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Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung-ThürTGV-) Vom 2. Januar 2006

Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung-ThürTGV-) Vom 2. Januar 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2022 bis 31.12.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 13. September 2022 (GVBl. S. 422)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV -) vom 2. Januar 200601.01.2006
Eingangsformel01.01.2006
§ 1 - Anwendungsbereich01.11.2021
§ 2 - Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung01.01.2012
§ 3 - Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben01.11.2021
§ 4 - Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben01.01.2006
§ 5 - Reisebeihilfe01.10.2011
§ 6 - Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort01.10.2022 bis 31.12.2024
§ 7 - Sonderfälle01.01.2019
§ 8 - Auslandstrennungsgeld01.07.2008
§ 9 - Sonderbestimmungen bei Aus- und Fortbildung01.10.2011
§ 10 - Ende des Trennungsgeldanspruchs01.01.2006
§ 11 - Verfahrensbestimmungen01.11.2021
§ 12 - (aufgehoben)01.01.2012
§ 13 - Gleichstellungsbestimmung01.11.2021
§ 14 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.08.2014
Aufgrund des § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Thüringer Reisekostengesetzes (ThürRKG) vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) und § 10 Abs. 4 Satz 1 und § 11 Abs. 3 des Thüringer Umzugskostengesetzes (ThürUKG) vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446 -450-) verordnet das Finanzministerium:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
1.
Beamte des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und zu diesen Dienstherrn abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richter.
(2) Trennungsgeld umfasst
1.
Trennungsreisegeld (§ 3 Abs. 1),
2.
Trennungstagegeld (§ 3 Abs. 2),
3.
Unterkunftskosten (§ 3 Abs. 3),
4.
Reisebeihilfe (§ 5),
5.
Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 6),
6.
Trennungsgeld in Sonderfällen (§ 7 Abs. 1 bis 4 und 6),
7.
Auslandstrennungsgeld (§ 8),
8.
Trennungsgeld bei Aus- und Fortbildung (§ 9).
(3) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlass der
1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramts nach § 32 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramts nach § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes,
6.
Abordnung, Teilabordnung oder Zuweisung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, oder Tätigkeit als Richter kraft Auftrags,
7.
Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG),
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muss,
12.
Übernahme oder des Übertritts nach § 14 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) oder § 16 BeamtStG in den Dienst eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Dienstherrn.
(4) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
1.
bei Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 10 und 12 der neue Dienstort ein anderer Ort als der bisherige Dienstort und der Wohnort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c ThürUKG) liegt; § 9 Abs. 1 bleibt unberührt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 5 und 12 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet hat und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. dThürUKG).
(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 5, 10 bis 12 und bei unbefristeten Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 bis 9 wird Trennungsgeld längstens für die Dauer von zwei Jahren gewährt. Die Frist beginnt
1.
mit dem Tag des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme oder
2.
mit dem Tag der Dienstantrittsreise, wenn dieser Tag nach dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme liegt.
Erhält der Berechtigte die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem ersten Jahr des Bezugs von Trennungsgeld, wird abweichend von Satz 1 Trennungsgeld von diesem Tag an längstens ein Jahr weitergewährt. Bei befristeten Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 bis 9 wird Trennungsgeld für die Dauer der Maßnahme, bei einer befristeten Verlängerung auch für die Dauer der Verlängerung, gewährt. Die oberste Dienstbehörde kann auf Antrag, bei Landesbeamten mit Zustimmung des für das Trennungsgeldrecht zuständigen Ministeriums, in außergewöhnlichen Härtefällen über diese Fristen hinaus Trennungsgeld gewähren. § 9 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung

(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, wird Trennungsgeld unter Beachtung der Frist nach § 1 Abs. 5 gewährt,
1.
wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 3 uneingeschränkt umzugswillig ist und
2.
solange er wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und dem Einzugsgebiet der neuen Dienststätte nicht umziehen kann.
Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, dass sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und dem Einzugsgebiet der neuen Dienststätte ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten oder nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 8 Abs. 5des ThürUKG gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.
(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
1.
vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3ThürUKG) bis zur Dauer von einem Jahr,
2.
Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen,
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürUKG) bis zum letzten Unterrichts- oder Prüfungstag des laufenden Schuljahres oder bis zum Ende des Ausbildungsjahres; befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, die zu einem Abschluss mit Abitur oder Fachabitur führt, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum letzten Unterrichts- oder Prüfungstag des folgenden Schuljahres; Prüfungs- oder Nachprüfungstage nach Beginn des jeweils neuen Schuljahres bleiben unberücksichtigt; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres,
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3ThürUKG); Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann,
5.
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder eines Familienangehörigen des Berechtigten erhält,
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Die Frist nach § 1 Abs. 5 ist dabei unbeachtlich. Ein durch Fristablauf erloschener Anspruch lebt nicht wieder auf, wenn danach ein Hinderungsgrund entsteht. Trennungsgeld wird auch gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere Hinderungsgründe vorliegen. Liegt beim Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden.
(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 1 Abs. 3 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für drei Monate gewährt werden.
(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.

