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Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) Vom 2. März 2009

Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) Vom 2. März 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2023 (GVBl. S. 54)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) vom 2. März 200907.03.2009
Inhaltsverzeichnis11.03.2023
Eingangsformel07.03.2009
Erster Abschnitt - Wahlorgane07.03.2009
§ 1 - Wahlleiter und Wahlausschuss11.03.2023
§ 2 - Wahlvorsteher und Wahlvorstand07.03.2009
§ 3 - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand07.03.2009
Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl07.03.2009
§ 4 - Stimmbezirke07.03.2009
§ 5 - Führung und Form des Wählerverzeichnisses15.05.2010
§ 6 - Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, Zuständigkeiten11.03.2023
§ 7 - Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag07.03.2009
§ 8 - Bekanntmachung über die Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen07.03.2009
§ 9 - Einsicht in das Wählerverzeichnis07.03.2009
§ 10 - Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis07.03.2009
§ 11 - Berichtigung und Abschluss des Wählerverzeichnisses07.03.2009
§ 12 - Benachrichtigung der Wahlberechtigten11.03.2023
§ 13 - Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins07.03.2009
§ 14 - Wahlscheinantrag07.03.2009
§ 15 - Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen15.05.2010
§ 16 - Vermerk im Wählerverzeichnis07.03.2009
§ 17 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen07.03.2009
§ 18 - Inhalt und Form der Wahlvorschläge11.03.2023
§ 19 - Prüfung der Wahlvorschläge07.03.2009
§ 20 - Unterstützungsunterschriften11.03.2023
§ 21 - Zurücknahme11.03.2023
§ 22 - Zulassung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen07.03.2009
§ 23 - Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen11.03.2023
§ 24 - Tod oder Verlust der Wählbarkeit eines Bewerbers nach Zulassung des Wahlvorschlags15.05.2010
§ 25 - Stimmzettel15.05.2010
§ 26 - Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge07.03.2009
§ 27 - Wahlbekanntmachung07.03.2009
§ 28 - Wahlraum, Wahlkabinen11.03.2023
§ 29 - Wahlurne, Wahltisch07.03.2009
§ 30 - Ausstattung des Wahlvorstands07.03.2009
Dritter Abschnitt - Wahlhandlung07.03.2009
§ 31 - Eröffnung der Wahlhandlung07.03.2009
§ 32 - Öffentlichkeit der Wahl und Ordnung im Wahlraum07.03.2009
§ 33 - Stimmabgabe11.03.2023
§ 34 - Stimmabgabe hilfebedürftiger Wähler11.03.2023
§ 35 - Schluss der Wahlhandlung11.09.2021
§ 36 - Durchführung der Briefwahl07.03.2009
Vierter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses07.03.2009
§ 37 - Beginn der Ermittlung des Wahlergebnisses07.03.2009
§ 38 - Zählung der Wähler07.03.2009
§ 39 - Zählung der Stimmen bei Verhältniswahl07.03.2009
§ 40 - Zählung der Stimmen bei Mehrheitswahl07.03.2009
§ 41 - Zählung der Stimmen bei der Wahl der Bürgermeister, der Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeister, des Landrats07.03.2009
§ 42 - Ermittlung des Briefwahlergebnisses durch den Wahlvorstand07.03.2009
§ 43 - Ermittlung des Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand07.03.2009
§ 44 - Schnellmeldung15.05.2010
§ 45 - Wahlniederschrift07.03.2009
§ 46 - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen07.03.2009
§ 47 - Feststellung des Wahlergebnisses15.05.2010
§ 48 - Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses15.05.2010
§ 48a - Stichwahl15.05.2010
§ 49 - Vernichtung der Wahlunterlagen07.03.2009
§ 50 - Ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen11.03.2023
§ 51 - Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden07.03.2009
Fünfter Abschnitt - Kosten der Wahlen07.03.2009
§ 52 - Kosten der Wahlen07.03.2009
Sechster Abschnitt - Verbindung der Kommunalwahlen mit anderen Wahlen07.03.2009
§ 53 - Verbindung mit Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen11.03.2023
Siebter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen11.09.2021
§ 54 - Anlagen07.03.2009
§ 55 - Übergangsbestimmungen11.03.2023
§ 56 - Gleichstellungsbestimmung11.09.2021
§ 57 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten11.09.2021
Anlage 107.03.2009
Anlage 215.05.2010
Anlage 315.05.2010
Anlage 415.05.2010
Anlage 511.03.2023
Anlage 611.03.2023
Anlage 6a11.03.2023
Anlage 707.03.2009
Anlage 7a07.03.2009
Anlage 807.03.2009
Anlage 911.03.2023
Anlage 1011.03.2023
Anlage 1111.03.2023
Anlage 1211.03.2023
Anlage 1311.03.2023
Anlage 1411.03.2023
Anlage 1507.03.2009
Anlage 1607.03.2009
Anlage 16a07.03.2009
Anlage 16b07.03.2009
Anlage 16c07.03.2009
Anlage 1707.03.2009
Anlage 17a07.03.2009
Anlage 17b15.05.2010
Anlage 17c15.05.2010
Anlage 1811.03.2023
Anlage 18a11.03.2023
Anlage 18b11.03.2023
Anlage 18c11.03.2023
Anlage 1915.05.2010
Anlage 19a15.05.2010
Anlage 19b15.05.2010
Anlage 19c07.03.2009
Anlage 2015.05.2010
Anlage 20a07.03.2009
Anlage 20b15.05.2010
Anlage 20c15.05.2010
Anlage 2115.05.2010
Anlage 21a07.03.2009
Anlage 2207.03.2009
Anlage 2307.03.2009
Anlage 2411.03.2023
Anlage 2511.03.2023
Anlage 2615.05.2010
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Wahlorgane
§ 1Wahlleiter und Wahlausschuss
§ 2Wahlvorsteher und Wahlvorstand
§ 3Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
§ 4Stimmbezirke
§ 5Führung und Form des Wählerverzeichnisses
§ 6Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, Zuständigkeiten
§ 7Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
§ 8Bekanntmachung über die Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
§ 9Einsicht in das Wählerverzeichnis
§ 10Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis
§ 11Berichtigung und Abschluss des Wählerverzeichnisses
§ 12Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 13Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins
§ 14Wahlscheinantrag
§ 15Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen
§ 16Vermerk im Wählerverzeichnis
§ 17Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 18Inhalt und Form der Wahlvorschläge
§ 19Prüfung der Wahlvorschläge
§ 20Unterstützungsunterschriften
§ 21Zurücknahme
§ 22Zulassung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen
§ 23Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen
§ 24Tod oder Verlust der Wählbarkeit eines Bewerbers nach Zulassung des Wahlvorschlags
§ 25Stimmzettel
§ 26Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge
§ 27Wahlbekanntmachung
§ 28Wahlraum, Wahlkabinen
§ 29Wahlurne, Wahltisch
§ 30Ausstattung des Wahlvorstands
Dritter Abschnitt Wahlhandlung
§ 31Eröffnung der Wahlhandlung
§ 32Öffentlichkeit der Wahl und Ordnung im Wahlraum
§ 33Stimmabgabe
§ 34Stimmabgabe hilfebedürftiger Wähler
§ 35Schluss der Wahlhandlung
§ 36Durchführung der Briefwahl
Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 37Beginn der Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 38Zählung der Wähler
§ 39Zählung der Stimmen bei Verhältniswahl
§ 40Zählung der Stimmen bei Mehrheitswahl
§ 41Zählung der Stimmen bei der Wahl der Bürgermeister, der Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeister, des Landrats
§ 42Ermittlung des Briefwahlergebnisses durch den Wahlvorstand
§ 43Ermittlung des Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand
§ 44Schnellmeldung
§ 45Wahlniederschrift
§ 46Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
§ 47Feststellung des Wahlergebnisses
§ 48Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses
§ 48aStichwahl
§ 49Vernichtung der Wahlunterlagen
§ 50Ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen
§ 51Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden
Fünfter Abschnitt Kosten der Wahlen
§ 52Kosten der Wahlen
Sechster Abschnitt Verbindung der Kommunalwahlen mit anderen Wahlen
§ 53Verbindung mit Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen
Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 54Anlagen
§ 55Übergangsbestimmungen
§ 56Gleichstellungsbestimmung
§ 57Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Aufgrund des § 40 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 353), verordnet das Innenministerium:

