Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)
WaStrAbG
Ausfertigungsdatum: 23.12.2016
Vollzitat:
"Bundeswasserstraßenausbaugesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3224)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 29.12.2016 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 23.12.2016 I 3224 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 29.12.2016 in Kraft getreten.
§ 1
(1) Das Netz der Bundeswasserstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
(2) Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und für die Planfeststellung, einschließlich der vorläufigen Anordnung, nach § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes verbindlich.
§ 2
(1) Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(2) Eine Baumaßnahme, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen ist, kann durchgeführt werden, wenn für sie im Einzelfall der Bedarf besonders nachgewiesen wird.
§ 3
Der Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen.
§ 4
Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.
§ 5
(1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Fünfjahrespläne auf.
(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, bleibt unberührt.
§ 6
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Bundeswasserstraßennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 3225)
Abschnitt 1
Laufende und fest disponierte
Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs
lfd. Nr. | Vorhaben |
---|---|
1 | VDE 17 (Hannover – Magdeburg – Berlin) |
2 | Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (Südstrecke) |
3 | Anpassung der Mittelweser für das 2,50 m abgeladene GMS (Basisvariante) |
4 | Neubau Schleuse Minden |
5 | Ausbau des Datteln-Hamm-Kanals (Weststrecke) |
6 | Ausbau des Rhein-Herne-Kanals (Östlich Gelsenkirchen) |
7 | Bau der 2. Schleusenkammer Trier an der Mosel |
8 | Fahrrinnenvertiefung am Main zwischen Wipfeld und Limbach |
9 | Ersatzneubau des Schiffshebewerks Niederfinow an der Havel-Oder-Wasserstraße |
10 | Ausbau der Oststrecke des Nord-Ostsee-Kanals |
11 | Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe |
Abschnitt 2
Neue Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs
(
VB-E (in Fettdruck)
und VB)
lfd. Nr. | Vorhaben |
---|---|
1 | Abladeoptimierung der Fahrrinnen am Mittelrhein |
2 | Fahrrinnenvertiefung des Untermains bis Aschaffenburg |
3 | Fahrrinnenanpassung der Außenweser |
4 | Vertiefung des Nord-Ostsee-Kanals |
5 | Fahrrinnenanpassung der Unterweser (Süd) |
6 | Fahrrinnenanpassung der Unterweser (Nord) |
7 | Ausbau des Wesel-Datteln-Kanals (WDK) bis Marl und Ersatzneubau der „Großen Schleusen“ sowie Brückenhebung bei Ersatzneubau |
8 | Vertiefung der Außenems |
9 | Ausbau des Datteln-Hamm-Kanals (Oststrecke) |
10 | Neutrassierung der Saatsee-Kurve am Nord-Ostsee-Kanal |
11 | Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen Rostock |
12 | Ausbau der Donau im Abschnitt Straubing-Vilshofen (Variante A) |
13 | Abladeverbesserung und Sohlenstabilisierung am Rhein zwischen Duisburg und Stürzelberg |
14 | Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen Wismar |
15 | Anpassung des Dortmund-Ems-Kanals (Nordstrecke) |
16 | Ausbau der Havel-Oder-Wasserstraße |
17 | Ausbau des Stichkanals Salzgitter einschließlich Ersatzneubau zweier Schleusen |
18 | Ausbau des Küstenkanals einschließlich Ersatzneubau zweier Schleusen |
19 | Vorgezogener Ersatzneubau einer Schleuse in Lüneburg-Scharnebeck am Elbe-Seitenkanal |
20 | Verlängerung der Neckarschleusen von Mannheim bis Plochingen |
21 | Bau von sieben 2. Schleusenkammern an der Mosel |
22 | Ausbau des Elbe-Lübeck-Kanals |
23 | Ausbau des Stichkanals Hildesheim |
24 | Schleuse Kleinmachnow am Teltowkanal (ausschließlich in Bezug auf ihren Erhalt) |
Erläuterungen:
VDE = Verkehrsprojekt Deutsche Einheit
VB = Vordringlicher Bedarf
VB-E
=
Vordringlicher Bedarf – Engpassbeseitigung
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