§ 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise Trennungsreisegeld in Höhe von 28 Euro je Kalendertag; § 6 Abs. 3 bis 5 und § 8 Abs. 2ThürRKG gelten entsprechend. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.
(2) Nach Ablauf dieser Frist bis zum Ablauf von drei Monaten wird Trennungstagegeld in Höhe der Summe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen gewährt. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, wird vom Trennungstagegeld für jede bereitgestellte Mahlzeit der maßgebende Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung einbehalten. Das Gleiche gilt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahrkosten enthalten ist oder der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.
(3) Die entstandenen notwendigen Unterkunftskosten werden erstattet. Innerhalb der Frist nach Absatz 1 werden die entstandenen, notwendigen Kosten einer Hotel- oder Gaststättenunterkunft entsprechend § 7 ThürRKG erstattet; § 7 Abs. 1 S. 4 ThürRKG gilt entsprechend. Nach Ablauf dieser Frist werden die entstandenen Kosten in Höhe der ortsüblichen Miete und der notwendigen Aufwendungen für eine angemessene Unterkunft bis zu einem Betrag von 300 Euro je Kalendermonat erstattet. Sind in den Unterkunftskosten die Kosten für das Frühstück enthalten und ist ein getrennter Ausweis nicht möglich, so sind die vor Anwendung des Satzes 3 erstattbaren Unterkunftskosten um den maßgebenden Sachbezugswert für jedes enthaltene Frühstück zu kürzen, es sei denn, dass das Frühstück aus triftigen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann. Die Sätze 2 bis 4 gelten auch, wenn der Berechtigte wegen einer Erkrankung oder eines Beschäftigungsverbots nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen vom Dienstort abwesend ist und aufgrund eines für die Dauer der Maßnahme nach § 1 Abs. 3 abgeschlossenen Vertrags zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet ist oder aus anderen Gründen die Unterkunft nicht aufgegeben werden kann.
(4) Wird dem Berechtigten seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft von dritter Seite bereit gestellt oder ist das Entgelt für die Unterkunft in den erstattbaren Fahrkosten enthalten, werden Unterkunftskosten für dieselbe Nacht nicht erstattet. Dies gilt auch, wenn der Berechtigte die bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt. Wird der Berechtigte in einer außerhalb des Dienstortes gelegenen Unterkunft unentgeltlich untergebracht oder nimmt er eine Unterkunft außerhalb des Dienstortes auf Weisung der zuständigen Behörde, werden notwendige Fahrkosten zwischen dieser Unterkunft und der Dienststätte in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 erstattet.

§ 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

(1) Das Trennungsreisegeld und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage
1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der aufgrund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 3 bezogenen Unterkunft,
2.
des Urlaubs oder einer Dienstbefreiung,
3.
des Aufenthalts in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur oder
4.
der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht gewährt. Die 14-Tagesfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird dadurch nicht unterbrochen.
(2) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 oder aufgrund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht Trennungsreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die die Unterkunftskosten nach § 3 Abs. 3 bis zur Rückkehr gewährt werden.
(3) Ändert sich der Dienstort aufgrund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 3 für einen Zeitraum bis zu drei Monaten, werden neben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort die entstandenen notwendigen Unterkunftskosten für die bisherige Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 die Entschädigung nach § 6 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu.
(4) In den Fällen
1.
einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 3,
2.
eines Umzugs mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses werden notwendige Auslagen für die bisherige Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
(5) Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 3 wird Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Berechtigte wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann.
(6) Führt ein Trennungsgeldempfänger nach § 3 eine Dienstreise durch, für die er ein Tagegeld nach § 6 ThürRKG oder eine Aufwands- oder Pauschvergütung nach § 9 ThürRKG erhält, wird ihm Trennungsreisegeld oder Trennungstagegeld nur insoweit gewährt, als es das Tagegeld oder den in der Aufwands- oder Pauschvergütung enthaltenen Anteil für Verpflegung übersteigt. Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 bis 5 ThürRKG ist von den ungekürzten Beträgen auszugehen.
(7) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen geringeren Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld. Das für das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium kann die Höhe dieses Trennungsgeldes bestimmen oder Richtlinien für seine Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.

