ThürHG
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) Vom 10. Mai 2018

Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) Vom 10. Mai 2018
*)
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitbestimmung an Hochschulen sowie zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 10. Mai 201824.05.2018
Inhaltsverzeichnis24.05.2018
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen24.05.2018
Erster Abschnitt - Geltungsbereich, Aufgaben, Rechtsstellung24.05.2018
§ 1 - Geltungsbereich24.05.2018
§ 2 - Rechtsstellung der Hochschulen24.05.2018
§ 3 - Satzungsrecht24.05.2018
§ 4 - Erprobungsklausel24.05.2018
§ 5 - Aufgaben der Hochschulen21.12.2022
§ 6 - Chancengleichheit der Geschlechter24.05.2018
§ 7 - Beauftragter für Diversität24.05.2018
§ 8 - Freiheit von Lehre, Forschung, Kunst, Wissenschaft und Studium24.05.2018
Zweiter Abschnitt - Qualitätssicherung24.05.2018
§ 9 - Qualitätsmanagement24.05.2018
§ 10 - Berichtswesen24.05.2018
§ 11 - Verarbeitung personenbezogener Daten21.12.2022
Dritter Abschnitt - Struktur- und Entwicklungsplanung24.05.2018
§ 12 - Rahmenvereinbarung, Hochschulentwicklungsplanung24.05.2018
§ 13 - Ziel- und Leistungsvereinbarungen, Struktur- und Entwicklungspläne24.05.2018
Vierter Abschnitt - Finanzierung, Haushalt, wirtschaftliche Betätigung24.05.2018
§ 14 - Ausstattung der Hochschulen, Haushalt, Finanzierung, Eigentum24.05.2018
§ 15 - Bauangelegenheiten24.05.2018
§ 16 - Körperschaftsvermögen24.05.2018
§ 17 - Wirtschaftliche Betätigung der Hochschulen24.05.2018
Fünfter Abschnitt - Aufsicht24.05.2018
§ 18 - Aufsicht und staatliche Mitwirkung24.05.2018
§ 19 - Genehmigung, Einverständnis und Einvernehmen24.05.2018
§ 20 - Informationspflicht der Hochschulen24.05.2018
Zweiter Teil - Aufbau und Organisation der Hochschulen24.05.2018
Erster Abschnitt - Mitgliedschaft und Mitwirkung24.05.2018
§ 21 - Mitglieder, Angehörige und Doktorandenschaft24.05.2018
§ 22 - Rechte und Pflichten der Mitglieder24.05.2018
§ 23 - Wahlen, Wahlverfahren, Abwahl und Abbestellung24.05.2018
§ 24 - Amtszeit24.05.2018
§ 25 - Beschlüsse und Sondervotum24.05.2018
§ 26 - Grundsätze des Zusammenwirkens24.05.2018
§ 27 - Öffentlichkeit, Verschwiegenheitspflicht24.05.2018
Zweiter Abschnitt - Organisation und Struktur24.05.2018
§ 28 - Hochschulstruktur und -organisation24.05.2018
Erster Unterabschnitt - Hochschulleitung24.05.2018
§ 29 - Präsidium24.05.2018
§ 30 - Präsident24.05.2018
§ 31 - Vizepräsidenten24.05.2018
§ 32 - Kanzler24.05.2018
§ 33 - Erweitertes Präsidium24.05.2018
Zweiter Unterabschnitt - Hochschulrat, Senat24.05.2018
§ 34 - Hochschulrat01.01.2019
§ 35 - Senat24.05.2018
§ 36 - Hochschulversammlung24.05.2018
§ 37 - Angelegenheiten von Forschung und Lehre, Schlichtungsverfahren24.05.2018
Dritter Unterabschnitt - Sonstige Organisationseinheiten24.05.2018
§ 38 - Selbstverwaltungsstruktur24.05.2018
§ 39 - Leitung der Selbstverwaltungseinheiten24.05.2018
§ 40 - Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene24.05.2018
§ 41 - Studienkommissionen24.05.2018
§ 42 - Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten21.12.2022
§ 43 - Zentren für Lehrerbildung und Bildungsforschung24.05.2018
§ 44 - Hochschulbibliothek24.05.2018
Dritter Abschnitt - Übergeordnete Gremien, Landeswissenschaftskonferenz24.05.2018
§ 45 - Landespräsidentenkonferenz24.05.2018
§ 45a - Landeswissenschaftskonferenz24.05.2018
Dritter Teil - Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre24.05.2018
Erster Abschnitt - Studium, Lehre und Prüfungen24.05.2018
§ 46 - Ziele des Studiums24.05.2018
§ 47 - Lehrangebot, Studienjahr, Studienverlauf24.05.2018
§ 48 - Studiengänge24.05.2018
§ 49 - Akkreditierung24.05.2018
§ 50 - Bachelor- und Masterstudiengänge24.05.2018
§ 51 - Modularisierung, Leistungspunktesystem, Diploma Supplement24.05.2018
§ 52 - Regelstudienzeit24.05.2018
§ 53 - Studienordnungen24.05.2018
§ 54 - Prüfungen24.05.2018
§ 55 - Prüfungsordnungen01.04.2021
§ 56 - Studienberatung24.05.2018
§ 57 - Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung24.05.2018
Zweiter Abschnitt - Verleihung von Hochschulgraden24.05.2018
§ 58 - Inländische Hochschulgrade24.05.2018
§ 59 - Ausländische Grade24.05.2018
§ 60 - Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse24.05.2018
§ 61 - Promotion24.05.2018
§ 62 - Habilitation24.05.2018
Dritter Abschnitt - Wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchsförderung24.05.2018
§ 63 - Graduiertenförderung24.05.2018
Vierter Abschnitt - Forschung und Entwicklungsvorhaben24.05.2018
§ 64 - Aufgaben der Forschung, Entwicklungsvorhaben24.05.2018
§ 65 - Koordinierung der Forschung21.12.2022
§ 66 - Forschung mit Mitteln Dritter24.05.2018
Vierter Teil - Studierende und Studierendenschaft24.05.2018
Erster Abschnitt - Hochschulzugang24.05.2018
§ 67 - Allgemeine Hochschulzugangsvoraussetzungen24.05.2018
§ 68 - Besondere Hochschulzugangsvoraussetzungen24.05.2018
§ 69 - Eignungsfeststellungsverfahren24.05.2018
§ 70 - Besonderer Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte24.05.2018
Zweiter Abschnitt - Immatrikulation24.05.2018
§ 71 - Allgemeine Immatrikulationsvoraussetzungen24.05.2018
§ 72 - Immatrikulation24.05.2018
§ 73 - Versagung der Immatrikulation24.05.2018
§ 74 - Rückmeldung, Beurlaubung24.05.2018
§ 75 - Exmatrikulation24.05.2018
§ 76 - Ordnungsverstöße, Ordnungsverfahren24.05.2018
Dritter Abschnitt - Gasthörer und Frühstudierende24.05.2018
§ 77 - Gasthörer24.05.2018
§ 78 - Frühstudierende24.05.2018
Vierter Abschnitt - Studierendenschaft24.05.2018
§ 79 - Rechtsstellung der Studierendenschaft, Aufsicht24.05.2018
§ 80 - Aufgaben der Studierendenschaft24.05.2018
§ 81 - Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft, Personal24.05.2018
§ 82 - Konferenz Thüringer Studierendenschaften24.05.2018
Fünfter Teil - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen24.05.2018
Erster Abschnitt - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen24.05.2018
§ 83 - Professoren21.12.2022
§ 84 - Einstellungsvoraussetzungen für Professoren24.05.2018
§ 85 - Berufung von Professoren24.05.2018
§ 86 - Dienstrechtliche Stellung der Professoren24.05.2018
§ 87 - Forschungs-, Entwicklungs- und Praxissemester24.05.2018
§ 88 - Bezeichnung „Professor"24.05.2018
§ 89 - Juniorprofessoren24.05.2018
§ 90 - Honorarprofessoren24.05.2018
§ 91 - Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter24.05.2018
§ 92 - Lehrkräfte für besondere Aufgaben24.05.2018
§ 93 - Lehrbeauftragte24.05.2018
§ 94 - Vertretungsprofessoren, Seniorprofessoren und Gastwissenschaftler24.05.2018
§ 95 - Assistenten24.05.2018
Zweiter Abschnitt - Dienstrechtliche Bestimmungen24.05.2018
§ 96 - Gemeinsame Bestimmungen24.05.2018
§ 97 - Dienstrechtliche Sonderregelungen24.05.2018
Sechster Teil - Hochschulmedizin, Universitätsklinikum Jena24.05.2018
§ 98 - Rechtsstellung, Mitgliedschaft, Aufsicht und Aufgaben24.05.2018
§ 99 - Personal24.05.2018
§ 100 - Abgabe aus Liquidationserlösen, Mitarbeiterbeteiligung24.05.2018
§ 101 - Finanzierung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen24.05.2018
§ 102 - Organe24.05.2018
§ 103 - Fakultätsrat24.05.2018
§ 104 - Klinikumsvorstand24.05.2018
§ 105 - Wahl der Mitglieder des Klinikumsvorstands und dienstrechtliche Stellung24.05.2018
§ 106 - Abwahl der Mitglieder des Klinikumsvorstands24.05.2018
§ 107 - Wahlversammlung24.05.2018
§ 108 - Verwaltungsrat24.05.2018
§ 109 - Rechte des Gewährträgers24.05.2018
§ 110 - Lehrkrankenhäuser24.05.2018
Siebter Teil - Duale Hochschule24.05.2018
Erster Abschnitt - Allgemeines24.05.2018
§ 111 - Aufgaben und Gliederung24.05.2018
Zweiter Abschnitt - Organisation24.05.2018
§ 112 - Zentrale Organe24.05.2018
§ 113 - Präsidium24.05.2018
§ 114 - Hochschulrat24.05.2018
§ 115 - Senat24.05.2018
§ 116 - Dezentrale Organisation24.05.2018
§ 117 - Gremien der dezentralen Ebene24.05.2018
§ 118 - Koordinierungskommissionen24.05.2018
§ 119 - Studienkommissionen24.05.2018
§ 120 - Kooperationsausschüsse24.05.2018
§ 121 - Leiter einer Studienrichtung24.05.2018
Achter Teil - Nichtstaatliche Hochschulen24.05.2018
§ 122 - Staatliche Anerkennung24.05.2018
§ 123 - Anerkennungsverfahren24.05.2018
§ 124 - Rechtswirkungen der Anerkennung24.05.2018
§ 125 - Verlust der Anerkennung24.05.2018
§ 126 - Franchising, Niederlassungen auswärtiger Hochschulen24.05.2018
Neunter Teil - Ergänzende Bestimmungen24.05.2018
§ 127 - Institut an der Hochschule24.05.2018
§ 128 - Staatliches Studienkolleg24.05.2018
§ 129 - Verträge mit den Kirchen24.05.2018
§ 130 - Doktor der Wissenschaften24.05.2018
§ 131 - Feststellung der Gleichwertigkeit24.05.2018
§ 132 - Nachdiplomierung24.05.2018
§ 133 - Anwendung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes24.05.2018
§ 134 - Ausführungsvorschriften24.05.2018
§ 135 - Anpassungspflicht24.05.2018
§ 136 - Ordnungswidrigkeiten24.05.2018
Zehnter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen24.05.2018
§ 137 - Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der Organisationsstruktur24.05.2018
§ 138 - Übergangsbestimmungen für Rektoren, Präsidenten, Kanzler und Mitglieder des Klinikumsvorstands des Universitätsklinikums24.05.2018
§ 139 - Übergangsbestimmungen für Studien- und Prüfungsordnungen, Immatrikulationsordnungen und Berufungsordnungen24.05.2018
§ 140 - Personalrechtliche Übergangsbestimmungen24.05.2018
§ 141 - Gleichstellungsbestimmung24.05.2018
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt Geltungsbereich, Aufgaben, Rechtsstellung
§ 1Geltungsbereich
§ 2Rechtsstellung der Hochschulen
§ 3Satzungsrecht
§ 4Erprobungsklausel
§ 5Aufgaben der Hochschulen
§ 6Chancengleichheit der Geschlechter
§ 7Beauftragter für Diversität
§ 8Freiheit von Lehre, Forschung, Kunst, Wissenschaft und Studium
Zweiter Abschnitt Qualitätssicherung
§ 9Qualitätsmanagement
§ 10Berichtswesen
§ 11Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Dritter Abschnitt Struktur- und Entwicklungsplanung
§ 12Rahmenvereinbarung, Hochschulentwicklungsplanung
§ 13Ziel- und Leistungsvereinbarungen, Struktur- und Entwicklungspläne
Vierter Abschnitt Finanzierung, Haushalt, wirtschaftliche Betätigung
§ 14Ausstattung der Hochschulen, Haushalt, Finanzierung, Eigentum
§ 15Bauangelegenheiten
§ 16Körperschaftsvermögen
§ 17Wirtschaftliche Betätigung der Hochschulen
Fünfter Abschnitt Aufsicht
§ 18Aufsicht und staatliche Mitwirkung
§ 19Genehmigung, Einverständnis und Einvernehmen
§ 20Informationspflicht der Hochschulen
Zweiter Teil Aufbau und Organisation der Hochschulen
Erster Abschnitt Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 21 Mitglieder, Angehörige und Doktorandenschaft
§ 22Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 23Wahlen, Wahlverfahren, Abwahl und Abbestellung
§ 24Amtszeit
§ 25Beschlüsse und Sondervotum
§ 26Grundsätze des Zusammenwirkens
§ 27Öffentlichkeit, Verschwiegenheitspflicht
Zweiter Abschnitt Organisation und Struktur
§ 28Hochschulstruktur und -organisation
Erster Unterabschnitt Hochschulleitung
§ 29Präsidium
§ 30Präsident
§ 31Vizepräsidenten
§ 32Kanzler
§ 33 Erweitertes Präsidium
Zweiter Unterabschnitt Hochschulrat, Senat
§ 34Hochschulrat
§ 35Senat
§ 36Hochschulversammlung
§ 37Angelegenheiten von Forschung und Lehre, Schlichtungsverfahren
Dritter Unterabschnitt Sonstige Organisationseinheiten
§ 38Selbstverwaltungsstruktur
§ 39Leitung der Selbstverwaltungseinheiten
§ 40Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene
§ 41Studienkommissionen
§ 42Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
§ 43Zentren für Lehrerbildung und Bildungsforschung
§ 44Hochschulbibliothek
Dritter Abschnitt Übergeordnete Gremien, Landeswissenschaftskonferenz
§ 45Landespräsidentenkonferenz
§ 45aLandeswissenschaftskonferenz
Dritter Teil Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre
Erster Abschnitt Studium, Lehre und Prüfungen
§ 46Ziele des Studiums
§ 47Lehrangebot, Studienjahr, Studienverlauf
§ 48Studiengänge
§ 49Akkreditierung
§ 50Bachelor- und Masterstudiengänge
§ 51Modularisierung, Leistungspunktesystem, Diploma Supplement
§ 52Regelstudienzeit
§ 53Studienordnungen
§ 54Prüfungen
§ 55Prüfungsordnungen
§ 56Studienberatung
§ 57Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung
Zweiter Abschnitt Verleihung von Hochschulgraden
§ 58Inländische Hochschulgrade
§ 59Ausländische Grade
§ 60Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse
§ 61Promotion
§ 62Habilitation
Dritter Abschnitt Wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchsförderung
§ 63Graduiertenförderung
Vierter Abschnitt Forschung und Entwicklungsvorhaben
§ 64Aufgaben der Forschung, Entwicklungsvorhaben
§ 65Koordinierung der Forschung
§ 66Forschung mit Mitteln Dritter
Vierter Teil Studierende und Studierendenschaft
Erster Abschnitt Hochschulzugang
§ 67Allgemeine Hochschulzugangsvoraussetzungen
§ 68Besondere Hochschulzugangsvoraussetzungen
§ 69Eignungsfeststellungsverfahren
§ 70Besonderer Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte
Zweiter Abschnitt Immatrikulation
§ 71Allgemeine Immatrikulationsvoraussetzungen
§ 72Immatrikulation
§ 73Versagung der Immatrikulation
§ 74Rückmeldung, Beurlaubung
§ 75Exmatrikulation
§ 76Ordnungsverstöße, Ordnungsverfahren
Dritter Abschnitt Gasthörer und Frühstudierende
§ 77Gasthörer
§ 78Frühstudierende
Vierter Abschnitt Studierendenschaft
§ 79Rechtsstellung der Studierendenschaft, Aufsicht
§ 80Aufgaben der Studierendenschaft
§ 81Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft, Personal
§ 82Konferenz Thüringer Studierendenschaften
Fünfter Teil Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen
Erster Abschnitt Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen
§ 83Professoren
§ 84Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
§ 85 Berufung von Professoren
§ 86Dienstrechtliche Stellung der Professoren
§ 87Forschungs-, Entwicklungs- und Praxissemester
§ 88Bezeichnung „Professor“
§ 89Juniorprofessoren
§ 90Honorarprofessoren
§ 91Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter
§ 92Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 93Lehrbeauftragte
§ 94Vertretungsprofessoren, Seniorprofessoren und Gastwissenschaftler
§ 95Assistenten
Zweiter Abschnitt Dienstrechtliche Bestimmungen
§ 96 Gemeinsame Bestimmungen
§ 97Dienstrechtliche Sonderregelungen
Sechster Teil Hochschulmedizin, Universitätsklinikum Jena
§ 98Rechtsstellung, Mitgliedschaft, Aufsicht und Aufgaben
§ 99Personal
§ 100Abgabe aus Liquidationserlösen, Mitarbeiterbeteiligung
§ 101Finanzierung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
§ 102Organe
§ 103Fakultätsrat
§ 104Klinikumsvorstand
§ 105Wahl der Mitglieder des Klinikumsvorstands und dienstrechtliche Stellung
§ 106Abwahl der Mitglieder des Klinikumsvorstands
§ 107Wahlversammlung
§ 108Verwaltungsrat
§ 109Rechte des Gewährträgers
§ 110Lehrkrankenhäuser
Siebter Teil Duale Hochschule
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 111Aufgaben und Gliederung
Zweiter Abschnitt Organisation
§ 112Zentrale Organe
§ 113Präsidium
§ 114Hochschulrat
§ 115Senat
§ 116Dezentrale Organisation
§ 117Gremien der dezentralen Ebene
§ 118Koordinierungskommissionen
§ 119Studienkommissionen
§ 120Kooperationsausschüsse
§ 121Leiter einer Studienrichtung
Achter Teil Nichtstaatliche Hochschulen
§ 122Staatliche Anerkennung
§ 123Anerkennungsverfahren
§ 124Rechtswirkungen der Anerkennung
§ 125Verlust der Anerkennung
§ 126Franchising, Niederlassungen auswärtiger Hochschulen
Neunter Teil Ergänzende Bestimmungen
§ 127Institut an der Hochschule
§ 128Staatliches Studienkolleg
§ 129Verträge mit den Kirchen
§ 130Doktor der Wissenschaften
§ 131Feststellung der Gleichwertigkeit
§ 132Nachdiplomierung
§ 133Anwendung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 134Ausführungsvorschriften
§ 135Anpassungspflicht
§ 136Ordnungswidrigkeiten
Zehnter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 137Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der Organisationsstruktur
§ 138Übergangsbestimmungen für Rektoren, Präsidenten, Kanzler und Mitglieder des Klinikumsvorstands des Universitätsklinikums
§ 139Übergangsbestimmungen für Studien- und Prüfungsordnungen, Immatrikulationsordnungen und Berufungsordnungen
§ 140Personalrechtliche Übergangsbestimmungen
§ 141Gleichstellungsbestimmung

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Erster Abschnitt Geltungsbereich, Aufgaben, Rechtsstellung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes, nach Maßgabe des Vierten Abschnitts des Vierten Teils für die Studierendenschaften, nach Maßgabe des Sechsten Teils für das Universitätsklinikum Jena (Universitätsklinikum), nach Maßgabe des Siebten Teils für die Duale Hochschule Gera-Eisenach (Duale Hochschule) und nach Maßgabe des Achten Teils für die nichtstaatlichen Hochschulen.
(2) Hochschulen des Landes sind
1.
die Universität Erfurt,
2.
die Technische Universität Ilmenau,
3.
die Friedrich-Schiller-Universität Jena,
4.
die Bauhaus-Universität Weimar,
5.
die Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar,
6.
die Fachhochschule Erfurt,
7.
die Fachhochschule Jena,
8.
die Fachhochschule Nordhausen,
9.
die Fachhochschule Schmalkalden und
10.
die Duale Hochschule Gera-Eisenach.
Die Hochschulen können in der Grundordnung vorsehen, dass dem Namen nach Satz 1 ein Namenszusatz hinzugefügt wird; die Fachhochschulen können zusätzlich in der Grundordnung vorsehen, dass
1.
dem Namen nach Satz 1 und gegebenenfalls dem Namenszusatz
a)
die Bezeichnung „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ oder
b)
mindestens eine profilbildende Kernkompetenz
hinzugefügt wird,
2.
anstelle der in dem Namen nach Satz 1 enthaltenen Bezeichnung „Fachhochschule“
a)
die Bezeichnung „Hochschule“,
b)
die Bezeichnung „Hochschule“ und die Bezeichnung „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ oder
c)
die Bezeichnung „Hochschule“ ergänzt um mindestens eine profilbildende Kernkompetenz
geführt wird.
Dem Namen einschließlich des Namenszusatzes und der ergänzenden Bezeichnungen kann eine fremdsprachige Übersetzung hinzugefügt werden.
(3) Die Errichtung, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Hochschulen des Landes erfolgt durch Gesetz.
(4) Nichtstaatliche Hochschulen sind die Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind.
(5) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulwesen zuständige Ministerium.

§ 2 Rechtsstellung der Hochschulen

(1) Die Hochschulen des Landes sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen.
(2) Die Hochschulen können durch Gesetz auch in anderer Rechtsform errichtet oder auf Antrag einer Hochschule durch Gesetz in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.
(3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(4) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung. Dies gilt auch für Auftragsangelegenheiten, die sie in eigener Zuständigkeit wahrnehmen. Auftragsangelegenheiten sind:
1.
die Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel,
2.
die Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens,
3.
das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,
4.
die Weiterbildung von Ärzten und Zahnärzten sowie die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Heilhilfsberufe,
5.
die Materialprüfung sowie die sonstigen amtlich wahrzunehmenden Prüfungs-, Untersuchungs- und Begutachtungsaufgaben,
6.
Aufgaben im Rahmen der Verfahren zur Ermittlung der Ausbildungskapazität, zur Festsetzung von Zulassungszahlen, zur Regelung des Hochschulzugangs und der Vergabe von Studienplätzen,
7.
die Hochschulstatistik,
8.
Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,
9.
Aufgaben der Hochschulbibliotheken, die über die bibliothekarische Versorgung der Hochschule hinausgehen.
(5) Im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten und beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die Landesmittel oder Landesvermögen betreffen, werden die Hochschulen in Vertretung des Landes tätig. Im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten vertreten sie das Land gerichtlich und außergerichtlich soweit sich das Ministerium dies nicht generell oder im Einzelfall vorbehält.

§ 3 Satzungsrecht

(1) Jede Hochschule gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Grundordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, sowie andere zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Regelung ihrer Angelegenheiten erforderliche Satzungen, die, soweit nichts anderes geregelt ist, vom Präsidenten genehmigt werden.
(2) Die Grundordnungen werden im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht, alle anderen Satzungen werden in einem Verkündungsblatt der Hochschule bekannt gemacht. Näheres zum Verkündungsblatt der Hochschule ist in der Grundordnung zu regeln; diese kann auch vorsehen, dass das Verkündungsblatt in elektronischer Form erscheint. Die Satzungen treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, es sei denn, dass in ihnen ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 4 Erprobungsklausel

Zur Erprobung reformorientierter Hochschulmodelle, insbesondere zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit oder zur Profilbildung kann das Ministerium auf Antrag einer Hochschule für diese von den §§ 23 bis 25 und 28 bis 57 mit Ausnahme der §§ 45, 54 und 55 abweichende Regelungen durch eine zu befristende Rechtsverordnung treffen; sofern dabei abweichende haushaltsrechtliche Regelungen oder zusätzliche Haushaltsmittel notwendig sind, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erlassen. Unzulässig sind Erprobungen, die darauf zielen, die den Hochschulmitgliedern nach diesem Gesetz eingeräumten Mitwirkungsrechte einzuschränken.

§ 5 Aufgaben der Hochschulen

(1) Die Hochschulen lassen sich in ihrer Tätigkeit vom Geist der Freiheit in Verantwortung für soziale Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen leiten und beachten die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung insbesondere unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes. Sie dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeiten zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Fachhochschulen erfüllen ihre Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung. Die Bauhaus-Universität Weimar nimmt für ihre Bereiche Kunst und Gestaltung auch die Aufgaben einer Kunsthochschule wahr.
(2) Die Hochschulen fördern die Weiterentwicklung und Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis im Interesse der Gesellschaft. Aufgabe der Hochschulen ist auch der Wissens- und Technologietransfer. Er soll zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen und ist Teil der Innovationskette, die zur wirtschaftlichen Wertschöpfung führen soll. Der Wissens- und Technologietransfer umfasst insbesondere Kooperationen, Patentierungen, Lizensierungen und Ausgründungen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind geeignete Unterstützungsstrukturen vorzuhalten und angemessen auszustatten.
(3) Die Hochschulen geben sich selbstbestimmt eine Zivilklausel, die sich an moralisch-ethischen Standards ausrichtet. Hierfür setzen sie sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse, insbesondere einer das friedliche Zusammenleben der Menschen gefährdenden Verwendung, auseinander; die Ergebnisse sind zu veröffentlichen.
(4) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium.
(5) Die Hochschulen halten Verbindung zu ihren Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger.
(6) Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. Sie erlassen dazu unter Beteiligung aller Gruppen nach § 21 Abs. 2 Richtlinien, die insbesondere Rahmenvorgaben für den Abschluss unbefristeter und befristeter Beschäftigungsverhältnisse sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zum Gesundheitsmanagement enthalten. Die Hochschulen unterstützen die Fort- und Weiterbildung ihres Personals. Sie fördern im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs und stellen dessen angemessene wissenschaftliche und künstlerische Betreuung sicher.
(7) Die Hochschulen wirken gemeinsam mit dem Studierendenwerk Thüringen an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörige bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der geschlechtlichen Identität oder der sexuellen Orientierung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Hierzu berücksichtigen sie insbesondere die besonderen Bedürfnisse von
1.
Studienbewerbern, Studierenden und Promovierenden mit Behinderung, einer psychischen oder einer chronischen Erkrankung; dabei sorgen sie für einen Ausgleich von Benachteiligungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten und wirken darauf hin, die barrierefreie Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderung herzustellen und zu sichern,
2.
Studierenden und Promovierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen,
3.
ausländischen Studierenden und
4.
beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen.
Sie fördern in ihrem Bereich den Sport und die Kultur.
(8) Die Hochschulen wirken darauf hin, dass an der Hochschule Benachteiligungen insbesondere aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der geschlechtlichen Identität oder der sexuellen Orientierung verhindert oder beseitigt werden. Die Hochschulen setzen sich aktiv für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) sowie des Fakultativprotokolls vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) im Hochschulbereich, unter anderem in Form von hochschulspezifischen Aktionsplänen, ein; bei der Erstellung sollen Vertreter des zentralen Organs der Studierendenschaft, der Diversitätsbeauftragte sowie die Schwerbehindertenvertretung nach § 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und ein Vertreter des Personalrats beteiligt werden.
(9) Die Hochschulen fördern in Thüringen, in Deutschland, in Europa und international den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen.
(10) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit dem Studierendenwerk Thüringen, mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen, mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und -förderung sowie der gesamten gesellschaftlichen Öffentlichkeit zusammen. Zur Förderung des Bildungswesens, insbesondere von Forschung und Lehre, zur Steigerung des wissenschaftlichen Erfolgs, aber auch zur effizienten Nutzung staatlich finanzierter personeller und sachlicher Ressourcen arbeiten sie insbesondere durch gemeinsame Einrichtungen nach § 42, gemeinsame Lehr- und Forschungsprojekte, die Eröffnung von Möglichkeiten zur Mitnutzung von Einrichtungen und Geräten, die Einrichtung gemeinsamer Studiengänge oder anderer Studienformate und Verwaltungskooperationen zusammen. Das Zusammenwirken kann unentgeltlich erfolgen. Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere zu den Gegenständen und Modalitäten der Zusammenarbeit nach den Sätzen 1 und 2, durch Rechtsverordnung zu regeln.
(11) Die Hochschulen tragen in Forschung und Lehre dazu bei, die Herausforderungen der gesellschaftlichen Veränderungen durch die Digitalisierung zu bewältigen.
(12) Die Hochschulen fördern die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden und eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können.
(13) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(14) Das Ministerium kann den Hochschulen durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 oder im Benehmen mit den Hochschulen durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn sie mit den in den Absätzen 1 bis 13 genannten Aufgaben zusammenhängen.

