ThürBesG
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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2016

Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2016
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis geändert und § 67g neu eingefügt durch Artikel 2 sowie Inhaltsverzeichnis und §§ 45, 50, 52, 60, 65, 67c und Anlage 1 geändert, § 45a neu eingefügt sowie Anlagen 5 bis 10 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 437, 438)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 201601.09.2015
Inhaltsverzeichnis01.12.2022
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen01.09.2015
§ 1 - Geltungsbereich01.11.2021
§ 2 - Regelung durch Gesetz01.09.2015
§ 3 - Anspruch auf Besoldung01.05.2017
§ 4 - Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit01.09.2015
§ 5 - Besoldung bei mehreren Hauptämtern01.09.2015
§ 6 - Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung01.11.2021
§ 7 - Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit01.05.2017
§ 8 - Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst01.09.2015
§ 9 - Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung01.09.2015
§ 10 - Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung, Dienstwohnungsbestimmungen01.09.2015
§ 11 - Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht01.09.2015
§ 12 - Verjährung von Ansprüchen01.09.2015
§ 13 - Rückforderung von Bezügen01.09.2015
§ 14 - Anpassung der Besoldung01.09.2015
§ 15 - Aufwandsentschädigungen01.09.2015
Zweiter Abschnitt - Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen01.09.2015
Erster Unterabschnitt - Allgemeine Grundsätze01.09.2015
§ 16 - Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung01.09.2015
§ 17 - Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt01.09.2015
Zweiter Unterabschnitt - Bestimmungen für Beamte01.09.2015
§ 18 - Besoldungsordnungen A und B01.09.2015
§ 19 - Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden und Landkreise01.05.2017
§ 20 - Eingangsämter für Beamte01.10.2021
§ 21 - Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen01.09.2015
§ 22 - Beförderungsämter01.09.2015
§ 23 - Obergrenzen für Beförderungsämter01.10.2021
§ 24 - Bemessung des Grundgehalts01.08.2017
§ 25 - Öffentlich-rechtliche Dienstherrn01.09.2015
Dritter Unterabschnitt - Bestimmungen für Hochschullehrer sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen01.09.2015
§ 26 - Besoldungsordnung W01.09.2015
§ 27 - Leistungsbezüge01.11.2021
§ 28 - Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge01.11.2021
§ 29 - Besondere Leistungsbezüge01.09.2015
§ 30 - Funktions-Leistungsbezüge01.11.2021
§ 31 - Höhe der Leistungsbezüge01.11.2021
§ 32 - (aufgehoben)01.09.2015
§ 33 - Forschungs- und Lehrzulage01.09.2015
§ 34 - Verordnungsermächtigung01.09.2015
Vierter Unterabschnitt - Bestimmungen für Richter und Staatsanwälte01.09.2015
§ 35 - Besoldungsordnung R01.09.2015
§ 36 - Bemessung des Grundgehalts01.09.2015
Dritter Abschnitt - Familienzuschlag01.09.2015
§ 37 - Grundlage des Familienzuschlags01.05.2017
§ 38 - Stufen des Familienzuschlags01.05.2017
§ 39 - Änderung des Familienzuschlags01.09.2015
Vierter Abschnitt - Sonstige Besoldungsbestandteile01.09.2015
§ 40 - Amtszulagen und Stellenzulagen01.09.2015
§ 41 - Ausgleichszulage01.11.2021
§ 42 - Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel01.09.2015
§ 43 - Erschwerniszulagen01.09.2015
§ 44 - Mehrarbeitsvergütung01.09.2015
§ 45 - Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst01.12.2022
§ 45a - Vergütung für Gerichtsvollzieher01.12.2022
§ 46 - Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit01.02.2021
§ 47 - Zulage für stellvertretende Behördenleiter01.01.2019
§ 47a - Zulage für Notfallsanitäter01.01.2022
§ 48 - Andere Zulagen und Vergütungen01.09.2015
Fünfter Abschnitt - Auslandsbesoldung01.09.2015
§ 49 - Auslandsbesoldung01.09.2015
Sechster Abschnitt - Anwärterbezüge01.09.2015
§ 50 - Anwärterbezüge01.12.2022
§ 51 - Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung01.09.2015
§ 52 - Anwärtersonderzuschläge01.12.2022
§ 53 - Anrechnung anderer Einkünfte01.09.2015
§ 54 - Kürzung der Anwärterbezüge01.09.2015
§ 55 - Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter01.09.2015
Siebenter Abschnitt - Vermögenswirksame Leistungen01.09.2015
§ 56 - Vermögenswirksame Leistungen01.09.2015
§ 57 - Höhe der vermögenswirksamen Leistungen01.05.2017
§ 58 - Konkurrenzen01.09.2015
§ 59 - Anlage der vermögenswirksamen Leistungen01.09.2015
Achter Abschnitt - Dienstkleidung, Unterkunft01.11.2018
§ 60 - Dienstkleidung, Unterkunft01.12.2022
Neunter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.09.2015
§ 61 - Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen01.09.2015
§ 62 - Sonstige Zuwendungen01.09.2015
§ 63 - Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung01.11.2021
§ 64 - Überleitungsbestimmung zu Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes01.01.2021
§ 65 - Überleitungsbestimmungen zu Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes01.12.2022
§ 65a - Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes01.09.2015
§ 66 - Übergangsbestimmungen zur Professorenbesoldung01.09.2015
§ 66a - Anpassung der Leistungsbezüge in der Professorenbesoldung01.09.2015
§ 67 - Anpassung der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge aufgrund der Anhebung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3 durch das Thüringer Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften01.11.2021
§ 67a - Nachzahlung wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/1401.11.2018
§ 67b - Überleitungs- und Übergangsregelung zum Thüringer Verwaltungsreformgesetz 201801.01.2019
§ 67c - Überleitungs- und Übergangsbestimmungen zur Einführung von Funktionsstellen für Fachleiter01.12.2022
§ 67d - Überleitungs- und Übergangsregelungen aufgrund des Thüringer Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation sowie über die Gewährung einer Anerkennungsleistung für ehemalige angestellte Professoren neuen Rechts01.01.2020
§ 67e - Nachzahlung wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Az. 2 BvL 4/1801.12.2021
§ 67f - Nachzahlung wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Az. 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17, 2 BvL 8/1701.12.2021
§ 67g - Übergangsregelungen aufgrund des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2022 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften01.01.2022
§ 68 - Gleichstellungsbestimmung01.11.2021
Anlage 1 - Besoldungsordnungen A und B01.12.2022
Besoldungsordnung A01.01.2019
Besoldungsgruppe A 601.01.2019
Besoldungsgruppe A 701.10.2021
Besoldungsgruppe A 801.01.2019
Besoldungsgruppe A 901.01.2019
Besoldungsgruppe A 1001.11.2021
Besoldungsgruppe A 1101.01.2019
Besoldungsgruppe A 1201.08.2021
Besoldungsgruppe A 1301.10.2021
Besoldungsgruppe A 1401.12.2022
Besoldungsgruppe A 1501.12.2022
Besoldungsgruppe A 1601.11.2021
Besoldungsordnung B01.01.2019
Besoldungsgruppe B 201.01.2019
Besoldungsgruppe B 301.11.2021
Besoldungsgruppe B 401.01.2019
Besoldungsgruppe B 501.01.2019
Besoldungsgruppe B 601.01.2019
Besoldungsgruppe B 701.01.2019
Besoldungsgruppe B 801.01.2019
Besoldungsgruppe B 901.01.2019
Besoldungsgruppe B 1001.01.2019
Anlage 2 - Besoldungsordnung W01.11.2021
Besoldungsgruppe W 101.08.2018
Besoldungsgruppe W 201.08.2018
Besoldungsgruppe W 301.08.2018
Anlage 3 - Besoldungsordnung R01.09.2015
Besoldungsgruppe R 101.09.2015
Besoldungsgruppe R 201.09.2015
Besoldungsgruppe R 301.09.2015
Besoldungsgruppe R 401.09.2015
Besoldungsgruppe R 501.09.2015
Besoldungsgruppe R 601.09.2015
Besoldungsgruppe R 701.09.2015
Besoldungsgruppe R 801.09.2015
Anlage 4 - Anhang zu den Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter01.01.2019
Besoldungsgruppe A 10 kw01.01.2019
Besoldungsgruppe A 11 kw01.01.2019
Besoldungsgruppe A 12 kw01.08.2021
Besoldungsgruppe A 13 kw01.08.2021
Besoldungsgruppe A 14 kw01.02.2021
Besoldungsgruppe A 15 kw01.01.2019
Besoldungsgruppe B 2 kw01.01.2019
Besoldungsgruppe B 3 kw01.01.2019
Besoldungsgruppe B 4 kw01.01.2019
Besoldungsgruppe B 8 kw01.01.2019
Besoldungsgruppe W 3 kw01.01.2019
Anlage 501.12.2022
Anlage 601.12.2022
Anlage 701.12.2022
Anlage 801.12.2022
Anlage 901.12.2022
Anlage 1001.12.2022
Anlage 11 - Prozentsätze nach § 67e Abs. 101.12.2021
Anlage 12 - Nachzahlungsbeträge nach § 67e Abs. 201.12.2021
Anlage 13 - Nachzahlungsbeträge nach § 67f01.12.2021
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Regelung durch Gesetz
§ 3Anspruch auf Besoldung
§ 4Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit
§ 5Besoldung bei mehreren Hauptämtern
§ 6Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 7Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 8Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
§ 9Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
§ 10Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung, Dienstwohnungsbestimmungen
§ 11Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 12Verjährung von Ansprüchen
§ 13Rückforderung von Bezügen
§ 14Anpassung der Besoldung
§ 15Aufwandsentschädigungen
Zweiter Abschnitt Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Erster Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze
§ 16Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
§ 17Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
Zweiter Unterabschnitt Bestimmungen für Beamte
§ 18Besoldungsordnungen A und B
§ 19Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden und Landkreise
§ 20Eingangsämter für Beamte
§ 21Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen
§ 22Beförderungsämter
§ 23Obergrenzen für Beförderungsämter
§ 24Bemessung des Grundgehalts
§ 25Öffentlich-rechtliche Dienstherrn
Dritter Unterabschnitt Bestimmungen für Hochschullehrer sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 26Besoldungsordnung W
§ 27Leistungsbezüge
§ 28Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
§ 29Besondere Leistungsbezüge
§ 30Funktions-Leistungsbezüge
§ 31Höhe der Leistungsbezüge
§ 32(aufgehoben)
§ 33Forschungs- und Lehrzulage
§ 34Verordnungsermächtigung
Vierter Unterabschnitt Bestimmungen für Richter und Staatsanwälte
§ 35Besoldungsordnung R
§ 36Bemessung des Grundgehalts
Dritter Abschnitt Familienzuschlag
§ 37Grundlage des Familienzuschlags
§ 38Stufen des Familienzuschlags
§ 39Änderung des Familienzuschlags
Vierter Abschnitt Sonstige Besoldungsbestandteile
§ 40Amtszulagen und Stellenzulagen
§ 41Ausgleichszulage
§ 42Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel
§ 43Erschwerniszulagen
§ 44Mehrarbeitsvergütung
§ 45Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
§ 45aVergütung für Gerichtsvollzieher
§ 46Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
§ 47Zulage für stellvertretende Behördenleiter
§ 47a Zulage für Notfallsanitäter
§ 48Andere Zulagen und Vergütungen
Fünfter Abschnitt Auslandsbesoldung
§ 49Auslandsbesoldung
Sechster Abschnitt Anwärterbezüge
§ 50Anwärterbezüge
§ 51Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
§ 52Anwärtersonderzuschläge
§ 53Anrechnung anderer Einkünfte
§ 54Kürzung der Anwärterbezüge
§ 55Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
Siebenter Abschnitt Vermögenswirksame Leistungen
§ 56Vermögenswirksame Leistungen
§ 57Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
§ 58Konkurrenzen
§ 59Anlage der vermögenswirksamen Leistungen
Achter Abschnitt Dienstkleidung, Unterkunft
§ 60Dienstkleidung, Unterkunft
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 61Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
§ 62Sonstige Zuwendungen
§ 63Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
§ 64Überleitungsbestimmung zu Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
§ 65Überleitungsbestimmungen zu Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
§ 65aÜbergangsregelung aus Anlass des Wegfalls der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes
§ 66Übergangsbestimmungen zur Professorenbesoldung
§ 66aAnpassung der Leistungsbezüge in der Professorenbesoldung
§ 67 Anpassung der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge aufgrund der Anhebung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3 durch das Thüringer Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
§ 67aNachzahlung wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14
§ 67bÜberleitungs- und Übergangsregelung zum Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018
§ 67cÜberleitungs- und Übergangsbestimmungen zur Einführung von Funktionsstellen für Fachleiter
§ 67dÜberleitungs- und Übergangsregelungen aufgrund des Thüringer Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation sowie über die Gewährung einer Anerkennungsleistung für ehemalige angestellte Professoren neuen Rechts
§ 67eNachzahlung wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Az. 2 BvL 4/18
§ 67fNachzahlung wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Az. 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17, 2 BvL 8/17
§ 67gÜbergangsregelungen aufgrund des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2022 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
§ 68Gleichstellungsbestimmung

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Landes, der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richter.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsdienstbezüge.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Verbände.
(5) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten oder auf Verwitwete beziehen, gelten entsprechend für eingetragene Lebenspartner oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner.

