Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 2002
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 2002
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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 5d eingefügt, §§ 17a und 17b neu gefasst, §§ 17c bis 17g aufgehoben, §§ 17h bis 17j werden §§ 17c bis 17e durch Gesetz vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 380) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 2002 | 01.01.2002 |
Inhaltsverzeichnis | 13.08.2021 |
Erster Abschnitt - Die Kammern | 01.01.2002 |
§ 1 - Kammern für Heilberufe | 13.08.2021 |
§ 2 - Mitglieder der Kammern | 13.08.2021 |
§ 3 - Vorübergehende Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht | 13.07.2016 |
§ 4 - Untergliederung der Kammern | 01.01.2002 |
§ 5 - Aufgaben der Kammern | 15.06.2018 |
§ 5a - Auskunft, Datenübermittlung | 13.08.2021 |
§ 5b - Versorgungswerke | 13.08.2021 |
§ 5c - Prüfung der Verhältnismäßigkeit | 30.10.2020 |
§ 5d - Amtliche Veröffentlichungen | 13.08.2021 |
§ 6 - Zuständigkeit der Landesapothekerkammer nach der Apothekenbetriebsordnung | 13.08.2021 |
§ 7 - Informationsrecht der Berufsangehörigen aus EG-Mitgliedsländern | 13.07.2016 |
§ 8 - Gebühren | 31.07.2009 |
§ 9 - Zusammenarbeit mit Behörden | 31.10.2007 |
§ 10 - Beiträge | 01.01.2002 |
§ 11 - Ordnungsgeld | 01.01.2002 |
§ 12 - Zwangsvollstreckung | 31.12.2008 |
Zweiter Abschnitt - Die Organe der Kammern | 01.01.2002 |
§ 13 - Kammerversammlung und Vorstand | 13.08.2021 |
§ 14 - Bildung der Kammerversammlung | 31.10.2007 |
§ 15 - Aufgaben der Kammerversammlung | 01.01.2002 |
§ 16 - Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands | 01.01.2002 |
§ 17 - Vertretung der Kammern | 01.01.2002 |
Dritter Abschnitt - Ethik-Kommissionen | 01.01.2002 |
§ 17a - Ethik-Kommission bei der Landesärztekammer | 13.08.2021 |
§ 17b - Ethik-Kommission an der Friedrich-Schiller-Universität Jena | 13.08.2021 |
Vierter Abschnitt - Lebendspendekommission | 01.01.2002 |
§ 17c - Errichtung und Zusammensetzung | 13.08.2021 |
§ 17d - Verfahren | 13.08.2021 |
§ 17e - Gebühren | 13.08.2021 |
Fünfter Abschnitt - Die Aufsicht | 01.01.2002 |
§ 18 - Aufsicht über die Kammern | 01.01.2002 |
§ 19 - Aufsicht über die Versorgungswerke | 29.03.2014 |
Sechster Abschnitt - Die Berufsausübung | 01.01.2002 |
§ 20 - Grundsatz | 31.10.2007 |
§ 21 - Berufspflichten | 01.01.2002 |
§ 22 - Berufsordnung | 01.01.2002 |
§ 23 - Wesentliche Bestimmungen der Berufsordnung | 01.01.2002 |
Siebenter Abschnitt - Die Weiterbildung | 01.01.2002 |
Erster Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften | 01.01.2002 |
§ 24 - Bezeichnungen | 03.12.2004 |
§ 25 - Bestimmung der Bezeichnung | 31.10.2007 |
§ 26 - Führen der Bezeichnung | 03.12.2004 |
§ 27 - Inhalt und Dauer der Weiterbildung | 31.10.2007 |
§ 28 - Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten | 31.10.2007 |
§ 29 - Ermächtigungs- und Zulassungsverfahren | 13.07.2016 |
§ 29a - Verbundermächtigung | 03.12.2004 |
§ 30 - Anerkennungsverfahren | 13.07.2016 |
§ 30a - Europäischer Berufsausweis | 13.08.2021 |
§ 31 - Rücknahme der Anerkennung | 13.07.2016 |
§ 31a - Vorwarnmechanismus | 15.06.2018 |
§ 32 - Tätigkeit in dem Gebiet, Teilgebiet oder der Zusatzbezeichnung | 03.12.2004 |
§ 33 - Weiterbildungsordnung | 13.07.2016 |
§ 34 - Weitergeltung von Anerkennungen | 03.12.2004 |
Zweiter Unterabschnitt - Die Weiterbildung der Ärzte | 01.01.2002 |
§ 35 - Bezeichnungen | 03.12.2004 |
§ 36 - Inhalt der Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten | 13.07.2016 |
§ 37 - Geltung von Anerkennungen anderer Ärztekammern | 03.12.2004 |
Dritter Unterabschnitt - Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin | 31.10.2007 |
§ 37a - Grundsätze der Ausbildung, Anerkennung | 13.07.2016 |
Vierter Unterabschnitt - Die Weiterbildung der Zahnärzte | 01.01.2002 |
§ 38 - Bezeichnungen | 03.12.2004 |
§ 39 - Inhalt der Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten | 13.07.2016 |
§ 40 - Geltung von Anerkennungen anderer Zahnärztekammern | 01.01.2002 |
Fünfter Unterabschnitt - Die Weiterbildung der Tierärzte | 01.01.2002 |
§ 41 - Bezeichnungen | 01.01.2002 |
§ 42 - Inhalt der Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten | 01.01.2002 |
§ 43 - Geltung von Anerkennungen anderer Tierärztekammern | 01.01.2002 |
Sechster Unterabschnitt - Die Weiterbildung der Apotheker | 01.01.2002 |
§ 44 - Bezeichnungen | 01.01.2002 |
§ 45 - Inhalt der Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten | 01.01.2002 |
§ 46 - Geltung von Anerkennungen anderer Apothekerkammern | 01.01.2002 |
Achter Abschnitt - Rügerecht | 01.01.2002 |
§ 46 a - Rüge | 03.12.2004 |
Neunter Abschnitt - Die Berufsgerichtsbarkeit | 01.01.2002 |
§ 47 - Anwendungsbereich | 31.10.2007 |
§ 48 - Berufsgerichtliche Maßnahmen | 03.12.2004 |
§ 49 - Berufsgerichte | 01.01.2002 |
§ 50 - Besetzung | 01.01.2002 |
§ 51 - Ernennung der Mitglieder, Ende des Amtes | 03.12.2004 |
§ 52 - Ablehnungsgründe | 01.01.2002 |
§ 53 - Heranziehung der Mitglieder | 03.12.2004 |
§ 54 - Örtliche Zuständigkeit | 01.01.2002 |
§ 55 - Ermittlungsverfahren | 01.01.2002 |
§ 56 - Durchführung der Ermittlungen | 01.01.2002 |
§ 57 - Einstellung des Ermittlungsverfahrens | 01.01.2002 |
§ 58 - Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens | 01.01.2002 |
§ 59 - Verteidigung des Beschuldigten | 01.01.2002 |
§ 60 - Vertretung des Kammervorstands | 01.01.2002 |
§ 61 - Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens | 01.01.2002 |
§ 62 - Verfahren bei Eröffnung | 01.01.2002 |
§ 63 - Hauptverhandlung | 01.01.2002 |
§ 64 - Vorläufige Einstellung | 01.01.2002 |
§ 65 - Entscheidung ohne Hauptverhandlung | 01.01.2002 |
§ 66 - Verhandlung in Abwesenheit | 01.01.2002 |
§ 67 - Öffentlichkeit | 01.01.2002 |
§ 68 - Gang der Verhandlung | 01.01.2002 |
§ 69 - Urteil | 01.01.2002 |
§ 70 - Berufung | 01.01.2002 |
§ 71 - Berufungsverfahren | 01.01.2002 |
§ 72 - Berufungsentscheidung | 01.01.2002 |
§ 73 - Zurückverweisung, Nachtragsanschuldigung | 01.01.2002 |
§ 74 - Beschwerde | 01.01.2002 |
§ 75 - Wiederaufnahme | 01.01.2002 |
§ 76 - Kosten | 31.10.2007 |
§ 77 - Nachträgliche Kostenentscheidung | 01.01.2002 |
§ 78 - Gebührenerhebung bei Ermittlungen nach § 55 Abs. 3 | 01.01.2002 |
§ 79 - Anwendung von § 469 der Strafprozeßordnung | 01.01.2002 |
§ 80 - Kostenfestsetzung | 01.01.2002 |
§ 81 - Rechtskraft | 01.01.2002 |
§ 82 - Einziehung von Geldbußen, Gebühren und baren Auslagen | 01.01.2002 |
§ 83 - Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung | 01.01.2002 |
§ 84 - Kostentragung | 01.01.2002 |
Zehnter Abschnitt - Schlussbestimmungen | 01.01.2002 |
§ 85 - Anwendung des Gesetzes | 01.01.2002 |
§ 86 - Übergangsregelung für Ethik-Kommissionen | 01.01.2002 |
§ 86 a - (aufgehoben) | 31.10.2007 |
§ 86 b - Übergangsbestimmung | 03.12.2004 |
§ 87 - Gleichstellungsbestimmung | 01.01.2002 |
§ 88 - (In-Kraft-Treten) | 01.01.2002 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Die Kammern | |
§ 1 | Kammern für Heilberufe |
§ 2 | Mitglieder der Kammern |
§ 3 | Vorübergehende Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht |
§ 4 | Untergliederung der Kammern |
§ 5 | Aufgaben der Kammern |
§ 5a | Auskunft, Datenübermittlung |
§ 5b | Versorgungswerke |
§ 5c | Prüfung der Verhältnismäßigkeit |
§ 5d | Amtliche Veröffentlichungen |
§ 6 | Zuständigkeit der Landesapothekerkammer nach der Apothekenbetriebsordnung |
§ 7 | Informationsrecht der Berufsangehörigen aus EG-Mitgliedsländern |
§ 8 | Gebühren |
§ 9 | Zusammenarbeit mit Behörden |
§ 10 | Beiträge |
§ 11 | Ordnungsgeld |
§ 12 | Zwangsvollstreckung |
Zweiter Abschnitt Die Organe der Kammern | |
§ 13 | Kammerversammlung und Vorstand |
§ 14 | Bildung der Kammerversammlung |
§ 15 | Aufgaben der Kammerversammlung |
§ 16 | Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands |
§ 17 | Vertretung der Kammern |
Dritter Abschnitt Ethik-Kommissionen | |
§ 17a | Ethik-Kommission bei der Landesärztekammer |
§ 17b | Ethik-Kommission an der Friedrich-Schiller-Universität Jena |
§ 17c | Errichtung und Zusammensetzung |
§ 17d | Verfahren |
§ 17e | Gebühren |
Vierter Abschnitt Lebendspendekommission | |
Fünfter Abschnitt Die Aufsicht | |
§ 18 | Aufsicht über die Kammern |
§ 19 | Aufsicht über die Versorgungswerke |
Sechster Abschnitt Die Berufsausübung | |
§ 20 | Grundsatz |
§ 21 | Berufspflichten |
§ 22 | Berufsordnung |
§ 23 | Wesentliche Bestimmungen der Berufsordnung |
Siebenter Abschnitt Die Weiterbildung | |
Erster Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften | |
§ 24 | Bezeichnungen |
§ 25 | Bestimmung der Bezeichnungen |
§ 26 | Führen von Bezeichnungen |
§ 27 | Inhalt und Dauer der Weiterbildung |
§ 28 | Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten |
§ 29 | Ermächtigungs- und Zulassungsverfahren |
§ 29a | Verbundermächtigung |
§ 30 | Anerkennungsverfahren |
§ 30a | Europäischer Berufsausweis |
§ 31 | Rücknahme der Anerkennung |
§ 31a | Vorwarnmechanismus |
§ 32 | Tätigkeit in dem Gebiet, Teilgebiet oder der Zusatzbezeichnung |
§ 33 | Weiterbildungsordnung |
§ 34 | Weitergeltung von Anerkennungen |
Zweiter Unterabschnitt Die Weiterbildung der Ärzte | |
§ 35 | Bezeichnungen |
§ 36 | Inhalt der Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten |
§ 37 | Geltung von Anerkennungen anderer Ärztekammern |
§ 37a | Grundsätze der Ausbildung, Anerkennung |
Dritter Unterabschnitt Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin | |
§ 37a | Grundsätze der Ausbildung |
§ 37b | (aufgehoben) |
§ 37c | (aufgehoben) |
§ 37d | (aufgehoben) |
Vierter Unterabschnitt Die Weiterbildung der Zahnärzte | |
§ 38 | Bezeichnungen |
§ 39 | Inhalt der Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten |
§ 40 | Geltung von Anerkennungen anderer Zahnärztekammern |
Fünfter Unterabschnitt Die Weiterbildung der Tierärzte | |
§ 41 | Bezeichnungen |
§ 42 | Inhalt der Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten |
§ 43 | Geltung von Anerkennungen anderer Tierärztekammern |
Sechster Unterabschnitt Die Weiterbildung der Apotheker | |
§ 44 | Bezeichnungen |
§ 45 | Inhalt der Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten |
§ 46 | Geltung von Anerkennungen anderer Apothekerkammern |
Achter Abschnitt Rügerecht | |
§ 46a | Rüge |
Neunter Abschnitt Die Berufsgerichtsbarkeit | |
§ 47 | Anwendungsbereich |
§ 48 | Berufsgerichtliche Maßnahmen |
§ 49 | Berufsgerichte |
§ 50 | Besetzung |
§ 51 | Ernennung der Mitglieder, Ende des Amtes |
§ 52 | Ablehnungsgründe |
§ 53 | Heranziehung der Mitglieder |
§ 54 | Örtliche Zuständigkeit |
§ 55 | Ermittlungsverfahren |
§ 56 | Durchführung der Ermittlungen |
§ 57 | Einstellung des Ermittlungsverfahrens |
§ 58 | Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
§ 59 | Verteidigung des Beschuldigten |
§ 60 | Vertretung des Kammervorstands |
§ 61 | Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
§ 62 | Verfahren bei Eröffnung |
§ 63 | Hauptverhandlung |
§ 64 | Vorläufige Einstellung |
§ 65 | Entscheidung ohne Hauptverhandlung |
§ 66 | Verhandlung in Abwesenheit |
§ 67 | Öffentlichkeit |
§ 68 | Gang der Verhandlung |
§ 69 | Urteil |
§ 70 | Berufung |
§ 71 | Berufungsverfahren |
§ 72 | Berufungsentscheidung |
§ 73 | Zurückverweisung, Nachtragsanschuldigung |
§ 74 | Beschwerde |
§ 75 | Wiederaufnahme |
§ 76 | Kosten |
§ 77 | Nachträgliche Kostenentscheidung |
§ 78 | Gebührenerhebung bei Ermittlungen nach § 55 Abs. 3 |
§ 79 | Anwendung von § 469 der Strafprozessordnung |
§ 80 | Kostenfestsetzung |
§ 81 | Rechtskraft |
§ 82 | Einziehung von Geldbußen, Gebühren und baren Auslagen |
§ 83 | Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung |
§ 84 | Kostentragung |
Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen | |
§ 85 | Anwendung des Gesetzes |
§ 86 | Übergangsregelung für Ethik-Kommissionen |
§ 86a | (aufgehoben) |
§ 86b | Übergangsbestimmung |
§ 87 | Gleichstellungsbestimmung |
§ 88 | (In-Kraft-Treten) |
Erster Abschnitt Die Kammern
§ 1 Kammern für Heilberufe
(1) Die Landesärztekammer Thüringen, die Landeszahnärztekammer Thüringen, die Landestierärztekammer Thüringen, die Landesapothekerkammer Thüringen und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel. Den Sitz der Kammern bestimmen die Satzungen. Die Satzungen regeln auch, in welchen Mitteilungsblättern amtliche Veröffentlichungen der Kammern erfolgen.