§ 6 Chancengleichheit der Geschlechter

(1) Die Hochschulen fördern und sichern die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter; sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, dass Personen jedes Geschlechts ihrer Qualifikation entsprechend gleiche Entwicklungsmöglichkeiten haben und bestehende Nachteile beseitigt werden. Hierzu stellen sie insbesondere Gleichstellungspläne nach § 4 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes (ThürGleichG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal. Der Gleichstellungsplan enthält Ziel- und Zeitvorgaben und ist Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung.
(2) Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen der Hochschulen und ihrer Organe und Gremien sind die geschlechterdifferenten Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).
(3) Der Senat wählt auf Vorschlag des Beirats für Gleichstellungsfragen aus der Gruppe der Hochschullehrer, der akademischen oder der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung der Hochschule ein weibliches Mitglied zur Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und ein weiteres weibliches Mitglied zu deren Stellvertreterin. Sie werden von der Hochschule nach Maßgabe der Grundordnung für die Dauer von jeweils bis zu drei Jahren bestellt. Die fachliche Qualifikation der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin soll den umfassenden Anforderungen ihrer Aufgaben gerecht werden; dies setzt entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine durch mehrjährige Tätigkeit im Bereich der Gleichstellung nachgewiesene gleichstellungsspezifische Qualifikation voraus. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist zur Ausübung ihres Amtes angemessen, mindestens mit einem halben Vollzeitäquivalent, an der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar und der Dualen Hochschule mindestens mit einem Viertel Vollzeitäquivalent von ihren sonstigen Dienstaufgaben freizustellen. Im Übrigen ist die Angemessenheit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ThürGleichG zu bestimmen, wobei auch die Anzahl der Studierenden zu einem Achtel zu berücksichtigen ist. Die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte wird mindestens mit einem Viertel Vollzeitäquivalent, an der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar und der Dualen Hochschule mindestens mit einem Achtel Vollzeitäquivalent von ihren sonstigen Dienstaufgaben freigestellt. Von Satz 5 kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Gleichstellungsbeauftragten und der Hochschule abgewichen werden; Entsprechendes gilt für die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte im Hinblick auf Satz 7. Die wirksame Erfüllung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten ist durch die Bereitstellung von Personal und Sachmitteln in angemessenem Umfang zu gewährleisten.
(4) In Hochschulen, in denen die Anzahl der Bediensteten zuzüglich eines Achtels der Studierenden die Zahl 1.200 überschreitet, kann die Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten hauptberuflich wahrgenommen werden. In diesem Fall ist die Stelle öffentlich auszuschreiben und die Gleichstellungsbeauftragte kann abweichend von Absatz 3 Satz 2 nach Maßgabe der Grundordnung für eine Amtszeit von bis zu acht Jahren gewählt werden.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule wirkt auf die Herstellung der verfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit der Geschlechter in der Hochschule hin. Sie ist als Gleichstellungsbeauftragte dem Präsidium unmittelbar zugeordnet und weisungsfrei; zwischen ihr und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule in allen Angelegenheiten, die die Belange der Chancengleichheit, insbesondere diejenigen der Frauen in der Hochschule berühren, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Besetzung der Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen sowie des sonstigen Personals. Die Gleichstellungsbeauftragte hat in Sitzungen des Senats, des Hochschulrats, der Hochschulversammlung, der Selbstverwaltungsgremien nach § 40 sowie deren Ausschüssen, insbesondere Berufungskommissionen, zu denen sie wie ein Mitglied zu laden ist, ein Teilnahme-, Antrags- und Rederecht; sie kann sich hierbei vertreten lassen. Die übrigen Organe, Gremien und Kommissionen sind verpflichtet, die Gleichstellungsbeauftragte bei sie betreffenden Angelegenheiten zu ihren Sitzungen wie ein Mitglied zu laden und in die Beratung einzubeziehen.
(6) Im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs kann die Gleichstellungsbeauftragte gegen einen Beschluss oder eine Entscheidung eines Organs, eines Gremiums oder einer Kommission der Hochschule schriftlich innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Kenntnis Einspruch einlegen. Dieser ist innerhalb derselben Frist zu begründen. Innerhalb eines Monats nach Zugang des Einspruchs hilft das Organ, das Gremium oder die Kommission der Hochschule dem Einspruch ab oder trifft eine Einspruchsentscheidung unter Angabe der Gründe nach einem Einigungsversuch in derselben Frist schriftlich. Sofern der Einspruch zurückgewiesen wird, ist über Entscheidungen des Präsidiums der Hochschulrat, über die übrigen Entscheidungen das Präsidium jeweils unter Beifügung des Einspruchs und der Einspruchsentscheidung zu unterrichten. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung; soweit der Einspruch zurückgewiesen wird, darf die Entscheidung frühestens eine Woche nach der Unterrichtung nach Satz 4 vollzogen werden. Satz 5 gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten. Im Fall einer unaufschiebbaren Angelegenheit sind die Gründe dafür der Gleichstellungsbeauftragten darzulegen. In derselben Angelegenheit ist der Einspruch nur einmal zulässig. Rechtsschutz ist ausgeschlossen.
(7) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht auf rechtzeitige notwendige Information. Sie hat das Recht auf Beteiligung bei Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen. Sie kann mit Zustimmung der Betroffenen deren Personalunterlagen einsehen. Sie berichtet dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit; die Hochschule stellt die hierfür erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung.
(8) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 kann in den dezentralen Organisationseinheiten eine Gleichstellungsbeauftragte, die die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule berät und unterstützt, von den Mitgliedern der jeweiligen Organisationseinheit für die Dauer von bis zu drei Jahren gewählt werden. Sie ist angemessen von ihren sonstigen Dienstaufgaben zu entlasten.
(9) Zur Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule bildet die Hochschule den Beirat für Gleichstellungsfragen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist stimmberechtigtes Mitglied und Vorsitzende des Beirats für Gleichstellungsfragen.
(10) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 9 regeln die Hochschulen in der Grundordnung.
(11) Die aus den Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen gebildete Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten vertritt die Belange auf dem Gebiet der Gleichstellung gegenüber dem Ministerium und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die die Belange der Gleichstellung betreffen.
(12) Die Hochschulen arbeiten im Bereich Gleichstellung standortübergreifend in einer gemeinsamen Einrichtung zusammen, die sie angemessen ausstatten.
(13) Für das Universitätsklinikum gelten bezüglich der Chancengleichheit der Geschlechter die Regelungen für die Hochschulen mit Ausnahme der Absätze 11 und 12 entsprechend, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist. Das Universitätsklinikum stellt einen separaten Gleichstellungsplan auf und hat eine eigene Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin werden vom Fakultätsrat gewählt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Klinikumsvorstand unmittelbar zugeordnet und weisungsfrei. Wenn einem Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten nicht abgeholfen wird, ist über Entscheidungen des Klinikumsvorstandes der Verwaltungsrat, über die übrigen Entscheidungen der Klinikumsvorstand jeweils unter Beifügung des Einspruchs zu unterrichten. Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet dem Fakultätsrat und dem Klinikumsvorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit. Das Nähere ist in der Grundsatzung zu regeln.

§ 7 Beauftragter für Diversität

(1) Der Beauftragte für Diversität soll die in § 5 Abs. 7 Satz 2 und 3 genannten Belange aller Mitglieder, Angehörigen, Promovierenden und Studienbewerber der Hochschule, insbesondere die Belange von Studierenden mit Behinderung, einer psychischen oder einer chronischen Erkrankung vertreten. Er wirkt in Abstimmung mit der Gleichstellungsbeauftragten, der Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX und dem Inklusionsbeauftragten nach § 181 SGB IX bei der Planung und Organisation der Lehr-, Studien- und Arbeitsbedingungen für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule mit, berät sie und setzt sich für die Beseitigung bestehender Nachteile und Barrieren ein.
(2) Der Präsident bestellt für in der Regel mindestens drei Jahre einen Beauftragten für Diversität; eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich. Der Beauftragte für Diversität ist fachlich weisungsfrei; zwischen ihm und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten. § 6 Abs. 3 Satz 5, 6, 8 Halbsatz 1 und 9 sowie Abs. 4 gilt entsprechend. Die Hochschule kann eine Koordinierungsstelle für Diversität unter Leitung des Diversitätsbeauftragten einrichten.
(3) Der Beauftragte für Diversität hat in Sitzungen des Senats, des Hochschulrats, der Hochschulversammlung, der Selbstverwaltungsgremien nach § 40 sowie deren Ausschüssen, insbesondere Berufungskommissionen, zu denen er wie ein Mitglied zu laden ist, ein Teilnahme-, Antrags- und Rederecht; er kann sich hierbei im Ausnahmefall durch einen bestellten Abwesenheitsvertreter vertreten lassen. Die übrigen Organe, Gremien und Kommissionen sind verpflichtet, den Beauftragten für Diversität bei den ihn betreffenden Angelegenheiten zu ihren Sitzungen wie ein Mitglied zu laden und in die Beratung einzubeziehen. Er hat das Recht auf rechtzeitige zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige Informationen. Er berichtet dem Präsidium regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, über seine Tätigkeit.
(4) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 regeln die Hochschulen in der Grundordnung.
(5) Die Hochschulen arbeiten im Bereich Diversität standortübergreifend in einer gemeinsamen Einrichtung zusammen, die sie angemessen ausstatten.

§ 8 Freiheit von Lehre, Forschung, Kunst, Wissenschaft und Studium

(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.
(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne des Satzes 1 nicht beeinträchtigen. Die an den Hochschulen in der Forschung Tätigen sind zur wissenschaftlichen Redlichkeit verpflichtet. Die Sätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.
(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und des Artikels 27 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane und Hochschulgremien in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne des Satzes 1 nicht beeinträchtigen.
(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane und Hochschulgremien in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in den Hochschulen ordnen.
(6) Alle an den Hochschulen wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis verpflichtet. Ein Verstoß hiergegen liegt insbesondere vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder die Forschungstätigkeit Dritter erheblich beeinträchtigt wird. Im Rahmen der Selbstkontrolle in der Wissenschaft stellen die Hochschulen Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten auf.

Zweiter Abschnitt Qualitätssicherung

§ 9 Qualitätsmanagement

(1) Die Hochschulen errichten ein eigenes System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit. Sie sorgen dafür, dass ihre Leistungen in Forschung und Lehre, bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags unter anderem durch Zuziehung interner und externer Sachverständiger bewertet werden (interne und externe Evaluation). Für die Organisation ihrer Verwaltung gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen sind zur Mitwirkung, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet. Die Befragung hat so zu erfolgen, dass Antworten und Auswertungen keine Rückschlüsse auf die Identität der befragten Person zulassen.
(3) An der Bewertung der Lehre wirken die Studierenden in den Gremien und durch Bewertung individueller Lehrveranstaltungen mit.
(4) Das Nähere zu den Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 regelt der Senat durch Satzung. Er regelt darin insbesondere Standards, Verfahren sowie die Beteiligung der Mitglieder. In der Satzung ist ferner zu regeln, welche Daten verarbeitet und genutzt werden dürfen und wie die Veröffentlichung der daraus gewonnenen Ergebnisse erfolgt.

§ 10 Berichtswesen

(1) In einem Jahresbericht haben die Hochschulen dem Ministerium gegenüber Auskunft insbesondere über die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erbrachten Leistungen, über die Ergebnisse bei der Umsetzung der Rahmenvereinbarung nach § 12 Abs. 1 und der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen sowie über die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu geben. Der Bericht muss auch einen Überblick über die finanzielle, personelle und bauliche Lage und Entwicklung der Hochschule, ihrer Selbstverwaltungseinheiten, ihrer Einrichtungen und Betriebseinheiten geben.
(2) Der Bericht nach Absatz 1 ist dem Ministerium jeweils zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen.

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Hochschule darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist für
1.
den Zugang zum Studium und die Durchführung des Studiums und der Weiterbildung sowie die Zulassung zu und Durchführung von Prüfungen auch in elektronischer Form und elektronischer Kommunikation, zur Promotion oder Habilitation,
2.
Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 9,
3.
die Pflege der Verbindung mit ehemaligen Mitgliedern und Angehörigen nach § 5 Abs. 5,
4.
die Hochschulentwicklungsplanung des Landes, die Rahmenvereinbarungen nach § 12 Abs. 1 mit den Hochschulen und die damit verbundenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1, die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen, die Bewertung der Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
5.
Leistungsbewertungen zur hochschulinternen Mittelvergabe und Steuerung,
6.
die Erfüllung von übertragenen Aufgaben oder Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,
7.
die Umsetzung des Gleichstellungs- und Diversitätsauftrags,
8.
die Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,
9.
den Betrieb von Forschungsinformationssystemen nach § 65 Abs. 3,
10.
die Zusammenarbeit nach § 5 Abs. 10 sowie
11.
die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Hochschulstatistik und weiterer statistischer Zwecke.
(2) Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, Studienbewerber und Prüfungskandidaten sind verpflichtet, ihre personenbezogenen Daten anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist.
(3) Behörden, die staatliche Prüfungen nach § 54 Abs. 1 abnehmen, sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zur aufgabenbezogenen Verarbeitung zu übermitteln. Die Hochschule darf Daten, die ihr aus den nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 8 genannten Gründen übermittelt werden, verarbeiten, soweit das zum Erreichen des Zweckes der Übermittlung erforderlich ist.
(4) Das Nähere zur Verarbeitung der Daten nach den Absätzen 1 und 2, insbesondere zur Art der zu verarbeitenden Daten und zum Kreis der betroffenen Personen, bestimmt das Ministerium durch Rechtsverordnung; in dieser kann auch vorgesehen werden, dass die Hochschulen ergänzende Festlegungen durch Satzung treffen können.
(5) Die Hochschulen können durch Satzung für ihre Mitglieder und Angehörigen die Pflicht zur Verwendung von mobilen Datenträgern begründen, die der automatisierten Datenverarbeitung, insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung, dienen.

Dritter Abschnitt Struktur- und Entwicklungsplanung

§ 12 Rahmenvereinbarung, Hochschulentwicklungsplanung

(1) Die Landesregierung und die Hochschulen sollen auf der Grundlage der Hochschulentwicklungsplanung des Landes nach Absatz 4 mehrjährige, in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren geltende Rahmenvereinbarungen über die gemeinsame Umsetzung der Zielvorstellungen des Landes zur strukturellen Entwicklung der Hochschulen und die Ausbauplanung, die strategischen Leistungs- und Entwicklungsziele der Hochschulen unter Beachtung ihrer Aufgaben nach § 5 und deren Erreichung, über Art und Umfang der staatlichen Hochschulfinanzierung sowie die Fortentwicklung der Haushaltswirtschaft und -führung im Hochschulbereich abschließen.
(2) Die in den Rahmenvereinbarungen nach Absatz 1 enthaltenen Regelungen über die staatliche Finanzierung stehen unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch den Landtag.
(3) Wenn und soweit eine Rahmenvereinbarung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig, das heißt vor Ablauf des Geltungszeitraums der der abzuschließenden Rahmenvereinbarung vorangehenden Rahmenvereinbarung, zustande kommt, legt das Ministerium nach Anhörung der Hochschulen und im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zunächst die Grundsätze der künftigen Hochschulentwicklung und die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen fest.
(4) Die Hochschulentwicklungsplanung enthält die Zielvorstellungen des Ministeriums über die strukturelle Entwicklung der Hochschulen und die Ausbauplanung unter Berücksichtigung der Finanzplanung des Landes nach § 31 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung und der Regelungen über andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung nach § 40 ThürLHO.

§ 13 Ziel- und Leistungsvereinbarungen, Struktur- und Entwicklungspläne

(1) Das Ministerium schließt auf der Grundlage der jeweiligen Rahmenvereinbarung nach § 12 Abs. 1, der Hochschulentwicklungsplanung des Landes und unter Berücksichtigung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen mit jeder Hochschule mehrjährige, in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren geltende Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab, die in regelmäßigen Abständen, im Regelfall alle zwei Jahre, fortgeschrieben werden.
(2) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach Absatz 1 legen überprüfbare strategische und weitere Ziele für die verschiedenen Aufgabenbereiche der Hochschulen nach § 5 sowie die Höhe der laufenden Finanzzuweisungen des Landes an die Hochschulen fest. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln das Verfahren zur Feststellung des Standes der Umsetzung der Zielvereinbarungen und die Folgen bei Nichterreichen von vereinbarten Zielen.
(3) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach Absatz 1 sind langfristig als Basis für den Grundhaushalt der einzelnen Hochschule zu gestalten. Der finanzielle Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen aller Hochschulen wird durch die jeweilige Rahmenvereinbarung gesetzt. Das Berichtswesen nach § 10 unterstützt die Steuerung durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen.
(4) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. In diesen Plänen stellen die Hochschulen ihre Aufgaben und die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung dar. Dabei sollen sie insbesondere Aussagen zur fakultätsspezifischen Personalstruktur des wissenschaftlichen Personals, zur Personalentwicklung und zur künftigen Verwendung frei werdender Stellen von Professoren treffen.
(5) Wenn und soweit Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach Absatz 1 nicht rechtzeitig vor Ablauf des Geltungszeitraums der vorhergehenden Ziel- und Leistungsvereinbarung zustande kommen, können die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch das Ministerium nach Anhörung der Hochschule als Zielvorgabe festgelegt werden, wenn dies zur Gewährleistung und Umsetzung der Hochschulentwicklungsplanung des Landes geboten ist. Sofern zu diesem Zeitpunkt kein gültiger Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule vorliegt, enthält diese Zielvorgabe auch die entsprechenden wesentlichen planerischen Festlegungen.
(6) Das Präsidium ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach Absatz 1 für die Erfüllung der von der Hochschule zu erbringenden Leistungen verantwortlich.

Vierter Abschnitt Finanzierung, Haushalt, wirtschaftliche Betätigung

§ 14 Ausstattung der Hochschulen, Haushalt, Finanzierung, Eigentum

(1) Das Land stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen zur Verfügung und deckt ihren Finanzbedarf nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Finanzierung durch Einwerbung von Mitteln Dritter beitragen.
(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen hat sich an den Aufgaben der Hochschulen nach § 5, den in der jeweiligen Rahmenvereinbarung nach § 12 Abs. 1 und in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 vereinbarten Zielen sowie den erbrachten Leistungen zu orientieren und die Hochschulentwicklungsplanung des Landes sowie die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen zu beachten.
(3) Die Hochschulen werden wie Landesbetriebe geführt. Die Bestimmungen der §§ 26, 74 und 87 ThürLHO gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz oder dem Thüringer Haushaltsgesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Hochschulen richten sich nach den kaufmännischen Regeln. Insoweit gelten die Bestimmungen des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend. Das Nähere, insbesondere zur haushaltsrechtlichen Behandlung der staatlichen Zuschüsse, zur Aufstellung der Wirtschaftspläne, zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen, zum Jahresabschluss sowie zum Zahlungsverkehr und den mit diesem im Zusammenhang stehenden Sicherheitsstandards regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung Anwendung.
(4) Das Ministerium weist den Hochschulen die Haushaltsmittel jährlich in der Form von Globalbudgets zu, soweit es sie nicht selbst bewirtschaftet. Das Land weist zudem den Hochschulen bedarfsgerecht und nach Maßgabe des Landeshaushaltes Mittel für Grundstücks-, Bau- und Geräteinvestitionen sowie für die Bauunterhaltung zu. Bewirtschaftende Stelle in der Hochschule ist der Kanzler, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Er soll die Bewirtschaftung basierend auf dem Wirtschaftsplan der Hochschule und den Entscheidungen des Präsidiums nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 7 auf die Einrichtungen der Hochschule übertragen. Andere Zuständigkeiten für die Verteilung der Personal- und Sachmittel bleiben unberührt.
(5) Bei der Zuweisung der Mittel an die Hochschulen sowie innerhalb der Hochschulen sind die erbrachten und zu erwartenden Leistungen in Lehre, Forschung, Kunst und Weiterbildung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und die Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen. Die Hochschulen legen entsprechende Grundsätze der Ausstattung und der internen Mittelverteilung fest.
(6) Das den Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben überlassene Landesvermögen an Grundstücken, Bauten und anderen Vermögensgegenständen verbleibt im Eigentum des Landes. Dieses Landesvermögen wird von den Hochschulen für die Dauer seiner Nutzung verwaltet und bewirtschaftet und fällt mit Wegfall der Nutzung wieder an das Land zurück. Vermögensgegenstände, die von den Hochschulen mit Landesmitteln beschafft werden, sind namens des Landes als Eigentum des Landes zu erwerben.
(7) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs- und dem Investitionsplan sowie dem Stellenplan und einer nachrichtlichen Stellenübersicht aufzustellen, der die Grundlage für die Wirtschaftsführung der jeweiligen Hochschule bildet. Der Wirtschaftsplan soll auch die aufgaben-, leistungs- und evaluationsbezogene Verteilung von Stellen und Mitteln auf die Organisationseinheiten der Hochschulen enthalten. Die Hochschulen legen dem Ministerium vorab im Zuge des Haushaltsaufstellungsverfahrens Übersichten zum jeweiligen Wirtschaftsplan nebst den Übersichten zu den Planstellen und Stellen zur Abbildung im Landeshaushaltsplan vor. Der von der jeweiligen Hochschule auf der Grundlage der mit dem Ministerium abgestimmten Übersichten nach Satz 4 aufgestellte und vom Hochschulrat bestätigte Wirtschaftsplan ist dem Ministerium vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres vorzulegen.
(8) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt entsprechend § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung. Der Jahresabschluss enthält eine Darstellung der Trennung von wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit (Trennungsrechnung). Der geprüfte Jahresabschluss ist dem Ministerium bis zum 31. Mai des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Der festgestellte Jahresabschluss ist dem Ministerium bis zum 31. August des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres anzuzeigen.

§ 15 Bauangelegenheiten

(1) Die Hochschulen können Maßnahmen des Bauunterhalts und kleine Baumaßnahmen in eigener Zuständigkeit selbst vorbereiten und durchführen oder durch Dritte erbringen lassen. Dabei sind die für den staatlichen Hochbau geltenden Bestimmungen einzuhalten. Vor Durchführung der Maßnahmen sind das Ministerium, das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium und das Landesamt für Bau und Verkehr hinzuzuziehen; das Ministerium genehmigt nach erfolgter Prüfung die Maßnahmen.
(2) Den Hochschulen können auf Antrag von dem für den staatlichen Hochbau zuständigen Ministerium Aufgaben der Bauherrenvertretung übertragen werden. Über den Antrag entscheidet das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Das Nähere zur Aufgabenübertragung regelt das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rahmenvorgaben, insbesondere zu
1.
den Voraussetzungen für die Übertragung der Aufgaben,
2.
Art und Umfang der zu übertragenden Aufgaben,
3.
den rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen sowie
4.
der Finanzierung der Baumaßnahmen.
Auf der Grundlage der Rahmenvorgaben nach Satz 3 schließt die antragstellende Hochschule mit dem für den staatlichen Hochbau zuständigen Ministerium, dem Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine Vereinbarung zur Übertragung dieser Aufgaben auf die antragstellende Hochschule.
(3) Der Friedrich-Schiller-Universität Jena wird die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben an den der Hochschule überlassenen Liegenschaften nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 übertragen. Dazu gehören die Bauherrenfunktion und die Verantwortlichkeit für sämtliche Baumaßnahmen. In Ausübung der ihr nach Satz 1 übertragenen Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben an den überlassenen Liegenschaften nimmt die Friedrich-Schiller-Universität Jena die Eigentümerverantwortung für die von ihr genutzten Liegenschaften wahr. Voraussetzung für die Übertragung ist eine zwischen der Friedrich-Schiller-Universität Jena und dem Ministerium, dem für den staatlichen Hochbau zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu schließende Vereinbarung, in der das Nähere, insbesondere zu Art und Umfang sowie zur Wahrnehmung dieser Aufgaben, zur Finanzierung von Baumaßnahmen sowie zum Verfahren geregelt wird.

§ 16 Körperschaftsvermögen

(1) Die Hochschulen können eigenes Vermögen haben.
(2) Einnahmen der Körperschaft sind ihr gewährte Zuwendungen Dritter und die Erträge des Vermögens der Körperschaft. Die Erträge aus dem Körperschaftsvermögen dürfen nur für Aufgaben der Hochschule verwendet werden.
(3) Der Genehmigung des Ministeriums bedürfen
1.
die Annahme von Zuwendungen, die mit einer den Wert der Zuwendung übersteigenden Last verknüpft sind oder Ausgaben zur Folge haben, für die der Ertrag der Zuwendung nicht ausreicht und
2.
die Einstellung von Personal.
(4) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zulasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ abzuschließen. Derartige Rechtsgeschäfte dürfen nur abgeschlossen werden, wenn sämtliche Folgekosten aus dem Körperschaftsvermögen erbracht werden können.
(5) Die Hochschule verwaltet das Körperschaftsvermögen unbeschadet des Teils VI der Thüringer Landeshaushaltsordnung getrennt vom Landesvermögen. Das Präsidium stellt nach § 110 ThürLHO einen Wirtschaftsplan für das Körperschaftsvermögen auf. Dieser ist vom Hochschulrat zu bestätigen. Abweichend von den Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung entscheidet der Hochschulrat nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Präsidium, welche Stelle den Jahresabschluss für das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat. Der Hochschulrat stellt nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 den Jahresabschluss zum Körperschaftshaushalt fest und entlastet das Präsidium.
(6) Auf Verlangen des Ministeriums ist die Hochschule verpflichtet, Auskunft über ihr Körperschaftsvermögen zu geben.

§ 17 Wirtschaftliche Betätigung der Hochschulen

(1) Die Hochschulen können ungeachtet der Rechtsform insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, zur Unterstützung von Unternehmensgründungen von Mitgliedern und Absolventen der Hochschule und zum Ausbau der Weiterbildungsangebote wirtschaftliche Unternehmen errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen. Die Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen sind dem Ministerium anzuzeigen. Sofern dafür Haushaltsmittel des Landes eingesetzt werden, gilt § 65 ThürLHO entsprechend. Die sich aus der Thüringer Landeshaushaltsordnung ergebenden Rechte des Landesrechnungshofs bleiben unberührt.
(2) Die Unternehmen nach Absatz 1 müssen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf stehen. Die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule müssen auf einen bestimmten und der Leistungsfähigkeit der Hochschule angemessenen Betrag begrenzt sein und sie muss einen angemessenen Einfluss auf die Organe des Unternehmens erhalten.
(3) Die Unternehmen oder Unternehmensanteile sind, soweit Haushaltsmittel des Landes eingesetzt wurden, Teil des Landesvermögens.

Fünfter Abschnitt Aufsicht

§ 18 Aufsicht und staatliche Mitwirkung

(1) Die Hochschulen unterstehen in
1.
Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht,
2.
Auftragsangelegenheiten der Fachaufsicht
des Landes. Das Ministerium übt die Aufsicht aus; Rechtsvorschriften, nach denen die Aufsicht anderen Stellen obliegt, bleiben unberührt.
(2) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Aufhebung oder anderweitigen Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden müssen, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.
(3) Werden gesetzliche Pflichten und Aufgaben nicht erfüllt, kann das Ministerium anordnen, dass die Hochschule innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen hat.
(4) Die Aufsicht in Auftragsangelegenheiten wird durch Weisungen ausgeübt. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(5) Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nicht fristgerecht nach, kann das Ministerium
1.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und der Absätze 2 bis 4 anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen.

§ 19 Genehmigung, Einverständnis und Einvernehmen

(1) Eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung, das Einverständnis oder das Einvernehmen sind zu versagen bei Verstößen gegen
1.
Rechtsvorschriften oder
2.
Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund, anderen Ländern oder gegenüber den Kirchen in Thüringen.
Die Genehmigung, das Einverständnis oder das Einvernehmen können versagt werden, wenn die beschlossene Regelung oder sonstige Maßnahme mit den Zielen dieses Gesetzes, der Rahmenvereinbarung nach § 12 Abs. 1, der Hochschulentwicklungsplanung des Landes, der Struktur- und Entwicklungsplanung der jeweiligen Hochschule oder einer abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 13 Abs. 1 nicht im Einklang steht.
(2) Außer den in Absatz 1 genannten Gründen ist die Genehmigung einer Prüfungsordnung auch zu versagen, wenn sie
1.
eine längere als die in § 52 festgelegte Regelstudienzeit vorsieht, ohne dass die Überschreitung besonders begründet ist,
2.
die im Hochschulbereich gebotene Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse gefährdet oder
3.
mit einer von den Ländern beschlossenen Empfehlung nicht übereinstimmt.
Von der Versagung einer Genehmigung soll abgesehen werden, soweit es ausreichend ist, sie mit Auflagen zu versehen oder nur Teile einer Satzung von der Genehmigung auszunehmen.
(3) Das Ministerium kann aus Gründen, die eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen würden, die Änderung einer Satzung, die nicht der Genehmigung des Ministeriums bedarf, verlangen. § 18 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 20 Informationspflicht der Hochschulen

Die Hochschulen sind verpflichtet, das Ministerium auf Verlangen über alle ihre Angelegenheiten zu unterrichten, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle zu ermöglichen, mündlich oder schriftlich zu berichten sowie Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen.

Zweiter Teil Aufbau und Organisation der Hochschulen

Erster Abschnitt Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 21 Mitglieder, Angehörige und Doktorandenschaft

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen und die immatrikulierten Studierenden. Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 müssen, die anderen Hochschulen des Landes können in ihren Grundordnungen vorsehen, dass Hochschullehrer anderer Hochschulen durch Kooptation Mitglied der Hochschule werden können; das passive Wahlrecht zum Vizepräsidenten, Dekan und Prodekan an der kooptierenden Hochschule ist ausgeschlossen. Der Präsident kann auf Vorschlag des Senats einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 84 erfüllt, ausnahmsweise die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers einräumen, wenn die Person Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt und nicht Mitglied der Hochschule ist. Lehrbeauftragte, die in drei Jahren mit oder ohne Unterbrechung mindestens drei Semester mit jeweils mindestens neun Lehrveranstaltungsstunden bestellt sind, erwerben auf Antrag die Rechte eines Mitglieds der Hochschule, sofern sie nicht Mitglieder einer anderen Hochschule sind, hauptberuflich eine andere Tätigkeit wahrnehmen oder das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben.
(2) Für die Vertretung in den Organen und Gremien bilden
1.
die Professoren und Juniorprofessoren (Hochschullehrer) die Gruppe der Hochschullehrer,
2.
die Studierenden die Gruppe der Studierenden,
3.
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte nach Absatz 1 Satz 4 die Gruppe der akademischen Mitarbeiter und
4.
die Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst einschließlich des medizinischen Pflegepersonals und der volljährigen Auszubildenden die Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.
Zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter gehören auch Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben, Bibliothekare im höheren Dienst und vergleichbare Angehörige wissenschaftlicher Dienste. In der Grundordnung der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar kann bestimmt werden, dass die Lehrbeauftragten dieser Hochschule Mitglieder sind und der Gruppe der akademischen Mitarbeiter angehören. An der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar, an den Fachhochschulen und an der Dualen Hochschule kann in der Grundordnung bestimmt werden, dass die Gruppe der akademischen Mitarbeiter und die Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung die Gruppe der Mitarbeiter bilden, wenn wegen der geringen Anzahl der Mitglieder die Bildung jeweils einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist. Zur Gruppe der Hochschullehrer gehören auch die bereits berufenen und bis zu ihrer Einstellung mit der Vertretung ihrer künftigen Professorenstelle beauftragten Personen sowie die Seniorprofessoren.
(3) Angehörige der Hochschule sind alle gastweise, vorübergehend, nebenberuflich oder ehrenamtlich an ihr Tätigen, insbesondere
1.
Personen, denen eine Ehrenwürde verliehen wurde,
2.
die Professoren im Ruhestand,
3.
die Promovenden, Habilitanden, Honorarprofessoren, Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professoren,
4.
die Gastprofessoren, Gastwissenschaftler und Lehrbeauftragten,
5.
die wissenschaftlichen Hilfskräfte und Tutoren sowie
6.
die Gasthörer,
soweit sie nicht nach Absatz 1 Mitglieder der Hochschule sind; Näheres regeln die Hochschulen in der Grundordnung. Professoren im Ruhestand können auf Antrag im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen abhalten und Prüfungen abnehmen.
(4) Die von der nach den Promotionsordnungen zuständigen Stelle angenommenen Doktoranden bilden die Doktorandenschaft. Die Doktorandenschaft ist keine Mitgliedergruppe im Sinne des Absatzes 2; die Rechtsstellung der Doktoranden als Mitglieder nach den Absätzen 1 und 2 oder als Angehörige nach Absatz 3 bleibt durch ihre gleichzeitige Zugehörigkeit zur Doktorandenschaft unberührt. Die Doktorandenschaft wählt die Mitglieder einer Promovierendenvertretung. Die Promovierendenvertretung gibt in allen sie betreffenden Angelegenheiten gegenüber den Organen und Gremien der Hochschule Empfehlungen ab; ein Vertreter der Promovierendenvertretung kann an den Sitzungen der Organe und Gremien der Hochschule mit Ausnahme des Präsidiums und des Hochschulrats, zu denen er wie ein Mitglied zu laden ist, mit Antrags- und Rederecht teilnehmen. Das Nähere zu den Aufgaben und Rechten, zur Zusammensetzung und zur Wahl der Promovierendenvertretung regelt die Hochschule in einer Satzung.

