Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -) Vom 25. Oktober 2011
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -) Vom 25. Oktober 2011
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2022 (GVBl. S. 310) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Neufassung und zur Änderung polizeiorganisatorischer Regelungen vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) mit Wirkung vom 1. Juli 2012. Abweichend davon treten gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Änderungsgesetzes die §§ 3 Abs. 6, 5 Abs. 4 und 8 Abs. 3 am 5. November 2011 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -) vom 25. Oktober 2011 | 01.07.2012 |
§ 1 - Träger und Gliederung der Polizei | 01.07.2012 |
§ 2 - Oberste Landesbehörde | 01.07.2012 |
§ 3 - Landeskriminalamt | 01.07.2012 |
§ 4 - Landespolizeidirektion | 01.07.2012 |
§ 5 - Landespolizeiinspektionen, Autobahnpolizeiinspektion und nachgeordnete Dienststellen | 01.07.2012 |
§ 6 - Bereitschaftspolizei | 01.07.2012 |
§ 7 - Bildungseinrichtungen der Polizei | 01.07.2012 |
§ 8 - Zuständigkeit, Dienstbereiche | 01.07.2012 |
§ 9 - Dienstkräfte der Polizei | 01.07.2012 |
§ 10 - Zusammenarbeit mit den Ordnungsbehörden | 01.07.2012 |
§ 11 - Besondere Zuständigkeiten | 01.07.2012 |
§ 12 - Dienstkräfte anderer Länder, des Bundes und anderer Staaten | 21.07.2022 |
§ 13 - Aufsichtsbeschwerden | 01.07.2012 |
§ 14 - Gleichstellungsbestimmung | 01.07.2012 |
§ 15 - Übergangsbestimmung | 01.07.2012 |
§ 1 Träger und Gliederung der Polizei
(1) Träger der Polizei ist das Land.
(2) Behörden der Polizei sind
1.
das für die Polizei zuständige Ministerium (§ 2),
2.
das Landeskriminalamt (§ 3),
3.
die Landespolizeidirektion (§ 4),
4.
die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektion (§ 5) und
5.
die Bereitschaftspolizei (§ 6).
§ 2 Oberste Landesbehörde
(1) Das für die Polizei zuständige Ministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Polizei aus.
(2) Es nimmt vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach dem Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) in der jeweils geltenden Fassung wahr.
§ 3
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Landeskriminalamt
(1) Das Landeskriminalamt ist dem für die Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet.
(2) Sitz des Landeskriminalamts ist Erfurt.
(3) Das Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben. Es ist zugleich zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 BKAG sowie zuständige Landesbehörde im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 1 BKAG für den Geschäftsbereich des für die Polizei zuständigen Ministeriums. Es ist zugleich Zentralstelle für das polizeiliche Informations- und Kommunikationswesen sowie für einsatz- und ermittlungsunterstützende Serviceleistungen.
(4) Dem Landeskriminalamt obliegt es als zentraler Dienststelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben insbesondere,
1.
kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten,
2.
die Kriminalitätsbekämpfung zu koordinieren und nach Zustimmung durch das für die Polizei zuständige Ministerium die dazu erforderlichen Regelungen durch Verwaltungsvorschrift zu erlassen sowie
3.
die für die Kriminalitätsbekämpfung bedeutsamen Daten zu sammeln und auszuwerten.
(5) Dem Landeskriminalamt obliegt weiterhin die zentrale Bekämpfung sowie die Durchführung entsprechender Ermittlungen insbesondere in Fällen
1.
der organisierten Kriminalität,
2.
der Rauschgiftkriminalität,
3.
der Wirtschaftskriminalität,
4.
der Staatsschutzkriminalität und
5.
der Geldwäsche
sowie die polizeiliche Verfolgung anderer Straftaten, deren Verfolgung wegen der besonderen Gefährlichkeit, der räumlichen Ausdehnung oder wegen der besonderen Umstände der Begehung durch das für die Polizei zuständige Ministerium für den Einzelfall dem Landeskriminalamt zugewiesen wird. In den Fällen des Satzes 1 obliegt dem Landeskriminalamt neben anderen Behörden der Polizei auch die Verhütung der jeweiligen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
(6) Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Landeskriminalamt weitere Aufgaben zu übertragen und die fachaufsichtlichen Befugnisse des Landeskriminalamts zu regeln.
Fußnoten
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§ 3 Abs. 6 tritt gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) am 5. November 2011 in Kraft.
§ 4 Landespolizeidirektion
(1) Die Landespolizeidirektion ist eine dem für die Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnete Behörde.
