ThürKO
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Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003

Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 200331.12.2002
Inhaltsverzeichnis25.06.2020
Erster Teil - Gemeindeordnung31.12.2002
Erster Abschnitt - Allgemeine Grundlagen31.12.2002
Erster Unterabschnitt - Rechtsstellung31.12.2002
§ 1 - Begriff, Rechtsstellung und Aufgaben31.12.2002
§ 2 - Eigene Aufgaben31.12.2002
§ 3 - Übertragene Aufgaben31.12.2002
§ 4 - Name, Ortsteile01.01.2014
§ 5 - Bezeichnung18.10.2008
§ 6 - Gemeindearten01.01.2021
§ 7 - Hoheitszeichen31.12.2002
Zweiter Unterabschnitt - Gebiet31.12.2002
§ 8 - Gemeindegebiet31.12.2002
§ 9 - Gebiets- und Bestandsänderungen25.06.2020
Dritter Unterabschnitt - Gemeindebevölkerung31.12.2002
§ 10 - Einwohner und Bürger31.12.2002
§ 11 - Ehrenbürger31.12.2002
§ 12 - Ehrenamtliche Tätigkeit24.04.2018
§ 13 - Entschädigung31.12.2002
§ 14 - Rechte und Pflichten31.12.2002
§ 15 - Unterrichtung und Beratung der Einwohner01.04.2021
§ 16 - Einwohnerantrag08.11.2016
§ 17 - Bürgerbegehren, Bürgerentscheid08.11.2016
Vierter Unterabschnitt - Gemeindehoheit31.12.2002
§ 18 - Verwaltungs- und Finanzhoheit31.12.2002
§ 19 - Satzungsbefugnis31.12.2002
§ 20 - Inhalt der Satzungen; Anschluss- und Benutzungszwang31.12.2002
§ 21 - Verfahren31.12.2002
Zweiter Abschnitt - Verfassung und Verwaltung31.12.2002
Erster Unterabschnitt - Gemeindeorgane und Gemeindebedienstete31.12.2002
§ 22 - Gemeindeorgane31.12.2002
§ 23 - Zusammensetzung des Gemeinderats24.04.2018
§ 24 - Gemeinderatsmitglieder25.06.2020
§ 25 - Fraktionen31.12.2002
§ 26 - Ausschüsse01.04.2021
§ 26a - Beteiligung von Kindern und Jugendlichen01.04.2021
§ 27 - Zusammensetzung der Ausschüsse31.12.2002
§ 28 - Rechtsstellung des Bürgermeisters01.01.2021
§ 29 - Aufgaben des Bürgermeisters31.12.2002
§ 30 - Eilentscheidungsrecht01.04.2021
§ 31 - Vertretung der Gemeinde31.12.2002
§ 32 - Vertretung des Bürgermeisters, Beigeordnete01.01.2012
§ 33 - Gemeindebedienstete01.05.2017
Zweiter Unterabschnitt - Geschäftsgang31.12.2002
§ 34 - Geschäftsordnung31.12.2002
§ 35 - Einberufung und Tagesordnung03.12.2004
§ 36 - Beschlussfähigkeit31.12.2002
§ 36a - Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen01.04.2021
§ 37 - Teilnahmepflicht31.12.2002
§ 38 - Persönliche Beteiligung31.12.2002
§ 39 - Beschlussfassung und Wahlen31.12.2002
§ 40 - Öffentlichkeit01.04.2021
§ 41 - Sitzungsleitung31.12.2002
§ 42 - Niederschrift31.12.2002
§ 43 - Geschäftsgang der Ausschüsse01.04.2023
§ 44 - Beanstandungsverfahren31.12.2002
Dritter Unterabschnitt - Ortschaftsverfassung31.12.2002
§ 45 - Ortsteilverfassung, Ortsteilbürgermeister, Ortsteilrat24.04.2018
§ 45a - Ortschaften, Ortschaftsbürgermeister, Ortschaftsrat24.04.2018
Dritter Abschnitt - Verwaltungsgemeinschaft31.12.2002
§ 46 - Bildung, Erweiterung, Änderung und Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften24.04.2018
§ 47 - Aufgaben31.12.2002
§ 48 - Organe der Verwaltungsgemeinschaft31.12.2002
§ 49 - Bedienstete der Verwaltungsgemeinschaft01.05.2017
§ 50 - Deckung des Finanzbedarfs01.01.2010
§ 51 - Erfüllende Gemeinde01.01.2010
§ 52 - Anzuwendende Vorschriften31.12.2002
Vierter Abschnitt - Gemeindewirtschaft31.12.2002
Erster Unterabschnitt - Haushaltswirtschaft31.12.2002
§ 52 a - Verwaltungsbuchführung, doppelte Buchführung28.11.2008
§ 53 - Allgemeine Haushaltsgrundsätze31.07.2013
§ 53 a - Haushaltssicherungskonzept24.04.2018
§ 54 - Grundsätze der Einnahmebeschaffung31.12.2002
§ 55 - Haushaltssatzung01.01.2022
§ 56 - Haushaltsplan28.11.2008
§ 57 - Erlass der Haushaltssatzung28.11.2008
§ 58 - Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben28.11.2008
§ 59 - Verpflichtungsermächtigungen31.12.2002
§ 60 - Nachtragshaushaltssatzungen28.11.2008
§ 61 - Vorläufige Haushaltsführung01.01.2006
§ 62 - Finanzplanung31.12.2002
§ 62a - Ausnahmeregelungen für die Jahre 2022 und 202327.10.2022
Zweiter Unterabschnitt - Kreditwesen31.12.2002
§ 63 - Kredite23.12.2016
§ 64 - Kreditähnliche Verpflichtungen, Sicherheiten28.11.2008
§ 65 - Kassenkredite31.07.2013
Dritter Unterabschnitt - Vermögenswirtschaft31.12.2002
§ 66 - Erwerb und Verwaltung von Vermögen31.12.2002
§ 67 - Veräußerung von Vermögen28.11.2008
§ 68 - Rücklagen31.12.2002
§ 69 - Zwangsvollstreckung in Gemeindevermögen wegen einer Geldforderung28.11.2008
§ 70 - Von der Gemeinde verwaltete nicht rechtsfähige Stiftungen31.12.2002
Vierter Unterabschnitt - Gemeindliche Unternehmen31.12.2002
§ 71 - Gründung, Übernahme und Erweiterung von Unternehmen01.04.2021
§ 72 - Anzeigepflicht31.07.2013
§ 73 - Unternehmen des privaten Rechts31.07.2013
§ 74 - Vertretung im Fall der Beteiligung31.12.2002
§ 75 - Verwaltung von Unternehmen31.12.2002
§ 75 a - Beteiligungsbericht31.12.2002
§ 76 - Eigenbetriebe31.07.2013
§ 76 a - Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts31.07.2013
§ 76 b - Organe der kommunalen Anstalt, Personal01.04.2021
§ 76 c - Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt31.07.2013
§ 77 - Monopolbetriebe31.12.2002
Fünfter Unterabschnitt - Kassen- und Rechnungswesen31.12.2002
§ 78 - Gemeindekasse28.11.2008
§ 79 - Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften, Automation des Rechnungswesens31.07.2013
§ 80 - Rechnungslegung, Feststellung der Jahresrechnung, Entlastung23.12.2016
Sechster Unterabschnitt - Prüfungswesen31.12.2002
§ 81 - Rechnungsprüfungsamt31.07.2013
§ 82 - Örtliche Prüfungen23.12.2015
§ 83 - Überörtliche Prüfungen31.07.2013
§ 84 - Inhalt der Rechnungs- und Kassenprüfungen31.12.2002
§ 85 - Abschlussprüfung23.12.2016
Zweiter Teil - Landkreisordnung31.12.2002
Erster Abschnitt - Allgemeine Grundlagen31.12.2002
Erster Unterabschnitt - Rechtsstellung31.12.2002
§ 86 - Begriff, Rechtsstellung und Aufgaben31.12.2002
§ 87 - Eigene Aufgaben31.12.2002
§ 88 - Übertragene Aufgaben28.11.2008
§ 89 - Name, Sitz und Bezeichnung31.12.2002
§ 90 - Hoheitszeichen31.12.2002
Zweiter Unterabschnitt - Gebiet31.12.2002
§ 91 - Landkreisgebiet31.12.2002
§ 92 - Gebiets- und Bestandsänderungen31.12.2002
Dritter Unterabschnitt - Landkreisbevölkerung31.12.2002
§ 93 - Einwohner und Bürger31.12.2002
§ 94 - Ehrenamtliche Tätigkeit31.12.2002
§ 95 - Entschädigung31.12.2002
§ 96 - Rechte und Pflichten31.12.2002
§ 96 a - Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid08.11.2016
Vierter Unterabschnitt - Landkreishoheit31.12.2002
§ 97 - Verwaltungs- und Finanzhoheit31.12.2002
§ 98 - Satzungsbefugnis31.12.2002
§ 99 - Inhalt der Satzungen; Anschluss- und Benutzungszwang31.12.2002
§ 100 - Verfahren31.12.2002
Zweiter Abschnitt - Verfassung und Verwaltung31.12.2002
Erster Unterabschnitt - Kreisorgane31.12.2002
§ 101 - Kreisorgane31.12.2002
§ 102 - Zusammensetzung des Kreistags31.12.2002
§ 103 - Kreistagsmitglieder25.06.2020
§ 104 - Fraktionen31.12.2002
§ 105 - Ausschüsse01.04.2021
§ 106 - Rechtsstellung des Landrats31.12.2002
§ 107 - Aufgaben des Landrats31.12.2002
§ 108 - Eilentscheidungsrecht01.04.2021
§ 109 - Vertretung des Landkreises31.12.2002
§ 110 - Vertretung des Landrats, Beigeordnete01.01.2012
§ 111 - Kreisbehörde und untere staatliche Verwaltungsbehörde31.12.2002
Zweiter Unterabschnitt - Geschäftsgang31.12.2002
§ 112 - Anzuwendende Bestimmungen31.12.2002
§ 113 - Beanstandungsverfahren31.12.2002
Dritter Abschnitt - Kreiswirtschaft31.12.2002
§ 114 - Anzuwendende Bestimmungen23.12.2016
§ 115 - Rechnungsprüfungsamt31.12.2002
Dritter Teil - Gemeinsame Bestimmungen31.12.2002
Erster Abschnitt - Staatliche Aufsicht31.12.2002
§ 116 - Grundsatz31.12.2002
§ 117 - Inhalt der Aufsicht31.12.2002
§ 118 - Zuständigkeit01.01.2021
§ 119 - Informationsrecht31.12.2002
§ 120 - Beanstandungspflicht28.11.2008
§ 121 - Ersatzvornahme31.12.2002
§ 122 - Beauftragter31.12.2002
§ 123 - Genehmigungsbehörde31.12.2002
Zweiter Abschnitt - (aufgehoben)01.01.2012
§ 124 - (aufgehoben)01.01.2012
§ 125 - (aufgehoben)01.01.2012
Dritter Abschnitt - Vereinigungen der Kommunen31.12.2002
§ 126 - Spitzenverbände31.12.2002
§ 127 - Beteiligungsrechte31.12.2002
Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen31.12.2002
§ 128 - Einwohnerzahl31.12.2002
§ 129 - Ausführungsvorschriften24.04.2018
§ 130 - Übergangsbestimmungen31.12.2002
§ 130 a - (aufgehoben)22.03.2005
§ 130 b - Kommunalisierung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter31.12.2002
§ 131 - Gleichstellungsbestimmung31.12.2002
§ 132 - (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)31.12.2002
Inhaltsübersicht
Erster Teil Gemeindeordnung
Erster Abschnitt Allgemeine Grundlagen
Erster Unterabschnitt Rechtsstellung
§ 1Begriff, Rechtsstellung und Aufgaben
§ 2Eigene Aufgaben
§ 3Übertragene Aufgaben
§ 4Name, Ortsteile
§ 5Bezeichnung
§ 6Gemeindearten
§ 7Hoheitszeichen
Zweiter Unterabschnitt Gebiet
§ 8Gemeindegebiet
§ 9Gebiets- und Bestandsänderungen
Dritter Unterabschnitt Gemeindebevölkerung
§ 10Einwohner und Bürger
§ 11Ehrenbürger
§ 12Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 13Entschädigung
§ 14Rechte und Pflichten
§ 15Unterrichtung und Beratung der Einwohner
§ 16Einwohnerantrag
§ 17Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
Vierter Unterabschnitt Gemeindehoheit
§ 18Verwaltungs- und Finanzhoheit
§ 19Satzungsbefugnis
§ 20Inhalt der Satzungen; Anschluss- und Benutzungszwang
§ 21Verfahren
Zweiter Abschnitt Verfassung und Verwaltung
Erster Unterabschnitt Gemeindeorgane und Gemeindebedienstete
§ 22Gemeindeorgane
§ 23Zusammensetzung des Gemeinderats
§ 24Gemeinderatsmitglieder
§ 25Fraktionen
§ 26Ausschüsse
§ 27Zusammensetzung der Ausschüsse
§ 28Rechtsstellung des Bürgermeisters
§ 29Aufgaben des Bürgermeisters
§ 30Eilentscheidungsrecht
§ 31Vertretung der Gemeinde
§ 32Vertretung des Bürgermeisters, Beigeordnete
§ 33Gemeindebedienstete
Zweiter Unterabschnitt Geschäftsgang
§ 34Geschäftsordnung
§ 35Einberufung und Tagesordnung
§ 36Beschlussfähigkeit
§ 37Teilnahmepflicht
§ 38Persönliche Beteiligung
§ 39Beschlussfassung und Wahlen
§ 40Öffentlichkeit
§ 41Sitzungsleitung
§ 42Niederschrift
§ 43Geschäftsgang der Ausschüsse
§ 44Beanstandungsverfahren
Dritter Unterabschnitt Ortschaftsverfassung
§ 45Ortsteilverfassung, Ortsteilbürgermeister, Ortsteilrat
§ 45 aOrtschaften, Ortschaftsbürgermeister, Ortschaftsrat
Dritter Abschnitt Verwaltungsgemeinschaft
§ 46Bildung, Erweiterung, Änderung und Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften
§ 47Aufgaben
§ 48Organe der Verwaltungsgemeinschaft
§ 49Bedienstete der Verwaltungsgemeinschaft
§ 50Deckung des Finanzbedarfs
§ 51Erfüllende Gemeinde
§ 52Anzuwendende Vorschriften
Vierter Abschnitt Gemeindewirtschaft
Erster Unterabschnitt Haushaltswirtschaft
§ 52 aVerwaltungsbuchführung, doppelte Buchführung
§ 53Allgemeine Haushaltsgrundsätze
§ 53 aHaushaltssicherungskonzept
§ 54Grundsätze der Einnahmebeschaffung
§ 55Haushaltssatzung
§ 56Haushaltsplan
§ 57Erlass der Haushaltssatzung
§ 58Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
§ 59Verpflichtungsermächtigungen
§ 60Nachtragshaushaltssatzungen
§ 61Vorläufige Haushaltsführung
§ 62Finanzplanung
§ 62 aAusnahmeregelungen für das Jahr 2020
Zweiter Unterabschnitt Kreditwesen
§ 63Kredite
§ 64Kreditähnliche Verpflichtungen, Sicherheiten
§ 65Kassenkredite
Dritter Unterabschnitt Vermögenswirtschaft
§ 66Erwerb und Verwaltung von Vermögen
§ 67Veräußerung von Vermögen
§ 68Rücklagen
§ 69Zwangsvollstreckung in Gemeindevermögen wegen einer Geldforderung
§ 70Von der Gemeinde verwaltete nicht rechtsfähige Stiftungen
Vierter Unterabschnitt Gemeindliche Unternehmen
§ 71Gründung, Übernahme und Erweiterung von Unternehmen
§ 72Anzeigepflicht
§ 73Unternehmen des privaten Rechts
§ 74Vertretung im Fall der Beteiligung
§ 75Verwaltung von Unternehmen
§ 75 aBeteiligungsbericht
§ 76Eigenbetriebe
§ 76 aKommunale Anstalt des öffentlichen Rechts
§ 76 bOrgane der kommunalen Anstalt, Personal
§ 76 cSonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt
§ 77Monopolbetriebe
Fünfter Unterabschnitt Kassen- und Rechnungswesen
§ 78Gemeindekasse
§ 79Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften, Automation des Rechnungswesens
§ 80Rechnungslegung, Feststellung der Jahresrechnung, Entlastung
Sechster Unterabschnitt Prüfungswesen
§ 81Rechnungsprüfungsamt
§ 82Örtliche Prüfungen
§ 83Überörtliche Prüfungen
§ 84Inhalt der Rechnungs- und Kassenprüfungen
§ 85Abschlussprüfung
Zweiter Teil Landkreisordnung
Erster Abschnitt Allgemeine Grundlagen
Erster Unterabschnitt Rechtsstellung
§ 86Begriff, Rechtsstellung und Aufgaben
§ 87Eigene Aufgaben
§ 88Übertragene Aufgaben
§ 89Name, Sitz und Bezeichnung
§ 90Hoheitszeichen
Zweiter Unterabschnitt Gebiet
§ 91Landkreisgebiet
§ 92Gebiets- und Bestandsänderungen
Dritter Unterabschnitt Landkreisbevölkerung
§ 93Einwohner und Bürger
§ 94Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 95Entschädigung
§ 96Rechte und Pflichten
§ 96 aBürgerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Vierter Unterabschnitt Landkreishoheit
§ 97Verwaltungs- und Finanzhoheit
§ 98Satzungsbefugnis
§ 99Inhalt der Satzungen; Anschluss- und Benutzungszwang
§ 100Verfahren
Zweiter Abschnitt Verfassung und Verwaltung
Erster Unterabschnitt Kreisorgane
§ 101Kreisorgane
§ 102Zusammensetzung des Kreistags
§ 103Kreistagsmitglieder
§ 104Fraktionen
§ 105Ausschüsse
§ 106Rechtsstellung des Landrats
§ 107Aufgaben des Landrats
§ 108Eilentscheidungsrecht
§ 109Vertretung des Landkreises
§ 110Vertretung des Landrats, Beigeordnete
§ 111Kreisbehörde und untere staatliche Verwaltungsbehörde
Zweiter Unterabschnitt Geschäftsgang
§ 112Anzuwendende Bestimmungen
§ 113Beanstandungsverfahren
Dritter Abschnitt Kreiswirtschaft
§ 114Anzuwendende Bestimmungen
§ 115Rechnungsprüfungsamt
Dritter Teil Gemeinsame Bestimmungen
Erster Abschnitt Staatliche Aufsicht
§ 116Grundsatz
§ 117Inhalt der Aufsicht
§ 118Zuständigkeit
§ 119Informationsrecht
§ 120Beanstandungspflicht
§ 121Ersatzvornahme
§ 122Beauftragter
§ 123Genehmigungsbehörde
Zweiter Abschnitt (aufgehoben)
§ 124(aufgehoben)
§ 125(aufgehoben)
Dritter Abschnitt Vereinigungen der Kommunen
§ 126Spitzenverbände
§ 127Beteiligungsrechte
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 128Einwohnerzahl
§ 129Ausführungsvorschriften
§ 130Übergangsbestimmungen
§ 130 aKommunalisierung
§ 130 bKommunalisierung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter
§ 131Gleichstellungsbestimmung
§ 132(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

Erster Teil Gemeindeordnung

Erster Abschnitt Allgemeine Grundlagen

Erster Unterabschnitt Rechtsstellung

§ 1 Begriff, Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Die Gemeinden bilden die Grundlage des demokratischen Staates.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner zu verwalten. Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.
(3) Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller örtlichen öffentlichen Aufgaben zu, soweit nicht Gesetze etwas anderes bestimmen. Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Aufgaben.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Die Gemeinden sind verpflichtet, Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, geheim zu halten; sie haben die dazu notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

§ 2 Eigene Aufgaben

(1) Eigene Aufgaben sind alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die in der Gemeinde wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (Aufgaben des eigenen Wirkungskreises).
(2) Zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gehören insbesondere die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung unter Beachtung der Belange der Umwelt und des Naturschutzes, des Denkmalschutzes und der Belange von Wirtschaft und Gewerbe, die Bauleitplanung, die Gewährleistung des örtlichen öffentlichen Personennahverkehrs, die Versorgung mit Energie und Wasser, die Abwasserbeseitigung und -reinigung, die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie des kulturellen und sportlichen Lebens, der öffentliche Wohnungsbau, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit, das Bestattungswesen und der Brandschutz.
(3) Den Gemeinden kann durch Gesetz die Verpflichtung auferlegt werden, bestimmte Aufgaben zu erfüllen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist (Pflichtaufgaben). Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen. Gemeinden, die Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sind oder für die eine erfüllende Gemeinde Aufgaben wahrnimmt, sollen zur Gewährleistung der Aufgaben der Versorgung mit Wasser sowie der Abwasserbeseitigung und -reinigung einem Zweckverband nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit angehören.