§ 2 Regelung durch Gesetz

(1) Die Besoldung der Beamten und Richter wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten oder Richter eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte oder Richter kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

§ 3 Anspruch auf Besoldung

(1) Die Beamten und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherrn wirksam wird. Wird der Beamte oder Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt aufgrund einer Regelung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte oder Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 15 hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr, bei einer Überweisung der Besoldung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto der Empfänger; die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(7) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit

(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte oder Richter erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands gezahlt.
(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte oder Richter Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 25 Abs. 1) oder eines Verbands, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherrn sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherrn sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, gleich. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.

§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Hat der Beamte oder Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die in festen Monatsbeträgen gezahlte Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Abweichend von Satz 1 werden bei Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, in festen Monatsbeträgen gezahlte Erschwerniszulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit während der Beschäftigungsphase gewährt.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer Familienpflegezeit nach § 64 ThürBG oder § 14 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes ist der Berechnung nach Absatz 1 die Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die sich aus dem Durchschnitt der während der gesamten Familienpflegezeit (Pflege- und Nachpflegephase) zu leistenden Arbeitszeit ergibt.

§ 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)) erhält der Beamte oder Richter Besoldung entsprechend § 6 Abs. 1. Diese wird um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde. Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung nochmals verringert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 3 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der nochmals verringerten Arbeitszeit.

§ 8 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Bleibt der Beamte oder Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist durch den Dienstvorgesetzten festzustellen.

§ 9 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1) Haben Beamte oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte oder Richter ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Bestimmungen des Disziplinarrechts.
(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 20 BeamtStG anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung, Dienstwohnungsbestimmungen

(1) Erhält ein Beamter oder Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verwaltungsvorschriften über die Anrechnung von Sachbezügen erlässt für die Beamten und Richter des Landes das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium, für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.
(3) Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Dienstwohnungsbestimmungen zu erlassen, in denen insbesondere die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festlegung des Nutzungswertes einer Dienstwohnung, die Anrechnung auf die Dienstbezüge (Dienstwohnungsvergütung) sowie der höchstens anzurechnende Betrag (höchste Dienstwohnungsvergütung) zu regeln sind.

§ 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Beamte oder Richter kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten oder Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 12 Verjährung von Ansprüchen

Der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz verjährt nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 13 Rückforderung von Bezügen

(1) Wird ein Beamter oder Richter durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen können. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten oder Richters auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten oder Richters zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 14 Anpassung der Besoldung

Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

§ 15 Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Sie werden im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium festgesetzt.
(2) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere zu den Anspruchsvoraussetzungen, zu regeln, dabei Höchstgrenzen festzulegen und zu bestimmen, welche Aufwendungen durch die Aufwandsentschädigungen mit abgegolten sind.
(3) Soweit Rechtsvorschriften nach Absatz 2 nicht ergangen sind, bedarf die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Einwilligung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde.

Zweiter Abschnitt Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen

Erster Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze

§ 16 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

(1) Die Funktionen der Beamten und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Funktionen der Beamten der Besoldungsordnung A können in begründeten Ausnahmefällen zwei, in besonders begründeten Ausnahmefällen drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die durch dieses Gesetz erfolgten Bewertungen von Funktionen und deren Zuordnung zu Ämtern bleiben unberührt. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherrn des Landes den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Ämtern mit Grundamtsbezeichnungen (Anlage 1 zu Abschnitt I Nr. 1 der Vorbemerkungen) für die Landesverwaltung Funktionen zuzuordnen, soweit dies nicht in diesem Gesetz erfolgt ist.
(2) Der sachgerechten Bewertung der Funktionen der Beamten des Landes sind insbesondere die folgenden Bewertungsmerkmale zugrunde zu legen:
1.
die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Vorbildung, Ausbildung und Erfahrung,
2.
die Art der Tätigkeit wie beispielsweise leitende, beaufsichtigende, vorbereitende oder ausführende Tätigkeiten,
3.
der Umfang und der Schwierigkeitsgrad des Aufgabengebiets,
4.
das Maß der Entscheidungsbefugnis und der Grad der Verantwortung und Selbstständigkeit,
5.
die Zahl und die Laufbahngruppe der unterstellten Bediensteten, soweit vorhanden,
6.
die Bedeutung der Funktion im Vergleich zu den übrigen Funktionen des jeweiligen Geschäftsbereichs.
(3) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung die Zuordnung einer Funktion zu mehreren Ämtern nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln sowie für die Bewertung der Funktionen der Beamten nach Absatz 2 ergänzende Kriterien zu erlassen.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können die Funktionen der Beamten in der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums bis zu fünf Ämtern ihrer Laufbahngruppe zugeordnet werden, soweit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz in sachlicher Unabhängigkeit wahrgenommen werden.
(5) Die organisatorischen Befugnisse der obersten Landesbehörden bleiben unberührt.

§ 17 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

(1) Das Grundgehalt des Beamten oder Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amts. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung erfolgt in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium; bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedarf sie der Einwilligung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.
(2) Ist einem Amt gesetzlich oder durch Rechtsverordnung eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amts zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

Zweiter Unterabschnitt Bestimmungen für Beamte

§ 18 Besoldungsordnungen A und B

(1) Die Ämter der Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen geregelt. § 19 bleibt unberührt.
(2) Die Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) und die Besoldungsordnung B (feste Gehälter) sind in Anlage 1, die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen in Anlage 5 ausgewiesen.

§ 19 Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden und Landkreise

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen; dabei können bei den genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium übertragen werden.
(2) Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen des Grundgehaltes beginnt in der Stufe 10 der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem das Amt eines hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise beginnt. Davor liegende Zeiten in einem Dienstverhältnis nach Satz 1 sind zu berücksichtigen. § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4 findet keine Anwendung; § 24 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 20 Eingangsämter für Beamte

Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
1.
(aufgehoben)
2.
in den Laufbahnen des mittleren Dienstes den Besoldungsgruppen A 6 oder A 7,
3.
in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9, in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes und des gehobenen informationstechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 10,
4.
in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

§ 21 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen

Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen
1.
die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
2.
im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamts zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 20 erfordern,
kann einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.

§ 22 Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben. § 16 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 23 Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) Bei der sachgerechten Bewertung der Funktionen der Beamten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) dürfen die Anteile der Beförderungsämter die nachfolgenden Obergrenzen nicht überschreiten. Gebündelt bewertete Funktionen (§ 16 Abs. 1 Satz 2) sind anteilig im Verhältnis der Obergrenzen den Besoldungsgruppen zuzuordnen; soweit Beförderungsämter mit einer Amtszulage ausgestattet sind, sind diese in der Obergrenze der jeweiligen Besoldungsgruppe enthalten. Die Obergrenzen betragen
1. im mittleren Dienst:
in der Besoldungsgruppe A 8 35 v. H.
in der Besoldungsgruppe A 9 10 v. H.
2. im gehobenen Dienst:
in der Besoldungsgruppe A 11 30 v. H.
in der Besoldungsgruppe A 12 17 v. H.
in der Besoldungsgruppe A 13 8 v. H.
3. im höheren Dienst:
in der Besoldungsgruppe A 15 25 v. H.
in der Besoldungsgruppe A 16 5 v. H.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden für die nachstehend aufgeführten Laufbahnen hinsichtlich der Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen festgesetzt:
1. in der Besoldungsgruppe A 9
mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten 33 v. H.
mittlerer Dienst der Steuerverwaltung 33 v. H.
mittlerer technischer und informationstechnischer Dienst 15 v. H.
Gerichtsvollzieherdienst 35 v. H.
2. in der Besoldungsgruppe A 11 gehobener technischer, informationstechnischer, naturwissenschaftlicher, agrar-, forst- und umweltbezogener Dienst 40 v. H.
3. in der Besoldungsgruppe A 12
gehobener technischer und informationstechnischer Dienst 30 v. H.
gehobener Dienst der Steuerverwaltung 30 v. H.
4. in der Besoldungsgruppe A 13
gehobener Polizeivollzugsdienst 10 v. H.
gehobener Dienst der Steuerverwaltung 10 v. H.
gehobener technischer und informationstechnischer Dienst 12 v. H.
Amtsanwaltsdienst 60 v. H.
5. in der Besoldungsgruppe A 15
ärztlicher Dienst 25 v. H.
höherer technischer, informationstechnischer, naturwissenschaftlicher, agrar-, forst- und umweltbezogener Dienst 25 v. H.
höherer Dienst der Steuerverwaltung 40 v. H.
6. in der Besoldungsgruppe A 16
ärztlicher Dienst 10 v. H.
höherer Polizeivollzugsdienst 10 v. H.
höherer technischer und informationstechnischer Dienst 10 v. H.
höherer Justizverwaltungsdienst bei den oberen Landesgerichten 10 v. H.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Überschreiten infolge von Veränderungen der Behördenstruktur oder von Verfahrensabläufen die Beförderungsämter die Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Neubewertung der die Obergrenzen überschreitenden Funktionen für einen Zeitraum von längstens vier Jahren ausgesetzt werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Thüringer Besoldungsordnung A aus den gleichen Gründen überschritten werden. Nach sachgerechter Bewertung können die Anteile der Beförderungsämter ferner in besonders gelagerten Einzelfällen mit Zustimmung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums die Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 überschreiten.
(4) Die Obergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach sachgerechter Bewertung der Funktion im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Obergrenzen beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Dienstposten bei einem Dienstherrn, im Bereich des Landes im nachgeordneten Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der nicht durch dieses Gesetz bewerteten Dienstposten. Ergeben sich bei der Berechnung der Obergrenzen Bruchteile, so sind diese unter 0,5 abzurunden und bei 0,5 und mehr aufzurunden. Werden Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 auf die nachgeordneten Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden getrennt angewendet und ergibt sich in Anwendung des Satzes 3 ein Bruchteil von weniger als 0,5, kann abweichend von Satz 2 ein Beförderungsamt ausgebracht werden.
(5) Die Obergrenzen gelten nicht für Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise und Zweckverbände sowie für oberste Landesbehörden, Beamte im mittleren Polizeivollzugsdienst, Lehrer und sonstiges pädagogisches oder wissenschaftliches Personal an öffentlichen Schulen und Hochschulen sowie für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen. Die Obergrenzen gelten ferner nicht für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 24 Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird; bei Beamten, die nicht im Eingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt werden, ist von der Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes auszugehen. Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Zeiten eines Wehrdienstes oder Zivildienstes sind zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend für Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Lehrkraft an einer Ersatzschule in freier Trägerschaft. Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn können mit bis zu insgesamt fünf Jahren berücksichtigt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 3 und 4 wird auf volle Monate abgerundet. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
(3) Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge hinausgeschoben. Dies gilt nicht für
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
3.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
4.
Zeiten eines Wehrdienstes oder Zivildienstes.
Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate abgerundet.
(4) Der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Erfahrungsstufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.
(5) Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 25 Öffentlich-rechtliche Dienstherrn

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherrn im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären. § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung findet Anwendung.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gleich. Dies gilt auch für die von Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

Dritter Unterabschnitt Bestimmungen für Hochschullehrer sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 26 Besoldungsordnung W

Die Ämter der Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren) und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 2) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 5 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrer sind.

§ 27 Leistungsbezüge

In der Besoldungsordnung W werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben
1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge),
2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung (besondere Leistungsbezüge) sowie
3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge).

§ 28 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

(1) Berufungs-Leistungsbezüge können bei der Berufung in ein Amt der Besoldungsordnung W gewährt werden. Bleibe-Leistungsbezüge können gewährt werden, um die Abwanderung eines Hochschullehrers aus dem Landesdienst zu verhindern. Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Einmalzahlungen dürfen für den gleichen Sachverhalt nicht mehrfach vergeben werden. Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge können an den Anpassungen der Besoldung nach § 14 teilnehmen. Bei ihrer Gewährung kann festgelegt werden, dass sie zurückzuzahlen sind, wenn der Hochschullehrer innerhalb von drei Jahren seit Gewährung dieser Leistungsbezüge den Landesdienst verlässt.
(2) Ein neuer oder höherer Berufungs-Leistungsbezug soll bei einem Ruf zu einer Thüringer Hochschule oder innerhalb einer Hochschule frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden. Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass der Hochschullehrer das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers nachweist. Bei der Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen sollen Vorteile aus dem nicht erforderlichen Ortswechsel berücksichtigt werden.

§ 29 Besondere Leistungsbezüge

Besondere Leistungsbezüge können für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung erbracht werden, gewährt werden. Besondere Leistungsbezüge sind als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, in besonderen Fällen bis zu acht Jahren, befristet zu gewähren. Sie dürfen nicht für Tatbestände gewährt werden, für die eine Zulage nach § 33 gewährt wird. Besondere Leistungsbezüge können an den Anpassungen der Besoldung nach § 14 teilnehmen.

