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DE - Landesrecht Thüringen

Anordnung über die Vertretung des Landes Thüringen Vom 18. Dezember 1990

Anordnung über die Vertretung des Landes Thüringen Vom 18. Dezember 1990
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über die Vertretung des Landes Thüringen vom 18. Dezember 199001.01.1991
Eingangsformel01.01.1991
Aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Landessatzung für das Land Thüringen bestimme ich folgendes:
1.
Die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Landessatzung des Landes Thüringen dem Ministerpräsidenten zustehende Vertretung des Landes nach außen übertrage ich den Ministern für ihren Geschäftsbereich.
2.
Die Minister können die Vertretungsbefugnis sowohl allgemein für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten als auch im Einzelfalle auf nachgeordnete Behörden oder Beamte übertragen.
3.
Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 100.000 Deutsche Mark übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muß, ist der Minister der Finanzen zu unterrichten.
4.
Ich behalte mir die Vertretung des Landes in folgenden Fällen vor:
a)
Beim Abschluß von Staatsverträgen. Die Minister sind vorbehaltlich abweichender Anordnung befugt, die Verhandlungen zu führen. Sie haben mich vor Aufnahme der Verhandlungen und über deren Verlauf zu unterrichten
b)
Beim Abschluß von Verwaltungsabkommen mit dem Bund. Die Minister sind vorbehaltlich abweichender Anordnung befugt, die Verhandlungen zu führen. Sie haben mich vor Aufnahme der Verhandlungen und über deren Verlauf zu unterrichten. Über sonstige Verwaltungsabkommen haben sie mich vor dem Abschluß zu unterrichten.
c)
Vor dem Bundesverfassungsgericht.
d)
Vor dem Staatsgerichtshof.
e)
Vor internationalen und ausländischen Gerichten.
f)
Bei Übernahme im Einzelfall.
5.
Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß den Worten "Das Land Thüringen, vertreten durch ..." die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist.
6.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
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