchulG wechseln, gilt Absatz 5 Satz 1.
(7) Besucht ein Schüler eine andere Schule als die, bei deren Besuch er einen Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen hätte, so werden ihm nur die Aufwendungen erstattet, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würden. Der Erstattungsanspruch beim Besuch der Gemeinschaftsschule ab Klassenstufe 5 ist auf die jeweils höheren Aufwendungen, die für den Besuch der nächstgelegenen aufnahmefähigen staatlichen Regelschule und des nächstgelegenen aufnahmefähigen staatlichen Gymnasiums oder der nächstgelegenen aufnahmefähigen staatlichen Gesamtschule entstehen würden, begrenzt; für die Regelschule gilt Absatz 5 Satz 3. Die Erstattung nach den Sätzen 1 und 2 umfasst jedoch höchstens die Aufwendungen für den tatsächlichen Schulweg. Für die besuchte Schule muss dem Grunde nach ein Anspruch auf Schülerbeförderung nach den Absätzen 2 bis 4 bestehen. Bei Nichtinanspruchnahme einer organisierten Beförderung zur besuchten Schule besteht kein Erstattungsanspruch. Der Erstattungsanspruch kann beim Besuch der nächstgelegenen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Trägers der Schülerbeförderung liegenden Schule auf die Kosten beschränkt werden, die dem Träger der Schülerbeförderung für die eingerichtete Beförderung zur nächstgelegenen eigenen aufnahmefähigen Schule der vom Schüler besuchten Schulart oder -form durchschnittlich entstehen.
(8) Fallen beim Besuch eines Spezialgymnasiums oder einer Spezialklasse in Thüringen wöchentliche Fahrten zwischen dem Internat oder einer anderen Unterbringung und dem Wohnsitz des Schülers innerhalb Thüringens an, besteht ein Anspruch auf Erstattung der dafür notwendigen Kosten. Die Erstattung der Kosten erfolgt auf der Grundlage der kürzesten verkehrsüblichen Strecke zum Wohnsitz des Schülers in Thüringen. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach § 5 Abs. 1 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Erstattung nach Satz 1 sind die jeweiligen Schulträger zuständig. Der Anspruch auf Schülerbeförderung bleibt unberührt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Bereitstellung von Grundstücken, Wertausgleich

(1) Die Gebietskörperschaften, die Eigentümer von Grundstücken mit vorhandenen Schulgebäuden sind, übertragen diese dem Schulträger unentgeltlich zu Eigentum. Dies gilt auch für die für Schulzwecke unentbehrlichen beweglichen Sachen. Für die von den Gebietskörperschaften zu Schulzwecken bestimmten bebauten und unbebauten Grundstücke gilt Satz 1 entsprechend. Die Verbindlichkeiten aus Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie aus baulichen Wertverbesserungen und die Kosten der Eigentumsübertragung sind vom Schulträger zu übernehmen.
(2) Der Schulträger ist auf Verlangen des früheren Eigentümers zur Rückübereignung verpflichtet, wenn nach Absatz 1 übereignete Grundstücke nicht mehr den Zwecken einer staatlichen Schule dienen oder die Gebietskörperschaft nach Absatz 1 Satz 1 selbst die Schulträgerschaft übernimmt. Aufwendungen, die der Schulträger während der Dauer seines Eigentums gemacht hat, ersetzt ihm im Fall der Rückübereignung der frühere Eigentümer, soweit die Aufwendungen den Wert des Eigentums zurzeit der Rückübereignung für den früheren Eigentümer noch erhöhen. Die Verpflichtung zur Rückübereignung ist durch eine Vormerkung im Grundbuch zu sichern.
(3) Die beteiligten Gebietskörperschaften können bei der Übertragung von Schulgrundstücken von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen treffen. Im Fall der Aufgabe des Schulzwecks ist § 67 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung nicht anzuwenden; die §§ 61 und 63 Thüringer Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