§ 30 Funktions-Leistungsbezüge

(1) Präsidenten und Kanzler erhalten einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe des sich aus Anlage 8 Tabelle 4 ergebenden Vomhundertsatzes des Grundgehalts; vorläufige Leiter nach § 30 Abs. 10 Satz 1 und 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe der Funktions-Leistungsbezüge des Präsidenten nach Anlage 8 Tabelle 4. Wenn an der Gewinnung des Beamten für eine Funktion nach Satz 1 ein besonderes dienstliches Interesse besteht und der Beamte zuvor ein dem Grundgehalt und den Funktions-Leistungsbezügen nach Satz 1 vergleichbares oder höheres Einkommen bezogen hat, kann der sich aus Anlage 8 Tabelle 4 ergebende Vomhundertsatz des Grundgehalts überschritten werden; § 31 bleibt unberührt. Der sich aus Anlage 8 Tabelle 4 ergebende Vomhundertsatz des Grundgehalts kann ferner in besonders gelagerten Ausnahmefällen mit Zustimmung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums überschritten werden. Funktions-Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 bis 3 nehmen an den Anpassungen der Besoldung nach § 14 teil. Die gleichzeitige Gewährung von Funktions-Leistungsbezügen nach Satz 1 und weiteren Leistungsbezügen ist ausgeschlossen.
(2) Funktions-Leistungsbezüge können auch für weitere Funktionen der Hochschulleitung gewährt werden. Sie können ferner für die Wahrnehmung von weiteren besonderen Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung gewährt werden. Bei Hochschullehrern, die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren nach § 85 Abs. 6 ThürHG berufen wurden, können die Funktions-Leistungsbezüge auch für die Übernahme von Leitungsfunktionen in einer Forschungs- oder medizinischen Einrichtung gewährt werden, sofern hierfür Mittel Dritter bereitgestellt werden. Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 sind unter Beachtung der Grundsätze des § 16 Abs. 1 insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Bedeutung der Funktion im Vergleich zu den Funktionen des Absatzes 1 zu berücksichtigen.
(3) Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 2 und 3 und nach Absatz 2 können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden.

§ 31 Höhe der Leistungsbezüge

Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Hochschullehrer aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Hochschullehrers in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Hochschullehrer bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 erreichen oder übersteigen und dies erforderlich ist, um den Hochschullehrer für eine Thüringer Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten mit Zustimmung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

§ 32 (aufgehoben)

§ 33 Forschungs- und Lehrzulage

(1) Hochschullehrern, die Mittel Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber dem zugestimmt hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Hochschullehrers nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
(2) In einem Kalenderjahr dürfen an einen Hochschullehrer Forschungs- und Lehrzulagen höchstens bis zu 100 v. H. seines jährlichen Grundgehalts nach der Besoldungsordnung W bewilligt werden. Bei einem Wechsel der Besoldungsgruppe während des Kalenderjahrs ist die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. Besteht für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule des Landes ein besonderes Landesinteresse, kann der in Satz 1 festgelegte Höchstbetrag überschritten werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.

§ 34 Verordnungsermächtigung

Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Fachausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeit sowie die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen und von Forschungs- und Lehrzulagen nach den §§ 27 und 33.

Vierter Unterabschnitt Bestimmungen für Richter und Staatsanwälte

§ 35 Besoldungsordnung R

Die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen.

§ 36 Bemessung des Grundgehalts

Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 24 Abs. 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt Familienzuschlag

§ 37 Grundlage des Familienzuschlags

(1) Der Familienzuschlag wird nach Anlage 6 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Anzahl der Stufen, die den Familienverhältnissen des Beamten oder Richters entsprechen.
(2) Bei ledigen Beamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage 6 ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.

§ 38 Stufen des Familienzuschlags

(1) Die Stufe 1 erhalten
1.
verheiratete Beamte und Richter,
2.
verwitwete Beamte und Richter,
3.
geschiedene Beamte und Richter sowie Beamte und Richter, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte und Richter, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte und Richter, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen; als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte oder Richter es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll; beanspruchen mehrere nach dieser oder einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung Anspruchsberechtigte oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung oder derselben Person in jeweils ihre Wohnungen einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.
(2) Die Stufe 2 und die folgenden Stufen erhalten die Beamten und Richter, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Dies gilt auch für Beamte und Richter, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben; § 32 Abs. 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Die Anzahl der Stufen richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Steht der Ehegatte eines Beamten oder Richters als Beamter, Richter, Soldat oder tariflich Beschäftigter im öffentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlags zu, so erhält der Beamte oder Richter den Betrag der Stufe 1 des Familienzuschlags zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 Abs. 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen.
(4) Stünde neben dem Beamten oder Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird dieser dem Beamten oder Richter gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen vergleichbare Leistungen oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 Abs. 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen.
(5) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 3 und 4 ist die Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 25 Abs. 1 Satz 1.
(6) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 5) dürfen die zur Durchführung dieser Bestimmung erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

§ 39 Änderung des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.

Vierter Abschnitt Sonstige Besoldungsbestandteile

§ 40 Amtszulagen und Stellenzulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

§ 41 Ausgleichszulage

(1) Verringern sich außer in den Fällen des § 42 die Dienstbezüge eines Beamten aus dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt. Der Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist. Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie
1.
wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet oder
2.
aufgrund einer Elternzeit erfolgt.
Die Dauer der Unterbrechung ist nicht auf die Frist nach Satz 3 anzurechnen. Die Ausgleichszulage wird Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit gewährt. Die Ausgleichszulage vermindert sich nach Ablauf eines Jahres jeweils um 20 v. H. des Ausgangsbetrags, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Die Ausgleichszulage wird nicht ausgezahlt, wenn der Auszahlungsbetrag 5 Euro nicht übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter und wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird und seine neuen Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die er bis zu seiner Zurruhesetzung bezogen hat. Absatz 1 gilt nicht, wenn in der neuen Verwendung Auslandsbesoldung gezahlt wird.
(3) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.

§ 42 Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel

(1) Wird ein Beamter oder Richter auf seinen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt und verringern sich aus diesem Grund seine Dienstbezüge, kann er eine Ausgleichszulage erhalten, wenn für die Gewinnung ein dienstliches Bedürfnis besteht. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen erstmaligen Dienstbezügen im Geltungsbereich dieses Gesetzes und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden haben. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge oder der Versorgungsbezüge um die Hälfte der Bezügeerhöhung. § 41 Abs. 1 Satz 8 gilt entsprechend.
(2) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind das Grundgehalt, Amtszulagen, Stellenzulagen und der Familienzuschlag. Die Verringerung einer anderen als der allgemeinen Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn sie auch in der bisherigen Verwendung zugestanden hat.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 43 Erschwerniszulagen

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amts oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Erschwerniszulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten oder Richters mit abgegolten ist.

§ 44 Mehrarbeitsvergütung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 59 Abs. 4 ThürBG) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.

§ 45 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für im Vollstreckungsdienst tätige Beamte mit Ausnahme der Gerichtsvollzieher zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

§ 45a Vergütung für Gerichtsvollzieher

(1) Das für das Gerichtsvollzieherwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher zu regeln.
(2) Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren und erhobenen Dokumentenpauschalen. Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen mit abgegolten sind und eine zusätzliche Aufwandsentschädigung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb des Büros sowie für Nachtdienst. Es kann ferner bestimmt werden, inwieweit im Einzelfall eine besondere Vergütung gewährt wird, wenn die regelmäßig zustehenden Vergütungsbeträge zur Deckung der typischen Aufwendungen nicht ausreichen.
(3) Die Gerichtsvollzieher erhalten die Vergütung zusätzlich zu der ihnen sonst zustehenden Besoldung.

§ 46 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies auch, um die Abwanderung eines Beamten oder Richters aus dem Bereich eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verhindern. Der Beamte oder Richter hat das Einstellungsinteresse eines anderen Arbeitgebers glaubhaft zu machen oder, im Falle eines anderen Dienstherrn, in Schriftform vorzulegen.
(2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 v. H. des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen. Bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 v. H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 v. H. seines Ausgangsbetrags jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 4 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er aufgrund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.
(4) Zur Personalgewinnung im Schulbereich können entsprechende Sonderzuschläge für bestimmte Regionen, Schularten oder Fächer gewährt werden. Der Sonderzuschlag wird für fünf Jahre gewährt. Der Sonderzuschlag kann nicht gewährt werden, wenn der Beamte als Anwärter bereits einen Anwärtersonderzuschlag nach § 52 Abs. 4 erhalten hat. Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, 2 und 8 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium erstattet dem Landtag erstmalig zum 31. Januar 2022 und nachfolgend jährlich schriftlich Bericht über die im vorangegangenen Kalenderjahr unternommenen Schritte zur Umsetzung der in Absatz 4 genannten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse.

§ 47 Zulage für stellvertretende Behördenleiter

Beamte, die eine Abteilung in einer nachgeordneten Landesbehörde leiten, deren Leiter in der Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist, erhalten als Stellvertreter des Leiters für die Dauer der Verwendung eine Zulage in Höhe von 284,00 Euro.

§ 47a Zulage für Notfallsanitäter

Beamte der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes, die die staatliche Prüfung oder Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten für die Dauer der Verwendung als Notfallsanitäter im Rettungsdienst oder als Disponent in der Leitstelle eine Zulage in Höhe von 100 Euro monatlich.

§ 48 Andere Zulagen und Vergütungen

Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.

Fünfter Abschnitt Auslandsbesoldung

§ 49 Auslandsbesoldung

Beamte und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag (Auslandsbesoldung) in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen. Auslandsbesoldung kann auch bei einer Verwendung nach § 20 BeamtStG im Ausland gewährt werden. Die Beträge des Auslandszuschlags sind in Anlage 10 ausgewiesen.

Sechster Abschnitt Anwärterbezüge

§ 50 Anwärterbezüge

(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage 7 und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.
(3) Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden, erhalten keine Auslandsdienstbezüge. Die für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.
(4) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen, insbesondere der Ableistung einer sich anschließenden Mindestdienstzeit bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes, abhängig gemacht werden. Die Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn steht dem gleich, wenn die Aufnahme dieser Tätigkeit im Einverständnis mit dem abgebenden oder früheren Dienstherrn erfolgt.

§ 51 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 25 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

§ 52 Anwärtersonderzuschläge

(1) Besteht ein Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 v. H. des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 v. H. des Anwärtergrundbetrags betragen.
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter
1.
nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2.
unmittelbar im Anschluss an das Bestehen der Laufbahnprüfung für mindestens fünf Jahre als Beamter bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Laufbahn, für die er die Befähigung erworben hat, tätig ist; die Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn steht dem gleich, wenn die Aufnahme dieser Tätigkeit im Einverständnis mit dem abgebenden oder früheren Dienstherrn erfolgt.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 13 bleibt unberührt.
(4) Im Schulbereich kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Besoldungsrecht zuständigen Ministerium Anwärtersonderzuschläge für bestimmte Regionen, Schularten oder Fächer gewähren, wenn der Anwärter nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre an einer öffentlichen oder freien Schule in einer Region, Schulart oder einem Fach mit hohem Lehrerbedarf tätig ist. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 53 Anrechnung anderer Einkünfte

(1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 v. H. des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.
(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht.
(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.

§ 54 Kürzung der Anwärterbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 v. H. des Grundgehalts, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund verzögert.
(2) Von der Kürzung ist bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder in besonderen Härtefällen abzusehen.
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

§ 55 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter

Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus selbstständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten Stufe und Familienzuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Lehramtsanwärter nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen werden soll.

Siebenter Abschnitt Vermögenswirksame Leistungen

§ 56 Vermögenswirksame Leistungen

(1) Beamte und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen dem Berechtigten Dienstbezüge oder Anwärterbezüge zustehen und er diese Bezüge erhält.
(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Berechtigte die nach § 59 Abs. 1 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahrs.

§ 57 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 Euro.
(2) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.
(3) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 59 Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.

§ 58 Konkurrenzen

(1) Die vermögenswirksame Leistung wird dem Berechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt.
(2) Bei mehreren Dienstverhältnissen ist das Dienstverhältnis maßgebend, aus dem der Berechtigte einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat. Sind solche Leistungen für mehrere Dienstverhältnisse vorgesehen, sind sie aus dem zuerst begründeten Verhältnis zu zahlen.
(3) Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach Absatz 2 nicht den Betrag nach § 57, ist der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhältnis zu zahlen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für vermögenswirksame Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht übereinstimmen.

§ 59 Anlage der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Der Berechtigte teilt seiner Dienststelle oder der nach Landesrecht bestimmten Stelle schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.
(2) Für die vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Gesetz und die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Bezüge nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz soll der Berechtigte möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
(3) Der Wechsel der Anlage bedarf im Fall des § 11 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn der Berechtigte diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen verlangt.

Achter Abschnitt Dienstkleidung, Unterkunft

§ 60 Dienstkleidung, Unterkunft

(1) Den Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird, mit Ausnahme der Staatsanwälte, die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt oder ein Dienstkleidungszuschuss gewährt. Die Beamten der Kriminalpolizei und des Steuerfahndungsdienstes erhalten als Kleidergeld eine Vergütung in Höhe von 20,50 Euro. Die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.
(2) Für Polizeivollzugsbeamte, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 61 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

(1) Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienstbehörden des Landes Befugnisse auf andere Stellen übertragen können, wird diese Befugnis durch Verwaltungsvorschrift ausgeübt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
(3) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Festsetzung, Anordnung, Abrechnung und Auszahlung der Bezüge der Beamten und Richter im Landesdienst und der Mitglieder der Landesregierung sowie für die Rückforderung überzahlter Bezüge.

