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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Mumsdorf und ihre Eingliederung in die Gemeinde Meuselwitz Vom 16. August 1993

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Mumsdorf und ihre Eingliederung in die Gemeinde Meuselwitz Vom 16. August 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Mumsdorf und ihre Eingliederung in die Gemeinde Meuselwitz vom 16. August 199316.10.1993
Eingangsformel16.10.1993
§ 1 - Auflösung und Eingliederung16.10.1993
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung16.10.1993
§ 3 - Übergangsbestimmungen16.10.1993
§ 4 - Gesetzesvorbehalt16.10.1993
§ 5 - Inkrafttreten16.10.1993
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinde Mumsdorf, Landkreis Altenburg, wird aufgelöst und in die Gemeinde Meuselwitz, Landkreis Altenburg, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Meuselwitz ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Mumsdorf.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Meuselwitz um drei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Mumsdorf erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 16. August 1993
Der Innenminister
Schuster
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