ThürDG
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Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG) Vom 21. Juni 2002

Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG) Vom 21. Juni 2002
*
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508, 518)
Fußnoten
*)
Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Deregulierung und Beschleunigung disziplinarrechtlicher Verfahren bei Beamten vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG) vom 21. Juni 200228.06.2002
Inhaltsverzeichnis01.01.2015
Erster Teil - Geltungsbereich28.06.2002
§ 1 - Persönlicher Geltungsbereich01.11.2021
§ 2 - Sachlicher Geltungsbereich01.01.2015
Zweiter Teil - Disziplinarmaßnahmen28.06.2002
§ 3 - Arten der Disziplinarmaßnahmen01.01.2015
§ 4 - Verweis28.06.2002
§ 5 - Geldbuße28.06.2002
§ 6 - Kürzung der Dienstbezüge01.09.2019
§ 7 - Zurückstufung01.09.2019
§ 8 - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis01.01.2015
§ 9 - Kürzung des Ruhegehalts28.06.2002
§ 10 - Aberkennung des Ruhegehalts01.04.2009
§ 11 - Festlegung der Disziplinarmaßnahme01.01.2015
§ 12 - Verhängungsverbot wegen Zeitablaufs01.01.2015
§ 13 - Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Strafe, Geldbuße oder anderen Maßnahmen01.09.2019
Dritter Teil - Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren28.06.2002
§ 14 - Disziplinarorgane01.09.2019
§ 15 - Aussetzung von Disziplinarverfahren beim Zusammentreffen mit anderen Verfahren01.01.2015
§ 16 - Bindung an tatsächliche Feststellungen in anderen Verfahren01.07.2008
§ 17 - Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit des Beamten01.09.2009
§ 18 - Bevollmächtigte und Beistände28.06.2002
§ 19 - Zustellung28.06.2002
§ 20 - Innerdienstliche Mitteilungen28.06.2002
§ 21 - Ergänzende Anwendung anderer Gesetze28.06.2002
Vierter Teil - Behördliches Disziplinarverfahren28.06.2002
Erster Abschnitt - Einleitung, Ausdehnung, Beschränkung, Beschleunigung28.06.2002
§ 22 - Einleitung von Amts wegen01.09.2019
§ 23 - Einleitung auf Antrag des Beamten28.06.2002
§ 24 - Erweiterung und Begrenzung des Disziplinarverfahrens01.09.2019
§ 25 - Beschleunigungsgebot, Antrag auf gerichtliche Festsetzung01.01.2015
Zweiter Abschnitt - Anhörung des Beamten, Ermittlungen28.06.2002
§ 26 - Information, Belehrung und Anhörung des Beamten28.06.2002
§ 27 - Ermittlungen nach Einleitung des Disziplinarverfahrens, Verzicht auf Ermittlungen01.09.2019
§ 28 - Ermittlungsführer01.09.2019
§ 29 - Protokoll01.01.2015
§ 30 - Beweiserhebung28.06.2002
§ 31 - Herausgabe von Schriftgut28.06.2002
§ 32 - Durchsuchungen und Beschlagnahmen28.06.2002
§ 33 - Zeugen und Sachverständige01.09.2019
§ 34 - Unterbringung in einem Krankenhaus zur Erstellung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten28.06.2002
§ 35 - Akteneinsicht28.06.2002
§ 36 - Unterrichtung des Beamten über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, abschließende Anhörung01.11.2021
§ 37 - Abgabe des Disziplinarverfahrens wegen nicht ausreichender Disziplinarbefugnis28.06.2002
Dritter Abschnitt - Abschlussentscheidung28.06.2002
§ 38 - Einstellungsverfügung, Kosten, Rechtsbehelf01.11.2021
§ 39 - Disziplinarverfügung, Kosten, Rechtsbehelf28.06.2002
§ 40 - Abweichende Entscheidungsmöglichkeiten des höheren Dienstvorgesetzten beziehungsweise der obersten Dienstbehörde01.11.2021
§ 41 - Disziplinarklage01.01.2015
Vierter Abschnitt - Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen28.06.2002
§ 42 - Vorläufige Dienstenthebung, Rechtsbehelf01.01.2015
§ 43 - Einbehaltung von Bezügen, Rechtsbehelf01.11.2021
Fünfter Abschnitt - Widerspruchsverfahren28.06.2002
§ 44 - Widerspruchsverfahren, Widerspruchsbescheid, Kosten, Rechtsbehelf28.06.2002
Fünfter Teil - Gerichtliches Disziplinarverfahren28.06.2002
Erster Abschnitt - Disziplinargerichtsbarkeit28.06.2002
§ 45 - Zuständigkeit28.06.2002
§ 46 - Kammer für Disziplinarsachen01.11.2021
§ 47 - Beamtenbeisitzer01.05.2017
§ 48 - Ausschluss der Richter28.06.2002
§ 49 - Senat für Disziplinarsachen30.11.2007
Zweiter Abschnitt - Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht28.06.2002
Erster Unterabschnitt - Disziplinarklage28.06.2002
§ 50 - Disziplinarklage, Nachtragsklage28.06.2002
§ 51 - Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift28.06.2002
§ 52 - Beschränkung des Disziplinarverfahrens01.01.2015
§ 53 - Beweiserhebung28.06.2002
§ 54 - Rücknahme der Disziplinarklage28.06.2002
§ 55 - Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, Beschluss, Urteil, Unterhaltsbeitrag01.11.2021
Zweiter Unterabschnitt - Klage des Beamten28.06.2002
§ 56 - Klage des Beamten01.01.2015
§ 57 - Beschränkung des Disziplinarverfahrens, Beweiserhebung28.06.2002
§ 58 - Klagerücknahme28.06.2002
§ 59 - Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage des Beamten nach mündlicher Verhandlung, Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse28.06.2002
Dritter Abschnitt - Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht28.06.2002
Erster Unterabschnitt - Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage28.06.2002
§ 60 - Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage01.09.2019
§ 61 - Rücknahme der Berufung28.06.2002
§ 62 - Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, Beschluss, Urteil01.11.2021
Zweiter Unterabschnitt - Berufung gegen das Urteil über die Klage des Beamten28.06.2002
§ 63 - Berufung gegen das Urteil über eine Klage des Beamten, Rücknahme der Berufung28.06.2002
§ 64 - Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Berufung gegen das Urteil über die Klage des Beamten, Beschluss, Urteil, Rechtsmittel28.06.2002
Dritter Unterabschnitt - Beschwerde28.06.2002
§ 65 - Beschwerde28.06.2002
Vierter Abschnitt - Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht28.06.2002
§ 66 - Revision01.11.2021
Fünfter Abschnitt - Wiederaufnahme des Verfahrens28.06.2002
§ 67 - Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens01.10.2011
§ 68 - Zulässigkeit der Wiederaufnahme zugunsten oder zuungunsten des Betroffenen28.06.2002
§ 69 - Unzulässigkeit der Wiederaufnahme28.06.2002
§ 70 - Entscheidungen des Gerichts über den Antrag auf Wiederaufnahme, Beschluss, Urteil28.06.2002
§ 71 - Folgen des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens01.01.2015
Sechster Abschnitt - Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren28.06.2002
§ 72 - Kostenentscheidung nach einer Disziplinarklage, nach einer Klage oder einem Antrag des Beamten28.06.2002
§ 73 - Kostenentscheidung bei erfolglosem Rechtsmittel und bei erfolglosem Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens28.06.2002
§ 74 - Kostentragung bei Rücknahme, Erledigung in der Hauptsache, Wiedereinsetzung und Verschulden28.06.2002
Sechster Teil - Vollstreckung und Wirksamwerden der disziplinarrechtlichen Entscheidungen, Kosten und Aufwendungen, Verwertungsverbot, Begnadigung28.06.2002
§ 75 - Vollzug und Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen01.01.2015
§ 76 - Zahlung des Unterhaltsbeitrags01.09.2014
§ 77 - Kosten und Aufwendungen01.01.2015
§ 78 - Verwertungsverbot, Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte01.01.2015
§ 79 - Begnadigung01.01.2015
Siebter Teil - Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen28.06.2002
§ 80 - Beamte der kommunalen Gebietskörperschaften und der Verwaltungsgemeinschaften (Kommunalbeamte)28.06.2002
§ 81 - Beamte der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts28.06.2002
Achter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen28.06.2002
§ 82 - Übergangsbestimmungen28.06.2002
§ 83 - Verwaltungsvorschriften28.06.2002
§ 84 - Gleichstellungsbestimmung01.09.2019
§ 85 - Inkrafttreten01.01.2015
Erster Teil Geltungsbereich
§ 1Persönlicher Geltungsbereich
§ 2Sachlicher Geltungsbereich
Zweiter Teil Disziplinarmaßnahmen
§ 3Arten der Disziplinarmaßnahmen
§ 4Verweis
§ 5Geldbuße
§ 6Kürzung der Dienstbezüge
§ 7Zurückstufung
§ 8Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
§ 9Kürzung des Ruhegehalts
§ 10Aberkennung des Ruhegehalts
§ 11Festlegung der Disziplinarmaßnahme
§ 12Verhängungsverbot wegen Zeitablaufs
§ 13Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Strafe, Geldbuße oder anderen Maßnahmen
Dritter Teil Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren
§ 14Disziplinarorgane
§ 15Aussetzung von Disziplinarverfahren beim Zusammentreffen mit anderen Verfahren
§ 16Bindung an tatsächliche Feststellungen in anderen Verfahren
§ 17Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit des Beamten
§ 18Bevollmächtigte und Beistände
§ 19Zustellung
§ 20Innerdienstliche Mitteilungen
§ 21Ergänzende Anwendung anderer Gesetze
Vierter Teil Behördliches Disziplinarverfahren
Erster Abschnitt Einleitung, Ausdehnung, Beschränkung, Beschleunigung
§ 22Einleitung von Amts wegen
§ 23Einleitung auf Antrag des Beamten
§ 24Erweiterung und Begrenzung des Disziplinarverfahrens
§ 25Beschleunigungsgebot, Antrag auf gerichtliche Festsetzung
Zweiter Abschnitt Anhörung des Beamten, Ermittlungen
§ 26Information, Belehrung und Anhörung des Beamten
§ 27Ermittlungen nach Einleitung des Disziplinarverfahrens, Verzicht auf Ermittlungen
§ 28Ermittlungsführer
§ 29Protokoll
§ 30Beweiserhebung
§ 31Herausgabe von Schriftgut
§ 32Durchsuchungen und Beschlagnahmen
§ 33Zeugen und Sachverständige
§ 34Unterbringung in einem Krankenhaus zur Erstellung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten
§ 35Akteneinsicht
§ 36Unterrichtung des Beamten über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, abschließende Anhörung
§ 37Abgabe des Disziplinarverfahrens wegen nicht ausreichen der Disziplinarbefugnis
Dritter Abschnitt Abschlussentscheidung
§ 38Einstellungsverfügung, Kosten, Rechtsbehelf
§ 39Disziplinarverfügung, Kosten, Rechtsbehelf
§ 40Abweichende Entscheidungsmöglichkeiten des höheren Dienstvorgesetzten beziehungsweise der obersten Dienstbehörde
§ 41Disziplinarklage
Vierter Abschnitt Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 42Vorläufige Dienstenthebung, Rechtsbehelf
§ 43Einbehaltung von Bezügen, Rechtsbehelf
Fünfter Abschnitt Widerspruchsverfahren
§ 44Widerspruchsverfahren, Widerspruchsbescheid, Kosten, Rechtsbehelf
Fünfter Teil Gerichtliches Disziplinarverfahren
Erster Abschnitt Disziplinargerichtsbarkeit
§ 45Zuständigkeit
§ 46Kammer für Disziplinarsachen
§ 47Beamtenbeisitzer
§ 48Ausschluss der Richter
§ 49Senat für Disziplinarsachen
Zweiter Abschnitt Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Erster Unterabschnitt Disziplinarklage
§ 50Disziplinarklage, Nachtragsklage
§ 51Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
§ 52Beschränkung des Disziplinarverfahrens
§ 53Beweiserhebung
§ 54Rücknahme der Disziplinarklage
§ 55Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, Beschluss, Urteil, Unterhaltsbeitrag
Zweiter Unterabschnitt Klage des Beamten
§ 56Klage des Beamten
§ 57Beschränkung des Disziplinarverfahrens, Beweiserhebung
§ 58Klagerücknahme
§ 59Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage des Beamten nach mündlicher Verhandlung, Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Dritter Abschnitt Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Erster Unterabschnitt Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage
§ 60Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage
§ 61Rücknahme der Berufung
§ 62Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, Beschluss, Urteil
Zweiter Unterabschnitt Berufung gegen das Urteil über die Klage des Beamten
§ 63Berufung gegen das Urteil über eine Klage des Beamten, Rücknahme der Berufung
§ 64Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Berufung gegen das Urteil über die Klage des Beamten, Beschluss, Urteil, Rechtsmittel
Dritter Unterabschnitt Beschwerde
§ 65Beschwerde
Vierter Abschnitt Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 66Revision
Fünfter Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 67Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens
§ 68Zulässigkeit der Wiederaufnahme zugunsten oder zuungunsten des Betroffenen
§ 69Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
§ 70Entscheidungen des Gerichts über den Antrag auf Wiederaufnahme, Beschluss, Urteil
§ 71Folgen des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens
Sechster Abschnitt Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 72Kostenentscheidung nach einer Disziplinarklage, nach einer Klage oder einem Antrag des Beamten
§ 73Kostenentscheidung bei erfolglosem Rechtsmittel und bei erfolglosem Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens
§ 74Kostentragung bei Rücknahme, Erledigung in der Hauptsache, Wiedereinsetzung und Verschulden
Sechster Teil Vollstreckung und Wirksamwerden der disziplinarrechtlichen Entscheidungen, Kosten und Aufwendungen, Verwertungsverbot, Begnadigung
§ 75Vollzug und Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen
§ 76Zahlung des Unterhaltsbeitrags
§ 77Kosten und Aufwendungen
§ 78Verwertungsverbot, Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte
§ 79Begnadigung
Siebter Teil Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen
§ 80Beamte der kommunalen Gebietskörperschaften und der Verwaltungsgemeinschaften (Kommunalbeamte)
§ 81Beamte der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Achter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 82Übergangsbestimmungen
§ 83Verwaltungsvorschriften
§ 84Gleichstellungsbestimmung
§ 85Inkrafttreten