(2) Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bilden eine gemeinsame Kammer, die Landespsychotherapeutenkammer Thüringen. Der Zusammenschluss der Landespsychotherapeutenkammer Thüringen mit einer anderen Thüringer Heilberufekammer aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ist zulässig, wenn durch Satzung geregelt ist, dass die jeweiligen Berufsgruppen der sich zusammenschließenden Kammern ihre spezifischen fachberuflichen Belange eigenständig regeln können und gemeinsam oder getrennt wahrzunehmende Aufgaben eindeutig festgelegt werden. Durch Staatsvertrag kann der Zusammenschluss der Landespsychotherapeutenkammer Thüringen mit einer anderen, im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässigen Psychotherapeutenkammer zu einer gemeinsamen Psychotherapeutenkammer erfolgen.
§ 2 Mitglieder der Kammern
(1) Den Kammern gehören alle Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an, die in Thüringen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausgenommen sind die in der Aufsichtsbehörde (§ 18) tätigen Berufsangehörigen, denen jedoch der freiwillige Beitritt offen steht. Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt ebenfalls offen. Darüber hinaus können die Kammern für Angehörige der in Satz 1 genannten Berufsgruppen durch Satzung Regelungen für eine freiwillige Mitgliedschaft treffen, sofern sie nicht bereits Mitglied einer anderen Kammer sind. Berufsausübung im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufliche Tätigkeit, bei der das Fachwissen des Heilberufs angewandt oder mitverwendet wird oder angewandt oder mitverwendet werden kann.
(2) Jeder Kammerangehörige hat sich binnen eines Monats, bei vorübergehender Berufsausübung binnen fünf Tagen, nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit unter Vorlage seiner Berechtigungsnachweise bei der zuständigen Kammer und dem zuständigen Gesundheitsamt oder, wenn er Tierarzt ist, dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzumelden; er hat ihnen die Beendigung seiner Berufsausübung und den Wohnsitz- und Niederlassungswechsel anzuzeigen sowie den Ladungen der Kammer Folge zu leisten.
(2a) Das Verfahren nach Absatz 2 Halbsatz 1 kann für Tierärzte im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/ 123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG).
(3) Die Kammern führen Verzeichnisse der Kammerangehörigen. Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben sowie deren Änderung mitzuteilen. Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere
1.
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift,
2.
Staatsexamen, Approbation oder Berufserlaubnis, erforderlichenfalls Arbeitserlaubnis, zuerkannte Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen und Gebiete, in denen derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird,
3.
der Erwerb in- und ausländischer akademischer Grade,
4.
die Form, in der die Berufsausübung erfolgt.
(4) Die Kammern regeln das Nähere zu den Absätzen 2 und 3 in einer Meldeordnung.
§ 3 Vorübergehende Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht
(1) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Berufsangehörigen sind verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung der zuständigen Kammer nach Maßgabe der für sie jeweils getroffenen bundesgesetzlichen Berufsregelungen vorher schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Dokumente zu melden. In dringenden Fällen kann die Meldung unverzüglich nachgeholt werden.
(2a) Das Verfahren nach Absatz 2 kann elektronisch über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. § 5 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes gilt entsprechend. Die Beratung der Berufsangehörigen erfolgt durch ein Beratungszentrum nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG. Eine elektronische Verfahrensabwicklung hindert die zuständige Kammer nicht daran, sich im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen und soweit unbedingt geboten an die zuständige Behörde des Herkunftslandes, in dem die Weiterbildung erworben wurde, oder des Mitgliedstaates, der die Weiterbildung anerkannt hat, zu wenden oder den Berufsangehörigen zur Vorlage beglaubigter Kopien aufzufordern.
(2b) Das Verfahren nach Absatz 2 kann für Tierärzte im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG auch über die einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e ThürVwVfG gelten entsprechend.
(3) Berufsangehörige nach Absatz 1 haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kammerangehörigen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, insbesondere die Rechte und Pflichten nach den §§ 20 und 21 zur gewissenhaften Berufsausübung, Fortbildung, Teilnahme am Notfalldienst und zur Dokumentation sowie die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die nach den §§ 22 und 23 erlassenen Berufsordnungen und der Achte und Neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelten für sie entsprechend.
§ 4 Untergliederung der Kammern
Die Kammern können Untergliederungen errichten.
§ 5 Aufgaben der Kammern
(1) Aufgaben der Kammern sind:
1.
die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen; dies gilt auch bei öffentlichen Bediensteten unabhängig von der Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten,
2.
die berufliche Weiterbildung und Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern, insbesondere durch Durchführung und Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen, wobei die Kammern zu diesem Zwecke Verzeichnisse über die Teilnahme von Kammerangehörigen an zertifizierten Fortbildungen führen können,
3.
für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten; die Zuständigkeit anderer Instanzen bleibt unberührt,
4.
den öffentlichen Gesundheitsdienst sowie das öffentliche Veterinärwesen und die Lebensmittelüberwachung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
5.
im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange des Berufsstandes, den sie vertreten, wahrzunehmen,
6.
auf Ersuchen von Behörden zu einschlägigen Fragen Gutachten zu erstatten, Sachverständige namhaft zu machen und zu Gesetzentwürfen Stellung zu nehmen,
7.
an Kammerangehörige Heilberufsausweise auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen; sie nehmen für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die bei ihnen tätigen
berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 291a Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr; dazu legen sie gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung,
8.
die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises auf Antrag, sofern aufgrund eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis für eine oder mehrere Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist.
(2) In Durchführung dieses Gesetzes können die Kammern ihre Mitglieder betreffende Verwaltungsakte erlassen, insbesondere auch zur Durchsetzung der Berufspflichten der Kammerangehörigen.
(3) Neben den Qualitätssicherungsmaßnahmen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften können die Kammern eigene Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Berufsausübung entwickeln und in ihrem Zuständigkeitsbereich umsetzen. Die Kammern sind an Qualitätssicherungsmaßnahmen Dritter zu beteiligen, soweit Belange der jeweiligen Kammerangehörigen betroffen sind. Die Kammern können von den Kammerangehörigen die zur Qualitätssicherung erforderlichen Daten aus der Berufsausübung, insbesondere zu Diagnosen und Therapien, verarbeiten und Empfehlungen aussprechen. Patientendaten dürfen nur in anonymisierter Form verarbeitet werden. Das Nähere, insbesondere über die Teilnahme der Kammerangehörigen an eigenen Qualitätssicherungsmaßnahmen der Kammern sowie über die Verarbeitung der zur Qualitätssicherung erforderlichen Daten der Kammerangehörigen, regeln die Kammern durch Satzung nach Maßgabe der Vorschriften des sechsten Abschnitts.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Kammer mit deren Einwilligung im Rahmen ihres Aufgabengebiets staatliche Aufgaben des Gesundheits- und Veterinärwesens zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen, wenn und solange die sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgabe durch die Kammer gewährleistet ist. Das fachliche Weisungsrecht bleibt der Aufsichtsbehörde vorbehalten. In der Rechtsverordnung sind Bestimmungen über die Deckung und Tragung der Kosten zu treffen. Soweit nicht das Land die entsprechenden notwendigen Kosten trägt, deckt diese die Kammer durch Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) als Gegenleistung für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt. Sie hat die Gebühren unter Berücksichtigung des Interesses der Gebührenpflichtigen und nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen. Ihr Aufkommen soll die Kosten decken. Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes, insbesondere der §§ 8 bis 11, in ihrer jeweiligen Fassung sind anzuwenden.
(5) Zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern gleicher oder anderer Heilberufe und mit Verbänden und Vereinen, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung oder sonstige berufsbezogene Belange im Sinne von Absatz 1 wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.
(6) Die Kammern können durch Satzung Fürsorgeeinrichtungen für Kammerangehörige und deren Familienmitglieder schaffen.
§ 5a Auskunft, Datenübermittlung
(1) Die Kammern sind berechtigt, von Kammerangehörigen sowie von Berufsangehörigen nach § 3 Abs. 1 Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Dies gilt nicht für solche Auskünfte, die eine strafrechtliche oder berufsrechtliche Verfolgung auslösen würden; eine darauf bezogene Auskunftsverweigerung ist gegenüber der Kammer zu erklären. Die besonderen Geheimhaltungspflichten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bleiben unberührt.
(2) Die Kammern sind berechtigt, an Kammern desselben Berufsstands und an Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie an die Aufsichtsbehörden und Approbationsbehörden personenbezogene Daten von Kammerangehörigen oder von Berufsangehörigen nach § 3 Abs. 1 zu übermitteln, soweit diese Stellen ohne Kenntnis der Daten an der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wären.
(3) Die Kammern und die Versorgungswerke nach § 5b können personenbezogene Daten ihrer Mitglieder untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Empfängers nach diesem Gesetz erforderlich ist. Soweit auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt werden, wenn diese für die weitere Ausübung des Heilberufs approbationsrelevant sein können, sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorzusehen. Dazu gehören insbesondere
1.
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 wie zum Beispiel
a)
die Verschlüsselung personenbezogener Daten und
b)
die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
2.
die Information über Betroffenenrechte wie das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit und Beschwerde nach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 8 des Thüringer Datenschutzgesetzes sowie die Information über die verarbeiteten Daten und Zwecke und
3.
die Gewähr durch die beteiligten Stellen, dass übermittelte Daten nur für diejenigen Zwecke verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden und nicht für unzulässige Zwecke weiterverarbeitet werden.
§ 5b Versorgungswerke
(1) Die Kammern können durch Satzung, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf, Versorgungswerke zur Sicherung ihrer Mitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie können die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglied des Versorgungswerks zu werden. Die Satzung kann vorsehen, dass das Versorgungswerk als rechtlich selbständige Einrichtung geführt wird; in diesem Fall gelten die §§ 1 und 2 entsprechend.
(2) Die Versorgungswerke gewähren nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:
1.
Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Hinterbliebenenrente.
Die Satzung kann Leistungen für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit, die Gewährung von Sterbegeld, Kinderzuschuss und die Erstattung und Übertragung der Versorgungsbeiträge vorsehen.
(3) Die Versorgungswerke erheben von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge. Der Beitrag richtet sich nach den Einkünften aus beruflicher Tätigkeit. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitglieder freiwillige Mehrzahlungen leisten dürfen. Der Pflichtbeitrag darf den jeweiligen Höchstbeitrag in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen.
