Thüringer Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahl- und dem Europawahlgesetz Vom 31. August 1993
Thüringer Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahl- und dem Europawahlgesetz Vom 31. August 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahl- und dem Europawahlgesetz vom 31. August 1993 | 01.10.1993 |
Eingangsformel | 01.10.1993 |
§ 1 - Wahlorgane bei Bundestagswahlen | 01.10.1993 |
§ 2 - Wahlorgane bei Europawahlen | 01.10.1993 |
§ 3 - Inkrafttreten, Übergangsbestimmung | 01.10.1993 |
Aufgrund des § 8 Abs. 3 Halbsatz 2 und des § 9 Abs. 1 und 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 21. September 1990 (BGBl. I S. 2059), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2141) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2218), des § 7 Nr. 2 der Bundeswahlordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1989 (BGBl. 1990 I S. 1, 142), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2159), des § 4 des Europawahlgesetzes (EuWG) vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2615), in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Halbsatz 2 und § 9 Abs. 1 und 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit der Bekanntmachung sowie des § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EuWG und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Wahlorgane bei Bundestagswahlen
(1) Der Innenminister ernennt die Kreiswahlleiter sowie ihre Stellvertreter. Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung ernannt.
(2) Der Bürgermeister ernennt die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter; er beruft die Beisitzer der Wahlvorstände.
(3) Anordnungen nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes, ob und wieviele weitere Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden, trifft der Kreiswahlleiter. Wird
1.
für einzelne Gemeinden,
2.
für mehrere Gemeinden oder, innerhalb eines Wahlkreises, für einzelne Landkreise
die Einsetzung von Briefwahlvorständen angeordnet, ernennt oder beruft in den Fällen der Nummer 1 der Bürgermeister, in den Fällen der Nummer 2 der Landrat die Briefwahlvorsteher, ihre Stellvertreter sowie die Beisitzer der Briefwahlvorstände. Andernfalls ernennt oder beruft der Kreiswahlleiter diese Wahlorgane selbst.
§ 2 Wahlorgane bei Europawahlen
(1) Der Innenminister ernennt die Kreis- und Stadtwahlleiter sowie ihre Stellvertreter. Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung ernannt.
(2) Der Bürgermeister ernennt die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter; er beruft die Beisitzer der Wahlvorstände.
(3) Anordnungen nach § 4 EuWG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes, ob und wieviele weitere Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses eingesetzt werden, trifft innerhalb des Landkreises der Kreiswahlleiter, innerhalb der kreisfreien Stadt der Stadtwahlleiter. Wird
1.
für einzelne Gemeinden,
2.
für mehrere Gemeinden
die Einsetzung von Briefwahlvorständen angeordnet, ernennt oder beruft in den Fällen der Nummer 1 der Bürgermeister, in den Fällen der Nummer 2 der Landrat die Vorsteher der Briefwahlvorstände und ihre Stellvertreter sowie die Beisitzer dieser Wahlvorstände. Andernfalls ernennt oder beruft innerhalb des Landkreises der Kreiswahlleiter, innerhalb der kreisfreien Stadt der Stadtwahlleiter diese Wahlorgane selbst.
§ 3 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Ernennungen oder Berufungen von Wahlorganen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bleiben weiterhin wirksam.
Erfurt, den 31. August 1993
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident | Der Innenminister |
Dr. Vogel | Schuster |
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