§ 3 Übertragene Aufgaben

(1) Die Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichtet werden, bestimmte öffentliche Aufgaben des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erfüllen (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises). Die zuständigen staatlichen Behörden können den Gemeinden für die Erledigung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
(1a) Die Ausführung von Bundesgesetzen kann den Gemeinden durch Rechtsverordnung als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises übertragen werden, wenn
1.
die zu übertragende Aufgabe durch Bundesgesetz nach Inhalt und Umfang bestimmt ist,
2.
die Aufgabenübertragung aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist und
3.
die Aufgabenerfüllung durch Landesbehörden unzweckmäßig wäre.
Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Rechtsverordnung von der Landesregierung erlassen; sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen, das für den Erlass der Rechtsverordnung der Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums bedarf.
(2) Bei der Übertragung von Aufgaben nach den Absätzen 1 oder 1a sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Ist die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihr nach den Absätzen 1 und 1a übertragenen Aufgabe an die Entscheidung, Zustimmung oder Weisung einer anderen Behörde gebunden und wird die von ihr getroffene Maßnahme durch eine unanfechtbare Entscheidung aufgehoben, so erstattet der Träger der anderen Behörde der Gemeinde alle notwendigen Kosten, die ihr durch diese Bindung entstanden sind. Gleiches gilt, wenn die Gemeinde auf Weisung der zuständigen Behörde gegen eine gerichtliche Entscheidung Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt hat und damit unterliegt.

§ 4 Name, Ortsteile

(1) Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen weiter. Er kann bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses auf Antrag der Gemeinde oder nach Anhörung der Gemeinde von Amts wegen durch das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium geändert werden.
(2) Die Gemeinden können durch Regelung in der Hauptsatzung ihr Gebiet in Ortsteile einteilen. Über die Benennung von Ortsteilen entscheidet die Gemeinde unter Berücksichtigung des öffentlichen Wohls und der bisherigen Namen in der Hauptsatzung. Vor der Neubestimmung oder Änderung des Namens hat die Gemeinde die Einwohner des betroffenen Ortsteils anzuhören. Die Namen der Ortsteile dürfen nur in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde geführt werden.
(3) Wird eine Gemeinde oder werden Ortsteile als Heilbad oder Kneippheilbad nach den Bestimmungen des Thüringer Kurortegesetzes anerkannt, kann das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium auf Antrag der Gemeinde bestimmen, dass die Bezeichnung "Bad" Bestandteil des Namens der Gemeinde oder des Ortsteils wird. Bei Gemeinden und Ortsteilen, die bereits den Namensbestandteil "Bad" führen, bleibt dieser erhalten.
(4) Die Namen der Gemeinden und ihrer Ortsteile nach den Absätzen 1 und 2 werden durch Bekanntmachung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums in einem amtlichen Gemeindeverzeichnis veröffentlicht; dieses bindet, einschließlich der Schreibweise, alle staatlichen Behörden und unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit für die Führung des Gemeindeverzeichnisses auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 5 Bezeichnung

(1) Die Bezeichnung "Stadt" führen die Gemeinden, denen diese nach bisherigem Recht zusteht. Die Landesregierung kann auf Antrag die Bezeichnung "Stadt" an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und ihren wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen. Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung "Stadt" in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen, so kann die aufnehmende oder neu gebildete Gemeinde diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung weiterführen. Die Landesregierung kann mit Zustimmung des Landtags einer Stadt, in der eine Universität oder eine andere Hochschule angesiedelt ist, die Bezeichnung "Universitätsstadt" oder "Hochschulstadt" verleihen. Die Stadt Erfurt führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.
(2) Die Gemeinden können andere überlieferte Bezeichnungen, die auf der Geschichte, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen.
(3) Die Benennung der im Gemeindegebiet dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen ist Angelegenheit der Gemeinde. Gleich lautende Bezeichnungen innerhalb derselben Gemeinde sind unzulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Landgemeinde. In der Landgemeinde sind Doppelbenennungen zulässig, soweit keine Verwechslungsgefahr besteht.

§ 6 Gemeindearten

(1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.
(2) Eine kreisangehörige Gemeinde kann auf ihren Antrag durch Gesetz nach Anhörung des Landkreises zur kreisfreien Stadt erklärt werden, wenn die geschichtliche und wirtschaftliche Bedeutung sowie die Verwaltungs- und Finanzkraft der Gemeinde dies rechtfertigt und dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde im Interesse der Einwohner ermöglicht wird; die Belange des Landkreises und der im Landkreis verbleibenden Gemeinden sind hierbei zu berücksichtigen. Die Folgen des Ausscheidens einer Gemeinde aus dem Landkreis, insbesondere die vermögensrechtlichen Verhältnisse, sind durch Übereinkunft zwischen der ausscheidenden Gemeinde und dem Landkreis zu regeln; kommt eine solche Übereinkunft nicht zustande oder besteht Streit über den Inhalt und die Abwicklung der Übereinkunft, so entscheidet die obere Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Die kreisfreien Städte erfüllen auch alle Aufgaben, die den Landkreisen im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis obliegen.
(3a) Wird eine kreisfreie Stadt in einen Landkreis eingegliedert und nicht zum Kreissitz bestimmt, wird sie zur Großen Kreisstadt erklärt. Einer Großen Kreisstadt können durch oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben übertragen werden, die dem Landkreis im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis obliegen.
(4) Kreisangehörigen Gemeinden können auf ihren Antrag Aufgaben, die der Landkreis im übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt, übertragen werden, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse der Einwohner ermöglicht wird und wenn die wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung der Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt. Sie erfüllen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Die Entscheidung über die zu übertragenden Aufgaben trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags. Kreisangehörige Gemeinden, denen Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, werden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags zu Großen kreisangehörigen Städten erklärt. Die Übertragung und die Verleihung der Bezeichnung können widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
(5) Benachbarte kreisangehörige Gemeinden können eine Landgemeinde mit mindestens 3000 Einwohnern bilden. Die Landgemeinde hat eine Ortschaftsverfassung nach § 45 a.

§ 7 Hoheitszeichen

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, Wappen und Flaggen zu führen, die mit ihrer gemeindlichen Geschichte und demokratischen Grundsätzen übereinstimmen. Die Änderung bestehender und die Annahme neuer Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung des Landesverwaltungsamts.
(2) Dritte dürfen Wappen und Flaggen der Gemeinde nur mit deren Genehmigung verwenden.
(3) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Gemeinden das Landeswappen mit dem Hinweis auf Thüringen und mit dem Namen der Gemeinde als Umschrift in ihrem Dienstsiegel. Bei kreisangehörigen Gemeinden kann der Name des Landkreises in die Beschriftung aufgenommen werden.

Zweiter Unterabschnitt Gebiet

§ 8 Gemeindegebiet

(1) Das Gebiet der Gemeinde setzt sich aus den zu der Gemeinde gehörenden Grundstücken zusammen. Grundstücke, die keiner Gemeinde zugehören, bilden gemeindefreie Gebiete; diese Grundstücke sind jedoch Teil des Gebiets der Landkreise.
(2) Aufgaben, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erfüllt werden müssen und die sonst von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis erfüllt werden, nehmen im gemeindefreien Gebiet die Grundstückseigentümer auf ihre Kosten wahr.
(3) Aufgaben, die sonst von den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen werden, sowie hoheitliche Rechte und Befugnisse, die sonst im Gemeindegebiet der kreisangehörigen Gemeinde zustehen, stehen im gemeindefreien Gebiet dem Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde zu.
(4) Gemeindefreie Gebiete oder Teile hiervon sind auf Antrag angrenzender Gemeinden durch Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums in diese einzugliedern, sofern nicht dringende Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Vor einer Entscheidung sind die beteiligten Gemeinden, Landkreise und Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke zu hören. Beantragen mehrere Gemeinden die Eingliederung, so richtet sich die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben wird, nach Gründen des öffentlichen Wohls.

§ 9 Gebiets- und Bestandsänderungen

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden in ihren Grenzen oder ihrem Bestand geändert, neu gebildet oder aufgelöst werden (Gebiets- oder Bestandsänderungen).
(2) Gebietsänderungen können von den beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vereinbart werden, soweit die Grenzen der Landkreise unberührt bleiben. Vor ihrer Entscheidung über die Vereinbarung haben die Gemeinden die Einwohner, deren gemeindliche Zugehörigkeit wechselt, zu hören. Die Rechtsaufsichtsbehörde macht die Vereinbarung mit der Genehmigung im Staatsanzeiger bekannt. Gebietsänderungen, durch die Landkreisgrenzen berührt werden, erfolgen nach § 92.
(3) Gebietsänderungen gegen den Willen einer oder mehrerer beteiligter Gemeinden und Bestandsänderungen bedürfen eines Gesetzes. Vor Erlass des Gesetzes müssen die beteiligten Gemeinden und die Einwohner, die in den unmittelbar betroffenen Gebieten wohnen, gehört werden. Die Anhörung der Einwohner obliegt der Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) In der Vereinbarung nach Absatz 2 sind Bestimmungen über den Umfang der Gebietsänderung, den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht sowie die Auseinandersetzung zu treffen. Alle wesentlichen Folgewirkungen der Gebiets- und Bestandsänderungen nach Absatz 3 werden durch Gesetz geregelt. Im Übrigen entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde über die mit den Gebiets- oder Bestandsänderungen zusammenhängenden Rechts- und Verwaltungsfragen, soweit nicht die Beteiligten diese Fragen einvernehmlich regeln.
(5) Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, so wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden, mindestens jedoch um ein Gemeinderatsmitglied der einzugliedernden Gemeinde erweitert. Bei der Berechnung der Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder werden Zahlenbruchteile ab 0,5 aufgerundet. Die Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder wird durch Gesetz oder Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums bestimmt. Der Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde stellt die neuen Gemeinderatsmitglieder nach dem Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl in der eingegliederten Gemeinde entsprechend § 19 Abs. 6 und § 22 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) fest und macht die Feststellung entsprechend § 9 Abs. 6 ThürKWG öffentlich bekannt. Die Amtszeit der neuen Gemeinderatsmitglieder beginnt am Tag nach der Annahme des Amtes; die §§ 23 und 29 ThürKWG gelten entsprechend. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Feststellung der neuen Gemeinderatsmitglieder binnen einer Frist von drei Monaten nach der Bekanntmachung berichtigen.
(6) Wird durch einen Zusammenschluss von Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet, soll innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters durchgeführt werden. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Wahlen nach Satz 1. Vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zum Beginn der Amtszeit der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen. Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zum Beginn der Amtszeit des Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten. Der Beauftragte leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach Satz 1, sofern er nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes unberührt.

Dritter Unterabschnitt Gemeindebevölkerung

§ 10 Einwohner und Bürger

(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt. Jeder Einwohner hat gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten, sofern nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bürger der Gemeinde ist jeder Einwohner, der als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bei den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist. Das Bürgerrecht entsteht mit dem Erwerb der Wahlberechtigung und endet mit dessen Verlust. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und bei den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind, stehen den Bürgern gleich.
(3) Die Bürger der Gemeinde und die ihnen nach Absatz 2 Satz 3 gleichgestellten Personen wählen die Gemeinderatsmitglieder und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Bürgermeister. Das Nähere regelt ein Gesetz.

§ 11 Ehrenbürger

(1) Die Gemeinden können Persönlichkeiten, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Die Gemeinden können solche Persönlichkeiten auch in anderer Weise ehren.
(2) Die Ernennung zum Ehrenbürger und andere Ehrungen können wegen unwürdigen Verhaltens des Geehrten widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats.

§ 12 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Bürger nehmen nach den gesetzlichen Vorschriften an der Verwaltung der Gemeinde teil. Sie sind zur Übernahme von Ehrenämtern in der Gemeinde verpflichtet; dies gilt nicht für die Ämter des ehrenamtlichen Bürgermeisters und Beigeordneten, des Gemeinderatsmitglieds, des Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters sowie der Ortsteil- und Ortschaftsratsmitglieder. Die Bewerbung um ein Ehrenamt sowie dessen Annahme und Ausübung dürfen nicht behindert werden.
(2) Soweit die Bürger zur Übernahme eines Ehrenamts verpflichtet sind, können sie nur aus wichtigem Grund dessen Übernahme ablehnen oder das Ehrenamt niederlegen. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Bürger durch sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine Berufs- und Familienverhältnisse oder sonstige persönliche Umstände an der Ausübung des Ehrenamts dauernd gehindert ist. Über das Vorliegen eines wichtigen Grunds entscheidet der Gemeinderat. Er kann die unbegründete Ablehnung oder Niederlegung des Ehrenamts einmalig mit einem Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro ahnden.
(3) Die Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die ihnen bei der Ausübung des Ehrenamts bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Werden diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt, kann der Gemeinderat im Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro verhängen. Die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Bürger seine Verpflichtungen grob fahrlässig oder vorsätzlich, so hat er der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(4) Für die Ehrenbeamten gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Entschädigung

(1) Ehrenamtlich tätige Bürger haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Außerdem erhalten sie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls hinsichtlich der zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendigen Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen. Selbständig Tätige erhalten anstelle des Ersatzes des Verdienstausfalls eine Verdienstausfallpauschale. Personen, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine zusätzliche Entschädigung nach Maßgabe eines Stundenpauschalsatzes. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.
(2) Für die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 Rechte und Pflichten

(1) Die Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen, und verpflichtet, die Lasten der Gemeinde zu tragen.
(2) Auswärts wohnende Personen haben für ihren Grundbesitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Gemeindegebiet gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten wie ortsansässige Grundbesitzer und Gewerbetreibende.
(3) Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 finden auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.

§ 15 Unterrichtung und Beratung der Einwohner

(1) Die Gemeinde hat die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten in geeigneter Form zu unterrichten. Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. In größeren Gemeinden können Einwohnerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in der Tageszeitung oder in sonst ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein. Der Bürgermeister leitet die Versammlung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(1a) Der Gemeinderat soll bei öffentlichen Sitzungen den Einwohnern Gelegenheit geben, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde); das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(2) Die Gemeinden haben als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, bereitzuhalten. Im Rahmen ihrer Verwaltungskraft sind die Gemeinden ihren Bürgern auch bei der Einleitung der Verwaltungsverfahren behilflich, für die ihre Zuständigkeit nicht besteht.

§ 16 Einwohnerantrag

Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG).

§ 17 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern auch eine solche Angelegenheit zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum). Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG).

Vierter Unterabschnitt Gemeindehoheit

§ 18 Verwaltungs- und Finanzhoheit

(1) Die Hoheitsgewalt der Gemeinde umfasst das Gemeindegebiet und alle Personen, die sich dort aufhalten. Die Gemeinden können im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis die zur Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen notwendigen Verwaltungsakte erlassen und unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel vollziehen.
(2) Die Gemeinden haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs nach Maßgabe der Gesetze Abgaben zu erheben sowie Entgelte für ihre Leistungen festzulegen.
(3) Reichen die Einnahmen der Gemeinden zur Erfüllung ihrer eigenen und übertragenen Aufgaben nicht aus, so stellt das Land die erforderlichen Mittel im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zur Verfügung. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Geldbußen und Verwarnungsgelder, die aufgrund bewehrter Satzungen und Verordnungen festgesetzt werden, sowie Ordnungsgelder, die aufgrund dieses Gesetzes festgesetzt werden, fließen in die Gemeindekasse.

§ 19 Satzungsbefugnis

(1) Die Gemeinden können die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln. Der Erlass von Rechtsverordnungen ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. In den Rechtsverordnungen ist die Rechtsgrundlage anzugeben. In der Satzung nach Satz 1 können Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bedroht werden (bewehrte Satzung). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeindeverwaltung.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Gebot oder Verbot einer bewehrten Satzung oder Rechtsverordnung oder einer aufgrund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf die zugrunde liegende gesetzliche Bußgeldvorschrift verweist.

§ 20 Inhalt der Satzungen; Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu regeln, was nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer Regelung durch die Hauptsatzung vorbehalten ist. Darüber hinaus können andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen in der Hauptsatzung geregelt werden. Die Hauptsatzung und ihre Änderung können nur durch die Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats beschlossen werden.
(2) Weiter können die Gemeinden in Satzungen insbesondere regeln:
1.
die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen und
2.
aus Gründen des öffentlichen Wohls die Verpflichtung zum Anschluss von Grundstücken an Anlagen zur Versorgung mit Fernwärme, zur Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung und ähnliche dem Gemeinwohl dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) sowie die Verpflichtung zur Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang).
Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen; sie kann den Anschluss- und Benutzungszwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. In Satzungen nach Satz 1 Nr. 2 kann vorgeschrieben werden, dass Eigentümer das Anbringen und Verlegen örtlicher Leitungen für die Versorgung mit Fernwärme und Gas, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung auf ihrem Grundstück zu dulden haben, wenn dieses an die Einrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist; die Duldungspflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme den Grundstückseigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

§ 21 Verfahren

(1) Satzungen sind auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen ist in der Hauptsatzung zu regeln.
(2) Satzungen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. In der Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden können, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
(3) Satzungen müssen vor ihrer Bekanntmachung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Sie dürfen frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Gemeinde die Eingangsbestätigung für die vorzulegende Satzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekannt gemacht werden, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet; die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Eingangsbestätigung unverzüglich zu erteilen. Die Satzung darf vor Ablauf des Monats bekannt gemacht werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde dies ausdrücklich zulässt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beanstandung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
(5) Absatz 4 gilt auch für Satzungen, die nach dem 17. Mai 1990, aber vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bekannt gemacht worden sind, wenn die Gemeinde innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Satzung auf die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinweist. Der Hinweis hat in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgeschriebenen Form zu erfolgen. Die in Absatz 4 Satz 1 genannte Frist beginnt mit diesem Hinweis.
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten für Flächennutzungspläne entsprechend.

Zweiter Abschnitt Verfassung und Verwaltung

Erster Unterabschnitt Gemeindeorgane und Gemeindebedienstete

§ 22 Gemeindeorgane

(1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. Sie verwalten die Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Der Gemeinderat führt in den Städten die Bezeichnung Stadtrat.
(2) Die vom Bürgermeister geleitete Behörde führt in den Gemeinden die Bezeichnung Gemeindeverwaltung, in den Städten die Bezeichnung Stadtverwaltung, in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde oder der Stadt.
(3) Der Gemeinderat beschließt über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, soweit er nicht die Beschlussfassung einem beschließenden Ausschuss übertragen hat (§ 26 Abs. 1) oder der Bürgermeister zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse. Über den Vollzug der Beschlüsse hat der Bürgermeister dem Gemeinderat und den Ausschüssen regelmäßig zu berichten. Der Gemeinderat hat das Recht und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, vom Bürgermeister in diesen Angelegenheiten Auskunft zu fordern und Akteneinsicht durch von ihm damit beauftragte Ausschüsse oder bestimmte Gemeinderatsmitglieder zu nehmen.

§ 23 Zusammensetzung des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister und den gemäß Absatz 2 gewählten Gemeinderatsmitgliedern; diese führen in den Städten die Bezeichnung Stadtratsmitglieder. Den Vorsitz führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter; der Stellvertreter hat auch dann Stimmrecht, wenn er nicht Gemeinderatsmitglied ist. Die Hauptsatzung kann zu Beginn der Amtszeit des Gemeinderats bestimmen, dass den Vorsitz ein vom Gemeinderat gewähltes Gemeinderatsmitglied, im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, führt; diesem obliegt anstelle des Bürgermeisters die Leitung in den Sitzungen des Gemeinderats; weitere Aufgaben können ihm nicht übertragen werden. Das nach Satz 3 gewählte Gemeinderatsmitglied kann aus seiner Funktion als Vorsitzender vom Gemeinderat abberufen werden.
(2) Die Gemeinderatsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(3) Die Zahl der gemäß Absatz 2 zu wählenden Gemeinderatsmitglieder beträgt in Gemeinden
mit bis zu 500 Einwohnern 6,
mit mehr als 500 bis zu 1000 Einwohnern 8,
mit mehr als 1000 bis zu 2000 Einwohnern 12,
mit mehr als 2000 bis zu 3000 Einwohnern 14,
mit mehr als 3000 bis zu 5000 Einwohnern 16,
mit mehr als 5000 bis zu 10000 Einwohnern 20,
mit mehr als 10000 bis zu 20000 Einwohnern 24,
mit mehr als 20000 bis zu 30000 Einwohnern 30,
mit mehr als 30000 bis zu 50000 Einwohnern 36,
mit mehr als 50000 bis zu 100000 Einwohnern 42,
mit mehr als 100000 bis zu 200000 Einwohnern 46,
mit mehr als 200000 Einwohnern 50.
Wird eine Gemeinde durch Zusammenschluss von Gemeinden neu gebildet oder durch Eingliederung von Gemeinden vergrößert, kann in der Hauptsatzung bestimmt werden, dass die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Gemeinderatsmitglieder bis zum Ende der nächsten auf die allgemeinen Kommunalwahlen folgenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats um eine gerade Zahl erhöht wird. Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl nach Ablauf der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats berücksichtigt; § 9 Abs. 5 bleibt unberührt.
(4) Die nach Absatz 2 zu Gemeinderatsmitgliedern gewählten Personen können ihr Amt nicht antreten oder verlieren ihr Amt, falls sie gleichzeitig tätig sind als
1.
Beamte oder Angestellte der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
2.
leitende Beamte oder leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine entsprechende Beteiligung am Stimmrecht genügt,
2 a.
leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen eine juristische Person oder sonstige Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts nach Nummer 2 mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,
3.
Beamte oder Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befasst sind,
4.
Landrat oder Beigeordneter eines Landkreises, für kreisangehörige Gemeinden jedoch nur desjenigen Landkreises, dem die Gemeinde angehört,
5.
Bürgermeister oder Beigeordneter einer anderen Gemeinde.
Satz 1 gilt nicht, wenn die zum Gemeinderatsmitglied gewählte Person von ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist oder die Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen.
(5) Stellt das Gesetz auf die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats ab, so ist die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeinderats (Absatz 1 Halbsatz 1) maßgebend. Die dabei einzusetzende Zahl der Gemeinderatsmitglieder verringert sich, wenn nach dem Ausscheiden eines Gemeinderatsmitglieds wegen Fehlens von Nachrückern der Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt bleibt; Gleiches gilt, wenn auf einen Wahlvorschlag entfallende Sitze wegen Fehlens einer ausreichenden Zahl von Bewerbern im Wahlvorschlag nicht besetzt werden können.
(6) Kommt die Wahl eines beschlussfähigen Gemeinderats nicht zustande oder sinkt die Zahl der Gemeinderatsmitglieder unter die Hälfte der in Absatz 3 vorgeschriebenen Zahl, so findet eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit des Gemeinderats statt. Den Wahltermin bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 24 Gemeinderatsmitglieder

(1) Die Gemeinderatsmitglieder üben ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Gemeinderatsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom Bürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu verpflichten. Verweigert ein Gemeinderatsmitglied die Verpflichtung, so verliert es sein Amt.