Erster Teil Geltungsbereich

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) Anwendung findet. Frühere Beamte, die einen unwiderruflich bewilligten Unterhaltsbeitrag nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezugs als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamte gelten auch für Ruhestandsbeamte, soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Beamte anwendbar sind.
(2) Die besonderen Bestimmungen des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes für Disziplinarsachen der Richter und Staatsanwälte und des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof für Disziplinarsachen der Mitglieder des Rechnungshofs sowie der aus diesen Ämtern in den Ruhestand getretenen Beamten bleiben unberührt.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung, wenn
1.
von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes -BeamtStG-) oder
2.
von Ruhestandsbeamten
a)
während ihres Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) oder
b)
nach Eintritt in den Ruhestand eine als Dienstvergehen geltende Handlung (§ 47 Abs. 2 BeamtStG und § 45 ThürBG)
begangen wurde. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Dienstvergehen gelten auch für als Dienstvergehen geltende Handlungen (§ 47 Abs. 2 BeamtStG und § 45 ThürBG), soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Dienstvergehen anwendbar sind.
(2) Nach diesem Gesetz können bei Beamten und Ruhestandsbeamten, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder als Soldaten auf Zeit gestanden haben, auch solche Dienstvergehen verfolgt werden, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben. Bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 47 Abs. 2 BeamtStG und § 45 ThürBG bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.
(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

Zweiter Teil Disziplinarmaßnahmen

§ 3 Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen bei Beamten sind:
1.
Verweis,
2.
Geldbuße,
3.
Kürzung der Dienstbezüge,
4.
Zurückstufung oder
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
(2) Disziplinarmaßnahmen bei Ruhestandsbeamten sind:
1.
Geldbuße,
2.
Kürzung des Ruhegehalts oder
3.
Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 ThürBG sowie § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 5 und 6 ThürBG.
(4) Bei Ehrenbeamten können nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden.
(5) Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

§ 4 Verweis

Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Eine Beförderung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Verhängung eines Verweises zulässig; im Übrigen steht ein Verweis bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.

§ 5 Geldbuße

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten verhängt werden. Hat der Beamte keine Bezüge, so darf die Geldbuße den Betrag von fünfhundert Euro, bei Ehrenbeamten, deren Aufwandsentschädigung darüber liegt, einen Monatsbetrag der Aufwandsentschädigung nicht übersteigen. Eine Beförderung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Verhängung einer Geldbuße zulässig; im Übrigen steht die Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen. Bei Ruhestandsbeamten gelten die Sätze 1 und 2 für die Versorgungsbezüge sinngemäß.

