Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) Vom 3. Dezember 2001
Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) Vom 3. Dezember 2001
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: neuer § 3 eingefügt (alter § 3 wird § 4) und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GVBl. S. 498) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 | 29.12.2001 |
Eingangsformel | 29.12.2001 |
§ 1 | 01.06.2007 |
§ 2 | 29.12.2001 |
§ 3 | 21.12.2022 |
§ 4 | 21.12.2022 |
Anlage - Allgemeines Verwaltungskostenverzeichnis | 21.12.2022 |
Aufgrund des § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 321 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1999 (GVBl. S. 267), verordnet die Landesregierung:
§ 1
Für öffentliche Leistungen werden allgemeine Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
§ 2
Soweit in Spalte 3 des Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.
§ 3
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 27. September 1993 (GVBl. S. 619) außer Kraft.
Anlage
(zu § 1)
Allgemeines Verwaltungskostenverzeichnis
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr/Auslage in Euro |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gebühren | ||
Anmerkung zu Nr. 1: | |||
Bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). | |||
1.1 | Allgemeine öffentliche Leistungen | ||
wie Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | 5,00 bis 50 000,00 | ||
1.2 | Auskünfte, Akteneinsicht | ||
1.2.1 | Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen oder sonstigen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und mündlicher Auskünfte | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) | |
1.2.2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger und Ähnliches außerhalb eines anhängigen Verfahrens, | ||
1.2.2.1 | wenn eine bedienstete Person die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) | |
1.2.2.2 | in anderen als den in Nr. 1.2.2.1 genannten Fällen | je Akte, Kartei, Buch, Datenträger oder Ähnlichem | 4,50 mindestens 9,00 |
1.2.2.3 | Zuschlag zu Nr. 1.2.2.1 oder 1.2.2.2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern und Ähnlichem | je Akte, Kartei, Buch, Datenträger oder Ähnlichem | 4,50 |
1.2.2.4 | Zuschlag zu Nr. 1.2.2.2 für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten | je Sendung | 15,00 |
1.3 | Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse | ||
Anmerkung zu Nr. 1.3: | |||
Gebührenfrei sind:1. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:a) Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten,b) Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld, Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen und ähnlichen Sozialleistungen aus öffentlichen oder privaten Kassen,c) Totenscheine, Bestattungsscheine,d) Angelegenheiten der Schwerbehinderten und 2. öffentliche Leistungen nach Nr. 1.3.3 und 1.3.4, soweit sie sich auf Urkunden der Jugendämter nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beziehen. | |||
1.3.1 | Beglaubigungen von Unterschriften | 9,00 | |
1.3.2 | Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien oder Ähnlichem, | ||
1.3.2.1 | die die Behörde selbst hergestellt hat | je Urkunde | 4,50 |
1.3.2.2 | in anderen als den in Nr. 1.3.2.1 genannten Fällen | je Seite | 0,90 mindestens 9,00 |
1.3.3 | Bestätigung der Echtheit einer in amtlicher oder öffentlicher Funktion geleisteten Unterschrift auf einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation | je Urkunde | 22,00 |
1.3.4 | Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 oder Prüfung nach Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 876) in der jeweils geltenden Fassung oder Beglaubigung oder entsprechende Förmlichkeit aufgrund eines anderen Abkommens der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden und andere Förmlichkeiten | je Urkunde | 22,00 |
1.3.5 | Andere Zeugnisse und Bescheinigungen | je Zeugnis oder Bescheinigung | 5,00 bis 100,00 |
1.4 | Gebühren nach dem Zeitaufwand | ||
Anmerkung zu Nr. 1.4: | |||
Gebühren nach Nr. 1.4 sind zu erheben, wenn für eine öffentliche Leistung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder Wartezeiten entstanden sind, die die kostenschuldende Person zu vertreten hat. | |||
Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Vornahme der öffentlichen Leistung direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Fahrerinnen oder Fahrer) ist in der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand berücksichtigt. Entsprechende Gebühren sind daher nicht gesondert zu erheben. Anzusetzen sind ebenfalls der durchschnittliche, auch anteilige Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen öffentlichen Leistung sowie für etwaige Wegezeiten. Hierfür kann ein pauschalierter, auch gestaffelter Betrag oder der Zeitaufwand bis zu einer Obergrenze zugrunde gelegt werden. | |||