§ 6 Beteiligung an Verpflegungs- und Unterbringungskosten

(1) Die Eltern oder die volljährigen Schüler können durch die Schulträger an den Aufwendungen für die regelmäßige Versorgung der Schüler mit Mittagessen, einschließlich des für dessen Bereitstellung erforderlichen Personals, und den Kosten einer Pausenverpflegung beteiligt werden. Ist das Land Schulträger, wird das Nähere zur Kostenbeteiligung durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung geregelt.
(2) Die Eltern oder die volljährigen Schüler werden durch die Schulträger in angemessener Weise unter Berücksichtigung von Einkommen und Kinderzahl an den Sachkosten für die Unterbringung im Internat beteiligt. Das Nähere zur Kostenbeteiligung regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 7 Finanzhilfen des Landes

(1) Den Schulträgern werden neben dem Schullastenausgleich, dem Sonderlastenausgleich für Schülerbeförderung und dem Sonderlastenausgleich für staatliche Schulbauten nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des Landeshaushalts Finanzhilfen zu Schulbaumaßnahmen gewährt. Zuständig für die Gewährung der Finanzhilfen zu Schulbaumaßnahmen ist das für Infrastruktur zuständige Ministerium.
(2) Das Land erstattet durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium
1.
den Trägern der staatlichen überregionalen Förderzentren die Kosten des notwendigen Schulaufwands, die ihnen für den laufenden Betrieb der überregionalen Förderzentren entstehen,
2.
den Trägern der staatlichen Spezialgymnasien und den Trägern der staatlichen Gymnasien mit Spezialklassen von überregionaler Bedeutung für den Spezialschulteil die Kosten des notwendigen Schulaufwands, die dem jeweiligen Schulträger für den laufenden Betrieb des Spezialschulteils entstehen.
Nicht als erstattungsfähige Kosten nach Satz 1 gelten Kosten für Investitionen, kalkulatorische Kosten und Kosten, die dadurch entstehen, dass der Schulträger nicht Eigentümer der Schulanlage ist oder die Verwaltung der eigenen Schulanlagen einem Dritten übertragen hat.
(3) Die Erstattung der Kosten nach Absatz 2 erfolgt an den jeweiligen Schulträger für jede Schule gesondert mittels jährlicher pauschaler Zuweisung (Pauschalen). Soweit dabei auf Schüler abgestellt wird, ergibt sich die zugrunde zu legende Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik des zu Beginn des Haushaltsjahrs laufenden Schuljahrs. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Höhe der Pauschalen sowie das Verfahren zur Überprüfung von deren Angemessenheit im Rahmen einer Evaluation durch Rechtsverordnung festzulegen. Die erstmalige Festlegung der Höhe der Pauschalen erfolgt für das Haushaltsjahr 2020. Ab dem Haushaltsjahr 2021 erfolgt die Festlegung der Höhe der Pauschalen anhand der allgemeinen Entwicklung der Kosten, orientiert am Verbraucherpreisindex des Landesamts für Statistik und der Tarifentwicklung, sowie an den Veränderungen im Schulaufwand. Ergibt sich im Rahmen einer Evaluation, dass die Höhe der Pauschalen nicht mehr angemessen ist, können die Pauschalen auf Grundlage der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 neu berechnet und festgelegt werden. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten zum 1. April und zum 1. Oktober des jeweiligen Kalenderjahrs.

§ 8 Pflegeleistungen an staatlichen Schulen

Das Land gewährt durch das für Soziales zuständige Ministerium den Schulträgern eine an den Pflegegraden des Elften Buchs Sozialgesetzbuch orientierte pauschale Finanzhilfe zum Aufwand für die notwendige pflegerische Betreuung der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Schulen (Pflegebudget). Die Schulträger ermitteln die zur Berechnung des Pflegebudgets notwendigen Grundlagen. Näheres zum Pflegebudget, insbesondere zur Erfassung und zum Nachweis des Pflegebedarfs, zu den Einzelheiten der Bemessung der Pauschale sowie deren Auszahlung, kann durch Rechtsverordnung des für Soziales zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium geregelt werden.