Erster Abschnitt Wahlorgane

§ 1 Wahlleiter und Wahlausschuss

(1) Der Wahlleiter beruft als Vorsitzender spätestens am 40. Tag vor der Wahl die Beisitzer des Wahlausschusses und deren Stellvertreter. Die Beisitzer und deren Stellvertreter im Wahlausschuss sollen entsprechend der Bedeutung der Parteien und Wählergruppen im Wahlgebiet vertreten sein. Schlagen die Parteien und Wählergruppen nicht genügend Personen für die Berufung der Beisitzer und deren Stellvertreter vor, so beruft der Vorsitzende die fehlenden Beisitzer und Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des Wahlgebiets.
(2) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Wahlausschusses ein. Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Vorsitzende ist befugt, Personen, welche die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen. Über die Sitzungen führt ein vom Vorsitzenden bestellter Schriftführer eine Niederschrift. Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, den weiteren anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses und vom Schriftführer zu unterschreiben.
(4) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer, deren Stellvertreter und den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.
(5) Wenn nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes das Los entscheidet, zieht der Vorsitzende in der Sitzung des Wahlausschusses eines der von einem Beisitzer hergestellten Lose. Vor Ziehung überzeugt sich der Wahlausschuss von der Ordnungsmäßigkeit der Lose. Bewerber, Beauftragte von Wahlvorschlägen und der Vorsitzende dürfen bei der Herstellung der Lose nicht anwesend sein. Bei der Ziehung des Loses darf das mit der Herstellung betraute Mitglied des Wahlausschusses nicht anwesend sein. Der Losentscheid ist in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 2 Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Der Wahlleiter beruft spätestens am 20. Tag vor der Wahl für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer des Wahlvorstands und bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer sowie dessen Stellvertreter. Sind Mitglieder des Wahlvorstands am Wahltag verhindert oder zur Ausübung des Ehrenamts nicht bereit, so kann der Wahlleiter abweichend von Satz 1 noch bis zum Wahltag fehlende Mitglieder des Wahlvorstands berufen oder bestellen. Bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen obliegen diese Aufgaben dem Wahlleiter der Gemeinde. Der Wahlleiter kann die Berufung und Bestellung der Mitglieder des Wahlvorstands nach Satz 1 auf die Gemeindeverwaltung, die Bestellung des Schriftführers und dessen Stellvertreters auch auf den Wahlvorsteher übertragen. Der Wahlleiter kann zudem die ihm nach Absatz 2 bis 5 obliegenden Aufgaben auf die Gemeindeverwaltung übertragen.
(2) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter sollen nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde und die Beisitzer des Wahlvorstands sollen nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Stimmbezirks berufen werden. Satz 1 gilt nicht, soweit der Wahlausschuss die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt oder soweit Gemeindebedienstete oder Bedienstete der Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört, berufen werden.
(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von dem Wahlleiter vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(4) Der Wahlleiter hat die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(5) Der Wahlvorstand wird vom Wahlleiter oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
(6) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands.
(7) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein.
(8) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die vom Wahlvorstand gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses in die Wahlniederschrift aufzunehmen. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3 und 4 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen und über ihre Aufgaben zu unterrichten.
(9) Bei Bedarf stellt die Gemeindeverwaltung dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

§ 3 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

(1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass
1.
der Stichtag des § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht gilt,
2.
auf einen Briefwahlvorstand mindestens 50 Wahlbriefe entfallen sollen und
3.
der Briefwahlvorstand bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 42 Abs. 2 beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder und bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 42 Abs. 3 mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.
(2) Werden keine Briefwahlvorstände gebildet, bestimmt der Wahlleiter, bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen der Wahlleiter der Gemeinde, welche Wahlvorstände für welche Stimmbezirke die Aufgaben des Briefwahlvorstands durchführen. Bei für sich stattfindenden Landkreiswahlen kann der Wahlleiter des Landkreises diese Aufgabe den Gemeindeverwaltungen übertragen.

Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl

§ 4 Stimmbezirke

(1) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf jedoch nicht so gering sein, dass bei Ermittlung des Wahlergebnisses erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Kein Stimmbezirk soll mehr als 5 000 Einwohner umfassen.
(2) Finden mehrere Wahlen am gleichen Tag statt (verbundene Wahlen), so müssen die Stimmbezirke und Briefwahlbezirke identisch sein.

§ 5 Führung und Form des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeindeverwaltung legt vor jeder Wahl für jeden Stimmbezirk (§ 4 Abs. 1) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. Bei Führung im automatisierten Verfahren ist es spätestens am Tag seines Abschlusses (§ 11 Abs. 4) auszudrucken; der Ausdruck gilt als Wählerverzeichnis fort.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der alphabetischen Folge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, bei gleichen Familiennamen und gleichen Vornamen nach dem Lebensalter der Wahlberechtigten angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält für jede Wahl einschließlich einer möglichen Stichwahl mindestens Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. Ist bei mehreren gleichzeitig stattfindenden Wahlen der Wahlberechtigte nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt, so ist in den betreffenden Spalten über die Stimmabgabe der Vermerk „Nichtwahlberechtigter“ oder „N“ anzubringen.
(3) Die Gemeindeverwaltung sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

§ 6 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, Zuständigkeiten

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) in der Gemeinde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind.
(2) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 im Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Stichtag seine Wohnung innerhalb derselben Gemeinde, bleibt er in dem Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu unterrichten.
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 im Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Stichtag seine Wohnung in eine andere Gemeinde desselben Landkreises und meldet sich vor Beginn der Einsichtsfrist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG bei der Gemeindeverwaltung an, wird er für die Landkreiswahl in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu unterrichten. Wird der Wahlberechtigte auf seinen Antrag eingetragen, benachrichtigt die Gemeindeverwaltung des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindeverwaltung des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis zu streichen hat. Wenn bei der Gemeindeverwaltung des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindeverwaltung des Zuzugsortes, die die Person in ihrem Wählerverzeichnis zu streichen hat. Der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(4) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis für eine Gemeindewahl eingetragen ist, nach dem Stichtag in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, hat die Gemeinde des Zuzugsortes die Gemeinde des Fortzugsortes unverzüglich zu informieren, dass der Wahlberechtige seinen Aufenthalt in der Gemeinde des Zuzugsortes genommen hat. Die Gemeinde des Fortzugsortes hat die Person für die Gemeindewahl in ihrem Wählerverzeichnis wegen des Wegfalls der Wahlberechtigung zu streichen. Der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(5) Wer am Stichtag nicht in einer Gemeinde gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder fristgerecht erhobenen Einwendungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 ThürKWG in das Wählerverzeichnis eingetragen; er muss gegenüber der Gemeindeverwaltung den Nachweis für seine Wahlberechtigung durch Versicherung an Eides Statt erbringen. Die Gemeindeverwaltung kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises verlangen.
(6) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob
1.
sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 1 ThürKWG erfüllt und
2.
kein Ausschluss vom Wahlrecht nach § 2 ThürKWG vorliegt.
(7) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen
1.
der Absätze 1 und 2 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen, die für die Hauptwohnung zuständige Gemeindeverwaltung,
2.
des Absatzes 3 die Gemeindeverwaltung des Zuzugsortes.

§ 7 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu stellen. Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift (Hauptwohnung) des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 34 gilt entsprechend.
(2) Gibt die Gemeinde einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene bei der Gemeinde Einwendungen erheben (§ 10 Abs. 1). Er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

§ 8 Bekanntmachung über die Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt,
1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
2.
dass bei der Gemeindeverwaltung innerhalb der Einsichtsfrist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erhoben werden können (§ 10 Abs. 1),
3.
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
4.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen beantragt werden können (§§ 14 und 15),
5.
in welcher Weise durch Briefwahl gewählt wird (§ 36).

§ 9 Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindeverwaltung hält das Wählerverzeichnis am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Gemeindeverwaltung bedient werden. Es ist, falls erforderlich, ein erläuterndes Schlüsselverzeichnis bereitzustellen.
(2) Innerhalb der Einsichtsfrist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 10 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis

(1) Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis (§ 6 Abs. 4 Satz 1 ThürKWG) können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Gemeindeverwaltung schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen.
(2) Will die Gemeinde den gegen die Eintragung einer bestimmten Person erhobenen Einwendungen stattgeben, so hat sie dem Betroffenen vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Gemeinde hat ihre Entscheidung über Einwendungen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl demjenigen, der die Einwendungen erhoben hat und dem Betroffenen schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, mitzuteilen. Einwendungen, die auf Eintragung gerichtet sind, gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.

§ 11 Berichtigung und Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis kann nach Beginn der Einsichtsfrist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG nur aufgrund von Einwendungen nach § 10 Abs. 1 berichtigt werden. Wird aufgrund einer Einwendung entschieden, dass ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, so ist er dort nachzutragen und ihm eine Wahlbenachrichtigung zu übersenden. Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, so ist die Eintragung zu streichen. Alle ab dem Beginn der Einsichtsfrist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat die Gemeindeverwaltung eine offensichtliche Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses von Amts wegen zu berichtigen; Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie § 10 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
(3) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Nachträge, Streichungen und sonstige Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden; dies gilt nicht für die vom Wahlvorsteher oder Schriftführer am Wahltag vorzunehmenden Vermerke in den Spalten über die Stimmabgabe.
(4) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeindeverwaltung abzuschließen; dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten des Stimmbezirks, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl gesondert, festzustellen. Der Abschluss wird auf dem Wählerverzeichnis, bei der Führung des Wählerverzeichnisses im automatisierten Verfahren auf dessen Ausdruck, nach dem Muster der Anlage 1 beurkundet.