§ 62 Sonstige Zuwendungen

Neben der Besoldung und neben den Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihren Beamten sonstige Zuwendungen nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

§ 63 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) Erhält ein Beamter oder Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 v. H. für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 v. H. seiner Dienstbezüge. Erhält er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 v. H. gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge.

§ 64 Überleitungsbestimmung zu Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

Beamte des Amtes in der Besoldungsgruppe A 6 mit der Amtsbezeichnung ,Steuersekretär‘ werden in das Amt in der Besoldungsgruppe A 7 mit der Amtsbezeichnung ,Steuerobersekretär‘ übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.

§ 65 Überleitungsbestimmungen zu Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

(1) Am 1. August 2021 werden die Beamten der nachfolgenden Ämter wie folgt übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen:
Überleitung
von nach
Amtsbezeichnung/Besol- dungsgruppe Amtsbezeichnung/Besol- dungsgruppe
Grundschullehrer/Besoldungsgruppe A 12 Grundschullehrer/Besoldungsgruppe A 13
Grundschullehrer/Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage Rektor - einer Grundschule mit bis zu 180 Schülern - /Besoldungsgruppe A 14
Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - /Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - /Besoldungsgruppe A 14
Fachrektor - als Referent am Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien - /Besoldungsgruppe A 13 Fachrektor - als Referent am Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien - /Besoldungsgruppe A 14
Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - /Besoldungsgruppe A 13 Rektor - einer Grundschule mit bis zu 180 Schülern - /Besoldungsgruppe A 14
Hauptlehrer - als Leiter einer Primarstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gemeinschaftsschule - /Besoldungsgruppe A 13 Hauptlehrer - als Leiter einer Primarstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gemeinschaftsschule - /Besoldungsgruppe A 14
Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern - /Besoldungsgruppe A 13 Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern - /Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage
Rektor - einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - /Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage Rektor - einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - /Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage
Seminarschulrat - als der ständige Vertreter des Leiters des Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung - /Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage Seminarrektor - als der ständige Vertreter des Leiters des Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung - /Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage
Seminarschulrat - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen - /Besoldungsgruppe A 13 Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen - /Besoldungsgruppe A 14
Rektor - einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern - /Besoldungsgruppe A 14 Rektor - einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern - /Besoldungsgruppe A 15
Seminarrektor - als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung - /Besoldungsgruppe A 14 Seminardirektor - als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung - /Besoldungsgruppe A 15
Seminardirektor - als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für Lehrerausbildung - /Besoldungsgruppe A 15 Seminardirektor - als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung - /Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage
Lehrer - als Lehrer an einer Förderschule - /A 12 kw mit Amtszulage Förderschullehrer/Besoldungsgruppe A 13
Lehrer - als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemein bildenden Schulen - /Besoldungsgruppe A 12 kw Grundschullehrer/Besoldungsgruppe A 13
Lehrer - als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemein bildenden Schulen - /Besoldungsgruppe A 12 kw mit Amtszulage Rektor - einer Grundschule mit bis zu 180 Schülern - /Besoldungsgruppe A 14
Lehrer - an allgemein bildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - /Besoldungsgruppe A 12 kw Lehrer - an allgemein bildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - /Besoldungsgruppe A 13 kw
(2) Beamte des Amtes in der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung ,Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -‘ werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung ,Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -‘ übergeleitet.
(3) Beamte des Amtes in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage mit der Amtsbezeichnung ,Seminarrektor - als ständiger Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen oder an Regelschulen oder an Förderschulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung -‘ werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage mit der Amtsbezeichnung ,Seminarrektor - als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung -‘ übergeleitet.
(4) Beamte des Amtes in der Besoldungsgruppe A 15 mit der Amtsbezeichnung ,Seminardirektor - als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen oder an Regelschulen oder an Förderschulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung -‘ werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 15 mit der Amtsbezeichnung ,Seminardirektor - als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung -‘ übergeleitet.

§ 65a Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes

(1) Beamten der Besoldungsgruppe A 6, die am Tag vor der Überleitung nach § 53 Abs. 2 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) eine Amtszulage erhalten haben, wird diese weitergewährt. Die Amtszulage erhöht oder vermindert sich um die Anpassungen der Besoldung nach § 14.
(2) Beamte, die nach § 53 Abs. 2 ThürLaufbG übergeleitet werden und deren Dienstbezüge sich dadurch vermindern, erhalten eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zu den Bezügen, die ihnen am Tag vor der Überleitung zugestanden haben. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge ausgleicht.

§ 66 Übergangsbestimmungen zur Professorenbesoldung

(1) Für Thüringer Beamte der Bundesbesoldungsordnung C findet § 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung. Die sich aus Satz 1 unter Berücksichtigung der Anpassungen und Änderungen des Besoldungsrechts durch dieses Gesetz ergebenden Beträge der Dienst- und sonstigen Bezüge sind in Anlage 9 ausgewiesen.
(1a) Für den Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts der nach Absatz 1 Satz 1 weitergeltenden Besoldungsordnung C gilt § 24 entsprechend; abweichend von § 24 Abs. 2 steigt das Grundgehalt bis zum Erreichen der Endstufe im Abstand von zwei Jahren. Die am 31. August 2011 vorhandenen Beamten nach Absatz 1 Satz 1 werden zum 1. September 2011 den Stufen des Grundgehalts neu zugeordnet. Für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts gilt das nach den §§ 28, 30 und 36 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach § 24 Abs. 1 Satz 2.
(2) Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird nach § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Auf Antrag wird mit Zustimmung der Hochschule ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen, wenn dieses der Bewertung der Funktion entspricht und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. § 41 findet keine Anwendung.
(3) Den Kanzlern der Hochschulen, die sich am 1. Januar 2005 im Amt befunden haben, wird auf Antrag das entsprechende Amt der Besoldungsordnung W übertragen. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. § 41 findet keine Anwendung.
(4) Professoren, die die Übertragung eines Amts der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des § 28 erhalten.

§ 66a Anpassung der Leistungsbezüge in der Professorenbesoldung

(1) Bei Beamten der Besoldungsgruppe W 2 werden in festen Beträgen festgesetzte monatlich gewährte Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 27 Satz 1 Nr. 1, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, in Höhe des gewährten Leistungsbezuges, jedoch höchstens bis zu 576,96 Euro vermindert. Satz 1 gilt auch für Funktions-Leistungsbezüge nach § 27 Satz 1 Nr. 3, die für Aufgaben der hauptamtlichen Hochschulleitung bezogen werden. Im Jahr 2013 gewährte, wiederkehrende Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, die nicht monatlich gewährt werden, werden in Höhe des gewährten Leistungsbezugs, höchstens jedoch um den Betrag vermindert, der sich aus 576,96 Euro, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate, für die der Leistungsbezug jeweils gewährt wird, ergibt.
(2) Sofern die Verminderung nach Absatz 1 nicht oder nicht in voller Höhe erfolgt ist, werden nach dem 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2013 erstmals oder zusätzlich gewährte Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge entsprechend Absatz 1, höchstens jedoch um den nach der Verminderung nach Absatz 1 noch verbleibenden Betrag vermindert. Wurden ab dem 1. Oktober 2013 bis zum Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften erstmals oder zusätzlich Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge gewährt, werden diese in Höhe des gewährten Leistungsbezuges, jedoch höchstens bis zu 591,11 Euro, bei einer vorausgegangenen Verminderung nach Satz 1 oder Absatz 1 höchstens um die bis zu 591,11 Euro verbleibende Differenz vermindert. Satz 2 gilt entsprechend für ab dem 1. Januar 2014 bis zum Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften erstmals gewährte, wiederkehrende Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, die nicht monatlich gewährt werden; dabei sind die sich aus Satz 2 ergebenden Höchstbeträge mit der Anzahl der Monate, für die der Leistungsbezug jeweils gewährt wird, zu vervielfältigen.
(3) Für Beamte der Besoldungsgruppe W 2 werden bei in Vomhundertsätzen des Grundgehalts festgesetzten monatlich gewährten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen nach § 27 Satz 1 Nr. 1 die Vomhundertsätze ab dem 1. Januar 2013 im Verhältnis zur Erhöhung des Grundgehalts vermindert. Dazu werden die Leistungsbezüge nach § 27 Satz 1 Nr. 1, die am 1. Januar 2013 unter Zugrundelegung des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 zugestanden hätten, in Höhe des gewährten Leistungsbezuges, jedoch höchstens um 576,96 Euro vermindert. Der neue Vomhundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des nach Anwendung des Satzes 2 verbleibenden Leistungsbezugs zu dem ab dem 1. Januar 2013 geltenden Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2. Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Soweit die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen mit Ziel- und Leistungsvereinbarungen verbunden wurde, darf bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 der verbleibende Leistungsbezug 50 v.H. des vor der Verminderung zustehenden Leistungsbezuges nicht unterschreiten. Sind in Ziel- und Leistungsvereinbarungen gemäß Satz 1 Regelungen enthalten, die Anwartschaften auf weitere, zu einem späteren Zeitpunkt finanziell wirksam werdende Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge begründen, gelten die Regelungen des Absatzes 3 entsprechend. Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Stehen mehrere Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 bis 3 zu, werden sie in folgender Reihenfolge vermindert, bis der Betrag von 576,96 Euro erreicht ist:
1.
in Vomhundertsätzen des Grundgehalts festgesetzte Leistungsbezüge,
2.
in festen Beträgen festgesetzte Leistungsbezüge,
3.
wiederkehrende Leistungsbezüge, die nicht monatlich gewährt werden.
Stehen innerhalb der Kategorien nach Satz 1 unterschiedliche Leistungsbezüge zu, sind unbefristete vor befristeten und ruhegehaltfähige vor nicht ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen zu vermindern.
(6) Für Beamte, die am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetz zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften und am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften hauptamtlich Funktionen der Hochschulleitung wahrnehmen, findet § 30 in der am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung für die laufende Amtszeit weiter Anwendung. Satz 1 gilt auch für Beamte, die vor dem 7. Januar 2014 in eine hauptamtliche Funktion der Hochschulleitung gewählt wurden, aber das Amt erst nach dem Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften angetreten haben, in der sich daran anschließenden Amtszeit. Die Absätze 1 bis 5 bleiben unberührt.
(7) Die sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Leistungsbezüge gelten als neu festgesetzt

§ 67 Anpassung der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge aufgrund der Anhebung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3 durch das Thüringer Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften

(1) Bei Beamten der Besoldungsgruppe W 3 werden in festen Beträgen festgesetzte monatlich gewährte Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 27 Satz 1 Nr. 1, die am 1. November 2021 zugestanden haben, in Höhe des gewährten Leistungsbezuges, jedoch höchstens bis zu 360 Euro vermindert.
(2) Für Beamte der Besoldungsgruppe W 3 werden bei in Vomhundertsätzen des Grundgehalts festgesetzten monatlich gewährten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen nach § 27 Satz 1 Nr. 1 die Vomhundertsätze ab dem 1. November 2021 im Verhältnis zur Erhöhung des Grundgehalts vermindert. Dazu werden die Leistungsbezüge nach § 27 Satz 1 Nr. 1, die am 1. November 2021 unter Zugrundelegung des bis zum 31. Oktober 2021 geltenden Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3 zugestanden hätten, in Höhe des gewährten Leistungsbezuges, jedoch höchstens um 360 Euro vermindert. Der neue Vomhundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des nach Anwendung des Satzes 2 verbleibenden Leistungsbezugs zu dem ab dem 1. November 2021 geltenden Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3.
(3) Soweit die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen mit Ziel- und Leistungsvereinbarungen verbunden wurde, darf bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 der verbleibende Leistungsbezug 50 v. H. des vor der Verminderung zustehenden Leistungsbezuges nicht unterschreiten. Sind in Ziel- und Leistungsvereinbarungen gemäß Satz 1 Regelungen enthalten, die Anwartschaften auf weitere, zu einem späteren Zeitpunkt finanziell wirksam werdende Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge begründen, gelten die Regelungen des Absatzes 2 entsprechend. Satz 1 bleibt unberührt.
(4) Stehen mehrere Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 zu, werden sie in folgender Reihenfolge vermindert, bis der Betrag von 360 Euro erreicht ist:
1.
in Vomhundertsätzen des Grundgehalts festgesetzte Leistungsbezüge,
2.
in festen Beträgen festgesetzte Leistungsbezüge.
Stehen innerhalb der Kategorien nach Satz 1 unterschiedliche Leistungsbezüge zu, sind unbefristete vor befristeten und ruhegehaltfähige vor nicht ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen zu vermindern.
(5) Die sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Leistungsbezüge gelten als neu festgesetzt.

§ 67a Nachzahlung wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14

Kläger und Widerspruchsführer, die in den Jahren 2008 und 2009 gegen die Anwendung des § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) in der Fassung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), oder des § 65 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung in Verbindung mit der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Widerspruch eingelegt haben und über deren Ansprüche noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhalten eine Nachzahlung. Die Nachzahlung ergibt sich aus der Differenz zwischen der erhaltenen Besoldung und der Besoldung, die ihnen ohne Anwendung des § 2 Abs. 1 2. BesÜV oder des § 65 ThürBesG jeweils in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung zugestanden hätte. Der Anspruch auf Nachzahlung besteht frühestens ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat.