§ 9 Leistungen für Gastschüler

(1) Der Schulträger, mit Ausnahme des Landes, kann für jeden Gastschüler einen Beitrag nach Absatz 3 (Gastschülerbeitrag) verlangen; ein Gastschülerbeitrag entfällt beim Besuch der örtlich zuständigen Schule nach § 14 ThürSchulG, beim Besuch von Spezialschulen und -klassen oder von überregionalen Förderschulen sowie für die Schüler von Grund- und Regelschulen, denen der Besuch einer anderen Grund- und Regelschule gestattet ist. Innerhalb eines Landkreises werden zwischen den Schulträgern für den Besuch einer Gemeinschaftsschule, eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule keine Gastschülerbeiträge erhoben.
(2) Gastschüler sind bei
1.
Berufsschulen Schüler mit einem Beschäftigungsverhältnis, deren Beschäftigungsort nicht im Einzugsbereich der besuchten Schule liegt, oder Schüler ohne Beschäftigungsverhältnis, die nicht im Einzugsbereich der besuchten Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
2.
den übrigen Schulformen der berufsbildenden Schulen einschließlich des Berufsvorbereitungsjahres sowie den anderen Schularten die Schüler, die außerhalb des Gebiets des Schulträgers ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(3) Der jährlich für jeden Gastschüler zu zahlende Gastschülerbeitrag beträgt 85 vom Hundert des nach § 18 ThürFAG für jede Schulart je Schüler festgesetzten Sachkostenbeitrags. Die beteiligten Gebietskörperschaften können eine abweichende Vereinbarung treffen.
(4) Beitragsschuldner ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers; bei Schülern mit gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Thüringens das Land.

§ 10 Verwaltung des Schulvermögens

(1) Der Schulleiter verwaltet für den Schulträger und nach dessen Richtlinien die Schulanlage und die zur Verfügung gestellten beweglichen Sachen (Schulvermögen); in Erfüllung dieser Aufgaben sowie in schulischen Angelegenheiten ist er dem Verwaltungs- und Hilfspersonal gegenüber weisungsberechtigt. Er übt das Hausrecht aus. Der Schulträger kann die Bewirtschaftung der für den Schulaufwand bereitgestellten Haushaltsmittel ganz oder teilweise dem Schulleiter oder nach dessen Vorschlag einem anderen Lehrer übertragen.
(2) Der Schulleiter wird bei Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 durch die Lehrer und Erzieher sowie das Verwaltungs- und Hilfspersonal unterstützt. Die Schulhausmeister sind unbeschadet ihrer sonstigen dienstlichen Aufgaben auch zu Hilfsleistungen für den Schulbetrieb verpflichtet.
(3) Über die Verwendung des Schulvermögens für schulfremde Zwecke entscheidet unter Wahrung der schulischen Belange der zuständige Schulträger im Benehmen mit dem Schulleiter.

§ 11 Staatsverträge

Unberührt bleiben die Bestimmungen aufgrund von Staatsverträgen.

§ 12 Übergangsbestimmungen

(1) Für Förderschüler, deren Wohnheimunterbringung am 1. August 2007 aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Förderschule durch das Land finanziert wurde und bei denen die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nicht vorliegen, übernimmt das Land durch das für Soziales zuständige Ministerium die Finanzierung der Heimunterbringung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, solange sie die Förderschule besuchen.
(2) Für Beförderungs- und Erstattungsansprüche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen entstanden sind, ist das Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für Schüler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen bereits einer Grund- oder Regelschule in Trägerschaft einer kreisangehörigen Gemeinde zugewiesen sind, ist das Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Für Kinder, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 in schulvorbereitenden Einrichtungen nach § 9 des Thüringer Förderschulgesetzes in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung aufgenommen sind, ist für die Dauer des Besuchs der schulvorbereitenden Einrichtung das Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 12a Aussetzung der Elternbeteiligung