§ 12 Benachrichtigung der Wahlberechtigten

Die Benachrichtigung des Wahlberechtigten nach § 6 Abs. 2 ThürKWG erfolgt nach dem Muster der Anlage 2 und soll insbesondere enthalten:
1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift des Wahlberechtigten,
2.
die Angabe der stattfindenden Wahl oder Wahlen,
3.
die Angabe des Wahlorts und Wahlraums,
4.
Beginn und Ende der Wahlhandlung,
5.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
6.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder den Reisepass bereitzuhalten,
7.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen mit dem Hinweis darauf,
a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wähler nicht in dem unter Nummer 3 genannten Wahlraum wählen will,
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 13) und
c)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 14 Abs. 3).
Die Wahlbenachrichtigung soll eine Verfügung enthalten, nach der sie bei Unzustellbarkeit unverzüglich an den Absender zurückgesandt wird. Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 6 Abs. 3 und 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigung nach Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.

§ 13 Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
1.
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,
2.
wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder
3.
wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeindeverwaltung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird.

§ 14 Wahlscheinantrag

(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ist nach dem Muster der Anlage 2 zu stellen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 34 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss in dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 seinen Familiennamen, Vornamen, sein Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, bis 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 13 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, bis 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindeverwaltung vor Erteilung des Wahlscheins den für den Stimmbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 31 Abs. 2 Satz 3 zu verfahren hat.
(5) Verspätet eingegangene schriftliche Wahlscheinanträge sind mit Datum und Uhrzeit zu versehen und unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren.

§ 15 Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen

(1) Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden nicht vor dem 23. Tag vor der Wahl erteilt.
(2) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindeverwaltung ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 13 Abs. 1 und 2 getrennt aufzuführen sind. Das Wahlscheinverzeichnis wird als Liste oder als geheftete Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Wird das Wahlscheinverzeichnis in Heftform oder im automatisierten Verfahren geführt, muss es bei mehreren Wahlen für jede Wahl eine Spalte für den Stimmabgabevermerk und Bemerkungen enthalten. Ist der Briefwähler nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist in den entsprechenden Spalten der Sperrvermerk „Nichtwahlberechtigter“ oder „N“ anzubringen. Auf dem Wahlschein ist die Nummer einzutragen, unter der der Wahlberechtigte im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 13 Abs. 2 erfolgt ist.
(3) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlagen 3 oder 26 erteilt; bei verbundenen Wahlen wird vermerkt, für welche Wahlen eine Wahlberechtigung besteht. Der Wahlschein ist von dem damit beauftragten Bediensteten eigenhändig zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Vordrucke mit eingedruckter Unterschrift dürfen nicht verwendet werden. Bei Erteilung des Wahlscheins im automatisierten Verfahren kann anstelle der eigenhändigen Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten ausgedruckt werden.
(4) Dem Wahlschein sind beizufügen:
1.
ein amtlicher Stimmzettel für jede Wahl, zu der der Antragsteller wahlberechtigt ist,
2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag,
3.
ein Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Gemeindeverwaltung, die Nummer des Stimmbezirks oder des Wahlscheins angegeben sein muss,
4.
ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 4.
(5) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an die Anschrift seiner Hauptwohnung übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt; Postsendungen sind von der Gemeindeverwaltung frei zu machen. Die Gemeindeverwaltung übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
(6) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung ab, so gilt § 36 Abs. 3. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird; § 14 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindeverwaltung vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
(7) Wird eine Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen oder bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen für bestimmte Wahlen eine Nichtwahlberechtigung vermerkt, so ist der Wahlschein ganz oder teilweise für ungültig zu erklären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Die Gemeindeverwaltung führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der betreffenden Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist. Ist ein Wahlschein nur teilweise für ungültig erklärt worden, so ist außerdem zu vermerken, welche Wahlen von der Ungültigerklärung betroffen sind. In den Fällen des § 21 Abs. 2 ThürKWG ist im Wahlscheinverzeichnis in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(8) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, bis 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein unter Beifügung der Briefwahlunterlagen erteilt werden. Der verlorene Wahlschein ist für ungültig zu erklären; Absatz 7 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 16 Vermerk im Wählerverzeichnis

(1) Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der jeweiligen Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ eingetragen.
(2) Sind nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine an eingetragene Wahlberechtigte erteilt worden, so wird für jeden betroffenen Stimmbezirk gesondert ein Auszug aus dem Wahlscheinverzeichnis gefertigt.
(3) Versagt die Gemeindeverwaltung die Erteilung eines Wahlscheins, so hat sie dies dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einwendung erheben; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 10 gilt entsprechend; die Frist des § 10 Abs. 3 Satz 1 gilt jedoch nur dann, wenn die Einwendung vor dem zwölften Tag vor der Wahl erhoben wurde.

§ 17 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Der Wahlleiter teilt in der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG) mit,
1.
wer, in welcher Form und mit welchem Inhalt Wahlvorschläge einreichen kann,
2.
dass Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar sind wie Deutsche, und nennt dabei die Staaten, die der Europäischen Union angehören,
3.
welche Voraussetzungen an die Aufstellung der Bewerber durch eine Partei oder Wählergruppe gestellt werden,
4.
in welchen Fällen und wie viele zusätzliche Unterschriften von Wahlberechtigten zur Unterstützung von Wahlvorschlägen erforderlich sind und wo und wie diese Unterschriften zu leisten sind,
5.
in welcher Weise Listenverbindungen erklärt werden können,
6.
wo und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge einzureichen sind und Listenverbindungen erklärt werden können,
7.
dass bei Gemeinderats- oder Kreistagswahlen Mehrheitswahl stattfindet, wenn nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird und
8.
dass bei der Wahl des Bürgermeisters, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters sowie des Landrats die Wahl ohne Bindung an Bewerber stattfindet, wenn nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.

§ 18 Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag muss nach dem Muster der Anlage 5 für die Wahlen der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder enthalten:
1.
den Namen und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese als Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,
2.
Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,
3.
die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,
4.
die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.
(2) Dem Wahlvorschlag nach Absatz 1 sind beizufügen:
1.
die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem Wahlvorschlag einer anderen Partei oder Wählergruppe aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,
2.
eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG,
3.
die Versicherungen an Eides Statt nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG,
4.
für die Kreistagswahl zusätzlich Bescheinigungen der Gemeinde nach dem Muster der Anlagen 23 und 24 über die Wählbarkeit der Bewerber und die Wahlberechtigung der Unterzeichner des Wahlvorschlags; die Bescheinigungen sind kostenfrei auszustellen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Wahlen der Bürgermeister mit den Maßgaben, dass der Wahlvorschlag nur einen Bewerber enthalten darf und ihm nach dem Muster der Anlage 6a eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort (§ 24 Abs. 4 Satz 6 ThürKWG), den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers enthalten und soll unter Angabe des Vor- und Nachnamens sowie des Geburtsdatums die Unterstützungsunterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften nach Satz 2 erforderlich (§ 24 Abs. 4 Satz 5 ThürKWG). Für die Wahlen der Ortsteilbürgermeister und Ortschaftsbürgermeister gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Anzahl der nach Satz 2 erforderlichen Unterschriften auf die gesetzliche Anzahl der Ortsteil- oder Ortschaftsratsmitglieder abzustellen ist (§ 26 Abs. 5 ThürKWG). Für die Wahlen der Landräte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Anzahl der nach Satz 2 erforderlichen Unterschriften auf die gesetzliche Anzahl der Kreistagsmitglieder abzustellen ist (§ 28 Abs. 2 ThürKWG). Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für den Einzelbewerber nicht anwendbar. Für Bewerber um das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters, die nicht in der Gemeinde ihren Aufenthalt haben, ist eine Bescheinigung der Gemeinde ihrer Hauptwohnung nach dem Muster der Anlage 22 beizufügen.
(4) Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat er mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.

