ThürAMZustVO
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Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts (ThürAMZustVO) Vom 10. September 2000

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts (ThürAMZustVO) Vom 10. September 2000
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Januar 2023 (GVBl. S. 4, 8)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts (ThürAMZustVO) vom 10. September 200029.09.2000
Eingangsformel29.09.2000
§ 119.01.2023
§ 219.01.2023
§ 329.09.2000
§ 419.01.2023
§ 501.09.2013
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GVBl. S. 2),
des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887, 3158) und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Behörde
1.
nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie
2.
im Sinne des § 64 Abs. 1 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) in der jeweils geltenden Fassung
ist das Landesamt für Verbraucherschutz, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

§ 2

(1) Zuständige Behörden nach dem Tierarzneimittelgesetz für
1.
das Ausstellen eines Nachweises nach § 45 Abs. 2 Nr. 2,
2.
das Verlangen der Vorlage von Nachweisen nach § 48 Abs. 4 Satz 2,
3.
die Überwachung von Personen, Betrieben und Einrichtungen nach § 72 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17; L 151 vom 2.6.2022, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich
a)
der tierärztlichen Hausapotheken,
b)
des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln außerhalb der Apotheken,
c)
des Bezugs oder der Anwendung von Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten bei Personen oder Betrieben, die diese berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden,
4.
die Unterrichtung über die Durchführung der Probenahme nach § 75 Abs. 2 und das Verlangen der Erstattung des Kaufpreises sowie der erforderlichen Versandkosten nach § 75 Abs. 3, soweit nach den Nummern 3 und 6 eine Zuständigkeit für die Überwachung besteht,
5.
das Treffen von Anordnungen und Maßnahmen nach § 76 Abs. 1, soweit nach den Nummern 3 und 6 eine Zuständigkeit für die Überwachung besteht,
6.
die Überwachung der in § 48 Abs. 4 Satz 1 genannten Personen, Betriebe und Einrichtungen sowie die Überwachung solcher Personen, Betriebe und Einrichtungen, die Stoffe herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293 vom 11.11.2010, S. 72; L 186 vom 27.5.2021, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, nach § 77 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 sowie
7.
die Entgegennahme der Anzeige von Personen nach § 79 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1,
sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).
(2) Zuständige Behörden nach der Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1380 -1382-) in der jeweils geltenden Fassung und nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (jeweils die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).
(3) Die Aufgaben der Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) beim Vollzug der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 werden vom Landesamt für Verbraucherschutz wahrgenommen.

§ 3

Zuständige Stelle nach § 9 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist die Industrie- und Handelskammer.

§ 4

Soweit die Behörden nach dieser Verordnung sachlich zuständig sind, obliegt ihnen auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 97 AMG und § 89 TAMG.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts vom 4. Juni 1993 (GVBl. S. 346) außer Kraft.
Erfurt, den 10. September 2000
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident
Bernhard Vogel
Der Minister für Soziales,
Familie und Gesundheit
F.M. Pietzsch
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