§ 67b Überleitungs- und Übergangsregelung zum Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018

(1) Beamte, deren Ämter durch Artikel 4 des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes 2018 nach dessen Inkrafttreten nach Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz einer höheren Besoldungsgruppe als der am Tag vor dem Inkrafttreten zugeordnet werden, werden in diese entsprechenden Ämter übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gleich. Satz 1 gilt entsprechend bei Übertragung des Amtes auch für Beamte, die sich in einem Auswahlverfahren zu einem einer höheren Besoldungsgruppe zugeordneten Amt durchgesetzt haben.
(2) Beamte, deren Ämter durch Artikel 4 des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes 2018 nach dessen Inkrafttreten nach Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz entfallen sind und die nicht amtsangemessen weiterverwendet werden können, erhalten das Grundgehalt der Besoldungsgruppe weiter, in die ihr Amt am Tag vor dem Inkrafttreten des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes 2018 eingeordnet war.

§ 67c Überleitungs- und Übergangsbestimmungen zur Einführung von Funktionsstellen für Fachleiter

(1) Beamte des Amtes in der Besoldungsgruppe A 13 kw mit der Amtsbezeichnung ,Seminarschulrat - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen -‘ werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtsbezeichnung ,Seminarschulrat - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen -‘ übergeleitet.
(2) Beamte des Amtes in der Besoldungsgruppe A 14 kw mit der Amtsbezeichnung ,Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen oder an Förderschulen‘ und ,Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -‘ werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung ,Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -‘ übergeleitet.
(3) Beamte, denen bis zum 31. Januar 2021 die Zulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern nach der Anlage 1, Besoldungsordnungen A und B, II. Stellenzulagen, Nummer 9 Abs. 1 oder 2 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2019 (GVBl. S. 286), gezahlt wurde, wird diese Zulage weiter gewährt, soweit sie die Tätigkeit als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern oder die Tätigkeit eines Fachleiters entsprechenden Verwendung von Beamten in der pädagogisch-praktischen Nachqualifizierung für an staatlichen Schulen eingestellte Lehrkräfte nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Thüringer Bildungsdienstlaufbahnverordnung (ThürBildLbVO) vom 21. Februar 2017 (GVBl. S. 37) in der jeweils geltenden Fassung mit einer mindestens hälftigen Verwendung weiterhin ausüben und ihnen das Amt ,Seminarrektor‘ der Besoldungsgruppe A 14 noch nicht verliehen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 2023.

§ 67d Überleitungs- und Übergangsregelungen aufgrund des Thüringer Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation sowie über die Gewährung einer Anerkennungsleistung für ehemalige angestellte Professoren neuen Rechts

(1) Beamte der Besoldungsgruppen A 6 und A 7, die am 31. Dezember 2019 das Grundgehalt der ersten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe erhalten haben, erhalten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 das Grundgehalt der zweiten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. Für diese Beamten beginnt mit der Gewährung des Grundgehaltes der zweiten Erfahrungsstufe das Aufsteigen in die weiteren Erfahrungsstufen nach Maßgabe der Abstände des § 24 Abs. 2 neu. Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Bezüge ist das Grundgehalt der Erfahrungsstufe maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2019 maßgebend gewesen wäre. Für Beamte der Besoldungsgruppen A 6 und A 7, die am 31. Dezember 2019 das Grundgehalt der zweiten oder einer höheren Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe erhalten haben, richtet sich der Aufstieg in den Erfahrungsstufen nach der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Rechtslage.
(2) Beamte der Besoldungsgruppen A 6 und A 7, denen in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 30. November 2021 erstmals ein Grundgehalt der ersten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe gewährt wurde, erhalten ab der Gewährung das Grundgehalt der zweiten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. Für diese Beamten beginnt mit der Gewährung des Grundgehaltes der zweiten Erfahrungsstufe das Aufsteigen in die weiteren Erfahrungsstufen nach Maßgabe der Abstände des § 24 Abs. 2.
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 erhöht sich der Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 3 nach Anlage 5 Nr. 3 in der vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung um 12 Euro auf 6 507,05 Euro.
(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 erhöhen sich die kinderbezogenen Stufen des Familienzuschlags nach Anlage 6 in der vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung
1. für das erste zu berücksichtigende Kind um 112,00 Euro auf 246,41 Euro,
2. für das zweite zu berücksichtigende Kind um 277,38 Euro auf 411,79 Euro,
3. für das dritte zu berücksichtigende Kind um 308,00 Euro auf 713,30 Euro,
4. für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind je um 290,00 Euro auf je 695,30 Euro.

§ 67e Nachzahlung wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Az. 2 BvL 4/18

(1) Kläger und Widerspruchsführer, die gegen die Höhe ihrer Besoldung Widerspruch eingelegt haben und die Gewährung einer ihres Amtes angemessenen Besoldung begehren und über deren Ansprüche noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhalten ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat, eine Nachzahlung. Die Nachzahlung ergibt sich aus einem Prozentsatz nach Anlage 11 der im jeweiligen Kalenderjahr gewährten Summe aus Grundgehalt, Amtszulagen, allgemeiner Zulage und Familienzuschlag. Der Prozentsatz richtet sich nach der Besoldungsgruppe, die am Ende des jeweiligen Kalenderjahres zustand.
(2) Kläger und Widerspruchsführer nach Absatz 1 Satz 1 deren Ämter der Besoldungsgruppen A 3 bis A 9 zugeordnet sind, erhalten für das erste und zweite im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind jeweils eine monatliche Nachzahlung nach Anlage 12. Sie wird ab Beginn der Zahlung des Familienzuschlags für das erste und zweite Kind, frühestens jedoch ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres gewährt, in dem das Vorverfahren begonnen hat und nur soweit in diesem Zeitraum Anspruch auf Besoldung bestand. § 6 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 Satz 3 finden entsprechend Anwendung.

§ 67f Nachzahlung wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Az. 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17, 2 BvL 8/17

Kläger und Widerspruchsführer mit drei und mehr Kindern, die gegen die Höhe der für ihr drittes und gegebenenfalls folgende Kinder gewährten Familienzuschläge Widerspruch eingelegt haben und die Gewährung eines verfassungsgemäßen Familienzuschlags für diese Kinder begehren und über deren Ansprüche noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhalten eine monatliche Nachzahlung nach Anlage 13. Sie wird ab Beginn der Zahlung des Familienzuschlags für das dritte, vierte oder folgende Kind, frühestens jedoch ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres gewährt, in dem das Vorverfahren begonnen hat und nur soweit in diesem Zeitraum Anspruch auf Besoldung bestand. § 6 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 Satz 3 finden entsprechend Anwendung.

§ 67g Übergangsregelungen aufgrund des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2022 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 erhöht sich der Monatsbetrag des Familienzuschlags nach § 38 Abs. 2 für das dritte zu berücksichtigende Kind nach Anlage 6 in der jeweils geltenden Fassung um zehn Euro und für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind nach Anlage 6 in der jeweils geltenden Fassung um elf Euro. Der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 gilt als Familienzuschlag im Sinne der §§ 37 bis 39.

§ 68 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

Anlage 1

Besoldungsordnungen A und B
I.
Allgemeine Vorbemerkungen
1.
Amtsbezeichnungen
(1) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn oder auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.
(2) Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium.
(4) Beamte in Organisationseinheiten der Schulaufsicht im pädagogisch-didaktischen Bereich führen, soweit nicht in den Besoldungsordnungen besondere Amtsbezeichnungen ausgebracht sind, die für die Beamten bei obersten Landesbehörden vorgesehenen Amtsbezeichnungen.
2.
Künftig wegfallende Ämter
Die künftig wegfallenden Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt (Anlage 4). Diese Ämter können von den Beamten weiter bekleidet werden, die sie am Tag der Aufnahme des Amtes in den Anhang zu den Besoldungsordnungen innehatten. Sie dürfen jedoch nicht mehr verliehen werden.
3.
Ämter in den Laufbahnen der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung
(1) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schüler an einer Schule, so ist die Schülerzahl nach der amtlichen Schulstatistik vom Beginn des jeweiligen Schuljahrs an maßgebend. Dies gilt nicht, wenn erkennbar abzusehen ist, dass die Schülerzahl über die Dauer zweier Schuljahre hinaus keinen Bestand haben wird. § 17 Abs. 2 bleibt unberührt. Beamte, die wegen Rückgangs der Schülerzahlen oder wegen Auflösung einer Schule in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt übertreten oder übergetreten sind, dürfen abweichend von § 42 ThürBG auf Antrag anstelle der Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes ohne den Zusatz „außer Dienst“ führen.
(2) Die Ämter für Lehrkräfte einschließlich der Beförderungsämter und Funktionsämter sind für Lehrkräfte an Gesamtschulen nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Vorgaben entsprechend anwendbar. Für die an Schulen mit Schulversuchen tätigen Lehrer ist entsprechend zu verfahren. Die Ämter der Lehrkräfte einschließlich der Beförderungsämter sind auf Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Vorgaben entsprechend anwendbar.
(3) Für Diplomlehrer beziehungsweise Fachlehrer mit einem Staatsexamen oder Diplom mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für zwei, auch im neuen Schulsystem anerkannte Fächer der Klassen 5 bis 12 ist bei einer Verwendung in der Oberstufe eines Gymnasiums oder an einer berufsbildenden Schule das Amt in der Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtsbezeichnung 'Studienrat' entsprechend anwendbar. Gleiches gilt für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und für Lehrkräfte mit vergleichbarer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die sich nach mindestens vierjähriger entsprechender Lehrtätigkeit an einer berufsbildenden Schule im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 bewährt haben. Dies gilt ebenfalls für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und auch im neuen Schulsystem anerkannten Lehrbefähigung für zwei Fächer der Polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10), die sich im allgemein- oder berufsbildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule oder in der Koordinierung schulfachlicher Aufgaben für die Oberstufe eines Gymnasiums oder im mindestens wöchentlich sechs Unterrichtsstunden umfassenden Unterricht in der Oberstufe eines Gymnasiums nach mindestens vierjähriger entsprechender Verwendung im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 bewährt haben.
(4) Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und abgeschlossener Ergänzungsausbildung kann ein anderes Amt der Besoldungsordnung A übertragen werden, wenn zusammen mit der Ergänzungsausbildung die laufbahnrechtlichen Vorausetzungen für das andere Amt erfüllt sind, die Lehrkraft entsprechend verwendet wird und nach Bewährung in der Tätigkeit des anderen Amtes die Laufbahnbefähigung für das andere Amt nach der Thüringer Bildungsdienstlaufbahnverordnung anerkannt wurde.
(5) Hat ein Beamter ein Amt eines Laufbahnzweigs ohne Amtszulage inne und ist derselben Besoldungsgruppe auch ein Beförderungsamt mit Amtszulage zugeordnet, muss bei einer Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe das Beförderungsamt mit Amtszulage nicht zuvor durchlaufen werden. Sind der nächsthöheren Besoldungsgruppe Beförderungsämter ohne Amtszulage und Beförderungsämter mit Amtszulage zugeordnet, muss bei Beförderungen in das Amt mit Amtszulage das derselben Besoldungsgruppe zugeordnete Amt ohne Amtszulage nicht zuvor durchlaufen werden.
(6) Die Ämter in der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung „Oberstudienrat“ und „Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, für Förderpädagogik, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -“ sind keine regelmäßig zu durchlaufende Ämter.
4.
Ämter an obersten Landesbehörden
An obersten Landesbehörden werden die folgenden Funktionen den Ämtern wie folgt zugeordnet:
Funktion Besoldungs- gruppe Amt
Referent A 13 Rat
Referent A 14 Oberrat
Stellvertretender Referatsleiter oder Referent mit herausgehobener Tätigkeit A 15 Direktor
Referatsleiter oder Leiter einer vergleichbaren Organisationseinheit A 16 Ministerialrat
II.
Stellenzulagen
1.
Zulage für Beamte als fliegendes Personal
(1) Beamte erhalten
a)
als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Hubschraubern,
b)
als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige
eine Stellenzulage nach Anlage 8, wenn sie entsprechend verwendet werden.
(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H.
(3) Wird dem Beamten die Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. a nach Absatz 2 Satz 1 weitergewährt und wechselt er in eine Verwendung nach Absatz 1 Buchst. b, so erhält er die Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. a bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 weiter. Soweit die Verwendung nach Absatz 1 Buchst. b vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 endet, wird der Zeitraum bis zum Ablauf der Frist bei der Weitergewährung der Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. b angerechnet. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
2.
Zulage für Beamte beim Amt für Verfassungsschutz
Beamte, die beim Amt für Verfassungsschutz verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8.
3.
Zulage für Polizeivollzugsbeamte und Beamte des Steuerfahndungsdienstes
(1) Polizeivollzugsbeamte und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 2 gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
4.
Zulage für Beamte der Feuerwehr
(1) Beamte der Besoldungsordnung A in der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
5.
Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten
(1) Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 3 gewährt.
6.
Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung
(1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage 8.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 3 gewährt.
7.
Allgemeine Zulage
Eine das Grundgehalt ergänzende Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten
a)
Beamte des mittleren Dienstes
aa)
in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,
bb)
in der Besoldungsgruppe A 9,
b)
Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 zugeordnet ist, und Beamte des höheren Dienstes.
8.
Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes
Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes, das für Beamte bei der Verwendung bei obersten Behörden eine Stellenzulage gewährt, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, für den der Beamte tätig ist, diese erstattet. Satz 1 gilt entsprechend für die Gewährung leistungsbezogener Bezügebestandteile. § 41 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.
9.
Zulage für Fachberater
Fachberater
a)
in den Fächern der Rahmenstundentafel nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Schulordnung,
b)
in fachrichtungs- und berufstheoretischen Bereichen,
c)
für Deutsch als Zweitsprache oder Deutsch als Fremdsprache,
d)
für den Kurs Medienkunde,
e)
für die Förderschwerpunkte Hören, Sehen, körperliche und motorische Entwicklung, Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung und für Diagnostik
erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8. Erfüllt ein Fachberater die Voraussetzungen des Satzes 1 mehrfach, wird die Zulage nur einmal gewährt.
10.
Zulage für Koordinatoren am Schulamt
Beamte erhalten während der mindestens hälftigen Verwendung als Koordinator am Schulamt eine Stellenzulage nach Anlage 8.
11.
Zulagen für die Übernahme besonderer Aufgaben an Schulen
(1) Für die Übernahme einer der folgenden Aufgaben an der Schule kann Beamten eine Stellenzulage nach Anlage 8 gewährt werden:
a)
Verantwortlicher für die Ausbildung,
b)
Koordinator für außerunterrichtliche Angelegenheiten,
c)
Beratungslehrer,
d)
Koordinator für die Sekundarstufe I,
e)
Koordinator für die Schuleingangsphase und den Übertritt in die Sekundarstufe I (an Grundschulen mit bis zu 180 Schülern und an Gemeinschaftsschulen mit einer Primarstufe mit bis zu 360 Schülern),
f)
Koordinator für den gemeinsamen Unterricht,
g)
Multiplikator für den digitalen Unterricht,
h)
Leiter einer Abteilung, die an einer berufsbildenden Schule bis zu 240 Schüler umfasst.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 9 oder 10 gewährt. Erfüllt ein Beamter mehrere der in Absatz 1 genannten Aufgaben, wird die Stellenzulage nur einmal gewährt. Soweit der Beamte für eine in Absatz 1 genannte Aufgabe Anrechnungsstunden erhält, ist die Gewährung der Stellenzulage ausgeschlossen.
(3) Stellenzulagen nach Absatz 1 dürfen an einer Schule mit
a)
bis zu 180 Schülern höchstens 2,
b)
mehr als 180 bis zu 240 Schülern höchstens 3,
c)
mehr als 240 bis zu 360 Schülern höchstens 4,
d)
mehr als 360 bis zu 420 Schülern höchstens 5,
e)
mehr als 420 bis zu 540 Schülern höchstens 6,
f)
mehr als 540 Schülern höchstens 7
Lehrern gewährt werden.
12.
Zulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern
(1) Beamte in der Tätigkeit als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern erhalten nach Maßgabe des Satzes 2 eine nach der Anzahl der Lehramtsanwärter gestaffelte Stellenzulage nach Anlage 8. Die Zulage für die Tätigkeit als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern wird nur gewährt, wenn im Zuständigkeitsbereich eines Staatlichen Schulamts
a)
regelmäßig nicht mindestens acht Lehramtsanwärter für ein Fach auszubilden sind und deshalb kein Funktionsamt für einen Fachleiter dieses Faches der jeweiligen Schulart existiert oder
b)
mindestens ein Funktionsamt für einen Fachleiter dieses Faches der jeweiligen Schulart existiert, jedoch die zulässige Höchstzahl an Lehramtsanwärtern der von einem Fachleiter im Funktionsamt auszubildenden Lehramtsanwärtern überschritten wird und regelmäßig nicht mindestens acht weitere Lehramtsanwärter vorhanden sind.
Soweit die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, wird die Zulage jeweils nur an einen Beamten gewährt. Abweichend von Satz 2 erhält auch ein Beamter, der für das Funktionsamt des Fachleiters vorgesehen ist, bis zur Übertragung dieses Dienstpostens eine Zulage. Diese wird nicht neben einer Zulage nach § 67c Abs. 3 gewährt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend während einer der Tätigkeit eines Fachleiters entsprechenden Tätigkeit von Beamten in der pädagogisch-praktischen Nachqualifizierung für an staatlichen Schulen eingestellte Lehrkräfte nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürBildLbVO.
(3) Werden von einem Beamten sowohl Lehramtsanwärter ausgebildet als auch Lehrkräfte nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürBildLbVO pädagogisch-praktisch nachqualifiziert, ist bei der Anwendung des Absatzes 1 die Summe dieser Personen zugrundezulegen.
(4) Die Stellenzulage wird nicht an Beamte gewährt, denen das Amt des ,Seminarrektor - als weiterer Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, für Förderpädagogik, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung (Fachleiter für Pädagogik)‘ verliehen wurde.

