Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüKEVO) Vom 21. Dezember 1999
Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüKEVO) Vom 21. Dezember 1999
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GVBl. S. 285) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüKEVO) vom 21. Dezember 1999 | 01.01.2000 |
Eingangsformel | 01.01.2000 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.01.2016 |
§ 2 - Kostenerstattung | 01.01.2023 |
§ 3 - Investitionspauschalen | 01.01.2018 |
§ 4 - Abrechnungsverfahren | 01.01.2023 |
§ 5 - Übergangsbestimmung und Evaluierung | 24.04.2018 |
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2017 |
Aufgrund des § 7 Abs. 1 und 2 des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes (ThürFlüAG) vom 16. Dezember 1997 (GVBl. S. 541) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und im Benehmen mit dem Ministerium für Soziales und Gesundheit:
§ 1 Anwendungsbereich
Flüchtlinge im Sinne des § 2 sind Ausländer nach § 1 ThürFlüAG in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Kostenerstattung
(1) Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und in den Fällen des § 2 Abs. 4 Satz 4 ThürFlüAG den kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die mit der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen verbundenen notwendigen Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Erstattet werden:
1.
für die Unterbringung eine monatliche Pauschale in Höhe von 210,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling,
2.
für die Betreuung und Beratung der Flüchtlinge eine monatliche Pauschale in Höhe von 60,00 Euro je aufgenommenen Flüchtling, sofern die in § 2 Abs. 1 der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung normierten Vorgaben erfüllt werden,
3.
die sonstigen notwendigen Kosten, welche unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes für erbrachte Leistungen an aufgenommene Flüchtlinge entstehen, mit Ausnahme der Gesundheitskosten, die das Land im direkten Abrechnungsverfahren gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen erstattet,
4.
die nachgewiesenen Kosten für die Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften oder die Einrichtung von Pfortendiensten im Rahmen des vom Land veranlassten Umfangs und der für die jeweilige Unterkunft zugesagten Kostenerstattung.
Eine Kürzung der Pauschale nach Satz 2 Nr. 1 kann erfolgen, soweit die in der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung normierten Vorgaben nicht oder nicht vollständig erfüllt werden. Die Kürzung setzt voraus, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt der Aufforderung des Landesverwaltungsamtes zur Einhaltung einer bestimmten Vorgabe binnen angemessener Frist nicht nachkommt.
(2) Abweichend von § 4 erstattet das Landesverwaltungsamt auf Antrag die Kosten, die bei der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes aufgrund einer für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012 rückwirkend zu erbringenden Leistungsausreichung entstanden sind.
(3) Die Höhe der Pauschalen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist grundsätzlich jeweils nach zwei Jahren zu überprüfen.
(4) Die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erfasst alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Schaffung der Unterbringungsplätze, deren Verwaltung, Ausstattung und Betrieb sowie dessen Einstellung entstehen. Weitere Kosten für die Unterbringung oder Kosten, die infolge der Wohnungsnahme außerhalb von Einrichtungen, die der vorläufigen Unterbringung dienen, entstehen, werden nicht erstattet. Die Einzelfallregelung des Absatzes 5 bleibt unberührt.
(5) Über die in Absatz 1 genannten Erstattungen hinaus erstattet das Land in besonders gelagerten Einzelfällen sonstige Kosten der Aufnahme und Unterbringung, die mit Einwilligung oder auf Veranlassung des Landes aufgrund eines dringenden öffentlichen Interesses verauslagt werden.