§ 6 Kürzung der Dienstbezüge

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG bekleidet. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, so bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.
(2) Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge, mindestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres seit Verhängung der Kürzung der Dienstbezüge, darf der Beamte nicht befördert werden. In der Entscheidung kann der Zeitraum verkürzt werden, wenn dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. Die wesentlichen Gründe für eine Verkürzung des Zeitraums sind in der Disziplinarverfügung darzulegen.
(3) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG. Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge ist eine Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt bei einem neuen Dienstherrn ausgeschlossen.

§ 7 Zurückstufung

(1) Durch die Zurückstufung wird der Beamte in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hatte.
(2) Der Beamte darf nur bei Bewährung und frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wieder befördert werden. In der Entscheidung kann der Zeitraum verkürzt werden, wenn dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. Die wesentlichen Gründe für eine Verkürzung des Zeitraums sind in der gerichtlichen Entscheidung darzulegen.
(3) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG. Bei der Anwendung des Absatzes 2 steht die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Wahlbeamte auf Zeit.

§ 8 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert die Ansprüche auf Besoldung und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG bekleidet. Ist eines von mehreren Ämtern ein Ehrenamt, und wird diese Disziplinarmaßnahme nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens verhängt, kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Im Hinblick auf die dem Beamten verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(3) Wird gegen einen Beamten, der früher bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter gestanden hat, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens verhängt wird.
(4) Ist gegen einen Beamten auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt worden, soll er bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG nicht wieder zum Beamten ernannt werden; auch ein anderes Beschäftigungsverhältnis soll nicht neu begründet werden.
(5) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Dienstbezüge, soweit nicht in der Entscheidung nach § 55 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist.

§ 9 Kürzung des Ruhegehalts

Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf Jahre. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 10 Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter ein. Die Aberkennung bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung und der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen.
(2) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG bekleidet hat.
(3) § 8 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Der Ruhestandsbeamte, dessen Ruhegehalt aberkannt wird, erhält bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Ruhegehalts, soweit nicht in der Entscheidung nach § 55 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist.

§ 11 Festlegung der Disziplinarmaßnahme

(1) Die zuständigen Disziplinarorgane entscheiden über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme soll vorrangig danach bemessen werden, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat; das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, soll aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können nicht nebeneinander verhängt werden; § 8 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 12 Verhängungsverbot wegen Zeitablaufs

(1) Sind mehr als zwei Jahre seit der Beendigung des als Dienstvergehen in Betracht kommenden Verhaltens vergangen, ist es unzulässig, einen Verweis zu verhängen.
(2) Sind mehr als drei Jahre seit der Beendigung des als Dienstvergehen in Betracht kommenden Verhaltens vergangen, ist es unzulässig, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts zu verhängen.
(3) Sind mehr als sieben Jahre seit der Beendigung des als Dienstvergehen in Betracht kommenden Verhaltens vergangen, ist es unzulässig, eine Zurückstufung zu verhängen.
(4) Durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erweiterung des Verfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf nach § 19 Abs. 6 Satz 2 ThürBG werden die Fristen der Absätze 1 bis 3 unterbrochen. Für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, der Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 15 oder die Dauer der Mitwirkung des Personalrats sind die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

§ 13 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Strafe, Geldbuße oder anderen Maßnahmen

(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde gegen einen Beamten unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
1.
ein Verweis oder eine Geldbuße nicht verhängt werden und
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten oder das Ansehen des Beamtentums zu wahren.
(2) Erfolgte im Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten ein rechtskräftiger Freispruch durch ein Gericht, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der Gerichtsentscheidung war, eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt werden, wenn dieser, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthält.

Dritter Teil Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren

§ 14 Disziplinarorgane

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden im Rahmen des behördlichen und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Gerichten ausgeübt. Die oberste Dienstbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift festlegen, wer abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 ThürBG die Disziplinarbefugnis als Dienstvorgesetzter ausübt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Bei Ruhestandsbeamten gilt als Dienstvorgesetzter die beim Eintritt in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde. Diese kann ihre Befugnisse durch Verwaltungsvorschrift ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium, welche Behörde zuständig ist.

§ 15 Aussetzung von Disziplinarverfahren beim Zusammentreffen mit anderen Verfahren

(1) Ist die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren gegen den Beamten erhoben oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, steht dies der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen desselben Sachverhalts nicht entgegen.
(2) Das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 eingeleitete Disziplinarverfahren sowie ein Disziplinarverfahren, in dessen Lauf die öffentliche Klage erhoben oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig wird, sind auszusetzen. Dies gilt nicht, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im strafgerichtlichen Verfahren oder im gerichtlichen Bußgeldverfahren aus Gründen, die in der Person oder im Verhalten des Beamten liegen, nicht verhandelt werden kann.
(3) Das ausgesetzte Disziplinarverfahren ist fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat.
(4) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Das ausgesetzte Disziplinarverfahren kann jederzeit fortgesetzt werden. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Aussetzung im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist unanfechtbar.

§ 16 Bindung an tatsächliche Feststellungen in anderen Verfahren

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 8 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Disziplinarorgane bindend. Das Gericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 17 Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit des Beamten

Der Einleitung oder der Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist. Im Falle des Satzes 1 hat das zuständige Disziplinarorgan beim Betreuungsgericht die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten in dem Disziplinarverfahren zu beantragen. Der Vertreter muss Beamter, Richter, Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand sein. § 16 Abs. 2 und 4 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) gilt entsprechend.

§ 18 Bevollmächtigte und Beistände

In jeder Lage des Disziplinarverfahrens kann sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen.

§ 19 Zustellung

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung durch die Gerichte jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Andere Anordnungen und Entscheidungen werden formlos bekannt gegeben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zustellungen und Mitteilungen muss der Beamte unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.

§ 20 Innerdienstliche Mitteilungen

(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die zuständigen Disziplinarorgane und die Verwendung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und so weit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.
(2) Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten sind zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle zulässig, soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämter an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist. Mitteilungen im Sinne des Satzes 1 sind nicht mehr zulässig, sofern ein Verwertungsverbot nach § 78 besteht.

§ 21 Ergänzende Anwendung anderer Gesetze

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, des Thüringer Datenschutzgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Vierter Teil Behördliches Disziplinarverfahren

Erster Abschnitt Einleitung, Ausdehnung, Beschränkung, Beschleunigung

§ 22 Einleitung von Amts wegen

(1) Werden konkrete Anhaltspunkte bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten; er hat den höheren Dienstvorgesetzen hierüber unverzüglich zu unterrichten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren selbst einleiten und jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
(2) Von der Einleitung ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, dass nach § 12 oder § 13 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf. Die Gründe sind aktenkundig zu machen. Von der Einleitung kann abgesehen werden, sofern der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt feststeht, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom Dienstvorgesetzten wegen der geringen Bedeutung des Vergehens nicht für erforderlich gehalten wird und der Beamte durch andere geeignete Maßnahmen zur künftigen Beachtung seiner Dienstpflichten veranlasst werden kann. Die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach Satz 3 ist aktenkundig zu machen und zur Personalakte zu nehmen. Im Übrigen gilt § 40 entsprechend.
(3) Werden von einem Beamten mehrere Ämter bekleidet, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der für das Hauptamt zuständige Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einleiten. Stehen die Ämter nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt zueinander, kann der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines der Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren einleiten. Er teilt dies den für die anderen Ämter zuständigen Dienstvorgesetzten mit. Wegen desselben Sachverhaltes kann ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beamten nicht eingeleitet werden.
(4) Durch die Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung (§ 20 BeamtStG) des Beamten werden die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht berührt.

§ 23 Einleitung auf Antrag des Beamten

Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Vergehens rechtfertigen, nicht vorliegen. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 24 Erweiterung und Begrenzung des Disziplinarverfahrens

(1) Bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung (§§ 38, 39 und 41) kann das Disziplinarverfahren auf neue Handlungen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, erweitert werden.
(2) Bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung (§§ 38, 39 und 41) oder eines Widerspruchsbescheids (§ 44) können solche Handlungen aus dem Disziplinarverfahren ausgeklammert werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ausschlaggebend sind. Die ausgeklammerten Handlungen können nur wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, wenn die Beschränkungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen. Werden die ausgeklammerten Handlungen nicht wieder einbezogen, so ist ihre Verfolgung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zulässig.
(3) Die Erweiterung und die Beschränkung von Disziplinarverfahren sind aktenkundig zu machen. § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und § 26 gelten entsprechend.