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 6

Justizoberassistent
Sekretär

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeister
1)
Justizmeister Kriminalmeister
1)
Obersekretär
2)
3)
Polizeimeister
1)
Fußnoten
1)
Als Eingangsamt
Als Eingangsamt
Als Eingangsamt
2)
Auch als Eingangsamt für die Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes, des mittleren informationstechnischen Dienstes und des mittleren Steuerverwaltungsdienstes
3)
Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten

Besoldungsgruppe A 8

Gerichtsvollzieher
1)
Hauptsekretär
Justizobermeister Kriminalobermeister Oberbrandmeister Polizeiobermeister
Fußnoten
1)
Als Eingangsamt

Besoldungsgruppe A 9

Amtsinspektor
1)
Hauptbrandmeister
1)
Inspektor
Justizhauptmeister Kriminalhauptmeister
1)
Kriminalkommissar Obergerichtsvollzieher
1)
Polizeihauptmeister
1)
Polizeikommissar
Sonderpädagogischer Assistent
2)
Fußnoten
1)
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
1)
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 10

Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
Polizeioberkommissar Fachlehrer
-
an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen -
1)
Fußnoten
1)
Als Eingangsamt

Besoldungsgruppe A 11

Amtmann
Kriminalhauptkommissar
1)
Polizeihauptkommissar
1)
Fachlehrer
-
an berufsbildenden Schulen -
2)
3)
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12
2)
Als Eingangsamt
3)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwalt
1)
Amtsrat
Kriminalhauptkommissar
2)
Polizeihauptkommissar
2)
Rechnungsrat
-
als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof -
Lehrer im Justizvollzugsdienst
1)
Fußnoten
1)
Als Eingangsamt
Als Eingangsamt
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11

Besoldungsgruppe A 13

Akademischer Rat
-
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
-
in der Hochschulaufsicht -
Erster Kriminalhauptkommissar
5)
Erster Polizeihauptkommissar
5)
Konservator
-
als wissenschaftlicher Referent im Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie -
Oberamtsanwalt
1)
Oberamtsrat
2)
3)
5)
Oberrechnungsrat
-
als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof -
5)
Rat
Beratungsschulrat
-
als Schulpsychologe und Referent an einem Schulamt -
4)
Förderschullehrer
4)
Grundschullehrer
4)
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
Regelschullehrer
4)
Schulrat
-
als Schulaufsichtsbeamter an einem Schulamt im Mobilien Sonderpädagogischen Dienst -
6)
Studienrat
Studienrat an einer Hochschule
-
als Lehrkraft für besondere Aufgaben -
Fußnoten
1)
Für Funktionen eines Amtsanwaltes bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
2)
Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können die Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
3)
Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
4)
Als Eingangsamt
Als Eingangsamt
Als Eingangsamt
Als Eingangsamt
5)
Für Beamte, die nicht bereits von den Fußnoten 2 oder 3 erfasst sind, können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 10 Prozent der ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Für Beamte, die nicht bereits von den Fußnoten 2 oder 3 erfasst sind, können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 10 Prozent der ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Für Beamte, die nicht bereits von den Fußnoten 2 oder 3 erfasst sind, können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 10 Prozent der ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Für Beamte, die nicht bereits von den Fußnoten 2 oder 3 erfasst sind, können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 10 Prozent der ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
6)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 14

Akademischer Oberrat
-
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
-
in der Hochschulaufsicht -
Oberkonservator
-
als wissenschaftlicher Referent mit besonderen Fachaufgaben im Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie -
3)
Oberrat
4)
Beratungsoberschulrat
-
als Schulpsychologe und Leiter eines Referates an einem Schulamt -
2)
Fachrektor
-
als Referent am Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien -
Hauptlehrer
-
als Leiter einer Primarstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gemeinschaftsschule -
Konrektor
6)
-
als der ständige Vertreter des Leiters
-
einer Förderschule -
-
einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufen 1 bis 10 oder 5 bis 10 umfasst, mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
-
einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufen 1 bis 10 oder 5 bis 10 umfasst, mit mehr als 360 Schülern -
2)
-
einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern -
-
einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -
2)
-
einer Regelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
-
einer Regelschule mit mehr als 360 Schülern -
2)
Oberstudienrat an einer Hochschule
-
als Lehrkraft für besondere Aufgaben -
Oberstudienrat
-
als Leiter einer Oberstufe an einem Gymnasium -
-
als Leiter einer Oberstufe an einer berufsbildenden Schule -
-
als Leiter einer Abteilung, die an einer berufsbildenden Schule mehr als 240 Schüler umfasst -
5)
Rektor
6)
-
einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufe 1 bis 10 oder 5 bis 10 umfasst, mit bis zu 180 Schülern -
-
einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufen 1 bis 10 oder 5 bis 10 umfasst, mit mehr als 180 bis 360 Schülern -
2)
-
einer Grundschule mit bis zu 180 Schülern -
-
einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
2)
-
einer Regelschule mit bis zu 180 Schülern -
-
einer Regelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
2)
Schulrat
-
als Schulaufsichtsbeamter an einem Schulamt -
4)
-
als Schulaufsichtsbeamter an einem Schulamt und Koordinator im Mobilen Sonderpädagogischen Dienst -
Seminarrektor
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, für Förderpädagogik, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung -
2)
-
als weiterer Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, für Förderpädagogik, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung (Fachleiter für Pädagogik) -
7)
-
als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, für Förderpädagogik, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -
Zweiter Konrektor
9)
-
einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 540 Schülern -
-
einer Regelschule mit mehr als 540 Schülern -
Fußnote
8)
derzeit nicht zugeordnet.
Fußnoten
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
3)
Bei Objekten von besonderer finanzieller, kulturpolitischer oder kulturtouristischer Bedeutung.
4)
Erhält als Leiter eines Referates an einem Schulamt eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält als Leiter eines Referates an einem Schulamt eine Amtszulage nach Anlage 8.
5)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
6)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz voranzustellen, der auf die Schulart hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz voranzustellen, der auf die Schulart hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
7)
Voraussetzung ist, dass ausschließlich die Aufgaben eines Vertreters des Seminarleiters bei der pädagogisch-praktischen Ausbildung von Lehramtsanwärtern im Vorbereitungsdienst nach § 9 Abs. 7 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 26. April 2016 (GVBl. S. 180) in der jeweils geltenden Fassung wahrgenommen werden.
8)
Voraussetzung ist, dass regelmäßig mindestens acht Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, für Förderpädagogik, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen ausgebildet werden oder an staatlichen Schulen eingestellte Lehrkräfte nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürBildLbVO pädagogisch-praktisch nachqualifiziert werden.
9)
Fußnote 6 gilt entsprechend.

