Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Organisationsanordnungen (Verkündungsgesetz) Vom 30. Januar 1991
Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Organisationsanordnungen (Verkündungsgesetz) Vom 30. Januar 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Organisationsanordnungen (Verkündungsgesetz) vom 30. Januar 1991 | 01.02.1991 |
Eingangsformel | 01.02.1991 |
§ 1 | 01.02.1991 |
§ 2 | 01.02.1991 |
§ 3 | 01.02.1991 |
§ 4 | 01.02.1991 |
§ 5 | 01.02.1991 |
§ 6 | 01.02.1991 |
§ 7 | 01.02.1991 |
§ 8 | 01.02.1991 |
§ 9 | 01.02.1991 |
§ 10 | 01.02.1991 |
§ 11 | 01.02.1991 |
Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Rechtsverordnungen der Landesregierung und der Minister werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen verkündet.
§ 2
(1) Rechtsverordnungen von Landesbehörden, die einem Minister nachgeordnet sind, werden im Staatsanzeiger für Thüringen verkündet.
(2) Vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen werden Rechtsverordnungen des Landrats als untere staatliche Verwaltungsbehörde wie Satzungen des jeweiligen Landkreises verkündet.
§ 3
Rechtsverordnungen der kommunalen Gebietskörperschaften werden in der für die Bekanntmachung von Satzungen der jeweiligen Gebietskörperschaft festgelegten Form verkündet.
§ 4
(1) Satzungen von Körperschaften, selbständigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Staatsanzeiger für Thüringen öffentlich bekannt gemacht.
(2) Rechtsverordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen werden in der für die Bekanntmachung von Satzungen festgelegten Form verkündet.
(3) § 3 bleibt unberührt.
§ 5
(1) Rechtsverordnungen sollen den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestimmen.
(2) Enthält eine Rechtsverordnung keine Bestimmung über das Inkrafttreten, so tritt sie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden ist.
§ 6
(1) Enthalten Rechtsverordnungen Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, so kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden.
(2) Die Niederlegung erfolgt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, bei der Stelle, die die Rechtsverordnung erläßt, und bei den Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte, auf deren Gebiet sich der Geltungsbereich der Rechtsverordnung erstreckt.
(3) In den Rechtsverordnungen ist der wesentliche Inhalt der zeichnerischen Darstellung zu umschreiben und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei den verwahrenden Stellen hinzuweisen.
§ 7
(1) Die Landesregierung bestimmt vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen die zur Ausführung von Rechtsvorschriften zuständigen Landesbehörden. Sie kann diese Befugnis im Einzelfall oder für eine bestimmte Gruppe gleichgelagerter Fälle auf den fachlich zuständigen Minister übertragen.
(2) Bestimmungen über die Zuständigkeit von Landesbehörden sowie Bestimmungen über die Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 werden als Rechtsverordnung erlassen. Zuständigkeitsbestimmungen, die nicht aufgrund des Absatzes 1 oder einer anderweitigen gesetzlichen Regelung getroffen werden, können auch als Verwaltungsvorschrift ergehen.
§ 8
Vorschriften über die Benutzung von öffentlichen Anstalten und anderen öffentlichen Einrichtungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Aushang in der Anstalt für die Dauer von zwei Wochen veröffentlicht. Anschließend sind sie zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niederzulegen.
§ 9
Kann das für die Verkündung oder öffentliche Bekanntmachung bestimmte Blatt wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Veröffentlichung. Die vorgeschriebene Verkündung oder öffentliche Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
§ 10
(1) Die Verkündung oder öffentliche Bekanntmachung nach Maßgabe dieses Gesetzes genügt auch dann, wenn frühere Gesetze oder Verordnungen eine andere Art der Verkündung oder öffentlichen Bekanntmachung vorsehen.
(2) Rechtsvorschriften, die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Verordnungsblatt für das Land Thüringen verkündet worden sind, gelten auch als wirksam nach diesem Gesetz verkündet.
§ 11
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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