Thüringer Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung -ThürMVergVO-) Vom 1. Februar 2010
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung -ThürMVergVO-) Vom 1. Februar 2010
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 437, 453) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Regelung der Mehrarbeitsvergütung für Beamte und zur Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung - ThürMVergVO -) vom 1. Februar 2010 | 01.03.2009 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.03.2009 |
§ 2 - Empfängerkreis | 01.03.2009 |
§ 3 - Voraussetzungen | 01.03.2009 |
§ 4 - Höhe der Mehrarbeitsvergütung | 01.12.2022 |
§ 5 - Berechnung der Mehrarbeitsstunden | 01.11.2021 |
§ 6 - (aufgehoben) | 01.03.2010 |
§ 7 - Gleichstellungsbestimmung | 01.03.2009 |
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, Landkreise sowie sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten.
(2) Vergütungen für Mehrarbeit dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden.
§ 2 Empfängerkreis
(1) Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, C und W kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden:
1.
in der Krankenversorgung,
2.
im Polizeivollzugsdienst,
3.
im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
4.
im Schul- und Hochschuldienst als Lehrer.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit im Rahmen eines
1.
Dienstes in Bereitschaft,
2.
Schichtdienstes,
3.
allgemein geltenden besonderen Dienstplans, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,
4.
Dienstes zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses
geleistet wird.
(3) Mehrarbeitsvergütung wird nicht neben Auslandsbesoldung (§ 49 ThürBesG) gewährt.
§ 3
1)
Voraussetzungen
(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit
1.
von Beamten geleistet wurde, die einer Arbeitszeitregelung für Beamte unterliegen,
2.
schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
3.
bei in Vollzeit beschäftigten Beamten die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden, bei in Teilzeit beschäftigten Beamten den sich nach dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung aus fünf Stunden ergebenden Zeitraum, im Kalendermonat übersteigt und
4.
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.
Für Polizeivollzugsbeamte, deren regelmäßige Arbeitszeit für den Zeitraum eines Kalenderjahres berechnet wird (Jahresarbeitszeitkonto), entsteht ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erst ab dem Kalendermonat, in dem die Arbeitszeit das jeweilige Jahresarbeitssoll zuzüglich des in das Folgejahr übertragbaren Arbeitszeitguthabens nach § 8 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) in der jeweils geltenden Fassung übersteigt.
(2) Mehrarbeit wird höchstens bis zu 480 Stunden im Kalenderjahr vergütet.
(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst entsprechen für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 drei Unterrichtsstunden fünf Stunden. Mehrarbeit im Schuldienst wird abweichend von Absatz 2 höchstens bis zu 288 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr vergütet.
Fußnoten
1)
§ 3 Abs. 1 Satz 2 tritt gemäß Artikel 5 Nr. 1 der Verordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16) mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft.
§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung
(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den
1. Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 | 16,65 Euro, |
2. Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 | 22,84 Euro, |
3. Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W | 31,54 Euro. |
(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern
1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen, | 21,25 Euro, |
2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, | 26,30 Euro, |
3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, | 31,20 Euro, |
4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen | 36,43 Euro. |
(3) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten anstelle der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten den auf eine Stunde oder auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteil der monatlichen Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 ThürBesG) eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten. Zur Ermittlung dieses Anteils sind die vollen monatlichen Dienstbezüge eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 ThürBesG unterfallen, bleiben unberücksichtigt.
§ 5 Berechnung der Mehrarbeitsstunden
(1) Als Mehrarbeitsstunden im Sinne der §§ 3 und 4 Abs. 1 gelten die vollen Zeitstunden. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
(3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist die Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil
auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat entfällt, dem folgenden Kalendermonat zuzurechnen.
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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