§ 19 Prüfung der Wahlvorschläge

Der Wahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und bestätigt auf Verlangen den Eingang schriftlich. Er prüft jeden Wahlvorschlag unverzüglich nach dem Eingang. Stellt er Mängel fest, so fordert er den Beauftragten des Wahlvorschlags oder den Einzelbewerber unverzüglich auf, diese Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

§ 20 Unterstützungsunterschriften

(1) Der Wahlleiter der Gemeinde legt während der üblichen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften aus (§ 14 Abs. 6 Satz 1 ThürKWG), die mit dem Wahlvorschlag zu verbinden ist. Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur eine Unterstützungsunterschrift leisten. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. Bewerber und Unterzeichner von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl dürfen keine Unterstützungsunterschriften abgeben. Die Sätze 1 bis 4 gelten für den Wahlvorschlag des Einzelbewerbers entsprechend, soweit dieser noch nicht die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften trägt.
(2) Unterstützungsunterschriften nach § 14 Abs. 5 ThürKWG sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war.
(3) Hat sich das Wahlgebiet gegenüber der letzten Wahl durch die Eingliederung oder Zusammenlegung von Gemeinden geändert, so gelten auch die Parteien und Wählergruppen als ununterbrochen im Gemeinderat vertreten, die in einem der bisherigen Wahlgebiete im Gemeinderat vertreten waren, falls dieses bisherige Wahlgebiet vollständig dem neuen Wahlgebiet angehört. Gehört das Gebiet eines bisherigen Wahlgebiets nur teilweise dem neuen Wahlgebiet an, so gilt Satz 1 entsprechend, falls die Gemeinde Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinde ist.
(4) Für die Landkreiswahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Wahlleiter des Landkreises legt die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften außerdem innerhalb des Wahlgebiets auch bei allen Gemeindeverwaltungen unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags aus. Bei der Leistung von Unterstützungsunterschriften (Absatz 1) sind Bescheinigungen der Gemeindeverwaltung über die Wahlberechtigung des Unterzeichners nach dem Muster der Anlage 24 vorzulegen; dies gilt nicht, wenn die Unterstützungsunterschriften von den Wahlberechtigten bei der Gemeindeverwaltung geleistet werden. Die Bescheinigungen nach Satz 3 sind kostenfrei auszustellen.

§ 21 Zurücknahme

(1) Die Zustimmung des Bewerbers eines Wahlvorschlags kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann nicht widerrufen werden.
(2) Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 18 Abs. 1 Nr. 4) oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 22 Zulassung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen

(1) Der Wahlleiter lädt die Beauftragten der Wahlvorschläge und die Einzelbewerber zur Sitzung des Wahlausschusses ein, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen entschieden wird. Er legt dem Wahlausschuss alle eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen von Listenverbindungen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und Listenverbindungen in öffentlicher Sitzung. Vor der Entscheidung ist den erschienenen Beauftragten oder Einzelbewerbern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Bewerber, die den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung nicht entsprechen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Ist ein Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl aufgestellt, so ist er in allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(3) Die Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses ist nach dem Muster der Anlage 8 zu fertigen.

§ 23 Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung der als gültig zugelassenen Wahlvorschläge und Listenverbindungen für die Wahlen der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder nach § 18 ThürKWG enthält die einzelnen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer Listennummern mit den in § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG und den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Angaben sowie die Listenverbindungen. Äußert der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter schriftlich den Wunsch, dass in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 seine vollständige Wohnanschrift veröffentlicht werden soll, ist in der Bekanntmachung statt des Wohnortes die vollständige Wohnanschrift des jeweiligen Bewerbers zu veröffentlichen. Äußert der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter schriftlich den Wunsch, dass in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 eine Erreichbarkeitsanschrift veröffentlicht werden soll, ist in der Bekanntmachung neben dem vollständigen Namen und dem Wohnort eine Erreichbarkeitsanschrift des Bewerbers zu veröffentlichen. Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, muss in der öffentlichen Bekanntmachung außerdem nach § 18 Abs. 3 ThürKWG auf das Wahlverfahren bei Mehrheitswahl hingewiesen werden.
(2) Für die Wahlen der Bürgermeister, Ortschaftsbürgermeister und Ortsteilbürgermeister sowie Landräte gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, so muss in der öffentlichen Bekanntmachung außerdem auf das Wahlverfahren nach § 24 Abs. 7 Satz 1 ThürKWG hingewiesen werden.
(3) Der Wahlleiter übermittelt dem Landesamt für Statistik nach einem von diesem zu bestimmenden Verfahren bis zum 20. Tag vor der Wahl die in Absatz 1 und 2 enthaltenen Angaben.

§ 24 Tod oder Verlust der Wählbarkeit eines Bewerbers nach Zulassung des Wahlvorschlags

Liegt ein Fall des § 24 Abs. 10 Satz 1 oder 5 ThürKWG vor, so sind die Wahlvorbereitungen nur insoweit zu erneuern, als dies durch die Verschiebung des Wahltermins notwendig ist. Bereits zugelassene Wahlvorschläge bedürfen keiner erneuten Zulassung, falls sie unverändert bleiben. Bei der Wahl der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder ist ein Bewerber, der nach Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor dem Druck der Stimmzettel verstirbt oder die Wählbarkeit verliert, auf dem Stimmzettel nicht zu benennen.

§ 25 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlagen 9 bis 14 zu gestalten. Für die Wahl der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder ist bei einer Verhältniswahl der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 9, bei Mehrheitswahl, falls ein Wahlvorschlag zugelassen wurde, der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 10, ansonsten der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 11 zu verwenden. Für die Wahl des Ortschaftsbürgermeisters, des Ortsteilbürgermeisters, des Bürgermeisters und des Landrats ist, falls mehrere Wahlvorschläge zugelassen wurden, der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 12, falls ein Wahlvorschlag zugelassen wurde, der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 13, ansonsten der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 14 zu verwenden; bei einer Stichwahl ist der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 25 zu nehmen. Die Stimmzettel müssen für dieselbe Wahl von einheitlicher Papierfarbe und Größe sein und die Angabe enthalten, wie viele Stimmen der Wähler hat. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich nach § 18 Abs. 2 ThürKWG. Bei verbundenen Wahlen müssen die Stimmzettel für jede Wahl von andersfarbigem Papier sein. Papierart, Druck, Form und Ausführung der Stimmzettel müssen so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.
(2) Das Landesamt für Statistik kann im Einvernehmen mit dem Wahlleiter für einzelne Stimmbezirke auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für einzelne Wahlvorschläge erstellen. Zu diesem Zweck sind Stimmzettel mit Unterscheidungsmerkmalen zulässig. Die Stimmabgabe einzelner Wähler darf nicht erkennbar werden.
(3) Bei Landkreiswahlen stellt der Wahlleiter des Landkreises den Gemeindeverwaltungen der kreisangehörigen Gemeinden die Stimmzettel für die Landkreiswahlen unverzüglich nach der endgültigen Beschlussfassung des Wahlausschusses des Landkreises über die Zulassung von Wahlvorschlägen in ausreichendem Umfang zur Verfügung.

§ 26 Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge

(1) Die Stimmzettelumschläge müssen undurchsichtig und innerhalb eines Wahlgebiets, bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen innerhalb der Gemeinde, von gleicher Größe, Beschaffenheit und Farbe sein. Sie müssen groß genug sein, um die Stimmzettel in gefaltetem Zustand aufzunehmen. Sie sind mit einem Dienstsiegel zu versehen und müssen durch Klebung verschließbar sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Bei verbundenen Wahlen ist auf dem für die Briefwahl vorgesehenen Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 15 ein Kästchen für jede Wahl vorzudrucken.
(2) Die Wahlbriefumschläge müssen größer als die Stimmzettelumschläge, undurchsichtig, durch Klebung verschließbar und innerhalb eines Wahlgebiets, bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen innerhalb der Gemeinde, von gleicher Größe, Beschaffenheit und Farbe sein. Die Wahlbriefumschläge sollen rot sein.

§ 27 Wahlbekanntmachung

(1) Der Gemeindeverwaltung macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl in ortsüblicher Weise die Dauer der Wahlhandlung öffentlich bekannt und weist daraufhin, dass
1.
die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses öffentlich sind und jedermann zum Wahlraum Zutritt hat,
2.
der Wahlraum in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist,
3.
die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis, von Unionsbürgern anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ein Identitätsausweis, oder der Reisepass zur Wahl mitzubringen sind,
4.
jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
5.
dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht,
6.
wo und in welchem Zeitraum gegebenenfalls die Ermittlung des Wahlergebnisses nach dem Wahltag fortgesetzt wird.
(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel für die jeweilige Wahl als Muster beizufügen.

§ 28 Wahlraum, Wahlkabinen

(1) Die Gemeindeverwaltung bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Wahlraum, der sich, soweit möglich, in einem öffentlichen Gebäude befindet. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltungen teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
(2) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindeverwaltung eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt, dürfen aber nicht eingesehen werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.
(3) In der Wahlkabine sind Schreibstifte bereitzulegen.

§ 29 Wahlurne, Wahltisch

(1) Die Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.
(2) Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen, ausreichend groß und derart beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.
(3) Die Wahlurne wird an oder auf den Wahltisch gestellt, der von allen Seiten zugänglich sein muss. An dem Wahltisch nimmt der Wahlvorstand Platz.
(4) Bei verbundenen Wahlen können für die einzelnen Wahlen jeweils besondere Wahlurnen verwendet werden.

