ThürFAZustVO
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Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Bezirke und Sitze der Finanzämter und zur Übertragung von Zuständigkeiten (Thüringer Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung - ThürFAZustVO -) Vom 2. Juli 1998

Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Bezirke und Sitze der Finanzämter und zur Übertragung von Zuständigkeiten (Thüringer Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung - ThürFAZustVO -) Vom 2. Juli 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2022 (GVBl. S. 189)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Bezirke und Sitze der Finanzämter und zur Übertragung von Zuständigkeiten (Thüringer Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung - ThürFAZustVO -) vom 2. Juli 199801.08.1998
Eingangsformel01.08.1998
§ 1 - Zuständigkeit der Finanzämter01.01.2020
§ 2 - Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter01.09.2021
§ 3 - Besteuerung der Körperschaften01.08.2018
§ 4 - Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen01.08.1998
§ 5 - Steueraufsichtsstelle, Zuständigkeit nach § 88b der Abgabenordnung und Zentralstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung01.09.2021
§ 6 - Erbschaft- und Schenkungsteuer01.08.1998
§ 6 a - Bewertung01.12.2011
§ 6 b - Forstsachverständiger01.01.2020
§ 6c - Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger01.09.2021
§ 6d - Bausachverständiger01.09.2021
§ 6 e - Grunderwerbsteuer01.09.2021
§ 7 - Rennwett- und Lotteriesteuer01.08.2018
§ 8 - Besteuerung der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung sowie der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmer und -arbeitnehmer01.01.2009
§ 9 - Betriebsprüfung01.12.2011
§ 9a - Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 50 Arbeitnehmern01.08.2018
§ 9b - Prüfung der Umsatzsteuer durch die Lohnsteuer-Außenprüfung01.08.2018
§ 10 - Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung; Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz01.08.2018
§ 10 a - Mahn- und Vollstreckungsverfahren01.12.2011
§ 10b - Zentralfinanzkassen01.04.2022
§ 11 - Rechenzentren01.04.2022
§ 11 a - Auftragsverarbeitung01.01.2020
§ 12 - Gleichstellungsbestimmung01.01.2020
§ 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2020
Aufgrund des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845), und des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805), jeweils in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten im Bereich der Finanzverwaltung vom 7. Juni 1994 (GVBl. S. 641), des § 17 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet das Finanzministerium:

§ 1 Zuständigkeit der Finanzämter

Für die Erledigung der den Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben sind die in § 2 bezeichneten Finanzämter zuständig, soweit die §§ 3 bis 11a keine besonderen Zuständigkeitsregelungen enthalten.

§ 2 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

Es umfassen:
1.
der Bezirk des Finanzamts Altenburg mit Sitz in Altenburg das Gebiet des Landkreises Altenburger Land und das Gebiet des Landkreises Greiz, soweit nicht die Zuständigkeit des Finanzamts Gera begründet ist,
2.
(aufgehoben)
3.
der Bezirk des Finanzamts Eisenach mit Sitz in Eisenach das Gebiet des Wartburgkreises,
4.
der Bezirk des Finanzamts Erfurt mit Sitz in Erfurt das Gebiet der kreisfreien Stadt Erfurt und das Gebiet des Landkreises Sömmerda,
5.
der Bezirk des Finanzamts Gera mit Sitz in Gera das Gebiet der kreisfreien Stadt Gera sowie das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaften Am Brahmetal, Wünschendorf/Elster und Münchenbernsdorf sowie der Einheitsgemeinde Bad Köstritz und der Gemeinden Kraftsdorf und Ronneburg des Landkreises Greiz,
6.
der Bezirk des Finanzamts Gotha mit Sitz in Gotha das Gebiet des Landkreises Gotha,
7.
(aufgehoben)
8.
der Bezirk des Finanzamts Ilmenau mit Sitz in Ilmenau das Gebiet des Ilm-Kreises,
9.
der Bezirk des Finanzamts Jena mit Sitz in Jena das Gebiet der kreisfreien Städte Jena und Weimar sowie das Gebiet des Saale-Holzland-Kreises und des Landkreises Weimarer Land,
10.
(aufgehoben)
11.
der Bezirk des Finanzamts Mühlhausen mit Sitz in Mühlhausen das Gebiet des Unstrut-Hainich-Kreises sowie das Gebiet des Landkreises Eichsfeld,
12.
(aufgehoben)
13.
(aufgehoben)
14.
der Bezirk des Finanzamts Pößneck mit Sitz in Pößneck das Gebiet des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt und das Gebiet des Saale-Orla-Kreises,
15.
(aufgehoben)
16.
der Bezirk des Finanzamts Sondershausen mit Sitz in Sondershausen das Gebiet des Kyffhäuserkreises und das Gebiet des Landkreises Nordhausen,
17.
der Bezirk des Finanzamts Sonneberg mit Sitz in Sonneberg das Gebiet der Landkreise Hildburghausen und Sonneberg,
18.
der Bezirk des Finanzamts Suhl das Gebiet der kreisfreien Stadt Suhl sowie das Gebiet des Landkreises Schmalkalden-Meiningen,