§ 25 Fraktionen

Gemeinderatsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

§ 26 Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat kann für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse (vorberatende Ausschüsse) oder zur abschließenden Entscheidung (beschließende Ausschüsse) bilden. Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung (§ 34). In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern ist ein Hauptausschuss zu bilden, der unter anderem mit der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderats zu beauftragen ist; wird ein Hauptausschuss gebildet, so führt den Vorsitz der Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 32); der Stellvertreter hat Stimmrecht im Hauptausschuss.
(2) Auf beschließende Ausschüsse können nicht übertragen werden
1.
die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung oder sonstiger staatlicher Zustimmung bedarf,
2.
der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen,
3.
der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats,
4.
die Beschlussfassung über Gebiets- oder Bestandsänderungen der Gemeinde,
5.
die Beschlussfassung über den Abschluss von Tarifverträgen,
6.
die Ernennung zum Ehrenbürger und andere Ehrungen der Gemeinde,
7.
die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen, das Haushaltssicherungskonzept und die Entscheidung über das Stellen eines Antrags nach § 87 Abs. 3,
8.
die Beschlussfassung über den Finanzplan nach § 62 oder den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan,
9.
die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über die Entlastung,
10.
die Beschlussfassung über die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde oder solcher Unternehmen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,
11.
die Entscheidung über die Gründung, Übernahme, Erweiterung oder Aufhebung von Unternehmen der Gemeinde und über die Beteiligung an Unternehmen,
12.
die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts, seines Stellvertreters und der Prüfer, die Erteilung besonderer Prüfungsaufträge an das Rechnungsprüfungsamt und die Bestellung des Abschlussprüfers,
13.
die Veräußerung von Gemeindevermögen, soweit diese nicht nach Art oder Umfang eine laufende Angelegenheit ist,
14.
die Bestellung von Vertretern der Gemeinde in Aufsichts- oder Verwaltungsräten,
15.
sonstige Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Gemeinderat entscheidet.
(3) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen durch die Geschäftsordnung übertragenen Angelegenheiten anstelle des Gemeinderats. Der Gemeinderat kann Entscheidungen im Einzelfall an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder ändern.
(4) Der Gemeinderat kann beschließen, dass in der Gemeinde ein Ausländerbeirat gebildet wird. Dem Ausländerbeirat gehören überwiegend Einwohner an, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 26a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Die Gemeinden sollen bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu entwickelt die Gemeinde geeignete Verfahren. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 27 Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse bestehen aus dem Bürgermeister und den weiteren Ausschussmitgliedern. Der Bürgermeister kann einen Beigeordneten mit seiner Vertretung im Ausschuss beauftragen; dieser hat Stimmrecht im Ausschuss. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen; soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschussitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder nach § 23 Abs. 3, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Gemeinderatsmitglieder, die aus eigener Stärke kein Stimmrecht in einem Ausschuss erreichen, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen. Haben dabei mehrere Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse gleichen Anspruch auf einen Sitz, so entscheidet die höhere Stimmenzahl, die bei den Wahlen zum Gemeinderat erlangt wurde, bei Stimmengleichheit das Los; der Losentscheid ist für jeden Ausschuss gesondert durchzuführen. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse bleibt die Zugehörigkeit des Bürgermeisters oder des ihn nach Satz 2 vertretenden Beigeordneten zu einer Fraktion, Partei oder Wählergruppe unberücksichtigt. Das nähere Verfahren zur Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien ist in der Hauptsatzung einheitlich zu regeln.
(2) Die auf die Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse entfallenden Sitze sind gemäß deren bindenden Vorschlag durch Beschluss des Gemeinderats mit Gemeinderatsmitgliedern zu besetzen. Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so ist die Stellvertretung durch ein anderes Gemeinderatsmitglied zulässig. Eine Abberufung eines Ausschussmitglieds kann nur durch den Gemeinderat und nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Ausschussmitglied
1.
seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder
2.
seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
(3) Während der Amtszeit in dem Gemeinderat eintretende Änderungen der Stärkeverhältnisse der Fraktionen, Parteien, Wählergruppen und Zusammenschlüsse sind auszugleichen. Scheidet ein Gemeinderatsmitglied aus der ihn entsendenden Fraktion, Partei, Wählergruppe oder dem Zusammenschluss aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss.
(4) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter; werden mehrere Stellvertreter gewählt, ist gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen. Der Vorsitzende kann aus dieser Funktion von dem jeweiligen Ausschuss abberufen werden. § 26 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse neben den Gemeinderatsmitgliedern auch andere wahlberechtigte Personen als sachkundige Bürger berufen. Diese haben beratende Aufgaben.
(6) Die Zuziehung von Sachverständigen ist zulässig.

§ 28 Rechtsstellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist Beamter der Gemeinde. In kreisfreien Städten, Großen Kreisstädten und Großen kreisangehörigen Städten führt er die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.
(2) In kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern ist der Bürgermeister Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister); die obere Rechtsaufsichtsbehörde kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Wird eine Ausnahme zugelassen, so muss die Hauptsatzung spätestens drei Monate vor der Wahl bestimmen, dass der Bürgermeister Beamter auf Zeit (hauptamtlicher Bürgermeister) sein soll. In kreisangehörigen Gemeinden mit mindestens 3000, höchstens aber 10000 Einwohnern ist der Bürgermeister Beamter auf Zeit, wenn nicht der Gemeinderat spätestens drei Monate vor der Wahl in der Hauptsatzung bestimmt, dass er Ehrenbeamter sein soll. In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern, in erfüllenden Gemeinden, in Großen kreisangehörigen Städten und in kreisfreien Städten ist der Bürgermeister Beamter auf Zeit. Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor der Bürgermeisterwahl veröffentlicht wurde.
(3) Der Bürgermeister wird in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde gewählt. Er wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(4) § 23 Abs. 4 gilt für den ehrenamtlichen Bürgermeister entsprechend.
(5) Den Diensteid des Bürgermeisters nimmt das älteste anwesende Gemeinderatsmitglied in der ersten Sitzung des Gemeinderats nach Beginn der Amtszeit des Bürgermeisters ab. Verletzt ein Bürgermeister seine Amtspflichten gröblich, so kann der Gemeinderat bei der Einleitungsbehörde die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens beantragen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats.
(6) Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 30 vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt. Im Übrigen gelten für die Abwahl des Bürgermeisters die Vorschriften des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG). Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines Beschlusses von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats. Zwischen der Antragstellung und Beratung sowie der Beschlussfassung müssen mindestens 14 Tage liegen. Der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Rechtsaufsichtsbehörde die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Der hauptamtliche Bürgermeister erhält als Ruhestandsbeamter Bezüge nach Maßgabe der Bestimmungen des Thüringer Besoldungsgesetzes und des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes über die Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit.

§ 29 Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und bestimmt die Geschäftsverteilung. Er vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse.
(2) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
1.
die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, und
2.
die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde (§ 3).
(3) Der Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde der Beamten der Gemeinde. Er ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten. Der Bürgermeister bedarf für folgende Personalentscheidungen der Zustimmung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses:
1.
die Ernennung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes; in kreisfreien Städten gilt dies nicht für die Beamten des gehobenen Dienstes und der ersten beiden Ämter des höheren Dienstes,
2.
die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten, deren Vergütungsgruppe mit der Besoldungsgruppe der Beamten nach Nummer 1 vergleichbar ist; in kreisfreien Städten gilt dies nicht für die Angestellten, deren Vergütungsgruppe mit der Besoldungsgruppe der Beamten des gehobenen Dienstes und der ersten beiden Ämter des höheren Dienstes vergleichbar ist.
(4) Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister im Einzelfall durch Beschluss mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen; das gilt nicht für Angelegenheiten, die nach § 26 Abs. 2 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister übertragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Gemeinderats, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt.

§ 30 Eilentscheidungsrecht

Der Bürgermeister kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann und zu denen kein Beschluss nach § 36a gefasst wird, anstelle des Gemeinderats oder des Ausschusses entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Gemeinderatsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen.

§ 31 Vertretung der Gemeinde

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.
(2) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, binden sie nur, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben werden. Die Erklärungen sind durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung handschriftlich zu unterzeichnen. Sie können aufgrund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von Beigeordneten oder Bediensteten der Gemeinde unterzeichnet werden.

§ 32 Vertretung des Bürgermeisters, Beigeordnete

(1) Jede Gemeinde muss einen Beigeordneten haben; er ist Stellvertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung. Als Verhinderung gilt insbesondere die urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheit des Bürgermeisters und die Nichtbesetzung des Bürgermeisteramtes. Die Hauptsatzung kann nach Maßgabe des Absatzes 2 weitere Beigeordnete vorsehen. Diese vertreten den Bürgermeister, soweit der allgemeine Vertreter nach Satz 1 verhindert ist. Der Bürgermeister hat die Reihenfolge der Stellvertretung durch die weiteren Beigeordneten vor der Wahl zu bestimmen. Die hauptamtlichen Beigeordneten gehen den ehrenamtlichen in der Reihenfolge der Stellvertretung vor. Der erste Beigeordnete nach Satz 1 führt in den kreisfreien Städten und den Großen kreisangehörigen Städten die Amtsbezeichnung Bürgermeister.
(2) Die Zahl der Beigeordneten darf höchstens betragen in Gemeinden
mit bis zu 15000 Einwohnern 2,
mit mehr als 15000 bis zu 25000 Einwohnern 3,
mit mehr als 25000 bis zu 50000 Einwohnern 4,
mit mehr als 50000 bis zu 100000 Einwohnern 5,
mit mehr als 100000 bis zu 200000 Einwohnern 6,
mit mehr als 200000 Einwohnern 7.
(3) Die Beigeordneten sind Ehrenbeamte der Gemeinde, soweit nicht die Hauptsatzung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 etwas anderes bestimmt. Gemeinden mit mehr als 15000 Einwohnern können in der Hauptsatzung vor der Wahl regeln, dass einer oder mehrere Beigeordnete hauptamtlich tätig sind; die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf höchstens um zwei weniger als die in Absatz 2 genannte Höchstzahl betragen.
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Der Gemeinderat kann mit Mehrheit seiner Mitglieder einen ehrenamtlichen Beigeordneten abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; § 27 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Hauptamtliche Beigeordnete werden vom Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Sie müssen die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind rechtzeitig vor der Wahl öffentlich mindestens im Thüringer Staatsanzeiger auszuschreiben. Der Bürgermeister legt die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen in der Stellenausschreibung fest und gibt darin die Besoldungsgruppe an. Zum hauptamtlichen Beigeordneten darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin rechtzeitig beworben hat und die objektiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllt. Der Bürgermeister wählt aus dem Kreis der Bewerber diejenigen aus, die den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen. Aus dem Kreis dieser ausgewählten Bewerber können sowohl der Bürgermeister als auch die Gemeinderatsmitglieder einen oder mehrere Bewerber zur Wahl vorschlagen. Kommt eine Wahl nicht zustande, hat der Bürgermeister in derselben oder der nächsten Sitzung, die innerhalb von vier Wochen zu folgen hat, den oder die nicht gewählten Bewerber oder weitere Bewerber, die sich auf die Ausschreibung hin beworben haben und den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, zur Wahl vorzuschlagen; die Gemeinderatsmitglieder können ebenfalls aus dem Bewerberkreis nach Halbsatz 1 Bewerber zur Wahl vorschlagen. Stehen nach Ansicht des Bürgermeisters keine geeigneten Bewerber mehr zur Verfügung, hat er unverzüglich eine neue Ausschreibung einzuleiten. Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, allein den bisherigen Beigeordneten zur Wahl zu stellen und deshalb von einer Ausschreibung abzusehen. Der Beschluss über das Absehen von einer Ausschreibung ist in geheimer Abstimmung zu fassen; der Beigeordnete darf an der Beratung und Abstimmung auch dann nicht teilnehmen, wenn er den Bürgermeister vertritt.
(6) Hauptamtliche Beigeordnete können vom Gemeinderat vorzeitig abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung muss von der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats gestellt werden. Über den Antrag auf Abberufung ist zweimal zu beraten und jeweils mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats zu beschließen. Die zweite Beratung darf frühestens zwei Wochen nach der ersten erfolgen. Der hauptamtliche Beigeordnete scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er erhält als Ruhestandsbeamter Bezüge nach Maßgabe der Bestimmungen des Thüringer Besoldungsgesetzes und des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes über die Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit.
(7) Hauptamtlichen Beigeordneten hat der Bürgermeister die Leitung einzelner Geschäftsbereiche zu übertragen. Ehrenamtlichen Beigeordneten kann er die Leitung einzelner Geschäftsbereiche übertragen. Der Bürgermeister kann die Beigeordneten in ihrem Geschäftsbereich mit seiner ständigen Vertretung beauftragen. Er kann einem Beigeordneten einzelne Amtsgeschäfte übertragen, soweit dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Beigeordneten nicht betroffen ist.
(8) Die hauptamtlichen Beigeordneten haben in den Sitzungen des Gemeinderats und der ihren Geschäftsbereich berührenden Ausschüsse beratende Stimme.
(9) Das Nähere über das Beamtenverhältnis der Beigeordneten regelt ein Gesetz.

§ 33 Gemeindebedienstete

(1) Die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, müssen das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anstellen, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten. Zur Verwirklichung des Grundrechts auf Gleichberechtigung von Mann und Frau sind in den Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin zu bestellen.
(2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen als geschäftsleitende Bedienstete haben:
1.
kreisfreie Städte und Große kreisangehörige Städte mindestens einen hauptamtlichen Gemeindebeamten mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder zum Richteramt, wenn nicht der Oberbürgermeister diese Befähigung besitzt,
2.
jede Gemeinde mindestens einen hauptamtlichen Gemeindebeamten mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, wenn nicht der Bürgermeister mindestens diese Befähigung besitzt und hauptamtlich tätig ist oder die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört.
(3) Die Eingruppierung der Angestellten und Einreihung der Arbeiter und deren Vergütung und Entlohnung sowie alle sonstigen Leistungen sind nur im Rahmen der zwischen Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften getroffenen tarifvertraglichen Regelungen zulässig; besondere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ist die Gemeinde nicht tarifgebunden, so dürfen die Eingruppierung und Vergütung sowie alle sonstigen Leistungen höchstens denjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter der tarifgebundenen Gemeinden entsprechen. Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 genehmigen.

Zweiter Unterabschnitt Geschäftsgang

§ 34 Geschäftsordnung

(1) Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Geschäftsordnung muss mindestens Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten. Die Geschäftsordnung enthält zudem die Bestimmungen, die durch Gesetz einer Regelung in der Geschäftsordnung zugewiesen sind.

§ 35 Einberufung und Tagesordnung

(1) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat zu den Sitzungen ein. Die erste Sitzung des neu gewählten Gemeinderats hat spätestens am 14. Tage nach dem Beginn der Amtszeit stattzufinden. Im Übrigen soll mindestens vierteljährlich eine Sitzung stattfinden. Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt. Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
(2) Der Bürgermeister lädt die Gemeinderatsmitglieder, die hauptamtlichen Beigeordneten und die sonstigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ladenden Personen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zugehen; auf die Verkürzung der Frist ist in der Einladung hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Gemeinderat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.
(3) Eine Verletzung von Form oder Frist der Einladung eines Gemeinderatsmitglieds, eines hauptamtlichen Beigeordneten oder einer sonstigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ladenden Person gilt als geheilt, wenn das Gemeinderatsmitglied oder die zu ladende Person zu der Sitzung erscheint und den Mangel nicht geltend macht.
(4) Der Bürgermeister setzt im Benehmen mit den Beigeordneten und dem Hauptausschuss die Tagesordnung fest und bereitet die Beratungsgegenstände vor. Eine Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn es eine Fraktion oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder schriftlich beantragt. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) In der Sitzung können vorbehaltlich des Satzes 2 nur solche Gegenstände behandelt werden, die in die Tagesordnung aufgenommen waren. Weitere Gegenstände können nur behandelt werden, wenn
1.
sie in einer nicht öffentlichen Sitzung zu behandeln sind, alle Mitglieder und sonstigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ladenden Personen anwesend und mit der Behandlung einverstanden sind oder
2.
bei Dringlichkeit (Absatz 2 Satz 3) der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder die Behandlung eines Gegenstands beschließt.
§ 38 ist im Rahmen der Abstimmungen nach Satz 2 nicht anzuwenden.
(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind spätestens am vierten Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Für die Tagesordnung nicht öffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.
(7) Die in Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 vorgesehene Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn alle Mitglieder des Gemeinderats einverstanden sind und für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnen. § 3 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. In Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, kann die Schriftform nach den Sätzen 1 und 2 nur dann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn die Verwaltungsgemeinschaft ebenfalls einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat.

§ 36 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlüsse des Gemeinderats werden in Sitzungen gefasst. Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ladende Personen ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt (§ 38) ist.
(2) Wird der Gemeinderat nach Beschlussunfähigkeit wegen mangelnder Anwesenheit in der ersten Sitzung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
(3) Ist die Hälfte oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderats von der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (§ 38) ausgeschlossen, so ist der Gemeinderat abweichend von Absatz 1 beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; andernfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Gemeinderatsmitglieder anstelle des Gemeinderats.

§ 36a Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen des Gemeinderats in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden können. Eine Notlage nach Satz 1 besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 3 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.
(2) Ist es dem Gemeinderat in der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Gemeinderatssitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderats im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe nach Satz 3 und die Stimmabgabe über die betreffende Beschlussvorlage ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Für die Beschlussfassung gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Der Bürgermeister hat die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(3) Wahlen nach § 39 dürfen in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Umlaufverfahren nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden. Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 und Umlaufverfahren nach Absatz 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.
(4) Bis zum 31. Dezember 2021 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Regelung in der Hauptsatzung nicht erforderlich ist.

§ 37 Teilnahmepflicht

(1) Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen.
(2) Gegen Gemeinderatsmitglieder, die sich dieser Verpflichtung ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Gemeinderat ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro im Einzelfall verhängen.

§ 38 Persönliche Beteiligung

(1) Kann ein Beschluss einem Mitglied des Gemeinderats selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad ( §§ 1589, 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen, so darf es an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen. Bei nicht öffentlicher Sitzung hat das Mitglied den Sitzungsraum zu verlassen. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für hauptamtliche Beigeordnete und sonstige nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ladende Personen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen.
(3) Der Betroffene hat die Tatsachen, die seine persönliche Beteiligung begründen können, vor Beginn der Beratung unaufgefordert dem Gemeinderat zu offenbaren. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Beratung und Abstimmung trifft der Gemeinderat in nicht öffentlicher Sitzung in Abwesenheit des Betroffenen.
(4) Der Beschluss ist nur dann unwirksam, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder ein hauptamtlicher Beigeordneter zu Unrecht von der Beratung oder Abstimmung ausgeschlossen worden ist oder ein persönlich Beteiligter an der Abstimmung teilgenommen hat und nicht auszuschließen ist, dass seine Teilnahme an der Abstimmung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Der Beschluss gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn die in Satz 1 genannte Verletzung der Bestimmungen über die persönliche Beteiligung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Verletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei Satzungsbeschlüssen und Beschlüssen über Flächennutzungspläne gilt § 21 Abs. 4 bis 6.