§ 30 Ausstattung des Wahlvorstands

Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahl:
1.
das Wählerverzeichnis für den Stimmbezirk,
2.
den Auszug aus dem Wahlscheinverzeichnis nach § 15 Abs. 2,
3.
die Stimmzettel in genügender Anzahl,
4.
den Vordruck für die Wahlniederschrift sowie die Vordrucke für die Zählliste,
5.
den Vordruck für die Schnellmeldung,
6.
einen Abdruck des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung,
7.
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,
8.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen,
9.
Verschlussmaterial für die Wahlurne sowie
10.
Schreibstifte.
Bei verbundenen Wahlen sind die in Nummer 3 bis 5 bezeichneten Wahlunterlagen für jede Wahl getrennt zu übergeben.

Dritter Abschnitt Wahlhandlung

§ 31 Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstands zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis anhand des Auszugs aus dem Wahlscheinverzeichnis (§ 15 Abs. 2), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahlschein“ oder „W“ einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Erteilung von Wahlscheinen nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2, so berichtigt er ebenfalls nach Satz 1 und 2 das Wählerverzeichnis und dessen Abschlussbeurkundung.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 32 Öffentlichkeit der Wahl und Ordnung im Wahlraum

(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.
(2) Der Wahlvorsteher sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Bei Andrang ordnet er den Zutritt zum Wahlraum.

§ 33 Stimmabgabe

(1) Nach Betreten des Wahlraums erhält der Wähler, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstands die Wahlberechtigung anhand der Wahlbenachrichtigung oder des Wählerverzeichnisses festgestellt hat, einen amtlichen Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist. Auf Verlangen hat sich der Wähler auszuweisen.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Bei verbundenen Wahlen muss jeder Stimmzettel einzeln gefaltet werden.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands, nennt seinen Namen und auf Anfrage seine Anschrift. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und sich über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und keine Zurückweisungsgründe nach Absatz 6 vorliegen, gibt der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstands die Wahlurne frei. Der Wähler legt den Stimmzettel in die Wahlurne. Danach vermerkt der Schriftführer die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlkabine aufhält.
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen,
1.
der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
2.
der sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,
3.
für den im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen ist,
4.
für den im Wählerverzeichnis bereits ein Stimmabgabevermerk eingetragen ist, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat.
Der Wahlvorstand hat einen Wähler von der Stimmabgabe zurückzuweisen, der
1.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,
2.
seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
3.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat,
4.
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben will oder
5.
mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Satz 2 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands vernichtet hat.

§ 34 Stimmabgabe hilfebedürftiger Wähler

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

§ 35 Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahlhandlung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder Abs. 2 ThürKWG beendet ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Nach Bekanntgabe des Endes der Wahlhandlung dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die vor Bekanntgabe des Endes der Wahlhandlung erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Wählern, die nach Bekanntgabe des Endes der Wahlhandlung erscheinen, ist der Zutritt zum Wahlraum zum Zweck der Stimmabgabe zu sperren; § 32 Abs. 1 ist zu beachten. Nachdem die vor Bekanntgabe des Endes der Wahlhandlung erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

§ 36 Durchführung der Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Bei verbundenen Wahlen werden die gekennzeichneten Stimmzettel in den gemeinsamen Stimmzettelumschlag gelegt. Sodann unterschreibt der Wähler die auf dem Wahlschein gedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und des Tages, steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Gemeindeverwaltung. Der Wahlbrief kann auch bis zum Ende der Wahlhandlung am Wahltag bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Gemeindeverwaltung darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 33 Abs. 8 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe hilfebedürftiger Wähler gilt § 34 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Holt der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so hat die Gemeindeverwaltung ihm die Möglichkeit zu geben, an Ort und Stelle die Briefwahl auszuüben. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder diesen oder den Stimmzettelumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und, soweit erforderlich, ein neuer Stimmzettelumschlag auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel und gegebenenfalls den alten Stimmzettelumschlag vernichtet hat. Die Gemeindeverwaltung nimmt die Wahlbriefe entgegen; diese sind bis zum Wahltag unter Verschluss zu halten.
(4) Die Gemeindeverwaltung leitet dem für die Briefwahl zuständigen Wahlvorstand während der Wahlhandlung die Wahlbriefe zu und übergibt unverzüglich nach Ende der Wahlhandlung die bis zu diesem Zeitpunkt noch eingegangenen Wahlbriefe. Die Gemeindeverwaltung leitet dem für die Briefwahl zuständigen Wahlvorstand außerdem rechtzeitig während der Wahlhandlung entweder das Verzeichnis über die ganz oder teilweise für ungültig erklärten Wahlscheine (§ 15 Abs. 7) sowie Nachträge zum Verzeichnis oder die Mitteilung zu, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.
(5) Die Gemeindeverwaltung vermerkt auf den Wahlbriefen, die verspätet eingehen, Tag und Uhrzeit des Eingangs. Diese Wahlbriefe werden ungeöffnet gesammelt, zunächst unter Verschluss gehalten und dann verpackt. Das Paket wird versiegelt und so lange verwahrt, bis die Vernichtung zugelassen ist.

Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 37 Beginn der Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Im unmittelbaren Anschluss an die Wahlhandlung beginnt der Wahlvorstand mit der Ermittlung des Wahlergebnisses.
(2) Vor Beginn der Zählung müssen alle nicht benutzten Stimmzettel und Stimmzettelumschläge vom Wahltisch entfernt werden.
(3) Der Wahlvorstand kann für einzelne Vorgänge aus seiner Mitte Arbeitsgruppen bilden, wenn Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses gewährleistet sind.
(4) Bei verbundenen Wahlen ist die Ermittlung des Wahlergebnisses in der folgenden Reihenfolge vorzunehmen:
1.
Wahl des Bürgermeisters,
2.
Wahl des Landrats,
3.
Wahl des Ortsteil- oder Ortschaftsbürgermeisters,
4.
Wahl der Gemeinderatsmitglieder,
5.
Wahl der Kreistagsmitglieder.
Die Ergebnisermittlung ist für jede Wahl getrennt mit allen Arbeitsschritten vorzunehmen.
(5) Kann am Wahltag die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht abgeschlossen werden, so werden die Stimmzettel, gegebenenfalls die Stimmzettelumschläge und Wahlscheine, sowie das Wählerverzeichnis verpackt, versiegelt und nach Möglichkeit in die Wahlurne gelegt, die ebenfalls zu versiegeln ist. Der Wahlraum wird verschlossen und gleichfalls versiegelt. Der Wahlleiter bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der Wahlvorstand am folgenden Montag mit der Ermittlung des Wahlergebnisses fortzufahren hat.

§ 38 Zählung der Wähler

Nachdem alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt wurden, wird die Wahlurne geöffnet. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt, sortiert und gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis festgestellt. Beide Zahlen sind in der Wahlniederschrift anzugeben. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

§ 39 Zählung der Stimmen bei Verhältniswahl

(1) Die Stimmzettel werden, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl gesondert, auf die Gültigkeit der Stimmabgabe geprüft, getrennt und nach folgenden Stapeln sortiert:
1.
Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten; bei den Wahlen ist die Stimmabgabe auch dann offensichtlich ungültig, wenn der Wähler mehr als drei Stimmen vergeben hat,
2.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben,
3.
Stimmzettel, die offensichtlich gültige Stimmabgaben enthalten.
(2) Der Wahlvorsteher prüft die Stimmzettel nach Absatz 1 Nr. 1, ermittelt ihre Zahl und sagt an, dass die Stimmabgabe ungültig ist. Widerspricht ein Mitglied des Wahlvorstands, so ist bei den betreffenden Stimmzetteln nach Absatz 3 zu verfahren. Die Zahl der ungültigen Stimmabgaben wird in der Wahlniederschrift vermerkt. Die Stimmzettel werden ausgesondert und von einem Beisitzer verwahrt.
(3) Danach beschließt der Wahlvorstand über Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmabgaben bei Stimmzetteln nach Absatz 1 Nr. 2. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung jeweils bekannt und vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe, aus denen die Stimmabgabe gültig oder ungültig ist. Die Zahl dieser Stimmzettel mit ungültigen oder mit gültigen Stimmabgaben ist jeweils ebenfalls in der Wahlniederschrift zu vermerken. Für Stimmzettel mit ungültigen Stimmabgaben findet Absatz 2 Satz 4 Anwendung.
(4) Anschließend werden die Stimmzettel mit gültigen Stimmabgaben gezählt und diese Zahl in die Wahlniederschrift eingetragen. Zur Feststellung der Stimmen wird bei den Gemeinderats- und Kreistagswahlen eine Zählliste geführt. Der Wahlvorsteher bestimmt den Listenführer. Bei der Zählung werden Nummer und Name jedes Bewerbers, auf den Stimmen entfallen, unter Angabe der jeweils für ihn abgegebenen Stimmenzahl verlesen. Hält ein Mitglied des Wahlvorstands einzelne Stimmen für ungültig, so ist hierüber Beschluss zu fassen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Listenführer verzeichnet in der Zählliste die Stimmen. Ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer überwacht die Tätigkeit des Listenführers und nimmt die verlesenen Stimmzettel in Verwahrung. Anschließend stellt der Listenführer in der Zählliste für jeden Bewerber sowie für jeden Wahlvorschlag, unter der Kontrolle des Wahlvorstehers, die erreichte Stimmenzahl fest. Die Zählliste ist vom Listenführer und vom Wahlvorsteher zu unterzeichnen. Der Wahlvorsteher übermittelt die Ergebnisse dem Schriftführer, der diese in die Wahlniederschrift einträgt.
(5) Stimmzettel, über die der Wahlvorstand einen Beschluss gefasst hat, sind mit laufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.
(6) Die Zählung der Stimmen nach Absatz 4 kann auch im automatisierten Verfahren erfolgen, soweit die dazu erforderlichen Programme vom Landesamt für Statistik freigegeben werden.

