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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Helmsgrün und Lichtenbrunn und ihre Eingliederung in die Gemeinde Lobenstein Vom 20. Mai 1993

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Helmsgrün und Lichtenbrunn und ihre Eingliederung in die Gemeinde Lobenstein Vom 20. Mai 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Helmsgrün und Lichtenbrunn und ihre Eingliederung in die Gemeinde Lobenstein vom 20. Mai 199304.08.1993
Eingangsformel04.08.1993
§ 1 - Auflösung und Eingliederung04.08.1993
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung04.08.1993
§ 3 - Übergangsbestimmungen04.08.1993
§ 4 - Gesetzesvorbehalt04.08.1993
§ 5 - Inkrafttreten04.08.1993
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinden Helmsgrün und Lichtenbrunn, Landkreis Lobenstein, werden aufgelöst und in die Gemeinde Lobenstein, Landkreis Lobenstein, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Lobenstein ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Helmsgrün und Lichtenbrunn.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Lobenstein um je ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretungen Helmsgrün und Lichtenbrunn erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 20. Mai 1993
Der Innenminister
Schuster
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