§ 25 Beschleunigungsgebot, Antrag auf gerichtliche Festsetzung

(1) Das Disziplinarverfahren ist beschleunigt durchzuführen.
(2) Der Beamte kann, wenn das Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Einleitung durch Einstellung, Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage beendet ist, beim Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Ist das Disziplinarverfahren nach § 15 ausgesetzt, ist die Frist nach Satz 1 gehemmt.
(3) Bei einem Antrag auf gerichtliche Fristbestimmung bestimmt das Verwaltungsgericht, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens nach diesem Gesetz nicht gegeben ist, eine Frist, in der es abzuschließen ist. Andernfalls lehnt es den Antrag ab. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Gründen beruht, die der Dienstherr nicht zu verantworten hat. Die Fristbestimmung, ihre Verlängerung sowie die Ablehnung des Antrags auf Fristbestimmung erfolgen durch unanfechtbaren Beschluss. Wird das Disziplinarverfahren innerhalb der bestimmten Frist nicht abgeschlossen, stellt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch Beschluss ein. Gegen den Beschluss nach Satz 5 kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Wird der Beschluss nach Satz 5 rechtskräftig, so steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Zweiter Abschnitt Anhörung des Beamten, Ermittlungen

§ 26 Information, Belehrung und Anhörung des Beamten

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist. Hierbei ist er darüber zu informieren, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und dass er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen kann. Ist die nach den Sätzen 2 und 3 vorgeschriebene Unterrichtung oder Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung ist dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von einer Woche zu setzen. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden.

§ 27 Ermittlungen nach Einleitung des Disziplinarverfahrens, Verzicht auf Ermittlungen

(1) Nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
(2) Auf die Durchführung der Ermittlungen soll verzichtet werden, soweit der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 8 ThürBesG über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Auf ihre Durchführung kann auch insoweit verzichtet werden, als der Sachverhalt auf andere Weise, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens, aufgeklärt ist.
(3) Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen einer Disziplinarklage vorliegen, ist diese unverzüglich ohne weitere behördliche Ermittlungen zu erheben. Der Beamte muss zuvor Gelegenheit zur Äußerung nach § 26 erhalten haben. § 36 findet keine Anwendung.

§ 28 Ermittlungsführer

Der Dienstvorgesetzte kann zur Durchführung der Ermittlungen einen Ermittlungsführer bestellen; dessen ungeachtet können er, der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde jederzeit die Ermittlungen an sich ziehen und Beweiserhebungen selbst durchführen. Der Ermittlungsführer soll für die Dauer seiner Aufgabe im Hauptamt entlastet werden. Gehört der Ermittlungsführer einer anderen Behörde als der Dienstvorgesetze an, kann die Bestellung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde erfolgen. Die Weisungsbefugnis des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Ermittlungsführer bezüglich des Ermittlungsverfahrens wird davon nicht berührt. Weisungen des Dienstvorgesetzten dürfen die Wahrnehmung der sonstigen Dienstgeschäfte des Ermittlungsführers nicht beeinträchtigen.

§ 29 Protokoll

Über jede Anhörung des Beamten sowie über jede Beweiserhebung ist ein Protokoll anzufertigen. § 168a StPO gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften und bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

§ 30 Beweiserhebung

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
1.
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,
2.
Zeugen und Sachverständige vernommen oder die schriftliche Äußerung von Zeugen und Sachverständigen eingeholt,
3.
Urkunden und Akten beigezogen sowie
4.
der Augenschein eingenommen
werden.
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über die Einnahme eines richterlichen Augenscheins können im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Beweiserhebung verwertet werden.
(3) Die Entscheidung über einen Beweisantrag des Beamten ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit dieser für die Frage der Tat, der Schuld oder der Bemessung der Disziplinarmaßnahme relevant sein kann, ist ihm stattzugeben.
(4) Dem Beamten ist die Anwesenheit bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Einnahme des Augenscheins zu gestatten und Gelegenheit zu geben, hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen. Der Beamte kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn dies aus besonderen dienstlichen Gründen erforderlich oder eine Gefährdung der Ermittlungen möglich ist. Der Beamte ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu unterrichten.

§ 31 Herausgabe von Schriftgut

(1) Auf Verlangen hat der Beamte dienstliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und sonstige amtliche Unterlagen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss die Herausgabe anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld durchsetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2) Das Ersuchen an das Verwaltungsgericht nach Absatz 1 Satz 2 darf nur vom Dienstvorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, gestellt werden.
(3) § 32 bleibt unberührt.

§ 32 Durchsuchungen und Beschlagnahmen

(1) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss Durchsuchungen und Beschlagnahmen anordnen; § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Durchsuchungen und Beschlagnahmen finden entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Befugt zur Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme sind nur die nach der Strafprozeßordnung dazu berufenen Behörden.
(2) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 33 Zeugen und Sachverständige

(1) Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über
1.
die Aussagepflicht sowie das Zeugnis- und das Auskunftsverweigerungsrecht als Zeuge,
2.
die Pflicht und das Verweigerungsrecht als Sachverständiger Gutachten zu erstatten,
3.
die Ablehnung von Sachverständigen sowie
4.
die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige sowie zu Beweisverboten
gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 StPO bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden; § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.
(3) Wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidung für geboten gehalten, kann das Verwaltungsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden; § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Eidesleistung.

§ 34 Unterbringung in einem Krankenhaus zur Erstellung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann das Verwaltungsgericht auf Antrag und nach Anhörung eines Sachverständigen durch Beschluss anordnen, dass der Beamte in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einer anderen geeigneten Fachklinik für höchstens sechs Wochen untergebracht und untersucht wird; § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Unterbringung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Unterbringung darf nur durch die nach der Strafprozeßordnung dazu berufenen Behörden durchgesetzt werden.
(2) Das Verwaltungsgericht hat den Beamten von dem Antrag nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen. Hat der Beamte nicht selbst einen Bevollmächtigten beigezogen, bestellt das Verwaltungsgericht von Amts wegen für das Unterbringungsverfahren einen Bevollmächtigten, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Von dem Beschluss, durch den die Unterbringung angeordnet wird, ist zusätzlich ein Angehöriger des Beamten oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 35 Akteneinsicht

Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und die beigezogenen Schriftstücke einzusehen, sobald und so weit dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist.

§ 36 Unterrichtung des Beamten über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, abschließende Anhörung

Soll das Disziplinarverfahren nicht eingestellt werden, so ist dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Kann der Beamte aus zwingenden Gründen diese Frist nicht einhalten und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die Frist zu verlängern. Über den Antrag entscheidet der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Beamten ist auch das Ergebnis der weiteren Ermittlungen mitzuteilen. Der Abschluss der Ermittlungen ist aktenkundig zu machen. Danach ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 oder 8 eingestellt werden soll.

§ 37 Abgabe des Disziplinarverfahrens wegen nicht ausreichender Disziplinarbefugnis

Kommt der Dienstvorgesetzte nach dem Abschluss der Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass seine Disziplinarbefugnisse nach den §§ 38, 39, 41 nicht ausreichen, so führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für erforderlich oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.

Dritter Abschnitt Abschlussentscheidung

§ 38 Einstellungsverfügung, Kosten, Rechtsbehelf

(1) Das Disziplinarverfahren ist durch schriftliche Verfügung, die zu begründen ist, einzustellen, wenn
1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, nach dem gesamten Verhalten des Beamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht gerechtfertigt erscheint,
4.
nach den §§ 12 oder 13 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf,
5.
das Disziplinarverfahren oder die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist,
6.
der Beamte stirbt,
7.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder
8.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 43 Abs. 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) eintreten.
Satz 1 Nr. 7 gilt nicht, wenn unmittelbar im Anschluss an eine Entlassung nach § 21 Abs. 4 des Thüringer Laufbahngesetzes ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet werden soll oder bei einer Entlassung aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auf Antrag bereits ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Wird das Verfahren nach Absatz 1 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Kosten des Disziplinarverfahrens dem Beamten auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden, soweit es der Billigkeit entspricht. Dem Beamten können auch die Kosten auferlegt werden, die zurechenbar durch sein Verschulden entstanden sind.
(3) Gegen die Einstellungsverfügung, in der ein Dienstvergehen festgestellt oder offen gelassen wird, ob ein Dienstvergehen vorliegt, sowie gegen die selbständige Kostenentscheidung kann der Beamte Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