§ 22 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht, die Belange der Hochschule im Rahmen dieses Gesetzes mitzuentscheiden.
(2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn nach Entscheidung des Präsidenten ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
(3) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder eines Organs oder Gremiums werden, soweit sie dem Organ oder Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Frauen sollen bei der Besetzung von Organen und Gremien angemessen, mindestens jedoch zu 40 vom Hundert, berücksichtigt werden, sofern nicht durch Gesetz oder Satzung der Hochschule ein Wahlverfahren vorgeschrieben ist; Ausnahmen sind zu begründen. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlorgane und Wahlgremien soll auf paritätische Repräsentanz der Geschlechter geachtet werden. Die Mitglieder haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, dass das Organ oder Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.
(5) Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Rechte und Pflichten von Mitgliedern, die für die Wahrnehmung von Aufgaben der Personalvertretung freigestellt sind, bleiben unberührt. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten oder des Diversitätsbeauftragten wahrnehmen; im Senat und in Selbstverwaltungsgremien nach § 40 haben sie in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz unterliegen, kein Stimmrecht. Mitglieder des Hochschulrats können mit Ausnahme des Präsidenten nicht Mitglieder des Präsidiums oder des Senats sein oder die Funktion eines Dekans wahrnehmen.
(6) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen an der Selbstverwaltung der Hochschule und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Organen und Gremien müssen alle Mitgliedergruppen vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des Satzes 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsorganen und Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. Das Nähere zu den Sätzen 1 bis 3 ist in der Grundordnung zu regeln.
(7) Entscheidet ein Organ oder Gremium über die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich Promotions- und Habilitationsleistungen, dürfen nur die Mitglieder dieses Organs oder Gremiums mitwirken, die als Prüfer für die jeweilige Prüfung bestellt werden könnten.
(8) Zur Sicherung der Aufgaben und Rechte nach den Absätzen 1 bis 7 sind für alle Gruppen nach § 21 Abs. 2 in gleicher Weise die notwendigen Voraussetzungen durch die Hochschule zu schaffen.

§ 23 Wahlen, Wahlverfahren, Abwahl und Abbestellung

(1) Die Vertreter der Mitgliedergruppen in den zentralen Kollegialorganen und in den Selbstverwaltungsorganen und Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von der jeweiligen Mitgliedergruppe in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe oder in einem nach der Wahlordnung gebildeten Wahlbereich die Mehrheitswahl angemessen ist. Der Zeitpunkt der Wahl ist so zu legen, dass eine möglichst hohe Wahlbeteiligung erreicht wird.
(2) Die Hochschulen sind verpflichtet, auf eine Vertretung von Frauen entsprechend ihrem Anteil in den Mitgliedergruppen in den Organen und Gremien der Hochschulen hinzuwirken.
(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Hochschule, das der entsprechenden Mitgliedergruppe angehört. Mit dem Verlust der Wählbarkeit in der Mitgliedergruppe, für die es gewählt ist, scheidet das betreffende Mitglied aus dem Kollegialorgan oder Kollegialgremium aus.
(4) Zur Vorbereitung der Wahlen zu den Kollegialorganen und Kollegialgremien der Hochschule und der Studierendenschaft führt der Kanzler Verzeichnisse der Personen, die wahlberechtigt sind. Jedes Mitglied der Hochschule ist berechtigt, die Wahlverzeichnisse einzusehen.
(5) Kein Mitglied der Hochschule ist in mehr als einer Gruppe nach § 21 Abs. 2 oder in mehr als einer Selbstverwaltungseinheit unterhalb der zentralen Ebene wahlberechtigt.
(6) Der Kanzler sorgt für die Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung und die Herstellung der Wahlunterlagen. Für die Durchführung der Wahlen zu den Organen und Gremien der Hochschule sind Wahlvorstände zu bilden; ihnen sollen Mitglieder jeder Gruppe angehören.
(7) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen zur Wahl und zum Wahlverfahren zu regeln und die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wahlanfechtungen zu regeln.
(8) Vor der Einleitung eines nach diesem Gesetz vorgesehenen Abwahl- oder Abbestellungsverfahrens hat das zuständige Organ oder Gremium der Hochschule den Betroffenen anzuhören und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 24 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Vertreter in den zentralen Organen dauert in der Regel drei Jahre, die der Vertreter der Studierenden beträgt in der Regel ein Jahr. Die Amtszeit endet jedoch bereits mit dem Zusammentritt der neu gewählten Mitglieder des Organs. Verzögert sich die Wahl oder der Zusammentritt, so verlängert sich die Amtszeit bis zu einem halben Jahr.
(2) Die Amtszeit der Vertreter in den sonstigen Organen und Gremien wird in der Grundordnung geregelt. Der Beginn der Amtszeiten der akademischen Organe und Gremien ist in der Regel der 1. Oktober.

§ 25 Beschlüsse und Sondervotum

(1) Organe oder Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands eingeladen und bei der zweiten Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist. Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung in Übereinstimmung mit diesem Gesetz nichts anderes vorsehen.
(2) Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung.
(3) Die Geschäftsordnung kann Beschlüsse im Umlaufverfahren vorsehen.
(4) Für Mitglieder der Organe und Gremien gelten die §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung auch für Beratungen und Abstimmungen, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen. Für Amtshandlungen von Einzelorganen und Mitgliedern der Hochschule gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Wird die Wahl von Mitgliedern eines Gremiums für ungültig erklärt oder festgestellt, dass das Gremium nicht ordnungsgemäß besetzt ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse.
(6) Wird eine Gruppe nach § 21 Abs. 2 geschlossen überstimmt, kann sie dem Beschluss ein Sondervotum beifügen, das Bestandteil der Entscheidung ist und dem Beschlusstext beigefügt wird. Auf Antrag aller Vertreter einer Gruppe wird der Vollzug eines Beschlusses einmalig bis zur erneuten Beratung binnen drei Wochen ausgesetzt, es sei denn, dass das Organ oder Gremium den sofortigen Vollzug des Beschlusses mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Zwischenzeitlich wird ein gemeinsamer Schlichtungsversuch durch je einen Vertreter der Gruppen nach § 21 Abs. 2 unternommen. § 30 Abs. 3 bleibt unberührt. In der Grundordnung können weitere Sondervoten vorgesehen werden.

§ 26 Grundsätze des Zusammenwirkens

(1) Die Mitglieder der Hochschule sorgen für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in und zwischen den Organen und Gremien. Sie stellen sicher, dass die Hochschule und ihre Organe und Gremien die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllen können.
(2) Die zur Entscheidung berufenen Organe und Gremien der Hochschulen haben den an der Entscheidung beteiligten Organen und Gremien rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor ihrer Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; in unaufschiebbaren Angelegenheiten kann diese Frist verkürzt werden. Die Stellungnahmen sind zu würdigen und bei den jeweiligen Beschlüssen und Entscheidungen zu berücksichtigen. Abweichungen von Stellungnahmen nach Satz 1 sind durch das zur Entscheidung berufene Organ oder Gremium zu dokumentieren.
(3) Soweit ein durch Rechtsbestimmung vorgesehenes Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, unternehmen die betroffenen Organe und Gremien einen Einigungsversuch in einer gemeinsamen Sitzung. In der Grundordnung sind für den Fall, dass auch in einer gemeinsamen Sitzung keine Einigung erzielt wird, weitere Verfahrensregelungen festzulegen. Dabei müssen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes geschützten Entscheidungs- und Beteiligungsrechte der Hochschulmitglieder und die daraus abzuleitenden Mehrheitserfordernisse gewahrt bleiben.

§ 27 Öffentlichkeit, Verschwiegenheitspflicht

(1) In der Grundordnung sind Art und Umfang der Öffentlichkeit von Sitzungen der Organe und Gremien zu regeln.
(2) Die Mitglieder von Organen und Gremien sind verpflichtet, über Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, die ihnen in nichtöffentlicher Sitzung bekannt geworden sind, es sei denn, dass eine Tatsache bereits offenkundig ist oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf. Verschwiegenheitspflichten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt.

Zweiter Abschnitt Organisation und Struktur

§ 28 Hochschulstruktur und -organisation

(1) Organe der Hochschulen auf der zentralen Ebene sind:
1.
das Präsidium (§§ 29 bis 33),
2.
der Hochschulrat (§ 34),
3.
der Senat (§ 35) und
4.
die Hochschulversammlung (§ 36).
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Hochschulen in der Grundordnung vorsehen, dass der Hochschulversammlung auch die Aufgaben und Kompetenzen des Hochschulrats und des Senats übertragen werden. Soweit dies dafür erforderlich ist, kann dabei von den Bestimmungen der §§ 34 bis 36 abgewichen werden; dabei müssen die durch § 35 Abs. 4 vorgegebene paritätische Stimmenverteilung und die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes geschützten Entscheidungs- und Beteiligungsrechte der Hochschulmitglieder und die daraus abzuleitenden Mehrheitserfordernisse gewahrt bleiben.
(3) Das Nähere zur Organisation und Struktur der zentralen Ebene und die Organisation und Struktur der Hochschule unterhalb der zentralen Ebene nach Maßgabe der §§ 38 bis 44 regelt die Hochschule in der Grundordnung.

Erster Unterabschnitt Hochschulleitung

§ 29 Präsidium

(1) Das Präsidium leitet die Hochschule. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht nach dem Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind; es hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
den Abschluss der Rahmenvereinbarung nach § 12 Abs. 1 mit der Landesregierung und von Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 mit dem Ministerium, mit den unterhalb der zentralen Ebene eingerichteten Selbstverwaltungseinheiten sowie mit den wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten; vor Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 mit dem Ministerium ist die Stellungnahme des Hochschulrats nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zu würdigen und das Einvernehmen mit dem Senat nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 herzustellen,
2.
die Aufstellung und Fortschreibung der Struktur- und Entwicklungspläne nach § 13 Abs. 4,
3.
die Aufstellung von Grundsätzen der Ausstattung und internen Mittelverteilung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Senat nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Hochschulrats nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9,
4.
die Aufstellung und Anpassung des Wirtschaftsplans unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Senats nach § 35 Abs. 1 Nr. 12,
5.
die Aufstellung des Jahresabschlusses,
6.
die Überprüfung frei werdender Hochschullehrerstellen, die zukünftige Verwendung der Stellen sowie die Ausschreibung der Hochschullehrerstellen,
7.
den Vollzug des Wirtschaftsplans,
8.
den Erlass von Gebühren- oder Entgeltordnungen sowie Benutzungsordnungen im Sinne des § 12 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes (ThürHGEG) in der Fassung vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Senats nach § 35 Abs. 1 Nr. 14,
9.
die Bestellung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten,
10.
die Errichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten,
11.
die Errichtung, Übernahme, Erweiterung oder Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen nach § 17 Abs. 1 und
12.
die Stellung von Anträgen nach § 2 Abs. 2 und § 4 jeweils im Einvernehmen mit dem Senat nach § 35 Abs. 1 Nr. 7, wobei die Antragstellung nur unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Hochschulrats nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 erfolgen kann.
Das Präsidium sorgt dafür, dass die zuständigen Organe und Gremien den Gleichstellungsauftrag der Hochschule erfüllen. Es sorgt für das Zusammenwirken von Organen, Gremien, Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule und erforderlichenfalls für einen Ausgleich zwischen ihnen.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident oder die Vizepräsidenten sowie der Kanzler bilden das Präsidium. Jeder Vizepräsident sowie der Kanzler nehmen ihre Aufgaben eigenverantwortlich und selbständig wahr. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Aufteilung der Aufgabenfelder auf die Präsidiumsmitglieder, die Aufgaben- und Kompetenzverteilung innerhalb der Aufgabenfelder sowie im Verhältnis zum Präsidium und die Vertretung im Präsidium regelt. Der Präsident führt den Vorsitz im Präsidium und legt die Richtlinien für das Präsidium fest. Bei Stimmengleichheit bei Entscheidungen des Präsidiums entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(3) Das Präsidium erstattet dem Hochschulrat sowie dem Senat jährlich einen Bericht.

§ 30 Präsident

(1) Der Präsident vertritt die Hochschule nach außen und ist zuständig für die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts. Er trägt über die zuständigen Dekanate dafür Sorge, dass die zur Lehre verpflichteten Personen die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie ihre Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das er auch den Dekanen übertragen kann.
(2) Hält der Präsident einen Beschluss oder eine Maßnahme der Organe oder Gremien der Hochschule für rechtswidrig, hat er den Beschluss oder die Maßnahme zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Ministerium zu unterrichten.
(3) Der Präsident kann in unaufschiebbaren, in die Zuständigkeit anderer Stellen der Hochschule gehörenden Fällen vorläufige Maßnahmen treffen, wenn diese Stellen handlungsunfähig sind, es rechtswidrig unterlassen zu handeln oder aus sonstigen Gründen außerstande sind, eine erforderliche Entscheidung oder Maßnahme rechtzeitig zu treffen. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald die zuständige Stelle die ihr obliegenden Maßnahmen getroffen hat.
(4) Der Präsident wird von der Hochschulversammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer gewählt. Der Präsident wird von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister ernannt.
(5) Die Stelle ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Zur Vorbereitung der Wahl nach Absatz 4 erstellt eine Findungskommission einen Wahlvorschlag, der mehrere Namen enthalten kann. Der Wahlvorschlag ist als Empfehlung der Hochschulversammlung zuzuleiten. Die Findungskommission setzt sich zu gleichen Teilen aus Hochschulrats- und Senatsmitgliedern aus verschiedenen Gruppen nach § 21 Abs. 2 sowie einem vom Ministerium bestellten Mitglied ohne Stimmrecht zusammen. Den Vorsitz führt der Hochschulratsvorsitzende. Näheres regeln die Hochschulen in der Grundordnung.
(6) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sechs bis acht Jahre. Eine mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Für die Wiederwahl gilt Absatz 4; Absatz 5 findet keine Anwendung. Näheres regeln die Hochschulen in der Grundordnung.
(7) Zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit in Wissenschaft, Kunst und Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
(8) Der Präsident wird für die Dauer seiner Amtszeit zum Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Beschäftigungsverhältnis begründet wird; die mehrfache Wiederernennung oder Wiedereinstellung ist möglich.
(9) Der Präsident kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Hochschulversammlung abgewählt werden. Die Abwahl nach Satz 1 bedarf zusätzlich einer Mehrheit von zwei Dritteln der der Hochschulversammlung angehörenden Hochschullehrer. Ein Abwahlverfahren nach Satz 1 kann auch der Senat oder der Hochschulrat jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beantragen. Mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abwahl erfolgt, endet die Amtszeit des Präsidenten. Abweichend von Satz 4 ist für den Eintritt in den Ruhestand oder die Entlassung wegen des Endes der Amtszeit der Ablauf der Zeit maßgebend, für die er zum Präsidenten ernannt worden ist. Er erhält Bezüge nach den Bestimmungen des Thüringer Besoldungsgesetzes und des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes über die Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit.
(10) Die Hochschulversammlung kann aus dem Kreis der bisherigen Präsidiumsmitglieder mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschulversammlung und zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer für den Zeitraum zwischen dem Ende der Amtszeit des Präsidenten und dem Amtsantritt des neu gewählten Präsidenten einen vorläufigen Leiter wählen; im Fall einer Abwahl des Präsidenten soll die Wahl eines vorläufigen Leiters mit der Abwahl verbunden werden. Der vorläufige Leiter wird vom Ministerium bestellt. Sofern kein vorläufiger Leiter bestellt wird oder bis zum Zeitpunkt der Bestellung eines vorläufigen Leiters nimmt das den Präsidenten bislang vertretende Mitglied des Präsidiums die Aufgaben des Präsidenten wahr.
(11) Ist der Präsident Beamter des Landes auf Lebenszeit, gilt er für die Dauer der Amtszeit als ohne Dienstbezüge beurlaubt. Ist der Präsident Hochschullehrer im Beamtenverhältnis des Landes auf Lebenszeit, reduziert oder erlässt das Ministerium seine Lehrverpflichtung für bis zu einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit, es sei denn, dass dies zur Wiedereinarbeitung in sein Fach nicht erforderlich ist. Präsidenten, die in dieser Eigenschaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden sind; andernfalls sind sie entlassen. Bei Berufung in ein neues Beamtenverhältnis oder Beendigung der Beurlaubung in einem anderen Beamtenverhältnis ruht der Anspruch auf Ruhegehalt bis zum Eintritt in den Ruhestand. Die Sätze 1 und 2 gelten für unbefristet beschäftigte Angestellte entsprechend.

§ 31 Vizepräsidenten

(1) Der Vizepräsident oder die Vizepräsidenten werden vom Präsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule im Einvernehmen mit dem Senat für zwei bis vier Jahre bestellt. Zum Vizepräsidenten kann nur bestellt werden, wer mindestens eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung nachweisen kann. Mindestens ein Vizepräsident muss Professor sein. Mehrfache Wiederbestellung ist möglich.
(2) Der Präsident kann Vizepräsidenten, auch auf Antrag des Senats, im Einvernehmen mit dem Senat abbestellen; der Antrag bedarf einer einfachen Mehrheit der Stimmen des Senats; der Beschluss des Senats zur Erteilung des Einvernehmens bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

§ 32 Kanzler

(1) Der Kanzler nimmt die Personal-, Finanz-, Liegenschafts- und Rechtsangelegenheiten wahr. Er ist Beauftragter für den Haushalt. Erhebt der Kanzler Widerspruch gegen einen Beschluss des Präsidiums in einer Angelegenheit von erheblicher finanzieller Bedeutung, ist erneut abzustimmen. Zwischen der ersten und der erneuten Abstimmung sollen mindestens sechs Tage liegen. Kommt bei einer erneuten Abstimmung ein Beschluss gegen die Stimme des Kanzlers zustande, kann dieser die Entscheidung des Hochschulrats über die Angelegenheit herbeiführen.
(2) Der Kanzler wird von der Hochschulversammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer gewählt und von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister ernannt.
(3) Die Stelle ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Zur Vorbereitung der Wahl nach Absatz 2 erstellt eine Findungskommission einen Wahlvorschlag, der mehrere Namen enthalten kann. Der Wahlvorschlag, der des Einvernehmens des Präsidenten bedarf, ist als Empfehlung der Hochschulversammlung zuzuleiten. Die Findungskommission setzt sich zu gleichen Teilen aus Hochschulrats- und Senatsmitgliedern aus verschiedenen Gruppen nach § 21 Abs. 2 sowie einem vom Ministerium bestellten Mitglied ohne Stimmrecht zusammen. Den Vorsitz führt der Hochschulratsvorsitzende. Näheres regeln die Hochschulen in der Grundordnung.
(4) Die Amtszeit des Kanzlers beträgt sechs bis acht Jahre. Eine mehrfache Wiederwahl ist zulässig; Absatz 3 findet keine Anwendung. Näheres regeln die Hochschulen in der Grundordnung.
(5) Zum Kanzler kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit in Wissenschaft, Kunst und Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Hierzu gehören insbesondere fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse sowie Erfahrungen in der Personalführung, die durch mehrjährige berufliche Tätigkeit nachzuweisen sind.
(6) Der Kanzler wird für die Dauer seiner Amtszeit zum Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Beschäftigungsverhältnis begründet wird; die mehrfache Wiederernennung oder Wiedereinstellung ist möglich.
(7) Der Kanzler kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Hochschulversammlung abgewählt werden. Die Abwahl bedarf zusätzlich einer Mehrheit von zwei Dritteln der der Hochschulversammlung angehörenden Hochschullehrer. Ein Abwahlverfahren nach Satz 1 kann auch der Senat oder der Hochschulrat jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beantragen. § 30 Abs. 9 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(8) Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler, soweit er vorher Landesbediensteter war, auf seinen Antrag mindestens mit der Rechtsstellung, die mit der zum Zeitpunkt der Ernennung oder der Einstellung als Kanzler vergleichbar ist, in den Landesdienst zu übernehmen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als Kanzler zu stellen. Für Personen, die vor ihrer Ernennung zum oder Einstellung als Kanzler nicht Landesbedienstete waren, kann Entsprechendes vereinbart werden. § 30 Abs. 11 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; für unbefristet beschäftigte Angestellte gilt § 30 Abs. 11 Satz 2 entsprechend.

§ 33 Erweitertes Präsidium

(1) Die Hochschulen können in der Grundordnung regeln, dass neben dem Präsidium nach § 29 ein erweitertes Präsidium einzurichten ist. Die in § 29 Abs. 1 geregelten Zuständigkeiten des Präsidiums bleiben unberührt.
(2) Dem erweiterten Präsidium gehören die Mitglieder des Präsidiums nach § 29 Abs. 2 sowie weitere in der Grundordnung näher zu bestimmende Mitglieder an.
(3) Das Nähere regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

Zweiter Unterabschnitt Hochschulrat, Senat

§ 34 Hochschulrat

(1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots. Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben:
1.
Mitwirkung in der Findungskommission sowie in der Hochschulversammlung an der Wahl und Abwahl des Präsidenten und des Kanzlers nach § 30 Abs. 5 Satz 4 und § 32 Abs. 3 Satz 4,
2.
Entscheidung in den Fällen des § 16 Abs. 5 Satz 3 und 4 sowie § 32 Abs. 1 Satz 5,
3.
Stellungnahme zur Grundordnung und deren Änderungen,
4.
Stellungnahme vor dem Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 mit dem Ministerium,
5.
Stellungnahme zu Entscheidungen des Präsidiums nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 12,
6.
Stellungnahme zu Anträgen nach § 2 Abs. 2 und § 4,
7.
Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums nach § 29 Abs. 3,
8.
Bestätigung des Wirtschaftsplans sowie wesentlicher Änderungen des Wirtschaftsplans nach § 14 Abs. 7,
9.
Stellungnahme zu den Grundsätzen der Ausstattung und internen Mittelverteilung nach § 14 Abs. 5 Satz 2,
10.
Beschluss und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums,
11.
Entscheidungen nach den §§ 5 und 6 der Thüringer Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 14. April 2005 (GVBl. S. 212) in der jeweils geltenden Fassung.
Der Hochschulrat berichtet dem Ministerium und dem Senat jährlich über seine Tätigkeit. Die Hochschule hat den Rechenschaftsbericht in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
(2) Der Hochschulrat hat das Recht, von den Hochschulorganen und Hochschulgremien die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Informationen einzuholen sowie Unterlagen einzusehen und zu prüfen, wobei dieses Recht auch auf einzelne Mitglieder des Hochschulrats oder für bestimmte Aufgaben einem Sachverständigen übertragen werden kann.
(3) Der Hochschulrat hat acht Mitglieder, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. Mitglieder sind
1.
fünf mit dem Hochschulwesen vertraute Personen aus Wissenschaft, Kunst, Kultur, Wirtschaft, Politik oder Gesellschaft, die nicht Mitglieder der Hochschule sein und nicht dem Ministerium angehören dürfen, und aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags von Präsidium und Ministerium vom Senat gewählt werden,
2.
zwei Mitglieder der Hochschule mit unterschiedlicher Gruppenzugehörigkeit nach § 21 Abs. 2, die vom Senat gewählt werden, sowie
3.
ein Vertreter des Ministeriums, der auf Vorschlag des Ministeriums vom Senat gewählt wird.
Die Hochschulratsmitglieder handeln nicht als Vertreter der Interessen der Einrichtung oder des Gremiums, denen sie angehören, sondern im Interesse der gesamten Hochschule.
(4) Die Amtszeit der Hochschulratsmitglieder beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahre. Verzögert sich die Wahl oder Bestellung eines oder mehrerer Hochschulratsmitglieder oder der Zusammentritt eines neuen Hochschulrats, so verlängert sich die Amtszeit des oder der Mitglieder außer im Fall der Abberufung bis zur Bestellung oder zum Zusammentritt längstens bis zu einem Jahr; § 24 findet keine Anwendung. Die Mitglieder des Hochschulrats werden vom Ministerium bestellt; mehrfache Wiederwahl nach Maßgabe des Absatzes 3 und Wiederbestellung sind möglich.
(5) Der Senat kann ein Hochschulratsmitglied mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Die Initiative zur Abwahl kann auch vom Hochschulrat ausgehen; ein entsprechender Antrag des Hochschulrats bedarf einer einfachen Mehrheit. Die Abberufung erfolgt durch das Ministerium.
(6) Der Hochschulrat wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1, an der Dualen Hochschulen aus dem Kreis der Mitglieder nach § 114 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6, einen Vorsitzenden. Die erste Sitzung wird von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen und geleitet. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Regelungen zur Stellvertretung, Beschlussfähigkeit und -fassung und Zulassung der Hochschulöffentlichkeit enthalten soll.
(7) Die Präsidiumsmitglieder gehören neben den Mitgliedern nach Absatz 3 dem Hochschulrat mit beratender Stimme und Antragsrecht an. Der Personalratsvorsitzende der Hochschule oder dessen Vertreter sowie ein Vertreter des zentralen Organs der Studierendenschaft der Hochschule sind berechtigt, an den Sitzungen des Hochschulrats teilzunehmen; sie haben jeweils Antrags- und Rederecht. Die gleichen Rechte hat der Wissenschaftliche Vorstand des Universitätsklinikums im Hochschulrat der Friedrich-Schiller-Universität Jena.
(8) Die Hochschule stattet den Hochschulrat aus ihren Personal- und Sachmitteln aufgabengerecht aus. Sie kann die erforderlichen Aufwendungen der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 nach Maßgabe der Grundordnung erstatten. Verletzt ein Hochschulratsmitglied seine Pflichten, finden § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 46 ThürBG sinngemäß Anwendung.

§ 35 Senat

(1) Der Senat hat folgende Aufgaben:
1.
Erlass und Änderung der Grundordnung unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Hochschulrats nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sowie über andere Satzungen, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung der Hochschule keine andere Zuständigkeit bestimmt,
2.
Mitwirkung in der Findungskommission sowie in der Hochschulversammlung an der Wahl und Abwahl des Präsidenten und des Kanzlers nach § 36 Abs. 1, § 30 Abs. 4 und 9 sowie des § 32 Abs. 2 und 7,
3.
Wahl und Abwahl der Hochschulratsmitglieder nach § 34 Abs. 4 und 5,
4.
Erteilung des Einvernehmens zur Bestellung und Abbestellung von Vizepräsidenten nach § 31,
5.
Einrichtung, Änderung, Aufhebung und Festlegung der inneren Struktur von Selbstverwaltungseinheiten; der Senat kann diese Entscheidung auf Selbstverwaltungsgremien nach § 40 delegieren,
6.
Erteilung des Einvernehmens vor Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 der Hochschule mit dem Ministerium,
7.
Erteilung des Einvernehmens zu Anträgen nach § 2 Abs. 2 und § 4, wobei Beschlüsse zu Anträgen nach § 2 Abs. 2 einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedürfen,
8.
Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen; der Senat kann diese Entscheidung auf Selbstverwaltungsgremien nach § 40 delegieren,
9.
Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professor“ nach § 88 Abs. 4 und der Würde eines „außerplanmäßigen Professors“ nach § 62 Abs. 6,
10.
Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung, Aufstellung von Gleichstellungsplänen und Wahl der Gleichstellungsbeauftragten, des Diversitätsbeauftragten sowie der anderen Beauftragten der Hochschule,
11.
Erteilung des Einvernehmens zu den Grundsätzen der Ausstattung und internen Mittelverteilung nach § 14 Abs. 5 Satz 2,
12.
Stellungnahme zum Entwurf des Wirtschaftsplans,
13.
Stellungnahme zum Jahresabschluss,
14.
Stellungnahme zu Gebühren- oder Entgeltordnungen sowie Benutzungsordnungen im Sinne des § 12 ThürHGEG,
15.
Stellungnahme zum Jahresbericht des Präsidiums nach § 29 Abs. 3 und
16.
Verleihung akademischer Ehrungen.
(2) Der Senat hat das Recht, von den Hochschulorganen und Hochschulgremien die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Informationen einzuholen sowie Unterlagen einzusehen und zu prüfen, wobei dieses Recht auch auf einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständigen übertragen werden kann. Der Senat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die gesamte Hochschule berühren, Empfehlungen aussprechen.
(3) Dem Senat gehören folgende zwölf stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
drei Hochschullehrer,
2.
drei akademische Mitarbeiter,
3.
drei Studierende,
4.
drei Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.
Sofern die Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar, die Fachhochschulen oder die Duale Hochschule von der Möglichkeit des § 21 Abs. 2 Satz 4 in ihrer jeweiligen Grundordnung Gebrauch gemacht haben, gehören dem Senat folgende neun stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
drei Hochschullehrer,
2.
drei Mitarbeiter,
3.
drei Studierende.
Die Hochschulen können in ihren Grundordnungen regeln, dass dem Senat abweichend von Satz 1 insgesamt 16 stimmberechtigte Mitglieder und zwar
1.
vier Hochschullehrer,
2.
vier akademische Mitarbeiter,
3.
vier Studierende,
4.
vier Mitarbeiter in Technik und Verwaltung,
und abweichend von Satz 2 insgesamt zwölf stimmberechtigte Mitglieder und zwar
1.
vier Hochschullehrer,
2.
vier Mitarbeiter,
3.
vier Studierende angehören.
(4) Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, gehören dem Senat im Falle des Absatzes 3 Satz 1 zusätzlich sieben, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 zusätzlich vier Hochschullehrer sowie im Fall des Absatzes 3 Satz 3 Halbsatz 1 zusätzlich neun und im Fall des Absatzes 3 Satz 3 Halbsatz 2 zusätzlich fünf Hochschullehrer an.
(5) Die Senatsmitglieder nach den Absätzen 3 und 4 haben jeweils einfaches Stimmrecht. Der Präsident gehört dem Senat ohne Stimmrecht an und führt dessen Vorsitz. Der Personalratsvorsitzende der Hochschule oder dessen Vertreter, die Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX und ein Vertreter des Hochschulrats sind berechtigt, an den Sitzungen des Senats teilzunehmen; sie haben jeweils Antrags- und Rederecht. Für die Senatsmitglieder nach Absatz 4 findet Satz 3 entsprechende Anwendung. In der Grundordnung können die Hochschulen weitere Mitglieder ohne Stimmrecht sowie Mitwirkungsrechte weiterer Personen bestimmen.
(6) Der Senat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 6 regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

§ 36 Hochschulversammlung

(1) Die Hochschulversammlung, die sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Senats nach § 35 Abs. 3 und 4 sowie den Mitgliedern des Hochschulrats nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 zusammensetzt, entscheidet über die Wahl und Abwahl des Präsidenten nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 und 9, die Wahl und Abwahl des Kanzlers nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 und 7 sowie die Wahl eines vorläufigen Leiters nach Maßgabe des § 30 Abs. 10 Satz 1. Abweichend von Satz 1 setzt sich die Hochschulversammlung der Dualen Hochschule aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Senats nach § 35 Abs. 3 und 4, einem weiteren vom Senat zu bestimmenden Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrer und den Mitgliedern des Hochschulrats nach § 114 Abs. 3 zusammen. Der Personalratsvorsitzende der Hochschule und die Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX sind berechtigt, an den Sitzungen der Hochschulversammlung teilzunehmen; sie haben jeweils Antrags- und Rederecht.
(2) Die Hochschulversammlung beschließt über die Struktur- und Entwicklungspläne und deren Fortschreibung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer. Darüber hinausgehend tagt die Hochschulversammlung mindestens einmal im Jahr, zusätzlich auf Beschluss des Senats oder Hochschulrats mit jeweils einfacher Mehrheit der Stimmen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 wirken abweichend von Absatz 1 auch die übrigen Mitglieder des Senats sowie die Mitglieder des Hochschulrats nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 mit.
(3) Den Vorsitz führt der Hochschulratsvorsitzende.