(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Eltern für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 nicht an den Personal- und den sonstigen Betriebskosten der Hortbetreuung sowie den Kosten für die Unterbringung in den Internaten beteiligt. Ist während dieser Zeit eine Elternbeteiligung erfolgt, ist diese innerhalb der ersten drei Monate nach Wiederaufnahme des regulären Schulhortbetriebs zu verrechnen. Wird die Hortbetreuung nach dem 30. Juni 2020 nicht mehr in Anspruch genommen, erfolgt eine Erstattung.
(2) Den kommunalen Schulträgern, die an ihren Grundschulen oder Gemeinschaftsschulen Schulhorte nach § 10 Abs. 1 ThürSchulG führen, gewährt das Land einen pauschalierten finanziellen Ausgleich für die Einnahmeverluste aufgrund der nicht zu erhebenden Elternbeteiligung an den sonstigen Betriebskosten.
(3) Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs nach Absatz 2 ist die Höhe der Gesamteinnahmen des jeweiligen kommunalen Schulträgers aus der Elternbeteiligung abzüglich der Abführungen an den Landeshaushalt hinsichtlich der Personalkostenbeteiligung nach der Jahresrechnungsstatistik der kommunalen Haushalte des vorvergangenen
Jahres. Zur Ermittlung eines durchschnittlichen Monatsbetrags wird der nach Satz 1 ermittelte Betrag durch die Anzahl der Monate, für die eine Elternbeteiligung erhoben wird, dividiert.
(4) Die Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs ist das Dreifache des nach Absatz 3 ermittelten Monatsbetrags.
(5) Der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelte Ausgleich wird spätestens drei Monate nach Wiederaufnahme des regulären Schul- und Hortbetriebs durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium ausgezahlt.
(6) Während der Aufrechterhaltung von Maßnahmen nachden §§ 28 bis 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung ist eine Kündigung des Hort- oder Internatsplatzes durch den Anbieter aufgrund der Nichtinanspruchnahme der Betreuung ausgeschlossen.

§ 12b Aussetzung der Elternbeteiligung

(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Eltern ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 für den Zeitraum von landesweiten oder regionalen Schließungen von Schulen einschließlich der Schulhorte, die durch oder aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorgaben angeordnet wurden, nicht an den Personal- und den sonstigen Betriebskosten der Hortbetreuung beteiligt. Diese Regelung gilt nur für Kalendermonate, in denen die Schulen an mehr als 15 Kalendertagen geschlossen sind. Ist während dieser Zeit eine Elternbeteiligung erfolgt, ist diese jeweils innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der nach Satz 1 angeordneten Schließungen der Schulen zu verrechnen oder zu erstatten.
(2) Den kommunalen Schulträgern, die an ihren Grundschulen oder Gemeinschaftsschulen Schulhorte nach § 10 Abs. 3 ThürSchulG führen, gewährt das Land einen pauschalierten finanziellen Ausgleich für die Einnahmeverluste aufgrund der nicht zu erhebenden Elternbeteiligung an den sonstigen Betriebskosten.
(3) Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs nach Absatz 2 ist die Höhe der Gesamteinnahmen des jeweiligen kommunalen Schulträgers aus der Elternbeteiligung abzüglich der Abführungen an den Landeshaushalt hinsichtlich der Personalkostenbeteiligung nach der Jahresrechnungsstatistik der kommunalen Haushalte des Jahres 2019. Zur Ermittlung eines durchschnittlichen Monatsbetrags wird der nach Satz 1 ermittelte Betrag durch die Anzahl der Monate, für die eine Elternbeteiligung erhoben wird, dividiert.
(4) Die Höhe des finanziellen Ausgleichs ist jeweils der nach Absatz 3 ermittelte Monatsbetrag für den in Absatz 1 genannten Zeitraum.
(5) Die kommunalen Schulträger teilen dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium für jeden Kalendermonat die Zeiträume der Schließungen nach Absatz 1 mit. Der Ausgleich wird jeweils innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Mitteilung des Schulträgers nach Satz 1 durch das Land an diesen ausgezahlt.
(6) Während der Aufrechterhaltung von Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung ist eine Kündigung des Hortplatzes durch den Schulträger aufgrund der Nichtinanspruchnahme der Betreuung ausgeschlossen.

§ 13 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)
Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft
.
(2)
(Aufhebungsanweisung)
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