(4) In der Satzung der Versorgungswerke sind zu regeln:
1.
die Aufgaben, die Bildung, die Zusammensetzung, die Wahl und die Amtsdauer der Organe der Versorgungswerke sowie deren gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, soweit dies nicht durch andere gesetzliche Vorschriften bestimmt ist,
2.
der Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft sowie die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft zulässig sind,
3.
die Voraussetzungen, unter denen insbesondere im Anschluss an eine beendete Mitgliedschaft in der Kammer eine freiwillige Mitgliedschaft zulässig ist,
4.
die Voraussetzungen, unter denen Anwartschaften nach erfolgtem Versorgungsausgleich aufgestockt werden können,
5.
die Voraussetzungen für eine Nachversicherung,
6.
die Mitwirkungspflicht der Mitglieder, der Beginn und das Ende der Beitragspflicht, das Beitragsfestsetzungsverfahren, die Fälligkeit der Beiträge und die Einzelheiten zur Höhe der Beiträge,
7.
die Höhe von Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen, die in besonderen Lebenssituationen gewährt werden können,
8.
die Voraussetzungen und die Höhe eventueller Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten für fällige Beiträge,
9.
die Voraussetzungen, unter denen Beiträge und Säumniszuschläge gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden können,
10.
die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied seine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf ein anderes berufsständisches Versorgungswerk überleiten kann,
11.
die Voraussetzungen und die Höhe eines Anspruchs auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, wenn die Mitgliedschaft endet und
12.
die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zu dem Umfang der Versorgungsleistungen.
(5) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer. Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. Es darf nur für die gesetzlichen und satzungsmäßig zugelassenen Zwecke sowie zum Ausgleich der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden. Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen kann der Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann auf Antrag des Berechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen von dem Abtretungs- und Verpfändungsverbot zulassen, wenn dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.
(5a) Für den Übergang von Ersatzansprüchen gegen einen Dritten findet § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(6) Die Kammern können Mitglieder einer anderen, im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässigen Kammer desselben oder eines anderen Berufsstands in ihr Versorgungswerk aufnehmen, sofern die andere Kammer einverstanden ist. Die Kammern können mit einer anderen, im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässigen Versorgungseinrichtung ein gemeinsames Versorgungswerk schaffen. Das Nähere ist durch Satzung, die der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf, zu regeln. In ihr sind vor allem Regelungen über die Einzelheiten des Zusammengehens und über die Beteiligung an den Organen des gemeinsamen Versorgungswerks zu treffen. Die Kammern können ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieses gemeinsamen Versorgungswerks zu werden. Erfolgt die Schaffung des gemeinsamen Versorgungswerks aufgrund eines Staatsvertrags, sind dessen Regelungen auch verbindlich, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
(7) Die Landesapothekerkammer kann durch Satzung eine Einrichtung zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleichs zwischen älteren und jüngeren in Apotheken tätigen Mitarbeitern und solchen mit und ohne Familie schaffen (Gehaltsausgleichskasse).
(8) Die Versorgungswerke sind berechtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten (Hinterbliebene der Mitglieder) zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Versorgungswerke nach diesem Gesetz und der Satzung nach Absatz 4 erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für folgende personenbezogenen Daten:
1.
Namen, Geburtsnamen, Vornamen, früher geführte Namen, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geburtsland, Familienstand, jeweils bezogen auf das Mitglied des Versorgungswerks oder den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner,
2.
Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Kinder,
3.
Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Tag der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, Daten zum Versorgungsausgleich,
4.
Todesdatum des Mitglieds des Versorgungswerks, des verstorbenen Ehepartners oder des verstorbenen eingetragenen Lebenspartners,
5.
Kommunikationsdaten für die Erreichbarkeit (zum Beispiel Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Wohnanschrift, Dienstanschrift), gegebenenfalls auch Name und Kontaktdaten eines bevollmächtigten Ansprechpartners,
6.
berufsbezogene Tätigkeitsdaten,
7.
Daten zu Rentenbezug, Renten- und Krankenversicherung,
8.
Gesundheitsdaten, soweit diese zur Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente oder eines Zuschusses zu Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich sind,
9.
Daten über Einkünfte oder Umsätze aus der beruflichen Tätigkeit,
10.
Bankverbindung,
11.
Pfändungsdaten bei Leistungsbezug,
12.
Ausbildungsverhältnisse der Kinder.
Soweit nach den Sätzen 1 und 2 besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorzusehen. § 5a Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen der Versorgungswerke ist ehrenamtlich.
§ 5c Prüfung der Verhältnismäßigkeit
(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Ordnungen und Satzungen der Kammern nach § 15 Abs. 1 Satz 3, mit denen der Zugang zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, ist von den Kammern eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Kriterien durchzuführen. Hinsichtlich der Kriterien ist die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 vom 21. Juli 2020 (ThürStAnz Nr. 32/2020, S. 963) in der jeweils geltenden Fassung hinzuzuziehen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.
(2) Die Kammern haben der Aufsichtsbehörde das Ergebnis der Prüfung der Verhältnismäßigkeit mit den Erläuterungen und Gründen nach Artikel 4 Abs. 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/958 spätestens mit der Einreichung der Satzung an die Aufsichtsbehörde zur Genehmigung nach § 15 Abs. 2 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde darf die Genehmigung nicht erteilen, wenn sie das Prüfergebnis der Kammer nicht bestätigen kann. Soweit keine Genehmigungspflicht besteht, haben die Kammern die Unterlagen nach Satz 1 spätestens drei Wochen vor Beschlussfassung durch die Kammer der Aufsichtsbehörde zur Nachprüfung vorzulegen; § 18 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Vor der Einführung oder Änderung von Vorschriften nach Absatz 1 kommen die Kammern in geeigneter Weise den Informationspflichten nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 nach. Hierzu ist mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die Kammer über die Vorschrift auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung auf der Internetseite ist so auszugestalten, dass alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einbezogen werden und Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen. Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist.
(4) Den Kammern obliegen zu den Vorschriften nach Absatz 1 Maßnahmen der fortlaufenden Überwachung hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 4 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958. Entwicklungen, die nach der Beschlussfassung über die Vorschrift eingetreten sind, ist gebührend Rechnung zu tragen. Dabei sind nach der Beschlussfassung über die Vorschrift eingetretene Wirkungen und die Entwicklungen, die nach der Beschlussfassung im betreffenden Bereich des reglementierten Berufs beobachtet wurden, zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist die Vorschrift anzupassen.
§ 5d Amtliche Veröffentlichungen
Die Satzungen und andere amtliche Veröffentlichungen der Kammern und deren Versorgungswerke sind
1.
im Mitteilungsblatt nach § 1 Abs. 1 Satz 4 beziehungsweise in den durch Satzung des Versorgungswerks bestimmten Mitteilungsblättern oder
2.
auf der Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstags
bekannt zu machen. Die auf der Internetseite bereitgestellten Satzungen und anderen amtlichen Veröffentlichungen sind dort dauerhaft bereitzustellen und müssen frei zugänglich sein. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetseite, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, hinzuweisen. Erfolgen amtliche Veröffentlichungen des Versorgungswerks nicht nur im Mitteilungsblatt der Kammer, veranlasst das Versorgungswerk einen entsprechenden Hinweis in dem weiteren Mitteilungsblatt. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann durch Satzung des Versorgungswerks bestimmt werden, dass die amtlichen Veröffentlichungen des Versorgungswerks auf dessen Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstags bekannt gemacht werden. Wird die elektronische Veröffentlichung gewählt, muss die Möglichkeit bestehen, ein ausgedrucktes Exemplar in der Geschäftsstelle der Kammer beziehungsweise des Versorgungswerks zu den üblichen Geschäftsstunden einsehen zu können.
§ 6 Zuständigkeit der Landesapothekerkammer nach der Apothekenbetriebsordnung
(1) Die Landesapothekerkammer ist zuständig nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
1.
zum Vollzug der Regelungen über die Dienstbereitschaft der Apotheken nach § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 ApBetrO; § 5 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes bleibt unberührt, und
2.
für die Erteilung der Erlaubnis zum Unterhalten von Rezeptsammelstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO.
(2) Soweit der Landesapothekerkammer die Befugnis zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung übertragen ist, fließen die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder in die Kasse der Landesapothekerkammer. Die Landesapothekerkammer hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einem Betroffenen nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind.
§ 7 Informationsrecht der Berufsangehörigen aus EG-Mitgliedsländern
(1) Berufsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 können von der zuständigen Kammer Informationen über
1.
die bei Ausübung des Berufs zu beachtenden Gesundheits- und Sozialvorschriften oder tiermedizinischen Vorschriften,
2.
das maßgebliche Berufsrecht und
3.
Veranstaltungen zum Erwerb der zur Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse
erhalten. Die Kammern sind auch zuständig zu prüfen, ob ein Berufsangehöriger über die im Sinne des Artikels 53 der Richtlinie 2005/36/EG zur Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. Die Aufgaben nach Satz 1 und 2 nehmen die Kammern als Auftragsangelegenheiten wahr.
(2) Für die Erfüllung der Informationspflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Artikel 7 der Richtlinie 2006/ 123/EG gelten in Bezug auf Tierärzte die §§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG zum Verfahren über die einheitliche Stelle.
(3) Die Informationsbereitstellung nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes.
§ 8 Gebühren
Die Kammern decken die Kosten, die ihnen durch die Wahrnehmung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 genannten Aufgaben entstehen, durch Erhebung von Gebühren und Einziehung der Auslagen für ihre Amtshandlungen. § 5 Abs. 4 Satz 4 bis 7 und § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind anzuwenden. Soweit die Kosten nicht gedeckt werden, kann das Land einen Zuschuss zu dem Aufwand leisten, wenn dies erforderlich ist, um eine nicht zumutbare außergewöhnliche Belastung der Kammern zu vermeiden.
§ 9 Zusammenarbeit mit Behörden
(1) Die Behörden leisten den Kammern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung. Die Kammern sind ihrerseits zur Unterstützung der Behörden in gleicher Weise verpflichtet, Verwaltungsgebühren werden hierbei nicht erhoben; bare Auslagen werden erstattet.
(2) Die jeweils zuständige Kammer wird durch die zuständige Behörde über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen unverzüglich informiert. Die zuständige Behörde hat den Kammern unverzüglich Kopien der Meldungen sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe des Artikels 6 Satz 1 und des Artikels 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern auch über Auskünfte von Aufnahme- oder Herkunftsmitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammerangehörigen auswirken können.
(4) Im Falle einer Beschwerde über einen Dienstleistungserbringer sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen. Über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet die Kammer den Dienstleistungsempfänger. Auf Anfrage der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zu einer Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Staat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen, zu machen.
(5) Die Kammern sind berechtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Anfragen, Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten. Die Behörden sollen die Kammern vor der Regelung wichtiger einschlägiger Fragen hören und auf Anfragen der Kammern Auskunft erteilen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
§ 10 Beiträge
(1) Die Kammern erheben zur Deckung ihrer Kosten von den Kammerangehörigen Beiträge aufgrund einer Beitragsordnung. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, Daten über Einkünfte oder Umsätze der Kammerangehörigen aus deren beruflicher Tätigkeit zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Veranlagung des Beitrags erforderlich ist. Für die Beitragsveranlagung können die Kammern von den Kammerangehörigen die Vorlage eines Auszugs aus dem Einkommenssteuerbescheid oder die Vorlage der Umsatzsteuervoranmeldung, ersatzweise der Jahresumsatzsteuererklärung, verlangen.
(2) Die Kammern können durch Kostensatzung die Erhebung von Gebühren und Auslagen vorschreiben für:
1.
Amtshandlungen, insbesondere die Durchführung von Prüfungen und Ausstellung von Ausweisen, Befähigungsnachweisen und anderen Urkunden,
2.
die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für besondere Leistungen.
§ 11 Ordnungsgeld
Mit einem Ordnungsgeld bis zu fünftausend Euro im Einzelfall können belegt werden:
1.
Kammerangehörige, die den Pflichten nach § 2 Abs. 2 oder 3 oder den sonstigen Pflichten der Satzung zuwiderhandeln,
2.
Berufsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 1, die entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen oder die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Zeugnisse oder Bescheinigungen nicht vorlegen oder der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft zuwiderhandeln.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist dem Pflichtigen vorher nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung schriftlich anzukündigen.
§ 12 Zwangsvollstreckung
(1) Rückständige Beiträge sowie Ordnungsgelder werden nach den Vorschriften über die Beitreibung von Geldbeträgen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Vollstreckungstitel sind die von den Kammern aufgestellten, mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Kammer versehenen Rückstandsverzeichnisse. Vollstreckungsbehörde ist die Gemeinde, in der der Kammerangehörige seinen Wohnsitz hat oder seinen Beruf ausübt.
(2) Die Gemeinde erhält zur Deckung der ihr durch die Vollstreckungshilfe erwachsenen Mehrausgaben außer den Vollstreckungskosten eine Hebegebühr in Höhe von fünf vom Hundert des eingezogenen Betrages, mindestens jedoch 23 Euro. Eine Hebegebühr von mehr als 200 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden.