§ 39 Beschlussfassung und Wahlen

(1) Beschlüsse des Gemeinderats werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz eine andere Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind zulässig. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. Der Gemeinderat kann geheime Abstimmung beschließen.
(2) Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ungültig sind leere Stimmzettel, Stimmzettel mit Zusätzen und Stimmzettel, die den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, so ist die Stichwahl zu wiederholen. Der Gemeinderat kann nach jedem erfolglosen Wahlgang beschließen, die Wahl abzubrechen und in derselben oder einer weiteren Sitzung eine erneute Wahl durchzuführen; neue Bewerber können nur zu einer Wahl in einer weiteren Sitzung vorgeschlagen werden. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet bei Nichterreichen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten im ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber gewählt ist, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; die Sätze 6 bis 8 finden entsprechende Anwendung.
(3) Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Ungültig sind Stimmen hinsichtlich der betreffenden Person, wenn der Stimmzettel gegenüber dieser Person einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder der Stimmzettel den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind keine gleichartigen Stellen im Sinne des Satzes 1.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für alle Entscheidungen des Gemeinderats, die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, soweit diese Regelungen keine abweichenden Anforderungen enthalten.

§ 40 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Bei öffentlichen Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder nach § 36a Abs. 1 Satz 1 ist die Öffentlichkeit durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum, der in der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung der Sitzung zu benennen ist, herzustellen.
(2) Die in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind in gleicher Weise bekannt zu machen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind; die Entscheidung hierüber trifft der Gemeinderat.
(3) Angelegenheiten, über die ein Beschluss nach § 36a Abs. 2 im Umlaufverfahren gefasst werden soll, sind vor der Beschlussfassung öffentlich in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die Beschlüsse nach § 36a Abs. 2 sind unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Soweit die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise nicht möglich ist, sind die Beschlüsse in anderer geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise ist im Fall des Satzes 3 unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

§ 41 Sitzungsleitung

Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Gemeinderats Gemeinderatsmitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen. Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Gemeinderatsmitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerlich erheblich gestört, so kann ihm der Gemeinderat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.

§ 42 Niederschrift

(1) Über die Sitzungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Teilnehmer und die der abwesenden Mitglieder des Gemeinderats unter Angabe ihres Abwesenheitsgrunds sowie die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis erkennen lassen. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat; das gilt nicht bei geheimer Abstimmung.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der nächsten Sitzung durch Beschluss des Gemeinderats zu genehmigen.
(3) Die Mitglieder können jederzeit die Niederschriften einsehen und sich Abschriften der Niederschriften über öffentliche Sitzungen erteilen lassen. Die Geschäftsordnung kann neben der Einsichtnahme in die Niederschriften die Übersendung von Abschriften der Niederschriften über öffentliche Sitzungen an alle Mitglieder des Gemeinderates vorsehen. Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen bei der Gemeindeverwaltung steht allen Bürgern frei. Hat der Gemeinderat entschieden, dass die Gründe der Geheimhaltung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 weggefallen sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 43 Geschäftsgang der Ausschüsse

(1) Der Vorsitzende des Ausschusses beruft den Ausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest. Führt der Bürgermeister nicht den Vorsitz, so erfolgen Einberufung der Sitzung und Festsetzung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden im Benehmen mit dem Bürgermeister. Die Sitzungen vorberatender Ausschüsse sind nicht öffentlich, sofern der Gemeinderat keine abweichende Regelung in der Geschäftsordnung trifft. Im Übrigen finden auf den Geschäftsgang der Ausschüsse die Bestimmungen der §§ 34 bis 42 entsprechende Anwendung; § 38 gilt für berufene Bürger (§ 27 Abs. 5) entsprechend.
(2) Mitglieder des Gemeinderats, die einem Ausschuss nicht angehören, können auch an den nicht öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen. Dies gilt nicht bei persönlicher Beteiligung nach § 38.

§ 44 Beanstandungsverfahren

Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Gemeinderats oder eines Ausschusses für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Gemeinderat oder dem Ausschuss zu beanstanden. Verbleibt der Gemeinderat oder der Ausschuss bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde kann die Gemeinde Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO entfällt.

Dritter Unterabschnitt Ortschaftsverfassung

§ 45 Ortsteilverfassung, Ortsteilbürgermeister, Ortsteilrat

(1) Durch Regelung in der Hauptsatzung kann die Gemeinde für alle oder für einzelne Ortsteile eine Ortsteilverfassung einführen. Mehrere benachbarte Ortsteile können gemeinsam eine Ortsteilverfassung erhalten. In Ortsteilen mit Ortsteilverfassung wird ein Ortsteilrat für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gebildet. Die Ortsteilverfassung kann frühestens zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats bis zur Festsetzung des Wahltermins aufgehoben oder geändert werden. Wird kein Ortsteilrat gebildet, kann die Ortsteilverfassung auch vor dem Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats wieder aufgehoben werden. Der Beschluss zur Aufhebung der Ortsteilverfassung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder. Bei Bestehen eines Ortsteilrats wird der Beschluss wirksam, wenn der Ortsteilrat nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses widerspricht.
(2) Der Ortsteilrat besteht aus dem Ortsteilbürgermeister und den Ortsteilratsmitgliedern. Der Ortsteilbürgermeister ist Vorsitzender des Ortsteilrats. Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters. Die §§ 34 bis 42 gelten entsprechend.
(3) Die Ortsteilratsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Zahl der Ortsteilratsmitglieder beträgt in Ortsteilen
mit bis zu 500 Einwohnern 4,
mit mehr als 500 bis zu 1.000 Einwohnern 6,
mit mehr als 1.000 bis zu 2.000 Einwohnern 8,
mit mehr als 2.000 Einwohnern 10.
Werden weniger Bewerber zugelassen als Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind oder nehmen weniger gewählte Personen die Wahl als Ortsteilratsmitglied an, verringert sich die Zahl der Ortsteilratsmitglieder nach Satz 3 entsprechend. Dies gilt auch, wenn nach dem Ausscheiden eines Ortsteilratsmitglieds der Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt bleibt. Das Nähere zum Wahlverfahren bestimmt die Hauptsatzung der Gemeinde. Werden keine Ortsteilratsmitglieder gewählt oder nehmen die gewählten Personen die Wahl nicht an, hat der Ortsteilbürgermeister die Befugnisse des Ortsteilrats.
(4) Der Ortsteilbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Wird ein Ortsteilbürgermeister nicht gewählt oder nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, wählt der Ortsteilrat den Ortsteilbürgermeister aus seiner Mitte. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Ortsteilbürgermeisters in einem mit Beginn der neuen Amtszeit des Gemeinderats eingeführten oder geänderten Ortsteil mit Ortsteilverfassung gilt die Einführung oder Änderung der Ortsteilverfassung als zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingetreten. Für die Abwahl des Ortsteilbürgermeisters gilt § 28 Abs. 6 entsprechend. Wird ein Ortsteilbürgermeister aus der Mitte des Ortsteilrates nicht gewählt oder nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an oder scheiden der Ortsteilbürgermeister und sein Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit vorzeitig aus ihren Ämtern aus und können diese Ämter bis zum Ablauf der Amtszeit des Ortsteilrats nicht neu besetzt werden, nehmen der Bürgermeister der Gemeinde und sein Stellvertreter die Aufgaben des Ortsteilbürgermeisters und seines Stellvertreters bis zum Ablauf der Amtszeit des Ortsteilrats wahr. Der Ortsteilbürgermeister hat das Recht, beratend an allen die Belange des Ortsteils betreffenden Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Gemeinderatsmitglied zu laden.
(5) Der Ortsteilrat berät über die Angelegenheiten des Ortsteils. Der Ortsteilrat kann in allen Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, Empfehlungen und Vorschläge unterbreiten. Diese müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Gemeinde behandelt werden. Über das Ergebnis der Behandlung ist der Ortsteilrat zu unterrichten. Der Ortsteilrat ist in allen wichtigen, den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig vor der Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde zu hören. Dem Ortsteilrat ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu geben, insbesondere vor Beginn der Beratungen zum Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde sowie der Nachtragshaushaltssatzungen und zu baurechtlichen Satzungen und Planungen. Folgt das für die Entscheidung zuständige Organ der Gemeinde der Empfehlung, dem Vorschlag oder der Stellungnahme des Ortsteilrates nicht, sind dem Ortsteilrat die Gründe darzulegen. Ist aufgrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidung eine Anhörung des Ortsteilrats nicht möglich, sind diesem die Gründe für die Eilbedürftigkeit und die Art der Erledigung unverzüglich mitzuteilen.
(6) Der Ortsteilrat entscheidet über folgende Angelegenheiten des Ortsteils:
1.
Verwendung der dem Ortsteil für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
2.
Pflege und Durchführung von Veranstaltungen des Brauchtums, der Heimatpflege und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Ortsfeuerwehr.
Er gibt Stellungnahmen ab zu:
1.
der Änderung der Einteilung der Gemeinde in Ortsteile, soweit der Ortsteil betroffen ist, oder der Änderung des Namens des Ortsteils,
2.
der Benennung und Umbenennung der im Gebiet des Ortsteils dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen,
3.
den beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten im Ortsteil.
Durch die Hauptsatzung können dem Ortsteilrat weitere auf den Ortsteil bezogene Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen werden. Aufgaben nach § 26 Abs. 2 dürfen nicht übertragen werden. Die Gemeinde hat dem Ortsteil zur Erfüllung seiner Aufgaben finanzielle Mittel im angemessenen Umfang in der Haushaltssatzung zur Verfügung zu stellen. Sofern der Gemeinderat keine abweichende Festsetzung beschließt, entspricht ab Beginn des Haushaltsjahres 2019 die Höhe dieser finanziellen Mittel fünf Euro je Einwohner im Ortsteil mit Ortsteilverfassung zum 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsvorvorjahres. Ab Beginn des Haushaltsjahres 2020 verändert sich der in Satz 6 genannte Betrag jährlich nach Maßgabe der im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen veröffentlichten Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG -) vom 9. März 1995 in der jeweils geltenden Fassung; es ist auf den zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Haushaltssatzung aktuellsten im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten Wert abzustellen.
(7) Die Entscheidungen des Ortsteilrats dürfen dem Zusammenwachsen der Gemeinde nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen der Gemeinde nicht widersprechen. Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht einschließlich der Haushaltssatzung der Gemeinde beachten. Entscheidungen, die nicht den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen, können durch den Gemeinderat mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder geändert oder aufgehoben werden. Der Vollzug der Entscheidungen obliegt dem Bürgermeister der Gemeinde. Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Ortsteilrats für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung des Ortsteilrats, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Ortsteilrat zu beanstanden. Verbleibt der Ortsteilrat bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde kann der Ortsteil Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt.
(8) Im Fall der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere oder der Bildung einer neuen Gemeinde während der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats ist mit Wirksamwerden der Bestandsänderung für den Rest der gesetzlichen Amtszeit und die folgende gesetzliche Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortsteilverfassung eingeführt; Absatz 1 Satz 4 bis 7 bleibt unberührt. Der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde ist für die Dauer seiner verbleibenden Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsteilbürgermeister zu ernennen. Die Ernennung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 26 ThürKWG in der jeweils geltenden Fassung unberührt. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) darf die Aufwandsentschädigung für den Ortsteilbürgermeister für die Dauer seiner verbleibenden Amtszeit nach Satz 2 bis zum monatlichen Höchstbetrag festgesetzt werden. Die bisherigen Gemeinderatsmitglieder sind für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats die Ortsteilratsmitglieder. Eine Wahl nach Absatz 3 Satz 1 findet nicht statt; Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung. § 12 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nimmt kein bisheriges Gemeinderatsmitglied das Amt des Ortsteilratsmitglieds an, hat der Ortsteilbürgermeister bis zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats die Befugnisse des Ortsteilrats.
(9) Im Falle der freiwilligen Bildung oder Eingliederung einer Gemeinde können die Gemeinden beantragen, dass Absatz 8 mit Wirksamwerden der Bestandsänderung nicht zur Anwendung kommen soll; eine entsprechende Regelung erfolgt im Neugliederungsgesetz. Im Neugliederungsgesetz wird ebenfalls die Frist zur Anpassung des Ortsrechts geregelt.

§ 45a Ortschaften, Ortschaftsbürgermeister, Ortschaftsrat

(1) Die Landgemeinde hat durch Regelung in der Hauptsatzung für die Ortsteile die Ortschaftsverfassung einzuführen. Mehrere benachbarte Ortsteile können gemeinsam eine Ortschaftsverfassung erhalten. In jedem Ortsteil mit Ortschaftsverfassung (Ortschaft) wird ein Ortschaftsrat für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gebildet. Auf Vorschlag der Ortschaft kann die Ortschaftsverfassung frühestens zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderates bis zur Festsetzung des Wahltermins aufgehoben oder geändert werden. Die Ortschaftsverfassung kann für einzelne Ortschaften, außer auf Vorschlag der Ortschaft selbst, nur wieder aufgehoben werden, wenn für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit kein Ortschaftsrat gebildet wird. Der Beschluss zur Aufhebung der Ortschaftsverfassung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder.
(2) Der Ortschaftsrat besteht aus dem Ortschaftsbürgermeister und den Ortschaftsratsmitgliedern. Der Ortschaftsbürgermeister ist Vorsitzender des Ortschaftsrats. Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters. Die §§ 34 bis 42 gelten entsprechend.
(3) Die Ortschaftsratsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Zahl der Ortschaftsratsmitglieder beträgt in Ortschaften
mit bis zu 500 Einwohnern 4,
mit mehr als 500 bis zu 1.000 Einwohnern 6,
mit mehr als 1.000 bis zu 2.000 Einwohnern 8,
mit mehr als 2.000 Einwohnern 10.
Werden weniger Bewerber zugelassen als Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind oder nehmen weniger gewählte Personen die Wahl als Ortschaftsratsmitglied an, verringert sich die Zahl der Ortschaftsratsmitglieder nach Satz 3 entsprechend. Dies gilt auch, wenn nach dem Ausscheiden eines Ortschaftsratsmitglieds der Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt bleibt. Das Nähere zum Wahlverfahren bestimmt die Hauptsatzung der Landgemeinde. Werden keine Ortschaftsratsmitglieder gewählt oder nehmen die gewählten Personen die Wahl nicht an, hat der Ortschaftsbürgermeister die Befugnisse des Ortschaftsrats.
(4) Der Ortschaftsbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Wird ein Ortschaftsbürgermeister nicht gewählt oder nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, wählt der Ortschaftsrat den Ortschaftsbürgermeister aus seiner Mitte. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Ortschaftsbürgermeisters in einer mit Beginn der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats eingeführten oder geänderten Ortschaft gilt die Einführung oder Änderung der Ortschaftsverfassung als zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingetreten. Für die Abwahl des Ortschaftsbürgermeisters gilt § 28 Abs. 6 entsprechend. Wird ein Ortschaftsbürgermeister aus der Mitte des Ortschaftsrats nicht gewählt oder nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an oder scheiden der Ortschaftsbürgermeister und sein Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit vorzeitig aus ihren Ämtern aus und können diese Ämter bis zum Ablauf der Amtszeit des Ortschaftsrats nicht neu besetzt werden, nehmen der Bürgermeister der Landgemeinde und sein Stellvertreter die Aufgaben des Ortschaftsbürgermeisters und seines Stellvertreters bis zum Ablauf der Amtszeit des Ortschaftsrats wahr. Der Ortschaftsbürgermeister hat das Recht, beratend an allen die Belange der Ortschaft betreffenden Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Gemeinderatsmitglied zu laden.
(5) Der Ortschaftsrat berät über die Angelegenheiten der Ortschaft. Der Ortschaftsrat kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Empfehlungen und Vorschläge unterbreiten. Diese müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Landgemeinde behandelt werden. Über das Ergebnis der Behandlung ist der Ortschaftsrat zu unterrichten. Der Ortschaftsrat ist in allen wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig vor der Entscheidung des zuständigen Organs der Landgemeinde zu hören. Dem Ortschaftsrat ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu geben, insbesondere vor Beginn der Beratungen zum Entwurf der Haushaltssatzung der Landgemeinde sowie der Nachtragshaushaltssatzungen und zu baurechtlichen Satzungen und Planungen. Folgt das für die Entscheidung zuständige Organ der Gemeinde der Empfehlung, dem Vorschlag oder der Stellungnahme des Ortschaftsrats nicht, sind dem Ortschaftsrat die Gründe darzulegen. Ist aufgrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidung eine Anhörung des Ortschaftsrats nicht möglich, sind diesem die Gründe für die Eilbedürftigkeit und die Art der Erledigung unverzüglich mitzuteilen.
(6) Der Ortschaftsrat entscheidet über folgende Angelegenheiten der Ortschaft:
1.
Verwendung der der Ortschaft für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
2.
Pflege und Durchführung von Veranstaltungen des Brauchtums, der Heimatpflege und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Vereine, Verbände und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft, insbesondere der Ortsfeuerwehr,
3.
Benennung und Umbenennung der im Gebiet der Ortschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen; bei Doppelbenennungen mit Verwechslungsgefahr entscheidet der Gemeinderat im Benehmen mit dem Ortschaftsrat,
4.
Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Beleuchtungsanlagen, der Parkanlagen und Grünflächen,
5.
Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht,
6.
Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfentwicklung und -verschönerung,
7.
Pflege von Partner- und Patenschaften,
8.
Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortschaftsangelegenheiten,
9.
Benutzung, Unterhaltung und Ausstattung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Kinderspielplätze, der Freizeitangebote für junge Menschen, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen und Einrichtungen des Bestattungswesens,
10.
Wahl oder Vorschlag von ehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich dieses Ehrenamt auf die Ortschaft beschränkt und der Landgemeinde diese Rechte zustehen.
(7) Der Ortschaftsrat unterbreitet Vorschläge zu:
1.
der Auflösung der Ortsteile und Ortschaften, der Einteilung der Gemeinde in Ortsteile und Ortschaften, deren Benennung sowie der Änderung der Einteilung und der Benennung, jeweils soweit die Ortschaft betroffen ist,
2.
wesentlichen Änderungen der Zuständigkeiten des Ortschaftsrats durch die Hauptsatzung,
3.
dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung einer die Ortschaft betreffenden Gestaltungssatzung,
4.
dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung eines die Ortschaft betreffenden Bebauungsplans,
5.
dem Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Ortschaft, soweit nicht der Ortschaftsrat nach Absatz 6 Nr. 4 entscheidet,
6.
der Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben,
7.
der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauvorhaben im Gebiet der Ortschaft,
8.
der Planung, Errichtung, Übernahme, wesentlichen Änderung und Schließung von öffentlichen Einrichtungen in der Ortschaft,
9.
der Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Landgemeinde in der Ortschaft,
10.
beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten in der Ortschaft,
11.
dem Abschluss neuer Partner- und Patenschaften der Landgemeinde,
12.
der Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen,
13.
der Wahl oder Berufung von ehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich dieses Ehrenamt auf die Ortschaft beschränkt, der Landgemeinde diese Rechte zustehen und nicht der Ortschaftsrat nach Absatz 6 Nr. 10 entscheidet,
14.
der Einrichtung einer Schiedsstelle, die den Bereich der Ortschaft umfasst, und Wahl der Schiedsperson für diese Schiedsstelle.
(8) Durch die Hauptsatzung können dem Ortschaftsrat über die in den Absätzen 6 und 7 genannten Aufgaben hinaus weitere Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen werden. Aufgaben nach § 26 Abs. 2 dürfen nicht übertragen werden.
(9) Die Landgemeinde hat der Ortschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben finanzielle Mittel im angemessenen Umfang in der Haushaltssatzung zur Verfügung zu stellen. Sofern der Gemeinderat keine abweichende Festsetzung beschließt, entspricht ab Beginn des Haushaltsjahres 2019 die Höhe dieser finanziellen Mittel fünf Euro je Einwohner in der Ortschaft zum 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsvorvorjahres. Ab Beginn des Haushaltsjahres 2020 verändert sich der in Satz 2 genannte Betrag jährlich nach Maßgabe der im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen veröffentlichten Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 ThürAbgG in der jeweils geltenden Fassung; es ist auf den zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Haushaltssatzung aktuellsten im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten Wert abzustellen. Die für die Erfüllung der Aufgaben der Ortschaften veranschlagten Haushaltsansätze sind nach § 16 Abs. 2 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) für jede einzelne Ortschaft zu Budgets zu verbinden. Führt die Landgemeinde ihre Haushaltswirtschaft nach den Regelungen des Neuen Kommunalen Finanzwesens, erfolgt die Budgetierung in einem Teilhaushalt der Landgemeinde. Die Höhe des Budgets wird im Benehmen mit den Ortschaften vom Gemeinderat der Landgemeinde im Haushaltsplan festgelegt.
(10) Die Entscheidungen des Ortschaftsrats dürfen dem Zusammenwachsen der Landgemeinde nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen der Landgemeinde nicht widersprechen. Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht einschließlich der Haushaltssatzung der Landgemeinde beachten. Entscheidungen des Ortschaftsrats, die nicht den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen, können durch den Gemeinderat mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder geändert oder aufgehoben werden. Der Vollzug der Entscheidungen des Ortschaftsrats obliegt dem Bürgermeister der Landgemeinde. Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Ortschaftsrats für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung des Ortschaftsrats, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Ortschaftsrat zu beanstanden. Verbleibt der Ortschaftsrat bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde kann die Ortschaft Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO entfällt.
(11) Im Fall der Bildung oder Erweiterung einer Landgemeinde während der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats ist mit Wirksamwerden der Bestandsänderung der Gemeinden für den Rest der gesetzlichen Amtszeit und die folgende gesetzliche Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt; Absatz 1 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt. Der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde ist für die Dauer seiner verbleibenden Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortschaftsbürgermeister zu ernennen. Die Ernennung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 26 ThürKWG in der jeweils geltenden Fassung unberührt. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürAufEVO darf die Aufwandsentschädigung für den Ortschaftsbürgermeister für die Dauer seiner verbleibenden Amtszeit nach Satz 2 bis zum monatlichen Höchstbetrag festgesetzt werden. Die bisherigen Gemeinderatsmitglieder sind für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats die Ortschaftsratsmitglieder. Eine Wahl nach Absatz 3 Satz 1 findet nicht statt; Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung. § 12 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nimmt kein bisheriges Gemeinderatsmitglied das Amt des Ortschaftsratsmitglieds an, hat der Ortschaftsbürgermeister bis zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats die Befugnisse des Ortschaftsrats.
(12) Im Falle der freiwilligen Bildung oder Erweiterung einer Landgemeinde können die Gemeinden beantragen, dass Absatz 11 mit Wirksamwerden der Bestandsänderung nicht zur Anwendung kommen soll; eine entsprechende Regelung erfolgt im Neugliederungsgesetz. Im Neugliederungsgesetz wird ebenfalls die Frist zur Anpassung des Ortsrechts geregelt.