§ 39 Disziplinarverfügung, Kosten, Rechtsbehelf

(1) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, können Verweis, Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts durch eine schriftliche Disziplinarverfügung, die zu begründen ist, verhängt werden.
(2) Die Befugnis zur Verhängung der in Absatz 1 genannten Disziplinarmaßnahmen richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:
1.
Verweise kann jeder Dienstvorgesetzte gegenüber den ihm nachgeordneten Beamten erteilen;
2.
Geldbußen können von der obersten Dienstbehörde oder von den ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zum zulässigen Höchstbetrag und von den übrigen Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrages verhängt werden; bei Ruhestandsbeamten können Geldbußen von dem nach § 14 Abs. 2 zuständigen Dienstvorgesetzten verhängt werden;
3.
Kürzungen der Dienstbezüge können von der obersten Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstmaß und von den der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel auf zwei Jahre angeordnet werden;
4.
Kürzungen des Ruhegehalts können bis zum zulässigen Höchstmaß von dem nach § 14 Abs. 2 zuständigen Dienstvorgesetzten verhängt werden.
Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Satz 1 Nr. 2 und 3 durch Verwaltungsvorschrift auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
(3) Ergeht eine Disziplinarverfügung nach Absatz 1, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens dem Beamten aufzuerlegen. Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch zugunsten des Beamten ausgegangene Ermittlungen besondere Kosten entstanden, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens verhältnismäßig zu teilen, soweit es der Billigkeit entspricht.
(4) Gegen die Disziplinarverfügung kann der Beamte Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
(5) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung, wonach die verhängte Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 unzulässig wird, ist die Disziplinarverfügung von der sie erlassenden Behörde auf Antrag des Beamten aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen; die Antragsfrist beträgt drei Monate und beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Disziplinarverfügung kann bei dessen Ablehnung durch den Beamten Klage erhoben werden.

§ 40 Abweichende Entscheidungsmöglichkeiten des höheren Dienstvorgesetzten beziehungsweise der obersten Dienstbehörde

(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich bekannt zu geben. Hält dieser seine Disziplinarbefugnis nach den Absätzen 2 und 3 nicht für ausreichend, hat er die Einstellungsverfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der obersten Dienstbehörde bekannt zu geben. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den höheren Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für erforderlich oder dessen Befugnisse für ausreichend hält.
(2) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 im Rahmen ihrer Zuständigkeit wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Einstellungsverfügung ergehen, es sei denn, dass nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Feststellung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellung abweichen. Erfordert eine Neuentscheidung im Sinne des Satzes 1 die Durchführung weiterer Ermittlungen, so wird der Lauf der Frist nach Satz 2 für die Dauer ihrer Durchführung gehemmt. Vor der Entscheidung nach Satz 1 ist der Beamte zu hören.
(3) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können eine Disziplinarverfügung eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

§ 41 Disziplinarklage

Wird das Disziplinarverfahren nicht durch Einstellung oder Erlass einer Disziplinarverfügung abgeschlossen, ist zur Verhängung einer Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Bei Beamten wird die Disziplinarklage durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 14 Abs. 2 zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis durch Verwaltungsvorschrift auf nachgeordnete Behörden übertragen; die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. § 22 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

§ 42 Vorläufige Dienstenthebung, Rechtsbehelf

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens einen Beamten vorläufig des Beamtenverhältnis entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 ThürBG erfolgen wird. Eine vorläufige Dienstenthebung ist auch dann möglich, wenn durch den Verbleib des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung im Vergleich zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Anhörung des Beamten vor der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung richtet sich nach § 28 ThürVwVfG.
(2) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung wirksam und vollziehbar. Die vorläufige Dienstenthebung endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens; die §§ 48, 49 ThürVwVfG bleiben unberührt. Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
(3) Die vorläufige Dienstenthebung erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG bekleidet. Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und ist das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet worden, kann die vorläufige Dienstenthebung auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden.
(4) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft vom Dienst fernbleibt, dauert der nach § 8 ThürBesG begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.
(5) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Verwaltungsgericht beantragen. Anstelle des Verwaltungsgerichts ist das Oberverwaltungsgericht zuständig, wenn bei diesem zum gleichen Sachverhalt ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch Beschluss. Für die Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend.

§ 43 Einbehaltung von Bezügen, Rechtsbehelf

(1) Gleichzeitig mit oder nach der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung kann von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde angeordnet werden, dass ein Teil, höchstens die Hälfte, der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 ThürBG erfolgen wird. Bei einem Ruhestandsbeamten kann gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde angeordnet werden, dass bei ihm ein Teil, höchstens ein Drittel, des Ruhegehalts einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Die Anhörung des Beamten vor der Anordnung der Einbehaltung der Dienst- oder Anwärterbezüge beziehungsweise des Ruhegehalts richtet sich nach § 28 ThürVwVfG.
(2) Die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen wird mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Die Einbehaltung von Bezügen endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens; die x§§ 48, 49 ThürVwVfG bleiben unberührt.
(3) Die Einbehaltung von Dienstbezügen erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG bekleidet.
(4) Der Beamte kann die Aussetzung der Einbehaltung von Dienstbezügen, der Ruhestandsbeamte die Aussetzung der Einbehaltung von Ruhegehalt beantragen. § 42 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Die einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
1.
im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt worden ist,
2.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3.
das Disziplinarverfahren aufgrund des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitetes neues Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
4.
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder 8 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.
(6) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 5 unanfechtbar abgeschlossen, sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.

Fünfter Abschnitt Widerspruchsverfahren

§ 44 Widerspruchsverfahren, Widerspruchsbescheid, Kosten, Rechtsbehelf

(1) Vor Erhebung der Klage durch den Beamten ist ein Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) durchzuführen. Für die Frist und Form gilt § 70 VwGO entsprechend.
(2) Die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten der nach § 14 Abs. 2 zuständige Dienstvorgesetzte erlässt einen schriftlich begründeten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid; die angefochtene Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Unberührt davon bleibt die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 40 Abs. 3 zu treffen. Richtet sich der Widerspruch gegen eine Disziplinarverfügung, so kann im Widerspruchsbescheid der Widerspruch zurückgewiesen, die Disziplinarverfügung aufgehoben oder zugunsten des Beamten abgeändert werden. Durch den Widerspruchsbescheid kann das Disziplinarverfahren auch eingestellt werden, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, aber die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt scheint. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Satz 1 durch Verwaltungsvorschrift auf nachgeordnete Behörden übertragen; die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
(3) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; dies gilt auch im Falle der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 Satz 4. Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Erledigt sich ein Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Kosten, die durch einen Antrag des Beamten auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand entstanden sind, fallen diesem zur Last. Im Übrigen können dem Beamten nur solche Kosten auferlegt werden, die durch sein Verschulden entstanden sind.
(4) Gegen die ursprüngliche Entscheidung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, kann der Beamte vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben. § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO gilt entsprechend.
(5) Der obersten Dienstbehörde ist der Widerspruchsbescheid, sofern er von einer nachgeordneten Behörde erlassen worden ist, unverzüglich bekannt zu geben. Sie kann ihn, wenn darin über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben, in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder für die Erhebung der Disziplinarklage gilt § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

Fünfter Teil Gerichtliches Disziplinarverfahren

Erster Abschnitt Disziplinargerichtsbarkeit

§ 45 Zuständigkeit

Die Disziplinargerichtsbarkeit wird für alle Beamte, für die dieses Gesetz gilt, von dem Verwaltungsgericht Meiningen, Kammer für Disziplinarsachen, vom Thüringer Oberverwaltungsgericht, Senat für Disziplinarsachen, sowie vom Bundesverwaltungsgericht ausgeübt.

§ 46 Kammer für Disziplinarsachen

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden sind die Beamtenbeisitzer nicht beteiligt. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten angehören.
(2) Für die Übertragung des Disziplinarverfahrens auf den Einzelrichter gilt § 6 VwGO entsprechend. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.
(3) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, bei Einstellung des Disziplinarverfahrens aus den Gründen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 oder 8, bei Rücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels, bei Erledigung des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache und über die Kosten. Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.