1.4.1 | Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit | ||
1.4.1.1 | verbeamtete Personen des höheren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte | je 15 Minuten | 21,50 |
1.4.1.2 | verbeamtete Personen des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte | je 15 Minuten | 18,00 |
1.4.1.3 | übrige Beschäftigte | je 15 Minuten | 14,00 |
1.4.2 | Zuschlag zu Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit | 25 Prozent der Kosten nach Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 | mindestens 15,00 |
1.4.3 | Leistungen nach § 1 Abs. 4 des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung, soweit hierfür keine Erstattung von Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürVwKostG erfolgt | ||
1.4.3.1 | Beratungen in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) | |
1.4.3.2 | Beratungen in Fragen der Planung und Abwicklung von Investitionen | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) | |
2 | Auslagen | ||
Anmerkung zu Nr. 2: | |||
Auslagen (§ 11 ThürVwKostG) sind, soweit nicht durch ein oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die öffentliche Leistung selbst Gebührenfreiheit besteht. Regelmäßig mit der öffentlichen Leistung anfallende Auslagen sind bei der Berechnung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen. | |||
Für die Auslagenerstattung im Rahmen der Amtshilfe gilt § 8 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung. | |||
Werden mehrere Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle hintereinander durchgeführt, werden alle Auslagen nach Nr. 2.2.1.2 und 2.2.2 sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG durch die Zahl der Dienstgeschäfte geteilt und den einzelnen kostenschuldenden Personen berechnet. | |||
Die Auslage für den Einsatz von Personenkraftwagen nach Nr. 2.2.2.2 kommt zur Anwendung, wenn die zur Erbringung der öffentlichen Leistung beauftragte Person das Fahrzeug selbst steuert (selbstfahrende Person). | |||
2.1 | Schreibauslagen, Fotokopien | ||
2.1.1 | Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder Abschriften, die von der kostenschuldenden Person besonders beantragt oder die aus von der kostenschuldenden Person zu vertretenden Gründen notwendig wurden | ||
2.1.1.1 | bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache | je Seite DIN A4 | 7,50 |
2.1.1.2 | in fremder Sprache oder in Tabellenform | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) | |
2.1.2 | Anfertigen von Kopien bis DIN A3, die von der kostenschuldenden Person besonders beantragt oder die aus von der kostenschuldenden Person zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung und der Art des Übermittlungsmediums, | ||
2.1.2.1 | für die ersten 50 Seiten | je Seite | 0,50 |
2.1.2.2 | für jede weitere Seite | je Seite | 0,15 |
2.1.2.3 | für die ersten 50 Seiten in Papierform in Farbe | je Seite | 1,00 |
2.1.2.4 | für jede weitere Seite in Papierform in Farbe | je Seite | 0,30 |
2.1.3 | Anfertigen von Kopien in Papierform größer als DIN A3, die von der kostenschuldenden Person besonders beantragt oder die aus von der kostenschuldenden Person zu vertretenden Gründen notwendig wurden, | ||
2.1.3.1 | in schwarz-weiß | je Seite | 3,00 |
2.1.3.2 | in Farbe | je Seite | 6,00 |
2.1.4 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle von Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien in Papierform | je Datei | 1,50 |
2.2 | Benutzung von Dienstfahrzeugen | ||
2.2.1 | Auslagen für die Fahrerin oder den Fahrer | ||
2.2.1.1 | Kosten für die Fahrerin oder den Fahrer sind nur zu erheben, soweit die kostenschuldende Person besondere Wartezeiten der Fahrerin oder des Fahrers zu vertreten hat | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) | |
2.2.1.2 | Reisekosten der Fahrerin oder des Fahrers sind in jedem Fall anzusetzen | nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG | |
2.2.2 | Auslagen für den Einsatz von Personenkraftwagen | ||
2.2.2.1 | mit einer Fahrerin oder einem Fahrer | je km | 0,86 |
2.2.2.2 | wenn eine selbstfahrende Person das Fahrzeug steuert | je km | 0,30 |
2.3 | Sonstige Auslagen | ||
2.3.1 | Aufwendungen für die Verwahrung und Verpflegung von Personen und Tieren | in voller Höhe | |
2.3.2 | Aufwendungen für die Verwahrung von Sachen | in voller Höhe | |
2.3.3 | Aufwendungen für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen | in voller Höhe | |
2.3.4 | Aufwendungen für die Benutzung fremder Gegenstände | in voller Höhe |
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