Dritter Abschnitt Verwaltungsgemeinschaft

§ 46 Bildung, Erweiterung, Änderung und Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften

(1) Verwaltungsgemeinschaften können durch Gesetz gebildet, geändert, erweitert oder aufgelöst werden, sofern Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Die beteiligten Gemeinden, die betroffenen Landkreise sowie die von einer Änderung, Erweiterung oder Auflösung betroffenen Verwaltungsgemeinschaften sind vorher zu hören.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht, Dienstherr von Beamten zu sein. Eine Gemeinde kann nur einer Verwaltungsgemeinschaft angehören. Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern müssen einer Verwaltungsgemeinschaft angehören oder einer benachbarten Gemeinde nach § 51 zugeordnet sein.
(3) Hat die Einwohnerzahl einer Gemeinde, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört, in drei aufeinander folgenden Jahren am Stichtag 31. Dezember nach der amtlichen Einwohnerstatistik des Landesamtes für Statistik weniger als 3000 Einwohner betragen, so muss diese Gemeinde bis zum Ende des zweiten auf den letzten Stichtag folgenden Jahres den Beitritt zu einer benachbarten Verwaltungsgemeinschaft, die Zuordnung zu einer benachbarten Gemeinde nach § 51, die Eingliederung in eine benachbarte oder den Zusammenschluss mit einer benachbarten Gemeinde bei dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium beantragen. Wird in dem genannten Zeitraum kein Antrag nach Satz 1 gestellt, erfolgt eine Zuordnung durch den Gesetzgeber.
(4) Der Name und der Sitz einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft kann bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auf Antrag der Verwaltungsgemeinschaft oder nach Anhörung der Verwaltungsgemeinschaft von Amts wegen durch Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums geändert werden. Der Antrag auf Änderung des Namens oder des Sitzes der Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung.
(5) Das Landesverwaltungsamt regelt die mit der Bildung, Erweiterung, Änderung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft entstehenden Rechts- und Verwaltungsfragen, soweit nicht in dem Gesetz Regelungen enthalten sind.

§ 47 Aufgaben

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden wahr. Die Mitgliedsgemeinden sind über die sie betreffenden Vorgänge im übertragenen Wirkungskreis zu unterrichten. Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung allgemein bestimmen, dass einzelne Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bei den Mitgliedsgemeinden verbleiben.
(2) Die Mitgliedsgemeinden bleiben für die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zuständig. Die Verwaltungsgemeinschaft führt diese Aufgaben nach den Sätzen 3 und 4 als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisung aus; der Bürgermeister kann die Mitgliedsgemeinde auch insoweit vertreten. Der Verwaltungsgemeinschaft obliegt die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für die Mitgliedsgemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Das Gleiche gilt für die Aufgaben, die nach Absatz 1 bei den Mitgliedsgemeinden verbleiben. Hält der Gemeinschaftsvorsitzende einen Beschluss oder eine Weisung einer Mitgliedsgemeinde für rechtswidrig, hat er den Vollzug auszusetzen und den Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde und die Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft können einzeln oder gemeinsam durch Zweckvereinbarung einzelne Aufgaben und Befugnisse des eigenen Wirkungskreises auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen.
(4) Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, die Verwaltungsgemeinschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der Gemeinschaftsvorsitzende hat beratende Stimme in den Gemeinderats- und Ausschussitzungen der Mitgliedsgemeinden.

§ 48 Organe der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft wird durch die Gemeinschaftsversammlung verwaltet, soweit nicht der Gemeinschaftsvorsitzende zuständig ist. Der Gemeinschaftsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Aufgaben, die der Verwaltungsgemeinschaft durch Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes übertragen werden sowie die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft nach § 47 Abs. 1 und die laufenden Angelegenheiten nach § 47 Abs. 2 und 3. Ihm obliegt die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft; § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinschaftsversammlung besteht aus dem hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden und den Vertretern der Mitgliedsgemeinden. Den Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung führt der Gemeinschaftsvorsitzende. Vertreter der Mitgliedsgemeinden sind die Bürgermeister kraft Amtes und je ein Gemeinderatsmitglied; für jedes volle Tausend ihrer Einwohner entsenden die Mitgliedsgemeinden ein weiteres Gemeinderatsmitglied. Die Bürgermeister werden im Fall der Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten; als Verhinderung gilt auch eine bestehende Unvereinbarkeit von Tätigkeiten (§ 27 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit). Für jedes der übrigen Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung ist für den Fall, dass es verhindert ist oder den Bürgermeister nach Satz 3 vertritt, ein Stellvertreter aus der Mitte des Gemeinderats zu bestellen. Bei der Bestellung der übrigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter gilt § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 2 entsprechend. Jeder Vertreter einer Mitgliedsgemeinde hat eine Stimme. Die Vertreter sind an Weisungen der Mitgliedsgemeinden gebunden; dies gilt nicht für Wahlen.
(3) Die Gemeinschaftsversammlung wählt einen hauptamtlich tätigen Gemeinschaftsvorsitzenden auf die Dauer von sechs Jahren und aus ihrer Mitte einen oder zwei ehrenamtlich tätige Stellvertreter auf die Dauer ihres gemeindlichen Amts. Der Gemeinschaftsvorsitzende muss die für sein Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Stelle des Gemeinschaftsvorsitzenden ist rechtzeitig vor der Wahl öffentlich mindestens im Thüringer Staatsanzeiger auszuschreiben. Die Stellenausschreibung soll die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen, die wesentlichen gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse des Gemeinschaftsvorsitzenden sowie Angaben zum Amt und zur Besoldungsgruppe enthalten. Der Inhalt der Stellenausschreibung nach Satz 3 wird durch die Gemeinschaftsversammlung bestimmt. Zum Gemeinschaftsvorsitzenden darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin rechtzeitig beworben hat und die objektiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllt. Die Gemeinschaftsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, allein den bisherigen Gemeinschaftsvorsitzenden zur Wahl zu stellen und deshalb von einer Ausschreibung abzusehen. Der Beschluss über das Absehen von einer Ausschreibung ist in geheimer Abstimmung zu fassen; der Gemeinschaftsvorsitzende darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.
(4) Der hauptamtliche Bürgermeister einer Gemeinde mit mindestens 3000 Einwohnern, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, ist kraft Amtes ehrenamtlicher Gemeinschaftsvorsitzender dieser Verwaltungsgemeinschaft, wenn die Mitgliedsgemeinde in ihrer Hauptsatzung geregelt hat, dass der hauptamtliche Bürgermeister ehrenamtlicher Gemeinschaftsvorsitzender sein kann und die Gemeinschaftsversammlung dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließt. Die Amtszeit des ehrenamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden endet mit Ablauf der Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters oder bei vorzeitiger Beendigung des Beamtenverhältnisses als hauptamtlicher Bürgermeister. Die Kosten für den hauptamtlichen Bürgermeister trägt seine Gemeinde.

§ 49 Bedienstete der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft stellt das fachlich geeignete Verwaltungspersonal an, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten. Unbeschadet der Verpflichtung nach Satz 1 muss die Verwaltungsgemeinschaft mindestens einen Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes haben. Im Übrigen gilt § 33 Abs. 3 entsprechend.
(2) Für die Angestellten und Arbeiter von Mitgliedsgemeinden gelten im Fall der Bildung oder Erweiterung von Verwaltungsgemeinschaften die Bestimmungen über die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften (§§ 32 bis 35 des Thüringer Beamtengesetzes) sinngemäß. Satz 1 gilt entsprechend auch für den Fall der Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft.

§ 50 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft erhebt von ihren Mitgliedsgemeinden eine Umlage, soweit ihre sonstigen Einnahmen oder Erträge nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Die Umlage wird nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen, sofern nicht durch einstimmigen Beschluss der Gemeinschaftsversammlung eine andere Regelung getroffen wird. Der Kostenersatz für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 47 Abs. 3 bleibt der besonderen Regelung in der Zweckvereinbarung vorbehalten.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft ist verpflichtet, eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Höhe der Umlage ist für jedes Rechnungsjahr durch Beschluss der Gemeinschaftsversammlung in der Haushaltssatzung festzusetzen.

§ 51 Erfüllende Gemeinde

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Vereinbarung benachbarter kreisangehöriger Gemeinden, dass eine Gemeinde mit mindestens 3000 Einwohnern, deren Bürgermeister hauptamtlich tätig ist, die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde). In diesem Fall gelten die auf die Verwaltungsgemeinschaft bezogenen Bestimmungen für die erfüllende Gemeinde entsprechend. Der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde ist ehrenamtlicher Gemeinschaftsvorsitzender kraft Amtes. Abweichend von Satz 1 kann in begründeten Einzelfällen auch eine Gemeinde mit weniger als 3000 Einwohnern, deren Bürgermeister hauptamtlich tätig ist, erfüllende Gemeinde sein, insbesondere wenn die Gemeinde besondere regionale Aufgaben zu erfüllen hat.
(2) Die erfüllende Gemeinde hat für die Wahrnehmung der ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben einen Anspruch auf Kostenersatz, soweit die Einnahmen oder Erträge nicht ausreichen, um die Kosten zu decken. Diese Kosten sind von den Gemeinden, die der erfüllenden Gemeinde zugeordnet sind, nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zu tragen. Der Kostenersatz nach § 47 Abs. 3 bleibt unter Berücksichtigung der Beschränkung auf die bei der Aufgabenerfüllung entstehenden Personal- und Sachkosten der besonderen Regelung in der Zweckvereinbarung vorbehalten. Die Kosten für den hauptamtlichen Bürgermeister trägt die erfüllende Gemeinde.

§ 52 Anzuwendende Vorschriften

(1) Für die Bekanntmachung und Verkündung von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaft gelten die Bestimmungen über die Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen (§ 21) entsprechend.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Verwaltungsgemeinschaft die Bestimmungen zu den Zweckverbänden des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend.

Vierter Abschnitt Gemeindewirtschaft

Erster Unterabschnitt Haushaltswirtschaft

§ 52 a Verwaltungsbuchführung, doppelte Buchführung

Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung zu führen. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird. Für Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen, ist das Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik anzuwenden. Die §§ 53 bis 65, 68 sowie 78 bis 84 gelten für diese Gemeinden nicht.

§ 53 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie den Empfehlungen des Finanzplanungsrates nach § 51 Abs. 2 und § 51a Abs. 2 und 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. Der Abschluss von Spekulationsgeschäften ist verboten. Hierzu zählen insbesondere Optionsgeschäfte, bei denen sich die Gemeinde unbeschränkten Haftungsrisiken aussetzen kann oder der Abschluss von Fremdwährungsgeschäften.
(3) Der Haushalt muss in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.
(4) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen.

§ 53 a Haushaltssicherungskonzept

(1) Ein Haushaltssicherungskonzept ist aufzustellen, wenn
1.
die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit in zwei der drei dem laufenden Jahr vorangegangenen Haushaltsjahre oder in zwei der dem laufenden Haushaltsjahr folgenden Finanzplanungsjahre einen Fehlbetrag aufweist,
2.
in einem vorangegangenen Haushaltsjahr ein Fehlbetrag entstanden ist und die Gemeinde nicht in der Lage ist, diesen entsprechend der Vorgaben des § 23 ThürGemHV zu decken; dabei ist es unerheblich, ob der Fehlbetrag im Verwaltungs- oder Vermögenshaushalt entstanden ist,
3.
die Gemeinde nicht mehr in der Lage ist, ihren bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen oder
4.
die Gemeinde nicht in der Lage ist, die gesetzliche Verpflichtung zum Erlass eines ausgeglichenen Haushalts gemäß § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1 zu erfüllen.
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts nach Nr. 1 zulassen, wenn der Fehlbetrag nicht erheblich ist. Es ist der Zeitraum anzugeben, in dem die Konsolidierungsziele erreicht werden sollen (Konsolidierungszeitraum). In dem Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen zu beschreiben und Maßnahmen darzustellen, durch die die Erreichung der Konsolidierungsziele dauerhaft sichergestellt werden.
(2) Das Haushaltssicherungskonzept wird vom Gemeinderat beschlossen und bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
(3) Das genehmigte Haushaltssicherungskonzept ist durch die Gemeinde umzusetzen und im Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben. Soweit die Fortschreibung eine Veränderung der Konsolidierungsmaßnahmen oder eine Verlängerung des Konsolidierungszeitraums erfordert, ist sie vom Gemeinderat zu beschließen und bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Das genehmigte Haushaltssicherungskonzept ist bis zum Ende des Konsolidierungszeitraums öffentlich zugänglich zu machen. In einer vorausgehenden öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo das Haushaltssicherungskonzept eingesehen werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten für genehmigte Fortschreibungen des Haushaltssicherungskonzepts entsprechend.

§ 54 Grundsätze der Einnahmebeschaffung

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1.
soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2.
im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.

§ 55 Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
1.
des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres,
2.
des Gesamtbetrags der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
3.
des Gesamtbetrags der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
4.
der Abgabesätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind,
5.
des Höchstbetrags der Kassenkredite.
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 sind getrennt für das Haushaltswesen der Gemeinde und die Wirtschaftsführung von Eigenbetrieben zu machen. Die Haushaltssatzung kann weitere Bestimmungen enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Zur Heilung von Fehlern, die Verfahrens- oder Formvorschriften für das Zustandekommen der Haushaltssatzung verletzen, kann die Haushaltssatzung, ungeachtet des § 60 Abs. 1 Satz 1, auch nach Ablauf des Haushaltsjahres geändert oder erlassen werden. Für die Änderung oder den Erlass gilt § 57 mit Ausnahme des § 57 Abs. 2 Halbsatz 2.

§ 56 Haushaltsplan

(1) Die Gemeinde hat einen Haushaltsplan zu erstellen. Der Haushaltsplan ist der Haushaltssatzung als Anlage beizufügen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde
1.
zu erwartenden Einnahmen,
2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinde bleiben unberührt.
(3) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan ist Teil des Haushaltsplans.
(4) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde und nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

§ 57 Erlass der Haushaltssatzung

(1) Der Gemeinderat beschließt über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung.
(2) Die Haushaltssatzung ist vor ihrer Bekanntmachung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
(3) Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. Für Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile findet § 21 Abs. 3 Anwendung. Gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan zwei Wochen lang öffentlich auszulegen und bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1 zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Auf Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung und die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen.

§ 58 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass über erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu bestimmten Wertgrenzen ein beschließender Ausschuss entscheidet.
(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgeführt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) § 60 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die später überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.
(5) Der Gemeinderat kann Richtlinien über die Abgrenzungen aufstellen.

§ 59 Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre vorgesehen werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.
(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum In-Kraft-Treten dieser Haushaltssatzung.
(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung, wenn in den Jahren, zu deren Lasten sie vorgesehen sind, Kreditaufnahmen geplant sind.

§ 60 Nachtragshaushaltssatzungen

(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Bestimmungen für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
1.
sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
2.
bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
3.
Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
4.
Beamte oder Angestellte eingestellt, befördert oder höher gruppiert werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung auf
1.
den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen, soweit die Ausgaben nicht erheblich oder unabweisbar sind,
2.
Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die aufgrund von Änderungen des Besoldungsrechts, der Tarifverträge, rechtskräftiger Urteile oder der gesetzlichen Übertragung von Aufgaben notwendig werden,
3.
Mehrausgaben, die der Tilgung eines Kredits im Rahmen einer Umschuldung dienen.

§ 61 Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft, so darf die Gemeinde
1.
Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
2.
die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
3.
Kredite umschulden,
4.
Kredite zur Rückzahlung von Wasser- und Abwasserbeiträgen in der Höhe aufnehmen, wie es zur Einhaltung der Rückzahlungsfristen des § 21a Abs. 3 und 4 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes erforderlich ist. Die Gemeinde bedarf hierfür der Genehmigung.
(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die beiden Vorjahre festgesetzten Kredite oder, falls in einem oder in beiden Vorjahren keine Kredite festgesetzt wurden, bis zu einem Viertel der im Finanzplan des Vorjahres für das Haushaltsjahr vorgesehenen Kredite aufnehmen. Sie bedarf dazu der Genehmigung. § 63 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.

§ 62 Finanzplanung

(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.
(2) Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.
(3) Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
(4) Der Finanzplan ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.
(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

§ 62a Ausnahmeregelungen für die Jahre 2022 und 2023

(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 können notwendige Ausgaben zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung aus Gründen des öffentlichen Wohls auch abweichend von den §§ 58 und 60 geleistet werden. Abweichend von § 64 Abs. 4 kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eine Genehmigung der Rechtsgeschäfte nach § 64 Abs. 1 bis 3 erteilt werden, wenn diese Rechtsgeschäfte zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung aus Gründen des öffentlichen Wohls notwendig sind.
(2) Ist die Haushaltssatzung noch nicht in Kraft getreten, dürfen abweichend von § 61 Abs. 1 Nr. 1 bis zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt
1.
die zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere der Daseinsvorsorge und der Gesundheitsversorgung, sowie
2.
die für Zuweisungen und Zuschüsse an Dritte, die für die Gemeinde Aufgaben auf sozialem, kulturellem oder sportlichem Gebiet erbringen,
notwendigen Ausgaben geleistet werden.
(3) Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes entfällt
1.
in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 bei Vorliegen der Gründe des § 53a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
2.
wenn die Gemeinde den Haushaltsausgleich unter Anwendung von § 22 Abs. 4 ThürGemHV sichern kann und im Finanzplanungszeitraum von einer ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft auszugehen ist.
Die Verpflichtung zur Fortschreibung nach § 53a Abs. 3 Satz 1 sowie die für Haushaltsjahre vor 2021 noch bestehende Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes bleibt unberührt.
(4) Ein bereits gemäß § 59 Abs. 4 genehmigter Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen ist bei der Ermittlung des Höchstbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 insoweit außer Ansatz zu lassen, als die im genehmigten Gesamtbetrag enthaltenen Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten des jeweiligen Haushaltsjahres gehen.

Zweiter Unterabschnitt Kreditwesen

§ 63 Kredite

(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 54 Abs. 3 nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung oder bis zum Haushaltsjahr 2019 für energetische Sanierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind, aufgenommen werden.
(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für energetische Sanierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind, bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen. Kreditaufnahmen für eine wirtschaftliche Betätigung zum Zweck der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien sind bereits dann zulässig, wenn die mit der Zweckerreichung verbundenen wirtschaftlichen Vorteile dauerhaft höher sind, als der zusätzlich aufzubringende Kapitaldienst (Zins und Tilgung). Die Genehmigung von Krediten für energetische Sanierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind, soll dann erteilt werden, wenn die Gemeinde nachweist, dass die Einsparungen der laufenden Kosten aufgrund der einzelnen Maßnahme höher sind als der für die einzelne Maßnahme aufzubringende Kapitaldienst (Zins und Tilgung) und der Kredit für alle energetischen Sanierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen zusammen ein Zehntel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen des Haushaltsjahres nicht übersteigt.
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.
(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung),
1.
sofern die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) in der jeweils geltenden Fassung beschränkt worden sind; die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden oder
2.
wenn sich die Rechtsaufsichtsbehörde dies wegen einer möglichen Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat.
(5) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Wirtschafts- und Strukturpolitik zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung) abhängig machen, wenn der Konjunkturrat für die öffentliche Hand nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft eine Beschränkung der Kreditaufnahme durch die Gemeinden empfohlen hat. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dies zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts geboten ist oder wenn die Kreditbedingungen wirtschaftlich nicht vertretbar sind. Solche Rechtsverordnungen sind auf längstens ein Jahr zu befristen.
(6) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

§ 64 Kreditähnliche Verpflichtungen, Sicherheiten

(1) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die der Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommen, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nicht zugunsten von Unternehmen nach § 66 Abs. 2 übernehmen. Diese Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. Für Rechtsgeschäfte, die Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen wirtschaftlich gleichkommen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Die Gemeinde bedarf zur Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter der Genehmigung.
(4) Für die Genehmigung der Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 63 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(5) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigung freistellen,
1.
die die Gemeinden zur Erfüllung bestimmter Aufgaben eingehen oder
2.
die für die Gemeinden keine besondere Belastung bedeuten oder
3.
die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder
4.
die einer Genehmigung nach Absatz 3 bedürfen und zum Zweck der Durchführung einer Veräußerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts der Gemeinde abgeschlossen werden.