§ 47 Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte sein und bei ihrer Wahl bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG beschäftigt sein. Die §§ 20 bis 24, 27, 28 und 30 Abs. 1 sowie § 34 VwGO finden auf Beamtenbeisitzer keine Anwendung.
(2) Die Beamtenbeisitzer werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellten Ausschuss (§ 26 VwGO) auf fünf Jahre gewählt. Wird eine Nachwahl notwendig, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Das für die Organisation der Verwaltungsgerichte zuständige Ministerium stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als notwendig bezeichneten Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Landesbehörden, die im Land bestehenden Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten und die kommunalen Spitzenverbände können für die Aufnahme von Beamten in die Liste Vorschläge machen. In der Vorschlagsliste sind die Beamten getrennt nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen aufzuführen. Die Vorschlagsliste ist dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zuzusenden.
(3) Ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er
1.
durch das Dienstvergehen verletzt ist,
2.
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
3.
mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
4.
in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört wurde,
5.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
6.
Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist oder war,
7.
als Mitglied einer Personalvertretung nach den Bestimmungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat oder
8.
der Dienststelle des Beamten angehört.
(4) Ein Beamtenbeisitzer, gegen den eine Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem nach § 39 BeamtStG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 ThürBG die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, ist während dieser Verfahren oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht heranzuziehen.
(5) Das Amt eines Beamtenbeisitzers erlischt, wenn
1.
er im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
wenn gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, unanfechtbar verhängt worden ist,
3.
er zu einem Dienstherrn außerhalb Thüringens versetzt wird oder
4.
das Beamtenverhältnis endet.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 tritt das Erlöschen des Amtes des Beisitzers mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein.
(6) Der Vorsitzende kann einem Beamtenbeisitzer, der sich ohne vorherige Entschuldigung seinen Pflichten entzieht, die dadurch verursachten Kosten auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann er seine Entscheidung ganz oder zum Teil aufheben. Auf Antrag des Betroffenen entscheidet das Verwaltungsgericht durch unanfechtbaren Beschluss.

§ 48 Ausschluss der Richter

Für den Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramts gilt § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 entsprechend.

§ 49 Senat für Disziplinarsachen

Der Senat für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern. Die Beamtenbeisitzer werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Meiningen bestellten Ausschuss (§ 26 VwGO) unter dem Vorsitz des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts auf fünf Jahre gewählt. Die §§ 46 bis 48 gelten mit Ausnahme des § 46 Abs. 2 sowie des § 47 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

Zweiter Abschnitt Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Erster Unterabschnitt Disziplinarklage

§ 50 Disziplinarklage, Nachtragsklage

(1) Die Disziplinarklage ist bei dem Verwaltungsgericht zu erheben. Sie bedarf der Schriftform. Die Klageschrift hat die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten und die anderen für die Entscheidung, insbesondere die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel aufzuführen. Mit der Klageschrift sind die Akten und beigezogenen Schriftstücke vorzulegen. Liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 15 ausgesetzt ist.
(3) Neue Handlungen, die nicht bereits Gegenstand einer beim Verwaltungsgericht anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsklage in das Verfahren einbezogen werden. Erachtet der Dienstherr es für notwendig, dass neue Handlungen in das laufende Verfahren einbezogen werden, so teilt er dies dem Verwaltungsgericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, mit. Das Verwaltungsgericht setzt das Disziplinarverfahren aus und bestimmt für die Erhebung der Nachtragsklage eine Frist. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Umständen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss. Das Verwaltungsgericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens absehen, wenn die neuen Handlungen für die Bemessung der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung den Abschluss des Disziplinarverfahrens erheblich verzögern würde; Satz 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 6 kann wegen der neuen Handlung bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder eines Beschlusses nach § 55 Abs. 1 Nachtragsklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch in einem neuen eigenständigen Disziplinarverfahren verfolgt werden. Wird nicht innerhalb der nach den Sätzen 3 und 4 gesetzten Frist Nachtragsklage erhoben und darüber hinaus auch nicht die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens beantragt, entscheidet das Verwaltungsgericht über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens; Satz 5 gilt entsprechend. Wird das Disziplinarverfahren fortgesetzt, gelten die Sätze 7 und 8 entsprechend.
(4) Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage an den Beamten und bestimmt eine Frist, in der er sich schriftlich äußern kann. Zugleich weist er den Beamten auf die Fristen des § 51 Abs. 1 und des § 53 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hin.

§ 51 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

(1) Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift zu rügen. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist gerügt, so kann das Verwaltungsgericht diese Mängel unberücksichtigt lassen, wenn es zur Überzeugung kommt, dass dadurch die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögert würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Fristversäumung vom Beamten geltend gemacht werden.
(2) Zur Behebung eines wesentlichen Mangels kann das Verwaltungsgericht durch unanfechtbaren Beschluss dem Dienstherrn eine Frist setzen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn durch unanfechtbaren Beschluss verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Umständen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat. Erfolgt innerhalb der Frist keine Mangelbeseitigung, stellt das Verwaltungsgericht durch Beschluss das Disziplinarverfahren ein. Die rechtskräftige Einstellung nach Satz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 52 Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Das Verwaltungsgericht kann solche Handlungen, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ausschlaggebend sind, aus dem Disziplinarverfahren ausklammern. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 53 Beweiserhebung

(1) Das Verwaltungsgericht erhebt die erforderlichen Beweise. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Aussagepflicht als Zeuge, die Pflicht als Sachverständiger Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige finden entsprechende Anwendung. § 34 gilt entsprechend; eines Antrags bedarf es nicht.
(2) Beweisanträge des Dienstherrn sind bereits in der Klageschrift aufzuführen. Beweisanträge des Beamten sind von diesem innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage oder Nachtragsklage zu stellen. Wird der Beweisantrag nicht innerhalb der Frist gestellt, so kann das Verwaltungsgericht diesen Antrag unberücksichtigt lassen, wenn es zu der Überzeugung kommt, dass durch die Berücksichtigung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögert würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

§ 54 Rücknahme der Disziplinarklage

Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann die Disziplinarklage zurückgenommen werden. Nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung ist dies nur möglich, wenn der Beamte zustimmt. Nach der Klagerücknahme stellt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch unanfechtbaren Beschluss ein, der auch eine Entscheidung über die Rechtsfolgen der Rücknahme nach diesem Gesetz zu beinhalten hat. Die der Disziplinarklage zugrunde liegenden Handlungen können nach der Rücknahme der Disziplinarklage nicht mehr disziplinarrechtlich verfolgt werden.

§ 55 Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, Beschluss, Urteil, Unterhaltsbeitrag

(1) Nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung stellt das Verwaltungsgericht durch unanfechtbaren Beschluss das Disziplinarverfahren ein, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 8 gegeben ist. Es kann auch das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 vorliegt. Ist ein Dienstvergehen nicht erwiesen, so kann das Verwaltungsgericht auch die Klage abweisen. Ist als Disziplinarmaßnahme nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts erforderlich, kann das Verwaltungsgericht diese Disziplinarmaßnahme verhängen. Die Entscheidungen nach den Sätzen 2 bis 4 können, auch nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss ergehen, wenn die Beteiligten zustimmen. Die Beschwerde gegen einen Beschluss nach Satz 5 kann nur auf das Fehlen der Voraussetzungen des Satzes 5 gestützt werden. Der rechtskräftige Beschluss nach den Sätzen 2 bis 4 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(2) Wird das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Disziplinarklage aufgrund der mündlichen Verhandlung durch Urteil. § 106 VwGO findet keine Anwendung. Zum Gegenstand der Urteilsfindung dürfen nur die Handlungen gemacht werden, die dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Verwaltungsgericht darf über die gestellten Anträge hinausgehen. Im Urteil kann die Klage abgewiesen oder die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(3) Das Verwaltungsgericht kann in dem auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 8 Abs. 5 oder § 10 Abs. 4 ganz oder teilweise ausschließen, soweit der Beamte oder Ruhestandsbeamte der Gewährung nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Das Verwaltungsgericht kann in dem auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil die Gewährung des Unterhaltsbeitrags über den in § 8 Abs. 5 oder § 10 Abs. 4 bestimmten Zeitraum hinaus verlängern, soweit der Beamte oder Ruhestandsbeamte der Verlängerung würdig und den erkennbaren Umständen nach bedürftig ist. Der Beamte oder der Ruhestandsbeamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Das Verwaltungsgericht kann in dem auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag nach § 8 Abs. 5 oder § 10 Abs. 4 ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder Ruhestandsbeamte gesetzlich verpflichtet ist.
(4) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann Berufung an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Zweiter Unterabschnitt Klage des Beamten

§ 56 Klage des Beamten

(1) Der Beamte kann vor dem Verwaltungsgericht in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Klage erheben. § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGO finden entsprechende Anwendung. Für die Frist und die Form gelten die §§ 74 und 81 VwGO entsprechend. Ist über einen Antrag auf Vornahme einer Entscheidung oder über einen Widerspruch ohne triftigen Grund innerhalb von drei Monaten sachlich nicht entschieden worden, so findet die Bestimmung über die Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) entsprechend Anwendung. Ist das Disziplinarverfahren nach § 15 ausgesetzt, ist die Frist nach Satz 4 gehemmt.
(2) Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Dienstherrn und bestimmt eine Frist, in der dieser sich schriftlich äußern kann und die Akten und beigezogenen Schriftstücke vorzulegen hat.

