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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Streufdorf (mit Ortsteil Seidingstadt), Stressenhausen (mit Ortsteil Sophienthal), Eishausen (mit Ortsteil Steinfeld und Ortsteil Adelhausen) und Massenhausen Vom 11. März 1993

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Streufdorf (mit Ortsteil Seidingstadt), Stressenhausen (mit Ortsteil Sophienthal), Eishausen (mit Ortsteil Steinfeld und Ortsteil Adelhausen) und Massenhausen Vom 11. März 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Streufdorf (mit Ortsteil Seidingstadt), Stressenhausen (mit Ortsteil Sophienthal), Eishausen (mit Ortsteil Steinfeld und Ortsteil Adelhausen) und Massenhausen vom 11. März 199323.03.1993
Eingangsformel23.03.1993
§ 1 - Auflösung und Zusammenlegung von Gemeinden23.03.1993
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung23.03.1993
§ 3 - Übergangsbestimmungen23.03.1993
§ 4 - Gesetzesvorbehalt23.03.1993
§ 5 - Inkrafttreten23.03.1993
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Zusammenlegung von Gemeinden

Die Gemeinden Streufdorf, Stressenhausen, Eishausen und Massenhausen, Landkreis Hildburghausen, werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengelegt. Die neue Gemeinde führt den Namen Straufhain.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die neugebildete Gemeinde Straufhain ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Streufdorf, Stressenhausen, Eishausen und Massenhausen.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird eine neue Gemeindevertretung gebildet, die sich aus den Mitgliedern der bisherigen Gemeindevertretungen zusammensetzt.
(3) Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 2 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 11. März 1993
Der Innenminister
Schuster
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