§ 65 Kassenkredite

(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung.
(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung, wenn
1.
der Höchstbetrag für die Haushaltswirtschaft ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen übersteigt,
2.
der Höchstbetrag für den Eigenbetrieb oder die kommunale Anstalt ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge übersteigt.

Dritter Unterabschnitt Vermögenswirtschaft

§ 66 Erwerb und Verwaltung von Vermögen

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Gemeinden oder Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, dürfen Geschäftsanteile oder Aktien solcher Unternehmen in privater Rechtsform besitzen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt war, bevor durch einen von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigten Gemeinderatsbeschluss festgestellt worden ist, dass der öffentliche Zweck dieses Unternehmens entfallen ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Erwerb oder Besitz anderer Aktien oder Geschäftsanteile einer Gemeinde oder eines Unternehmens, an dem die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, genehmigen. Die Beteiligung der Gemeinde soll auf Dauer grundsätzlich in eine Minderheitsbeteiligung überführt werden.
(3) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Zuschüsse der Gemeinde an Unternehmen nach Absatz 2 Satz 1 sind unzulässig. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

§ 67 Veräußerung von Vermögen

(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen sind im besonderen öffentlichen Interesse zulässig. Dies gilt insbesondere für Veräußerungen zur Förderung sozialer Einrichtungen, des sozialen Wohnungsbaus, der Gewerbeansiedlung und ihrer Erweiterung und der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten. Ausnahmen sind ferner zulässig, wenn:
1.
die Veräußerung der Bildung privaten Eigentums an Grundstücken in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) in der jeweils geltenden Fassung dient und
2.
der Erwerb im zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) angebahnt und
3.
der Kaufvertrag bis zum 30. September 1994
a)
abgeschlossen oder
b)
wegen eines noch nicht bestandskräftig beschiedenen Rückübertragungsantrags oder einer noch nicht durchgeführten Grundstücksvermessung nicht abgeschlossen
wurde.
Das Nähere zu den Voraussetzungen der Ausnahmen nach den Sätzen 3, 4 und 5, insbesondere zur Sicherung des Veräußerungszwecks nach Satz 4 und zur Veräußerung übergroßer Grundstücke im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nach Satz 5, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. Ausnahmen sind insbesondere zulässig bei der Vermietung gemeindlicher Gebäude zur Sicherung preiswerten Wohnens und zur Sicherung der Existenz kleiner und ertragsschwacher Gewerbebetriebe.
(3) Der volle Wert nach Absatz 1 Satz 2 kann bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten auch nachgewiesen werden,
1.
durch das Höchstgebot zu einer bedingungsfreien öffentlichen Ausschreibung oder
2.
wenn eine Ausschreibung nach Nummer 1 durchgeführt, aber kein ausreichendes Gebot abgegeben wurde, durch das Höchstgebot in einer Versteigerung, die durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer nach der Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung erfolgte.
(4) Das Verschenken und die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen sind unzulässig. Die Veräußerung oder Überlassung von Gemeindevermögen in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten fällt nicht unter dieses Verbot.
(5) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

§ 68 Rücklagen

Die Gemeinde hat für Zwecke des Vermögenshaushalts und zur Sicherung der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.

§ 69 Zwangsvollstreckung in Gemeindevermögen wegen einer Geldforderung

(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer bürgerlich-rechtlichen Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung des Landesverwaltungsamts, es sei denn, es handelt sich um die Verfolgung dinglicher Rechte. Das Landesverwaltungsamt hat in der Zulassungsverfügung die Vermögensgegenstände, in die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird und den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem sie stattfinden soll. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Gemeinde unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht, ist ausgeschlossen. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gilt die Zivilprozessordnung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, soweit nicht Sondervorschriften bestehen.
(3) Über das Vermögen der Gemeinde findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.

§ 70 Von der Gemeinde verwaltete nicht rechtsfähige Stiftungen

(1) Vermögenswerte, die die Gemeinde von Dritten unter der Auflage entgegennimmt, sie zu einem bestimmten öffentlichen Zweck zu verwenden, ohne dass eine rechtsfähige Stiftung entsteht, sind ihrer Zweckbestimmung gemäß nach den für das Gemeindevermögen geltenden Vorschriften zu verwalten.
(2) Die Vermögenswerte sind in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Sie sind vom übrigen Gemeindevermögen getrennt zu verwalten und so anzulegen, dass sie für ihren Verwendungszweck verfügbar sind.
(3) Der Ertrag darf nur für den Stiftungszweck verwendet werden. Ist eine Minderung eingetreten, so sollen die Vermögensgegenstände aus dem Ertrag wieder ergänzt werden.
(4) Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Gemeinderat. Der Beschluss bedarf der Genehmigung.

Vierter Unterabschnitt Gemeindliche Unternehmen

§ 71 Gründung, Übernahme und Erweiterung von Unternehmen

(1) Die Gemeinde kann außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung Unternehmen
1.
als Eigenbetrieb,
2.
als kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts,
3.
in den Rechtsformen des Privatrechts
gründen oder übernehmen oder sich an solchen Unternehmen beteiligen.
(2) Ungeachtet des mit ihnen verfolgten öffentlichen Zwecks darf die Gemeinde Unternehmen nur gründen, übernehmen oder erweitern, wenn
1.
der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
2.
das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
3.
die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind,
4.
der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Dies gilt nicht bei einem Tätigwerden im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge, insbesondere im Bereich der Gesundheitsversorgung und -vorsorge, des öffentlichen Personennahverkehrs, des öffentlichen Wohnungsbaus sowie der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung einschließlich einer Betätigung auf dem Gebiet der Erzeugung, Speicherung und Einspeisung erneuerbarer Energien sowie der Verteilung von hieraus gewonnener thermischer Energie; hiermit verbundene Dienstleistungen sind zulässig, wenn ihnen im Vergleich zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Gegebenenfalls ist ein Markterkundungsverfahren unter Einbindung der betroffenen örtlichen Betriebe in Landwirtschaft, Handel, Gewerbe und Industrie durchzuführen.
(3) Unternehmen der Gemeinde dürfen keine wesentliche Schädigung und keine Aufsaugung selbständiger Betriebe in Landwirtschaft, Handel, Gewerbe und Industrie bewirken.
(4) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht gründen. Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.
(5) Die Gemeinde darf mit ihren Unternehmen außerhalb des Gemeindegebiets nur tätig werden, wenn dafür die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Bei gesetzlich liberalisierten Tätigkeiten gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den maßgeblichen Vorschriften eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen. Bei öffentlichem Wohnungsbau oder bei Erbringung von Gesundheitsleistungen außerhalb des Gemeindegebiets gelten die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft als gewahrt, wenn dieser die beabsichtigte Betätigung in ihrem Gebiet vor Beginn angezeigt wurde und sie ihr nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige widersprochen hat. Tätigkeiten außerhalb des Gemeindegebiets sind von der Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen; soweit es die Versorgung mit Strom und Gas, den öffentlichen Wohnungsbau oder die Gesundheitsversorgung und -vorsorge betrifft, sind sie der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 72 Anzeigepflicht

(1) Entscheidungen der Gemeinde über
1.
die Gründung, Übernahme oder Erweiterung sowie die Änderung der Rechtsform gemeindlicher Unternehmen,
2.
die Auflösung von kommunalen Anstalten
sind der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig, mindestens sechs Wochen vor Beginn oder Vergabe von Arbeiten oder vor Abschluss des Übernahmevertrages anzuzeigen. In der Anzeige ist darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dass die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich gesichert ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gelten entsprechend für Entscheidungen des Verwaltungsrats einer kommunalen Anstalt.

§ 73 Unternehmen des privaten Rechts

(1) Die Gemeinde darf Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen, deren Zweckbestimmung ändern oder sich an solchen Unternehmen nur beteiligen, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 und 3 vorliegen,
2.
die Gemeinde angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhält,
3.
die übernommenen Verpflichtungen der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen,
4.
die Gemeinde sich insbesondere nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet und
5.
die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist; die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Haftungsbegrenzung in begründeten Fällen befreien.
Zur Sicherstellung des öffentlichen Zwecks von Gesellschaften mit beschränkter Haftung soll im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung bestimmt werden, dass die Gesellschaftsversammlung auch über den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen und über den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen beschließt. In der Satzung von Aktiengesellschaften soll bestimmt werden, dass zum Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen die Zustimmung des Aufsichtsrats notwendig ist. Die Gründung, Änderung der Zweckbestimmung oder Beteiligung bedarf der Genehmigung.
(2) Die Gemeinde darf sich an Banken nicht beteiligen. Für die Beteiligung an öffentlichen Sparkassen und Zweckverbänden gelten die besonderen Vorschriften.

§ 74 Vertretung im Fall der Beteiligung

(1) Vertreter der Gemeinde in den Organen eines Unternehmens, an dem die Gemeinde beteiligt ist, dürfen der Aufnahme von Krediten nur nach vorherigem Beschluss des Gemeinderats zustimmen, es sei denn, die Kredite sind im Wirtschaftsplan dieses Unternehmens enthalten und der Wirtschaftsplan war als Anlage dem Haushaltsplan beigefügt. Gleiches gilt, wenn ein solches Unternehmen sich an einem anderen Unternehmen beteiligen oder ein anderes Unternehmen übernehmen will. Der Beschluss des Gemeinderats bedarf in diesem Fall außerdem der Genehmigung.
(2) Die Gemeinde darf dem Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen durch Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nur unter entsprechender Anwendung der für sie selbst geltenden Vorschriften zustimmen.
(3) Werden Vertreter nach Absatz 1 aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn die Vertreter nach Anweisung gehandelt haben.
(4) Die Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter in Organen nach Absatz 1 erlischt mit ihrem Ausscheiden aus dem hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Dienst der Gemeinde.

§ 75 Verwaltung von Unternehmen

(1) Unternehmen und Beteiligungen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen.
(2) Die Einnahmen jedes Unternehmens sollen mindestens alle Aufwendungen decken und neben einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals angemessene Rücklagen ermöglichen. Zu den Einnahmen gehören auch angemessene Vergütungen für die Leistungen des Unternehmens an die Gemeinde oder an andere gemeindliche Unternehmen mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(3) Zu den Aufwendungen gehören auch die Steuern, die Zinsen für die zu Zwecken des Unternehmens aufgenommenen Kredite, angemessene Beträge für den Unterhaltungs- und Versorgungsaufwand, angemessene Abschreibungen, angemessene Vergütungen für die Leistungen und Lieferungen der Gemeinde sowie anderer gemeindlicher Unternehmen mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, ferner angemessene Aufwands- und Gefahrenrückstellungen.
(4) Ist die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nach § 73 beteiligt, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass
1.
der Jahresabschluss und der Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft werden, sofern nicht weiter gehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
2.
die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Jahresabschluss, in das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie in die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags besteht und ortsüblich auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hingewiesen wird,
3.
der Gemeinde die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung eingeräumt und diese Rechte ausgeübt werden,
4.
der Gemeinde und dem für sie zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann für mittelbare Beteiligungen der Gemeinde oder für Beteiligungen, die keine Mehrheitsbeteiligungen im Sinne des § 53 HGrG sind, Ausnahmen zulassen.

§ 75 a Beteiligungsbericht

(1) Die Gemeinde hat jährlich zum 30. September einen Beteiligungsbericht über jedes Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem sie unmittelbar beteiligt ist, zu erstellen. Im Fall der mittelbaren Beteiligung der Gemeinde an solchen Unternehmen gilt das Gleiche, wenn die Beteiligung mehr als 25 vom Hundert beträgt oder die Bilanzsumme des Unternehmens drei Millionen vierhundertachtunddreißigtausend Euro überschreitet.
(2) In dem Beteiligungsbericht sind insbesondere darzustellen:
1.
der Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen, die Besetzung der Organe und die Beteiligungen des Unternehmens,
2.
der Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks des Unternehmens,
3.
für das jeweilige letzte Geschäftsjahr die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage des Unternehmens, die Zuschüsse und Kapitalentnahmen durch die Gemeinde und im Vergleich mit den Werten des vorangegangenen Geschäftsjahrs die durchschnittliche Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, die wichtigsten Kennzahlen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats oder der entsprechenden Organe des Unternehmens; § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Der Beteiligungsbericht ist dem Gemeinderat und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 76 Eigenbetriebe

(1) Für Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die außerhalb des Haushaltsplans der Gemeinde nach kaufmännischen Grundsätzen als Sondervermögen verwaltet werden (Eigenbetriebe), bestellt der Gemeinderat eine Werkleitung und einen Werkausschuss. Die Werkleitung erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 1, die den Eigenbetrieb betreffen. Sie vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs nach außen; die Betriebssatzung kann hiervon abweichende Regelungen vorsehen. Im Übrigen beschließt über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs der Werkausschuss, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht (§ 26 Abs. 3 Satz 2). Der Werkausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der §§ 26 und 43.
(2) Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften werden die Angelegenheiten des Eigenbetriebs durch eine Betriebssatzung geregelt. Diese muss nähere Bestimmungen über die Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung enthalten.
(3) § 53 Abs. 1, 2 und 4, §§ 54, 59, 61 bis 67, 69, 78 Abs. 5 und § 79 gelten entsprechend. Für Eigenbetriebe von Gemeinden, die gemäß § 52 a Satz 2 in der Hauptsatzung bestimmt haben, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, finden § 3 Abs. 1 bis 3, §§ 5, 10, 13 bis 16, 17 Abs. 5 und § 18 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG) sowie §§ 66, 67 und 69 entsprechende Anwendung. Die Gemeinde kann für ihre Eigenbetriebe in der Betriebssatzung bestimmen, dass für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen die Bestimmungen der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik Anwendung finden; das Nähere regelt die Thüringer Eigenbetriebsverordnung.

§ 76 a Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts

(1) Die Gemeinde kann selbstständige Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt) gründen oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in kommunale Anstalten umwandeln. Für die Umwandlung nach Satz 1 gelten die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes entsprechend. Die kommunale Anstalt kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient.
(2) Die Gemeinde kann der kommunalen Anstalt einzelne Aufgaben oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 durch gesonderte Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang zugunsten der kommunalen Anstalt festlegen und sie zur Durchsetzung entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 2 ermächtigen. Sie kann der kommunalen Anstalt auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen (einschließlich der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang) und, soweit Landesrecht zu deren Erlass ermächtigt, auch Rechtsverordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; § 21 gilt entsprechend. Zur Finanzierung der Aufgaben, die von der kommunalen Anstalt wahrzunehmen sind, kann die Gemeinde ihr das Recht übertragen, von den Leistungsnehmern der kommunalen Anstalt Beiträge, Gebühren sowie sonstige Abgaben nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften festzusetzen, zu erheben und zu vollstrecken.
(3) Ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem ausschließlich die Gemeinde beteiligt ist, kann durch Formwechsel in eine kommunale Anstalt umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinne des § 23 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und keine Rechte Dritter an den Anteilen der Gemeinde bestehen. Der Formwechsel setzt den Erlass der Unternehmenssatzung durch die Gemeinde und einen sich darauf beziehenden Umwandlungsbeschluss der formwechselnden Gesellschaft voraus. Die §§ 193 bis 195, 197 bis 199, 200 Abs. 1 und § 201 UmwG sind entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 UmwG erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der formwechselnden Gesellschaft. Abweichend von Absatz 4 Satz 5 wird die Umwandlung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts in eine kommunale Anstalt mit deren Eintragung oder, wenn sie nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam; § 202 Abs. 1 und 3 UmwG ist entsprechend anzuwenden. Ist bei der formwechselnden Gesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat der kommunalen Anstalt bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.
(4) Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der kommunalen Anstalt durch eine Unternehmenssatzung. Diese muss Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats und die Höhe des Stammkapitals enthalten. Die Gemeinde hat die Unternehmenssatzung und ihre Änderungen öffentlich bekannt zu machen; § 21 Abs. 1 bis 4 findet Anwendung. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 2 darf die Gemeinde die Unternehmenssatzung oder ihre Änderung frühestens nach Ablauf von sechs Wochen, nachdem die Gemeinde die Eingangsbestätigung für die vorzulegende Unternehmenssatzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekannt machen. Die kommunale Anstalt entsteht am Tage nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(5) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der kommunalen Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft). Dies gilt nicht, soweit die Bestimmungen über staatliche Beihilfen nach Artikel 107 bis 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem entgegenstehen. Die Anstalt darf keine Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen oder Rechtsgeschäfte, die diesen wirtschaftlich gleichkommen, übernehmen sowie keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen.

§ 76 b Organe der kommunalen Anstalt, Personal

(1) Die kommunale Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die kommunale Anstalt nach außen.
(2) Die Leitung der kommunalen Anstalt durch den Vorstand wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf die Dauer von höchstens fünf Jahren; die erneute Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über
1.
den Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen,
2.
die Festsetzung von allgemein geltenden Tarifen und privatrechtlichen Entgelten der kommunalen Anstalt,
3.
die Beteiligung der kommunalen Anstalt an anderen Unternehmen,
4.
die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
5.
die Bestellung des Abschlussprüfers und
6.
die Ergebnisverwaltung.
Die Entscheidungen des Verwaltungsrats nach Satz 3 Nr. 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats der Gemeinde. Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, dass der Gemeinderat dem Verwaltungsrat allgemein oder in bestimmten Fällen Weisungen erteilen kann; außerdem kann sie weitere Fälle vorsehen, in denen eine Zustimmung des Gemeinderates erforderlich ist. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 40 entsprechend. Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt § 38 entsprechend.
(3) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Bürgermeister und den weiteren Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Gemeinderat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats, die dem Gemeinderat angehören, endet mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Eine Abberufung eines weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats kann nur durch den Gemeinderat und nur aus wichtigem Grund erfolgen; § 27 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Als Mitglied des Verwaltungsrats können nicht bestellt werden:
1.
Beamte und hauptberufliche Angestellte der kommunalen Anstalt,
2.
leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die kommunale Anstalt mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine entsprechende Beteiligung am Stimmrecht genügt,
3.
Beamte oder Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Aufsicht über die kommunale Anstalt befasst sind.
(4) Die Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn ihr hoheitliche Befugnisse übertragen werden. Wird sie aufgelöst, hat die Gemeinde die Beamten und die Versorgungsempfänger zu übernehmen.
(5) Die Eingruppierung und Vergütung der Beschäftigten der kommunalen Anstalt sowie alle sonstigen Leistungen erfolgen entsprechend den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen.

§ 76 c Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt

(1) Das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde hat das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 82 Abs. 1 auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der kommunalen Anstalt einzusehen. Für die Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfer gilt § 2 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes (ThürPrBG) vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) § 7 Abs. 3, § 53 Abs. 1, 2 und 4, §§ 54, 55, 57, 59 bis 67, 69 und 79 und die Vorschriften des Dritten Teils, Erster Abschnitt, über die staatliche Aufsicht gelten für die kommunale Anstalt entsprechend. In der Unternehmenssatzung kann bestimmt werden, dass für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen die Bestimmungen der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik Anwendung finden. In diesem Fall finden abweichend von Satz 1 anstelle von § 53 Abs. 1, 2 und 4, den §§ 54, 55, 57, 59 bis 65, 79 der § 3 Abs. 1 bis 4 und 6 und die §§ 5, 6, 8 bis 10, 12 bis 16 und 18 ThürKDG entsprechende Anwendung.
(3) Die kommunale Anstalt ist zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt wie die Gemeinde, wenn sie auf Grund einer Aufgabenübertragung nach § 76 a Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird.

§ 77 Monopolbetriebe

Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb besteht, darf der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

Fünfter Unterabschnitt Kassen- und Rechnungswesen

§ 78 Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde.
(2) Der Bürgermeister hat einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn sie ihre Kassengeschäfte ganz durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt. Die Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung, der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und Bedienstete, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, können nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen.
(3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen weder miteinander noch mit den Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts und den Bediensteten, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 5 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden sein.
(4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die übrigen Bediensteten der Gemeindekasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen. Im Übrigen gilt für die Feststellung von Forderungen Dritter und die Anordnung der Auszahlung § 20 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(5) Sonderkassen sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. Ist eine Sonderkasse nicht mit der Gemeindekasse verbunden, so gelten für den Verwalter der Sonderkasse und dessen Stellvertreter die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 79 Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften, Automation des Rechnungswesens

(1) Die Gemeinde kann das Ermitteln von Ansprüchen und von Zahlungsverpflichtungen, das Vorbereiten der entsprechenden Kassenanordnungen, die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und die §§ 46 bis 52 bleiben unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Vollstreckung von privatrechtlichen Forderungen der Gemeinden entsprechend. Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes bleiben unberührt. Die Übertragung ist der Rechtsaufsichtbehörde vorher anzuzeigen.
(2) Werden die Kassengeschäfte oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, sind die Programme vor ihrer Anwendung von der Gemeinde zu prüfen und vom Bürgermeister zur Anwendung freizugeben.