§ 3 Besteuerung der Körperschaften

(1) Für die Besteuerung nach dem Einkommen, dem Umsatz und dem Vermögen bei den Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Körperschaftsteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Bewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist zuständig, soweit nicht durch § 6a Abs. 2 die Zuständigkeit anderweitig geregelt ist:
das Finanzamt für die Finanzämter
Erfurt Erfurt
Gera Altenburg
Gera
Pößneck
Gotha Gotha
Ilmenau
Jena Jena
Mühlhausen Eisenach
Mühlhausen
Sondershausen
Suhl Sonneberg
Suhl.
(2) Ist die Besteuerung der Körperschaften einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen, umfaßt die Zuständigkeit für den übertragenen Bereich nicht die Lohnsteueraufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinne des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
(3) In den Fällen einer atypisch stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten, für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens und für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermeßbeträge das Finanzamt zuständig, dem die Besteuerung der Körperschaft obliegt.
(4) Die Rechte des Landes an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 1998) in der jeweils geltenden Fassung werden für alle Finanzämter Thüringens vom Finanzamt Suhl wahrgenommen.

§ 4 Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen

(1) Bei Organschaftsverhältnissen im Sinne der §§ 14 bis 18 des Körperschaftsteuergesetzes, in denen Organträger und Organgesellschaften ihre Geschäftsleitung in Thüringen haben, ist für die Besteuerung das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich nach § 3 Abs. 1 sich die Geschäftsleitung des Organträgers befindet.
(2) Ist ein Einzelunternehmen Organträger, so ist für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das für den Organträger zuständig wäre, wenn er die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Diesem Finanzamt wird ferner die Zuständigkeit für die Veranlagung zur Umsatzsteuer, für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags, für die gesonderte Gewinnfeststellung und für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens übertragen.
(3) Ist eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Organträger, so ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags, die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens und für die Veranlagung zur Umsatzsteuer des Organträgers sowie für die Besteuerung des Organs das Finanzamt zuständig, das zuständig wäre, falls der Organträger die Rechtsform einer Körperschaft hätte.

§ 5 Steueraufsichtsstelle, Zuständigkeit nach § 88b der Abgabenordnung und Zentralstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung

(1) Für die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO), soweit dies im Rahmen der allgemeinen Steueraufsicht für eine Vielzahl gleichgelagerter oder ähnlich gelagerter Fälle erfolgt, ist das Finanzamt Gotha für alle Finanzämter Thüringens zuständig (Steueraufsichtsstelle). § 10 bleibt von Satz 1 unberührt.
(2) Für die Tätigkeiten nach § 88b Abs. 1 und 2 AO ist die Steueraufsichtsstelle des Finanzamts Gotha für alle Finanzämter Thüringens zuständig.
(3) Die Zentralstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung des Finanzamts Gotha ist als Teil der Steueraufsichtsstelle für alle Finanzämter Thüringens insbesondere zuständig für
1.
die zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehörden Thüringens übermittelten Informationen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer,
2.
die landesinterne Koordinierung von Umsatzsteuersonderprüfungen und Steuerfahndungsprüfungen in bezirksübergreifenden Fällen, soweit dies erforderlich ist,
3.
das Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen auf Landesebene zur Aufdeckung und Ermittlung von Betrugsfällen im Bereich der Umsatzsteuer,
4.
die Klärung prüffallbezogener Fragen des Umsatzsteuerbetrugs und seiner Bekämpfung innerhalb und außerhalb des Landes,
5.
die Koordinierung von komplexen finanzamts- und länderübergreifenden Ermittlungen,
6.
die Auswertung und Koordinierung der Kontrollhinweise des Bundeszentralamtes für Steuern sowie der Meldungen aus dem zwischenstaatlichen Informationsaustausch, soweit ein Bezug zum Umsatzsteuerbetrug besteht, auf Landesebene,
7.
die landesinterne Verbindung zum nationalen Verbindungspartner des multilateralen Frühwarnsystems zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges „EUROFISC“ beim Bundeszentralamt für Steuern.