§ 57 Beschränkung des Disziplinarverfahrens, Beweiserhebung

(1) Für die Beschränkung des Disziplinarverfahrens gilt § 52 entsprechend.
(2) Für die Beweiserhebung gilt § 53 Abs. 1 entsprechend.

§ 58 Klagerücknahme

Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann die Klage zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung ist nur möglich, wenn der Dienstherr zustimmt. Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Beamte das gerichtliche Disziplinarverfahren trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts länger als einen Monat nicht betreibt; Satz 2 gilt entsprechend. Der Beamte ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 3 und § 74 Satz 1 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht stellt durch Beschluss fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, stellt das Verwaltungsgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren durch unanfechtbaren Beschluss ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus.

§ 59 Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage des Beamten nach mündlicher Verhandlung, Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Wird das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die §§ 84 und 101 Abs. 2 VwGO gelten entsprechend. § 106 VwGO findet keine Anwendung. In seiner Entscheidung darf das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen und die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abändern; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Ist eine Disziplinarverfügung Gegenstand der Klage, so kann das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint. Es kann die Klage abweisen, die Disziplinarverfügung aufheben oder zugunsten des Beamten abändern. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht beantragt werden. Ist über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden worden, gilt § 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend.
(2) Hat das Verwaltungsgericht nach Absatz 1 unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zugunsten oder zuungunsten des Beamten nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

Dritter Abschnitt Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Erster Unterabschnitt Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage

§ 60 Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Bestimmungen über die Nachtragsklage finden keine Anwendung.
(3) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 51 Abs. 1 Satz 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(4) Beweisanträge, die in der ersten Instanz entgegen der Frist des § 53 Abs. 2 nicht gestellt worden sind, können abgelehnt werden, wenn nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte in der ersten Instanz über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

§ 61 Rücknahme der Berufung

Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts kann die Berufung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung ist nur möglich, wenn der Berufungsbeklagte zustimmt. Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Berufungsverfahren trotz Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts länger als einen Monat nicht betreibt; Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 3 und § 74 Satz 1 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt. Die Zurücknahme der Berufung bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.

§ 62 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, Beschluss, Urteil

(1) Nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung kann das Oberverwaltungsgericht die Berufung durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist. Der Beschluss nach Satz 1 steht einem Urteil gleich. Das Oberverwaltungsgericht stellt das Disziplinarverfahren auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluss ein, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 8 gegeben ist. § 130a VwGO findet keine Anwendung.
(2) Wird das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen, so entscheidet das Oberverwaltungsgericht über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 VwGO findet keine Anwendung. Hat nur der Beamte Berufung eingelegt, darf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen.
(3) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts kann Revision an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

Zweiter Unterabschnitt Berufung gegen das Urteil über die Klage des Beamten

§ 63 Berufung gegen das Urteil über eine Klage des Beamten, Rücknahme der Berufung

(1) Für die Frist und die Form des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über die Klage des Beamten sowie für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung gelten die §§ 124 und 124a VwGO entsprechend.
(2) Für das Berufungsverfahren und die Rücknahme der Berufung gelten § 60 Abs. 4 Satz 3 und § 61 entsprechend. Im Übrigen gelten für das Berufungsverfahren die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Klage des Beamten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 64 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Berufung gegen das Urteil über die Klage des Beamten, Beschluss, Urteil, Rechtsmittel

(1) Vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung kann das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 130a Satz 1 VwGO vorliegen. Auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung kann es die Berufung durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist. Die Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 stehen einem Urteil gleich.
(2) Wird das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen, so entscheidet das Oberverwaltungsgericht über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 101 Abs. 2 VwGO gilt entsprechend. Die §§ 84 und 106 VwGO finden keine Anwendung. § 62 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.

Dritter Unterabschnitt Beschwerde

§ 65 Beschwerde

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts oder des Vorsitzenden, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, kann, sofern nichts anderes bestimmt ist, Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. § 146 Abs. 2 und 3 VwGO gilt entsprechend. Für die Frist und die Form der Beschwerde gilt § 147 VwGO entsprechend. Die Beschwerde gegen einen Beschluss im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 hat aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gilt für die aufschiebende Wirkung der Beschwerde § 149 VwGO entsprechend.
(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Wird ein Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 55 Abs. 1 Satz 2 bis 4 aufgehoben, ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Vierter Abschnitt Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 66 Revision

(1) Für die Zulassung der Revision, für die Frist und Form der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 VwGO und § 127 BRRG entsprechend.
(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(3) Die Revision kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach der Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten voraus. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.
(4) Im Verfahren der Disziplinarklage stellt das Bundesverwaltungsgericht das Disziplinarverfahren, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss ein, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 8 vorliegt. Im Übrigen gilt für die Entscheidung über die Revision § 144 VwGO entsprechend.

Fünfter Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 67 Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens

Zur Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ist ein Antrag notwendig. Antragsberechtigt sind der
1.
Dienstherr und
2.
der vom Urteil Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tod sein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister.
Die in Satz 2 Nr. 2 genannten Personen können sich eines Bevollmächtigten bedienen. Der Antrag ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil anzugeben und darzulegen, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat.

§ 68 Zulässigkeit der Wiederaufnahme zugunsten oder zuungunsten des Betroffenen

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zugunsten des Betroffenen ist zulässig, wenn in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen gewesen ist. Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist nach einer Disziplinarklage zugunsten des Betroffenen auch zulässig, wenn in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, wonach die verhängte Disziplinarmaßnahme nach § 13 unzulässig wird.
(2) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zugunsten des Betroffenen ist auch zulässig, wenn
1.
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
2.
das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
3.
ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das im Disziplinarverfahren ergangene Urteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
4.
bei dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat, oder
5.
bei dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren.
Als erheblich im Sinne von Satz 1 Nr. 1 sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Als neu im Sinne von Satz 1 Nr. 1 sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 4 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist oder ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.
(3) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zuungunsten des Betroffenen ist zulässig, wenn eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegt oder der Betroffene nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingestanden hat, das in dem durch das rechtskräftige Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte.

§ 69 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem im Disziplinarverfahren ergangenen Urteil
1.
ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
2.
ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder sein Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.
Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten des Betroffenen ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

§ 70 Entscheidungen des Gerichts über den Antrag auf Wiederaufnahme, Beschluss, Urteil

(1) Das zuständige Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung des Dienstherrn durch unanfechtbaren Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben oder das Disziplinarverfahren einstellen. Auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung kann das zuständige Gericht den Antrag durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Satz 2 kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Der Beschluss nach Satz 1 sowie der rechtskräftige Beschluss nach Satz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(2) Wird das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen, so entscheidet das zuständige Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Das zuständige Gericht kann in dem Urteil das angefochtene Urteil aufrechterhalten oder aufheben und anders entscheiden; diese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das Beamtenverhältnis oder die Rechte als Ruhestandsbeamter nicht mehr bestehen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann, falls dem Disziplinarverfahren eine Disziplinarklage zugrunde liegt, Berufung an das Oberverwaltungsgericht eingelegt und, falls dem Disziplinarverfahren eine Klage des Beamten zugrunde liegt, die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht beantragt werden; die Bestimmungen des dritten Abschnitts finden entsprechende Anwendung.
(3) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts kann Revision an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

§ 71 Folgen des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens

(1) Wird in einem zugunsten des Betroffenen mit Erfolg betriebenen Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil aufgehoben, erhält der Betroffene von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Entscheidung entsprochen hätte. Wurde in dem aufgehobenen Urteil die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt, gilt § 24 Abs. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 23 ThürBG entsprechend.
(2) Der Betroffene und die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist zur Vermeidung seines Verlustes innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen. Ihre Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, gelten für seine Weiterverfolgung die Vorschriften über den Rechtsweg für Klagen aus dem Beamtenverhältnis.

Sechster Abschnitt Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

§ 72 Kostenentscheidung nach einer Disziplinarklage, nach einer Klage oder einem Antrag des Beamten

(1) Dem Beamten sind in der Entscheidung, durch die gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, die Kosten des Disziplinarverfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Verfahrens aufzuerlegen. Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch zugunsten des Beamten ausgegangene Ermittlungen oder gerichtliche Beweiserhebungen besondere Kosten entstanden, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens verhältnismäßig zu teilen, soweit es der Billigkeit entspricht. Wird die Disziplinarklage abgewiesen oder das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Kosten des Disziplinarverfahrens dem Beamten auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden, soweit es der Billigkeit entspricht.
(2) In der Entscheidung über eine Klage oder einen Antrag des Beamten trägt der unterliegende Teil die Kosten dieses Verfahrens. Hat die Klage oder der Antrag teilweise Erfolg, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen; dies gilt auch im Falle der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 59 Abs. 1 Satz 5. Wird das Disziplinarverfahren nach § 25 Abs. 3 Satz 5 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens.