§ 5 Reisebeihilfe

(1) Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe für Heimfahrten für jeden halben Monat, wenn er
1.
mit seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
2.
mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder
3.
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
im Übrigen für jeden Monat. Ändern sich diese Voraussetzungen, so beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 3, durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.
(2) Anstelle einer Reise des Berechtigten nach Absatz 1 kann auch eine Reise des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder einer Person nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt werden.
(3) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen, notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse und Produktklasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1ThürRKG gewährt. Bei Mitnahme in einem privaten Kraftfahrzeug wird der Auslagenersatz nach Satz 1 auf 2 Cent je Fahrkilometer begrenzt. Nach näherer Bestimmung des für das Trennungsgeldrecht zuständigen Ministeriums können in besonderen Fällen Flugkosten erstattet werden.

§ 6 Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen (§ 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1 und 3ThürRKG). Auf die Fahrkostenerstattung und die Wegstreckenentschädigung sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens 5 Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 20 Cent je Fahrtkilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, dass er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte. Bei mehreren aufeinander folgenden Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 ist für die jeweilige Anrechnung der Fahrauslagen der Aufwand von der Wohnung zu der Dienststätte maßgebend, bei der der Berechtigte vor der ersten Maßnahme tätig war.
(2) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
(3) Das Trennungsgeld nach Absatz 1 darf im jeweiligen Kalendermonat den Betrag von 450 Euro nicht übersteigen; nach Ablauf der ersten drei Monate beträgt der Höchstbetrag 300 Euro. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, mindert sich der Betrag nach Satz 1 Halbsatz 1 für unentgeltliches Frühstück um 30 Euro und für unentgeltliches Mittag- und Abendessen um je 60 Euro. Die Beträge nach Satz 1 verringern sich jeweils um 300 Euro, wenn dem Berechtigten seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft bereitgestellt wird. Die Sätze 2 und 3 sind auch dann anzuwenden, wenn der Berechtigte die bereitgestellte Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt. Bei der Berechnung für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Werte nach Satz 1 nach Anwendung der Sätze 2 und 3 zugrunde zu legen; der errechnete Wert ist auf volle Euro aufzurunden.

§ 7 Sonderfälle

(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 3 der neue Dienstort nicht ändert.
(2) Trennungsgeld darf höchstens in der Höhe gewährt werden, wie es bei Rückkehr zu dem Wohnort entstehen würde, von dem aus der Berechtigte vor dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme überwiegend seinen Dienst angetreten hat. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 bleibt der Wohnort maßgebend, von dem aus der Berechtigte vor der ersten trennungsgeldauslösenden Maßnahme seinen Dienst überwiegend angetreten hat. Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren war, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.
(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn der Berechtigte aufgrund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleibt.
(4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf Besoldung besteht.
(5) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 und 12 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d ThürUKG), wird auf Antrag anstelle des Trennungsgeldes Fahrkostenbeteiligung für Heimfahrten gewährt. Die Fahrkostenbeteiligung wird längstens für ein Jahr gezahlt; für den Fristbeginn gilt § 1 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Befindet sich der Berechtigte im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Erreichen der Altersgrenze nach § 25 Abs. 1 bis 5, den §§ 26, 106 oder 107 ThürBG oder des § 10 Abs. 1 oder 2 oder des § 11 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes, so wird Fahrkostenbeteiligung auch über die Frist des Satzes 2 hinaus bis zur Höhe der Beförderungsauslagen (§ 5 ThürUKG) gewährt. Der Höchstbetrag ist nach den Beförderungsauslagen festzusetzen, wie sie bei einem Umzug am Tag des Verzichts entstanden wären. Die Häufigkeit der Fahrkostenbeteiligung richtet sich nach § 5 Abs. 1, die Höhe der jeweiligen Fahrkostenbeteiligung nach § 5 Abs. 3.
(6) Ist Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürUKG zugesagt, wird Trennungsgeld nach § 3 Abs. 2 gewährt. Daneben werden für das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 3 die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. § 2 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Im Fall des § 2 Abs. 3 wird vom Tag nach Beendigung des Umzugs an Trennungsgeld nach § 3 Abs. 2 gewährt.