§ 6 Erbschaft- und Schenkungsteuer

Für die Verwaltung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer ist das Finanzamt Gotha für alle Finanzämter Thüringens zuständig.

§ 6 a Bewertung

(1) Für die Feststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes, die Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte sowie die Feststellung der Grundbesitzwerte ist das Finanzamt Suhl auch für den Bezirk des Finanzamts Sonneberg zuständig.
(2) Für die gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) in der jeweils geltenden Fassung ist zuständig:
das Finanzamt für die Finanzämter
Erfurt Erfurt
Gotha
Sondershausen
Gera Altenburg
Gera
Jena Jena
Pößneck
Mühlhausen Eisenach
Mühlhausen
Suhl Ilmenau
Sonneberg
Suhl.

§ 6 b Forstsachverständiger

Für die Tätigkeiten des Forstsachverständigen ist das Finanzamt Erfurt für alle Finanzämter Thüringens zuständig.

§ 6c Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger

Für die Tätigkeiten des Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen der Finanzverwaltung ist
1.
der jeweilige Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige des Finanzamts Gera auch für den Bezirk des Finanzamts Altenburg, soweit das Gebiet des Landkreises Greiz umfasst ist, und
2.
der jeweilige Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige des Finanzamts Suhl auch für den Bezirk des Finanzamts Sonneberg
zuständig.

§ 6d Bausachverständiger

Für die Tätigkeiten des Bausachverständigen der Finanzverwaltung ist der Bausachverständige des Finanzamts Suhl auch für den Bezirk des Finanzamts Sonneberg zuständig.

§ 6 e Grunderwerbsteuer

Für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt Suhl für alle Finanzämter Thüringens zuständig.

§ 7 Rennwett- und Lotteriesteuer

Für die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer ist das Finanzamt Erfurt für alle Finanzämter Thüringens zuständig.

§ 8 Besteuerung der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung sowie der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmer und -arbeitnehmer

Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sowie für die Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmer und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohn- und der Umsatzsteuer ist das Finanzamt Mühlhausen für alle Finanzämter Thüringens zuständig. Die Verwaltung der Umsatzsteuer nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794 -3814-) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 9 Betriebsprüfung

(1) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Groß- und Mittelbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich nicht um Steuerpflichtige im Sinne des § 3 Abs. 1 und des § 4 handelt, bei Konzernen einschließlich der verbundenen Unternehmen, bei Bauherrengemeinschaften, bei Erwerbergemeinschaften, bei Immobilienfonds und bei Verlustzuweisungsgesellschaften aller Größenklassen sowie für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach § 2 Abs. 2 BpO 2000 ist zuständig:
das Finanzamt für die Finanzämter
Erfurt Erfurt
Gotha
Ilmenau
Gera Altenburg
Gera
Pößneck
Jena Jena
Mühlhausen Eisenach
Mühlhausen
Sondershausen
Suhl Sonneberg
Suhl.
(2) Für die Außenprüfung von Steuerpflichtigen im Sinne des § 3 Abs. 1 und des § 4 ist zuständig:
das Finanzamt für die Finanzämter
Erfurt Erfurt
Gotha
Ilmenau
Gera Altenburg
Gera
Pößneck
Jena Jena
Mühlhausen Eisenach
Mühlhausen
Sondershausen
Suhl Sonneberg
Suhl.
(3) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Klein- und Kleinstbetrieben im Sinne des § 3 BpO 2000, ergibt sich die Zuständigkeit aus § 2, soweit keine andere Zuständigkeit nach Absatz 2 begründet ist.
(4) Für die Feststellung der Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns maßgebend.

§ 9a Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern mit mehr als 50 Arbeitnehmern

Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen auf dem Gebiet der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags, der Kirchensteuer, des Kindergelds, der Verpflichtungen des Arbeitgebers nach dem Vermögensbildungsgesetz, des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG, der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer sowie des Vorsteuerabzugs bei Zuwendungen an Arbeitnehmer und bei Reisekosten der Arbeitnehmer und der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen, für die § 37b Abs. 1 und 2 EStG gewählt wurde, die
1.
mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen oder
2.
unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind und zusammen mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen,
ist zuständig:
das Finanzamt für die Finanzämter
Erfurt Erfurt
Gotha
Ilmenau
Gera Altenburg
Gera
Jena
Pößneck
Mühlhausen Eisenach
Mühlhausen
Sondershausen
Suhl Sonneberg
Suhl.