§ 73 Kostenentscheidung bei erfolglosem Rechtsmittel und bei erfolglosem Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens

Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Für den Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gilt Satz 1 entsprechend.

§ 74 Kostentragung bei Rücknahme, Erledigung in der Hauptsache, Wiedereinsetzung und Verschulden

Wer eine Klage, einen Antrag, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen. Erledigt sich ein gerichtliches Disziplinarverfahren in der Hauptsache auf andere Weise als durch Urteil oder Beschluss, ist über die Kosten dieses Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Sechster Teil Vollstreckung und Wirksamwerden der disziplinarrechtlichen Entscheidungen, Kosten und Aufwendungen, Verwertungsverbot, Begnadigung

§ 75 Vollzug und Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen

(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.
(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald die Entscheidung unanfechtbar ist.
(3) Die Geldbuße kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung von den Dienst- oder Versorgungsbezügen, den nach § 43 Abs. 6 nachzuzahlenden Bezügen oder den Aufwandsentschädigungen abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn zu.
(4) Die Kürzung der Dienstbezüge sowie die Kürzung des Ruhegehalts beginnen mit dem auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgenden Kalendermonat. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts als verhängt; ein Ausgleich nach § 86 Abs. 11 ThürBeamtVG ist entsprechend zu kürzen. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnete Ruhegehalt in demselben Verhältnis wie die Dienstbezüge und für denselben Zeitraum gekürzt; im Falle der Kürzung des Ruhegehalts ist ein noch nicht gezahlter Ausgleich nach § 86 Abs. 11 ThürBeamtVG entsprechend zu kürzen. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
(5) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(6) Bei der Zurückstufung werden die Dienstbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.
(7) Bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sowie bei der Aberkennung des Ruhegehalts wird die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängenden Entscheidung in den Ruhestand, gilt die Aberkennung des Ruhegehalts als verhängt.

§ 76 Zahlung des Unterhaltsbeitrags

(1) Die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltsbeitrags nach § 8 Abs. 5 oder nach § 10 Abs. 4 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts. Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den gleichen Zeitraum gezahlt werden, ohne Kinderzuschuss anzurechnen. Die Leistung des Unterhaltsbeitrags kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene im Umfang des gezahlten Unterhaltsbeitrags für denselben Zeitraum bestehende Rentenansprüche an den früheren Dienstherrn abtritt und diesem, soweit Renten bereits gezahlt worden sind, entsprechende Beträge erstattet.
(2) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Betroffene wieder zum Beamten ernannt oder sonst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen wird. Im Übrigen gelten die §§ 9, 43, 61, 70 bis 76 ThürBeamtVG sinngemäß; der Betroffene gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Bei Anwendung des § 70 ThürBeamtVG ist die Höchstgrenze nach § 70 Abs. 2 ThürBeamtVG um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt, aus denen er errechnet ist, zurückbleibt. § 70 Abs. 3 ThürBeamtVG findet keine Anwendung. Bei Anwendung der §§ 71 und 72 ThürBeamtVG sind der unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag nach § 71 ThürBeamtVG und der unter Zugrundelegung einer Dienstzeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls sich ergebende Betrag nach § 72 ThürBeamtVG in dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrags zu den Dienstbezügen oder zum Ruhegehalt zu kürzen.

§ 77 Kosten und Aufwendungen

(1) Als Auslagen werden die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Beamten, die Auslagen des nach § 34 Abs. 2 bestellten Bevollmächtigten, die Auslagen des nach § 17 bestellten Vertreters und die Auslagen, die nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes gefordert werden, erhoben.
(2) Soweit der Dienstherr die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, hat er dem Beamten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu erstatten. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedient, sind dessen gesetzliche Gebühren und Auslagen im Falle des Satzes 1 stets erstattungsfähig; darüber hinausgehende Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands sind nur dann erstattungsfähig, wenn das jeweils zuständige Disziplinarorgan sie wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der außergewöhnlichen Schwierigkeit der Sache für notwendig erklärt. Soweit der Beamte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, hat er dem Dienstherrn die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu erstatten.
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für das behördliche Disziplinarverfahren.
(4) Die dem Beamten auferlegten Kosten und die von ihm zu erstattenden Aufwendungen können von den Dienst- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag, von den nach § 43 Abs. 6 nachzuzahlenden Bezügen oder den Aufwandsentschädigungen abgezogen werden. Die Kosten fließen der Stelle zu, bei der sie entstanden sind.
(5) Die Verfahren nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.

§ 78 Verwertungsverbot, Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte

(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße und eine Kürzung der Dienstbezüge dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Disziplinarmaßnahme verhängenden Entscheidung. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine die Kürzung der Dienstbezüge verhängende Entscheidung noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren zur Beendigung des Beamtenverhältnisses oder nach § 48 BeamtStG in Verbindung mit § 46 ThürBG anhängig ist. Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die in der Personalakte enthaltenen Vorgänge und Eintragungen über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten sind Disziplinarvorgänge auch nach Eintritt des Verwertungsverbots in der Personalakte zu belassen oder gesondert aufzubewahren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung, im Übrigen mit dem Tag, an dem der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstvorgesetzte Kenntnis von den wesentlichen Verdachtstatsachen erhält.
(4) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürBG Anwendung.

§ 79 Begnadigung

Der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen aus. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen. Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 24 Abs. 2 ThürBG entsprechend.

Siebter Teil Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen

§ 80 Beamte der kommunalen Gebietskörperschaften und der Verwaltungsgemeinschaften (Kommunalbeamte)

(1) Wird beabsichtigt, gegen Beamte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände (Kommunalbeamte) eine Disziplinarmaßnahme zu treffen, so ist hiervon vorher die Rechtsaufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Benachrichtigung das Verfahren an sich ziehen, wenn die beabsichtigte Maßnahme ihrer Auffassung nach nicht statthaft oder nicht geeignet ist. Eine Disziplinarmaßnahme, die unter Nichtbeachtung dieser Bestimmung getroffen wird, ist rechtswidrig; der Rechtsverstoß wird geheilt, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde der Disziplinarmaßnahme zustimmt. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ferner nach pflichtgemäßen Ermessen ein Disziplinarverfahren gegen einen Kommunalbeamten an sich ziehen oder die Disziplinarverfolgung übernehmen, wenn der Dienstherr es unterlässt oder außerstande ist, eine notwendige disziplinarrechtliche Maßnahme zu treffen. Die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist dem Dienstherrn zuzustellen und dem Beamten mitzuteilen. Durch die Zustellung an den Dienstherrn wird die Verjährung unterbrochen. Der Dienstherr kann gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellen. Der Vorsitzende entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Für Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte und hauptamtliche Gemeinschaftsvorsitzende nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten, des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr. Absatz 1 findet keine Anwendung.

§ 81 Beamte der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Für die Beamten der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, sofern nicht das jeweils für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung etwas Abweichendes bestimmt.

Achter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 82 Übergangsbestimmungen

(1) Nach bisherigem Recht eingeleitete Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben wirksam.
(2) Die Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht entsprechen den gleichlautenden Disziplinarmaßnahmen nach neuem Recht. Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:
1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge und
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung.
(3) Wegen der vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangenen Dienstvergehen, für die nach bisherigem Recht eine Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr verhängt werden konnte, darf auch nach diesem Gesetz eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden. Im Übrigen richtet sich das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach diesem Gesetz.
(4) Ist wegen eines vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangenen Dienstvergehens gegen einen Beamten im Straf- oder im Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme nach diesem Gesetz nicht verhängt werden, wenn die Verhängung einer entsprechenden Disziplinarmaßnahme nach bisherigem Recht nicht zulässig war. Dies gilt auch dann, wenn die Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängt wird.
(5) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.
(6) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs gegen eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem Disziplinarverfahren ergangene Entscheidung bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts. Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt.
(7) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach bisherigem Recht zu vollstrecken.
(8) Die Frist für das Verwertungsverbot und deren Berechnung für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängten Disziplinarmaßnahmen bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und deren Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger sind.

§ 83 Verwaltungsvorschriften

Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.

§ 84 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 85 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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