Besoldungsgruppe A 15

Akademischer Direktor
-
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
-
in der Hochschulaufsicht -
Direktor
3)
Geschäftsführer der Unfallkasse Thüringen Hauptkonservator
-
als Leiter einer Abteilung des Fachbereichs Bau- und Kunstdenkmalpflege im Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie -
Landesarchäologe
-
als Leiter des Fachbereichs Archäologische Denkmalpflege beim Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie -
Fachdirektor
-
als Leiter eines Arbeitsbereiches am Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien -
2)
-
als Leiter eines Referates beim Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien -
Rektor
5)
-
einer Förderschule -
-
einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufen 1 bis 10 oder 5 bis 10 umfasst, mit mehr als 360 Schülern -
-
einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -
-
einer Regelschule mit mehr als 360 Schülern -
Schulamtsdirektor
-
als Schulaufsichtsbeamter und Leiter eines Arbeitsbereichs eines Schulamtes -
-
als Schulpsychologe und Leiter eines Arbeitsbereichs eines Schulamts -
Seminardirektor
-
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, für Förderpädagogik, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung -
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung -
2)
Studiendirektor
-
als der ständige Vertreter des Leiters
-
einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern -
4)
-
einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülern -
2)
4)
-
einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufen 1 bis 12 oder 5 bis 12 umfasst, mit bis zu 360 Schülern -
-
einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufen 1 bis 12 oder 5 bis 12 umfasst, mit mehr als 360 Schülern -
2)
-
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern -
-
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern -
2)
-
als Leiter
-
einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern -
2)
4)
-
einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufen 1 bis 12 oder 5 bis 12 umfasst, mit bis zu 360 Schülern -
2)
-
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern -
2)
-
eines Kollegs -
Fußnoten
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
3)
Erhält als Leiter eines Arbeitsbereichs am Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien eine Amtszulage nach Anlage 8
4)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
5)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz voranzustellen, der auf die Schulart hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektor
-
als Leiter einer Abteilung beim Landesamt für Finanzen -
-
als Leiter einer Abteilung beim Landesverwaltungsamt -
Leitender Direktor
6)
Ministerialrat
Direktor der Verwaltungsschule Geschäftsführer der Unfallkasse Thüringen Landeskonservator
-
als Leiter des Fachbereichs Bau- und Kunstdenkmalpflege beim Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie -
Leitender Akademischer Direktor
-
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
2)
-
in der Hochschulaufsicht -
Leitender Direktor
6)
Ministerialrat
-
bei einer obersten Landesbehörde -
5)
Leitender Schulamtsdirektor
-
als Schulaufsichtsbeamter und Leiter eines Schulamts -
3)
Leitender Seminardirektor
-
als Leiter eines Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung -
Oberstudiendirektor
-
als Leiter
-
einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülern -
4)
-
einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufen 1 bis 12 oder 5 bis 12 umfasst, mit mehr als 360 Schülern -
-
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern -
-
als stellvertretender Leiter des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien -
-
eines voll ausgebauten Spezialgymnasiums -
Fußnoten
2)
Nur in Stellen von besonderer Bedeutung
3)
Der Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, sofern dem Schulamt die Fachaufsicht über mindestens 100 Schulen und 3 000 nachgeordnete staatliche Bedienstete obliegt.
4)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
5)
Beamte der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Besoldungsgruppe A 16 bei einer obersten Landesbehörde führen die Amtsbezeichnung „Leitender Polizei-/Kriminaldirektor“.
6)
Erhält als Leiter eines Schulamts, das die Voraussetzungen der Fußnote 3 erfüllt, eine Amtszulage nach Anlage 8
Erhält als Leiter eines Schulamts, das die Voraussetzungen der Fußnote 3 erfüllt, eine Amtszulage nach Anlage 8

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 2

Direktor des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien Ministerialrat
-
beim Rechnungshof -
1)
Vizepräsident des Amtes für Verfassungsschutz
Fußnoten
1)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16

Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektor
-
als Abteilungsgruppenleiter und Abteilungsleiter beim Landesverwaltungsamt -
Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Direktor des Landesamts für Finanzen Direktor des Landesrechenzentrums Generaldirektor Museen der Klassik Stiftung Weimar Leitender Ministerialrat
-
als Referatsgruppenleiter bei einer obersten Landesbehörde -
-
als der Vertreter eines Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde -
1)
-
als Vertreter des Landesbeauftragten für den Datenschutz -
Ministerialrat
2)
3)
Präsident des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie
4)
Präsident des Landesamts für Statistik Präsident des Landesamts für Verbraucherschutz Präsident des Landeskriminalamts Vizepräsident des Landesamts für Bau und Verkehr Vizepräsident des Landesamts für Bodenmanagement und Geoinformation Vizepräsident des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum Vizepräsident des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
-
als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter der Zentralabteilung
Vizepräsident der Landespolizeidirektion Vizepräsident des Landesverwaltungsamts
5)
Fußnoten
1)
Beamte der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes führen als Vertreter des Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde die Amtsbezeichnung „Leitender Polizei-/Kriminaldirektor“.
2)
Für dieses Amt kann je Ressort eine Stelle für den Leiter eines großen oder bedeutenden Referats ausgebracht werden.
3)
Auch für Leiter besonderer, durch Beschluss der Landesregierung eingerichteter Organisationseinheiten.
4)
Der Amtsinhaber führt jeweils zusätzlich die Amtsbezeichnung „Landesarchäologe“, wenn er zugleich den Fachbereich Archäologische Denkmalpflege oder die Amtsbezeichnung „Landeskonservator“, wenn er zugleich den Fachbereich Bau- und Kunstdenkmalpflege beim Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie leitet.
5)
Zugleich Leiter einer Abteilungsgruppe und Abteilungsleiter.

Besoldungsgruppe B 4

Direktor beim Rechnungshof
-
als Mitglied -
Präsident des Amtes für Verfassungsschutz

Besoldungsgruppe B 5

Besoldungsgruppe B 6

Ministerialdirigent
-
als Leiter einer Abteilung bei einer obersten Landesbehörde -
Präsident der Klassik Stiftung Weimar Präsident des Landesamts für Bau und Verkehr
1)
Präsident des Landesamts für Bodenmanagement und Geoinformation Präsident des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum Präsident des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Präsident der Landespolizeidirektion Präsident des Landesverwaltungsamts Vizepräsident des Rechnungshofs
Fußnoten
1)
Neues Amt ab dem 1. Januar 2019 aufgrund des Artikels 40 § 3 des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes 2018

Besoldungsgruppe B 7

Besoldungsgruppe B 8

Direktor beim Landtag

Besoldungsgruppe B 9

Präsident des Rechnungshofs
Staatssekretär

Besoldungsgruppe B 10

Staatssekretär
-
als Chef der Staatskanzlei -

Anlage 2

Besoldungsordnung W
Vorbemerkungen
1.
Dienstbezüge für Professoren als Richter
Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 8.
2.
Zulage für Juniorprofessoren
Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 89 Abs. 6 ThürHG), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 8.
3.
Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes
Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 findet Anwendung.
4.
Künftig wegfallende Ämter
Die künftig wegfallenden Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt (Anlage 4). Diese Ämter können von den Beamten weiter bekleidet werden, die sie am Tag der Aufnahme des Amtes in den Anhang zu den Besoldungsordnungen inne hatten. Sie dürfen jedoch nicht mehr verliehen werden.

Besoldungsgruppe W 1

Juniorprofessor

Besoldungsgruppe W 2

Professor
1)
- an einer Fachhochschule -
- an einer Dualen Hochschule -
Professor an einer Kunsthochschule
1)
Universitätsprofessor
1)
Kanzler der ...
2)
Kanzler der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar
Kanzler der Dualen Hochschule Gera-Eisenach
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3
2)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Fachhochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe W 3

Professor
1)
2)
-
an einer Fachhochschule -
Professor an einer Kunsthochschule
1)
Universitätsprofessor
1)
Präsident der ...
3)
Kanzler der ...
4)
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2
2)
Für bis zu 10 v. H. der Stellen für Professoren an Fachhochschulen
3)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
4)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Universität hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

Anlage 3

Besoldungsordnung R
Vorbemerkungen
1.
Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes
Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 gilt entsprechend.
2.
Allgemeine Zulage
Richter und Staatsanwälte erhalten eine das Grundgehalt ergänzende Stellenzulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe R 1

Richter am Amtsgericht Richter am Arbeitsgericht Richter am Landgericht Richter am Sozialgericht Richter am Verwaltungsgericht Direktor des Amtsgerichts
1)
Direktor des Arbeitsgerichts
1)
Direktor des Sozialgerichts
1)
Staatsanwalt
2)
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
2)
Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit vier Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwälte zwei Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Richter am Amtsgericht
-
als weiterer aufsichtsführender Richter -
1)
-
als der ständige Vertreter eines Direktors -
2)
Richter am Arbeitsgericht
-
als weiterer aufsichtsführender Richter -
1)
-
als der ständige Vertreter eines Direktors -
2)
Richter am Finanzgericht Richter am Landessozialgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberverwaltungsgericht Richter am Sozialgericht
-
als weiterer aufsichtsführender Richter -
1)
-
als der ständige Vertreter eines Direktors -
2)
Vorsitzender Richter am Landgericht Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Direktor des Amtsgerichts
3)
Direktor des Arbeitsgerichts
3)
Direktor des Sozialgerichts
3)
Vizepräsident des Landgerichts
4)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
4)
Oberstaatsanwalt
-
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -
5)
-
als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -
6)
-
als Dezernent bei der Generalstaatsanwaltschaft -
Leitender Oberstaatsanwalt
-
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -
7)
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2)
An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen
An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen
An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen
3)
An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8
An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8
An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8
4)
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8
5)
Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
6)
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
7)
Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Finanzgericht Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Präsident des Landgerichts
1)
Präsident des Verwaltungsgerichts
1)
Vizepräsident des Finanzgerichts Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
2)
Vizepräsident des Landessozialgerichts
2)
Vizepräsident des Landgerichts
3)
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
2)
Leitender Oberstaatsanwalt
-
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -
4)
-
als Abteilungsleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft -
-
als Abteilungsleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft und Vertreter des Generalstaatsanwalts -
2)
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
3)
Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
4)
Mit elf bis 40 Planstellen für Staatsanwälte

Besoldungsgruppe R 4

Präsident des Landgerichts
1)
Präsident des Verwaltungsgerichts
1)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts Leitender Oberstaatsanwalt
-
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -
2)
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
2)
Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte

Besoldungsgruppe R 5

Präsident des Finanzgerichts Präsident des Landgerichts
1)
Präsident des Verwaltungsgerichts
2)
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
2)
An einem Gericht mit 81 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt

Besoldungsgruppe R 6

Präsident des Landesarbeitsgerichts Präsident des Landessozialgerichts Präsident des Landgerichts
1)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Generalstaatsanwalt
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt

Besoldungsgruppe R 7

Besoldungsgruppe R 8

Präsident des Oberlandesgerichts

Anlage 4

Anhang zu den Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter
Vorbemerkung zu den künftig wegfallenden Ämtern der Besoldungsordnung A
Die Befähigungsvoraussetzungen der nachfolgend ausgebrachten Ämter ergeben sich aus den Fußnoten zu diesen Ämtern in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung.

Besoldungsgruppe A 10 kw

Fachlehrer
-
an berufsbildenden Schulen im berufsfeldbezogenen berufspraktischen und berufstheoretischen Unterricht -
Sonderpädagogischer Oberassistent
-
an Förderschulen -

Besoldungsgruppe A 11 kw

Fachlehrer
-
an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen -
-
an berufsbildenden Schulen im berufsfeldbezogenen berufspraktischen und berufstheoretischen Unterricht -

Besoldungsgruppe A 12 kw

Fachlehrer
-
an berufsbildenden Schulen im berufsfeldbezogenen berufspraktischen und berufstheoretischen Unterricht -
-
mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird -

Besoldungsgruppe A 13 kw

Lehrer
-
als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer bei einer Verwendung an einem Gymnasium oder an einer berufsbildenden Schule -
1)
-
mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht und entsprechender Verwendung -
2)
-
als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach an allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen -
-
an allgemein bildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht -
Fußnoten
1)
Lehrkräfte, die sich nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in der Verwendung in der gymnasialen Oberstufe oder im allgemein bildenden oder berufsbildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule bewährt haben, können in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden.
2)
Lehrkräfte, die sich nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Unterricht an berufsbildenden Schulen bewährt haben, können in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden.

Besoldungsgruppe A 14 kw

Beratungsoberschulrat
-
als Schulpsychologe -
Förderschulkonrektor
-
als ständiger Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit insgesamt mehr als 180 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit insgesamt mehr als 90 Schülern -
1)
-
als der ständige Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit mindestens drei Förderschwerpunkten -
1)
Oberstudienrat
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -
Fußnoten
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8

Besoldungsgruppe A 15 kw

Fachdirektor
-
als Referent am Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien -
Schulamtsdirektor
-
als Schulaufsichtsbeamter bei einem Schulamt -

Besoldungsgruppe B 2 kw

Abteilungsdirektor
-
als Leiter einer Abteilung beim Landesverwaltungsamt -
Vizepräsident des Landesamts für Verbraucherschutz

Besoldungsgruppe B 3 kw

Abteilungsdirektor

Besoldungsgruppe B 4 kw

Präsident des Landesamts für Verbraucherschutz Vizepräsident des Landesverwaltungsamts

Besoldungsgruppe B 8 kw

Präsident des Landesverwaltungsamts

Besoldungsgruppe W 3 kw

Rektor der ...
1)
Fußnoten
1)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

Anlage 5

(zu § 18 Abs. 2, § 26 Satz 2, § 35 Satz 2)
gültig ab 1. Dezember 2022
1.
Thüringer Besoldungsordnung A
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus
Erfahrungsstufen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 6 2 541,21 2 610,68 2 680,14 2 749,61 2 819,05 2 888,54 2 958,01 3 027,44
A 7 2 615,70 2 702,41 2 789,08 2 875,77 2 962,47 3 049,17 3 111,07 3 173,00 3 234,95
A 8 2 703,67 2 777,74 2 888,83 2 999,93 3 111,02 3 222,15 3 296,21 3 370,24 3 444,36 3 518,40
A 9 2 869,96 2 942,85 3 061,43 3 179,98 3 298,58 3 417,15 3 498,65 3 580,21 3 661,68 3 743,22
A 10 3 039,93 3 139,80 3 289,64 3 439,48 3 589,33 3 739,16 3 839,08 3 940,99 4 043,15 4 145,36
A 11 3 479,61 3 633,16 3 786,67 3 942,26 4 099,34 4 204,06 4 308,77 4 413,52 4 518,20 4 622,93
A 12 3 730,02 3 914,50 4 101,75 4 289,03 4 476,30 4 601,12 4 725,95 4 850,80 4 975,71 5 100,48
A 13 4 387,99 4 590,17 4 792,42 4 994,63 5 129,44 5 264,24 5 399,06 5 533,90 5 668,72
A 14 4 597,66 4 858,84 5 120,04 5 381,23 5 555,34 5 729,49 5 903,62 6 077,78 6 251,92
A 15 5 622,79 5 909,97 6 139,71 6 369,45 6 599,18 6 828,95 7 058,68
A 16 6 202,22 6 534,35 6 800,07 7 065,78 7 331,48 7 597,20 7 862,89
gültig ab 1. Dezember 2022
2.
Thüringer Besoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe
B 2 8 178,19
B 3 8 659,72
B 4 9 164,05
B 5 9 742,71
B 6 10 289,11
B 7 10 820,67
B 8 11 374,63
B 9 12 062,48
B 10 14 198,53
gültig ab 1. Dezember 2022
3.
Thüringer Besoldungsordnung W
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe W 1 W 2 W 3
4 933,74 6 334,17 7 140,47
gültig ab 1. Dezember 2022
4.
Thüringer Besoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
R 1 4 472,15 4 673,60 4 779,63 5 053,18 5 326,68 5 600,26 5 873,80 6 147,32 6 420,85 6 694,40 6 967,92 7 241,49
R 2 5 434,43 5 707,95 5 981,48 6 255,04 6 528,55 6 802,11 7 075,67 7 349,15 7 622,72 7 896,22
R 3 8 659,72
R 4 9 164,05
R 5 9 742,71
R 6 10 289,11
R 7 10 820,67
R 8 11 374,63