§ 37 Angelegenheiten von Forschung und Lehre, Schlichtungsverfahren

(1) Zu den Angelegenheiten nach § 35 Abs. 4 und § 40 Abs. 1 Satz 2 zählen insbesondere
1.
der Erlass oder die Änderung der Grundordnung und der Grundsatzung des Universitätsklinikums,
2.
der Erlass oder die Änderung von Rahmenprüfungs-, Prüfungs- und Studienordnungen, Promotions- und Habilitationsordnungen, Berufungsordnungen,
3.
die Wahl und Abwahl des Präsidenten, Kanzlers und der Mitglieder des Klinikumsvorstands des Universitätsklinikums, von Dekanen und Leitungen von Selbstverwaltungseinheiten,
4.
die Wahl und Abwahl oder Bestellung und Abbestellung von Vizepräsidenten und Prodekanen,
5.
die Einrichtung, Änderung, Aufhebung und Entscheidungen über die innere Struktur von Selbstverwaltungseinheiten,
6.
die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen und deren Fortschreibung,
7.
der Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen,
8.
die Berufung von Hochschullehrern,
9.
die Aufstellung des Wirtschaftsplans,
10.
die Festlegung der Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung,
11.
die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
12.
die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professor“ (§ 88 Abs. 4), der Würde eines außerplanmäßigen Professors (§ 62 Abs. 6) sowie die Bestellung von Honorarprofessoren.
(2) Sofern in einem Organ oder Gremium keine Einigung erzielt wird, ob eine Angelegenheit unmittelbar Forschung und Lehre betrifft, kann eine Gruppe nach § 21 Abs. 2 mit den Stimmen aller Vertreter dieser jeweiligen Gruppe einmalig die Aussetzung der Beschlussfassung für drei Wochen verlangen. In dieser Zeit wird ein gemeinsamer Schlichtungsversuch durch je einen Vertreter der Gruppen nach § 21 Abs. 2 unternommen. Sofern eine Schlichtung scheitert, entscheidet der Präsident, der dafür auch eine rechtliche Bewertung des Ministeriums einholen kann, über die Zuordnung der Angelegenheit.

Dritter Unterabschnitt Sonstige Organisationseinheiten

§ 38 Selbstverwaltungsstruktur

(1) In der Grundordnung regeln die Hochschulen die Selbstverwaltungsstruktur unterhalb der zentralen Ebene und bestimmen, dass Selbstverwaltungseinheiten mit besonderen Organen und Gremien gebildet werden, insbesondere Fachbereiche, Fakultäten, Abteilungen oder Departments.
(2) Selbstverwaltungseinheiten nach Absatz 1 sind körperschaftlich organisiert. Sie nehmen in ihren Bereichen die Aufgaben der Hochschule in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Grundordnung wahr. Ihnen werden unter Berücksichtigung von leistungs- und belastungsorientierten Kriterien sowie unter Berücksichtigung des Gesamtbudgets der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zugewiesen.
(3) Selbstverwaltungseinheiten nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der Grundordnung zuständig für die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und erhalten, soweit sie für Studien- und Prüfungsangelegenheiten sowie die Forschung in bestimmten Fächern verantwortlich sind, abweichend von § 35 Abs. 1 Nr. 1 auch die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über Prüfungsordnungen und Studienordnungen.
(4) Alle Selbstverwaltungseinheiten der Hochschule arbeiten insbesondere bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Organisation von Lehrangebot, Studium, Forschung und Weiterbildung interdisziplinär zusammen. Sie stimmen dabei die Struktur der von ihnen angebotenen Studiengänge und Forschungsschwerpunkte aufeinander ab.

§ 39 Leitung der Selbstverwaltungseinheiten

(1) Selbstverwaltungseinheiten nach § 38 Abs. 1 werden durch Dekanate geleitet. Dekanate entscheiden über alle Angelegenheiten der Selbstverwaltungseinheit, die nicht ausdrücklich Selbstverwaltungsgremien nach § 40 zugewiesen sind, und vollziehen deren Beschlüsse.
(2) Der Dekan sowie mindestens ein Prodekan bilden das Dekanat. Der Dekan überträgt jedem Prodekan einen Aufgabenbereich, den dieser eigenverantwortlich und selbständig wahrnimmt. Der Dekan führt den Vorsitz im Dekanat, vertritt die Selbstverwaltungseinheit innerhalb der Hochschule und legt die Richtlinien für das Dekanat fest. Selbstverwaltungseinheiten können einen Geschäftsführer erhalten, der Mitglied im Dekanat ist und dem die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Selbstverwaltungseinheit obliegt.
(3) Dekane werden von dem Selbstverwaltungsgremium nach § 40 gewählt und vom Präsidenten bestellt. Prodekane werden auf Vorschlag des Dekans im Einvernehmen mit dem Selbstverwaltungsgremium nach § 40 vom Präsidenten bestellt. Die Amtszeiten der Dekane und Prodekane betragen nach Maßgabe der Grundordnung zwei bis fünf Jahre.
(4) Dekane können durch das Selbstverwaltungsgremium nach § 40 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder abgewählt werden. Die Abwahl bedarf zusätzlich einer Mehrheit von zwei Dritteln der Hochschullehrer. Prodekane können auch auf Antrag des Selbstverwaltungsgremiums nach § 40 durch den Präsidenten im Einvernehmen mit dem Selbstverwaltungsgremium nach § 40 abbestellt werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln, der Antrag einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des Selbstverwaltungsgremiums nach § 40.
(5) Andere Selbstverwaltungseinheiten erhalten einen Leiter oder eine kollegiale Leitung aus den der Selbstverwaltungseinheit angehörenden Hochschullehrern.

§ 40 Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene

(1) In Selbstverwaltungseinheiten nach § 38 Abs. 1 werden Selbstverwaltungsgremien gewählt, in denen jede Gruppe nach § 21 Abs. 2 über die gleiche Anzahl von Sitzen und Stimmen verfügt. Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, ist die Anzahl der Hochschullehrer in dem Maße zu erhöhen, dass die Gruppe der Hochschullehrer über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt. Das Nähere regeln die Hochschulen in der Grundordnung; § 35 Abs. 5 Satz 1, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Der Leiter oder ein Mitglied einer kollegialen Leitung der Selbstverwaltungseinheit gehört dem Selbstverwaltungsgremium ohne Stimmrecht an und führt dessen Vorsitz. Das Nähere regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

§ 41 Studienkommissionen

(1) Die Hochschule setzt zur Organisation und Betreuung von Studium und Lehre in den Selbstverwaltungseinheiten nach § 38 Abs. 1 eine oder mehrere Studienkommissionen ein. Jeder Studiengang ist einer Studienkommission zuzuordnen.
(2) Die Studienkommissionen unterstützen und beraten den Dekan bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie sind vor Entscheidungen des Selbstverwaltungsgremiums nach § 40 in allen Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen zu hören. Die Studienkommissionen haben ein Initiativrecht in den Gremien unterhalb der zentralen Ebene. Sofern die Selbstverwaltungseinheiten nach Maßgabe der Grundordnung nicht für Studien- und Prüfungsangelegenheiten verantwortlich sind, sind die Studienkommissionen vor Beschlussfassung des Senats über Prüfungsordnungen und Studienordnungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 zu hören; sie haben diesbezüglich ein Initiativrecht in den Gremien auf der zentralen Ebene.
(3) Der Studienkommission gehören Mitglieder der Gruppe der Studierenden, Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer und nach Maßgabe der Grundordnung Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiter an, wobei jede Gruppe über die gleiche Anzahl von Sitzen und Stimmen verfügt. Die Mitglieder der Studienkommissionen werden durch das Selbstverwaltungsgremium nach § 40 gewählt.
(4) Das Nähere regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

§ 42 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen dienen der Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulen im Bereich der Forschung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Lehre, der Weiterbildung und der praktischen Dienste. Betriebseinheiten unterstützen hochschulbezogene Aufgabenerfüllung im Bereich von Dienstleistungen.
(2) Das Präsidium entscheidet über die Bildung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie über die Bestellung der Leiter.
(3) Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiter, soweit sie nicht einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.
(4) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten auch für mehrere Hochschulen gebildet werden. Die Vereinbarung darüber wird durch die Präsidenten der beteiligten Hochschulen geschlossen. Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere zu den Gegenständen und Modalitäten der Zusammenarbeit nach Satz 1, durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 10 Satz 4 zu regeln.

§ 43 Zentren für Lehrerbildung und Bildungsforschung

(1) An der Universität Erfurt und an der Friedrich-Schiller-Universität Jena wird jeweils ein Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung als wissenschaftliche Einrichtung gebildet, die jeweils weitere, an der Lehrerbildung beteiligte Hochschulen des Landes mit einbeziehen. Das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung hat im Zusammenwirken mit den Selbstverwaltungseinheiten nach § 38 Abs. 1 insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Steuerung und Koordinierung der strukturellen, curricularen, fachbezogenen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Entwicklung und Umsetzung der Lehrerbildung einschließlich des weiterbildenden Studiums in diesem Bereich sowie deren Verbindung mit der berufspraktischen Ausbildung,
2.
Sicherstellung der engen Kooperation von Erziehungswissenschaft, Fachdidaktik und den an der Lehrerausbildung beteiligten Fächern,
3.
Förderung der Verbindung des Lehrangebots der Hochschule im Bereich der Lehrerbildung mit den anderen Phasen der Lehrerbildung,
4.
Evaluation des Lehrangebots der Hochschule im Bereich der Lehrerbildung,
5.
Beratung der Studierenden im Bereich der Lehrerbildung,
6.
Planung und Koordinierung der schulpraktischen Studien,
7.
Beteiligung an Berufungsverfahren zur Besetzung von Hochschullehrerstellen mit Aufgaben im Bereich der Lehrerbildung; die Einbeziehung von Mitgliedern des Zentrums für Lehrerbildung in die jeweiligen Berufungskommissionen regelt die Berufungsordnung,
8.
Förderung der Forschung über Lehren und Lernen, insbesondere der Schul-, Unterrichts- und Lehrerbildungsforschung sowie Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in diesen Bereichen in Zusammenarbeit mit den Selbstverwaltungseinheiten.
(2) Prüfungsordnungen und Studienordnungen einschließlich der Praktikumsordnungen für die schulpraktischen Studien für Studiengänge im Bereich der Lehrerbildung sind im Einvernehmen mit dem Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung zu erlassen.
(3) Die Erziehungswissenschaften, die Fachdidaktiken und die Fachwissenschaften sollen im Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung gleichmäßig vertreten sein.
(4) Das Nähere zur Zusammensetzung, Struktur, Organisation, Mitgliedschaft und Mitwirkung, Verantwortlichkeiten und Aufgaben des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 44 Hochschulbibliothek

(1) Die Hochschulbibliotheken stellen die für Lehre, Forschung und Studium erforderliche Literatur und andere Informationsmedien bereit. Sie stehen unter einheitlicher Leitung und umfassen alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule in einer Betriebseinheit (einschichtiges integriertes Bibliothekssystem); abweichend davon wird die Forschungsbibliothek Gotha als wissenschaftliche Einrichtung betrieben. Die Hochschulbibliotheken beschaffen, erschließen und verwalten die Literatur und andere Informationsmedien nach Maßgabe der Bibliotheksordnung und machen sie im Rahmen der Benutzungsordnung öffentlich zugänglich. Sie fördern durch die Bereitstellung einer geeigneten Infrastruktur das elektronische Publizieren und den Aufbau digitaler Bibliotheken. Die Hochschulbibliotheken arbeiten mit den Selbstverwaltungseinheiten, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten bei der Auswahl der Literatur und anderer Informationsmedien zusammen, um einen ausgewogenen Bestandsaufbau und eine sparsame Mittelverwendung zu gewährleisten. Der Senat bestellt die hierfür erforderlichen Ausschüsse oder Beauftragten.
(2) Die Hochschulbibliothek wird von einem hauptberuflichen Bibliothekar mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Ausbildung geleitet. Er ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Hochschulbibliothek und wird vom Präsidenten im Benehmen mit dem Senat bestellt. Er ist in den Hochschulorganen und -gremien zu allen Bibliotheks- und Informationsangelegenheiten zu hören.

Dritter Abschnitt Übergeordnete Gremien, Landeswissenschaftskonferenz

§ 45 Landespräsidentenkonferenz

Die aus Leitern der Hochschulen gebildete Landespräsidentenkonferenz dient dem Zusammenwirken der Hochschulen, wird an der Hochschulentwicklungsplanung des Landes beteiligt und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die den Hochschulbereich insgesamt betreffen.

§ 45a Landeswissenschaftskonferenz

(1) Auf Einladung des Ministeriums findet mindestens einmal jährlich eine Landeswissenschaftskonferenz im Interesse der Wissenschaftsregion Thüringen und der Weiterentwicklung der Thüringer Hochschul- und Forschungslandschaft statt. Als Schnittstelle zwischen Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft soll diese dem Austausch und der Diskussion insbesondere zu aktuellen Fragen der Wissenschaftspolitik, wissenschafts- und forschungspolitischen Strategien und des Wissenschaftssystems sowie der Förderung der Verbindungen zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Wirtschaft und Gesellschaft dienen.
(2) Der für das Hochschulwesen zuständige Minister beruft für die Dauer von vier Jahren bis zu 30 ausgewiesene Persönlichkeiten aus den Bereichen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Kunst, Kultur, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft als Mitglieder der Landeswissenschaftskonferenz. Dabei ist zu gewährleisten, dass jede Gruppe nach § 21 Abs. 2 vertreten ist.
(3) Die Geschäftsführung liegt beim Ministerium.

Dritter Teil Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre

Erster Abschnitt Studium, Lehre und Prüfungen

§ 46 Ziele des Studiums

(1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit, zu selbständigem, kritischen Denken und zu einem auf ethischen Normen gegründeten verantwortlichem Handeln und zur selbständigen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Durch Lehre und Studium soll auch die Fähigkeit zu lebensbegleitender eigenverantwortlicher Weiterbildung entwickelt und gefördert werden.
(2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt sowie in gesamtgesellschaftlicher und globaler Neuorientierung zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten des Fernstudiums sowie der Digitalisierung genutzt werden.
(3) In der Lehre soll auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden, sofern wissenschaftlich gleichwertige Lehrmethoden und -materialien zur Verfügung stehen und die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung dies zulässt. Auf begründeten Antrag kann der zuständige Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden.

§ 47 Lehrangebot, Studienjahr, Studienverlauf

(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und zu fördern sowie die selbständige Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung des Studiums zu ermöglichen. Bei Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht sind die Belange von Studierenden mit Kinderbetreuungs- und Pflegepflichten angemessen zu berücksichtigen. Sie sollen insbesondere bevorzugt zu Zeiten stattfinden, in denen üblicherweise eine Kinderbetreuung möglich ist.
(2) Das Studienjahr wird in Semester oder Trimester eingeteilt. Wird das Studienjahr in Trimester eingeteilt, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für Semester entsprechend.
(3) Beginn und Ende des Studienjahres, der Semester und Trimester sowie der vorlesungsfreien Zeiten bestimmt die Landespräsidentenkonferenz nach § 45 im Benehmen mit dem Ministerium.
(4) Die Studierenden können den Verlauf ihres Studiums im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen frei gestalten, sollen ihn jedoch so einrichten, dass sie die Prüfungen in der Regelstudienzeit nach § 52 und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ablegen können. Die Hochschulen haben Studien- und Prüfungsordnungen so zu gestalten, dass alle Prüfungen in der Regelstudienzeit nach § 52 und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgelegt werden können.
(5) Auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnungen nach den §§ 53 und 55 soll jeweils für jeden Studiengang ein Studienplan aufgestellt werden, der den Studienablauf beispielhaft erläutert und Art, Umfang und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen beschreibt. Der Studienplan ist der Studienordnung nach § 53 als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen.
(6) Studiengänge sind so zu gestalten, dass sie Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen oder in der Praxis ohne Zeitverlust bieten. Die Anrechnung nach § 54 Abs. 5 ist vor einem Aufenthalt an einer ausländischen Hochschule in einer gesonderten Vereinbarung festzulegen.
(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 wird in den Studienordnungen der Dualen Hochschule für jeden Studiengang auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Entwicklungen sowie der Anforderungen der beruflichen Praxis ein Studienplan aufgestellt, der den Studienablauf sowie Art, Umfang und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen für die Studierenden verbindlich festlegt. Die Studierenden der Dualen Hochschule sind verpflichtet, sich den vorgeschriebenen Prüfungen und Prüfungsleistungen zu unterziehen. § 53 Abs. 1 Satz 3 findet auf die Duale Hochschule keine Anwendung.

§ 48 Studiengänge

(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) Die Einrichtung, wesentliche Änderungen und die Aufhebung von Studiengängen bedürfen der Aufnahme in die Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1. Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung und die Veröffentlichung der Prüfungsordnung erfolgt ist. Wird ein Studiengang aufgehoben, hat die Hochschule zu gewährleisten, dass den eingeschriebenen Studierenden der Abschluss in diesem Studiengang an dieser oder einer anderen Hochschule innerhalb der Regelstudienzeit möglich ist.
(3) In dafür geeigneten Studiengängen sehen Studienordnung und Studienplan Regelungen vor, die insbesondere Berufstätigen oder Studierenden mit Behinderung, mit chronischen Erkrankungen oder mit besonderen familiären Verpflichtungen das Studium eines Studiengangs oder von Teilen davon ermöglichen.
(4) Für gemeinsame Studiengänge sind von den beteiligten Hochschulen gemeinsame Studien- und Prüfungsordnungen zu erlassen.

§ 49 Akkreditierung

Jeder neue Studiengang nach § 50 Abs. 1 Satz 1 oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Studiengangs ist nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus. Die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen. Ausnahmen von Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. Das Qualitätssicherungssystem einer Hochschule für den Bereich Lehre umfasst das gesamte Studienangebot der Hochschule.

§ 50 Bachelor- und Masterstudiengänge

(1) Die Hochschulen richten Studiengänge als Bachelor- und Masterstudiengänge ein. Von dieser gestuften Studiengangsstruktur kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe sowie in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, abgewichen werden.
(2) Bachelorstudiengänge müssen die für die Berufsqualifizierung notwendigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Grundlagen, Methodenkompetenzen und berufsweltbezogenen Qualifikationen entsprechend dem Profil der Hochschule und des Studiengangs vermitteln. Masterstudiengänge dienen der fachlichen und wissenschaftlichen Spezialisierung und können nach den Profiltypen „anwendungsorientiert“ und „forschungsorientiert“ differenziert werden; an Kunst- und Musikhochschulen sollen künstlerische Masterstudiengänge ein besonderes künstlerisches Profil haben.
(3) Konsekutive Masterstudiengänge sollen einen vorausgegangenen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder fachübergreifend erweitern; konsekutive Masterstudiengänge können auch als fachlich andere Studiengänge ausgestaltet werden. Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs legt die Hochschule fest, ob es sich um einen konsekutiven oder einen weiterbildenden Studiengang im Sinne des § 57 Abs. 2 handelt.
(4) Bachelor- und Masterstudiengänge umfassen obligatorisch eine Bachelor- oder eine Masterarbeit.
(5) Absatz 1 gilt nicht für die Duale Hochschule, deren Angebot sich auf Bachelorstudiengänge beschränkt.

§ 51 Modularisierung, Leistungspunktesystem, Diploma Supplement

(1) Studiengänge sollen in Module und Abschnitte gegliedert sein.
(2) Der Nachweis und die Übertragung von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule erfolgt durch ein Leistungspunktesystem unter Berücksichtigung des „Europäischen Systems zur Anrechnung, Übertragung und Akkumulation von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System -ECTS-)“.
(3) Abschlusszeugnisse und Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade sind zweisprachig (in deutscher und englischer Sprache) oder in deutscher Sprache mit einer beizufügenden englischsprachigen Übersetzung auszustellen. Ihnen ist eine Übersicht über die Inhalte der absolvierten Studiengänge (Diploma Supplement) in deutscher und englischer Sprache beizufügen.
(4) Studierende, die eine Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten mit der Exmatrikulierung eine zusammenfassende Leistungsbescheinigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.

§ 52 Regelstudienzeit

(1) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Dies gilt auch für Teilzeitstudien. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge und des Prüfungsverfahrens, für die Sicherstellung des Lehrangebots sowie für die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten und die Ermittlung der Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt
1.
bei Bachelorstudiengängen mindestens sechs und höchstens acht Semester,
2.
bei Masterstudiengängen mindestens zwei und höchstens vier Semester,
3.
bei konsekutiven Studiengängen insgesamt höchstens zehn Semester, in den künstlerischen Kernfächern an den Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 insgesamt höchstens zwölf Semester,
4.
bei noch vorhandenen Studiengängen, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, an Fachhochschulen höchstens acht, sonst höchstens neun Semester.
Von Satz 1 abweichende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden.
(3) Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.
(4) Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für den einzelnen Studiengang sind die allgemeinen Ziele des Studiums und die besonderen Erfordernisse des jeweiligen Studiengangs, die Möglichkeiten des konsekutiven und des weiterbildenden Studiums sowie die Erfahrungen mit bereits bestehenden Studiengängen und mit vergleichbaren Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen. Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann.
(5) Die Hochschulen regeln, ob und in welchem Umfang besondere Studienzeiten, wie beispielsweise Auslands- und Sprachsemester oder im In- oder Ausland absolvierte Praktika und Zeiten der aktiven Mitarbeit in Hochschulorganen und -gremien nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden. Ferner sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zu beachten und Zeiten der tatsächlichen Pflege eines nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-), in der jeweils geltenden Fassung, nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen ist, sowie der Gewährung von Elternzeit angemessen zu berücksichtigen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 dauert das duale Studium an der Dualen Hochschule sechs Semester (Studiendauer). Jedes Semester hat einen theoriebezogenen Studienabschnitt (Theoriephase) sowie einen in das Studium integrierten praktischen Studienabschnitt (Praxisphase). Die Theoriephasen umfassen jeweils zwölf Wochen, die Praxisphasen im Durchschnitt 14 Wochen einschließlich der Urlaubsansprüche der Studierenden. Die Studienabschnitte werden inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt. Die Studiendauer nach Satz 1 gilt als Regelstudienzeit im Sinne dieses Gesetzes.

§ 53 Studienordnungen

(1) Für jeden Studiengang stellen die Hochschulen eine Studienordnung auf. Die Studienordnungen regeln auf der Grundlage der Prüfungsordnungen nach § 55 und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnungen sehen im Rahmen der Prüfungsordnungen Schwerpunkte vor, die die Studierenden nach eigener Wahl bestimmen können, wobei Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen auch in anderen Studiengängen stehen sollen. Die Studienordnungen sollen nach Möglichkeit zulassen, dass Studienleistungen in unterschiedlichen Formen erbracht werden können. Die Studienordnungen können vorsehen, dass Lehrveranstaltungen für besonders befähigte Studierende angeboten werden.
(2) Die für einen Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind und bestimmt deren jeweiligen Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt. Bei der Ausgestaltung der Studienordnungen sind die Belange von Studierenden mit Kinderbetreuungs- und Pflegepflichten sowie die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Studienordnungen können die Zulassung zu Studienabschnitten oder zu Modulen oder zu einzelnen Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere vom Besuch anderer Module oder Veranstaltungen, von dem Nachweis von Studienleistungen oder dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums erforderlich ist.
(4) Die Studienordnungen regeln
1.
in welchen Studiengängen vor Aufnahme des Studiums eine praktische Tätigkeit nachzuweisen ist und
2.
welche Zugangsvoraussetzungen für konsekutive und Weiterbildungsstudiengänge erfüllt sein müssen.
(5) Die Studienordnungen sollen rechtzeitig vor Aufnahme des Lehrbetriebs zusammen mit den Prüfungsordnungen erarbeitet und erlassen werden. Ohne Genehmigung der Studienordnung dürfen Einschreibungen in einem Studiengang nicht erfolgen.

§ 54 Prüfungen

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche Prüfung oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen, die in der Regel studienbegleitend auf der Basis eines Leistungspunktesystems abgelegt wird. Module werden in der Regel mit nur einer Prüfungs- oder Studienleistung abgeschlossen. Noch bestehende Diplom- und Magisterstudiengänge sowie Studiengänge mit Staatsexamen oder kirchlichem Examen können abweichend hiervon eine Abschlussprüfung vorsehen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern findet eine Zwischenprüfung statt.
(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Hochschullehrer, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter mit Lehraufgaben, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt.
(3) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) Abschlussarbeiten, insbesondere Diplom- und Magisterarbeiten, sowie Bachelor- und Masterarbeiten und Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen sowie in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, werden in der Regel von mindestens zwei Prüfern bewertet. Mindestens ein Prüfer nach Satz 1 soll Hochschullehrer oder Mitglied der Hochschule, das die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfüllt, sein. An der Dualen Hochschule kann einer der Prüfer nach Satz 1 auch ein Lehrbeauftragter, der die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfüllt, sein. Mündliche Prüfungen werden von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen.
(5) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Praxissemester, die an einer anderen in- oder ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder in anderen Studiengängen derselben Hochschule erbracht wurden, sind anzurechnen, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) nachweist. Über die Anrechnung entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle.
(6) Bei mündlichen und künstlerisch-praktischen Prüfungen können Studierende des eigenen Fachs nach Maßgabe vorhandener Plätze anwesend sein, sofern der zu Prüfende dem nicht widersprochen hat.
(7) Soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, gelten für staatliche Prüfungen die Absätze 2 bis 6 sowie § 55 entsprechend mit der Maßgabe, dass nur Prüfer sein kann, wer durch die in der Prüfungsordnung bestimmte Stelle hierzu bestellt ist.
(8) Die Begutachtung von Bachelor-, Master-, Diplom- oder Examensarbeiten muss spätestens drei Monate nach Abgabe der Arbeiten abgeschlossen sein.
(9) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in der Prüfungsordnung für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(10) Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn
1.
die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,
2.
die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und
3.
die Kriterien für die Anrechnung in der Prüfungsordnung geregelt und im Rahmen der Akkreditierung überprüft worden sind.
Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert der Prüfungsleistungen angerechnet werden. In Einzelfällen ist eine Einstufungsprüfung, in der Studienbewerber nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen, zulässig.
(11) Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit aus, es sei denn, es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen. Bestehen derartige Anhaltspunkte, ist die Hochschule berechtigt, auf ihre Kosten eine amtsärztliche Bescheinigung zu verlangen.

§ 55 Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage einer Prüfungsordnung abgelegt. Der Senat kann für alle Studiengänge der Hochschule in einer Satzung nach Anhörung der Selbstverwaltungseinheiten nach § 38, bei der Dualen Hochschule nach Anhörung der Studienkommission, fachübergreifende Bestimmungen für das Prüfungsverfahren (Rahmenprüfungsordnung) erlassen.
(2) Die Prüfungsordnungen regeln das Prüfungsverfahren, die Prüfungsanforderungen sowie die Zuständigkeiten zur Abnahme der Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1. Sie müssen insbesondere festlegen,
1.
welche Regelstudienzeit gilt,
2.
wie sich das Studienvolumen in Leistungspunkten bemisst,
3.
wie der Abschlussgrad zu bezeichnen ist,
4.
wie das Studium aufgebaut ist und welche Inhalte es umfasst,
5.
welche Prüfungs- oder Studienleistungen in den einzelnen Modulen zu erbringen sind,
6.
ob der erfolgreiche Abschluss eines Moduls Voraussetzung für die Ablegung einer Prüfungsleistung in einem darauf aufbauenden Modul ist,
7.
innerhalb welcher Zeit die Bachelor- und die Masterarbeit oder sonstige schriftliche Abschlussarbeiten anzufertigen sind und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitungen eintreten,
8.
wie oft und innerhalb welcher Zeit Prüfungsleistungen wiederholt werden dürfen und wie An- und Abmeldungen zu Prüfungen erfolgen,
9.
nach welchen Grundsätzen die Prüfungsleistungen zu bewerten sind und wie das Gesamtprüfungsergebnis zu ermitteln ist,
10.
wie sich die Prüfungsausschüsse zusammensetzen,
11.
innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen zu bewerten sind,
12.
in welcher Sprache die Prüfungen abgelegt werden, wenn die Prüfungssprache nicht Deutsch ist,
13.
wie die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Praxissemestern, die an einer anderen in- oder ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder in anderen Studiengängen derselben Hochschule, an Vorgängereinrichtungen von Fachhochschulen oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie des tertiären Bereichs erbracht worden sind, erfolgt,
14.
wie außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium angerechnet werden,
15.
welche Folgen bei Verstößen gegen Prüfungsvorschriften eintreten,
16.
durch wen, auf welcher Grundlage und in welchem Verfahren eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit festgestellt wird,
17.
für welche Lehrveranstaltungen die verpflichtende Teilnahme als Prüfungsvoraussetzung gilt.
Sofern Prüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation durchgeführt werden, müssen die Prüfungsordnungen ein datenschutzkonformes Prüfungsverfahren gewährleisten, bei dem für alle Prüfungskandidaten vergleichbare Bedingungen herrschen. Hierfür müssen die Prüfungsordnungen zusätzlich zu Satz 1 und 2 insbesondere Regelungen
1.
zur Sicherung des Datenschutzes,
2.
zur eindeutigen Identifikation der Prüfungskandidaten,
3.
zur Dokumentation des Prüfungsgeschehens,
4.
zur Sicherung der Authentizität und Unveränderlichkeit des Prüfungsergebnisses,
5.
zur Verhinderung von Missbrauchs- und Täuschungsversuchen,
6.
zum Umgang mit technischen Störungen und
7.
zur Gewährleistung der technischen Voraussetzungen enthalten.
(3) Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Prüfungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nr. 17 nur geregelt werden, wenn das Lernziel der Lehrveranstaltung nur durch die Anwesenheit des Studierenden erreicht werden kann; dies ist insbesondere bei einer Exkursion, einem Sprachkurs, einem Praktikum, einer praktischen Übung oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung gegeben.
(4) Prüfungsordnungen müssen Regelungen zur Beachtung des Mutterschutzgesetzes und über die Berücksichtigung von Zeiten der Gewährung von Elternzeit, von Zeiten der tatsächlichen Pflege eines nach § 7 Abs. 3 PflegeZG nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen ist sowie für den Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen enthalten.
(5) Die Hochschulen können in den Prüfungsordnungen Fristen für die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen festlegen und bestimmen, dass eine Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn geforderte Prüfungsleistungen nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums erbracht werden und der Studierende dies zu vertreten hat oder der Studierende über Prüfungsleistungen täuscht. Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn der Studierende eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder nicht rechtzeitig erbracht hat, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von dem Studierenden nicht zu vertreten. Die Hochschulen können in ihren Prüfungsordnungen auch eine Frist festlegen, bis zu der sämtliche nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sein müssen; diese Frist darf frühestens drei Semester nach der festgesetzten Regelstudienzeit enden. Wird die Frist nach Satz 3 Halbsatz 1 überschritten, gilt Satz 2 entsprechend.
(6) In den Prüfungsordnungen kann geregelt werden, dass eine erstmals nicht bestandene Prüfung als nicht unternommen gilt, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt wurde (Freiversuch). In noch vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen, in denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, soll ein Freiversuch zugelassen werden; eine im Rahmen des Freiversuchs bestandene Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden.

§ 56 Studienberatung

(1) Die Hochschulen unterrichten Studierende und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Ziele, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Studierenden sind so zu beraten und zu betreuen, dass sie ihr Studium zielgerichtet auf den Studienabschluss hin gestalten und in der jeweiligen Regelstudienzeit beenden können. Die Hochschulen orientieren sich spätestens bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums über den bisherigen Studienverlauf, informieren die Studierenden und führen gegebenenfalls eine Studienberatung durch.
(2) Die Hochschulen richten Studienberatungsstellen ein, die mit den Selbstverwaltungseinheiten, der Studierendenschaft und den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen sowie den weiterführenden Schulen zusammenarbeiten. In Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, sieht die Hochschule besondere Fördermaßnahmen vor.