§ 9b Prüfung der Umsatzsteuer durch die Lohnsteuer-Außenprüfung

Die Lohnsteuer-Außenprüfungsstelle des lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamts im Sinne des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist vorbehaltlich des § 9a neben der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und der allgemeinen Betriebsprüfung für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen auf dem Gebiet der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer sowie den Vorsteuerabzug bei Zuwendungen an Arbeitnehmer und bei Reisekosten der Arbeitnehmer und Umsatzsteuer für Sachzuwendungen, für die § 37b Abs. 1 und 2 EStG gewählt wurde, zuständig.

§ 10 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung; Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz

(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 AO ist zuständig:
das Finanzamt für die Finanzämter
Gera Altenburg
Gera
Jena
Pößneck
Gotha Eisenach
Erfurt
Gotha
Ilmenau
Mühlhausen
Sondershausen
Sonneberg
Suhl.
(2) In den Fällen des § 8 ist für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 AO das Finanzamt Gotha zuständig.
(3) Für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 3 und den §§ 7 bis 14 jeweils in Verbindung mit § 18 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) in der jeweils geltenden Fassung ist zuständig:
das Finanzamt für die Finanzämter
Erfurt Erfurt
Gotha
Ilmenau
Gera Altenburg
Gera
Jena Jena
Pößneck
Mühlhausen Eisenach
Mühlhausen
Sondershausen
Suhl Sonneberg
Suhl.

§ 10 a Mahn- und Vollstreckungsverfahren

Für Schuldner, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Thüringer Finanzamts haben, ist für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren nach § 35 Abs. 1 und § 38 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung die Vollstreckungsstelle des Finanzamts Erfurt zentral zuständig.

§ 10b Zentralfinanzkassen

(1) Die Zentralfinanzkassen führen die Kassengeschäfte für die ihnen zugeordneten Finanzämter durch; insoweit ist zuständig:
das Finanzamt für die Finanzämter
Gera Altenburg Gera Jena Pößneck
Gotha Erfurt Gotha Ilmenau Sonneberg Suhl
Mühlhausen Eisenach Mühlhausen Sondershausen.
(2) Die Zentralfinanzkasse im Finanzamt Mühlhausen ist zudem für die Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage für alle Finanzämter Thüringens zuständig.

§ 11 Rechenzentren

(1) Das Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung wird als Teil des Landesrechenzentrums eingerichtet.
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann für technische Hilfstätigkeiten Einrichtungen der Finanzbehörden des Bundes, eines Landes oder anderer Verwaltungsträger (andere Rechenzentren der Finanzverwaltungen) beauftragen.
(3) Das Landesrechenzentrum und andere Rechenzentren der Finanzverwaltungen unterstützen die Finanzämter mit Einrichtungen der zentralen Datenverarbeitung insbesondere bei den folgenden Steuerverwaltungstätigkeiten:
1.
Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte einschließlich deren elektronischer Übermittlung,
2.
Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte einschließlich deren elektronischer Übermittlung,
3.
Unterstützung der Vollstreckungsstellen und Fertigung entsprechender Verwaltungsakte,
4.
Buchführung über die von den Finanzkassen anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen,
5.
Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhung von Zwangsgeld, Mahnungen, Mitteilungen über Steuernummern, Erinnerungen an demnächst fällige Beträge, Anforderung von Säumniszuschlägen, Vollstreckungsankündigungen sowie sonstige Mitteilungen und Hinweise,
6.
Entgegennahme von Steueranmeldungen, Steuererklärungen, Kontrollmitteilungen und Bescheinigungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Weg der Datenfernübertragung übermittelt werden,
7.
Buchführung über Zahlungen, die im Wege des automatisierten Lastschriftverfahrens oder eines anderen Verfahrens des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs geleistet werden,
8.
Buchführung über Auszahlungen, soweit diese im beleglosen Datenaustausch im automatisierten Verfahren bewirkt werden,
9.
Erstellung von Statistiken und Auswertungen,
10.
Übermittlung und Entgegennahme von Daten,
11.
Verwaltung und Löschung von Datenbeständen, soweit sie mit den unter den Nummern 1 bis 10 genannten Tätigkeiten anfallen.
Das zuständige Finanzamt kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen im Einzelfall auch selbst vornehmen. Im Falle des Satzes 1 werden das Landesrechenzentrum und die anderen Rechenzentren der Finanzverwaltung als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 4 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung für die Finanzämter tätig.