Zweiter Abschnitt Die Organe der Kammern
§ 13 Kammerversammlung und Vorstand
(1) Organe der Kammern sind:
1.
die Kammerversammlung,
2.
der Vorstand.
(2) Die Rechte und Pflichten der Organe werden durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:
1.
die Zusammensetzung und die Aufgaben der Organe der Kammern,
2.
die Bildung von Untergliederungen der Kammern,
3.
die Bildung von Ausschüssen,
4.
die Einberufung der Kammerversammlung,
5.
die Beschlussfassung der Kammerversammlung,
6.
die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder der Kammerversammlung und des Vorstandes,
7.
das Haushalts, Kassen- und Rechnungswesen,
8.
das Verfahren bei Satzungsänderungen.
Die in Satz 2 Nr. 6 und 7 genannten Bereiche können auch in einer Aufwandsentschädigungsordnung und in einer Haushalts- und Kassenordnung geregelt werden.
(3) In Kammerversammlungen und Vorstandssitzungen können in besonderen Ausnahmefällen, die durch Katastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstehen, Beschlüsse alternativ zur Präsenzsitzung schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Kammern ist ehrenamtlich.
§ 14 Bildung der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung wird von den Kammerangehörigen auf die Dauer von vier Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt.
(2) Der Kammerversammlung gehören mindestens 17, höchstens 51 Mitglieder an.
(3) Die Kammerversammlung tritt spätestens drei Monate nach der Wahl zusammen.
(4) Nicht wahlberechtigt ist,
1.
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2.
wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt wurde,
3.
wem nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 das Wahlrecht zeitweilig entzogen worden ist,
4.
wer das Wahlrecht aufgrund des § 48 Abs. 2 nicht besitzt.
(5) Das Wahlrecht ruht für Kammerangehörige, die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.
(6) Wählbar zur Kammerversammlung ist jeder wahlberechtigte Kammerangehörige, der nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Nicht wählbar sind Angehörige der Aufsichtsbehörde.
(7) Das Verfahren und die Einzelheiten der Wahl sind in der Wahlordnung zu regeln.
(8) Die Kammern tragen die Wahlkosten.
§ 15 Aufgaben der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Kammer, soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt. Sie kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten auf den Vorstand übertragen. Nicht übertragen kann sie die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
1.
die Satzung,
2.
die Wahlordnung,
3.
die Geschäftsordnung,
4.
die Berufsordnung,
5.
die Weiterbildungsordnung,
6.
die Beitragsordnung,
7.
die Gebührenordnung oder Kostensatzung,
8.
die Meldeordnung,
9.
die Haushalts- und Kassenordnung,
10.
die Aufwandsentschädigungsordnung,
11.
die Feststellung des Haushaltsplans oder des Jahresabschlusses,
12.
die Schlichtungsordnung,
13.
die Aufstellung der Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte.
(2) Satzung, Wahlordnung, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Beitragsordnung, Gebührenordnung oder Kostensatzung, Haushalts- und Kassenordnung und Meldeordnung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
§ 16 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus seinem Präsidenten, einem oder zwei Vizepräsidenten und mindestens drei Beisitzern. Der Präsident und die Vizepräsidenten dürfen nicht gleichzeitig Präsident oder Vizepräsident der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Satzung. Er bereitet die Sitzungen der Kammerversammlung vor und führt die von ihr gefassten Beschlüsse aus.
§ 17 Vertretung der Kammern
(1) Der Präsident oder die Vizepräsidenten vertreten die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Im Einzelfall kann der Präsident auch andere Vorstandsmitglieder mit seiner Vertretung beauftragen.
(2) Erklärungen, welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen - abgesehen vom laufenden Geschäftsverkehr der Kammer - der Schriftform und müssen vom Präsidenten oder seinem Vertreter und außerdem von einem weiteren Mitglied des Vorstands vollzogen werden.
Dritter Abschnitt Ethik-Kommissionen
§ 17a Ethik-Kommission bei der Landesärztekammer
(1) Die Landesärztekammer errichtet eine Ethik-Kommission für
1.
die Beratung ihrer Mitglieder und der Mitglieder der Landeszahnärztekammer in berufsethischen Fragen,
2.
die Wahrnehmung der bundes- oder landesrechtlich einer öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommission zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Ausführung von Aufgaben nach
a)
den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes,
b)
dem Kapitel 4 Abschnitt 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes,
c)
den §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes,
d)
§ 36 des Strahlenschutzgesetzes sowie
e)
§ 24 in Verbindung mit den §§ 20 bis 23b des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung bis einschließlich 25. Mai 2022.
Unberührt von Satz 1 Nr. 2 Buchst. e bleiben die übrigen Aufgaben der Ethik-Kommission nach dem bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Medizinproduktegesetz. Sofern eine Teilnahme der Ethik-Kommission an dem Verfahren zur Bewertung eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nach Bundesgesetz nicht verpflichtend ist, kann die Landesärztekammer der Ethik-Kommission die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 übertragen.
(2) Die Ethik-Kommission dient dem Schutz der Patienten sowie der Probanden, dem Schutz der Forschenden und der Vertrauensbildung gegenüber der notwendigen medizinischen Forschung am Menschen.
(3) Die Verantwortlichkeit der die Genehmigung für eine klinische Prüfung beantragenden Person und der die klinische Prüfung durchführenden Ärzte bleibt unberührt.
(4) Die Zusammensetzung der Ethik-Kommission richtet sich für die bundesrechtlich einer Ethik-Kommission zugewiesenen Aufgaben nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorgaben und wird durch die Landesärztekammer in der Satzung nach Absatz 5 festgelegt. Bei der Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben besteht die Ethik-Kommission mindestens aus
1.
fünf Ärzten verschiedener Fachrichtungen, die eine ausgewiesene fachliche und wissenschaftliche Qualifikation und Erfahrungen in ärztlichen Leitungsfunktionen oder als niedergelassener Arzt nachweisen,
2.
einem Medizintechniker oder einem Mitglied mit vergleichbarem technischen Hochschulabschluss, der über eine fachspezifische Hochschul- oder Fachhochschulausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung verfügt,
3.
einem Juristen mit der Befähigung zum Richteramt oder dem Abschluss als Diplom-Jurist, der Kenntnisse in naturwissenschaftlichen oder medizinischen Fachgebieten besitzt,
4.
einem Geistes- oder Sozialwissenschaftler, der Kenntnisse in naturwissenschaftlichen oder medizinischen Fachgebieten besitzt, und
5.
einer Pflegekraft, die mindestens als Stationsschwester oder Stationspfleger, Pflegedienstleiter oder Hygienefachkraft qualifiziert ist.
Die Mitglieder der Ethik-Kommission sollen eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Fachgebiet nachweisen. Frauen und Männer sollen etwa in gleicher Zahl vertreten sein. Es können Stellvertreter, die jeweils über die gleiche Qualifikation wie das berufene Mitglied verfügen, berufen werden.
(5) Die Landesärztekammer erlässt zur Errichtung und zur Arbeit der Ethik-Kommission eine Satzung, in der vorbehaltlich besonderer bundesgesetzlicher Vorgaben insbesondere zu regeln sind:
1.
die Anschrift, Aufgaben und Zuständigkeiten,
2.
die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
3.
die Zusammensetzung der Ethik-Kommission unter Berücksichtigung von Absatz 4 Satz 1,
4.
die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
5.
das Verfahren
a)
zur Berufung der Mitglieder,
b)
der Beratung und Beschlussfassung,
c)
zur Bekanntgabe von Beschlüssen,
6.
die Geschäftsführung,
7.
die Aufgaben des Vorsitzenden,
8.
die Kosten des Verfahrens,
9.
die Entschädigung der Mitglieder,
10.
die Gebühren zur Deckung der Kosten nach den Nummern 8 und 9,
11.
die Anerkennung der Voten anderer öffentlich-rechtlicher Ethik-Kommissionen bei multizentrischen Studien,
12.
die Bekanntgabe von Sondervoten.
(6) Die Satzung der Ethik-Kommission bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(7) Die Ethikkommission kann Sachverständige beratend hinzuziehen. Bei zahnmedizinischen Fragestellungen soll die Landeszahnärztekammer beratend hinzugezogen werden.
§ 17b Ethik-Kommission an der Friedrich-Schiller-Universität Jena
(1) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena kann zur Prüfung eigener klinischer Forschungsvorhaben sowie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 eine eigene, unabhängige Ethik-Kommission errichten.
(2) § 17a Abs. 2 bis 6 gilt für die Ethik-Kommission nach Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena beruft die Mitglieder ihrer Ethik-Kommission im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium.
Vierter Abschnitt Lebendspendekommission
§ 17c Errichtung und Zusammensetzung
(1) Bei der Landesärztekammer wird eine Kommission für die Erstattung der gutachtlichen Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung als unselbständige Einrichtung errichtet.
(2) Die Kommission besteht aus
1.
einem Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch den Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist,
2.
einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und
3.
einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person.
(3) Die Mitglieder der Kommission sowie für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied, das jeweils die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen muss, werden vom Vorstand der Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und das Veterinärwesen zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied berufen.
(4) Lagen die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die Berufung nicht vor oder sind sie nachträglich weggefallen, ist diese vom Vorstand der Landesärztekammer zurückzunehmen oder zu widerrufen. Sind dringende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Berufung zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, kann der Vorstand der Landesärztekammer die Teilnahme an den Kommissionssitzungen vorläufig untersagen.
(5) Die Mitglieder der Kommission sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung. Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch die Landesärztekammer.
§ 17d Verfahren
(1) Die Mitglieder der Kommission bestimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter; kommt eine einvernehmliche Entscheidung über den Vorsitzenden nicht zu Stande, wird dieser durch den Vorstand der Landesärztekammer bestimmt.
(2) Zu den Aufgaben des Vorsitzenden gehören die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Veranlassung der erforderlichen Ladungen, die Abfassung der Niederschriften und die Bekanntmachung der gutachtlichen Stellungnahmen. Er kann sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Verwaltung der Landesärztekammer bedienen.
(3) Die Kommission wird auf schriftlichen Antrag der medizinischen Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er die Unterschrift der Person trägt, die das Organ spenden will.
(4) Die Kommission ist verhandlungsfähig, wenn alle Mitglieder, im Verhinderungsfall eines Mitglieds das jeweilige stellvertretende Mitglied, anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Kommission soll die Person, die das Organ spenden will, persönlich anhören. Sie kann die Person, die das Organ erhalten soll, sowie Zeugen und Sachverständige hören.
(5) Die Kommission entscheidet über ihre gutachtliche Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Sitzung mit Stimmenmehrheit, Enthaltungen sind unzulässig. Sie gibt ihre gutachtliche Stellungnahme der antragstellenden Einrichtung und der Person, die das Organ spenden will, schriftlich bekannt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(6) Die Landesärztekammer kann der Kommission eine Geschäftsordnung geben.
§ 17e Gebühren
Die Landesärztekammer erhebt von der antragstellenden Einrichtung für die ihr durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten, unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Transplantation, eine Gebühr gemäß ihrer Gebührenordnung.
Fünfter Abschnitt Die Aufsicht
§ 18 Aufsicht über die Kammern
(1) Die Kammern unterstehen der Aufsicht des Landes.
(2) Aufsichtsbehörde über die Kammern, mit Ausnahme der Versorgungswerke, ist das für das Gesundheitswesen und das Veterinärwesen zuständige Ministerium. Seine Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und der Satzung,
(3) Die Vorschriften über die Gemeindeaufsicht gelten entsprechend. In diesem Rahmen kann die Aufsichtsbehörde Beschlüsse, die den Rechtsvorschriften widersprechen, auch aufheben.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von den Kammern Auskunft über ihre Angelegenheiten verlangen.
(5) Zu Tagungen der Kammerversammlungen ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen; ihr Vertreter ist jederzeit mit seinen Ausführungen zu hören.
(6) Eine Kammerversammlung ist einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde darum ersucht.
§ 19 Aufsicht über die Versorgungswerke
(1) Die Versorgungswerke unterliegen der Aufsicht nach dem Thüringer Versicherungsaufsichtsgesetz.
(2) Werden bei der Aufsicht über die Versorgungswerke Belange anderer Ministerien berührt, holt die im Gesetz nach Absatz 1 bestimmte Aufsichtsbehörde deren Benehmen ein. Bei der Genehmigung von Satzungen und Satzungsänderungen rechtlich unselbständiger Versorgungswerke holt die Aufsichtsbehörde das Einvernehmen des jeweils für die Kammeraufsicht zuständigen Ministeriums ein.
Sechster Abschnitt Die Berufsausübung
§ 20 Grundsatz
(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Die Ausübung ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit außerhalb von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung ist an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen anbieten oder erbringen. Die Kammern legen für eine Tätigkeit bei einer juristischen Person des Privatrechts in der Berufsordnung Anforderungen fest, die insbesondere gewährleisten, dass die Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Tierärzte.
§ 21 Berufspflichten
Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
1.
sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre
2.
Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten, soweit sie als ambulant tätige Ärzte, Zahnärzte und praktizierende Tierärzte tätig sind, am Notfalldienst teilzunehmen,
3.
soweit sie als ambulant tätige Ärzte, Zahnärzte, praktizierende Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind, über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen.