§ 40 Zählung der Stimmen bei Mehrheitswahl

(1) Die Stimmzettel werden, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl gesondert, auf die Gültigkeit der Stimmabgabe geprüft, getrennt und nach folgenden Stapeln sortiert:
1.
leer abgegebene Stimmzettel oder sonstige Stimmzettel, die offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten; die Stimmabgabe ist auch dann offensichtlich ungültig, wenn der Wähler mehr Stimmen vergeben hat, als zulässig sind;
2.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben;
3.
Stimmzettel, die offensichtlich gültige Stimmabgaben enthalten.
(2) Der Wahlvorsteher prüft die Stimmzettel nach Absatz 1 Nr. 1, ermittelt ihre Zahl und sagt an, dass die Stimmabgabe ungültig ist. § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Stimmzettel werden ausgesondert und von einem Beisitzer verwahrt.
(3) Danach beschließt der Wahlvorstand über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmabgaben bei Stimmzetteln nach Absatz 1 Nr. 2. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung jeweils bekannt und vermerkt auf dem Stimmzettel mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe, aus denen die Stimmabgabe gültig oder ungültig ist. Die Zahl der gültigen oder ungültigen Stimmabgaben ist jeweils in der Wahlniederschrift zu vermerken. Für Stimmzettel mit ungültigen Stimmabgaben findet Absatz 2 Satz 3 Anwendung.
(4) Anschließend werden die Stimmzettel mit gültigen Stimmabgaben gezählt, diese Zahl in die Wahlniederschrift eingetragen, und die Stimmzettel wie folgt behandelt:
1.
Zur Feststellung der Stimmen wird eine Zählliste geführt. Der Wahlvorsteher verliest aus jedem Stimmzettel die Namen der eingetragenen Personen oder, falls ein gültiger Wahlvorschlag auf dem Stimmzettel vorgedruckt ist, die Namen der gekennzeichneten Bewerber, erforderlichenfalls mit weiteren Personalangaben. Der Schriftführer verzeichnet in der Zählliste die Stimmen. Ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer überwacht die Tätigkeit des Schriftführers und nimmt die verlesenen Stimmzettel in Verwahrung. Hält ein Mitglied des Wahlvorstands einzelne Stimmen für ungültig, so ist hierüber Beschluss zu fassen; § 39 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
2.
Anschließend stellt der Schriftführer in der Zählliste für jede Person oder jeden Bewerber unter der Kontrolle des Wahlvorstehers die erreichte Stimmenzahl fest. Die Zählliste ist vom Schriftführer und vom Wahlvorsteher zu unterzeichnen. Der Schriftführer trägt das Ergebnis der Zählliste in die Wahlniederschrift ein.
(5) Stimmzettel, über die der Wahlvorstand einen Beschluss gefasst hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.

§ 41 Zählung der Stimmen bei der Wahl der Bürgermeister, der Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeister, des Landrats

(1) Wurden für die Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, gilt für die Zählung der Stimmen § 39 entsprechend mit den Maßgaben, dass die Stimmabgabe auch dann offensichtlich ungültig ist, wenn der Wähler mehr als eine Stimme vergeben hat; die Stimmzettel werden nach den gekennzeichneten Wahlvorschlägen sortiert und jeweils gezählt und die erreichte Stimmenzahl wird für jeden Wahlvorschlag in die Wahlniederschrift eingetragen.
(2) Wurde für die Wahl ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen, gilt für die Zählung der Stimmen § 40 mit der Maßgabe, dass die Stimmabgabe auch dann offensichtlich ungültig ist, wenn der Wähler mehr als eine Stimme vergeben hat.

§ 42 Ermittlung des Briefwahlergebnisses durch den Wahlvorstand

(1) Wurde in der Gemeinde kein Briefwahlvorstand gebildet (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG), ermittelt der Wahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl. Bevor die Wahlurne geöffnet wird, öffnet ein Mitglied des Wahlvorstands die Wahlbriefe einzeln, entnimmt ihnen Wahlschein und Stimmzettelumschlag und übergibt den Wahlschein dem Schriftführer, den Stimmzettelumschlag dem Wahlvorsteher. Der Schriftführer prüft anhand des Verzeichnisses nach § 15 Abs. 7 Satz 3, ob der Wahlschein ganz oder teilweise ungültig ist. Ist der Wahlschein nicht oder nur teilweise ungültig und sind sonstige Beanstandungen nach Absatz 2 nicht zu erheben, legt der Wahlvorsteher den Stimmzettelumschlag in die Wahlurne. Gilt ein Wahlschein bei verbundenen Wahlen nicht für alle Wahlen, so wird auf dem Stimmzettelumschlag vermerkt, für welche Wahlen eine Wahlberechtigung besteht. Dies geschieht durch Ankreuzen der für die jeweiligen Wahlen auf dem Stimmzettelumschlag gedruckten Kästchen (§ 26 Abs. 1 Satz 5). Die Wahlscheine werden gesammelt, die Wahlbriefumschläge ausgesondert und von einem Beisitzer getrennt in Verwahrung genommen.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief insgesamt Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über seine Zulassung oder die Zurückweisung aus Gründen des § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG. Die Zahl der insgesamt beanstandeten, die Zahl der nach Beschluss zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, vom Wahlvorsteher mit einem unterschriebenen Vermerk unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses und der Gründe der Zurückweisung zu versehen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift beizufügen. Die nach einem Beschluss nach Satz 1 zugelassenen Wahlbriefe werden nach Absatz 1 behandelt; auf dem Wahlschein vermerkt der Wahlvorsteher mit Unterschrift unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe, die zur Zulassung geführt haben; die Wahlscheine sind fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift beizufügen.
(3) Anschließend beginnt der Wahlvorstand mit der Ermittlung des Wahlergebnisses. Die Stimmzettelumschläge werden der Wahlurne entnommen, geöffnet, die Stimmzettel herausgenommen und gezählt, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt. Leer abgegebene Stimmzettelumschläge und bei verbundenen Wahlen Stimmzettelumschläge, die nicht für alle Wahlen, für die eine Wahlberechtigung besteht, Stimmzettel enthalten, werden mit einem Vermerk über die fehlenden Stimmzettel versehen und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen; sie sind fortlaufend nummeriert der Wahlniederschrift beizufügen. Enthält ein Stimmzettelumschlag Stimmzettel zu Wahlen, für die eine Wahlberechtigung nicht besteht, so werden diese mit einem entsprechenden Vermerk versehen, ausgesondert, fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt; sie werden bei der Zahl der Stimmzettel nicht mitgezählt. Anschließend werden die Wahlscheine gezählt, bei verbundenen Wahlen jedoch nur die Wahlscheine, auf denen eine Wahlberechtigung für die betreffende Wahl vermerkt ist. Die Zahl der Stimmzettel und die Zahl der Wahlscheine sind in der Wahlniederschrift anzugeben. Zu der Zahl der Stimmzettel ist die Zahl der jeweiligen Vermerke auf den Stimmzettelumschlägen über fehlende Stimmzettel zu zählen und in der Wahlniederschrift anzugeben. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und soweit als möglich zu erläutern. Die festgestellte Zahl der Stimmzettel gilt als Zahl der Wähler. Sie ist zu der nach § 38 ermittelten Zahl der Wähler hinzuzuzählen.
(4) Im Übrigen sind die §§ 39, 40 oder 41 anzuwenden. Die Stimmzettelumschläge werden ausgesondert und getrennt verwahrt.

