ThürZustVBezüge
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Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge -ThürZustVBezüge-) Vom 14. Dezember 2009

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge -ThürZustVBezüge-) Vom 14. Dezember 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 437, 453)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge - ThürZustVBezüge -) vom 14. Dezember 200901.01.2010
Eingangsformel01.01.2010
§ 1 - Geltungsbereich und Aufgaben01.12.2022
§ 2 - Festsetzung der Bezüge01.01.2019
§ 3 - Versorgung01.11.2021
§ 3a - Altersgeld01.11.2021
§ 4 - Sonstige Aufgaben01.11.2021
§ 5 - Rückforderungen01.01.2019
§ 6 - Widersprüche und gerichtliche Verfahren01.11.2021
§ 7 - Verfahren01.01.2019
§ 8 - Evaluation01.11.2021
§ 9 - Gleichstellungsbestimmung01.11.2021
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten02.10.2015
Aufgrund des § 61 Abs. 3 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 585), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich und Aufgaben

(1) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge
1.
der Mitglieder der Landesregierung, der in einem öffentlich-rechtlichen Amts-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land stehenden Personen sowie der Beamten, der Richter und der Dienstanfänger des Landes,
2.
der Tarifbeschäftigten und der Auszubildenden des Landes sowie der sonstigen in einem privatrechtlichen Beschäftigungs-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land stehenden Personen,
3.
der ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und der Versorgungsempfänger des Landes und
4.
der Beamten, Versorgungsempfänger, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden der Landesforstanstalt sowie der sonstigen in einem privatrechtlichen Beschäftigungs-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zur Landesforstanstalt stehenden Personen,
5.
der Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten des Landes und der Landesforstanstalt.
Satz 1 gilt nicht für die Vergütungen nach den §§ 45 und 45 a ThürBesG.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Finanzen nicht zuständig für
1.
die Festsetzung der Leistungsbezüge nach den §§ 27 bis 31 und 33 ThürBesG und
2.
die Festsetzung und Berechnung des Leistungsentgelts nach § 40 Nr. 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Dies gilt nicht, sofern das Leistungsentgelt pauschal in Form eines Vomhundertsatzes des Entgelts gezahlt wird.
(3) Das Landesamt für Finanzen nimmt für das Land und die Landesforstanstalt die Aufgaben des Arbeitgebers im Sinne der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, der betrieblichen Altersversorgung und des Vermögensbildungsgesetzes wahr.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann das für Finanzen zuständige Ministerium Ausnahmen von den Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung für die aus Drittmitteln finanzierten Tarifbeschäftigten sowie die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte an den Hochschulen zulassen.
(5) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge erfolgt auf der Grundlage von Entscheidungen und Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststellen sowie von Mitteilungen der Bediensteten in Form von zahlungsbegründenden Unterlagen. Den personalverwaltenden Dienststellen obliegt die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der von ihnen getroffenen Entscheidungen.

§ 2 Festsetzung der Bezüge

(1) Zur Festsetzung der Bezüge für den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, mit Ausnahme der Versorgungsempfänger, genannten Personenkreis gehört insbesondere die Festsetzung
1.
des Beginns des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen des Grundgehalts der Beamten und Richter nach § 24 Abs. 1 und § 36 ThürBesG (Erfahrungsdienstalter) mit Ausnahme der Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 ThürBesG,
2.
des Jubiläumsdienstalters für Beamte und Richter,
3.
des Stufenaufstiegs nach § 16 Abs. 3 und 4 TV-L, § 16 Abs. 3 und 4 TV-Forst mit Ausnahme der erstmaligen Stufenfestsetzung nach § 16 Abs. 2 und 2a TV-L, § 16 Abs. 2 und 2a TV-Forst, § 40 Nr. 5 Textziffer 1 und 1a TV-L, der Vorweggewährung nach § 16 Abs. 5 TV-L, § 16 Abs. 5 TV-Forst, § 40 Nr. 5 Textziffer 2 TV-L und der leistungsbezogenen Stufenfestsetzung nach § 17 Abs. 2 TV-L, § 17 Abs. 2 TV-Forst,
4.
der Beschäftigungszeiten nach § 34 Abs. 3 TV-L und § 34 Abs. 3 TV-Forst,
5.
der Erfahrungsstufen entsprechend Nummer 1 und des Jubiläumsdienstalters entsprechend Nummer 2 für Beschäftigte sowie für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen, auf die das Besoldungsrecht entsprechend anzuwenden ist.
(2) Das Landesamt für Finanzen prüft die Ausschluss- oder Verjährungsfristen der Ansprüche, die mit der Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge im Zusammenhang stehen; ausgenommen hiervon sind Ansprüche, die auf einer Feststellung der zuständigen personalverwaltenden Dienststelle beruhen.