§ 80 Rechnungslegung, Feststellung der Jahresrechnung, Entlastung

(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen.
(3) Der Gemeinderat beschließt über die Feststellung der geprüften Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Er entscheidet in einem gesonderten Beschluss auf der Grundlage des Schlussberichts über die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten, soweit diese einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister zu vertreten haben. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.
(4) Die festgestellte Jahresrechnung mit ihren Anlagen sowie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts ist mit den Beschlüssen über die Feststellung der Jahresrechnung und über die Entlastung unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen, zwei Wochen lang bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und bis zur Feststellung der folgenden Jahresrechnung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Auf Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung und die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen.

Sechster Unterabschnitt Prüfungswesen

§ 81 Rechnungsprüfungsamt

(1) Kreisfreie Städte müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten. Kreisangehörige Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen.
(2) Landkreise, deren Rechnungsprüfungsämter nach Absatz 1 Satz 3 tätig werden, erheben hierfür Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung. Die den Rechnungsprüfungsämtern hierfür entstandenen notwendigen Auslagen sind durch die geprüfte Gemeinde zu tragen.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig. Ihm können keine Weisungen erteilt werden, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen. Im Übrigen bleiben die Befugnisse des Bürgermeisters unberührt. Der Gemeinderat und der Bürgermeister können vom Rechnungsprüfungsamt unmittelbar Auskünfte verlangen.
(4) Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts werden auf Beschluss des Gemeinderats vom Bürgermeister bestellt und abberufen. Der Beschluss über die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts und seines Stellvertreters gegen ihren Willen ist nur möglich, wenn sie ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen; er bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats. Der Beschluss zur Abberufung von Prüfern des Rechnungsprüfungsamts gegen ihren Willen bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats.
(5) Der Leiter eines Rechnungsprüfungsamts und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Sie müssen mindestens die Befähigung für den gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienst und die für ihr Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.
(6) Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn das mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. Sie dürfen Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen und auch nicht an der Führung der Bücher oder der Aufstellung der Jahresrechnung der Gemeinde mitwirken. Für den Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seinen Stellvertreter gilt außerdem § 78 Abs. 3 entsprechend.

§ 82 Örtliche Prüfungen

(1) Die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und kommunalen Anstalten werden vom Rechnungsprüfungsamt geprüft (örtliche Rechnungsprüfung), soweit keine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgt. In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden dessen Aufgaben durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen.
(2) Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse soll innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchgeführt sein.
(3) Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem Bürgermeister. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amts.
(4) Für die Prüfungsberichte gilt § 3 Abs. 2, § 6 des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes (ThürPrBG) vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 Satz 3 ThürPrBG und § 7 Abs. 1 ThürPrBG mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürPrBG entsprechend. Für die Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfer gilt § 2 Abs. 1 bis 3 ThürPrBG entsprechend.

§ 83 Überörtliche Prüfungen

(1) Die überörtliche Rechnungsprüfung findet nach der Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen und der kommunalen Anstalten statt. Sie umfasst nicht die Kassenprüfung.
(2) Das Nähere über das Prüfungsverfahren, insbesondere die Frage, welche Prüfungsorgane die überörtliche Rechnungsprüfung durchführen und die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Gemeinden zu diesen Prüfungsorganen, regelt ein Gesetz.

§ 84 Inhalt der Rechnungs- und Kassenprüfungen

(1) Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
1.
die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
2.
die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie die Jahresrechnung und die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind,
3.
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
4.
die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.
(2) Die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser einschließlich der Jahresabschlüsse unterliegen der Rechnungsprüfung. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Rechnungsprüfung umfasst auch die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Dabei ist auf das Ergebnis der Abschlussprüfung (§ 85) mit abzustellen.
(4) Im Rahmen der Rechnungsprüfung wird die Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze mitgeprüft. Entsprechendes gilt bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen die Gemeinde Mitglied ist. Die Rechnungsprüfung umfasst ferner die Buch-, Betriebs- und sonstigen Prüfungen, die sich die Gemeinde bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
(5) Durch Kassenprüfungen werden die ordnungsmäßige Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsmäßige Einrichtung der Kassen und das Zusammenwirken mit der Verwaltung geprüft.

§ 85 Abschlussprüfung

(1) Der Jahresabschluss eines Eigenbetriebs und einer kommunalen Anstalt sollen spätestens innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres geprüft sein (Abschlussprüfung).
(2) Die Abschlussprüfung wird von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt. Für kleine Eigenbetriebe oder kommunale Anstalten, mit einem Versorgungs- und Einzugsgebiet bis zu 10.000 Einwohnern kann die Prüfung nach Absatz 1 durch das Rechnungsprüfungsamt durchgeführt werden; dies gilt nicht, sofern der Eigenbetrieb oder die kommunale Anstalt Aufgaben der Ver- und Entsorgung wahrnimmt.

Zweiter Teil Landkreisordnung

Erster Abschnitt Allgemeine Grundlagen

Erster Unterabschnitt Rechtsstellung

§ 86 Begriff, Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, die überörtlichen Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht, in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner zu verwalten. Eingriffe in die Rechte der Landkreise sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.
(2) Den Landkreisen steht die Erfüllung der auf das Kreisgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben zu, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind oder Gesetze etwas anderes bestimmen. Die Aufgaben der Landkreise sind eigene oder übertragene Aufgaben.
(3) Die Landkreise sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Die Landkreise sind verpflichtet, Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik und ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, geheim zu halten; sie haben die dazu notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

§ 87 Eigene Aufgaben

(1) Eigene Aufgaben sind die überörtlichen Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht (Aufgaben des eigenen Wirkungskreises).
(2) Den Landkreisen kann durch Gesetz die Verpflichtung auferlegt werden, bestimmte Aufgaben zu erfüllen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist (Pflichtaufgaben). Die Landkreise sind, unbeschadet bestehender Verpflichtungen Dritter und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insbesondere verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen auf den Gebieten des überörtlichen öffentlichen Personennahverkehrs, des Gesundheitswesens, der Sozialhilfe und der Abfallentsorgung zu treffen. Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit eines Landkreises, so ist diese Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen.
(3) Auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden können die Landkreise deren Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (§ 2) übernehmen, wenn und solange diese das Leistungsvermögen der beteiligten Gemeinden übersteigen. Die Übernahme von Aufgaben bedarf der Zustimmung des Kreistags.

§ 88 Übertragene Aufgaben

(1) Die Landkreise können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichtet werden, bestimmte öffentliche Aufgaben des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erfüllen (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises). Die zuständigen staatlichen Behörden können den Landkreisen für die Erledigung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
(1 a) Die Ausführung von Bundesgesetzen kann den Landkreisen durch Rechtsverordnung als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises übertragen werden, wenn
1.
die zu übertragende Aufgabe durch Bundesgesetz nach Inhalt und Umfang bestimmt ist,
2.
die Aufgabenübertragung aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist und
3.
die Aufgabenerfüllung durch Landesbehörden unzweckmäßig wäre.
Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Rechtsverordnung von der Landesregierung erlassen; sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen, das für den Erlass der Rechtsverordnung der Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums bedarf.
(2) Bei der Übertragung von Aufgaben nach den Absätzen 1 oder 1a sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 89 Name, Sitz und Bezeichnung

(1) Der Name eines Landkreises kann bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses auf Antrag des Landkreises oder nach Anhörung des Landkreises von Amts wegen durch die Landesregierung geändert werden.
(2) Der Sitz der Kreisbehörde kann durch Gesetz nach Anhörung des Landkreises geändert werden, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.
(3) Die Landkreise können überlieferte Bezeichnungen, die auf der Geschichte, der Eigenart oder der Bedeutung des Landkreises beruhen, weiterführen.

§ 90 Hoheitszeichen

(1) Die Landkreise sind berechtigt, Wappen und Flaggen zu führen, die mit ihrer Geschichte und demokratischen Grundsätzen übereinstimmen. Die Änderung bestehender und die Annahme neuer Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Dritte dürfen Wappen und Flaggen des Landkreises nur mit dessen Genehmigung verwenden.
(3) Die Landkreise führen Dienstsiegel. Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Landkreise das Landeswappen mit dem Hinweis auf Thüringen und mit dem Namen des Landkreises als Umschrift in ihrem Dienstsiegel.

Zweiter Unterabschnitt Gebiet

§ 91 Landkreisgebiet

Das Gebiet der Landkreise setzt sich aus den ihnen zugehörenden Gemeinden und gemeindefreien Gebieten zusammen. Ihr Gebiet bildet zugleich den Bereich der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde (Landratsamt).

§ 92 Gebiets- und Bestandsänderungen

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Landkreise in ihren Grenzen oder ihrem Bestand geändert, neu gebildet oder aufgelöst werden (Gebiets- oder Bestandsänderungen).
(2) Gebietsänderungen erfolgen durch Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums, falls die beteiligten Landkreise und Gemeinden einverstanden sind. Vor ihrer Entscheidung über das Einverständnis haben die Gemeinden die Einwohner, deren Zugehörigkeit zum Landkreis wechselt, zu hören.
(3) Gebietsänderungen gegen den Willen eines oder mehrerer beteiligter Landkreise und Bestandsänderungen bedürfen eines Gesetzes.
(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 sind die beteiligten Landkreise zu hören sowie die Gemeinden und ihre Einwohner, wenn die Gebiets- oder Bestandsänderung im Einzelfall die Zugehörigkeit der Gemeinde zum Landkreis ganz oder teilweise betrifft.
(5) Alle wesentlichen Folgewirkungen der Bestandsänderungen werden durch Gesetz geregelt. Alle wesentlichen Folgewirkungen der Gebietsänderungen werden durch Gesetz, sofern die Gebietsänderungen durch Gesetz erfolgen, ansonsten durch Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums geregelt. Im Übrigen entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde über die mit den Gebiets- oder Bestandsänderungen zusammenhängenden Rechts- und Verwaltungsfragen, sofern nicht die Beteiligten diese Fragen einvernehmlich regeln.

Dritter Unterabschnitt Landkreisbevölkerung

§ 93 Einwohner und Bürger

(1) Einwohner des Landkreises ist, wer im Landkreis wohnt. Jeder Einwohner hat gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten, sofern nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bürger des Landkreises ist jeder Einwohner, der als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bei den Landkreiswahlen wahlberechtigt ist. Das Bürgerrecht entsteht mit dem Erwerb der Wahlberechtigung und endet mit dessen Verlust. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und bei den Landkreiswahlen wahlberechtigt sind, stehen den Bürgern gleich.
(3) Die Bürger des Landkreises und die ihnen nach Absatz 2 Satz 3 gleichgestellten Personen wählen die Kreistagsmitglieder und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Landrat. Das Nähere regelt ein Gesetz.

§ 94 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Bürger nehmen nach den gesetzlichen Vorschriften an der Verwaltung des Landkreises teil. Sie sind zur Übernahme von Ehrenämtern im Landkreis verpflichtet; dies gilt nicht für die Ämter des ehrenamtlichen Beigeordneten und des Kreistagsmitglieds. Die Bewerbung um ein Ehrenamt sowie dessen Annahme und Ausübung dürfen nicht behindert werden.
(2) Soweit die Bürger zur Übernahme eines Ehrenamts verpflichtet sind, können sie nur aus wichtigem Grund dessen Übernahme ablehnen oder das Ehrenamt niederlegen. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Bürger durch sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine Berufs- und Familienverhältnisse oder sonstige persönliche Umstände an der Ausübung des Ehrenamts dauernd gehindert ist. Über das Vorliegen eines wichtigen Grunds entscheidet der Kreistag. Er kann die unbegründete Ablehnung oder Niederlegung des Ehrenamts einmalig mit einem Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro ahnden.
(3) Die Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die ihnen bei der Ausübung des Ehrenamts bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Werden diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt, kann der Kreistag im Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro verhängen. Die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Bürger seine Verpflichtungen grob fahrlässig oder vorsätzlich, so hat er dem Landkreis den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(4) Für die Ehrenbeamten gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 95 Entschädigung

(1) Ehrenamtlich tätige Bürger haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Außerdem erhalten sie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls hinsichtlich der zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendigen Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen. Selbständig Tätige erhalten anstelle des Ersatzes des Verdienstausfalls eine Verdienstausfallpauschale. Personen, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine zusätzliche Entschädigung nach Maßgabe eines Stundenpauschalsatzes. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.
(2) Für die ehrenamtlich tätigen kommunalen Wahlbeamten gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.

§ 96 Rechte und Pflichten

(1) Die Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten des Landkreises zu tragen.
(2) Auswärts wohnende Personen haben für ihren Grundbesitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Kreisgebiet gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten wie im Landkreis wohnende Grundbesitzer und Gewerbetreibende.
(3) Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 finden auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.

§ 96 a Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die §§ 16 und 17 gelten entsprechend für Angelegenheiten des Landkreises.

Vierter Unterabschnitt Landkreishoheit

§ 97 Verwaltungs- und Finanzhoheit

(1) Die Hoheitsgewalt des Landkreises umfasst das Kreisgebiet und alle Personen, die sich dort aufhalten. Die Landkreise können im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis die zur Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen notwendigen Verwaltungsakte erlassen und unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel vollziehen.
(2) Die Landkreise haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs nach Maßgabe der Gesetze Abgaben zu erheben sowie Entgelte für ihre Leistungen festzulegen.
(3) Reichen die Einnahmen der Landkreise zur Erfüllung ihrer eigenen und übertragenen Aufgaben nicht aus, so stellt das Land die erforderlichen Mittel im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zur Verfügung. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Geldbußen und Verwarnungsgelder, die aufgrund bewehrter Satzungen und Verordnungen festgesetzt werden, sowie Ordnungsgelder, die aufgrund dieses Gesetzes festgesetzt werden, fließen in die Kreiskasse.

§ 98 Satzungsbefugnis

(1) Die Landkreise können die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln. In der Satzung können Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bedroht werden (bewehrte Satzung). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Kreisbehörde. Der Erlass von Rechtsverordnungen ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. In den Rechtsverordnungen ist die Rechtsgrundlage anzugeben.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Gebot oder Verbot einer bewehrten Satzung oder Rechtsverordnung oder einer aufgrund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf die zugrunde liegende gesetzliche Bußgeldvorschrift verweist.

§ 99 Inhalt der Satzungen; Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jeder Landkreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu regeln, was nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer Regelung durch die Hauptsatzung zugewiesen ist. Darüber hinaus können andere für die Verfassung des Landkreises wesentliche Fragen in der Hauptsatzung geregelt werden. Die Hauptsatzung und ihre Änderung können nur durch die Mehrheit der Mitglieder des Kreistags beschlossen werden.
(2) Weiter können die Landkreise in Satzungen insbesondere regeln:
1.
die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen und
2.
aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss- und Benutzungszwang für Einrichtungen des Landkreises.
Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen; sie kann den Anschluss- und Benutzungszwang auf bestimmte Teile des Kreisgebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

§ 100 Verfahren

(1) Satzungen sind auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen ist in der Hauptsatzung zu regeln.
(2) Satzungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. In der Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden können, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
(3) Satzungen müssen vor ihrer Bekanntmachung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Sie dürfen frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem der Landkreis die Eingangsbestätigung für die vorzulegende Satzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekannt gemacht werden, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet; die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Eingangsbestätigung unverzüglich zu erteilen. Die Satzung darf vor Ablauf des Monats bekannt gemacht werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde dies ausdrücklich zulässt.
(4) § 21 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Zweiter Abschnitt Verfassung und Verwaltung

Erster Unterabschnitt Kreisorgane

§ 101 Kreisorgane

(1) Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat. Sie verwalten den Landkreis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die vom Landrat geleitete Behörde führt die Bezeichnung Landratsamt in Verbindung mit dem Namen des Landkreises.
(3) Der Kreistag beschließt über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises des Landkreises, soweit er nicht die Beschlussfassung einem beschließenden Ausschuss übertragen hat (§ 105) oder der Landrat zuständig ist. Der Kreistag überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse. Über den Vollzug der Beschlüsse hat der Landrat dem Kreistag und den Ausschüssen regelmäßig zu berichten. Der Kreistag hat das Recht und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, vom Landrat in diesen Angelegenheiten Auskunft zu fordern und Akteneinsicht durch von ihm damit beauftragte Ausschüsse oder bestimmte Kreistagsmitglieder zu nehmen.

§ 102 Zusammensetzung des Kreistags

(1) Der Kreistag besteht aus dem Landrat und den gemäß Absatz 2 gewählten Kreistagsmitgliedern. Den Vorsitz führt der Landrat, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter; der Stellvertreter hat auch dann Stimmrecht, wenn er nicht Kreistagsmitglied ist. Die Hauptsatzung kann zu Beginn der Amtszeit des Kreistags bestimmen, dass den Vorsitz ein vom Kreistag gewähltes Kreistagsmitglied, im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, führt; diesem obliegt anstelle des Landrats die Leitung in den Sitzungen des Kreistags; weitere Aufgaben können ihm nicht übertragen werden. Das nach Satz 3 gewählte Kreistagsmitglied kann aus seiner Funktion als Vorsitzender vom Kreistag abberufen werden.
(2) Die Kreistagsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(3) Die Zahl der gemäß Absatz 2 zu wählenden Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen
mit bis zu 80000 Einwohnern 40,
mit mehr als 80000 bis zu 120000 Einwohnern 46,
mit mehr als 120000 Einwohnern 50.
Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl nach Ablauf der gesetzlichen Amtszeit des Kreistags berücksichtigt.
(4) Zu Kreistagsmitgliedern gewählte Personen können ihr Amt nicht antreten oder verlieren ihr Amt, wenn sie gleichzeitig tätig sind als
1.
Beamte oder Angestellte des Landkreises,
2.
leitende Beamte oder leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Landkreis mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine entsprechende Beteiligung am Stimmrecht genügt,
2 a.
leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen eine juristische Person oder sonstige Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts im Sinne der Nummer 2 mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,
3.
Beamte oder Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befasst sind,
3 a.
Beamte oder Angestellte des Landes, die dem Landratsamt zugewiesen sind,
4.
Landrat oder Beigeordneter eines anderen Landkreises,
5.
Oberbürgermeister oder Beigeordneter einer kreisfreien Stadt.
Satz 1 gilt nicht, wenn die zum Kreistagsmitglied gewählte Person von ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist oder die Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen.
(5) § 23 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 103 Kreistagsmitglieder

(1) Die Kreistagsmitglieder über ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Kreistagsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden öffentlichen Sitzung des Kreistags vom Landrat auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu verpflichten. Verweigert ein Kreistagsmitglied die Verpflichtung, so verliert es sein Amt.

§ 104 Fraktionen

Kreistagsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

§ 105 Ausschüsse

(1) Es ist ein Kreisausschuss zu bilden, der unter anderem mit der Vorbereitung der Sitzungen des Kreistags zu beauftragen ist; den Vorsitz führt der Landrat, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 110); der Stellvertreter hat Stimmrecht im Kreisausschuss.
(2) Der Kreistag kann weitere vorberatende oder beschließende Ausschüsse bilden. Die §§ 26 und 27 gelten für die Ausschüsse entsprechend.

§ 106 Rechtsstellung des Landrats

(1) Der Landrat ist Beamter des Landkreises; er ist Beamter auf Zeit.
(2) Der Landrat wird in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar auf die Dauer von sechs Jahren von den Bürgern des Landkreises gewählt.
(3) § 28 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 107 Aufgaben des Landrats

(1) Der Landrat leitet das Landratsamt und bestimmt die Geschäftsverteilung. Er vollzieht die Beschlüsse des Kreistags und der Ausschüsse.
(2) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit
1.
die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises, die für den Landkreis keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen und
2.
die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises des Landkreises (§ 88).
Die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 für kreisfreie Städte gelten entsprechend.
(3) Der Kreistag kann dem Landrat im Einzelfall durch Beschluss mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen; das gilt nicht für Angelegenheiten, die nach § 105 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Der Kreistag kann dem Landrat übertragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Kreistags, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt.

§ 108 Eilentscheidungsrecht

Der Landrat kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für den Landkreis bis zu einer Sitzung des Kreistags oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann und kein Beschluss nach § 112 in Verbindung mit § 36a gefasst wird, anstelle des Kreistags oder des Ausschusses entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Kreistagsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen.

§ 109 Vertretung des Landkreises

(1) Der Landrat vertritt den Landkreis nach außen.
(2) Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, binden ihn nur, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben werden. Die Erklärungen sind durch den Landrat oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung handschriftlich zu unterzeichnen. Sie können aufgrund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von Beigeordneten oder Bediensteten des Landkreises unterzeichnet werden.