§ 43 Ermittlung des Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand

Ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG), so öffnet ein Mitglied des Briefwahlvorstands die Wahlbriefe einzeln, entnimmt ihnen Wahlschein und Stimmzettelumschlag, übergibt den Wahlschein dem Schriftführer und den Stimmzettelumschlag dem Briefwahlvorsteher. § 42 Abs. 1 Satz 3 bis 7, Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 44 Schnellmeldung

(1) In Gemeinden mit mehr als einem Stimmbezirk meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis nach dem Muster der Anlagen 16, 16a bis 16c sofort nach dessen Ermittlung dem Wahlleiter der Gemeinde. Die Meldung enthält, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt,
1.
die Zahlen der Wähler,
2.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmabgaben,
3.
bei Wahlen mit mehreren Wahlvorschlägen die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
4.
bei Wahlen mit einem oder keinem Wahlvorschlag die Zahlen der für die einzelnen Personen oder Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Der Wahlleiter der Gemeinde fasst die Wahlergebnisse nach Absatz 1 zusammen, ergänzt sie um die Angabe der Anzahl der Wahlberechtigten sowie bei den Wahlen der Gemeinderatsmitglieder im Falle der Verhältniswahl um Angaben zur prozentualen Stimmenverteilung und zur Sitzverteilung, bei den Wahlen der Ortschaftsbürgermeister, Ortsteilbürgermeister und Bürgermeister um Angaben zur Person des Gewählten oder zu den Personen, die in die Stichwahl kommen, und meldet dem Landesamt für Statistik nach dem Muster der Anlagen 17, 17a bis 17c das vorläufige Gesamtergebnis der Wahlen für die Gemeinde sofort nach dessen Ermittlung.
(3) Finden Gemeindewahlen gleichzeitig mit Landkreiswahlen statt, meldet der Wahlleiter der Gemeinde die für die Landkreiswahlen ermittelten Ergebnisse der Wahlvorstände an den Wahlleiter des Landkreises. Finden Landkreiswahlen für sich statt, melden die Wahlvorstände die Ergebnisse nach Absatz 1 an die Gemeindeverwaltung, diese an den Wahlleiter des Landkreises. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Meldungen werden auf schnellstem Wege erstattet. Das Landesamt für Statistik kann von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 abweichende Anordnungen zur Meldung der Ergebnisse treffen.

§ 45 Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer des Wahlvorstands eine Wahlniederschrift, bei Verbindung mehrerer Wahlen für jede Wahl gesondert, nach dem Muster der Anlagen 18, 18a bis 18c oder 19, 19a bis 19c zu fertigen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstands die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2) Der Wahlniederschrift sind beizufügen
1.
die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe der Wahlvorstand besonders beschlossen hat sowie bei Briefwahl die Stimmzettel zu Wahlen, für die eine Wahlberechtigung nicht bestand,
2.
Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Wahlscheine für die nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahlbriefe,
4.
die Zähllisten,
5.
die Stimmzettelumschläge in den Fällen des § 42 Abs. 3 Satz 3.
(3) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Wahlleiter der Gemeinde, bei einer für sich stattfindenden Landkreiswahl der Gemeindeverwaltung, zu übergeben. Die Wahlniederschriften der Landkreiswahlen werden mit den Anlagen unverzüglich dem Wahlleiter des Landkreises zugeleitet.
(4) Wahlvorsteher und Wahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 46 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand verpackt der Wahlvorsteher, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl gesondert, je für sich
1.
die Stimmzettelumschläge bei Briefwahl,
2.
die Stimmzettel mit gültigen Stimmabgaben,
3.
die Stimmzettel mit ungültigen Stimmabgaben,
4.
die Wahlscheine sowie
5.
die Wahlbriefumschläge,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie unverzüglich der Gemeindeverwaltung. Bis zur Übergabe hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter Satz 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeindeverwaltung hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 49). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt die verbliebene nach § 30 in Empfang genommene Ausstattung des Wahlvorstands sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen an die Gemeindeverwaltung zurück.
(4) Die Gemeindeverwaltung hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Wahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht ein Bediensteter der Gemeindeverwaltung das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 47 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und legt sie dem Wahlausschuss vor. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt sie der Wahlleiter nach Möglichkeit auf.
(2) Der Wahlausschuss ist berechtigt, die Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand rechnerisch zu berichtigen und über die Gültigkeit von Stimmabgaben abweichend zu beschließen. Die Gründe hierfür sind in der Niederschrift zu erläutern. Eine erneute Auszählung von Stimmen ist nur auf Anordnung des Wahlausschusses zulässig, wenn sich aus der Wahlniederschrift des Wahlvorstands oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung des Wahlvorstands ergeben. Die Auszählung erfolgt durch den betroffenen Wahlvorstand. Der Wahlausschuss hat die Gründe für die Anordnung der erneuten Auszählung dem Wahlvorstand mitzuteilen sowie diese Gründe und das Ergebnis in der Niederschrift darzulegen.
(3) Der Wahlausschuss ermittelt bei Verhältniswahl für das Wahlgebiet die Zahl der gültigen Stimmabgaben, der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen sowie der auf die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber fallenden Stimmen; er ermittelt die Reihenfolge der Bewerber im Wahlvorschlag. Die auf die Wahlvorschläge insgesamt entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen werden der Berechnung der Sitzverteilung nach § 22 Abs. 1 ThürKWG zugrunde gelegt; dies gilt für verbundene Wahlvorschläge entsprechend. Anschließend stellt der Wahlausschuss die auf die einzelnen oder verbundenen Wahlvorschläge entfallenden Sitze sowie die Namen der gewählten Bewerber in den jeweiligen Wahlvorschlägen fest.
(4) Bei Mehrheitswahl stellt der Wahlausschuss die Zahl der gültigen Stimmabgaben sowie die Zahl der auf jede wählbare Person abgegebenen Stimmen und die Namen der Gewählten fest.
(5) Absatz 4 gilt für die Wahlen der Bürgermeister, Ortschafts- und Ortsteilbürgermeister sowie der Landräte sinngemäß. Hat keine Person die erforderliche Mehrheit erhalten, so stellt der Wahlausschuss fest, dass eine Stichwahl stattfindet. Eine Wahlanfechtung (§ 31 ThürKWG) kann erst nach Durchführung der Stichwahl erfolgen.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses ist nach dem Muster der Anlagen 20, 20a bis 20c und 21 sowie 21a zu fertigen.
(7) Der Wahlleiter übermittelt die festgestellten Wahlergebnisse unverzüglich dem Landesamt für Statistik in einem von diesem zu bestimmenden Verfahren.

§ 48 Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlleiter weist in der Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (§ 9 Abs. 6 ThürKWG) auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung (§ 31 Abs. 1 ThürKWG) hin.
(2) Im Fall einer Stichwahl gibt der Wahlleiter in der Bekanntmachung nach Absatz 1 den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden Bewerber, ihre Stimmenzahl in der ersten Wahl, gegebenenfalls unter Angabe des Kennworts der Partei oder Wählergruppe oder des Einzelbewerbers, an. Er weist darauf hin, dass
1.
die Wahlbenachrichtigung für die erste Wahl ihre Gültigkeit behält,
2.
Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein nach § 13 Abs. 2 erhalten haben, von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl erhalten,
3.
Wahlscheine für die Stichwahl nach § 13 Abs. 1 und § 14 beantragt werden können und
4.
die Wahlanfechtung erst nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl erfolgen kann.

§ 48a Stichwahl

(1) Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Es ist vor der Stichwahl erneut abzuschließen (§ 11).
(2) Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein nach § 13 Abs. 2 erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen für die Stichwahl. Im Übrigen werden Wahlscheine für die Stichwahl nach den §§ 13 bis 16 erteilt; ein Antrag kann bereits vor der ersten Wahl gestellt werden.
(3) Im Stimmzettel für die Stichwahl sind die beiden Bewerber in der Reihenfolge ihrer Listennummern (§ 18 Abs. 2 ThürKWG) bei der ersten Wahl aufzuführen. Ist zur ersten Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, so ist dieser an die erste Stelle zu setzen. Ist zur ersten Wahl kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, sind die Stichwahlteilnehmer in der Reihenfolge der bei der ersten Wahl erreichten Stimmenzahlen aufzuführen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Wahlausschuss durch Los.
(4) Die Wahlvorstände der ersten Wahl sind auch zur Durchführung und zur Ermittlung des Ergebnisses der Stichwahl verpflichtet.
(5) Die allgemeinen Bestimmungen gelten im Übrigen entsprechend.

