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DE - Landesrecht Thüringen

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Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Uder" Vom 17. September 1993

Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Uder" Vom 17. September 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Uder" vom 17. September 199316.10.1993
Eingangsformel16.10.1993
§ 1 - Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft16.10.1993
§ 2 - Gesetzesvorbehalt16.10.1993
§ 3 - Inkrafttreten16.10.1993
Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1 Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Uder" im Landkreis Heiligenstadt wird auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO um die Gemeinde Lutter erweitert.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Uder" und hat ihren Sitz in Uder.

§ 2 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit erweiterten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 17. September 1993
Der Innenminister
Schuster
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