§ 8 Auslandstrennungsgeld

(1) Bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 vom Inland in das Ausland und im Ausland wird Trennungsgeld (Auslandstrennungsgeld) nach dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben gewährt:
1.
das Trennungsreisegeld (§ 3 Abs. 1) wird in Höhe der Sätze des jeweiligen Auslandstagegeldes für den vollen Kalendertag nach der Thüringer Auslandsreisekostenverordnung gewährt;
2.
das Trennungstagegeld (§ 3 Abs. 2) wird um den jeweiligen Kaufkraftausgleich nach den Bestimmungen zur Auslandsbesoldung erhöht;
3.
die Erstattung der Unterkunftskosten (§ 3 Abs. 3) richtet sich nach Ablauf der Frist des § 3 Abs. 1 nach der ortsüblichen Miete und den notwendigen Aufwendungen für eine angemessene Unterkunft; der Höchstbetrag des § 3 Abs. 3 Satz 3 ist dabei unbeachtlich;
4.
eine Reisebeihilfe (§ 5 Abs. 1) wird für je drei Monate des Trennungsgeldbezugs gewährt, in besonders begründeten Ausnahmefällen jeweils eine Reisebeihilfe zusätzlich.
(2) Trennungsgeld wird auch gewährt, wenn die oberste Dienstbehörde feststellt, dass aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland andere Maßnahmen als in § 1 Abs. 3 verfügt, oder Maßnahmen, die die im Haushalt des Berechtigten im Ausland wohnenden Personen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürUKG) betreffen, notwendig werden. Ist eine solche Maßnahme an einem Dienstort notwendig, an dem das Auswärtige Amt das Auslandstrennungsgeld für alle von dieser Maßnahme betroffenen Berechtigten festsetzt, wird dieses Auslandstrennungsgeld gewährt.
(3) Bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 vom Ausland in das Inland wird Trennungsgeld (Inlandstrennungsgeld) nach dieser Verordnung mit der Maßgabe gewährt, dass Reisebeihilfe für die Fahrt an den Wohnort im Ausland nach Absatz 1 Nr. 4 gewährt wird.

§ 9 Sonderbestimmungen bei Aus- und Fortbildung

(1) Werden Beamte bei einer Maßnahme nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 bis 9 zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung in einer Gemeinschaftsunterkunft ihres Amtes wegen untergebracht, wird Trennungsgeld abweichend von § 1 Abs. 4 Nr. 1 für die Dauer der Maßnahme, längstens für drei Monate, auch dann gewährt, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt, der neue Dienstort jedoch ein anderer als der bisherige Dienstort und der Wohnort ist.
(2) Trennungsgeld wird bei Maßnahmen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung mit der Maßgabe gewährt, dass der Betrag nach § 3 Abs. 1 vor Anwendung eventueller Einbehaltungsvorschriften auf 75 vom Hundert reduziert wird.

§ 10 Ende des Trennungsgeldanspruchs

(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
(2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld nicht mehr gewährt ab dem Tag, für den der Berechtigte Reisekostenvergütung nach § 6 Abs. 1 ThürUKG erhält. Im Übrigen wird Trennungsgeld bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes gewährt.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.

§ 11 Verfahrensbestimmungen

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld erstmalig zusteht. Die Bewilligung ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich aufgrund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats schriftlich oder elektronisch abzugeben hat. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung oder Abgabe des Forderungsnachweises die Vorlage der maßgeblichen Belege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden. Die Sätze 1 bis 6 gelten sinngemäß für die Gewährung einer Fahrkostenbeteiligung nach § 7 Abs. 5.
(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1 Satz 2) zu belegen. Der Berechtigte ist verpflichtet, alle Änderungen, die für die Gewährung des Trennungsgeldes von Bedeutung sein können, unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

§ 12 (aufgehoben)

§ 13 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Satz 1 tritt die Thüringer Trennungsgeldverordnung vom 16. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), außer Kraft.
Erfurt, den 2. Januar 2006
Die Finanzministerin
Birgit Diezel
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