§ 22 Berufsordnung
Das Nähere zu § 21 regelt die Berufsordnung. Sie hat insbesondere zu § 21 Nr. 2 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und von ihr aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderung oder außergewöhnlicher familiärer Belastung sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann. Zu § 21 Nr. 1 kann die Berufsordnung auch den Umfang der abzuleistenden Fortbildungsveranstaltungen regeln und eine Anerkennung dieser durch die Kammer vorsehen.
§ 23 Wesentliche Bestimmungen der Berufsordnung
Die Berufsordnung soll im Rahmen des § 20 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich
1.
der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
2.
der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
3.
der Praxis- und Apothekenankündigung,
4.
der Praxis- und Apothekeneinrichtung,
5.
der Ankündigung und Errichtung tierärztlicher Kliniken,
6.
der Durchführung von Sprechstunden und der Offenhaltung von Apotheken,
7.
der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,
8.
der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
9.
der Werbung,
10.
der Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln,
11.
des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
12.
der Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern,
13.
der Ausbildung von Personal,
14.
der Anzeige von Verträgen, in denen die einen Monat übersteigende Betreuung geschlossener Tierbestände vereinbart wird,
15.
der Pflicht zur Beratung vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen oder der epidemiologischen Forschung mit personenbezogenen Daten, wenn dies durch Gesetz oder Verordnung nicht gesondert geregelt ist,
16.
der Pflicht zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
17.
der Teilnahme der Kammerangehörigen an Maßnahmen der Qualitätssicherung.
Siebenter Abschnitt Die Weiterbildung
Erster Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 24 Bezeichnungen
Kammerangehörige dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung), oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Anstelle der Bezeichnung in Satz 1 können die Kammern andere Bezeichnungen bestimmen, soweit dies der Rechtsklarheit oder Einheitlichkeit dient.
§ 25 Bestimmung der Bezeichnung
(1) Die Bezeichnungen nach § 24 bestimmen die Kammern für ihre Kammerangehörigen, wenn dies die wissenschaftliche Entwicklung oder eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestands durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erfordern. Dabei ist das Recht der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere in ihrem Satzungsrecht, nach den Artikeln 10 bis 15, 21 Abs. 1 und den Artikeln 23 bis 30, 35, 37 bis 39, 44, 45 sowie 50 bis 53 der Richtlinie 2005/36/EG zu beachten.
(2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Gemeinschaften der Aufhebung nicht entgegensteht.
§ 26 Führen der Bezeichnung
(1) Eine Bezeichnung nach § 24 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält der Kammerangehörige, der die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen gleichzeitig geführt werden. Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.
§ 27 Inhalt und Dauer der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Zusatzbezeichnungen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie ist angemessen zu vergüten.
(2) Die Weiterbildung in einem Gebiet darf drei Jahre nicht unterschreiten.
(3) Die Weiterbildung in einem Teilgebiet kann teilweise auch als Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem es zugehört.
(4) Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten wird in der Regel ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte und einem Weiterbildenden unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die zuständige Kammer kann von Satz 2 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten, Teilgebieten und Zusatzbezeichnungen treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Die Landesapothekerkammer und die Landestierärztekammer können auch von Satz 1 abweichende Bestimmungen treffen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(5) Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen oder anderen wichtigen Gründen unzumutbar ist, kann sie in Teilzeit erfolgen; sie muss dann die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die zuständige Kammer.
(6) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der eine eigene Einrichtung oder eine eigene Praxis geführt wird, ist auf die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten oder Zusatzbezeichnungen nicht anrechnungsfähig. Die Landesärztekammer, die Landesapothekerkammer und die Landestierärztekammer können hiervon abweichende Bestimmungen treffen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(6a) Weiterbildungsabschnitte, die für die Weiterbildung in dem Gebiet "Allgemeinmedizin" absolviert worden sind, können für die Weiterbildung in anderen Gebieten nur insoweit angerechnet werden, wie sie der Weiterbildung in diesem Gebiet gleichwertig sind. Über die Anerkennung oder den Umfang der Anerkennung für ein anderes Gebiet entscheidet die Landesärztekammer.
(7) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 24 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(8) Das Nähere, insbesondere die Dauer und den Inhalt der Weiterbildung im Einzelnen, regeln die Kammern in Weiterbildungsordnungen.
§ 28 Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten wird unter Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen tierärztlichen Kliniken, in zugelassenen Instituten oder anderen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung sowie weiterer Qualifikationen unter Leitung ermächtigter Kammerangehöriger und in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt wird.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn der Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet ist. Sie kann dem Kammerangehörigen grundsätzlich nur für das Gebiet, Teilgebiet oder die Zusatzbezeichnung erteilt werden, dessen oder deren Bezeichnung er führt; sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden.
(3) Die Ermächtigung eines Kammerangehörigen zur Weiterbildung nach § 28 Abs. 2 kann auf den zeitlichen Umfang begrenzt werden, in dem an der zugelassenen Weiterbildungsstätte die an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung erfüllt werden können.
(4) Der ermächtigte Kammerangehörige ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung hat er in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen, soweit dies vorgesehen ist.
(5) Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten Kammerangehörigen an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.
§ 29 Ermächtigungs- und Zulassungsverfahren
(1) Über die Ermächtigung des Kammerangehörigen und den Widerruf der Ermächtigung entscheidet die zuständige Kammer. Die Ermächtigung bedarf eines Antrages.
(2) Die zuständige Kammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Kammerangehörigen, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. Das Verzeichnis ist bekannt zu machen.
(3) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der betreffenden Kammer. Die Zulassung bedarf des Antrages. Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekannt zu machen. Die Aufsichtsbehörde kann die zuständige Kammer mit der Zulassung der Weiterbildungsstätten für bestimmte Gebiete und Teilgebiete sowie Zusatz-Weiterbildungen beauftragen; die Zulassung und deren Widerruf erfolgen im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde.
§ 29a Verbundermächtigung
(1) Für mehrere, in einer Region bestehende und zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten oder für mehrere Weiterbildende in einer Weiterbildungsstätte, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet, Teilgebiet oder einer Zusatzbezeichnung ermächtigt worden sind, kann eine Verbundermächtigung erteilt werden. Die Verbundermächtigung soll in zeitlich aufeinander folgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten die vollständige Weiterbildung in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder in der jeweiligen Zusatzbezeichnung ermöglichen.
(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Verbundermächtigung ist die vertragliche Verpflichtung der teilnehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise der teilnehmenden Weiterbildenden einer Weiterbildungsstätte, zu dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zweck in geeigneter Weise zusammenzuarbeiten, um damit die vollständige Weiterbildung zu ermöglichen. Das Nähere zur vertraglichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen den teilnehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise den zur Weiterbildung Ermächtigten sowie zur arbeitsrechtlichen Stellung der in der Weiterbildung befindlichen Kammerangehörigen regeln die Kammern im Rahmen der Weiterbildungsordnungen.
(3) Praxen niedergelassener Kammerangehöriger oder zugelassene Apotheken können in die Verbundermächtigung einbezogen werden, wenn dies für die Weiterbildung sinnvoll oder erforderlich ist. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 30 Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennung nach § 26 Abs. 1 ist bei der zuständigen Kammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag auf Grund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenden Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse darzulegen sind. Die Weiterbildungsordnung kann die Weiterzubildenden verpflichten, die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildung zu dokumentieren.
(2) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Dem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Ein Vertreter der Aufsichtsbehörde kann bei der Prüfung anwesend sein.
(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller in seiner nach abgeschlossener Berufsausbildung durchgeführten Weiterbildung in dem von ihm gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich (§ 24) die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.
(4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Ausschuss sowohl die vorgelegten Zeugnisse über Inhalt, Umfang und Ergebnis der einzeln durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte als auch die vom Antragsteller dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.
(5) Das Nähere über die Prüfung bestimmen die Kammern in der Weiterbildungsordnung.
(6) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.
(7) Wer in einem von den §§ 27 und 28 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Die Weiterbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach den §§ 27 und 28 aufweist. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer. Bei Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union berücksichtigt sie auch deren Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachliche Weiterbildung. Sie prüft gemäß der Richtlinie 2005/36/EG eine außerhalb der Europäischen Union absolvierte Weiterbildung, die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurde, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu treffen; die Frist kann um einen Monat verlängert werden. Kann die Feststellung der Gleichwertigkeit einer Weiterbildung wegen wesentlicher Unterschiede nicht erfolgen und beschließt die Kammer unter Beachtung des Artikels 14 Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, ist dieser Beschluss hinreichend zu begründen. Insbesondere sind dem Antragsteller das Niveau der verlangten Weiterbildung und das Niveau des von ihm vorgelegten Weiterbildungsnachweises gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und die wesentlichen in Artikel 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterschiede mitzuteilen sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
(8) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gegenseitig anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach Gemeinschaftsrecht gleichstehen, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 26 Abs. 1 Satz 1. Er hat diejenige Bezeichnung nach § 24 zu führen, die aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Thüringen erworben wird; dies gilt auch für Dienstleistungserbringer nach § 3, ohne dass es einer Anerkennung bedarf. Näheres bestimmt die zuständige Kammer in der Weiterbildungsordnung.
(8a) Für Angehörige von Drittstaaten regelt die zuständige Kammer in der Weiterbildungsordnung die Anerkennung von Bezeichnungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 entsprechend den für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geltenden Bestimmungen. Dabei können, soweit zur Nachprüfung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung erforderlich, ergänzende oder abweichende Bestimmungen für das Anerkennungsverfahren getroffen werden.
(8b) Die zuständige Kammer prüft im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag, ob im Einzelfall gegebenenfalls ein partieller Zugang bezogen auf die von einer Bezeichnung nach § 24 Abs. 1 umfassten Tätigkeiten möglich ist, sofern die in Artikel 4f Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bedingungen erfüllt sind. Wird im Einzelfall ein partieller Zugang gewährt, muss die Tätigkeit, zu der der im Herkunftsmitgliedstaat erworbene fachliche Weiterbildungsnachweis berechtigt, unter der Bezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt werden. Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten, die vom Weiterbildungsnachweis abgedeckt sind, angeben. Der partielle Zugang kann von der zuständigen Kammer verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere der Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit, gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Ausgeschlossen ist die Erteilung einer partiellen Anerkennung für Weiterbildungsbezeichnungen, die in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG unter den Nummern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 aufgeführt sind.
(9) Für das Verfahren der Anerkennung im Ausland erworbener Weiterbildungsbezeichnungen gilt § 3 Abs. 2a und 2b entsprechend. Im Rahmen des Verfahrens auf Anerkennung können nur Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch übermittelt werden. Die Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit von elektronisch übermittelten Unterlagen hemmt nicht den Lauf der Fristen nach Absatz 7 Satz 7. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG. Sofern künftig mit zuständigen Stellen von Drittstaaten eine elektronische Vernetzung entsprechend dem Binnenmarkt-Informationssystem aufgebaut wird, kann die zuständige Kammer eine elektronische Übermittlung zulassen.
(10) Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 16 auf die Weiterbildungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
§ 30a Europäischer Berufsausweis
(1) Soweit aufgrund eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis für eine oder mehrere Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist, kann dieser von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises werden Gebühren nach Maßgabe des Artikels 4a Abs. 8 der Richtlinie 2005/36/EG erhoben. Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die öffentliche Leistung entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand nicht übersteigt.
(2) Zum Zwecke der Aufgabenwahrnehmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 sind die Kammern berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten. Dabei sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37) jeweils in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.
(3) Unbeschadet der Unschuldsvermutung aktualisieren die Kammern die Datei des Ausweisinhabers innerhalb des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) mit Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Weiterbildungsbezeichnung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, sofern sie hiervon Kenntnis haben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aktualisierungen beschränken sich inhaltlich auf die in Artikel 4e Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Angaben. Zu den Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden.
§ 31 Rücknahme der Anerkennung
Die Anerkennung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 7 bis 8b kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.
§ 31a Vorwarnmechanismus
(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen nehmen die Kammern die Aufgabe der zuständigen Behörde zur Bearbeitung von eingehenden und ausgehenden Warnmeldungen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG wahr. Dies gilt nicht, sofern aufgrund von Bundesrecht eine andere Stelle zuständig ist. Die Aufgaben der am Vorwarnmechanismus beteiligten Koordinierungsstelle nach § 1 Nr. 4 der Thüringer EU-Amtshilfezuständigkeitsverordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sind von der zuständigen Kammer über Berufsangehörige zu unterrichten, deren Anerkennung nach § 31 zurückgenommen oder widerrufen wurde, soweit die betreffende berufliche Tätigkeit in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist. Die Meldung erfolgt spätestens drei Tage nach einer vollziehbaren Entscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem. Hierbei sind die in Artikel 56a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Angaben zu übermitteln. Die zuständige Kammer unterrichtet den betroffenen Berufsangehörigen gleichzeitig schriftlich über die Warnmeldung und darüber,
1.
welchen Rechtsbehelf er gegen die Warnmeldung einlegen kann,
2.
dass er die Berichtigung der Warnmeldung verlangen kann und
3.
dass ihm im Fall einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Legt der Betroffene gegen die Entscheidung zur Übermittlung Rechtsbehelfe ein, so sind hierüber die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten durch die zuständige Kammer zu unterrichten. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sind ferner unverzüglich zu unterrichten, wenn die getroffene Maßnahme nicht mehr gültig ist. Dabei sind auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Übermittelte Daten, die nicht mehr gültig sind oder Warnungen, die nach Artikel 56a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG widerrufen wurden, sind innerhalb von drei Tagen in der IMI-Datei zu löschen. Wurde von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass eine Anerkennung unter Vorlage gefälschter Berufsqualifikationsnachweise beantragt wurde, informiert die zuständige Kammer die Behörden der anderen Mitgliedstaaten spätestens drei Tage nach Rechtskraft der Entscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem von der Identität dieser Person; die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustausches nach Absatz 2 hat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG zu erfolgen.