§ 3 Versorgung

(1) Die Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen im Bereich der Versorgung umfasst
1.
a)
die Festsetzung der Versorgung,
b)
die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers,
c)
die Entscheidung über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften sowie
d)
die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 78 Abs. 3 und 6 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG),
2.
die Berechnung und Anforderung von Versorgungszuschlägen nach § 13 Abs. 4 ThürBeamtVG auf der Grundlage entsprechender Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststelle,
3.
die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 ThürBeamtVG,
4.
die Berechnung und Anforderung der Versorgungsanteile nach den §§ 82 bis 84 ThürBeamtVG sowie deren Erstattung,
5.
die Durchführung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (GVBl. 2010, S. 285 -286 -),
6.
die Mitwirkung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidungen von Mitgliedern der Landesregierung, von in einem öffentlich-rechtlichen Amts- und Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen sowie von Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern des Landes,
7.
die Feststellung nach § 63 Abs. 1 ThürBeamtVG, dass das Ableben eines verschollenen Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsempfängers mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) Dem Landesamt für Finanzen wird darüber hinaus die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 34 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1, § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 81 Satz 2 ThürBeamtVG sowie als Pensionsbehörde des Landes und der Landesforstanstalt übertragen.

§ 3a Altersgeld

Das Landesamt für Finanzen ist ferner zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes der Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten des Landes und der Landesforstanstalt. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Nr. 4 und 6 gilt entsprechend.

§ 4 Sonstige Aufgaben

Das Landesamt für Finanzen ist des Weiteren zuständig für
1.
die Veranlassung der Zahlung der von denDienststellen gewährten Aufwandsentschädigungen und Jubiläumszuwendungen,
2.
die Übersendung einer Aufstellung der verauslagten Bezüge für Tarifbeschäftigte, Beamte und Richter, die an andere Arbeitgeber oder Dienstherrn abgeordnet, diesen zugewiesen oder gestellt worden sind, an die personalführende Dienststelle; bei Beamten und Richtern umfasst die Aufstellung der Bezüge auch den Versorgungszuschlag,
3.
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die nach § 47 des Thüringer Beamtengesetzes beziehungsweise § 6 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 -1065-) in der jeweils geltenden Fassung auf das Land oder die Landesforstanstalt übergegangen sind,
4.
die Drittschuldnervertretung des Landes und der Landesforstanstalt bei der Pfändung und Verpfändung von Bezügen; sie ist auszahlende Kasse nach § 411 BGB bei der Abtretung von Bezügen sowie
5.
die Berechnung und Auszahlung der Urlaubsabgeltung.

§ 5 Rückforderungen

(1) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Rückforderung überzahlter Bezüge.
(2) Das Landesamt für Finanzen entscheidet, ob nach § 13 Abs. 2 Satz 3 ThürBesG für die Beamten, § 7 Abs. 2 Satz 3 ThürBeamtVG für die Versorgungsempfänger oder nach § 242 BGB für die Tarifbeschäftigten von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen ist; bei Beträgen über 3 000 Euro mit Zustimmung der jeweiligen obersten Dienstbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde.
(3) Dem Landesamt für Finanzen wird die Befugnis übertragen, nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) Rückzahlungsansprüche
1.
bis zu einem Betrag von 20 000 Euro auf längstens 18 Monate oder bis zu einem Betrag von 10 000 Euro auf längstens drei Jahre zu stunden,
2.
bis zu einem Betrag von 20 000 Euro befristet oder bis zu einem Betrag von 10 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,
3.
bis zu einem Betrag von 3 000 Euro zu erlassen.

§ 6 Widersprüche und gerichtliche Verfahren

(1) Das Landesamt für Finanzen entscheidet über Widersprüche gegen von ihm erlassene Bescheide und über unmittelbar eingelegte Widersprüche gegen die Bezügezahlung von Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung, von in einem öffentlich-rechtlichen Amts-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land stehenden Personen, Versorgungsempfängern, Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten, Beamten, Richtern und Dienstanfängern des Landes.
(2) In gerichtlichen Verfahren wird der Freistaat Thüringen durch das Landesamt für Finanzen vertreten, soweit deren Zuständigkeit nach den §§ 1 bis 5 berührt ist.

§ 7 Verfahren

Näheres zur Verfahrensweise und Aufgabenwahrnehmung des Landesamts für Finanzen nach den §§ 1 bis 6 regelt das für Finanzen zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift, soweit nach § 79 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ThürLHO erforderlich, im Einvernehmen mit dem Thüringer Rechnungshof, soweit von dem Verfahren die Geschäftsbereiche der übrigen Ministerien berührt werden, im Einvernehmen mit diesen.

§ 8 Evaluation

Das für Finanzen zuständige Ministerium berichtet dem Kabinett bis zum 31. Dezember 2023 über die Anwendung des § 4 Nr. 2 in der ab 1. November 2021 geltenden Fassung.

§ 9 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Absatz 1 tritt die Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge vom 8. März 2005 (GVBl. S. 126), geändert durch Anordnung und Verordnung vom 22. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 15), außer Kraft.
Erfurt, den 14. Dezember 2009
Die Landesregierung
Die Ministerpräsidentin Die Finanzministerin
Ch. Lieberknecht Marion Walsmann
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