§ 57 Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung

(1) Das wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildungsangebot der Hochschulen umfasst
1.
weiterbildende Masterstudiengänge,
2.
berufsbegleitende, grundständige, der Weiterbildung dienende Bachelorstudiengänge,
3.
weiterbildende Studien und
4.
sonstige Weiterbildungsveranstaltungen.
(2) Weiterbildende Masterstudiengänge setzen ein Lehrangebot voraus, das berufliche Erfahrungen berücksichtigt und an diese anknüpft; in weiterbildenden künstlerischen Masterstudiengängen können auch berufspraktische Tätigkeiten, die während des Studiums abgeleistet wurden, berücksichtigt werden. Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Anforderungen den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen.
(3) In Einzelfällen kann auch die Einrichtung von berufsbegleitenden, grundständigen, der Weiterbildung dienenden Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abschließen, in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 vereinbart werden. Studiengänge nach Satz 1 sollen nur dann eingerichtet werden, wenn die Hochschule einen fachlich gleichen oder einen fachlich weitgehend entsprechenden Studiengang als grundständigen, gebührenfreien Präsenzstudiengang anbietet. Weitere Voraussetzungen für die Einrichtung von Studiengängen nach Satz 1, insbesondere zu den Anforderungen und Inhalten dieser Studiengänge, sind in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 zu regeln.
(4) Das weiterbildende Studium steht Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerbern offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung zum weiterbildenden Studium. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit, der Art oder des Zwecks des weiterbildenden Studiums eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist.
(5) Die Hochschulen können Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten oder mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs auf privatrechtlicher Form zusammenarbeiten. Wird die Weiterbildung in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt und wird nach erfolgreicher Teilnahme an dieser Weiterbildung ein Hochschulgrad oder ein gemeinsames Zertifikat vergeben, hat die Hochschule in der Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass ihr die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot zu entwickeln und die Prüfungen abzunehmen. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen einer Weiterbildung, die in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt wird, gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Personals mit Lehraufgaben der Hochschule.
(6) Mitgliedern der Hochschule, die zusätzlich zu ihren dienstlichen Verpflichtungen Lehraufgaben in der von der Hochschule angebotenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Weiterbildung übernehmen, kann dies vergütet werden. Die Vergütung von Lehraufgaben nach Satz 1 ist ausschließlich aus den in der jeweiligen Weiterbildung erzielten Einnahmen zu finanzieren.

Zweiter Abschnitt Verleihung von Hochschulgraden

§ 58 Inländische Hochschulgrade

(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleihen die Hochschulen den Bachelor-, Master-, Diplom- oder Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung; Diplomgrade der Fachhochschulen werden mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) verliehen. Die von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder deutschen staatlichen Stelle verliehenen Grade dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden.
(2) Für die Bachelor- und Mastergrade sind die in den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge niedergelegten Bezeichnungen zu verwenden.
(3) Die Hochschulen können den Bachelor-, Diplom- oder Mastergrad auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.
(4) Aufgrund der Promotion oder aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein Promotionsstudiengang nach § 61 Abs. 4 abgeschlossen wird, verleiht die Hochschule den Doktorgrad oder den Grad „Doctor of Philosophy“ („Ph. D.“). In der Verleihungsurkunde sind die vollständige Gradbezeichnung und die Abkürzung aufzuführen. Grade nach Satz 1 können in Form der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz geführt werden; die gleichzeitige Führung der Abkürzungen „Ph. D.“ und „Dr.“ ist nicht zulässig.
(5) Mit der Habilitation wird das Recht verliehen, den Grad eines Doktors nach Absatz 4 mit dem Zusatz „habil.“ zu führen; die nichtpromovierten Habilitierten erhalten den akademischen Grad „Dr. habil.“. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden. Die Vereinbarung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden, wenn
1.
mit der ausländischen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart ist,
2.
beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studiengangs durchführen,
3.
das Prüfungsverfahren abgestimmt ist und
4.
die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen für den Erwerb eines Grades nach Absatz 1 entsprechen.
Die Form der Verleihung muss kenntlich machen, dass es sich nicht um Grade handelt, die als Abschlüsse zweier selbständiger Studiengänge erworben wurden.
(7) Ein von einer Hochschule des Landes verliehener Grad soll von der verleihenden Hochschule entzogen werden, wenn
1.
der Inhaber vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Grundsätze des § 8 Abs. 6 bei der der Verleihung zugrunde liegenden Hochschulprüfung, staatlichen oder kirchlichen Prüfung verstoßen hat,
2.
sich der Inhaber als unwürdig zur Führung dieses Grades erwiesen hat oder
3.
sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten als unwürdig zur Führung dieses Grades erwiesen hat.
Die Verleihung eines Hochschulgrades ist zurückzunehmen, wenn
1.
die der Verleihung zugrunde liegende Hochschulprüfung, staatliche oder kirchliche Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird,
2.
die Verleihung durch Täuschung über sonstige Voraussetzungen der Verleihung, durch Drohung oder Bestechung erlangt wurde oder
3.
sich nachträglich herausstellt, dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben.
(8) Hochschulgrade dürfen nur verliehen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Bezeichnungen, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen und geführt werden. Hochschulgrade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen gegen Entgelt nicht vermittelt und gegen Entgelt erworbene Hochschulgrade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen nicht geführt werden.
(9) Eine von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Führung von Hochschulgrad-, Titel- oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen ist untersagt. Wer einen Hochschulgrad, Hochschultitel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde oder des Ministeriums die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. Sofern die Berechtigung nicht nachgewiesen werden kann, darf der Hochschulgrad, der Titel oder die Hochschultätigkeitsbezeichnung nicht geführt werden.

§ 59 Ausländische Grade

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule oder von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle aufgrund eines tatsächlich ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudiums verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe des vollständigen Namens der verleihenden Hochschule (Herkunftshinweis) genehmigungsfrei geführt werden. Dabei können die verliehene Form des Hochschulgrades und der Herkunftshinweis in die lateinische Schrift übertragen (transliteriert) und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung des Hochschulgrades unter Angabe des Herkunftshinweises geführt und eine wörtliche deutsche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Hochschulgrad findet nicht statt; ausgenommen davon sind Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, für die eine Genehmigung auf Antrag erteilt werden kann. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für ausländische staatliche oder kirchliche Grade.
(2) Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz, der Deutsch-Französischen Hochschule und der Päpstlichen Hochschulen können unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 in der Form, in der sie verliehen wurden, ohne Herkunftshinweis geführt werden. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Satz 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der entsprechend Absatz 1 Satz 2 zulässigen Abkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftshinweis führen. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudium und -verfahren vergeben werden (Berufsdoktorate).
(3) Ein ausländischer Professorentitel darf in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle (Herkunftshinweis) nur geführt werden, wenn er als Amts- oder Dienstbezeichnung in Verbindung mit einem hauptberuflichen Forschungs- und Lehrauftrag vom Staat, von einer vom Staat ermächtigten Stelle oder von einer staatlich anerkannten Hochschule verliehen wurde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der ausländischen Hochschule darf der ausländische Professorentitel nur geführt werden, wenn dies auch nach dem Recht des Herkunftslandes zulässig ist.
(4) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle (Herkunftshinweis) geführt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Stelle zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 nicht berechtigt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
(6) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 1 bis 5 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
(7) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den Absätzen 1 bis 5 abweichende begünstigende Regelungen zu treffen.
(8) § 58 Abs. 8 und 9 gilt entsprechend.

§ 60 Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse

Ein ausländischer Hochschulabschluss steht einem an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss gleich, wenn der Abschluss einem in Deutschland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erworbenen Hochschulabschluss gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird durch ein von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gefertigtes Gutachten nachgewiesen. § 59 bleibt unberührt.

§ 61 Promotion

(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 haben das Promotionsrecht.
(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) sowie einer mündlichen Prüfung. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden; für dessen Führung gilt § 58 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.
(4) Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäße Anwendung.
(5) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. In der Promotionsordnung können weitere mit der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit in Zusammenhang stehende Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion festgelegt werden. In den Promotionsordnungen ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Hochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom- oder einem Bachelorabschluss im Anschluss an das Studium zur Promotion zugelassen werden; für Fachhochschulabsolventen mit einem Masterabschluss gelten die gleichen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion wie für Universitätsabsolventen mit einem Masterabschluss. Die gemeinsame Betreuung von Dissertationen durch Hochschullehrer der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der Fachhochschulen ist in den Promotionsordnungen vorzusehen. Dabei wirken die Hochschullehrer der beiden Hochschularten gleichberechtigt mit; für die Betreuung von Dissertationen und die Abnahme von Promotionsprüfungen darf eine Habilitation nicht als Voraussetzung verlangt werden.
(6) Das Nähere regeln die Hochschulen in den Promotionsordnungen. Diese können auch vorsehen, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.

§ 62 Habilitation

(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 haben das Habilitationsrecht; die Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar hat das Habilitationsrecht für das Fachgebiet Musikwissenschaft.
(2) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der qualifizierten Befähigung zu selbständiger Forschung und Lehre.
(3) Zum Habilitationsverfahren, das in der zuständigen Selbstverwaltungseinheit durchgeführt wird, sind Bewerber zuzulassen, die ihre wissenschaftliche Befähigung durch eine qualifizierte Promotion oder eine vergleichbare wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen haben. Im Habilitationsverfahren werden zur Feststellung der pädagogischen Eignung und der Befähigung zu selbständiger Forschung getrennte Gutachten zur didaktischen Qualität der Lehrveranstaltungen der Bewerber einerseits sowie zur wissenschaftlichen Qualität der Habilitationsschrift oder der wissenschaftlichen Veröffentlichungen andererseits eingeholt.
(4) Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt.
(5) Habilitierten kann die Befugnis erteilt werden, selbständig zu lehren. Die Lehrbefugnis soll erteilt werden, wenn von der Lehrtätigkeit eine Bereicherung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist. Die Entscheidung trifft die Selbstverwaltungseinheit auf Antrag des Habilitierten. In der Habilitationsordnung ist zu regeln, wann die Lehrbefugnis erlischt oder zu widerrufen ist. Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der akademischen Bezeichnung „Privatdozent“ verbunden.
(6) Der Präsident kann auf Vorschlag des Senats einem Privatdozenten nach in der Regel fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre die Würde eines „außerplanmäßigen Professors“ verleihen; mit der Verleihung ist die Befugnis zur Führung der akademischen Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ („apl. Prof.“) verbunden. Die Verleihung kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen; im Übrigen gilt Absatz 5 Satz 5 entsprechend. Bei Beendigung der Lehrtätigkeit entscheidet der Präsident auf Antrag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit über das Recht zur Weiterführung der akademischen Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ („apl. Prof.“).
(7) Das Nähere regeln die Hochschulen in der Habilitationsordnung.

Dritter Abschnitt Wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchsförderung

§ 63 Graduiertenförderung

(1) Zur Entwicklung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses werden den Hochschulen Mittel für Stipendien zugewiesen, um Graduierte und den künstlerischen Nachwuchs (Meisterschüler) in ihrer weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung und künstlerischen Entwicklung zu fördern. Die Höhe der für die Graduiertenförderung zur Verfügung stehenden Landesmittel, die
1.
auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 3 den Hochschulen zugewiesen werden, ist in der Rahmenvereinbarung nach § 12 Abs. 1 festzulegen,
2.
über die nach Nummer 1 erfassten Mittel hinausgehend von den Hochschulen für die Graduiertenförderung sowie für andere Stipendien für den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs, insbesondere Wiedereinstiegs-, Promotionsabschluss- oder Kontaktstipendien, verwendet werden können, bestimmt das Präsidium im Benehmen mit dem Senat.
(2) Die Förderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erfolgt durch ein Stipendium, das sich aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammensetzt. Darüber hinaus können Sach- und Reisekosten gewährt werden. Das Stipendium soll in der Höhe so bemessen sein, dass eine Berufstätigkeit neben dem Studium unterbleiben kann und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder und das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt wird. Das Stipendium ist unabhängig vom Einkommen der Eltern.
(3) Die Förderungsdauer beträgt in der Regel drei Jahre und kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Zusätzlich zur Verlängerungsmöglichkeit nach Satz 1 kann die Förderung auf Antrag um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Stipendiat
1.
ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich betreut, das zum Zeitpunkt des Antrags das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen hat oder
3.
eine Behinderung oder schwerwiegende chronische Erkrankung hat.
(4) Über Anträge auf Förderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entscheidet eine Vergabekommission, die der Senat einrichtet. Ihr gehören Hochschullehrer, akademische Mitarbeiter, Graduierte sowie die Gleichstellungsbeauftragte und der Diversitätsbeauftragte an. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Stipendien sowie der Sach- und Reisekosten, die bei Antragstellung zu erbringenden Nachweise, das Verfahren der Vergabekommission und die Beendigung der Förderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 im Falle des Misserfolgs, regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung; das Nähere zur Förderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, insbesondere die Höhe der Stipendien, die Dauer der Förderung sowie das Vergabeverfahren regeln die Hochschulen durch Satzung.

Vierter Abschnitt Forschung und Entwicklungsvorhaben

§ 64 Aufgaben der Forschung, Entwicklungsvorhaben

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium mit der in § 46 bestimmten Zielsetzung. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
(2) Die Studierenden sind frühzeitig und systematisch an die Forschung heranzuführen und entsprechend der bestehenden Möglichkeiten daran zu beteiligen.
(3) Forschungsergebnisse sind in geeigneter Weise, insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen oder wissenschaftliche Beiträge in Publikationen oder Patente öffentlich zu machen. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 65 und 66 gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.

§ 65 Koordinierung der Forschung

(1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden unbeschadet der Freiheit von Wissenschaft und Forschung von den Hochschulen in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Hierbei sind Programme zur regionalen, überregionalen und internationalen Aufgabenteilung und Zusammenarbeit im Bereich der Forschung zu berücksichtigen.
(2) Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen. Die Bildung von hochschulübergreifenden und interdisziplinären Forschungsschwerpunkten ist von den Hochschulen anzustreben.
(3) Die Hochschulen können auch im Zusammenwirken mit weiteren Hochschulen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 10 Satz 1 Forschungsinformationssysteme aufbauen und betreiben.

§ 66 Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sollen im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern. Eine mögliche Unvereinbarkeit mit der Zivilklausel nach § 5 Abs. 3 wird in einem in der Grundordnung zu regelnden Verfahren geprüft; die Prüfergebnisse sind zu begründen und zu veröffentlichen.
(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in den Hochschulen durchgeführt werden, werden von der Hochschule verwaltet. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Sachzuwendungen Dritter und mit Drittmitteln beschaffte Geräte gehen in das Eigentum des Landes über, es sei denn, der Drittmittelgeber hat etwas anderes bestimmt. Forschungsaufträge aus gemeinnützigen oder öffentlich geförderten Stiftungen und Vereinigungen werden vorrangig entgegengenommen. Treffen die Bedingungen nach Satz 2 keine Regelungen, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 5 gilt in diesem Falle nicht.
(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurden. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen; dabei sind die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und Urlaubsregelungen zu vereinbaren und die Rahmenbedingungen nach § 5 Abs. 6 Satz 2 zu beachten.
(6) Finanzielle Erträge der Hochschulen aus Forschungsvorhaben, die in den Hochschulen durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die den Hochschulen als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen den Hochschulen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschulen nicht berücksichtigt. Diese Erträge werden vorzugsweise zur Förderung des Forschungspotentials der Hochschulmitglieder verwendet, welche diese Mittel einwerben; Näheres ist von den Hochschulen zu regeln.
(7) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

Vierter Teil Studierende und Studierendenschaft

Erster Abschnitt Hochschulzugang

§ 67 Allgemeine Hochschulzugangsvoraussetzungen

(1) Zum Studium berechtigt
1.
in grundständigen Studiengängen einer Hochschule nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife,
2.
in grundständigen Fachhochschulstudiengängen oder dualen Studiengängen an der Dualen Hochschule die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife,
3.
in grundständigen Studiengängen einer Hochschule nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10
a)
die positive Entscheidung einer Hochschule nach dem erfolgreichen Absolvieren eines Probestudiums nach § 70 Abs. 1 oder das Bestehen einer Eingangsprüfung nach § 70 Abs. 2,
b)
das erfolgreiche Ablegen der Meisterprüfung,
c)
der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsgangs zum staatlich geprüften Techniker oder zum staatlich geprüften Betriebswirt,
d)
der erfolgreiche Abschluss einer der Meisterprüfung gleichwertigen beruflichen Fortbildung im erlernten Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Regelung,
e)
der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen beruflichen Fortbildung, sofern sie durch Rechtsverordnung nach Satz 2 als mit der Meisterprüfung gleichwertig festgestellt ist oder von der Hochschule als gleichwertig festgestellt wird,
4.
in konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen ein erster Hochschulabschluss, ein Abschluss einer Verwaltungsfachhochschule oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie sowie weiteren in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelten besonderen Zugangsvoraussetzungen; für weiterbildende Masterstudiengänge ist darüber hinaus der Nachweis von qualifizierten berufspraktischen Erfahrungen in der Regel nicht unter einem Jahr erforderlich.
Das für Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium das Nähere über die Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer beruflichen Fortbildung mit einer Meisterprüfung und legt fest, welche Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. d der Meisterprüfung gleichwertig sind. Ferner kann es in einer Rechtsverordnung sonstige gleichwertige Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. e der Meisterprüfung gleichstellen.
(2) Studienbewerber, die ein Studium in einem Studiengang an einer deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben, besitzen eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation.
(3) Das für Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium legt aufgrund der außerhalb dieses Gesetzes vorhandenen Ermächtigungen im Wege von Rechtsverordnungen fest, welche außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Abschlüsse die Hochschulreife oder Fachhochschulreife vermitteln. Soweit ausländische Hochschulzugangsberechtigungen der Anerkennung bedürfen, regelt das für Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen, insbesondere die Vergleichbarkeit dieser Berechtigungen mit der Hochschulreife in Thüringen und das Verfahren.
(4) Das Ministerium kann im Benehmen mit der betroffenen Hochschule durch Rechtsverordnung für einzelne Studiengänge bestimmen, dass als Voraussetzung für die Zulassung eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf nachzuweisen ist, wenn diese Berufsausbildung im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.
(5) Auf Antrag einer Hochschule kann das Ministerium durch Rechtsverordnung den Hochschulzugang durch erfolgreiches Bestehen einer Zugangsprüfung für Studienbewerber regeln, die nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 verfügen, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt sind. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zum Studium in einem bestimmten Studiengang oder bestimmter fachlich verwandter Studiengänge der Hochschule. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 wird im Einvernehmen mit dem für Schulwesen zuständigen Ministerium erlassen und regelt insbesondere
1.
die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren,
2.
die Zulassungsvoraussetzungen zur Zugangsprüfung,
3.
die Rechtsstellung der Studienbewerber bis zum Abschluss der Zugangsprüfung.
Sofern eine Hochschule zur Durchführung der Zugangsprüfung berechtigt wird, kann sie sich wegen der Zugangsprüfung, einschließlich der Vorbereitung auf die Zugangsprüfung, der Unterstützung Dritter bedienen. Die nähere Ausgestaltung einer Zusammenarbeit nach Satz 4 regelt die Hochschule in einer Kooperationsvereinbarung, in der sicherzustellen ist, dass der Hochschule die Aufgabe obliegt, die Zugangsprüfung abzunehmen und die kooperierende Einrichtung sich verpflichtet, der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten.

§ 68 Besondere Hochschulzugangsvoraussetzungen

(1) Neben oder anstelle der allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzung ist für das Studium in bestimmten Studiengängen oder an bestimmten Hochschulen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie des § 69 die Berechtigung zum Studium durch eine Eignungsprüfung oder in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisen.
(2) In künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und gestalterischen sowie in Sport-Studiengängen ist neben den allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung erforderlich. Die Auswahl von Studienbewerbern richtet sich nach der in der Eignungsprüfung festgestellten Eignung. In Sport-Studiengängen kann zusätzlich auch die Vorlage eines die Sporttauglichkeit bescheinigenden ärztlichen Attests gefordert werden.
(3) In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 2 die Berechtigung zum Studium in einem künstlerischen Studiengang an der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar oder einem künstlerisch-gestalterischen Studiengang einer anderen Hochschule allein durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nach Absatz 2 erworben werden; dies gilt nicht für das Studium des Lehramts in den Fächern Kunsterziehung und Musik.
(4) Das Nähere über die Eignungsprüfung nach Absatz 2, deren Bestehen den Nachweis der besonderen künstlerischen oder gestalterischen Befähigung für das gewählte Studium, in Sport-Studiengängen den Nachweis der sportmotorischen Leistungsfähigkeit, erbringen soll, regelt die Hochschule durch Satzung (Eignungsprüfungsordnung) für den jeweiligen Studiengang, welche insbesondere Regelungen über
1.
die Zulassung zur Eignungsprüfung,
2.
den Prüfungsumfang,
3.
die Bewertungskriterien,
4.
die Leistungsbewertung,
5.
das Prüfungsverfahren,
6.
das Prüfungsgremium,
7.
das Verfahren bei Unregelmäßigkeiten während der Prüfung und
8.
Bestimmungen zu Nachteilsausgleichen für Studienbewerber mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen
enthalten muss.
(5) Neben den allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen ist für das Studium an der Dualen Hochschule die Berechtigung zum Studium durch einen Ausbildungsvertrag mit einer Ausbildungsstätte nachzuweisen, die nach § 111 Abs. 1 für das betreffende Studium an der Dualen Hochschule als Praxispartner zugelassen ist.

§ 69 Eignungsfeststellungsverfahren

(1) In Eignungsfeststellungsverfahren können die Hochschulen von Bewerbern für ein Studium in einem grundständigen Studiengang mit besonderen fachspezifischen Anforderungen neben den Berechtigungen nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 den Nachweis der Eignung nach Maßgabe des Absatzes 2 verlangen. Dies gilt nicht, soweit der betreffende Studiengang in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen ist oder es sich um einen zulassungsbeschränkten Studiengang außerhalb zentraler Verfahren an einer Hochschule des Landes handelt.
(2) Die fachspezifische Eignung von Bewerbern wird in dem von der Hochschule durchzuführenden Eignungsfeststellungsverfahren anhand folgender Merkmale festgestellt:
1.
Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung,
2.
in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Leistungen in studiengangspezifischen Fächern,
3.
studiengangspezifische Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit,
4.
Motivations- und Leistungserhebungen in schriftlicher Form zu studiengangbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten,
5.
fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den betreffenden Studiengang besonderen Aufschluss geben können,
6.
Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt werden; über das Auswahlgespräch ist eine Niederschrift zu fertigen.
Im Rahmen des durchzuführenden Eignungsfeststellungsverfahrens ist überwiegend der Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 maßgeblich. Neben dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Merkmal sind mindestens drei weitere der in Satz 1 Nr. 2 bis 6 genannten Eignungsmerkmale miteinander zu kombinieren. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 bleiben bei Studienbewerbern, die über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 verfügen, Satz 1 Nr. 1 und 2 unberücksichtigt.
(3) Die Vorbereitung und die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens einschließlich des Auswahlgesprächs obliegen einem an der jeweiligen Hochschule zu bildenden Ausschuss, dem neben Hochschulmitgliedern auch Vertreter der Berufspraxis oder Berufsausbildung angehören sollen. Die Entscheidung über die Eignung der Bewerber trifft das Präsidium auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses des Eignungsfeststellungsverfahrens.
(4) Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens, insbesondere Form und Frist für die Antragstellung, die Kombination und die Gewichtung der Merkmale nach Absatz 2 Satz 1, die Möglichkeiten einer Vorauswahl, Wiederholungsmöglichkeiten, Bestimmungen zu Nachteilsausgleichen für Studienbewerber mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie die Zusammensetzung des Ausschusses regelt die Hochschule durch Satzung (Eignungsfeststellungsverfahrensordnung) für den jeweiligen Studiengang; die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.

§ 70 Besonderer Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte

(1) Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich verfügen und anschließend eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachweisen, können für die Dauer von mindestens einem bis höchstens zwei Semestern auf Probe ein Studium aufnehmen. Nach Ablauf des Probestudiums entscheidet die Hochschule auf der Grundlage der während des Studiums nach Satz 1 erbrachten Leistungen über das Bestehen des Probestudiums und die Fachsemestereinstufung; die während des Studiums nach Satz 1 erbrachten Leistungen werden angerechnet. Dem Probestudium muss eine umfassende Beratung durch die Hochschule vorausgehen. Das Nähere über das Studium nach Satz 1, die Zugangsvoraussetzungen und die während dieses Studiums zu erbringenden Leistungen regeln die Hochschulen im Rahmen ihrer Satzungen.
(2) Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und mindestens drei Jahre hauptberuflich tätig waren, berechtigt zum Studium in einem bestimmten Studiengang auch das Bestehen einer Eingangsprüfung. Das Nähere über die Eingangsprüfung, insbesondere
1.
für welche Studiengänge Eingangsprüfungen zugelassen werden,
2.
Form und Inhalt der zu erbringenden Prüfungsleistungen,
3.
die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bestimmung der Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile und
4.
das Prüfungsverfahren
regelt jede Hochschule für ihre Studiengänge im Rahmen ihrer Satzungen.
(3) Abweichend von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können zu einem weiterbildenden Masterstudiengang in von der Hochschule zu definierenden Ausnahmefällen auch Bewerber zugelassen werden, die nur eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen; Berufsausbildung und -erfahrung müssen einen fachlichen Bezug zum angestrebten Studium aufweisen. Die Bewerber müssen im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnisstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht. Näheres regeln die Hochschulen im Rahmen ihrer Satzungen.

Zweiter Abschnitt Immatrikulation

§ 71 Allgemeine Immatrikulationsvoraussetzungen

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sowie ihnen Gleichgestellte sind zu dem von ihnen gewählten Studium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation (Hochschulzugangsberechtigung) nachweisen und keine Versagungsgründe vorliegen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
(2) Andere Studienbewerber können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zugelassen werden.
(3) Unberührt bleiben Bestimmungen über Zulassungsbeschränkungen, Eignungs- und Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren und den Nachweis einer besonderen Vorbildung.

§ 72 Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation erfolgt durch die Einschreibung in einen Studiengang und in der Regel nur an einer Hochschule. Die gleichzeitige Immatrikulation in einem weiteren Studiengang ist nur zulässig, wenn andere Bewerber nicht vom Studium ausgeschlossen werden. In zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich die Immatrikulation nach dem Inhalt des Zulassungsbescheids.
(2) Mit der Immatrikulation werden die Studierenden Mitglieder der Hochschule nach § 21 Abs. 1 und zum Studium zugelassen.
(3) In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden.
(4) Die Studierenden sind berechtigt, außerhalb des Studiengangs, für den sie immatrikuliert sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen und nach Maßgabe der Benutzungsordnungen alle Einrichtungen der Hochschule zu benutzen.
(5) Die Immatrikulationsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, regelt das Nähere insbesondere über Immatrikulation, Rückmeldung, Studienwechsel, Beurlaubung, Zweithörer, Gasthörer und Exmatrikulation. In der Immatrikulationsordnung kann auch die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden; in diesem Fall sind in der Satzung Ausnahmeregelungen für Härtefälle zu treffen.

§ 73 Versagung der Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber
1.
die in den §§ 67 und 68 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
2.
in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhält,
3.
in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat,
4.
vom Studium an einer anderen Hochschule im Wege eines Ordnungsverfahrens ausgeschlossen ist, es sei denn, dass die Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung nicht mehr besteht,
5.
die Immatrikulation außer in den Fällen des § 72 Abs. 1 Satz 2 für einen weiteren Studiengang beantragt,
6.
die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweist oder
7.
die nach § 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht einreicht; dies gilt nicht für die Immatrikulation an der Dualen Hochschule.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nr. 4 ist allen anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes mitzuteilen.
(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Studienbewerber
1.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährden würde,
2.
nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter Betreuung steht und die Art der Betreuung der Erfüllung der notwendigen Studienvoraussetzungen entgegensteht,
3.
die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweisen kann; § 128 bleibt unberührt,
4.
die für den Immatrikulationsantrag vorgeschriebene Form und Frist nicht beachtet.
Zur Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 kann die Vorlage eines amtlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.

§ 74 Rückmeldung, Beurlaubung

(1) Die Studierenden haben sich zu jedem Semester innerhalb der von der Hochschule bekannt gegebenen Frist zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung).
(2) Studierende können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). Eine Beurlaubung kann in der Regel bis zu insgesamt zwei Semestern gewährt werden. Während der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten der Studierenden unberührt.
(3) Ob und in welchem Umfang Studien- und Prüfungsleistungen während der Beurlaubung erbracht werden können, regelt die Hochschule in ihrer Immatrikulationsordnung.
(4) Zeiten nach den gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit und eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz sind auf die Frist nach Absatz 2 Satz 2 nicht anzurechnen.

§ 75 Exmatrikulation

(1) Mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über den bestandenen Abschluss des Studiengangs ausgehändigt wurde, ist der Studierende exmatrikuliert, es sei denn, dass eine weitere Hochschulausbildung oder die Fortdauer des Studiums nach § 55 Abs. 6 Satz 2 das Weiterbestehen der Immatrikulation erfordert. Mit der Exmatrikulierung endet die Mitgliedschaft des Studierenden in der Hochschule. Abweichend von Satz 1 ist an der Dualen Hochschule der Studierende mit Ablauf des Semesters exmatrikuliert, in dem das Bestehen der Abschlussprüfung festgestellt wird.
(2) Ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn er
1.
dies beantragt,
2.
sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet hat, ohne beurlaubt zu sein,
3.
aufgrund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheids immatrikuliert worden ist und die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist,
4.
bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für das Studierendenwerk oder die Studierendenschaft nicht erbringt,
5.
bei der Rückmeldung die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweist,
6.
bei der Rückmeldung die Erfüllung der Verpflichtung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) in der jeweils geltenden Fassung gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweist,
7.
mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 belegt worden ist,
8.
sein Studium aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht aufnimmt,
9.
eine nach der Prüfungsordnung nach § 55 erforderliche Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Voraussetzungen für die Meldung zu einer dieser Prüfungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung endgültig nicht mehr erbringen kann,
10.
seinen Prüfungsanspruch verloren hat,
11.
beim Studium an der Dualen Hochschule das Ausbildungsverhältnis mit dem Praxispartner rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von zwölf Wochen einen neuen Ausbildungsvertrag mit einem anderen Praxispartner abschließt oder
12.
das Probestudium nach § 70 Abs. 1 nicht bestanden hat.
Satz 1 Nr. 6 gilt nicht bei der Rückmeldung an der Dualen Hochschule.
(3) Ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn
1.
nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden, die zu deren Versagung nach der Immatrikulationsordnung hätten führen können,
2.
er den Nachweis einer vorgeschriebenen Pflichtuntersuchung nicht erbringt oder
3.
er vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Grundsätze des § 8 Abs. 6 verstoßen hat.