§ 110 Vertretung des Landrats, Beigeordnete

(1) Jeder Landkreis muss einen Beigeordneten haben; er ist Stellvertreter des Landrats bei dessen Verhinderung. Als Verhinderung gilt insbesondere die urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheit des Landrats und die Nichtbesetzung des Dienstpostens des Landrats. Die Hauptsatzung kann bis zu drei Beigeordnete vorsehen. Diese vertreten den Landrat, soweit der allgemeine Vertreter nach Satz 1 verhindert ist. Der Landrat hat die Reihenfolge der Stellvertretung durch die weiteren Beigeordneten vor der Wahl zu bestimmen. Die hauptamtlichen Beigeordneten gehen den ehrenamtlichen in der Reihenfolge der Stellvertretung vor.
(2) Die Beigeordneten sind Ehrenbeamte des Landkreises. Die Landkreise können davon abweichend in der Hauptsatzung vor der Wahl regeln, dass bis zu zwei Beigeordnete hauptamtlich tätig sind.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete werden vom Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Kreistags gewählt. Der Kreistag kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen ehrenamtlichen Beigeordneten abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; § 27 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Hauptamtliche Beigeordnete werden vom Kreistag auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die hauptamtlichen Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind rechtzeitig vor der Wahl öffentlich mindestens im Thüringer Staatsanzeiger auszuschreiben. Der Landrat legt die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen in der Stellenausschreibung fest und gibt darin die Besoldungsgruppe an. Zum hauptamtlichen Beigeordneten darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin rechtzeitig beworben hat und die objektiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllt. Der Landrat wählt aus dem Kreis der Bewerber diejenigen aus, die den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen. Aus dem Kreis dieser ausgewählten Bewerber können sowohl der Landrat als auch die Kreistagsmitglieder einen oder mehrere Bewerber zur Wahl vorschlagen. Kommt eine Wahl nicht zustande, hat der Landrat in derselben oder der nächsten Sitzung, die innerhalb von vier Wochen zu folgen hat, den oder die nicht gewählten Bewerber oder weitere Bewerber, die sich auf die Ausschreibung hin beworben haben und den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, zur Wahl vorzuschlagen; die Kreistagsmitglieder können ebenfalls aus dem Bewerberkreis nach Halbsatz 1 Bewerber zur Wahl vorschlagen. Stehen nach Ansicht des Landrats keine geeigneten Bewerber mehr zur Verfügung, hat er unverzüglich eine neue Ausschreibung einzuleiten. Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, allein den bisherigen Beigeordneten zur Wahl zu stellen und deshalb von einer Ausschreibung abzusehen. Der Beschluss über das Absehen von einer Ausschreibung ist in geheimer Abstimmung zu fassen; der Beigeordnete darf an der Beratung und Abstimmung auch dann nicht teilnehmen, wenn er den Landrat vertritt.
(5) Hauptamtliche Beigeordnete können vom Kreistag vorzeitig abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung muss von der Mehrheit der Mitglieder des Kreistags gestellt werden. Über den Antrag auf Abberufung ist zweimal zu beraten und jeweils mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kreistags zu beschließen. Die zweite Beratung darf frühestens zwei Wochen nach der ersten erfolgen. Der hauptamtliche Beigeordnete scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er erhält als Ruhestandsbeamter Bezüge nach Maßgabe der Bestimmungen des Thüringer Besoldungsgesetzes und des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes über die Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit.
(6) § 32 Abs. 7 bis 9 gilt für die Beigeordneten des Landkreises entsprechend.

§ 111 Kreisbehörde und untere staatliche Verwaltungsbehörde

(1) Das Landratsamt ist Behörde des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis (Kreisbehörde). Der Landkreis muss hierzu das fachlich geeignete Personal anstellen, das erforderlich ist, um den geordneten Gang der Geschäfte zu gewährleisten; er muss mindestens einen hauptamtlichen Beamten mit der Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt anstellen, wenn nicht der Landrat diese Befähigung besitzt. § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Für die ordnungsgemäße und rechtmäßige Aufgabenerfüllung haftet der Landkreis.
(2) Aufgabe des Landratsamts als untere staatliche Verwaltungsbehörde im Landkreisgebiet (§ 91 Satz 2) ist die staatliche Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände.
(3) Alle anderen Aufgaben, die nicht eigene Aufgaben des Landkreises im Sinne des § 87 sind, werden durch ihn als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erfüllt.
(4) Das Land weist jedem Landratsamt zur Wahrnehmung der Aufgabe der Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände einen direkt dem Landrat unterstellten leitenden staatlichen Beamten mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt zu; das übrige Personal und die erforderlichen Einrichtungen stellt der Landkreis. Die Zuweisung erfolgt im Benehmen mit dem Landrat. Der Landrat ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Landesbediensteten. Bei der Ausübung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde trägt das Land das Haftungsrisiko. In Verwaltungsstreitverfahren, in denen das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde handelt, trägt das Land im Falle des Unterliegens die Prozesskosten.

Zweiter Unterabschnitt Geschäftsgang

§ 112 Anzuwendende Bestimmungen

Für den Geschäftsgang des Kreistags und seiner Ausschüsse gelten die §§ 34 bis 43 entsprechend.

§ 113 Beanstandungsverfahren

Hält der Landrat eine Entscheidung des Kreistags oder eines Ausschusses für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Kreistag oder dem Ausschuss zu beanstanden. Verbleibt der Kreistag oder der Ausschuss bei seiner Entscheidung, so hat der Landrat unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde kann der Landkreis Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO entfällt.

Dritter Abschnitt Kreiswirtschaft

§ 114 Anzuwendende Bestimmungen

Für die Haushaltswirtschaft, das Kreditwesen, die Vermögenswirtschaft, die wirtschaftliche Betätigung, das Kassen- und Rechnungswesen und das Prüfungswesen der Landkreise gelten die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Ersten Teils dieses Gesetzes (§§ 52a bis 85) entsprechend.

§ 115 Rechnungsprüfungsamt

Jeder Landkreis hat ein Rechungsprüfungsamt.

Dritter Teil Gemeinsame Bestimmungen

Erster Abschnitt Staatliche Aufsicht

§ 116 Grundsatz

Die Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden und Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten, fördern und unterstützen, ihre Rechte schützen und sie in ihrer Entschlusskraft und Selbstverwaltung stärken.

§ 117 Inhalt der Aufsicht

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (§§ 2, 87) beschränkt sich die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit im staatlichen Interesse zu überwachen (Rechtsaufsicht).
(2) In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (§§ 3, 88) erstreckt sich die staatliche Aufsicht über die Rechtsaufsicht hinaus auch auf die Handhabung des Verwaltungsermessens (Fachaufsicht).

§ 118 Zuständigkeit

(1) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände ist das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Sofern der Landkreis in einer Angelegenheit als Gebietskörperschaft beteiligt ist, tritt an die Stelle des Landratsamts als Rechtsaufsichtsbehörde das Landesverwaltungsamt.
(2) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte, die Großen Kreisstädte und die Landkreise ist das Landesverwaltungsamt; dieses ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände.
(3) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium ist oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde ist Fachaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände, soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung eine Fachaufsichtsbehörde nicht bestimmt ist.
(5) Das Landesverwaltungsamt ist Fachaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte, die Großen Kreisstädte und die Landkreise, soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung eine Fachaufsichtsbehörde nicht bestimmt ist. Es ist obere Fachaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände, soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung eine obere Fachaufsichtsbehörde nicht bestimmt ist.
(6) Soweit Große kreisangehörige Städte Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach § 6 Abs. 4 übertragen sind, richtet sich die Fachaufsicht nach den für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften.

§ 119 Informationsrecht

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde oder des Landkreises zu unterrichten und Prüfungen durchzuführen. Sie kann insbesondere Einrichtungen besichtigen und prüfen, Berichte, Akten und sonstige Unterlagen einsehen und anfordern.

§ 120 Beanstandungspflicht

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse, Anordnungen und sonstige Maßnahmen der Gemeinde oder des Landkreises sowie Bürgerentscheide, die geltendes Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie aufgehoben werden. Kommen Gemeinden und Landkreise ihren gesetzlichen Pflichten und Aufgaben nicht nach, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass sie diese erfüllen.
(2) Die Fachaufsichtsbehörde kann der Gemeinde oder dem Landkreis in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises Weisungen erteilen. Zu weiter gehenden Eingriffen in die Verwaltungstätigkeit sind die Fachaufsichtsbehörden unbeschadet der Entscheidung über Widersprüche nicht befugt.

§ 121 Ersatzvornahme

(1) Kommt eine Gemeinde oder ein Landkreis innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde (§ 120 Abs. 1) nicht nach, so hat diese die notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde oder des Landkreises zu treffen und zu vollziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
(2) Kommt eine Gemeinde oder ein Landkreis innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde (§ 120 Abs. 2) nicht nach, so ist die Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag der Fachaufsichtsbehörde verpflichtet, diese bei der Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigenfalls unter Anwendung der in § 120 Abs. 1 und Absatz 1 festgelegten Befugnisse zu unterstützen. Soweit Große kreisangehörige Städte Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach § 6 Abs. 4 übertragen sind, richtet sich die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden im Rahmen von Satz 1 nach den für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften.

§ 122 Beauftragter

(1) Entspricht die Verwaltung einer Gemeinde oder eines Landkreises in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung und reichen die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach den §§ 119 bis 121 nicht aus, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf deren Kosten wahrnimmt.
(2) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann ferner, wenn sich der gesetzwidrige Zustand nicht anders beheben lässt, den Gemeinderat oder den Kreistag auflösen und Neuwahlen anordnen.

§ 123 Genehmigungsbehörde

(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Genehmigungen erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsaufsichtsbehörde (§ 118).
(2) Beschlüsse sowie Geschäfte des privaten Rechts erlangen Rechtswirksamkeit erst mit der Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung; im Falle einer dem Gesamtgenehmigungserfordernis nach § 63 Abs. 2 unterliegenden Kreditaufnahme erst mit Erteilung der Gesamtgenehmigung.
(3) Die Genehmigung nach § 71 Abs. 4 Satz 3, § 73 Abs. 1 Satz 4 und die für die Beteiligung an einem anderen Unternehmen nach § 74 Abs. 1 Satz 3 erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde verweigert wird.

Zweiter Abschnitt (aufgehoben)

§ 124 (aufgehoben)

§ 125 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt Vereinigungen der Kommunen

§ 126 Spitzenverbände

Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen können die Gemeinden und Landkreise Vereinigungen bilden. Das Land unterstützt die Vereinigungen angemessen in ihrer Tätigkeit.

§ 127 Beteiligungsrechte

(1) Die Landesregierung und alle staatlichen Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts arbeiten mit den Spitzenverbänden der Kommunen eng und vertrauensvoll zusammen.
(2) Die Landesregierung hat Entwürfe von Rechtsvorschriften, die die Belange der Selbstverwaltung berühren, und Entwürfe von allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die wichtige Belange der Selbstverwaltung unmittelbar betreffen, mit den Spitzenverbänden (Gemeinde- und Städtebund Thüringen sowie Thüringischer Landkreistag) in geeigneter Form rechtzeitig zu erörtern.
(3) Die Ausschüsse des Landtags sollen bei der Beratung entsprechender Gesetzentwürfe die Spitzenverbände anhören.

Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 128 Einwohnerzahl

Soweit nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist und nichts anderes bestimmt ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die bei der Wahl der Gemeinderatsmitglieder zum Beginn der laufenden gesetzlichen Amtszeit zugrunde gelegt wurde.

§ 129 Ausführungsvorschriften

(1) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften. Es wird insbesondere ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen einschließlich einer Ersatzbekanntmachung von Plänen, Karten und sonstigen Anlagen sowie die Verpflichtung von Gebietskörperschaften zur Einrichtung von Amtsblättern, soweit es keine anderen geeigneten Verkündungsmöglichkeiten gibt,
2.
die Verwendung kommunaler Namen und Bezeichnungen, das Führen des Gemeindeverzeichnisses sowie das Führen, die Verwendung, Gestaltung und das Verfahren zur Genehmigung kommunaler Hoheitszeichen,
3.
Mindest- und Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder; dabei kann vorgesehen werden, dass die Entschädigungen pauschaliert und die Ausübung besonderer Funktionen berücksichtigt werden; außerdem können Höchstsätze für die Verdienstausfallpauschale sowie den Pauschalsatz der zusätzlichen Entschädigung bestimmt werden.
(2) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, der Finanzplanung und des Investitionsprogramms, ferner die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
2.
die Ausführung des Haushaltsplans, die Anordnung von Zahlungen, die Haushaltsüberwachung, die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen und die Behandlung von Kleinbeträgen,
3.
die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen und die Vergabe von Aufträgen sowie die Veräußerung von Gemeindevermögen,
4.
die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und deren Mindesthöhe,
5.
die Geldanlage und ihre Sicherung,
6.
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände; dabei kann die Bewertung und Abschreibung auf einzelne Bereiche beschränkt werden,
7.
die Kassenordnung, die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekassen und der Sonderkassen, den Zahlungsverkehr, die Verwaltung der Kassenmittel, der Wertgegenstände und anderer Gegenstände, die Buchführung sowie die Möglichkeit, dass die Buchführung und die Verwahrung von Wertgegenständen von den Kassengeschäften abgetrennt werden können,
8.
den Inhalt und die Gestaltung der Jahresrechnung und die Abwicklung der Vorjahresergebnisse,
9.
den Aufbau und die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe und deren allgemeine ganze oder teilweise Freistellung von den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften oder deren Freistellung auf Antrag durch das Landesverwaltungsamt,
10.
dass und in welchem Umfang das Eigenbetriebsrecht ganz oder teilweise auf Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetriebe) angewandt werden kann; hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen.
11.
das Verfahren bei der Gründung der kommunalen Anstalt sowie bei der Umwandlung von Gesellschaften des privaten Rechts in kommunale Anstalten und den Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der kommunalen Anstalten und deren allgemeine ganze oder teilweise Freistellung von den für die kommunale Anstalt geltenden Vorschriften sowie ihre Auflösung.
(3) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird außerdem ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium und mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser der Gemeinden und Landkreise durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften und gibt Muster, insbesondere für
1.
die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,
2.
die Gliederung und die Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans,
3.
die Form des Haushaltsplans und seine Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
4.
die Gliederung, die Gruppierung und die Form der Vermögensnachweise,
5.
die Kassenanordnungen, die Buchführung, die Jahresrechnung und ihre Anlagen,
6.
die Gliederung und die Form des Wirtschaftsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms, des Jahresabschlusses, der Anlagennachweise und der Erfolgsübersicht für Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen
im Staatsanzeiger bekannt. Es kann solche Muster für verbindlich erklären. Die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben in die Gliederung und die Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans und die Zuordnung der vermögenswirksamen Vorgänge in die Gliederung und die Gruppierung der Vermögensnachweise kann durch Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise verbindlich festgelegt werden. Die Verwaltungsvorschriften zur Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erlassen.
(5) Soweit das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium in diesem Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt ist, kann es seine Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 130 Übergangsbestimmungen

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister im Jahr 2004 findet die durch das Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze geänderte Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 Anwendung.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze begonnene Verfahren zur Besetzung der Dienstposten hauptamtlicher Beigeordneter und Gemeinschaftsvorsitzender werden nach den vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze geltenden Regelungen zu Ende geführt.
(3) Von der Bestimmung des § 51 Abs. 2 ThürKO abweichende Kostenregelungen sind bis zum 31. Dezember 2003 zu ändern.

§ 130 a

(aufgehoben)

§ 130 b Kommunalisierung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter

(1) Die Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung, die vor dem In-Kraft-Treten des Thüringer Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung sowie zur Änderung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften den Landratsämtern als untere staatliche Verwaltungsbehörden übertragen waren, nehmen die Landkreise ab dem 1. April 2002 als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die bisher für die Erfüllung der Aufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung vom Land gestellten Bediensteten zum 1. April 2002 in ihren Dienst zu übernehmen. Sie haben rechtzeitig alle dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 111 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte haben ihre Verpflichtung nach Absatz 2 in der Weise zu erfüllen, dass sie dem jeweiligen Angestellten rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot mindestens auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen unterbreiten oder ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot des Arbeitnehmers annehmen:
1.
Die Übernahme erfolgt mindestens in der Vergütungsgruppe, in die der Angestellte am Tage vor seiner Übernahme eingruppiert war, wobei die tarifgerechte Eingruppierung nach BAT-O nach der Übernahme unberührt bleibt.
2.
Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit, der Dienstzeit, der Jubiläumszeit, von Zeiten einer Tätigkeit oder Bewährung für einen Aufstieg oder bei der Gewährung einer Bewährungs-, Vergütungsgruppen- oder Tätigkeitszulage nach dem für den neuen Arbeitgeber maßgebenden Recht wird von den entsprechenden beim Land am Tage vor der Übernahme erreichten Zeiten ausgegangen: als Grundvergütung ist die Lebensaltersstufe/Stufe zu gewähren, die mindestens den Betrag erreicht, der dem Angestellten am Tage der Übernahme beim Verbleiben im Landesdienst zustehen würde; sind dem Angestellten beim Land Lebensaltersstufen/Stufen vorgewährt worden, gilt § 27 Satz 2 Abschnitt C BAT-O entsprechend.
3.
Der Angestellte erhält bis zum 31. Dezember 2002 auf Antrag mindestens die Vergütung einschließlich den bisher gewährten Zulagen, die er nach den für das Land maßgebenden Bestimmungen erhalten würde, wenn er weiterhin in seiner bisherigen Tätigkeit beim Land beschäftigt wäre; dies gilt nicht, wenn in bezirklichen oder örtlichen Tarifverträgen die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Arbeiter.
(5) Die tatsächlich durch
1.
die Personalüberführung nach den Absätzen 2 und 3 sowie
2.
die im Jahr 2002 im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen und die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium im Rahmen der Anzahl der im Stellenplan 2001 eingestellten Mitarbeiter
entstehenden und nachgewiesenen Kosten werden den Landkreisen und kreisfreien Städten für das Jahr 2002 vom Land erstattet.
(6) In den Jahren 2003 und 2004 erfolgt auf Grundlage der Kosten im Jahre 2002 eine Erstattung mit einer an die Personalkostenentwicklung angepassten Pauschale. Die Anpassung berücksichtigt insbesondere
1.
die allgemeinen Tarifänderungen,
2.
die Angleichung des Ost-Tarifs an den West-Tarif einschließlich der Zusatzversorgung und
3.
die Änderungen bei der Versorgungsumlage für Beamte.
(7) Den kreisfreien Städten werden für das Jahr 2002 die erforderlichen tatsächlich entstehenden und nachgewiesenen Sachkosten vom Land erstattet, soweit sie nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind. In den Jahren 2003 und 2004 erfolgt eine Erstattung in jeweils gleicher Höhe.
(8) Ab dem Jahr 2005 erfolgt die Erstattung der Personal- und Sachkosten über die Auftragskostenpauschale nach § 23 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. S. 15) in der jeweils geltenden Fassung; der Finanzausgleichsmasse wird diese Erstattung als zusätzlicher Betrag, der nicht der Regelung des § 3 Abs. 3 ThürFAG unterliegt, zugeführt.
(9) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die bisher auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 9. November 1994 (StAnz. 1996 Nr. 15 S. 756 - 760 -) in der jeweils geltenden Fassung angestellten Personen zum 1. April 2002 in ihren Dienst zu übernehmen. Sie haben rechtzeitig alle dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben ihre Verpflichtung insbesondere in der Weise zu erfüllen, dass sie dem jeweiligen Angestellten rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot unterbreiten oder ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot des Arbeitnehmers annehmen. Absatz 3 Nr. 2 gilt hinsichtlich der Beschäftigungszeit und Jubiläumszeit entsprechend.
(10) Zur Absicherung der Erfüllung der den Landkreisen und kreisfreien Städten (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung und damit zur Gewährleistung einer hinreichenden Vorsorge und eines hinreichenden Schutzes für die menschliche und tierische Gesundheit ist ein bedarfsgerechter Personalbestand sicherzustellen. Der nach Absatz 2 Satz 1 zu übernehmende Personalbestand einschließlich der Mitarbeiter nach Absatz 5 Nr. 2 ist unter Einbeziehung des bei Übernahme des Personals bestehenden Aufgabenumfangs auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung ausreichend und erforderlich. Um zukünftigen Änderungen beim Aufgabenumfang Rechnung zu tragen, ist der Personalbestand regelmäßig zu überprüfen. Sofern wesentliche Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eintreten, die zu einer Veränderung des Aufgabenumfangs auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung führen, bestimmt das für das Veterinärwesen und die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium sowie im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden die Personalausstattung dieser Ämter. Bei der Ermittlung des für eine fachgerechte Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalbestands sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1.
Anzahl der Einwohner,
2.
Anzahl der Nutztiere und deren Halter,
3.
Anzahl und Art der Betriebe, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, und daraus folgend die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen,
4.
Anzahl der Rinder- und Schweineschlachtungen und
5.
örtliche Besonderheiten, die zu einer Erhöhung des Aufgabenumfangs führen, insbesondere das Vorhandensein einer Tierkörperbeseitigungsanstalt.
(11) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 10 Satz 1 stellen die Landkreise und kreisfreien Städte den Anschluss der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter an das Veterinärinformationssystem des Landes und die Verfügbarkeit über ausreichende und den fachlichen Anforderungen entsprechende Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände in diesen Ämtern, insbesondere die Verfügbarkeit über Kraftfahrzeuge für die Durchführung von Kontrollaufgaben, sicher.
*
Fußnoten
*)
vgl. Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 12. Oktober 2004 — VerfGH 16/02 (GVBl. S. 849): § 130 b Abs. 10 und 11 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161) verstoßen gegen Artikel 91 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen und werden daher für nichtig erklärt.

§ 131 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 132 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

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