(6) Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die im Rahmen der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anfallen, sowie Kosten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, die im Rahmen der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, werden für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG während der vorläufigen Unterbringung, längstens aber für 18 Monate erstattet. Diese Frist beginnt für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 4 ThürFlüAG am Tage der Aufnahme im Bundesgebiet, für Flüchtlinge nach § 1 Satz 1 Nr. 5 ThürFlüAG mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Sätze 1 und 2 finden für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder entsprechende Anwendung, auch wenn diese die in § 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ThürFlüAG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
§ 3 Investitionspauschalen
1)
[...] Während der in den Sätzen 4 und 5 genannten Zeiträume ist es zulässig, die Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge zu nutzen. Die mittels Investitionspauschale zur Flüchtlingsunterbringung vorfinanzierten Unterbringungsplätze in Gemeinschaftsunterkünften können mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes auch für andere im öffentlichen Interesse liegende und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Zwecke genutzt werden. Es ist sicherzustellen, dass im Fall der Zuweisung weiterer Personen, für die eine Aufnahmeverpflichtung nach § 1 ThürFlüAG besteht, kurzfristig die nach den Sätzen 6 und 7 anderweitig belegten oder andere Unterbringungsplätze (Alternativplätze) zur Verfügung stehen.
2)
[...]
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: § 3 ausser Kraft bis auf die Sätze 6-8 bei bestimmten Bedingungen. Siehe hierzu § 5 Abs. 3.]
2)
[Sätze 6 bis 8.]
§ 4 Abrechnungsverfahren
(1) Leistungen nach den §§ 2 und 3 sind beim Landesverwaltungsamt zu beantragen.
(2) Die Erstattung von Kosten nach § 2 erfolgt kalendervierteljährlich. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag gewährt. Sie dürfen 90 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum zu erwartenden Erstattungen nicht übersteigen.
(3) Maßgeblich für die Höhe der Erstattungsleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist die jeweils zum Ende eines Monats festgestellte Anzahl der aufgenommenen Leistungsberechtigten, für die tatsächlich Leistungen erbracht wurden.
(4) Der Anspruch auf Erstattung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Erbringung der Leistung bei der nach Absatz 1 zuständigen Stelle geltend macht. Geltendmachen im Sinne des Satzes 1 ist das Darlegen des Anspruchs auf Erstattung dem Grunde und der Höhe nach. Die Erstattung erfolgt spätestens drei Monate nach Geltendmachung.
(5) Die Kosten nach § 2 Abs. 1a in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 gesondert beim Landesverwaltungsamt abzurechnen. Der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 ausgeschlossen, wenn er nicht bis zu der in Satz 1 genannten Frist mittels Abrechnung geltend gemacht wird.
(6) Maßgeblich für die Höhe der Erstattung nach § 2 Abs. 1a in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ist die Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten, die für eine Unterbringung der in § 2 Abs. 1a in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung genannten Personen notwendig und angemessen waren.
§ 5 Übergangsbestimmung und Evaluierung
(1) Kosten nach § 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember 2016 entstanden sind, sind nach den am 31. Dezember 2016 geltenden Bestimmungen zu erstatten.
(2) Die Erstattung der Kosten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird für den Zeitraum 2017 evaluiert.
(3) Soweit § 3 Satz 6 bis 8 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung die Nutzung der mittels Investitionspauschale vorfinanzierten Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge und für im öffentlichen Interesse liegende und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Zwecke innerhalb der Zweckbindungsfrist ermöglicht, gelten diese Regelungen auch nach Außerkrafttreten des § 3 fort.
(4) Soweit für Unterbringungsplätze in Gemeinschaftsunterkünften eine Investitionspauschale gezahlt worden ist, ist die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Unterbringung von Ausländern nach § 1 ThürFlüAG unter Berücksichtigung der in Satz 2 genannten Maßgaben sicherzustellen. Während der Zweckbindungsfrist können die vom Land vorfinanzierten Unterbringungsplätze mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes auch für andere Zwecke als der Unterbringung von Ausländern genutzt werden, soweit gewährleistet ist, dass im Fall der Zuweisung weiterer Personen, für die eine Aufnahmeverpflichtung nach § 1 ThürFlüAG besteht, die anderweitig belegten oder andere Unterbringungsplätze (Alternativplätze) nach Aufforderung des Landesverwaltungsamtes kurzfristig zur Verfügung stehen.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. § 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Erfurt, den 21. Dezember 1999
Der Innenminister
Christian Köckert
Feedback