§ 76 Ordnungsverstöße, Ordnungsverfahren

(1) Ein Studierender, der durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt
1.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindert oder
2.
ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten versucht,
begeht einen Ordnungsverstoß. Gleiches gilt, wenn ein Studierender
1.
an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnimmt oder wiederholt Anordnungen, die gegen ihn von der Hochschule getroffen worden sind, um den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu gewährleisten, zuwiderhandelt,
2.
im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) in der jeweils geltenden Fassung vorsätzlich die Würde einer anderen Person verletzt oder
3.
der Hochschule oder dem Land durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten oder die Begehung von Straftaten erheblichen Schaden zugefügt hat.
(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:
1.
die Androhung der Exmatrikulation,
2.
der Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,
3.
der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,
4.
die Exmatrikulation.
Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nr. 1 kann nur in Verbindung mit Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 ausgesprochen werden; die Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 und 3 können nebeneinander verhängt werden.
(3) Von Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 ist abzusehen, wenn Maßnahmen aufgrund des Hausrechts ausreichen, um weitere Verstöße im Sinne des Absatzes 1 auszuschließen.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 trifft ein vom Senat eingesetzter Ordnungsausschuss, dem ein Hochschullehrer und ein Studierender sowie ein Mitglied der Hochschule mit Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst als Vorsitzender angehören. Der Präsident und der Leiter der von einer Handlung nach Absatz 1 betroffenen Hochschuleinrichtung sind berechtigt, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen. Über den Antrag ist in einem förmlichen Verfahren zu entscheiden; die Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts finden Anwendung. Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 oder 3 sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(5) Der Ordnungsausschuss hat mit der Verhängung der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 eine Frist bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an der Hochschule ausgeschlossen ist. Die Entscheidungen nach Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 sind allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes mitzuteilen.
(6) Während der Dauer einer nach Absatz 5 festgesetzten Frist ist die Immatrikulation an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu versagen, es sei denn, dass für den Bereich der anderen Hochschule die Gefahr einer Beeinträchtigung nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr besteht. Die Entscheidung über die Immatrikulation ist allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes mitzuteilen.

Dritter Abschnitt Gasthörer und Frühstudierende

§ 77 Gasthörer

Interessierte können zur Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Gasthörerstudium), sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist.

§ 78 Frühstudierende

Schüler, die nach einem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können außerhalb der Immatrikulationsordnung als Frühstudierende eingeschrieben werden. Sie erhalten damit das Recht, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Lehrveranstaltungen oder Studienmodule zu absolvieren. Ihre erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen sind in einem späteren Studium auf Antrag anzuerkennen.

Vierter Abschnitt Studierendenschaft

§ 79 Rechtsstellung der Studierendenschaft, Aufsicht

(1) Die immatrikulierten Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule.
(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidenten. § 18 gilt entsprechend. Satzung, Beitragsordnung und Finanzordnung bedürfen der Genehmigung des Präsidenten; für die Bekanntmachung gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

§ 80 Aufgaben der Studierendenschaft

(1) Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:
1.
Vertretung der Gesamtheit der Studierenden der Hochschule im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse,
2.
Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange der Studierenden,
3.
Wahrnehmung der fachlichen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden,
4.
Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
5.
Förderung des freiwilligen Studierendensports, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist,
6.
Förderung der Integration ausländischer Studierender,
7.
Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.
(2) Die Studierendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die insbesondere Festlegungen trifft über
1.
die Wahl, die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
2.
die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,
3.
die Bekanntgabe der Beschlüsse,
4.
die Zuständigkeit und das Verfahren bei Streitigkeiten über die Anwendung der Satzung,
5.
die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung sowie den Jahresabschluss; diese Regelungen können auch in einer gesonderten Satzung (Finanzordnung) getroffen werden.
Für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft gilt § 23, für die Mitwirkung in diesen Organen § 22 Abs. 4 entsprechend.
(3) Die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sollen gleichzeitig mit den Wahlen zu den zentralen Kollegialorganen der Hochschule stattfinden.
(4) Die Studierendenschaft kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung nach Absatz 2 in Fachschaften gliedern.

§ 81 Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft, Personal

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft von den Studierenden Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Für die Wirtschaftsführung der Studierendenschaft ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen, der die zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft erforderlichen Ausgaben und Einnahmen sowie die Entwicklung des Vermögens der Studierendenschaft enthalten muss. Die Studierendenschaft ernennt einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und die Erstellung des Jahresabschlusses (Haushaltsverantwortlicher). Näheres regelt die Satzung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 oder die Finanzordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, insbesondere die Bestimmung des Organs, welches den Haushaltsverantwortlichen benennt und über dessen Entlastung entscheidet.
(2) Zur Gewährleistung einer weitgehend einheitlichen Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften festlegen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft wird vom Rechnungshof geprüft.
(3) Die Studierendenschaft wird von der Hochschule unterstützt; diese übernimmt insbesondere den Einzug der Beiträge und stellt im Rahmen des Möglichen Räume zur unentgeltlichen Nutzung zu Verfügung.
(4) Die Studierendenschaft kann eigenes Vermögen haben. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend; Näheres ist in der Satzung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 oder der Finanzordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 zu regeln. Die Studierendenschaft ist berechtigt, zur Abwendung des Haftungsrisikos in Bezug auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden Versicherungsverträge abzuschließen. Der Abschluss der Versicherungsverträge ist dem Präsidenten anzuzeigen. Verstößt ein Mitglied eines Studierendenschaftsorgans bei seiner Amtsführung vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer Gesetze, aufgrund von Gesetzen erlassene Rechtsverordnungen oder eine Satzung der Studierendenschaft und entsteht der Studierendenschaft dadurch ein Schaden, so gelten für den Schadensersatz die allgemeinen Bestimmungen.
(5) Die Studierendenschaft darf eigenes Personal beschäftigen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 80 Abs. 1 erforderlich ist. Abweichend von § 96 Abs. 1 stehen diese Arbeitnehmer im Dienst der Studierendenschaft. Für diese Arbeitnehmer gelten die für das Land jeweils einschlägigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen.

§ 82 Konferenz Thüringer Studierendenschaften

Die aus den Studierendenschaften der Hochschulen gebildete Konferenz Thüringer Studierendenschaften vertritt die Belange der Studierenden gegenüber dem Ministerium und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die die Studierenden betreffen. Näheres zu ihren Aufgaben, ihrer Zusammensetzung sowie ihrer Vertretung nach außen kann sie durch ein Regelwerk festlegen, welches der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der zentralen Organe der Studierendenschaften bedarf.

Fünfter Teil Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen

Erster Abschnitt Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen

§ 83 Professoren

(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung selbständig wahr; im Bereich der Hochschulmedizin nehmen sie auch Aufgaben der Krankenversorgung wahr. Die Professoren sind zu einer inhaltlich und didaktisch qualitätsgerechten Lehre auf der Grundlage der zur Sicherung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane verpflichtet. Sie haben Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und in der Weiterbildung im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen abzuhalten und Lehrveranstaltungen zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen grundsätzlich Vorrang vor anderen dienstlichen Aufgaben. In den Lehrveranstaltungen können Professoren sich nur aus zwingenden Gründen vertreten lassen; die Vertretung bedarf der Genehmigung des Dekans.
(2) Zu den Aufgaben der Professoren gehören auch
1.
Aufgaben im Rahmen des Wissens- und Technologietransfers,
2.
die Übernahme von Forschungsprojekten oder künstlerischen Vorhaben der Hochschule oder die Mitwirkung an diesen,
3.
die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule einschließlich der Selbstverwaltung,
4.
die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen,
5.
die Förderung der Studierenden durch Beteiligung an Tutorenprogrammen, Mentorenprogrammen und an der Studienberatung,
6.
die Teilnahme an Promotions-, Habilitations- und Berufungsverfahren,
7.
die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiter,
8.
die Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
9.
die Beteiligung an Aufgaben der Studienreform,
10.
die Erstattung von dienstlich veranlassten Gutachten in ihren Fächern einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen ohne besondere Vergütung; hierunter sind insbesondere Gutachten gegenüber der eigenen Hochschule sowie Gutachten in Berufungsverfahren zu verstehen,
11.
die Übernahme von Lehrveranstaltungen an anderen Hochschulen des Landes und
12.
die Mitwirkung an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren beim Hochschulzugang und bei der Zulassung von Studienbewerbern.
(3) Bei der Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung muss jedem Professor die Zeit belassen werden, die für seine übrigen Dienstaufgaben, insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten, erforderlich ist.
(4) Auf Antrag des Hochschullehrers kann der Präsident die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der überregionalen Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, zur dienstlichen Aufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Hochschullehrers vereinbar ist.
(5) Die nähere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ergibt sich aus den Absätzen 1 bis 4, der Funktionsbeschreibung der Stelle sowie gegebenenfalls den Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen oder Hochschulen und sonstigen Einrichtungen nach § 5 Abs. 10 Satz 1; sie wird in dem Einweisungserlass festgelegt. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

§ 84 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4.
darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a)
zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder
b)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a werden in der Regel durch eine Habilitation oder im Rahmen einer Juniorprofessur nachgewiesen. Daneben kann diese Voraussetzung auch im Rahmen
1.
einer Tätigkeit als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule,
2.
einer Tätigkeit an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder
3.
einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland
erbracht werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 wird umfassend im Berufungsverfahren bewertet. Der Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 ist nicht erforderlich, wenn ein Bewerber bereits einmal ein Professorenamt innehatte.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professoren für Fachhochschulstudiengänge oder für Studiengänge der Dualen Hochschule müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a erfüllen.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen.

§ 85 Berufung von Professoren

(1) Ist oder wird die Stelle eines Professors frei, prüft die Hochschule, ob die Stelle besetzt werden kann und welcher Fachrichtung sie dienen soll. Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird die Stelle öffentlich und im Regelfall international ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss das Fachgebiet sowie Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn
1.
ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
2.
ein Professor oder Juniorprofessor ein Rufangebot auf eine höherwertige Professur an einer anderen Hochschule erhalten hat und durch Berufung auf eine höherwertige Professur an der Hochschule gehalten werden soll,
3.
im Einzelfall für die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Person zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, der Zweck der Ausschreibung durch ein gleichwertiges Verfahren gewährleistet wird und das Ministerium vorher zugestimmt hat (außerordentliches Berufungsverfahren),
4.
eine Professur im Rahmen eines mit dem Ministerium vereinbarten Berufungs- und Karrierekonzeptes, das die Bestenauslese ebenso absichert wie ein Ausschreibungsverfahren, besetzt werden soll,
5.
eine Professur mit einem Nachwuchswissenschaftler, der durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm gefördert wird, das seinerseits ein Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren vorsieht, besetzt werden soll oder
6.
eine Professur, die durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen ein Ausschreibungs- oder ein Bewerbungsverfahren mit Begutachtung vorsehen, besetzt werden soll.
Erfolgt eine Berufung nach Satz 4 Nr. 4, gilt § 89 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.
(2) Die Professoren werden vom Präsidenten aufgrund eines Vorschlags der zuständigen Selbstverwaltungseinheit der Hochschule berufen. In begründeten Fällen kann von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags abgewichen werden; bei einem Abweichen von Berufungsvorschlägen des Fakultätsrats Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena sind zuvor die Mitglieder des Vorstands des Universitätsklinikums zu hören. Bestehen gegen die Vorschläge Bedenken oder lehnen die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ab, wird der Berufungsvorschlag zurückgegeben und die zuständige Selbstverwaltungseinheit der Hochschule aufgefordert, in angemessener Frist einen neuen Berufungsvorschlag vorzulegen. Bestehen gegen die Vorgeschlagenen Bedenken, ist der zuständigen Selbstverwaltungseinheit der Hochschule zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Dem Berufungsvorschlag müssen eine vergleichende und eingehende Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen sowie eine Begründung für die Reihenfolge beigefügt sein. Hierfür sind grundsätzlich zwei Gutachten auswärtiger Professoren des betreffenden Berufungsgebiets einzuholen, die auch eine vergleichende Einschätzung der vorgeschlagenen Bewerber enthalten sollen. Die Feststellung der pädagogischen Eignung soll sich in Ergänzung der Gutachten auch auf Vorträge der Bewerber an der Hochschule stützen. Vertreter der Studierenden sind insbesondere zur Feststellung der pädagogischen Eignung zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen.
(4) Der Berufungsvorschlag soll drei Personen in einer Reihenfolge umfassen; es dürfen auch Personen aufgenommen werden, die sich nicht beworben haben. Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1, 2 und 4 nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden; in diesem Fall muss der Berufungsvorschlag drei Personen umfassen. Bei Berufungen auf eine Professur können Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren oder nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4
1.
kann die Hochschule von den Bestimmungen über das Berufungsverfahren insoweit abweichen als es die besondere Berufungssituation erfordert, wenn die Bestenauslese durch ein internes oder externes Verfahren ebenso gewährleistet wird wie durch ein Ausschreibungs- und Berufungsverfahren und
2.
ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 ein Berufungsvorschlag mit einem Namen ausreichend.
(5) Ausstattungszusagen an Professoren im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen sind in der Regel auf bis zu fünf Jahre zu befristen und stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag, der Zuweisung durch die Landesregierung sowie staatlicher oder hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen oder Mitteln.
(6) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung oder einer medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs können diese die Durchführung gemeinsamer Berufungsverfahren vereinbaren. Die aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens berufenen Hochschullehrer können der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen werden, um dort Forschungsvorhaben zu betreiben. Das Nähere regeln der Einweisungserlass und die Vereinbarung zwischen der Hochschule und der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung. Die Vereinbarung nach Satz 3 soll auch vorsehen, dass die Hochschule und die Forschungseinrichtung oder die medizinische Einrichtung in der Auswahlkommission zumindest auf der Ebene der Hochschullehrer gleichstark vertreten sind und der Berufungsvorschlag auch der Zustimmung der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung bedarf.
(7) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 84 erfüllen, können aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens abweichend von Absatz 6 auch in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers nach § 21 an der Hochschule, die am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligt war, berufen werden. In diesem Fall werden die Personen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs beschäftigt. Ihnen können die sich aus § 83 Abs. 2 ergebenden Aufgaben übertragen werden. Die nach Satz 1 berufenen Personen sind verpflichtet, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren. Sie haben das Recht, für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses an der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs die Bezeichnung „Universitätsprofessor“, wenn am gemeinsamen Berufungsverfahren eine Fachhochschule beteiligt ist oder ein Juniorprofessor berufen wurde, die Bezeichnung „Professor“ als Berufsbezeichnung zu führen; § 88 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 und § 89 Abs. 7 gelten entsprechend.
(8) Die Hochschulen sollen einen oder mehrere Hochschullehrer zu Berufungsbeauftragten bestellen.
(9) Der Berufungskommission soll mindestens ein externer Hochschullehrer angehören. Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder der Berufungskommission sollen Frauen sein; mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten kann diese Quote aus sachlichen Gründen unterschritten werden. Die Gleichstellungsbeauftragte kann verlangen, dass die Berufungskommission nochmals prüft und neu bewertet, ob eine von ihr benannte Frau oder ein von ihr benannter Mann aus dem Kreis der Bewerber in die Vorstellung und Begutachtung einbezogen wird. Näheres zum Berufungsverfahren für Professoren und Juniorprofessoren, insbesondere Zuständigkeiten, Mitwirkung und Verfahren, sowie zum Berufungsbeauftragten regeln die Hochschulen in der Berufungsordnung.
(10) Der Bewerber auf eine Hochschullehrerstelle hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit diese Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder ganz oder teilweise wiedergeben.
(11) Der Hochschulrat ist über erfolgte Ausschreibungen und erfolgte Berufungen zu informieren.

§ 86 Dienstrechtliche Stellung der Professoren

(1) Professoren werden in der Regel zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Eine Ernennung auf Lebenszeit setzt voraus, dass aufgrund einer mindestens einjährigen vorherigen Tätigkeit in Wissenschaft, Kunst, Forschung oder Lehre eine Bewährung festgestellt wird; das Ministerium kann von dieser Voraussetzung Ausnahmen zulassen. Professoren können auch als Beamte auf Zeit oder als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt werden. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder eine befristete Beschäftigung kommt insbesondere bei der ersten Berufung in ein Professorenamt oder bei einer zeitlich befristeten Förderung der Professur in Betracht. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhältnisses beträgt höchstens sechs Jahre; nach Ablauf einer befristeten Beschäftigung ist eine erneute befristete Beschäftigung als Professor nicht zulässig.
(2) Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Absatz 1 Satz 3 in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Antrag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit der Hochschule ohne erneutes Berufungsverfahren möglich. Über den Antrag entscheidet der Präsident. Dem Antrag nach Satz 1 ist eine gutachterliche Stellungnahme zur fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des betroffenen Professors beizufügen. § 25 Abs. 6 Satz 1 (Sondervotum) sowie § 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Fall der Umwandlung eines befristeten Angestelltenverhältnisses nach Absatz 1 Satz 3 in ein unbefristetes.
(3) Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und im Beamtenverhältnis auf Zeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, insbesondere wenn dadurch die Verbindung zur Praxis aufrechterhalten oder wieder hergestellt werden soll und keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 kann auch weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines hauptamtlichen Professors betragen; in diesem Fall soll sie zwölf Jahre nicht überschreiten. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach den Sätzen 1 und 2 finden § 51 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 61 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) keine Anwendung, jedoch darf der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten den Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht übersteigen und der Gesamtumfang der Beschäftigung im Beamtenverhältnis und in Nebentätigkeit darf bei einem teilzeitbeschäftigten Professor nicht höher sein als bei einem vollzeitbeschäftigten Professor.
(4) Für Professoren, die im Rahmen eines Berufungs- und Karrierekonzepts nach § 85 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 auf eine befristete Professur berufen wurden, kann das Beamtenverhältnis auf Antrag des Professors bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und Abs. 3 BEEG, das oder die zum Zeitpunkt des Antrags das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um bis zu einem Jahr je betreutem Kind, insgesamt um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sofern während der Laufzeit einer solchen befristeten Professur im Ergebnis einer Evaluation keine Bewährung festgestellt wird, kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Professors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Professoren in einem befristeten Angestelltenverhältnis entsprechend.
(5) In Ausnahmefällen, insbesondere in künstlerischen Studiengängen, können Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 84 erfüllen, nebenberuflich als Professor in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt und beschäftigt werden. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professoren geltenden Regelungen Anwendung. Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Beschäftigung ist nicht zulässig, wenn der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist. Die für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 3 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. April 2004 (GVBl. S. 457 -463-) im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis beschäftigte Professoren mit ärztlichen Aufgaben können für die Dauer ihrer Tätigkeit in leitender Funktion am Universitätsklinikum zur Begründung eines außertariflichen Angestelltenverhältnisses unter Wegfall ihrer Bezüge beurlaubt werden.
(7) Dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 25 Abs. 7 ThürBG stehen insbesondere dann dienstliche Interessen entgegen, wenn die Stelle des Professors nach Erreichen der Altersgrenze des Stelleninhabers aufgrund eines veränderten fachlichen Anforderungsprofils anderweitig oder aufgrund von Strukturveränderungen nicht erneut besetzt werden oder einer anderen Fachrichtung dienen soll.

§ 87 Forschungs-, Entwicklungs- und Praxissemester

Zur Vorbereitung und Durchführung von Forschungsvorhaben, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, zur Entwicklung über das eigene Lehrgebiet hinaus relevanter innovativer Konzeptionen zur Gestaltung der Lehre und digitaler Lehrformate sowie für eine ihrer Fortbildung dienlichen praxisbezogenen Tätigkeit kann der Präsident Professoren für die Dauer von in der Regel einem Semester unter Berücksichtigung ihrer Leistungen von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen freistellen. Die Freistellung setzt insbesondere voraus, dass durch sie die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen und die Betreuung der Studierenden sowie von wissenschaftlichen Arbeiten nicht beeinträchtigt wird. Über die während der Freistellung erbrachten Leistungen ist der Hochschule gegenüber schriftlich zu berichten.

§ 88 Bezeichnung „Professor“

(1) Für Professoren im Beamtenverhältnis ist die Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Professoren im Angestelltenverhältnis können für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Amtsbezeichnung der entsprechenden Professur im Beamtenverhältnis als akademische Bezeichnung führen.
(2) Scheiden Professoren wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Dienstunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Hochschule aus, dürfen sie diese akademische Bezeichnung nach Absatz 1 weiter führen. Bei einem Ausscheiden aus anderen Gründen entscheidet der Präsident auf Antrag über das Recht auf Weiterführung der akademischen Bezeichnung. Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat.
(3) Der Verlust der akademischen Bezeichnung „Professor“ richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung.
(4) Der Präsident kann auf Vorschlag des Senats einer Persönlichkeit, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllt, sich in besonderer Weise um eine Hochschule des Landes verdient gemacht hat und an dieser Hochschule tätig ist, die Bezeichnung „Professor“ verleihen. Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 89 Juniorprofessoren

(1) Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur zu qualifizieren. § 83 gilt entsprechend.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
die pädagogische Eignung,
3.
die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit.
Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweisen kann. § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder in einem vergleichbaren Beschäftigungsverhältnis erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
(WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) in der jeweils geltenden Fassung bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG gilt entsprechend.
(4) Die Stellen von Juniorprofessoren sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben.
(5) Die Berufung von Juniorprofessoren richtet sich nach § 85 mit Ausnahme des § 85 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 4 und Satz 5 sowie Abs. 4 Satz 2 und 3. Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur sollen Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule einmal gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren.
(6) Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors soll mit seiner Zustimmung auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn er sich nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Lehre und Forschung oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben als Hochschullehrer bewährt hat. Sofern im Ergebnis einer Evaluation nach der ersten Phase der Juniorprofessur oder am Ende der Juniorprofessur keine Bewährung festgestellt wird, kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Auf Antrag des Juniorprofessors soll das Beamtenverhältnis bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 BEEG, die zum Zeitpunkt des Antrags das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder tatsächlicher Pflege eines nach § 7 Abs. 3 PflegeZG nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen ist, um bis zu einem Jahr je betreutem Kind oder pflegebedürftigem Angehörigen, insgesamt um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 97 Abs. 4, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor.
(7) Mit der Ernennung zum Juniorprofessor wird zugleich die akademische Bezeichnung „Professor“ verliehen, mit der Maßgabe, dass in geeigneter Weise auf den Status als Juniorprofessor hingewiesen wird. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Juniorprofessor darf diese akademische Bezeichnung nicht weitergeführt werden.
(8) Juniorprofessoren können auch als Angestellte befristet beschäftigt werden; die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend.

§ 90 Honorarprofessoren

(1) Der Präsident kann auf Vorschlag des Senats Personen, die bedeutende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder besondere Leistungen bei der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis erbringen und durch eine mehrjährige selbständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ihre pädagogische Eignung bewiesen haben sowie einen wesentlichen Beitrag zur Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule leisten, zu Honorarprofessoren bestellen. Die Qualifikation der Vorgeschlagenen ist durch Gutachten zu belegen. Der Honorarprofessor ist berechtigt und verpflichtet, in seinem Fachgebiet im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden unentgeltlich zu lehren. Auf seinen Wunsch kann er an Prüfungen beteiligt werden.
(2) Die Bestellung kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Der Widerruf ist auch zulässig, wenn die Lehrbefugnis ohne hinreichenden Grund länger als zwei Semester nicht wahrgenommen wird.
(3) Mit der Bestellung zum Honorarprofessor ist die Berechtigung zur Führung der akademischen Bezeichnung „Professor“ verbunden. Bei Widerruf der Bestellung oder dem Verzicht auf die Bestellung entfällt das Recht zur Führung der Bezeichnung.

§ 91 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen. Zu ihrem Aufgabenbereich gehören insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten sowie die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden. Im Bereich der klinischen Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Den wissenschaftlichen Mitarbeitern können auch Aufgaben der Hochschulaufsicht im Ministerium übertragen werden.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter in den dezentralen Selbstverwaltungseinheiten, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder in Betriebseinheiten der Hochschule unterliegen den Weisungen der Leitung der Selbstverwaltungseinheit der Hochschule, der sie zugewiesen sind; sie ist für ihre fachliche Betreuung verantwortlich.
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiter können in einem befristeten oder unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt oder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademischer Rat oder Akademischer Oberrat sowie in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule ernannt werden. Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist insbesondere vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. Die Ernennung zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Das Beamtenverhältnis kann um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Ernennung zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt für die Dauer von bis zu vier Jahren. Eine weitere Verlängerung des Beamtenverhältnisses nach Satz 1 über die Fälle des Satzes 4 und des § 97 Abs. 4 hinaus sowie eine erneute Ernennung zum Akademischen Rat oder Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit sind nicht zulässig.
(4) Sofern die Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters erfolgt, ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zu gewähren und eine Qualifizierungsvereinbarung abzuschließen, die insbesondere das Qualifizierungsziel, einen Zeitplan zur Erreichung des Ziels, die Art der Betreuung und die dafür geltenden Standards sowie sonstige Rechte und Pflichten der Beteiligten festlegt.
(5) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium und, soweit es für die Erfüllung der Dienstaufgaben erforderlich ist, die Promotion oder vergleichbare wissenschaftliche Leistungen. Soll eine Einstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis nach Absatz 2 Satz 1 erfolgen, ist regelmäßig die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erforderlich. Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder, insbesondere im künstlerischen Bereich, ausnahmsweise auf die Promotion oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung verzichtet werden. Zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer sich in einem Beamtenverhältnis als Akademischer Rat bewährt hat oder die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren nach § 84 erfüllt.
(6) Die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn sich der wissenschaftliche Mitarbeiter in einer Probezeit im Beamtenverhältnis auf Probe bewährt hat. Die Probezeit dauert in der Regel zwei Jahre, mindestens jedoch ein Jahr, sofern hauptberufliche Tätigkeiten nach Maßgabe des § 32 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-) in der jeweils geltenden Fassung angerechnet werden. Die Bewährung ist durch eine Probezeitbeurteilung festzustellen; § 33 Abs. 5 Satz 1 ThürLaufbG gilt entsprechend. Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so ist sie angemessen, jedoch nicht um mehr als ein Jahr, zu verlängern. Die fachlichen Leistungen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind regelmäßig zu beurteilen. Für die dienstlichen Beurteilungen sowie für Beförderungen gelten die Bestimmungen des Thüringer Laufbahngesetzes.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für künstlerische Mitarbeiter entsprechend.
(8) Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Hochschullehrer sind, sind wissenschaftlichen Mitarbeitern in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt.

§ 92 Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Hierzu gehört auch die Vermittlung von Fremdsprachen durch Lektoren.

§ 93 Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung, in begründeten Ausnahmefällen auch zur Sicherung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. In der künstlerischen Ausbildung und in den Studiengängen der Dualen Hochschule können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig wahr.
(2) Lehrbeauftragte werden für eine bestimmte Zeit, in der Regel zunächst für ein Semester, vom Präsidenten bestellt; sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land. Der Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbeauftragte von sich aus auf eine Vergütung verzichtet oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Grundsätze für die Vergabe und Vergütung von Lehraufträgen unter Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitungszeiten. Das Nähere regeln die Hochschulen im Einvernehmen mit dem Ministerium durch Satzung. Das Präsidium berichtet dem Senat oder einem vom Senat eingesetzten Gremium einmal im Jahr über die vergebenen Lehraufträge.
(3) Die Hochschule kann Lehrbeauftragten in künstlerischen Fächern, deren Tätigkeit ihrer Art nach bei einer hauptberuflich tätigen Person die Einstellungsvoraussetzungen eines Professors erfordern würde, die Bezeichnung „Professor“ verleihen. Durch die Verleihung der Bezeichnung „Professor“ ändert sich die Stellung als Lehrbeauftragter nicht. § 88 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 94 Vertretungsprofessoren, Seniorprofessoren und Gastwissenschaftler

(1) Der Präsident, am Universitätsklinikum der Klinikumsvorstand, kann Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übertragen (Vertretungsprofessur). Der Inhaber einer Vertretungsprofessur steht in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land. Die Übertragung einer Vertretungsprofessur an eine Person soll in der Regel die Dauer von zwei Semestern nicht überschreiten.
(2) Nach dem Eintritt von Professoren in den Ruhestand ist die übergangsweise Wahrnehmung von Aufgaben aus ihrem bisherigen Fachgebiet durch Beauftragung durch den Präsidenten, am Universitätsklinikum durch den Klinikumsvorstand, oder im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses möglich (Seniorprofessur). Absatz 1 Satz 2 gilt im Fall der Beauftragung entsprechend.
(3) Auf Vorschlag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit kann der Präsident, am Universitätsklinikum der Klinikumsvorstand, Hochschullehrer anderer Hochschulen oder vergleichbar qualifizierte Wissenschaftler und Künstler zeitlich befristet mit der Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre und Forschung beauftragen (Gastwissenschaftler). Die Gastwissenschaftler stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land. Die Sätze 1 und 2 gelten für Gastwissenschaftler, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, entsprechend.

§ 95 Assistenten

Studentische und wissenschaftliche sowie künstlerische Assistenten erbringen unterstützende Dienstleistungen in Forschung und Lehre unter der Verantwortung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschule und unterstützen Studierende in Tutorien. Sie werden als studentische Assistenten, die im Sinne des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung studentische Hilfskräfte sind, beschäftigt, wenn sie als Studierende eingeschrieben sind und nicht über einen Hochschulabschluss verfügen. Sie werden als wissenschaftliche oder künstlerische Assistenten, die im Sinne des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte sind, beschäftigt, wenn sie über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss verfügen. Assistenten werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Angestellten im öffentlichen Dienst befristet beschäftigt.

Zweiter Abschnitt Dienstrechtliche Bestimmungen

§ 96 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Beamten und Arbeitnehmer an den Hochschulen stehen im Dienst des Landes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Oberste Dienstbehörde ist das Ministerium. Dienstvorgesetzter der Präsidenten ist der für das Hochschulwesen zuständige Minister. Die Präsidenten sind Dienstvorgesetzte des an der jeweiligen Hochschule tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals des Landes sowie des Kanzlers. Die Kanzler sind Dienstvorgesetzte des sonstigen Personals der jeweiligen Hochschule. Abweichend von Satz 3 ist der Medizinische Vorstand Dienstvorgesetzter des Personals mit ärztlichen Aufgaben und der Wissenschaftliche Vorstand Dienstvorgesetzter des übrigen am Universitätsklinikum tätigen wissenschaftlichen Personals; bei wissenschaftlichem Personal mit ärztlichen Aufgaben übt der Medizinische Vorstand die Dienstvorgesetzteneigenschaft im Einvernehmen mit dem Wissenschaftlichen Vorstand aus. Für Hochschullehrer, die am Universitätsklinikum tätig sind, nimmt der Dienstvorgesetzte seine Befugnisse im Einvernehmen mit dem Präsidenten wahr. Der Kaufmännische Vorstand ist Dienstvorgesetzter des sonstigen Personals des Universitätsklinikums.
(3) Weisungsbefugt sind die Leiter der Einrichtungen, denen das Personal zugeordnet ist. Sind Mitarbeiter und Assistenten Hochschullehrern oder wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeitern zugeordnet, sind diese weisungsbefugt.
(4) Die Einstellung des Hochschulpersonals erfolgt durch den Präsidenten der Hochschule, in der der Einzustellende tätig sein soll. Der Präsident kann diese Befugnis weiter übertragen. § 40 ThürLHO und § 10 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen vom 13. Mai 2015 (GVBl. S. 81) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die das Ministerium im Benehmen mit der Landespräsidentenkonferenz erlässt. Über die Erfüllung der dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal obliegenden Lehrverpflichtung ist im Jahresbericht nach § 10 zu berichten. In der Rechtsverordnung kann unbeschadet der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals eine im Umfang bestimmte Verpflichtung zur Beteiligung an Aufgaben nach § 56 festgelegt werden.
(6) Die Ausübung einer Nebentätigkeit darf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstaufgaben nicht beeinträchtigen. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Nebentätigkeiten des beamteten wissenschaftlichen, ärztlichen oder künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten:
1.
über die Genehmigung und Anzeige von Nebentätigkeiten,
2.
ob und inwieweit Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhalten oder eine erhaltene Vergütung abzuführen haben,
3.
unter welchen Voraussetzungen Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen sowie ob und in welcher Höhe hierfür Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist,
4.
über den Nachweis der Einkünfte aus Nebentätigkeiten sowie
5.
über die Abgrenzung von Nebentätigkeiten und Dienstaufgaben.
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist das hauptberufliche Personal nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit steht.
(7) Hochschulpersonal mit Lehraufgaben nimmt den Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichung der Altersgrenze wird für Hochschulpersonal mit Lehraufgaben zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Beamte die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden. Bei einem Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann die Entlassung bis zum Ende eines Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.
(8) Dienstreisen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals bedürfen der Genehmigung des Präsidenten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dieser ist auch für die Entscheidung über die Erstattung von Kosten einer höheren als der niedrigsten Klasse bei Flugreisen außerhalb Europas zuständig. Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln, die den Dienstaufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals insbesondere in der Lehre Rechnung trägt.