§ 32 Tätigkeit in dem Gebiet, Teilgebiet oder der Zusatzbezeichnung
(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig werden. Kammerangehörige, die eine Teilgebietsbezeichnung führen, müssen auch in dem Teilgebiet tätig werden. Dasselbe gilt für Kammerangehörige, die eine Zusatzbezeichnung oder mehr als eine Gebietsbezeichnung oder Teilgebietsbezeichnung führen.
(2) Kammerangehörige, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.
(3) Wer eine Bezeichnung nach § 24 führt und in eigener Praxis als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt tätig ist, hat gemäß § 21 grundsätzlich am allgemeinen Notfalldienst teilzunehmen. Er hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des allgemeinen Notdienstes fortzubilden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tierärzte.
§ 33 Weiterbildungsordnung
(1) Die Weiterbildungsordnung wird von der jeweils zuständigen Kammer erlassen; sie bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
(2) In der Weiterbildungsordnung sind unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften insbesondere zu regeln:
1.
der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Zusatzbezeichnungen, auf die sich die Bezeichnungen nach § 24 beziehen,
2.
die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 25,
3.
das Verfahren zur Anerkennung nach § 30 Abs. 7 bis 8b; abweichend von Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG müssen Ärzte sowie Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen; die Kammern stellen sicher, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abzulegen; Gleiches gilt für Apotheker und Tierärzte, sofern sie sich für das Ablegen einer Eignungsprüfung entschieden haben,
4.
der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 27, insbesondere, soweit dies für eine sachgemäße Durchführung erforderlich ist, Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, sowie die Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 30 Abs. 6,
5.
die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 28 Abs. 2 und 5,
6.
die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 28 Abs. 4 Satz 2 zu stellen sind,
7.
das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 30 Abs. 1 und das Nähere über die Prüfung nach § 30 Abs. 5,
8.
das Verfahren zur Rücknahme der Anerkennung nach § 31.
§ 34 Weitergeltung von Anerkennungen
(1) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der jeweiligen Weiterbildungsordnung bestimmten Bezeichnungen zu führen sind. Bezeichnungen, die in diesem Gesetz oder der Weiterbildungsordnung nicht mehr vorgesehen sind, können weiter geführt werden.
(2) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der Weiterbildung befinden. können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach diesem Gesetz.
Zweiter Unterabschnitt Die Weiterbildung der Ärzte
§ 35 Bezeichnungen
(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Landesärztekammer in den Fachrichtungen
1.
Konservative Medizin,
2.
Operative Medizin,
3.
Nervenheilkundliche Medizin,
4.
Theoretische Medizin,
5.
Ökologie,
6.
Methodisch-technische Medizin,
7.
Öffentliches Gesundheitswesen
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung "Allgemeinmedizin".
§ 36 Inhalt der Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 7 umfasst für Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Die Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Arzt eine ärztliche Grundausbildung, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden, nach den Vorgaben von Artikel 24 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG abgeschlossen hat und diese nach den bundesrechtlichen Vorschriften anerkannt wurde.
(3) Die Weiterbildung im Gebiet "Allgemeinmedizin" sowie in Gebieten, auf die sich das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht bezieht, kann abweichend von § 28 Abs. 1 teilweise auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden. In den übrigen Gebieten kann für die Zeit, die die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften geforderte Weiterbildungszeit übersteigt, die Weiterbildung ganz oder teilweise bei einem ermächtigten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden.
(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 28 Abs. 1 setzt voraus, dass
1.
Zahl der Patienten und Art der vorkommenden Erkrankungen dem weiterzubildenden Arzt die Möglichkeit geben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder der Zusatzbezeichnung, auf das oder auf die sich die Bezeichnung nach § 24 bezieht, vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen, und
3.
regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.
Satz 1 gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.
§ 37 Geltung von Anerkennungen anderer Ärztekammern
(1) Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 24 zu führen, gilt auch in Thüringen. Dasselbe gilt grundsätzlich für die Anerkennung bereits abgeleisteter Weiterbildungsabschnitte bei ermächtigten Ärzten in zugelassenen Weiterbildungsstätten.
(2) Abweichend von § 30 Abs. 8 erkennt die Landesärztekammer auch eine vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossene spanische Facharztausbildung an, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 9 Abs. 2a der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen.
Dritter Unterabschnitt Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
§ 37a Grundsätze der Ausbildung, Anerkennung
(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes; sie dauert mindestens drei Jahre. Das Nähere über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Landesärztekammer durch Satzung (Weiterbildungsordnung) unter Berücksichtigung der betreffenden Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG; sie kann längere Mindestzeiten festlegen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Absatz 1 abgeschlossen hat, erhält auf Antrag von der Landesärztekammer ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 2 genannten Bezeichnung zu führen. Voraussetzung ist, dass die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Bundesärzteordnung besteht.
(4) Wer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein Diplom, ein Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung über eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach Absatz 3 Satz 1 und 2; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Im Übrigen richtet sich das Anerkennungsverfahren nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG.
(5) Auf Antrag werden ferner in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgelegte Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach Absatz 1 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitgliedstaates zur Ausführung des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.
Vierter Unterabschnitt Die Weiterbildung der Zahnärzte
§ 38 Bezeichnungen
(1) Für die Zahnärzte ist § 24 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen dürfen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnungen) hinweisen.
(2) Als Gebiete werden durch die Landeszahnärztekammer in Thüringen bestimmt:
1.
Kieferorthopädie
2.
Oralchirurgie
3.
Öffentliches Gesundheitswesen.
(3) Die Landeszahnärztekammer wird ermächtigt, abweichend von § 32 Abs. 1 in der Weiterbildungsordnung festzulegen, dass in Ausnahmefällen Befreiung von der Beschränkung auf das Gebiet erteilt werden kann, wenn anderenfalls eine ausreichende Existenzgrundlage für den Zahnarzt entfiele oder die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre. Die Befreiung ist widerruflich und in der Regel befristet zu erteilen. Sie kann verlängert und wiederholt erteilt werden.
§ 39 Inhalt der Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 7 umfasst für Zahnärzte in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Kliniken oder bei einem ermächtigten niedergelassenen Zahnarzt durchgeführt werden.
(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1.
Zahl der Patienten und Art der vorkommenden Erkrankungen dem weiterzubildenden Zahnarzt die Möglichkeit geben, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.
Satz 1 gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.
§ 40 Geltung von Anerkennungen anderer Zahnärztekammern
Die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 24 zu führen, gilt auch in Thüringen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und Zulassung zur Weiterbildung.
Fünfter Unterabschnitt Die Weiterbildung der Tierärzte
§ 41 Bezeichnungen
(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Landestierärztekammer in den Fachrichtungen
1.
Theoretische Veterinärmedizin,
2.
Tierhaltung und Tierschutz,
3.
Lebensmittel- und Fleischhygiene,
4.
Klinische Veterinärmedizin,
5.
Zuchthygiene,
6.
Tierseuchenbekämpfung,
7.
Tierhygiene
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Gebietsbezeichnungen sind unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnungen "Allgemeine Veterinärmedizin" und "Öffentliches Veterinärwesen".
(3) Abweichend von § 26 Abs. 2 darf die Bezeichnung "Allgemeine Veterinärmedizin" nicht neben der Bezeichnung "Praktischer Tierarzt geführt werden. Die Bezeichnung "Praktischer Tierarzt darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden. § 32 Abs. 1 findet auf Tierärzte keine Anwendung.
§ 42 Inhalt der Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 7 umfasst für Tierärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere, im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der veterinärmedizinischen Belange der Umwelthygiene und des Tierschutzes.
(2) Abweichend von §§ 27 und 30 umfasst die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen"
1.
den Erwerb des Prüfungszeugnisses für die Anstellung als beamteter Tierarzt und
2.
eine nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses für die Anstellung als beamteter Tierarzt abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
Für Tierärzte ohne Prüfungszeugnis für die Anstellung als beamteter Tierarzt umfasst die Weiterbildung neben der in Satz 1 Nr. 2 genannten Tätigkeit, die sich um ein Jahr verlängert, eine Prüfung nach § 30.
(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Tierarzt oder, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist, unter dessen Anleitung durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in dafür besonders zugelassenen Einrichtungen durchgeführt. In der Weiterbildungsordnung kann bestimmt werden, dass und wie die theoretische Unterweisung im Sinne des § 27 Abs. 1 außerhalb der zugelassenen Weiterbildungsstätten erfolgt, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(4) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1.
Zahl der Tiere und Art der vorkommenden Erkrankungen dem weiterzubildenden Tierarzt die Möglichkeit geben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder Teilgebietes, auf das sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinär-medizinischen Entwicklung Rechnung tragen.
Satz 1 gilt sinngemäß auch für die anderen Weiterbildungsstätten.
§ 43 Geltung von Anerkennungen anderer Tierärztekammern
Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 24 zu führen, gilt auch in Thüringen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und Zulassung zur Weiterbildung.
Sechster Unterabschnitt Die Weiterbildung der Apotheker
§ 44 Bezeichnungen
(1) Gebiet- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Landesapothekerkammer in den Fachrichtungen
1.
Arzneimittelabgabe, -versorgung und -information,
2.
Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,
3.
Theoretische Pharmazie,
4.
Ökologie
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
(3) Die Landesapothekerkammer wird ermächtigt, abweichend von § 32 Abs. 1 in der Weiterbildung festzulegen, dass in Ausnahmefällen Befreiung von der Beschränkung auf das Gebiet erteilt werden kann, wenn andernfalls eine ausreichende Existenzgrundlage für den Apotheker entfiele oder die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre. Die Befreiung ist widerruflich und in der Regel befristet zu erteilen. Sie kann verlängert und wiederholt erteilt werden.
§ 45 Inhalt der Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 7 umfasst für Apotheker insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Herstellung, Prüfung, Abgabe und Wirkungsweise der Arzneimittel einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt.
(2) Unbeschadet der §§ 27 bis 30 gelten für die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" die dafür maßgeblichen Bestimmungen. Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere Inhalt und Dauer der praktischen Berufstätigkeit und der theoretischen Unterweisung, die Ermächtigung von Apothekern und die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie das Prüfungs- und Anerkennungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3) Unbeschadet des § 28 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken und Betrieben der pharmazeutischen Industrie durchgeführt werden. Die Zulassung einer Apotheke, einer Krankenhausapotheke oder eines Betriebes der pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1.
die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebietes oder Teilgebietes zu erwerben, auf das sich die Bezeichnung nach § 24 bezieht,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.
Satz 2 gilt entsprechend auch für die anderen Weiterbildungsstätten.
§ 46 Geltung von Anerkennungen anderer Apothekerkammern
Die außerhalb Thüringens im Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842) in der jeweils geltenden Fassung erworbene Berechtigung, eine Bezeichnung nach § 24 zu führen, gilt auch in Thüringen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und die Zulassung zur Weiterbildung.
Achter Abschnitt Rügerecht
§ 46 a Rüge
(1) Der Kammervorstand kann einen Kammerangehörigen, der die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, schriftlich rügen, wenn die Schuld gering ist und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Die Rüge kann mit einem Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von zweitausend Euro verbunden werden. § 12 gilt entsprechend. Das Rügerecht findet keine Anwendung bei Kammerangehörigen, die als Beamte einer Disziplinargerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Kammerangehörigen eingeleitet ist. Eine Rüge darf nicht mehr erteilt werden, wenn seit dem Verstoß gegen Berufspflichten mehr als drei Jahre verstrichen sind. § 47 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Vor Erteilung der Rüge ist der Kammerangehörige anzuhören. Der Bescheid über die Erteilung der Rüge ist zu begründen und dem Kammerangehörigen zuzustellen; er soll eine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten.
(4) Gegen den Bescheid kann der Kammerangehörige binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Kammervorstand erheben. Dieser entscheidet über den Einspruch. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann der Kammerangehörige binnen eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Berufsgerichts beantragen. § 55 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird vom Kammervorstand abgegeben. Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Kammerangehörige beantragt oder es das Berufsgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Kammervorstand, der Kammerangehörige und sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Berufsgericht; es hat sie von Amts wegen auf alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken.
(5) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Kammervorstand zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Kammerangehörigen sei gering und die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 61 Abs. 4 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Kammervorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Berufsgericht den Rügebescheid auf. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.