§ 49 Vernichtung der Wahlunterlagen

(1) Alle Wahlunterlagen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten, insbesondere Wählerverzeichnisse, Wahlscheinanträge, Vollmachten für die Beantragung und Abholung von Wahlscheinen, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine, Wahlscheine, Stimmzettel, Wahlbriefe und Anlagen zu den Wahlniederschriften, sind mindestens bis zum Ablauf der in § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 ThürKWG geregelten Fristen aufzubewahren und spätestens sechs Monate nach der Wahl zu vernichten. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses nach § 31 Abs. 1 ThürKWG angefochten worden oder findet eine Wahlprüfung nach § 32 Abs. 2 ThürKWG statt, so sind die Wahlunterlagen abweichend von Satz 1 bis zum unanfechtbaren Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu verwahren. Können Wahlunterlagen für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein, so sind sie so lange wie nötig zu verwahren.
(2) Die Wahlniederschriften, die Niederschriften über die Sitzungen des Wahlausschusses sowie die Wahlvorschläge, auf die mindestens ein Sitz entfallen ist, werden einen Monat vor der nächsten Wahl vernichtet. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 50 Ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen

Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in dieser Verordnung eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung vorgesehen ist, erfolgt diese in der für Satzungen vorgesehenen Form entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994 (GVBl. S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung. In der Hauptsatzung kann für eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz oder nach dieser Verordnung auch eine andere als die für Satzungen vorgesehene Form bestimmt werden, soweit diese andere Bekanntmachungsform nach der Thüringer Bekanntmachungsverordnung zulässig ist. Wird der Inhalt der nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen nach § 36 Abs. 2 ThürKWG zusätzlich im Internet veröffentlicht, sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 23 und § 48 Abs. 2 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 9 Abs. 6 ThürKWG spätestens sechs Monate nach dem Ende der jeweiligen Wahlperiode zu löschen.

§ 51 Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden

Verwaltungsgemeinschaften führen die nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz oder dieser Verordnung den Gemeinden obliegenden Aufgaben für ihre Mitgliedsgemeinden nach den allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus. Satz 1 gilt für die erfüllende Gemeinde entsprechend; sie steht einer Verwaltungsgemeinschaft auch in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürKWG gleich.

Fünfter Abschnitt Kosten der Wahlen

§ 52 Kosten der Wahlen

Die Kosten der Landkreiswahlen, die beim Landkreis entstehen, trägt der Landkreis selbst. Die der Gemeinde entstehenden notwendigen Kosten sind vom Landkreis zu erstatten. Bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen, werden den Gemeinden die notwendigen Kosten, die nicht getrennt der Gemeinde- oder der Landkreiswahl zugeordnet werden können, vom Landkreis zur Hälfte erstattet.

Sechster Abschnitt Verbindung der Kommunalwahlen mit anderen Wahlen

§ 53 Verbindung mit Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen

(1) Finden die Kommunalwahlen gleichzeitig mit Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen statt, so sind die für verbundene Wahlen jeweils geltenden Wahlvorschriften anzuwenden.
(2) Die Stimmbezirke und Wahlräume für die Kommunalwahlen müssen mit den Wahlbezirken und Wahlräumen für die Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen übereinstimmen. Die zu Mitgliedern der Wahlvorstände für die Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen berufenen Personen sollen zugleich zu Mitgliedern der Wahlvorstände für die Kommunalwahlen berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Es können bis zu vier weitere Beisitzer berufen werden, wenn der Wahlausschuss der Gemeinde die Geschäfte des Wahlvorstands übernimmt (§ 5 Abs. 2 Satz 8 ThürKWG).
(2a) Finden die Kommunalwahlen gleichzeitig mit Europawahlen oder Bundestagswahlen statt, gelten die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben des Bundes zur Einrichtung der gemeinsam genutzten Wahlräume und zur Durchführung der Wahlhandlung einschließlich der Hinweise des Bundeswahlleiters auch für die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen. Finden die Kommunalwahlen gleichzeitig mit Landtagswahlen statt, gelten die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben des Landes zur Einrichtung der gemeinsam genutzten Wahlräume und zur Durchführung der Wahlhandlung einschließlich der Hinweise des Landeswahlleiters auch für die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen.
(3) Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen verbunden werden; in diesem Fall sind die für die Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen geltenden Vorschriften maßgebend. Über die erteilten Wahlscheine kann ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt werden; dies gilt auch für das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine.
(4) Die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge der Kommunalwahlen sowie der Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen müssen jeweils von andersfarbigem Papier sein. Wahlscheine, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge sind mit dem Aufdruck „Für die Kommunalwahlen“ zu versehen.
(5) Mit der Ermittlung des Wahlergebnisses der Landtags-, Bundestags- oder Europawahl ist zu beginnen; anschließend sind die Wahlergebnisse der Kommunalwahlen in der in § 37 Abs. 4 bestimmten Reihenfolge zu ermitteln.

Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 54 Anlagen

Die in der Anlage enthaltenen Muster für die in den einzelnen Bestimmungen genannten Vordrucke sind einschließlich der jeweiligen Hinweise zu den Mustern Bestandteil dieser Verordnung. Die Vordrucke sind auf die jeweils in der Gemeinde oder dem Landkreis stattfindende Wahl oder stattfindenden Wahlen anzupassen. Abweichungen von den Mustern sind zulässig, soweit sie den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung nicht widersprechen.

§ 55 Übergangsbestimmungen

(1) Für Wahlverfahren, bei denen der Wahltag am Tag des Inkrafttretens der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Kommunalwahlordnung bereits festgesetzt ist, ist § 23 in der am Tag vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Kommunalwahlordnung geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Wahlverfahren, bei denen der Wahltag am Tag des Inkrafttretens der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Kommunalwahlordnung bereits festgesetzt ist, ist mit Ausnahme des § 23 die Thüringer Kommunalwahlordnung in der am Tag vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Kommunalwahlordnung geltenden Fassung anzuwenden.

§ 56 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 57 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie findet erstmals zur Vorbereitung und Durchführung der am 7. Juni 2009 stattfindenden kommunalen Wahlen Anwendung.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 tritt die Thüringer Kommunalwahlordnung vom 3. Februar 1994 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2004 (GVBl. S. 435), außer Kraft. Diese Verordnung findet jedoch zur Vorbereitung und Durchführung der bis zum 7. Juni 2009 stattfindenden kommunalen Wahlen weiter Anwendung.

Anlage 1

(§ 11 ThürKWO)
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Anlage 2

(§ 12 ThürKWO)
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Anlage 3

(§ 15 Abs. 3 ThürKWO)
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Anlage 4

§ 15 Abs. 4 Nr. 4 ThürKWO)
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Anlage 5

(§ 18 Abs. 1 ThürKWO)
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Anlage 6

(§ 18 Abs. 2 Nr. 1 ThürKWO)
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Anlage 6a

(§ 18 Abs. 3 Satz 1 ThürKWO)
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Anlage 7

(§ 18 Abs. 3 Satz 2 ThürKWO)
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Anlage 7a

(§ 18 Abs. 3 Satz 2 ThürKWO)
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Anlage 8

(§ 22 Abs. 3 ThürKWO)
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Anlage 9

(§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürKWO)
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Anlage 10

(§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürKWO)
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Anlage 11

(§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürKWO)
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Anlage 12

(§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 3 ThürKWO)
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Anlage 13

(§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 3 ThürKWO)
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Anlage 14

(§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 3 ThürKWO)
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Anlage 15

(§ 26 Abs. 1 ThürKWO)
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Anlage 16

(§ 44 Abs. 1 ThürKWO)
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Anlage 16a

(§ 44 Abs. 1 ThürKWO)
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Anlage 16b

(§ 44 Abs. 1 ThürKWO)
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Anlage 16c

(§ 44 Abs. 1 ThürKWO)
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Anlage 17

(§ 44 Abs. 2 ThürKWO)
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Anlage 17a

(§ 44 Abs. 2 ThürKWO)
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Anlage 17b

(§ 44 Abs. 2 ThürKWO)
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Anlage 17c

(§ 44 Abs. 2 ThürKWO)
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Anlage 18

(§ 45 Abs. 1 Satz 1 ThürKWO)
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Anlage 18a

(§ 45 Abs. 1 Satz 1 ThürKWO)
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Anlage 18b

(§ 45 Abs. 1 Satz 1 ThürKWO)
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Anlage 18c

(§ 45 Abs. 1 Satz 1 ThürKWO)
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Anlage 19

(§ 45 Abs. 1 ThürKWO)
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Anlage 19a

(§ 45 Abs. 1 ThürKWO)
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(§ 45 Abs. 1 ThürKWO)
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Anlage 19c

(§ 45 Abs. 1 ThürKWO)
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Anlage 20

(§ 47 Abs. 6 ThürKWO)
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Anlage 20a

(§ 47 Abs. 6 ThürKWO)
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(§ 47 Abs. 6 ThürKWO)
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(§ 47 Abs. 6 ThürKWO)
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Anlage 21

(§ 47 Abs. 6 ThürKWO)
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Anlage 21a

(§ 47 Abs. 6 ThürKWO)
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Anlage 22

(§ 18 Abs. 3 Satz 7 ThürKWO)
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Anlage 23

(§ 18 Abs. 2 Satz 4 ThürKWO)
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Anlage 24

(§ 18 Abs. 2 Nr. 4 und § 20 Abs. 4 Satz 3 ThürKWO)
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Anlage 25

(§ 25 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ThürKWO)
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Anlage 26

(§ 15 Abs. 3 ThürKWO)
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