§ 97 Dienstrechtliche Sonderregelungen

(1) Auf beamtete Hochschullehrer und wissenschaftliche sowie künstlerische Mitarbeiter finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden. Für Hochschullehrer und wissenschaftliche sowie künstlerische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit ist der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen; sie sind mit Ablauf ihrer Dienstzeit entlassen. Die in Thüringen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit sind mit Ausnahme der §§ 60 bis 71 ThürBG sowie der Bestimmungen zur gesundheitlichen Rehabilitation nach § 10 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung auf Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrer, so kann das Ministerium für bestimmte Beamtengruppen die Vorschriften über die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung für anwendbar erklären. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge und der sonstigen Leistungen des Dienstherrn wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
(3) Beamtete Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet, zugewiesen oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. Der Hochschullehrer kann verpflichtet werden, einen Teil seiner Lehrverpflichtung an einer anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung zu erbringen, wenn dies zur Gewährleistung des notwendigen Lehrangebots erforderlich ist und an seiner bisherigen Hochschule oder Hochschuleinrichtung ein Bedarf für die volle Erbringung der Lehrverpflichtung nicht besteht. Vor Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 sind die Betroffenen und die beteiligten Hochschulen zu hören.
(4) Soweit Hochschullehrer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter Beamte im Beamtenverhältnis auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten in dem Umfang zu verlängern, in dem er nach den §§ 67 und 68 Abs. 1 ThürBG oder nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit seinem Amt zu vereinbarenden Mandats beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten
1.
einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit,
2.
einer Beurlaubung für eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
eines Grundwehr- oder Zivildienstes.
Satz 1 gilt entsprechend im Fall einer
1.
Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund eines Landesgesetzes nach Satz 1 Halbsatz 1 oder
2.
Teilzeitbeschäftigung,
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Auf Antrag des Beamten ist das Dienstverhältnis um die Zeiten einer Beurlaubung nach den auf Beamte anzuwendenden landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit und die Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den für Landesbeamtinnen geltenden Vorschriften über den Mutterschutz zu verlängern, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist. Verlängerungen nach den Sätzen 1 bis 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren, Verlängerungen nach den Sätzen 1 bis 4 insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten.
(5) Für Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben nach den §§ 5 bis 7 für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Soweit für Hochschullehrer oder für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.
(7) Abweichend von den allgemein für die Einstellung von Beamten in den Landesdienst geltenden Vorschriften dürfen Professoren in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Ernennung das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Einzelfall sind Ausnahmen von Satz 1 möglich. Diese bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.
(8) Das Recht von Professoren, aufgrund eines Gesetzes eines anderen Landes von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt bei einem Wechsel in den Dienst des Landes unberührt. Die Entpflichtung wird mit dem Ende des Monats wirksam, in dem das laufende Semester endet.
(9) Wird ein Beamter von einem anderen Dienstherrn zum Vertretungsprofessor, zum Gastwissenschaftler oder Lehrbeauftragten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit berufen, findet § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes keine Anwendung.

Sechster Teil Hochschulmedizin, Universitätsklinikum Jena

§ 98 Rechtsstellung, Mitgliedschaft, Aufsicht und Aufgaben

(1) Das Universitätsklinikum ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Mitglieder der Teilkörperschaft sind die am Universitätsklinikum hauptberuflich Tätigen sowie die Studierenden, die für einen dem Universitätsklinikum zugeordneten Studiengang der Friedrich-Schiller-Universität Jena immatrikuliert sind; sie sind zudem Mitglieder der Friedrich-Schiller-Universität Jena.
(2) Das Universitätsklinikum ist verantwortlich für die Pflege der Wissenschaft in Forschung und Lehre einschließlich der Ausbildung der Studierenden und erbringt im Rahmen der einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften auch Leistungen in der Ausbildung in den nichtärztlichen Heil- und Fachberufen. Das Universitätsklinikum nimmt daran ausgerichtet Aufgaben in der Krankenversorgung wahr. Es erbringt darüber hinaus Leistungen in der Fort- und Weiterbildung von am Universitätsklinikum tätigen Ärzten, Zahnärzten, anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Angehörigen nichtärztlicher Heil- und Fachberufe im Rahmen der einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften. Es schließt in entsprechender Anwendung des § 13 mit dem Ministerium Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab. Diese sind mit den Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Friedrich-Schiller-Universität Jena abzustimmen, indem in Angelegenheiten von Forschung und Lehre das Benehmen mit dem Präsidium hergestellt wird.
(3) Das Universitätsklinikum gibt sich eine Grundsatzung, die insbesondere Festlegungen zu den Befugnissen, Mitgliedschaftsrechten sowie der Organisationsstruktur trifft, sowie andere zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche und sonstige Regelungen. Die Grundsatzung bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat nach § 108 sowie des Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
(4) Das Universitätsklinikum untersteht der Rechtsaufsicht des Landes; § 18 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 1 und die §§ 19 sowie 20 gelten entsprechend.
(5) Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums haftet neben diesem das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums Jena nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung).
(6) Das Universitätsklinikum wird gegenüber Dritten durch den Sprecher des Klinikumsvorstands gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

§ 99 Personal

(1) Abweichend von § 96 Abs. 1 stehen die am Universitätsklinikum tätigen Arbeitnehmer im Dienst des Universitätsklinikums. Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die für das Land jeweils einschlägigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen. Bei einem unmittelbaren Wechsel von Arbeitnehmern vom Land zum Universitätsklinikum werden die beim Land zurückgelegten Beschäftigungszeiten so angerechnet, als wenn sie beim Universitätsklinikum zurückgelegt worden wären. Die beim Universitätsklinikum zurückgelegten Beschäftigungszeiten werden bei einer Einstellung beim Land so berücksichtigt, als wenn sie beim Land zurückgelegt worden wären.
(2) Das am Universitätsklinikum tätige wissenschaftliche Personal im Beamtenverhältnis nimmt seine Aufgaben in der Krankenversorgung grundsätzlich als Dienstaufgabe wahr.
(3) Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum werden in der Regel im Angestelltenverhältnis eingestellt. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben zum Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt werden. Abweichend von § 83 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gehören Aufgaben im Bereich Krankenversorgung nicht zu den ihnen als Professor in leitender Funktion übertragenen Dienstaufgaben; die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich Krankenversorgung wird im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art (Dienstverträge) geregelt.
(4) Werden dem Universitätsklinikum Beamte des Landes zur Dienstleistung zugewiesen, sind die dem Land anfallenden Personalkosten einschließlich der Beihilfekosten vom Universitätsklinikum zu erstatten. Nach Eintritt des Versorgungsfalls erstattet das Universitätsklinikum die Versorgungsbezüge anteilig für die nach dem 1. Januar 2007 beim Universitätsklinikum abgeleisteten Zeiten. § 83 Abs. 2 und 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 100 Abgabe aus Liquidationserlösen, Mitarbeiterbeteiligung

(1) Werden wahlärztliche Leistungen von Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum als Dienstaufgabe erbracht, so sind die Ärzte, Zahnärzte und Wissenschaftler mit Aufgaben in der Krankenversorgung an den hieraus erzielten Einnahmen angemessen zu beteiligen.
(2) Werden wahlärztliche Leistungen im stationären Bereich von Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum in Nebentätigkeit erbracht, so sind die Ärzte, Zahnärzte und Wissenschaftler mit Aufgaben in der Krankenversorgung an den hieraus erzielten Einnahmen (Liquidationserlösen) angemessen zu beteiligen.
(3) Der von dem liquidationsberechtigten Arzt abzuführende Betrag wird auf der Grundlage seines jährlichen Brutto-Liquidationserlöses errechnet. Davon ist das Nutzungsentgelt abzusetzen, das dem Krankenhausträger als Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Mitteln des Krankenhauses zuzüglich eines Vorteilsausgleichs entrichtet wird. Aufwendungen, die unmittelbar zur Erzielung des Liquidationserlöses erforderlich waren, können abgesetzt werden.
(4) Von dem nach Abzug des Nutzungsentgeltes und der Aufwendungen nach Absatz 3 verbleibenden Betrag (Netto-Liquidationserlös) ist ein Anteil abzuführen, der der Höhe nach zu stufen ist und 40 vom Hundert nicht übersteigen darf. Das Nähere über die Höhe der abzuführenden Beträge wird durch Satzung des Universitätsklinikums bestimmt. Dabei kann festgelegt werden, dass eine Abführungspflicht erst entsteht, wenn der jährliche Netto-Liquidationserlös eine Mindesthöhe von 12.000 Euro überschreitet.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 gesammelten Mittel sind anhand von Kriterien wie Leistung, Erfahrung und Verantwortung an die Mitarbeiter nach Absatz 1 zu verteilen. Das Nähere regelt das Universitätsklinikum durch Satzung.

§ 101 Finanzierung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) Das Universitätsklinikum deckt seine Aufwendungen in der Krankenversorgung durch die für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Entgelte und durch sonstige betriebliche Erträge. Daneben gewährt das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts Mittel für die Aufgaben in Forschung und Lehre für den laufenden Aufwand und für Investitionen. Daneben werden Investitionen auf Antrag des Universitätsklinikums nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen gefördert.
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Regeln; die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung finden mit Ausnahme der §§ 88 bis 104 und 111 ThürLHO keine Anwendung. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind in sinngemäßer Anwendung des § 7 ThürLHO zu beachten, § 55 ThürLHO gilt entsprechend.
(3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der vom Verwaltungsrat bestätigte Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Investitionsplan und einer Liquiditätsrechnung, ist dem Ministerium vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Für Forschung und Lehre ist ein gesonderter Erfolgsplan aufzustellen.
(4) Können bestehende Zahlungsverpflichtungen vorübergehend nicht aus laufenden Einnahmen gedeckt werden, darf das Universitätsklinikum Kassenkredite aufnehmen. Diese Kassenkredite sollen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen wurden, fällig werden. Darüber hinaus können zur Finanzierung von Investitionen Kredite aufgenommen werden, für deren Rückzahlung längstens ein Zeitraum von dreißig Jahren vorzusehen ist. Die Summe aller Kredite darf nur mit Zustimmung des Gewährträgers zwei Drittel der im jeweils jüngsten testierten Jahresabschluss ausgewiesenen betrieblichen Erträge überschreiten.
(5) Der Jahres- und Konzernabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung der ergänzenden Bestimmungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt darüber hinaus entsprechend § 53 HGrG.
(6) Als Nachweis der Verwendung des Landeszuschusses für Forschung und Lehre nach Absatz 1 Satz 2 und 3 dient der Jahresabschluss nach Absatz 5 Satz 1, der eine Trennungsrechnung enthalten muss.
(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Dabei ist die Haftung des Universitätsklinikums auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerhaftung des Landes nach § 98 Abs. 5 ist insoweit ausgeschlossen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 ThürLHO ist sicherzustellen.

§ 102 Organe

Organe des Universitätsklinikums sind
1.
der Fakultätsrat (§ 103),
2.
der Klinikumsvorstand (§ 104),
3.
die Wahlversammlung (§ 107) und
4.
der Verwaltungsrat (§ 108).

§ 103 Fakultätsrat

(1) Der Fakultätsrat entscheidet in Angelegenheiten der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Erlass und Änderung der Satzungen des Universitätsklinikums, soweit in diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt ist,
2.
Erteilung des Einvernehmens zum Erlass und zur Änderung der Grundsatzung nach § 98 Abs. 3 und zur Struktur- und Entwicklungsplanung nach § 13 Abs. 4 und deren Fortschreibung, jeweils soweit Angelegenheiten von Lehre und Forschung betroffen sind, sowie die Stellungnahme hierzu im Übrigen,
3.
Erteilung des Einvernehmens vor Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium nach § 98 Abs. 2 Satz 4,
4.
Beschlussfassung über Berufungsvorschläge, bei unmittelbarem Bezug zur Krankenversorgung im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand,
5.
Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre,
6.
Stellungnahme zum Entwurf des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums für Forschung und Lehre,
7.
Stellungnahme zum Sachbericht zur Trennungsrechnung,
8.
Erteilung des Benehmens zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Struktureinheiten des Universitätsklinikums sowie zur Bestellung von deren Leitungen,
9.
Mitwirkung in der Findungskommission sowie an der Wahl und Abwahl des Wissenschaftlichen Vorstands in der Wahlversammlung,
10.
Erteilung des Einvernehmens zur Wahl und Abwahl des Medizinischen und des Kaufmännischen Vorstands,
11.
Wahl und Abwahl der Prodekane nach Absatz 4.
Der Fakultätsrat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen. Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Mitglieder des Universitätsklinikums nach § 98 Abs. 1 wählen die Mitglieder des Fakultätsrats. Für die Zusammensetzung und Stimmenverteilung im Fakultätsrat findet § 35 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nach § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 können an den Sitzungen des Fakultätsrats mit beratender Stimme teilnehmen. In Angelegenheiten von Forschung und Lehre kann auch ein Vertreter der Lehrkrankenhäuser nach § 110 mit beratender Stimme teilnehmen, soweit der Fakultätsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
(3) Der Dekan nach § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gehört dem Fakultätsrat ohne Stimmrecht an und führt dessen Vorsitz. Er bereitet die Sitzungen des Fakultätsrats vor, vollzieht dessen Beschlüsse und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Er meldet den Mittelbedarf für Forschung und Lehre zum Wirtschaftsplan des Universitätsklinikums beim Klinikumsvorstand an und entscheidet über die Verteilung der im Wirtschaftsplan für Aufgaben in Forschung und Lehre ausgewiesenen Mittel auf die einzelnen Organisationseinheiten.
(4) Prodekane werden auf Vorschlag des Dekans vom Fakultätsrat gewählt. Die Amtszeiten der Prodekane betragen nach Maßgabe der Grundsatzung zwei bis fünf Jahre. Der Fakultätsrat kann im Einvernehmen mit dem Dekan einen Prodekan abberufen; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. Das Nähere regelt das Universitätsklinikum in der Grundsatzung.

§ 104 Klinikumsvorstand

(1) Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum und führt dessen Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums zuständig, die nicht nach dem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes einem anderen Organ oder dem Gewährträger zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Erlass und Änderung der Grundsatzung nach § 98 Abs. 3 sowie die Aufstellung und Fortschreibung der Struktur- und Entwicklungsplanung nach § 13 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat nach § 103 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, soweit Angelegenheiten von Forschung und Lehre betroffen sind, im Übrigen unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Fakultätsrats nach § 103 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, vor Aufstellung und Fortschreibung der Struktur- und Entwicklungsplanung ist zusätzlich die Stellungnahme des Verwaltungsrats nach § 108 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 zu würdigen,
2.
Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium nach § 98 Abs. 2 Satz 4; vor Abschluss sind die Stellungnahme des Verwaltungsrats nach § 108 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 zu berücksichtigen und zu würdigen und das Einvernehmen mit dem Fakultätsrat nach § 103 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 herzustellen,
3.
Aufstellung des Wirtschaftsplans, hinsichtlich des Wirtschaftsplans für Forschung und Lehre unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Fakultätsrats nach § 103 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6,
4.
Aufstellung des Jahres- und Konzernabschlusses nach § 101 Abs. 5,
5.
Überprüfung frei werdender Hochschullehrerstellen sowie deren künftige Verwendung und Ausschreibung,
6.
Einstellung des Personals,
7.
Erstellung von Grundsätzen für den Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge mit Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum,
8.
aufgaben-, leistungs- und evaluationsbezogene Zuweisung von Stellen und Mitteln auf die Organisationseinheiten, soweit diese nicht nach § 103 Abs. 3 Satz 3 dem Dekan zugewiesen ist,
9.
Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Struktureinheiten sowie über die Bestellung von deren Leitungen im Benehmen mit dem Präsidium der Friedrich-Schiller-Universität Jena und dem Fakultätsrat nach § 103 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8,
10.
Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 über die Errichtung, Übernahme, Erweiterung oder Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen,
11.
Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats,
12.
Erteilung des Einvernehmens zu Berufungsvorschlägen mit unmittelbarem Bezug zur Krankenversorgung, das Einvernehmen kann nur wegen begründeter Zweifel an der Eignung eines vorgeschlagenen Kandidaten für die Aufgabe in der Krankenversorgung verweigert werden,
13.
Vorschlag für die Bestellung eines Pflegedirektors nach Maßgabe des § 108 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 im Benehmen mit den leitenden Pflegekräften des Universitätsklinikums und
14.
Wahrnehmung der Gesellschafterrechte für die Tochterunternehmen und Beteiligungen des Universitätsklinikums.
Der Klinikumsvorstand hat gegenüber den Struktureinheiten des Universitätsklinikums in der Krankenversorgung Weisungsbefugnis.
(2) Dem Klinikumsvorstand gehören an:
1.
der Medizinische Vorstand mit Zuständigkeit für den Geschäftsbereich der Krankenversorgung,
2.
der Kaufmännische Vorstand mit Zuständigkeit für den Geschäftsbereich der Wirtschaftsführung und Administration,
3.
der Wissenschaftliche Vorstand mit Zuständigkeit für den Geschäftsbereich der Forschung und Lehre, der zugleich das Amt des Dekans wahrnimmt.
Dem Kaufmännischen Vorstand obliegt die kaufmännische Führung des Universitätsklinikums. Hierzu hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Er hat die Stellung wie ein Beauftragter für den Haushalt nach § 9 ThürLHO. Die Geschäftsbereiche der Mitglieder des Klinikumsvorstands werden im Übrigen in der Grundsatzung geregelt.
(3) Der Klinikumsvorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Die Grundsatzung soll ein Schlichtungsverfahren für den Fall vorsehen, dass in wichtigen Angelegenheiten keine einstimmige Beschlussfassung zustande kommt. Der Pflegedirektor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Klinikumsvorstands teil. Der Klinikumsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf.
(4) Der Klinikumsvorstand wählt für in der Regel vier Jahre, höchstens jedoch für die Dauer der jeweiligen Amtszeit des bestellten Mitglieds, einen Sprecher, der durch den Verwaltungsrat bestellt wird. Die Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Klinikumsvorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich und im Übrigen nach Aufforderung, schriftlich über grundsätzliche Angelegenheiten, die Lage sowie die Ergebnis- und Liquiditätsentwicklung des Universitätsklinikums zu berichten. Einmal jährlich ist über den Stand der Unternehmensbeteiligungen, die erworbenen oder errichteten Unternehmen sowie die Weiterentwicklung des Risikomanagements zu berichten. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist außerdem bei wichtigen Anlässen unverzüglich zu berichten. Zu der ersten Verwaltungsratssitzung eines Geschäftsjahres berichtet der Klinikumsvorstand über den Geschäftsablauf unter Gegenüberstellung der Planung des vergangenen Geschäftsjahrs. Ferner ist dem Verwaltungsrat zu seiner ersten Sitzung im Geschäftsjahr ein zusammenfassender Überblick über die Investitionen des abgelaufenen Geschäftsjahrs zu geben, die nicht zustimmungsbedürftig waren.

§ 105 Wahl der Mitglieder des Klinikumsvorstands und dienstrechtliche Stellung

(1) Der Wissenschaftliche Vorstand, der Hochschullehrer sein muss, wird von der Wahlversammlung nach § 107 mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer gewählt. Die Stelle ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Zur Vorbereitung der Wahl erstellt eine Findungskommission, bestehend zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Fakultätsrats aus verschiedenen Gruppen nach § 21 Abs. 2, unter Vorsitz des Verwaltungsratsvorsitzenden einen Wahlvorschlag, der mehrere Namen enthalten kann und der als Empfehlung der Wahlversammlung zuzuleiten ist. Eine mehrfache Wiederwahl des Wissenschaftlichen Vorstandes ist zulässig; die Sätze 2 und 3 finden dann keine Anwendung.
(2) Der Medizinische und der Kaufmännische Vorstand werden jeweils mit der Mehrheit der Stimmen des Verwaltungsrats und zusätzlich der Stimmen der Verwaltungsratsmitglieder nach § 108 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gewählt. Die Wahl bedarf des Einvernehmens des Fakultätsrats. Vor der Wahl des Medizinischen Vorstands, der approbierter Arzt sein muss und über Erfahrungen in der Leitung einer klinischen Einrichtung verfügen soll, sind die Leiter der an der Krankenversorgung beteiligten Kliniken, Institute und sonstigen Struktureinheiten anzuhören. Die Stellen sind rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Eine mehrfache Wiederwahl ist zulässig; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt bis zu sechs Jahre. Sie nehmen ihre Ämter hauptamtlich wahr. Mit den Vorstandsmitgliedern werden für die Dauer ihrer Amtszeit leistungsabhängige Dienstverträge geschlossen. Gegenüber den Vorstandsmitgliedern wird das Universitätsklinikum durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. Für die Vorstandsmitglieder findet § 30 Abs. 11 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

§ 106 Abwahl der Mitglieder des Klinikumsvorstands

(1) Der Wissenschaftliche Vorstand kann auf Antrag des Fakultätsrats oder des Verwaltungsrats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Wahlversammlung nach § 107 abgewählt werden. Die Abwahl bedarf zusätzlich einer Mehrheit von zwei Dritteln der der Wahlversammlung angehörenden Hochschullehrer. Der Antrag des Fakultätsrats oder des Verwaltungsrats nach Satz 1 bedarf jeweils einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. § 30 Abs. 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der vorläufige Leiter aus dem Kreis der im Fakultätsrat vertretenen Hochschullehrer zu wählen ist.
(2) Der Medizinische und der Kaufmännische Vorstand können durch den Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und zusätzlich der Stimmen der Verwaltungsratsmitglieder nach § 108 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 abgewählt werden; ein Abwahlverfahren kann auch vom Fakultätsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beantragt werden. Die Abwahl erfolgt im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Fakultätsratsmitglieder.

§ 107 Wahlversammlung

(1) Die Wahlversammlung entscheidet über die Wahl und Abwahl des Wissenschaftlichen Vorstands nach § 105 Abs. 1 und § 106 Abs. 1.
(2) Die Wahlversammlung setzt sich aus den Fakultätsrats- und Verwaltungsratsmitgliedern zusammen. Den Vorsitz führt der Verwaltungsratsvorsitzende.

§ 108 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien für die Geschäftstätigkeit des Universitätsklinikums und überwacht die Tätigkeit des Klinikumsvorstands. Er trägt dafür Sorge, dass das Universitätsklinikum die ihm zur Gewährleistung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung obliegenden Aufgaben erfüllt. Der Verwaltungsrat hat ein umfassendes Informations-, Einsichts- und Prüfungsrecht gegenüber dem Universitätsklinikum und dessen Organen und Struktureinheiten.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten des Universitätsklinikums, soweit die Zuständigkeit in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nicht nach § 103 Abs. 1 dem Fakultätsrat zugewiesen ist. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Genehmigung der Grundsatzung nach § 98 Abs. 3 und der sonstigen Satzungen einschließlich der Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands,
2.
Stellungnahme zu den Struktur- und Entwicklungsplänen nach § 13 Abs. 4 und deren Fortschreibung sowie zu den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 98 Abs. 2 Satz 4 vor deren Abschluss mit dem Ministerium,
3.
Zustimmung zum Wirtschaftsplan,
4.
Bestellung und Beauftragung des Abschlussprüfers,
5.
Beschluss des Jahres- und Konzernabschlusses nach § 101 Abs. 5 unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Fakultätsrats nach § 103 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 sowie die Beschlussempfehlung an den Gewährträger zur Feststellung des Jahresabschlusses sowie zur Billigung des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts,
6.
Entlastung des Klinikumsvorstands,
7.
Bestellung eines Pflegedirektors auf Vorschlag des Klinikumsvorstands in der Regel für zehn Jahre; die Wiederbestellung ist möglich,
8.
Entscheidung über Kreditaufnahmen, Grundstücks- und Beteiligungsgeschäfte,
9.
Zustimmung zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Kliniken, klinischen Einrichtungen und sonstigen Struktureinheiten,
10.
Mitwirkung in der Findungskommission sowie an der Wahl und Abwahl des Wissenschaftlichen Vorstands in der Wahlversammlung,
11.
Wahl und Abwahl des Medizinischen und des Kaufmännischen Vorstands,
12.
Entscheidung über die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder,
13.
Entscheidung über die Grundsätze für den Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge mit Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum.
(3) Dem Verwaltungsrat gehören an:
1.
der für das Hochschulwesen zuständige Minister oder ein für die Dauer seiner Amtszeit von ihm dauerhaft benannter Vertreter als Vorsitzender,
2.
der für Finanzen zuständige Minister oder ein für die Dauer seiner Amtszeit von ihm dauerhaft benannter Vertreter,
3.
der Präsident der Friedrich-Schiller-Universität Jena oder ein für die Dauer seiner Amtszeit von ihm dauerhaft benannter Vertreter,
4.
zwei mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus der Medizin und eine mit dem Hochschul- oder Krankenhauswesen vertraute Persönlichkeit aus Klinikmanagement, Wirtschaft oder Dienstleistungsbereich, die nicht der Friedrich-Schiller-Universität Jena oder dem Ministerium angehören,
5.
ein in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den am Universitätsklinikum tätigen Beamten und Arbeitnehmern aus dem Kreis der Wahlberechtigten gewählter Vertreter.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 werden auf Vorschlag des Präsidiums der Friedrich-Schiller-Universität Jena im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand vom Ministerium für die Dauer von vier Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 5 kann sich durch einen Stellvertreter vertreten lassen, der in entsprechender Anwendung von Satz 1 Nr. 5 gewählt wird. Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 5 sowie sein Stellvertreter werden für drei Jahre gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschluss. Die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats ist gegeben, wenn mindestens ein Mitglied nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 sowie mindestens zwei weitere Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieses Gesetz oder die Grundsatzung nichts anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen in Angelegenheiten:
1.
der Entscheidung über die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder nach § 105 Abs. 3 Satz 3,
2.
der Aufnahme von Krediten und Gewährung von Darlehen, soweit die satzungsmäßig hierfür festgelegten Grenzen überschritten werden sowie
3.
über Grundsätze für den Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge mit Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum
und bei Beschlüssen, die der Zustimmung des Gewährträgers nach § 109 bedürfen, kann keines der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 überstimmt werden.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die innere Ordnung und die Einberufung des Verwaltungsrats geregelt werden. Die Beratungen des Verwaltungsrats werden vom Klinikumsvorstand vorbereitet. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nehmen an den Beratungen des Verwaltungsrats teil, soweit er im Einzelfall nichts anderes beschließt. Das Universitätsklinikum kann die erforderlichen Aufwendungen der Mitglieder des Verwaltungsrats nach Maßgabe der Grundsatzung tragen. Verletzt ein Verwaltungsratsmitglied seine Pflichten, finden § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 46 ThürBG sinngemäß Anwendung.

§ 109 Rechte des Gewährträgers

(1) Das Land als Gewährträger wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium vertreten.
(2) Nachfolgende Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Gewährträgers:
1.
die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Geschäftszweige,
2.
der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken oberhalb einer vom Gewährträger bestimmten Wertgrenze,
3.
die Aufnahme von Krediten und Gewährung von Darlehen, soweit die satzungsmäßig hierfür festgelegten Grenzen überschritten werden,
4.
der Erwerb und die Gründung von Unternehmen, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen und
5.
die Antragstellung auf Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
(3) Auf Vorschlag des Verwaltungsrats entscheidet der Gewährträger bis zum 31. August des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie über die Billigung des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts. Gleichzeitig ergeht eine Entscheidung über die Verwendung des Jahresergebnisses einschließlich der Deckung eines etwaigen Bilanzverlustes.
(4) Der Gewährträger kann widerruflich die vorherige Zustimmung zu einem bestimmten Teil von Geschäften allgemein oder im Einzelfall, auch unter Festlegung von Wertgrenzen, erteilen.
(5) Die Entlastung des Verwaltungsrats erteilt der Gewährträger.

§ 110 Lehrkrankenhäuser

(1) Für die klinische Ausbildung von Studierenden kann das Universitätsklinikum mit kommunalen, gemeinnützigen oder anderen geeigneten Krankenanstalten oder deren Abteilungen als Lehrkrankenhäusern nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte Kooperationen zum Zweck der Ausbildung der Studierenden vereinbaren. Der Fakultätsrat erlässt Richtlinien über die Zuteilung der Ausbildungsplätze.
(2) Das Universitätsklinikum trifft mit dem jeweiligen Krankenhausträger eine Vereinbarung über die von beiden Vertragspartnern zu erbringenden Leistungen. Die Vereinbarung soll die Verantwortlichkeit des Universitätsklinikums für die Ausbildung der Studierenden regeln und vorsehen, dass der Fakultätsrat vor der Besetzung leitender Stellen in den Abteilungen der Lehrkrankenhäuser zu hören ist.

Siebter Teil Duale Hochschule

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 111 Aufgaben und Gliederung

(1) Die Duale Hochschule erfüllt ihre Aufgaben durch das Zusammenwirken mit den beteiligten Praxispartnern. Beteiligte Praxispartner können Unternehmen der Wirtschaft und vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben, sein. Sie können sich an der Durchführung des Studiums an der Dualen Hochschule beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Inhalte der in das Studium integrierten praktischen Studienabschnitte zu vermitteln und wenn sie für die Dauer des Studiums eine Ausbildungsvergütung gewähren. Die Ausbildungsvergütung ist nach dem Günstigkeitsprinzip zu gewähren. Die Vergütung darf den Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG) zuzüglich der Beträge nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG sowie nach § 13a BAföG nicht unterschreiten (Mindestausbildungsvergütung). Die Duale Hochschule regelt das Verfahren für die Zulassung als Praxispartner sowie die Grundsätze für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Praxispartner und Studierendem durch Satzungen.
(2) Die Duale Hochschule erfüllt die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 durch
1.
die Vermittlung der Fähigkeit zu selbständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis im Rahmen praxisintegrierender dualer Studiengänge in Zusammenarbeit mit den Praxispartnern,
2.
die Durchführung von anwendungsbezogenen Forschungsprojekten in Zusammenarbeit mit den Praxispartnern, anderen Hochschulen oder der Wirtschaft,
3.
die Beteiligung an der Entwicklung und Umsetzung weiterbildender Masterstudiengänge von mit der Dualen Hochschule kooperierenden Hochschulen (Kooperationshochschulen) und
4.
berufsbezogene wissenschaftliche Weiterbildungsangebote mit Bezug auf das eigene Fächerspektrum.
(3) Die Duale Hochschule erteilt ihre Studienangebote in Gera (Campus Gera) und in Eisenach (Campus Eisenach); Verwaltungssitz der Dualen Hochschule ist Gera. An der Dualen Hochschule werden Studienbereiche eingerichtet. Die Studienbereiche werden in Studiengänge untergliedert. Jeder Studiengang hat mindestens eine Studienrichtung.

Zweiter Abschnitt Organisation

§ 112 Zentrale Organe

Organe der Dualen Hochschule auf der zentralen Ebene sind:
1.
das Präsidium (§ 113),
2.
der Hochschulrat (§ 114),
3.
der Senat (§ 115) und
4.
die Hochschulversammlung (§ 36).

