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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Harras, Hirschendorf und Waffenrod und ihre Eingliederung in die Gemeinde Eisfeld Vom 20. Oktober 1993

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Harras, Hirschendorf und Waffenrod und ihre Eingliederung in die Gemeinde Eisfeld Vom 20. Oktober 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Harras, Hirschendorf und Waffenrod und ihre Eingliederung in die Gemeinde Eisfeld vom 20. Oktober 199325.11.1993
Eingangsformel25.11.1993
§ 1 - Auflösung und Eingliederung25.11.1993
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung25.11.1993
§ 3 - Übergangsbestimmungen25.11.1993
§ 4 - Gesetzesvorbehalt25.11.1993
§ 5 - Inkrafttreten25.11.1993
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinden Harras, Hirschendorf und Waffenrod, Landkreis Hildburghausen, werden aufgelöst und in die Gemeinde Eisfeld, Landkreis Hildburghausen, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Eisfeld ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Harras, Hirschendorf und Waffenrod.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Eisfeld um je drei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretungen Harras und Waffenrod sowie um ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretung Hirschendorf erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 20. Oktober 1993
Der Innenminister
Schuster
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