Neunter Abschnitt Die Berufsgerichtsbarkeit
§ 47 Anwendungsbereich
(1) Verstöße von Kammerangehörigen gegen ihre Berufspflichten werden im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet; § 46 a bleibt unberührt. Es können auch Berufspflichtverstöße geahndet werden, die Kammerangehörige während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung im Geltungsbereich des Grundgesetzes begangen haben. Verfahren, die beim Berufsgericht anhängig sind, werden fortgeführt, auch wenn der Beschuldigte seinen Beruf außerhalb Thüringens weiter ausübt.
(2) Ein berufsgerichtliches Verfahren entfällt gegen Kammerangehörige, die als Beamte einer Disziplinargerichtsbarkeit unterliegen.
(3) Sind seit einem Verstoß gegen Berufspflichten, der keine schwerere berufsgerichtliche Maßnahme als Warnung, Verweis, zeitweilige Entziehung des Wahlrechts oder Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als fünf Jahre verstrichen, so ist ein berufsgerichtliches Verfahren nicht mehr zulässig. Die Frist ruht, solange das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist. Verstößt die Verfehlung auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Straftat. Die Frist ruht, solange das berufsgerichtliche Verfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig ist oder die Frist für die Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 57 Abs. 3 oder § 64 Abs. 1 läuft.
§ 48 Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
4.
zeitweilige Entziehung des Wahlrechts,
5.
Feststellung der Berufsunwürdigkeit.
(2) Die Feststellung nach Absatz 1 Nr. 5 hat den gleichzeitigen Verlust des Wahlrechts zur Folge.
(3) Auf Verweis, Wahlrechtsentziehung und Geldbuße kann nebeneinander erkannt werden.
(4) Auf einstimmigen Beschluss des Berufsgerichts kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 auf Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung in dem Mitteilungsblatt der Kammer erkannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 ist die rechtskräftige Entscheidung öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung ist in der Entscheidung zu bestimmen.
§ 49 Berufsgerichte
(1) Erste Instanz ist das bei jedem Verwaltungsgericht gebildete Berufsgericht für Heilberufe. Das für die Organisation und Verwaltung der Berufsgerichte für Heilberufe zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für berufsgerichtliche Verfahren konzentrieren.
(2) Rechtsmittelinstanz ist das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht.
§ 50 Besetzung
(1) Das Berufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern aus der Berufsgruppe des Beschuldigten.
(2) Das Landesberufsgericht für die Heilberufe verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern aus der Berufsgruppe des Beschuldigten.
(3) Die berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter der Gerichte sein, bei denen die Berufsgerichte errichtet sind.
§ 51 Ernennung der Mitglieder, Ende des Amtes
(1) Das für die Organisation und Verwaltung der Berufsgerichte für Heilberufe zuständige Ministerium ernennt im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium die Vorsitzenden der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter sowie die weiteren berufsrichterlichen Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Es kann sie nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder bestellen. Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer Mitglieder erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtszeit bestellt.
(2) Das für die Organisation und Verwaltung der Berufsgerichte für Heilberufe zuständige Ministerium ernennt im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium ferner die ehrenamtlichen Richter aus einer Vorschlagsliste der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer, der Landesapothekerkammer, der Landestierärztekammer oder der Landespsychotherapeutenkammer auf die Dauer von vier Jahren. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands, der Kammerversammlung, Angestellte der Kammer oder Medizinal-, Veterinärbeamte oder beamtete Apotheker sein. Sie müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Das Amt des Mitglieds eines Berufsgerichts (Landesberufsgerichts) endet, wenn das Mitglied im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren berufsgerichtlichen Maßnahme verurteilt worden ist.
(4) Ein Mitglied des Berufsgerichts oder des Landesberufsgerichts ist auf Antrag des für die Organisation und Verwaltung der Berufsgerichte für Heilberufe zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium seines Amtes zu entheben, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der seiner Ernennung entgegensteht. Über den Antrag entscheidet das Landesberufsgericht.
§ 52 Ablehnungsgründe
(1) Ein Kammerangehöriger kann die Übernahme des Richteramtes nur ablehnen, wenn er
1.
das 65. Lebensjahr vollendet hat,
2.
durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß zu führen,
3.
durch andere ehrenamtliche Tätigkeit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann, oder
4.
in den vier vorhergehenden Jahren als Richter eines Berufsgerichts oder des Landesberufsgerichts tätig gewesen ist.
(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der Kammervorstand.
§ 53 Heranziehung der Mitglieder
Die Reihenfolge, in der die Richter zu den Sitzungen des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts zugezogen werden, wird von den Vorsitzenden durch das Los im Voraus für die Dauer des Ernennungszeitraums bestimmt.
§ 54 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Berufsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte seinen Beruf ausübt oder zur Zeit des Berufsvergehens ausgeübt hat.
§ 55 Ermittlungsverfahren
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, oder wird ein Antrag nach Absatz 3 gestellt, so stellt der Kammervorstand Ermittlungen an und teilt dies dem Beschuldigten mit. Mit der Durchführung von Ermittlungen kann der Kammervorstand eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder ein von ihm als geeignet befundenes Kammermitglied betrauen.
(2) Bei der Durchführung von Ermittlungen sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden und die für die Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahmen bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
(3) Ein Kammerangehöriger kann Ermittlungen gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten zu reinigen. In dem Antrag ist der Sachverhalt eingehend darzustellen, die Beweismittel sind anzugeben.
§ 56 Durchführung der Ermittlungen
(1) Der Kammervorstand oder die von ihm mit der Durchführung von Ermittlungen betraute Person (§ 55 Abs. 1) kann Zeugen und Sachverständige vernehmen. Der Kammervorstand kann das für den Wohnsitz des Zeugen oder Sachverständigen zuständige Amtsgericht um eidliche Vernehmung ersuchen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint. Über die Notwendigkeit der Vereidigung entscheidet das ersuchte Amtsgericht endgültig.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts kann der Kammervorstand von allen Behörden Auskunft und Amtshilfe verlangen.
(3) Dem Beschuldigten ist das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt zu geben. Er ist abschließend über die ihm zur Last gelegten Verfehlungen zu hören; darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Beschuldigte kann sich auch schriftlich äußern. Soweit es ohne Gefährdung der Ermittlungen geschehen kann, ist dem Beschuldigten zu gestatten, die in den Ermittlungen aufkommenden Niederschriften, beigezogenen Akten und Schriftstücke einzusehen.
(4) Beweisanträgen des Beschuldigten ist stattzugeben, soweit sie für die Schuldfrage oder die Bemessung der Maßnahmen nach § 48 von Bedeutung sein können.
§ 57 Einstellung des Ermittlungsverfahrens
(1) Soweit der Kammervorstand den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten nicht für begründet hält, stellt er das Ermittlungsverfahren ein. Der Kammervorstand kann das Verfahren auch einstellen, wenn die Schuld gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind und kein öffentliches Interesse an der Ahndung des Berufsvergehens besteht. Das Gleiche gilt, wenn die zu erwartende Maßnahme, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Maßnahme, die gegen den Beschuldigten wegen eines anderen Verstoßes gegen Berufspflichten verhängt worden ist oder die er zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.
(2) Stellt der Kammervorstand das Ermittlungsverfahren ein, so teilt er dies dem Beschuldigten und der Aufsichtsbehörde mit. Der Kammervorstand unterrichtet die Aufsichtsbehörde auch von Entscheidungen nach Absatz 3.
(3) Bei geringer Schuld kann der Kammervorstand mit Zustimmung des Berufsgerichts und des Beschuldigten auch vorläufig von der Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens absehen und zugleich dem Beschuldigten auferlegen,
1.
zur Wiedergutmachung des durch das Berufsvergehen verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
zugunsten einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung einen Geldbetrag zu zahlen oder
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Ahndung des Berufsvergehens zu beseitigen. Die Geldauflage nach Satz 1 Nr. 2 darf fünftausend Euro nicht übersteigen. § 153a Abs. 1 Satz 2 bis 5 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
§ 58 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Soweit der Kammervorstand nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten für begründet hält, leitet er das berufsgerichtliche Verfahren durch Vorlage einer Anschuldigungsschrift unter Beifügung der Akten beim Berufsgericht ein. Das berufsgerichtliche Verfahren kann auch von der Aufsichtsbehörde eingeleitet werden.
(2) Die Anschuldigungsschrift soll die verletzte Rechtsnorm, die Tatsachen, in denen ein Verstoß gegen Berufspflichten erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zuungunsten des Beschuldigten nur insoweit verwerten, als ihm im vorangegangenen Ermittlungsverfahren Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern.
(3) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren beim Berufsgericht anhängig.
§ 59 Verteidigung des Beschuldigten
Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule als Verteidiger bedienen. Das Berufsgericht kann auch andere geeignete Personen als Verteidiger zulassen. Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem Beschuldigten.
§ 60 Vertretung des Kammervorstands
Der Kammervorstand kann sich im Verfahren vor dem Berufsgericht durch eine bevollmächtigte, von ihm als geeignet befundene Person vertreten lassen.
§ 61 Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Der Vorsitzende des Berufsgerichts entscheidet durch Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens vor dem Berufsgericht. Er kann sie ablehnen, wenn er den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten für offensichtlich unbegründet oder das Verfahren für unzulässig hält. Der Beschluss ist zu begründen und dem Kammervorstand sowie dem Beschuldigten zuzustellen. Der Kammervorstand kann binnen eines Monats nach Zustellung gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde an das Landesberufsgericht einlegen, das endgültig entscheidet.
(2) Hält sich das Berufsgericht für örtlich unzuständig, so hat es die Sache an das zuständige Berufsgericht zu verweisen. Bei der Eröffnung trifft der Vorsitzende diese Entscheidung.
(3) Ist gegen den eines Verstoßes gegen Berufspflichten Beschuldigten wegen derselben Tatsachen die öffentliche Klage in einem strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren nicht verhandelt wird, weil der Beschuldigte flüchtig ist.
(4) Ist der Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, einen Verstoß gegen Berufspflichten enthalten.
(5) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht einstimmig die Nachprüfung beschließt.
§ 62 Verfahren bei Eröffnung
(1) Wird die Eröffnung des Verfahrens nicht gemäß § 61 abgelehnt, so stellt der Vorsitzende des Berufsgerichts dem Beschuldigten die Anschuldigungsschrift und etwaige Nachträge zu und bestimmt eine Frist, innerhalb der der Beschuldigte sich schriftlich äußern kann.
(2) Der Beschuldigte kann nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die dem Berufsgericht vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschriften nehmen.
§ 63 Hauptverhandlung
(1) Nach Ablauf der im § 62 genannten Frist setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Kammervorstand und den Beschuldigten. Der Vorsitzende lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sollen in den Ladungen des Kammervorstandes und des Beschuldigten angegeben werden. Ebenso ordnet er die Herbeischaffung anderer Beweismittel an, die er für erforderlich hält.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn der Beschuldigte nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet.
(3) Verlangt der Beschuldigte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angaben der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekannt zu machen. Beweisanträge des Beschuldigten und die Verfügung sind dem Kammervorstand mitzuteilen. Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Beschuldigte sie unmittelbar laden lassen.
(4) Der Kammervorstand kann Zeugen und Sachverständige zur Hauptverhandlung unmittelbar laden; er hat den Vorsitzenden und den Beschuldigten hiervon zu benachrichtigen.
(5) Der Vorsitzende teilt der Aufsichtsbehörde den Termin zur Hauptverhandlung rechtzeitig mit.
§ 64 Vorläufige Einstellung
(1) Das Berufsgericht kann bei Vorliegen der Voraussetzung des § 57 Abs. 3 mit Zustimmung des Kammervorstandes und des Beschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung durch Beschluss vorläufig einstellen und dem Beschuldigten zugleich die in § 57 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. § 57 Abs. 3 Satz 2 und § 153a Abs. 1 Satz 2 bis 5 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 teilt das Berufsgericht dem Kammervorstand und der Aufsichtsbehörde mit.
§ 65 Entscheidung ohne Hauptverhandlung
(1) Hält der Vorsitzende des Berufsgerichts eine Warnung, einen Verweis oder eine Geldbuße bis zu eintausend Euro für ausreichend, so kann er ohne Hauptverhandlung einen Beschluss des Berufsgerichts herbeiführen. In dem Beschluss kann nur auf Warnung, Verweis oder Geldbuße bis zu eintausend Euro erkannt werden. Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Kammervorstand zu hören.
(2) Gegen den Beschluss können der Kammervorstand, die Aufsichtsbehörde und der Beschuldigte binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Berufsgerichts Einspruch erheben. Bei rechtzeitigem Einspruch wird die Hauptverhandlung einberufen, sofern nicht bis zu ihrem Beginn der Einspruch zurückgenommen wird. Das Berufsgericht ist an seine Entscheidung im Beschlussverfahren nicht gebunden.
(3) Wird gegen den Beschluss nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, so erlangt er die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
§ 66 Verhandlung in Abwesenheit
(1) Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn der Beschuldigte nicht erschienen ist. Ist der Beschuldigte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, hat er dies rechtzeitig mitgeteilt und lässt er sich auch nicht durch einen Verteidiger vertreten, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.