§ 11 a Auftragsverarbeitung

(1) Die Absätze 2 bis 12 gelten, wenn
1.
das Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Daten im Sinne des § 2a Abs. 5 AO (geschützte Daten) für die Behörden der Finanzverwaltung als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet oder
2.
Steuerverwaltungstätigkeiten, soweit sie mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnik erledigt werden, auf ein anderes Rechenzentrum der Finanzverwaltung übertragen werden und dieses geschützte Daten für die Behörden der Finanzverwaltung als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet.
Mittels individualvertraglicher Vereinbarung kann von den Absätzen 2 bis 12 abgewichen werden.
(2) Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter der Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 haben auf die Interessen des jeweils anderen und möglicher weiterer Betroffener angemessen Rücksicht zu nehmen und sich gegebenenfalls abzustimmen.
(3) Zur Begründung eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses teilt der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter in Textform mit:
1.
Gegenstand und Dauer der Verarbeitung,
2.
Art und Zweck der Verarbeitung,
3.
die Art der geschützten Daten und
4.
die Kategorien betroffener Personen.
Satz 1 gilt auch, wenn sich die mitzuteilenden Angaben wesentlich ändern. Der Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten, die er als Auftragsverarbeiter ausführt und aus dem sich die Angaben nach Satz 1 ergeben.
(4) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet geschützte Daten nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und des Steuergeheimnisses, und auf Weisung des Verantwortlichen. Er hat die Weisungen zu dokumentieren. Er informiert den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen Datenschutzbestimmungen verstößt.
(5) Der Auftragsverarbeiter ergreift alle nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Maßnahmen.
(6) Der Auftragsverarbeiter gewährleistet die Verschwiegenheit der zur Verarbeitung geschützter Daten befugten Personen, indem diese Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind. Diese Amtsträger sind zudem auf das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 9 AO zu verpflichten.
(7) Der Auftragsverarbeiter ist allgemein berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. Er informiert den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter. Der Verantwortliche kann gegen derartige Änderungen innerhalb eines Monats Einspruch beim Auftragsverarbeiter erheben. Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, kann sich der Verantwortliche an die für den Auftragsverarbeiter zuständige oberste Landesbehörde wenden oder das Auftragsverarbeitungsverhältnis beenden, soweit keine Vorschriften entgegenstehen.
(8) Der Auftragsverarbeiter hat einem weiteren Auftragsverarbeiter die gleichen Datenschutzpflichten aufzuerlegen, die ihm aufgrund des Auftragsverarbeitungsverhältnisses zwischen ihm und dem Verantwortlichen obliegen. Für Verletzungen der Datenschutzpflicht des weiteren Auftragsverarbeiters ist der Auftragsverarbeiter verantwortlich. Bei der Beauftragung von Subunternehmen in Drittstaaten müssen die besonderen Voraussetzungen der Artikel 44 ff. der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sein.
(9) Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen
1.
angesichts der Art der Verarbeitung nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Rechte der betroffenen Person und
2.
unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten.
(10) Der Auftragsverarbeiter hat nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle geschützten Daten nach Wahl des Verantwortlichen zu löschen oder zurückzugeben, sofern keine entgegenstehenden Regelungen zur Speicherung der geschützten Daten bestehen.
(11) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelegten Pflichten zur Verfügung. Er ermöglicht Überprüfungen, einschließlich Inspektionen, die von dem Verantwortlichen oder einem von ihm beauftragten Prüfer durchgeführt werden.
(12) Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter geschützte Daten mehrerer Verantwortlicher, so bestimmen diese aus ihrem Kreis einen oder mehrere Prüfer oder beauftragen einen oder mehrere externe Prüfer zur Durchführung der möglichen Überprüfungen nach Absatz 11 Satz 2. Das Ergebnis der Überprüfung ist allen Verantwortlichen dieses Kreises zur Verfügung zu stellen. Das Recht eines Verantwortlichen, eigene Überprüfungen durchzuführen, bleibt unberührt.

§ 12 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 1994 (GVBl. S. 769), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 1996 (GVBl. S. 295), außer Kraft.
Erfurt, den 2. Juli 1998
Der Finanzminister
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