Verordnung über die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die mit dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 verbundenen Mehrbelastungen der kreisfreien Städte und Landkreise (Thüringer Zensusverordnung 2022 -ThürZensVO 2022-) Vom 11. Oktober 2021
Verordnung über die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die mit dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 verbundenen Mehrbelastungen der kreisfreien Städte und Landkreise (Thüringer Zensusverordnung 2022 -ThürZensVO 2022-) Vom 11. Oktober 2021
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die mit dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 verbundenen Mehrbelastungen der kreisfreien Städte und Landkreise (Thüringer Zensusverordnung 2022 - ThürZensVO 2022 -) vom 11. Oktober 2021 | 30.10.2021 |
Eingangsformel | 30.10.2021 |
§ 1 - Höhe des Mehrbelastungsausgleichs | 30.10.2021 |
§ 2 - Gleichstellungsbestimmung | 30.10.2021 |
§ 3 - Inkrafttreten | 30.10.2021 |
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 5 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 (ThürAGZensG 2022) vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 383) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
§ 1 Höhe des Mehrbelastungsausgleichs
Der finanzielle Ausgleich für die mit dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 verbundenen Mehrbelastungen der kreisfreien Städte und Landkreise (Mehrbelastungsausgleich) setzt sich wie folgt zusammen:
1.
für die Einrichtung und den Betrieb der Erhebungsstelle sowie zur Finanzierung des Erhebungsstellenleiters/der Erhebungsstellenleiterin und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin erhalten die Träger der Erhebungsstellen einen Grundbetrag in Höhe von je 220 845 Euro,
2.
die Erstattung der aufwandsbezogenen variablen Aufwendungen erfolgt in Höhe von
a)
9,00 Euro für jede gemeldete Person, die nach der Haushaltsstichprobe nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Zensusgesetzes 2022 (ZensG 2022) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) in der jeweils geltenden Fassung zum Zensusstichtag nach § 1 Abs. 1 ZensG 2022 zu erheben ist,
b)
4,20 Euro für jede gemeldete Person, bei der nach der Haushaltsstichprobe nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 ZensG 2022 zum Zensusstichtag nach § 1 Abs. 1 ZensG 2022 Daten zu Zensusmerkmalen zu erheben sind, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können,
c)
4,20 Euro für jede gemeldete Person, zu der nach der Haushaltsstichprobe nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ZensG 2022 zum Zensusstichtag nach § 1 Abs. 1 ZensG 2022 Zensusangaben nach § 17 Abs. 2 ZensG 2022 zu erheben sind,
d)
9,00 Euro für jede in Wohnheimen gemeldete Person, bei der nach § 26 Abs. 1 ZensG 2022 zum Zensusstichtag nach § 1 Abs. 1 ZensG 2022 eine Erhebung zur Ermittlung der Einwohnerzahl durchzuführen ist,
e)
100 Euro je zu erhebende Gemeinschaftsunterkunft, bei der nach § 26 Abs. 4 ZensG 2022 die Leitung der Einrichtung zum Zensusstichtag nach § 1 Abs. 1 ZensG 2022 auskunftspflichtig ist,
f)
5 Euro für jeweils 10 Prozent der Anschriften, die zum Zensusstichtag nach § 1 Abs. 1 ZensG 2022 im Steuerungsregister als Wohnraum gekennzeichnet sind, für Aufgaben nach § 8 Abs. 1 ThürAGZensG 2022.
Auf den Grundbetrag nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt bis zum Ablauf des 31. Oktober 2021 eine Vorauszahlung in Höhe von 90 000 Euro; die Restzahlung erfolgt bis zum Ablauf des 30. Juni 2022. 70 Prozent der Zahlungen nach Satz 1 Nr. 2 werden bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausgezahlt; die Restzahlung erfolgt bis zum Ablauf des 28. Februar 2023. Diese Zahlungen erfolgen durch das Landesamt für Statistik.
§ 2 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft.
Erfurt, den 11. Oktober 2021
Der Minister für Inneres und Kommunales
Georg Maier
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