ThürBesÜG
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Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetz (ThürBesÜG) Vom 24. Juni 2008

Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetz (ThürBesÜG) Vom 24. Juni 2008
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und 3 (neu) geändert, §§ 3, 5 und 7 aufgehoben, §§ 4 und 8 (alt) werden §§ 3 und 5 (neu), durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 437, 452)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetz (ThürBesÜG) vom 24. Juni 200801.07.2008
§ 1 - Geltungsbereich01.12.2022
§ 2 - Überleitung in die Besoldungsordnungen01.12.2022
§ 3 - Anwendung von Bestimmungen bisher geltenden Rechts01.12.2022
§ 4 - (aufgehoben)01.12.2022
§ 5 - Gleichstellungsbestimmung01.12.2022

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den in § 1 Abs. 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) genannten Personenkreis sowie für die Versorgungsempfänger der in § 1 Abs. 1 ThürBesG aufgeführten Dienstherrn, soweit sie am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Rechtsverhältnis als Beamter, Richter oder Versorgungsempfänger zu einem der in § 1 Abs. 1 ThürBesG genannten Dienstherrn stehen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte und Richter anderer Dienstherrn (§ 25 ThürBesG), die nach Thüringen versetzt oder im unmittelbaren zeitlichen Anschluss wieder ernannt werden.

§ 2 Überleitung in die Besoldungsordnungen

(1) Beamte, denen Ämter der Bundesbesoldungsordnungen übertragen wurden, die nicht in das Thüringer Besoldungsgesetz übernommen wurden, bekleiden diese Ämter weiter. Ihre Besoldung bemisst sich nach der Besoldungsgruppe, die der Besoldungsgruppe entspricht, der das Amt in den Bundesbesoldungsordnungen zugeordnet war.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger.

§ 3 Anwendung von Bestimmungen bisher geltenden Rechts

(1) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausgleichszulagen nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, findet diese Bestimmung weiter Anwendung.
(2) Für Beamte, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begrenzt dienstfähig nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind, findet § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiter Anwendung, sofern sich nicht nach § 7 ThürBesG höhere Dienstbezüge ergeben.
(3) § 81 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung findet auf Beamte und Versorgungsempfänger, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausgleichszulagen nach dieser Bestimmung erhalten oder bei denen die Ausgleichszulagen ruhegehaltfähig geworden sind, weiter Anwendung. § 81 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung findet für Beamte und Versorgungsempfänger weiter Anwendung.
(4) § 83 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung findet auf Ausgleichszulagen nach § 13 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter Anwendung.
(5) Bei Beamten und Versorgungsempfängern, bei denen am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes § 5 2. BesÜV Anwendung findet, ist diese Bestimmung weiter, auch über den 31. Dezember 2009 hinaus, anzuwenden.

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten für alle Geschlechter.
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