§ 113 Präsidium

(1) Das Präsidium hat über die in § 29 Abs. 1 genannten Zuständigkeiten hinaus die Aufgabe, die Studienkapazitäten nach § 114 Abs. 1 Nr. 2 in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 sowie des § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 1, Satz 5 und 6 und Abs. 2 des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 535) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen und festzulegen.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident oder die Vizepräsidenten sowie der Kanzler bilden das Präsidium.
(3) Der Präsident bestellt nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 aus dem Kreis der am Campus Eisenach tätigen Professoren einen Vizepräsidenten als seinen ständigen Vertreter. Die Bestellung weiterer Vizepräsidenten bleibt davon unberührt.

§ 114 Hochschulrat

(1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Duale Hochschule, insbesondere
1.
zur Einrichtung oder Aufhebung von Studiengängen und Studienrichtungen,
2.
zur Festlegung von Obergrenzen für Studienkapazitäten am Campus Gera und am Campus Eisenach unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten sowie der haushaltsrechtlichen Vorgaben,
3.
zu Prüfungs- und Studienordnungen,
4.
zur Berufungsordnung,
5.
zur Immatrikulationsordnung, die auch die Festlegungen nach Nummer 2 sowie Regelungen über das Verfahren der Verteilung der Studienplätze bei beschränkten Studienplatzkapazitäten enthalten muss,
6.
zu den Grundsätzen für die Ausgestaltung des Ausbildungsvertrags zwischen den Studierenden und den Praxispartnern und
7.
zu den Grundsätzen für das Verfahren zur Zulassung als Praxispartner.
(2) Über die in Absatz 1 und in § 34 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufgaben hinaus hat der Hochschulrat folgende Aufgaben:
1.
die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Koordinierungskommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 118 Abs. 3 Satz 3,
2.
die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Studienkommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 119 Abs. 3 Satz 3.
(3) Dem Hochschulrat gehören abweichend von § 34 Abs. 3 folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
ein Vertreter des Ministeriums,
2.
fünf Vertreter der Praxispartner,
3.
drei Vertreter der Wirtschaftskammern,
4.
zwei Vertreter der Gewerkschaften,
5.
ein Vertreter der auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der öffentlichen oder freien Wohlfahrtspflege,
6.
ein externer Vertreter einer wissenschaftlichen Einrichtung.
Die Mitglieder nach Nummer 2 und 6 bedürfen der Bestätigung des Senats mit Stimmenmehrheit.
(4) Abweichend von § 34 Abs. 3 werden die Mitglieder des Hochschulrats nach Absatz 3 Nr. 2 bis 6 wie folgt benannt:
1.
von den fünf Vertretern nach Absatz 3 Nr. 2 drei durch die Industrie- und Handelskammern, einer durch die Handwerkskammern und einer als gemeinsamer Vorschlag durch die auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege,
2.
die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 3 durch die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern,
3.
die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 4 durch den Dachverband der Gewerkschaften,
4.
der Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 als gemeinsamer Vorschlag durch die auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege und
5.
der Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 durch den Präsidenten der Dualen Hochschule.
(5) Das Nähere regelt die Duale Hochschule in der Grundordnung.

§ 115 Senat

(1) Der Senat der Dualen Hochschule hat über die in § 35 Abs. 1 genannten Aufgaben hinaus folgende Aufgaben:
1.
die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Koordinierungskommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 118 Abs. 3 Satz 3,
2.
die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Studienkommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 119 Abs. 3 Satz 3 und
3.
die Mitwirkung bei der Bestellung der Leiter der Studienrichtungen nach Maßgabe des § 121 Satz 2.
(2) Das Nähere regelt die Duale Hochschule in der Grundordnung.

§ 116 Dezentrale Organisation

Die Ausübung der Selbstverwaltungsrechte der Mitgliedergruppen der Dualen Hochschule erfolgt über die Organe der zentralen Ebene sowie die Gremien unterhalb der zentralen Ebene. Aufgaben, die nach diesem Gesetz oder hierauf beruhenden Rechtsverordnungen Dekanen übertragen sind oder auf diese übertragen werden können, werden an der Dualen Hochschule durch den Präsidenten wahrgenommen und können von ihm auf Vizepräsidenten übertragen werden. Die §§ 38 bis 41 finden keine Anwendung.

§ 117 Gremien der dezentralen Ebene

Unterhalb der zentralen Ebene werden an der Dualen Hochschule folgende Gremien gebildet:
1.
Koordinierungskommissionen,
2.
Studienkommissionen und
3.
Kooperationsausschüsse.
Im Übrigen regelt die Grundordnung die Selbstverwaltungsstruktur unterhalb der zentralen Ebene nach den §§ 118 bis 120.

§ 118 Koordinierungskommissionen

(1) Am Campus Gera und am Campus Eisenach ist je eine Koordinierungskommission zu bilden.
(2) Die Koordinierungskommissionen regeln die Zusammenarbeit zwischen der Dualen Hochschule und den zugelassenen Praxispartnern bezogen auf die dualen Studiengänge. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
1.
die Verteilung der Studienkapazitäten auf die Studienrichtungen und die Praxispartner,
2.
die Abgabe von Empfehlungen für die Bestellung der Leiter einer Studienrichtung nach § 121,
3.
die Entwicklung von Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung von Ausbildungsplätzen bei den Praxispartnern,
4.
die Aufstellung von Eignungsgrundsätzen für die Zulassung von Praxispartnern sowie die Aufsicht über deren Einhaltung.
Die Koordinierungskommissionen geben sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der jeweiligen Koordinierungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
der Präsident oder ein von ihm beauftragter Vizepräsident,
2.
für jeden Studienbereich am Campus je ein Leiter einer Studieneinrichtung,
3.
für jeden Studienbereich am Campus je ein Vertreter aus dem Kreis der Praxispartner und
4.
für jeden Studienbereich am Campus je ein Vertreter aus dem Kreis der Studierenden.
Jedes Mitglied nach Satz 1 hat einen Stellvertreter. Der Präsident bestellt die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Vorschlag des Senats nach § 115, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Empfehlung des Hochschulrats nach § 114 und die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von einem Jahr auf Vorschlag der Organe der Studierendenschaft nach § 80 Abs. 2. Jede Koordinierungskommission hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Das Nähere regelt die Duale Hochschule in der Grundordnung.

§ 119 Studienkommissionen

(1) Für jeden Studienbereich ist eine Studienkommission zu bilden.
(2) Die Studienkommissionen haben die Aufgabe, Empfehlungen zu fachlichen Angelegenheiten der Studienbereiche abzugeben. Ihnen obliegt insbesondere die Erarbeitung der Studien- und Prüfungsordnungen im Auftrag des Senats. Die Studienkommissionen geben sich eine Geschäftsordnung.
(3) Jeder Studienkommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
vier Vertreter aus dem Kreis der Hochschullehrer,
2.
zwei Vertreter aus dem Kreis der Praxispartner,
3.
zwei Vertreter aus dem Kreis der Studierenden.
Jedes Mitglied nach Satz 1 hat einen Stellvertreter. Der Präsident bestellt die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Vorschlag des Senats, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Empfehlung des Hochschulrats und die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von einem Jahr auf Vorschlag der Organe der Studierendenschaft. Ist der Studienbereich an beiden Standorten der Dualen Hochschule eingerichtet, sind bei den Vorschlägen und Empfehlungen zu den Mitgliedern und deren Stellvertretern beide Standorte angemessen zu berücksichtigen. Jede Studienkommission hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Das Nähere regelt die Duale Hochschule in der Grundordnung.

§ 120 Kooperationsausschüsse

(1) Für die Koordination der Zusammenarbeit mit Kooperationshochschulen nach § 111 Abs. 2 Nr. 3 bildet die Duale Hochschule jeweils einen Kooperationsausschuss, dem mit paritätischer Mitglieder- und Stimmenverteilung Vertreter der Dualen Hochschule und Vertreter der Kooperationshochschule angehören. Dabei ist eine angemessene Repräsentation aller Statusgruppen der Hochschule zu gewährleisten.
(2) Die Kooperationsausschüsse haben die Aufgabe, die Koordination der Zusammenarbeit zwischen der Dualen Hochschule und der Kooperationshochschule vorzunehmen. Sie geben gegenüber dem Präsidium Empfehlungen zur Entwicklung von weiterbildenden Masterstudiengängen und Weiterbildungsangeboten.
(3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 ist in der Grundordnung der Dualen Hochschule und in den zwischen der Dualen Hochschule und der jeweiligen Kooperationshochschule abzuschließenden Vereinbarungen zu regeln.

§ 121 Leiter einer Studienrichtung

Der Leiter einer Studienrichtung ist für die inhaltliche Ausgestaltung sowie für den geordneten Ablauf des Studiums einer Studienrichtung und für die Zusammenarbeit mit den Praxispartnern verantwortlich. Der Leiter einer Studienrichtung wird vom Präsidenten auf Empfehlung der jeweiligen Koordinierungskommission und im Benehmen mit dem Senat aus dem Kreis der Hochschullehrer der Dualen Hochschule für drei Jahre bestellt. Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich.

Achter Teil Nichtstaatliche Hochschulen

§ 122 Staatliche Anerkennung

(1) Eine Bildungseinrichtung kann als Hochschule staatlich anerkannt werden, wenn
1.
das Studium an dem in § 46 Abs. 1 genannten Ziel ausgerichtet ist,
2.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Bildungseinrichtung vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe liegend ist,
3.
die Ausbildung und die Prüfungen denjenigen in vergleichbaren Studiengängen der Hochschulen des Landes gleichwertig sind; sofern solche Studiengänge nicht bestehen, können auch Studiengänge an Hochschulen anderer Länder im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes zum Vergleich herangezogen werden,
4.
die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule des Landes erfüllen,
5.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an den Hochschulen des Landes gefordert werden,
6.
die Mitglieder und Angehörigen der Bildungseinrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken und
7.
der Bestand der Hochschule sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Hochschulpersonals dauerhaft gesichert sind.
(2) Die staatliche Anerkennung bedarf vor Aufnahme des Studienbetriebs der positiven Akkreditierung der Studiengänge entsprechend § 49. Innerhalb von fünf Jahren nach ihrer staatlichen Anerkennung hat sich die staatlich anerkannte Hochschule einem Akkreditierungsverfahren durch den Wissenschaftsrat zu unterziehen.
(3) Für kirchliche Bildungseinrichtungen können Ausnahmen von den in Absatz 1 Nr. 2 und 6 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer Hochschule des Landes gleichwertig ist.
(4) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.

§ 123 Anerkennungsverfahren

(1) Die staatliche Anerkennung wird vom Ministerium ausgesprochen; sie kann nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 ThürVwVfG befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) In dem Anerkennungsbescheid ist festzulegen:
1.
der Name, Sitz und Träger der Hochschule,
2.
auf welche Studiengänge sich die Anerkennung erstreckt,
3.
wie die Hochschule gegliedert ist,
4.
in welcher Weise die Mitglieder und Angehörigen der Bildungseinrichtung an der Gestaltung des Studiums mitwirken,
5.
welche Hochschulprüfungen abgenommen und welche Grade verliehen werden dürfen.
(3) Nachträgliche wesentliche Änderungen, insbesondere die Erweiterung des Studienangebots oder der Wechsel des Trägers, setzen eine Änderung der staatlichen Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 voraus.

§ 124 Rechtswirkungen der Anerkennung

(1) Die nichtstaatlichen Hochschulen können im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen; diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Grade gleicher Studiengänge an Hochschulen des Landes.
(2) Das Ministerium kann einer nichtstaatlichen Hochschule die Bezeichnung Universität oder Hochschule allein oder in Wortverbindungen mit einem sich von Hochschulen des Landes unterscheidenden Zusatz genehmigen, wenn sie als Hochschule des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte.
(3) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die Prüfungsordnungen sowie die Berufungsordnungen der nichtstaatlichen Hochschulen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium; die Studienordnungen sind anzuzeigen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Prüfungs- und Studienordnungen, die Verleihungen von Graden sowie die Akkreditierung von Studiengängen finden entsprechende Anwendung.
(5) Für die Führung der Bezeichnung „Professor“ durch die hauptberuflich Lehrenden gilt § 88 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(6) An nichtstaatlichen Hochschulen können nach näherer Bestimmung der Voraussetzung durch den Träger der Hochschule Honorarprofessoren bestellt werden. Die Honorarprofessoren müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen, die für die Bestellung von Honorarprofessoren an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Die Genehmigung der Bestellung ist vom Träger der Hochschule beim Ministerium zu beantragen. Dem Antrag sind Gutachten über die Qualifikation des Vorgeschlagenen beizufügen. Für den Widerruf der Genehmigung oder den Verzicht auf die Bestellung gelten die Bestimmungen für den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf die Bestellung von Honorarprofessoren an staatlichen Hochschulen entsprechend. § 90 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(7) Das Ministerium kann sich in Wahrnehmung der ihm obliegenden Rechtsaufsicht beim Träger der Hochschule über die Angelegenheiten der nichtstaatlichen Hochschule unterrichten; der Träger ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten. Das Ministerium kann Beauftragte zu Hochschulprüfungen entsenden.
(8) Die nichtstaatliche Hochschule soll mit den Hochschulen des Landes zusammenwirken.
(9) Eine staatlich anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.

§ 125 Verlust der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht binnen eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel nicht in einer angemessenen Frist abgeholfen wird.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen wird oder der Träger oder Leiter der Hochschule wiederholt gegen die ihm nach diesem Gesetz obliegenden oder auferlegten Verpflichtungen verstößt. Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn der Leistungsstand der Studierenden hinter dem Leistungsstand der Studierenden entsprechender Studiengänge der Hochschulen des Landes zurückbleibt oder wenn der Wissenschaftsrat keine positive Akkreditierung ausspricht.
(4) Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

§ 126 Franchising, Niederlassungen auswärtiger Hochschulen

(1) Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Hochschulstudiengänge mit Bildungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung durchführen oder auf Hochschulabschlüsse vorbereiten (Franchising), wenn
1.
nur Studienbewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium in die Kooperationshochschule erfüllen,
2.
die Verantwortung und Kontrolle über die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes sowie über die Erbringung der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen durch die Kooperationshochschule gesichert ist und ihre im Herkunftsstaat anerkannten Hochschulqualifikationen und Hochschulgrade auch dann verleihen darf, wenn die dieser Verleihung zugrundeliegende Ausbildung ganz oder zumindest teilweise in Thüringen erfolgt, und
3.
das Studienangebot der Kooperationshochschule nach den im Herkunftsstaat geltenden Regelungen zur Qualitätssicherung ordnungsgemäß akkreditiert worden ist.
Der Betrieb der Bildungseinrichtung ist dem Ministerium mindestens sechs Monate im Voraus anzuzeigen. Der Anzeige sind die erforderlichen Nachweise und eine Garantieerklärung der Kooperationshochschule beizufügen, nach der die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Für Ausweitungen oder wesentliche Änderungen des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Bildungseinrichtungen nach Satz 1 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr bei allen im Zusammenhang mit dem Studienangebot stehenden Handlungen und bei der Bewerbung des Studienangebots darauf hinzuweisen, dass ihre Einrichtung selbst nicht Hochschule ist und die Studiengänge nicht von ihr angeboten werden, und haben über Namen, Rechtsform und Herkunftsstaat der kooperierenden Hochschule zu informieren.
(2) Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und aus anderen Bundesländern gelten als staatlich anerkannt, soweit sie Hochschulqualifikationen ihres Herkunftsstaates vermitteln und die Qualität des Studienangebots nach den im Herkunftsstaat geltenden Regelungen gesichert ist. Die Träger von Niederlassungen nach Satz 1 müssen die Einrichtung der Niederlassung sowie die Einstellung, Ausweitung und wesentliche Änderung des Studienangebots dem Ministerium mindestens sechs Monate im Voraus anzeigen und das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eine staatliche Anerkennung oder ein gleichwertiger staatlicher Akt erforderlich, sind der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder dieses Akts oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung oder dieses Akts durch den Herkunftsstaat unverzüglich anzuzeigen.
(3) Niederlassungen ausländischer Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium. Die Voraussetzungen nach § 122 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsvoraussetzungen für Niederlassungen nach Satz 2 sind mit dem Antrag auf Genehmigung und bei jeder Ausweitung oder wesentlichen Änderung des Studienangebots nachzuweisen. Die Genehmigung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 2 dienen. Die Einstellung des Studienangebots ist dem Ministerium mindestens drei Monate im Voraus anzuzeigen.
(4) Träger von Niederlassungen nach den Absätzen 2 und 3 haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.
(5) Niederlassungen nach den Absätzen 2 und 3 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und der Rechtsform ihres Trägers ihren Herkunftsstaat anzugeben. Niederlassungen nach Absatz 3 sind verpflichtet, Personen, die an ihren Bildungsangeboten teilnehmen, über Art, Umfang und Reichweite ihrer Ausbildungsleistung zu informieren. Studierende an Niederlassungen nach den Absätzen 2 und 3 haben keinen Anspruch gegen das Land auf Beendigung ihres Studiums.
(6) Das Ministerium kann den Betrieb einer Niederlassung nach Absatz 3 untersagen, soweit diese ohne die erforderliche staatliche Anerkennung oder unter Verstoß auf die Hinweis- und Informationspflichten nach Absatz 5 oder ohne rechtzeitige oder vollständige Anzeige
1.
Hochschulstudiengänge durchführt,
2.
Hochschulprüfungen abnimmt oder
3.
Akademische Grade verleiht.

Neunter Teil Ergänzende Bestimmungen

§ 127 Institut an der Hochschule

(1) Eine rechtlich selbständige wissenschaftliche Einrichtung außerhalb der Hochschule kann von der Hochschule als Institut an der Hochschule anerkannt werden, wenn
1.
die Einrichtung auch Aufgaben der Hochschule nach § 5 wahrnimmt, die von der Hochschule nicht in gleichwertiger Weise erfüllt werden können, und diese in Zusammenarbeit mit ihr vollzieht,
2.
die Beachtung der Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit und das Recht auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gesichert sind und
3.
die wissenschaftliche Einrichtung sich zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses der Hochschule verpflichtet.
Die Einrichtung soll sich überwiegend aus Mitteln Dritter finanzieren.
(2) Das Zusammenwirken zwischen den anerkannten Instituten nach Absatz 1 Satz 1 und den Hochschulen wird durch Vertrag geregelt.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 ist zeitlich zu befristen; sie kann nach Überprüfung verlängert werden.
(4) Die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 kann unabhängig von ihrer Befristung widerrufen werden, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen von der Einrichtung nicht mehr erfüllt werden.

§ 128 Staatliches Studienkolleg

(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Studienbewerber mit einer im Ausland erworbenen Schulbildung auf das Hochschulstudium vorzubereiten und die Feststellungsprüfung zum Nachweis der Geeignetheit für die Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule durchzuführen. Das Studienkolleg ist einer Hochschule organisatorisch zugeordnet. Abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 4 ist Dienstvorgesetzter des Leiters des Studienkollegs der Präsident der Hochschule, der das Studienkolleg organisatorisch zugeordnet ist. Besucher des Studienkollegs werden als Studierende bei der zuständigen Hochschule immatrikuliert.
(2) Die Hochschule nach Absatz 1 Satz 2 regelt insbesondere die Organisation des Studienkollegs, die Zulassung zum Studienkolleg, die Rechtsstellung der Kollegiaten und die Ordnungsmaßnahmen, einschließlich des Ausschlusses aus dem Studienkolleg bei Pflichtverletzung oder wegen dauernd unzureichender Leistungen, durch eine Kollegordnung, die der Zustimmung des Ministeriums bedarf. Das Nähere zur Feststellungsprüfung, insbesondere die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren werden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Schulrechts durch Rechtsverordnung des Ministeriums im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium geregelt.
(3) Das Studienkolleg kann zur Erfüllung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit Bildungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs gemeinsam mit Hochschulen nach § 1 Abs. 2 oder nach § 122 staatlich anerkannten Hochschulen in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten. Die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit nach Satz 1 regeln die Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung. Dabei ist in dieser sicherzustellen, dass das Studienkolleg das Lehrangebot entwickelt und die Feststellungsprüfung abnimmt; das Nähere regelt die Kollegordnung.

§ 129 Verträge mit den Kirchen

(1) Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Vor jeder Berufung in ein Professorenamt in evangelischer oder katholischer Theologie ist die Zustimmung der jeweils zuständigen Kirche über das Ministerium herbeizuführen. Die Absetzung oder die Umwidmung einer Professur in evangelischer oder katholischer Theologie bedarf der Zustimmung des Ministeriums.
(3) Die Einführung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen in evangelischer oder katholischer Theologie oder in evangelischer oder katholischer Religionslehre und von Studiengängen, die den Erwerb der Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts ermöglichen, sowie Änderungen der Organisationsstruktur der Hochschule, soweit sie die bestehenden Fachbereiche für evangelische oder katholische Theologie betreffen, sind nur nach Abschluss der in den Verträgen mit den Kirchen vorgesehenen Verfahren zulässig. Dies gilt auch für den Erlass von Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen in evangelischer oder katholischer Theologie. Beteiligte der Verfahren sind die zuständigen kirchlichen Stellen und das Ministerium.

§ 130 Doktor der Wissenschaften

(1) Inhaber des Grades „Doktor der Wissenschaften (Dr. sc.)“ können die Umwandlung ihres Grades in den akademischen Grad eines habilitierten Doktors „(Dr. habil.)“ beantragen. Über die Umwandlung entscheidet die Hochschule, die den Grad „Doktor der Wissenschaften“ verliehen hat, aufgrund von Richtlinien, die das Ministerium erlässt. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller die von der Habilitationsordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Sofern der Grad „Doktor der Wissenschaften“ von einer anderen Einrichtung als einer Hochschule verliehen worden ist, ist der Antrag bei einer vom Ministerium zu bestimmenden Hochschule zu stellen. Antragsbefugt ist in diesem Fall, wer seinen Wohnsitz in Thüringen hat.
(3) Der Grad „Doktor der Wissenschaften“ kann, wenn er nicht umgewandelt wird, weiterhin geführt werden.

§ 131 Feststellung der Gleichwertigkeit

(1) Auf der Grundlage des Artikels 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages kann Absolventen einer Hoch-, Fach- oder Ingenieurschule und Absolventen einer kirchlichen Bildungseinrichtung, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte oder hat, auf Antrag die Gleichwertigkeit der von ihnen auf der Grundlage von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungsnachweise mit entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im bisherigen Bundesgebiet bescheinigt werden, soweit der Abschluss bis zum 31. Dezember 1994 erworben wurde. Das Nähere zum Verfahren der Feststellung der Gleichwertigkeit regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
(2) Die in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gleichstellungen von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen bleiben unberührt.

§ 132 Nachdiplomierung

(1) Absolventen einer Fach- oder Ingenieurschule wird auf Antrag vom Ministerium nachträglich der Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) als staatliche Bezeichnung zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit des Fach- oder Ingenieurschulabschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen nach § 131 Abs. 1 festgestellt wurde und der Inhaber des Abschlusses entweder eine vom Ministerium anerkannte, mindestens einjährige fachspezifische Zusatzausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen oder den Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit erbracht hat. Die Zusatzausbildung soll an einer Fachhochschule durchgeführt werden. Sie kann berufsbegleitend erfolgen. Das Nähere zum Verfahren der Nachdiplomierung regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
(2) Absolventen von Hochschulen, welchen ein Zeugnis über das erfolgreiche Ablegen der Hauptprüfung oder den Hochschulabschluss ohne Anfertigung einer Diplomarbeit erteilt wurde, wird bei einer fachhochschulverwandten Ausbildung auf Antrag vom Ministerium nachträglich der Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) als staatliche Bezeichnung zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Fachhochschulen nach § 131 Abs. 1 festgestellt wurde.
(3) Absolventen von kirchlichen Bildungseinrichtungen, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten oder haben, wird auf Antrag vom Ministerium nachträglich der Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) als staatliche Bezeichnung zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit des erworbenen Abschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Fachhochschulen nach § 131 Abs. 1 festgestellt wurde.

§ 133 Anwendung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz findet auf Prüfungsverfahren einschließlich Promotionen und Habilitationen Anwendung, soweit die Satzungen der Hochschulen nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

§ 134 Ausführungsvorschriften

Das Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 135 Anpassungspflicht

Die Hochschulen sind verpflichtet, die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erlassenden Satzungen unverzüglich zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen.

§ 136 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Anerkennung des Ministeriums eine Einrichtung unter der Bezeichnung „Universität“, „Hochschule“, „Kunsthochschule“, „Fachhochschule“ oder „Duale Hochschule“ betreibt oder eine auf diese Bezeichnungen hinweisende Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachige Bezeichnung verwendet oder einen Namen verwendet, die die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründen, führt,
2.
unbefugt eine Niederlassung einer Hochschule nach § 126 Abs. 3 errichtet oder betreibt oder das Studienangebot der Niederlassung einer Hochschule ausweitet, ohne dies rechtzeitig nach § 126 Abs. 2 Satz 2 angezeigt zu haben,
3.
seinen Verpflichtungen nach § 126 Abs. 1, 2 oder 5 nicht nachkommt,
4.
Grade im Sinne der §§ 58 und 59 oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen oder Titel verleiht, vermittelt oder erworbene Grade, Bezeichnungen oder Titel oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen führt, ohne nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dazu berechtigt zu sein,
5.
einen Hochschulgrad, Professorentitel, Ehrengrad sowie sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnung in einer anderen als der nach den §§ 58 oder 59 zulässigen Form führt,
6.
der Pflicht nach § 58 Abs. 9 Satz 2 oder § 59 Abs. 8 in Verbindung mit § 58 Abs. 9 Satz 2 trotz Aufforderung durch das Ministerium nicht nachkommt,
7.
gegen Entgelt das Verfassen oder die Mitwirkung beim Verfassen von Habilitationsschriften, Dissertationen, Bachelor-, Master- oder Diplomarbeiten oder sonstigen Prüfungsarbeiten vermittelt oder anbietet oder
8.
ohne die erforderliche staatliche Anerkennung nach den §§ 122 und 123 Abs. 1 Prüfungen abnimmt, die den Anschein von Hochschulprüfungen erwecken.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist das Ministerium.

Zehnter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 137 Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der Organisationsstruktur

(1) Die Hochschulen und das Universitätsklinikum haben die erforderlichen Anpassungen an die neuen Organe und sonstigen Gremien, deren Bezeichnungen sowie deren Gliederung und weitere nach diesem Gesetz in ihren Grundordnungen und der Grundsatzung des Universitätsklinikums zu treffenden Regelungen unverzüglich vorzunehmen. Die angepassten Grundordnungen und die Grundsatzung des Universitätsklinikums sind dem Ministerium rechtzeitig, spätestens jedoch bis zum 31. Januar 2019 zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe und Gremien der Hochschulen sind in ihrer Gesamtheit mit Wirkung zum 1. Oktober 2019 zu bilden. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Amtszeit der zu wählenden oder zu bestellenden Organe sowie der Mitglieder der Organe und Gremien; bis dahin gelten für die Organe und Gremien, die mit Ablauf des 30. September 2019 aufgelöst werden, die Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung vom 13. September 2016 (GVBl. S. 437) in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung über deren Zuständigkeiten und Aufgaben weiter.
(3) Die Senate aller Hochschulen werden mit Ablauf des 30. September 2019 aufgelöst. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Senat angehörenden gewählten Mitglieder endet spätestens mit der Auflösung der Senate. Mitglieder der Senate, deren Amtszeit zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und dem 30. September 2019 endet, führen die Geschäfte bis zum 30. September 2019 weiter. Abweichend von Satz 3 finden bei studentischen Mitgliedern der Senate, deren Amtszeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem 30. September 2019 endet, Neuwahlen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes dazu geltenden Bestimmungen für eine Amtszeit und bis zum 30. September 2019 statt. Im Übrigen bestimmt sich die Zusammensetzung der Senate bis zum 30. September 2019 nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen.
(4) Die Selbstverwaltungsgremien nach § 40 und der Fakultätsrat des Universitätsklinikums nach § 103 werden mit Ablauf des 30. September 2019 aufgelöst. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Selbstverwaltungsgremien nach § 40 und dem Fakultätsrat des Universitätsklinikums nach § 103 angehörenden gewählten Mitglieder endet spätestens mit deren Auflösung; das Gleiche gilt für die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Dekane, Prodekane und Studiendekane mit Ausnahme des Dekans der Medizinischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Die Hochschulräte und der Verwaltungsrat des Universitätsklinikums werden mit Ablauf des 30. September 2019 aufgelöst. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Hochschulräten und dem Verwaltungsrat des Universitätsklinikums angehörenden Mitglieder endet spätestens mit deren Auflösung. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(6) Soweit aufgrund des § 4 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung des Thüringer Hochschulgesetzes für einzelne Hochschulen abweichende strukturelle und organisationsrechtliche Regelungen getroffen wurden, gelten die Absätze 1 bis 5 für die aufgrund dieser Regelungen gebildeten Organe, Gremien und Struktureinheiten der betreffenden Hochschulen entsprechend.

§ 138 Übergangsbestimmungen für Rektoren, Präsidenten, Kanzler und Mitglieder des Klinikumsvorstands des Universitätsklinikums

(1) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Rektoren, Präsidenten, Kanzler aller Hochschulen sowie Mitglieder des Klinikumsvorstands des Universitätsklinikums endet mit Ablauf ihrer derzeitigen Amtszeit. Für Prorektoren und Vizepräsidenten gilt dies entsprechend. Die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für sie geltenden Bestimmungen finden bis zum 30. September 2019 weiter Anwendung. Soweit ein Präsident die Amtsbezeichnung „Rektor“ führt, kann er diese Bezeichnung bis zum Ablauf seiner derzeitigen Amtszeit weiter führen; Entsprechendes gilt für die Bezeichnung des Präsidiums als „Rektorat“ und die Bezeichnung der Vizepräsidenten als „Prorektor“.
(2) Für die Wahlen oder Bestellungen von Präsidenten, Vizepräsidenten, Kanzlern oder Mitgliedern des Klinikumsvorstands des Universitätsklinikums finden bis zum 30. September 2019 die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dazu geltenden Bestimmungen Anwendung.
(3) Kanzler, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Kanzler an einer Hochschule des Landes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit waren, führen ihr Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fort; § 32 Abs. 2 bis 8 findet für sie keine Anwendung.

§ 139 Übergangsbestimmungen für Studien- und Prüfungsordnungen, Immatrikulationsordnungen und Berufungsordnungen

Studien- und Prüfungsordnungen einschließlich Promotions- und Habilitationsordnungen, Immatrikulationsordnungen sowie Berufungsordnungen sind spätestens bis zum 30. September 2019 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen; soweit erforderlich sind dabei auch Übergangsvorschriften für ein bereits begonnenes Studium, Prüfungs-, Promotions-, Habilitations- oder Berufungsverfahren vorzusehen.

§ 140 Personalrechtliche Übergangsbestimmungen

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen, soweit sie nicht in ein anderes Dienstverhältnis übernommen werden. Ihr Status als Hochschulmitglied, ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Hochschullehrer und ihre dienstrechtliche Stellung bleiben für die Dauer ihres im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Dienstverhältnisses unverändert.

§ 141 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten mit Ausnahme der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten nach § 6 jeweils in männlicher und weiblicher Form. Dies gilt entsprechend für die Verleihung von Graden und akademischen Bezeichnungen.
Markierungen
Leseansicht