(2) Sie nimmt alle polizeilichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht dem Landeskriminalamt zugewiesen oder auf nachgeordnete Behörden übertragen sind.
(3) Sitz der Landespolizeidirektion ist Erfurt.
§ 5
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Landespolizeiinspektionen, Autobahnpolizeiinspektion und nachgeordnete Dienststellen
(1) Die Landespolizeiinspektionen sind der Landespolizeidirektion nachgeordnete Behörden. Sie haben ihren Sitz in Erfurt, Gera, Gotha, Jena, Nordhausen, Saalfeld und Suhl.
(2) Den Landespolizeiinspektionen sind Polizeiinspektionen und Kriminalpolizeiinspektionen nachgeordnet. Diesen können für bestimmte Dienstbereiche weitere Dienststellen (Polizeistationen und Kriminalpolizeistationen) nachgeordnet werden.
(3) Die Autobahnpolizeiinspektion ist eine der Landespolizeidirektion nachgeordnete Behörde. Ihr können für bestimmte Dienstbereiche weitere Dienststellen (Autobahnpolizeistationen) nachgeordnet werden.
(4) Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für die Polizei zuständigen Landtagsausschusses den Sitz der Behörden und Dienststellen nach den Absätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben der Behörden und Dienststellen nach den Absätzen 2 und 3 sowie den Übergang der Verfahren durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen.
Fußnoten
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§ 5 Abs. 4 tritt gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) am 5. November 2011 in Kraft.
§ 6 Bereitschaftspolizei
(1) Die Bereitschaftspolizei ist eine der Landespolizeidirektion nachgeordnete Behörde. Sie wird insbesondere in geschlossenen Einheiten
1.
aus besonderem Anlass zum Schutz von Verfassungsorganen, Behörden sowie von lebenswichtigen Einrichtungen und Anlagen,
2.
zur Unterstützung der Behörden der Polizei bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben sowie
3.
zur Katastrophenhilfe
eingesetzt.
(2) Für Einsätze außerhalb Thüringens bedarf es der vorherigen Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums.
§ 7 Bildungseinrichtungen der Polizei
(1) Bildungseinrichtungen der Polizei sind die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizei, und das Bildungszentrum in Meiningen. Sie sind dem für die Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet.
(2) Der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizei, obliegen die Aufgaben nach dem Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetz.
(3) Das Bildungszentrum ist für die Einstellung von Anwärtern im Vorbereitungsdienst der Polizei und für die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes zuständig. Ihm obliegt darüber hinaus die Fortbildung für alle Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Einrichtung gegeben ist.
§ 8
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Zuständigkeit, Dienstbereiche
(1) Jeder im Vollzugsdienst tätige Beamte der Polizei ist zur Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei im gesamten Landesgebiet befugt.
(2) Die Beamten der Polizei werden unbeschadet des Absatzes 1 nach Maßgabe dieses Gesetzes in bestimmten Dienstbereichen eingesetzt. Sie werden jedoch im Einzelfall auch in Dienstbereichen, in denen sie nicht eingesetzt sind, tätig, wenn
1.
die dort eingesetzte Polizei nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend zur Verfügung steht,
2.
das wegen des Zusammenhangs von Dienstverrichtungen im eigenen und in einem anderen Dienstbereich zweckmäßig ist,
3.
die übergeordnete Dienststelle sie dazu anweist oder
4.
das Gericht oder die Staatsanwaltschaft nach Feststellung schwerwiegender Gründe ihre Dienststelle ersucht, in einem anderen örtlichen Dienstbereich anstelle der dort eingesetzten Polizei strafverfolgend tätig zu werden.
(3) Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Dienstbereiche nach Absatz 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Fußnoten
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§ 8 Abs. 3 tritt gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) am 5. November 2011 in Kraft.
§ 9 Dienstkräfte der Polizei
(1) Im Polizeivollzugsdienst dürfen nur Beamte verwendet werden. Ausnahmsweise dürfen Tarifbeschäftigte verwendet werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Polizeiorganisationsgesetzes am 18. Mai 1991 im Vollzugsdienst tätig waren und in das Beamtenverhältnis aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht übernommen werden konnten.
(2) Dienstkräfte der Polizei dürfen sich während des Dienstes in Dienst- oder Unterkunftsräumen oder in Dienstkleidung parteipolitisch nicht betätigen. In Dienstkleidung dürfen sie politische Veranstaltungen nur dienstlich besuchen. Politische Abzeichen dürfen während des Dienstes an der Dienstkleidung nicht getragen werden.