Anlage 6

(zu § 37)
gültig ab 1. Dezember 2022
Familienzuschlag und Anrechnungsbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Tabelle 1
Familienzuschlag nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Betrag in Euro
1. Stufe 1 nach § 38 Abs. 1 160,38
2. Stufe 2 und folgende Stufen nach § 38 Abs. 2:
Familienzuschlag für das
a) erste zu berücksichtigende Kind 295,33
b) zweite zu berücksichtigende Kind 478,78
c) dritte zu berücksichtigende Kind 751,44
d) vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 726,77
Tabelle 2
Anrechnungsbetrag nach § 37 Abs. 2 Betrag in Euro
1. in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 134,77
2. in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 141,13

Anlage 7

(zu § 50 Abs. 2 Satz 1)
gültig ab 1. Dezember 2022
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag
A 6 bis A 8 1 314,24
A 9 bis A 11 1 371,39
A 12 1 519,34
A 13 1 553,00
A 13 mit Zulage nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 7 Buchst. b oder R 1 1 589,97

Anlage 8

(zu § 30 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Anlagen 1 und 3)
gültig ab 1. Dezember 2022
Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)
Tabelle 1
Art der Zulage Dem Grunde nach geregelt in Vorbemerkung Betrag in Euro
Stellenzulage Anlage 1 Abschnitt II zu den Besoldungsordnungen A und B Nummer 1 Abs. 1
Buchst. a 412,00
Buchst. b 329,00
Nummer 2
Beamte der Besoldungsgruppe
A 6 bis A 9 174,00
A 10 und höher 215,00
Nummern 3 bis 5
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 73,00
von zwei Jahren 145,00
Nummer 6
für Beamte des
mittleren Dienstes 50,00
gehobenen Dienstes 75,00
Nummer 7
Buchst. a
Doppelbuchst. aa 52,62
Doppelbuchst. bb 92,67
Buchst. b 101,58
Nummern 9 bis 11 300,00
Nummer 12
bei einem Lehramtsanwärter 100,00
bei zwei bis einschließlich
vier Lehramtsanwärtern 200,00
ab fünf Lehramtsanwärtern 300,00
Anlage 3 zur Besoldungsordnung R Nummer 2 101,58
Tabelle 2
Art der Zulage Dem Grunde nach geregelt in Besoldungsgruppe Fußnote Betrag in Euro
Amtszulage Fußnoten in den Besoldungsordnungen A und R
A 6 2 44,59
A 9 1 329,42
A 9 2 201,07
A 11 3 226,33
A 13 1 bis 3, 5 330,16
A 13 6 226,33
A 14 2, 4 226,33
A 15 2, 3 226,33
A 16 3, 6 252,18
R 1 1, 2 249,31
R 2 3 bis 7 249,31
R 3 2 249,31
A 14 kw 1 226,33
Tabelle 3
Art der Zulage Dem Grunde nach geregelt in Vorbemerkung Betrag in Euro
Sonstige
Zulagen Anlage 2 zur Besoldungsordnung W Nummer 1
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1 283,08
der Besoldungsgruppe R 2 316,88
Nummer 2 360,43
Tabelle 4
Hochschule Hochschulleitungsfunktion
Präsident Vom Hundert des Grundgehaltes Kanzler Vom Hundert des Grundgehaltes
Universität Erfurt 45 30
Technische Universität Ilmenau 50 35
Friedrich-Schiller-Universität Jena 68 48
Bauhaus-Universität Weimar 45 30
Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar 28 15
Fachhochschule Erfurt 40 20
Fachhochschule Jena 40 20
Fachhochschule Nordhausen 28 15
Fachhochschule Schmalkalden 35 17
Duale Hochschule Gera-Eisenach 25 10

Anlage 9

(zu § 66 Abs. 1 Satz 2)
gültig ab 1. Dezember 2022
Besoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C 1 3 916,12 4 050,96 4 185,75 4 320,57 4 455,40 4 590,17 4 725,00 4 859,82 4 994,63 5 129,44 5 264,24 5 399,06 5 533,90 5 668,72
C 2 3 948,35 4 123,36 4 337,36 4 551,39 4 765,39 4 979,40 5 193,39 5 407,38 5 621,41 5 835,40 6 049,40 6 263,40 6 477,41 6 691,41 6 905,42
C 3 4 297,14 4 539,46 4 781,77 5 024,10 5 266,41 5 508,74 5 751,03 5 993,33 6 235,68 6 477,98 6 720,29 6 962,63 7 204,92 7 447,22 7 689,52
C 4 5 424,13 5 667,09 5 910,07 6 153,02 6 396,00 6 638,97 6 881,90 7 124,84 7 367,80 7 610,77 7 853,72 8 096,67 8 339,65 8 582,59 8 825,55
Sonstige Zulagen dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro
Vorbemerkungen der Besoldungsordnung C*)
Nummer 2b 101,58
Nummer 5
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1 283,08
der Besoldungsgruppe R 2 316,88
Fußnote 1 Besoldungsgruppe C 2*) 144,02
Fußnoten
*)
Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, veröffentlicht im BGBl. I 1998 S. 3474
Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, veröffentlicht im BGBl. I 1998 S. 3474

Anlage 10

(zu § 49 Satz 3)
gültig ab 1. Dezember 2022
Auslandszuschlag (§ 49 ThürBesG in Verbindung mit § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes)
(Monatsbeträge in Euro)
Tabelle 1
Grundgehalts-spanne 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
2 739,74 3 088,93 3 485,63 3 938,39 4 462,34 5 057,68 5 734,13 6 502,76 7 376,03 8 368,29 9 495,71 10 776,71 12 232,18
von - bis 2 739,73 3 088,92 3 485,62 3 938,37 4 462,33 5 057,67 5 734,12 6 502,75 7 376,02 8 368,28 9 495,70 10 776,70 12 232,17
Zonenstufe
1 910,46 984,43 1 067,18 1 156,24 1 255,27 1 363,13 1 482,22 1 613,92 1 760,61 1 921,10 1 988,83 2 060,28 2 136,78 2 218,27
2 1 008,26 1 088,53 1 176,29 1 272,85 1 379,42 1 494,80 1 622,69 1 763,13 1 918,61 2 089,12 2 166,86 2 249,62 2 337,41 2 431,44
3 1 106,06 1 192,60 1 286,63 1 390,73 1 503,57 1 627,71 1 763,13 1 912,34 2 076,62 2 255,94 2 344,93 2 438,99 2 539,30 2 644,61
4 1 203,89 1 296,66 1 396,99 1 507,31 1 627,71 1 759,37 1 903,53 2 061,53 2 234,57 2 423,93 2 522,98 2 628,31 2 739,89 2 857,75
5 1 301,68 1 400,75 1 507,31 1 623,94 1 751,84 1 891,03 2 042,72 2 209,50 2 392,58 2 591,94 2 701,03 2 817,63 2 940,55 3 072,18
6 1 399,49 1 503,57 1 617,67 1 741,80 1 875,97 2 022,67 2 183,18 2 358,71 2 550,56 2 759,96 2 879,10 3 007,00 3 141,16 3 285,36
7 1 497,29 1 607,63 1 728,00 1 858,41 2 000,11 2 155,58 2 323,60 2 507,94 2 708,53 2 927,98 3 058,40 3 196,31 3 343,02 3 498,52
8 1 595,10 1 711,71 1 838,38 1 975,03 2 124,26 2 287,25 2 464,04 2 655,89 2 866,54 3 096,01 3 236,43 3 385,65 3 543,64 3 711,67
9 1 692,90 1 815,79 1 948,69 2 092,88 2 249,62 2 418,89 2 604,48 2 805,10 3 024,54 3 264,04 3 414,51 3 574,99 3 744,28 3 924,83
10 1 790,68 1 919,84 2 059,04 2 209,50 2 373,79 2 550,56 2 743,66 2 954,33 3 182,53 3 430,81 3 592,55 3 763,08 3 944,93 4 138,00
11 1 888,52 2 022,67 2 169,37 2 327,36 2 497,91 2 683,47 2 884,11 3 102,29 3 340,53 3 598,83 3 770,59 3 952,42 4 146,77 4 352,42
12 1 986,31 2 126,77 2 279,73 2 444,00 2 622,05 2 815,14 3 024,54 3 251,49 3 498,52 3 766,85 3 948,66 4 141,75 4 347,40 4 565,57
13 2 084,12 2 230,83 2 388,83 2 560,59 2 746,17 2 946,79 3 164,99 3 400,73 3 656,50 3 934,87 4 126,72 4 331,09 4 548,00 4 778,73
14 2 181,94 2 334,91 2 499,14 2 678,46 2 870,33 3 078,44 3 304,15 3 548,68 3 814,51 4 102,89 4 304,76 4 520,44 4 748,63 4 991,89
15 2 279,73 2 437,72 2 609,49 2 795,06 2 994,43 3 211,37 3 444,61 3 697,89 3 972,49 4 270,91 4 484,05 4 709,77 4 950,52 5 205,04
16 2 377,52 2 541,79 2 719,85 2 911,69 3 119,83 3 343,03 3 585,04 3 847,08 4 130,47 4 437,67 4 662,13 4 899,10 5 151,14 5 418,23
17 2 475,32 2 645,88 2 830,20 3 029,55 3 243,95 3 474,68 3 725,47 3 996,29 4 288,48 4 605,68 4 840,18 5 088,45 5 351,76 5 632,64
18 2 571,86 2 749,95 2 940,55 3 146,15 3 368,11 3 607,60 3 865,89 4 144,26 4 446,45 4 773,75 5 018,23 5 277,78 5 553,64 5 845,80
19 2 669,69 2 854,01 3 050,86 3 262,80 3 492,24 3 739,25 4 005,10 4 293,48 4 604,44 4 941,75 5 196,29 5 467,12 5 754,27 6 058,97
20 2 767,48 2 956,83 3 161,20 3 380,65 3 616,37 3 870,93 4 145,54 4 442,70 4 762,45 5 109,77 5 374,35 5 656,46 5 954,90 6 272,11
Tabelle 2
Zonenstufe Monatsbeträge in Euro
1 159,24
2 175,55
3 191,84
4 208,14
5 225,72
6 242,00
7 258,31
8 274,60
9 290,90
10 307,20
11 323,53
12 339,80
13 356,12
14 372,40
15 388,70
16 405,01
17 421,31
18 437,61
19 455,17
20 471,47

Anlage 11

(zu § 67e Abs. 1 Satz 2)
Prozentsätze nach § 67e Abs. 1
Kalenderjahr Prozentsatz je Besoldungsgruppe
A 3 bis A 6 A 7 bis A 9 A 10 bis A 13, W 1, C 1 A 14 bis A 16, W 2, C 2, C 3, R 1, R 2 übrige Besoldungsgruppen
2008 3,1 3,9 5,4 5,9 6,1
2009
2010 0,6 1,0 1,3
2011 0,1 1,5 2,0 2,2
2012 0,9 1,3 1,6
2013 0,3 1,1 2,5 3,0 3,2
2014 0,1 0,9 2,3 2,8 0,1
2015 0,2 0,6 0,9
2016 0,3 0,6
2017 0,9 1,4 1,6
2018 0,9 1,4 1,6
2019

Anlage 12

(zu § 67e Abs. 2 Satz 1)
Nachzahlungsbeträge nach § 67e Abs. 2
Kalenderjahr Betrag pro Kind in Euro
2008 160,00
2009 122,50
2010 103,50
2011 221,00
2012 251,50
2013 255,50
2014 242,50
2015 218,50
2016 172,50
2017 184,50
2018 217,00
2019 215,00

Anlage 13

(zu § 67f Satz 1)
Nachzahlungsbeträge nach § 67f
Kalenderjahr Betrag in Euro für das dritte Kind Betrag in Euro je viertes und folgendes Kind
2008 138 115
2009 126 115
2010 102 91
2011 191 175
2012 191 175
2013 193 176
2014 201 183
2015 204 187
2016 233 219
2017 242 228
2018 242 230
2019 264 244
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