(2) Ist der Beschuldigte verhandlungsunfähig, so ist das Verfahren bis zur Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten auszusetzen. Der Vorsitzende kann jederzeit vom Beschuldigten zum Nachweis seiner Verhandlungsunfähigkeit die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
§ 67 Öffentlichkeit
(1) Die Hauptverhandlung ist unbeschadet der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes nicht öffentlich. Vertretern der Aufsichtsbehörde und Mitgliedern des Kammervorstandes sowie von ihm beauftragten Personen ist die Teilnahme gestattet; ihnen ist auf Antrag Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Das Berufsgericht kann durch Beschluss anderen als den in Absatz 1 genannten Personen die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestatten.
§ 68 Gang der Verhandlung
(1) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende, beim Landesberufsgericht ein von ihm zum Berichterstatter ernanntes berufsrichterliches Mitglied in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Dabei können Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem vorangegangenen Ermittlungsverfahren oder einem anderen gesetzlich angeordneten Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden; das gilt nicht, soweit der Beweis auf der Wahrnehmung einer Person beruht, die als Zeuge oder Sachverständiger geladen und erschienen ist. Ist der Beschuldigte erschienen, so wird er gehört.
(2) Sodann werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der Beschuldigte, das Gericht und der Kammervorstand auf die Vernehmung verzichten.
(3) Das Berufsgericht kann, wenn es weitere Beweiserhebungen für erforderlich hält, neue Zeugen oder Sachverständige vernehmen oder ein Mitglied des Gerichts damit beauftragen oder im Wege der Rechtshilfe ein anderes Gericht darum ersuchen.
(4) Nach Schluss der Beweisaufnahme ist dem Kammervorstand Gelegenheit zu geben, Anträge zur Schuldfrage und zur Bemessung der Maßnahmen nach § 48 zu stellen. Sodann sind der Beschuldigte und sein Verteidiger zu hören. Der Beschuldigte hat das letzte Wort.
§ 69 Urteil
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Das Berufsgericht kann zum Gegenstand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungspunkte machen, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Beschuldigten als Verstoß gegen Berufspflichten zur Last gelegt werden, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellen. Wird ein Nachtrag zur Anschuldigungsschrift dem Beschuldigten nicht spätestens eine Woche vor der Hauptverhandlung zugestellt, so können die in diesem Nachtrag dem Beschuldigten zur Last gelegten Anschuldigungspunkte nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung zum Gegenstand der Hauptverhandlung und Urteilsfindung gemacht werden. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Berufsgericht nach seiner freien Überzeugung.
(3) In dem Urteil kann nur auf die in § 48 Abs. 1 und 3 bezeichneten berufsgerichtlichen Maßnahmen erkannt werden, der Kammerangehörige freigesprochen oder das Verfahren eingestellt werden. Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,
1.
wenn ein Verfahrenshindernis besteht, insbesondere wenn das Verfahren nicht rechtswirksam eingeleitet ist;
2.
wenn der Beschuldigte durch Verzicht auf die Approbation oder Beendigung der Berufsausübung aus einem anderen Grund endgültig die Kammerzugehörigkeit verliert.
(4) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und mündlichen Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen. Das Urteil ist von allen Mitgliedern des Gerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert zu unterschreiben, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
(5) Das Urteil ist mit Rechtsmittelbelehrung dem Beschuldigten, dem Kammervorstand und der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Ist der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten, so ist diesem das Urteil zuzustellen.
§ 70 Berufung
(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte ist die Berufung durch den Beschuldigten, den Kammervorstand und die Aufsichtsbehörde zulässig. Legt nur die Aufsichtsbehörde Berufung ein, so führt sie die Berufung im eigenen Namen durch.
(2) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht eingeht.
(4) Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
(5) Die Kostenentscheidung allein kann nicht angefochten werden.
§ 71 Berufungsverfahren
Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Berufsgerichten entsprechend, soweit nicht Abweichendes bestimmt ist. § 65 findet keine Anwendung.
§ 72 Berufungsentscheidung
(1) Das Landesberufsgericht verwirft die Berufung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, wenn sie nicht frist- oder formgerecht eingelegt ist. Der Beschluss ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.
(2) Soweit das Landesberufsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht nach § 73 Abs. 1 verfährt. Das Landesberufsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Berufsgerichts nicht gebunden.
§ 73 Zurückverweisung, Nachtragsanschuldigung
(1) Das Landesberufsgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zurückverweisen, wenn das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet. Das Berufsgericht ist insoweit an die rechtliche Beurteilung des Landesberufsgerichts gebunden.
(2) Werden vor dem Landesberufsgericht im Wege der Nachtragsanschuldigung neue Beschuldigungen erhoben, so kann darüber nur verhandelt und entschieden werden, wenn der Beschuldigte nach ausdrücklichem Hinweis zustimmt.
§ 74 Beschwerde
(1) Gegen nicht endgültige Beschlüsse des Berufsgerichts ist die Beschwerde an das Landesberufsgericht zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder eine dritte Person betreffen.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Berufsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist wird jedoch auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde beim Landesberufsgericht eingelegt wird.
(3) Das Berufsgericht kann der Beschwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet das Landesberufsgericht endgültig.
(4) Der Vorsitzende des Berufsgerichts verwirft die Beschwerde als unzulässig, wenn sie verspätet eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.
§ 75 Wiederaufnahme
(1) Ein Verurteilter kann die Wiederaufnahme eines durch endgültige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Freisprechung oder eine mildere Maßnahme nach § 48 zu begründen. Die Wiederaufnahme kann ferner beantragt werden, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist.
(2) Über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Landesberufsgericht ohne mündliche Verhandlung.
(3) Ist der Antrag zulässig (Absatz 1), so ordnet der Vorsitzende des Landesberufsgerichts, soweit es nötig ist, die Erhebung der Beweise an
(4) Nach Schluss der Beweisaufnahme fordert er den Kammervorstand und den Verurteilten auf, sich innerhalb einer Frist zu erklären.
(5) Das Landesberufsgericht verwirft den Antrag als unbegründet, wenn sich die darin aufgestellten Behauptungen nicht hinreichend bestätigt haben; andernfalls hebt es die Verurteilung auf und ordnet die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Berufsgericht an.
(6) Das Landesberufsgericht kann mit Zustimmung des Kammervorstandes den Verurteilten ohne mündliche Verhandlung sofort freisprechen, wenn genügend Beweise bereits vorliegen.
§ 76 Kosten
(1) In jeder Entscheidung, die, das Verfahren im Rechtszuge beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Sie bestehen aus den Gebühren und den baren Auslagen des Verfahrens.
(2) Die Gebühr beträgt für jede Instanz zwischen 900 und 1 500 Euro, für das Beschlussverfahren nach §§ 65 und 72 zwischen 500 und 1 000 Euro, für die Entscheidung des Berufsgerichts im Rügeverfahren nach § 46 a Abs. 4 zwischen 500 und 1 000 Euro. Das Gericht bestimmt in der Entscheidung die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten.
(3) Als bare Auslagen gelten:
1.
Entschädigungen der Zeugen und Sachverständigen,
2.
Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Berufsgerichte bei Geschäften außerhalb des Sitzes des Berufsgerichts,
3.
Portogebühren für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Fernschreib- und Fernsprechgebühren,
4.
Schreibgebühren; § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes findet entsprechende Anwendung.
(4) Dem Beschuldigten, der im Berufsgerichtsverfahren verurteilt wird, sind die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Entsprechendes gilt, wenn das Berufsgerichtsverfahren aus den Gründen des § 69 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 eingestellt wird und nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Verstoß gegen Berufspflichten erwiesen ist.
(5) Lehnt das Berufsgericht die Eröffnung des Verfahrens gemäß § 61 ab, so werden Gebühren nicht erhoben. Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder das berufsgerichtliche Verfahren in anderen als den in Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Fällen eingestellt wird. Die baren Auslagen fallen der Kammer zur Last. Das Berufsgericht kann sie in den Fällen des Satzes 2 ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegen, wenn er sie durch sein Verhalten verursacht hat.
(6) Die dem Beschuldigten erwachsenden notwendigen Auslagen können ganz oder zum Teil der Kammer auferlegt werden, wenn das Berufsgericht feststellt, dass ein Verstoß gegen die Berufspflichten nicht erwiesen ist. Im Falle des Absatzes 5 sind sie ganz der Kammer aufzuerlegen; dies gilt nicht bei der Einstellung des Verfahrens nach § 64 Abs. 1. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten der Verteidigung.
(7) Im Falle des § 70 Abs. 1 Satz 2 fallen in entsprechender Anwendung der vorstehenden Absätze 5 und 6 die Kosten der Staatskasse zur Last.
(8) Die Absätze 4 bis 6 gelten für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht entsprechend.
§ 77 Nachträgliche Kostenentscheidung
(1) Wenn die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
§ 78 Gebührenerhebung bei Ermittlungen nach § 55 Abs. 3
Der Kammervorstand kann die Durchführung von Ermittlungen nach § 55 Abs. 3 von der Erhebung einer Gebühr in Höhe von 150 Euro abhängig machen. Im Übrigen gilt § 76 entsprechend.
§ 79 Anwendung von § 469 der Strafprozeßordnung
Hat ein Kammermitglied durch eine vorsätzliche oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige die Durchführung von Ermittlungen veranlasst, so findet § 469 der Strafprozeßordnung sinngemäß Anwendung.
§ 80 Kostenfestsetzung
(1) Die Kosten werden durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts festgesetzt.
(2) Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung sind binnen zwei Wochen seit Zustellung beim Berufsgericht für Heilberufe einzulegen. Gegen dessen Entscheid ist die sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen seit Zustellung des Beschlusses an das Landesberufsgericht zulässig.
§ 81 Rechtskraft
(1) Die Entscheidungen der Berufsgerichte werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, so tritt die Rechtskraft in dem Zeitpunkt ein, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme dem Berufsgericht zugeht. Endgültige Entscheidungen der Berufsgerichte werden mit ihrer Bekanntmachung rechtskräftig.
(2) Entscheidungen der Berufsgerichte werden vollstreckbar, soweit sie rechtskräftig geworden sind.
§ 82 Einziehung von Geldbußen, Gebühren und baren Auslagen
(1) Die Einziehung vom Berufsgericht rechtskräftig auferlegter Geldbußen sowie der Gebühren, die gegen den Verurteilten rechtskräftig festgesetzt sind, obliegt der Kammer, der der Verurteilte angehört oder zurzeit des Berufsvergehens angehört hat.
(2) Geldbußen und Gebühren werden wie rückständige Beiträge und Ordnungsgelder gemäß § 12 beigetrieben, Vollstreckungstitel sind die mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen Urteilsfertigungen und Kostenfestsetzungsbeschlüsse.
(3) Die Einziehung beim Berufsgericht entstandener barer Auslagen obliegt dem Berufsgericht. Für die Vollstreckung sind die für das Strafverfahren geltenden Vollstreckungsvorschriften sinngemäß anzuwenden.
§ 83 Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung
Zur Ergänzung der Bestimmungen dieses Abschnitts sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei, die Gerichtssprache, die Beratung und die Abstimmung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Berufsgerichtsverfahrens entgegensteht.
§ 84 Kostentragung
Die Kammern tragen die sächlichen und persönlichen Kosten der Berufsgerichte für die Verfahren, die auf ihren Antrag oder auf Antrag eines Kammerangehörigen nach § 46 a Abs. 4 Satz 4 durchgeführt worden sind. In gleichem Maße stehen ihnen die Einnahmen an Kosten und Geldbußen zu, Überschüsse sind nach Ablauf des Rechnungsjahres den Fürsorgeeinrichtungen der Kammern zuzuführen.
Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 85 Anwendung des Gesetzes
Die Bestimmungen dieses Gesetzes in Bezug auf Staatsangehörige der Europäischen Union und das anzuwendende Recht der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und für Staaten, mit denen ein EU-Assoziierungsabkommen in Kraft getreten ist.
§ 86 Übergangsregelung für Ethik-Kommissionen
Bis zum Zeitpunkt der Ernennung der Mitglieder der zu errichtenden Ethik-Kommissionen und der Genehmigung der Satzungen durch die Aufsichtsbehörden nehmen die bei der Landesärztekammer und der Friedrich-Schiller-Universität Jena bestehenden Ethik-Kommissionen die Funktion der nach diesem Gesetz zu errichtenden Ethik-Kommissionen wahr.
§ 86 a
(aufgehoben)
§ 86 b Übergangsbestimmung
(1) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heilberufegesetzes in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach dem Heilberufegesetz in der vor dem In-Kraft-Treten des Artikels 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heilberufegesetzes geltenden Fassung.
(2) Ärzte, die eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin vor In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, führen diese nach den Bestimmungen des § 37 a in der ab In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes geltenden Fassung zu Ende. Die Landesärztekammer regelt durch Satzung (Weiterbildungsordnung) die Anrechnung der vor dem Stichtag abgeleisteten Ausbildungszeiten.
§ 87 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und in weiblicher Form.
§ 88 (In-Kraft-Treten)
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