§ 10 Zusammenarbeit mit den Ordnungsbehörden
(1) Die Dienststellen der Polizei haben miteinander und mit anderen Stellen, denen die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung obliegt, zusammenzuarbeiten und die zuständigen Behörden zu unterrichten.
(2) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, insbesondere des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, können die Ordnungsbehörden der allgemeinen inneren Verwaltung der Landespolizeidirektion und den ihr nachgeordneten Behörden Weisungen im polizeilichen Aufgabenbereich, soweit es die eigene Zuständigkeit betrifft, erteilen.
(3) Weisungen nach Absatz 2 sind jeweils an die unterste Polizeibehörde zu richten, deren Dienstbereich für den Vollzug der Weisungen ausreicht. Satz 1 gilt nicht für Weisungen des für die Polizei zuständigen Ministeriums und des Landesverwaltungsamts.
§ 11 Besondere Zuständigkeiten
(1) Die Polizei darf außerhalb Thüringens nur tätig werden:
1.
auf Anforderung eines anderen Landes mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und in den Fällen des Artikels 35 Abs. 3 Satz 1 und des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
2.
auf Weisung der Bundesregierung in den Fällen des Artikels 35 Abs. 3 Satz 1 und des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes,
3.
aufgrund einer Vereinbarung des für die Polizei zuständigen Ministeriums mit einem anderen Land in besonderen Fällen der Strafverfolgung sowie
4.
in anderen durch Bundesrecht oder das Recht anderer Bundesländer vorgesehenen Fällen.
(2) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Dienstkräfte der Polizei nur tätig werden, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen oder das für die Polizei zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates einem Einsatz im Ausland allgemein oder im Einzelfall zustimmt.
§ 12 Dienstkräfte anderer Länder, des Bundes und anderer Staaten
(1) Die Anforderung polizeilicher Dienstkräfte anderer Länder und des Bundes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder des Landes (Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist dem Ministerpräsidenten vorbehalten.
(2) Polizeiliche Dienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes dürfen, außer im Fall des Artikels 91 des Grundgesetzes, in Thüringen polizeiliche Aufgaben wahrnehmen:
1.
vorübergehend in Einzelfällen auf Anforderung oder mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums, insbesondere zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall (Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes),
2.
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Polizei die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
3.
zum Gefangenentransport,
4.
in den durch Verwaltungsabkommen mit einem anderen Bundesland geregelten Fällen auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Erfüllung polizeilicher Verkehrsaufgaben und sonstiger polizeilicher Zusammenarbeit.
(3) Werden polizeiliche Dienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes nach Absatz 2 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Thüringer Polizei. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststelle, in deren örtlichem und sachlichem Dienstbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 4 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Sinne von § 10a Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, und für Bedienstete ausländischer Staaten mit polizeilichen Aufgaben, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das für die Polizei zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt. Die Bestimmungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
§ 13 Aufsichtsbeschwerden
(1) Über Aufsichtsbeschwerden gegen Maßnahmen der Polizei, deren Ablehnung oder Unterlassung oder wegen des sonstigen Verhaltens der Polizei entscheidet
1.
das für die Polizei zuständige Ministerium, wenn es die Beschwerde allgemein oder im Einzelfall an sich zieht,
2.
die Landespolizeidirektion und das Landeskriminalamt, soweit sich die Beschwerde gegen deren Beschäftigte richtet,
3.
im Übrigen die der Beschäftigungsdienststelle jeweils übergeordnete Behörde.
(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet die Staatsanwaltschaft, wenn
1.
der Beschwerdeführer geltend macht, durch eine strafprozessuale Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein oder
2.
die Beschwerde sich gegen eine Maßnahme richtet, die auf einer Anordnung der Staatsanwaltschaft beruht.
Die Polizei kann der Beschwerde abhelfen, wenn die Maßnahme nicht auf einer Anordnung der Staatsanwaltschaft beruht. Im Übrigen hat die Polizei die Staatsanwaltschaft über Aufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten der Strafverfolgung, die sich nicht lediglich gegen das Verhalten der Polizei richten, vor der Entscheidung zu informieren.
§ 14 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 15 Übergangsbestimmung
Die Umsetzung des § 1 Abs. 2 Nummer 4 betreffend die Autobahnpolizeiinspektion und des § 5 Abs. 3 hat spätestens bis zum 31. Dezember 2012 zu erfolgen. Bis zur Umsetzung im Sinne des Satzes 1 bestehen die Verkehrspolizeiinspektionen fort.
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